BT-Drucksache 18/13454

Genehmigungspflicht für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

Vom 25. August 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13454
18. Wahlperiode 25.08.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko,
Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE.

Genehmigungspflicht für technische Unterstützung im Zusammenhang mit
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

„Unternehmen müssen Exporte von Rüstungsgütern genehmigen lassen. Die be-
stehenden Genehmigungspflichten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr
gelten grundsätzlich sowohl für Waren als auch für Technologie und Software.
Konkrete Ausfuhren von in der Ausfuhrliste erfasster Technologie oder Herstel-
lungsausrüstung, die im Zusammenhang mit Kooperationen ausgeführt würden,
wären genehmigungspflichtig“, so die Bundesregierung in der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13277.
Seit Jahren verfolgen deshalb Unternehmen wie die Rheinmetall AG eine Strate-
gie der „Internationalisierung“, um unabhängig von den politischen und gesetzli-
chen Vorgaben in Deutschland gewinnbringende Geschäfte mit bestimmten Län-
dern machen zu können. Geschäfte und Gewinne sollen auch dann realisiert wer-
den, wenn Lieferungen aus Deutschland nicht genehmigt würden oder zumindest
umstritten wären (www.bits.de/public/pdf/rr16-01.pdf). So bleibt die Waffenpro-
duktion ein lukratives Geschäft und die Bundesregierung muss nicht zwischen
„Moral“ und „Wirtschaftsinteressen“ schwanken (www.deutschlandfunk.de/
kaum-gebremst-deutsche-waffen-fuer-nahost.862.de.html?dram:article_id=38
1431).
Bis heute brauchen Rüstungskonzerne zwar eine Genehmigung der Bundesregie-
rung, wenn sie Waffen oder Blaupausen für Waffen exportieren wollen – nicht
aber, wenn sie Experten in Länder wie die Türkei entsenden, um „technische Un-
terstützung“ zu geben. Für Hersteller von Überwachungstechnik gibt es seit Juli
2015 solch eine Genehmigungspflicht bei technischer Hilfe – für Rüstungsgüter
nicht. Die Bundesregierung sieht darin kein Problem. Es seien „nur untergeord-
nete, einfache Dienstleistungen“ nicht genehmigungspflichtig. Der „Aufbau von
Waffenfabriken“ sei mit ihnen nicht möglich (stern vom 3. August 2017, S. 96).
§ 49 der Außenwirtschaftsverordnung stellt es lediglich unter den Vorbehalt der
Genehmigung, wenn Inländer im Ausland bezüglich „chemischer oder biologi-
scher Waffen oder Kernwaffen technische Unterstützung“ leisten.

Drucksache 18/13454 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung verfassungsrechtli-
che Bedenken, den Vorbehalt der Genehmigung, wenn Inländer im Ausland
bezüglich „chemischer oder biologischer Waffen oder Kernwaffen techni-
sche Unterstützung“ leisten, um den Vorbehalt der Genehmigung, wenn In-
länder im Ausland bezüglich „Kriegswaffen und sonstige[r] Rüstungsgüter“
technische Unterstützung leisten, zu erweitern, z. B. bezüglich
a) der Berufsfreiheit der Betroffenen (selbständig Tätige, Unternehmen, Ar-

beitnehmer),
b) des Rechts auf Eigentum an Wirtschaftsbetrieben und
c) des Bestimmtheitsgebots?

2. Inwieweit liegt es im Interesse der Bundesregierung, dass ausländische Staa-
ten keine Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgüter produzieren, in denen
hinreichende rechtsstaatliche Strukturen fehlen, die in bewaffnete Konflikte
verwickelt sind oder die Deutschland gegenüber feindselig eingestellt sind?

3. Inwieweit würde nach Kenntnis der Bundesregierung ein solcher Genehmi-
gungsvorbehalt für Inländer im Ausland bezüglich „Kriegswaffen und sons-
tige[r] Rüstungsgüter“, die technische Unterstützung nicht absolut unterbin-
den, sondern sie lediglich einer Kontrolle unterstellen, bei der die Bundesre-
gierung auch an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist?

Berlin, den 25. August 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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