BT-Drucksache 18/1896

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1304, 18/1573, 18/1891 - Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Vom 25. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1896
18. Wahlperiode 25.06.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Kerstin Andreae,
Annalena Baerbock, Katharina Dröge, Dr. Thomas Gambke, Dieter Janecek,
Harald Ebner, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Stephan Kühn
(Dresden), Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Nicole Maisch, Peter
Meiwald, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1304, 18/1573, 18/1891 –

Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

,12. „Eigenversorger“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom
verbraucht, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men geliefert wird,‘.

2. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Übertragungsnetzbetreiber können von Eigenversorgern
für Strom, der den Eigenversorgern nicht von einem Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen geliefert wird, die EEG-Umlage verlangen, so-
weit der Anspruch nicht nach Absatz 2 entfällt. Die Regelungen dieses
Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Eigenver-
sorger entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt
1. für den Strom,

a) den der Eigenversorger selbst verbraucht oder der entspre-
chend § 20 Absatz 3 Nummer 2 vollständig oder anteilig an
Dritte veräußert wird, sofern diese den Strom in unmittelba-
rer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und

b) der nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

Drucksache 18/1896 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

soweit dieser Strom aus einer Anlage nach § 5 Nummer 1 oder
einer KWK-Anlage, die hocheffizient im Sinne des § 53a Absatz
1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist und die einen Monats-
oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes erreicht,
stammt, und

2. für Strom von Eigenversorgern, die weder unmittelbar noch mit-
telbar an ein Netz angeschlossen sind und die die Stromerzeu-
gungsanlagen selbst betreiben soweit er den Strom im räumli-
chen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst ver-
braucht.
(3) Für Strom aus Bestandsanlagen zur Stromerzeugung eines

Eigenversorgers, der nicht unter Absatz 2 fällt, ist der Eigenversorger
von der Zahlung der EEG-Umlagen gemäß Absatz 1 bis zu einer Höhe
von 3,53 Cent pro Kilowattstunde befreit wenn,
1. der Eigenversorger den Strom unmittelbar in räumlicher Nähe

zur Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und der Strom
nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, und

2. die Stromerzeugungsanlage vor dem 1. Januar 2015 zur Eigen-
versorgung genutzt worden ist.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben und die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden
die Absätze 4 bis 6.

c) Im bisherigen Absatz 7 (Absatz 6 neu) werden die Wörter „Absätze 1
bis 6“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.

3. In § 62 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe
„Absatz 4“ ersetzt.

Berlin, den 23. Juni 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Das EEG hat – im Interesse des Klimaschutzes – zum Ziel, den Ausbau von erneuerbaren Energien zu
fördern, vgl. § 1 EEG 2014. Es wäre daher sinnwidrig, die Anlagentypen, die vom Fördersystem des EEG
profitieren sollen, mit derjenigen Umlage zu belasten, die den Ausbau der erneuerbaren Energien gerade
fördern soll. Die gleiche Begründung gilt auch für hocheffiziente KWK-Anlagen, die im Interesse des
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung über das KWKG eine Förderung erhalten.
Die Änderung hat daher zur Folge, dass der Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien oder
hocheffizenten KWK-Anlagen weiterhin von der EEG-Umlage befreit bleibt. Die Befreiung des Eigen-
stromverbrauchs von der EEG-Umlage ist schließlich kein Selbstzweck, sondern muss sich entsprechend
der Zielsetzung des EEG an Klimaschutzkriterien orientieren. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgesehene Einbeziehung von Erneuerbaren- und KWK-Anlagen zur Eigenstromerzeugung in die Umla-
ge steht diesem Ziel entgegen.

Im Einzelnen

Zu Nummer 1
Folgeänderung. Die Änderung führt zur Beibehaltung der im Vorentwurf (Bundestagsdrucksache 18/1304)
der Bundesregierung vorgesehenen Definition für Eigenversorger (§ 5 Nummer 12 dort). Da auch die

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Möglichkeit bestehen sollte, dass Eigenstrom an Dritte veräußert werden kann (siehe hierzu und zu den
weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umlage in diesem Fall die Änderung zu § 61 Absatz
2 Nummer 1 neu) ist die in der Beschlussfassung des Ausschusses vorgesehene neue Definition nicht bei-
zubehalten. Die übrigen Voraussetzungen für die Befreiung von der Umlage bei Eigenverbrauch (keine
Verwendung eines öffentlichen Netzes) sind in der Änderung zu § 61 (siehe dort) enthalten.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Zu Absatz 1 neu
Folgeänderung. Die Regelung entspricht grundsätzlich § 58 Absatz 1 des Vorentwurfs. Anders als von der
Koalition vorgesehen, werden Eigenversorger, die erneuerbare Energien oder hocheffiziente KWK-
Anlagen verwenden jedoch vollständig von der Umlage gemäß dem neuen Absatz 2 (siehe sogleich zu
Absatz 2 neu) befreit.

Zu Absatz 2 neu
Durch die Neufassung des Absatzes 2 wird sichergestellt, dass Strom, der aus erneuerbaren oder hocheffi-
zienten KWK-Anlagen stammt und der selbst oder ggf. durch Dritte (z. B. Mieter, siehe Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe a neu) verbraucht wird und nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird, von der EEG-
Umlage befreit bleibt (§ 61 Absatz 2 Nummer 1 neu). Die Befreiung betrifft sowohl Bestands- als auch
Neuanlagen. Eine Folgeänderung im Abschnitt 3 (Übergangsbestimmungen) konnte unterbleiben. Die
Einbeziehung von Strom zum Eigenverbrauch in die Umlage, der nicht aus Anlagen stammt, die erneuer-
bare Energien oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung verwenden, trägt dem Umstand der Förderung
der erneuerbaren Energien Rechnung. Diese Anlagen müssen ihren Beitrag zum Klimaschutz und der För-
derung der Erneuerbaren Energien leisten. Der Eigenverbrauch von Strom kann keine Entziehung aus dem
Solidarsystems rechtfertigen. Durch die Begrenzung der Umlagepflicht bei Bestandsanlagen wird der Ver-
hältnismäßigkeit Rechnung getragen (siehe zu Nummer 1 Buchstabe c).
§ 61 Absatz 2 Nummer 2 neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2 Nummer 2 und sog.
Inselanlagen bleiben weiterhin von der Umlage befreit.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Befreiung des Kraftwerkseigenverbrauchs (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
des Vorentwurfs) steht der Förderung der Erneuerbaren entgegen und konnte daher entfallen. Der Kraft-
werkseigenverbrauch ist daher vollumfänglich umlagepflichtig. Eigenversorger, die Strom aus Erneuerba-
ren beziehen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Vorentwurfs) oder Kleinanlagen (bisheriger Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 des Vorentwurfs) sind durch die Änderung in Nummer 1 bereits hinsichtlich des Eigenver-
brauchs von der EEG-Umlage befreit. Diese Nummern konnten daher entfallen.

Zu Absatz 3 neu
Die Anlagen von Eigenversorgern, die Strom zum Eigenverbrauch nicht aus eigenen erneuerbaren Ener-
gien oder hocheffizienten KWK-Anlagen beziehen, sind nunmehr für den Strom, den sie selbst verbrau-
chen, umlagepflichtig (siehe zu Nummer 1 Buchstabe a). Diese Maßnahme ist notwendig, da diese Anla-
gen nicht dem Klimaschutz oder der Ressourcenschonung dienen. Eine weitere vollständige Befreiung
dieser Anlagen von der EEG-Umlage müsste daher als Mitnahmeeffekt gewertet werden. Im Interesse
eines milden Übergangs werden unter Berücksichtigung etwaigen Vertrauensschutzes Bestandsanlagen
teilweise von der Umlage befreit. Soweit Anlagen bis zum 01.01.2015 als Eigenversorger genutzt werden
(Absatz 3 Nummer 2 neu) und die übrigen Vorrausetzungen erfüllen (Absatz 3 Nummer 1 neu) sind sie bis
zu einer Höhe von 3,53 Cent pro Kilowattstunde von der EEG-Umlage befreit. Der Betrag von 3,53
Cent/kWh entspricht dem Stand der EEG-Umlage 2011 und wurde bis vor zwei Jahren noch als Obergren-
ze für die EEG-Umlage deklamiert. Nur den 3,53 Cent pro Kilowattstunde überschießenden Betrag haben
die Eigenverbraucher von Bestandsanlagen daher für den selbst verbrauchten Strom zu entrichten. Durch
die späte Einbeziehung von Neuanlagen (vor dem 01.01.2015) in die volle Umlagepflicht können auch
Anlagen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungs- bzw. Baustadium befinden, in den Genuss
der teilweisen Befreiung kommen.

Zu Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 3
Folgeänderungen.

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