Vom 16. Dezember 2013
Deutscher Bundestag Drucksache 18/177
18. Wahlperiode 16.12.2013
Beschlussempfehlung und Bericht
des Hauptausschusses
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/13 –
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“
für den Zeitraum 2014-2020
A. Problem
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für
Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 regelt die Fortsetzung
eines Aktionsprogramms zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft,
das durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und
Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)
(ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32) für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt wur-
de.
Die Bundesregierung beabsichtigt, diesem Vorschlag im Rat der Europäischen
Union zuzustimmen. Der Vorschlag ist auf Artikel 352 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt. Nach § 8 des Integrati-
onsverantwortungsgesetzes darf der deutsche Vertreter im Rat dem Vorschlag nur
zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundge-
setzes in Kraft getreten ist.
B. Lösung
Im Ausschuss wurde ein Änderungsantrag angenommen, um die zwischen Ein-
bringung des Gesetzentwurfs und Ausschussberatung vorgelegte revidierte Fas-
sung des Vorschlags für die Verordnung des Rates zu berücksichtigen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. ohne Beteiligung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Keine.
Drucksache 18/177 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten auf
nationaler Ebene für die öffentlichen Haushalte. Es handelt sich um eine aus
Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union finanzierte Maßnahme.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht
oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Wurden nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/177
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/13 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unver-
ändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „26. Juni 2013“ durch die Angabe „25. November 2013“
ersetzt.
Berlin, den 4. Dezember 2013
Der Hauptausschuss
Dr. Norbert Lammert
Vorsitzender
Dorothee Bär
Berichterstatterin
Caren Marks
Berichterstatterin
Wolfgang Gehrcke
Berichterstatter
Manuel Sarrazin
Berichterstatter
Drucksache 18/177 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dorothee Bär, Caren Marks, Wolfgang Gehrcke und
Manuel Sarrazin
Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/13 in seiner 3. Sitzung am 28. Novem-
ber 2013 dem Hauptausschuss zur Beratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der deutsche
Vertreter im Rat die Zustimmung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm „Eu-
ropa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 erklären darf.
Der Vorschlag für den europäischen Rechtsakt ist auf Artikel 352 AEUV gestützt. Nach § 8 des Integrati-
onsverantwortungsgesetzes darf der deutsche Vertreter im Rat einem Vorschlag zum Erlass von Vorschrif-
ten gemäß Artikel 352 AEUV nur zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Kraft getreten ist.
Die vorgeschlagene Verordnung regelt die Fortsetzung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bür-
ger“ im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020. Das aktuelle Programm „Europa für Bürge-
rinnen und Bürger“ läuft Ende 2013 aus. Eine Evaluierung hat gezeigt, dass sowohl Organisationen der
Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen die Fortführung des Programms unterstützen.
Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ läuft bereits seit 2007. In seinem Rahmen werden in
der Bundesrepublik Deutschland Kommunen, Vereine, Verbände, Bildungseinrichtungen, Forschungsinsti-
tute, Stiftungen, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen gefördert, die mit ihren Aktivi-
täten zur Stärkung einer aktiven europäischen Bürgerschaft beitragen.
Inhaltliche Schwerpunkte des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ im Zeitraum 2014-2020
sollen die Themen „Europäisches Geschichtsbewusstsein“ und „Demokratisches Engagement und Bürger-
beteiligung“ sein. Es soll ein breites Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, darunter Bürger-
begegnungen, Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf Unionsebene, Initiati-
ven zur Sensibilisierung für Schlüsselmomente der Geschichte Europas, Initiativen mit dem Ziel, den euro-
päischen Bürgerinnen und Bürgern – insbesondere der Jugend – die Geschichte der Europäischen Union
und die Funktionsweise ihrer Organe näherzubringen, sowie Debatten über europapolitische Themen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Hauptausschuss hat die Vorlage in seiner 2. Sitzung am 4. Dezember 2013 beraten.
Die Fraktion der CDU/CSU wies auf die Notwendigkeit der Aktualisierung des Gesetzentwurfs hin, da
die finanzielle Ausstattung des Programms im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens geändert worden
sei. Ursprünglich seien 229 Mio. Euro vorgesehen gewesen, doch werde das Programm nunmehr nur noch
mit knapp 185,5 Mio. Euro ausgestattet. Sie kündigte ihre Zustimmung an.
Die Fraktion der SPD unterstrich die Bedeutung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“.
Es fördere die Zivilgesellschaft und hebe ihre Bedeutung hervor. Gerade in Zeiten, in denen sich Europa
vor allem mit der Finanz- und Wirtschaftskrise befasse, sei eine Stärkung dieses Bereichs wichtig. Auch sie
werde Änderungsantrag und Gesetzentwurf zustimmen.
Die Fraktion DIE LINKE. machte inhaltliche Bedenken gegen das Programm geltend. Mit geschichtli-
chen Erfahrungen werde nicht korrekt umgegangen, indem rechts und links gleichgesetzt würden. Zudem
lehne sie das im Gesetzentwurf enthaltene faktische Bekenntnis zum Vertrag von Lissabon ab. Sie kündigte
an, sich bei der Abstimmung über den Änderungsantrag zu enthalten und gegen den Gesetzentwurf zu
stimmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/177
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass die Integrationsverantwortung des Bun-
destages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes berührt und materiell eine Zustimmung zu dem Gesetzent-
wurf gerechtfertigt sei. Es handele sich um ein sinnvolles Programm, seine finanzielle Kürzung sei bedau-
erlich. Die Kompetenz für die Behandlung des Antrags liege jedoch verfassungsrechtlich nicht beim
Hauptausschuss, sondern beim Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Die Fraktion
lehne daher eine Teilnahme an der Beschlussfassung im Hauptausschuss ab, wolle dem Gesetzentwurf aber
im Plenum zustimmen.
Abschließend nahm der Hauptausschuss den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschuss-
drucksache 18(0)4 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE. ohne Beteiligung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ohne Beteiligung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/13 in geänderter Fassung anzunehmen.
Besonderer Teil
Mit der vom Ausschuss angenommenen Änderung des Gesetzentwurfs wird der deutsche Vertreter im Rat
ermächtigt, dem Verordnungsvorschlag in seiner letzten, revidierten Fassung vom 25. November 2013
zuzustimmen.
Der Verordnungsvorschlag wurde nach der Einigung des Europäischen Rates und des Europäischen Parla-
ments über den Mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union 2014 bis 2020 aktualisiert. Insbeson-
dere wurde Artikel 12 des Verordnungsvorschlags zur Mittelausstattung des Programms angepasst. Die
Mittelausstattung für die Durchführung des Programms beläuft sich danach auf 185,468 Mio. Euro statt den
im ursprünglichen Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2011 vorge-
sehenen 229 Mio. Euro.
Die revidierte Fassung des Verordnungsvorschlags, auf die sich der Gesetzentwurf nach der vom Aus-
schuss angenommen Änderung bezieht, wird als Anlage zu diesem Bericht veröffentlicht.
Berlin, den 4. Dezember 2013
Dorothee Bär
Berichterstatterin
Caren Marks
Berichterstatterin
Wolfgang Gehrcke
Berichterstatter
Manuel Sarrazin
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/177
Anlage
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba
DGE 1 DE
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, den 25. November 2013
(OR. en)
Interinstitutionelles Dossier:
2011/0436 (APP)
12557/2/13
REV 2 (de)
CULT 90
FREMP 108
JAI 643
EDUC 303
SOC 606
CADREFIN 198
GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE
Betr.: VERORDNUNG DES RATES über das Programm "Europa für Bürgerinnen
und Bürger" für den Zeitraum 2014-2020
Drucksache 18/177 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 1
DGE 1 DE
VERORDNUNG (EU) Nr. …/2013 DES RATES
vom …
über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger"
für den Zeitraum 2014-2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
1 ABl. C vom , S. ….
2 ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 122.
3 ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 2
DGE 1 DE
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union haben
alle Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und sollten die
EU-Organe den Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre
Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und
auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den
repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen.
(2) Mit der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 "Europa 2020 - Eine Strategie für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" wollen die Union und die
Mitgliedstaaten im kommenden Jahrzehnt Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und
sozialen Zusammenhalt fördern.
(3) Unionsbürger mit anerkannten Rechten zu sein, bedeutet zwar objektiv einen Mehrwert,
doch stellt die Union die Verbindung zwischen der Lösung vielfältiger wirtschaftlicher und
sozialer Probleme und den Unionsstrategien nicht immer deutlich genug heraus. Daher
haben die eindrucksvollen Errungenschaften in puncto Frieden und Stabilität in Europa,
langfristiges nachhaltiges Wachstum, Preisstabilität, effizienter Verbraucher- und Umwelt-
schutz sowie die Förderung von Grundrechten nicht immer zu einem starken Zugehörig-
keitsgefühl unter den Bürger zur Union geführt.
Drucksache 18/177 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 3
DGE 1 DE
(4) Um Europa seinen Bürgern näherzubringen und ihnen die uneingeschränkte Beteiligung
am Aufbau einer immer enger verflochtenen Union zu ermöglichen, bedarf es vielfältiger
Aktionen und koordinierter Bemühungen im Rahmen von Aktivitäten auf transnationaler
und Unionsebene. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die
Bürger unmittelbar an der Gestaltung der Rechtsvorschriften der Union mitwirken zu
lassen1.
(5) Durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2
wurde ein Aktionsprogramm festgelegt, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen
Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Kommunen sowie die Förderung der
aktiven Bürgerbeteiligung bestätigt hat.
(6) Der Zwischenbericht über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" sowie eine
öffentliche Online-Konsultation und zwei Anhörungen mit Akteuren haben bestätigt, dass
sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen ein
neues Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" als relevant einschätzen. Es wurde
außerdem die Auffassung vertreten, dass das Programm derart eingerichtet werden sollte,
dass es auf Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau greift und auf Ebene der
Einzelpersonen verstärktes Interesse für Unionsangelegenheiten weckt. Mit dieser
Verordnung sollte daher ein Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" für den
Zeitraum von 2014 bis 2020 (im Folgenden "Programm") eingerichtet werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
2 Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" zur
Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) (ABl. L 378 vom
27.12.2006, S. 32).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 4
DGE 1 DE
(7) Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen bzw. regionalen Zusammen-
hang und der Zusammensetzung der Akteure sollte es bedeutende Synergieeffekte mit
anderen Unionsprogrammen geben, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche
Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Sektor, Grundrechte und
Grundfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen, Diskriminie-
rungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterung und
auswärtiges Handeln der Union.
(8) Das Programm sollte alle Aspekte des öffentlichen Lebens stärken und daher ein breites
Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, darunter Bürgerbegegnungen,
Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf Unionsebene,
Initiativen zur stärkeren Sensibilisierung für und zur Förderung der Auseinandersetzung mit
Schlüsselmomenten der Geschichte Europas, Initiativen mit dem Ziel, den europäischen
Bürgern – insbesondere der Jugend – die Geschichte der Union und die Funktionsweise der
Unionsorgane näherzubringen, sowie Debatten über europapolitische Themen.
(9) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen
Europas und zum Totalitarismus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom
9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird
unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wach gehalten werden muss, um
auf diese Weise die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, wobei der
Union eine bedeutende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an
diese Verbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern. Der Bedeutung der
historischen, kulturellen und interkulturellen Aspekte sollte deshalb ebenfalls Rechnung
getragen werden, ebenso wie den bestehenden Verbindungen zwischen Geschichts-
bewusstsein und europäischer Identität.
Drucksache 18/177 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 5
DGE 1 DE
(10) Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte die Valorisierung und
Übertragbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige
Nachhaltigkeit erzielt werden. Zu diesem Zweck sollten die angebotenen Aktivitäten einen
Bezug zur politischen Agenda der Union haben und entsprechend vermittelt werden.
(11) Besonderes Augenmerk sollte einer ausgewogenen Einbeziehung der Bürger und der
Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten in transnationale Projekte und
Aktivitäten sowie ihrer Beteiligung daran gelten, wobei sowohl dem multilingualen
Charakter der Union als auch der Notwendigkeit, unterrepräsentierte Gruppen
einzubeziehen, Rechnung zu tragen ist.
(12) Die Beitritts-, Bewerber- und potenziellen Bewerberländer, die von einer Heranführungs-
strategie profitieren, sowie die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden
gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als potenzielle Teilnehmer an
Unionsprogrammen anerkannt. Außerdem sind gemäß Artikel 58 des Beschlusses
2001/822/EG des Rates1 die überseeischen Länder und Gebiete zur Teilnahme an dem
Programm berechtigt.
(13) Der Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die Entwicklung einer
dynamischen Zivilgesellschaft sollten sowohl mit dem Programm als auch mit der
Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2* verfolgt
werden. Die Union bietet den Ländern, die vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument
erfasst werden, privilegierte Beziehungen an, die sich auf das beiderseitige Bekenntnis zu
gemeinsamen Werten und Grundsätzen stützen.
1 Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der über-
seeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziations-
beschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).
2 Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl.
L ...).
* ABl.: Bitte Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundsteller der Verordnung in Dokument
COM/2011/0839 einfügen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 6
DGE 1 DE
(14) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsmaßnahmen zugewiesenen
Ressourcen könnten darüber hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen
Prioritäten der Union beitragen, soweit sie in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen
dieser Verordnung stehen.
(15) Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten
regelmäßig überwacht und unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungs-
gemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden
können.
(16) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch
angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und
Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht
gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungs-
rechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates1 (im Folgenden "Haushaltsordnung") und der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission2.
(17) Den Vorzug sollten Projekte erhalten, die ungeachtet ihres Umfangs große Auswirkungen
haben, insbesondere solche, die in unmittelbarem Bezug zu den Strategien der Union für
die Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der Union stehen. Gemäß dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte darüber hinaus die Durch-
führung des Programms durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen
und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden.
1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und
zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom
26.10.12, S. 1).
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über
die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaus-
haltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
Drucksache 18/177 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 7
DGE 1 DE
(18) Damit die Kontinuität der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Programms
gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der
Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
treten.
(19) Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich die Verbesserung des Informationsstands der
Bürger über die Union, ihre Geschichte und ihre Vielfalt sowie die Förderung der
Unionsbürgerschaft und die Verbesserung der Voraussetzungen für eine demokratische
Bürgerbeteiligung – auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können und daher wegen des transnationalen und multilateralen Charakters des Programms
besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.
(20) In diese Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen des Programms im Sinne von
Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom … 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die
Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1
dienender Betrag für die gesamte Dauer des Programms aufgenommen, ohne dass dadurch
die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushalts-
befugnisse der des Europäischen Parlaments und des Rates berührt werden.
1 ABl. C ….
ABl.: Bitte Datum und Amtsblattfundstelle der Interinstitutionellen Vereinbarung in
Dokument st11838/13 einfügen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 8
DGE 1 DE
(21) Diese Verordnung sollte Übergangsmaßnahmen zur Überwachung der vor dem
31. Dezember 2013 gemäß dem Beschluss 1904/2006/EG begonnenen Aktionen vorsehen.
(22) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten,
sollten der Kommission innerhalb des Geltungsbereichs und der Ziele des Programms
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1, ausgeübt
werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission
kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Drucksache 18/177 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 9
DGE 1 DE
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" (im
Folgenden "Programm") für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020
eingerichtet.
(2) Im Rahmen des übergeordneten Ziels, die Union den Bürgern näherzubringen, bestehen
die allgemeinen Ziele des Programms darin:
a) den Informationsstand der Bürger über die Union, ihre Geschichte und ihre Vielfalt
zu verbessern,
b) die Unionsbürgerschaft zu fördern und die Voraussetzungen für eine demokratische
Bürgerbeteiligung auf Unionsebene zu verbessern.
Artikel 2
Einzelziele des Programms
Das Programm umfasst die folgenden Einzelziele, die im Rahmen von Aktionen auf transnationaler
Ebene oder mit einer europäischen Dimension umgesetzt werden:
a) Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die gemeinsame Geschichte und
gemeinsamen Werte sowie für das Ziel der Europäischen Union, den Frieden, die Werte
der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem Debatten, Reflexion und
die Bildung von Netzen angeregt werden;
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 10
DGE 1 DE
b) Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unionsebene, indem den Bürgern der
politische Entscheidungsprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für
gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Freiwilligentätigkeit auf
Unionsebene gefördert werden.
Artikel 3
Programmstruktur und unterstützte Aktionen
(1) Das Programm, mit dem die europäische Bürgerschaft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
dargelegten allgemeinen Zielen gefördert wird, ist in zwei Bereiche unterteilt:
a) "Europäisches Geschichtsbewusstsein",
b) "Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung".
Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse,
Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse ("Valorisierungsaktionen") ergänzt.
(2) Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter anderem die folgenden
Aktionsarten finanziert, die auf transnationaler Ebene oder mit einer europäischen
Dimension durchgeführt werden:
a) wechselseitiges Lernen und Kooperationsaktivitäten wie z. B.
– Bürgerbegegnungen, Städtepartnerschaften, Netze von Partnerstädten;
Drucksache 18/177 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 11
DGE 1 DE
– im Rahmen transnationaler Partnerschaften durchgeführte Projekte, die
verschiedene Arten der in Artikel 6 aufgeführten Akteure einschließen;
– das Geschichtsbewusstsein betreffende Projekte mit europäischer Dimension;
– Austauschaktivitäten, auch unter Nutzung von Informations- und Kommunika-
tionstechnologien (IKT) und/oder sozialen Medien;
b) strukturelle Unterstützung für Organisationen wie z. B.
– Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen,
im Sinne des Artikels 177 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;
– Kontaktstellen des Programms "Europa für Bürgerinnen und Bürger";
c) Analytische Arbeiten auf Unionsebene wie z. B.
– Studien, deren Schwerpunkt auf Themen im Zusammenhang mit den Zielen
des Programms liegt;
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 12
DGE 1 DE
d) Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktivitäten, die zur Nutzung und weiteren
Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen und zur Herausstellung
bewährter Verfahren dienen, wie z. B.
– Veranstaltungen auf Unionsebene einschließlich Konferenzen, Gedenkfeiern
und Preisverleihungen;
– gegenseitige Begutachtung, Sachverständigentreffen und Seminare.
(3) Initiativen im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Aktionen werden im
Anhang beschrieben.
Artikel 4
Unionsmaßnahmen
(1) Unionsmaßnahmen können in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen
durchgeführt werden:
(2) Finanzhilfen der Union können in Form von Betriebskostenzuschüssen oder
aktionsbezogenen Finanzhilfen gewährt werden.
(3) Öffentliche Aufträge umfassen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, z. B. für die
Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und
Verbreitungsinstrumente, Monitoring und Evaluierung.
Drucksache 18/177 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 13
DGE 1 DE
Artikel 5
Teilnahme am Programm
Das Programm steht folgenden Ländern offen:
a) den Mitgliedstaaten;
b) den Beitrittsländern, den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern gemäß den
in den jeweiligen Rahmenabkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen
Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für
die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union;
c) den dem EWR angehörenden EFTA-Ländern im Einklang mit dem EWR-Abkommen.
Artikel 6
Zugang zum Programm
Das Programm steht allen Akteuren offen, die die europäische Bürgerschaft und Integration fördern,
insbesondere lokalen und regionalen Behörden und Organisationen, Städtepartnerschafts-
ausschüssen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken
beschäftigen (Think-Tanks), Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Verbänden von
Überlebenden) sowie Kultur-, Jugend-, Bildungs- und Forschungsorganisationen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 14
DGE 1 DE
Artikel 7
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und im Einklang mit der Haushaltsordnung kann das
Programm im Rahmen des von ihm abgedeckten Bereichs gemeinsame Aktivitäten mit
einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO unterstützen.
Artikel 8
Durchführung des Programms
(1) Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der
Haushaltsordnung.
(2) Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechts-
akten im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 Jahresarbeits-
programme an. In den Jahresarbeitsprogrammen sind die Ziele, die erwarteten Ergebnisse,
die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Ferner
sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, der jeder Aktion zugewie-
sene Betrag und ein indikativer Umsetzungszeitplan enthalten. Im Zusammenhang mit
Finanzhilfen enthalten die Jahresarbeitsprogramme die Prioritäten, die wichtigsten
Evaluierungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung.
Drucksache 18/177 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 15
DGE 1 DE
Artikel 9
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen
Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Artikel 10
Konsultation der Akteure
Die Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Begünstigten des Programms und den
relevanten Partnern und Experten.
Artikel 11
Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten
Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und
Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Union sicher, insbesondere den Bereichen
allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Sektor,
Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen,
Diskriminierungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterung
und auswärtiges Handeln der Union.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 16
DGE 1 DE
Artikel 12
Haushalt
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms
beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf
185 468 000 EUR.
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen
des Finanzrahmens bewilligt.
(3) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsaktionen zugewiesenen
Ressourcen können darüber hinaus proportional zur institutionellen Kommunikation der
politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit sie im Zusammenhang mit den
allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.
Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finan-
zierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur
Vorbeugung gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch
wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wieder-
einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnis-
mäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
Drucksache 18/177 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 17
DGE 1 DE
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen
Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem
Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen
vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und
Verfahren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und
des Rates1 und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates2 niedergelegt
sind, bei allen mittelbar oder unmittelbar durch Finanzierungen aus Unionsmitteln
betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses
Programms finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem
OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen
und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, sofern sich diese
Abkommen, Verträge, Vereinbarungen oder Beschlüsse aus der Durchführung dieser
Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen
sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
1 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
(ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
2 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten
(ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 18
DGE 1 DE
Artikel 14
Kommunikation
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Union geförderten Projekte,
indem sie ihnen die entsprechenden Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nachdem
diese Entscheidungen getroffen wurden, übermittelt.
Artikel 15
Überwachung und Evaluierung
(1) Die Kommission gewährleistet, dass die Übereinstimmung des Programms mit den Zielen
regelmäßig anhand von leistungsbezogenen Indikatoren überwacht wird. Die Ergebnisse
der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein. Die
Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 4 Buchstaben a und c
genannten Berichte.
Gegebenenfalls werden die Indikatoren nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt.
(2) Die bei den Einzelzielen nach Artikel 2 erzielten Fortschritte werden anhand der
Indikatoren gemessen, die im Anhang festgelegt sind.
(3) Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des
Programms sicher und unterrichtet regelmäßig das Europäische Parlament.
Drucksache 18/177 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 19
DGE 1 DE
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirt-
schafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:
a) bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und
über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;
b) bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
c) bis zum 1. Juli 2023 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.
Artikel 16
Übergangsbestimmungen
Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aufgehoben.
Die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG begonnenen
Aktionen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten Beschlusses.
Mittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen entsprechen, die auf der
Grundlage des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG zu Unrecht gezahlt wurden, können gemäß
Artikel 21 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung gestellt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 20
DGE 1 DE
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Drucksache 18/177 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 1
ANHANG DGE 1 DE
ANHANG
I. BESCHREIBUNG DER INITIATIVEN
Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm
BEREICH 1: Europäisches Geschichtsbewusstsein
Dieser Bereich unterstützt Aktivitäten, die die Reflexion über die kulturelle Vielfalt Europas und
über gemeinsame Werte im weitesten Sinne fördern; dabei wird die Gleichstellung von Männern
und Frauen berücksichtigt. Es können Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für
die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich
Nationalsozialismus, der zum Holocaust geführt hat, Faschismus, Stalinismus und totalitäre
kommunistische Regime) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich werden
auch Aktivitäten zu anderen Schlüsselmomenten der jüngeren europäischen Geschichte fallen.
Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Verständnis,
interkulturellem Dialog und Versöhnung aufrufen, um die Vergangenheit zu überwinden und die
Zukunft zu gestalten, und die sich insbesondere an die jüngere Generation wenden.
Für diesen Bereich werden etwa 20 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 2
ANHANG DGE 1 DE
BEREICH 2: "Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung"
In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im weitesten Sinne abdecken, mit
besonderem Augenmerk auf Strukturierungsmethoden, damit eine dauerhafte Wirkung der
unterstützten Aktivitäten gewährleistet ist.
Den Vorzug erhalten Initiativen und Projekte mit einem Bezug zur politischen Agenda der Union.
Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, die gegenseitiges Verständnis,
interkulturellen Dialog, Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf
Unionsebene ermöglichen.
Es muss noch viel getan werden, um die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben
und die Einbindung von Frauen in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse zu
erhöhen. Sie sollten sich mehr Gehör verschaffen und diejenigen, die politische Entscheidungen mit
Auswirkungen auf das Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören.
Für diesen Bereich werden etwa 60 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
BEREICHSÜBERGREIFENDE AKTION: Valorisierung
Diese Aktion wird für das Programm insgesamt festgelegt und gilt sowohl für Bereich 1 als auch für
Bereich 2.
Drucksache 18/177 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 3
ANHANG DGE 1 DE
Unterstützt werden Initiativen, die die Übertragbarkeit von Ergebnissen steigern, mehr Nutzen
erbringen und das Lernen aus Erfahrungen fördern. Der Sinn dieser Aktion ist die weitere
"Valorisierung" und Nutzung der Ergebnisse der ins Leben gerufenen Initiativen, um ihre
dauerhafte Wirkung zu gewährleisten.
Die Aktion umfasst "Kapazitätsaufbau" – die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte
Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene,
einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten – z. B. durch Schulungen – zu
entwickeln. Zu Letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehrkräfte oder
Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung von IKT-Werkzeugen, die Informationen zu den vom
Programm finanzierten Organisationen oder Projekten vermitteln, zählen.
Für diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.
II. PROGRAMMVERWALTUNG
Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden
Partnerschaften weiterentwickelt; es baut auf der Analyse der erzielten Ergebnisse auf, um zu
gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Union davon profitieren.
Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte, die ungeachtet ihres Umfangs große Auswirkungen
haben, insbesondere solche, die in unmittelbarem Bezug zu Unionsstrategien stehen, die zur
Mitgestaltung der politischen Agenda der Union ermutigen. Die geografische Ausgewogenheit wird
so weit wie möglich berücksichtigt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 4
ANHANG DGE 1 DE
Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen kann zentral durch eine Exekutivagentur
erfolgen.
Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder sollten eine europäische Dimen-
sion aufweisen. Sie unterstützen die Mobilität der Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der
Union.
Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des
Einsatzes von modernsten IKT und sozialen Medien, spielen, insbesondere wenn junge Menschen
die Zielgruppe darstellen, eine wichtige Rolle, was sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch
dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck kommt. Interaktionen und Synergie-
effekte zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms werden nachdrücklich unterstützt.
Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwa-
chungs-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des
Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für
Studien, Tagungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die IT-
Netze zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische oder administrative
Unterstützung, die die Kommission zur Verwaltung des Programms beschließen kann.
Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm wird im Verhältnis zu den im
betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen.
Drucksache 18/177 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 5
ANHANG DGE 1 DE
Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnah-
men durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnah-
men eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten.
Die zugewiesenen Haushaltsmittel können auch die institutionelle Kommunikation zu den
politischen Prioritäten der Union abdecken.
Für die Programmverwaltung werden etwa 10 % des Gesamtbudgets des Programms angesetzt.
III. ÜBERWACHUNG
Die in Artikel 2 genannten Einzelziele beschreiben die Ergebnisse, die mit dem Programm
angestrebt werden. Die Fortschritte werden anhand von leistungsbezogenen Indikatoren wie
beispielsweise den folgenden gemessen:
Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die gemeinsame Geschichte
und gemeinsamen Werte der Union sowie für das Ziel der Union, den Frieden, die Werte der Union
und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem Debatten, Reflexion und die Bildung von
Netzen angeregt werden.
Leistungsbezogene Indikatoren:
– Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer
– Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen
– Anzahl der Projekte
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 6
ANHANG DGE 1 DE
– Qualität der Projektanträge und Ausmaß, in dem die Ergebnisse ausgewählter Projekte
weiter genutzt/übertragen werden können
– Prozentsatz der Erstantragsteller
Einzelziel 2: Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unionsebene, indem den Bürgern
der politische Entscheidungsprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für
gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene
gefördert werden.
Leistungsbezogene Indikatoren:
– Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer
– Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen
– Anzahl der teilnehmenden Organisationen
– Wahrnehmung der Union und ihrer Organe durch die Begünstigten
– Qualität der Projektanträge
– Prozentsatz der Erstantragsteller
– Zahl der transnationalen Partnerschaften, die verschiedene Arten von Akteuren
einschließen
– Zahl der Netze von Partnerstädten
Drucksache 18/177 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 7
ANHANG DGE 1 DE
– Zahl und Qualität der politischen Initiativen zum Follow-up von im Rahmen des
Programms unterstützte Aktivitäten (auf lokaler oder europäischer Ebene)
– Geografische Reichweite der Aktivitäten:
i) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als
federführendem Partner vorgelegten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an
der Gesamtbevölkerung der Union
ii) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat als federführendem
Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamt-
bevölkerung der Union
iii) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als
federführendem Partner oder als vollberechtigtem Partner vorgelegten Projekte und
dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union
iv) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat als federführendem
Partner oder als vollberechtigtem Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil
seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/177
12557/2/13 REV 2 AMM/mfa/bba 8
ANHANG DGE 1 DE
IV. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN
Die Prüfung der nach dem Verfahren dieser Verordnung ausgewählten Projekte erfolgt anhand
eines Stichprobensystems.
Der Begünstigte hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schluss-
zahlung der Finanzhilfe zur Verfügung der Kommission. Der Begünstigte stellt sicher, dass die
Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden,
der Kommission zur Verfügung gestellt werden.