BT-Drucksache 18/12994

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11499, 18/11948, 18/12181 Nr. 1.13 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12994

18. Wahlperiode 28.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11499, 18/11948, 18/12181 Nr. 1.13 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der
Umweltverträglichkeitsprüfung

A. Problem

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der
Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Für die Anpassung
sind Änderungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), im
Bundesberggesetz (BBergG) sowie in weiteren Vorschriften erforderlich.

Gleichzeitig sollen die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt
vereinfacht, harmonisiert und anwenderfreundlicher ausgestaltet werden, ohne
dabei qualitative Abstriche bei den Anforderungen vorzunehmen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/12994 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11499, 18/11948 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 23 wie folgt
gefasst:

㤠23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am
geistigen Eigentum“.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) § 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „hierüber“ die
Wörter „das für Umwelt zuständige Ministerium des be-
troffenen Landes unverzüglich sowie“ eingefügt.

bbb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in ihren Anforde-
rungen diesem Gesetz nicht entsprechen“ durch die Wör-
ter „die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes
nicht beachten“ ersetzt.

bb) § 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Kulturgüter“
durch die Wörter „kulturelles Erbe“ ersetzt.

bbb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3“ durch
die Angabe „§ 8 Absatz 7“ ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen
oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den
Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, so bezieht sie diese Er-
gebnisse in die Vorprüfung ein.“

bb) Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder
Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vor-
prüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt.“

cc) § 15 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die
zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu
beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung ge-
ben.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12994

dd) § 16 wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen
sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungs-
entscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15
stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf
den Untersuchungsrahmen.“

bbb) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb
einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht
den Anforderungen nicht entspricht.“

ee) § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfest-
stellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit land-
schaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungs-
gesetzes kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1
und § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die
Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. Auf eine Be-
nachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes kann in einem vorgelagerten Verfahren verzichtet
werden.“

ff) Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atomrechtlichen
Verfahrensverordnung können die Unterlagen abweichend von
§ 18 Absatz 1 Satz 4 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer
geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens ausge-
legt werden.“

gg) § 20 wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der
Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über
das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maß-
geblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.“

bbb) In Absatz 4 wird das Wort „über“ durch einen Doppel-
punkt ersetzt.

ccc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellen-
den Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.“

hh) In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„soll“ ersetzt.

ii) § 23 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Überschrift werden die Wörter „des Urheberrechts“
durch die Wörter „der Rechte am geistigen Eigentum“ er-
setzt.

Drucksache 18/12994 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bbb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Urheberrecht“
durch die Wörter „die Rechte am geistigen Eigentum“ er-
setzt.

jj) § 24 wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 2 wird aufgehoben.

bbb) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die zusammenfassende Darstellung soll mög-
lichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Er-
örterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.“

kk) § 26 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, sofern sie mit
der Zulassungsentscheidung verbunden sind,“.

ll) Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger Überwa-
chungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 aufgeben.“

mm) Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sie erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die
für die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzufüh-
renden Zulassungsverfahren gelten.“

d) In Nummer 23 Buchstabe b Absatz 2 werden die Wörter „der §§ 13 und
13a“ durch die Wörter „der §§ 13, 13a und 13b“ ersetzt.

e) In Nummer 35 § 70 Nummer 6 wird die Angabe „§§ 28 und 45“ durch
die Angabe „§§ 28, 45 und 68“ ersetzt.

f) In Nummer 36 Buchstabe a wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-
Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in
der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem
16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Ab-
schnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“

g) In Nummer 40 wird Anlage 4 Nummer 4 wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Tabelle wie folgt geändert:

aaa) In der rechten Spalte werden die Wörter „Auswirkungen
auf das Kleinklima am Standort; Beiträge des Vorhabens
zum Klimawandel z. B. durch Treibhausgasemissionen“
durch die Wörter „Veränderungen des Klimas z. B. durch
Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas
am Standort“ ersetzt.

bbb) In der linken Spalte wird das Wort „Kulturgüter“ durch
die Wörter „kulturelles Erbe“ ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „die Verfüg-
barkeit der betroffenen Ressource und die Nachhaltigkeit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12994

der geplanten Nutzung“ durch die Wörter „die nachhal-
tige Verfügbarkeit der betroffenen Ressource“ ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe ee wird das Wort „Kulturgüter“
durch die Wörter „das kulturelle Erbe“ ersetzt.

ccc) Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:

„gg) Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum
Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vorha-
ben verbundenen Treibhausgasemissionen,“.

ddd) In Doppelbuchstabe hh werden die Wörter „oder eine ver-
stärkte Anfälligkeit von Schutzgütern infolge des Klima-
wandels“ gestrichen.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden jeweils
nach dem Wort „Zugänglichmachung“ die Wörter „ ,auch über das
einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung,“ eingefügt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Nummer 4 wird Nummer 3.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

‚(3) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Hochwasser-
schutzgesetzes II und Fundstelle der Verkündung] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei einem Fristbeginn
im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen“ durch
die Wörter „mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen“ er-
setzt.

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzuge-
ben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen
30 Tage nicht unterschreiten darf;“.

3. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.

4. In § 245c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „frühzeitige Beteili-
gung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Beteiligung der Be-
hörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes“
ersetzt.

5. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.‘

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c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

‚3a. § 57d Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.

c) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.‘

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

‚4a. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne
Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende
Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Berg-
bauberechtigungen:

1. Inhaber,

2. Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,

3. Datum der Beantragung und der Erteilung,

4. Laufzeit sowie

5. Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung be-
zieht.

§ 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die in
Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. Die
Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung
von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht
oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zu-
stimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund an-
derer Vorschriften bleiben unberührt.“ ‘

d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

‚(14a) Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Änderung raumordnungs-
rechtlicher Vorschriften und Fundstelle der Verkündung] geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14j“ durch die Wörter
„den §§ 60 und 61“ ersetzt.

2. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.‘

e) Nach Absatz 14a wird folgender Absatz 14b eingefügt:

‚(14b) In § 2 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 8 Absatz 7 des Raumordnungsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes“ er-
setzt.‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12994

f) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

‚(15) In § 9 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 14a dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 14j“ durch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt.‘

g) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

‚(16) Das Standortauswahlgesetz vom … [einsetzen: Datum der
Ausfertigung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche
und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwi-
ckelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze und Fundstelle der
Verkündung] wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Unterlagen für die
Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes
des Endlagers nach § 6“ durch die Wörter „den UVP-Bericht
nach § 16“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 7 bis 9b“ durch die
Wörter „§§ 17 bis 21 und 54 bis 57“ ersetzt.

2. In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 11 und 12“ durch die
Angabe „§§ 24 und 25“ ersetzt.‘

h) Dem Absatz 18 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 28“ durch die An-
gabe „§§ 11 und 27“ ersetzt.‘

i) Absatz 20 wird wie folgt geändert:

aa) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende An-
gabe eingefügt:

㤠6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte
am geistigen Eigentum“.

bb) In Nummer 1 wird § 1a Satz 1 wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesund-
heit,“.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Kulturgüter“ durch die
Wörter „kulturelles Erbe“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird Absatz 4 Satz 3 wie folgt gefasst:

„Zur Besprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbin-
dung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechts-
behelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige
Dritte hinzugezogen werden.“

dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird Absatz 2 Satz 2 aufgehoben.

Drucksache 18/12994 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die
Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständ-
liche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.“ ‘

ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Unterlagen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2“ durch die Wör-
ter „der UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsver-
fahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass
die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntma-
chung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszu-
legenden Unterlagen im Internet auch über das einschlä-
gige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt.“ ‘

ff) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a

Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte
am geistigen Eigentum

(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am geistigen Ei-
gentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkunden, Ak-
ten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das
Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder ei-
nes Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor-
gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim ge-
halten werden müssen.

(2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unter-
lagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten,
kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und
legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unter-
lagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die In-
haltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die
Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie
von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen wer-
den können.

(3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der
Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen.“ ‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12994

gg) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird § 14a Absatz 1 Satz 4 aufgehoben.

bbb) Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:

‚dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Entscheidung über die Genehmigung des
UVP-pflichtigen Vorhabens müssen die zusammen-
fassende Darstellung und die begründete Bewertung
nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde hin-
reichend aktuell sein.“ ‘

hh) Nummer 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „vorgesehenen“ das
Wort „umweltbezogenen“ eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ergänzende Begrün-
dung, in der folgende Angaben enthalten sind:“ durch die
Wörter „Begründung, aus der die wesentlichen tatsächli-
chen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Be-
hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu ge-
hören:“ ersetzt.

ii) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entspre-
chend.“ ‘

3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der jeweils vom … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 1 dieses Gesetzes] an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“

4. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 2 Absatz 14b und 15 sowie 18 Nummer 2 Buchstabe c
tritt am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung
raumordnungsrechtlicher Vorschriften] in Kraft.“

Drucksache 18/12994 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 28. Juni 2017

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Karsten Möring
Berichterstatter

Klaus Mindrup
Berichterstatter

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12994

Bericht der Abgeordneten Karsten Möring, Klaus Mindrup, Hubertus Zdebel und
Peter Meiwald

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11499 sowie die Unterrichtung durch die Bundesre-
gierung auf Drucksache 18/11948 wurden in der 225. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. März 2017, in
der 231. Sitzung am 27. April 2017, in der 234. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Mai 2017, in der
237. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Juni 2017 sowie gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Drucksache 18/12181 Nr. 1.13) zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Ernährung und
Landwirtschaft sowie den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur überwiesen. Der Parlamentarische
Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU (UVP-
Änderungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie
2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

Änderungen sind u. a. notwendig bei den Bestimmungen über die Durchführung der UVP-Vorprüfung und der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung des Flächenschutzes,
des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, der Energieeffizienz und von Unfall- und Katastrophenrisiken.

Neue und detailliertere Vorgaben, die der Umsetzung in das deutsche Recht bedürfen, enthält die UVP-Ände-
rungsrichtlinie ferner für die Erstellung des UVP-Berichts und für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteili-
gung. Zur Information der Öffentlichkeit sollen zukünftig verstärkt elektronische Instrumente eingesetzt und zent-
rale Internetportale eingerichtet werden. Die Änderungen, die zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie im
Baugesetzbuch erforderlich sind, erfolgen in einem gesonderten Gesetz.

Die europarechtlich bedingte Novelle soll überdies zum Anlass genommen werden, die Regelungen zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten,
ohne dabei qualitative Abstriche von den Anforderungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Vorschrif-
ten, nach denen sich bestimmt, ob für ein Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Diese bislang sehr offen gefassten
Bestimmungen sollen unter Einbeziehung der aktuellen UVP-Rechtsprechung klarere Konturen erhalten. Eben-
falls neu und anwenderfreundlicher gefasst werden sollen die Vorschriften über die grenzüberschreitende UVP.

Schließlich soll eine grundlegenden Überarbeitung und Neufassung intransparenter, missverständlicher oder nicht
vollzugsgerechter Bestimmungen erfolgen, weil sich Inhalt und Reichweite zentraler UVP-Vorschriften in ihrer
derzeitigen Fassung zum Teil nur schwer erschließen, was zu einer zunehmenden Zahl von Klagen vor den Ver-
waltungsgerichten geführt hat.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Innenausschuss hat in seiner 123. Sitzung am 28. Juni 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11499, 18/11948 anzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 159. Sitzung am 28. Juni 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

Drucksache 18/12994 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11499, 18/11948 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 119. Sitzung am 28. Juni 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11499, 18/11948 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 87. Sitzung am 28. Juni 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11499, 18/11948 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 116. Sitzung am 28. Juni 2017 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11499, 18/11948 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) in seiner 60. Sitzung am 22. März 2017 mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (Drucksache
18/11499) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

„Der Entwurf steht in Einklang mit der von der Bundesregierung beschlossenen Deutschen Nachhaltigkeitsstra-
tegie 2016 und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Aufgrund ihres weiten Anwendungsbe-
reichs und ihres medienübergreifenden Ansatzes ist die UVP besonders gut geeignet, die ökologische Dimension
der Auswirkungen von Industrieanlagen und Infrastrukturvorhaben zu erfassen. Mit den Änderungen dieses Ent-
wurfs wird die positive Wirkung der UVP für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung weiter verbessert.

Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimm-
ten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development Goals
der Vereinten Nationen orientieren. Für die Erreichung vieler dieser Ziele ist der Gesetzentwurf förderlich. Dies
betrifft die Ziele zu den Indikatoren Endenergieproduktivität, Primärenergieverbrauch, Gesamtrohstoffprodukti-
vität, Treibhausgasemissionen, Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche (Flächenverbrauch), Artenvielfalt und
Landschaftsqualität, Stickstoffüberschuss, Emissionen von Luftschadstoffen sowie die vorzeitige Sterblichkeit
von Frauen und Männern.

Die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 sind schon bisher weit gefasst und erfassen grundsätzlich alle Umweltschutz-
aspekte. Dementsprechend wird der Einfluss von Vorhaben auf die o.g. Nachhaltigkeitsindikatoren mit der UVP
ermittelt, beschrieben und bewertet. Mit den Änderungen des Entwurfs werden bestimmte, unter dem Gesichts-
punkt der Nachhaltigkeit bedeutsame Faktoren hervorgehoben.

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 umfasst die Prüfung der Umweltauswirkungen auch die Auswirkungen auf die
Schutzgüter „Tiere“, „Pflanzen“ und „biologische Vielfalt“. Dies schließt sowohl den Schutz der nach EU-recht-
lichen Anforderungen (FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie) als auch nach entsprechenden Anforderungen
des nationalen Rechts geschützten Arten und Lebensräume ein. Damit wird die Erreichung des Nachhaltigkeits-
ziels Artenvielfalt (Indikator Nummer 15.1) gestärkt. Auch dem Aspekt der Ressourcenschonung (Indikatorenbe-
reich 8.1) wird zukünftig in der UVP verstärkt Rechnung getragen. So gehört nach Anlage 4 Nummer 1 Buch-
stabe c die Darstellung des Energiebedarfs, des Energieverbrauchs sowie der Art und Menge der verwendeten
Rohstoffe und der natürlichen Ressourcen zu den Merkmalen des Vorhabens, die, soweit sie für das Vorhaben
relevant sind, vom Vorhabenträger im UVP-Bericht anzugeben sind.

Schon nach dem bisherigen § 2 Absatz 1 ist das Klima ein Schutzgut der UVP. In Anlage 4 Nummer 4 Buch-
stabe b und c Doppelbuchstabe gg wird nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Beitrag des Vorhabens zum

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12994

Klimawandel, z.B. Art und Ausmaß der mit ihm verbundenen Treibhausgasemissionen (Indikator Num-
mer 13.1.a), soweit relevant, zu den in der UVP zu betrachtenden Umweltauswirkungen des Vorhabens gehören.

Dem Aspekt der nachhaltigen Flächeninanspruchnahme (Indikator Nummer 11.1.a - 11.1.c) wird in dem Entwurf
dadurch in besonderer Weise Rechnung getragen, dass das Schutzgut Fläche ausdrücklich in den Katalog der
Schutzgüter des § 2 Absatz 1 aufgenommen wird. Damit wird deutlich, dass auch quantitative Aspekte des Flä-
chenverbrauchs in der UVP zu betrachten sind. Der besonderen Bedeutung von unbebauten, unzersiedelten und
unzerschnittenen Freiflächen für die ökologische Dimension einer nachhaltigen Entwicklung wird auf diese Weise
Rechnung getragen.

Das UVPG adressiert auch die Bereiche Landbewirtschaftung (Indikator Nummer 2.1.a) und Gewässerqualität
(Indikator Nummer 6.1.a und 6.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Aufschlüsselung der Art und
Menge der erwarteten Emissionen, wozu insbesondere auch Bodenverunreinigungen gehören, soweit relevant, ist
ein Bestandteil der Vorhabenbeschreibung nach Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe d. Auch sind Veränderungen der
Bodensubstanz durch das Vorhaben nach Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe a im UVP-Bericht zu beschreiben. Nut-
zungen des Bodens und von Wasser sind ferner Umstände, die nach Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppel-
buchstabe cc zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen können und zu denen deshalb im UVP-
Bericht Angaben gemacht werden müssen. Ferner ist die Nutzung des Bodens und von Wasser ein Aspekt, der
bereits bei der Vorprüfung nach § 7 zu berücksichtigen ist (vgl. Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b, Anlage 3 Num-
mer 1.3 und 2.2 sowie im Hinblick auf Wasserverunreinigungen Nummer 1.7).

Zur Aufschlüsselung der vom Vorhaben ausgehenden Emissionen nach Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe d zählt
darüber hinaus auch eine Abschätzung der zu erwartenden Luftemissionen. Auch Luftverunreinigungen sind Um-
stände, zu denen nach Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd Angaben gemacht werden müssen.
Nach Anlage 3 Nummer 1.7 sind Luftverunreinigungen darüber hinaus auch ein bei der Vorprüfung nach § 7 zu
berücksichtigendes Kriterium. Die UVP kann somit auch einen Beitrag zur Erreichung des Ziels „Ein gesundes
Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ (SDG 3), insbesondere im
Hinblick auf die Reduktion der Emissionen von Luftschadstoffen (Indikator Nummer 3.2.a), leisten.

Die dargestellten Inhalte des Gesetzentwurfs und die Regelungen über Umweltprüfungen insgesamt bezwecken
eine wirksame Umweltvorsorge (vgl. § 3 Satz 2). Wichtigstes Schutzgut der UVP bleibt dabei der Mensch, ein-
schließlich der menschlichen Gesundheit. Durch die Ergänzungen und Präzisierungen bei den Anforderungen an
die UVP leistet der Gesetzentwurf einen Beitrag zur Reduzierung von Umweltbelastungen zum wirksamen Schutz
der Bevölkerung vor vermeidbaren Gesundheitsrisiken. Einen unterstützenden Beitrag hierzu leistet auch die in
§ 2 Absatz 2 enthaltene Bestimmung, nach der die Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines
Plans oder Programms auf die Schutzgüter, die in Umweltprüfungen zu betrachten sind, auch solche Auswirkun-
gen einschließen, die aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten
sind.

Das Erreichen der Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe,
bei der Wirtschaft, Bürger und Politik gleichermaßen gefordert sind. Damit die beteiligten Akteure diese Aufgabe
wahrnehmen können, ist es wesentlich, dass die Art und Weise, wie umweltrelevante Industrieanlagen und Infra-
strukturvorhaben auf das Erreichen der o.g. Ziele Einfluss nehmen, transparent gemacht wird und dass hierzu
Kommunikationsprozesse zwischen den gesellschaftlichen Akteuren angestoßen werden. Mit diesem Gesetzent-
wurf wird eine verstärkte Nutzung elektronischer Medien bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der UVP
vorgeschrieben. Damit wird der Zugang der Bürger und Umweltvereinigungen zu den UVP-relevanten Informa-
tionen erleichtert und die Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt verbessert. Daher ist der Gesetzentwurf auch unter
diesem Aspekt den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 förderlich.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich des folgenden Indikatorenbereichs und der folgenden Indikatoren:

Indikatorenbereich:

8.1 Ressourcenschonung: Ressourcen sparsam und effizient nutzen;

Drucksache 18/12994 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Indikatoren:

2.1.a Stickstoffüberschuss,

3.2.a Emissionen von Luftschadstoffen(Index der nationalen Emissionen der Luftschadstoffe SO2, NOx, NH3,
NMVOC und PM2,5),

6.1.a Gesamt-Phosphat in Fließgewässern,

6.1.b Nitrat im Grundwasser - Anteil der Messstellen in Deutschland, an denen der Schwellenwert von 50 mg/l
Nitrat überschritten wird,

11.1.a Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche,

11.1.b Freiraumverlust in m²/je Einwohner,

11.1.c Einwohner je Siedlungs- und Verkehrsfläche (Siedlungsdichte),

13.1.a Treibhausgasemissionen,

15.1 Artenvielfalt und Landschaftsqualität.

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.‘

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 116. Sitzung am 29. März 2017
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11499 durchgeführt.
An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat keinen Vertreter zur Teilnahme an der Anhörung
entsenden können und daher auf ihre an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit im November 2016 abgegebene Stellungnahme zum Referentenentwurf verwiesen. Diese Stellungnahme
ist im Internet unter www.bundestag.de zugänglich.

Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
Dr. Alexander Kenyeressy

Prof. Dr. Tobias Leidinger
Rechtsanwalt

Bosch & Partner GmbH
Dr. Stefan Balla

Universität Augsburg
Juristische Fakultät
Prof. Dr. Martin Kment

Ursula Philipp-Gerlach
Rechtsanwältin

UVP-Gesellschaft e. V.
Dr. Joachim Hartlik

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die hierzu eingegangenen
schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen sowie das Wortprotokoll der Anhörung wurden der
Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht (www.bundestag.de).

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen
18/11499, 18/11948 in seiner 124. Sitzung am 28. Juni 2017 abschließend beraten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12994

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu zwei Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen
18(16)595 und 18(16)596 eingebracht, deren Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V dieses
Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, dass der Gesetzentwurf der Anpassung des Bundesrechts an die Vor-
gaben der Europäischen Richtlinie 2014/52/EU von 2014 über die Umweltverträglichkeitsprüfung diene. Im Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD seien die Punkte der Bundesratsäußerung berücksichtigt,
die auch von der Bundesregierung weitgehend übernommen worden seien. Es werde geregelt, welche Informati-
onen in welchem Umfang künftig auf einem eigenen Internetportal veröffentlicht werden sollen. Bisher werde
das in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Das Verhältnis von Fachrecht und Umweltverträglichkeits-
prüfungsgesetz (UVPG) werde geregelt. Eigene Regelungen zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprü-
fungen im Fachrecht müssten die wesentlichen Bestimmungen des UVPG einhalten. Wesentlich seien dabei im
Zweifel die Vorgaben aus der Europäischen Richtlinie. Insgesamt sei der Gesetzentwurf jetzt verständlicher und
nachvollziehbarer. Im Entschließungsantrag, der direkt im Plenum gestellt werde, würden zwei Punkte aufgegrif-
fen, die noch nicht im Gesetzentwurf verankert werden konnten. Es gehe darum, ob für Standorte, die nach dem
EMAS-Standard (Eco-Management and Audit Scheme) zertifiziert seien, auf eine Vorprüfung bzw. UVP ver-
zichtet werden könne und ob eine Bagatellgrenze eingeführt werden könne. Beide Punkte müsse die Bundesre-
gierung mit der Europäischen Kommission klären.

Die Fraktion der SPD betonte, die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hätten zwei Änderungsanträge gestellt.
Einer setze die Bitte des Bundeswirtschaftsministeriums um, die Extractive Industries Transparency Initiative
(EITI) in das Gesetz aufzunehmen. Das sei eine unumstrittene globale Initiative für Finanztransparenz und Re-
chenschaftspflichten im Bergbau.

Der Bundestag habe die Europäische Richtlinie von 2014 bis zum 16. Mai 2017 umsetzen müssen, das sei zwar
nicht ganz gelungen, es bestehe aber Hoffnung, dass Strafzahlungen vermieden werden könnten, wenn das Gesetz
nun verabschiedet werde und der Bundesrat erwartungsgemäß zustimme.

Es sei eine anwenderfreundliche Vereinfachung der UVP-Vorschriften gelungen und die Kumulationsregelung
sei vernünftig gefasst worden, eine Umgehung der Vorschriften würde damit verhindert. Wichtig sei, dass die
Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz gestärkt und zentrale Internetportale auf Bundes- und Landesebene
eingeführt würden. Die EMAS-Regelung und die Bagatellgrenze habe man nicht rechtssicher in den Gesetzent-
wurf aufnehmen können, deshalb sei der Entschließungsantrag der richtige Weg.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass der Gesetzentwurf zentrale Defizite weder behebe noch aktuelle
Entwicklungen berücksichtige. Das Verfahren zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit sei weiterhin kein ei-
genständiges Verwaltungsverfahren, damit bleibe die UVP weiterhin nur eine vermeintlich lästige Pflicht für Be-
treiber und Behörden. Eigenständige, vom UVPG unabhängige und schwächere Regelungen, beispielsweise im
Bundesberggesetz, seien abzulehnen. § 48 Satz 2 des vorliegenden Entwurfes privilegiere weiterhin Raumord-
nungspläne zum Abbau von Rohstoffen und entziehe diese Raumordnungspläne der direkten gerichtlichen Über-
prüfung, da die entsprechenden Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes keine Anwendung finden sollen.
Bei der UVP von Betrieben, die der Störfallverordnung unterliegen, müssten höhere Anforderungen festgelegt
werden. Es müsse eine UVP-Pflicht für die Errichtung oder Erweiterung solcher Anlagen eingeführt werden.
Wenn eine Erweiterung einer Anlage die Grenze zur UVP-Pflicht überschreite, werde nur für die Erweiterung
eine UVP durchgeführt, nicht jedoch für die bereits bestehende Anlage. Die Änderungsanträge der Koalition wür-
den den Gesetzentwurf eher verschlechtern als verbessern. Ein Beispiel dafür sei die Aushebelung des § 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, der eine weitergehende Veröffentlichungspflicht für Antragsunterlagen bein-
halte, als der Änderungsantrag jetzt vorsehe. Die Umsetzung der EITI-Standards im Änderungsantrag der Koali-
tion sei nicht umfassend genug.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, das UVPG solle sicherstellen, dass die Entscheidung
über ein Projekt in Kenntnis seiner Umweltauswirkungen getroffen werde. Oft führe aber bereits die Feststellung,
ob eine Vorprüfung oder eine UVP erforderlich sei, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. An dieser Stelle hätte
die Gesetzesnovelle eine Verbesserung bewirken können. Die Fraktion wies darauf hin, dass eine UVP standard-
mäßig bei Vorhaben mit einem Umweltkonfliktpotential erfolgen sollte. Im Gesetzentwurf sei das aber umgekehrt
geregelt und im Standardfall müsse keine UVP erfolgen, sondern nur im Ausnahmefall. Dabei könne man heute

Drucksache 18/12994 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bereits feststellen, dass beispielsweise bei Windkraftprojekten Investoren von sich aus Umweltverträglichkeits-
prüfungen durchführten, um von vorneherein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Eine einfache Umsetzung der eu-
ropäischen Vorgaben mit mehr Klarheit im Gesetz wäre besser gewesen. In der Regel würden weniger als 0,5 Pro-
zent einer Investitionssumme für eine UVP aufgewendet, sodass niemand behaupten könne, das Instrument sei zu
teuer. Die Änderung im Bundesberggesetz sei unterstützenswert, weil dadurch mehr Transparenz geschaffen
werde.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)595 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)596 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/11499, 18/11948 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1)

Zu Buchstabe a) (Änderung der Inhaltsübersicht des UVPG)

Als Folgeänderung zu Buchstabe c) Doppelbuchstabe ii) Dreifachbuchstabe aaa) wird die Inhaltsübersicht ange-
passt.

Zu Buchstabe b) (Änderung von Nummer 2)

Zu Doppelbuchstabe aa) (Änderung von § 1 UVPG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 1 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss) auf,
soweit ihm die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Damit wird einem berechtigten Anlie-
gen der betroffenen Länder Rechnung getragen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Mit der Änderung wird das Verhältnis zwischen UVPG und fachrechtlichen Vorschriften zur Umweltverträglich-
keitsprüfung modifiziert. Fachrechtliche Abweichungen, die die wesentlichen Anforderungen des UVPG beach-
ten, sind möglich.

Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung von § 2)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 2 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss) auf,
soweit ihm die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Damit wird der in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe d der geänderten UVP-Richtlinie verwendete Begriff übernommen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Die Änderung nach Nummer 1 Buchstabe a) beseitigt ein Redaktionsversehen. Der Verweis in § 2 Absatz 5 Satz 2
des Regierungsentwurfs bezieht sich auf das Raumordnungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
raumordnungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/10883), das der Deutsche Bundestag am 9. März 2017 be-
schlossen hat, obwohl es erst sechs Monate nach der Verkündung und damit nach diesem Gesetz in Kraft tritt.
Der Verweis ist daher an den aktuellen Wortlaut des Raumordnungsgesetzes anzupassen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12994

Zu Buchstabe c) (Änderung von Nummer 3)

Zu Doppelbuchstabe aa) (Änderung von § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 4 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss) auf
und übernimmt ihn in leicht modifizierter Form, wie von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vorge-
schlagen.

Zu Doppelbuchstabe bb) (Änderung von § 9 Absatz 1 UVPG)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 5 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss) auf,
und übernimmt ihn in leicht modifizierter Form, wie von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vorge-
schlagen.

Zu Doppelbuchstabe cc) (Änderung von § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 9 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss),
dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe dd) (Änderung von § 16 UVPG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Die Änderung des § 16 Absatz 4 trägt der unterschiedlichen Bedeutung der fachrechtlichen Vorschriften und des
Inhalts der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen für den Inhalt des UVP-Berichts Rechnung. Satz 1
macht deutlich, dass sich Inhalt und Umfang des UVP-Berichts in erster Linie nach den Rechtsvorschriften be-
stimmen, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Mit Satz 2 wird eine Formulierung aus Artikel 5
Absatz 1 der geänderten UVP-Richtlinie übernommen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Die Änderung von § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 10 der BR-
Drucksache 164/17 – Beschluss) auf und übernimmt ihn in leicht modifizierter Form, wie von der Bundesregie-
rung in ihrer Gegenäußerung vorgeschlagen.

Zu Doppelbuchstabe ee) (Änderung von § 18 Absatz 2 UVPG)

Die Änderung zu § 18 Absatz 2 Satz 1 UVPG greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 24 der BR-Druck-
sache 164/17 – Beschluss) auf und trägt ihm in modifizierter Form Rechnung, wie von der Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung vorgeschlagen.

Soweit der Vorschlag des Bundesrats darauf gerichtet ist, dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung im Flurbe-
reinigungsverfahren auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet werden kann, wird das vom Bun-
desrat Gewollte (Ermessen hinsichtlich des Erörterungstermins) inhaltlich gleichwertig erreicht. Die empfohlene
Anpassung des § 18 Absatz 2 UVPG fügt sich besser in die Systematik des neuen UVPG ein und ist daher vor-
zugswürdig.

Der neue § 18 Absatz 2 Satz 2 UVPG greift einen weiteren Vorschlag des Bundesrates (Nummer 13 der BR-
Drucksache 164/17 – Beschluss) auf und trägt ihm in modifizierter Form Rechnung, wie von der Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung vorgeschlagen.

Zu Doppelbuchstabe ff) (Änderung von § 19 Absatz 2 UVPG)

Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates nach Nummer 13 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss
auf, soweit dieser darauf gerichtet ist, dass in vorgelagerten Verfahren die Unterlagen nach § 19 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 nicht in jeder Gemeinde ausgelegt zu werden brauchen, und trägt ihm in modifizierter Form Rech-
nung, wie von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vorgeschlagen. Die Regelung wird aus Klarstellungs-
gründen auch auf Verfahren nach der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) erstreckt und entspricht
insoweit der bestehenden Rechtslage nach § 6 Absatz 1 AtVfV.

Drucksache 18/12994 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe gg) (Änderung von § 20 UVPG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Satz 1 greift ein Anliegen des Bundesrates (Nummer 15 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss) auf und trägt
ihm durch eine Änderung von § 20 Absatz 2 Rechnung, wie von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
vorgeschlagen. Durch die Streichung des Verweises auf § 27a VwVfG werden mögliche Missverständnisse über
den Umfang der in den zentralen UVP-Portalen zu veröffentlichenden Unterlagen vermieden. Die Anwendung
von § 27a VwVfG sowie der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist ausgeschlossen, soweit die Betei-
ligung der Öffentlichkeit abschließend im Fachrecht geregelt ist. Für das immissionsschutzrechtliche Genehmi-
gungsverfahren enthält die auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz basierende 9. BImSchV eine abschließende
Regelung zur Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
17. Aufl. 2016, § 27a Rn. 2). Dementsprechend ist auch die im Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV - vorgesehene Regelung zur Zugänglichma-
chung von UVP-Unterlagen im zentralen Internetportal abschließend, vgl. BR-Drucksache 268/17, Artikel 1
Nummer 9 Buchstabe a) (§ 8 Absatz 1 Satz 3 9. BImSchV) iVm Nummer 11 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb)
(§ 10 Absatz 1 Satz 7 und 8 9. BImSchV). Danach ist nur die Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung,
des UVP-Berichts und der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Internetportal erforderlich.
Auch nach § 73 BImSchG kann von den abschließenden Regelungen der 9. BImSchV über die Veröffentlichung
von Antragsunterlagen im Internet nicht abgewichen werden.

Die ausdrückliche Erwähnung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der in § 19 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 UVPG genannten Unterlagen entspricht dem mit der bisherigen Formulierung Gemeinten
(vgl. Begründung BT-Drucksache 18/11499 zu § 20 Absatz 2). Satz 2 ist eine dem § 27a Absatz 1 Satz 3 VwVfG
entsprechende Regelung, die nach der oben genannten Streichung des Verweises erforderlich ist.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Die Änderung dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Dreifachbuchstabe ccc)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 17 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe hh (Änderung des § 22 Absatz 2 UVPG)

Die Änderung bringt durch die Ausgestaltung des § 22 Absatz 2 Satz 1 als „Soll-Bestimmung“ zum Ausdruck,
dass von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit regelmäßig abgesehen werden kann, wenn zusätzliche oder
andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind.

Zu Doppelbuchstabe ii) (Änderung von § 23 UVPG)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 18 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe jj) (Änderung von § 24 UVPG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 19 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf (Nummer 20 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss).
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vorgeschlagen, dem Anliegen durch eine Änderung des § 24
Absatz 3 Rechnung zu tragen. Damit wird die Regelung zu einer Soll-Bestimmung. Die Einhaltung der Frist nach
Absatz 3 ist insbesondere dann für die zügige Durchführung des Zulassungsverfahrens erforderlich, wenn Anhö-
rungsbehörde und Planfeststellungsbehörde unterschiedliche Behörden sind. Gleichzeitig wird bei Identität von
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ermöglicht, im Genehmigungsverfahren die zusammenfassende Dar-
stellung mit der begründeten Bewertung der Auswirkungen in der Zulassungsentscheidung vorzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12994

Zu Doppelbuchstabe kk) (Änderung von § 26 Absatz 1 UVPG)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 21 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung in modifizierter Form zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe ll) (Änderung von § 28 Absatz 1 UVPG)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 22 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe mm) (Änderung von § 31 Absatz 2 UVPG)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 23 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss) auf,
dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung in modifizierter Form zugestimmt hat. Die vorgeschlagene
Formulierung präzisiert die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung.

Zu Buchstabe d) (Änderung von Nummer 23)

Die Änderung berücksichtigt die Aufnahme von § 13b in das Baugesetzbuch durch das am 9. März 2017 vom
Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur
Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt (BR-Drucksache 208/17).

Zu Buchstabe e) (Änderung von Nummer 35)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 26 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe f) (Änderung von Nummer 36)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 27 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe g) (Änderung von Nummer 40)

Zu Doppelbuchstabe aa) (Änderung von Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle UVPG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Mit der Änderung wird der Wortlaut an die Formulierung des Anhangs IV Nummer 4 der geänderten UVP-Richt-
linie angepasst. Die Regelung beschränkt sich auf die Beschreibung der möglicherweise erheblich beeinträchtig-
ten Faktoren. Eine Berechnung der Auswirkungen eines einzelnen Projekts auf das Klima ist an dieser Stelle nicht
gefordert und – siehe die Begründung unten zu bb) ccc) ohnehin nicht möglich.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung von § 2 Absatz 1 Nummer 4 UVPG (siehe oben, Empfeh-
lung Buchstabe b zur Änderung von Nummer 2).

Zu Doppelbuchstabe bb) (Änderung von Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c UVPG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Mit der Änderung wird eine Formulierung aus Anhang IV Nummer 5 Buchstabe b der geänderten UVP-Richtlinie
übernommen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung von § 2 Absatz 1 Nummer 4 UVPG (siehe oben, Empfeh-
lung Buchstabe b zur Änderung von Nummer 2).

Zu Dreifachbuchstaben ccc) und ddd)

Mit den Änderungen in den Doppelbuchstaben gg und hh werden Formulierungen aus Anhang IV Nummer 5
Buchstabe f der geänderten UVP-Richtlinie übernommen. Im Hinblick auf die Ausgestaltung von Doppelbuch-
stabe gg ist in Bezug auf das Schutzgut Klima eine Berechnung der Auswirkungen eines einzelnen Projekts auf

Drucksache 18/12994 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

das Globalklima weder möglich noch europarechtlich erforderlich. Einem einzelnen Projekt / Treibhausgasemit-
tenten können spezifische Auswirkungen beim Klimawandel nicht zugerechnet werden. Sofern für die Zulas-
sungsentscheidung relevant, sind im UVP-Bericht aber Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen zu nennen.

Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 2)

Zu Buchstabe a) (Änderung von Absatz 2)

Die Änderungen zu § 2a Absatz 1 und § 46 Absatz 1 und 2 AtG übernehmen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mern 30 und 31 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss), denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zugestimmt hat.

Zu Buchstabe b) (Änderung von Absatz 3)

Die Änderung in Nummer 1 und 2 dient der Vermeidung von Missverständnissen und der Präzisierung des Ge-
wollten. Nummer 3 berücksichtigt die Änderungen des § 214 BauGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richt-
linie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017
(BGBl. I S. 1057). Nummer 4 dient der Klarstellung des Gewollten und zielt insbesondere auf die Beteiligung
nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 13a BauGB. Num-
mer 5 dient der Anpassung an die neue Nummerierung der Paragrafen des UVPG.

Zu Buchstabe c) (Änderung von Absatz 4)

Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Änderung in § 57d Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) handelt es sich um eine Folgeän-
derung aufgrund der nun in § 57a Absatz 1 BBergG neu vorgesehenen direkten Anwendung der Verfahrensvor-
schriften des UVPG im Bergrecht. Sowohl die grenzüberschreitende Beteiligung als auch der Inhalt der Bekannt-
machung richten sich künftig auch bei bergrechtlichen Vorhaben nach dem UVPG, sodass es hier keines Verwei-
ses auf bergrechtliche Sonderregelungen mehr bedarf. Den Besonderheiten UVP-pflichtiger Vorhaben bei grenz-
überschreitender Beteiligung sowie bei der Bekanntmachung wird bereits in § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und
§ 18 Absatz 2 Satz 4 der Störfall-Verordnung Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die „Extractive Industries Transparency Initiative“ (EITI) ist eine globale Initiative u.a. für Finanztransparenz
und Rechenschaftspflichten im Bergbau. Die Bundesregierung hat auf dem G8-Gipfel im Juni 2013 eine Pilotie-
rung der EITI in Deutschland angekündigt und im Juli 2014 die Vollumsetzung beschlossen (Kabinettbeschluss
vom 2. Juli 2014). Ziel ist die Mitgliedschaft Deutschlands bei EITI. Um EITI-Vollmitglied zu werden, muss
Deutschland regelmäßige jährliche Berichte vorlegen (ein erster Bericht ist im August 2017 nötig).

Der EITI-Standard fordert die Offenlegung von Lizenzen. Dazu muss Deutschland ein Register- oder Kataster-
system führen und öffentlich zugänglich zu machen, in dem die folgenden vollständigen und aktuellen Informa-
tionen zu allen Lizenzen enthalten sind: Lizenzinhaber; soweit vorhanden, die Koordinaten des Lizenzgebiets;
Antragsdatum, Erteilungsdatum und Geltungsdauer der Lizenz; bei Förderlizenzen die Art des geförderten Roh-
stoffs.

Ein solches Register gibt es in Deutschland. Die Informationen werden von den zuständigen Stellen der Länder
erfasst. Sie sind in den Berechtsamsbüchern und Berechtsamskarten enthalten. Die Angaben nach dem EITI-
Standard sind aber nicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich. Nach § 76 Absatz 1 Satz 1 BBergG bedarf es für
die Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte der Darlegung eines berechtigten Interesses. Diese
Voraussetzung stellt der EITI-Standard jedoch nicht, da er die Offenlegung ohne diesen Nachweis zwingend
macht. Mit der Gesetzesänderung soll das Erfordernis der Darlegung eines öffentlichen Interesses entfallen, so-
weit es sich um Angaben handelt, die nach dem EITI-Standard offengelegt werden müssen.

Nach EITI-Standard ist es ausreichend, wenn die Angaben öffentlich zugänglich sind. Eine aktive Offenlegung
durch die Behörden ist nicht erforderlich; es ist ausreichend, wenn die Angaben auf Antrag einsehbar sind. Dem
trägt die Gesetzesänderung Rechnung. Die Formulierung der Einsichtsgestattung orientiert sich an § 76 Absatz 1
BBergG. Die Offenlegung erfolgt auf Antrag. Dieser Antrag ist an keine Bedingungen geknüpft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12994

Der Begriff der Lizenzen, wie ihn EITI verwendet, ist dem deutschen Bergrecht fremd. Nach dem Sinn der EITI-
Verpflichtungen sollen damit alle Berechtigungen erfasst werden, die für die Transparenz im Rohstoffsektor wich-
tig sind. Übertragen auf die Kategorien des deutschen Bergrechts sind dies Erlaubnisse, Bewilligungen, Berg-
werkseigentum sowie nach § 149 BBergG aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen (§ 75 Absatz 2 Nr. 1
BBergG). Die Gesetzesänderung umfasst alle Bergbauberechtigungen (vgl. Überschrift des zweiten Teils des
BBergG).

Nach dem EITI-Standard bezieht sich die Pflicht zur Offenlegung nur auf Öl, Gas und mineralische Rohstoffe.
Die Gesetzesänderung sieht allerdings keine Beschränkung hinsichtlich der Art der Rohstoffe vor. Wenn die Ge-
setzesänderung eine Begrenzung auf Öl, Gas und mineralische Rohstoffe vorsehen würde, wäre das für die Lan-
desbehörden im Vollzug ein deutliches Erschwernis, denn sie müssten bei der Offenlegung nach der Art der Roh-
stoffe unterscheiden.

Nach dem EITI-Standard muss bei der Gewinnung von Bodenschätzen auf Antrag offengelegt werden, welche
Art von Bodenschätzen gewonnen wird. Dabei stellt der EITI-Standard offenbar auf die tatsächliche Gewinnung
ab. Für die vollziehenden Behörden ist es jedoch im Einzelfall schwierig herauszufinden, ob eine Gewinnung
erfolgt. Eine Gewinnung kann auch bei einer Aufsuchung erfolgen. Deshalb knüpft die Gesetzesänderung an die
Benennung der Bodenschätze an, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht, vgl. § 7 Absatz 1 Nr. 1, § 8 Ab-
satz 1 Nr. 1 BBergG.

Das Datum der Antragsstellung einer Bergbauberechtigung ist nach EITI-Standard zwingend auf Antrag offen-
zulegen. Deshalb wird diese Offenlegung in der Gesetzesänderung geregelt, obwohl diese Angabe in den Berecht-
samsbüchern im Regelfall nicht erfasst wird. Gerade bei älteren Berechtigungen ist das Antragsdatum für die
Behörden nur mit großem Aufwand zu ermitteln. Da die Behörden diese Angabe nur auf Antrag offenlegen müs-
sen, entsteht allerdings nur in wenigen Einzelfällen der Aufwand, die Antragsdaten älterer Bergbauberechtigun-
gen zu ermitteln.

Die Einsichtsgestattung bezieht sich immer nur auf bereits erteilte Bergbauberechtigungen.

Beim Inhaber der Bergbauberechtigung reicht in der Regel die Nennung des Namens. Weitere Angaben sind nach
dem EITI-Standard nicht erforderlich.

Die Angaben zu den Feldern sollten koordinatengenau erfolgen.

Die Rechtsfolgenverweisung auf das Umweltinformationsgesetz in § 76 Absatz 3 Satz 2 BBergG ersetzt eine ei-
genständige Regelung zur Einsichtnahme innerhalb des § 76 BBergG.

§ 76 Absatz 3 Satz 3 BBergG stellt klar, dass die zuständigen Stellen auch von sich aus die Angaben z.B. im
Internet veröffentlichen können. Dabei können die Behörden alle oder einen Teil der Angaben veröffentlichen.
Eine solche Offenlegung ist jetzt schon teilweise Praxis.

§ 76 BBergG Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass die Einsichtnahme nach Absatz 1 unberührt bleibt. Dies betrifft auch
Absatz 2, sodass dieser Absatz nicht auf Fälle des Absatzes 3 anzuwenden ist, also insbesondere die Beglaubigung
von Auszügen auf Verlangen nicht erfasst wird. Eine beglaubigte Auskunft kann nach Absatz 3 also nicht verlangt
werden.

Zu Buchstabe d) (Absatz 14a neu)

Mit dem neuen Absatz 14a werden die Folgeänderungen in der geltenden Fassung des Raumordnungsgesetzes
vorgenommen.

Zu Buchstabe e) (Absatz 14b neu)

Absatz 14b stellt eine redaktionelle Änderung des UVPG in der Fassung des Artikel 1 dieses Gesetzes (siehe
oben, Nummer 1, Empfehlung zu § 2 Absatz 5 Satz 2 UVPG) dar, die durch die Neunummerierung des Raum-
ordnungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/10883), das
der Deutsche Bundestag am 9. März 2017 beschlossen hat, notwendig geworden ist.

Drucksache 18/12994 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe f) (Änderung von Absatz 15)

Mit den Änderungen nach Buchstabe e) werden die Folgeänderungen in der Fassung des Raumordnungsgesetzes
vorgenommen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vor-
schriften gelten.

Zu Buchstabe g) (Änderung von Absatz 16)

Mit den Änderungen in Buchstabe f) werden die Folgeänderungen in der Neufassung des Standortauswahlgeset-
zes nach Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für
ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze vom …[laufende BT-Drs.
18/11398, BGBl. I, S. ….] vorgenommen.

Zu Buchstabe h) (Änderung von Absatz 18)

Buchstabe g) stellt eine redaktionelle Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes dar, die durch die Neunum-
merierung des Raumordnungsgesetzes aufgrund des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschrif-
ten (BT-Drs. 18/10883), das der Deutsche Bundestag am 9. März 2017 beschlossen hat, notwendig geworden ist.

Zu Buchstabe i) (Änderung von Absatz 20)

Zu Doppelbuchstabe aa) (Änderung der Inhaltsübersicht)

Als Folgeänderung zu Doppelbuchstabe ff) wird die Inhaltsübersicht angepasst.

Zu Doppelbuchstabe bb) (Änderung von § 1a Satz 1 AtVfV)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummern 34 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 2 der BR-Drucksache
164/17 – Beschluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung teilweise zugestimmt hat (vgl. oben, Emp-
fehlung zu Artikel 1 zur Änderung von § 2 Absatz 1 Nummer 4 UVPG).

Zu Doppelbuchstabe cc) (Änderung von § 1b Absatz 3 Satz 3 AtVfV)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 35 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe dd) (Änderung von § 3 Absatz 2 Satz 2 AtVfV)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 36 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe ee) (Änderung von § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 37 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstaben ff) und gg) (Änderung von § 6 AtVfV, neuer § 6a AtVfV)

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummer 38 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss) auf
und tragen ihnen, wie von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vorgeschlagen, in modifizierter Form
Rechnung.

Die Änderungen in der Überschrift von § 6a und in § 6a Absatz 1 Satz 1 beinhalten Folgeänderungen zur Ände-
rung von § 23 UVPG (vgl. Nummer 18 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss sowie der Empfehlung oben zu
Artikel 1 zur Änderung von § 23 UVPG). Damit werden die Bestimmungen der AtVfV an die Vorschriften des
UVPG angeglichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12994

Zu Doppelbuchstabe hh) (Änderung von § 14a AtVfV)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 39 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 40 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe ii (Änderung von § 16 Absatz 3 AtVfV)

Zu Dreifachbuchstabe aaa)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 41 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Dreifachbuchstabe bbb)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 42 der BR-Drucksache 164/17 – Be-
schluss), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe jj) (Änderung von § 17 Absatz 2 AtVfV)

Die Änderung übernimmt die vom Bundesrat vorgeschlagene Folgeänderung zum Vorschlag des Bundesrates für
einen neuen § 6 Absatz 5 AtVfV (Nummer 38 der BR-Drucksache 164/17 – Beschluss), der die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat (siehe oben).

Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 3)

Die Bekanntmachungserlaubnis wird um das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erweitert.

Zu Nummer 4 (Änderung von Artikel 4)

Da das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/10883) eine spezielle Regelung
zum Inkrafttreten enthält, war dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens auch für die hierauf bezogene Folgeänderung in
Artikel 2 Absatz 14b und 15 und im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuordnen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Karsten Möring
Berichterstatter

Klaus Mindrup
Berichterstatter

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

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