BT-Drucksache 18/1657

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1307, 18/1579 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/557 - Einführung des neuen Entgeltsystems in der Psychiatrie stoppen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/574 - Unabhängige Patientenberatung stärken und ausbauen

Vom 4. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1657
18. Wahlperiode 04.06.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1307, 18/1579 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der
Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/557 –

Einführung des neuen Entgeltsystems in der Psychiatrie stoppen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Elisabeth
Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/574 –

Unabhängige Patientenberatung stärken und ausbauen

A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung geht davon aus, dass trotz der derzeit positiven Finanzsituati-
on in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) perspektivisch die voraussicht-
lichen Ausgaben die Einnahmen übersteigen werden und deshalb eine neue Finan-

Drucksache 18/1657 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
zierungsgrundlage erforderlich ist. Außerdem sollten die bei der ambulanten und
stationären Versorgung vorhandenen Verbesserungspotenziale durch eine stärkere
Qualitätsorientierung identifiziert und genutzt werden.

Zu Buchstabe b
Seit Januar 2013 können Krankenhäuser optional mit dem pauschalisierten Entgelt-
system Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) arbeiten. Ab Anfang 2015 soll das
PEPP in allen psychiatrischen und psychosomatischen Stationen und Krankenhäu-
sern Anwendung finden. Laut den Antragstellern befürchte ein breites zivilgesell-
schaftliches Bündnis aber falsche Anreize durch das neue Abrechnungssystem. Es
würden weder die individuellen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten be-
rücksichtigt noch die Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals oder die Behand-
lungsqualität verbessert.

Zu Buchstabe c
Nach einer zehnjährigen Modellphase ist die Unabhängige Patientenberatung
Deutschlands (UPD) am 1. Januar 2011 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) als Regelleistung verankert worden. In den Jahren 2012 und 2013 wurden
jeweils 80 000 Beratungen verzeichnet. Mit der stetig wachsenden Beratungsnach-
frage sinkt nach Auffassung der Antragsteller die Erreichbarkeit der UPD. Des
Weiteren würden jene Menschen die UPD selten erreichen, die aufgrund von er-
schwerten Lebensbedingungen die Beratung am ehesten benötigten. Ferner sei die
Neutralität und Unabhängigkeit der UPD fraglich, da die GKV sowohl die Finan-
zierung als auch die Vergabeverfahren steuere.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Durch den Gesetzentwurf soll die Finanzierungsgrundlage der GKV unter Beibe-
haltung der Beitragsautonomie neu gestaltet und dadurch nachhaltig gestärkt wer-
den. Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen soll künftig stärker über die
Qualität der Leistungen und eine effiziente Mittelverwendung, die sich u. a. in der
Beitragshöhe ausdrücken wird, stattfinden. Zur weiteren Verbesserung der Versor-
gungsqualität und um Gesundheitsleistungen vergleichbar darstellen zu können,
soll das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen ge-
gründet werden, das u. a. Qualitätskriterien für die Vergleichbarkeit der Versor-
gungsqualität entwickeln soll.

Annahme des Gesetzentwurfs auf den Drucksachen 18/1307, 18/1579 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

Zu Buchstabe b
Aufgrund der von verschiedener Seite geäußerten Kritik fordern die Antragsteller,
den Einführungsprozess des PEPP-Systems zu unterbrechen und eine Experten-
kommission einzuberufen, die die Kritikpunkte aufgreift und Vorschläge für ein
qualitätsförderndes Honorarsystem erarbeitet, das ebenso gute Arbeitsbedingungen
ermöglicht.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/557 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c
Die Antragsteller fordern die Erweiterung der Beratungsstellen, um der Nachfrage
gerecht zu werden und die Überführung der bisher freiwilligen Unterstützung der
privaten Krankenversicherung als Regelleistung ins SGB V. Des Weiteren sei das

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1657
Ausschreibungsverfahren einem unabhängigen Institut zu übertragen, um die Neut-
ralität bei der Auftragsvergabe zu gewährleisten.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/574 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu den Buchstaben b und c
Annahme eines Antrags oder beider Anträge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Aus den Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs ergeben sich finanzielle Auswirkun-
gen insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung und den Bund. Daneben
sind mit dem Gesetzentwurf finanzielle Auswirkungen für die Bundesagentur für
Arbeit verbunden.

1. Bund

Der Bund wird durch die Abschaffung des Sozialausgleichsverfahrens entlastet, da
die dafür bisher anzusetzenden Bundesmittel (§ 221b a. F. SGB V) nicht mehr be-
nötigt werden. Die Höhe der Zahlungen zum Sozialausgleich wäre im Jahr 2014
gesetzlich festgelegt worden.

2. Länder und Gemeinden

Für Länder und Gemeinden ergeben sich durch diesen Gesetzentwurf keine unmit-
telbaren finanziellen Auswirkungen.

3. Gesetzliche Krankenversicherung

Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch die Reduzierung des durch
die Mitglieder zu tragenden Beitragssatzanteils von 8,2 auf 7,3 Prozent Minderein-
nahmen in einer Größenordnung von jährlich 11 Mrd. Euro. Diese Belastung kann
durch die Erhebung prozentualer Zusatzbeiträge kompensiert werden.

4. Gesetzliche Rentenversicherung

Für die gesetzliche Rentenversicherung hat der Gesetzentwurf keine unmittelbaren
finanziellen Folgen. Zu den für die Rentenversicherungsträger durch diesen Ge-
setzentwurf entstehenden Einsparungen im Vollzugsaufwand siehe unter Erfül-
lungsaufwand.

5. Bundesagentur für Arbeit

Für die Bundesagentur für Arbeit, die die Zusatzbeiträge für Bezieher von Arbeits-
losengeld trägt, führt die Einführung der einkommensabhängigen Zusatzbeiträge zu
Belastungen im Jahr 2016 von 30 Mio. Euro, im Jahr 2017 von 70 Mio. Euro und
im Jahr 2018 von 130 Mio. Euro.

6. Gesetzliche Unfallversicherung

Für die gesetzliche Unfallversicherung hat der Gesetzentwurf keine unmittelbaren
finanziellen Folgen.
Drucksache 18/1657 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
7. Soziale Pflegeversicherung

Für die soziale Pflegeversicherung hat der Gesetzentwurf keine unmittelbaren fi-
nanziellen Folgen.

Zu den Buchstaben b und c
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch die Abfüh-
rung der Zusatzbeiträge im Quellenabzug von einem erheblichen jährlichen Zeit-
und Sachaufwand entlastet. Darüber hinaus werden Beziehende von Arbeitslosen-
geld II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, durch die Ein-
führung eines einheitlichen Versichertenstatus ab dem Jahr 2016 von Nachweis-
pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung der Familienversicherung durch die
gesetzlichen Krankenkassen entlastet.

Zu den Buchstaben b und c
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Ein geringer einmaliger Umstellungsaufwand entsteht durch den Quellenabzug der
Zusatzbeiträge für die Arbeitgeber, der in vielen Fällen bereits von den IT-
Wartungsverträgen erfasst wird. Durch die Abschaffung des bisher noch nicht
durchgeführten, aber künftig ohne Gesetzesänderung zu erwartenden Sozialaus-
gleichverfahrens entfallen für Arbeitgeber insbesondere folgende Meldepflichten
und Dialogverfahren:

– die Meldung bei Mehrfachbeschäftigung bzw. bei mehreren sozialversiche-
rungspflichtigen Einnahmen des Beschäftigten zur Prüfung der Anspruchsbe-
rechtigung auf Sozialausgleich durch die Krankenkassen; hieraus ergibt sich
eine Entlastung von ca. 3 Mio. Euro jährlich,

– die Verpflichtung der Arbeitgeber, im Beitragsnachweis den Betrag gesondert
nachzuweisen, der ohne die Durchführung des Sozialausgleichs als Beitrag zu
zahlen wäre,

– die Verarbeitung der Meldung der Krankenkasse, wenn aufgrund mehrerer
beitragspflichtiger Einnahmen kein Sozialausgleich durchzuführen bzw. ein
erhöhter Beitrag abzuführen wäre, sowie weitere Informationspflichten, die
bei der Durchführung des Sozialausgleichs besonderer Mitgliedergruppen an-
gefallen wären (unständig Beschäftigte, Beschäftigte, bei denen der Sozial-
ausgleich nur unvollständig ausgeführt werden kann).

Entlastungen ergeben sich durch den Wegfall der monatlichen Meldungen bei an-
genommenen Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone und bei Überschreitung der
Beitragsbemessungsgrenzen in Höhe von rund 22,395 Mio. Euro pro Jahr.

Zu den Buchstaben b und c
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1657
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Es entsteht ein Erfüllungsaufwand für Gutachten in Höhe von 244 500 Euro, die
das Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des
Morbi-RSA in Auftrag zu geben hat. Dem Bundesversicherungsamt entsteht ein
derzeit nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand durch die Durchführung des Ein-
kommensausgleichs sowie die satzungsrechtliche Genehmigung von Zusatzbeiträ-
gen, dem ein Entfall von Erfüllungsaufwand durch die Abschaffung des Sozialaus-
gleichs gegenübersteht. Der dem Bundesversicherungsamt entstehende Erfüllungs-
aufwand wird vollständig aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt. Die
Krankenkassen werden durch die Abführung der Zusatzbeiträge im Quellenabzug
von einem Personalaufwand je Mitglied von 13 Minuten, insgesamt in Höhe von
ca. 500 Mio. Euro und einem Sachaufwand von rund 100 Mio. Euro entlastet. Die
Krankenkassen werden durch den Wegfall der monatlichen Meldungen bei ange-
nommenen Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone und bei Überschreitung der
Beitragsbemessungsgrenzen von rund 8,709 Mio. Euro pro Jahr entlastet. Durch
die Abschaffung des Sozialausgleichsverfahrens entfallen verschiedene laufende
Meldepflichten und Dialogverfahren für die Rentenversicherungsträger, die Bun-
desagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse und die Krankenkassen (vgl. E.2).
Der erheblichen Verwaltungsentlastung stehen Umstellungsaufwände gegenüber,
bei der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von rund 400 000 Euro. Bei den genann-
ten Sozialversicherungsträgern und der Künstlersozialkasse entstehen geringe ein-
malige Umstellungsaufwände durch den Quellenabzug der Zusatzbeiträge und für
die Einrichtung entsprechender Dialogverfahren; bei der Bundesagentur für Arbeit
fällt ein Umstellungsaufwand von 300 000 Euro an. Laufender Erfüllungsaufwand
entsteht durch die Berücksichtigung geänderter Zusatzbeiträge. Infolge der Rechts-
vereinfachung bei der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für
Beziehende von Arbeitslosengeld II fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand für
die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 1,2 Mio. Euro und für die zugelassenen
kommunalen Träger von rund 150 000 bis 200 000 Euro an. Bezogen auf die Job-
center entstehen Entlastungen durch die Rechtsvereinfachung bei der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung der Beziehenden von Arbeitslosengeld II in einer
nur grob abschätzbaren Größenordnung von rund 26 Mio. Euro pro Jahr. Unter
Zugrundelegung der Annahme, dass sich der Aufwand der gesetzlichen Kranken-
kassen durch die entfallende Prüfung des Vorrangs der Familienversicherung in
vergleichbarem Umfang wie bei den Jobcentern reduziert, ist von einer Entlastung
in Höhe von 3,3 Mio. Euro pro Jahr auszugehen; der einmalige Umstellungsauf-
wand für die Krankenkassen aufgrund der Pauschalierung der Beiträge für die Be-
ziehenden von Arbeitslosengeld II bewegt sich in ähnlicher Größenordnung wie
bei der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern. Ge-
ringer Erfüllungsaufwand ergibt sich für die Spitzenverbände der Sozialversiche-
rungsträger durch die Anpassung der Beitragsnachweisgrundsätze. Durch die
Gründung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswe-
sen entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzliche jährliche Ausga-
ben im geschätzten unteren einstelligen Millionenbereich. Die Kosten des neuen
Instituts werden ab dem Zeitpunkt, ab dem es die bisherigen sowie einige neue
Aufgaben zur wissenschaftlichen Unterstützung der Qualitätssicherung erfüllt, auf
insgesamt bis zu 14 Mio. Euro jährlich geschätzt. Grundlage der Schätzung sind
die Erfahrungen mit der Gründung und den Kosten des Instituts für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sowie mit dem bisher beauftragten Quali-
tätsinstitut. Beim Gemeinsamen Bundesausschuss entsteht durch die Einrichtung
des Instituts ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Stiftungsgründung und
den Institutsaufbau in Höhe von geschätzt rund 215 000 Euro. Diesem steht der
Wegfall des Erfüllungsaufwands für die nach geltendem Recht regelmäßig not-
wendige und sehr aufwändige europaweite Neuausschreibung und Vergabe der In-

Drucksache 18/1657 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
stitutsaufgaben in Höhe von jährlich 100 000 Euro gegenüber. Der Erfüllungsauf-
wand durch die Umsetzung neuer Aufgaben des Instituts ist wegen der notwendi-
gen Vorfestlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses derzeit nicht quantifi-
zierbar.

Zu den Buchstaben b und c
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wurde nicht erörtert.

F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Kosten, die über die oben aufgeführten Kosten und Erfüllungsaufwände hinausge-
hen, entstehen durch den Gesetzentwurf nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.

Zu den Buchstaben b und c
Weitere Kosten wurden nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1657
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1307, 18/1579 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 18/557 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 18/574 abzulehnen.

Berlin, den 4. Juni 2014

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Jens Spahn
Berichterstatter

Sabine Dittmar
Berichterstatterin
Harald Weinberg

Berichterstatter
Maria Klein-Schmeink
Berichterstatterin

Drucksache 18/1657 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der
Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)
– Drucksachen 18/1307, 18/1579 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterent-
wicklung der Finanzstruktur und der
Qualität in der gesetzlichen Kranken-

versicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterent-
wicklung der Finanzstruktur und der
Qualität in der gesetzlichen Kranken-

versicherung

(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-
Weiterentwicklungsgesetz – GKV-

FQWG)

(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-
Weiterentwicklungsgesetz – GKV-

FQWG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2a werden die Wörter „, so-
weit sie nicht familienversichert sind“ ge-
strichen.

aa) In Nummer 2a werden das Komma
und die Wörter „soweit sie nicht fa-
milienversichert sind“ gestrichen.

b) In Nummer 11a wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 5a Satz 1 wird das Wort
„unmittelbar“ durch das Wort „zu-
letzt“ ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach
der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2,“ die Angabe
„2a,“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. In § 53 Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „ein-
schließlich Prämienzahlungen nach § 242“ ge-
strichen.

3. u n v e r ä n d e r t

3a. § 65b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „oder“
durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Ent-
scheidung über die Vergabe der
Fördermittel trifft der“ durch die
Wörter „Vorbereitung der Vergabe
der Fördermittel und die Entschei-
dung darüber erfolgt durch den“
ersetzt und wird die Angabe „fünf“
durch die Angabe „sieben“ ersetzt.

cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt
gefasst:

„Die oder der Beauftragte der
Bundesregierung für die Belange
der Patientinnen und Patienten und
der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen werden bei der
Vergabe und während der Förder-
phase durch einen Beirat beraten.
Der Beirat tagt unter der Leitung
der oder des Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange
der Patientinnen und Patienten
mindestens zweimal jährlich; ihm
gehören Vertreterinnen und Ver-
treter der Wissenschaften und Pati-
entenorganisationen, zwei Vertrete-
rinnen oder Vertreter des Bundes-
ministeriums für Gesundheit und
eine Vertreterin oder ein Vertreter
des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz sowie
im Fall einer angemessenen finanzi-
ellen Beteiligung der privaten
Krankenversicherungen an der
Förderung nach Satz 1 eine Vertre-
terin oder ein Vertreter des Ver-
bandes der privaten Krankenversi-
cherung an.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„2011“ durch die Angabe „2016“ und
die Angabe „5 200 000“ durch die An-
gabe „9 000 000“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

Drucksache 18/1657 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die
Wörter „und der nach § 10“ gestrichen.

4. u n v e r ä n d e r t

4a. Dem § 132e Absatz 2 wird folgender Satz
angefügt:

„Für die Versorgung der Versicherten mit
Impfstoffen sind Verträge nach Satz 1 mit
mindestens zwei pharmazeutischen Unter-
nehmern innerhalb eines Versorgungsgebie-
tes zu schließen.“

4b. § 134a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und
der Anforderungen an die Qualität
der Hebammenhilfe“ durch ein
Komma und die Wörter „die An-
forderungen an die Qualitätssiche-
rung in diesen Einrichtungen, die
Anforderungen an die Qualität der
Hebammenhilfe einschließlich der
Verpflichtung der Hebammen zur
Teilnahme an Qualitätssiche-
rungsmaßnahmen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort
„Hebammenhilfe“ die Wörter „un-
ter Einbeziehung der in § 24f Satz 2
geregelten Wahlfreiheit der Versi-
cherten“ eingefügt.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Vereinbarungen nach
Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen
an die Qualität der Hebammenhilfe
sind bis zum 31. Dezember 2014 zu tref-
fen. Sie sollen Mindestanforderungen
an die Struktur-, Prozess- und Ergeb-
nisqualität umfassen sowie geeignete
verwaltungsunaufwendige Verfahren
zum Nachweis der Erfüllung dieser
Qualitätsanforderungen festlegen.“

c) Nach Absatz 1a werden die folgenden
Absätze 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Hebammen, die Leistungen
der Geburtshilfe erbringen und die Er-
füllung der Qualitätsanforderungen
nach Absatz 1a nachgewiesen haben,
erhalten für Geburten ab dem 1. Juli
2015 einen Sicherstellungszuschlag
nach Maßgabe der Vereinbarungen
nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Interessen wegen zu geringer Gebur-
tenzahlen bei der Vereinbarung über
die Höhe der Vergütung nach Absatz 1
nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Die Auszahlung des Sicherstellungszu-
schlags erfolgt nach Ende eines Ab-
rechnungszeitraums auf Antrag der
Hebamme durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. In den Ver-
einbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1
zur Höhe der Vergütung getroffen wer-
den, sind bis zum 1. Juli 2015 die nähe-
ren Einzelheiten der Anspruchsvoraus-
setzungen und des Verfahrens nach
Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbe-
sondere Regelungen über die Höhe des
Sicherstellungszuschlags in Abhängig-
keit von der Anzahl der betreuten Ge-
burten, der Anzahl der haftpflichtversi-
cherten Monate für Hebammen mit
Geburtshilfe ohne Vorschäden und der
Höhe der zu entrichtenden Haftpflicht-
prämie, die Anforderungen an die von
der Hebamme zu erbringenden Nach-
weise sowie die Auszahlungsmodalitä-
ten. Dabei muss die Hebamme gewähr-
leisten, dass sie bei geringer Geburten-
zahl unterjährige Wechselmöglichkei-
ten der Haftpflichtversicherungsform in
Anspruch nimmt. Die erforderlichen
Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat
die Hebamme im Rahmen ihres An-
trags nach Satz 2 zu übermitteln. Für
die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2
übermitteln die Krankenkassen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen leistungserbringer- und nicht versi-
chertenbezogen die erforderlichen Da-
ten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 6.

(1c) Die Vertragspartner vereinba-
ren in den Verträgen nach Absatz 1
Satz 1 bis zum 30. September 2014 zu-
sätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3
vorzunehmenden Vergütungsanpassun-
gen einen Zuschlag auf die Abrech-
nungspositionen für Geburtshilfeleis-
tungen bei Hausgeburten, außerklini-
schen Geburten in von Hebammen ge-
leiteten Einrichtungen sowie Geburten
durch Beleghebammen in einer Eins-
zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst,
der von den Krankenkassen für Gebur-

Drucksache 18/1657 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni
2015 an die Hebammen zu zahlen ist.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommt ein Vertrag nach Ab-
satz 1 ganz oder teilweise nicht oder
nicht bis zum Ablauf der nach Absatz
1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3 und Absatz
1c vorgegebenen Fristen zu Stande,
wird der Vertragsinhalt durch die
Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt.
Der bisherige Vertrag gilt bis zur Ent-
scheidung durch die Schiedsstelle vor-
läufig weiter.“

5. In § 136 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird
die Angabe „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch
die Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.

6. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“
durch die Angabe „§137a Absatz 3“ er-
setzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss beschließt zur Entwicklung und
Durchführung der Qualitätssicherung
sowie zur Verbesserung der Transpa-
renz über die Qualität der ambulanten
und stationären Versorgung Aufträge
nach § 137a Absatz 3 an das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen. Soweit hierbei per-
sonenbezogene Daten übermittelt wer-
den sollen, gilt § 299.“

7. § 137a wird wie folgt gefasst: 7. § 137a wird wie folgt gefasst:

㤠137a 㤠137a

Institut für Qualitätssicherung und Transparenz
im Gesundheitswesen

Institut für Qualitätssicherung und Transparenz
im Gesundheitswesen

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss
nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges,
wissenschaftliches Institut für Qualitätssiche-
rung und Transparenz im Gesundheitswesen.
Hierzu errichtet er eine Stiftung des privaten
Rechts, die Trägerin des Instituts ist.

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die
Institutsleitung mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit. Das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit entsendet ein Mit-
glied in den Vorstand der Stiftung.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Institut arbeitet im Auftrag des
Gemeinsamen Bundesausschusses an Maß-
nahmen zur Qualitätssicherung und zur Dar-
stellung der Versorgungsqualität im Gesund-
heitswesen. Es soll insbesondere beauftragt
werden,

(3) Das Institut arbeitet im Auftrag des
Gemeinsamen Bundesausschusses an Maß-
nahmen zur Qualitätssicherung und zur Dar-
stellung der Versorgungsqualität im Gesund-
heitswesen. Es soll insbesondere beauftragt
werden,

1. für die Messung und Darstellung der Ver-
sorgungsqualität möglichst sektorenüber-
greifend abgestimmte Indikatoren und In-
strumente einschließlich Module für er-
gänzende Patientenbefragungen zu entwi-
ckeln,

1. für die Messung und Darstellung der Ver-
sorgungsqualität möglichst sektorenüber-
greifend abgestimmte risikoadjustierte
Indikatoren und Instrumente einschließ-
lich Module für ergänzende Patientenbe-
fragungen zu entwickeln,

2. die notwendige Dokumentation für die ein-
richtungsübergreifende Qualitätssicherung
unter Berücksichtigung des Gebotes der
Datensparsamkeit zu entwickeln,

2. u n v e r ä n d e r t

3. sich an der Durchführung der einrich-
tungsübergreifenden Qualitätssicherung zu
beteiligen und dabei, soweit erforderlich,
die weiteren Einrichtungen nach Satz 3
einzubeziehen,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungs-
maßnahmen in geeigneter Weise und in ei-
ner für die Allgemeinheit verständlichen
Form zu veröffentlichen,

4. u n v e r ä n d e r t

5. auf der Grundlage geeigneter Daten, die in
den Qualitätsberichten der Krankenhäuser
veröffentlicht werden, einrichtungsbezogen
vergleichende Übersichten über die Quali-
tät in maßgeblichen Bereichen der stationä-
ren Versorgung zu erstellen und in einer
für die Allgemeinheit verständlichen Form
im Internet zu veröffentlichen; Ergebnisse
nach Nummer 6 sollen einbezogen werden,

5. auf der Grundlage geeigneter Daten, die in
den Qualitätsberichten der Krankenhäuser
veröffentlicht werden, einrichtungsbezo-
gen vergleichende risikoadjustierte
Übersichten über die Qualität in maßgeb-
lichen Bereichen der stationären Versor-
gung zu erstellen und in einer für die All-
gemeinheit verständlichen Form im Inter-
net zu veröffentlichen; Ergebnisse nach
Nummer 6 sollen einbezogen werden,

6. für die Weiterentwicklung der Qualitätssi-
cherung zu ausgewählten Leistungen die
Qualität der ambulanten und stationären
Versorgung zusätzlich auf der Grundlage
geeigneter Sozialdaten darzustellen, die
dem Institut von den Krankenkassen nach
§ 299 Absatz 1a auf der Grundlage von
Richtlinien und Beschlüssen des Gemein-
samen Bundesausschusses übermittelt

6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1657 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

werden sowie

7. Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten
und Qualitätssiegeln, die in der ambulanten
und stationären Versorgung verbreitet sind,
zu entwickeln und anhand dieser Kriterien
über die Aussagekraft dieser Zertifikate
und Qualitätssiegel in einer für die Allge-
meinheit verständlichen Form zu informie-
ren.

7. u n v e r ä n d e r t

In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen
an der Durchführung der verpflichtenden Maß-
nahmen der Qualitätssicherung nach § 137 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese
dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage
der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses zur einrichtungsübergreifenden Quali-
tätssicherung die für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu
übermitteln.

In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen
an der Durchführung der verpflichtenden Maß-
nahmen der Qualitätssicherung nach § 137 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese
dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage
der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses zur einrichtungsübergreifenden Quali-
tätssicherung die für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu
übermitteln.

(4) Die den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss bildenden Institutionen, die unpartei-
ischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses, das Bundesministerium für Ge-
sundheit und die für die Wahrnehmung der In-
teressen der Patientinnen und Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen maßgeblichen Organisationen auf
Bundesebene können die Beauftragung des In-
stituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss
beantragen. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit kann das Institut unmittelbar mit Un-
tersuchungen und Handlungsempfehlungen zu
den Aufgaben nach Absatz 3 für den Gemein-
samen Bundesausschuss beauftragen. Das Insti-
tut kann einen Auftrag des Bundesministeriums
für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das Bun-
desministerium für Gesundheit übernimmt die
Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags.
Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit
Aufgaben nach Absatz 3 befassen; der Vor-
stand der Stiftung ist hierüber von der Instituts-
leitung unverzüglich zu informieren. Für die
Tätigkeit nach Satz 4 können jährlich bis zu 10
Prozent der Haushaltsmittel eingesetzt werden,
die dem Institut zur Verfügung stehen. Die Er-
gebnisse der Arbeiten nach Satz 4 sind dem
Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bun-
desministerium für Gesundheit vor der Veröf-
fentlichung vorzulegen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Institut hat zu gewährleisten,
dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

maßgeblichen, international anerkannten Stan-
dards der Wissenschaften erfüllt werden. Hier-
zu ist in der Stiftungssatzung ein wissenschaft-
licher Beirat aus unabhängigen Sachverständi-
gen vorzusehen, der das Institut in grundsätzli-
chen Fragen berät. Die Mitglieder des wissen-
schaftlichen Beirats werden auf Vorschlag der
Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand
der Stiftung bestellt. Der wissenschaftliche Bei-
rat kann dem Institut Vorschläge für eine Be-
fassung nach Absatz 4 Satz 4 machen.

(6) Zur Erledigung der Aufgaben nach
Absatz 3 kann das Institut im Einvernehmen
mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss For-
schungs- und Entwicklungsaufträge an externe
Sachverständige vergeben; soweit hierbei per-
sonenbezogene Daten übermittelt werden sol-
len, gilt § 299.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach
Absatz 3 sind zu beteiligen:

(7) u n v e r ä n d e r t

1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen,

2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

3. der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen,

4. der Verband der Privaten Krankenversi-
cherung,

5. die Bundesärztekammer, die Bundeszahn-
ärztekammer und die Bundespsychothera-
peutenkammer,

6. die Berufsorganisationen der Krankenpfle-
geberufe,

7. die wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften,

8. das Deutsche Netzwerk Versorgungsfor-
schung,

9. die für die Wahrnehmung der Interessen
der Patientinnen und Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behin-
derter Menschen maßgeblichen Organisa-
tionen auf Bundesebene,

10. der oder die Beauftragte der Bundesregie-
rung für die Belange der Patientinnen und
Patienten,

11. zwei von der Gesundheitsministerkonfe-
renz der Länder zu bestimmende Vertreter

Drucksache 18/1657 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

sowie

12. die Bundesoberbehörden im Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums für Gesund-
heit, soweit ihre Aufgabenbereiche berührt
sind.

(8) Für die Finanzierung des Instituts gilt
§ 139c entsprechend.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Zur Sicherstellung der fachlichen
Unabhängigkeit des Instituts hat der Stiftungs-
vorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interes-
senkonflikte von Beschäftigten des Instituts
sowie von allen anderen an der Aufgabenerfül-
lung nach Absatz 3 beteiligten Personen und
Institutionen vermieden werden.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss
kann das Institut oder eine andere an der ein-
richtungsübergreifenden Qualitätssicherung be-
teiligte Stelle beauftragen, die bei den ver-
pflichtenden Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 er-
hobenen Daten auf Antrag eines Dritten für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und
der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung
auszuwerten. Jede natürliche oder juristische
Person kann hierzu beim Gemeinsamen Bun-
desausschuss oder bei einer nach Satz 1 beauf-
tragten Stelle einen Antrag auf Auswertung und
Übermittlung der Auswertungsergebnisse stel-
len. Das Institut oder eine andere nach Satz 1
beauftragte Stelle übermittelt dem Antragstel-
lenden nach Prüfung des berechtigten Interes-
ses die anonymisierten Auswertungsergebnisse,
wenn dieser sich bei der Antragstellung zur
Übernahme der entstehenden Kosten bereit er-
klärt hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss
regelt in der Verfahrensordnung für die Aus-
wertung der nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 erhobenen Daten und die Übermittlung
der Auswertungsergebnisse unter Beachtung
datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Ge-
bots der Datensicherheit ein transparentes Ver-
fahren sowie das Nähere zum Verfahren der
Kostenübernahme nach Satz 3. Der Gemeinsa-
me Bundesausschuss hat zur Verbesserung des
Datenschutzes und der Datensicherheit das für
die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
zen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept
regelmäßig durch unabhängige Gutachter prü-
fen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der
Prüfung ist zu veröffentlichen.“

(10) u n v e r ä n d e r t

8. In 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die 8. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Wörter „§ 137a Absatz 2 Nummer 1 und 2“
durch die Angabe „§ 137a Absatz 3“ ersetzt.

9. § 171d Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 9. § 171d Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wird der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen nach dieser Vorschrift oder
nach § 155 Absatz 4 oder Absatz 5 von Gläu-
bigern einer Krankenkasse in Anspruch ge-
nommen, kann er zur Zwischenfinanzierung
des Haftungsbetrags ein nicht zu verzinsendes
Darlehen in Höhe von bis zu 750 Millionen Eu-
ro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. Das
Nähere zur Darlehensaufnahme vereinbart der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit
dem Bundesversicherungsamt. Der Darlehens-
betrag ist spätestens nach Ablauf von sechs
Monaten zurückzuzahlen. Die darlehensweise
Inanspruchnahme des Gesundheitsfonds für
Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in
Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen. §
271 Absatz 3 gilt entsprechend.“

„(6) Wird der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen nach dieser Vorschrift oder
nach § 155 Absatz 4 oder Absatz 5 von Gläu-
bigern einer Krankenkasse in Anspruch ge-
nommen, kann er zur Zwischenfinanzierung
des Haftungsbetrags ein nicht zu verzinsendes
Darlehen in Höhe von bis zu 750 Millionen Eu-
ro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. Das
Nähere zur Darlehensaufnahme vereinbart der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit
dem Bundesversicherungsamt. Ein zum 31.
Dezember eines Jahres noch nicht getilgter
Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar des
Folgejahres zurückzuzahlen. Überschreitet
der zum Ende eines Kalendermonats festge-
stellte, für einen Schließungsfall aufgenom-
mene Darlehensbetrag den Betrag von 50
Millionen Euro, ist dieser Betrag bis zum
Ende des übernächsten Kalendermonats zu-
rückzuzahlen. Die darlehensweise Inanspruch-
nahme des Gesundheitsfonds für Zwecke die-
ses Absatzes darf insgesamt den in Satz 1 ge-
nannten Betrag nicht übersteigen. § 271 Absatz
3 gilt entsprechend.“

10. § 175 wird wie folgt geändert: 10. § 175 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
bunden“ die Wörter „ , wenn sie das
Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002
ausüben“ gestrichen.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt ge-
fasst:

bb) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt ge-
fasst:

„Erhebt die Krankenkasse nach
§ 242 Absatz 1 erstmals einen Zu-
satzbeitrag oder erhöht sie ihren
Zusatzbeitragssatz, kann die Kün-
digung der Mitgliedschaft abwei-
chend von Satz 1 bis zum Ablauf
des Monats erklärt werden, für den
der Zusatzbeitrag erstmals erhoben
wird oder für den der Zusatzbei-
tragssatz erhöht wird. Die Kran-
kenkasse hat spätestens einen Mo-
nat vor dem in Satz 5 genannten
Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem
gesonderten Schreiben auf das

Drucksache 18/1657 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Kündigungsrecht nach Satz 5, auf
die Höhe des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
sowie auf die Übersicht des Spit-
zenverbandes Bund der Kranken-
kassen zu den Zusatzbeitragssätzen
der Krankenkassen nach § 242 Ab-
satz 5 hinzuweisen; überschreitet
der neu erhobene Zusatzbeitrag o-
der der erhöhte Zusatzbeitragssatz
den durchschnittlichen Zusatzbei-
tragssatz, so sind die Mitglieder auf
die Möglichkeit hinzuweisen, in ei-
ne günstigere Krankenkasse zu
wechseln. Kommt die Krankenkas-
se ihrer Hinweispflicht nach Satz 6
gegenüber einem Mitglied verspätet
nach, gilt eine erfolgte Kündigung
als in dem Monat erklärt, für den
der Zusatzbeitrag erstmalig erho-
ben wird oder für den der Zusatz-
beitragssatz erhöht wird; hiervon
ausgenommen sind Kündigungen,
die bis zu dem in Satz 5 genannten
Zeitpunkt ausgeübt worden sind.“

„Erhebt die Krankenkasse nach § 242
Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag
oder erhöht sie ihren Zusatzbeitrags-
satz, kann die Kündigung der Mit-
gliedschaft abweichend von Satz 1 bis
zum Ablauf des Monats erklärt wer-
den, für den der Zusatzbeitrag erst-
mals erhoben wird oder für den der
Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

entfällt

Die Krankenkasse hat spätestens ei-
nen Monat vor dem in Satz 5 genann-
ten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf das
Kündigungsrecht nach Satz 5 sowie
auf die Höhe des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a hin-
zuweisen; überschreitet der neu erho-
bene Zusatzbeitrag oder der erhöhte
Zusatzbeitragssatz den durchschnittli-
chen Zusatzbeitragssatz, so sind die
Mitglieder auf die Möglichkeit hinzu-
weisen, in eine günstigere Kranken-
kasse zu wechseln.

entfällt

Kommt die Krankenkasse ihrer Hin-
weispflicht nach Satz 6 gegenüber ei-
nem Mitglied verspätet nach, gilt eine
erfolgte Kündigung als in dem Monat
erklärt, für den der Zusatzbeitrag

entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

erstmalig erhoben wird oder für den
der Zusatzbeitragssatz erhöht wird;
hiervon ausgenommen sind Kündi-
gungen, die bis zu dem in Satz 5 ge-
nannten Zeitpunkt ausgeübt worden
sind.“

cc) Satz 10 wird aufgehoben. cc) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4a wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

11. § 194 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:

11. u n v e r ä n d e r t

„4. Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,“.

12. § 201 Absatz 4 Nummer 1a wird aufgehoben. 12. u n v e r ä n d e r t

13. § 220 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt
am Ende ein Semikolon und die Wörter
„als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge
nach § 242“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der beim Bundesversicherungs-
amt gebildete Schätzerkreis schätzt jedes
Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige
Jahr und für das Folgejahr

1. die Höhe der voraussichtlichen bei-
tragspflichtigen Einnahmen der Mit-
glieder der Krankenkassen,

2. die Höhe der voraussichtlichen jährli-
chen Einnahmen des Gesundheits-
fonds,

3. die Höhe der voraussichtlichen jährli-
chen Ausgaben der Krankenkassen
sowie

4. die voraussichtliche Zahl der Versi-
cherten und der Mitglieder der Kran-
kenkassen.

Die Schätzung für das Folgejahr dient als
Grundlage für die Festlegung des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
§ 242a, für die Zuweisungen aus dem Ge-
sundheitsfonds nach den §§ 266 und 270
sowie für die Durchführung des Einkom-
mensausgleichs nach § 270a. Bei der
Schätzung der Höhe der voraussichtlichen
jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge
nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.“

14. § 221b wird aufgehoben. 14. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1657 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

15. § 232a wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:

„2. Bei Personen, die Arbeitslosengeld II
beziehen, das 0,2060fache der monat-
lichen Bezugsgröße; abweichend von
§ 223 Absatz 1 sind die Beiträge für
jeden Kalendermonat, in dem mindes-
tens für einen Tag eine Mitgliedschaft
besteht, zu zahlen.“

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Der Faktor nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 ist im Jahr 2018 im Hinblick
auf die für die Berechnung maßgebliche
Struktur der Bezieherinnen und Bezieher
von Arbeitslosengeld II zu überprüfen.
Bei Veränderungen ist der Faktor nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Wirkung
zum 1. Januar 2018 neu zu bestimmen.
Das Nähere über das Verfahren einer
nachträglichen Korrektur bestimmen das
Bundesministerium für Gesundheit und
das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen.“

16. § 240 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt
am Ende ein Semikolon und die Wörter
„sofern und solange Mitglieder Nachweise
über die beitragspflichtigen Einnahmen
auf Verlangen der Krankenkasse nicht
vorlegen, gilt als beitragspflichtige Ein-
nahmen für den Kalendertag der dreißigste
Teil der monatlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze (§ 223)“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „247
und 248“ durch die Wörter „247 Satz 1
und 2 und § 248 Satz 1 und 2“ ersetzt.

17. In § 241 wird die Angabe „15,5“ durch die An-
gabe „14,6“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. Die §§ 242 und 242a werden wie folgt gefasst: 18. Die §§ 242 und 242a werden wie folgt gefasst:

㤠242 㤠242

Zusatzbeitrag Zusatzbeitrag

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Kran-
kenkasse durch die Zuweisungen aus dem Ge-

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

sundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer
Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitglie-
dern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag
erhoben wird. Die Krankenkassen haben den
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Pro-
zentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen je-
des Mitglieds zu erheben (kassenindividueller
Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist
so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem
Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen
Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussicht-
lich zu leistenden Ausgaben und die vorge-
schriebene Höhe der Rücklage decken; dabei
ist die Höhe der voraussichtlichen beitrags-
pflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen
nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrun-
de zu legen.

(2) Ergibt sich während des Haushalts-
jahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkas-
sen einschließlich der Zuführung aus der Rück-
lage zur Deckung der Ausgaben nicht ausrei-
chen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1
durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss
eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfä-
higkeit erhalten, so hat der Vorstand zu be-
schließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur
satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der
Beschluss bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustan-
de, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige
Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen
gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine
aufschiebende Wirkung.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbei-
trag abweichend von Absatz 1 in Höhe des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
§ 242a zu erheben für

(3) u n v e r ä n d e r t

1. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,

2. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5
und 6 und Absatz 4a Satz 1,

3. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7
und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt
den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen
Mindestbetrag nicht übersteigt,

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach §
192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193
Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eig-
nungsübungsgesetzes fortbesteht,

Drucksache 18/1657 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. Mitglieder, die Verletztengeld nach dem
Siebten Buch, Versorgungskrankengeld
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
vergleichbare Entgeltersatzleistungen be-
ziehen sowie

6. Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz
1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2
des Vierten Buches angewendet wird.

Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser
Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1
Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Zweiten und
Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten
entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Krankenkassen melden die Zu-
satzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
führt eine laufend aktualisierte Übersicht,
welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag
erheben und in welcher Höhe, und veröf-
fentlicht diese Übersicht im Internet. Das
Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der
Meldungen sowie zur Veröffentlichung re-
gelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen.

§ 242a § 242a

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz u n v e r ä n d e r t

(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitrags-
satz ergibt sich aus der Differenz zwischen den
voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der
Krankenkassen und den voraussichtlichen jähr-
lichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die
für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270
zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraus-
sichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Ein-
nahmen der Mitglieder aller Krankenkassen,
multipliziert mit 100.

(2) Das Bundesministerium für Gesund-
heit legt nach Auswertung der Ergebnisse des
Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für
das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Pro-
zent jeweils bis zum 1. November eines Kalen-
derjahres im Bundesanzeiger bekannt.“

19. § 242b wird aufgehoben. 19. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

20. In § 243 Satz 3 wird die Angabe „14,9“ durch
die Angabe „14,0“ ersetzt.

20. u n v e r ä n d e r t

21. § 247 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich
0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes
gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten
auf die Veränderung folgenden Kalender-
monats an; dies gilt nicht für ausländische
Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.“

22. § 248 wird wie folgt geändert: 22. § 248 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „zuzüglich
0,45 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Satz wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:

„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes
gelten für Versorgungsbezüge nach § 229
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 jeweils vom
ersten Tag des zweiten auf die Verände-
rung folgenden Kalendermonats an.“

„Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes
gelten für Versorgungsbezüge nach § 229
Absatz 1 jeweils vom ersten Tag des zwei-
ten auf die Veränderung folgenden Kalen-
dermonats an.“

23. § 249 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ ge-
strichen.

b) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wer-
den die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunk-
te verminderte“ gestrichen.

24. In § 249a Satz 1 werden die Wörter „um 0,9
Beitragssatzpunkte verminderten“ gestrichen.

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 3 wird das Komma gestrichen.

b) Nach der Aufzählung werden die Wörter
„sowie den Zusatzbeitrag nach § 242“ ge-
strichen.

26. § 251 wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter
Halbsatz wird die Angabe „und Abs. 3“
gestrichen.

b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zu-
satzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Num-
mer 2a versicherungspflichtigen Bezieher

Drucksache 18/1657 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

von Arbeitslosengeld II wird für ein Kalen-
derjahr jeweils im Folgejahr abschließend
festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit den rechnerischen
Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt
der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbei-
tragssätze der Krankenkassen nach § 242
Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ih-
rer Mitglieder ergibt. Weicht der durch-
schnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a
von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2
ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz
ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheits-
fonds und dem Bundeshaushalt ein finanziel-
ler Ausgleich des sich aus der Abweichung
ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich
führt das Bundesversicherungsamt für den
Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen für den Bund durch. Ein Aus-
gleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag
von weniger als einer Million Euro ergibt.“

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

27. § 252 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit
Ausnahme des Zusatzbeitrags nach
§§ 242, 242a“ gestrichen.

b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgeho-
ben.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„Zusatzbeitrag nach § 242, den Ver-
spätungszuschlag nach § 242 Absatz 6“
durch die Wörter „Zusatzbeitrag nach
§ 242 in der bis zum 31. Dezember 2014
geltenden Fassung“ ersetzt.

28. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242“
gestrichen.

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 29. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „fällig mit
der Auszahlung der Versorgungsbezüge,
von denen sie einzubehalten sind“ durch
die Wörter „am 15. des Folgemonats der
Auszahlung der Versorgungsbezüge fäl-
lig“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 3 werden die Wörter „ ; § 28f Ab-
satz 3 Satz 5 des Vierten Buches gilt ent-
sprechend“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 28f Absatz
3 Satz 5“ durch die Wörter „§ 28f Ab-
satz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

30. § 257 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ ge-
strichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ ge-
strichen.

31. In § 261 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zu-
satzbeitrags“ durch das Wort „Zusatzbeitrags-
satzes“ ersetzt.

31. u n v e r ä n d e r t

32. In § 266 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ ;
die Zuweisungen werden jeweils entsprechend
§ 272 angepasst“ gestrichen.

32. u n v e r ä n d e r t

33. In § 268 Absatz 3 Satz 14 wird vor dem Wort
„Verfahren“ das Wort „sowie“ gestrichen und
werden nach dem Wort „Datenerhebung“ die
Wörter „sowie die Voraussetzungen, unter de-
nen die Herstellung des Versichertenbezugs zu-
lässig ist“ eingefügt.

33. u n v e r ä n d e r t

34. Nach § 268 wird folgender § 269 eingefügt: 34. u n v e r ä n d e r t

㤠269

Sonderregelungen für Krankengeld und Aus-
landsversicherte

(1) Für die in § 267 Absatz 2 Satz 2 ge-
nannten Versichertengruppen kann das beste-
hende Standardisierungsverfahren für die Be-
rücksichtigung des Krankengeldes um ein Ver-
fahren ergänzt werden, das die tatsächlichen
Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkas-
sen für Krankengeld anteilig berücksichtigt.

(2) Für Versicherte, die während des
überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr
vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ge-
biets der Bundesrepublik Deutschland hatten,
ist die Höhe der Zuweisungen zur Deckung ih-
rer standardisierten Leistungsausgaben auf die
tatsächlichen Leistungsausgaben aller Kran-
kenkassen für diese Versichertengruppen zu
begrenzen.

(3) Das Bundesversicherungsamt gibt
Gutachten in Auftrag, mit denen Modelle für
eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisun-
gen zur Deckung der Aufwendungen für Kran-
kengeld und für Versicherte, die während des
überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr
vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder

Drucksache 18/1657 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ge-
biets der Bundesrepublik Deutschland hatten,
entwickelt werden sollen. Dabei ist auch zu un-
tersuchen, ob zusätzliche Daten erforderlich
sind, um das in Satz 1 genannte Ziel zu errei-
chen. § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist
bei der Entwicklung der Modelle zu beachten.
Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags
ist der beauftragten Person oder Personengrup-
pe beim Bundesversicherungsamt Einsicht in
die diesem nach § 268 Absatz 3 Satz 7 übermit-
telten pseudonymisierten versichertenbezoge-
nen Daten zu geben. Zu diesem Zweck ist der
beauftragten Person oder Personengruppe bei
der Deutschen Verbindungsstelle Krankenver-
sicherung – Ausland ebenso Einsicht in die die-
ser nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L
166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004,
S. 1; L 204 vom 4.8.2007, S. 30) in Verbindung
mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom
30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten zu geben;
Einsicht ist nur in pseudonymisierte oder ano-
nymisierte Daten zu geben.

(4) Das Nähere zur Umsetzung der Vor-
gaben der Absätze 1 bis 3, insbesondere zur
Abgrenzung der Leistungsausgaben, zum Ver-
fahren einschließlich der Durchführung des
Zahlungsverkehrs sowie zur Festlegung der
Vorgaben für die Gutachten regelt die Rechts-
verordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1.“

35. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt: 35. u n v e r ä n d e r t

㤠270a

Einkommensausgleich

(1) Zwischen den Krankenkassen wird
im Hinblick auf die von ihnen erhobenen Zu-
satzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der fol-
genden Absätze ein vollständiger Ausgleich der
beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder
durchgeführt.

(2) Die Krankenkassen, die einen Zu-
satzbeitrag nach § 242 erheben, erhalten aus

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zu-
satzbeiträgen ihrer Mitglieder in der Höhe, die
sich nach dem Einkommensausgleich ergibt.
Die Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse
wird ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der
Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den vo-
raussichtlichen durchschnittlichen beitrags-
pflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Kran-
kenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipli-
ziert wird.

(3) Weicht der Gesamtbetrag aus den
Zusatzbeiträgen nach § 242 von den notwendi-
gen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz
2 ab, wird der Abweichungsbetrag entweder
aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufge-
bracht oder der Liquiditätsreserve zugeführt.

(4) Das Bundesversicherungsamt ver-
waltet für die Zwecke der Durchführung des
Einkommensausgleichs die eingehenden Beträ-
ge aus den Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 6
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Das Bun-
desversicherungsamt ermittelt die Höhe der
Mittel nach Absatz 2 und weist sie den Kran-
kenkassen zu. § 266 Absatz 5 Satz 3 und Ab-
satz 6 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. Das
Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und
endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im
Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten,
zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und
zur Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechts-
verordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1.“

36. § 271 wird wie folgt geändert: 36. § 271 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„(1a) Die eingehenden Beträge
nach Absatz 1 sind, soweit es sich dabei
um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, in
voller Höhe für den Einkommensaus-
gleich nach § 270a zu verwenden. Sie sind
dem Bundesversicherungsamt als Verwal-
ter der eingehenden Beträge aus den Zu-
satzbeiträgen nachzuweisen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Gesundheitsfonds hat liqui-
de Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhal-
ten. Aus der Liquiditätsreserve sind unter-
jährige Schwankungen in den Einnahmen,
nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in
den nach § 242a Absatz 1 zugrunde geleg-

„(2) Der Gesundheitsfonds hat liqui-
de Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhal-
ten. Aus der Liquiditätsreserve sind unter-
jährige Schwankungen in den Einnahmen,
nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in
den nach § 242a Absatz 1 zugrunde geleg-

Drucksache 18/1657 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ten voraussichtlichen jährlichen Einnah-
men des Gesundheitsfonds und die erfor-
derlichen Aufwendungen für die Durch-
führung des Einkommensausgleichs nach
§ 270a zu decken. Die Höhe der Liquidi-
tätsreserve muss nach Ablauf eines Ge-
schäftsjahres mindestens 25 Prozent der
durchschnittlich auf den Monat entfallen-
den Ausgaben des Gesundheitsfonds be-
tragen.“

ten voraussichtlichen jährlichen Einnah-
men des Gesundheitsfonds und die erfor-
derlichen Aufwendungen für die Durch-
führung des Einkommensausgleichs nach
§ 270a zu decken. Die Höhe der Liquidi-
tätsreserve muss nach Ablauf eines Ge-
schäftsjahres mindestens 25 Prozent der
durchschnittlich auf den Monat entfallen-
den Ausgaben des Gesundheitsfonds be-
tragen. Den Einnahmen des Gesund-
heitsfonds nach Absatz 1 werden im
Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro abzüg-
lich des Anteils an diesem Betrag, der
sich nach § 221 Absatz 2 Satz 2 bemisst,
aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort
„Durchführung“ die Wörter „und Weiter-
entwicklung“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

37. § 272 wird aufgehoben. 37. u n v e r ä n d e r t

38. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „und die Durchführung des Sozialaus-
gleichs“ gestrichen.

38. u n v e r ä n d e r t

39. § 299 wird wie folgt geändert: 39. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„§ 135a Absatz 2 oder § 136 Absatz 2“
durch die Wörter „§ 135a Absatz 2, § 136
Absatz 2 oder § 137a Absatz 3“ ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 135a
Absatz 2 oder § 136 Absatz 2“ durch
die Wörter „§ 135a Absatz 2, § 136
Absatz 2 oder § 137a Absatz 3“ er-
setzt.

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz
3“ die Angabe „bis 7“ eingefügt.

39a. § 303b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden
angefügt:

„(2) Die Krankenkassen ermitteln
aus den bei ihnen nach § 284 Absatz 1
gespeicherten Daten für die in § 303e
Absatz 2 genannten Zwecke die Post-
leitzahl des Wohnortes des Versicherten
(Regionalkennzeichen). Sie übermitteln
die Regionalkennzeichen zusätzlich zu
den Daten nach Absatz 1 Satz 1 jährlich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/1657

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

an das Bundesversicherungsamt nach
dem in § 268 Absatz 3 in Verbindung
mit der Rechtsverordnung nach § 266
Absatz 7 geregelten Verfahren. Die
Krankenkassen haben die Regional-
kennzeichen so zu verschlüsseln, dass
nur die Datenaufbereitungsstelle nach §
303d in der Lage ist, die Regionalkenn-
zeichen zu entschlüsseln und mit den
Daten nach Absatz 1 zusammenzufüh-
ren.

(3) Das Bundesversicherungsamt
übermittelt die Regionalkennzeichen
mit den Daten nach Absatz 1 an die Da-
tenaufbereitungsstelle nach § 303d. Für
die Jahre 2009 und 2010 übermittelt
das Bundesversicherungsamt die bei
ihm für Zwecke des § 272 gespeicherten
Kennzeichen zum Wohnort der Versi-
cherten an die Datenaufbereitungsstelle
nach § 303d sowie eine Liste mit den
dazugehörigen Pseudonymen an die
Vertrauensstelle nach § 303c.

(4) Das Nähere zu den Datenüber-
mittlungen nach den Absätzen 2 und 3
vereinbaren der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, das Bundesver-
sicherungsamt und die nach § 303a Ab-
satz 1 Satz 2 bestimmten Stellen.“

40. § 304 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„oder des Risikopools (§ 269)“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kön-
nen Krankenkassen die rechtmäßig gespei-
cherten ärztlichen Abrechnungsdaten für
Zwecke der Weiterentwicklung und
Durchführung des Risikostrukturausgleichs
länger aufbewahren; sie sind nach spätes-
tens vier Jahren zu sperren und spätestens
nach den in der Rechtsverordnung genann-
ten Fristen zu löschen.“
Drucksache 18/1657 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
41. Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt: 41. Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt:

㤠322 㤠322

Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus
Renten und aus Versorgungsbezügen nach §

229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus
Renten und aus Versorgungsbezügen

Für Versicherungspflichtige findet für die
Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetz-
lichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1.
Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 über-
gangsweise ein Gesamtbeitragssatz in Höhe
von 15,5 Prozent sowie für die Bemessung der
Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 übergangsweise
weiter ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 8,2
Prozent Anwendung; von diesen gelten jeweils
0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag gemäß §
242.“

Für Versicherungspflichtige findet für die
Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetz-
lichen Rentenversicherung sowie aus Versor-
gungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 2015 bis 28. Februar 2015 übergangswei-
se ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,5
Prozent sowie für die Bemessung der Beiträge
aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 für die Zeit vom 1. Januar
2015 bis 28. Februar 2015 übergangsweise
weiter ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 8,2
Prozent Anwendung; von diesen gelten jeweils
0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag gemäß §
242.“

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

In § 40 Absatz 2 Nummer 5 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
suchende – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013
(BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, werden vor
dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter
㤠335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in
einem Kalendermonat für mindestens einen Tag
rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt wurde; in
den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5
in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Bei-
tragserstattungsanspruch“ eingefügt.

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

In § 174 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S.
594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/1657
vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „der gesetzli-
chen Krankenversicherung“ die Wörter „zuzüglich
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes“ einge-
fügt und wird die Angabe „§ 241“ durch die Angabe
„§§ 241, 242a“ ersetzt.

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Novem-
ber 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Novem-
ber 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen, in denen eine Mehr-
fachbeschäftigung vorliegt und nicht auszu-
schließen ist, dass die Voraussetzungen des §
22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle
nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts
wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge
zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstel-
le kann weitere Angaben zur Ermittlung der
zugrunde zu legenden Entgelte von den Melde-
pflichtigen anfordern. Eine Anforderung hat in
elektronischer Form durch gesicherte und ver-
schlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies
gilt auch für die Rückübermittlung der ermittel-
ten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen.
Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb
von zwei Monaten nach Vorliegen aller inso-
weit erforderlichen Meldungen abzuschließen.
Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume
ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Ver-
fahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie
den Datensätzen regeln die gemeinsamen
Grundsätze nach § 28b Absatz 2.“

„(4) In den Fällen, in denen eine Mehr-
fachbeschäftigung vorliegt und nicht auszu-
schließen ist, dass die Voraussetzungen des §
22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle
nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts
wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge
zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstel-
le kann weitere Angaben zur Ermittlung der
zugrunde zu legenden Entgelte von den Melde-
pflichtigen anfordern. Die elektronische An-
forderung hat durch gesicherte und verschlüs-
selte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt
auch für die Rückübermittlung der ermittelten
Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die
Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von
zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit er-
forderlichen Meldungen abzuschließen. Das
Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab
dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfah-
ren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den
Datensätzen regeln die gemeinsamen Grunds-
ätze nach § 28b Absatz 2.“

3. § 28a wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt ge-
fasst:

„10. auf Anforderung der Einzugsstelle
nach § 26 Absatz 4 Satz 2,“.

b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Der Meldepflichtige erstat-
tet die Meldungen nach Absatz 1 Nummer

Drucksache 18/1657 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

10 an die zuständige Einzugsstelle. In der
Meldung sind insbesondere anzugeben:

1. die Versicherungsnummer des Be-
schäftigten,

2. die Betriebsnummer des Beschäfti-
gungsbetriebes,

3. das monatliche laufende und einmalig
gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Bei-
träge zur Renten-, Arbeitslosen-,
Kranken- und Pflegeversicherung für
das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4
zu Grunde liegende Kalenderjahr be-
rechnet wurden.“

c) In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter
„sowie ein Kennzeichen in den Fällen des
§ 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Bu-
ches“ gestrichen.

4. § 28f Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben. 4. u n v e r ä n d e r t

5. § 28h Absatz 2a wird aufgehoben. 5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch

u n v e r ä n d e r t

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S.
754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 106 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte vermin-
derten“ gestrichen.

2. In § 154 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden
nach den Wörtern „um den allgemeinen Bei-
tragsanteil“ die Wörter „sowie den durchschnitt-
lichen Zusatzbeitrag“ eingefügt.

3. In § 163 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter
„allgemeinen Beitragssatzes“ durch die Wörter
„um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz
erhöhten allgemeinen Beitragssatzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/1657

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die
Wörter „soweit sie in der gesetzlichen Kranken-
versicherung nicht familienversichert sind“
durch die Wörter „auch wenn die Entscheidung,
die zum Bezug der Leistung geführt hat, rück-
wirkend aufgehoben oder die Leistung zurück-
gefordert oder zurückgezahlt worden ist“ er-
setzt.

1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 55 Absatz 5 Satz 2 werden nach den
Wörtern „Absatz 1 Satz 1 zu dem“ die Wör-
ter „um den durchschnittlichen Zusatzbei-
tragssatz erhöhten“ eingefügt.

2. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Be-
zugsgröße“ durch die Wörter „das 0,2172fache
der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt und wer-
den vor dem Punkt am Ende die Wörter „und
sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die
Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem min-
destens für einen Tag eine Mitgliedschaft be-
steht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften
Buches gilt entsprechend“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte

Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In § 20 wird das Wort „anzuwenden“ durch
die Wörter „mit der Maßgabe anzuwenden,
dass für die Bemessung der Beiträge der
nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungs-
pflichtigen Beziehenden von Arbeitslosen-
geld der um den durchschnittlichen Zusatz-

Drucksache 18/1657 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

beitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz
der gesetzlichen Krankenversicherung gilt“
ersetzt.

1. § 39 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Bemessung dieser Beiträge
gilt der um den durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine
Beitragssatz der gesetzlichen Kran-
kenversicherung.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „die
Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes
der gesetzlichen Krankenversicherung
zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“
durch die Wörter „abweichend von
Satz 2 die Hälfte des um den durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatz er-
höhten allgemeinen Beitragssatzes der
gesetzlichen Krankenversicherung“
ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Bemessung der Beiträge
aus den in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Renten gilt der um den durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenver-
sicherung. Abweichend von Satz 1 gilt für
die Bemessung der Beiträge aus ausländi-
schen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die
Hälfte des um den durchschnittlichen Zu-
satzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Bei-
tragssatzes der gesetzlichen Krankenversi-
cherung."

2. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfa-
chen des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem
um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz
erhöhten allgemeinen Beitragssatz der gesetzli-
chen Krankenversicherung zu ermitteln.“

u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz
5a eingefügt:

„(5a) Abweichend von Absatz 1
wird bei versicherungspflichtigen land-
wirtschaftlichen Unternehmern, die
Arbeitslosengeld II beziehen, für die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/1657

Dauer des Bezuges von Arbeitslosen-
geld II als Einkommen nach § 39 Ab-
satz 1 Nummer 1 das 0,2060fache der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu-
grunde gelegt. Für die Bemessung der
Beiträge gilt der um den durchschnittli-
chen Zusatzbeitragssatz erhöhte allge-
meine Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung.“

3. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „abzüglich
0,9 Beitragssatzpunkte“ gestrichen.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestri-
chen.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„um 0,9 Beitragssatzpunkte verminder-
ten“ gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „43 Abs.
1“ durch die Wörter „43 Absatz 1 sowie
die Beiträge nach § 40 Absatz 5a“ er-
setzt.

5. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundes-
agentur für Arbeit oder in den Fällen des
§ 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die
zugelassenen kommunalen Träger die Bei-
träge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versi-
cherungspflichtige Beziehende von Arbeitslo-
sengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialge-
setzbuch.“

Artikel 7a

Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte

§ 20 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt
durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

㤠20
Versicherung besonderer Personengruppen

(1) Für Versicherungspflichtige nach § 2
Absatz 1 Nummer 6 und 7 sind für die Durchfüh-
rung dieser Versicherung die Vorschriften des

Drucksache 18/1657 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versi-
cherung, die Mitgliedschaft und die Meldungen
mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwen-
den.

(2) Die Vorschriften des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch über die Beiträge sind für die
nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungs-
pflichtigen und für die nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 6 Versicherungspflichtigen, die nicht zu-
gleich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 2 versicherungspflichtig sind, entsprechend
anzuwenden. Satz 1 gilt für die nach § 2 Absatz 1
Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden
von Arbeitslosengeld mit der Maßgabe, dass für
die Bemessung der Beiträge der um den durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allge-
meine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenver-
sicherung gilt.“

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte

u n v e r ä n d e r t

In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden die
Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“
gestrichen.

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch

Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch

In § 32 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist,
werden die Wörter „Zusatzbeitrag nach § 242“
durch die Wörter „durchschnittlichen Zusatzbei-
tragssatz nach § 242 Absatz 3“ ersetzt.

In § 32 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist,
werden die Wörter „Zusatzbeitrag nach § 242“
durch die Wörter „Zusatzbeitragssatz nach § 242
Absatz 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/1657

Artikel 10 Artikel 10

Änderung des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27.
Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel
16 Absatz 18 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
werden jeweils die Wörter „um 0,9 Beitrags-
satzpunkte verminderten“ gestrichen.

2. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „zuzüglich 0,45 Beitragssatz-
punkte“ werden durch die Wörter „zuzüg-
lich des Zusatzbeitrages nach § 242 Ab-
satz 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.

b) Die Wörter „§§ 223, 234 Absatz 1, die §§
241, 242 Absatz 6 und § 242b Absatz 1
bis 3, 7 und 8“ werden durch die Wörter
„§ 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, 234
Absatz 1, die §§ 241 und 242“ ersetzt.

3. In § 16a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§57“
durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.

4. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 11 Artikel 11

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 12 Absatz 1c Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl.1993 I S. 2), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multipli-
kation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der je-
weils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung.“

Drucksache 18/1657 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 12 Artikel 12

Änderung des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

In § 13 Absatz 3 Satz 3 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S.
2070) werden die Wörter „in der ab dem 1. Januar
2009 geltenden Fassung“ gestrichen.

Artikel 13 Artikel 13

Änderung der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung

u n v e r ä n d e r t

§ 11b der Datenerfassungs- und -übermitt-
lungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

㤠11b

Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbe-
schäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle

Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der
Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Ge-
haltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen
nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu
melden.“

Artikel 14 Artikel 14

Änderung der Beitragsverfahrensverordnung u n v e r ä n d e r t

In § 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung
vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Gesamtsozialversicherungsbeiträge“ die
Wörter „zuzüglich der Zusatzbeiträge nach § 242
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/1657

Artikel 15 Artikel 15

Änderung der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung

u n v e r ä n d e r t

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Ar-
tikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Angehörige,“ die Wörter „sowie Mitglieder,
deren Leistungsansprüche nach § 256a Absatz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen,“
angefügt.

2. In § 29 Nummer 4 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „sowie Minderung der Er-
werbsfähigkeit“ eingefügt.

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 und 5 werden jeweils
nach der Angabe „§ 42“ die Wörter „so-
wie zur Klärung doppelter Versicherungs-
verhältnisse nach Absatz 5“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Stellt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen fest, dass zu einem
Versichertenpseudonym, zu dem mehr als
eine Krankenkasse Daten gemeldet hat, in
der Summe mehr Versicherungstage
übermittelt wurden als das Ausgleichsjahr
an Kalendertagen aufweist, oder dass un-
terschiedliche Angaben zu Geburtsjahr
und Geschlecht übermittelt wurden, teilt
er den betroffenen Krankenkassen das je-
weilige Versichertenpseudonym, die Art
des Fehlers sowie die jeweils andere be-
troffene Krankenkasse mit, um eine Klä-
rung der Versichertenverhältnisse herbei-
zuführen. Das Nähere über das Verfahren
bestimmt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen.“

4. § 31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Als Leistungsausgaben für die Risiko-
gruppen nach Satz 1 werden die von den
Krankenkassen in der Jahresrechnung ge-
buchten Ausgaben für im Ausland erbrach-

Drucksache 18/1657 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

te Leistungen zu Grunde gelegt; danach
sind, entsprechend den Bestimmungen des
Kontenrahmens, die Bereiche pauschalier-
ter oder nach dem tatsächlichen Aufwand
berechneter Erstattungen an ausländische
Versicherungsträger sowie Erstattungen an
Arbeitgeber nach § 17 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesversicherungsamt eine weiterge-
hende oder abweichende Bestimmung der
Bereiche, die Aufwendungen für Leistun-
gen im Ausland betreffen, treffen.“

5. § 33 wird wie folgt gefasst:

㤠33

Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der
Aufwendungen für

Krankengeld und Auslandsversicherte

(1) Das Bundesversicherungsamt beauf-
tragt Personen oder Personengruppen, die über
besonderen Sachverstand in Bezug auf die Ver-
sichertenklassifikation nach § 31 Absatz 4 ver-
fügen, mit der Erstellung von einem oder meh-
reren wissenschaftlichen Gutachten nach § 269
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Gutachten sollen Vorschläge un-
terbreiten, wie die Zuweisungen zur Deckung
der Aufwendungen für Krankengeld und die
Zuweisungen für Versicherte, die während des
überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr
vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Ge-
biets der Bundesrepublik Deutschland hatten,
zielgerichteter ermittelt werden können. Die
Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bis 4 sind bei der Entwicklung der Modelle zu
beachten. Dabei ist auch die Notwendigkeit ei-
ner Verbreiterung der Datengrundlage zu prü-
fen.

(3) Im Gutachten zu den Zuweisungen
zur Deckung der Aufwendungen für Kranken-
geld soll zunächst untersucht werden, welche
der Bestimmungsfaktoren, die die Höhe der
Krankengeldausgaben einer Krankenkasse
maßgeblich beeinflussen, zusätzlich zu berück-
sichtigen sind und mit Hilfe welcher Daten sich
diese Bestimmungsfaktoren abbilden und erhe-
ben lassen, um die Zielsetzung nach Absatz 2
Satz 1 zu erreichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/1657

(4) Im Gutachten zu den Zuweisungen
für Versicherte, die während des überwiegen-
den Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegan-
genen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland hatten, soll zu-
nächst untersucht werden, welche der Bestim-
mungsfaktoren, die die Höhe der Ausgaben ei-
ner Krankenkasse für diese Versichertengrup-
pen maßgeblich beeinflussen, zusätzlich zu be-
rücksichtigen sind und mit Hilfe welcher Daten
sich diese Bestimmungsfaktoren abbilden und
erheben lassen, um eine Verbesserung der
Zielgerichtetheit nach Absatz 2 Satz 1 zu errei-
chen. Dabei sollen auch Vorschläge zur Ver-
besserung der Qualität, Transparenz und Ab-
grenzung der Daten unterbreitet werden.

(5) Das Bundesversicherungsamt hat si-
cherzustellen, dass die Untersuchungen nach
den Absätzen 3 und 4 jeweils bis zum 31. De-
zember 2015 abgeschlossen sind.“

6. Die §§ 33a bis 34 werden aufgehoben.

7. In § 39 Absatz 5 werden nach dem Wort
„Durchführung“ die Wörter „und Weiterent-
wicklung“ eingefügt.

8. Nach § 39a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:

„Auf die Erhebung des Aufschlags kann ganz
oder teilweise verzichtet werden, wenn die Er-
hebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig
wäre.“

9. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. das Ergebnis nach Nummer 2 durch
die voraussichtliche jahresdurch-
schnittliche Zahl der Mitglieder aller
Krankenkassen und durch die Zahl 12
teilt und für jede Krankenkasse mit der
Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten
eines Monats in der Monatsstatistik
des Vorvormonats gemeldet ist, ver-
vielfacht.“

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

10. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesversicherungsamt
ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts-
und Rechnungsergebnisse aller am monat-
lichen Ausgleich teilnehmenden Kranken-

Drucksache 18/1657 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

kassen für das jeweilige abgelaufene Ka-
lenderjahr (Ausgleichsjahr)

1. die alters-, geschlechts- und risikoad-
justierten Zu- und Abschläge und

2. die Werte nach § 37 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz
2 Nummer 2

neu. Die Summe der Risikozuschläge nach
§ 31 Absatz 5 Satz 1 ist auf die Summe der
Leistungsausgaben nach § 31 Absatz 5
Satz 5 und 6 zu begrenzen. Die Hälfte der
Zuweisungen für die Versichertengruppen
nach § 29 Nummer 4 ist für jede Kranken-
kasse auf der Grundlage der Aufwendun-
gen der Krankenkasse für Krankengeld zu
ermitteln.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort
„abzieht“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. das Ergebnis nach Nummer 1
durch die jahresdurchschnittliche
Zahl der Mitglieder aller Kran-
kenkassen teilt und für jede
Krankenkasse mit der jahres-
durchschnittlichen Zahl ihrer
Mitglieder vervielfacht.“

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4a wird aufgehoben.

11. Folgender § 43 wird angefügt:

㤠43

Durchführung des Einkommensausgleichs

(1) Das Bundesversicherungsamt ermit-
telt die Höhe der Mittel, die die Krankenkassen
aus dem Einkommensausgleich nach § 270a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten,
und führt den Zahlungsverkehr durch.

(2) Das Bundesversicherungsamt ermit-
telt die vorläufige Höhe der Mittel nach Ab-
satz 1 für das monatliche Abschlagsverfahren
und teilt diese den Krankenkassen mit; § 39
Absatz 2 gilt entsprechend. Die monatlichen
Mittel für jede Krankenkasse für den jeweiligen
Ausgleichsmonat ergeben sich, indem die vo-
raussichtlichen durchschnittlichen beitrags-
pflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Kran-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/1657

kenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz der
Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer
Mitglieder vervielfacht wird. § 39 Absatz 4
Satz 1 gilt entsprechend. Die Mittel für einen
Ausgleichsmonat werden vollständig bis zum
15. des auf den Monat der ersten Auszahlung
folgenden Monats ausgezahlt.

(3) Das Bundesversicherungsamt be-
rechnet auf der Grundlage der aktuellen Mit-
gliederzahlen aus den jeweils zum Ersten eines
Monats erstellten Monatsstatistiken für die zu-
rückliegenden Monate des Ausgleichsjahres zu
den in § 39 Absatz 3 Satz 1 genannten Termi-
nen die vorläufige Höhe der Mittel für jede
Krankenkasse neu. § 39 Absatz 3 Satz 5 und
Absatz 3a gilt entsprechend.

(4) Das Bundesversicherungsamt ermit-
telt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rech-
nungsergebnisse aller am monatlichen Aus-
gleich teilnehmenden Krankenkassen für das
Ausgleichsjahr zu dem in § 41 Absatz 5 Satz 1
genannten Termin die Höhe der Mittel für jede
Krankenkasse neu. § 41 Absatz 4 gilt entspre-
chend.“

Artikel 16 Artikel 16

Änderung des Medizinproduktegesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizin-
produktegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, wird nach der Angabe „Abs. 5 Nr. 1,“ die Anga-
be „1a,“ eingefügt.

Artikel 16a

Änderung des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
5c des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S.
2423) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Drucksache 18/1657 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
1. § 17c Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des
Schlichtungsausschusses“ durch die
Wörter „eines für die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen gemeinsamen und einheitlichen
Schlichtungsausschusses“ ersetzt.

b) In Satz 8 werden nach dem Wort
„Schlichtungsausschusses“ die Wörter
„sowie Regelungen zur Finanzierung
der wahrzunehmenden Aufgaben“ ein-
gefügt.

c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Kommt keine Vereinbarung zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 1 auf Antrag einer Vertragspar-
tei. Wenn bis zum 31. August 2014 kein
Schlichtungsausschuss anrufbar ist, ist
die Aufgabe des Schlichtungsausschus-
ses bis zu seiner Bildung übergangsweise
von der Schiedsstelle nach § 18a Ab-
satz 1 wahrzunehmen. Für diese Zeit
kann die Schiedsstelle nach § 18a Absatz
1 unter Berücksichtigung der Vorgaben
von Satz 3 einen vorläufigen Schlich-
tungsausschuss einrichten.“

2. § 17d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2018“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und wer-
den nach der Angabe „2014“ ein
Komma und die Wörter „1. Januar
2015 oder 1. Januar 2016“ einge-
fügt.

cc) In Satz 7 wird die Angabe „2015“
durch die Angabe „2017“ ersetzt.

dd) In Satz 8 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.

ee) In Satz 9 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.

ff) In Satz 10 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2018“ ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe
„2014“ durch die Angabe „2016“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/1657
Artikel 16b

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26.
September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt
durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe
„2016“ durch die Angabe „2018“ er-
setzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2018“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und wer-
den nach der Angabe „2014“ ein
Komma und die Angabe „2015 oder
2016“ eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „2015“
durch die Angabe „2017“ ersetzt.

dd) In Satz 5 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2018“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt
und werden nach den Wörtern „§ 9 Ab-
satz 1 Nummer 5“ die Wörter „in den
Jahren 2015 und 2016 in zweifacher und
in den Jahren 2017 und 2018 in einfacher
Höhe“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „2016“ durch die Angabe
„2018“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „2013
und 2014“ durch die Angabe „2013,
2014, 2015 und 2016“ und die Angabe
„2015“ durch die Angabe „2017“ er-
setzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2013
und 2014“ durch die Angabe „2013,
2014, 2015 und 2016“ und die Angabe
„2015“ durch die Angabe „2017“ er-

Drucksache 18/1657 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

setzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2017
bis 2021“ durch die Angabe „2019 bis
2023“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe „2017, 2018,
2019, 2020 und 2021“ durch die Angabe
„2019, 2020, 2021, 2022 und 2023“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1
wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“
und die Angabe „2016“
durch die Angabe „2018“ er-
setzt.

bbb) In Nummer 1 Buchstabe b
wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2018“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „2018 bis
2021“ durch die Angabe „2020 bis
2023“ ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „2017“ durch die Angabe
„2019“, die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2020“, die Angabe „2019“
durch die Angabe „2021“, die Anga-
be „2020“ durch die Angabe „2022“
und die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2023“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe
„2017“ durch die Angabe „2019“ er-
setzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe
„2018“ durch die Angabe „2020“ er-
setzt.

dd) In Nummer 3 wird die Angabe
„2019“ durch die Angabe „2021“ er-
setzt.

ee) In Nummer 4 wird die Angabe
„2020“ durch die Angabe „2022“ er-
setzt.

ff) In Nummer 5 wird die Angabe
„2021“ durch die Angabe „2023“ er-
setzt.

e) In Absatz 4 wird die Angabe „2017 bis
2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/1657
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“, die Anga-
be „2018“ durch die Angabe „2020“,
die Angabe „2019“ durch die Angabe
„2021“, die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2022“ und die Angabe
„2021“ durch die Angabe „2023“ er-
setzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1
wird die Angabe „2017 bis
2021“ durch die Angabe
„2019 bis 2023“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird die An-
gabe „2017“ durch die An-
gabe „2019“ ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird die An-
gabe „2018“ durch die An-
gabe „2020“ ersetzt.

ddd) In Nummer 3 wird die An-
gabe „2019“ durch die An-
gabe „2021“ ersetzt.

eee) In Nummer 4 wird die An-
gabe „2020“ durch die An-
gabe „2022“ ersetzt.

fff) In Nummer 5 wird die An-
gabe „2021“ durch die An-
gabe „2023“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „2017 bis
2021“ durch die Angabe „2019 bis
2023“ ersetzt.

dd) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die An-
gabe „2017“ durch die An-
gabe „2019“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die An-
gabe „2018“ durch die An-
gabe „2020“ ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird die An-
gabe „2019“ durch die An-
gabe „2021“ ersetzt.

ddd) In Nummer 4 wird die An-
gabe „2020“ durch die An-
gabe „2022“ ersetzt.

eee) In Nummer 5 wird die An-
gabe „2021“ durch die An-
gabe „2023“ ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2017

Drucksache 18/1657 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bis 2021“ durch die Angabe „2019 bis
2023“ ersetzt.

h) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe
„2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„2017“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.

5. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „2013,
2014 oder 2015“ durch die Angabe „2013,
2014, 2015, 2016 oder 2017“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Verordnung“
die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
sung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Verordnung“
die Wörter „oder in der jeweils geltenden
Fassung der Vereinbarung nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.

6. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013,
2014 oder 2015“ durch die Angabe „2013,
2014, 2015, 2016 oder 2017“ ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2013
oder 2014“ durch die Angabe „2013,
2014, 2015 oder 2016“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

8. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Übersicht wird wie folgt geändert:

aa) In der Bezeichnung des Abschnitts
B1 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.

bb) In der Bezeichnung des Abschnitts
B2 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2019“ ersetzt.

b) In der Überschrift des Abschnitts B1 wird
die Angabe „2016“ durch die Angabe
„2018“ ersetzt.

c) In der Überschrift des Abschnitts B2 wird
die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2019“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/1657
Artikel 16c

Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-
Entgeltgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl I S.
1613) wird die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2019“ ersetzt.

Artikel 16d

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

In § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel
5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2423) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Neueinstellungen“ ein Komma und die
Wörter „interner Besetzung neu geschaffener
Stellen“ eingefügt.

Artikel 17 Artikel 17

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 4 am 1. Januar 2015 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 5 am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Num-
mer 2, 4 und 15, die Artikel 2 und 6 treten am 1. Ja-
nuar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa, Nummer 2, 3a Buchstabe b, Num-
mer 4 und 15, die Artikel 2, 6 Nummer 1 und 2,
Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4
Buchstabe b, Nummer 5 sowie Artikel 7a treten
am 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 13, 16 Buchstabe a,
Nummer 18 § 242a, Nummer 34 sowie Artikel 15
Nummer 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a treten am 1.
August 2014 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 13, 16 Buchstabe a,
Nummer 18 § 242a, Nummer 34, 39a sowie Artikel
15 Nummer 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a treten am
1. August 2014 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 und 39 sowie
Artikel 16 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Num-
mer 3a Buchstabe a und c, Nummer 5 bis 8 und
39 sowie die Artikel 16, 16a, 16b, 16c und 16d tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 4b tritt am … [ein-
fügen: Tag nach der dritten Lesung im Deut-
schen Bundestag] in Kraft.

Drucksache 18/1657 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Jens Spahn, Sabine Dittmar, Harald Weinberg und
Maria Klein-Schmeink

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1307 in seiner 34. Sitzung am 9. Mai
2014 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und zur
Mitberatung an den Innenausschuss, den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Arbeit und Soziales
überwiesen. Ferner hat der Deutsche Bundestag den Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages (GO-BT) beteiligt.

In seiner 38. Sitzung am 4. Juni 2014 hat der Deutsche Bundestag die Unterrichtung der Bundesregierung auf
Drucksache 18/1579 mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung
zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1579 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Haushaltsausschuss sowie an den Ausschuss für Arbeit und
Soziales überwiesen. Des Weiteren hat er den Gesetzentwurf sowie die Unterrichtung zur Mitberatung an den
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft überwiesen.

Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/557 in seiner 18. Sitzung am 21. Februar 2014
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/574 in seiner 17. Sitzung am 20. Februar 2014
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung geht davon aus, dass trotz der derzeit positiven Finanzsituation in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) perspektivisch die voraussichtlichen Ausgaben die Einnahmen übersteigen
werden und deshalb eine neue Finanzierungsgrundlage erforderlich ist. Außerdem seien die bei der ambulan-
ten und stationären Versorgung vorhandenen Verbesserungspotenziale noch nicht gänzlich ausgeschöpft.

Der Gesetzentwurf hat deshalb zwei Regelungsschwerpunkte: Die Neugestaltung der Finanzierung der GKV
und die Gründung des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen.
1. Neugestaltung der Finanzierung der GKV
a) Beitragssatz
Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz soll von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent festgesetzt werden.
Dabei soll der Anteil der Arbeitgeber unabhängig von den weiteren finanziellen Entwicklungen im Gesund-
heitssystem auf 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben werden.
b) Zusatzbeitrag
Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen bisher bei finanziellen Fehlentwicklun-
gen erheben konnten, und der damit verbundene Sozialausgleich sollen abgeschafft werden. Durch die Ab-
senkung des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent werden dem Gesundheitssystem
bzw. den Krankenkassen Einnahmen in Höhe von rund 11 Mrd. Euro fehlen. Diese Unterdeckung soll über
einen kassenindividuellen und einkommensabhängigen Zusatzbeitrag gegenfinanziert werden. Über diese

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/1657
Beitragssatzautonomie soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gefördert werden. Nach Berechnungen der
Gesetzesinitianten wird es für die Beitragszahlerinnen und -zahler zunächst im Jahr 2015 zu einer finanziel-
len Entlastung kommen.
c) Einkommensausgleich zwischen den Krankenkassen
Damit künftig bei gleichem Finanzierungsbedarf Krankenkassen mit vielen überdurchschnittlich gut Ver-
dienenden nicht gegenüber jenen Kassen im Vorteil sind, die viele unterdurchschnittlich verdienende Mit-
glieder haben, ist die Einführung eines unbürokratischen und vollständigen Einkommensausgleichs geplant.
Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden.
d) Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs
Zur Verbesserung der Zielgenauigkeit der Zuweisungen in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversi-
cherte sollen beim Risikostrukturausgleich Sonderregelungen für diese Bereiche eingeführt werden.
e) Pauschalierte Beiträge für Arbeitslosengeld-II-Beziehende
Künftig sollen alle nach dem SGB II erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die ALG II beziehen und nicht
der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-
sicherung einheitlich versicherungspflichtig werden. Der neue pauschalierte Beitrag für diese Personengrup-
pe soll finanzneutral ausgestaltet und von der Bundesagentur für Arbeit sowie von den zugelassenen kommu-
nalen Trägern an den Gesundheitsfonds entrichtet werden.
2. Gründung eines Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
Zur Verbesserung der Qualität von Diagnosen und Therapien und damit die Qualitätsstandards der Leis-
tungserbringer für die Patientinnen und Patienten vergleichbar sind, soll der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) beauftragt werden, ein Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu
gründen, das ihn bei der Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen unterstützt. Das
neue Institut soll messbare Kriterien für die Qualität von Therapien und Diagnosen entwickeln und Qualitäts-
vergleiche der Krankenhausleistungen veröffentlichen. Dadurch sollen die Patientinnen und Patienten in die
Lage versetzt werden, sich bei der Wahl eines Krankenhauses besser über die Qualität der Einrichtungen und
Leistungen zu informieren.

Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Arti-
kel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Der Schwerpunkt der Forderungen liegt beim ge-
planten Qualitätsinstitut und beim Thema Qualitätssicherung. So begehrt der Bundesrat ein Mitberatungs-
recht der Länder im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für den Bereich Qualitätssicherung und fordert,
dass die „Risikoadjustierung“ bei der Qualitätsmessung als wesentliches Kriterium im Gesetz festgeschrieben
werden soll. Das Qualitätsinstitut soll verpflichtet werden, die vergleichenden Übersichten noch vor deren
Veröffentlichung im Internet an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zu übermitteln
sowie besondere Bewertungsmethoden und -indikatoren zu entwickeln, die für die Krankenhausplanung ge-
nutzt werden können. Zwei von der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zu bestimmende Vertreter sollen
gegenüber dem G-BA ein Antragsrecht zur Beauftragung des Qualitätsinstituts erhalten. Zudem fordert der
Bundesrat ein Antragsrecht der Länder gegenüber dem G-BA zur Beauftragung des Qualitätsinstituts, sofern
die Krankenhausplanung betroffen ist sowie ein unmittelbares Auftragsrecht gegenüber dem Qualitätsinstitut.
Darüber hinaus werden weitreichende Beteiligungsrechte der Länder beim Qualitätsinstitut begehrt, soweit
die Krankenhausplanung betroffen ist.

Darüber hinaus fordert der Bundesrat Änderungen in anderen Bereichen: Die Krankenkassen und Kranken-
häuser sollen bei Zuzahlungen im Krankenhaus abweichende Regelungen zum Zahlungsweg vereinbaren
dürfen. Um den Anspruch auf Krankengeld während einer andauernden Arbeitsunfähigkeit aufrecht zu erhal-
ten, soll die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 SGB V auch dann fortbestehen, wenn die Fol-
gebescheinigung am Tag nach Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.
Des Weiteren sieht die Stellungnahme eine Nichtberücksichtigung des einkommensunabhängigen Zusatzbei-
trags bei der Berechnung des Höchstsatzes des Basistarifs vor. Zudem schlägt der Bundesrat die Nutzung der
Krankenversichertennummer durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung für Zwecke der klini-
schen Krebsregistrierung vor. Ein weiterer Vorschlag bezieht sich auf die Regelungen des Risikostrukturaus-
gleichs zu den Auslandsversicherten. Und schließlich fordert der Bundesrat, die dem Klageverfahren vor dem
Sozialgericht vorgeschalteten Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten über das Ergebnis von Krankenhaus-
abrechnungsprüfungen wieder abzuschaffen (Drucksache 18/1579, Bundesratsdrucksache 151/14 (Be-
schluss)).

Drucksache 18/1657 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In ihrer Gegenäußerung vom 28. Mai 2014 lehnt die Bundesregierung weitergehende Beteiligungsrechte der
Länder im Bereich Qualitätssicherung und Qualitätsinstitut zunächst ab und verweist für den die Länder be-
treffenden Bereich auf die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausfinanzierung. Weitere Vorschläge
zum Qualitätsinstitut bzw. zur stationären Versorgung werden von Seiten der Bundesregierung als fachlich
nicht notwendig erachtet. Des Weiteren lehnt die Bundesregierung den Vorschlag zu den Regelungen des Ri-
sikostrukturausgleichs zu den Auslandsversicherten sowie zur Abschaffung der dem Klageverfahren vor dem
Sozialgericht vorgeschalteten Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten über das Ergebnis von Krankenhaus-
abrechnungsprüfungen ab.

An fünf Stellen enthält die Gegenäußerung der Bundesregierung Prüfzusagen: So wird das Ziel, den Zah-
lungsweg bei der Zuzahlung im Krankenhaus zu vereinfachen, unterstützt. Allerdings müsse im Einzelnen
geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Krankenhäuser und Krankenkassen abweichende Ver-
einbarungen treffen könnten. Der Vorschlag des Bundesrates zur Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung und
dem damit zusammenhängenden Anspruch auf Krankengeld wird von Seiten der Bundesregierung als grund-
sätzlich sinnvoll erachtet, sei aber in seiner konkreten rechtlichen Ausgestaltung noch zu überprüfen. Eine
dritte Prüfzusage erfolgt zu der Forderung nach weitergehenden Beteiligungsrechten der Länder im G-BA im
Bereich der Qualitätssicherung. Dies werde im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausre-
form geprüft, soweit es die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung mit Bezug zur Krankenhauspla-
nung der Länder betreffe. Eine vierte Prüfzusage bezieht sich auf die Aufnahme des Begriffs „Risikoadjustie-
rung“ beim Qualitätsinstitut ins Gesetz. Prüfen wird die Bundesregierung auch den Vorschlag zur Nutzung
der Krankenversichertennummer durch Unternehmen der privaten Krankenversicherung für Zwecke der kli-
nischen Krebsregistrierung (Drucksache 18/1579).

Der Nationale Normenkontrollrat hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen
Normenkontrollrates (NKRG) eine Stellungnahme abgegeben. Darin begrüßt er ausdrücklich, dass für das
Beitragsverfahren der GKV Verwaltungsvereinfachungen angestrebt würden, die zu einer deutlichen Entlas-
tung für Wirtschaft und Verwaltung in Bezug auf den Erfüllungsaufwand führten. Er begrüßt darüber hinaus
den Umstand, dass zukünftig entstehender Erfüllungsaufwand für alle Normadressaten in beachtlicher Höhe
vermieden werden sollten (Drucksache 18/1307, Anlage 2).

Ferner hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung des Deutschen Bundestages in
seiner 4. Sitzung am 21. Mai 2014 mit dem Gesetzentwurf befasst und gutachtlich Stellung genommen. In
seiner Stellungnahme kommt er zu dem Schluss, dass der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Ma-
nagementregeln der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in seiner Wirkung einer nachhaltigen Entwicklung
entspreche. Die Finanzierungsgrundlage der GKV werde nachhaltig gestärkt und dauerhaft auf eine solide
Grundlage gestellt. Es werde eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige und an den Bedürfnissen der Patien-
ten orientierte Versorgung sichergestellt. Der Gesetzentwurf gewährleiste eine beschäftigungsfreundliche
Ausgestaltung der Finanzierungsgrundlage, um negative Effekte steigender Gesundheitsausgaben auf Be-
schäftigung und Wachstum zu vermeiden. Darüber hinaus werde der Bundeshaushalt entlastet. Durch das
neue Qualitätsinstitut würden die Voraussetzungen für eine konsequente Qualitätsorientierung der Leistungs-
erbringer geschaffen und der Qualitätswettbewerb gestärkt. Eine höhere Qualität der Versorgung führe mit-
tel- bis langfristig zu einer wirtschaftlicheren Verwendung der Mittel und zu mehr Nachhaltigkeit im Ge-
sundheitswesen. Der Gesetzentwurf entspreche insbesondere den Managementregeln 4 und 7 der Nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie. Im Gesetzentwurf sei die Aussage zur nachhaltigen Entwicklung zwar nicht ausrei-
chend detailliert, um diese nachvollziehen zu können, aber es werde ersichtlich, dass Auswirkungen auf eine
nachhaltige Entwicklung untersucht worden seien. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich (Ausschuss-
drucksache 18(23)3-16).

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Ausschuss für Gesundheit zwei Petitionen vor, zu denen der Peti-
tionsausschuss um eine Stellungnahme gemäß § 109 GO-BT gebeten hat.

1. Der Petent forderte, dass im Falle einer Senkung des Beitrags zur GKV, diese ausschließlich dem Arbeit-
nehmeranteil zugute kommen solle, solange keine Parität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
bestehe.

2. Der Petent forderte, dass die Beitragsstruktur in der GKV nicht verändert wird, da eine Senkung des Bei-
tragssatzes sich nur marginal auf die Beitragszahler auswirken wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/1657
Den Anliegen der Petenten wurde nicht entsprochen. Der allgemeine Beitragssatz zur GKV wird von 15,5
Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt und künftig paritätisch finanziert. Zudem wird der Anteil der Arbeitgeber
unabhängig von den weiteren finanziellen Entwicklungen im Gesundheitssystem gesetzlich auf 7,3 Prozent
festgeschrieben. Die Krankenkassen erhalten ferner die Möglichkeit, einen einkommensabhängigen Zusatz-
beitrag zu erheben, falls ihre Ausgaben die über den Gesundheitsfonds zugewiesenen Mittel übersteigen.

Der Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.

Zu Buchstabe b
Seit Januar 2013 besteht für Krankenhäuser die Möglichkeit, mit dem pauschalierenden Entgeltsystem Psy-
chiatrie und Psychosomatik (PEPP) zu arbeiten. Ab Anfang 2015 solle in allen Krankenhäusern mit psychiat-
rischen und psychosomatischen Stationen das PEPP-System angewandt werden. Künftig werde die Höhe der
Tagespauschalen in Kalkulationskrankenhäusern ermittelt. Der individuelle Behandlungsverlauf werde nicht
berücksichtigt. Lägen nun die realen Kosten über den kalkulierten, müssten die Kosten gesenkt werden. Dies
führe zu Personalabbau und sinkender Behandlungs- und Versorgungsqualität. Laut den Antragstellern setze
dieser Paradigmenwechsel in der Finanzierung von stationären psychiatrischen und psychosomatischen Be-
handlungen falsche Anreize, die bereits durch die Einführung des DRG-Systems bekannt seien und von na-
hezu sämtlichen Expertinnen und Experten kritisiert würden.

Daher müsse die Einführung von PEPP unterbrochen und eine Expertenkommission eingerichtet werden, die
Vorschläge für ein Honorarsystem entwickelt. Es sei wichtig, dass durch ein gutes Honorarsystem Anreize
für Qualität in der Versorgung geschaffen und somit Unter-, Über- oder Fehlversorgung bei psychiatrischen
und psychosomatischen Behandlungen vermieden würden.

Zu Buchstabe c
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschlands (UPD) wurde nach einer zehnjährigen Modellphase am 1.
Januar 2011 als Regelleistung im SGB V verankert. Die Beratungsnachfrage ist seit Gründung der UPD stän-
dig gestiegen. 2012 und 2013 wurden jeweils rund 80 000 Ratsuchende am Telefon informiert. Aufgrund die-
ses hohen Beratungsbedarfs ist nach Feststellung der Antragsteller die Erreichbarkeit der UPD gesunken. Es
sei nicht mehr möglich, adäquat auf die Nachfrage zu reagieren und insbesondere jene Menschen, die auf-
grund von erschwerten Lebensbedingungen die Beratung am ehesten benötigten, würden die UPD selten er-
reichen. Ferner sei die Neutralität und Unabhängigkeit der UPD fraglich, da der GKV-Spitzenverband so-
wohl die Finanzierung als auch die Vergabefahren steuere. Beides beeinflusse nach Meinung der Antragstel-
ler Neutralität und Unabhängigkeit der UPD.

Durch die freiwillige Finanzierungsbeteiligung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV) habe
die Beratung in Türkisch und Russisch angeboten werden können. Der Beitrag der PKV müsse nun in eine
Regelleistung überführt werde. Ferner sei eine Verlängerung des Förderzeitraums auf zehn Jahre statt der
bisherigen fünf Jahre notwendig, um die Qualität der Beratung und die Planungssicherheit der UPD langfris-
tig zu gewährleisten. Die Antragsteller fordern zudem eine Erweiterung der UPD, um der steigenden Nach-
frage gerecht zu werden und besonders auch sozial und kulturell Benachteiligte mit erhöhtem Unterstüt-
zungsbedarf stärker anzusprechen. Dabei soll die Anzahl der regionalen Beratungsstellen von heute 22
auf 31 ausgebaut werden und eine vergleichbare regionale Erreichbarkeit erzielt werden. Schließlich for-
dern die Antragsteller, dass zum 1. Juli 2014 das Ausschreibungsverfahren nach § 65b SGB V auf eine un-
abhängige Institution übertragen wird.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 4. Juni 2014 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1307, 18/1579 anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 16. Sitzung am 4. Juni 2014 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1307, 18/1579 in der vom Ausschuss für
Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen. Zudem hat der Haushaltsausschuss aufgrund seiner Beteiligung
gemäß § 96 GO-BT einen eigenen Bericht vorgelegt.

Drucksache 18/1657 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 13. Sitzung am 4. Juni 2014 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1307,
18/1579 in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 14. Sitzung am 4. Juni 2014 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1307, 18/1579 in der vom
Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 10. Sitzung am 7. Mai 2014 beschlossen, zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 18/1307 sowie zu der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Stel-
lungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 18/1579) – vorbehalt-
lich der Überweisung der Vorlagen durch das Plenum des Deutschen Bundestages – eine öffentliche Anhö-
rung durchzuführen.

In seiner 13. Sitzung am 21. Mai 2014 hat der Ausschuss für Gesundheit die Beratungen zum Gesetzentwurf
aufgenommen und in seiner 14. Sitzung am 21. Mai 2014 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf so-
wie zum Änderungsantrag 1 (Unabhängige Patientenberatung) auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.1 und
Änderungsantrag 4 (Regionalkennzeichen für Zwecke der Datentransparenz – Versorgungsforschung) auf
Ausschussdrucksache 18(14)0030.4 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und zum Änderungsantrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.6 durchgeführt.

Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: AOK-Bundesverband, Arbeitsgemeinschaft der Wis-
senschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF), AWO Arbeiterwohlfahrt Bundesverband
e.V., BKK-Dachverband e.V., BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e.V., Bundesarbeitsgemein-
schaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -
Initiativen (BAGP), Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bun-
desarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und
ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) e.V., Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbän-
de e.V. (BDA), Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Bundeszahnärztekammer, Arbeitsge-
meinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK), Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegrup-
pen e.V. (DAG-SHG), Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (KBS), Deutscher Beamtenbund und Tarifunion, Deutscher Caritasverband e.V.,
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.
(DPWV), Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Deutsches Netzwerk Versorgungsforschung e.V. (DNVF), Deut-
sches Rotes Kreuz e.V. (DRK), Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk
für Diakonie und Entwicklung e.V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Gesellschaft für Qualitätsma-
nagement und Gesundheitsversorgung e.V. (GQMG), IKK e.V., Institut für angewandte Qualitätsförderung
und Forschung im Gesundheitswesen GmbH (AQUA), Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Ge-
sundheitswesen (IQWiG), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
gung (KZBV), Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Spitzenverband der Heil-
mittelverbände e.V. (SHV), Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD), Sozialverband VdK Deutschland e.V.,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Unabhängige Patientenberatung
Deutschland (UPD), Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
(PKV), Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte
(VDÄÄ), Volkssolidarität Bundesverband e.V. (VS), Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO), Zentral-
verband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
(ZWST).

Als Einzelsachverständige waren eingeladen: Dr. Stefan Greß, Dr. Christopher Hermann, Dr. Karsten Neu-
mann, Prof. Dr. Jürgen Wasem und Prof. Dr. Eberhard Wille.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/1657
In seiner 14. Sitzung am 21. Mai 2014 hat der Ausschuss für Gesundheit eine weitere öffentliche Anhörung
nun zu Änderungsantrag 2 (Impfstoffversorgung, keine Exklusivverträge bei Impfstoffen für Schutzimpfun-
gen) auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.2, Änderungsantrag 3 (Versorgung mit Hebammenhilfe) auf Aus-
schussdrucksache 18(14)0030.3 und Änderungsantrag 5 (Krankenhäuser, Schlichtungsausschuss auf Landes-
ebene, Verlängerung der Optionsphase des Psych-Entgeltsystems) auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.5
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD durchgeführt.

Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apotheker-
verbände, Aktion Psychisch Kranke (APK), AOK-Bundesverband, Attac Netzwerk, BKK-Dachverband e.V.,
Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), Bundesdirektorenkonferenz – Verband leitender
Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie e.V., Deutsche Gesellschaft für Psychi-
atrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), Bundesverband der Pharmazeuti-
schen Industrie e.V., Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKD), Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See (KBS), Deutscher Fachverband für Hausgeburtshilfe e.V. (DFH), Deutscher Hebammenver-
band e.V. (DHV), IKK e.V., Greenbirth e.V., Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus – InEK GmbH,
Netzwerk der Geburtshäuser e.V., Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie Psychosomatik
und Psychotherapie e.V. (DGKJP), Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG),
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),
Verband der Psychosomatischen Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen e.V. (VPKD), Verband for-
schender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa) und Verein Hebammen für Deutschland e.V.

Als Einzelsachverständige waren Dagmar Paternoga, Dr. Christoper Hermann und Dr. Martin Terhardt ein-
geladen.

Auf die Wortprotokolle der beiden Anhörungen und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen
wird Bezug genommen (Protokoll-Nr. 18/13 und 18/14, Ausschussdrucksachen 18(14)29(1-26) und
18(14)33(1-7)).

In der 15. Sitzung am 4. Juni 2014 hat der Ausschuss seine Beratungen fortgesetzt und abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf den Drucksachen
18/1307, 18/1579 in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksachen 18/1307, 18/1579 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorge-
schlagenen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken (vgl. ausführlich B. Besonderer Teil):

Mit Änderungsantrag 1 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.1neu soll die unabhängige Verbraucher- und
Patientenberatung weiterentwickelt werden, indem die Förderphase von fünf auf sieben Jahre verlängert wird
und die Mitwirkungsrechte des Patientenbeauftragten verbessert werden. Er wird künftig auch die Beiratssit-
zungen leiten. Der Beirat soll mindestens zweimal jährlich tagen und bei der Vergabe und während der För-
derphase beraten. Die Fördersumme wird auf 9 Mio. Euro erhöht, um insbesondere die telefonische Erreich-
barkeit der UPD sicherzustellen.

Mit Änderungsantrag 2 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.2neu soll die Versorgung der gesetzlich Versi-
cherten mit Impfstoffen nach § 20d SGB V verbessert werden, indem beim Vergabeverfahren mindestens
zwei pharmazeutische Unternehmer berücksichtigt werden sollen. Dadurch soll eine höhere Versorgungssi-
cherheit bei Lieferschwierigkeiten eines Herstellers gewährleistet werden.

Mit Änderungsantrag 3 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.3neu wird ein Sicherstellungszuschlag einge-
führt, um Hebammen im Hinblick auf steigende Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung zu entlasten und
eine flächendeckende Versorgung mit Hebammenhilfe auch zukünftig sicherzustellen. Gleichzeitig werden
die Regelungen zur Qualitätssicherung bei der Versorgung mit Hebammenleistungen präzisiert und weiter-
entwickelt.

Mit Änderungsantrag 4 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.4neu soll die Datenlage für die Versorgungs-
forschung weiter verbessert werden, indem Daten, die bereits für Zwecke der Datentransparenz beim Deut-
schen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) verfügbar sind, um ein Regional-
kennzeichen (Postleitzahlen) erweitert werden.

Drucksache 18/1657 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 5 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.5neu sieht Regelungen zur bisher nicht erfolgten
Einrichtung von Schlichtungsausschüssen auf Landesebene vor. Ferner wird die Optionsphase des pauscha-
lierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) um zwei Jahre ver-
längert und es werden finanzielle Anreize zur freiwilligen Einführung von PEPP eingeführt.

Mit den Änderungsanträgen 1 bis 5 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.9 wird die mit dem Gesetzentwurf
vorgesehene Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei den Regelungen zum Kranken- und Pflegeversiche-
rungsschutz für Beziehende von Arbeitslosengeld II für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversi-
cherung als Folgeänderung nachvollzogen. Auch für landwirtschaftliche Unternehmer, die Arbeitslosengeld
II beziehen, gilt künftig ein pauschalierter Beitrag, der vom Bund getragen wird. Änderungsantrag 1 enthält
zudem eine Folgeänderung zur Abschaffung des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Prozent in
der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zudem schlägt der Ausschuss Änderungen in folgenden Bereichen vor:

Mit Änderungsantrag 1 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird für die Versicherungspflicht während
des Bezugs von Arbeitslosengeld II eine Kontinuität zur bisherigen Verwaltungspraxis hergestellt. Die Rege-
lung bringt zum Ausdruck, dass für die Zuordnung dieses Personenkreises zur gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung maßgeblich auf die letzte Versicherung der Bezieherin oder des Beziehers von Arbeits-
losengeld II abzustellen ist.

Mit Änderungsantrag 2 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird geregelt, dass es zu den Aufgaben des
Gemeinsamen Bundesausschusses gehört, die erforderlichen Beauftragungen des geplanten Qualitätsinstituts
zu beschließen.

Mit Änderungsantrag 3 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird die Risikoadjustierung der Indikatoren
beim geplanten Qualitätsinstitut gesetzlich ausdrücklich geregelt.

Mit Änderungsantrag 4 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird auf die im Gesetzentwurf enthaltene
Regelung zur Zwischenfinanzierung der Kosten einer Kassenschließung Bezug genommen. Die Änderung
dient der Vereinfachung der Abwicklung und Rückzahlung eines vom GKV-Spitzenverband aufgenommenen
Darlehens. Die Krankenkassen des Haftungsverbunds sollen danach im Regelfall nur einmal jährlich zu einer
Umlage zur Refinanzierung der vom GKV-Spitzenverband erfüllten Verpflichtungen einer geschlossenen
Krankenkasse herangezogen werden.

Mit den Änderungsanträgen 5 und 6 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird bestimmt, dass die Kran-
kenkassen ihrer Hinweispflicht gegenüber dem einzelnen Mitglied bei der Erhebung oder Erhöhung eines
Zusatzbeitragssatzes durch ein gesondertes Anschreiben nachzukommen haben. Die Krankenkassen haben
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ihre aktuellen Zusatzbeitragssätze zu übermitteln. Dieser ver-
öffentlicht diese in einer entsprechenden Übersicht, auf die wiederum die Krankenkassen ihre Mitglieder in
ihrem gesonderten Anschreiben hinzuweisen haben.

Mit den Änderungsanträgen 7 und 10 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird die im Gesetzentwurf für
die Rentenversicherungsträger und die landwirtschaftliche Alterskasse vorgesehene technische Vorlaufzeit
zur Berücksichtigung von Veränderungen kassenindividueller Zusatzbeitragssätze einschließlich der Über-
gangsregelung für Januar und Februar 2015 auf alle Zahlstellen für Versorgungsbezüge ausgeweitet.

Mit Änderungsantrag 8 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird eine Regelung zur Abgabe des Bei-
tragsnachweises für Beiträge aus Versorgungsbezügen geschaffen, die sich an den Regelungen im Arbeitge-
berverfahren orientiert.

Mit Änderungsantrag 9 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird aus rechtstechnischen Gründen im
Hinblick auf den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 die Regelung zur Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds angepasst.

Mit Änderungsantrag 11 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird eine redaktionelle Anpassung der im
Gesetzentwurf enthaltenen Regelung zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in
§ 26 Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch vorgenommen.

Änderungsantrag 12 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 sieht im Bereich der landwirtschaftlichen Pfle-
geversicherung eine Folgeänderung zur Abschaffung des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9
Prozentpunkten in der gesetzlichen Krankenversicherung vor.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/1657
Mit Änderungsantrag 13 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird eine redaktionelle Folgeänderung im
Hinblick auf die Übernahme der kassenindividuellen Zusatzbeiträge durch den zuständigen Leistungsträger
im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorgenommen.

Mit Änderungsantrag 14 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wird im Gesetz klargestellt, dass im Rah-
men des Hygiene-Förderprogramms auch bei der Besetzung von neu geschaffenen Hygienestellen durch vor-
handenes Krankenhauspersonal mit abgeschlossener Fort- und Weiterbildung im Bereich Hygiene eine finan-
zielle Förderung der Personalkosten möglich ist.

Änderungsantrag 15 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 sieht bezüglich der dargestellten Änderungen
entsprechende Ergänzungen der Inkrafttretensregelung des Gesetzes vor.

Über die diesen Änderungen zu Grunde liegenden Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksachen
18(14)0030.1neu bis 18(14)0030.5neu, 18(14)0030.9 und 18(14)0030.10 wurde wie folgt abgestimmt:

Änderungsantrag 1 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.1neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Änderungsantrag 2 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.2neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Änderungsantrag 3 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.3neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Änderungsantrag 4 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.4neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Änderungsantrag 5 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.5neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Die Änderungsanträge 1 bis 5 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.9 wurden mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. an-
genommen.

Die Änderungsanträge 1 bis 15 auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.10 wurden mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Dem Ausschuss für Gesundheit lag zudem ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksache 18(14)0030.6 mit folgendem Wortlaut vor:

In Artikel 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

3a. § 65b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „stärken“ ein Komma und die Wörter „einen Beitrag zur
Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen zu leisten“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Laufzeit von fünf Jahren“ durch die Wörter „Laufzeit von acht
Jahren“ ersetzt.

cc) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ durch die Wörter „Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz“ er-
setzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten hat
im Einvernehmen mit dem Beirat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages bis zum

Drucksache 18/1657 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

1. Januar 2015 Vorschläge zu unterbreiten, wie die institutionelle und fachliche Unabhängigkeit der
geförderten Beratungseinrichtungen besser gewährleistet werden kann.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2015“ und wird die Angabe „5 200 000“
durch die Angabe „10 400 000“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Fördersumme soll neben dem Weiterbetrieb der bisherigen Beratungsangebote für den
Ausbau der telefonischen Beratung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie für eine Erhöhung der
Anzahl der Beratungsstellen zur Herstellung einer angemessenen Erreichbarkeit in der Fläche
verwendet werden.“

cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Erprobung neuer Modellprojekte und ergänzender Maßnahmen, die insbesondere da-
rauf abzielen, Menschen zu erreichen, die einen erhöhten Beratungsbedarf haben, aber von den
bisherigen Angeboten wenig Gebrauch machen, sind im Falle der Zustimmung des Beirats bis
zu zehn Prozent der Fördersumme der Fördersumme nach Satz 1 zusätzlich zu bewilligen.“

dd) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Satz 1“ die Wörter „sowie nach Satz 4“ eingefügt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe„2013“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.“

Begründung:

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) leistet einen wichtigen Beitrag für die Unabhän-
gigkeit und Selbstbestimmung von Patientinnen und Patienten. Sie hilft Versicherten bzw. Patientinnen und
Patienten, ihre Rechte gegenüber den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern sowie gegenüber
den Kostenträgern in Erfahrung zu bringen. Eine gut erreichbare und unabhängige Patientenberatung ist ge-
rade auch ein unverzichtbarer Bestandteil eines immer stärker wettbewerblich ausgerichteten Gesundheits-
systems. Sie kann und sollte dazu beitragen, sozial bedingte Ungleichheit von Gesundheitschancen zu verrin-
gern. Voraussetzungen sind ein niedrigschwelliges und zielgruppengerechtes Beratungsangebot sowie eine
verlässliche und ausreichende Finanzierung.

Zur Verstetigung des Arbeit der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) ist der Förderzeitraum von derzeit
fünf Jahren auf acht Jahre zu verlängern, um eine verbesserte Planungssicherheit herzustellen und damit die
Kontinuität dieses Angebots sicherzustellen. Insbesondere betrifft dies die Sicherung der Personalausstattung
und der Stellen für die qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Für die Akzeptanz der UPD ist die tatsächliche und auch die wahrgenommene Unabhängigkeit wichtig. Zwar
ist derzeit in der Realität eine inhaltliche Einflussnahme des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nicht
festzustellen, jedoch können bei Ratsuchenden aufgrund der Tatsache, dass die Krankenkassen Geldgeber,
Auftraggeber und Überprüfungsinstanz sind, Zweifel an der notwendigen Unabhängigkeit der UPD von den
Kostenträgern entstehen. Darum ist eine Konstruktion anzustreben, bei der der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen von einem Teil der derzeit von ihm übernommenen Funktionen entbunden wird. Dazu sind
Lösungen in Form einer Stiftung oder auch Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Prüfung und Aus-
schreibung durch das Bundesversicherungsamt zu prüfen. Die Rolle des Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange der Patientinnen und Patienten ist auszubauen.

Die derzeitige Fördersumme reicht nicht aus: Binnen einer Stunde erreichen nur noch 42 Prozent der am Te-
lefon Ratsuchenden eine Beraterin oder einen Berater (bei abnehmender Tendenz), auch bei der face-to-face-
Beratung kommt es zu Wartezeiten. So kann eine Vielzahl der gesetzlich Versicherten die als Regelleistung
der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene unabhängige Patientenberatung nicht in Anspruch nehmen.
Darum ist die Fördersumme zu erhöhen und für sowohl für den Ausbau der Telefonberatung als auch zur
Erweiterung des Beratungsstellennetzes zu verwenden.

Die derzeitige Zahl von 21 Beratungsstellen sowie die Lokalisation dieser Beratungsstellen ergab sich eher
zufällig aus den nach 2001 geförderten Einzelprojekten, aber nicht nach dem Gesichtspunkt, möglichst allen
Patientinnen und Patienten den direkten Zugang zu einer persönlichen Beratung ohne allzu große Fahrtwege

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/1657
zu ermöglichen. Eine Aufstockung auf die Zahl 31 könnte ermöglichen, „weiße Flecken“ auf der Landkarte
zu füllen und maximale Anfahrtswege von einer Stunde bzw. 100 Km zu ermöglichen.

Die Einrichtungen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland befinden sich in einem Prozess des
Auf- und Ausbaus, für den an vielen Stellen Neuland betreten wird. Dazu brauchen die Einrichtungen einen
erhöhten Spielraum, vorrangig auch um Projekte zu initiieren, deren Ziel es ist, Menschen zu erreichen, de-
ren Beratungsbedarf hoch und deren derzeitige Erreichbarkeit gering ist. So können sie zur Verringerung so-
zial bedingt unterschiedlicher Gesundheitschancen beitragen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat diesen Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksa-
che 18(14)0030.6 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Ferner lagen dem Ausschuss für Gesundheit zwei Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN auf den Ausschussdrucksachen 18(14)0030.7 und 18(14)0030.8 vor:

Änderungsantrag 1

In Artikel 1 Nummer 7 wird § 137a Absatz 9 wie folgt gefasst:

„(9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand dafür Sorge zu
tragen, dass Interessenkonflikte bei dem in Satz 2 genannten Personenkreis und den Institutionen vermieden
werden. Beschäftigte des Instituts vor ihrer Einstellung sowie alle an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3
beteiligten Personen und Institutionen haben mögliche Interessenkonflikte einschließlich Art und Höhe von
Zuwendungen offen zu legen. Das Nähere, insbesondere zu den Folgen transparent gemachter Interessenkon-
flikte, regelt der Stiftungsvorstand in einer Verfahrensordnung.“

Begründung:

Die Regelung dient analog zur Regelung beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe-
sen (IQWiG) der Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit der in die Institutsaufgaben einbezogenen Perso-
nen und Institutionen und verpflichtet den Stiftungsvorstand darüber hinaus dafür zu sorgen, dass Interessen-
konflikte bei allen in die Institutsarbeit einbezogenen Personen und Institutionen vermieden werden. Mögli-
che Interessenkonflikte durch Arbeitsbeziehungen zu Industrie, Verbänden und sonstigen Einrichtungen des
Gesundheitswesens sind durch eine Offenlegungspflicht transparent zu machen. Das Nähere regelt der Stif-
tungsvorstand in einer Verfahrensordnung, die insbesondere auch Bestimmungen zu den Folgen transparent
gemachter Interessenkonflikte enthalten.

Änderungsantrag 2

In Artikel 1 Nummer 7 wird § 137a wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „gründet“ die Wörter „unter Beteiligung der für die Wahrnehmung
der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene“ eingefügt.

2. In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene erhalten in dem Vor-
stand der Stiftung ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Die in der Verordnung nach § 140g genannten
oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benennen hierzu einvernehmlich eine sachkundi-
ge Person. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung.“

3. In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene können das Institut
unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den
Gemeinsamen Bundesauschuss beauftragen, soweit die Aufträge 5 Prozent des gesamten, vom Gemein-
samen Bundesausschuss finanzierten Auftragsvolumens nicht übersteigen.“

Drucksache 18/1657 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung:

Zu Nummer 1

Die Änderung stellt sicher, dass die maßgeblichen Patientenorganisationen, neben den Trägern des Gemein-
samen Bundesausschusses (G-BA), an der Gründung des Qualitätsinstituts beteiligt werden.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung erhalten die maßgeblichen Patientenorganisationen – vergleichbar zur Regelung im G-BA
gemäß § 140f Abs. 2 – ein Mitberatungs- und Antragsrecht in dem Vorstand der Stiftung. Die Beteiligung der
Patientenorganisationen im Vorstand wird zur Stärkung der Patientenorientierung und der Unabhängigkeit
des Instituts beitragen. Das entspricht dem Ziel des Instituts, für mehr Transparenz und Qualität im Gesund-
heitswesen zu sorgen.

Zu Nummer 3

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung haben die maßgeblichen Patientenorganisationen lediglich
das Recht die Beauftragung des Instituts beim G-BA zu beantragen. Für das Bundesministerium für Gesund-
heit (BMG) sieht der Gesetzentwurf dagegen ein unmittelbares Auftragsrecht an das Institut vor. Mit dem
Änderungsantrag wird das unmittelbare Auftragsrecht auch den Patientenorganisationen eingeräumt, mit
der Begrenzung, dass diese Aufträge ein Volumen von 5 % des gesamten, vom G-BA finanzierten Auftragsvo-
lumens nicht übersteigen. Die Änderung ist notwendig, weil die Patientenorganisationen zwar ein Antrags-
recht im G-BA haben, jedoch kein Stimmrecht. Insofern befinden sie sich in einer mit dem BMG vergleichba-
ren Situation.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 18(14)0030.7 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(14)0030.8 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. ab-
gelehnt.

Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 7. Sitzung am 12. März 2014 die Beratungen zu dem Antrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/557 aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung
durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung zu dem Antrag auf Drucksache 18/557 sowie zu dem zwischenzeitlich in die Bera-
tungen einbezogenen Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/849 fand in der
11. Sitzung am 7. Mai 2014 statt.

Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: Aktion Psychisch Kranke e.V., Bundesverband der
Angehörigen psychisch Kranker e.V., BARMER GEK, Deutsche Fachgesellschaft Psychiatrische Pflege e.V.
(DFPP), Bundesdirektorenkonferenz, Verband leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie und
Psychotherapie e.V. (BDK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie
und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), Deutsche Krankenhausgesellschaft
(DKG), Deutsche Fachgesellschaft Psychiatrische Pflege e.V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), InEK
GmbH – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, Landschaftsverband Rheinland – Wirtschaftliche
Steuerung, Psychosozialer Trägerverein Solingen und Gesellschaft für psychische Gesundheit in Nordrhein-
Westfalen, Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Verband der Psychosomati-
schen Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen in Deutschland e.V. (VPKD) und Vereinigung der kom-
munalen Arbeitgeberverbände (VKA).

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen wird Bezug genommen
(Protokoll-Nr. 18/11, Ausschussdrucksachen 18(14)23(1-12)).

In der 15. Sitzung am 4. Juni 2014 hat der Ausschuss für Gesundheit seine Beratungen fortgesetzt und abge-
schlossen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/1657
Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf
Drucksache 18/557 abzulehnen.

Den Ausschuss für Gesundheit hat zum Antrag auf Drucksache 18/557 eine Petition erreicht, zu der der Peti-
tionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Die Petentin sprach sich dafür aus,
das pauschalierende Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser frühestens 2017
verbindlich einzuführen. Dem Anliegen der Petentin konnte insoweit entsprochen werden, dass die Options-
phase im Rahmen der Einführung des PEPP-Systems durch den Änderungsantrag 5 (Ausschussdrucksache
18(14)0030.5neu) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den
Drucksachen 18/1307, 18/1579 um zwei Jahre verlängert wurde.

Der Petitionsausschuss wurde entsprechend informiert.

Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 7. Sitzung am 12. März 2014 die Beratung zu dem Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/574 aufgenommen und beschlossen, eine öffentli-
che Anhörung durchzuführen.

In der 10. Sitzung am 7. Mai 2014 fand ein Expertengespräch mit folgenden Teilnehmern statt: Gernot Kiefer
(GKV-Spitzenverband), Günter Hölling (Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -initiativen
(BAGP)), Prof. Dr. Doris Schaeffer (Universität Bielefeld), Prof. Dr. Rolf Rosenbrock (Paritätischer Wohl-
fahrtsverband – Gesamtverband e.V.), Dr. Sebastian Schmidt-Kaehler (Unabhängige Patientenberatung
Deutschland gGmbH (UPD)) und Dr. Marc-Pierre Möll (Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
(PKV)).

In der 15. Sitzung am 4. Juni 2014 hat der Ausschuss seine Beratungen fortgesetzt und abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 18/574 abzulehnen.

V. Fraktionsmeinungen im federführenden Ausschuss

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Finanzarchitektur
der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine solide zukunftsfähige Basis gestellt werde. Durch die Einfüh-
rung eines einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags werde der Wettbewerb unter den Krankenkassen erheb-
lich gestärkt sowie die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen stärker in den Mittelpunkt gerückt.
Für Transparenz bei den Zusatzbeitragssätzen sorge in Zukunft eine Verpflichtung der Kassen, ihre Mitglie-
der individuell anzuschreiben und über die Höhe und Veränderung, auch im Vergleich zu anderen Kassen,
hinzuweisen. Die Festschreibung des Arbeitgeberbeitragssatzes bedeute nicht, dass die paritätische Finanzie-
rung der Krankenkassenbeiträge aufgehoben sei, denn die Arbeitgeber würden durch die von ihnen zu tra-
genden Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall finanziell erheblich belastet. Die Gründung des Qualitätsinsti-
tuts sei eine Maßnahme, die der verbesserten Versorgung sowohl im ambulanten als auch im stationären Be-
reich diene. Schließlich habe man für das Versicherungsproblem der Hebammen mit dem Sicherstellungszu-
schlag eine gute Lösung für ein sehr komplexes Problem gefunden. Letztendlich habe man mit der Verlänge-
rung der Optionsphase bei der Einführung von PEPP und den verbesserten Rahmenbedingungen für die UPD
den aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen.

Die Fraktion der SPD bekräftigte, dass man mit dem GKV-FQWG ein sehr gutes Gesetz vorlege, das wich-
tige Weichenstellungen für das gesamte Gesundheitssystem enthalte und den Koalitionsvertrag konsequent
umsetze. Die Abschaffung des pauschalen Zusatzbeitrags und die Beitragssatzautonomie der Krankenkassen
sei die Annäherung an eine gerechte Parität mit gerechten Beiträgen. Das neue Qualitätsinstitut sei ein wich-
tiger Baustein im Rahmen der geplanten gesamten Qualitätssicherungsmaßnahmen. Dadurch könne die Ver-
sorgung der Patientinnen und Patienten wesentlich verbessert werden. Im Sinne der Patientinnen und Patien-
ten seien auch die Verlängerung der Förderphase sowie die deutliche Mittelerhöhung für die UPD. Die ver-
längerte Optionsphase bei PEPP sei durchaus als Signal zu verstehen, auch über Alternativen nachzudenken
und diese zu prüfen.

Drucksache 18/1657 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Ansicht, dass der Gesetzentwurf ein Konglomerat darstelle, das einige
positive Regelungen enthalte. So zielten die Änderungsanträge der Koalition zur UPD, zu PEPP, zu den
Impfstoffen sowie zur Haftpflichtversicherung für Hebammen zumindest in die richtige Richtung. Der Kern
des Gesetzentwurfs, die Schaffung einer neuen Finanzarchitektur, mit der die Parität aufgegeben werde, sei
hingegen komplett abzulehnen. Im Übrigen unterstütze man die Vorschläge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Ausgestaltung der UPD sowie zur Sicherung der Unabhängigkeit des Qualitätsinstituts.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass sie dem Gesetzentwurf insgesamt nicht zustim-
men könne, weil die Lasten künftiger Kostensteigerungen in der GKV einseitig den Versicherten aufgebürdet
und die Arbeitgeber aus der finanziellen Verantwortung entlassen würden. Damit werde die Solidarität in der
GKV ausgehöhlt. Die vorgesehene Gründung eines Qualitätsinstituts sei grundsätzlich zu begrüßen. Seine
Unabhängigkeit müsste jedoch, so wie in dem eigenen Änderungsantrag gefordert, gestärkt werden. Auch die
fehlende Patientenbeteiligung sei zu bemängeln. Die angehängten Änderungsanträge der Koalition zu PEEP,
UPD und Hebammen würden in die richtige Richtung gehen, seien aber nicht weitgehend genug. Bei den
Hebammen bleibe das Problem der Haftpflicht, das nicht dauerhaft gelöst sei.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf den Drucksachen 18/1307, 18/1579 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vor-
geschlagenen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 5 SGB V, Versicherungspflicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld II)

Zu Buchstabe a
Die Änderung entspricht dem Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe b
Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzli-
chen Krankenversicherung. Eine Ausnahme gilt nach § 5 Absatz 5a für Personen, die unmittelbar vor dem
Leistungsbezug privat krankenversichert waren bzw. für diejenigen, die nicht versichert, aber als Selbständi-
ge bzw. versicherungsfreie Personen der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Die Ausschlussre-
gelung ist im Jahr 2009 im Zuge der Neuordnung des Verhältnisses von gesetzlicher und privater Kranken-
versicherung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt worden und dient dem Ziel, eine
gleichmäßigere Lastenverteilung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu gewährleisten.
Die Regelung will eine Systemkontinuität nach folgendem Grundsatz sicherstellen: Dem Versicherungssys-
tem, dem ein ALG-II-Bezieher vor dem Leistungsbezug zugehörig bzw. zuzuordnen war, soll er auch wäh-
rend des Leistungsbezugs angehören.

Entsprechend diesem Gesetzeszweck ist § 5 Absatz 5a in der Verwaltungspraxis nach einhelliger Auffassung
weit ausgelegt worden. Dieser weiten Auslegung haben sich alle zuständigen Aufsichtsbehörden angeschlos-
sen. Danach werden durch die Ausschlussregelung auch Personen erfasst, deren „letzte“ Versicherung eine
private Krankenversicherung war, auch wenn dieses Versicherungsverhältnis u. U. zeitlich länger zurück-
liegt. Dies betrifft insbesondere Personen, die zwar unmittelbar vor dem Bezug von ALG II nicht privat kran-
kenversichert waren, aber nach der gesetzlichen Abgrenzung der Krankenversicherungssysteme (§ 193 Ab-
satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V) der Pflicht zur
Versicherung in der privaten Krankenversicherung unterlagen und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen
sind. Würden diese Personen während des ALG-II-Bezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-
rungspflichtig, würde durch die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften die vom Gesetzgeber intendierte
Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung unterlaufen werden können.
Nach der weiten Gesetzesauslegung unterfielen auch Personen der Ausschlussregelung, die unmittelbar vor
dem Bezug von ALG II weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, weil sie sich in einem soge-
nannten Sondersystem befanden (Beispiel: Inhaftierte mit Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/1657
Strafvollzugsgesetz), wenn deren „letzte“ Versicherung vor der Absicherung in einem Sondersystem bei ei-
nem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestand.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2013 (B 12 KR 11/11 R) demgegenüber entschie-
den, dass das in § 5 Absatz 5a enthaltene Merkmal „unmittelbar“ vor dem Bezug von ALG II nicht ohne zeit-
liche Begrenzung ausgelegt werden kann. Als Orientierung komme eine Ein-Monats-Frist in Betracht. Zu
verlangen sei ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Sachverhalten. Das Merkmal „unmittelbar“ könne
daher insbesondere nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Betroffene „zuletzt“ einem der beiden Ver-
sicherungszweige angehört habe. Nach Auffassung des Gerichts sind folglich Personen, die ihrer Pflicht zur
Versicherung in der privaten Krankenversicherung in der Vergangenheit nicht nachgekommen sind, dennoch
während des ALG-II-Bezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Ausdrücklich
weist das Gericht jedoch darauf hin, dass, wenn das Ergebnis „unbillig oder sozialpolitisch unbefriedigend
erscheint“, eine Änderung dem Gesetzgeber vorbehalten ist.

Vor diesem Hintergrund wird in § 5 Absatz 5a das Wort „unmittelbar“ durch das Wort „zuletzt“ ersetzt. Mit
dieser Änderung wird die als unbillig erscheinende und auch sozialpolitisch unbefriedigende Rechtslage nach
der Entscheidung des Bundessozialgerichts korrigiert. Der neue Wortlaut bringt eindeutig zum Ausdruck,
dass für die Zuordnung während des ALG-II-Bezugs maßgeblich auf die „letzte“ Versicherung des Betroffe-
nen entweder in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung abzustellen ist, unabhängig da-
von, wie lange die Versicherung zurückliegt. Damit wird im Übrigen eine Konformität zu der Regelung des §
5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a hergestellt, die ebenfalls auf das Merkmal „zuletzt“ abstellt. Gleichzeitig
kommt der Gesetzeszweck der Vorschrift wieder klar zur Geltung, eine konsequente Abgrenzung der Versi-
cherungspflicht und somit einen gerechten Ausgleich zwischen den beiden Versicherungssystemen zu reali-
sieren.

Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Nummer 3a (§ 65b SGB V, Unabhängige Patientenberatung)
Seit Anfang 2011 ist das Angebot einer unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung als Regelleistung
im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verankert (§ 65b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Die
Fördermittel in Höhe von jährlich rund 5 Mio. Euro werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
jeweils für eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben. Gefördert wird derzeit die Unabhängige Patientenbera-
tung Deutschland gGmbH (UPD) als Verbund unabhängiger Beratungsstellen. Gesellschafter der UPD sind
die Verbraucherzentrale Bundesverband, der Verbund unabhängige Patientenberatung und der Sozialverband
VdK Deutschland. Die bundesweit 21 Beratungsstellen informieren vor Ort oder telefonisch zu gesundheitli-
chen, rechtlichen und psychosozialen Themen.

Zu Buchstabe a
Die Mitwirkungsrechte der oder des Patientenbeauftragten bei der Mittelvergabe und während der laufenden
Förderphase werden verbessert, indem sie oder er bereits in die Vorbereitung, also beispielsweise hinsichtlich
der Wahl des Vergabeverfahrens und der Erarbeitung des Vertragsentwurfs, eingebunden wird und die Bei-
ratssitzungen leitet.

Der Beirat wird neu ausgerichtet. Er hat nun nicht mehr allein den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zu beraten, sondern gleichermaßen die für die Patientenbelange beauftragte Person, deren Leitung der Beirat
künftig unterstellt ist. Darüber hinaus wird sein Beratungsauftrag ausgeweitet. Die vergangenen Beiratssit-
zungen haben immer wieder deutlich gemacht, dass die Expertise des Beirats nicht nur hinsichtlich der
Vergabe der Fördermittel, sondern auch zu den vielfältigen Fragen der Qualitätssicherung und Weiterent-
wicklung des Beratungsbetriebs und dessen Evaluation von großer Bedeutung ist. Nicht zuletzt in Anbetracht
der verlängerten Förderphase ist daher ausdrücklich vorgesehen, dass der Beirat insofern regelmäßig tagt. Im
Beirat ist weiterhin das für Fragen des Verbraucherschutzes in diesem Bereich zuständige Bundesressort, das
ist künftig das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

Eine Verlängerung des Förderzeitraums ist für die Sicherstellung der Kontinuität der Beratung sinnvoll. „Ei-
ne zu kurzzeitige Befristung behindert den Aufbau nachhaltiger Strukturen“, stellte in diesem Zusammen-
hang der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen in seinem Sondergut-
achten 2012 (vgl. Ziffer 155) fest. Ausreichend erscheint jedoch eine moderate Erhöhung der Förderphase auf
sieben Jahre. Diese Zeitspanne ermöglicht es der beratenden Organisation, nachhaltige Strukturen aufzubau-

Drucksache 18/1657 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
en und über einen längeren Zeitraum kontinuierlich zu arbeiten, gleichzeitig aber dem Auftraggeber, zeitnah
auf Fehlentwicklungen zu reagieren. In Anbetracht der bereits begonnenen Vorarbeiten des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen für eine erneute Ausschreibung treten diese Regelungen zur UPD am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b
Die aktuelle Fördersumme von rund 5,6 Mio. Euro im Jahre 2015 entspricht nahezu den im Rahmen der mo-
dellhaften Erprobung derartiger Einrichtungen (2000 bis 2010) zur Verfügung gestellten Mitteln. Allerdings
hat sich im Zeitverlauf die telefonische Erreichbarkeit der UPD durch die rege Inanspruchnahme drastisch
verschlechtert. Dies ergibt sich aus einer Nutzerbefragung der wissenschaftlichen Begleitforschung im zwei-
ten Halbjahr 2013 sowohl hinsichtlich der bundesweiten Hotline als auch der Beratungstelefone vor Ort. In
Anbetracht der zunehmenden Kapazitätsauslastung der UPD hielt auch der Sachverständigenrat zur Begut-
achtung der Entwicklung im Gesundheitswesen bereits in seinem Sondergutachten 2012 eine Anhebung der
Fördersumme für erforderlich. Mit der Erhöhung der Fördersumme auf 9 Mio. Euro lassen sich beispielswei-
se sowohl die Personalressourcen als auch die Anzahl der Beratungsstellen ausweiten, um insbesondere die
telefonische Erreichbarkeit der UPD zu verbessern. Zwar kann es dann in Spitzenzeiten beispielsweise nach
öffentlichkeitswirksamen Kampagnen immer noch zu Engpässen kommen, in weniger frequentierten Zeiten
gäbe es aber keinen Leerlauf. Die Erhöhung der Fördersumme der UPD ist für die neue Förderphase ab 1. Ja-
nuar 2016 vorgesehen und tritt entsprechend in Kraft.

Zu Buchstabe c
Da es sich um eine einmalige Berichtspflicht der Bundesregierung handelt und die Beratungseinrichtung fort-
laufend evaluiert wird, kann diese Regelung entfallen.

Zu Nummer 4a (§ 132e SGB V, keine Exklusivverträge bei Impfstoffen für Schutzimpfungen)

Die Regelung sichert die Versorgung der Bevölkerung mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zwar gilt schon bisher, dass die Versorgung der Versicherten mit Impf-
stoffen zur Schutzimpfung sicherzustellen ist und bei Lieferengpässen die Exklusivität der Vertragsimpfstof-
fe zu Gunsten der Lieferung notwendiger Impfstoffe durch andere pharmazeutische Unternehmer entfällt.
Durch die Verpflichtung der Krankenkassen, Neuverträge nach Satz 1 über die Versorgung mit Impfstoffen
nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung dann gleichzeitig mit mehreren pharmazeutischen Unterneh-
mern zu schließen, kann trotz eines möglichen Lieferengpasses eines pharmazeutischen Herstellers eine Ver-
sorgung ohne vertragliche Grundlage vermieden werden.

Durch entsprechende Lieferverträge mit mindestens zwei pharmazeutischen Unternehmern wird verhindert,
dass bei Engpässen einzelner pharmazeutischer Unternehmer generelle Versorgungsschwierigkeiten der Be-
völkerung auftreten, da mit mindestens einem weiteren Vertragspartner aus dem Kreis der pharmazeutischen
Unternehmer die Versorgung der Versicherten vereinbart ist. Es ist davon auszugehen, dass Lieferengpässe
nur teil- oder zeitweise auftreten und für diese Fälle andere Vertragsunternehmer die Versorgung überneh-
men können. Mit der Regelung wird die rechtzeitige und bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit
Impfstoffen besser gewährleistet.

Zu Nummer 4b (§ 134a SGB V, Versorgung mit Hebammenhilfe)
Hebammen leisten einen wesentlichen und unverzichtbaren Beitrag für die medizinische Versorgung
Schwangerer, Mütter und Familien. Die Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Versorgung mit Hebam-
menhilfe einschließlich des Erhalts der freien Wahl des Geburtsorts ist daher von besonderer Bedeutung. An-
gesichts steigender Prämien für die für die Berufsausübung notwendige Berufshaftpflichtversicherung sehen
sich insbesondere Hebammen, die nur eine geringe Anzahl an Geburten begleiten (z. B. Hausgeburtshebam-
men oder Hebammen, die in geburtenschwachen Regionen oder in Teilzeit tätig sind), nur schwer in der La-
ge, die gestiegenen Haftpflichtprämien aus der Vergütung für ihre Tätigkeit zu kompensieren. In der Konse-
quenz besteht die Gefahr, dass immer mehr Hebammen die freiberufliche Geburtshilfe einstellen und eine
flächendeckende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Geburtshilfe nicht
mehr gewährleistet ist. Um dem entgegenzuwirken, muss sichergestellt werden, dass auch Hebammen mit
wenigen Geburten durch ihre Prämie zur Berufshaftpflichtversicherung nicht überlastet werden. Die folgen-
den Regelungen treten bereits am Tag nach der dritten Lesung im Deutschen Bundestag in Kraft, um sicher-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/1657
zustellen, dass die Vertragspartner nach § 134a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
V) möglichst zeitnah Vergütungsverhandlungen aufnehmen können, um eine fristgerechte Vereinbarung der
Vergütungszuschläge im Sinne des § 134a Absatz 1c SGB V (neu) bis spätestens zum 30. September 2014
nicht zu gefährden.

Zu Buchstabe a
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach den leistungsrechtlichen Vorschriften einen
Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Dabei sind in § 24f Satz 2 auch die Wahlmöglichkeiten
der Versicherten unter den verschiedenen Entbindungsorten (Entbindung im Krankenhaus, in einer von einer
Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in
einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt) geregelt. Mit der Ergänzung von Absatz 1 Satz 1
wird zunächst klargestellt, dass die Vertragspartner in den Verträgen nach Absatz 1 weiterhin auch die An-
forderungen an die Qualitätssicherung in den von Hebammen geleiteten Einrichtungen zu vereinbaren haben.
Dies wurde aufgrund der mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vorgenommenen Erweiterung der Ver-
pflichtung zur Vereinbarung von Anforderungen an die Qualität der Leistungen und der Leistungserbringung
auf die gesamte Hebammenhilfe zum Teil in Frage gestellt. Den Vertragspartnern wird ferner aufgegeben, die
verpflichtende Teilnahme der Hebammen an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu regeln. In Betracht kommt
hierfür beispielsweise die Verpflichtung zur Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen der Gesell-
schaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V.

Mit der Ergänzung von Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Vertragspartner bei der für die Vergü-
tungsverhandlungen notwendigen Ermittlung des Bedarfs der Versicherten an Hebammenhilfe alle in § 24f
Satz 2 genannten Geburtsorte berücksichtigen müssen.

Zu Buchstabe b
Der Sicherung der notwendigen Versorgungsqualität in der Geburtshilfe kommt eine besondere Bedeutung
zu. Aus diesem Grund sehen die gesetzlichen Regelungen für Leistungen der Hebammenhilfe bereits aus-
drücklich die Vereinbarung von Qualitätsanforderungen vor. Mit der Neufassung des Absatzes 1a werden der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die maßgeblichen Berufsverbände nunmehr verpflichtet, die im
Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe bis zum 31.
Dezember 2014 zu vereinbaren. Die Einhaltung der entsprechenden Qualitätsanforderungen ist insbesondere
auch für die Geltendmachung eines Sicherstellungszuschlages nach Absatz 1b (neu) erforderlich. Satz 2
übernimmt die bereits geltende Regelung, dass die Qualitätsvereinbarungen Mindestanforderungen an die
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum
Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen sollen.

Zu Buchstabe c
Mit dem neuen Absatz 1b wird ein Sicherstellungszuschlag eingeführt, um Hebammen, die wegen geringer
Geburtenzahlen und hoher Haftpflichtprämien ansonsten finanziell überfordert wären, dauerhaft zu entlasten
und damit auch in Zukunft eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe einschließlich der freien Wahl
des Geburtsortes zu gewährleisten. Notwendige Qualitätsaspekte sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Hebammen erhalten einen Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag, wenn die nach Absatz 1 vereinbarte
Vergütung für Leistungen der Geburtshilfe in Relation zu der von der Hebamme im Einzelfall zu zahlenden
Prämie für ihre notwendige Berufshaftpflichtversicherung wegen einer zu geringen Anzahl an betreuten Ge-
burten nicht ausreichend ist und sie die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a erfüllen. Die Hebamme hat
dabei zu gewährleisten, dass sie ihrerseits von den Möglichkeiten zur Reduzierung der Haftpflichtprämie
durch unterjährigen Wechsel der Versicherungsform Gebrauch macht, um unnötige Kosten für die Solidar-
gemeinschaft zu vermeiden. Mit der Verpflichtung zum Wechsel der Versicherungsform sollen gleichzeitig
falsche Anreize, nur Geburten in geringer Anzahl zu betreuen, verhindert werden. Die Auszahlung erfolgt auf
Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils nach Ende eines Abre-
chungszeitraums. Dies kann beispielsweise das Ende eines Versicherungsjahres sein. Auch Abschlagszahlun-
gen sind möglich. Die Hebamme hat die für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Daten
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Die Mittel für die Auszahlung des Sicherstel-
lungszuschlags werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Maßgabe der in seiner Satzung
für die Mittelaufbringung enthaltenen Bestimmungen bei den Krankenkassen erhoben. Die näheren Einzel-
heiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens einschließlich der Höhe des Sicherstellungszu-

Drucksache 18/1657 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
schlags in Abhängigkeit der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate
für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden sowie der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie,
die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie Auszahlungszeitpunkt und
Auszahlungsmodalitäten werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die Wahrneh-
mung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und der
Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bis zum 1. Juli 2015 vertraglich
vereinbart. Die Vereinbarung soll auch Regelungen zu Abschlagszahlungen enthalten. Für den Nachweis der
Einhaltung der Qualitätsanforderungen ist bei der Begleitung klinischer Geburten durch Beleghebammen der
Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen des Krankenhauses als ausreichend anzusehen. Kommt
eine Vereinbarung nicht rechtzeitig zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4
festgesetzt. Der Sicherstellungszuschlag löst damit für Geburten ab 1. Juli 2015 die in Absatz 1c (neu) für ei-
nen Übergangszeitraum geregelten Zuschläge auf bestimmte Abrechnungspositionen ab. Die Erfüllung dieser
Aufgabe erfordert beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Verfügbarkeit der für die Prüfung, Be-
rechnung und Auszahlung des Sicherstellungszuschlages erforderlichen krankenkassenübergreifenden Ab-
rechnungsdaten. Durch die leistungserbringer- und nicht versichertenbezogene Zusammenführung der Daten
beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird gewährleistet, dass die Anspruchsberechtigung überprüft
werden und eine zielgerichtete Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgen kann.

Um Hebammen, die nur eine geringe Anzahl an Geburten begleiten, im Hinblick auf die zum 1. Juli 2014
steigenden Haftpflichtversicherungsprämien kurzfristig zu entlasten, wird den Vertragspartnern mit dem neu-
en Absatz 1c aufgegeben, bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmen-
den Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei
Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch
Beleghebammen in einer eins zu eins Betreuung ohne Schichtdienst vertraglich zu vereinbaren. Die Regelung
gilt auch für die entsprechenden Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei einer nicht vollende-
ten Geburt. Der Zuschlag ist von den Krankenkassen für Geburten ab dem 1. Juli 2014 für einen Übergangs-
zeitraum bis zur Vereinbarung des Sicherstellungszuschlags nach Absatz 1b zum 1. Juli 2015 zu zahlen. Die
Höhe des Zuschlags ist so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe sichergestellt
und die Wahlmöglichkeiten der Versicherten bezüglich der vom Gesetzgeber vorgesehenen Geburtsorte ge-
währleistet sind. Kommt die Vereinbarung nicht rechtzeitig zustande, wird der Vertragsinhalt durch die
Schiedsstelle festgesetzt.

Zu Buchstabe d
Bei der Neufassung handelt sich um eine Folgeänderung zu der bereits mit dem Gesetz zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichenen Frist in Absatz 1 sowie zu den in den
neuen Absätzen 1a, 1b und 1c geregelten Fristen für die Vereinbarung von Qualitätsanforderungen und von
Zuschlägen zur Entlastung von Hebammen im Hinblick auf die gestiegenen Prämien zur Haftpflichtversiche-
rung. Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch die Schiedsstelle erfolgt nun, wenn nach Kündigung eines
Vertrages oder bei Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit ein neuer Vertrag
zum Ablauf der Vertragslaufzeit nicht zustande kommt oder die Vereinbarungen nach Absatz 1a, Absatz 1b
oder Absatz 1c innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen nicht zustande kommen. In Satz 2 wird
zudem klargestellt, dass der bisherige Vertrag bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle nur vorläufig wei-
ter gilt. Die Schiedsstelle hat damit die Möglichkeit, den neuen Vertragsinhalt ab dem Zeitpunkt des Ablaufes
der Laufzeit des bisherigen Vertrages festzusetzen.

Zu Nummer 6 (§ 137 SGB V, Qualitätssicherungsaufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses)

Zu Buchstabe a
Die Änderung entspricht dem Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe b
Der neue § 137 Absatz 5 stellt klar, dass es zu den Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehört,
die erforderlichen Beauftragungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
zu beschließen. Diese Klarstellung des Satzes 1 ist insbesondere für die in § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5
bis 7 zusätzlich verankerten Institutsaufgaben erforderlich. Diese neuen Aufgaben zur Erstellung von verglei-
chenden Übersichten zur Versorgungsqualität im Krankenhaus, zur Weiterentwicklung und Darstellung der
Versorgungsqualität auf der Grundlage von Sozialdaten sowie zur Entwicklung von Kriterien zur Einordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/1657
von Zertifikaten und Qualitätssiegeln im Gesundheitswesen sind bisher in der Aufgabenzuweisung des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nicht ausreichend abgebildet. Der Verweis in Satz 2 auf § 299 macht deut-
lich, dass die dort geregelten Anforderungen gelten, soweit die Beschlüsse zur Beauftragung des Instituts auf
die Übermittlung von personenbezogenen Daten gerichtet sind. Dies kann z.B. bei Aufträgen zur Entwick-
lung und Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (§ 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer
1 und 3) oder auch bei der Nutzung von Sozialdaten zur Ermittlung und Darstellung der Versorgungsqualität
(§ 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6) gegeben sein.

Zu Nummer 7 (§ 137a SGB V, Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswe-
sen – Risikoadjustierung der Indikatoren)

Mit der Aufnahme des Begriffs der Risikoadjustierung der Indikatoren wird klargestellt, dass es sich dabei
um eine wichtige Voraussetzung bei der Bewertung von Ergebnisqualität, insbesondere bei einer Veröffentli-
chung der Qualitätsbewertungen, handelt. Werden Qualitätsindikatoren risikoadjustiert, so wird insbesondere
die Fallschwere des behandelten Patientenkollektivs berücksichtigt.

Zu Nummer 9 (§ 171d SGB V, Zwischenfinanzierung von Schließungskosten)
Die Regelung dient der Vereinfachung der Abwicklung und Rückzahlung eines aufgenommenen Darlehens.
Nach der Änderung sollen die Krankenkassen des Haftungsverbunds im Regelfall nur einmal jährlich zu ei-
ner Umlage zur Refinanzierung der vom GKV-Spitzenverband erfüllten Verpflichtungen einer geschlossenen
Krankenkasse herangezogen werden. Dies führt zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands
beim GKV-Spitzenverband, bei den umlagepflichtigen Krankenkassen und beim Gesundheitsfonds. Ledig-
lich in den Fällen, in denen das vom GKV-Spitzenverband aufgenommene Darlehen zum Ende eines Monats
den Betrag von 50 Mio. Euro übersteigt, ist der Darlehensbetrag auch unterjährig zum Ende des übernächsten
Kalendermonats zurückzuzahlen. Hierdurch soll eine längerfristige Belastung der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds mit hohen Darlehensbeträgen vermieden werden.

Zu Nummer 10 (§ 175 SGB V, Hinweispflicht der Krankenkassen auf Übersicht des GKV-Spitzenver-
bandes zu Zusatzbeiträgen)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Einfügung in § 175 Absatz 4 Satz 6 wird bestimmt, dass die Krankenkassen ihrer Hinweispflicht
gegenüber dem einzelnen Mitglied durch ein gesondertes Anschreiben nachzukommen haben. Eine allgemei-
ne Information in der Mitgliederzeitschrift der Krankenkasse reicht zur Erfüllung der Hinweispflicht nicht
aus. Im Übrigen wird festgelegt, dass die Krankenkassen in dem gesonderten Anschreiben auch auf die Über-
sicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen haben. Aus dieser
geht hervor, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe. Durch die Erweite-
rung der Hinweispflicht wird sichergestellt, dass das Mitglied von dieser transparenten Vergleichsmöglich-
keit Kenntnis erlangt.

Im Übrigen werden mit der Änderung aus rechtsförmlichen Gründen die im Gesetzentwurf enthaltenen Ab-
satzmarken zwischen den Sätzen 5, 6 und 7 beseitigt.

Zu Nummer 18 (§ 242 SGB V, Informationspflicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)
§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wird um einen Absatz 5 ergänzt, wonach die Kranken-
kassen ihre aktuellen Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu
übermitteln haben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat diese Informationen in einer Übersicht
vorzuhalten. Daraus geht hervor, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht diese Übersicht aktuell und in geeigneter Weise
im Internet. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt dazu verbindlich für die Krankenkassen das
Nähere, um eine laufende Aktualität der Übersicht zu gewährleisten.

Durch eine parallele Änderung des § 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V wird geregelt, dass die Krankenkassen in
ihrem schriftlichen Hinweis gegenüber einem Mitglied mit gesondertem Anschreiben auch auf diese Über-
sicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hinzuweisen haben. Dadurch wird sichergestellt, dass
das Mitglied von dieser transparenten Vergleichsmöglichkeit Kenntnis erlangt.

Drucksache 18/1657 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 22

Zu Buchstabe b (§ 248 SGB V, technische Vorlaufzeit zur Berücksichtigung von Veränderungen kas-
senindividueller Zusatzbeitragssätze bei Versorgungsbezügen)

Die Änderung sieht vor, dass die Regelung des § 247 Satz 3 - neu - im Gesetzentwurf nicht nur für die land-
wirtschaftliche Alterskasse als Zahlstelle von Versorgungsbezügen entsprechend gilt, sondern als Ergänzung
des Gesetzentwurfs für Zahlstellen von Versorgungsbezügen generell, weil auch dort eine Vorlaufzeit benö-
tigt wird, um Beitragssatzveränderungen technisch umzusetzen.

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe b (§ 256 SGB V, Regelung zur Abgabe des Beitragsnachweises für Beiträge aus Versor-
gungsbezügen)

Der Verweis auf die Vorschrift des § 28 f Absatz 3 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist
aufgrund der Aufhebung des Sozialausgleichsverfahrens zu streichen. Durch den Verweis auf § 28f Absatz 3
Satz 1 und 2 SGB IV wird eine Regelung zur Abgabe des Beitragsnachweises für Beiträge aus Versorgungs-
bezügen geschaffen, die sich an den Regelungen zur Abgabe des Beitragsnachweises im Arbeitgeberverfah-
ren orientiert.

Zu Nummer 36 (§ 271 SGB V, Kompensation zur Absenkung des Bundeszuschusses in 2015 nach dem
Haushaltsbegleitgesetz 2014)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Haushaltsbegleitgesetz 2014. Dessen Änderung des § 271 Ab-
satz 2, die eine Kompensation für die vorübergehende Absenkung des Bundeszuschusses für die Jahre 2014
und 2015 vorsieht, tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 und damit
vor diesem Gesetz, d. h. vor dem 1. Januar 2015, in Kraft. Folglich wird die Kompensationsregelung für 2015
mit der vorliegenden Änderung aus rechtstechnischen Gründen in den neugefassten § 271 Absatz 2 inhalts-
gleich übernommen. Die Kompensationsregelung für 2014 muss wegen des Zeitablaufs nicht übernommen
werden. Im Übrigen bleibt der neugefasste § 271 Absatz 2 gegenüber der Fassung aus dem Regierungsent-
wurf inhaltlich unverändert.

Zu Nummer 39a (§ 303b SGB V, Regionalkennzeichen für Zwecke der Datentransparenz – Versor-
gungsforschung)

Zu Buchstabe a
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anfügung der neuen Absätze 2 bis 4.

Zu Buchstabe b
Ziel der Regelung ist es, die Datenlage für die Versorgungsforschung weiter zu verbessern. Zu diesem Zweck
wurden mit dem Versorgungsstrukturgesetz die Regelungen zur Datentransparenz neu gefasst und als Daten-
grundlage die bereits vorhandenen Daten des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs bestimmt. Mit
der zur weiteren Umsetzung dieser Regelungen erlassenen Datentransparenzverordnung wurden dem Deut-
schen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) die Aufgaben einer Vertrauens-
und einer Datenaufbereitungsstelle übertragen.

Mit dieser Änderung werden die Daten beim DIMDI, die für Zwecke der Datentransparenz genutzt werden
dürfen, um ein Regionalkennzeichen ergänzt.

Hierzu haben die Krankenkassen die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten aus den bei ihnen auf der
Grundlage des § 284 Absatz 1 rechtmäßig gespeicherten Adressen zu ermitteln und als Regionalkennzeichen
an das Bundesversicherungsamt zu übermitteln.

Für die Übermittlung ist nach Absatz 2 Satz 2 das Verfahren zu nutzen, das auch für die übrigen Daten zu
verwenden ist, die für Zwecke der Datentransparenz zu übermitteln sind. Dabei handelt es sich um das Ver-
fahren, das in § 268 Absatz 3 in Verbindung mit der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung geregelt ist, um
die Durchführung und Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs zu gewähr-
leisten. Dieses Verfahren regelt die jährliche Datenübermittlung von den Krankenkassen über den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen an das Bundesversicherungsamt und sieht bereits eine Pseudonymisierung
der versichertenbezogenen Daten bei den Krankenkassen vor.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/1657
Absatz 2 Satz 3 bestimmt eine weitere Verschlüsselung des Regionalkennzeichens. Die Regelung gewährleis-
tet, dass eine Entschlüsselung und Zusammenführung dieser Regionalkennzeichen mit den für die Durchfüh-
rung des Risikostrukturausgleichs übermittelten Daten nur durch das DIMDI und nur zum Zweck der Daten-
transparenz möglich ist, denn für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs ist
das Regionalkennzeichen nicht erforderlich. Das Regionalkennzeichen soll aber beim DIMDI den versicher-
tenbezogenen periodenübergreifenden Pseudonymen zugeordnet werden, damit für die Nutzungszwecke der
Datentransparenz (vgl. § 303e Absatz 2 Satz 1) für die Versorgungsforschung und -planung eine belastbare
regionalisierte Datengrundlage zur Verfügung steht.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass das Bundesversicherungsamt die besonders verschlüsselten Regionalkennzei-
chen zusammen mit den Daten zur Durchführung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs nach
Absatz 1 (Morbi-RSA-Daten) nach dem dort geregelten Verfahren übermittelt, und zwar das verschlüsselte
Regionalkennzeichen zusammen mit den Morbi-RSA-Daten an die Datenaufbereitungsstelle und die Liste
mit den dazugehörigen Pseudonymen an die Vertrauensstelle. Für das weitere Verfahren gelten die §§ 303c
und 303d. Damit wird sichergestellt, dass die Regionalkennzeichen den periodenübergreifenden Pseudony-
men korrekt zugeordnet werden.

Damit wird das Regionalkennzeichen den Morbi-RSA-Daten der Krankenkassen als zusätzliches Datum an-
gehängt und das bisher bereits für die Morbi-RSA-Daten genutzte Verfahren unverändert angewandt. Mit
dem Verzicht auf die Etablierung eines neuen eigenständigen Datenübermittlungsverfahrens wird der Umset-
zungsaufwand minimiert.

Ferner wird über die Geltung des § 303c Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 der Datentransparenz-
verordnung und insbesondere durch eine dementsprechende Prüfung der Datenaufbereitungsstelle vor der Be-
reitstellung der Daten für die Nutzungsberechtigen sichergestellt, dass auch in Bezug auf die Verarbeitung
und Nutzung des Regionalkennzeichens für Zwecke der Datentransparenz auszuschließen ist, dass Versicher-
te hierdurch wieder identifiziert werden können.

Absatz 3 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Jahre 2009 und 2010. Für diesen Zeitraum liegen dem
Bundesversicherungsamt bereits versichertenbezogen Kennzeichen zum Wohnort vor. Grundlage hierfür war
die Übergangsregelung zur Einführung des Gesundheitsfonds (sog. Konvergenzklausel) in § 272, die mit die-
sem Gesetz aufgehoben wird (vgl. Artikel 1 Nummer 37). Das Bundesversicherungsamt hat die ihm bereits
vorliegenden Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten an die Datenaufbereitungsstelle einmalig zu über-
mitteln, damit diese Daten bereits für Zwecke der Versorgungsforschung und -planung genutzt werden kön-
nen. Damit bei der Datenaufbereitungsstelle auch für diese Daten eine Zuordnung zu den periodenübergrei-
fenden Pseudonymen möglich ist, ist es erforderlich, dass das Bundesversicherungsamt auch für diese Daten
eine Liste mit den dazugehörigen Pseudonymen an die Vertrauensstelle übermittelt. Dort werden die Daten in
die periodenübergreifenden Pseudonyme überführt. Für die Jahre, ab denen die Regionaldaten nach Absatz 2
Satz 1 ermittelt werden, gilt dann das in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 geregelte Verfahren.

Mit Absatz 4 wird den Beteiligten, dem Bundesversicherungsamt, dem Spitzenverband Bund und dem DIM-
DI die Möglichkeit eingeräumt, das Nähere für die Umsetzung der Datenübermittlungen zu vereinbaren, und
zwar sowohl für das reguläre Verfahren nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 als auch für die Sonderre-
gelung nach Absatz 3 Satz 2.

Die Neuregelung tritt mit den Änderungen der Vorschriften zur Weiterentwicklung des Morbi-RSA am 1.
August 2014 in Kraft, um eine Übermittlung der Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten für die Jahre
2009 und 2010 an das DIMDI und damit deren Nutzung für Zwecke der Datentransparenz noch in diesem
Jahr zu ermöglichen.

Zu Nummer 41 (§ 322 SGB V, Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und Versor-
gungsbezügen)

Es handelt sich um die – ergänzte – Übergangsregelung zur Änderung der §§ 247 und 248, nach der sich
Veränderungen kassenindividueller Zusatzbeiträge für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner sowie für
Versorgungsbezügeempfänger mit einer zweimonatigen Verzögerung auswirken. Die bereits im Gesetzent-
wurf enthaltene Übergangsregelung wird insoweit ergänzt, als sie nicht nur für Beiträge aus Versorgungsbe-
zügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse) in den Monaten
Januar und Februar 2015 gilt, sondern für Beiträge aus Versorgungsbezügen generell.

Drucksache 18/1657 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 4

Zu Nummer 2 (§ 26 Absatz 4 SGB IV, Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge)
Es wird klargestellt, dass für die Anforderung der Einzugsstelle kein Dokument mit qualifizierter elektroni-
scher Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich ist. Da die qualifizierte elektronische Signatur sehr we-
nig verbreitet ist, wird stattdessen ein technikoffener Begriff gewählt. In Betracht kommt namentlich eine
Übermittlung im DEÜV-Meldeverfahren (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1a (§ 55 Absatz 5 SGB XI, Beitragszuschlag landwirtschaftliche Unternehmer)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. zur Abschaffung
des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunkten im Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
Dies soll auch in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung entsprechend umgesetzt werden. Mit dieser
Änderung wird zugleich erreicht, dass die Versicherten in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung durch
die mit dem Fünften SGB-XI-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2015 beabsichtigte Beitragssatzerhöhung von
2,05 auf 2,35 Prozent nicht stärker belastet werden als die übrigen Versicherten der sozialen Pflegeversiche-
rung. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Zu Artikel 7

Zu Nummer 0 (§ 20 KVLG 1989, Versicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. zur Abschaffung
des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Beitragssatzpunkten im Fünften Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 2 (§ 40 KVLG 1989, Unternehmerbeitrag bei ALG II-Bezug)

Zu Buchstabe a
Entspricht dem bisherigen Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b
Mit dem neuen Absatz 5a wird die im Gesetzentwurf enthaltene Pauschalierung des Beitrags für Beziehende
von Arbeitslosengeld II nach § 232a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung versicherte landwirtschaftliche Unternehmer mit Arbeitslosengeld-II-Bezug nachvoll-
zogen. Für landwirtschaftliche Unternehmer, die zugleich Arbeitslosengeld II beziehen, gilt zukünftig ebenso
wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung ein pauschalierter Beitrag. Als beitragspflichtige
Einnahme wird ebenso wie für andere Beziehende von Arbeitslosengeld II das 0,2060fache der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

Zu Nummer 4 (§ 48 KVLG 1989, Beitragstragung bei ALG II-Bezug)

Zu Buchstabe a
Die Änderung entspricht dem Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe b
Für landwirtschaftliche Unternehmer, die zugleich Arbeitslosengeld II beziehen, wird zukünftig nach § 40
Absatz 5a ein pauschalierter Unternehmerbeitrag zugrunde gelegt. Nach Absatz 4 wird dieser Beitrag zukünf-
tig ebenso wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 251 Absatz 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen.

Zu Nummer 5 (§ 49 KVLG 1989, Beitragszahlung bei ALG II-Bezug)
In Ergänzung zu der neuen Regelung in § 48 Absatz 4 zur Beitragstragung bei landwirtschaftlichen Unter-
nehmern, die zugleich Arbeitslosengeld II beziehen, wird in § 49 die Regelung zur Beitragszahlung ange-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/1657
passt. Ebenso wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 252 Absatz 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Beitrag für Beziehende von Arbeitslosengeld II von der Bunde-
sagentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Trägern gezahlt.

Zu Artikel 7a

(§ 20 KVLG 1989, Versicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II)

Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Grundsatz der durch Artikel 7 Nummer 0 geänderten Fassung des § 20.
Mit dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird geregelt, dass für landwirtschaftliche Unternehmer, die zugleich Ar-
beitslosengeld II beziehen, die beitragsrechtlichen Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine
Anwendung finden. Für diesen Personenkreis gelten ab dem 1. Januar 2016 die beitragsrechtlichen Regelun-
gen nach § 40 Absatz 5a, § 48 Absatz 4 und § 49 Satz 2.

Zu Artikel 9

(§ 32 SGB XII, Zusatzbeiträge von Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Einführung prozentualer Zusatzbei-
träge, die für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zwölften Buch in Höhe des kassenindi-
viduellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 Absatz 1 erhoben und vom zuständigen Leistungsträger übernom-
men werden.

Zu Artikel 16a

(Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a
Durch die Regelung wird klargestellt, dass der Schlichtungsausschuss für die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich organisiert und tätig ist. Die Aufgabenwahrnehmung
erfolgt durch den Schlichtungsausschuss unabhängig davon, welche Kasse oder Kassenart betroffen ist. Ins-
besondere ein Aufbau des Schlichtungsausschusses mit kassenartenspezifischen Kammern und Zuständigkei-
ten ist damit ausgeschlossen.

Zu Buchstabe b
Durch die Ergänzung von Satz 8 wird klargestellt, dass im Rahmen der näheren Einzelheiten zum Verfahren
des Schlichtungsausschusses auch Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben zu treffen
sind.

Zu Buchstabe c
Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung,
das bereits zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, wurden die Selbstverwaltungspartner auf Landesebene
(Landesverbände Krankenkassen und Ersatzkassen einerseits und Landeskrankenhausgesellschaften anderer-
seits) verpflichtet, Schlichtungsausschüsse auf Landesebene einzurichten. Diese sind bei Streitigkeiten über
das Ergebnis einer Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anzuru-
fen, bevor Klage beim Sozialgericht eingereicht werden kann, sofern der Streitwert geringer als 2 000 Euro
ist. Die Regelung dient der Entlastung der Sozialgerichte. Bisher haben die Selbstverwaltungspartner auf
Landesebene noch keinen arbeitsfähigen Schlichtungsausschuss eingerichtet. Um eine flächendeckende Ein-
richtung der Schlichtungsausschüsse zu gewährleisten, wird durch die vorgesehenen Regelungen eine Kon-
fliktlösung eingeführt. Durch den neuen Satz 9 wird vorgegeben, dass im Falle einer nicht erfolgreichen Ei-
nigung der Vertragsparteien auf Landesebene auf Einzelheiten zum Verfahren und zur Finanzierung des
Schlichtungsausschusses auf Landesebene die Landesschiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer Ver-
tragspartei entscheidet. Wenn bis zum 31. August 2014 kein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss auf Lan-

Drucksache 18/1657 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
desebene besteht, ist nach Satz 10 die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zur Bildung des Schlich-
tungsausschusses übergangsweise von der Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 wahrzunehmen. Allerdings kann
nach Satz 11 die Landesschiedsstelle für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgabe des Schlichtungs-
ausschusses einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten. Auch der vorläufige Schlichtungsausschuss
muss paritätisch mit Vertretern der Krankenkassen und Krankenhäuser und einem unparteiischen Vorsitz be-
setzt sein.

Zu Nummer 2
Um den Krankenhäusern Zeit für notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des pau-
schalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabtei-
lungen (Einrichtungen) zu geben und um den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene (Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der privaten Krankenversicherung) Gelegenheit zur
Weiterentwicklung des Vergütungssystems zu geben, wird die sog. Optionsphase um zwei Jahre verlängert
(siehe dazu auch die Änderungen der Bundespflegesatzverordnung und des Psych-Entgeltgesetzes). Dies be-
deutet, dass die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen auch in den Jahren 2015 und 2016
noch frei darüber entscheiden können, ob sie bereits das neue oder noch das alte Vergütungssystem anwen-
den wollen. Die obligatorische Anwendung des neuen Vergütungssystems verschiebt sich dadurch um zwei
Jahre auf das Jahr 2017. Die budgetneutrale Phase, während der aus der Anwendung des neuen Vergütungs-
systems für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen weder Gewinne noch Verluste resul-
tieren, verlängert sich daher ebenfalls um zwei Jahre und dauert nunmehr bis einschließlich 2018. In der Fol-
ge verschiebt sich der Beginn der Konvergenzphase, in der die krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte
schrittweise an den Landesbasisentgeltwert angeglichen werden, ebenfalls um zwei Jahre auf die Jahre 2019
bis 2023. Die gesamte Einführungsphase des neuen Entgeltsystems verlängert sich somit um zwei Jahre.

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung verlängert die budgetneutrale Phase um zwei Jahre und dehnt sie auf die Jahre 2017 und 2018
aus.

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc
Die Regelung verlängert die Optionsphase um zwei Jahre und dehnt sie auf die Jahre 2015 und 2016 aus. Die
obligatorische Einführung des neuen Vergütungssystems erfolgt daher erst im Jahr 2017.

Zu den Doppelbuchstaben dd und ee
Der Beginn der Konvergenzphase wird um zwei Jahre auf das Jahr 2019 verschoben.

Zu Doppelbuchstabe ff
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen.

Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen.

Zu Artikel 16b

(Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Zu Nummer 1

Zu den Buchstaben a und b
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/1657
Zu Buchstabe c
Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Ent-
geltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Zum anderen setzt die Regelung einen
finanziellen Anreiz für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, frühzeitig das neue Ent-
geltsystem anzuwenden, da ihnen für die Jahre 2015 und 2016 die Möglichkeit eingeräumt wird, einen
Budgetanstieg bis zum Zweifachen der ansonsten geltenden Obergrenze (Veränderungswert oder Grundlohn-
rate) mit den Kostenträgern zu vereinbaren. Diese Möglichkeit gilt sowohl für die Einrichtungen, die ab dem
Jahr 2015 oder 2016 das neue Entgeltsystem optional anwenden, als auch für die Einrichtungen, die bereits in
den Jahren 2013 oder 2014 optiert haben. In der Annahme einer Optionsquote von jeweils 40 Prozent in den
Jahren 2015 und 2016 entstehen hieraus Mehrausgaben für alle Kostenträger in Höhe von rund 74 Mio. Euro
im Jahr 2015 und von rund 76 Mio. Euro im Jahr 2016 (GKV: rund 70 Mio. Euro im Jahr 2015 und rund 72
Mio. Euro im Jahr 2016), sofern die Obergrenze bei den Budgetverhandlungen ausgeschöpft wird.

Zu Buchstabe d
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen.

Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen, durch die der für die Einrichtungen verbesserte Mindererlösausgleich auf
die Jahre 2015 und 2016 erstreckt wird. Hierdurch wird der Anreiz für die Einrichtungen für einen frühzeiti-
gen freiwilligen Umstieg auf das neue Entgeltsystem aufrechterhalten. Die Verlängerung des verbesserten
Mindererlösausgleichs führt in der Annahme einer Optionsquote von jeweils 40 Prozent in den Jahren 2015
und 2016 zu geschätzten Mehrausgaben für alle Kostenträger in Höhe von jeweils rund 49 Mio. Euro (GKV:
jeweils rund 46 Mio. Euro).

Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen, durch die der für die Einrichtungen verbesserte Mehrerlösausgleich auf die
Jahre 2015 und 2016 erstreckt wird. Hierdurch wird der Anreiz für die Einrichtungen für einen frühzeitigen
freiwilligen Umstieg auf das neue Entgeltsystem aufrechterhalten. Die Verlängerung des verbesserten Mehr-
erlösausgleichs führt in der Annahme einer Optionsquote von jeweils 40 Prozent in den Jahren 2015 und
2016 zu geschätzten Mehrausgaben für alle Kostenträger in Höhe von jeweils rund 9 Mio. Euro (GKV: je-
weils rund 8 Mio. Euro).

Zu den Nummern 2 bis 4
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen. Darüber hinaus trägt die Änderung dem Sachverhalt Rechnung, dass die
Selbstverwaltungspartner die ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeräumte Möglichkeit wahrge-
nommen haben, die Abschnitte E1 bis E3 und B1 weiterzuentwickeln. In den Jahren bis einschließlich 2017
haben die Krankenhäuser zur Vorbereitung der Budgetvereinbarungen daher die insoweit geänderten Unter-
lagen vorzulegen.
Drucksache 18/1657 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen. Darüber hinaus trägt die Änderung dem Sachverhalt Rechnung, dass die
Selbstverwaltungspartner die ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeräumte Möglichkeit wahrge-
nommen haben, die Abschnitte E1 bis E3 weiterzuentwickeln. In den Jahren ab 2019 haben die Krankenhäu-
ser zur Vorbereitung der Budgetvereinbarungen daher die insoweit geänderten Unterlagen vorzulegen. Der
Abschnitt B2 wurde bislang durch die Selbstverwaltungspartner nicht weiterentwickelt. Für diesen Abschnitt
gilt daher solange die in der Anlage enthaltene Fassung, bis die Selbstverwaltungspartner eine Vereinbarung
über eine Weiterentwicklung treffen.

Zu den Nummern 6 und 7
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen. Entsprechend der Änderung des § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sieht die
Änderung durch Doppelbuchstabe aa vor, dass der Abschnitt B1 bis einschließlich zum Jahr 2018 vorzulegen
ist, auch wenn er nicht mehr in der Fassung der Anlage, sondern in der Fassung der Vereinbarung der Selbst-
verwaltungspartner nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gilt. Entsprechend der Änderung des § 11 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 sieht die Änderung durch Doppelbuchstabe bb vor, dass der Abschnitt B2 erst ab dem Jahr
2019 vorzulegen ist.

Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen. Entsprechend der Änderung des § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die
Überschrift des Abschnitts B1 dahingehend geändert, dass er bis einschließlich zum Jahr 2019 vorzulegen ist.

Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen. Entsprechend der Änderung des § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die
Überschrift des Abschnitts B2 dahingehend geändert, dass er erst ab dem Jahr 2019 vorzulegen ist.

Zu Artikel 16c

(Änderung des Psych-Entgeltgesetzes)
Folgeänderung zur Verlängerung der Einführungsphase des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen. Hierdurch wird die Geltung der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-
PV) um zwei Jahre verlängert, so dass die Verhandlung und Nachverhandlung von Personalstellen nach der
Psych-PV bis einschließlich zum Jahr 2018 erfolgen kann.

Zu Artikel 16d

(Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Um eine zügige Umsetzung der mit dem Infektionsschutzgesetz verbindlich vorgegebenen Hygienestandards
in deutschen Krankenhäusern zu unterstützen, wurde mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung
bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 ein Hygiene-Förderprogramm einge-
führt. Das Programm sieht bei Neueinstellung oder Aufstockung vorhandenen Hygienepersonals, bei Fort-
und Weiterbildung zu ärztlichem oder pflegerischem Hygienepersonal und bei vertraglich vereinbarten exter-
nen Beratungsleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker mit abgeschlosse-
ner Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiolo-
gie, Virologie und Infektionsepidemiologie in den Jahren 2013 bis 2016 eine finanzielle Förderung vor.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/1657
Bei der Umsetzung des Förderprogramms wird der Begriff „Neueinstellung“ zwischen Krankenhäusern und
Kostenträgern kontrovers diskutiert. Während die Krankenhäuser auch die Besetzung von neu geschaffenen
Hygienestellen durch Umbesetzung vorhandenen Personals mit entsprechender Qualifikation in den Bereich
der Hygiene als förderfähige Neueinstellung verstehen, argumentieren die Kostenträger, dass ausschließlich
von außerhalb neu eingestelltes zusätzliches Hygienepersonal als Neueinstellung förderfähig sei.

Vor diesem Hintergrund wird durch die Ergänzung von § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 klargestellt, dass
auch für vorhandenes Krankenhauspersonal mit abgeschlossener Fort- und Weiterbildung im Bereich Hygie-
ne eine (anteilige) finanzielle Förderung der Personalkosten gemäß Satz 1 Nummer 1 möglich ist, soweit eine
neue Stelle im Bereich Hygiene geschaffen wird und diese intern besetzt werden kann. Dabei ist davon aus-
zugehen, dass die durch die interne Nachbesetzung frei werdende Stelle regelmäßig nachbesetzt wird. Für
Personal des Krankenhauses kann damit sowohl die Fort- und Weiterbildung gemäß Satz 1 Nummer 2 als
auch eine finanzielle Förderung der Personalkosten gemäß Satz 1 Nummer 1 gewährt werden. Dies entspricht
der Intention des Hygiene-Förderprogramms, die Hygienestandards des Infektionsschutzgesetzes möglichst
zügig umzusetzen.

Da die vorgenommene Klarstellung bei der Schätzung der Mehrkosten bei Einführung des Hygiene-
Förderprogramms implizit berücksichtigt wurde, fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Zu Artikel 17

(Inkrafttreten der Vorschriften insbesondere zur Weiterentwicklung der Unabhängigen Patientenberatung, der
Verlängerung der Einführungsphase des Psych-Entgeltsystems, der Versicherungspflicht während des Bezugs
von Arbeitslosengeld II und der Versorgung mit Hebammenhilfe)
Die Regelung zum Inkrafttreten wird im Hinblick auf die Vorschriften zur Weiterentwicklung der Unabhän-
gigen Patientenberatung, der Verlängerung der Einführungsphase des Psych-Entgeltsystems, der Verbesse-
rung der Datenlage zur Versorgungsforschung, der Versorgung mit Hebammenhilfe und zur Rechtsvereinfa-
chung im Falle von ALG-II-Bezug in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung angepasst.

Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen Absatz 5.

Zu Absatz 2
Die Erhöhung der Fördersumme der Unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung nach § 65 b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist für die neue Förderphase ab 1. Januar 2016 vorgesehen. Bei
den Änderungen in Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 und Artikel 7a
handelt es sich um Folgeänderungen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu den Regelungen in
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4 und 15, Artikel 2 und Artikel 6 – Rechts- und Verwaltungs-
vereinfachungen beim Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei Beziehenden von Arbeitslosengeld II. Sie
sollen daher zeitgleich mit den übrigen in Absatz 2 genannten Regelungen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da sich der Änderungsbefehl zu § 5 Absatz
1 Nummer 2a SGB V aufgrund eines Änderungsantrags verschoben hat.

Zu Absatz 3
Die Neuregelung zur Verbesserung der Datenlage für die Versorgungsforschung tritt mit den Änderungen der
Vorschriften zur Weiterentwicklung des Morbi-RSA am 1. August 2014 in Kraft, um eine Übermittlung der
Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten für die Jahre 2009 und 2010 an das DIMDI und damit deren
Nutzung noch in diesem Jahr zu ermöglichen.

Zu Absatz 4
Die Änderung in § 5 Absatz 5a SGB V tritt vor dem Hintergrund einer diesbezüglichen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 5
Absatz 5a SGB V verwiesen.
Drucksache 18/1657 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In Anbetracht der bereits begonnenen Vorarbeiten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine
erneute Ausschreibung wird auch als Zeitpunkt des Inkrafttretens der weiteren Regelungen zur Unabhängigen
Verbraucher- und Patientenberatung der Tag nach der Verkündung vorgesehen.

Auch die Verlängerung der Einführungsphase des Psych-Entgeltsystems um zwei Jahre, die ergänzenden Re-
gelungen zum Schlichtungsausschuss auf Landesebene sowie die Klarstellung zum Hygiene-
Förderprogramm treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Absatz 5
Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften für die Versorgung mit Hebammenhilfe am Tag nach der dritten Le-
sung im Deutschen Bundestag wird im neuen Absatz 5 sichergestellt, dass die Vertragspartner nach § 134a
Absatz 1 Satz 1 SGB V möglichst zeitnah die notwendigen Verhandlungen aufnehmen. Dies gilt insbesonde-
re für die Verhandlungen über Vergütungszuschläge im Sinne des § 134a Absatz 1c SGB V – neu –, um eine
fristgerechte Vereinbarung bis spätestens zum 30. September 2014 nicht zu gefährden.

Berlin, den 4. Juni 2014

Jens Spahn
Berichterstatter

Sabine Dittmar
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Maria Klein-Schmeink
Berichterstatterin

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