BT-Drucksache 18/13010

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12202, 18/12496 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13010

18. Wahlperiode 28.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/12202, 18/12496 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

A. Problem

Regelung des Umfangs der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter.
Befreiung der Internetzugangsanbieter von einem Großteil der bisher bestehenden
Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen. Klarstellung, dass
WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu
registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts
zu verlangen. Regelung, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzel-
fall möglich sind.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ersichtlich.

Drucksache 18/13010 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine neuen Handlungs- oder Informati-
onspflichten. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist daher nicht
ersichtlich. Durch die geschaffene Rechtssicherheit wird öffentliches WLAN häu-
figer angeboten werden. Daher dürften sich für Internetnutzer die Kosten für mo-
bile Internetnutzung durch das zusätzliche Angebot von öffentlichem WLAN re-
duzieren.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es ist kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ersichtlich. WLAN-Betreiber
werden durch das Gesetz direkt von den vor- und außergerichtlichen Kosten für
gerichtliche Anordnungen freigestellt. Darüber hinaus dürfte die Zahl der Abmah-
nungen von WLAN-Betreibern abnehmen. Dadurch dürften sich für WLAN-Be-
treiber auch die Kosten reduzieren, die ihnen für die Beratung im Fall von Ab-
mahnungen entstehen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten ausgelöst. Daher entstehen keine entspre-
chenden Bürokratiekosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, insbesondere sind keine finan-
ziellen Auswirkungen für den Bund oder die Länder erkennbar.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, Auswir-
kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13010

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12202, 18/12496 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe 㤠8
Absatz 3“ das Komma und die Wörter „der Nutzern einen Internetzugang
über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellt,“ gestrichen.

2. Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die
Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige
Maßnahmen ergreift.“

Berlin, den 28. Juni 2017

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender

Marcus Held
Berichterstatter

Drucksache 18/13010 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Marcus Held

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/12202, 18/12496 wurde in der 237. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 1. Juni 2017 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie
an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr und digitale
Infrastruktur, den Ausschuss für Kultur und Medien und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung über-
wiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Um Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen, wird im Telemediengesetz der Umfang der Haftungsbe-
schränkung für Internetzugangsanbieter klar geregelt. Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher
bestehenden Kostentragungspflicht, inbesondere bei Abmahnungen befreit. Schließlich wird klargestellt, dass
WLAN-Betreiber nicht verpflichtet werden dürfen, Nutzer vorab zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu
verlangen oder das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen, obgleich all diese Maßnahmen auf freiwilliger
Basis weiterhin möglich bleiben. Ebenso soll klargestellt werden, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sper-
rung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur aufgrund von gerichtlichen oder be-
hördlichen Anordnungen zulässig bleiben, auch wenn Diensteanbieter nach den §§ 8 bis 10 nicht verantwortlich
sind. Für Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 wird zudem geregelt, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche
Anordnungen gegen sie ergehen können, um die Nutzung von Informationen zu sperren, damit die Wiederholung
der Rechtsverletzung verhindert werden kann.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12202, 18/12496 in seiner 123. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Ge-
setzentwurfs in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12202, 18/12496
in seiner 159. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Maßgabe zu 1. entspricht einem Än-
derungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1292, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht
und einstimmig angenommen wurde. Die Maßgabe zu 2. entspricht einem Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 18(9)1293, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht und mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE angenommen wurde.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12202,
18/12496 in seiner 116. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12202, 18/12496 in seiner
86. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Maßgabe zu 1. entspricht einem Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 18(9)1292, umgedruckt als Ausschussdrucksache 18(22)249, der von den Fraktionen
der CDU/CSU und SPD eingebracht und einstimmig angenommen wurde. Die Maßgabe zu 2. entspricht einem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13010

Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1293, umgedruckt als Ausschussdrucksache 18(22)250, der von
den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE
angenommen wurde.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12202, 18/12496 in seiner 92. Sit-
zung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die An-
nahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/559) mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes
zur Änderung des Telemediengesetzes (Bundesratsdrucksache 276/17) befasst.

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

„Ob eine Nachhaltigkeitsprüfung stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden. Die fehlende Aussage zu
Nachhaltigkeitsaspekten wird als plausible Feststellung interpretiert, dass das Vorhaben keine direkten Nachhal-
tigkeitswirkungen im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie entfaltet. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung bittet, die Nachhaltigkeitsprüfung in Zukunft zu dokumentieren.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.“

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 118. Sitzung am 26. Juni 2017 stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer
schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdrucksache 18(9)1283 ent-
halten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

Dr. Florian Drücke, Bundesverband Musikindustrie e. V.

Andreas May, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Prof. Dr. Tobias Keber, Die Hochschule der Medien (HdM)

Stephan Tromp, Handelsverband Deutschland e.V. (HDE)

Prof. Dr. Dieter Frey, FREY Rechtsanwälte Partnerschaft

Volker Tripp, Digitale Gesellschaft e.V.

Dr. jur. Reto Mantz, Landgericht Frankfurt am Main

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll sowie die ein-
gereichten Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12202, 18/12496 in seiner
119. Sitzung am 28. Juni 2017 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zwei Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 18(9)1292
(Maßgabe zu 1.) und 18(9)1293 (Maßgabe zu 2.) ein.

Die Fraktion der CDU/CSU würdigte, dass die Störerhaftung für alle Access Provider mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf abgeschafft werde. Damit bestehe Rechtssicherheit für alle Anbieter von Internetzugängen im All-
gemeinen und von WLAN-Hotspots im Besonderen. Access Provider würden von den Kostentragungspflichten
insbesondere bei Abmahnungen befreit. WLAN-Betreiber könnten nicht von einer Behörde verpflichtet werden,
Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr dauerhaft anzubieten oder die Eingabe eines Passwortes zu verlan-
gen. Weiter werde geregelt, unter welchen restriktiven Bedingungen weiter Nutzungssperren möglich seien, um
die Wiederholung einer Rechtsverletzung zu verhindern. Damit sei auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil

Drucksache 18/13010 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

des EuGH reagiert worden.

Die Fraktion der SPD zeigte sich zufrieden, dass die WLAN-Störerhaftung aufgehoben worden sei. Entspre-
chende Forderungen habe es von Seiten der Wirtschaft und von vielen Verbänden gegeben. Damit werde eine Art
der WLAN-Nutzung in Deutschland sichergestellt, wie sie in allen anderen Ländern der EU üblich sei.

Die Fraktion DIE LINKE. charakterisierte die Störerhaftung als ein innovationsfeindliches Phänomen, was au-
ßerhalb Deutschlands nicht stattgefunden habe. Das McFadden-Urteil des EuGH vom September 2016 habe den
Anlass gegeben, die Beratungen noch einmal aufzunehmen. Die Fraktion DIE LINKE. habe bereits 2014 einen
Antrag zur haftungsrechtlichen Gleichstellung von WLAN-Anbietern und Providern gestellt. Sie kritisierte § 7
Absatz 4 des Gesetzentwurfs, wo die Grundlage geschaffen werde, WLAN-Anbieter zur Sperrung von Internet-
seiten verpflichten zu können. Löschen sei immer besser als Sperren. Die Klarstellungen in den Änderungsanträ-
gen seien schadlos, die Fraktion werde sich bei der Abstimmung enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete die Störerhaftung als deutsches Unikum, das die Aus-
breitung offener WLANs verhindert habe. Der Antrag von 2014, den die Fraktion gemeinsam mit der Fraktion
DIE LINKE. gestellt habe, habe die Abschaffung der Störerhaftung über eine Privilegierung der privaten und
kommerziellen Anbieter erreichen wollen. Der vorliegende Gesetzentwurf stelle eine deutliche Verbesserung dar.
Allerdings kritisiere die Fraktion die Möglichkeit der Netzsperren mit der Konsequenz von Overblocking.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss einstimmig die Annahme des Änderungsantrags der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(9)1292.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(9)1293.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksachen 18/12202,
18/12496 in geänderter Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Es handelt sich hierbei um eine rein grammatikalische Korrektur im Sinne der Klarstellung, auf die der Bundesrat
in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 unter Nummer 2 aufmerksam gemacht hat.

Zu Nummer 2

Die Änderung dient der Klarstellung, damit noch deutlicher wird, dass Maßnahmen, die ein WLAN-Betreiber auf
freiwilliger Basis ergreift, unberührt bleiben und dass bestehende Sicherungsmaßnahmen weitergeführt werden
dürfen.

Insbesondere darf ein WLAN-Betreiber einen Passwortschutz einrichten und die Nutzer seines Netzes zuvor iden-
tifizieren.

Eine Registrierung, bei der die persönlichen Daten von Nutzern zu anderen als Abrechnungszwecken gespeichert
werden, darf datenschutzrechtlich nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Marcus Held
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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