BT-Drucksache 18/177

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/13 - Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" für den Zeitraum 2014-2020

Vom 16. Dezember 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 18/177
18. Wahlperiode 16.12.2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Hauptausschusses

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/13 –

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“
für den Zeitraum 2014-2020

A. Problem
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für
Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 regelt die Fortsetzung
eines Aktionsprogramms zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft,
das durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und
Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)
(ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32) für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt wur-
de.
Die Bundesregierung beabsichtigt, diesem Vorschlag im Rat der Europäischen
Union zuzustimmen. Der Vorschlag ist auf Artikel 352 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt. Nach § 8 des Integrati-
onsverantwortungsgesetzes darf der deutsche Vertreter im Rat dem Vorschlag nur
zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundge-
setzes in Kraft getreten ist.

B. Lösung
Im Ausschuss wurde ein Änderungsantrag angenommen, um die zwischen Ein-
bringung des Gesetzentwurfs und Ausschussberatung vorgelegte revidierte Fas-
sung des Vorschlags für die Verordnung des Rates zu berücksichtigen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. ohne Beteiligung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 18/177 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten auf
nationaler Ebene für die öffentlichen Haushalte. Es handelt sich um eine aus
Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union finanzierte Maßnahme.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht
oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.

F. Weitere Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/177

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/13 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unver-
ändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „26. Juni 2013“ durch die Angabe „25. November 2013“
ersetzt.

Berlin, den 4. Dezember 2013

Der Hauptausschuss

Dr. Norbert Lammert
Vorsitzender

Dorothee Bär
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Wolfgang Gehrcke
Berichterstatter

Manuel Sarrazin
Berichterstatter

Drucksache 18/177 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dorothee Bär, Caren Marks, Wolfgang Gehrcke und
Manuel Sarrazin

Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/13 in seiner 3. Sitzung am 28. Novem-
ber 2013 dem Hauptausschuss zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der deutsche
Vertreter im Rat die Zustimmung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Eu-
ropa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 erklären darf.
Der Vorschlag für den europäischen Rechtsakt ist auf Artikel 352 AEUV gestützt. Nach § 8 des Integrati-
onsverantwortungsgesetzes darf der deutsche Vertreter im Rat einem Vorschlag zum Erlass von Vorschrif-
ten gemäß Artikel 352 AEUV nur zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Kraft getreten ist.
Die vorgeschlagene Verordnung regelt die Fortsetzung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bür-
ger“ im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020. Das aktuelle Programm „Europa für Bürge-
rinnen und Bürger“ läuft Ende 2013 aus. Eine Evaluierung hat gezeigt, dass sowohl Organisationen der
Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen die Fortführung des Programms unterstützen.
Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ läuft bereits seit 2007. In seinem Rahmen werden in
der Bundesrepublik Deutschland Kommunen, Vereine, Verbände, Bildungseinrichtungen, Forschungsinsti-
tute, Stiftungen, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen gefördert, die mit ihren Aktivi-
täten zur Stärkung einer aktiven europäischen Bürgerschaft beitragen.
Inhaltliche Schwerpunkte des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ im Zeitraum 2014-2020
sollen die Themen „Europäisches Geschichtsbewusstsein“ und „Demokratisches Engagement und Bürger-
beteiligung“ sein. Es soll ein breites Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, darunter Bürger-
begegnungen, Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf Unionsebene, Initiati-
ven zur Sensibilisierung für Schlüsselmomente der Geschichte Europas, Initiativen mit dem Ziel, den euro-
päischen Bürgerinnen und Bürgern – insbesondere der Jugend – die Geschichte der Europäischen Union
und die Funktionsweise ihrer Organe näherzubringen, sowie Debatten über europapolitische Themen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Hauptausschuss hat die Vorlage in seiner 2. Sitzung am 4. Dezember 2013 beraten.
Die Fraktion der CDU/CSU wies auf die Notwendigkeit der Aktualisierung des Gesetzentwurfs hin, da
die finanzielle Ausstattung des Programms im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens geändert worden
sei. Ursprünglich seien 229 Mio. Euro vorgesehen gewesen, doch werde das Programm nunmehr nur noch
mit knapp 185,5 Mio. Euro ausgestattet. Sie kündigte ihre Zustimmung an.
Die Fraktion der SPD unterstrich die Bedeutung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“.
Es fördere die Zivilgesellschaft und hebe ihre Bedeutung hervor. Gerade in Zeiten, in denen sich Europa
vor allem mit der Finanz- und Wirtschaftskrise befasse, sei eine Stärkung dieses Bereichs wichtig. Auch sie
werde Änderungsantrag und Gesetzentwurf zustimmen.
Die Fraktion DIE LINKE. machte inhaltliche Bedenken gegen das Programm geltend. Mit geschichtli-
chen Erfahrungen werde nicht korrekt umgegangen, indem rechts und links gleichgesetzt würden. Zudem
lehne sie das im Gesetzentwurf enthaltene faktische Bekenntnis zum Vertrag von Lissabon ab. Sie kündigte
an, sich bei der Abstimmung über den Änderungsantrag zu enthalten und gegen den Gesetzentwurf zu
stimmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/177

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass die Integrationsverantwortung des Bun-
destages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes berührt und materiell eine Zustimmung zu dem Gesetzent-
wurf gerechtfertigt sei. Es handele sich um ein sinnvolles Programm, seine finanzielle Kürzung sei bedau-
erlich. Die Kompetenz für die Behandlung des Antrags liege jedoch verfassungsrechtlich nicht beim
Hauptausschuss, sondern beim Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Die Fraktion
lehne daher eine Teilnahme an der Beschlussfassung im Hauptausschuss ab, wolle dem Gesetzentwurf aber
im Plenum zustimmen.
Abschließend nahm der Hauptausschuss den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschuss-
drucksache 18(0)4 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE. ohne Beteiligung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ohne Beteiligung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/13 in geänderter Fassung anzunehmen.

Besonderer Teil
Mit der vom Ausschuss angenommenen Änderung des Gesetzentwurfs wird der deutsche Vertreter im Rat
ermächtigt, dem Verordnungsvorschlag in seiner letzten, revidierten Fassung vom 25. November 2013
zuzustimmen.
Der Verordnungsvorschlag wurde nach der Einigung des Europäischen Rates und des Europäischen Parla-
ments über den Mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union 2014 bis 2020 aktualisiert. Insbeson-
dere wurde Artikel 12 des Verordnungsvorschlags zur Mittelausstattung des Programms angepasst. Die
Mittelausstattung für die Durchführung des Programms beläuft sich danach auf 185,468 Mio. Euro statt den
im ursprünglichen Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2011 vorge-
sehenen 229 Mio. Euro.
Die revidierte Fassung des Verordnungsvorschlags, auf die sich der Gesetzentwurf nach der vom Aus-
schuss angenommen Änderung bezieht, wird als Anlage zu diesem Bericht veröffentlicht.

Berlin, den 4. Dezember 2013

Dorothee Bär
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Wolfgang Gehrcke
Berichterstatter

Manuel Sarrazin
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/177

Anlage

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba
DGE 1 DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. November 2013
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2011/0436 (APP)

12557/2/13
REV 2 (de)
CULT 90
FREMP 108
JAI 643
EDUC 303
SOC 606
CADREFIN 198

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE
Betr.: VERORDNUNG DES RATES über das Programm "Europa für Bürgerinnen

und Bürger" für den Zeitraum 2014-2020

Drucksache 18/177 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 1
DGE 1 DE

VERORDNUNG (EU) Nr. …/2013 DES RATES

vom …

über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger"

für den Zeitraum 2014-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf

Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
1 ABl. C vom , S. ….
2 ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 122.
3 ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.

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DGE 1 DE

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union haben

alle Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und sollten die

EU-Organe den Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre

Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und

auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den

repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen.

(2) Mit der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 "Europa 2020 - Eine Strategie für

intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" wollen die Union und die

Mitgliedstaaten im kommenden Jahrzehnt Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und

sozialen Zusammenhalt fördern.

(3) Unionsbürger mit anerkannten Rechten zu sein, bedeutet zwar objektiv einen Mehrwert,

doch stellt die Union die Verbindung zwischen der Lösung vielfältiger wirtschaftlicher und

sozialer Probleme und den Unionsstrategien nicht immer deutlich genug heraus. Daher

haben die eindrucksvollen Errungenschaften in puncto Frieden und Stabilität in Europa,

langfristiges nachhaltiges Wachstum, Preisstabilität, effizienter Verbraucher- und Umwelt-

schutz sowie die Förderung von Grundrechten nicht immer zu einem starken Zugehörig-

keitsgefühl unter den Bürger zur Union geführt.

Drucksache 18/177 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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DGE 1 DE

(4) Um Europa seinen Bürgern näherzubringen und ihnen die uneingeschränkte Beteiligung

am Aufbau einer immer enger verflochtenen Union zu ermöglichen, bedarf es vielfältiger

Aktionen und koordinierter Bemühungen im Rahmen von Aktivitäten auf transnationaler

und Unionsebene. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die

Bürger unmittelbar an der Gestaltung der Rechtsvorschriften der Union mitwirken zu

lassen1.

(5) Durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2

wurde ein Aktionsprogramm festgelegt, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen

Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Kommunen sowie die Förderung der

aktiven Bürgerbeteiligung bestätigt hat.

(6) Der Zwischenbericht über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" sowie eine

öffentliche Online-Konsultation und zwei Anhörungen mit Akteuren haben bestätigt, dass

sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen ein

neues Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" als relevant einschätzen. Es wurde

außerdem die Auffassung vertreten, dass das Programm derart eingerichtet werden sollte,

dass es auf Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau greift und auf Ebene der

Einzelpersonen verstärktes Interesse für Unionsangelegenheiten weckt. Mit dieser

Verordnung sollte daher ein Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" für den

Zeitraum von 2014 bis 2020 (im Folgenden "Programm") eingerichtet werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
2 Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. Dezember 2006 über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" zur
Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) (ABl. L 378 vom
27.12.2006, S. 32).

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DGE 1 DE

(7) Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen bzw. regionalen Zusammen-

hang und der Zusammensetzung der Akteure sollte es bedeutende Synergieeffekte mit

anderen Unionsprogrammen geben, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche

Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Sektor, Grundrechte und

Grundfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen, Diskriminie-

rungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterung und

auswärtiges Handeln der Union.

(8) Das Programm sollte alle Aspekte des öffentlichen Lebens stärken und daher ein breites

Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, darunter Bürgerbegegnungen,

Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf Unionsebene,

Initiativen zur stärkeren Sensibilisierung für und zur Förderung der Auseinandersetzung mit

Schlüsselmomenten der Geschichte Europas, Initiativen mit dem Ziel, den europäischen

Bürgern – insbesondere der Jugend – die Geschichte der Union und die Funktionsweise der

Unionsorgane näherzubringen, sowie Debatten über europapolitische Themen.

(9) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen

Europas und zum Totalitarismus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom

9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird

unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wach gehalten werden muss, um

auf diese Weise die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, wobei der

Union eine bedeutende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an

diese Verbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern. Der Bedeutung der

historischen, kulturellen und interkulturellen Aspekte sollte deshalb ebenfalls Rechnung

getragen werden, ebenso wie den bestehenden Verbindungen zwischen Geschichts-

bewusstsein und europäischer Identität.

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DGE 1 DE

(10) Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte die Valorisierung und

Übertragbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige

Nachhaltigkeit erzielt werden. Zu diesem Zweck sollten die angebotenen Aktivitäten einen

Bezug zur politischen Agenda der Union haben und entsprechend vermittelt werden.

(11) Besonderes Augenmerk sollte einer ausgewogenen Einbeziehung der Bürger und der

Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten in transnationale Projekte und

Aktivitäten sowie ihrer Beteiligung daran gelten, wobei sowohl dem multilingualen

Charakter der Union als auch der Notwendigkeit, unterrepräsentierte Gruppen

einzubeziehen, Rechnung zu tragen ist.

(12) Die Beitritts-, Bewerber- und potenziellen Bewerberländer, die von einer Heranführungs-

strategie profitieren, sowie die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden

gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als potenzielle Teilnehmer an

Unionsprogrammen anerkannt. Außerdem sind gemäß Artikel 58 des Beschlusses

2001/822/EG des Rates1 die überseeischen Länder und Gebiete zur Teilnahme an dem

Programm berechtigt.

(13) Der Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die Entwicklung einer

dynamischen Zivilgesellschaft sollten sowohl mit dem Programm als auch mit der

Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2* verfolgt

werden. Die Union bietet den Ländern, die vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument

erfasst werden, privilegierte Beziehungen an, die sich auf das beiderseitige Bekenntnis zu

gemeinsamen Werten und Grundsätzen stützen.
1 Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der über-

seeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziations-
beschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

2 Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl.
L ...).

* ABl.: Bitte Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundsteller der Verordnung in Dokument
COM/2011/0839 einfügen.

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DGE 1 DE

(14) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsmaßnahmen zugewiesenen

Ressourcen könnten darüber hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen

Prioritäten der Union beitragen, soweit sie in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen

dieser Verordnung stehen.

(15) Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten

regelmäßig überwacht und unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungs-

gemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden

können.

(16) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch

angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und

Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht

gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungs-

rechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

des Europäischen Parlaments und des Rates1 (im Folgenden "Haushaltsordnung") und der

Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission2.

(17) Den Vorzug sollten Projekte erhalten, die ungeachtet ihres Umfangs große Auswirkungen

haben, insbesondere solche, die in unmittelbarem Bezug zu den Strategien der Union für

die Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der Union stehen. Gemäß dem

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte darüber hinaus die Durch-

führung des Programms durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen

und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden.
1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und
zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom
26.10.12, S. 1).

2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über
die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaus-
haltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

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(18) Damit die Kontinuität der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Programms

gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der

Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

treten.

(19) Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich die Verbesserung des Informationsstands der

Bürger über die Union, ihre Geschichte und ihre Vielfalt sowie die Förderung der

Unionsbürgerschaft und die Verbesserung der Voraussetzungen für eine demokratische

Bürgerbeteiligung – auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden

können und daher wegen des transnationalen und multilateralen Charakters des Programms

besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip

tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele

erforderliche Maß hinaus.

(20) In diese Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen des Programms im Sinne von

Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom … 2013 zwischen dem

Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die

Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1

dienender Betrag für die gesamte Dauer des Programms aufgenommen, ohne dass dadurch

die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushalts-

befugnisse der des Europäischen Parlaments und des Rates berührt werden.
1 ABl. C ….
ABl.: Bitte Datum und Amtsblattfundstelle der Interinstitutionellen Vereinbarung in

Dokument st11838/13 einfügen.

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(21) Diese Verordnung sollte Übergangsmaßnahmen zur Überwachung der vor dem

31. Dezember 2013 gemäß dem Beschluss 1904/2006/EG begonnenen Aktionen vorsehen.

(22) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten,

sollten der Kommission innerhalb des Geltungsbereichs und der Ziele des Programms

Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1, ausgeübt

werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission
kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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DGE 1 DE

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" (im

Folgenden "Programm") für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020

eingerichtet.

(2) Im Rahmen des übergeordneten Ziels, die Union den Bürgern näherzubringen, bestehen

die allgemeinen Ziele des Programms darin:

a) den Informationsstand der Bürger über die Union, ihre Geschichte und ihre Vielfalt

zu verbessern,

b) die Unionsbürgerschaft zu fördern und die Voraussetzungen für eine demokratische

Bürgerbeteiligung auf Unionsebene zu verbessern.

Artikel 2

Einzelziele des Programms

Das Programm umfasst die folgenden Einzelziele, die im Rahmen von Aktionen auf transnationaler

Ebene oder mit einer europäischen Dimension umgesetzt werden:

a) Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die gemeinsame Geschichte und

gemeinsamen Werte sowie für das Ziel der Europäischen Union, den Frieden, die Werte

der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem Debatten, Reflexion und

die Bildung von Netzen angeregt werden;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/177

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b) Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unionsebene, indem den Bürgern der

politische Entscheidungsprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für

gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Freiwilligentätigkeit auf

Unionsebene gefördert werden.

Artikel 3

Programmstruktur und unterstützte Aktionen

(1) Das Programm, mit dem die europäische Bürgerschaft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2

dargelegten allgemeinen Zielen gefördert wird, ist in zwei Bereiche unterteilt:

a) "Europäisches Geschichtsbewusstsein",

b) "Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung".

Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse,

Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse ("Valorisierungsaktionen") ergänzt.

(2) Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter anderem die folgenden

Aktionsarten finanziert, die auf transnationaler Ebene oder mit einer europäischen

Dimension durchgeführt werden:

a) wechselseitiges Lernen und Kooperationsaktivitäten wie z. B.

– Bürgerbegegnungen, Städtepartnerschaften, Netze von Partnerstädten;

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– im Rahmen transnationaler Partnerschaften durchgeführte Projekte, die

verschiedene Arten der in Artikel 6 aufgeführten Akteure einschließen;

– das Geschichtsbewusstsein betreffende Projekte mit europäischer Dimension;

– Austauschaktivitäten, auch unter Nutzung von Informations- und Kommunika-

tionstechnologien (IKT) und/oder sozialen Medien;

b) strukturelle Unterstützung für Organisationen wie z. B.

– Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen,

im Sinne des Artikels 177 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;

– Kontaktstellen des Programms "Europa für Bürgerinnen und Bürger";

c) Analytische Arbeiten auf Unionsebene wie z. B.

– Studien, deren Schwerpunkt auf Themen im Zusammenhang mit den Zielen

des Programms liegt;

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d) Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktivitäten, die zur Nutzung und weiteren

Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen und zur Herausstellung

bewährter Verfahren dienen, wie z. B.

– Veranstaltungen auf Unionsebene einschließlich Konferenzen, Gedenkfeiern

und Preisverleihungen;

– gegenseitige Begutachtung, Sachverständigentreffen und Seminare.

(3) Initiativen im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Aktionen werden im

Anhang beschrieben.

Artikel 4

Unionsmaßnahmen

(1) Unionsmaßnahmen können in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen

durchgeführt werden:

(2) Finanzhilfen der Union können in Form von Betriebskostenzuschüssen oder

aktionsbezogenen Finanzhilfen gewährt werden.

(3) Öffentliche Aufträge umfassen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, z. B. für die

Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und

Verbreitungsinstrumente, Monitoring und Evaluierung.

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Artikel 5

Teilnahme am Programm

Das Programm steht folgenden Ländern offen:

a) den Mitgliedstaaten;

b) den Beitrittsländern, den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern gemäß den

in den jeweiligen Rahmenabkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen

Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für

die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union;

c) den dem EWR angehörenden EFTA-Ländern im Einklang mit dem EWR-Abkommen.

Artikel 6

Zugang zum Programm

Das Programm steht allen Akteuren offen, die die europäische Bürgerschaft und Integration fördern,

insbesondere lokalen und regionalen Behörden und Organisationen, Städtepartnerschafts-

ausschüssen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken

beschäftigen (Think-Tanks), Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Verbänden von

Überlebenden) sowie Kultur-, Jugend-, Bildungs- und Forschungsorganisationen.

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DGE 1 DE

Artikel 7

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und im Einklang mit der Haushaltsordnung kann das

Programm im Rahmen des von ihm abgedeckten Bereichs gemeinsame Aktivitäten mit

einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO unterstützen.

Artikel 8

Durchführung des Programms

(1) Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der

Haushaltsordnung.

(2) Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechts-

akten im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 Jahresarbeits-

programme an. In den Jahresarbeitsprogrammen sind die Ziele, die erwarteten Ergebnisse,

die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Ferner

sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, der jeder Aktion zugewie-

sene Betrag und ein indikativer Umsetzungszeitplan enthalten. Im Zusammenhang mit

Finanzhilfen enthalten die Jahresarbeitsprogramme die Prioritäten, die wichtigsten

Evaluierungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung.

Drucksache 18/177 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 15
DGE 1 DE

Artikel 9

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen

Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)

Nr. 182/2011.

Artikel 10

Konsultation der Akteure

Die Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Begünstigten des Programms und den

relevanten Partnern und Experten.

Artikel 11

Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten

Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und

Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Union sicher, insbesondere den Bereichen

allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Sektor,

Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen,

Diskriminierungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterung

und auswärtiges Handeln der Union.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/177

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 16
DGE 1 DE

Artikel 12

Haushalt

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms

beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf

185 468 000 EUR.

(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen

des Finanzrahmens bewilligt.

(3) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsaktionen zugewiesenen

Ressourcen können darüber hinaus proportional zur institutionellen Kommunikation der

politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit sie im Zusammenhang mit den

allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finan-

zierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur

Vorbeugung gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch

wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wieder-

einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnis-

mäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

Drucksache 18/177 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 17
DGE 1 DE

(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen

Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem

Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen

vor Ort durchzuführen.

(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und

Verfahren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und

des Rates1 und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates2 niedergelegt

sind, bei allen mittelbar oder unmittelbar durch Finanzierungen aus Unionsmitteln

betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und

Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer

Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses

Programms finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige

rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem

OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen

und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, sofern sich diese

Abkommen, Verträge, Vereinbarungen oder Beschlüsse aus der Durchführung dieser

Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen

sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
1 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai

1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
(ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

2 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten
(ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/177

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 18
DGE 1 DE

Artikel 14

Kommunikation

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Union geförderten Projekte,

indem sie ihnen die entsprechenden Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nachdem

diese Entscheidungen getroffen wurden, übermittelt.

Artikel 15

Überwachung und Evaluierung

(1) Die Kommission gewährleistet, dass die Übereinstimmung des Programms mit den Zielen

regelmäßig anhand von leistungsbezogenen Indikatoren überwacht wird. Die Ergebnisse

der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein. Die

Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 4 Buchstaben a und c

genannten Berichte.

Gegebenenfalls werden die Indikatoren nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt.

(2) Die bei den Einzelzielen nach Artikel 2 erzielten Fortschritte werden anhand der

Indikatoren gemessen, die im Anhang festgelegt sind.

(3) Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des

Programms sicher und unterrichtet regelmäßig das Europäische Parlament.

Drucksache 18/177 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 19
DGE 1 DE

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirt-

schafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:

a) bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und

über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b) bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c) bis zum 1. Juli 2023 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

Die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG begonnenen

Aktionen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten Beschlusses.

Mittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen entsprechen, die auf der

Grundlage des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG zu Unrecht gezahlt wurden, können gemäß

Artikel 21 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/177

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DGE 1 DE

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in

Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Drucksache 18/177 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 1
ANHANG DGE 1 DE

ANHANG

I. BESCHREIBUNG DER INITIATIVEN

Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm

BEREICH 1: Europäisches Geschichtsbewusstsein

Dieser Bereich unterstützt Aktivitäten, die die Reflexion über die kulturelle Vielfalt Europas und

über gemeinsame Werte im weitesten Sinne fördern; dabei wird die Gleichstellung von Männern

und Frauen berücksichtigt. Es können Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für

die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich

Nationalsozialismus, der zum Holocaust geführt hat, Faschismus, Stalinismus und totalitäre

kommunistische Regime) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich werden

auch Aktivitäten zu anderen Schlüsselmomenten der jüngeren europäischen Geschichte fallen.

Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Verständnis,

interkulturellem Dialog und Versöhnung aufrufen, um die Vergangenheit zu überwinden und die

Zukunft zu gestalten, und die sich insbesondere an die jüngere Generation wenden.

Für diesen Bereich werden etwa 20 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/177

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 2
ANHANG DGE 1 DE

BEREICH 2: "Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung"

In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im weitesten Sinne abdecken, mit

besonderem Augenmerk auf Strukturierungsmethoden, damit eine dauerhafte Wirkung der

unterstützten Aktivitäten gewährleistet ist.

Den Vorzug erhalten Initiativen und Projekte mit einem Bezug zur politischen Agenda der Union.

Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, die gegenseitiges Verständnis,

interkulturellen Dialog, Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf

Unionsebene ermöglichen.

Es muss noch viel getan werden, um die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben

und die Einbindung von Frauen in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse zu

erhöhen. Sie sollten sich mehr Gehör verschaffen und diejenigen, die politische Entscheidungen mit

Auswirkungen auf das Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören.

Für diesen Bereich werden etwa 60 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

BEREICHSÜBERGREIFENDE AKTION: Valorisierung

Diese Aktion wird für das Programm insgesamt festgelegt und gilt sowohl für Bereich 1 als auch für

Bereich 2.

Drucksache 18/177 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 3
ANHANG DGE 1 DE

Unterstützt werden Initiativen, die die Übertragbarkeit von Ergebnissen steigern, mehr Nutzen

erbringen und das Lernen aus Erfahrungen fördern. Der Sinn dieser Aktion ist die weitere

"Valorisierung" und Nutzung der Ergebnisse der ins Leben gerufenen Initiativen, um ihre

dauerhafte Wirkung zu gewährleisten.

Die Aktion umfasst "Kapazitätsaufbau" – die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte

Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene,

einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten – z. B. durch Schulungen – zu

entwickeln. Zu Letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehrkräfte oder

Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung von IKT-Werkzeugen, die Informationen zu den vom

Programm finanzierten Organisationen oder Projekten vermitteln, zählen.

Für diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

II. PROGRAMMVERWALTUNG

Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden

Partnerschaften weiterentwickelt; es baut auf der Analyse der erzielten Ergebnisse auf, um zu

gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Union davon profitieren.

Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte, die ungeachtet ihres Umfangs große Auswirkungen

haben, insbesondere solche, die in unmittelbarem Bezug zu Unionsstrategien stehen, die zur

Mitgestaltung der politischen Agenda der Union ermutigen. Die geografische Ausgewogenheit wird

so weit wie möglich berücksichtigt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/177

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 4
ANHANG DGE 1 DE

Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen kann zentral durch eine Exekutivagentur

erfolgen.

Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder sollten eine europäische Dimen-

sion aufweisen. Sie unterstützen die Mobilität der Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der

Union.

Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des

Einsatzes von modernsten IKT und sozialen Medien, spielen, insbesondere wenn junge Menschen

die Zielgruppe darstellen, eine wichtige Rolle, was sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch

dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck kommt. Interaktionen und Synergie-

effekte zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms werden nachdrücklich unterstützt.

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwa-

chungs-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des

Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für

Studien, Tagungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die IT-

Netze zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische oder administrative

Unterstützung, die die Kommission zur Verwaltung des Programms beschließen kann.

Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm wird im Verhältnis zu den im
betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen.

Drucksache 18/177 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 5
ANHANG DGE 1 DE

Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnah-
men durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnah-
men eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten.

Die zugewiesenen Haushaltsmittel können auch die institutionelle Kommunikation zu den
politischen Prioritäten der Union abdecken.

Für die Programmverwaltung werden etwa 10 % des Gesamtbudgets des Programms angesetzt.

III. ÜBERWACHUNG

Die in Artikel 2 genannten Einzelziele beschreiben die Ergebnisse, die mit dem Programm

angestrebt werden. Die Fortschritte werden anhand von leistungsbezogenen Indikatoren wie

beispielsweise den folgenden gemessen:

Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die gemeinsame Geschichte

und gemeinsamen Werte der Union sowie für das Ziel der Union, den Frieden, die Werte der Union

und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem Debatten, Reflexion und die Bildung von

Netzen angeregt werden.

Leistungsbezogene Indikatoren:

– Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer

– Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen

– Anzahl der Projekte

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/177

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 6
ANHANG DGE 1 DE

– Qualität der Projektanträge und Ausmaß, in dem die Ergebnisse ausgewählter Projekte

weiter genutzt/übertragen werden können

– Prozentsatz der Erstantragsteller

Einzelziel 2: Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unionsebene, indem den Bürgern

der politische Entscheidungsprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für

gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene

gefördert werden.

Leistungsbezogene Indikatoren:

– Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer

– Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen

– Anzahl der teilnehmenden Organisationen

– Wahrnehmung der Union und ihrer Organe durch die Begünstigten

– Qualität der Projektanträge

– Prozentsatz der Erstantragsteller

– Zahl der transnationalen Partnerschaften, die verschiedene Arten von Akteuren

einschließen

– Zahl der Netze von Partnerstädten

Drucksache 18/177 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 7
ANHANG DGE 1 DE

– Zahl und Qualität der politischen Initiativen zum Follow-up von im Rahmen des

Programms unterstützte Aktivitäten (auf lokaler oder europäischer Ebene)

– Geografische Reichweite der Aktivitäten:

i) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als

federführendem Partner vorgelegten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an

der Gesamtbevölkerung der Union

ii) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat als federführendem

Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamt-

bevölkerung der Union

iii) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als

federführendem Partner oder als vollberechtigtem Partner vorgelegten Projekte und

dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

iv) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat als federführendem

Partner oder als vollberechtigtem Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil

seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/177

12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 8
ANHANG DGE 1 DE

IV. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Die Prüfung der nach dem Verfahren dieser Verordnung ausgewählten Projekte erfolgt anhand

eines Stichprobensystems.

Der Begünstigte hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schluss-

zahlung der Finanzhilfe zur Verfügung der Kommission. Der Begünstigte stellt sicher, dass die

Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden,

der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

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