BT-Drucksache 18/1612

Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung nationaler Klimaschutzziele und zur Förderung des Klimaschutzes (Klimaschutzgesetz - KlimaSchG)

Vom 3. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1612
18. Wahlperiode 03.06.2014

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Bärbel Höhn, Annalena Baerbock, Sylvia Kotting-Uhl,
Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald,
Dr. Julia Verlinden, Harald Ebner, Matthias Gastel, Kai Gehring, Stephan
Kühn (Dresden), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel,
Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung nationaler Klimaschutzziele
und zur Förderung des Klimaschutzes
(Klimaschutzgesetz – KlimaSchG)

A. Problem
Der vom Menschen verursachte Klimawandel bedroht weltweit die natürlichen
Lebensgrundlagen. Seine negativen Folgen sind schon heute vielerorts zu spüren.
Eine ungebremste Erderwärmung hätte gefährliche, unumkehrbare und kaum be-
herrschbare Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt.
Um die schädlichen Folgen des Klimawandels einzudämmen, hat sich die interna-
tionale Staatengemeinschaft das Ziel gesetzt, den Anstieg der globalen Durch-
schnittstemperatur auf höchstens 2 Grad Celsius im Vergleich zur vorindustriellen
Zeit zu begrenzen. Dies setzt voraus, den globalen Ausstoß an Treibhausgasen bis
2050 um mehr als die Hälfte zu reduzieren. Die Industriestaaten, die historisch für
den größten Teil der bisher ausgestoßenen Treibhausgase verantwortlich sind und
die höchsten Pro-Kopf-Emissionen aufweisen, müssen ihre Emissionen bis 2050
um 80 bis 95 Prozent vermindern.
Diese Aufgabe erfordert einen tiefgreifenden Wandel in Wirtschaft und Gesell-
schaft, eine langfristig ausgerichtete Politik und erhebliche Klimaschutz-
Investitionen in den Bereichen Energieversorgung, Verkehr, Industrie und Land-
wirtschaft. Doch die bisherige Gesetzeslage bietet hierfür keine verlässliche
Grundlage.
Für die Zeit nach 2020 hat Deutschland keine verbindlichen Klimaziele und keinen
langfristigen Pfad der Emissionsminderung festgelegt. Auch das von der Bundes-
regierung und vom Deutschen Bundestag getragene Ziel, die deutschen Treibhaus-
gasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren, ist nur eine
politische Willenserklärung ohne rechtliche Substanz. Die dadurch verursachte
Planungs- und Investitionsunsicherheit wird durch starke Schwankungen des Prei-
ses für Emissionszertifikate noch verstärkt und bildet ein wesentliches Hindernis
für den Erfolg der Energiewende.
An einer Konkretisierung des 40-Prozent-Ziels für den Energiesektor und andere
Wirtschaftsbereiche fehlt es ebenso wie an einem zielführenden Klimaschutzpro-
gramm und an einer konsequenten Überprüfung der Zielerreichung. Auch wird die

Drucksache 18/1612 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

öffentliche Hand ihrer Vorbildfunktion beim Klimaschutz nur unzureichend ge-
recht.

B. Lösung
Die nationalen Klimaschutzziele bis zum Jahr 2050 werden in einem Klimaschutz-
gesetz verbindlich festgelegt. Auf Grundlage des Gesetzes beschließt die Bundes-
regierung sektorale Klimaziele und detaillierte Klimaschutzprogramme. Die Um-
setzung der Programme und die Erreichung der Klimaschutzziele werden durch
den Deutschen Bundestag und durch eine unabhängige Klimaschutzkommission
regelmäßig überprüft. Ein nationaler CO2-Mindestpreis beugt extremen Schwan-
kungen des CO2-Preises vor. Darüber hinaus enthält das Klimaschutzgesetz Vor-
gaben für vorbildlichen Klimaschutz im Bereich der Bundesverwaltung.
Auf diese Weise sorgt das Klimaschutzgesetz für Transparenz über Ziele und
Maßnahmen der Klimaschutzpolitik. Es schafft langfristige Planungssicherheit für
Investitionen in innovative Klimaschutztechnologien, Energieeffizienz und erneu-
erbare Energien und legt so das Fundament für den Übergang zu einer weitgehend
emissionsfreien Wirtschaft. Und es unterstreicht Deutschlands Bereitschaft, seine
internationale Verantwortung für den Klimaschutz wahrzunehmen.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Für den Bund entstehen Kosten bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in
der Bundesverwaltung sowie mittelbar durch die Finanzierung von aufgrund des
Gesetzes beschlossenen Klimaschutzprogrammen. Dem stehen nicht bezifferbare
Haushaltsverbesserungen durch die positiven Effekte von Klimaschutzinvestitio-
nen auf Wirtschaft und Beschäftigung gegenüber.
Für die Wirtschaft entstehen mittelbar Kosten für Klimaschutzinvestitionen. Diesen
stehen eingesparte Kosten für Energie und fossile Brennstoffe und neue Chancen
auf dem Markt für Klimaschutztechnologien gegenüber.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1612

Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung nationaler Klimaschutzziele
und zur Förderung des Klimaschutzes
(Klimaschutzgesetz – KlimaSchG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Nationale Klimaschutzziele

(1) Klimaschutzziel der Bundesrepublik Deutschland ist es, die Gesamtmenge der inländischen Emis-
sionen von Treibhausgasen gemessen in Kohlendioxidäquivalenten
1. bis 2020 um mindestens 40 Prozent,
2. bis 2030 um mindestens 60 Prozent,
3. bis 2040 um mindestens 80 Prozent und
4. bis 2050 um mindestens 95 Prozent
im Vergleich zum Basisjahr 1990 abzusenken.

(2) Für jedes Kalenderjahr ab 2015 gilt ein in Anlage 1 festgelegtes Zwischenziel, das sich auf Grund-
lage der Ziele des Absatzes 1 unter Annahme gleichmäßiger jährlicher Emissionsminderungen berechnet.

§ 2
Klimaschutzplan

Die Bundesregierung legt dem Bundestag alle vier Jahre, erstmals zum 1. April 2015, einen Klima-
schutzplan vor, der die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele beschreibt.
Darin gibt sie an, in welchem Zeitraum die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, welches Bundesministeri-
um für die Maßnahmen jeweils federführend verantwortlich ist und welche Minderungen an Treibhausgas-
emissionen durch die Maßnahmen bis zu welchem Zeitpunkt erzielt werden sollen.

§ 3
Sektorale Klimaschutzziele

In Übereinstimmung mit den nationalen Klimaschutzzielen beschließt die Bundesregierung im Klima-
schutzplan Ziele für die Höchstmenge der Treibhausgasemissionen in den Bereichen
1. Stromerzeugung,
2. Wärme- und Kälteerzeugung,
3. Verkehr,
4. Industrieprozesse,
5. Abfall und Abwasser,
6. Landwirtschaft.
Die erste Festsetzung erfolgt für das Jahr 2020.

§ 4
Weitere Ziele mit Bedeutung für den Klimaschutz

Die Bundesregierung setzt im Klimaschutzplan weitere Ziele fest für
1. Energieeinsparung und Energieeffizienz,
2. den Ausbau der erneuerbaren Energien,

Drucksache 18/1612 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. den Anteil des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt am Personen- und Güterverkehr,
4. den Anteil des ökologischen Landbaus an der landwirtschaftlich genutzten Fläche,
5. die Speicherung von Kohlenstoff im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirt-

schaft.

§ 5
Feststellung der Treibhausgasemissionen

Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, die jährliche Gesamtmenge der inländischen Emissionen von
Treibhausgasen auf wissenschaftlicher Grundlage zu ermitteln. Das Umweltbundesamt veröffentlicht im
Bundesanzeiger jeweils bis zum 31. Mai eines Jahres, erstmals zum 31. Mai 2016, eine Feststellung über die
Höhe der Treibhausgasemissionen im Vorjahr. Es stellt darin fest, ob das für das betreffende Jahr geltende
nationale Klimaschutzziel erreicht wurde und um wie viele Tonnen Kohlendioxidäquivalent das Ziel verfehlt
oder übertroffen wurde. Außerdem stellt das Umweltbundesamt fest, ob und um wie viel die kumulierten
Emissionen seit 2015 die Summe der nach § 1 für diesen Zeitraum zulässigen jährlichen Emissionen (Emis-
sionsbudget) überschreiten.

§ 6
Klimaschutzbericht

(1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundesrat jährlich in einem Klimaschutzbericht
über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, über ihre Klimaschutzmaßnahmen und deren Wirkung
und über den Stand der Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz.

(2) In dem Klimaschutzbericht legt die Bundesregierung auch dar, welche internationalen Zusagen die
Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des Klimaschutzes gemacht hat und welche Mittel für welche
Projekte in Erfüllung dieser Zusagen im Vorjahr zur Verfügung gestellt wurden.

§ 7
Besondere Berichtspflichten

Der Klimaschutzbericht enthält mindestens einmal alle vier Jahre Angaben über
1. die Menge an Treibhausgasemissionen der Industrie, die sich im Produktionsprozess nach dem Stand

von Wissenschaft und Technik nicht vermeiden lassen, und über die Strategien der Bundesregierung zur
Minderung dieser Emissionen,

2. die Menge an Treibhausgasemissionen, die durch die Nutzung bestehender und geplanter Gebäude- und
Verkehrsinfrastruktur langfristig zu erwarten sind,

3. den Umfang der stofflichen Nutzung fossiler Rohstoffe und über die Strategien der Bundesregierung
zur Verminderung der Nutzung,

4. den Abbau klimaschädlicher Subventionen.

§ 8
Klimaschutzkommission

(1) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Klimaschutzkommission ein, die sie bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berät, die Fortschritte bei der Erreichung der Klimaschutzziele bewertet
und Empfehlungen zur Verbesserung der Klimaschutzpolitik entwickelt.

(2) Die Klimaschutzkommission besteht aus sieben Mitgliedern aus Wissenschaft und Zivilgesell-
schaft, die von der Bundesregierung für fünf Jahre berufen werden. Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des
Sachverständigenrats der Bundesregierung für Umweltfragen, des Wissenschaftlichen Beirats Globale Um-
weltveränderungen und des Rats für Nachhaltige Entwicklung berufen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1612

(3) Die Klimaschutzkommission legt Bundesregierung und Bundestag jedes Jahr einen Bericht zur La-
ge des Klimaschutzes in Deutschland vor. Die Bundesregierung nimmt zu dem Bericht innerhalb von drei
Monaten gegenüber dem Bundestag Stellung.

§ 9
Klimaschutz-Aktionsprogramm

(1) Stellt das Umweltbundesamt nach § 5 fest, dass das nationale Klimaschutzziel des Vorjahres nicht
erreicht oder das Emissionsbudget überschritten wurde, legt die Bundesregierung dem Bundestag bis zum
30. September ein Klimaschutz-Aktionsprogramm vor.

(2) Das Klimaschutz-Aktionsprogramm muss grundsätzlich geeignet sein, spätestens im dritten auf die
Zielverfehlung folgenden Kalenderjahr das Klimaschutzziel zu erfüllen und das Emissionsbudget auszuglei-
chen. Die Klimaschutzkommission prüft das Klimaschutz-Aktionsprogramm auf diese Eignung hin und be-
richtet Bundesregierung und Bundestag vor Beschlussfassung darüber.

(3) Maßnahmen des Klimaschutz-Aktionsprogramms können insbesondere sein:
1. ordnungsrechtliche Regelungen,
2. Änderungen im Steuerrecht, besonders im Energiesteuerrecht,
3. Abbau umweltschädlicher Subventionen,
4. Klimaschutzinvestitionen oder Förderprogramme im Bundeshaushalt.

(4) Über Umsetzung und Wirkungen des Klimaschutz-Aktionsprogramms berichtet die Bundesregie-
rung im Rahmen des Klimaschutzberichts.

§ 10
Zusätzliche Mittel für den Klimaschutz

Maßnahmen des Klimaschutz-Aktionsprogramms, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben,
sind spätestens im nächsten auf die Beschlüsse folgenden Haushaltsverfahren zu berücksichtigen. Für die
Maßnahmen sind zusätzliche Mittel bereitzustellen. Die Zusätzlichkeit der Mittel bemisst sich am Vergleich
mit den in der Finanzplanung vorgesehenen Mitteln für den Klimaschutz. Die Zusätzlichkeit der Mittel wird
durch die Klimaschutzkommission geprüft.

§ 11
Kohlendioxid-Mindestpreis

(1) Der Verbrauch von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz un-
terliegt einer Steuer, die mit Abgabe der Berechtigungen nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes entsteht. Steuerpflichtig sind die Betreiber von Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz unterfallen. Die Steuer wird jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) veranlagt.

(2) Der Steuersatz je Berechtigung ergibt aus der Differenz zwischen dem CO2-Mindestpreis und dem
durchschnittlichem EEX-Tagespreis für eine Berechtigung im Veranlagungszeitraum. Der CO2-Mindestpreis
beträgt im Jahr 2015 15 Euro je Tonne Kohlendioxidäquivalent und steigt in den Jahren 2016 bis 2020 jedes
Jahr um einen Euro je Tonne Kohlendioxidäquivalent an.

(3) Von der Steuerpflicht befreit sind Emissionsberechtigungen in dem Umfang, in dem kostenlose
Emissionsberechtigungen an den Steuerpflichtigen zugeteilt wurden.

(4) Der Steuerpflichtige hat für Berechtigungen, für die die Steuer entstanden ist, bis zum 31. März des
folgenden Jahres eine Steuererklärung abzugeben. Dazu genügt die Einreichung des Emissionsberichts nach
§ 5 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unter Angabe der Menge der Berechtigungen, für
die eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 geltend gemacht wird. Die Steuer, die in einem Kalenderjahr entstan-
den ist, ist am 30. April des folgenden Jahres fällig.

Drucksache 18/1612 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 12
Vorbildfunktion von Bundesregierung und Bundesbehörden

(1) Die Bundesregierung hat insbesondere bei ihren eigenen Liegenschaften eine Vorbildfunktion bei
der Erreichung der Klimaschutzziele. Das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und die Dienststellen in
ihrem Geschäftsbereich senken ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 60 Prozent und bis
2030 um mindestens 80 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990. Zu diesem Zweck beschließt die Bundesre-
gierung konkrete Minderungsziele und Maßnahmenpläne für das Bundeskanzleramt und jedes Bundesminis-
terium.

(2) Die Bundesregierung stellt bis Ende 2014 einen energetischen Sanierungsfahrplan für alle beste-
henden Gebäude und Liegenschaften des Bundes auf.

(3) Das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und die Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich de-
cken den Strombedarf für ihre Gebäude spätestens 2016 zu 100 Prozent mit Strom aus erneuerbaren Ener-
gien.

(4) Das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und die Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich be-
schaffen ab 2015 nur noch Dienstwagen mit einem CO2-Ausstoß von höchstens 120 Gramm CO2/km und ab
2020 nur noch Dienstwagen mit einem CO2-Ausstoß von höchstens 80 Gramm CO2/km. Das gilt nicht für
Busse, Nutzfahrzeuge oder Sonderfahrzeuge.

(5) Alle Dienstreisen im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und der
Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich werden „klimaneutral“ durchgeführt. Dies kann durch eine Kompen-
sationszahlung erfolgen.

§ 13
Begriffsbestimmungen

(1) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickoxid
(N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6).

(2) Inländische Emissionen sind alle Emissionen, deren Quelle sich im Bundesgebiet befindet, mit
Ausnahme von Emissionen, die dem internationalen Luft- oder Schiffsverkehr zuzurechnen sind.

(3) Bei der Berechnung der Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen nach diesem Gesetz bleiben
Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft außer Betracht.

(4) Bei der Bestimmung der Treibhausgasemissionen im Basisjahr 1990 sind für Kohlendioxid, Me-
than und Distickoxid die Werte des Jahres 1990 heranzuziehen, für die übrigen Treibhausgase die Werte des
Jahres 1995.

(5) Ein Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen
Treibhausgases, das in seinem Potential zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid ent-
spricht. Die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Treibhausgase sind in Anlage 2 festgelegt.

(6) Emissionsberechtigung ist eine Berechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 3. Juni 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1612

Anlage 1 (zu § 1) – Jährliche Klimaschutzziele bis 2050

Jahr Emissionsminderunggegenüber dem Basisjahr
Maximale jährliche Treibhausgasemissionen
(in Tausend Tonnen CO2-Äquivalent)

2015 27,50 % 903.645
2016 30,00 % 872.485
2017 32,50 % 841.325
2018 35,00 % 810.165
2019 37,50 % 779.005
2020 40,00 % 747.844
2021 42,00 % 722.916
2022 44,00 % 697.988
2023 46,00 % 673.060
2024 48,00 % 648.132
2025 50,00 % 623.204
2026 52,00 % 598.275
2027 54,00 % 573.347
2028 56,00 % 548.419
2029 58,00 % 523.491
2030 60,00 % 498.563
2031 62,00 % 473.635
2032 64,00 % 448.707
2033 66,00 % 423.778
2034 68,00 % 398.850
2035 70,00 % 373.922
2036 72,00 % 348.994
2037 74,00 % 324.066
2038 76,00 % 299.138
2039 78,00 % 274.210
2040 80,00 % 249.281
2041 81,50 % 230.585
2042 83,00 % 211.889
2043 84,50 % 193.193
2044 86,00 % 174.497
2045 87,50 % 155.801
2046 89,00 % 137.105
2047 90,50 % 118.409
2048 92,00 % 99.713
2049 93,50 % 81.016
2050 95,00 % 62.320

Drucksache 18/1612 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 2 (zu § 13 Absatz 5) – CO2-Äquivalente

Eine Tonne entspricht

Methan (CH4) 21

Distickstoffoxid (N2O), 310

Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) 11.700

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe 6.500

Schwefelhexafluorid (SF6). 23.900

Tonnen CO2-Äquivalent

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1612

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Dieses Gesetz schreibt die Klimaschutzziele Deutschlands rechtsverbindlich fest. Es setzt den Rahmen für
eine transparente, planmäßige und in sich stimmige Klima- und Energiepolitik. Und es sorgt durch eine ver-
besserte Erfolgskontrolle dafür, dass bei Zielverfehlungen frühzeitig gegengesteuert werden kann.
Auf diese Weise sorgt das Klimaschutzgesetz für mehr Transparenz. Es schafft langfristige Planungssicher-
heit für Investitionen in innovative Klimaschutztechnologien, Energieeffizienz und erneuerbare Energien.
Und es unterstreicht Deutschlands Bereitschaft, seine internationale Verantwortung für den Klimaschutz
wahrzunehmen.
Der vom Menschen verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen weltweit. Seine
negativen Folgen sind heute schon vielerorts zu spüren. Eine ungebremste Erderwärmung hätte gefährliche,
unumkehrbare und kaum beherrschbare Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt. Die weltweite
Durchschnittstemperatur ist von 1900 bis 2005 um etwa 0,7 Grad Celsius angestiegen. Nach den Erkenntnis-
sen der Klimawissenschaft, zusammengefasst im vierten Sachstandsbericht des Weltklimarates IPCC
(Intergouvernmental Panel on Climate Change), geht dieser Temperaturanstieg überwiegend auf die Freiset-
zung von Treibhausgasen durch den Menschen zurück, insbesondere auf die Emission von Kohlendioxid bei
Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Erdöl und Erdgas.
Um die schädlichen Folgen des Klimawandels einzudämmen, hat sich die internationale Staatengemeinschaft
das Ziel gesetzt, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf höchstens 2 Grad Celsius im Ver-
gleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen. Dies setzt voraus, den globalen Ausstoß an Treibhausgasen bis
2050 um mehr als die Hälfte zu reduzieren. Die Industriestaaten, die historisch für den größten Teil der bisher
ausgestoßenen Treibhausgase verantwortlich sind und die höchsten Pro-Kopf-Emissionen aufweisen, müssen
dabei ihre Emissionen bis 2050 um 80-95 Prozent vermindern.
Als Industrieland mit hohen historischen und aktuellen Treibhausgasemissionen kommt Deutschland eine
besondere Verantwortung bei der Bekämpfung des Klimawandels zu. Aus dieser Verantwortung heraus hat
Deutschland internationale Verpflichtungen zur Reduzierung seiner Treibhausgasemissionen übernommen.
Im Kyoto-Protokoll aus dem Jahre 1997 haben sich die Industrieländer auf Grundlage der Klimarahmenkon-
vention verpflichtet, ihre Emissionen an Treibhausgasen im Zeitraum von 2008-2012 um 5,2 Prozent gegen-
über dem Jahr 1990 zu vermindern. Deutschland hatte sich im Rahmen der Lastenteilungsvereinbarung der
Europäischen Union zu einer Emissionsminderung um 21 Prozent bis 2012 verpflichtet. Im Rahmen einer
2. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls, wie sie bei der letzten UN-Klimakonferenz in Doha in 2012
für den Zeitraum von 2013 bis 2020 beschlossen wurde, wird Deutschland weitere Minderungsverpflichtun-
gen übernehmen.
Bis 2020 trifft Deutschland außerdem schon jetzt eine Pflicht zu Senkung seiner Treibhausgasemissionen, die
nicht dem Emissionshandel unterfallen, um 14 Prozent gegenüber 2005 aus der Entscheidung des Europäi-
schen Parlaments und des Rates und Nr. 406/2009/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009,
S. 136). Darüber hinaus hat die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag die bisherigen Klimaschutzziele
der Vorgängerregierung bestätigt, die eine Emissionsminderung um 40 Prozent bis 2020 und um 80 bis 95
Prozent bis 2050 vorsehen.
Effektiver Klimaschutz erfordert einen tiefgreifenden Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, eine langfristig
ausgerichtete Politik und erhebliche zusätzliche Klimaschutzinvestitionen in den Bereichen Energieversor-
gung, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft. Diese Transformation kann nur durch eine kontinuierliche,
planmäßigen und effiziente Klimaschutzpolitik erfolgreich gestaltet werden. Doch die bisherige Gesetzeslage
bietet hierfür keine verlässliche Grundlage.
Für die Zeit nach 2020 hat Deutschland bislang keine verbindlichen Klimaziele und keinen langfristigen Pfad
der Emissionsminderung festgelegt. An einer Konkretisierung des 40-Prozent-Ziels für den Energiesektor
und andere Wirtschaftsbereiche fehlte es ebenso wie an einem verbindlichen Klimaschutzprogramm und an
einer konsequenten Überprüfung der Zielerreichung.
Mit dem Klimaschutzgesetz wird diese Lücke geschlossen. Das Gesetz schafft Klarheit und Verbindlichkeit
für die kurz-, mittel- und langfristigen Klimaschutzziele. Es gibt der zersplitterten Klimaschutz- und Energie-
politik einen ordnenden Rahmen. Und es sorgt für eine kontinuierliche Erfolgskontrolle durch den Bundestag

Drucksache 18/1612 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und eine unabhängige Klimaschutzkommission. Ziel bleibt dabei eine enge europäische Zusammenarbeit in
diesem Bereich.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 sowie Artikel 105
Absatz 2 erste Alternative i. V. m. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu § 1
§ 1 legt die nationalen Klimaschutzziele als verbindliche Vorgaben für das staatliche Handeln fest. Soweit die
Belange des Klimaschutzes ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange bei Entscheidungen der öf-
fentlichen Hand zu berücksichtigen sind, werden sie durch die Klimaschutzziele dieses Gesetzes konkreti-
siert.

Zu Absatz 1
Absatz 1 statuiert die Ziele für die Minderung der inländischen Emissionen von Treibhausgasen in Zehnjah-
resschritten. Die zu berücksichtigenden Treibhausgase sind in § 13 Absatz 1 definiert. Bei der Berechnung
der Gesamtmenge werden die einzelnen Treibhausgase entsprechend ihrer Schädlichkeit, ausgedrückt in
Kohlendioxidäquivalenten, berücksichtigt. Indem sich die Klimaschutzziele an der Minderung der tatsächli-
chen inländischen Emissionen bemisst, lassen sie Beiträge Deutschlands zur Senkung von Treibhausgasemis-
sionen in anderen Staaten bewusst außer Betracht. Emissionsminderungen aus Klimaschutzprojekten im Aus-
land, z. B. im Rahmen des Clean Development Mechanism oder der Joint Implementation nach dem Kyoto-
Protokoll, können auf die nationalen Klimaschutzziele nicht angerechnet werden.

Zu Absatz 2
Der Absatz bestimmt den Rechenweg zur Ableitung der jährlichen Zwischenziele. Durch die Festlegung
jährlicher Klimaschutzziele wird ein Zielpfad abgesteckt, der eine klare Orientierung für die Klimaschutzpo-
litik gibt und die kontinuierliche Überprüfung ihrer Ergebnisse erleichtert. Zwar können die Emissionsbilan-
zen einzelner Jahre infolge klimatischer und konjunktureller Einflüsse starken Schwankungen unterliegen.
Beim Verzicht auf jährliche Ziele zugunsten von mehrjährigen Emissionsbudgets, wie sie das britische Kli-
maschutzgesetz kennt, besteht jedoch die Gefahr eines Aufschubs notwendiger Klimaschutzanstrengungen
bis zum Ende der Budgetperiode. Um den Handlungsdruck hoch zu halten und zugleich den natürlichen
Schwankungen der jährlichen Emissionen Rechnung zu tragen, verbindet das Gesetz jährliche Klimaschutz-
ziele mit einem langfristigen Budgetansatz, der einen Ausgleich zwischen Jahren mit außergewöhnlich hohen
und niedrigen Emissionen herbeiführt.

Zu § 2
Die Vorschrift verpflichtet die Bundesregierung, dem Bundestag spätestens alle vier Jahre ein Klimaschutz-
plan vorzulegen. Der Klimaschutzplan muss die Maßnahmen der Bundesregierung zur Erreichung der Klima-
schutzziele konkret und unter Angabe von Umsetzungsfristen und den angestrebten Treibhausgasminderun-
gen benennen.
Gemäß Satz 2 ist bei jeder Maßnahme festzulegen, welches Ministerium oder welche Ministerien die Ver-
antwortung für die Umsetzung der Maßnahme trägt bzw. tragen. Diese Regelung dient Transparenz und Kon-
trolle der Klimaschutzpolitik. Sie soll es dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit erleichtern, die
Beiträge der einzelnen Ministerien zum Klimaschutz nachzuvollziehen und zu bewerten.

Zu § 3
Die Vorschrift verpflichtet die Bundesregierung, die nationalen Klimaschutzziele durch Sektorziele zu kon-
kretisieren. Von einer Festlegung der Sektorziele im Klimaschutzgesetz selbst wird abgesehen, um eine fle-
xiblere Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen in einzelnen Sektoren zu ermöglichen. Die Abgrenzung
der Sektoren orientiert sich an den für die nationale Berichterstattung im Rahmen des Kyoto-Protokolls ge-
bräuchlichen Kriterien.
Die Festlegung von Sektorzielen für Stromerzeugung und Industrieprozesse ist mit der europäischen Emissi-
onshandelsrichtlinie vereinbar. Denn diese gibt zwar eine verbindliche europaweite Emissionsobergrenze vor,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1612

lässt den Mitgliedstaaten aber Handlungsspielraum zur gezielten Senkung der nationalen Emissionen in den
vom Emissionshandel betroffenen Sektoren.

Zu § 4
§ 4 verpflichtet die Bundesregierung zur Festlegung weiterer klimaschutzrelevanter Ziele. Dadurch soll die
Kohärenz der Klima- und Energiepolitik erhöht und Zielkonflikten vorgebeugt werden.

Zu § 5
Die Vorschrift regelt die Feststellung der Höhe der inländischen Treibhausgasemissionen. Die Feststellung
schafft Transparenz und dient als Grundlage für die nach den §§ 9 und 10 bei Zielverfehlung zu ergreifenden
zusätzlichen Maßnahmen für den Klimaschutz. Die Aufgabe wird dem Umweltbundesamt übertragen, dem
heute schon die Berichterstattung über die deutschen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-
Protokolls obliegt. Sie ist auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Heranziehung der besten zum Zeit-
punkt der Feststellung vorliegenden Daten durchzuführen. Nach Satz 4 stellt das Umweltbundesamt auch
fest, ob das Emissionsbudget eingehalten wurde.

Zu § 6
Die Vorschrift verpflichtet die Bundesregierung zu einem jährlichen Klimaschutzbericht gegenüber dem
Bundestag und dem Bundesrat. In § 7 und § 9 Absatz 4 werden ergänzend spezielle Berichtspflichten statu-
iert.

Zu § 7
Die Vorschrift beschreibt besondere Berichtspflichten der Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzbe-
richtes nach § 6. Sie erfordert eine regelmäßige Auseinandersetzung mit besonderen, langfristigen Herausfor-
derungen der Klimaschutzpolitik jenseits der aktuellen Maßnahmen des Klimaschutzprogramms. Der Be-
richtszeitraum von vier Jahren ermöglicht es, sich jedes Jahr auf eine der vier besonderen Berichtspflichten
zu konzentrieren.
§ 7 Nummer 1 verlangt einen Bericht über unvermeidbare Prozessemissionen der Industrie, deren Reduktion
langfristige Strategien der Forschungsförderung, Ressourceneffizienz und Produktsubstitution notwendig
macht. § 7 Nummer 2 fordert einen Bericht über die durch langlebige Infrastrukturen bedingten Treibhaus-
gasemissionen, etwa die beim Bau neuer Straßen oder Flughäfen zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsemis-
sionen, die schon bei der Planung der Projekte Berücksichtigung finden sollten. § 7 Nummer 3 verlangt einen
Bericht über den nichtenergetischen, stofflichen Einsatz fossiler Rohstoffe, insbesondere in der chemischen
Industrie, und die Strategien zur Minderung dieser Treibhausgasquelle, z. B. durch Steigerung der Ressour-
ceneffizienz oder durch Nutzung nachhaltig erzeugter nachwachsender Rohstoffe. § 7 Nummer 4 fordert
einen Bericht zum Abbau klimaschädlicher Subventionen. Darin sind zumindest die Subventionstatbestände
zu berücksichtigen, denen im jüngsten Bericht des Umweltbundesamtes über „Umweltschädliche Subventio-
nen in Deutschland“ von 2010 eine unmittelbar klimaschädliche Wirkung zugeschrieben wird.

Zu § 8

Absatz 1
Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben der unabhängigen Klimaschutzkommission.

Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt Größe und Zusammensetzung der Klimaschutzkommission sowie die Amtszeit ihrer
Mitglieder. Das Vorschlagsrecht nach Satz 2 soll eine sinnvolle Vernetzung der Klimaschutzkommission mit
der Arbeit bestehender wissenschaftlicher Institutionen der Klimaschutz- und Nachhaltigkeitspolitik gewähr-
leistet werden.

Zu Absatz 3
Die Vorschrift verpflichtet die Klimaschutzkommission zur Abgabe eines eigenen Klimaschutzberichts und
die Bundesregierung zur Stellungnahme dazu.

Drucksache 18/1612 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 9
Die Vorschrift verpflichtet die Bundesregierung für den Fall der Verfehlung der nationalen Klimaschutzziele
oder der Überschreitung des Klimaschutzbudgets zur Vorlage eines Klimaschutz-Aktionsprogramms mit
zusätzlichen Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion. Das Klimaschutz-Aktionsprogramm tritt neben den
Klimaschutzplan nach § 2.

Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Verpflichtung der Bundesregierung zur Vorlage des Klimaschutz-Aktionsplans. Sie tritt
ein, wenn mindestens eine von zwei Bedingungen erfüllt ist: Eine vom Umweltbundesamt festgestellte Ver-
fehlung des nationalen Klimaschutzzieles im Vorjahr (Alternative 1) oder eine Überschreitung des Emissi-
onsbudgets (Alternative 2).

Zu Absatz 2
Die Vorschrift beschreibt das doppelte Ziel des Klimaschutz-Aktionsplans: Er soll zum einen zukunftsgerich-
tet die CO2-Emissionen durch zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen wieder auf den Zielpfad des § 1 i. V. m.
Anhang 1 zurückführen. Zum anderen soll er durch zusätzliche Emissionseinsparungen einen Ausgleich für
die in der Vergangenheit in Überschreitung des Emissionsbudgets zu viel erzeugte Emissionen schaffen.

Zu Absatz 3
Die Vorschrift hat klarstellende Funktion. Sie unterstreicht, dass die Bundesregierung bei der Ausgestaltung
des Klimaschutz-Aktionsprogramms unterschiedlichste Maßnahmen ordnungsrechtlicher, steuerlicher oder
investiver Art treffen kann.

Zu Absatz 4
Die Vorschrift statuiert eine Berichtspflicht der Bundesregierung über die Wirksamkeit des Klimaschutz-
Aktionsplans.

Zu § 10
Die Vorschrift beschreibt die Haushaltswirkungen des Klimaschutz-Aktionsprogramms. Sie gibt vor, dass im
Rahmen des Klimaschutz-Aktionsprogramms zu finanzierende Maßnahmen mit zusätzlichen Klimaschutz-
mitteln zu finanzieren sind.

Zu § 11
Die Vorschrift führt einen CO2-Mindestpreis ein. Ziel der Vorschrift ist es, den Emissionshandel als zentrales
Instrument des europäischen Klimaschutzpolitik dauerhaft zu stärken. Der dramatische Einbruch der CO2-
Preise in den letzen Jahren hat die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Emissionshandelssystems schwer
angeschlagen.
Dabei ist die nationale Einführung der nationalen Preisuntergrenze nur als Zwischenschritt zu einer
schnellstmöglich anzustrebenden einheitlichen Mindestpreisregelung in der EU oder zu einer multilateralen
Regelung mit möglichst vielen Mitgliedstaaten zu verstehen. Großbritannien hat bereits einen eigenen CO2-
Mindestpreis eingeführt („Carbon Price Floor“). Die Niederlande haben eine funktional vergleichbare Rege-
lung in Form einer Kohleabgabe für die Stromwirtschaft getroffen. Mit Beschluss einer europäischen Lösung
würde der nationale Mindestpreis nicht mehr gebraucht.
Funktion des Mindestpreises ist es, dafür zu sorgen, dass vom Emissionshandel hinreichende Preissignale für
Investitionen in Klimaschutz und Energieeffizienz ausgehen. Die aktuell im europäischen Emissionshandel
feststellbaren CO2-Preise von 4-5 Euro pro Tonne CO2 bieten keinen für die Erreichung der Klimaschutzziele
dieses Gesetzes hinreichenden Anreiz, in Klimaschutztechnologien zu investieren. Sie führen außerdem zu
Verzerrungen im Wettbewerb zwischen fossilen und erneuerbaren Energien und in der Folge zu einem erheb-
lichen Anstieg der EEG-Umlage.
Rechtlich umgesetzt wird der CO2-Mindestpreis durch eine Steuer auf Emissionsberechtigungen nach dem
TEHG, die bei niedrigen CO2-Preisen die Differenz zwischen dem Börsenpreis und dem Mindestpreis aus-
gleicht. Die Steuer ist als Verbrauchsteuer ausgestaltet, die an den Verbrauch des Wirtschaftsguts Emissions-
berechtigung anknüpft und die dem Verbrauch korrespondierende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab-
schöpft. Die Besteuerung ist europarechtlich zulässig als weitergehende nationale Maßnahme des Klima-
schutzes, die den Handel mit Emissionsberechtigungen nicht stört und die Obergrenze für den Ausstoß von
Treibhausgasemissionen unberührt lässt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1612

Zu Absatz 1
Absatz 1 unterwirft Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz der Besteue-
rung. Die Steuer knüpft an den Verbrauch der Berechtigungen durch Ausstoß von Treibhausgasemissionen an
und entsteht mit der Abgabe der Berechtigungen. Steuerpflichtig sind nur Anlagenbetreiber im Sinne des § 3
Nummer 2 TEHG, deren Anlagen dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfallen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Höhe des CO2-Mindestpreises und die daraus abgeleitete Höhe des Steuersatzes fest. Der
Mindestpreis soll einen Teil der externen Kosten erfassen, die mit dem Ausstoß von Treibhausgasen verbun-
den sind.
Die Höhe von 15 bis 20 Euro je Tonne Kohlendioxidäquivalent orientiert sich an dem Preisniveau, das vor
dem Einbruch der CO2-Preise in 2011 am Markt erzielt wurde. Er hält sich so im Rahmen der Preiserwartun-
gen, mit denen Marktteilnehmer rechnen mussten. Die Bundesregierung war 2011 noch von einem mittelfris-
tigen CO2-Preis von 17 Euro je Tonne ausgegangen.

Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt sicher, dass Unternehmen durch den CO2-Mindestpreis keine unangemessenen Nachteile im
internationalen Wettbewerb entstehen. Deshalb sind Unternehmen, die zum Schutz ihrer Wettbewerbsfähig-
keit kostenlose Berechtigungen erhalten, insoweit auch von der Besteuerung befreit. Andernfalls würde der
CO2-Mindestpreis die kostenlose Zuteilung konterkarieren.

Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt die Steueranmeldung und die Fälligkeit der Steuerschuld. Die Fristen sollen eine unbü-
rokratische Synchronsierung der Steueranmeldung mit dem Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 TEHG und
der Steuerzahlung mit der Abgabe der Emissionsberechtigungen nach § 7 Absatz 1 TEHG ermöglichen.

Zu § 12
Die Vorschrift konkretisiert die Vorbildfunktion von Bundesregierung und Bundesbehörden beim Klima-
schutz. Sie knüpft an die bestehende Klimaschutz-Selbstverpflichtung der Bundesregierung an, die zuletzt
durch das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit des Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung
vom 6. Dezember 2010 konkretisiert wurde.

Zu Absatz 1
Satz 1 formuliert den Grundsatz der Vorbildfunktion der Bundesregierung beim Klimaschutz. Satz 2 gibt der
Bundesregierung konkrete Klimaschutzziele für ihren Geschäftsbereich vor. Dabei wird das schon fast erfüll-
te 50-Prozent-Ziel, das in der Selbstverpflichtung der Bundesregierung von 2005 für 2020 gesetzt wurde, auf
60 Prozent angehoben und erstmals ein Klimaschutzziel für 2030 normiert.

Zu Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet den Bund, einen langfristigen energetischen Sanierungsfahrplan für seine Gebäude und
Liegenschaften aufzustellen. Geschwindigkeit und Umfang der Sanierungen werden durch die Ziele des Ab-
satzes 1 vorgegeben.

Zu Absatz 3
Absatz 3 verpflichtet den Bund zum Bezug von 100 Prozent Ökostrom. Durch den Ausschluss des Stroms,
der bereits über das EEG gefördert wird, soll die Schaffung neuer regenerativer Erzeugungskapazitäten ange-
reizt und so ein zusätzlicher Umweltnutzen erzielt werden.

Zu Absatz 4
Die fahrzeugbezogenen CO2-Grenzwerte des Absatzes 4 gelten für handelsübliche Personenkraftwagen, die
vornehmlich zur Deckung reiner Mobilitätsbedürfnisse dienen. Sonderfahrzeuge wie Einsatzfahrzeuge der
Bundeswehr, Streifenwagen oder aus Gründen des Personenschutzes besonders gepanzerte Fahrzeuge sind
davon ausgenommen, ebenso Busse und Nutzfahrzeuge.

Drucksache 18/1612 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 5
Bereits 2008 beschloss die Bundesregierung, ebenso wie der Deutsche Bundestag, für alle Dienstreisen eine
Ausgleichszahlung zu zahlen. Diese Regelung war zunächst befristet bis 2012 und wurde dann nicht verlän-
gert. Die Umsetzung dieses Beschlusses liegt bei der Verwaltung des jeweiligen Hauses.

Zu § 13
§ 13 enthält Begriffsbestimmungen.

Zu § 14
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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