BT-Drucksache 18/13504

Umsetzung des Präventionsgesetzes

Vom 30. August 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13504
18. Wahlperiode 30.08.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink,
Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, Katja Dörner, Kai Gehring,
Dr. Franziska Brantner, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Doris Wagner,
Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umsetzung des Präventionsgesetzes

Das zum 25. Juli 2015 in Kraft getretene Präventionsgesetz (PrävG) sollte einen
Paradigmenwechsel in der Prävention einleiten:
 War diese bislang überwiegend durch Kurse zur Verhaltensprävention gekenn-

zeichnet, sollte zukünftig der überwiegende Anteil der Mittel für Gesundheits-
förderung in Lebenswelten (z. B. Kindergärten, Schulen, kleineren Betrieben)
verwendet werden.

 War die Gesundheitsförderung in Lebenswelten bislang überwiegend von ein-
maligen oder kurzfristigen Aktivitäten einzelner Kassen geprägt, sollte zukünf-
tig eine kassenübergreifende Leistungserbringung erfolgen.

 Waren die Angebote der Prävention und Gesundheitsförderung bislang an vie-
len Orten verstreut und damit wenig transparent und nachhaltig, sollten diese
zukünftig strukturierter zugänglich sein.

Mit einer Vielzahl von teilweise widersprüchlichen Regelungen hat das PrävG
seine Umsetzung schwierig gemacht. Es scheint, als hätten die gesetzlichen Kran-
kenkassen bislang an einer kassenübergreifenden Leistungserbringung nur mar-
ginales Interesse. Die beklagte Verpflichtung der Krankenkassen zur Beauftra-
gung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist bislang in-
transparent und in der Ausführung strittig.
Für „Gesundheitsförderung in Lebenswelten“ sollen ab 2016 pro Versichertem
und Jahr 2 Euro ausgegeben werden. Nach Angaben des Bundesministeriums für
Gesundheit (www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/
2017/1-quartal/finanzergebnisse-gkv.html) wurde diese Vorgabe erfüllt, wenn-
gleich in den Lebenswelten wenige Maßnahmen angekommen zu sein scheinen
(Deutsches Ärzteblatt 2017; 114(17), www.aerzteblatt.de/archiv/188252/
Praeventionsgesetz-Umsetzung-hakt-in-den-Details), und wenn, dann auch eher
als vorgefertigte Programme, nicht aber als Förderung gemäß § 20a SGB V „Auf-
bau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen“. Auch erfolgte kaum
eine „Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortli-
chen“, wie § 20a SGB V es vorsieht. Zudem wird kritisch betrachtet, ob die ge-
setzliche Anforderung der gesundheitsförderlichen Strukturbildung in den Le-
benswelten mit vorgefertigten Programmen (z. B. Kochkurse der BARMER mit
der Sarah Wiener Stiftung, Bewegungsangebote der DAK-Gesundheit mit der
Cleven-Stiftung) erfüllt werden können.

Drucksache 18/13504 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Umsetzung des PrävG ist Aufgabe der Nationalen Präventionskonferenz
(NPK). Diese hat im Februar 2016 Bundesrahmenempfehlungen verabschiedet.
Darin werden in allgemeiner Form lebenslagenbezogene Handlungsfelder umris-
sen. Es wird dabei an den Lebensverlaufsansatz angeknüpft, der sechs Zielberei-
che benennt. Diese werden breit und unkonkret gefasst, der Großteil aller bishe-
rigen Lebensweltaktivitäten wird im Zielbereich „Gesund aufwachsen“ – von Ge-
burt bis zur Hochschule – gebündelt. Als wesentliches Argument für die allge-
mein gehaltenen Bundesrahmenempfehlungen wurde angeführt, man wolle den
Vereinbarungen in den Ländern nicht vorgreifen, sondern ihnen Spielraum eröff-
nen. Inzwischen sind in 15 der 16 Bundesländer Rahmenvereinbarungen ge-
schlossen worden, die jedoch noch weniger konkret sind. Die Vorschrift des
PrävG, in Lebenswelten kassenübergreifend zu arbeiten, um nicht in eine „Pro-
jektitis“ mit kurzfristigen Projekten bzw. eine „Programmitis“ zu verfallen, son-
dern strukturierte und nachhaltige Organisationsentwicklungen anzustoßen, wird
als Soll-Bestimmung weder in den Rahmenvereinbarungen noch in neuen Ansät-
zen abgebildet. Lediglich in Niedersachsen wurde im Mai 2017 eine „Gemein-
same Stelle der GKV“ eingerichtet, die zwar bislang ohne eigenes Budget aus-
kommt, aber zum ersten Mal die in § 20a Absatz 1 SGB V als Regelfall vorgese-
hene kassenübergreifende Leistungserbringung durch eine einheitliche Ansprech-
stelle ermöglicht.
Mit je 45 Cent pro Versichertem und Jahr soll die BZgA mit der Entwicklung von
Art und Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen sowie deren Imple-
mentierung und wissenschaftlicher Evaluation beauftragt werden. Diese sollen
„insbesondere in Kindertagesstätten, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur Si-
cherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen“ (§ 20a Absatz 3
SGB V) ausgerichtet sein. Es soll ferner laut Gesetzesbegründung sichergestellt
werden, dass die Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Lebenswelten tatsäch-
lich Wirkung entfalten, nicht mittelschichtorientiert ausgerichtet sind, sondern
auf Verringerung sozial- und geschlechtsbezogen ungleicher Gesundheitschan-
cen ausgerichtet werden. Die BZgA hat dazu im Vorlauf des Präventionsgesetzes
2015 im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit die Ergebnisse des Ko-
operations- und Forschungsprojektes „Qualitätsentwicklung und Qualitätssiche-
rung der Gesundheitsförderung in Lebenswelten“ (BZgA 2015, www.bzga.
de/pdf.php?id=82cdf99a3bc2ce68cff306a8abe3efc9) gemeinsam mit Vertrete-
rinnen und Vertretern der Wissenschaft sowie der Bundes- und Landesvereini-
gungen für Gesundheitsförderung vorgelegt und darin kommunale und überregi-
onale Vernetzung und Koordinierung der Settings sowie der Träger (insb. aus den
Wohlfahrtsverbänden) als wesentliche Gelingensfaktoren in Lebenswelten be-
schrieben. Allerdings wurde der Auftrag zur Kooperation von BZgA und gesetz-
lichen Krankenkassen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in eine Beauftra-
gung verändert, wobei die BZgA – so die Gesetzesbegründung – an die Auffas-
sung der gesetzlichen Krankenkassen gebunden wird.
Der GKV-Spitzenverband (GKV: gesetzliche Krankenversicherung) hat den Ver-
tragsabschluss mit der BZgA und die Auszahlung der Vergütung zunächst ver-
weigert, erst nach Anweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit aus-
gezahlt, und klagt nun gegen diese Anweisung. Der Vertrag vom Juni 2016 zwi-
schen dem GKV-Spitzenverband und der BZgA ist bislang nicht veröffentlicht,
so dass die konkreten Aufgaben der BZgA nicht bekannt sind. An die Ergebnisse
des Kooperations- und Forschungsprojektes von 2015 wird offenbar nicht ange-
knüpft. Die Mittel in Höhe von 31,5 Mio. Euro p. a. wurden bisher nur in gerin-
gem Umfang verausgabt. Über die Gründe streiten sich BZgA und Kassen inzwi-
schen öffentlich (FAZ vom 17. Juli 2017, GPB 28./29. KW 2017 Seite 12, 13,
GERECHTE GESUNDHEIT, Interview des Monats vom 20. Juli 2017).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13504

In der betrieblichen Gesundheitsförderung sollen laut § 20b Absatz 3 SGB V re-
gionale Koordinierungsstellen aufgebaut werden. Statt solcher Einrichtungen ha-
ben sich die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nur auf virtuelle Koordinierung
über eine gemeinsame Internetseite verständigt, über die sie eingehende Anfragen
per Algorithmus wettbewerbsneutral im Wechsel an die einzelnen Krankenkassen
verteilen. Partner für die betriebliche Gesundheitsförderung gerade in kleinen und
mittleren Unternehmen, wie z. B. die regionalen Industrie- und Handelskammern,
sind bisher nicht flächendeckend in die Maßnahmen einbezogen.
Die zweite Säule der Nationalen Präventionsstrategie sollen die Gesundheitsbe-
richte auf Landes- und Bundesebene sein. Dem Bundestag soll ab 2019 in jeder
Wahlperiode ein Präventionsbericht der Nationalen Präventionskonferenz ver-
bunden mit einer Stellungnahme der Bundesregierung vorgelegt werden (§ 20d
Absatz 4 SGB V). Die im Gesetz vorgesehene Einbeziehung von Daten des
Robert Koch-Instituts, der Bundesländer sowie Expertisen aus der Wissenschaft
ist bislang nicht geklärt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Finanzierung
1. Welche Mittel wurden jeweils in den Jahren 2014, 2015 und 2016

a) von den gesetzlichen Krankenversicherungen,
b) von der sozialen Pflegeversicherung,
c) von der gesetzlichen Unfallversicherung,
d) von der gesetzlichen Rentenversicherung
für Prävention und Gesundheitsförderung verausgabt, und in welchem Um-
fang verteilen sich diese Ausgaben auf Verhaltensprävention, Verhältnisprä-
vention, Gesundheitsförderung, Evaluation und Weiterentwicklung?

2. Welche Mittel wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 von Seiten der
zuständigen Bundesministerien im Bereich Prävention und Gesundheitsför-
derung bereitgestellt, und was wurde damit schwerpunktmäßig gefördert?

3. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber hinaus zu Ausgaben
von Ländern und Kommunen in diesem Sektor?

Bundes- und Landesrahmenvereinbarungen
4. a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Bundesrahmenemp-

fehlung vom 19. Februar 2016 allgemeiner formuliert ist als der entspre-
chende Gesetzestext und dessen Begründung, und wie bewertet sie dies?

b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu dieser Frage vertreten?

5. a) Ist es aus Sicht der Bundesregierung im Sinne einer Nationalen Präventi-
onsstrategie zielführend, wenn mit der Zielsystematik (gesund aufwach-
sen, gesund leben und arbeiten sowie gesund im Alter) „im Grundsatz alle
Menschen […] erreicht werden“ können (Bundesrahmenempfehlung,
Seite 12), und wäre es nicht zielführender und dem Gesetz angemessener,
Schwerpunkte in Bezug auf diese Handlungsfelder zu setzen?

b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu dieser Frage vertreten?

Drucksache 18/13504 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
6. a) Trifft es zu, dass zahlreiche weiterführende Vorschläge der beratenden
Mitglieder der Nationalen Präventionskonferenz (u. a. durch die kommu-
nalen Spitzenverbände, die Länder, die Gewerkschaften, die Patientenver-
tretungen) in der Bundesrahmenempfehlung kaum aufgegriffen wurden,
und wenn ja, welche Vorschläge waren dies (bitte einzeln aufführen)?

b) Wieso wurden keine Vereinbarungen zur gemeinsamen Leistungserbrin-
gung getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung dies?

c) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu diesen Fragen vertreten?

7. a) Wie bewertet die Bundesregierung es, dass die im Vergleich zur Bundes-
rahmenempfehlung konkreteren Kooperationsverträge der gesetzlichen
Krankenkassen mit den Unfallkassen, der Bundesagentur für Arbeit, den
kommunalen Spitzenverbänden sowie der Nationalen Arbeitsschutzkon-
ferenz (Anhänge der Bundesrahmenempfehlung) alle aus der Zeit vor der
Verabschiedung des Präventionsgesetzes stammen, und sieht sie hier Än-
derungsnotwendigkeiten durch die neue Rechtslage?

b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu dieser Frage vertreten?

8. a) Wie bewerte es die Bundesregierung, dass laut Bundesrahmenempfehlung
und den meisten Landesrahmenvereinbarungen für eine Kooperation bei
Lebensweltansätzen eine Krankenkasse und ein Träger ausreichend sind,
besonders vor dem Hintergrund, dass im PrävG eine kassenübergreifende
Leistungserbringung als Soll-Bestimmung vorgesehen ist?

b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zur Bundesrahmenempfehlung
zu dieser Frage vertreten?

9. Hat die Bundesregierung erwartet, dass in den Landesrahmenvereinbarungen
konkrete Kooperationsvereinbarungen getroffen werden, und wie bewertet
sie es, dass häufig eine Auslagerung in separate und intransparente Koope-
rationsvereinbarungen in Unterverträgen erfolgt?

10. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung Steue-
rungsgremien wie Landespräventionskonferenzen eingeführt, wer ist in die-
sen vertreten, und wie transparent sind deren Beratungen (bitte nach Bundes-
ländern aufschlüsseln)?

11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesländer, die bei den Zielen
und Handlungsempfehlungen deutlich konkreter geworden sind als die Bun-
desrahmenempfehlung?
Wenn ja, welche Bundesländer sind das, und für welche Ziele und Hand-
lungsfelder ist dies erfolgt?

Gesundheitsförderung in Lebenswelten
12. Welche konkreten Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Lebenswelten

wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Krankenkassen im Jahr
2016 finanziert?

13. Warum finden nach Kenntnis der Bundesregierung zwei Drittel der Maßnah-
men in Kindertagestätten und Grundschulen statt, und wie bewertet die Bun-
desregierung diese Ausrichtung des Wettbewerbs?

14. Anhand welcher Kriterien wird die Evaluation insbesondere hinsichtlich der
Wirksamkeit der Maßnahmen aktuell durchgeführt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13504

15. Warum übernimmt der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe die

Schirmherrschaft für einzelne Kassenprojekte, z. B. „fit4future“ der DAK-
Gesundheit oder „Die Rakuns“ der IKK classic?
Unter welchen Qualitätsgesichtspunkten wurden diese Programme ausge-
wählt?
Wird damit nicht aktiv in den Kassenwettbewerb eingegriffen?

16. Wie will die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, dass, wie in § 20a Ab-
satz 1 SGB V gefordert, der Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderli-
cher Strukturen tatsächlich umgesetzt wird, obwohl die Rahmenvereinbarun-
gen faktisch keine Prioritäten bei Zielen, Zielgruppen, Lebenswelten und
keine Anforderungen an die Kooperationsformen setzen?

17. Welche fachlichen Erwartungen zur Umsetzung einer Organisationsentwick-
lung in Lebenswelten hat die Bundesregierung an die gesetzlichen Kranken-
kassen?

Betriebliche Gesundheitsförderung
18. a) Welche Projekte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2016 in die-

sem Bereich abgerechnet und neu gestartet?
b) Wie werden Klein- und Mittelbetriebe über die bisherigen Maßnahmen

erreicht?
c) Existieren hierbei regionale Schwerpunkte?

Falls ja, in welchen Bundesländern bzw. Regionen?
d) In welchem Umfang bestehen Kooperationen mit regionalen Unterneh-

mensorganisationen (z. B. der IHK)?
19. Anhand welcher Kriterien wird die Evaluation insbesondere hinsichtlich der

Wirksamkeit der Maßnahmen aktuell durchgeführt?
20. Wie soll sichergestellt werden, dass eine Nutzenbewertung der bis dahin ein-

gesetzten Mittel der GKV in betrieblichen und nichtbetrieblichen Settings
von mehr als 1 Mrd. Euro ermöglicht wird?

21. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass sich die in § 20b Absatz 3 SGB V
vorgesehenen regionalen Koordinierungsstellen zur Beratung und Unterstüt-
zung von Unternehmen in der faktischen Umsetzung in der Regel auf rein
virtuelle Aktivitäten (internetbasiertes Beratungs- und Informationsportal)
beschränken sollen, und hält die Bundesregierung dies für ausreichend?

22. Kann durch eine solche rein virtuelle Kooperation gewährleistet werden,
dass regionale Unternehmensorganisationen (z. B. IHK) an der Beratung be-
teiligt werden?

23. a) Wie entwickelt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Markt für
freie Anbieter von betrieblichem Gesundheitsmanagement?

b) Wie bewertet Bundesregierung die Wettbewerbssituation zwischen Kran-
kenkassen, die laut Mitbewerbern ihre Leistungen größtenteils kostenlos
oder zu nicht kostendeckenden Preisen anbieten, und freien Anbietern?

c) Sieht die Bundesregierung in diesem Kontext Handlungsbedarf?
Falls ja, welchen?

Drucksache 18/13504 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ärztliche Präventionsempfehlung
24. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass der Gemeinsame Bundesaus-

schuss nur eine Minimallösung der ärztlichen Präventionsempfehlung in
Form eines ankreuzbaren Formulars zu den groben Handlungsfeldern Bewe-
gung, Ernährung, Sucht und Stress oder möglichen/wahlweisen Bemerkun-
gen auf einem Freifeld vorsieht, vor dem Hintergrund, dass laut Gesetzesbe-
gründung mithilfe der ärztlichen Empfehlungen eine gezieltere Prävention
erreicht werden soll?

25. a) Wie kann eine adressatengenaue Wirkung von ärztlichen Präventions-
empfehlungen nach Meinung der Bundesregierung sichergestellt und eva-
luiert werden?

b) Welche Regelungen sind zu treffen, damit hierüber auch der Anspruch
der Prävention nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SGB V („Die Leistungen sollen
insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezo-
gener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen“) bedient werden
kann?

26. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die Anwendung der ärztlichen Prä-
ventionsempfehlungen entwickelt und in welcher Form sie erbracht werden?

Präventionskurse
27. Welche zentralen Weiterentwicklungen enthält das Kapitel 5 (Leistungen der

individuellen verhaltensbezogenen Prävention) des Leitfadens Prävention
durch die im Januar 2017 veröffentlichte Fassung aus Sicht der Bundesregie-
rung, und wie bewertet die Bundesregierung diese Überarbeitung?

28. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Umsetzung der
geänderten Fassung von Kapitel 5 des Leitfadens Prävention verbunden mit
einer entsprechenden Zertifizierung, und welche Rückmeldungen erhält das
Bundesgesundheitsministerium dazu (z. B. Rückzug von langjährigen An-
bietern wie Sportvereinen oder Volkshochschulen wegen nicht erfüllbarer
Anforderungen)?

Wie bewertet sie diese Entwicklung?
29. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass es für Bürgerinnen und Bürger

auch zukünftig keine umfassende Internetinformation über alle (nun unter
Berücksichtigung der Gesundheitsziele konzipierten – siehe § 20 Absatz 3
SGB V) angebotenen bzw. zertifizierten Präventionskurse aller Kassen gibt?

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
30. Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Urteil des Landessozialge-

richts Berlin-Brandenburg zur Anfechtungsklage des GKV-Spitzenverban-
des im Zusammenhang mit der Anweisung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit zur Mittelauszahlung der für die BZgA vorgesehen Aufgaben
(§ 20a Absatz 3 und 4 SGB V)?
Wie ist der Sachstand des Verfahrens?

31. Trifft es zu, dass die aus GKV-Mitgliedsbeiträgen an die BZgA abzuführen-
den Mittel auf Konten des Bundeshaushaltes liegen?
Falls ja, wie ist gewährleistet, dass diese ausschließlich zweckgebunden ein-
gesetzt werden?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13504

32. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass der Vertrag zwischen

dem GKV-Spitzenverband und der BZgA zur Umsetzung des § 20a Absatz 3
und 4 SGB V bislang nicht veröffentlicht wurde?
Plant die Bundesregierung, den zuständigen Ausschuss des Deutschen Bun-
destages oder die Öffentlichkeit über die ihr vorliegenden Informationen in
Kenntnis zu setzen?

33. a) Welche Strukturen (Referate, Personal, externe Beauftragungen) sind im
Rahmen der Umsetzung des PrävG in der BZgA geschaffen worden?

b) Welche Durchgriffsrechte, zum Beispiel auf die Gestaltung von Aus-
schreibungen, die Gewährung von Dienstreisen, wurden der GKV ver-
traglich zugesichert?

34. Mit welchen Projekten wurde die BZgA vom GKV-Spitzenverband beauf-
tragt?

35. Warum hat die BZgA bislang keine Konzepte zur Gesundheitsförderung in
„Kindertagesstätten, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugend-
hilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur Si-
cherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen“ (§ 20a Ab-
satz 3 SGB V) veröffentlicht?
Welche Vorschläge hat die BZgA dem GKV-Spitzenverband gemacht, um
diesen gesetzlichen Auftrag umzusetzen?

36. a) Welche der den gesetzlichen Krankenversicherungen zur Verfügung ge-
stellten Mittel wurden im Jahr 2016 und im laufenden Jahr 2017 von der
BZgA für welche Projekte verausgabt?

b) Wie hoch ist der Anteil der Mittel, der für kassenartenübergreifende Qua-
litätssicherung ausgegeben wurde/wird?

37. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit der verstärkten Förde-
rung der Koordinierungsstellen Gesundheitliche Chancengleichheit in den
Bundesländern begonnen, welchen Umfang hat diese Förderung, und warum
geschah die Umsetzung nicht früher?

38. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der massiven Kritik
des GKV-Spitzenverbandes an der Umsetzung der Beauftragung durch
die BZgA?

b) Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, um solcher Kritik in Zu-
kunft die Grundlagen zu entziehen?

Präventionsbericht
39. a) Trifft es zu, dass die Nationale Präventionskonferenz zur Erfüllung der

Aufgabe nach § 20f Absatz 4 SGB V im Wesentlichen eine Fortschrei-
bung der bisherigen jährlichen Präventionsberichte (standardisierte Doku-
mentation) plant?

b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zum Präventionsbericht hierzu
vertreten?

40. a) Trifft es zu, dass die Erstellung des Präventionsberichts teilweise an
Agenturen outgesourct werden soll?

b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zum Präventionsbericht hierzu
vertreten?

Drucksache 18/13504 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

41. a) Trifft es zu, dass sich die Nationale Präventionskonferenz gegen die Ein-

setzung einer (zusätzlichen) wissenschaftlichen Berichtskommission ent-
schieden hat?

b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zum Präventionsbericht hierzu
vertreten?

42. a) Welche Vorschläge aus dem Bund-Länder-Workshop beim Robert Koch-
Institut und von den beratenden Mitgliedern der Nationalen Präventions-
konferenz wurden zur Erstellung des Präventionsberichts vorgebracht und
nicht aufgegriffen?

b) Welche Position hat der Bund als beratendes Mitglied in der Nationalen
Präventionskonferenz bei den Beratungen zum Präventionsbericht hierzu
vertreten?

Präventionsforum
43. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes

(Präventionsbericht 2016, Seite 20), dass das Präventionsforum nach § 20e
Absatz 2 SGB V „kein Gremium ist, sondern eine Veranstaltung, zu der ein-
geladen wird“, und wie bewertet sie die themenbezogen wechselnde Teilneh-
merschaft?
Falls ja, wie kann eine Veranstaltung den in § 20e Absatz 2 SGB V veran-
kerten Beratungsauftrag wahrnehmen?
Falls nein, wie gedenkt sie als beratendes Mitglied in der Nationalen Präven-
tionskonferenz darauf hinzuwirken, dass hier eine Veränderung vorgenom-
men wird, oder sieht sie Bedarf, seitens des Gesetzgebers nachzubessern?

44. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des ersten Präventionsfo-
rums 2016?

Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes
45. Welchen Stand hat die Prüfung des Nachbesserungsbedarfs des PrävG durch

das Bundesgesundheitsministerium, die der dortige Staatssekretär Lutz
Stroppe angekündigt hat (Zwischen Hoffnung und Ernüchterung – Das Prä-
ventionsgesetz im zweiten Jahr, Dr. med. Mabuse 226, März/April 2017),
und bei welchen Aspekten besteht nach Ansicht der Bundesregierung Nach-
besserungsbedarf?

Berlin, den 30. August 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.