BT-Drucksache 18/1462

Mehr Transparenz der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen

Vom 21. Mai 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1462
18. Wahlperiode 21.05.2014

Antrag
der Abgeordneten Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth
Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Ekin Deligöz, Dr. Franziska Brantner,
Katja Dörner, Kai Gehring, Ulle Schauws, Tabea Rößner, Doris Wagner,
Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Mehr Transparenz der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Rund 194 Mrd. Euro wurden 2013 im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ausgegeben. Davon stammen 11 Mrd. Euro aus Steuermitteln. Die Öffentlich-
keit hat angesichts dieser enormen Summen ein Anrecht auf größtmögliche Trans-
parenz und wirksame staatliche Aufsicht über die Körperschaften in der Selbstver-
waltung der gesetzlichen Krankenversicherung. Schließlich werden diese Mittel
von den gesetzlich Versicherten sowie den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern
aufgebracht. Überdies erfüllen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der
Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung eine zentrale Funktion.
Sie entscheiden ganz maßgeblich über wesentliche finanzielle und rechtliche Rah-
menbedingungen der Gesundheitsversorgung in Deutschland.

Die Bundesregierung hat dessen ungeachtet in ihrer Antwort auf die Kleine Anfra-
ge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/724)
erkennen lassen, dass sie an weitergehenden Transparenz- und Aufsichtsregelun-
gen für gesetzlich vorgesehene Körperschaften kein Interesse hat oder diese gar für
nicht erforderlich hält. Dies betrifft neben einer gesetzlichen Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Jahresrechnungen und Haushaltspläne des GKV-Spitzen-
verbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auch eine Auswei-
tung des staatlichen Prüfrechts auf von den Selbstverwaltungskörperschaften zu-
mindest mehrheitlich getragene Unternehmen. Die Position der Bundesregierung
ist auch deswegen unverständlich, weil die Berichte über Unregelmäßigkeiten bei
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verdeutlicht haben, dass ein solches Prüf-
recht dabei helfen könnte, frühzeitig Fehlentwicklungen aufzudecken oder gar zu
vermeiden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den

1. der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-
senzahnärztliche Bundesvereinigung und der Gemeinsame Bundesausschuss
verpflichtet werden,
Drucksache 18/1462 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ihre jeweiligen Jahresrechnungen und beschlossenen Haushaltspläne voll-
ständig und für jedermann zugänglich zu veröffentlichen;
beabsichtigte Unternehmensgründungen und Unternehmensbeteiligungen
der Rechtsaufsicht zur Genehmigung vorzulegen, wenn für die Gründung
oder Beteiligung kein gesetzlicher Auftrag bestand;

2. das Prüfrecht der zuständigen Rechtsaufsicht auf vom GKV-Spitzenverband,
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, von der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung bzw. vom Gemeinsamen Bundesausschuss allein oder
mehrheitlich getragene oder von diesen im gesetzlichen Auftrag gegründete
Gesellschaften des Privatrechts ausgeweitet wird.

Berlin, den 20. Mai 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

zu 1.

Mit der Regelung wird eine Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresrechnungen und Haushaltspläne des Ge-
meinsamen Bundesausschusses, des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Kassen-
zahnärztlichen Bundesvereinigung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschaffen. Nach Aus-
kunft der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/724) existiert bislang weder eine explizite Vorschrift,
die die genannten Körperschaften zu einer derartigen Veröffentlichung verpflichtet, noch eine, die eine solche
Veröffentlichung ausdrücklich untersagt. Da die genannten Körperschaften von sich aus bislang weder Haus-
haltsberichte noch Jahresrechnungen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht haben, ist eine gesetz-
liche Verpflichtung notwendig.

Mit der Regelung wird ferner eine gesetzliche Verpflichtung für den Gemeinsamen Bundesausschuss, den
Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie
die Kassenärztliche Bundesvereinigung geschaffen, die Gründung von Unternehmen oder die Beteiligung an
Unternehmen der zuständigen Rechtsaufsicht zur Genehmigung vorzulegen. Von diesen Körperschaften im
gesetzlichen Auftrag zu gründende Unternehmen oder im gesetzlichen Auftrag erfolgende Unternehmensbe-
teiligungen sind hiervon ausgenommen. Eine vergleichbare Vorschrift existiert bereits in § 85 SGB IV für
den Erwerb und das Leasen von Grundstücken sowie die Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Ge-
bäuden. Die Berichte über Unregelmäßigkeiten in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben den ge-
setzgeberischen Handlungsbedarf deutlich gemacht. Danach hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein
Unternehmen gegründet bzw. sich an einem solchen beteiligt, um den ungenehmigten Erwerb eines Gebäu-
des zu verschleiern.

Zu 2.

Mit der Regelung wird das bestehende Prüfrecht der zuständigen Rechtsaufsicht auf Unternehmen ausgewei-
tet, die sich in alleiniger oder zumindest mehrheitlicher Trägerschaft des GKV-Spitzenverbandes, der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bzw. des Gemeinsamen
Bundesausschusses befinden oder von diesen Körperschaften im gesetzlichen Auftrag gegründet wurden. Der
einschlägige § 25 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) enthält ledig-
lich die Pflicht zur Prüfung durch einen vom Unternehmen selbst bestellten Abschlussprüfer. Wie die Unre-
gelmäßigkeiten in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zeigen, ist dies keineswegs gleichzusetzen mit
einem Prüfrecht durch die zuständige Rechtsaufsicht.

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