BT-Drucksache 18/13177

Beschleunigte Gesetzgebungsverfahren im Asyl- und Aufenthaltsrecht

Vom 25. Juli 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13177
18. Wahlperiode 25.07.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz,
Sevim Dağdelen, Annette Groth, Andrej Hunko, Jan Korte, Martina Renner,
Dr. Petra Sitte, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Beschleunigte Gesetzgebungsverfahren im Asyl- und Aufenthaltsrecht

Die Gesetzgebung im Asyl- und Aufenthaltsrecht war insbesondere in den Jahren
2015 und 2016 von großer Eile und Hektik geprägt. So haben sich Verbände
über zu kurze Fristsetzungen bei der Verbändebeteiligung mehrfach beschwert
(die in diesem Absatz genannten Stellungnahmen sind hier zu finden: www.
fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/AsylG_2015.html). Beim Asylpaket II etwa
beklagte sich die Humanistische Union gegenüber dem Bundesministerium des
Innern, dass es „inzwischen gängige Praxis“ sei, „Verbände und zivilgesellschaft-
liche Gruppen zu Stellungnahmen innerhalb weniger Stunden aufzufordern“, das
sei „das Gegenteil von Partizipation. Es ist die schlichte Vortäuschung von Parti-
zipation. An ernsthaften Rückmeldungen aus den angeschriebenen Verbänden
und Organisationen kann Ihnen kaum gelegen sein“. Der Deutsche Anwaltverein
hielt „die Fristsetzung von nicht einmal acht Stunden für inakzeptabel“. Die Neue
Richtervereinigung beklagte ebenfalls, dass „ein wirkliches Interesse der Regie-
rung und damit die Möglichkeit der Partizipation an zentraler gesetzgeberischer
Tätigkeit ersichtlich nicht besteht“. Amnesty International nannte die Fristset-
zung „absolut inakzeptabel“ und ergänzte: „Der Gesetzesvorschlag ist aus men-
schenrechtlicher Sicht bedenklich und sollte umfassend mit der Zivilgesellschaft
konsultiert und anschließend verändert werden. Die kurze Frist lässt dies nicht zu
und legt den Schluss nahe, dass dies auch nicht gewollt ist. Vor dem Hintergrund,
dass auch der Konsultationsprozess zum Asylpaket I von einer solch kurzen Frist
charakterisiert war, bedauern wir dieses wiederholte Vorgehen umso mehr“.
Auch die Bundesländer, Städte und Kommunen hatten angesichts sehr kurzer
Fristen oftmals keine Gelegenheit, Gesetzesvorhaben vor der Beschlussfassung
im Bundeskabinett aufmerksam zu prüfen und qualifizierte Einschätzungen
hierzu vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die kommunalen Spitzen-
verbände zunächst einmal ihre Einzelmitglieder befragen und Rückmeldungen
abstimmen müssen – genauso, wie Verbände und Nichtregierungsorganisationen
intern einen Abstimmungsprozess vornehmen müssen, bevor sie eine Stellung-
nahme im Namen ihrer jeweiligen Organisation abgeben können. PRO ASYL
kritisierte, dass die „Pro-Forma-Praxis“ einer Verbändebeteiligung, die aufgrund
der kurzen Terminsetzung einem völligen Verzicht einer Abstimmung gleich-
komme, mit § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO) nicht vereinbar sei (www.proasyl.de/news/asylpaket-ii-breite-und-massive-
kritik-aus-der-zivilgesellschaft-und-verbaenden/).
Auch in Stellungnahmen für Sachverständigenanhörungen im Bereich des Asyl-
und Aufenthaltsrechts finden sich öfter Hinweise darauf, dass angesichts der

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Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine gründliche und umfassende Bewer-
tung vorliegender Gesetzentwürfe nicht möglich gewesen sei (vgl. z. B. Aus-
schussdrucksache 18(4)825E, S. 2). Die Zweifel daran, dass kritische Stellung-
nahmen aus der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und von Praktikerinnen und
Praktikern im Gesetzgebungsverfahren überhaupt noch Beachtung finden, wer-
den auch dadurch bestärkt, dass es beispielsweise beim Asylpaket II, trotz ganz
erheblicher Kritik der Verbände und gesellschaftlicher Organisationen im Gesetz-
gebungsverfahren, keinerlei Änderungen in der parlamentarischen Beratung mehr
gab – entgegen dem „Struckschen Gesetz“, wonach angeblich kein Gesetz den
Deutschen Bundestag so verlasse, wie es hineinkommt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich die angebliche Eilbedürftig-
keit mancher Gesetzesvorhaben im Asyl- und Aufenthaltsrecht nach Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller insbesondere im Rückblick als höchst frag-
würdig erweist: So gibt es die mit dem Asylpaket II als zentrales Anliegen einge-
führten beschleunigten Asylverfahren bislang nur in Bayern (genauere Angaben
zur Anwendungspraxis kann die Bundesregierung allerdings nicht machen, vgl.
Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4i), und der angeblich durch
die gesetzliche Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere
Herkunftsstaaten erreichte Rückgang der Asylsuchenden aus diesen Ländern war
nachweislich bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen erfolgt
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/6603, Antwort zu Frage 15: Asylsuchende aus
diesen Ländern machten im Oktober 2015 gerade einmal 1,35 Prozent aller neuen
Asylsuchenden aus; das Asylpaket I trat am 24. Oktober 2015 in Kraft). Gerade
bei der Einstufung von Ländern als sichere Herkunftsstaaten kommt dem Gesetz-
geber jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht zu, so das Bundesverfassungsgericht
im Urteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93).
Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage der Abgeord-
neten Dr. Petra Sitte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12703, zu Frage 16), geht
hervor, dass die kürzeste im Rahmen der Verbändebeteiligung gewährte Frist mit
nur zwei Werktagen im Aufenthaltsrecht erfolgte, beim Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht – die Antwort enthält allerdings nur Angaben
zu Gesetzesvorhaben ab dem 15. Februar 2017. Nach einer Ausarbeitung des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages soll die Beteiligung von
Verbänden im Gesetzgebungsverfahren es dem federführenden Ressort ermögli-
chen, die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. www.taz.de/Ar-
chiv-Suche/!5420601&s=Linksfraktion&SuchRahmen=Print/). Die Parlamen-
tarische Geschäftsführerin der Fraktion DIE LINKE. Dr. Petra Sitte forderte ent-
sprechend eine Frist „von mindestens zehn Werktagen“, „damit Verbände und
NGOs ihr demokratisches Recht vollumfänglich wahrnehmen können“. Sonst
entstehe der Eindruck, auf die Meinung dieser außerparlamentarischen Akteure
werde kein Wert gelegt und Kritik im Vorhinein ausgeschlossen.
Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf folgende Gesetzesvorhaben: Ent-
wurf eines Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des So-
zialgerichtsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/2592), Entwurf eines Gesetzes
zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichte-
rung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (Bun-
destagsdrucksache 18/1528), Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsge-
setzes (Bundestagsdrucksache 18/6185), Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
beschleunigter Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 18/7538), Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu auf-
enthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
(Bundestagsdrucksache 18/7043), Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Aus-
weisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der
Flüchtlingsanerkennung bei strafffälligen Asylbewerbern (Bundestagsdrucksa-
che 18/7537), Entwurf eines Integrationsgesetzes (Bundestagsdrucksache

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18/8829), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgeset-
zes (Bundestagsdrucksache 18/9985), Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der
Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tu-
nesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten (Bundestagsdrucksache
18/8039), Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
(Bundestagsdrucksache 18/11546).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie verlief bei den in der Vorbemerkung genannten Gesetzen

a) die Verbändebeteiligung,
b) die Beteiligung der Bundesländer und von kommunalen Spitzenverbän-

den
(bitte zu jedem Gesetzentwurf jeweils das Datum der Kabinettbefassung, das
Datum der Beteiligungsschreiben und die dabei gesetzte Frist zur Rückmel-
dung nennen – bei Fristen kürzer als drei Tage bitte in Stunden angeben)?

2. Wie viele und welche Beschwerden gab es von welchen Akteuren angesichts
kurzer Fristsetzungen im Rahmen der Beteiligung von Verbänden bzw. von
Ländern und Kommunen, hält die Bundesregierung diese Beschwerden für
berechtigt, und wie hat die Bundesregierung hierauf reagiert – sowohl konk-
ret als auch hinsichtlich struktureller Änderungen und Verbesserungen im
Beteiligungsverfahren (bitte so ausführlich und konkret wie möglich darstel-
len)?

3. Welche nachteiligen Folgen für die Qualität der Gesetzgebungsverfahren
sieht die Bundesregierung, wenn infolge kurzer Fristsetzungen bei der Betei-
ligung von Verbänden bzw. von Ländern und Kommunen sich einzelne Ver-
bände bzw. Länder und kommunale Spitzenverbände nicht äußern konnten
oder wollten oder nur zu oberflächlichen oder unvollständigen Stellungnah-
men in der Lage waren (bitte ausführen)?

4. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Verstoß gegen § 47 GGO, wenn
angesichts zu kurzer Fristen (etwa weniger als drei Tage) die Verpflichtung
zur Beteiligung von Verbänden, Ländern und kommunalen Spitzenverbän-
den nur pro forma oder unzureichend gewahrt wird (vgl. www.proasyl.de/
news/asylpaket-ii-breite-und-massive-kritik-aus-der-zivilgesellschaft-und-
verbaenden/), und was folgt daraus?

5. Wie soll Verbänden oder kommunalen Spitzenverbänden eine substantiierte
Stellungnahme zu oft komplexen Gesetzentwürfen innerhalb weniger Tage
möglich sein, wenn berücksichtigt wird, dass diese ihre jeweiligen Untermit-
glieder beteiligen und eine inhaltliche Verständigung zur beabsichtigten Stel-
lungnahme auch innerhalb ihres Verbandes vornehmen müssen (bitte aus-
führen), und inwieweit hielte die Bundesregierung auch vor diesem Hinter-
grund eine Mindestfrist von etwa zehn Werktagen für sinnvoll, bzw. inwie-
weit würde sie eine solche Regelung unterstützen (bitte begründend ausfüh-
ren)?

6. Welche Anstrengungen und Vorkehrungen hat die Bundesregierung bei den
genannten Gesetzen unternommen, um der Vorgabe nach § 47 Absatz 1
GGO gerecht zu werden, wonach Ländern, kommunalen Spitzenverbänden,
Fachkreisen und Verbänden Gesetzesvorlagen „möglichst frühzeitig“ zuzu-
leiten sind, wie ist diese Bestimmung näher auszulegen, sieht sie diese Vor-
schrift in den genannten Gesetzgebungsverfahren als erfüllt an, und wenn
nein, was waren die jeweiligen Gründe für entsprechende Versäumnisse
(bitte auflisten), und was folgt daraus (bitte ausführen)?

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7. Bei welchen der genannten Gesetze gab es eine mündliche Anhörung nach
§ 47 Absatz 5 GGO, und wenn nicht, warum nicht (bitte ausführen)?

8. Welche substantiellen Änderungen an den (zumeist als Referentenentwürfe)
verschickten Gesetzentwürfen gab es infolge der Verbände- bzw. Länderbe-
teiligung vor der Beschlussfassung im Kabinett (bitte zumindest kursorisch
wesentliche Änderungen aufführen), und bei welchen Gesetzgebungsverfah-
ren gab es keine Änderungen infolge der Verbände- und Länderbeteiligung
(bitte für jeden in der Vorbemerkung genannten Gesetzentwurf einzeln auf-
listen)?

9. Was entgegnet die Bundesregierung auf den Vorwurf von Verbänden ange-
sichts extrem kurzer Fristsetzungen bei der Verbändebeteiligung (siehe Vor-
bemerkung), auf ihre fachliche Einschätzung und Praxiserfahrung würde sei-
tens der Bundesregierung kein Wert gelegt und eine ernsthafte Auseinander-
setzung mit ihrer Kritik sei nicht beabsichtigt (bitte ausführlich darlegen)?

10. Bei welchen der genannten Gesetze wurde ein beschleunigtes Beteiligungs-
verfahren gegenüber dem Bundesrat beantragt, wie wurde dies jeweils be-
gründet, und in welchen Fällen erfolgte dann ein beschleunigtes Verfahren
(bitte für jedes Gesetz einzeln auflisten, auch, welche Fristen für etwaige
Stellungnahmen dem Bundesrat bzw. den jeweiligen Ausschüssen im Bun-
desrat zur Verfügung standen)?

11. Wie verlief das Gesetzgebungsverfahren bei den genannten Gesetzen im Zu-
sammenspiel der Bundesregierung, des Bundestags und des Bundesrates
(bitte für jedes der genannten Gesetzes einzeln auflisten: Kabinettbeschluss,
Datum der jeweiligen Lesung im Bundesrat bzw. im Deutschen Bundestag
bzw. in den jeweiligen Ausschüssen, Stellungnahme des Bundesrates, Ge-
genäußerung der Bundesregierung usw.)?

12. Wann wurden bei den in der Vorbemerkung genannten Gesetzentwürfen je-
weils die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration bzw. für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wel-
chem Zeitpunkt mit welchem Ergebnis beteiligt?

13. Wann wurden zu den genannten Gesetzentwürfen Sachverständigenanhörun-
gen im jeweiligen Fachausschuss beschlossen, wann erfolgten diese Anhö-
rungen, und wann war die abschließende Beratung im jeweiligen Fachaus-
schuss bzw. im Deutschen Bundestag (bitte nach den einzelnen Gesetzen ge-
trennt mit genauen Daten auflisten)?

14. Nutzt die Bundesregierung (d. h. in der Regel die beteiligten Bundesministe-
rien und die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration) die von
den Fachausschüssen des Deutschen Bundestages beschlossenen öffentli-
chen Sachverständigenanhörungen in den Ausschüssen des Bundestages, um
die Angemessenheit, Praxistauglichkeit und juristische wie fachliche Rich-
tigkeit der von ihr vorgeschlagenen Gesetzesregelungen oder -änderungen zu
bewerten, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie geschieht dies konkret, ins-
besondere auch in Abstimmung mit den Regierungsfraktionen, wie viel Zeit
stand den beteiligten Bundesministerien dafür jeweils zur Verfügung (bitte
für die genannten Gesetze auflisten: Wochen, Tage bzw. Stunden, die zwi-
schen Beendigung der Anhörung und Beratung im Fachausschuss zur Ver-
fügung standen), bei welchen Gesetzen hat es infolge einer Sachverständi-
genanhörung noch substantielle Änderungen gegeben, und inwieweit war die
Bundesregierung hieran beteiligt (bitte auflisten)?

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15. Für welche Sachverständigenanhörungen wurden Bundes- oder Landesbe-

dienstete als Sachverständige benannt (bitte nach den genannten Gesetzen
mit Name, Funktion und Datum auflisten), wie haben sich diese in diesem
Zusammenhang jeweils mit Vorgesetzten oder mit Bundesministerien abge-
stimmt, und inwieweit werden Vorschläge der Bundesregierung für Geset-
zesänderungen oder -bestimmungen im Vorfeld mit fachkundigen Bundes-
bediensteten abgestimmt (bitte ausführen)?

16. Bei welchen der in der Vorbemerkung genannten Gesetze gab es noch Än-
derungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, bei welchen wurden Än-
derungsvorschläge des Bundesrates aufgenommen, bei welchen gab es keine
Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf (bitte im Einzel-
nen auflisten), und wie ist dies vor dem Hintergrund des „Struckschen Ge-
setzes“ zu bewerten?

17. Wie beurteilt die Bundesregierung die vorgegebene Eilbedürftigkeit man-
cher Gesetzesregelungen im Nachhinein, wenn sich z. B. herausstellt, dass
nur in Bayern die Neuregelung beschleunigter Asylverfahren überhaupt zur
Anwendung kommt und dass die Zahl der Asylgesuche aus Albanien, Mon-
tenegro und Kosovo bereits drastisch zurückgegangen war, bevor diese Län-
der zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt wurden (siehe Vorbemerkung, bitte
begründend ausführen)?

18. Hat die Bundesregierung beim Gesetzgebungsverfahren zur Einstufung der
Länder Albanien, Montenegro und Kosovo als sichere Herkunftsstaaten Ab-
geordneten des Bundestages die Materialien und Berichte, die sie laut Ge-
setzentwurf bei der Einstufung verwandt hat (Lageberichte des Auswärtigen
Amts und Berichte von internationalen und Nichtregierungsorganisationen
usw.), zur Verfügung gestellt, damit die Abgeordneten ihrer verfassungs-
rechtlichen Sorgfaltspflicht bei der Erhebung und Aufbereitung von Tatsa-
chen, die der Einstufung zugrunde liegen (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93), nachkommen
konnten (wenn ja, wann und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht)?

Berlin, den 18. Juli 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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