BT-Drucksache 18/12921

zu der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksachen 18/12731, 18/12879 Nr. 2 - Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 27. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12921

18. Wahlperiode 27.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

– Drucksachen 18/12731, 18/12879 Nr. 2 –

Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und
zur Änderung weiterer Vorschriften

A. Problem

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschrif-
ten, welches am 16. Mai 2017 in Kraft getreten ist, wurde durch § 11a Düngege-
setz eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung über die Erstel-
lung verbindlicher betrieblicher Stoffstrombilanzen geschaffen. Nach § 11a Dün-
gegesetz hat bei der landwirtschaftlichen Erzeugung der Umgang mit Nährstoffen
im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen Praxis
gehört hiernach insbesondere, dass ein nachhaltiger und ressourceneffizienter
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste
in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden. Für bestimmte Betriebe
sind ab dem 1. Januar 2018 bzw. ab dem 1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstof-
fen in den Betrieb und die Abgabe von p aus dem Betrieb in einer Stoffstrombi-
lanz zu erfassen und zu bewerten. Die vorliegende Verordnung enthält die nähe-
ren Vorschriften über die betriebliche Stoffstrombilanz, insbesondere Vorschrif-
ten über die Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung der Nährstoffmengen.
Gleichzeitig wird mit ihr in der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
eine Verweisung auf das Düngegesetz angepasst.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 18/12921 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Nennenswerte Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte sind durch die
Verordnung nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu erwarten ist ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
ab dem Jahr 2018 in Höhe von ca. 3,9 Mio. Euro pro Jahr sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,5 Mio. Euro. Ab dem Jahr 2023 wird ein
weiterer zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von
ca. 11,8 Mio. Euro pro Jahr sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
ca. 12,7 Mio. Euro erwartet. Bei dem Erfüllungsaufwand handelt es sich um In-
formationspflichten.

Der erwartete Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird im Sinne der „One in,
one out“-Regel kompensiert durch den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Än-
derung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittel-
hygienerechts, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in
Höhe von rund 42 842 000 Euro realisiert wurde.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf Bundesebene ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung zu er-
warten. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand bei den zuständigen Behörden der
Länder wird ab dem Jahr 2018 bei ca. 302 000 Euro pro Jahr, ab dem Jahr 2023
bei ca. 1,3 Mio. Euro sowie einem einmaligen Erfüllungsaufwand von
1,4 Mio. Euro liegen.

Weitere Kosten

Weitere Kosten für Unternehmen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Aus-
wirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12921

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung auf Drucksache 18/12731 zuzustimmen.

Berlin, den 27. Juni 2017

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Waldemar Westermayer
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Drucksache 18/12921 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Waldemar Westermayer, Dr. Wilhelm Priesmeier, Dr. Kirs-
ten Tackmann und Friedrich Ostendorff

I. Überweisung

Die Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf Drucksache 18/12731 wurde am
23. Juni 2017 gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auf Drucksache 18/12879 Nr. 2 an
den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federführenden Beratung und zur Mitberatung an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften, welches am 16. Mai 2017 in
Kraft getreten ist, wurde durch § 11a Düngegesetz eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung
über die Erstellung verbindlicher betrieblicher Stoffstrombilanzen geschaffen. Nach § 11a Düngegesetz hat bei
der landwirtschaftlichen Erzeugung der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu er-
folgen. Zur guten fachlichen Praxis gehört hiernach insbesondere, dass ein nachhaltiger und ressourceneffizienter
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie mög-
lich vermieden werden. Für bestimmte Betriebe – Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) je Betrieb
oder mehr als 30 Hektar (ha) landwirtschaftliche Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als
2,5 GV je ha – sind ab dem 1. Januar 2018 sowie ab dem 1. Januar 2023 für alle Betriebe mit mehr als 20 ha
landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 GV die Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die Abgabe
von Nährstoffen aus dem Betrieb in einer Stoffstrombilanz zu erfassen und zu bewerten. Sobald den tierhaltenden
Betrieben Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, muss ab dem Jahr 2018 ebenfalls eine Stoff-
strombilanz erstellt werden; ab dem Jahr 2023 gilt dies für alle Betriebe. Die vorliegende Verordnung enthält die
näheren Vorschriften über die betriebliche Stoffstrombilanz, insbesondere Vorschriften über die Ermittlung, Auf-
zeichnung und Bewertung der Nährstoffmengen. Gleichzeitig wird mit ihr in der Klärschlamm-Entschädigungs-
fondsverordnung eine Verweisung auf das Düngegesetz angepasst.

Wesentliche Inhalte der Verordnung:

Die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrom-
bilanzen (Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV) dient der Konkretisierung der guten fachlichen Praxis beim
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb. Mit ihr wird geregelt, wie im Sinne des § 11a Düngegesetz landwirtschaft-
liche Betriebe mit Nährstoffen umgehen müssen und wie betriebliche Stoffstrombilanzen zu erstellen sind. Die
betriebliche Stoffstrombilanz sieht einen Vergleich der Nährstoffzufuhr und -abfuhr für den Gesamtbetrieb vor.
Ihr Ziel ist es, Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben transparent und überprüfbar abzubilden. Entspre-
chend der StoffBilV werden die jeweiligen Betriebe verpflichtet, jährlich eine Bilanz über die Nährstoffzufuhr –
Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor oder Phosphat, die dem Betrieb durch Futtermittel, Saatgut (ein-
schließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, landwirtschaft-
liche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführt werden – sowie über die Nährstoffabgabe – Nähr-
stoffmengen an Stickstoff und Phosphor oder Phosphat, die der Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeug-
nisse, Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Ver-
mehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgibt – zu erstellen, eine betriebliche
Stoffstrombilanz für Stickstoff und Phosphor oder Phosphat zu erstellen und diese in Bezug auf Stickstoff zu
bewerten. Die Bewertung orientiert sich an der Datengrundlage der Düngeverordnung. Über die jeweilige Ermitt-
lung und Bewertung haben die Betriebe Aufzeichnungen zu führen.

Durch Artikel 2 der Verordnung wird in der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung eine Verweisung auf
das Düngegesetz angepasst.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12921

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 123. Sitzung am
27. Juni 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, der Verordnung auf Drucksache 18/12731 zuzustim-
men.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat die Verordnung der Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) auf Drucksache 18/12731 – vorbehaltlich der Überweisung durch den Deutschen Bun-
destag – in seiner 85. Sitzung am 21. Juni 2017 anberaten und – nach der Überweisung durch den Deutschen
Bundestag am 23. Juni 2017 – in seiner 86. Sitzung am 27. Juni 2017 abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU äußerte, mit der vorliegenden Verordnung werde die Pflicht zur Bilanzierung der
Stoffströme, die den Betrieben ab 2018 bzw. 2023 auferlegt werde, ausgestaltet. Hervorzuheben seien zwei
Punkte: zum einen halte sie die Pflicht zur Evaluation der Verordnung für wichtig. Dadurch werde sichergestellt,
dass die konkreten Auswirkungen der neuen Bilanzierung bis spätestens Ende 2021 ergebnisoffen begutachtet
würden. Die vierjährige Einführungsphase müsse genutzt werden, um die bürokratischen Auswirkungen der
neuen Bilanzierung genau zu untersuchen. Darüber hinaus sei zum anderen herauszustellen, dass mit der erzielten
Einigung im Bereich der Stoffstrombilanz keine Verschärfung der Düngeverordnung einhergehe. Dennoch wür-
den mit der Verordnung auch die Sorgen der Menschen um die Qualität des Grundwassers im Blick behalten. Es
sei völlig unbestritten, dass insbesondere in Gebieten, in denen das Wasser belastet sei, Handlungsbedarf bestehe
und die Qualität des Wassers in nicht belasteten Gebieten erhalten werden müsse. Auch die Regelungen in der
Verordnung sollten und würden deshalb dazu beitragen, Einträge aus der Landwirtschaft und damit verbundene
negative Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren. Im Hinblick auf eine aktuelle Studie des Umweltbundes-
amtes zum Thema Grundwasser sei zu sagen, dass die spekulativen Annahmen in der Studie „reine Panikmache“
seien und das neue Düngerecht ignorierten. Die Fraktion der CDU/CSU habe beim gesamten Thema Düngerecht
immer sowohl den Schutz des Grundwassers als auch die Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen im Blick.
Deswegen habe sie sich immer dafür eingesetzt, unideologisch und pragmatisch zu schauen, welche Lösungen in
der Praxis umsetzbar seien. Ausdrücklich wolle sie nicht, dass das neue Düngerecht zu einem Strukturwandel
durch die Hintertür genutzt werde. Dieser Zielsetzung entspreche das gesamte sog. Düngepaket, welchem mit der
vorliegenden Verordnung ein weiterer Baustein hinzugefügt werde.

Die Fraktion der SPD erklärte, mit der vorliegenden Verordnung werde das sog. Düngepaket zum Abschluss
gebracht. Es habe viele Jahre gedauert, bis sich auf diesen Konsens habe verständigt werden können. Das novel-
lierte Düngerecht werde nachhaltig Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe haben. Es werde für viele
Betriebe auch bedeuten, dass sie an die Grenze ihrer Möglichkeiten geführt würden. Die Verordnung sei ein
Rechtsrahmen, dem sich angepasst werden könne und müsse. Deshalb sehe die Fraktion der SPD durch sie für
die Betriebe die Chance, nachhaltiger zu wirtschaften und insbesondere nachhaltiger mit den Rohstoffen Stick-
stoff und Phosphat umzugehen. Dass die Verordnung so spät vorgelegt worden sei, mache deutlich, dass es
Schwierigkeiten bei der Einschätzung von zeitlichen Verläufen gegeben habe, weil u. a. über viele Monate ein
Sachverständigengremium getagt habe, welches einen umfangreichen Bericht vorgelegt habe, der habe bewertet
werden müssen. Mit der Verordnung werde ein Schritt in die richtige Richtung gemacht. Es sei das Anliegen der
Fraktion der SPD gewesen, den Zug bei der Verordnung erst einmal auf die Gleise zu setzen und ihn fahren zu
lassen, um zu sehen, wie die Vorgaben der Stromstoffbilanzierung wirkten. Wichtig sei ihr, dass bei der Verord-
nung eine Evaluation vorzunehmen sei, da die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 von § 7 (Bewertung
der betrieblichen Stoffstrombilanzen) bis zum 31. Dezember 2022 befristet seien. Dann werde die Bundesregie-
rung eine Neubewertung vornehmen müssen. Gebraucht werde der Übergangszeitraum für die größeren Betriebe,
um alle Betriebe, die unter die entsprechende Bilanzierungsform fielen, einbeziehen zu können. Damit werde ein
weiterer Schritt weg vom ursprünglichen Düngerecht hin zu der Emissionsbetrachtung – wie viel komme aus der

Drucksache 18/12921 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Landwirtschaft und wo es verbleibe – gemacht, was wesentlich im Hinblick auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit
sei. Die Fraktion der SPD sei über den gefundenen Kompromiss erfreut, zu dessen Zustandekommen sie hart bis
an die Grenzen dessen, was möglich sei, verhandelt habe. Die Branche werde in der Lage sein, sich perspektivisch
an die neuen Vorgaben anzupassen.

Die Fraktion DIE LINKE. bemerkte, sie habe Teile des sog. Düngepaketes mitgetragen, weil sie dessen ur-
sprünglichen Ansatz, Düngen weiter zu ermöglichen, aber trotzdem die Frage zu stellen, wieviel Düngung sein
müsse und wieviel Umweltbelastung dabei herauskommen dürfe, für richtig gefunden habe. Sie habe kein Inte-
resse daran, den Strukturwandel in der Landwirtschaft über das Düngerecht zu beschleunigen. Dennoch dürfe von
der Agrarpolitik nicht so getan werden, als ob beim Düngerecht eine Option bestünde, ein „bisschen weniger zu
tun“, da zwei Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union (EU) – betreffend die EG-Wasserrahmen-
richtlinie und die EG-Nitratrichtlinie – gegen Deutschland immer noch anhängig seien. Die Fraktion DIE LINKE.
nehme die Einwände, die von verschiedener Seite zum sog. Düngepaket kämen – nicht nur von Umwelt- und
Naturschutzverbänden, sondern z. B. auch von der Wasserwirtschaft – sehr ernst. Diese zeigten sich unsicher
darüber, ob u. a. die Verordnung tatsächlich zum gewünschten Ergebnis führen werde. Verheerend wäre, wovor
die Fraktion DIE LINKE. bereits zu Beginn der Beratungen zum Düngegesetz und zur Düngeverordnung gemahnt
habe, wenn nachher festgestellt werden müsse, dass die Reform des Düngerechts – insbesondere in Bezug auf die
Vertragsverletzungsverfahren – nicht gereicht habe und die Betriebe wieder von neuem anfangen müssten, sich
auf Veränderungen bei der Düngung einzustellen. Die Verlässlichkeit der Politik sei an dieser Stelle dringend
notwendig. Alle wüssten, dass es beim Düngerecht insbesondere um tierhaltende Betriebe gehe, die schon jetzt
mit dem „Rücken zur Wand“ und unter massiver Kritik der Öffentlichkeit stünden und wo dennoch die Frage
gestellt werden müsse, ob es sich geleistet werden könne, durch Inkonsequenz ein Problem weiter auszusitzen.
Die vom BMEL vorgetragenen Kriterien, nach denen der Einstieg in die Stoffstrombilanz erfolgen solle, seien
schwierig. Es gebe Berechnungen, die vorhersagten, dass gerade bei den problematischen Betrieben es nicht zu
einer Reduzierung des Stickstoffüberschusses komme werde. Zudem sei es entlarvend, dass die Fraktion der
CDU/CSU davon ausginge, dass sich die vorgesehene Evaluierung der Stromstoffbilanzierung auf die bürokrati-
schen Aufwendungen beziehen werde, was nicht den Vorgaben des neuen Düngegesetzes entspreche. Die vorlegte
Verordnung sei insgesamt ungenügend, da sie die Probleme nicht lösen werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, die Abgeordneten hätten sich im Rahmen der Verabschie-
dung der neuen Düngegesetzes den Parlamentsvorbehalt bei dieser Verordnung erstritten. Es sei im Nachhinein
sehr wichtig gewesen, nicht aus dem Auge verloren zu haben, dass das Parlament bei der Erstellung der Stoff-
strombilanzverordnung zu beteiligen sei. Der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erschließe sich jedoch nicht,
warum erst am Schluss der 18. Wahlperiode das BMEL die Verordnung dem Parlament vorgelegt habe. Diese
unnötige Dramatik finde auf dem Rücken der betroffenen Betriebe statt, was die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD als selbsternannte Hüter der bäuerlichen Interessen gegenüber den Landwirtinnen und Landwirten zu ver-
antworten hätten. Offen bleibe nach wie vor, bis wann die Fraktionen der CDU/CSU und SPD die Phosphor-Frage
im Kontext des Düngerechtes lösen wollten. Bisher läge keine Lösung bzw. kein Regelungsvorschlag vor. Sie
müssten sich fragen lassen, warum sie und das BMEL nicht mit den Bundesländern versucht hätten, eine gemein-
same Lösung im Interesse der Landwirtschaft beim Phosphor zu erzielen. Stattdessen werde es unnötigerweise
über den Sommer 2017, möglicherweise über die 18. Wahlperiode hinaus, ein endloses „Gezerre“ mit dem Bun-
desrat geben, der der Verordnung zustimmen müsse. Die Äußerungen der Fraktion der CDU/CSU könne sie in
keinster Weise nachvollziehen. Es gehe nicht, wie von ihr dargelegt, primär um Düngung, sondern um Überdün-
gung. Deswegen befinde sich die Bundesrepublik in einem Vertragsverletzungsverfahren mit der EU. Alle Betei-
ligten inklusive der EU wüssten natürlich, dass Gülle auch Nährstoff sein könne. Die EU strebe ihre Vertragsver-
letzungsverfahren aber an, weil Deutschland aufgrund zu hoher Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft die Vor-
gaben der EU verletze bzw. nicht ausreichend umsetze. Nur aus diesem Grund müsse sich der Ausschuss mit der
Verordnung auseinandersetzen. Es gehe um die Überdüngung von Boden und Grundwasser – von Allgemeingü-
tern – auf Kosten der Gesellschaft. Die Aufwendungen der Wasserversorger beim Trinkwasser und damit die
Preise für die Bürger stiegen zunehmend durch meist aus der Landwirtschaft stammende Nährstoffbelastungen.
Dies habe das Umweltbundesamt kürzlich in einer viel beachteten Studie belegt. Die Landwirtschaft sei gut be-
raten, wenn sie sich auf die Wasserwerke beim Düngerecht zubewege.

Die Bundesregierung trug vor, nach § 11a Absatz 2 des geänderten Düngegesetzes seien bestimmte Betriebe ab
2018 bzw. 2023 zur Stoffstrombilanzierung verpflichtet. Die näheren Vorschriften würden in der Verordnung
festgelegt. Bereits bei der Novelle des Düngegesetzes Anfang 2017 habe die Bundesregierung in der dortigen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12921

Gesetzesbegründung ihre Absicht erklärt, den Entwurf der Stoffstrombilanz-Verordnung so rechtzeitig vorzule-
gen, dass die Verordnung Anfang 2018 in Kraft treten könne. Die Verordnung verpflichte die jeweiligen Betriebe
zur Ermittlung der dem Betrieb zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, zur
Ermittlung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff sowie zur Erstellung von Aufzeich-
nungen über die jeweilige Ermittlung und Bewertung. Die Verordnung gelte ab dem 1. Januar 2018 erstens für
Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflä-
che bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar, zweitens für viehhaltende
Betriebe, die die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung festgesetzten Schwellenwerte unterschritten, wenn
dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt werde und drittens
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhielten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer
2 in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, wenn diesem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr
Wirtschaftsdünger aus diesem oder anderen Betrieben zugeführt werde. Ab dem 1. Januar 2023 gelte die Verord-
nung auch für Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinhei-
ten je Betrieb, ferner für Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschritten, wenn dem
Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung genannten Wirtschaftsdünger aus
anderen Betrieben zugeführt werde sowie zudem für Betriebe, die eine Biogasanlage unterhielten und mit einem
Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, wenn
dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung Wirtschaftsdünger aus diesem
oder anderen Betrieben zugeführt werde. Unter bestimmten Bedingungen seien Betriebe mit einer Zufuhr von
Wirtschaftsdünger von nicht mehr als 750 kg Gesamtstickstoff pro Jahr von den o. g. Verpflichtungen befreit.
Nach § 11a Absatz 2 Satz 7 des Düngegesetzes sei das BMEL verpflichtet, die Auswirkungen der verbindlichen
Stoffstrombilanzierung zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag hierüber bis spätestens 31. Dezember 2021
einen Bericht zu erstatten. Der Bericht werde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie unter Beteiligung der Länder erstellt und solle Vorschläge für notwen-
dige Anpassungen der Regelungen enthalten. Mit der Verordnung werde auch die Klärschlamm-Entschädigungs-
fondsverordnung an die Änderungen des Düngegesetzes angepasst. Unter Bezugnahme auf die Äußerung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Phosphat wies die Bundesregierung darauf hin, dass Regelungen zu
Phosphat entsprechend in der Düngeverordnung berücksichtigt worden seien und somit nicht in der Stoffstrom-
bilanz-Verordnung enthalten seien.

2. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, der Verordnung auf Drucksache 18/12731 zuzustimmen.

Berlin, den 27. Juni 2017

Waldemar Westermayer
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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