BT-Drucksache 18/1541

Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft

Vom 21. Mai 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1541
18. Wahlperiode 21.05.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger,
Niema Movassat, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.

Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft

Das Ezidentum (auch: Yezidentum, Jesidentum) ist eine mit dem Zoroastrismus
verwandte, monotheistische Religionsgemeinschaft, die ausschließlich unter
Kurdinnen und Kurden existiert. Immer wieder in der Geschichte waren und
sind Angehörige des Ezidentums Verfolgung und Gewalt ausgesetzt. Größere
ezidische Gemeinschaften bestehen heute noch im Irak, in Syrien, im Iran und
im Kaukasus sowie inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland.
In der Türkei besitzen Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft im
Unterschied zu christlichen und jüdischen religiösen Minderheiten „keinen
besonderen rechtlichen Status“. Infolge des Krieges zwischen der türkischen
Armee und der kurdischen Guerilla aber auch systematischer Diskriminierung,
Vertreibung und Verfolgung dieser Religionsgemeinschaft durch staatliche
Kräfte und islamistische Gruppierungen hat die Mehrheit der Ezidinnen und
Eziden die Türkei in den letzten 30 Jahren verlassen. Heute beträgt ihre Zahl in
der Türkei nach unterschiedlichen, nicht belastbaren Untersuchungen zwischen
400 und 2 000 Personen, die mehrheitlich in den Kreisen Viransehir (Sanliurfa)
und Besiri (Batman) leben. Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt es „in
Einzelfällen zu Schwierigkeiten mit lokalen Strukturen, wenn sie versuchen, in
der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals kastenmäßig erfasstes Land
als Eigentum registrieren zu lassen“ (Bundestagsdrucksache 17/14259). Der
selber der ezidischen Religionsgemeinschaft entstammende frühere Ab-
geordnete des Landtages von Nordrhein-Westfalen, Ali Atalan, bezeichnet die
Weigerung der türkischen Regierung, das Ezidentum offiziell als Glaubens-
gemeinschaft anzuerkennen, als größtes Hindernis für eine Rückkehr von ezidi-
schen Flüchtlingen in ihre in den 90er-Jahren vom Militär geräumten Dörfer
(http://en.firatnews.com/news/news/feasibility-studies-started-for-the-return-
of-yezidis-and-syriacs.htm). In einem vom Ezidischen Bildungs- und Kultur-
verein OWL e. V. den Fragestellerinnen und Fragestellern übergebenen „Be-
richt zur Lage der Eziden“ vom März 2014 wird beklagt, dass die ezidische
Minderheit in der Türkei immer noch nicht die im Rahmen der Kopenhagener
Kriterien seitens der Europäischen Union geforderten Minderheitenrechte ge-
nieße. Der größtenteils auf Aussagen von Betroffenen basierende Bericht zählt
mehrere Fälle auf, in denen Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft
in den letzten Jahren „Opfer von mehreren Gewaltakten und Diskriminierungs-
akten seitens der islamisch-fundamentalistischen Kreise“ wurden. Weder seien
die Täter strafrechtlich verfolgt worden noch habe der türkische Staat die
Ezidinnen und Eziden vor den Übergriffen beschützt. In dem Bericht genannt
werden unter anderem Übergriffe, Bedrohungen und Schutzgelderpressungen
durch staatliche Paramilitärs (Dorfschützer) und Großgrundbesitzer gegen
Ezidinnen und Eziden aus Kefnas (türkisch: Cayirliköyü; Kreis Midyat/Mar-

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din), Denwan (türkisch: Cörekliköyü; Kreis Midyad), Kiwexköyü (türkisch:
Magaraköyü; Kreis Idil) und Kalekliköy (Kreis Nusaybin), die ihr zum Teil von
muslimischen Nachbardörfern widerrechtlich angeeignetes Land wieder besie-
deln wollen.
Der Bundesregierung lagen im Sommer 2013 laut Bundestagsdrucksache 17/
14259 „keine Einzelheiten zu den Lebensbedingungen der Eziden in Syrien
vor“. Demgegenüber liegen den Fragestellerinnen und Fragestellern Berichte
über Angriffen von syrischen Oppositionsgruppen, wie der zu Al Qaida ge-
hörenden Al-Nusra-Front und des „Islamischen Staates im Irak und Syrien“
(ISIS), auf ezidische Dörfer in Syrien sowie von Verschleppungen, Misshand-
lungen und Ermordungen von Angehörigen der ezidischen Religionsgemein-
schaft durch die islamistischen Milizen vor. So wurden nach Berichten von
Mitgliedern einer von der Abgeordneten Ulla Jelpke mandatierten Delegation
aus Deutschland die Einwohner des ezidischen Dorfes Cafa bei Serekaniye (Ras
al Ain) von der Al-Nusra-Front vollständig vertrieben, ein Bewohner wurde ge-
tötet. Vor ihrer Vertreibung durch kurdische Milizen im September 2013 zer-
störten die Djihadisten die Häuser des Ortes, um ihn unbewohnbar zu machen.
An den Wänden sind Schriftzüge, wie „Wir vernichten die Eziden!“, zu sehen
(www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/2013/170/08.htm). Im Gesell-
schaftsvertrag von Rojava (Westkurdistan), einer Art Verfassung für die mehr-
heitlich kurdisch besiedelten Kantone Efrîn, Kobanî und Cizîr im Norden
Syriens, die im Januar 2014 die „Demokratische Autonomie“ ausgerufen haben,
heißt es in Artikel 32 Absatz C: „Das Ezidentum ist eine eigenständige Konfes-
sion. Die Eziden und Ezidinnen verfügen über alle gesellschaftlichen Rechte
und das Recht, ihren Glauben zu leben“ (civakaazad.com/pdf/info7.pd). Ezidin-
nen und Eziden gehören den Autonomiebehörden an (http://civaka-azad.org/
ein-widerstand-fuer-alle-frauen-dieser-welt/).
Im Irak leiden Ezidinnen und Eziden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
„nicht unter staatlicher Verfolgung, sie sind allerdings gelegentlich Ziel von
Anfeindungen oder gewaltsamer Angriffe islamistischer Kreise“. Während das
Ezidentum in der Region Kurdistan-Irak das Recht auf uneingeschränkte Reli-
gionsfreiheit und -ausübung genießt, „sind sie allerdings gelegentlich Ziel der
Anfeindung oder gar gewaltsamer Angriffe islamistischer Kreise“. So „ist nicht
zu verkennen, dass die ezidische Religion in der islamischen Umgebung auf
zahlreiche Vorbehalte und Vorurteile trifft, insbesondere in islamistisch-extre-
mistischen Kreisen“, bei denen das Ezidentum als Apostasie (Abfall vom Glau-
ben) gilt (Bundestagsdrucksache 17/14259). Anfang Mai 2014 wurden sechs
Ezidinnen und Eziden in der Region Rabia in der irakischen Provinz Mosul von
Kämpfern der Organisation „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) getö-
tet. Rund 900 ezidische Familien flohen nach einem Ultimatum der Djihadisten,
die ihnen mit ihrer Ermordung drohten, aus ihren Wohnungen in andere Landes-
teile. Die Flüchtenden baten sowohl die irakische Zentralregierung als auch die
Kurdische Regionalregierung um Schutz (http://rudaw.net/english/middleeast/
iraq/10052014). Im Iran ist das Ezidentum nicht als religiöse Minderheit aner-
kannt, seine Angehörigen „werden in der Ausübung ihres Glaubens beeinträch-
tigt, häufig auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt“ (Bundestagsdruck-
sache 17/14259).
Die Anzahl der oft bereits in der dritten und sogar vierten Generation in
Deutschland lebenden Ezidinnen und Eziden wird von ezidischen Verbänden
auf rund 80 000 Personen beziffert. Hier sind Ezidinnen und Eziden mitunter
fremdenfeindlichen Anfeindungen aber auch diskriminierender Berichterstat-
tung in Medien ausgesetzt. So hetzt das sonst vor allem islamfeindliche Internet-
portal Politically Incorrect gegen die Ezidinnen und Eziden als „gemeingefähr-
liche und martialische ,Religionsgruppe‘ “, die in der Stadt Celle „für ein hohes
Maß an Kriminalität“ sorge, in dem sie die „einheimische deutsche Bevölkerung
terrorisiert“ (www.pi-news.net/2013/09/die-jesiden-gefahr/). Das Yezidische

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Forum Oldenburg e. V. beklagte eine Verunglimpfung des Ezidentums durch
eine Reportage der „Nordwest-Zeitung“ vom 24. August 2013, in der „aufgrund
nicht zutreffender Aussagen zur yezidischen Religion und der Verallgemei-
nerung eines Einzelschicksals […] yezidische Mitbürgerinnen und Mitbürger
erheblich belastet“ und „durch pauschale Aussagen […] in die Nähe einer
finsteren Sekte gerückt“ würden (www.nwzonline.de/wirtschaft/weser-ems/
yezidisches-forum-wehrt-sich-gegen-unwahrheiten_a_8,3,1430847403.html).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft haben nach

Kenntnis der Bundesregierung seit einschließlich Juni 2013 einen Asylantrag
in der Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte nach Monat der Antragstel-
lung, Erst- und Folgeantrag, Herkunftsstaat und Entscheidungen des Bundes-
amtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF – aufschlüsseln)?

2. Inwieweit waren und sind Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft
nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei politisch, rassisch oder re-
ligiös motivierter Diskriminierung, Verfolgung oder Unterdrückung durch
staatliche Behörden einschließlich des Militärs und der Jandarma, parastaat-
liche Gruppierungen wie Dorfschützern, Angehörigen politischer Parteien
oder religiöser Gruppierungen, ausgesetzt (bitte einzeln benennen)?

3. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Rückkehrbestrebungen von
Ezidinnen und Eziden aus der Bundesrepublik Deutschland in ihre früheren
Heimatorte in der Türkei?
a) Auf welche konkreten Probleme stoßen Ezidinnen und Eziden nach

Kenntnis der Bundesregierung bei einer Rückkehr und Wiederbesiedelung
ihrer früheren Heimatorte in der Türkei?

b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über Drohungen, Einschüch-
terungen und Übergriffe von staatlichen, parastaatlichen und nichtstaat-
lichen Kräften gegen rückkehrwillige Ezidinnen und Eziden in der Tür-
kei?

c) Welche Kontakte mit ezidischen Verbänden in Deutschland zur Thematik
einer Wiederansiedelung in ihren früheren Heimatorten bestehen vonsei-
ten der Bundesregierung?

d) Welche politischen und materiellen Möglichkeiten sieht die Bundesregie-
rung, um Ezidinnen und Eziden bei der Rückkehr, der Wiederbesiedelung
und dem Wiederaufbau ihrer früheren Heimatorte zu unterstützen, und in-
wieweit haben Ezidinnen und Eziden in den vergangenen drei Jahren
Rückkehrhilfen des Bundes in Anspruch genommen?

4. Welche konkreten, einschließlich der von ihr auf Bundestagsdrucksache 17/
14259 begrüßten Fortschritte im Bereich der Religionsfreiheit und der reli-
giösen Minderheiten in den letzten Jahren erkennt die Bundesregierung in der
Türkei?
a) Inwieweit betreffen diese Fortschritte nach Kenntnis der Bundesregierung

die Situation der Ezidinnen und Eziden?
b) Welchen konkreten weiteren Reformbedarf einschließlich gesetzlicher

Änderungen und Anpassungen bezüglich der Religionsfreiheit und der
Situation nichtsunnitischer religiöser Minderheiten erkennt die Bundesre-
gierung in der Türkei?

c) Inwieweit, wann, gegenüber welchen Gesprächspartnerinnen und -part-
nern und mit welcher Reaktion hat die Bundesregierung gegenüber der
Regierung der Türkei die Situation nichtsunnitischer religiöser Minder-
heiten angesprochen?

Drucksache 18/1541 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
d) Inwieweit, gegenüber welchen Gesprächspartnerinnen und -partnern und
mit welcher Reaktion hat der Bundespräsident Joachim Gauck nach
Kenntnis der Bundesregierung bei seinem Türkeibesuch im April 2014
die Situation nichtsunnitischer religiöser Minderheiten angesprochen?

5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Irak einschließ-
lich der Autonomieregion Kurdistan-Irak einzuschätzen?

6. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskrimi-
nierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Irak
und in der Autonomieregion Kurdistan-Irak durch staatliche oder nichtstaat-
liche Kräfte sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen)?

7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Iran einzuschät-
zen?

8. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskrimi-
nierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Iran
durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte sind der Bundesregierung be-
kannt (bitte einzeln benennen)?

9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Kaukasus
(Georgien, Armenien, Russische Föderation) einzuschätzen?

10. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskrimi-
nierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im
Kaukasus (Georgien, Armenien, Russische Föderation) durch staatliche
oder nichtstaatliche Kräfte sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln
benennen)?

11. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien einzu-
schätzen?
a) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Syrien eine An-

erkennung des Ezidentums als Religionsgemeinschaft?
b) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskri-

minierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden in
Syrien durch die Baath-Regierung, ihre Sicherheitskräfte, die Armee und
Baath-nahe Milizen sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln
benennen)?

c) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Dis-
kriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden
in Syrien durch syrische Oppositionskräfte sind der Bundesregierung
bekannt (bitte einzeln benennen)?

d) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskri-
minierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden in
Syrien durch islamistische Gruppierungen sind der Bundesregierung be-
kannt (bitte einzeln benennen)?

e) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Lebenssituation und
rechtlichen Stellung der Ezidinnen und Eziden in den drei mehrheitlich
kurdisch besiedelten Kantonen Efrîn, Kobanî und Cizîr im Norden
Syriens, die die „Demokratische Autonomie“ ausgerufen haben, und wie
beurteilt sie diese?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1541
12. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation der ezidischen Ge-
meinden in der Bundesrepublik Deutschland?
a) Wie viele Ezidinnen und Eziden leben nach Kenntnis der Bundesregie-

rung in Deutschland?
b) Welche ezidischen Verbände bestehen nach Kenntnis der Bundesregie-

rung in der Bundesrepublik Deutschland, und zu welchen dieser Ver-
bände gibt es Kontakt vonseiten der Bundesregierung?

c) Wie viele und welche ezidischen Gebetshäuser gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland?

d) Welche Medien einschließlich Fernsehsendern, die sich besonders der
Situation der Ezidinnen und Eziden widmen, sind der Bundesregierung
bekannt?

e) Inwieweit besteht die Absicht, zukünftig Vertreterinnen und Vertreter
ezdischer Verbände zu Integrationsgipfeln der Bundesregierung hin-
zuzuziehen?

13. Sind der Bundesregierung rassistisch oder religiös motivierte Anfeindungen
von Ezidinnen und Eziden in der Bundesrepublik Deutschland bekannt, und
wenn ja, in welcher Form und durch wen?

14. Sind der Bundesregierung Beschwerden ezdischer Verbände über diskrimi-
nierende Berichterstattung in den Medien bekannt, und wenn ja, welche,
und aus welchem Anlass?

15. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer besonderen
Aufklärung über die Hintergründe des Ezidentums, um religiösen und ras-
sistischen Vorurteilen entgegenzuwirken und die weitere Integration der in
Deutschland lebenden Ezidinnen und Eziden zu fördern?

16. Inwiefern bestehen aus Sicht der Bundesregierung besondere Integrations-
hindernisse für Ezidinnen und Eziden in Deutschland, und wie könnten
diese behoben werden?

17. Inwieweit erkennt die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die
Mehrheit der aus der Türkei stammenden Ezidinnen und Eziden mittler-
weile in Deutschland leben und hier eine der weltweit größten ezidischen
Gemeinden besteht (www.eziden-deutschland.de), eine besondere Verant-
wortung für den Schutz und die Förderung dieser Religionsgemeinschaft so-
wohl in Deutschland als auch in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten?

Berlin, den 21. Mai 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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