BT-Drucksache 18/1503

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/908, 18/1418, 18/1493 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)

Vom 22. Mai 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1503
18. Wahlperiode 22.05.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner, Bärbel Höhn, Steffi
Lemke, Nicole Maisch, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Sylvia Kotting-Uhl,
Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Christian Kühn (Tübingen), Peter
Meiwald, Markus Tressel, Dr. Julia Verlinden, Dr. Valerie Wilms und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/908, 18/1418, 18/1493 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG)

Der Bundestag wolle beschließen:

§ 18 Flächennutzung im Umweltinteresse
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Vorangestellt wird „die Einstufung weiterer in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten als Flächennutzung im Umweltin-
teresse sowie über“. Hinter die Angabe „der in Absatz 1 genannten“ wird „und der
nach diesem Absatz bestimmten“ eingefügt.
Absatz 2 Nummer 1 erhält damit die Fassung:
1. die Einstufung weiterer in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 bezeichneten Flächenarten als Flächennutzung im Umweltinteresse
sowie über die Festlegung weiterer Kriterien für die Einstufung der in Absatz
1 genannten und der nach diesem Absatz bestimmten Flächenarten als im
Umweltinteresse genutzte Flächen,

Berlin, den 22. Mai 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Drucksache 18/1502 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Eine generelle Einstufung von Zwischenfrüchten als Flächennutzung im Umweltinteresse entspricht nicht der
Zielsetzung der EU-Verordnung 1307/2013, mit den ökologischen Vorrangflächen die Biodiversität zu erhö-
hen. Um den Anbau einzelner spezifischer Zwischenfruchtgemenge, die aufgrund ihrer besonderen Artenzu-
sammensetzung und frühen Aussaattermine einen Beitrag zur Förderung der Biodiversität leisten können,
dennoch unter bestimmten Bedingungen als Flächennutzung im Umweltinteresse anerkennen zu können,
sollten im Zuge der Rechtsverordnung die Einstufung solcher näher bestimmten Flächenarten als Flächennut-
zung im Umweltinteresse im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium und mit Zustimmung des
Bundesrates ermöglicht werden.

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