BT-Drucksache 18/1649

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1308, 18/1577 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/636 - Renten für Leistungsberechtigte des Ghetto-Rentengesetzes ab dem Jahr 1997 nachträglich auszahlen

Vom 4. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1649
18. Wahlperiode 04.06.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1308, 18/1577 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/636 –

Renten für Leistungsberechtigte des Ghetto-Rentengesetzes
ab dem Jahr 1997 nachträglich auszahlen

A. Problem
Basierend auf einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 1997
regelt das im Jahr 2002 beschlossene Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) die Anerkennung von Beitragszeiten
aufgrund einer Beschäftigung, die von NS-Verfolgten in einem unter der NS-
Herrschaft eingerichteten Ghetto ausgeübt wurde. Des Weiteren enthält das ZRBG
besondere Regelungen zur Rentenberechnung und zur Zahlung dieser Renten ins
Ausland. Nach dem ZRBG ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn am
1. Juli 1997 bei Antragstellung bis 30. Juni 2003. Rund 90 Prozent der Anträge auf
Renten nach diesem Gesetz waren jedoch auf der Grundlage einer engen Rechts-
auslegung des BSG abgelehnt worden. Im Juni 2009 gab das BSG diese Rechtsauf-
fassung auf. Aufgrund der veränderten Rechtsprechung konnte nachträglich in über
50 Prozent der zunächst abgelehnten Fälle eine Rente bewilligt werden. Wegen der
im Sozialrecht allgemein geltenden vierjährigen Rückwirkungsfrist wurden diese
Renten jedoch nicht ab Juli 1997, sondern in der Regel erst ab Januar 2005 gezahlt.
Zum Ausgleich für den späteren Rentenbeginn wurden Rentenzuschläge geleistet.

Drucksache 18/1649 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Von den überwiegend hochbetagten NS-Verfolgten, die unter unmenschlichen
Bedingungen in einem Ghetto gearbeitet haben, wird die auf vier Jahre begrenzte
Nachzahlung der Renten trotz der Zuschläge als großes Unrecht empfunden.

B. Lösung
Zu Buchstabe a

Die vierjährige Rückwirkungsfrist des § 44 Absatz 4 SGB X wird auf Renten nach
diesem Gesetz nicht mehr angewendet. Die Antragsfrist 30. Juni 2003, die für ei-
nen Rentenbeginn zum 1. Juli 1997 einzuhalten war, wird gestrichen. Die Renten,
die bisher wegen der vierjährigen Rückwirkungsfrist oder wegen verspäteter An-
tragstellung ab einem späteren Zeitpunkt gezahlt wurden, werden auf Antrag zum
1. Juli 1997 neu festgestellt und gezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für
die Rente zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/1308, 18/1577 in unverän-
derter Fassung mit den Stimmen aller Fraktionen.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. fordert, unmittelbar einen Gesetzentwurf mit den recht-
lichen Grundlagen für eine rückwirkende Auszahlung dieser Renten an die Berech-
tigten ab 1. Juli 1997 vorzulegen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/636 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei einer Stimmenthaltung aus der Fraktion
der SPD.

C. Alternativen
Annahme des abgelehnten Antrags.

D. Kosten
Zu Buchstabe a

Falls sich alle Personen mit Recht auf Neufeststellung für die Neufeststellung zu
einem früheren Rentenbeginn entscheiden, ergeben sich Vorfinanzierungskosten in
der gesetzlichen Rentenversicherung für die entstehenden Rentennachzahlungen
von rund 340 Mio. Euro, die wegen der Absenkung der laufenden Renten über die
weitere Rentenlaufzeit wieder zurückgeführt werden.

Zu Buchstabe b

Konkrete Kostenrechnungen wurden nicht angestellt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1649

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1308, 18/1577 unverändert anzuneh-

men;
b) den Antrag auf Drucksache 18/636 abzulehnen.

Berlin, den 4. Juni 2014

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Kerstin Griese
Vorsitzende

Peter Weiß (Emmendingen)
Berichterstatter

Drucksache 18/1649 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen)

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1308, 18/1577 ist in der 34. Sitzung des Deutschen Bundestages am
9. Mai 2014 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Auswärti-
gen Ausschuss, den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haushaltsaus-
schuss sowie an den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung zur Mitberatung überwiesen wor-
den. Der Haushaltsausschuss befasst sich mit dem Gesetzentwurf darüber hinaus gemäß § 96 GO-BT.
Der Antrag auf Drucksache 18/636 ist in der 23. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. März 2014 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss zur
Mitberatung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Im Jahr 2002 hat der Deutsche Bundestag einstimmig das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Be-
schäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) beschlossen. Damit sollte Menschen, die in einem im vom Deutschen
Reich besetzten oder diesem eingegliederten Gebiet befindlichen Ghetto eine Beschäftigung im sozialversi-
cherungsrechtlichen Sinne ausgeübt haben, ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente insbesondere auch dann
ermöglicht werden, wenn Bundesgebietsbeitragszeiten nicht in dem nach auslandsrechtlichen Bestimmungen
erforderlichen Umfang vorlagen. Die Beschäftigung muss nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ZRBG „aus eigenem
Willensentschluss zustande gekommen“ und „gegen Entgelt ausgeübt“ worden sein. Dies entspricht der all-
gemein im Sozialrecht geltenden Definition einer abhängigen Beschäftigung und sollte entsprechend der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) insbesondere den Unterschied zur Zwangsarbeit verdeutli-
chen, für die kein Rentenanspruch entstand, sondern Entschädigungsleistungen aus der Stiftung „Erinnerung,
Verantwortung, Zukunft“ gezahlt wurden. Bei bis zum 30. Juni 2003 gestellten Anträgen nach dem ZRBG
sollte die Rente ab 1. Juli 1997 rückwirkend gezahlt werden.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG bis zum Juni 2009 waren allerdings rund 90 Prozent der
Anträge abgelehnt worden, weil insbesondere die Beschäftigungsmerkmale „aus eigenem Willensentschluss
zustande gekommen“ (Freiwilligkeit) und „gegen Entgelt ausgeübt“ angesichts der unmenschlichen Bedin-
gungen in den Ghettos nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnten. Im Juni 2009 hat das
BSG seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und neue Leitlinien zu den Kriterien Freiwilligkeit und Ent-
gelt aufgestellt. Daraufhin haben die Träger der Rentenversicherung alle bisher erteilten ablehnenden Ren-
tenbescheide überprüft. Aufgrund der veränderten Rechtsprechung konnte in über 50 Prozent dieser Fälle
nachträglich eine Rente bewilligt werden.
Auf diese nachträglich bewilligten Fälle wurde die vierjährige Rückwirkungsfrist angewendet (§ 44 Absatz 4
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X), die im Sozialrecht allgemein bei zu Unrecht erfolgten be-
standskräftigen Ablehnungen gilt. Die Renten wurden somit nicht ab dem für rechtzeitig gestellte und bewil-
ligte Erstanträge geltenden Rentenbeginn Juli 1997 gezahlt, sondern regelmäßig erst ab Januar 2005. Nach
den allgemeinen Regelungen des Rentenrechts werden Rentenzuschläge gezahlt in Höhe von 6 Prozent für
jedes Jahr, in dem die Rente nach dem Lebensalter 65 nicht bezogen wird. Aufgrund des verschobenen Ren-
tenbeginns ergaben sich bei den nachträglich bewilligten Renten zusätzliche Zuschläge für die in der Regel
7 ½ Jahre, in denen die Rente nicht gezahlt wurde, und damit bis zu 45 Prozent höhere monatliche Renten als
bei Rentenleistungen bereits ab Juli 1997. Die Zuschläge sind das Spiegelbild zu den Abschlägen bei vorzei-
tigem Rentenbeginn. Bezogen auf die durchschnittliche Rentenlaufzeit wird so im Ergebnis – unabhängig
vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsbeginns – in der Summe das gleiche Rentenvolumen ausgezahlt.
Inwieweit die Rentenzuschläge den späteren Rentenbeginn im Einzelfall ausgleichen, ist von der noch ver-
bleibenden Rentenlaufzeit (inklusive der einer Hinterbliebenenrente) abhängig.
Das BSG hat die Anwendbarkeit der vierjährigen Rückwirkungsfrist auf Verfahren nach dem ZRBG und die
Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundgesetz bestätigt. Von den Rentenberechtigten wird der späte-
re Rentenbeginn trotz der hohen Rentenzuschläge überwiegend als ungerecht empfunden. Dies wurde auch in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1649

den Äußerungen der Vertreter der Verfolgtenverbände bei der zu dieser Thematik durchgeführten Sachver-
ständigenanhörung im Dezember 2012 deutlich.
Vor diesem Hintergrund ermöglicht dieses Gesetz, dass künftig auch die nachträglich nur für vier Jahre
rückwirkend bewilligten Renten nach dem ZRBG auf Antrag bereits ab Juli 1997 ausgezahlt werden können;
in diesem Fall allerdings ohne die entsprechenden Rentenzuschläge. Um Ungleichbehandlungen unter den
Berechtigten zu vermeiden, können künftig auch diejenigen, die zum Beispiel wegen befürchteter Aussichts-
losigkeit angesichts der jahrelangen restriktiven Bewilligungspraxis einen Antrag auf eine Rente nach dem
ZRBG nicht innerhalb der bisher geltenden Antragsfrist bis zum 30. Juni 2003 gestellt oder ihren Antrag im
Laufe des für sie belastenden Verwaltungsverfahrens wieder zurückgenommen haben, ihre Rente bei Vorlie-
gen der Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend ab Juli 1997 erhalten.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion DIE LINKE. fordert in ihrem bereits im Februar 2014 eingebrachten Antrag eine rasche Lösung
des Problems – auch mit Blick auf das fortgeschrittene Alter der Betroffenen. Die auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts von 2009 folgende Neuüberprüfung der Rentenanträge habe das bestehende Problem
nicht gelöst, sondern neue Ungerechtigkeiten geschaffen. Bei jenen Anträgen, die vor 2009 rechtskräftig
abgelehnt und die im Zuge der Neuüberprüfung anerkannt worden seien, sei die Rückwirkungsklausel nach
§ 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) angewandt worden, wonach eine Rückwirkung
von maximal vier Jahren gelte. In 21 500 Fällen habe das zur Folge gehabt, dass die Berechtigten ihre Renten
nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit Wirkung ab 1997 erhalten hätten, sondern erst mit Wirkung ab 2005.
Damit sei in etlichen Fällen ein erheblicher finanzieller Verlust einhergegangen. Verschiedene Berechnungen
von Rechtsanwälten, aber auch die Auskünfte der Bundesregierung zeigten, dass vor allem hochbetagte Per-
sonen durch die um knapp sieben Jahre verzögerte Auszahlung Verluste in teils fünfstelliger Höhe hätten
hinnehmen müssen. Diese Verluste durch den höheren Zugangsfaktor seien nur durch eine Lebenserwartung
von weit über 100 Jahren auszugleichen.
Nachdem die Bemühungen um eine gesetzliche Lösung des Problems in der 17. Legislaturperiode gescheitert
seien, müsse jetzt schnellstmöglich ein entsprechender Gesetzentwurf verabschiedet werden.

III. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss, der Innenausschuss, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und
der Haushaltsausschuss haben den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1308, 18/1577 in ihren Sitzungen am
4. Juni 2014 beraten und dem Deutschen Bundestag gleichlautend mit den Stimmen aller Fraktionen die An-
nahme des Gesetzentwurfs ohne Änderungen empfohlen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Ent-
wicklung hat eine Stellungnahme vorgelegt und keine nachteiligen Auswirkungen der Regelungen festge-
stellt.
Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 18/636 in seiner Sitzung am 4. Juni 2014 für erledigt
erklärt.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1308, 18/1577 in seiner
14. Sitzung am 3. Juni 2014 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen aller
Fraktionen die Annahme ohne Änderungen empfohlen.
Ferner hat der Ausschuss in dieser Sitzung über einen Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten und diesen abgelehnt. Der Änderungsantrag
wird im Folgenden dokumentiert:
Der Bundestag wolle beschließen:
Die geplante Änderung von § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt.
Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenen, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
Begründung

Drucksache 18/1649 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ein Teil der in den Ghettos beschäftigten Personen hat wegen Aussichtslosigkeit keinen Antrag auf einen
Ghettorente gestellt und ist mittlerweile verstorben. Deswegen ist auch keine nachträgliche Antragstellung
mehr möglich. Die Hinterbliebenen stehen heute unter Umständen ökonomisch schlechter da (bis zu 7 000
Euro), als wenn ihr verstorbener Ehegatte oder seine verstorbene Ehegattin bzw. der verstorbene Vater oder
Mutter den Antrag gestellt hätte. Die Hinterbliebenen der Ghettorentenberechtigten, die oftmals selbst NS-
Verfolgte sind, erhalten nach dem Ghettorentengesetz derzeit Leistungen in Form der Hinterbliebenenrente
nur ab dem Todestag des Ghettorentenberechtigten. Die vorliegende Änderung soll deswegen eine Schlecht-
erstellung dieser Hinterbliebenen verhindern. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN treten dafür ein, in diesem eng
begrenzten Rahmen eine Sonderregelung zu schaffen, die sicherstellt, dass auch Hinterbliebene von in Ghet-
tos Beschäftigten angemessene Renten erhalten.
Weiterhin hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag auf Drucksache 18/636 in dieser Sitzung
abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei einer Stimment-
haltung aus der Fraktion der SPD die Ablehnung empfohlen.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass die Koalition dem Wunsch der Betroffenen nach einer renten-
rechtlichen Lösung entsprechen könne. Das subjektive Ungerechtigkeitsgefühl werde mit der neuen Regelung
hoffentlich ausgeräumt. Der Gesetzgeber habe schon mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf den Ansprüchen
aus Beschäftigten in einem Ghetto geregelt, habe aber nicht mit der schwierigen Bewilligungspraxis der Ren-
tenversicherung rechnen können. Dies habe bedauerlicherweise zur Ablehnung vieler Anträge geführt. Man
habe nun alle Alternativen für eine zufriedenstellende Lösung geprüft. Mit der jetzigen Lösungen entfielen
die Antragsfristen. Auch Hinterbliebene könnten also ihre Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen
noch geltend machen. Hinzu komme die Wahlmöglichkeit. Man habe zudem volles Vertrauen in die Bundes-
regierung bei den laufenden Gesprächen mit Polen zum bestehenden Sozialversicherungsabkommen, das
bislang Rentenleistungen nur durch Polen selbst zulasse.
Die Fraktion der SPD betonte, dass das Parlament mit einem einstimmigen Beschluss ein gutes Signal gebe.
Mit der rückwirkenden Berücksichtigung der Zahlungen ab 1997, der Streichung der Antragsfristen und der
Wahlmöglichkeit zwischen Nachzahlung ab 1997 oder erhöhten Zahlungen ab 2005 bringe man eine Lösung
nach dem Wunsch der Betroffenen auf den Weg. Begleitend werde jeder Betroffene vom zuständigen Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales in seiner Sprache angeschrieben und informiert. Die jetzige Einmü-
tigkeit zwischen den Fraktionen sei sehr begrüßenswert. Leider habe es bis zu dieser Lösung sehr lange ge-
dauert. Der früh vorgelegte Antrag der Fraktion Die LINKE. sei daher mittlerweile durch den Gesetzentwurf
inhaltlich abgedeckt, so dass sich eine Zustimmung hierzu erübrige. Der Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung falle dagegen völlig aus dem
Rahmen rentenrechtlicher Regelungen und werde zudem auch von den Betroffenenverbänden nicht gefordert.
Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte es, dass endlich ein zustimmungsfähiger Gesetzentwurf vorliege. Damit
entfalle die Antragsfrist und die Wahlmöglichkeit zwischen Nachzahlungen ab 1997 und höheren Zahlungen
ab 2005. Das sei gut. Bedauerlicherweise habe dieser Entwurf eine beschämende Vorgeschichte. Es gehe bei
dieser Regelung nicht um eine Geste des guten Willens, sondern um Ansprüche, für die die Betroffenen gear-
beitet hätten. Die Fraktion sei sehr erleichtert, dass es in dieser Sache jetzt ein gemeinsames Signal von Par-
lament und Bundesregierung gebe.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich dem an. Es sei gut, dass endlich ein zustimmungs-
fähiger Gesetzentwurf vorliege. Dem werde sich die Fraktion nicht verweigern. Allerdings habe es bis dahin
viel zu lange gedauert. Mit ihrem Änderungsantrag wolle die Fraktion darüber hinaus dem Anliegen von
Hinterbliebenen Rechnung tragen, für die es bitter sei, wenn sie jetzt einen ursprünglichen Antragsanspruch
feststellten. Ihnen solle wegen der komplizierten Vorgeschichte der Regelung die Möglichkeit zur nachträgli-
chen Antragstellung eingeräumt werden.

Berlin, den 4. Juni 2014

Peter Weiß (Emmendingen)
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.