BT-Drucksache 18/1863

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -18/700, 18/702, 18/1022, 18/1024, 18/1025- Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014) hier: Einzelplan 60 - Allgemeine Finanzverwaltung

Vom 23. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1863
18. Wahlperiode 23.06.2014

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Heike Hänsel, Eva Bulling-Schröter, Heidrun Bluhm,
Niema Movassat und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/700, 18/702, 18/1022, 18/1024, 18/1025 –

Entwurf eines Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014
(Haushaltsgesetz 2014)

hier: Einzelplan 60
Allgemeine Finanzverwaltung

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Energie- und Klimafonds wird aufgelöst und die Mittel werden in die Einzel-
pläne des Bundeshaushalts überführt.
– Die Mittel für energetische Gebäudesanierung werden auf insgesamt 5 Mrd.

Euro angehoben.
– Die Etats für internationale Klimafinanzierung werden auf 2,3 Mrd. Euro

angehoben.
– Die Zuschüsse in Höhe von 350 Mio. Euro an stromintensive Unternehmen

zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen wer-
den gestrichen.

Berlin, den 23. Juni 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Der Energie- und Klimafonds (EKF) war seit seiner Errichtung im Jahr 2010 heftig umstritten. Insbesondere
wurde von etlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und von Verbänden kritisiert, dass die Finanzierung
zentraler Säulen der Energie- und Klimapolitik künftig über einen Schattenhaushalt stattfinden soll, welcher
nur bedingt der Kontrolle des Parlaments unterliegt. Zudem würden die Einnahmen des EKF wesentlich von
Drucksache 18/1863 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Preisentwicklung für CO2-Emissionsberechtigungen am EU-Emissionshandelsmarkt abhängen, was er-
hebliche Finanzierungsrisiken bringen könne.
Alle diese Befürchtungen haben sich bewahrheitet. Die Finanzierung von Klimaschutz- und Effizienzpro-
grammen, etwa im Marktanreizprogramm, bei der energietischen Gebäudesanierung oder bei der Finanzie-
rung von Mitteln für Klimaschutz und Anpassung im globalen Süden, war unstetig. Die Mittel wurden zudem
mehrfach gekürzt, da der CO2-Preis aufgrund der Schwemme ungenutzter Emissionsberechtigungen statt
prognostizierter 17 Euro je Zertifikat zeitweise nur 5 Euro betrug. Gleichzeitig wurde eine Teilfinanzierung
des EKF aus anderen Quellen notwendig.
Mit seinem Bericht vom 31.03.2014 an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat der Bundes-
rechnungshof die Auflösung des EKF empfohlen. Die Einnahmen aus dem Emissionshandel sollten in Zu-
kunft wieder im Bundeshaushalt veranschlagt werden. Die Ausgaben für Energiewende und Klimaschutz
wären ebenfalls vollständig im Bundeshaushalt zu veranschlagen, so das Gremium. Diesem Votum sollte der
Deutsche Bundestag folgen.
Bei Veranschlagung der Ausgaben im Bundeshaushalt sollten die Titel in den entsprechenden Einzelplänen
der Ministerien (BMWi, BMUB, BMBF, BMZ, BMVI) angemessen ausgestattet werden. Diese sind mindes-
tens in zwei besonders wichtigen Posten anzuheben, während mindestens einer zu streichen ist:
Die Mittel für die energetische Gebäudesanierung sind von den bislang im EKF für 2014 veranschlagten
1,5 Mrd. Euro auf insgesamt 5 Mrd. Euro anzuheben. Diesen Betrag halten Mieterorganisationen und Woh-
nungswirtschaft für erforderlich, wenn die angestrebte und dringend notwendige Verdopplung der energeti-
schen Sanierungsrate auf 2 bis 3 Prozent jährlich sozialverträglich ablaufen soll. Ansonsten könnte die Kli-
masanierung zu einer Explosion von Mieten und Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum führen. Dies
wäre ungerecht und würde die Akzeptanz der Energiewende gefährden.
Zudem muss der deutsche Anteil an der internationalen Klimafinanzierung endlich auf eine solide Grundlage
gestellt werden. Dafür sind im Bundeshaushalt, einschließlich Verpflichtungsermächtigungen, insgesamt
2,3 Mrd. Euro bereitzustellen. Die Klimafinanzierung für den globalen Süden gilt als integraler Bestandteil
des internationalen Klimaregimes, über den die Industrieländer neben der Reduzierung der eigenen Treib-
hausgasemissionen einen Teil ihres fairen Beitrags zum globalen Klimaschutz leisten und außerdem die ar-
men Länder bei der Anpassung an die klimatischen Veränderungen infolge der globalen Erwärmung unter-
stützen. Ende 2009 versprachen die Industrieländer auf dem UN-Klimagipfel in Kopenhagen, die finanzielle
Unterstützung für den Kampf gegen den Klimawandel in die Klimafinanzierung bis 2020 auf jährlich 100
Mrd. US-Dollar zu steigern. Hiervon muss die Bundesrepublik Deutschland einen angemessenen Beitrag
übernehmen.
Die vorgesehene Verwendung von fast einem Viertel der Mittel des Energie- und Klimafonds für die Kom-
pensation emissionshandelsbedingter Strompreissteigerungen für Stromgroßverbraucher führt die Funktion
des Fonds ad absurdum und widerspricht der gewünschten Klimalenkungswirkung des Emissionshandels. In
einer Zeit, in der die öffentliche Debatte darauf abzielt, energieintensive Unternehmen mehr an den Kosten
der Energiewende und der Ertüchtigung der Netze zu beteiligen, ein derartiges pauschales Subventionspro-
gramm zu Lasten der Energieeffizienz und der Steuerzahler aufzulegen, steht den notwendigen Weichenstel-
lungen für eine soziale Energiewende entgegen. Durch das Versagen des Emissionshandels liegen die Zertifi-
katspreise bei einem Rekordtief. Noch zu Zeiten, als Zertifikate wesentlich teurer waren, waren Sonderzah-
lungen dieser Art an die Industrie anscheinend unnötig.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.