BT-Drucksache 18/12976

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11942 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12976

18. Wahlperiode 28.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11942 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten

A. Problem

Die Europäische Union ist u. a. als Vertragspartei des Übereinkommens über die
biologische Vielfalt verpflichtet, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche
Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern bzw. diese Arten
zu kontrollieren oder zu beseitigen.

Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung
und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind ergänzende Regelungen im
Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Deutschland muss ein Genehmigungs-
system für Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einrichten.
Darüber hinaus sind die Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne und der Fest-
legung von Managementmaßnahmen festzulegen. Zudem sind Regelungen zu
Einfuhrkontrollen, Eingriffsbefugnissen und Sanktionen sowie zur Zuständigkeit
von Behörden zu treffen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/12976 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12976

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11942 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

‚f) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „; Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen“ gestrichen.‘

b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.“

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) § 40a wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden
Sätze 3 bis 6 ersetzt:

„Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln sind im Einverneh-
men mit den Jagdausübungsberechtigten, Maßnahmen
ohne Einsatz jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren be-
rechtigte Interessen durchzuführen. Soweit Maßnahmen
nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur dem Fischerei-
recht unterliegende invasive Arten betreffen, werden sie
im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei
zuständigen Behörden festgelegt. Maßnahmen mit fische-
reilichen Mitteln sind im Einvernehmen mit dem Fische-
reiausübungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz fi-
schereilicher Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte
Interessen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug bedarf
es des Einvernehmens nach den Sätzen 2 bis 5 nicht.“

bbb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einer Gebietskör-
perschaft“ durch die Wörter „der öffentlichen Hand“ er-
setzt.

bb) Dem § 40c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Genehmigung ist für Bestände invasiver Tierarten nicht er-
forderlich, die vor dem 3. August 2016 gehalten wurden, sich unter
Verschluss befinden und in denen keine Vermehrung stattfindet.“

cc) In § 40f Absatz 1 wird die Angabe „§ 14i“ durch die Angabe
„§ 42“ ersetzt.

d) Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In der Überschrift werden die Wörter „; Ermächtigung zum Erlass
von Rechtsverordnungen“ gestrichen.‘

e) In Nummer 16 Buchstabe b wird Absatz 4b wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „festzulegen“ der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.

Drucksache 18/12976 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und An-
erkennung von Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu
treffen.“

f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

‚17. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Ab-
satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 4,“ werden durch die Wörter „auch in
Verbindung mit § 44 Absatz 3,“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ gestri-
chen.

ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.

ddd) Die Wörter „Buchstabe a oder Buchstabe c“
werden durch die Angabe „Buchstabe a“ er-
setzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 4a oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine
dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt.“

bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a einge-
fügt:

„17a. einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, o-
der nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen voll-
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt,“.

cc) In Nummer 21 werden die Wörter „auch in Verbindung
mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-
satz 4,“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 44
Absatz 3,“ ersetzt.

dd) Nummer 27 Buchstabe a wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12976

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer
invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Arti-
kel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Präven-
tion und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014,
S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt,
verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Vere-
delung bringt oder in die Umwelt freisetzt.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Nummer 1 bis 6,“ wird die Angabe
„17a,“ eingefügt.

bb) Die Wörter „des Absatzes 5“ werden durch die Wörter
„der Absätze 5 und 6“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.‘

g) Nummer 18 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „des § 69 Absatz 2
Nummer 5, Absatz 3 Nummer 21 und Absatz 4 Nummer 3“ durch
die Wörter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Num-
mer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6“ ersetzt.‘

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einfügen: Datum der Ausfertigung
und Fundstelle der Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts
der Umweltverträglichkeitsprüfung] geändert worden ist, wird folgende
Nummer 2.12 angefügt:

„2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes“.‘

3. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Jagdausübungsberechtigten
überlassen“ durch die Wörter „vom Jagdausübungsberechtigten
übernommen“ ersetzt; nach der Angabe „oder die Mitwirkung da-
ran“ werden die Wörter „nicht oder“ gestrichen.

Drucksache 18/12976 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Einverneh-
men mit dem Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagd-
recht bleibt unberührt.“

4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4
Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.“

Berlin, den 28. Juni 2017

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Dr. Georg Nüßlein
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Birgit Menz
Berichterstatterin

Steffi Lemke
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12976

Bericht der Abgeordneten Dr. Georg Nüßlein, Ute Vogt, Birgit Menz und Steffi Lemke

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11942 wurde in der 231. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. April
2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie
zur Mitberatung an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft überwiesen. Der Parlamentarische Beirat
für nachhaltige Entwicklung wurde zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Invasive gebietsfremde Arten sind global eine der größten Bedrohungen für die Biodiversität und die damit ver-
bundenen Ökosystemdienstleistungen.

Durch das Gesetz erfüllt Deutschland seine unionsrechtlichen Verpflichtungen. Ziel dieses Gesetzes ist es, das
erforderliche Instrumentarium zur Durchführung und Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbrin-
gung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Deutschland bereitzustellen und dadurch die Einbrin-
gung und Ausbreitung von invasiven Arten im Bundesgebiet zu verhindern oder einzudämmen.

Es werden insbesondere die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung und des Gesetzes geregelt sowie
die erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung gestellt. Zudem werden die erforderlichen ergänzenden Re-
gelungen zur Einrichtung eines Genehmigungssystems, zur Erstellung eines Aktionsplans gegen die nicht vor-
sätzliche Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten und zur Festlegung und Koordination der erforderlichen
Managementmaßnahmen geschaffen. Festlegungen sind zudem bezüglich der Durchführung der Einfuhrkontrol-
len bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren erforderlich. Zuwiderhandlungen gegen Verbote der
Verordnung und dieses Gesetzes sollen nach dem Entwurf als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darüber
hinaus werden die bestehenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu invasiven Arten (u. a. §§ 40, 54
Absatz 4 BNatSchG) an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angepasst. Zudem wird eine ergänzende Regelung
im Jagdrecht getroffen.

Die Regelungen werden in Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) integriert. Zugleich werden die
bestehenden, bisher im Wesentlichen in § 40 BNatSchG enthaltenen bundesgesetzlichen Regelungen zu invasiven
Arten in eine einheitliche Systematik mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 überführt. Zudem sollen mit der
Änderung weitere punktuelle Verbesserungen des Artenschutzrechts verbunden werden.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 87. Sitzung am 28. Juni 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11942 in geänder-
ter Fassung anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/559) mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung
und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Bundestagsdrucksache 18/11942) befasst.

Drucksache 18/12976 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, deren Durchführung dieses Gesetz dient, soll vor allem Schäden für die
Biodiversität durch invasive Arten abwenden. Daher fördert das Gesetz die positive Entwicklung des Indikators
D.I.5 „Artenvielfalt" der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgenden Indikators:

Indikator 15.1: Artenvielfalt und Landschaftsqualität.

Es wird davon ausgegangen, dass mit „D.I.5“ das SDG 15 gemeint sei, sodass die Darstellung der Nachhaltig-
keitsprüfung plausibel ist.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.‘

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/11942 in seiner 124. Sitzung am 28. Juni 2017 abschließend behandelt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)594
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion DIE LINKE. hat dazu folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)587 einge-
bracht:

Der Ausschuss wolle beschließen:

I. Der Ausschuss stellt fest:

Mit dem Durchführungsgesetz über die Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten beabsichtigt
die Bundesregierung die Aufstellung neuer Regeln zum Schutz der Artenvielfalt. Damit soll außerdem die ent-
sprechende EU-Verordnung Nr. 1143/2014 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die 2016 eingebrachte Uni-
onsliste komplettiert die EU-Verordnung und verbietet Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Verwendung, Tausch
und Freisetzung von insgesamt 37 invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten. Zu den 37 Arten gehören
unter anderem Tiere wie der Waschbär oder die Schmuckschildkröte.

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass es zukünftig einen einheitlichen Rahmen zum Umgang mit als invasiv einge-
stuften Tieren und Pflanzen geben soll. Zu befürchten ist jedoch, dass in diesem Zusammenhang tierschutzkon-
forme Maßnahmen zur Eindämmung vor allem invasiver Tierarten vernachlässigt werden und der Druck auf
Tierheime sowie Tierauffangstationen weiter zunehmen wird. Mit dem Gesetzesentwurf bleiben zudem weitere
tierschutzrelevante Fragen ungeklärt. Weder die EU-Verordnung noch der Entwurf des Durchführungsgesetzes
geben exakte Hinweise darauf, ob Tierheime und Auffangstationen Tierarten der Unionsliste wie Waschbären
oder Schmuckschildkröten weiter aufnehmen und vermitteln dürfen.

Im Zusammenhang mit der Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten wird im Gesetzestext vorrangig der Be-
griff „Beseitigung“ verwendet. Auch die EU-Verordnung zieht die Möglichkeit der Tötung zum Zwecke der Ein-
dämmung invasiver Arten in Betracht.

Weiterhin unklar sind auch die Regelungen zur Haltung von Tieren in zoologischen Gärten. Gemäß EU-Verord-
nung wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, ein Genehmigungssystem zu errichten, dass Einrichtungen wie Zoos
die Durchführung von Forschung und die Erhaltung von Arten außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume (Ex-
situ-Erhaltung) an Arten der Unionsliste gestattet (vgl. Artikel 8 EU-VO 1143/2014). Im Entwurf des Durchfüh-
rungsgesetzes juristisch nicht eindeutig ist jedoch, ob die Einrichtungen für das Erlangen einer Ausnahmerege-
lung sowohl Forschung als auch Ex-situ-Erhaltung durchführen müssen oder nur eines von beiden. Zoos und
ähnliche Einrichtungen sind als außerschulische Lernorte wichtig, auch um über die Gefahren invasiver Arten
aufzuklären und stellen darüber hinaus kein erkennbares Risiko für die wildlebende Flora und Fauna dar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12976

Die EU-Verordnung 1143/2014 sieht auch vor, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit frühzeitig die Mög-
lichkeit einräumen, sich an der Vorbereitung, Änderung und Überarbeitung von Aktionsplänen oder Manage-
mentmaßnahmen zu beteiligen. Die in §40f BNatSchG-E vorgenommene Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteili-
gung orientiert sich an §14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wodurch die Mitwirkungs-
rechte auf Naturschutzverbände begrenzt sind, obwohl in diesem Fall neben verschiedenen Pflanzenarten auch
Tierarten betroffen sind. Eine Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des §40f BNatSchG-E auf
anerkannte Tierschutzorganisationen ist daher geboten.

II. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzesentwurf vorzulegen, der

1. sicherstellt, dass Tierheime und Auffangstationen auch zukünftig Tierarten, die als invasiv gelten, auf-
nehmen, halten und vermitteln dürfen;

2. klarstellt, dass mit „Beseitigung“, welche auf die vollständige und dauerhafte Beseitigung einer Popu-
lation abzielt, nicht ausschließlich letale Methoden gemeint sind, sondern dabei der Fokus auf tier-
schutzgerechte und nicht-tödliche Methoden gelegt wird;

3. hinsichtlich der Managementmaßnahmen den tierschutzgerechten Möglichkeiten Vorrang gewährt, um
sowohl Stress, Schmerzen, Leiden und Schäden betroffener Tiere zu minimieren und ganz zu vermeiden;

4. die Ausnahmeregelungen für Zoos und ähnliche Einrichtungen juristisch klar definiert und festlegt,
dass für deren Erlangung entweder Forschung oder Ex-situ-Erhaltung durchzuführen sind, und die
Tiere zukünftig ohne Genehmigungsverfahren gehalten werden dürfen, wenn diese vor Inkrafttreten der
Unionsliste (3.August 2016) im Bestand waren und ihre Fortpflanzung ausgeschlossen ist und

5. die Öffentlichkeitsbeteiligung in §40f BNatSchG-E auf anerkannte Tierschutzorganisationen ausweitet.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dazu folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)598 eingebracht:

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wolle beschließen, dem Deutschen Bundestag
folgende Beschlussfassung zu empfehlen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem vorliegenden Durchführungsgesetz kommt die Bundesregierung der Verpflichtung nach, die EU-Verord-
nung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver
gebietsfremder Arten in deutsches Recht umzusetzen.

Die als invasiv geltenden Arten werden durch die sogenannte Unionsliste spezifiziert. Bisher standen 37 Tier-
und Pflanzenarten auf dieser Liste. Aktuell wurde die Liste um weitere 12 Arten auf nun insgesamt 49 Arten
erweitert. Die Tier- und Pflanzenarten, die gelistet sind, dürfen EU-weit nicht eingeführt, gehalten, gezüchtet,
verwendet, in Verkehr gebracht oder freigesetzt werden. Zudem ist eine Vermehrung untersagt. Ausnahmegeneh-
migungen hiervon sind jedoch möglich.

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass EU-weite Vorgaben zum Umgang mit invasiven Arten getroffen wurden.
Kritisch zu sehen ist jedoch zum einen die Auswahl der Tier- und Pflanzenarten, die EU-weit als invasiv eingestuft
wurden. Zum anderen sind einige Bestimmungen der EU-Verordnung vage bzw. unklar formuliert und schaffen
dadurch Rechtsunsicherheit. Auch das jetzt vorliegend Durchführungsgesetz schafft hier nicht ausreichend Klar-
heit.

Dazu zählt, dass es keine klaren Vorgaben für Management-Methoden gibt, wie mit den als invasiv gelisteten
Arten umgegangen werden soll. Die EU hat es den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, letale oder nicht-letale
Management-Methoden anzuwenden. Das Durchführungsgesetz gibt hierzu nur einen groben Rahmen wieder und
überlässt die konkrete Umsetzung den Ländern, was zu unterschiedlichen Regelungen führen kann. Um dies zu
verhindern ist eine länderübergreifende Verständigungen von einheitlichen Vorgehensweisen bei den Kontroll-
und Management-Maßnahmen notwendig. Insgesamt muss es darum gehen, präventiv die Ein- und Ausbringung

Drucksache 18/12976 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

von invasiven Arten einzudämmen bzw. zu verhindern, und nicht erst anzusetzen, wenn sich die Tiere oder Pflan-
zen bereits ausgebreitet haben. Außerdem müssen tierschutzgerechte und nicht-tödliche Maßnahmenden Vorrang
haben. Managementmaßnahmen müssen darüber hinaus immer auch um Lebensraumaufwertung und Lebens-
raumschutz ergänzt werden. Für den Umgang mit als invasiv gelisteten Tierarten, die schon lange in Deutschland
leben und als etabliert gelten, müssen bessere Lösungen gefunden werden. Insbesondere bei den Tierarten, bei
denen sich Tötungsmaßnahmen bzw. Bejagung bereits in der Vergangenheit als nicht erfolgreich erwiesen haben,
da diese dadurch nicht eingedämmt werden konnten, müssen neue Ansätze, wie etwa Kastrationen zügig ange-
wandt oder weiterentwickelt werden.

Darüber hinaus bemängeln VertreterInnen von Tierschutzorganisationen, Tierheimen und Auffangstationen so-
wie Zoologischen Gärten, aber auch PrivathalterInnen fehlende Rechtssicherheit. Es ist unklar, inwiefern und
unter welchen konkreten Bedingungen diese als invasiv gelistete Tiere weiterhin aufnehmen, pflegen oder auch
weitervermitteln können. Hier ist es dringend nötig, nachzubessern und für rechtliche Sicherheit und Klarheit zu
sorgen.

Zur Erleichterung von Maßnahmen gegen invasive Arten sind im Gesetzentwurf des vorliegenden Durchfüh-
rungsgesetzes neu enthalten die Absätze 4 a)-c) zu §54 (4) zu Saatgut und Gehölzen. Mit der vorliegenden Fas-
sung des Abschnitts 4 b) werden allerdings auf Ebene der Länder eingeführte, regional kleinteiligere, und damit
naturschutzfachlich vorzüglichere Regelungen zur Gebietsabgrenzung von Gehölzen aufgehoben. Um weiterhin
eingeführte Gebietsabgrenzungen nutzen zu können, muss im Gesetzentwurf nachgebessert werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

- gemeinsam mit den Ländern für eine einheitliche und tierschutzkonforme Umsetzung der EU-Verordnung in
Deutschland zu sorgen. Dabei müssen adäquate Management-Maßnahmen im Sinne des Tierschutzes getrof-
fen werden, bei denen der Präventionsgedanke Vorrang hat;

- Tierheimen und Auffangstationen sowie Zoologischen Gärten Rechtssicherheit zu geben und dafür zu sorgen,
dass diese auch weiterhin Tierarten, die als invasiv gelten, betreuen und ggf. unter Auflagen weitervermitteln
können, ohne dass etwaige behördliche Vorgaben dies zu sehr erschweren oder verunmöglichen;

- sicherzustellen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung (Grundgesetz Artikel 13) durch neue Bestimmungen
in §52 Abs. 4 BNatschG-E nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird;

- sich auf EU-Ebene für eine fortwährende Überprüfung und Überarbeitung der sogenannten Unionsliste ein-
zusetzen;

- die bestehenden naturschutzfachlich sinnvollen Abgrenzungen bei Herkunftsnachweisen und Gebietsabgren-
zungen gebietseigener Gehölze beizubehalten, und dafür den §54 (4b) zu streichen.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, es handele sich um einen wichtigen Gesetzentwurf, da die Zahl der
invasiven Arten auch in Deutschland zunehme und ein entsprechendes Artenmanagement erforderlich sei. Es sei
erfreulich, dass der Gesetzentwurf noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werden könne. Er beziehe die Jäger
und Fischer mit ein und setze auch auf deren Zustimmung, zumindest wenn keine Gefahr im Verzug vorliege.
Dieser einvernehmliche Ansatz sei richtig, weil unter Umständen auch weitreichende Entscheidungen getroffen
würden, bis hin zu der Frage, welche Tierarten als unerwünscht angesehen und ausgerottet werden müssten. Alle
Beteiligten täten sich schwer mit diesem Begriff, weil auch nicht sicher sei, welche Arten in Zukunft dazu zählten.
Insofern sei es richtig, diese Fragen im Konsens zu regeln.

Die Fraktion der SPD zeigte sich ebenfalls erfreut, dass der Gesetzentwurf noch in der laufenden Wahlperiode
abgeschlossen werden könne. Dies sei auch wichtig, um drohende Strafzahlungen an die EU-Kommission zu
vermeiden. Die EU-Verordnung sei eher kritisch zu beurteilen, weil die nun wegfallende Definition in § 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes auch Tierarten umfasse, die auf der Liste der unerwünschten Arten stünden, vorher
aber in Deutschland als heimisch gegolten hätten. Deutschland sei zur Umsetzung verpflichtet, aber gleichzeitig
seien hohe Schranken – wie die Einvernehmensregelung – erforderlich, weil die Tötung von Tieren hohe Hürden
brauche. Der vorliegende Änderungsantrag schaffe u. a. Rechtssicherheit für die betroffenen zoologischen Gärten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12976

Die Natur sei nicht statisch, sondern in Bewegung, was auch für Tiere gelte. Mit der Umsetzung der EU-Verord-
nung hätten die Koalitionsfraktionen eine angemessene Form gefunden, auf die sich daraus ergebenden Heraus-
forderungen zu reagieren.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, ein einheitlicher Rahmen zum Umgang mit invasiven Arten sei grundsätzlich
zu begrüßen. Gleichzeitig sei aber auch die Klärung tierschutzrelevanter Fragen notwendig. Dies geschehe jedoch
beispielsweise in Bezug auf die Aufnahmepflicht von Tierheimen und Auffangstationen nicht detailliert genug.
Zu befürchten sei darüber hinaus, dass tierschutzkonforme Maßnahmen bei der Eindämmung von invasiven Arten
vernachlässigt werden könnten. Sorge bereite der Fraktion DIE LINKE. der Begriff der Beseitigung im Gesetz-
entwurf, weil dadurch nicht zwischen Tier- und Pflanzenarten unterschieden werde. Die Tötung invasiver Tierar-
ten sei weder mit dem Staatsziel Tierschutz noch aus ethischer Sicht vertretbar. Darüber hinaus fänden sich auf
der Verordnungsliste der unerwünschten Arten auch zahlreiche Tierarten, weshalb bei der Öffentlichkeitsbeteili-
gung neben den Naturschutz- auch die Tierschutzverbände mit einbezogen werden müssten und diesen ein Kla-
gerecht einzuräumen sei. Die Bundesregierung solle weitere Details zu den geplanten Managementmaßnahmen
und die Finanzierung der Auffangstationen übermitteln.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass der Gesetzentwurf so spät und unter solchem zeitli-
chen Druck verabschiedet werden solle. Es sei richtig, sich mit den invasiven Arten und den Auswirkungen auf
den Naturschutz und die menschliche Gesundheit intensiver zu beschäftigen. Klar sei, dass einmal etablierte Arten
kaum oder nur sehr schwer zurückgedrängt werden könnten. Die Klimakrise und deren Einfluss auf Flora und
Fauna könne diese Auswirkungen unter Umständen noch weiter verschärfen. Inhaltlich und angesichts des dro-
henden Vertragsverletzungsverfahrens sei es richtig, die EU-Verordnung noch umzusetzen, jedoch entfalteten die
handwerklichen Fehler der Bundesregierung im Ergebnis eine kontraproduktive Wirkung. Besonders kritisch sei
der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu beurteilen, der bei der Anordnung von hoheitlichen Ausfüh-
rungsbestimmungen eine Einvernehmensregelung für private Nutzer einräume. Dies sei rechtspolitisch hoch prob-
lematisch. Es sei selbstverständlich, dass solche Maßnahmen idealerweise im Diskurs mit den Fischerei- und
Jagdverbänden erfolgten, die hierbei wichtige Aufgaben wahrnähmen. Es könne jedoch in einem Rechtsstaat nicht
sein, dass angeordnete, hoheitliche Maßnahmen durch private Nutzer aus privaten Interessen aufgehalten werden
könnten. Dem Vernehmen nach sei die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesjustizministeriums sehr kritisch
ausgefallen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)594 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11942 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(16)587 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)598 abzu-
lehnen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1 (Artikel 1 [BNatSchG])

Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe f [Inhaltsübersicht])

Es handelt sich um eine rechtsförmliche Korrektur.

Drucksache 18/12976 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (Nummer 3 Buchstabe a [§ 7 Absatz 2 Nummer 7 und 8 BNatSchG)

Neben der Aufhebung von § 7 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG, die bereits im Entwurf enthalten ist, sollte auch
die Begriffsbestimmung der "heimischen Art" in § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG aufgehoben werden. Die
Definition ist fachlich umstritten. Zudem wird so der Widerspruch behoben, dass Arten der Unionsliste wie etwa
Waschbär, Nutria und die Chinesische Wollhandkrabbe nach der geltenden Begriffsbestimmung als heimisch
gelten und zugleich in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 als invasive Arten von unionsweiter
Bedeutung zu bekämpfen sind.

Zu Buchstabe c (Nummer 5 [§§ 40a-f BNatSchG])

Das in § 40a Absatz 1 vorgesehene Einvernehmen soll einer stärkeren Berücksichtigung der Rechte der Jagd- und
Fischereiausübungsberechtigten dienen.

§ 40a Absatz 5 trägt der Gemeinwohlverpflichtung öffentlicher Eigentümer Rechnung und verpflichtet dazu, die
Anforderungen der IAS-Verordnung "in besonderer Weise" zu berücksichtigen. Wie schon § 2 Absatz 4
BNatSchG sollte § 40a Absatz 5 BNatSchG für alle Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand gelten und auch
Grundstücke in mittelbarem Staatseigentum erfassen.

Die Änderung in § 40c Absatz 1 schafft vor allem für Altbestände invasiver Tierarten in Zoos Rechtssicherheit.
Nach der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission können Zoos, wie private Halter, ihre vor dem 3. Au-
gust 2016 gehaltenen invasiven Tierarten bis zu deren natürlichem Lebensende halten, wenn sie unter Verschluss
gehalten werden und eine Fortpflanzung ausgeschlossen ist. Zoos werden damit entsprechend der Übergangsbe-
stimmungen für nichtgewerbliche Besitzer in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 behandelt. Arti-
kel 31 sieht für nichtgewerbliche Besitzer kein Genehmigungserfordernis vor.

Die Änderung in § 40f Absatz 1 ist eine Folgeänderung zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung durch Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglich-
keitsprüfung (BT-Drs. 18/11499).

Zu Buchstabe d (Nummer 11 Buchstabe a [§ 49 BNatSchG])

Es handelt sich um eine rechtsförmliche Korrektur der Änderung der Überschrift.

Zu Buchstabe e (Nummer 16 Buchstabe b [§ 54 Absatz 4b Nummer 2 und Nummer 3 – neu – BNatSchG])

Als gebietseigen können nur die Herkünfte bezeichnet werden, die ihren genetischen Ursprung in Populationen
einheimischer Sippen haben, welche sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum an die
lokalen Bedingungen angepasst haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegenüber Populationen
der gleichen Art in anderen Naturräumen anzunehmen ist. Die Anerkennung von Erntevorkommen, die diesen
Kriterien entsprechen, ist ein geeigneter Weg, die Produktion, den Handel, und die Verwendung gebietseigener
Gehölze zu erleichtern.

Nach Auffassung des Deutschen Bundestages lässt die Verordnungsermächtigung des § 54 Absatz 4b die Rege-
lungen des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen für die
Anpflanzung von Gehölzen in der Forstwirtschaft unberührt.

Zu Buchstabe f (Nummer 17 [§ 69 BNatSchG])

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, wodurch die doppelte Belegung des Änderungsbefehls Nummer 17
Buchstabe b korrigiert werden soll; zudem erfolgt eine redaktionelle Korrektur im Änderungsbefehl Nummer 17
Buchstabe a.

Die Änderungen berücksichtigen ferner die durch Artikel 7 des parallel im Bundestag beratenen Entwurfs eines
Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (Drucksache 18/11277) vor-
gesehenen Neuregelungen im BNatSchG.

Zu Buchstabe g (Nummer 18 [§ 70 BNatSchG])

Die Änderungen berücksichtigen die durch Artikel 7 des parallel im Bundestag beratenen Entwurfs eines Gesetzes
zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (Drucksache 18/11277) vorgesehenen
Neuregelungen im BNatSchG.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12976

Zu Nummer 2 (Artikel 2 [UVPG])

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die den Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG) durch Artikel 12 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor
der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (BT-Drs. 18/11241) sowie durch Artikel 1 des Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (BT-Drs. 18/11499) Rechnung trägt.

Zu Nummer 3 (Artikel 3 Nummer 2 [§ 28a Absatz 1 BJagdG])

Durch die Streichung der Regelung des § 28a Absatz 1 Satz 2 steht es den Ländern frei zu entscheiden, ob und
ggfs. welche Kostenerstattungsregelung sie treffen wollen.

Durch die Änderungen in Absatz 2 sollen die Rechte des Jagdausübungsberechtigten gestärkt werden.

Zu Nummer 4 (Artikel 3a)

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird mit Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (BT-Drs. 18/11499) umfangreich geändert. Zu dieser Änderung tritt
die Änderung nach Artikel 2 dieses Gesetzes hinzu. Eine Neubekanntmachung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.

Berlin, den 28. Juni 2017

Dr. Georg Nüßlein
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Birgit Menz
Berichterstatterin

Steffi Lemke
Berichterstatterin

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