BT-Drucksache 18/12847

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7823 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)

Vom 21. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12847

18. Wahlperiode 21.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/7823 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe
(Pflegeberufereformgesetz ‒ PflBRefG)

A. Problem

Die Bundesregierung hat festgestellt, dass sich auf Grund demografischer sowie
epidemiologischer Entwicklungen und durch veränderte Versorgungsstrukturen
und -bedarfe die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und damit an das
Pflegepersonal verändern. Bei der Pflege im Krankenhaus müssten künftig die
spezifischen Belange älterer Menschen stärker berücksichtigt werden. Zudem hät-
ten wegen verkürzter Krankenhausliegezeiten die ambulanten Pflegedienste im-
mer komplexere Pflegeleistungen zu erbringen. Auch die spezifischen Pflegebe-
darfe von (chronisch) kranken Kindern und Jugendlichen sowie von psychisch
Erkrankten müssten bei der beruflichen Ausbildung der Pflegefachkräfte beachtet
werden. Es sei deshalb erforderlich, in der Pflegeausbildung übergreifende pfle-
gerische Qualifikationen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen
Pflegesettings zu vermitteln. Darüber hinaus bestehe bereits heute ein Fachkräf-
temangel, dem durch eine Attraktivitätssteigerung des Pflegeberufs begegnet wer-
den müsse.

B. Lösung

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterzuentwi-
ckeln, attraktiver zu machen und inhaltliche Qualitätsverbesserungen vorzuneh-
men, damit künftige Pflegefachkräfte den Anforderungen an sich wandelnde Ver-
sorgungsstrukturen und Pflegebedarfe gerecht werden. Hierzu soll ein gestuftes
und durchlässiges Pflegebildungssystem geschaffen werden. Die bisherigen Aus-
bildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sollen zu einem einheitlichen Ausbil-
dungsberuf zusammengeführt werden. Dadurch sollen die künftigen Pflegefach-
kräfte universell in allen Arbeitsbereichen der Pflege eingesetzt werden können.
Die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung soll reformiert werden und sie soll
für die Auszubildenden kostenlos sein.

Drucksache 18/12847 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Infolge der Generalistik entstehen trotz gewisser Synergieeffekte gegenüber dem
heutigen Stand der Ausbildungskosten in der Altenpflege und Krankenpflege von
insgesamt rund 2,41 Milliarden Euro pro Jahr1 Mehrkosten in Höhe von 322 Mil-
lionen Euro. Diese jährlichen Mehrkosten beruhen auf verbesserter Ausstattung
und Infrastruktur der Schulen (102 Millionen Euro), Qualitätsverbesserungen ins-
besondere im Bereich der Praxisanleitung (150 Millionen Euro), Angleichung der
Ausbildungsvergütungen (54 Millionen Euro) sowie Verwaltungskosten der Aus-
bildungsfonds (16 Millionen Euro). Hinzu kommen Kosten für die Liquiditätsre-
serve des Fonds (3 Prozent des Fondsvolumens), die sich auf rund 80 Millionen
Euro beläuft und bei einer Inanspruchnahme der Reserve in den Folgejahren auf-
gefüllt werden muss. Die genannten Kosten verteilen sich auf die verschiedenen
Kostenträger wie im Folgenden dargestellt.

Die Kosten für eine vollumfängliche Ausbildung nach dem Pflegeberufsgesetz
entstehen in voller Höhe ab Januar 2023. Bis dahin können parallel Ausbildungen
nach bisherigem Recht in der (Kinder-)Krankenpflege und in der Altenpflege ab-
geschlossen werden. Die Finanzierung dieser Ausbildungen erfolgt nicht aus dem
neuen Ausbildungsfonds, sondern entsprechend den bislang geltenden Finanzie-
rungsregelungen. Da sich die genaue Entwicklung der Ausbildungszahlen im
Übergangszeitraum nicht prognostizieren lässt, wird in den Kostenberechnungen
von den Kosten für eine vollumfängliche Finanzierung ausgegangen. Auf Basis
der Annahme, dass die überwiegende Anzahl der Ausbildungen in der regulären
Ausbildungszeit einer Vollzeitausbildung von 3 Jahren durchlaufen wird, kann
für das erste Ausbildungsjahr 2018 von einer Kostenbelastung in Höhe von rund
einem Drittel, für das zweite Ausbildungsjahr von rund zwei Dritteln und ab dem
3. Ausbildungsjahr 2020 von nahezu 100 Prozent der im Folgenden dargestellten
Kosten ausgegangen werden. Die oben genannten Kosten für die Liquiditätsre-
serve, die in voller Höhe für ihre Bereitstellung anfallen, werden in diesem An-
laufzeitraum nach und nach aufgebracht. Sie werden im Folgenden aus Gründen
der Übersichtlichkeit in einem Gesamtbetrag ausgewiesen.

1. Bund, Länder und Gemeinden

Die mit der Einrichtung einer Fachkommission, den Aufgaben der Beratung, dem
Aufbau unterstützender Angebote sowie dem sukzessiven Aufbau der Forschung
zur Pflegeausbildung für den Bund verbundenen Kosten für den Mehrbedarf an
Sach- und Personalmitteln werden je zur Hälfte finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan des Bundesministeriums für Gesundheit und im Einzelplan des Bun-
desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgeglichen.

1 Die Kostenannahmen für die Ausbildungskosten im Status quo und für die künftige Pflegeausbildung
beziehen sich auf die Ermittlungen und Berechnungen wie sie das „Forschungsgutachten zur Finan-
zierung eines neuen Pflegeberufegesetzes“ von WIAD/prognos vom Oktober 2013 ausgewiesen hat.
Gleiches gilt für die angenommenen Kostenentlastungen durch Übernahme von Umschulungskosten
durch die Bundesagentur für Arbeit.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12847

Im Bereich der Beihilfe entstehen Mehrkosten von bis zu rund 8,5 Millionen Euro
jährlich ab dem ersten Jahr der vollumfänglichen Finanzierung der neuen Pflege-
ausbildung. Hinzu kommen Kosten in Höhe von rund 2 Millionen Euro durch die
Bereitstellung der Liquiditätsreserve. Von diesen Beihilfekosten fallen rund 2,97
Millionen Euro jährlich beim Bund an. Weitere Mehrkosten in Höhe von rund
700 000 Euro entstehen durch die Bereitstellung der Liquiditätsreserve.

Im Ausbildungsfonds entstehen in der Folgezeit Entlastungen durch die Umschu-
lungsförderung der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter. Im Forschungsgut-
achten von WIAD/prognos werden diese mit 46 Millionen Euro ausgewiesen.
Dies mindert unter Annahme einer Fortführung der Förderung auf dem bisherigen
Niveau in den Folgejahren die Belastung des Bundes um rund 385 000 Euro jähr-
lich.

Auf Grundlage des vorgesehenen Landesanteils am Ausbildungsfonds in Höhe
von 8,9446 Prozent entstehen den Ländern jährlich Mehrkosten in Höhe von
32,81 Millionen Euro ab dem ersten Jahr der vollumfänglichen Finanzierung des
Pflegeberufsgesetzes. Außerdem entstehen einmalig Kosten in Höhe von 7,3 Mil-
lionen Euro infolge der Bereitstellung der Liquiditätsreserve.

Für die öffentlichen Haushalte der Länder und Gemeinden im Bereich der Beihilfe
ergeben sich ab dem ersten Jahr der vollumfänglichen Finanzierung der neuen
Pflegeausbildung Mehrausgaben in Höhe von 5,51 Millionen Euro jährlich und
Mehrkosten in Höhe von 1,3 Millionen Euro zur Bereitstellung der Liquiditätsre-
serve.

Für die Sozialhilfeträger entstehen entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an
den von den Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten Mehrkosten in Höhe von 7
Millionen Euro jährlich zuzüglich 7 Millionen Euro für die Bereitstellung der Li-
quiditätsreserve.

Weiterhin entstehen bei den Ländern Kosten durch die Einführung einer hoch-
schulischen Ausbildung. Diese Kosten lassen sich nicht genau beziffern. Auch
stehen ihnen Einsparungen der Länder durch die Beendigung von Modellstudien-
gängen gegenüber.

Die Umschulungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit entlastet die Län-
der in den Folgejahren um rund 4,8 Millionen Euro jährlich, die Sozialhilfeträger
um 3,8 Millionen Euro jährlich.

Durch die Zusammenführung der drei Pflegeberufe kommt es im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit mittelfristig zu Mehrausgaben für Berufsausbildungs-
beihilfe, Einstiegsqualifizierung und ausbildungsbegleitende Hilfen in Höhe von
rund 19 Millionen Euro jährlich.

Durch die Zusammenführung der drei Pflegeberufe kommt es zu Mehrausgaben
für Einstiegsqualifizierung und ausbildungsbegleitende Hilfen in Höhe von rund
1 Million Euro jährlich für den Bundeshaushalt.

2. Gesetzliche Krankenversicherung

Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen ab dem ersten Jahr der voll-
umfänglichen Finanzierung der neuen Pflegeausbildung Mehrkosten in Höhe von
rund 180 Millionen Euro jährlich. Hinzu kommen einmalig für die Bereitstellung
der Liquiditätsreserve Kosten in Höhe von 40 Millionen Euro.

Die Umschulungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit führt bei der ge-
setzlichen Krankenversicherung unter der Annahme der Fortführung der Förde-
rung auf dem bisherigen Niveau jährlich zu Minderausgaben in Höhe von rund
22,4 Millionen Euro.

Drucksache 18/12847 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. Soziale Pflegeversicherung

Für die soziale Pflegeversicherung entstehen durch den Direktbeitrag ab dem ers-
ten Jahr der vollumfänglichen Finanzierung der neuen Pflegeausbildung Mehr-
kosten in Höhe von 99 Millionen Euro jährlich. Hinzu kommen für die Bereitstel-
lung der Liquiditätsreserve Kosten in Höhe von 2 Millionen Euro. Gemindert wer-
den diese Kosten durch eine 10-prozentige Erstattung durch die private Pflege-
Pflichtversicherung, das heißt um rund 10 Millionen Euro. Insoweit verbleiben
bei der sozialen Pflegversicherung Belastungen von 89 bzw. 91 Millionen Euro.

Infolge der Umschulungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit entstehen
bei der sozialen Pflegeversicherung Minderausgaben in Höhe von rund 1,7 Milli-
onen Euro jährlich.

Die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung und des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung bleibt unberührt.

E. Erfüllungsaufwand

Viele Regelungen des neuen Gesetzes führen die bisherigen Regelungen im Al-
tenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz fort und bewirken daher keinen zu-
sätzlichen Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und
die Verwaltung.

Mit der Einführung des neuen Finanzierungssystems in den §§ 26 bis 36 des Pfle-
geberufsgesetzes entstehen der Verwaltung und der Wirtschaft zusätzlicher Erfül-
lungsaufwand und einmaliger Umstellungsaufwand.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz, das die Regelungen
des Altenpflegegesetzes und des Krankenpflegegesetzes ablöst, kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Verschiedene in diesem Gesetz vorgesehene Pflichten der Wirtschaft waren ent-
sprechend im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz vorgesehen und be-
wirken daher keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Teil-
weise werden neue Pflichten, die mit dem Gesetz eingeführt werden, im Rahmen
des neuen Finanzierungssystems über den Fonds refinanziert und verursachen da-
her ebenfalls keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Durch das mit diesem Gesetz neu eingeführte Finanzierungssystem entsteht der
Wirtschaft zusätzlicher Erfüllungsaufwand und teilweise auch einmaliger Um-
stellungsaufwand.

Insgesamt beläuft sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 3,496 Milli-
onen Euro. Davon sind 2,564 Millionen Euro Bürokratiekosten.

Hinsichtlich der im Rahmen der „One in, one out“-Regel erforderlichen Kompen-
sation prüft die Bundesregierung Entlastungsmöglichkeiten unter anderem in den
Bereichen Arzneimittel, Medizinprodukte und Mutterschutzgesetz.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12847

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Verschiedene in diesem Gesetz vorgesehene Pflichten der Länder im Bereich des
Vollzugs des Gesetzes waren entsprechend im Altenpflegegesetz und im Kran-
kenpflegegesetz vorgesehen und bewirken daher keinen zusätzlichen Erfüllungs-
aufwand für die Länder.

Durch einige Vorgaben des Gesetzes und das mit diesem Gesetz neu eingeführte
Finanzierungssystem entstehen der Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand
und teilweise auch einmaliger Umstellungsaufwand.

Durch die Einrichtung einer Fachkommission ergibt sich für den Bund ab 2017
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 500 000 Euro jährlich. Für die
Aufgaben der Beratung und den Aufbau unterstützender Angebote sowie den suk-
zessiven Aufbau der Forschung zur Pflegeausbildung fällt 2017 zusätzlicher Er-
füllungsaufwand in Höhe von bis zu 5,5 Millionen Euro an, aufwachsend auf 8,5
Millionen Euro ab 2018.

Insgesamt ergibt sich für den Bund ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
6 006 000 Euro im Jahr 2017 und von 9 006 000 Euro ab 2018. Für die Länder
fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 560 000 Euro an und ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 871 000 Euro.

F. Weitere Kosten

Für die private Krankenversicherung entstehen ab dem ersten vollumfänglichen
Finanzierungszeitraum jährliche Kosten in Höhe von rund 23 Millionen Euro.
Hinzu kommen rund 5 Millionen Euro für den Aufbau der Liquiditätsreserve. Die
Entlastungen durch die Umschulungsförderung der Bundesagentur für Arbeit be-
laufen sich auf rund 3 Millionen Euro jährlich.

Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich durch ihre 10-prozentige
Beteiligung an der Direktzahlung der Pflegeversicherung Mehrkosten von rund
10 Millionen Euro jährlich. Die Entlastungen durch die Umschulungsförderung
der Bundesagentur für Arbeit belaufen sich in der Folgezeit auf rund 0,17 Millio-
nen Euro jährlich.

Für die Pflegebedürftigen ergeben sich ab dem ersten vollumfänglichen Finanzie-
rungszeitraum Mehrkosten in Höhe von 18 Millionen Euro jährlich. Denn fast alle
auf den Pflegesektor entfallenden Mehrkosten werden durch den Direktbeitrag
von der Pflegeversicherung getragen. Hinzu kommen einmalig für die Bereitstel-
lung der Liquiditätsreserve Kosten in Höhe von 15 Millionen Euro. Durch die
Umschulungsförderung der Bundesagentur für Arbeit werden die Pflegebedürfti-
gen in der Folgezeit um rund 9 Millionen Euro jährlich entlastet.

Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind we-
gen des geringen Umfangs der finanziellen Auswirkungen im Verhältnis zum
Bruttoinlandsprodukt nicht zu erwarten.

Drucksache 18/12847 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7823 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 21. Juni 2017

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Erich Irlstorfer
Berichterstatter

Bettina Müller
Berichterstatterin

Pia Zimmermann
Berichterstatterin

Elisabeth Scharfenberg
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12847

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG)
– Drucksache 18/7823 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Pflegeberufe

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Pflegeberufe

(Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegebe-
rufsgesetz – PflBG)

Artikel 1 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegebe-
rufegesetz – PflBG)

Anlage u n v e r ä n d e r t

Artikel 1a Änderung des Krankenpflegegesetzes

Artikel 1b Änderung des Altenpflegegesetzes

Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialge-
setzbuch

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für
Ärzte

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltge-
setzes

Artikel 6b Änderung der Bundespflegesatzver-
ordnung

Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Aus-
bildungsförderung für soziale Pflegebe-
rufe

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Lauf-
bahnverordnung

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverord-
nung

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverord-
nung

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Ver-
ordnung

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz über den Pflegeberuf Gesetz über die Pflegeberufe

(Pflegeberufsgesetz – PflBG)1F1F1F2 (Pflegeberufegesetz – PflBG)1F1F1F2

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

T e i l 1

A l l g e m e i n e r T e i l

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1

E r l a u b n i s z u m F ü h r e n d e r B e -

r u f s b e z e i c h n u n g

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-
nis

§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaub-
nis

A b s c h n i t t 2

V o r b e h a l t e n e T ä t i g k e i t e n

§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten

2 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

T e i l 2

B e r u f l i c h e A u s b i l d u n g i n d e r

P f l e g e

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1

A u s b i l d u n g

§ 5 Ausbildungsziel

§ 6 Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 8 Träger der praktischen Ausbildung

§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen

§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule

§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbil-
dung

§ 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten

§ 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch

§ 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des
Pflegeberufs

A b s c h n i t t 2

A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s

§ 16 Ausbildungsvertrag

§ 17 Pflichten der Auszubildenden

§ 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbil-
dung

§ 19 Ausbildungsvergütung

§ 20 Probezeit

§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbil-
dungsverhältnis

§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen

Drucksache 18/12847 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften die-
ses Abschnitts

A b s c h n i t t 3

F i n a n z i e r u n g d e r b e r u f l i c h e n

A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e

§ 26 Grundsätze der Finanzierung

§ 27 Ausbildungskosten

§ 28 Umlageverfahren

§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze

§ 30 Pauschalbudgets

§ 31 Individualbudgets

§ 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungs-
kosten

§ 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Ver-
ordnungsermächtigung

§ 34 Ausgleichszuweisungen

§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle

§ 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung

T e i l 3

H o c h s c h u l i s c h e P f l e g e a u s b i l -

d u n g

u n v e r ä n d e r t

§ 37 Ausbildungsziele

§ 38 Durchführung des Studiums

§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung
zur Erlangung der Berufszulassung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

T e i l 4

S o n s t i g e V o r s c h r i f t e n

T e i l 4

A n e r k e n n u n g a u s l ä n d i s c h e r

B e r u f s a b s c h l ü s s e ; Z u s t ä n d i g -

k e i t e n ; F a c h k o m m i s s i o n ; S t a -

t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r m ä c h -

t i g u n g e n ; B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

A b s c h n i t t 1

A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s

d e s G e s e t z e s e r w o r b e n e B e r u f s -

a b s c h l ü s s e

u n v e r ä n d e r t

§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Aus-
bildungen

§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildun-
gen; Verordnungsermächtigung

§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen ande-
rer EWR-Vertragsstaaten

§ 43 Feststellungsbescheid

A b s c h n i t t 2

E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n

u n v e r ä n d e r t

§ 44 Dienstleistungserbringende Personen

§ 45 Rechte und Pflichten

§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Per-
son an die zuständige Behörde

§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde

§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleis-
tungserbringung

A b s c h n i t t 3

A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n

u n v e r ä n d e r t

§ 49 Zuständige Behörden

§ 50 Unterrichtungspflichten

§ 51 Vorwarnmechanismus

§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Be-
hörden

Drucksache 18/12847 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

A b s c h n i t t 4

F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g ,

A u f b a u u n t e r s t ü t z e n d e r A n g e -

b o t e u n d F o r s c h u n g

u n v e r ä n d e r t

§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmen-
plänen

§ 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote
und Forschung

A b s c h n i t t 5

S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r -

m ä c h t i g u n g

u n v e r ä n d e r t

§ 55 Statistik; Verordnungsermächtigung

§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Fi-
nanzierung; Verordnungsermächtigungen

A b s c h n i t t 6

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

u n v e r ä n d e r t

§ 57 Bußgeldvorschriften

T e i l 5

B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n ü b e r

d i e B e r u f s a b s c h l ü s s e i n d e r

G e s u n d h e i t s - u n d K i n d e r k r a n -

k e n p f l e g e s o w i e i n d e r A l t e n -

p f l e g e

§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege so-
wie in der Altenpflege

§ 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der
Auszubildenden

§ 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder zum Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungs-
ziel und Durchführung der Ausbildung

§ 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum
Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durch-
führung der Ausbildung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 62 Überprüfung der Vorschriften über die
Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege sowie in der Alten-
pflege

A b s c h n i t t 7

A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s -

v o r s c h r i f t e n

T e i l 6

A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s -

v o r s c h r i f t e n

§ 58 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes § 63 u n v e r ä n d e r t

§ 59 Fortgeltung der Berufsbezeichnung, Anspruch
auf Umschreibung

§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung

§ 60 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von
Schulen; Bestandsschutz

§ 65 u n v e r ä n d e r t

§ 61 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbil-
dungen nach dem Krankenpflegegesetz oder
dem Altenpflegegesetz

§ 66 u n v e r ä n d e r t

§ 62 Kooperationen von Hochschulen und Pflege-
schulen

§ 67 u n v e r ä n d e r t

§ 63 Evaluierung § 68 u n v e r ä n d e r t

Anlage u n v e r ä n d e r t

T e i l 1 T e i l 1

A l l g e m e i n e r T e i l A l l g e m e i n e r T e i l

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

E r l a u b n i s z u m F ü h r e n d e r B e -
r u f s b e z e i c h n u n g

E r l a u b n i s z u m F ü h r e n d e r B e -
r u f s b e z e i c h n u n g

§ 1 § 1

Führen der Berufsbezeichnung Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“
oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaub-
nis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen
die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflege-
fachmann“ mit dem akademischen Grad.

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefach-
frau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der
Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3
führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder
„Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.

(2) Die Urkunde für die Erlaubnis nach Ab-
satz 1 enthält neben der Berufsbezeichnung nach

Drucksache 18/12847 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Absatz 1 einen Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4
Satz 1 durchgeführten Vertiefungseinsatz.

§ 2 § 2

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis u n v e r ä n d e r t

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Per-
son

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufli-
che oder hochschulische Ausbildung absolviert
und die staatliche Abschlussprüfung bestanden
hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Berufs ungeeignet ist und

4. über die für die Ausübung des Berufs erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

§ 3 § 3

Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis u n v e r ä n d e r t

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei
Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung
nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2
Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung
nach den §§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Er-
laubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Er-
teilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach
§ 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Num-
mer 4 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-
träglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2
Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann wider-
rufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.

(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet
werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des
Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverläs-
sigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde,
ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung
ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

V o r b e h a l t e n e T ä t i g k e i t e n V o r b e h a l t e n e T ä t i g k e i t e n

§ 4 § 4

Vorbehaltene Tätigkeiten Vorbehaltene Tätigkeiten

(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen
beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1 durchgeführt werden.

(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen
beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaub-
nis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische
Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt wer-
den.

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des
Absatzes 1 umfassen

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Erhebung und Feststellung des individuellen
Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe a,

2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des
Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe b sowie

3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwick-
lung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe d.

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Er-
laubnis nach § 1 in der Pflege beschäftigt, darf diesen
Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen
noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2
durch diese Personen dulden.

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Er-
laubnis nach § 1 Absatz 1 oder Personen, deren Er-
laubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege
beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Ab-
satz 2 weder übertragen noch die Durchführung von
Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.

Drucksache 18/12847 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

T e i l 2 T e i l 2

B e r u f l i c h e A u s b i l d u n g i n d e r
P f l e g e

B e r u f l i c h e A u s b i l d u n g i n d e r
P f l e g e

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

A u s b i l d u n g A u s b i l d u n g

§ 5 § 5

Ausbildungsziel Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum
Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige,
umfassende und prozessorientierte Pflege von Men-
schen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationä-
ren sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen
fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich
der zugrunde liegenden methodischen, sozialen und
kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde lie-
genden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum
Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges
Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen berufli-
chen Biographie verstanden und die fortlaufende per-
sönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwen-
dig anerkannt.

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum
Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige,
umfassende und prozessorientierte Pflege von Men-
schen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationä-
ren sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen
fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich
der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, inter-
kulturellen und kommunikativen Kompetenzen und
der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der
Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstrefle-
xion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess
der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die
fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwick-
lung als notwendig anerkannt.

(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst prä-
ventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozial-
pflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung,
Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen
und psychischen Situation der zu pflegenden Men-
schen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Le-
bensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt
entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflege-
wissenschaftlicher, medizinischer und weiterer be-
zugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage ei-
ner professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die kon-
krete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und re-
ligiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie
die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie un-
terstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Men-
schen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befä-
higen

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszufüh-
ren:

a) Erhebung und Feststellung des individuellen
Pflegebedarfs und Planung der Pflege,

b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des
Pflegeprozesses,

c) Durchführung der Pflege und Dokumenta-
tion der angewendeten Maßnahmen,

d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Ent-
wicklung der Qualität der Pflege,

e) Bedarfserhebung und Durchführung präven-
tiver und gesundheitsfördernder Maßnah-
men,

f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von
zu pflegenden Menschen bei der individuel-
len Auseinandersetzung mit Gesundheit und
Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stär-
kung der eigenständigen Lebensführung und
Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer
sozialen Bezugspersonen,

g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung,
Aktivierung und Stabilisierung individueller
Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen
insbesondere im Rahmen von Rehabilitati-
onskonzepten sowie die Pflege und Betreu-
ung bei Einschränkungen der kognitiven Fä-
higkeiten,

h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnah-
men bis zum Eintreffen der Ärztin oder des
Arztes und Durchführung von Maßnahmen
in Krisen- und Katastrophensituationen,

i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von
anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen
in den jeweiligen Pflegekontexten sowie
Mitwirkung an der praktischen Ausbildung
von Angehörigen von Gesundheitsberufen,

2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig
durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der
medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabi-
litation,

3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fach-
lich zu kommunizieren und effektiv zusammenzu-
arbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre
und berufsübergreifende Lösungen bei Krank-
heitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwi-
ckeln sowie teamorientiert umzusetzen.

Drucksache 18/12847 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau
oder zum Pflegefachmann werden ein professionelles,
ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufli-
ches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 6 § 6

Dauer und Struktur der Ausbildung Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum
Pflegefachmann dauert unabhängig vom Zeitpunkt der
staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform drei
Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht
aus theoretischem und praktischem Unterricht und ei-
ner praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen
Ausbildung überwiegt.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der theoretische und praktische Unterricht
wird an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflege-
schulen nach § 9 auf der Grundlage eines von der Pfle-
geschule zu erstellenden Lehrplans erteilt.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht
wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staat-
lich anerkannten Pflegeschulen nach § 9 auf der
Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden
schulinternen Curriculums erteilt. Das schulinterne
Curriculum wird auf der Grundlage der Empfeh-
lungen des Rahmenlehrplans nach § 53 Absatz 1
und 2 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung nach § 56 Absatz 1 und 2 erstellt.
Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen
verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Er-
stellung der schulinternen Curricula der Pflege-
schulen erlassen.

(3) Die praktische Ausbildung wird in den Ein-
richtungen nach § 7 auf der Grundlage eines vom Trä-
ger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbil-
dungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich in Pflicht-
einsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Eins-
ätze. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbil-
dung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende
Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent
der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen
Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die prak-
tische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem
Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen
Ausbildung und die weiteren an der praktischen Aus-
bildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Aus-
bildung auf der Grundlage entsprechender Kooperati-
onsverträge zusammen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Zum Ende des zweiten Ausbildungsdrit-
tels findet eine Zwischenprüfung statt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 7 § 7

Durchführung der praktischen Ausbildung Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akut-
pflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen
Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der
allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege
werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,

2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Ab-
satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuge-
lassenen stationären Pflegeeinrichtungen,

3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Ab-
satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

(2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Berei-
chen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-,
geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versor-
gung sowie weitere Einsätze können auch in anderen,
zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten
Einrichtungen durchgeführt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie
der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
nach Absatz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach
§ 6 Absatz 5 durchgeführt werden.

(3) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der
praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in de-
nen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durch-
geführt werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil
der praktischen Ausbildung beim Träger der prakti-
schen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Ab-
satz 1.

(4) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der
praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in de-
nen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durch-
geführt werden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich
des Pflichteinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann
auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege
ausgerichtet werden. Insgesamt soll der überwie-
gende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der
praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt
die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56
Absatz 1.

(4) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach
den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der
praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jewei-
ligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein ange-
messenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflege-
fachkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen ei-
ner Einrichtung die Durchführung der Ausbildung un-
tersagen.

(6) Die Länder können durch Landesrecht
bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung
von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubil-
denden und dem Träger der praktischen Ausbil-
dung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4
eingerichtet wird.

§ 8 § 8

Träger der praktischen Ausbildung Träger der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt
die Verantwortung für die Durchführung der prakti-
schen Ausbildung. Er schließt mit der oder dem Aus-
zubildenden einen Ausbildungsvertrag.

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt
die Verantwortung für die Durchführung der prakti-
schen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation.
Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen
Ausbildungsvertrag.

(2) Träger der praktischen Ausbildung können
ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder

2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Ver-
trag über die Durchführung des theoretischen und
praktischen Unterrichts geschlossen haben.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
über Vereinbarungen mit den weiteren an der prakti-
schen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu ge-
währleisten, dass

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen
Ausbildung in den weiteren an der praktischen
Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchge-
führt werden können und

2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbil-
dungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so
durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungs-
ziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden
kann.

(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen
Ausbildung können von einer Pflegeschule wahrge-
nommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder so-
weit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahr-
nehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die
Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in
diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungs-
vertrags für den Träger der praktischen Ausbildung be-
vollmächtigt werden.

(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen
Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflege-
schule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität
besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbil-
dung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinba-
rung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflege-
schule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss
des Ausbildungsvertrags für den Träger der prakti-
schen Ausbildung bevollmächtigt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer
der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bun-
despersonalvertretungsgesetzes des Trägers der
praktischen Ausbildung. Träger der praktischen
Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes
4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.

§ 9 § 9

Mindestanforderungen an Pflegeschulen Mindestanforderungen an Pflegeschulen

(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestan-
forderungen erfüllen:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pä-
dagogisch qualifizierte Person mit einer abge-
schlossenen Hochschulausbildung auf Master-
oder vergleichbarem Niveau,

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Aus-
bildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und
pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entspre-
chender, insbesondere pflegepädagogischer, ab-
geschlossener Hochschulausbildung auf Master-
oder vergleichbarem Niveau für die Durchfüh-
rung des theoretischen Unterrichts sowie mit ent-
sprechender, insbesondere pflegepädagogischer,
abgeschlossener Hochschulausbildung für die
Durchführung des praktischen Unterrichts,

3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderli-
chen Räume und Einrichtungen sowie ausreichen-
der Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden
kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll
für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer
Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen.
Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräf-
ten ist nur vorübergehend zulässig.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Länder können durch Landesrecht das
Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absät-
zen 1 und 2 bestimmen und weitere Anforderungen
festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durch-
führung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1
Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2027 re-
geln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung
nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master-
oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.

(3) Die Länder können durch Landesrecht das
Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absät-
zen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber
hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können
für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoreti-
schen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet
bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die er-
forderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für ei-
nen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichba-
rem Niveau vorliegen muss.

Drucksache 18/12847 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 10 § 10

Gesamtverantwortung der Pflegeschule Gesamtverantwortung der Pflegeschule

(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwor-
tung für die Koordination des Unterrichts mit der prak-
tischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan
für die praktische Ausbildung den Anforderungen des
Lehrplans entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Trä-
ger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des
Ausbildungsplans verpflichtet.

(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwor-
tung für die Koordination des Unterrichts mit der prak-
tischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan
für die praktische Ausbildung den Anforderungen des
schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht
der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur
Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.

(2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von
den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnach-
weises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Aus-
bildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen
Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die
Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu
leistenden Praxisbegleitung.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 11 § 11

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Aus-
bildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
ist

(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Aus-
bildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
ist

1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als
gleichwertig anerkannter Abschluss oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als
gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen
mit dem Nachweis

2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als
gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen
mit dem Nachweis

a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufs-
ausbildung von mindestens zweijähriger
Dauer,

a) u n v e r ä n d e r t

b) einer erfolgreich abgeschlossenen landes-
rechtlich geregelten Assistenz- oder Helfer-
ausbildung in der Pflege von mindestens ein-
jähriger Dauer, die die von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 als
Mindestanforderungen beschlossenen „Eck-
punkte für die in Länderzuständigkeit liegen-
den Ausbildungen zu Assistenz- und Helfer-
berufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016
B3) erfüllt,

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonne-
nen, erfolgreich abgeschlossenen landes-
rechtlich geregelten Ausbildung in der Kran-
kenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von
mindestens einjähriger Dauer oder

c) u n v e r ä n d e r t

d) einer auf der Grundlage des Krankenpflege-
gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das durch Artikel 15 Absatz 5 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] aufgehoben
worden ist, erteilten Erlaubnis als Kranken-
pflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,

d) einer auf der Grundlage des Krankenpflege-
gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),
das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16.
Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben
worden ist, erteilten Erlaubnis als Kranken-
pflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,

oder oder

3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehn-
jährigen allgemeinen Schulbildung.

3. u n v e r ä n d e r t

(2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende
Anwendung.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 12 § 12

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen u n v e r ä n d e r t

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbil-
dung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei
Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1
Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels
darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesund-
heitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderun-
gen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzu-
ständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und
Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016
B3) erfüllen, sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer
der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.

§ 13 § 13

Anrechnung von Fehlzeiten u n v e r ä n d e r t

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden ange-
rechnet:

1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Fe-
rien,

Drucksache 18/12847 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen,
von der Auszubildenden oder dem Auszubilden-
den nicht zu vertretenden Gründen

a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoreti-
schen und praktischen Unterrichts sowie

b) bis zu 10 Prozent der Stunden der prakti-
schen Ausbildung

nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung,

3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-
schäftigungsverbote bei Auszubildenden, die ein-
schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine
Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde
auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berück-
sichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das
Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung
nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzei-
ten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entspre-
chend verlängert werden.

(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebs-
verfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-
setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen blei-
ben unberührt.

§ 14 § 14

Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach
§ 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch

Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach
§ 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch

(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Aus-
bildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des
nach diesem Gesetz geregelten Berufs im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5
beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte
Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkei-
ten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des
Ausbildungsziels nicht gefährdet sein.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über
die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten
Ausbildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbil-
dungsinhalte in gesonderten Lehrplänen der Pflege-
schulen und Ausbildungsplänen der Träger der prakti-
schen Ausbildung festgelegt.

(2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über
die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten
Ausbildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbil-
dungsinhalte in gesonderten schulinternen Curricula
der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger
der praktischen Ausbildung festgelegt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3) Die Lehrpläne und Ausbildungspläne nach
Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bun-
desministerium für Gesundheit zu genehmigen. Die
Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte
Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach
§ 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durch-
führung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifi-
kation zu vermitteln.

(3) Die schulinternen Curricula und Ausbil-
dungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend und vom Bundesministerium für Gesundheit zu
genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich
die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modell-
vorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist,
die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erfor-
derliche Qualifikation zu vermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die
Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbil-
dung standardisierte Module entwickeln, die gemein-
sam vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für
Gesundheit auch ohne Vorliegen eines vereinbarten
Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. Die
Genehmigung der standardisierten Module erfolgt ein-
malig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmi-
gung.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1
Satz 1 ist nach Maßgabe der genehmigten Lehr- und
Ausbildungspläne entsprechend zu verlängern.

(5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1
Satz 1 ist nach Maßgabe der genehmigten schulinter-
nen Curricula und Ausbildungspläne entsprechend zu
verlängern.

(6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt
sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung er-
worbenen erweiterten Kompetenzen.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeich-
nung nach § 1 berechtigt sind. Die erworbenen erwei-
terten Kompetenzen werden zum Abschluss des Aus-
bildungsangebots staatlich geprüft.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeich-
nung nach § 1 Absatz 1 berechtigt sind. Die erworbe-
nen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss
des Ausbildungsangebots staatlich geprüft.

§ 15 § 15

Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pfle-
geberufs

Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pfle-
geberufs

(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Kon-
zepten zur Durchführung der schulischen und prakti-
schen Ausbildung können die Länder im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium
für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10
und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung nach § 56 Absatz 1, die sich nicht auf In-
halte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, so-
fern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 nicht

(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Kon-
zepten zur Durchführung der schulischen und prakti-
schen Ausbildung können die Länder im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium
für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10
und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung nach § 56 Absatz 1, die sich nicht auf In-
halte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, so-
fern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 nicht

Drucksache 18/12847 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung
mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. November
2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert
worden ist, gewährleistet ist. Dabei können Teile des
theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 als Fern-
unterricht erteilt werden.

gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung
mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegier-
ten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom
24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, gewährleistet
ist. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts
nach § 6 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt werden.

(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt vo-
raus, dass

(2) u n v e r ä n d e r t

1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erken-
nen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für
die Pflegeausbildung unter Beachtung der berufs-
feldspezifischen Anforderungen erwartet werden,

2. eine sachgerecht begleitende und abschließende
wissenschaftliche Evaluierung des Modellvorha-
bens gewährleistet ist und

3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht
überschreitet und eine Verlängerung um höchs-
tens zwei Jahre anhand der Evaluierungsergeb-
nisse zu begründen ist.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s A u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s

§ 16 § 16

Ausbildungsvertrag Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der praktischen Aus-
bildung und der oder dem Auszubildenden ist ein
schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens
Folgendes enthalten:

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens
Folgendes enthalten:

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird so-
wie den gewählten Vertiefungseinsatz,

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird so-
wie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließ-
lich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4
Satz 2,

2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde lie-
gende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

3. u n v e r ä n d e r t

4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen
Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbil-
dungsplan),

4. u n v e r ä n d e r t

5. die Verpflichtung der Auszubildenden oder des
Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungs-
veranstaltungen der Pflegeschule,

5. u n v e r ä n d e r t

6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wö-
chentlichen praktischen Ausbildungszeit,

6. u n v e r ä n d e r t

7. die Dauer der Probezeit, 7. u n v e r ä n d e r t

8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbil-
dungsvergütung einschließlich des Umfangs et-
waiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2,

8. u n v e r ä n d e r t

9. die Dauer des Urlaubs, 9. u n v e r ä n d e r t

10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbil-
dungsvertrag gekündigt werden kann, und

10. u n v e r ä n d e r t

11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis
auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls
zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis
auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls
zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf
die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5
des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4
des Bundespersonalvertretungsgesetzes des
Trägers der praktischen Ausbildung.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertre-
tungsberechtigten Person des Trägers der praktischen
Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei
Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertre-
tern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unter-
zeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Aus-
zubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszu-
händigen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit
sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze
anzuwenden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages be-
dürfen der Schriftform. Auch eine Änderung des Ver-
tiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in
beiderseitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2
bis 4 gelten entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der
schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule.

(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der
schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die
Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie
unverzüglich durch den Träger der praktischen
Ausbildung einzuholen. Hierauf ist der oder die
Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszu-
bildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzu-
weisen.

§ 17 § 17

Pflichten der Auszubildenden u n v e r ä n d e r t

Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen,
die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die er-
forderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstal-
tungen der Pflegeschule teilzunehmen,

2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung über-
tragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

3. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu füh-
ren,

4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7
geltenden Bestimmungen über die Schweige-
pflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse
Stillschweigen zu wahren und

5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu ach-
ten.

§ 18 § 18

Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist
verpflichtet,

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist
verpflichtet,

1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebo-
tenen Form auf der Grundlage des Ausbildungs-
plans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzu-
führen, dass das Ausbildungsziel in der vorgese-
henen Zeit erreicht werden kann,

1. u n v e r ä n d e r t

2. zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2
Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen
Ausbildung durchgeführt werden können,

2. u n v e r ä n d e r t

3. sicherzustellen, dass die nach § 6 Absatz 3
Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

oder des Auszubildenden im Umfang von min-
destens 10 Prozent der während eines Einsat-
zes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit
stattfindet,

3. der oder dem Auszubildenden kostenlos die Aus-
bildungsmittel einschließlich der Fachbücher, In-
strumente und Apparate zur Verfügung zu stellen,
die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen
der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich
sind, und

4. u n v e r ä n d e r t

4. die Auszubildende oder den Auszubildenden für
die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prü-
fungen freizustellen und bei der Gestaltung der
Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vor-
bereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

5. u n v e r ä n d e r t

(2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur
Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungs-
zweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die
übertragenen Aufgaben müssen den physischen und
psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen
sein.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 19 § 19

Ausbildungsvergütung Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer
der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergü-
tung zu zahlen.

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer
der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergü-
tung zu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den
zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozi-
alversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.

(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte,
die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch
75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem
Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach
den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung
von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Aus-
bildungsvertrag vereinbart worden ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägli-
che oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und be-
sonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 20 § 20

Probezeit u n v e r ä n d e r t

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probe-
zeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich
aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer
ergibt.

§ 21 § 21

Ende des Ausbildungsverhältnisses u n v e r ä n d e r t

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhän-
gig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung
mit Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht die oder der Auszubildende die staat-
liche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes
Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf
der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbil-
dungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber
dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächst-
möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch
um ein Jahr.

§ 22 § 22

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbil-
dungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt wer-
den.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungs-
verhältnis nur gekündigt werden

(2) u n v e r ä n d e r t

1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes,

2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kün-
digungsfrist von vier Wochen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündi-
gungsgründe anzugeben.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Bei einer Kündigung durch den Träger der prakti-
schen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflege-
schule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund
ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsa-
chen der kündigungsberechtigten Person länger als 14
Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren
vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird
bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist ge-
hemmt.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 23 § 23

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungs-
verhältnis

u n v e r ä n d e r t

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hier-
über ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün-
det.

§ 24 § 24

Nichtigkeit von Vereinbarungen u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der
oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften
dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

(2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der
Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Aus-
bildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder sei-
ner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig.
Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende inner-
halb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhält-
nisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeits-
verhältnis eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden,
für die praktische Ausbildung eine Entschädigung
oder für die Teilnahme am theoretischen und
praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine
Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,

2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
densersatzansprüchen und

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
in Pauschalbeträgen.

Drucksache 18/12847 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 25 § 25

Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses
Abschnitts

u n v e r ä n d e r t

Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf
Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern
oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

F i n a n z i e r u n g d e r b e r u f l i c h e n
A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e

F i n a n z i e r u n g d e r b e r u f l i c h e n
A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e

§ 26 § 26

Grundsätze der Finanzierung Grundsätze der Finanzierung

(1) Mit dem Ziel, (1) u n v e r ä n d e r t

1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte
Ausbildung sicherzustellen,

2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefach-
frauen und Pflegefachmänner auszubilden,

3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden
und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermei-
den,

4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Ein-
richtungen zu stärken und

5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewähr-
leisten,

werden die Kosten der Pflegeausbildung nach Teil 2
durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Ab-
satz 2 bis § 36 finanziert.

(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landes-
ebene organisiert und verwaltet.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds
nehmen teil:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,

2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

3. das jeweilige Land,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. die soziale Pflegeversicherung und die private
Pflege-Pflichtversicherung.

(4) Die zuständige Stelle im Land ermittelt den
erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und er-
hebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33
Absatz 3 und 4. Sie verwaltet die eingehenden Beträge
nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Lan-
desmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der
Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sonderver-
mögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger
der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum
ist jeweils das Kalenderjahr.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige
Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen
erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde
nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die
Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. Die
zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zu-
ständigen Landesministeriums.

(6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige
Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen
erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde
nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die
Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. Die
zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zu-
ständigen Landesministeriums. Die Aufgaben der zu-
ständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der
Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Auf-
gaben geeignete juristische Person des Privatrechts,
die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabener-
ledigung bietet, übertragen werden. Diese Aufga-
benübertragung kann mit Auflagen verbunden
werden und ist widerruflich. Satz 3 gilt entspre-
chend.

(7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann
länderübergreifend erfolgen.

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 27 § 27

Ausbildungskosten u n v e r ä n d e r t

(1) Kosten der Pflegeberufsausbildung sind die
Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kos-
ten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kos-
ten der Praxisanleitung. Zu den Ausbildungskosten ge-
hören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach
§ 6 Absatz 2 einschließlich der Kosten der Praxisbe-
gleitung. Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die
Investitionskosten. Investitionskosten sind Aufwen-
dungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten,
die dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb
notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfä-
higen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wieder-
zubeschaffen oder zu ergänzen.

Drucksache 18/12847 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Aus-
bildungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 die-
ses Gesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Kran-
kenhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im
Verhältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebilde-
ten Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pfle-
geeinrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis
von 14 zu 1.

§ 28 § 28

Umlageverfahren u n v e r ä n d e r t

(1) Die Finanzierung der Ausgleichsfonds durch
Krankenhäuser und ambulante und stationäre Pflege-
einrichtungen erfolgt über landesweite Umlageverfah-
ren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29 bis 35.

(2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden
Krankenhäuser können die auf sie entfallenden Umla-
gebeträge zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütun-
gen für ihre Leistungen als Ausbildungszuschläge er-
heben; für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtun-
gen sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der
Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Ab-
satz 1, § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) be-
rücksichtigungsfähig.

§ 29 § 29

Ausbildungsbudget, Grundsätze u n v e r ä n d e r t

(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und
die Pflegeschulen erhalten für einen zukünftigen Zeit-
raum (Finanzierungszeitraum) ein Ausbildungsbudget
zur Finanzierung der Ausbildungskosten. Das Ausbil-
dungsbudget des Trägers der praktischen Ausbildung
umfasst auch die Ausbildungskosten der weiteren an
der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen
nach § 8 Absatz 3; es setzt sich zusammen aus den vo-
raussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung
und aus den Kosten der praktischen Ausbildung je Aus-
zubildender oder je Auszubildendem.

(2) Das Ausbildungsbudget soll die Kosten der
Ausbildung bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und
wirtschaftlicher Betriebsführung decken. Die Bezah-
lung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeits-
rechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abge-
lehnt werden. Grundlage des Ausbildungsbudgets sind

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die Ausbildungszahlen, die an die zuständige Stelle ge-
meldet werden, ebenso wie die Höhe der Mehrkosten
der Ausbildungsvergütung. Mehrkosten der Ausbil-
dungsvergütungen dürfen nicht unangemessen sein; sie
können nicht als unangemessen beanstandet werden,
soweit ihnen tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungs-
vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zugrunde liegen.

(3) Die für den Finanzierungszeitraum zu erwar-
tenden Kostenentwicklungen sind zu berücksichtigen.
Die Ausbildung in der Region darf nicht gefährdet wer-
den. Soweit eine Pflegeschule in der Region erforder-
lich ist, zum Beispiel weil die Entfernungen und Fahr-
zeiten zu anderen Pflegeschulen nicht zumutbar sind,
können auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge
vorgesehen werden. Die Parteien nach § 31 Absatz 1
können Strukturverträge schließen, die den Ausbau, die
Schließung oder die Zusammenlegung von Pflegeschu-
len finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Aus-
bildungsstrukturen führen. § 27 Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.

(4) Soweit Ausbildungskosten nach anderen
Vorschriften aufgebracht werden, ist dies bei der Fest-
legung des Ausbildungsbudgets mindernd zu berück-
sichtigen.

(5) Das Ausbildungsbudget erfolgt als Pauschal-
budget nach § 30. Es wird als Individualbudget verein-
bart, wenn dies das jeweilige Land oder die Parteien
nach Absatz 6 übereinstimmend bis zum 15. Januar des
Vorjahres des Finanzierungszeitraums schriftlich er-
klären. Diese Erklärungen können auch nur für die Fi-
nanzierung der Träger der praktischen Ausbildung oder
die Finanzierung der Pflegeschulen abgegeben werden.

(6) Die Erklärungen der Parteien nach Absatz 5
erfolgen für die Finanzierung der Träger der prakti-
schen Ausbildung von den Parteien nach § 30 Absatz 1
Satz 1 und für die Finanzierung der Pflegeschulen von
den Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 2. Eine ausdrück-
liche Enthaltungserklärung ist zulässig. Ist eine der
Parteien durch mehrere Vertreter vertreten, gilt die Er-
klärung der Partei dann als abgegeben, wenn entspre-
chende Erklärungen von der jeweiligen Mehrheit der
Vertreter dieser Partei abgegeben worden sind.

(7) Das Land und die Parteien sind an ihre Er-
klärungen für den folgenden Finanzierungszeitraum
gebunden. Darüber hinaus gelten die Erklärungen nach
Absatz 5 bis zu einer abweichenden Erklärung fort. Die
abweichenden Erklärungen können ebenfalls bis zum

Drucksache 18/12847 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

15. Januar des Vorjahres des jeweiligen Finanzierungs-
zeitraums abgegeben werden.

§ 30 § 30

Pauschalbudgets Pauschalbudgets

(1) Die zuständige Behörde des Landes, die Lan-
deskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der
Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrich-
tungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und
Pflegekassen sowie der Landesausschuss des Verban-
des der privaten Krankenversicherung legen durch ge-
meinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten
der praktischen Ausbildung fest. Die gemeinsame Ver-
einbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten
der Pflegeschulen wird von der zuständigen Behörde
des Landes, den Landesverbänden der Kranken- und
Pflegekassen, dem Landesausschuss des Verbandes der
privaten Krankenversicherung sowie von Interessen-
vertretungen der öffentlichen und der privaten Pflege-
schulen auf Landesebene getroffen. Keiner Pauschalie-
rung zugänglich sind die Mehrkosten der Ausbildungs-
vergütung.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. April
des Vorjahres des Finanzierungszeitraums nicht zu-
stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von sechs Wochen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupas-
sen. Kommt bis zum 30. Juni des Vorjahres des hierauf
folgenden Finanzierungszeitraums eine neue Vereinba-
rung weder durch Vereinbarung noch durch Schieds-
spruch zustande, gilt die bisherige Pauschalvereinba-
rung fort. Abweichend von Satz 1 kann die Pauschal-
vereinbarung von jedem der Beteiligten mit Wirkung
für alle bis zum 1. Januar des Vorjahres des Finanzie-
rungszeitraums gekündigt werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Träger der praktischen Ausbildung und
die Pflegeschule teilen der zuständigen Stelle die vo-
raussichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse bezie-
hungsweise die voraussichtlichen Schülerzahlen sowie
die voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsver-
gütung und das sich daraus ergebende Gesamtbudget
mit. Die angenommenen Ausbildungs- oder Schüler-
zahlen werden näher begründet. Die zuständige Stelle
weist unangemessene Ausbildungsvergütungen und
unplausible Ausbildungs- und Schülerzahlen zurück.

(4) Der Träger der praktischen Ausbildung und
die Pflegeschule teilen der zuständigen Stelle die vo-
raussichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse bezie-
hungsweise die voraussichtlichen Schülerzahlen sowie
die voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsver-
gütung und das sich daraus ergebende Gesamtbudget
mit. Dabei ist auch die Höhe der voraussichtlich für
jeden Auszubildenden anfallenden Ausbildungsver-
gütung mitzuteilen. Die angenommenen Ausbil-
dungs- oder Schülerzahlen werden näher begründet.
Die zuständige Stelle setzt auf Grundlage der Mittei-
lungen nach den Sätzen 1 bis 3 das Ausbildungs-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

budget fest; sie weist unangemessene Ausbildungs-
vergütungen und unplausible Ausbildungs- und Schü-
lerzahlen zurück.

(5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4
Satz 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig innerhalb
von für die Mitteilung vorgegebenen Fristen oder
wurden bestimmte Angaben in der Mitteilung nach
Absatz 4 Satz 4 zurückgewiesen und werden die zu-
rückgewiesenen Angaben nicht fristgerecht nach-
träglich mitgeteilt, nimmt die zuständige Stelle eine
Schätzung vor.

§ 31 § 31

Individualbudgets Individualbudgets

(1) Werden die Ausbildungsbudgets nach § 29
Absatz 5 Satz 2 und 3 individuell vereinbart, sind Par-
teien der Budgetverhandlung

(1) u n v e r ä n d e r t

1. der Träger der praktischen Ausbildung oder die
Pflegeschule,

2. die zuständige Behörde des Landes und

3. die Kranken- und Pflegekassen oder deren Ar-
beitsgemeinschaften, soweit auf sie im Jahr vor
Beginn der Budgetverhandlungen mehr als 5 Pro-
zent der Belegungs- und Berechnungstage oder
der betreuten Pflegebedürftigen bei ambulanten
Pflegediensten bei einem der kooperierenden Trä-
ger der praktischen Ausbildung entfallen.

Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung
können vereinbaren, dass das Ausbildungsbudget des
Trägers der praktischen Ausbildung die Ausbildungs-
kosten der Pflegeschule mit umfasst und vom Träger
der praktischen Ausbildung mit verhandelt werden.

(2) Die Verhandlungen nach Absatz 1 sind zü-
gig zu führen. Vor Beginn der Verhandlungen hat der
Träger der praktischen Ausbildung den Beteiligten
rechtzeitig Nachweise und Begründungen insbeson-
dere über Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbil-
dungsplätze und die Ausbildungskosten vorzulegen so-
wie im Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Aus-
künfte zu erteilen, soweit diese erforderlich sind und
nicht außer Verhältnis stehen. Satz 2 gilt für die Pfle-
geschulen entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Kommt eine Vereinbarung über ein Ausbil-
dungsbudget für den Finanzierungszeitraum nicht in-
nerhalb von zwei Monaten nach Vorlage von Verhand-
lungsunterlagen zustande, entscheidet auf Antrag einer

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 36 innerhalb
von sechs Wochen.

(4) Die Parteien nach Absatz 1 teilen der zustän-
digen Stelle gemeinsam die Höhe der vereinbarten oder
der von der Schiedsstelle nach Absatz 3 festgesetzten
Ausbildungsbudgets und den jeweiligen Träger der
praktischen Ausbildung mit. Dabei geben sie die Zahl
der Ausbildungsplätze sowie die Höhe der voraussicht-
lich für jeden Auszubildenden anfallenden Ausbil-
dungsvergütung an, die der Vereinbarung oder der
Festsetzung zugrunde gelegt worden sind.

(4) Die Parteien nach Absatz 1 teilen der zustän-
digen Stelle gemeinsam die Höhe der vereinbarten oder
der von der Schiedsstelle nach Absatz 3 festgesetzten
Ausbildungsbudgets und den jeweiligen Träger der
praktischen Ausbildung mit. Dabei geben sie die Zahl
der Ausbildungsplätze sowie die voraussichtlichen
Mehrkosten der Ausbildungsvergütung unter Mit-
teilung der Höhe der voraussichtlich für jeden Auszu-
bildenden anfallenden Ausbildungsvergütung an, die
der Vereinbarung oder der Festsetzung zugrunde gelegt
worden sind. Die zuständige Stelle weist unangemes-
sene Ausbildungsvergütungen zurück.

(5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4
Satz 1 und 2 nicht oder nicht vollständig innerhalb
von für die Mitteilung vorgegebenen Fristen oder
wurden bestimmte Angaben in der Mitteilung nach
Absatz 4 Satz 3 zurückgewiesen und werden die zu-
rückgewiesenen Angaben nicht fristgerecht nach-
träglich mitgeteilt, nimmt die zuständige Stelle eine
Schätzung vor.

§ 32 § 32

Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskos-
ten

Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskos-
ten

(1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jewei-
ligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzie-
rungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus

(1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jewei-
ligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzie-
rungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus

1. der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Lan-
des nach den §§ 30 und 31,

1. u n v e r ä n d e r t

2. einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Pro-
zent zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die
erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung
des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und
nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte
Ausbildungsverhältnisse sowie für Forderungs-
ausfälle und Zahlungsverzüge.

2. u n v e r ä n d e r t

Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5
stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbe-
darfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungs-
budgets gleich.

(2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich
für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten
0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergeben-
den Summe (Verwaltungskostenpauschale). Dieser

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Betrag wird gesondert ausgewiesen und zum Finanzie-
rungsbedarf nach Absatz 1 hinzugerechnet.

§ 33 § 33

Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verord-
nungsermächtigung

Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verord-
nungsermächtigung

(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbe-
darf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und
Zahlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Antei-
len aufgebracht:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7
Absatz 1 Nummer 1,

2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7
Absatz 1 Nummer 2 und 3,

3. 8,9446 Prozent durch das Land und

4. 3,6 Prozent durch Direktzahlung der sozialen
Pflegeversicherung, wobei die private Pflege-
Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversiche-
rung 10 Prozent ihrer Direktzahlung erstattet.

(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 werden als monatlicher Teilbetrag an die zustän-
dige Stelle abgeführt. Soweit einer zur Zahlung eines
Umlagebetrages verpflichteten Einrichtung infolge der
praktischen Ausbildung eine Ausgleichszuweisung
nach § 34 zusteht, werden die Beträge miteinander ver-
rechnet.

(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 werden als monatlicher Teilbetrag an die zustän-
dige Stelle abgeführt. Soweit einer zur Zahlung eines
Umlagebetrages verpflichteten Einrichtung infolge der
praktischen Ausbildung eine Ausgleichszuweisung
nach § 34 zusteht, kann die zuständige Stelle die Be-
träge miteinander verrechnen.

(3) Der von den Trägern der Einrichtungen nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als
Teilbetrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teil-
stationärem Fall nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder als eigen-
ständiger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstatio-
närem Fall aufgebracht werden. Vereinbart wird die
Höhe des Zuschlags oder des Teilbetrages durch die
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vertragsparteien
teilen der zuständigen Stelle gemeinsam die Höhe des
vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrages mit, die
diesen Zuschlag als Umlagebetrag gegenüber den Ein-
richtungen nach Absatz 1 Nummer 1 festsetzt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der von den Trägern der Einrichtungen nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu zahlende Anteil nach
Absatz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge
aufgebracht. Die zuständige Stelle setzt gegenüber je-
der Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlage-

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

betrag fest. Dafür wird der Anteil nach Absatz 1 Num-
mer 2 auf die Sektoren „voll- und teilstationär“ und
„ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren be-
schäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt. Einzel-
heiten zu dem Verfahren werden durch eine Umlage-
ordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt. Die
Länder können ergänzende Regelungen erlassen.

(5) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 3
und 4 erfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmal-
zahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Aus-
gleichszahlung. Die Direktzahlung der sozialen Pflege-
versicherung sowie die Erstattung der privaten Pflege-
Pflichtversicherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden
aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds
erbracht. § 45c Absatz 7 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Betei-
ligten auf Landesebene vereinbaren die erforderlichen
Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Ein-
zahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung
zu stellenden Zuschlägen. Hierzu gehören insbeson-
dere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Einzah-
lungen, die mit einem Zinssatz von acht Prozent über
dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Kommt eine Ver-
einbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle
nach § 36 auf Antrag eines Beteiligten.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbe-
scheid der zuständigen Stelle nach den Absätzen 3 und
4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch
und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre,
erstmals 2021, die Notwendigkeit und Höhe einer An-
passung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozi-
alen Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. Die
Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körper-
schaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis
und die tragenden Gründe vor. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Be-
rücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzge-
benden Körperschaften des Bundes den Prozentsatz
nach Absatz 1 Nummer 4 durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folge-
jahres anzupassen. Bei einer Anpassung bleibt die
Summe der Prozentsätze nach Absatz 1 Nummer 2 und
4 unverändert. Rechtsverordnungen nach Satz 4 sind
dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor
der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnun-
gen können durch Beschluss des Bundestages geändert

(8) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre,
erstmals 2023, die Notwendigkeit und Höhe einer An-
passung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozi-
alen Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. Die
Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körper-
schaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis
und die tragenden Gründe vor. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundesta-
ges wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit
Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so
wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundes-
rat zugeleitet.

1. nach Vorlage des Berichts unter Berücksichti-
gung etwaiger Stellungnahmen der gesetzge-
benden Körperschaften des Bundes den Pro-
zentsatz nach Absatz 1 Nummer 4 zum 1. Ja-
nuar des Folgejahres anzupassen und

2. bei Anpassung des Prozentsatzes nach Ab-
satz 1 Nummer 4 auch den Prozentsatz nach
Absatz 1 Nummer 2 anzupassen, so dass die
Summe der Prozentsätze nach Absatz 1 Num-
mer 2 und 4 unverändert bleibt.

Rechtsverordnungen nach Satz 3 sind dem Bundes-
tag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zulei-
tung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen
können durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes-
tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswo-
chen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit
ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverord-
nung dem Bundesrat zugeleitet.

§ 34 § 34

Ausgleichszuweisungen Ausgleichszuweisungen

(1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den
Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflege-
schule in monatlichen Beträgen entsprechend dem
nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die
zuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind
zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Ab-
weichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze,
die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budget-
vereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden sind,
und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze
teilt der Träger der praktischen Ausbildung der zustän-
digen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abwei-
chung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben. Min-
derausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichzu-
weisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausga-
ben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsre-
serve dies zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten
haben die Pflegeschulen.

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung leitet
die in den Ausgleichszuweisungen enthaltenen Kosten
der übrigen Kooperationspartner und im Falle des § 31
Absatz 1 Satz 2 der Pflegeschulen auf Grundlage der
Kooperationsverträge und im Falle von Individualbud-
gets nach § 31 unter Berücksichtigung der vereinbarten
Ausbildungsbudgets an diese weiter.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Leistungen zur Finanzierung der Ausbil-
dung, wie beispielsweise Fördermittel nach dem Drit-
ten Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, sind
vom Auszahlungsberechtigten anzugeben und werden,
soweit sie nicht bereits im Rahmen des Ausbildungs-
budgets nach § 29 Absatz 4 berücksichtigt worden
sind, mit der Ausgleichszuweisung verrechnet.

(3) Die Pflegeschule stellt Auszubildenden,
soweit sie nach § 81 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gefördert werden, unbescha-
det von § 24 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative,
Lehrgangskosten in angemessener Höhe in Rech-
nung. Die Leistungen für Lehrgangskosten sind ge-
mäß § 83 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch an die Pflegeschule als Träger der Maß-
nahme auszuzahlen. Leistungen zur Finanzierung der
Ausbildung, wie beispielsweise Fördermittel nach dem
Dritten Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
sind vom Auszahlungsberechtigten anzugeben und
werden, soweit sie nicht bereits im Rahmen des Aus-
bildungsbudgets nach § 29 Absatz 4 berücksichtigt
worden sind, mit der Ausgleichszuweisung verrechnet.

(4) Ein Anspruch auf Ausgleichszuweisungen
besteht nur, soweit bezüglich der begünstigten ausbil-
denden Einrichtung ein rechtskräftiger Umlagebe-
scheid nach § 33 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 33 Ab-
satz 4 Satz 2 besteht.

(4) Ein Anspruch auf Ausgleichszuweisungen
besteht nur, soweit bezüglich der begünstigten ausbil-
denden Einrichtung ein rechtskräftiger Umlagebe-
scheid nach § 33 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 33 Ab-
satz 4 Satz 2 besteht. Erfolgt eine Kostenschätzung
nach § 30 Absatz 5 oder nach § 31 Absatz 5 ist die
Ausgleichszuweisung auf diese Kostenschätzung be-
grenzt, auch wenn die erforderlichen Angaben nach
§ 30 Absatz 4 Satz 1 bis 3 oder nach § 31 Absatz 4
Satz 1 und 2 der zuständigen Stelle nachträglich
mitgeteilt werden. Bis zum Vorliegen aller erforder-
lichen Angaben wird die Ausgleichszuweisung aus-
gesetzt. § 34 Absatz 6 erster Teilsatz gilt entspre-
chend.

(5) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraums ha-
ben der Träger der praktischen Ausbildung und die
Pflegeschule der zuständigen Stelle eine Abrechnung
über die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und
die im Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungs-
kosten vorzulegen. Für gezahlte pauschale Anteile
kann lediglich ein Nachweis und eine Abrechnung dar-
über gefordert werden, dass die Grundvoraussetzun-
gen, wie zum Beispiel die Zahl der Ausbildungsver-
träge, im Abrechnungszeitraum vorgelegen haben.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben
aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen die Höhe der

(6) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben
aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen die Höhe der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Ausgleichszuweisungen, werden diese Mehrausgaben
bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder
Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach den §§ 30,
31 berücksichtigt, soweit diese Mehrausgaben nicht be-
reits nach Absatz 1 finanziert wurden. Überzahlungen
aufgrund gesunkener Ausbildungszahlen sind unver-
züglich an die zuständige Stelle zurückzuzahlen. Das
Nähere zum Prüfverfahren wird durch Landesrecht be-
stimmt, soweit nicht das Bundesministerium für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit von der Ermächtigung nach
§ 56 Absatz 3 Nummer 4 Gebrauch machen.

Ausgleichszuweisungen, werden diese Mehrausgaben
bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder
Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach den §§ 30,
31 berücksichtigt; dies gilt nicht, soweit diese Mehr-
ausgaben bereits nach Absatz 1 finanziert wurden.
Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungszah-
len sind unverzüglich an die zuständige Stelle zurück-
zuzahlen. Das Nähere zum Prüfverfahren wird durch
Landesrecht bestimmt, soweit nicht das Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
das Bundesministerium für Gesundheit von der Er-
mächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 Gebrauch
machen.

§ 35 § 35

Rechnungslegung der zuständigen Stelle u n v e r ä n d e r t

(1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes
und nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 er-
folgt eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle
über die als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Um-
lageverfahrens verwalteten Mittel.

(2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Über-
schüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermit-
telten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungs-
legung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr
berücksichtigt.

§ 36 § 36

Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesverbände der Kranken- und Pfle-
gekassen, die Vereinigungen der Träger der ambulan-
ten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die
Landeskrankenhausgesellschaften und Vertreter des
Landes bilden für jedes Land eine Schiedsstelle.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neut-
ralen Vorsitzenden, aus drei Vertretern der Kranken-
und Pflegekassen, aus zwei Vertretern der Kranken-
häuser, einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste
und einem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtun-
gen sowie aus einem Vertreter des Landes. Der
Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesaus-
schuss des Verbandes der Privaten Krankenversiche-
rung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Ver-
treter der Krankenkassen angerechnet wird. Die Ver-
treter der Kranken- und Pflegekassen und deren Stell-

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

vertreter werden von den Landesverbänden der Kran-
ken- und Pflegekassen, die Vertreter der Krankenhäu-
ser und deren Stellvertreter werden von der Landes-
krankenhausgesellschaft, die Vertreter der Pflegeein-
richtungen und deren Stellvertreter werden von den
Landesverbänden der Pflegeeinrichtungen, die Vertre-
ter des Landes und ihre Stellvertreter werden vom Land
bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden
von den beteiligten Organisationen gemeinsam be-
stellt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet
das Los.

(3) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der
Pflegeschulen nach § 30 oder den individuellen Aus-
bildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 treten an
die Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und des
Vertreters der ambulanten Pflegedienste und des Ver-
treters der stationären Pflegeeinrichtungen je zwei Ver-
treter der Interessen der öffentlichen und der privaten
Schulen auf Landesebene. Sie werden von den Landes-
verbänden der Interessenvertretungen der Schulen be-
stellt.

(3) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der
Pflegeschulen nach § 30 oder den individuellen Aus-
bildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 treten an
die Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und des
Vertreters der ambulanten Pflegedienste und des Ver-
treters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertre-
ter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene.
Sie werden von den Landesverbänden der Interessen-
vertretungen der Schulen bestellt. Die Sitzverteilung
erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Schulen in
öffentlicher und in privater Trägerschaft. Sind so-
wohl Schulen in öffentlicher als auch in privater
Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege
tätig, ist eine Vertretung beider in der Schiedsstel-
lenbesetzung zu gewährleisten.

(4) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr
Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes
an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit
der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit,
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über

1. die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsfüh-
rung der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die
ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen
und Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglie-
der der Schiedsstelle,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle, 2. u n v e r ä n d e r t

3. das Verfahren und die Verfahrensgebühren 3. u n v e r ä n d e r t

zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
tragen. Die Kosten der Schiedsstelle werden anteilig
von den Kostenträgern des Ausbildungsfonds getragen.

zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
tragen. Die Kosten der Schiedsstelle werden anteilig
der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 von
den Rechtsträgern der Parteien nach den Absätzen
1 und 3 getragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(6) Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren
findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung.

(6) u n v e r ä n d e r t

T e i l 3 T e i l 3

H o c h s c h u l i s c h e P f l e g e a u s b i l -
d u n g

H o c h s c h u l i s c h e P f l e g e a u s b i l -
d u n g

§ 37 § 37

Ausbildungsziele u n v e r ä n d e r t

(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung
an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit
an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und ver-
folgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach
Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.

(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflege-
fachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für
die selbstständige umfassende und prozessorientierte
Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Ab-
satz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambu-
lanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und
personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher
Grundlage und Methodik.

(3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die
in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruf-
lichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus
insbesondere

1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer
Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschafts-
basierter oder wissenschaftsorientierter Entschei-
dungen,

2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewis-
senschaft, des gesellschaftlich-institutionellen
Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des
normativ-institutionellen Systems der Versorgung
anzuwenden und die Weiterentwicklung der ge-
sundheitlichen und pflegerischen Versorgung
dadurch maßgeblich mitzugestalten,

3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege
auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkennt-
nisse erschließen und forschungsgestützte Prob-
lemlösungen wie auch neue Technologien in das
berufliche Handeln übertragen zu können sowie

Drucksache 18/12847 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe
zu erkennen,

4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit
theoretischem als auch praktischem Wissen ausei-
nandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative
Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen be-
ruflichen Handlungsfeld entwickeln und imple-
mentieren zu können und

5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagement-
konzepten, Leitlinien und Expertenstandards mit-
zuwirken.

(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr ob-
liegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung
zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen
des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet
werden.

(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.

§ 38 § 38

Durchführung des Studiums Durchführung des Studiums

(1) Das Studium dauert mindestens drei Jahre.
Es umfasst theoretische und praktische Lehrveranstal-
tungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schulen anhand eines modularen Curriculums sowie
Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Studiengangskonzepte unterliegen der
Überprüfung durch die zuständige Landesbehörde im
Akkreditierungsverfahren.

(2) Die Studiengangskonzepte unterliegen der
Überprüfung durch die zuständige Landesbehörde im
Akkreditierungsverfahren. Wesentliche Änderungen
der Studiengangskonzepte nach Abschluss des Ak-
kreditierungsverfahrens unterliegen ebenfalls der
Überprüfung durch die zuständigen Landesbehör-
den.

(3) Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflicht-
einsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Eins-
ätze. Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist
die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxis-
anleitung. Die Hochschule unterstützt die Praxisein-
sätze durch die von ihr zu gewährleistende Praxisbe-
gleitung. Auf der Grundlage einer landesrechtlichen
Genehmigung kann ein geringer Anteil der Praxisein-
sätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten
an der Hochschule ersetzt werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwor-
tung für die Koordination der theoretischen und prakti-
schen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen.
Sie ist auch für die Durchführung der Praxiseinsätze

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

verantwortlich und schließt hierfür Kooperationsver-
einbarungen mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze.

(5) Die im Rahmen einer erfolgreich abge-
schlossenen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach
dem Krankenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in
der Fassung der Bekanntgabe vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung erworbenen Kompetenzen und Fä-
higkeiten sollen als gleichwertige Leistungen auf das
Studium angerechnet werden.

(5) Die im Rahmen einer erfolgreich abge-
schlossenen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach
dem Krankenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in
der Fassung der Bekanntgabe vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2019
geltenden Fassung erworbenen Kompetenzen und Fä-
higkeiten sollen als gleichwertige Leistungen auf das
Studium angerechnet werden.

(6) Die weitere Ausgestaltung des Studiums ob-
liegt den Hochschulen. Sie beachtet die Vorgaben der
Richtlinie 2005/36/EG.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 39 § 39

Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur
Erlangung der Berufszulassung

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Studium schließt mit der Verleihung des
akademischen Grades durch die Hochschule ab. Die
Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungs-
ziele nach § 37.

(2) Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5
und erforderlichenfalls nach § 14 soll nach Absatz 1
Satz 2 zum Ende des Studiums erfolgen. Bundesweit
einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

(3) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zu-
ständigen Landesbehörde die Module nach Absatz 2
Satz 1 fest. Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1
Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlan-
gung der Berufszulassung.

(4) Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1
werden unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hoch-
schule und Landesbehörde durchgeführt. Die zustän-
dige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen,
den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde
wahrzunehmen.

Drucksache 18/12847 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

T e i l 4 T e i l 4

S o n s t i g e V o r s c h r i f t e n A n e r k e n n u n g a u s l ä n d i s c h e r
B e r u f s a b s c h l ü s s e ; Z u s t ä n -

d i g k e i t e n ; F a c h k o m m i s s i o n ;
S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s -
e r m ä c h t i g u n g e n ; B u ß g e l d -

v o r s c h r i f t e n

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s
d e s G e s e t z e s e r w o r b e n e B e r u f s -

a b s c h l ü s s e

A u ß e r h a l b d e s G e l t u n g s b e r e i c h s
d e s G e s e t z e s e r w o r b e n e B e r u f s -

a b s c h l ü s s e

§ 40 § 40

Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbil-
dungen

Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbil-
dungen

(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz erworbene abgeschlossene Ausbil-
dung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-
geben ist.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig
anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden
Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der
in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für den Pflegeberuf geregelten Aus-
bildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne
des Satzes 1 liegen vor, wenn

(2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig
anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden
Person in dem Beruf, für den die Anerkennung be-
antragt wird, keine wesentlichen Unterschiede gegen-
über der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für diesen Beruf geregelten Aus-
bildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne
des Satzes 1 liegen vor, wenn

1. die Ausbildung der antragstellenden Person hin-
sichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenberei-
che oder Bereiche der praktischen Ausbildung
umfasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für den Pflegebe-
ruf vorgeschrieben sind, oder

1. die Ausbildung der antragstellenden Person hin-
sichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenberei-
che oder Bereiche der praktischen Ausbildung
umfasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegebe-
rufe vorgeschrieben sind, oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefach-
manns eine oder mehrere reglementierte Tätigkei-
ten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstel-
lenden Person nicht Bestandteil des Berufs sind,
der dem der Pflegefachfrau oder des Pflegefach-
manns entspricht, und wenn sich die Ausbildung
für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder
Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem
Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für den Pflegeberuf bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die von der
Ausbildung der antragstellenden Person abge-
deckt sind, und

2. der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefach-
manns, der Beruf der Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegerin oder des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers oder der Beruf
der Altenpflegerin oder des Altenpflegers eine
oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person
nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der
Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers oder der Altenpflegerin oder des Al-
tenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbil-
dung für die jeweiligen Tätigkeiten auf Themen-
bereiche oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe be-
ziehen, die sich wesentlich von denen unterschei-
den, die von der Ausbildung der antragstellenden
Person abgedeckt sind, und

die antragstellende Person diese Unterschiede nicht
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann,
die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-
gen Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns in Voll- oder Teilzeit oder durch le-
benslanges Lernen erworben hat, sofern die durch le-
benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähig-
keiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zustän-
digen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei
ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kennt-
nisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Themen-
bereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung un-
terscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene
Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche
inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse
und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraus-
setzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefach-
frau oder des Pflegefachmanns in Deutschland sind;
Satz 2 letzter Teilsatz gilt entsprechend.

die antragstellende Person diese Unterschiede nicht
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann,
die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-
gen Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit oder durch le-
benslanges Lernen erworben hat, sofern die durch le-
benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähig-
keiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zustän-
digen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei
ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kennt-
nisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Themen-
bereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung un-
terscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene
Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche
inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse
und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraus-
setzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefach-
frau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin
oder des Altenpflegers in Deutschland sind; Satz 2
letzter Teilsatz gilt entsprechend.

(3) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur
mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
wand festgestellt werden, weil die erforderlichen Un-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorge-
legt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
stand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine
Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen
Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens drei-
jährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab-
schließt. Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
schen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehr-
gang zu wählen.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Länder können vereinbaren, dass die
Aufgaben nach den §§ 40 und 41 von einem anderen
Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrge-
nommen werden.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 41 § 41

Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen;
Verordnungsermächtigung

Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen;
Verordnungsermächtigung

(1) Die Voraussetzung des § 2 Nummer 1 gilt
als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsaus-
weis oder aus einem in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass die
antragstellende Person eine Pflegeausbildung, die den
Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung
mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie
2005/36/EG entspricht, erworben hat und dies durch
Vorlage eines in der Anlage aufgeführten und nach
dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-
dungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nachweist. Satz 1 gilt entspre-
chend für in der Anlage aufgeführte und nach dem 31.
Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das
Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz
späteren Änderungen des Anhangs V Nummer 5.2.1
der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. Gleichwertig
den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind
nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag
von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte

(1) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2
Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen
Berufsausweis oder aus einem in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworbenen Ausbildungsnachweis hervor-
geht, dass die antragstellende Person eine Pflegeausbil-
dung, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in
Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, erworben hat und
dies durch Vorlage eines in der Anlage aufgeführten
und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten
Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union nachweist. Satz 1 gilt ent-
sprechend für in der Anlage aufgeführte und nach dem
31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnach-
weise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und das Bundesministerium für Gesundheit werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu die-
sem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V Num-
mer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.
Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungs-
nachweisen sind nach einem der in der Anlage aufge-
führten Stichtag von den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Ausbildungsnachweise der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns, die den in der Anlage zu Satz 1 für
den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen
nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber
vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschlie-
ßen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in
Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den für diesen
Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen
gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen Befähigungs-
nachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feld-
scher“) haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres
beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mit-
gliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellte Ausbildungsnachweise der Pflegefachfrau
oder des Pflegefachmanns, die den in der Anlage zu
Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Be-
zeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Beschei-
nigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates
darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung ab-
schließen, die den Mindestanforderungen des Artikels
31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1
der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den für die-
sen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachwei-
sen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen Befähi-
gungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“
(„Feldscher“) haben keinen Anspruch auf Anerken-
nung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in an-
deren Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.

(2) Für Personen, die eine Erlaubnis nach
§ 58 Absatz 1 oder Absatz 2 beantragen, gilt die Vo-
raussetzung des § 58 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 2 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäi-
schen Berufsausweis oder aus einem in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen
Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass die antrag-
stellende Person eine Ausbildung erworben hat, die
in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu
einem dem Beruf der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegers oder dem Beruf der Altenpfle-
gerin oder des Altenpflegers entsprechenden Beruf
erforderlich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne
dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG, die mindestens dem in Artikel 11
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung
des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-
niveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Aus-
bildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbil-
dungsnachweisen, die von einer zuständigen Be-
hörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, so-
fern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der
Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im
Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungs-
programme erworbenen Ausbildung bescheinigen,
von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig aner-
kannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder
Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpfle-

Drucksache 18/12847 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gerin oder des Altenpflegers dieselben Rechte ver-
leihen oder auf die Ausübung des jeweiligen Berufs
vorbereiten. Antragstellende Personen mit einem
Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum haben einen höchstens drei-
jährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbil-
dung der antragstellenden Person wesentliche Un-
terschiede gegenüber den in diesem Gesetz und in
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Pflegeberufe geregelten Ausbildung zum Beruf der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder zum
Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
aufweist. § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend. Die antragstellende Person hat das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung zu wählen.

(2) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für an-
tragstellende Personen, die ihre Ausbildung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben
und nicht unter Absatz 1 oder § 42 fallen, sowie antrag-
stellende Personen, die über einen Ausbildungsnach-
weis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus ei-
nem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfü-
gen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an-
erkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten we-
sentlichen Unterschiede haben die antragstellenden
Personen in einem höchstens dreijährigen Anpassungs-
lehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die
festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken,
nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Pfle-
geberufs in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen
dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu
wählen.

(3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für an-
tragstellende Personen, die ihre Ausbildung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben
und nicht unter Absatz 1 oder § 42 fallen, sowie antrag-
stellende Personen, die über einen Ausbildungsnach-
weis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus ei-
nem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfü-
gen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an-
erkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten we-
sentlichen Unterschiede haben die antragstellenden
Personen in einem höchstens dreijährigen Anpassungs-
lehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die
festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken,
nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Be-
rufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns
in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu
wählen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Personen, die
eine Erlaubnis nach § 1 beantragen und über einen in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Aus-
bildungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur
spezialisierten Pflegefachfrau oder zum spezialisierten
Pflegefachmann bescheinigen, die nicht die allgemeine
Pflege umfasst.

1. eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 beantragen
und über einen in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ausgestellten Aus-
bildungsnachweis oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen verfügen, die eine
Ausbildung zur spezialisierten Pflegefachfrau
oder zum spezialisierten Pflegefachmann be-
scheinigen, die nicht die allgemeine Pflege um-
fasst, oder

2. eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder 2 bean-
tragen und über eine in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestell-
ten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamt-
heit von Ausbildungsnachweisen, die den Min-
destanforderungen des Artikels 31 in Verbin-
dung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der
Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und eine
darauf aufbauende Spezialisierung in der Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflege oder in
der Altenpflege verfügen.

(4) Für antragstellende Personen nach Absatz 3,
die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem
in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 bis
3 und § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung be-
steht.

(5) Für antragstellende Personen nach Absatz 4,
die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem
in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 bis
4 und § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung be-
steht.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für den Europäischen Berufsausweis für
den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefach-
manns.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
den Europäischen Berufsausweis für den Beruf der
Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns sowie für
den Fall der Einführung eines Europäischen Be-
rufsausweises für den Beruf der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers und für den Beruf der Al-
tenpflegerin oder des Altenpflegers.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
lung ergibt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
lung ergibt.

Drucksache 18/12847 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 42 § 42

Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer
EWR-Vertragsstaaten

Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer
EWR-Vertragsstaaten

(1) Antragstellenden Personen, die die Voraus-
setzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine
Erlaubnis nach § 1 auf Grund der Vorlage eines Aus-
bildungsnachweises beantragen,

(1) Antragstellenden Personen, die die Voraus-
setzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine
Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf Grund der Vorlage ei-
nes Ausbildungsnachweises beantragen,

1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurde und die Aufnahme des Berufs der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet
oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung
zum Beruf der Krankenschwester oder des Kran-
kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, im Falle der Tschechischen Repub-
lik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 be-
gonnen wurde, oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde
und die Aufnahme des Berufs der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet
oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung
zum Beruf der Krankenschwester oder des Kran-
kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, im Falle Estlands vor dem 20. Au-
gust 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August
1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990
begonnen wurde, oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde
und die Aufnahme des Berufs der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet
oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung
zum Beruf der Krankenschwester oder des Kran-
kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem 25.
Juni 1991 begonnen wurde,

3. u n v e r ä n d e r t

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Be-
hörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-
nahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwes-
ter oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die
gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene
Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Be-
hörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt
wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Be-
hörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-
nahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwes-
ter oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die
gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene
Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Be-
hörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt
wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätig-
keit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ih-
rem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die
volle Verantwortung für die Planung, die Organisation
und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten
umfasst haben.

Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätig-
keit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ih-
rem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die
volle Verantwortung für die Planung, die Organisation
und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten
umfasst haben.

(2) Antragstellende Personen, die die Vorausset-
zungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und die eine
Erlaubnis nach § 1 auf Grund der Vorlage eines Aus-
bildungsnachweises beantragen, der in Polen für Kran-
kenschwestern und Krankenpfleger verliehen worden
ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlos-
sen wurde und den Mindestanforderungen an die Be-
rufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie
2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen,
wenn ihm ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das
auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungspro-
gramms erworben wurde, das in einem der in Arti-
kel 33 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe i oder
Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Gesetze enthalten ist.

(2) Antragstellende Personen, die die Vorausset-
zungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und die eine
Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf Grund der Vorlage ei-
nes Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen
für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen
worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 ab-
geschlossen wurde und den Mindestanforderungen an
die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie
2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen,
wenn ihm ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das
auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungspro-
gramms erworben wurde, das in einem der in Arti-
kel 33 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe i oder
Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Gesetze enthalten ist.

(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis
nach § 1 auf Grund einer in Rumänien abgeleisteten
Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderun-
gen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richt-
linie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis,
wenn sie über ein

(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1 auf Grund einer in Rumänien abge-
leisteten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester
oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, beantragen, die den Min-
destanforderungen an die Berufsausbildung des Arti-
kels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhal-
ten die Erlaubnis, wenn sie über ein

1. ‚Certificat de competenţe profesionale de asistent
medical generalist‛ mit einer postsekundären Aus-
bildung an einer ‚şcoală postliceală‛, dem eine Be-
scheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung
vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,

1. u n v e r ä n d e r t

2. ‚Diplomă des absolvire des asistent medical gene-
ralist‛ mit einer Hochschulausbildung von kurzer
Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass
die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begon-
nen wurde, oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. ‚Diplomă de licenţă de asistent medical genera-
list‛ mit einer Hochschulausbildung von langer
Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass
die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begon-
nen wurde,

3. u n v e r ä n d e r t

verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus
der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen

verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus
der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen

Drucksache 18/12847 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt
haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2
bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt
haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2
bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Antragstellende Personen, die nicht unter die
Absätze 1 bis 3 fallen, die Voraussetzungen nach § 2
Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 41 Ab-
satz 1 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz
genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachwei-
ses eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch
wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforde-
rungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtli-
nie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Be-
scheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
scheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbro-
chen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Pflege-
fachfrau oder des Pflegefachmanns ausgeübt hat. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Antragstellende Personen, die nicht unter die
Absätze 1 bis 3 fallen, die Voraussetzungen nach § 2
Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach
§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zu diesem
Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungs-
nachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu er-
teilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht
alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31
der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der In-
haber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununter-
brochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Pfle-
gefachfrau oder des Pflegefachmanns ausgeübt hat.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei antragstellenden Personen, für die einer
der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Vo-
raussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer
der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungs-
verfahren nach § 41 Absatz 2 durchgeführt.

(5) Bei antragstellenden Personen, für die einer
der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Vo-
raussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer
der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungs-
verfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt.

§ 43 § 43

Feststellungsbescheid u n v e r ä n d e r t

Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf
eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll
die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den
Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzun-
gen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf An-
trag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Be-
scheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation
zu erteilen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n E r b r i n g e n v o n D i e n s t l e i s t u n g e n

§ 44 § 44

Dienstleistungserbringende Personen Dienstleistungserbringende Personen

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnach-
weises berechtigt sind und in einem dieser Mitglied-
staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als
dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Ar-
tikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu-
ropäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)
vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die
Berufsbezeichnung nach § 1 ohne Erlaubnis und dürfen
die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnach-
weises berechtigt sind und in einem dieser Mitglied-
staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als
dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Ar-
tikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu-
ropäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)
vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die
Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 ohne Erlaubnis
und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die zur Ausübung des Berufs der Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Al-
tenpflegerin oder des Altenpflegers in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 41
Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises
berechtigt sind und

1. in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,

2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflege-
rin oder des Altenpflegers oder die Ausbildung

Drucksache 18/12847 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zu diesem Beruf im Niederlassungsmitglied-
staat nicht reglementiert ist, diesen Beruf wäh-
rend der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
tens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als dienstleistungserbringende Personen im
Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union vorübergehend
und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die Berufsbe-
zeichnung nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne
Erlaubnis und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Ab-
satz 2 ausüben.

(2) Der vorübergehende und gelegentliche Cha-
rakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall
beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, re-
gelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleis-
tung einzubeziehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht
nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme
oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach
§ 2 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar vorlie-
gen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht
vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine
deutsche Berufserlaubnis besitzt.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für
eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die
Tatbestände nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 3 be-
ziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Wi-
derruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die be-
troffene Person keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 45 bis 48
gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsan-
gehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Eu-
ropäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 45 bis 48
gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsan-
gehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Eu-
ropäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 45 § 45

Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten

Dienstleistungserbringende Personen haben beim
Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1.

Dienstleistungserbringende Personen haben beim
Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder
§ 58 Absatz 1 oder Absatz 2.

§ 46 § 46

Meldung der dienstleistungserbringenden Person
an die zuständige Behörde

Meldung der dienstleistungserbringenden Person
an die zuständige Behörde

(1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Ab-
satz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zu-
ständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die

(1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 Dienstleistungen zu erbringen,
hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die
dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, wäh-
rend des betreffenden Jahres vorübergehend und gele-
gentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.

melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern,
wenn die dienstleistungserbringende Person beabsich-
tigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend
und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen. Wird die Meldung nach
Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises
vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Mel-
dung 18 Monate nach Ausstellung des Europäi-
schen Berufsausweises zu erneuern.

(2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei we-
sentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbrin-
gende Person folgende Dokumente vorzulegen:

(2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei we-
sentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbrin-
gende Person folgende Dokumente vorzulegen:

1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis, 1. u n v e r ä n d e r t

2. einen Berufsqualifikationsnachweis, 2. u n v e r ä n d e r t

3. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Nieder-
lassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat,
die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungs-
erbringenden Person die Ausübung dieser Tätig-
keit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
keine Vorstrafen vorliegen und

3. im Fall der Dienstleistungserbringung

a) nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung
über die rechtmäßige Niederlassung im
Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflege-
fachmanns in einem anderen Mitglied-
staat, die sich darauf erstreckt, dass der
dienstleistungserbringenden Person die
Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist
und keine Vorstrafen vorliegen, oder

b) nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine
Bescheinigung über die rechtmäßige Nie-
derlassung im Beruf der Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegers
oder der Altenpflegerin oder des Alten-
pflegers in einem anderen Mitgliedstaat,
oder im Fall des § 44 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass die dienstleistungser-
bringende Person den Beruf der Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegerin oder
des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers oder der Altenpflegerin oder des
Altenpflegers während der vorhergehen-
den zehn Jahre mindestens ein Jahr lang
rechtmäßig ausgeübt hat; dabei darf der

Drucksache 18/12847 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

dienstleistungserbringenden Person die
Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt sein,
und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen
und

4. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden
Person, dass sie über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.

4. u n v e r ä n d e r t

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden
sein.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden
sein.

(3) Im Fall der erstmaligen Dienstleistungser-
bringung nach § 44 Absatz 2 prüft die zuständige
Behörde den nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis. § 41 Ab-
satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für
wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen
Qualifikation der dienstleistungserbringenden Per-
son und der nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegebe-
rufe geforderten Ausbildung zum Beruf des Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
der Altenpflegerin oder des Altenpflegers Aus-
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,
wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den
Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkei-
ten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. So-
weit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesent-
liche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann
die zuständige Behörde bei der zuständigen Be-
hörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informatio-
nen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungs-
erbringenden Person anfordern. Der Ausgleich der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt
durch eine Eignungsprüfung.

(3) Sofern eine vorherige Meldung wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat
die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienst-
leistung zu erfolgen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 47 § 47

Bescheinigungen der zuständigen Behörde Bescheinigungen der zuständigen Behörde

Einer oder einem Staatsangehörigen eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder eines Ver-
tragsstaats des Abkommens über den Europäischen

Einer oder einem Staatsangehörigen eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder eines Ver-
tragsstaats des Abkommens über den Europäischen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Wirtschaftsraum, die oder der im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns auf Grund einer Erlaubnis nach § 1
ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungs-
erbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder
er

Wirtschaftsraum, die oder der im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des
Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ausübt, ist
auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Be-
scheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er

1. als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann rechtmä-
ßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Aus-
übung des Berufs nicht, auch nicht vorüberge-
hend, untersagt ist,

1. als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
als Altenpflegerin oder Altenpfleger rechtmä-
ßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Aus-
übung des Berufs nicht, auch nicht vorüberge-
hend, untersagt ist,

2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-
rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäi-
schen Union eine Gleichstellung ergibt.

Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-
rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäi-
schen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 48 § 48

Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungs-
erbringung

u n v e r ä n d e r t

(1) Wird gegen die Pflichten nach § 45 versto-
ßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die
zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats
dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu
unterrichten.

(2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die
zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleis-
tungserbringung von den zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzu-
fordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder straf-
rechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ei-
nes Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behör-
den in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie

Drucksache 18/12847 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu
übermitteln:

1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung und die gute Führung der dienst-
leistungserbringenden Person sowie

2. Informationen darüber, dass keine berufsbezoge-
nen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sank-
tionen vorliegen.

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n A u f g a b e n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n

§ 49 § 49

Zuständige Behörden u n v e r ä n d e r t

Die Länder bestimmen die zur Durchführung die-
ses Gesetzes zuständigen Behörden.

§ 50 § 50

Unterrichtungspflichten u n v e r ä n d e r t

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefach-
manns ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist,
unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunfts-
mitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und
die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Un-
tersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Län-
der Auskünfte von den zuständigen Behörden der Auf-
nahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des
Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den
Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die
aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit benennen nach Mitteilung der Länder ge-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

meinsam die Behörden und Stellen, die für die Ausstel-
lung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und
sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig
sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie unter-
richten die anderen Mitgliedstaaten und die Europäi-
sche Kommission unverzüglich über die Benennung.

(4) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und dem Bundesministerium für Gesund-
heit statistische Aufstellungen über die getroffenen
Entscheidungen, die die Europäische Kommission für
den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Wei-
terleitung an die Kommission.

§ 51 § 51

Vorwarnmechanismus Vorwarnmechanismus

(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz über

(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz über

1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
sind,

1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Ab-
satz 2, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
sind,

2. den Verzicht auf die Erlaubnis, 2. u n v e r ä n d e r t

3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Pflege-
fachfrau oder des Pflegefachmanns durch unan-
fechtbare gerichtliche Entscheidung oder

3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Pflege-
fachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegerin oder des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder
der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
oder

4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.

4. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmittei-
lung) enthält folgende Angaben:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,

Drucksache 18/12847 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,

4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ei-
ner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
satz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Ab-
satz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnen-
markt-Informationssystems und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L
316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich
mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über
die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter
Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein
Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, er-
gänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat,
die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zu-
ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Da-
tums über die Aufhebung der Entscheidung oder den
Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unter-
richtet die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich
über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Per-
son, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststel-
lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über
die Identität dieser Person, insbesondere über Name,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Um-
stand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikati-
onsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt
unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-
fechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2
Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 ent-
sprechend.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015,
S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 52 § 52

Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behör-
den

Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behör-
den

(1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt
wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen, trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
stellende Person die Prüfung abgelegt hat.

(1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt
wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder
§ 58 Absatz 1 oder Absatz 2 zu führen, trifft die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die antragstel-
lende Person die Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidungen über den Zugang zur
Ausbildung nach § 11, die Anrechnung gleichwertiger
Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag ent-
sprechend durchgeführt werden soll.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Meldung der dienstleistungserbringen-
den Person nach § 46 nimmt die zuständige Behörde
des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung er-
bracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert
die Informationen nach § 46 Absatz 2 an.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Informationen nach § 48 Absatz 3 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes übermit-
telt, in dem der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pfle-
gefachmanns ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

(4) Die Informationen nach § 48 Absatz 3 wer-
den durch die zuständige Behörde des Landes übermit-
telt, in dem der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pfle-
gefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des
Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt

Drucksache 18/12847 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gemäß § 48 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Be-
hörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist.

worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitglied-
staats gemäß § 48 Absatz 1 erfolgt durch die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung er-
bracht wird oder erbracht worden ist.

(5) Die Bescheinigungen nach § 46 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem die antragstellende Person den Be-
ruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns aus-
übt.

(5) Die Bescheinigungen nach § 46 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 stellt die zuständige Behörde des
Landes aus, in dem die antragstellende Person den Be-
ruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der
Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausübt.

A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4

F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g ,
A u f b a u u n t e r s t ü t z e n d e r A n g e -

b o t e u n d F o r s c h u n g

F a c h k o m m i s s i o n , B e r a t u n g ,
A u f b a u u n t e r s t ü t z e n d e r A n g e -

b o t e u n d F o r s c h u n g

§ 53 § 53

Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen

(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und
eines Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbil-
dung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren
ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird
eine Fachkommission eingerichtet.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Rahmenpläne der Fachkommission ha-
ben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich,
mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission
auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls ange-
passt werden. Sie sind dem Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbar-
keit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 1.
Juli 2017.

(2) Die Rahmenpläne der Fachkommission ha-
ben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich,
mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission
auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls ange-
passt werden. Sie sind dem Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbar-
keit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 1.
Juli 2019.

(3) Die Fachkommission besteht aus pflegefach-
lich, pflegepädagogisch und pflegewissenschaftlich für
die Aufgaben nach Absatz 1 ausgewiesenen Expertin-
nen und Experten. Sie wird vom Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom
Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer von
jeweils fünf Jahren eingesetzt. Die Berufung der Mit-
glieder erfolgt durch das Bundesministerium für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit im Benehmen mit den Län-
dern.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(4) Die Fachkommission gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit so-
wie die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung
für Pflege können an den Sitzungen der Fachkommis-
sion teilnehmen.

(4) Die Fachkommission gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit, die
oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für
Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Ver-
treter der Gesundheitsministerkonferenz, der Ar-
beits- und Sozialministerkonferenz und der Kultus-
ministerkonferenz können an den Sitzungen der Fach-
kommission teilnehmen.

(5) Die Fachkommission wird bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle, die beim
Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelt ist, unter-
stützt. Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle üben
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
gemeinsam aus.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 54 § 54

Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und
Forschung

u n v e r ä n d e r t

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt
die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflege-
ausbildung nach diesem Gesetz, die Aufgabe des Auf-
baus unterstützender Angebote und Strukturen zur Or-
ganisation der Pflegeausbildung nach den Teilen 2
und 3 sowie zur Unterstützung der Arbeit der Fach-
kommission die Aufgabe der Forschung zur Pflegeaus-
bildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf nach
Weisung des Bundesministeriums für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums
für Gesundheit.

A b s c h n i t t 5 A b s c h n i t t 5

S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r -
m ä c h t i g u n g

S t a t i s t i k u n d V e r o r d n u n g s e r -
m ä c h t i g u n g

§ 55 § 55

Statistik; Verordnungsermächtigung Statistik; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für

Drucksache 18/12847 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Ge-
setzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über
die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur
Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 vorlie-
genden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Sta-
tistik kann folgende Sachverhalte umfassen:

Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Ge-
setzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über
die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur
Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch
in Verbindung mit § 59 Absatz 1, vorliegenden Daten
als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann fol-
gende Sachverhalte umfassen:

1. die Träger der praktischen Ausbildung, die weite-
ren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen
sowie die Pflegeschulen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach
Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der
Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbil-
dung, Weiterbildung oder Umschulung,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Ausbildungsvergütungen. 3. u n v e r ä n d e r t

Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegen-
über den statistischen Ämtern der Länder.

Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegen-
über den statistischen Ämtern der Länder.

(2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von
Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte
des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatis-
tik anzuordnen, bleibt unberührt.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 56 § 56

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzie-
rung; Verordnungsermächtigungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzie-
rung; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung
nach den Teilen 2 und 3,

1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung
nach den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der
Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5,

2. das Nähere über die staatliche Prüfung einschließ-
lich der Prüfung nach § 39, die Urkunde für die
Erlaubnis nach § 1,

2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Ab-
satz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung
mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in
Verbindung mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Ab-
satz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39, auch
in Verbindung mit § 37 Absatz 5, die Urkunde
für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58
Absatz 1 oder Absatz 2,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. das Nähere über die Kooperationsvereinbarungen
nach § 6 Absatz 4,

3. das Nähere über die Kooperationsvereinbarungen
nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59
Absatz 1,

4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung
und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkom-
mission,

4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung
und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkom-
mission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59
Absatz 1,

5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle
nach § 53 und

5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle
nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Ab-
satz 1, und

6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts
für Berufsbildung nach § 54

6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts
für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbin-
dung mit § 59 Absatz 1,

zu regeln. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt
der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hin-
sichtlich Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der
Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen.

zu regeln. Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag
zur Beschlussfassung zuzuleiten. Die Zuleitung er-
folgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die
Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bun-
destages geändert oder abgelehnt werden. Der Be-
schluss des Bundestages wird der Bundesregierung
zugeleitet. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt
der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hin-
sichtlich Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der
Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit
§ 40 oder § 41 beantragen, Folgendes zu regeln:

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit
§ 40 oder § 41 beantragen, Folgendes zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die
Vorlage der von der antragstellenden Person vor-
zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch
die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50
Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von
Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Arti-
kels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die
Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats
zu führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenden,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis, 3. u n v e r ä n d e r t

4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis
48,

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12847 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt
der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3
Satz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 2,

5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt
der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3
Satz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3
Satz 2,

6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäi-
schen Berufsausweises.

6. u n v e r ä n d e r t

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung
der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2
Abschnitt 3; dies betrifft insbesondere

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung
der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2
Abschnitt 3 und Teil 5; dies betrifft insbesondere

1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten
nach § 27,

1. u n v e r ä n d e r t

2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets ein-
schließlich der Vereinbarung der Pauschalen und
Individualbudgets nach den §§ 29 bis 31,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs sowie
der Zahlverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichs-
zuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Ver-
rechnung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung,
Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichti-
gung nach § 34 Absatz 5 und 6,

4. u n v e r ä n d e r t

5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach
§ 35

5. u n v e r ä n d e r t

einschließlich der erforderlichen Vorgaben zur Daten-
erhebung, Datennutzung, Datenverarbeitung und zum
Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzie-
rung der beruflichen Ausbildung in der Pflege erforder-
lich ist.

einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erhe-
ben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener
Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfah-
ren zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der
Pflege erforderlich ist.

(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und
Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversi-
cherung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
richtungen auf Bundesebene und die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft vereinbaren spätestens bis drei
Monate nach Verkündung dieses Gesetzes im Beneh-
men mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsin-
halte nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Abweichungen durch Landesrecht von den
Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf
Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsver-
ordnung sind ausgeschlossen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

A b s c h n i t t 6 A b s c h n i t t 6

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

§ 57 § 57

Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte Be-
rufsbezeichnung führt,

1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1
oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeich-
nung führt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 als selbstständig erwerbs-
tätige Person eine dort genannte Aufgabe durch-
führt,

2. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 58 Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige
Person eine dort genannte Aufgabe durchführt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 einer dort genannten Per-
son eine dort genannte Aufgabe zur Durchführung
gegenüber Dritten überträgt oder die Durchfüh-
rung der Aufgabe durch diese Person gegenüber
Dritten duldet.

3. entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit
§ 58 Absatz 3, einer dort genannten Person eine
dort genannte Aufgabe zur Durchführung gegen-
über Dritten überträgt oder die Durchführung der
Aufgabe durch diese Person gegenüber Dritten
duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

T e i l 5

B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n ü b e r
d i e B e r u f s a b s c h l ü s s e i n d e r

G e s u n d h e i t s - u n d K i n d e r -
k r a n k e n p f l e g e s o w i e i n d e r

A l t e n p f l e g e

§ 58

Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Al-

tenpflege

Drucksache 18/12847 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesund-
heits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, be-
darf der Erlaubnis.

(2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflege-
rin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Er-
laubnis.

(3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzu-
wenden.

§ 59

Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszu-
bildenden

(1) Die Regelungen in Teil 2, § 52 Absatz 1
und 2 sowie Teil 4 Abschnitt 4 gelten entsprechend
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60
und 61.

(2) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertie-
fungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatri-
schen Versorgung vereinbart, kann sich die oder
der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel
entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach
Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maß-
gabe des § 60 mit dem Ziel durchzuführen, eine Er-
laubnis nach § 58 Absatz 1 zu erhalten.

(3) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertie-
fungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeit-
pflege in stationären Einrichtungen oder der allge-
meinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit
der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten
Langzeitpflege vereinbart, kann sich die oder der
Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel
entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach
Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur Altenpfle-
gerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe des § 61
mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis nach
§ 58 Absatz 2 zu erhalten.

(4) Der Träger der praktischen Ausbildung
stellt sicher, dass die oder der Auszubildende vor
Ausübung des Wahlrechts die in § 7 Absatz 3 be-
nannten Einsätze jeweils mindestens zur Hälfte ab-
solviert hat. Er stellt darüber hinaus nach Aus-
übung des Wahlrechts die Durchführung der jewei-
ligen gewählten Ausbildung nach § 60 oder § 61

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

selbst oder über Kooperationsverträge nach § 6 Ab-
satz 4 mit anderen Einrichtungen und Pflegeschu-
len sicher.

(5) Das Wahlrecht nach Absatz 2 oder Ab-
satz 3 soll vier Monate und kann frühestens sechs
Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels
gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung
ausgeübt werden. Besteht ein Wahlrecht, muss der
Ausbildungsvertrag nach § 16 Angaben zum Wahl-
recht und zum Zeitpunkt der Ausübung enthalten.
Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungs-
vertrag nach § 16 entsprechend anzupassen.

§ 60

Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkran-

kenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung
der Ausbildung

(1) Wählt die oder der Auszubildende nach
§ 59 Absatz 2, eine Ausbildung zur Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund-
heits- und Kinderkrankenpfleger durchzuführen,
gilt § 5 für die weitere Ausbildung mit der Maß-
gabe, dass die Kompetenzvermittlung speziell zur
Pflege von Kindern und Jugendlichen erfolgt.

(2) Die praktische Ausbildung des letzten
Ausbildungsdrittels ist in Bereichen der Versor-
gung von Kindern und Jugendlichen durchzufüh-
ren. Der theoretische und praktische Unterricht des
letzten Ausbildungsdrittels ist am Ausbildungsziel
des Absatzes 1 auszurichten.

§ 61

Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfle-
ger; Ausbildungsziel und Durchführung der Aus-

bildung

(1) Wählt die oder der Auszubildende nach
§ 59 Absatz 3, eine Ausbildung zur Altenpflegerin
oder zum Altenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für
die weitere Ausbildung mit der Maßgabe, dass die
Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege alter
Menschen erfolgt.

(2) Die praktische Ausbildung des letzten
Ausbildungsdrittels ist in Bereichen der Versor-
gung von alten Menschen durchzuführen. Der the-
oretische und praktische Unterricht des letzten

Drucksache 18/12847 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Ausbildungsdrittels ist am Ausbildungsziel des Ab-
satzes 1 auszurichten.

§ 62

Überprüfung der Vorschriften über die Berufsab-
schlüsse in der Gesundheits- und Kinderkranken-

pflege sowie in der Altenpflege

(1) Das Bundesministerium für Familie, Seni-
oren, Frauen und Jugend und das Bundesministe-
rium für Gesundheit ermitteln bis zum 31. Dezem-
ber 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das
Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach
§ 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Das Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
berichten dem Deutschen Bundestag bis zum 31.
Dezember 2025, welcher Anteil der Auszubildenden
das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und
nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Der
Bericht soll für den Fall, dass der jeweilige Anteil
geringer als 50 Prozent ist, Vorschläge zur Anpas-
sung des Gesetzes enthalten.

(2) Die zuständigen Stellen nach § 26 Ab-
satz 4 erheben für jedes Ausbildungsjahr zum
Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 die folgenden
Angaben und übermitteln sie an das Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und das Bundesministerium für Gesundheit:

1. die Zahl der in der Ausbildung befindlichen
Personen, getrennt nach Wahl des Vertie-
fungseinsatzes,

2. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die
das Wahlrecht ausüben,

3. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die
das Wahlrecht ausüben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

A b s c h n i t t 7 T e i l 6

A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s -
v o r s c h r i f t e n

A n w e n d u n g s - u n d Ü b e r g a n g s -
v o r s c h r i f t e n

§ 58 § 63

Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum
Pflegefachmann findet das Berufsbildungsgesetz, so-
weit nicht die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufs-
bildung nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 in Verbin-
dung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes
betroffen sind, keine Anwendung.

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet
das Berufsbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben
des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Ab-
satz 5 Satz 1 und § 54 in Verbindung mit § 90 Ab-
satz 3a des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind,
keine Anwendung.

§ 59 § 64

Fortgeltung der Berufsbezeichnung, Anspruch auf
Umschreibung

Fortgeltung der Berufsbezeichnung

(1) Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-
zeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am
31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder nach dem
Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die die
Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden.

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. De-
zember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Alten-
pflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt
zugleich als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die
die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 betreffenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die eine Erlaubnis zum Führen ei-
ner Berufsbezeichnung nach den in Absatz 1 genannten
Gesetzen besitzen, haben auf Antrag Anspruch auf Er-
teilung einer Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die Erlaubnis
ist mit dem Hinweis auf die ihr zugrunde liegende
Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht sowie
dem Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaub-
nis zum Führen der Berufsbezeichnung zu versehen.

(2) entfällt

§ 60 § 65

Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von
Schulen; Bestandsschutz

Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von
Schulen; Bestandsschutz

(1) Schulen, die am 31. Dezember 2017 nach
den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am
31. Dezember 2017 geltenden Fassung staatlich aner-
kannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt

(1) Schulen, die am 31. Dezember 2019 nach
den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich aner-
kannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt

Drucksache 18/12847 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach
Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.

nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach
Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.

(2) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember
2017 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in
der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung staatlich
anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach
Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.

(2) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember
2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in
der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich
anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach
Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.

(3) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach
Absatz 1 oder von Altenpflegeschulen nach Absatz 2
sind zu widerrufen, falls das Vorliegen der Vorausset-
zungen nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. De-
zember 2027 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember
2017 bestehende staatliche Schulen nach den Vor-
schriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung oder nach den Vor-
schriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung setzen die Vorausset-
zungen nach § 9 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember
2027 um. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach
Absatz 1 oder von Altenpflegeschulen nach Absatz 2
sind zu widerrufen, falls das Vorliegen der Vorausset-
zungen nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. De-
zember 2029 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember
2019 bestehende staatliche Schulen nach den Vor-
schriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. De-
zember 2019 geltenden Fassung oder nach den Vor-
schriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. De-
zember 2019 geltenden Fassung setzen die Vorausset-
zungen nach § 9 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember
2029 um. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung
oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31.
Dezember 2017

(4) Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung
oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31.
Dezember 2019

1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Kranken-
pflegeschule oder eine staatliche oder staatlich an-
erkannte Altenpflegeschule rechtmäßig leiten,

1. eine staatliche oder staatlich anerkannte (Kinder-)
Krankenpflegeschule oder eine staatliche oder
staatlich anerkannte Altenpflegeschule rechtmä-
ßig leiten,

2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Krankenpflegeschule oder an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpfle-
geschule rechtmäßig unterrichten,

2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Al-
tenpflegeschule rechtmäßig unterrichten,

3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätig-
keit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Krankenpflegeschule oder an ei-
ner staatlichen oder staatlich anerkannten Alten-
pflegeschule verfügen oder

3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätig-
keit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule
oder an einer staatlichen oder staatlich anerkann-
ten Altenpflegeschule verfügen oder

4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatli-
chen oder staatlich anerkannten Krankenpflege-
schule oder einer staatlichen oder staatlich aner-
kannten Altenpflegeschule oder zur Lehrkraft teil-
nehmen und diese bis zum 31. Dezember 2018 er-
folgreich abschließen.

4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatli-
chen oder staatlich anerkannten Altenpflege-
schule oder zur Lehrkraft teilnehmen und diese
bis zum 31. Dezember 2020 erfolgreich abschlie-
ßen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 61 § 66

Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildun-
gen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Al-

tenpflegegesetz

Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildun-
gen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Al-

tenpflegegesetz

(1) Eine Ausbildung (1) Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Krankenpfleger oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
ger,

2. u n v e r ä n d e r t

die vor Ablauf des 31. Dezember 2017 begonnen
wurde, kann bis zum 31. Dezember 2022 auf der
Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegeset-
zes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbil-
dung erhält die antragstellende Person, wenn die Vo-
raussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kranken-
pfleger“ oder die Bezeichnung „Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinder-
krankenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Über-
leitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflege-
gesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegege-
setzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeaus-
bildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nä-
here regeln die Länder.

die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen
wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der
Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegeset-
zes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbil-
dung erhält die antragstellende Person, wenn die Vo-
raussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kranken-
pfleger“ oder die Bezeichnung „Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinder-
krankenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Über-
leitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflege-
gesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegege-
setzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeaus-
bildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nä-
here regeln die Länder.

(2) Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder
zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember
2017 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember
2022 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpfle-
gegesetzes, einschließlich der darin enthaltenen Kos-
tenregelungen, in der am 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der
Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen,
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“
oder „Altenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der
Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpfle-
gegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegege-
setzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeaus-
bildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nä-
here regeln die Länder.

(2) Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder
zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember
2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember
2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpfle-
gegesetzes, einschließlich der darin enthaltenen Kos-
tenregelungen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der
Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen,
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“
oder „Altenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der
Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpfle-
gegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegege-
setzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeaus-
bildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nä-
here regeln die Länder.

Drucksache 18/12847 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach
Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung.

(3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach
Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung.

§ 62 § 67

Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschu-
len

Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschu-
len

(1) Bestehende Kooperationen von Hochschu-
len mit Schulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des
Krankenpflegegesetzes oder mit Altenpflegeschulen
auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegege-
setzes können auf Antrag zur Durchführung der hoch-
schulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 bis zum 31.
Dezember 2029 fortgeführt werden. Kooperiert die
Hochschule bei den Lehrveranstaltungen mit einer
Schule nach Satz 1, stellt sie sicher, dass die Ausbil-
dungsziele erreicht werden. Eine Kooperation kann nur
erfolgen, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen an
der Hochschule deutlich überwiegt. Die Schule nach
Satz 1 kann die Praxisbegleitung anteilig übernehmen.

(1) Bestehende Kooperationen von Hochschu-
len mit Schulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des
Krankenpflegegesetzes oder mit Altenpflegeschulen
auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegege-
setzes können auf Antrag zur Durchführung der hoch-
schulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 bis zum 31.
Dezember 2031 fortgeführt werden. Kooperiert die
Hochschule bei den Lehrveranstaltungen mit einer
Schule nach Satz 1, stellt sie sicher, dass die Ausbil-
dungsziele erreicht werden. Eine Kooperation kann nur
erfolgen, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen an
der Hochschule deutlich überwiegt. Die Schule nach
Satz 1 kann die Praxisbegleitung anteilig übernehmen.

(2) Neue Kooperationen von Hochschulen und
Pflegeschulen können auf Antrag unter Beachtung der
weiteren Maßgaben des Absatzes 1 zugelassen werden,
soweit dies zur Förderung der hochschulischen Pflege-
ausbildung nach Teil 3 erforderlich ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 63 § 68

Evaluierung Evaluierung

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2022 die
Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissen-
schaftlicher Grundlage.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2024 die
Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissen-
schaftlicher Grundlage.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2027 die
Wirkung der §§ 53, 54 auf wissenschaftlicher Grund-
lage.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die
Wirkung der §§ 53, 54 auf wissenschaftlicher Grund-
lage.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit überprüfen bis zum 31. Dezember 2027 die
Wirkung des § 62 auf wissenschaftlicher Grundlage im
Rahmen einer umfassenden Evaluierung der hochschu-
lischen Ausbildung.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit überprüfen bis zum 31. Dezember 2029 die
Wirkung des § 67 auf wissenschaftlicher Grundlage im
Rahmen einer umfassenden Evaluierung der hochschu-
lischen Ausbildung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(4) Das Bundesministerium für Familie, Seni-
oren, Frauen und Jugend und das Bundesministe-
rium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezem-
ber 2025 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf
wissenschaftlicher Grundlage.

Drucksache 18/12847 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Anlage Anlage
u n v e r ä n d e r t

(zu § 41 Absatz 1 Satz 1) u n v e r ä n d e r t

Anlage u n v e r ä n d e r t

Entwurf

Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag

Belgiё/

Belgique/

Belgien



Diploma gegradueerde

verpleger/verpleegster/

Diplôme d´infirmier(ère)

gradué(e)/Diplom eines

(einer) graduierten Kranken-

pflegers (-pflegerin)



Diploma in de ziekenhuis-

verpleegkunde/

Brevet d´infirmier(ère)

hospitalier(ère)/Brevet

eines (einer) Kranken-

pflegers (-pflegerin)



Brevet van verpleeg-

assistent(e)/Brevet

d´hospitalier(ère)/

Brevet einer Pflege-

assistentin



De erkende opleidings-

instituten/Les

établissements

d´enseignement

reconnus/Die aner-

kannten Ausbildungs-

anstalten



De bevoegde

Examencommissie

van de Vlaamse

Gemeenschap/Le Jury

compétent d´enseigne-

ment de la Com-

munauté française/

Die zuständigen

Prüfungsausschüsse

der Deutschsprachi-

gen Gemeinschaft



Hospitalier (ère)/Verpleegassis-
tent(e)



Infirmier(ère) hospita-
lier(ère)/Ziekenhuisverpleger (-
verpleegster)

29. Juni 1979

България Диплома за висше образование на
образователно-квалификационна степен
,Бакалавър‘ с професионална
квалификация ,Медицинска сестра‘

Университет Медицинска сестра 1. Januar 2007

Česká

republika



1. Diplom o ukončení studia

ve studijním programu

ošetřovatelství ve studijním

oboru všeobecná sestra

(bakalář, Bc.),zusammen

mit folgender Bescheini-

gung: Vysvĕdčení o státní

závĕrečné zkoušce



2. Diplom o ukončení studia

ve studijním oboru

diplomovaná všeobecná

sestra (diplomovaný

1.

Vysoká škola zřízená

nebo uznaná státem

2.

Vyšší odborná škola

zřízená nebo uznaná

státem

1.

Všeobecná sestra

2.

Všeobecný ošetřovatel

1. Mai 2004

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/12847

Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag

specialista, DiS.),zusam-

men mit folgender Beschei-

nigung: Vysvĕdčení o

absolutoriu

Danmark Eksamensbevis efter gennemført sygeplejers-
keuddannelse

Sygeplejeskole godkendt af Un-
dervisningsministeriet

Sygeplejerske 29. Juni 1979

Eesti Diplom õe erialal 1.

Tallinna Meditsiinikool

2.

Tartu Meditsiinikool

3.

Kohtla-Järve

Meditsiinikool

õde 1. Mai 2004

Ελλάς 1.

Πτυχίο Νοσηλευτικής

Παν/μίου Αθηνών

2.

Πτυχίο Νοσηλευτικής

Τεχνολογικών

Εκπαιδευτικών

Ιδρυμάτων (T.E.I)

3.

Πτυχίο Αξιωματικών

Νοσηλευτικής

4.

Πτυχίο Αδελφών

Νοσοκόμων πρώην

Ανωτέρων Σχολών

Υπουργείου Υγείας

και Πρόνοιας

5.

Πτυχίο Αδελφών

Νοσοκόμων και

Επισκεπτριών

πρώην Ανωτέρων

Σχολών

Υπουργείου Υγείας

και Πρόνοιας

6.

Πτυχίο Τμήματος

Νοσηλευτικής

1.

Πανεπιστήμιο Αθηνών

2.

Τεχνολογικά

Εκπαιδευτικά

Ιδρύματα Υπουργείο

Εθνικής Παιδείας και

Θρησκευμάτων

3.

Υπουργείο Εθνικής

´Αμυνας

4.

Υπουργείο Υγείας

και Πρόνοιας

5.

Υπουργείο Υγείας

και Πρόνοιας

6.

KATEE Υπουργείου

Εθνικής Παιδείας

και Θρησκευμάτων

Δίπλωματοúχoς ή πτυχίοúχoς
vοσοκόμoς, vοσηλευτής ή
vοσηλευτρια

1. Januar 1981

España Título de Diplomado

universitario en Enfermería



Ministerio de Educación y Cul-
tura



El rector de una universidad

Enfermero/a

diplomado/a

1. Januar 1986

Drucksache 18/12847 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag

France –

Diplôme d´Etat

d´infirmier(ère)



Diplôme d´Etat

d´infirmier(ère)

délivré en vertu du décret

no 99-1147 du 29 décembre 1999

Le ministère de la santé Infirmier(ère) 29. Juni 1979

Hrvatska 1.

Svjedodžba

„medicinska sestra

opće njege/medicinski

tehničar opće njege“

2.

Svjedodžba

„prvostupnik

(baccalaureus)

sestrinstva/

prvostupnica

(baccalaurea)

sestrinstva“

1.

Srednje strukovne škole koje

izvode program za stjecanje

kvalifikacije „medicinska sestra

opće njege/medicinski tehničar

opće njege“

2.

Medicinski fakulteti sveučilišta

u Republici Hrvatskoj

Sveučilišta u Republici Hrvatskoj

Veleučilišta u Republici Hrvat-
skoj

1.

medicinska

sestra opće

njege/

medicinski

tehničar

opće njege

2.

prvostupnik (baccalaureus)
sestrinstva/prvostupnica (bacca-
laurea) sestrinstva

1. Juli 2013

Ireland Certificate of Registered

General Nurse

An Bord Altranais

(The Nursing Board)

Registered General Nurse 29. Juni 1979

Italia Diploma di infermiere

professionale

Scuole riconosciute dallo Stato Infermiere professionale 29. Juni 1979

Κύπρος Δίπωμα Γενικής Νοσηλευτικής Νοσηλευτική Σχολή Eγγεγραμμέvος Νοσηλευτικής 1. Mai 2004

Latvija 1.

Diploms par māsas

kvalifikācijas iegūšanu

2.

Māsas diploms

1.

Māsu skolas

2.

Universitātes tipa

augstskola

pamatojoties uz

Valsts eksāmenu

komisijas lēmumu

Māsa 1. Mai 2004

Lietuva 1.

Aukštojo mokslo diplomas,

nurodantis suteiktą

bendrosios praktikos

slaugytojo profesinę

kvalifikaciją

2.

Aukštojo mokslo diplomas

(neuniversitetinės studijos),

nurodantis suteiktą

bendrosios praktikos

slaugytojo profesine

kvalifikaciją

1.

Universitetas

2.

Kolegija

Bendrosios praktikos

slaugytojas

1. Mai 2004

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/12847

Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag

Luxembourg –

Diplôme d´Etat infirmier



Diplôme d´Etat infirmier

hospitalier gradué

Ministère de l´éducation natio-
nale, de la formation profession-
nelle et des sports

Infirmier 29. Juni 1979

Magyarország 1.

Ápoló bizonyítvány

2.

Diplomás ápoló oklevél

3.

Egyetemi okleveles ápoló

oklevél

1.

Iskola

2.

Egyetem/főiskola

3.

Egyetem

Ápoló 1. Mai 2004

Malta Lawrja jew diploma fl-istudji

tal-infermerija

Universita´ ta' Malta Infermier Registrat tal-Ewwel
Livell

1. Mai 2004

Nederland 1.

Diploma´s verpleger A,

verpleegster A,

verpleegkundige A

2.

Diploma verpleegkundige

MBOV (Middelbare

Beroepsopleiding

Verpleegkundige)

3.

Diploma verpleegkundige

HBOV (Hogere Beroepsopleiding Verpleeg-
kundige)

4.

Diploma beroepsonderwijs

verpleegkundige –

Kwalificatieniveau 4

1.

Door een van

overheidswege

benoemde

examencommissie

2.

Door een van

overheidswege

benoemde

examencommissie

3.

Door een van

overheidswege

benoemde

examencommissie

4.

Door een van

overheidswege

aangewezen

opleidingsinstelling

Verpleegkundige 29. Juni 1979

5.

Diploma hogere

beroepsopleiding

verpleegkundige –

Kwalificatieniveau 5

5.

Door een van

overheidswege

aangewezen

opleidingsinstelling

Österreich 1.

Diplom als „Diplomierte

Gesundheits- und Kranken-

schwester, Diplomierter

Gesundheits- und

Krankenpfleger“

2.

Diplom als „Diplomierte

Krankenschwester,

1.

Schule für allgemeine

Gesundheits- und

Krankenpflege

2.

Allgemeine

Krankenpflegeschule



Diplomierte Krankenschwester



Diplomierter Kranken-

pfleger

1. Januar 1994

Drucksache 18/12847 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag

Diplomierter

Krankenpfleger“

Polska Dyplom ukończenia studiów wyższych na
kierunku

pielęgniarstwo z tytułem

„magister pielęgniarstwa“

Instytucja prowadząca kształce-
nie na poziomie wyższym uznana
przez włašciwe władze

(von den zuständigen Behörden
anerkannte höhere Bildungsein-
richtung)

Pielegniarka 1. Mai 2004

Portugal 1.

Diploma do curso do

enfermagem geral

2.

Diploma/carta de curso

de bacharelato em

enfermagem

3.

Carta de curso de

licenciatura em

enfermagem

1.

Escolas de

Enfermagem

2.

Escolas Superiores de

Enfermagem

3.

Escolas Superiores de

Enfermagem; Escolas

Superiores de Saúde

Enfermeiro 1. Januar 1986

România 1.

Diplomă de absolvire de

asistent medical generalist

cu studii superioare de

scurtă durată

1.

Universităţi

asistent medical generalist 1. Januar 2007

2.

Diplomă de licenţă de

asistent medical generalist

cu studii superioare de

lungă durată

1.

Universităţi

Slovenija Diploma, s katero se podeljuje

strokovni naslov „diplomirana

medicinska sestra/diplomirani

zdravstvenik“

1.

Univerza

2.

Visoka strokovna šola

Diplomirana medicinska sestra/
Diplomirani zdravstvenik

1. Mai 2004

Slovensko 1.

Vysokoškolský diplom

o udelení akademického

titulu „magister z

ošetrovatel'stva“ („Mgr.“)

2.

Vysokoškolský diplom

o udelení akademického

titulu „bakalár z ošetro-

vatel'stva“ („Bc.“)

3.

Absolventský diplom v

študijnom odbore diplo-

movaná všeobecná sestra

1.

Vysoká škola

2.

Vysoká škola

3.

Stredná zdravotnícka

škola

Sestra 1. Mai 2004

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/12847

Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag

Suomi/

Finland

1.

Sairaanhoitajan tutkinto/

Sjukskötarexamen

2.

Sosiaali- ja terveysalan

ammattikorkeakoulu-

tutkinto, sairaanhoitaja

(AMK)/Yrkeshögskole-

examen inom hälsovård

och det sociala området,

sjukskötare (YH)

1.

Terveydenhuolto-

oppilaitokset/

Hälsovårdsläro-

anstalter

2.

Ammattikorkeakoulut/Yrkes-
högskolor

Sairaanhoitaja/ Sjukskötare 1. Januar 1994

Sverige Sjuksköterskeexamen Universitet eller högskola Sjuksköterska 1. Januar 1994

United

Kingdom

Statement of Registration as

a Registered General Nurse in

part 1 or part 12 of the register

kept by the United Kingdom Central Council
for Nursing, Midwifery and Health Visiting

Various –

State Regis-

tered Nurse



Registered General Nurse

29. Juni 1979

Beschlüsse des 14. Ausschusses

u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 1a

Änderung des Krankenpflegegesetzes

In § 26 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli
2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1f
des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember
2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ er-
setzt.

Artikel 1b

Änderung des Altenpflegegesetzes

In § 32 des Altenpflegegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2003
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember

Drucksache 18/12847 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ er-
setzt.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54a wird wie folgt geändert: 1. § 54a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort
„Seearbeitsgesetzes“ ein Komma und wer-
den die Wörter „nach Teil 2 des Pflegebe-
rufsgesetzes“ eingefügt.

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort
„Seearbeitsgesetzes“ ein Komma und wer-
den die Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberu-
fegesetzes“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„auf einen“ die Wörter „nach Teil 2 des Pfle-
geberufsgesetzes oder“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„auf einen“ die Wörter „nach Teil 2 des Pfle-
geberufegesetzes oder“ eingefügt.

2. In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
nach“ die Wörter „Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes
oder“ eingefügt.

2. In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
nach“ die Wörter „Teil 2 des Pflegeberufegeset-
zes oder“ eingefügt.

3. In § 131b Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2017“ durch die Angabe „31. Dezember
2019“ ersetzt.

4. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer
Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbil-
dung auch dann angemessen, wenn sie nach
dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens
ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist
Satz 2 nicht anzuwenden.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),

§ 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3b Satz 1 werden im Satzteil vor der
Aufzählung nach den Wörtern „dass Angehörige
der“ die Wörter „im Pflegeberufsgesetz,“ einge-
fügt.

1. In Absatz 3b Satz 1 werden im Satzteil vor der
Aufzählung nach den Wörtern „dass Angehörige
der“ die Wörter „im Pflegeberufegesetz,“ einge-
fügt.

2. Absatz 3c wird wie folgt gefasst: 2. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

„(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können
eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei
denen es sich um selbstständige Ausübung von
Heilkunde handelt und für die die Angehörigen
des im Pflegeberufsgesetz geregelten Berufs auf
Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pfle-
geberufsgesetzes qualifiziert sind, auf diese vorse-
hen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen
entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ab-
lauf des 31. Dezember 2018 vereinbaren oder
durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten
eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehö-
rigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen
von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Ent-
scheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses
ist der Bundesärztekammer sowie den maßgebli-
chen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den
Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für
die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs
fort.“

„(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können
eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei
denen es sich um selbstständige Ausübung von
Heilkunde handelt und für die die Angehörigen
des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf
Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pfle-
geberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vor-
sehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sol-
len entsprechende Vorhaben spätestens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder
durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten
eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehö-
rigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen
von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Ent-
scheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses
ist der Bundesärztekammer sowie den maßgebli-
chen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den
Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für
die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs
fort.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 71 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„Für die Anerkennung als verantwortliche Pflege-
fachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben
dem Abschluss einer Ausbildung als

1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,

Drucksache 18/12847 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
Gesundheits- und Krankenpfleger,

3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
ger oder

4. Altenpflegerin oder Altenpfleger

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten
Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der
letzten acht Jahre erforderlich.“

2. § 82a wird wie folgt geändert: 2. § 82a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Bun-
desrecht in der Altenpflege oder“ und die
Wörter „, sowie die nach § 17 Abs. 1a des
Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiter-
bildungskosten“ gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
Bundesrecht zur Ausbildung in der Alten-
pflege oder“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und wer-
den die Wörter „bei der Prüfung der An-
gemessenheit des Angebots an Ausbil-
dungsplätzen ist zu berücksichtigen, dass
eine abgeschlossene landesrechtlich gere-
gelte Assistenz- oder Helferausbildung in
der Pflege nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes den
Zugang zur Ausbildung nach dem Pflege-
berufegesetz ermöglicht und nach § 12
Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes auch zu
einer Anrechnung und Verkürzung der
Ausbildung führen kann“ eingefügt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte u n v e r ä n d e r t

In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsord-
nung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird
nach dem Wort „Altenpflege“ ein Komma und werden
die Wörter „als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1a wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1a Buchstabe e werden die
Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin,
Gesundheits- und Krankenpfleger“ durch die
Wörter „Pflegefachfrau, Pflegefachmann“ er-
setzt.

a) Die Buchstaben e und f werden durch folgen-
den Buchstaben e ersetzt:

a) entfällt

„e) Pflegefachfrau, Pflegefachmann,“.

b) Die Buchstaben g bis l werden die Buchsta-
ben f bis k.

b) entfällt

2. § 17a wird wie folgt geändert: 2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Komma und werden
die Wörter „insbesondere die Mehrkos-
ten der Praxisanleitung infolge des
Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli
2003,“ gestrichen.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Sät-
zen 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 3“
ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:

cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch fol-
genden Satz ersetzt:

„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der
Ausbildungsvergütung sind Personen,
die in der Krankenpflegehilfe ausgebil-
det werden, im Verhältnis 6 zu 1 auf die
Stelle einer voll ausgebildeten Person
nach Teil 2 des Pflegeberufsgesetzes
anzurechnen. Satz 1 gilt nicht für Kos-
ten, die im Zusammenhang mit der Aus-
bildung nach dem Pflegeberufsgesetz
entstehen.“

„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der
Ausbildungsvergütung sind Personen,
die in der Krankenpflegehilfe ausgebil-
det werden, im Verhältnis 6 zu 1 auf die
Stelle einer voll ausgebildeten Person
nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes
anzurechnen.“

Drucksache 18/12847 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das
Komma und werden die Wörter „die zusätz-
lichen Kosten auf Grund der Umsetzung des
Gesetzes über die Berufe in der Kranken-
pflege und zur Änderung anderer Gesetze“
gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „ein-
schließlich der zusätzlichen Kosten auf
Grund der Umsetzung des Gesetzes über die
Berufe in der Krankenpflege und zur Ände-
rung anderer Gesetze“ gestrichen.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 4 wird aufgehoben. d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 4a wird das Komma und werden
die Wörter „für die Höhe der nach Absatz 4
durchzuführenden Ausgliederung des Aus-
bildungsbudgets aus dem Krankenhaus-
budget“ gestrichen.

e) u n v e r ä n d e r t

f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den
Absätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Ab-
satz 3“ ersetzt.

f) u n v e r ä n d e r t

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert: g) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ ge-
strichen.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

Artikel 6a

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Kranken-
hausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I
S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Gesetz“
die Wörter „sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des
Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.

Artikel 6b

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

In § 7 Satz 1 Nummer 3 der Bundespflegesatz-
verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I
S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „§ 17a Ab-
satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die
Wörter „sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberu-
fegesetzes“ eingefügt.

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes

Änderung des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes

In § 9 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli
2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird nach
dem Wort „Krankenpflegegesetz“ ein Komma und
werden die Wörter „dem Pflegeberufsgesetz“ einge-
fügt.

In § 9 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli
2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird nach
dem Wort „Krankenpflegegesetz“ ein Komma und
werden die Wörter „dem Pflegeberufegesetz“ einge-
fügt.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Strafvollzugsgesetzes Änderung des Strafvollzugsgesetzes

In § 158 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgeset-
zes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581; 2088; 1977 I
S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“
die Wörter „oder dem Pflegeberufsgesetz“ eingefügt.

In § 158 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgeset-
zes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581; 2088; 1977 I
S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“
die Wörter „oder dem Pflegeberufegesetz“ eingefügt.

Artikel 9 Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Ausbil-
dungsförderung für soziale Pflegeberufe

u n v e r ä n d e r t

In § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über
die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe
vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 1995
(BGBl. I S. 794) geändert worden ist, werden nach
dem Komma am Ende die Wörter „Pflegefachfrauen
und Pflegefachmänner,“ eingefügt.

Drucksache 18/12847 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 10 Artikel 10

Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

In der Anlage 2 (zu § 12) zur Bundespolizei-Lauf-
bahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1626) geändert wor-
den ist, wird in der Spalte „Bildungsvoraussetzungen“
in der ersten Zeile nach dem Wort „-pfleger“ ein
Komma und werden die Wörter „als Pflegefachfrau
oder Pflegefachmann“ eingefügt.

Artikel 11 Artikel 11

Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung u n v e r ä n d e r t

In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Soldaten-
laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2015
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „oder Gesundheits- und Krankenpfleger,“ die
Wörter „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflege-
fachfrau oder Pflegefachmann,“ eingefügt.

Artikel 12 Artikel 12

Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung u n v e r ä n d e r t

§ 6 Absatz 3 der Schiffsbesetzungsverordnung
vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch
Artikel 559 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesundheits-
und Krankenpfleger“ die Wörter „oder ein Pflege-
fachmann oder eine Pflegefachfrau“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „Gesundheits-
und Krankenpfleger“ die Wörter „oder Pflege-
fachmänner oder Pflegefachfrauen“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/12847

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 13 Artikel 13

Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung u n v e r ä n d e r t

Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ge-
sundheits- und Krankenpfleger“ die Wörter „oder
als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner“ ein-
gefügt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Gesundheits- und Krankenpflegern,“ die Wörter
„von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern,“
eingefügt.

Artikel 14 Artikel 14

Änderung des Berufsbildungsgesetzes Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Nach § 90 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3a eingefügt:

u n v e r ä n d e r t

„(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung
nimmt die Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und
§ 54 des Pflegeberufsgesetzes wahr.“

„(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung
nimmt die Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und
§ 54 des Pflegeberufegesetzes wahr.“

Artikel 15 Artikel 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) In Artikel 1 treten die §§ 53, 54 Absatz 1, die
§§ 55 und 56 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) In Artikel 1 treten die §§ 53 bis 56 am Tag
nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig treten die
Artikel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 61 am
1. Januar 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in
Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am
1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in
Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2023
in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025
in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
2018 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
2020 in Kraft.

Drucksache 18/12847 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(5) Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert
worden ist, und das Altenpflegegesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden
ist, treten am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(5) Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert
worden ist, und das Altenpflegegesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden
ist, treten am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/12847

Bericht der Abgeordneten Erich Irlstorfer, Bettina Müller, Pia Zimmermann und
Elisabeth Scharfenberg

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7823 in seiner 162. Sitzung am 18. März
2016 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend sowie an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

Der Haushaltsausschuss wurde zudem nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Bundesregierung hat festgestellt, dass sich auf Grund demografischer sowie epidemiologischer Entwicklun-
gen und durch veränderte Versorgungsstrukturen und -bedarfe die Anforderungen an die pflegerische Versorgung
und damit an das Pflegepersonal veränderten. Bei der Pflege im Krankenhaus müssten künftig die spezifischen
Belange älterer oft demenziell erkrankter Menschen berücksichtigt werden. Zudem hätten wegen verkürzter Kran-
kenhausliegezeiten die ambulanten Pflegedienste im Rahmen einer Langzeitpflege immer komplexere Pflegeleis-
tungen zu erbringen. Auch die spezifischen Pflegebedarfe von (chronisch) kranken Kindern und Jugendlichen
sowie von psychisch Erkrankten müssten bei der beruflichen Ausbildung der Pflegefachkräfte beachtet werden.
Es sei deshalb erforderlich, in der Pflegeausbildung übergreifende pflegerische Qualifikationen zur Pflege von
Menschen aller Altersgruppen in allen Pflegesettings zu vermitteln. Darüber hinaus bestehe bereits heute ein
Fachkräftemangel, dem durch eine Attraktivitätssteigerung des Pflegeberufs begegnet werden müsse.

Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterentwickeln, attrakti-
ver machen und inhaltliche Qualitätsverbesserungen vornehmen, um ein modernes, gestuftes und durchlässiges
Pflegebildungssystem zu schaffen. Dazu sollen die drei bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesund-
heits- und Krankenpflege sowie in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Berufsbild
zusammengeführt werden, damit Pflegefachkräfte universell in allen Arbeitsfeldern der Pflege eingesetzt werden
können. Die neue generalistische Pflegeausbildung soll nach drei Jahren mit einem einheitlichen Berufsabschluss
mit der Bezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann beendet werden. Die Ausbildung soll sich in einen
theoretischen und einen praktischen Unterrichtsteil an einer Pflegeschule sowie in einen praktischen Ausbil-
dungsteil im Bereich der Akut- und Langzeitpflege in der ambulanten, stationären, pädiatrischen oder psychiatri-
schen Versorgung gliedern. Durch einen Vertiefungseinsatz in einem der Bereiche kann ein Ausbildungsschwer-
punkt gesetzt werden, der im Abschlusszeugnis ausgewiesen wird. Pflegeassistentinnen und -assistenten und Pfle-
gehelferinnen und -helfer könnten über eine verkürzte Ausbildungszeit zur Pflegefachkraft weiterqualifiziert wer-
den. Reformiert werden soll auch die Finanzierung der Pflegeausbildung. Sie soll in Zukunft für die Auszubilden-
den kostenlos sein und über Landesausbildungsfonds, an denen alle Akteure des Pflegebereichs über ein bundes-
weites Umlageverfahren finanziell beteiligt sind, finanziert werden. Die Auszubildenden sollen vom Ausbil-
dungsträger eine Vergütung erhalten. Eine weitere Maßnahme soll die Einführung eines generalistischen, primär-
qualifizierenden, mindestens drei Jahre dauernden Pflegestudiums an Hochschulen sein, das theoretische und
praktische Unterrichtseinheiten sowie praktische Ausbildungsanteile enthalten soll.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen
Normenkontrollrates den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/7823 geprüft und ist dabei zu
dem Ergebnis gekommen, dass das Bundesministerium für Gesundheit die darstellbaren Kosten nachvollziehbar
dargestellt hat. Der NRK macht deshalb im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Dar-
stellung der Gesetzesfolgen im Regelungsvorhaben geltend (Drucksache 18/7823 Anlage 2).

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung genommen. Die Länderkammer hat den Entwurf des Gesetzes

Drucksache 18/12847 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zur Reform der Pflegeberufe begrüßt und einige Änderungen sowie Prüfbitten beschlossen. Die Änderungsvor-
schläge betreffen insbesondere das Inkrafttreten – Verschiebung um ein Jahr –, die Berufsbezeichnung – Ersetzen
von „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachfrau“ durch „Pflegefachkraft“ –, die Finanzierung der Kosten der Praxis-
anleitung in der hochschulischen Pflegeausbildung durch den Ausgleichsfonds und die Anpassung des Beitrags
der Pflegeversicherung. Zu den Einzelheiten wird auf die Drucksache 18/7823 verwiesen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu einer Reihe von Vorschlägen eine Prüfung zugesagt, andere
Vorschläge hat sie abgelehnt. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Drucksache 18/7823. Durch Änderungsan-
träge wurden im Wesentlichen 24 Änderungswünsche des Bundesrates aufgegriffen. Insbesondere sind folgende
Änderungen hervorzuheben:

• Der Forderung des Bundesrates nach einer Ombudsstelle wurde dadurch nachgekommen, dass die Länder
die Möglichkeit erhalten, eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und
Trägern der praktischen Ausbildung einzurichten.

• Der Bundesrat hat weiter gefordert, dass der Träger der praktischen Ausbildung während der praktischen
Ausbildung eine Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der Ausbildungszeit sicherstellen
muss. Diesem Wunsch wurde durch einen weiteren Änderungsantrag entsprochen.

• Darüber hinaus hat der Bundesrat kritisiert, dass eine Vermischung der getrennten Zahlungsströme von Ein-
nahmen und Ausgaben fehleranfällig und aufwändig für die Fondsverwaltung sei. Der Kritik wurde insoweit
begegnet, als die vorgesehene Verrechnung von Auszahlungen aus dem Fonds an ausbildende Einrichtungen
mit durch die Einrichtung zu erbringenden Einzahlungen aufgrund ihrer Umlagepflicht in eine Kann-Rege-
lung geändert wird. Damit kann die Fondsverwaltung entscheiden, ob sie einer Verrechnung (Vorteil: bei
ausstehenden Zahlungen keine Beitreibung erforderlich) oder getrennten Zahlungsströmen bei Einnahmen
und Ausgaben (Vorteil: weniger fehleranfällig als gemischte Verfahren) den Vorzug gibt.

• Ferner wurde das Anliegen des Bundesrates umgesetzt, die Umschulungsförderung einer unverkürzten Aus-
bildung nach dem SGB II und III dauerhaft zu regeln. Auszubildende werden dadurch nicht mit Kosten
belastet.

• Die Zusammensetzung der Fachkommission wird entsprechend der Forderung des Bundesrates um jeweils
einen Vertreter von GMK, ASMK und KMK ergänzt. Die Fachkommission soll eine qualitativ hochwertige
und bundesweit einheitliche inhaltliche Ausgestaltung der beruflichen Pflegeausbildung unterstützen. Mit
der Änderung soll insbesondere der Zuständigkeit der Länder für die Umsetzung der Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung durch die Erstellung von Empfehlungen
für Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne Rechnung getragen werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 108. Sitzung am 21. Juni 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7823 in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten
Fassung anzunehmen. Zudem hat der Haushaltausschuss aufgrund seiner Beteiligung nach § 96 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages einen eigenen Bericht vorgelegt.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 95. Sitzung am 21. Juni 2017 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7823 in der vom Ausschuss
für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 99. Sitzung am 21. Juni
2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7823 in der
vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung des Deutschen Bundestages gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 17. Februar 2016

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/12847

mit dem Gesetzentwurf Drucksache 18/7823 (Bundesratsdrucksache 20/16) befasst und festgestellt, dass eine
Prüfbitte nicht erforderlich sei, da sich die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung als plausibel erwiesen habe
(Ausschussdrucksache 18(23)67-5).

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 69. Sitzung am 16. März 2016 beschlossen, zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/7823, vorbehaltlich der Überweisung der Vorlage durch das Plenum des Deutschen Bundestages,
eine öffentlich Anhörung durchzuführen.

In seiner 71. Sitzung am 13. April 2016 hat der Ausschuss die Beratungen zu der Vorlage aufgenommen und
beschlossen, die öffentliche Anhörung gemeinsam mit dem Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung fand in der 76. Sitzung (62. Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend) am 30. Mai 2016 statt. Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: Aktionsbündnis Patienten-
sicherheit e. V. (APS), AnbieterVerband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e. V. (AVG), Ar-
beiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. (ASB), Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. (AWO), Arbeitsgemein-
schaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen in Deutschland e. V. (ADS), Arbeitskreis für
Ausbildungsstätten der Altenpflege (AAA), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ), Berufs-
verband Kinderkrankenpflege Deutschland e. V. (BeKD), Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisatio-
nen e. V. (BAGSO), Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus e. V. (BaKuK), Bundesärztekammer
(BÄK), Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. (BIVA), Bundesverband der
kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V. (BKSB), Bundesverband Häusliche Kinderkranken-
pflege e. V. (BHK), Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e. V. (BLGS), Bundesverband Pfle-
gemanagement e. V., Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereinigung der Deut-
schen Arbeitgeberverbände (BDA), Dekanekonferenz Pflegewissenschaft gem. e. V., Der Paritätische Gesamt-
verband, Deutsche Akademie für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie e. V. (DAGPP), Deutsche Alzheimer
Gesellschaft e. V. (DAlzG) Selbsthilfe Demenz, Deutsche Fachgesellschaft Psychiatrische Pflege e. V. (DFPP),
Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e. V. (DGF), Deutsche Gesellschaft für Ge-
riatrie e. V. (DGG), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ), Deutsche Gesellschaft
für Pflegewissenschaft e. V. (DGP), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutscher Berufsverband
für Altenpflege e. V. (DBVA), Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Bundesverband e.V. (DBfK), Deut-
scher Bildungsrat Pflege, Deutscher Caritasverband e. V. , Deutscher Evangelischer Krankenhausverband e. V.
(DEKV), Deutscher Evangelischer Verband für Altenarbeit und Pflege e. V. (DEVAP), Deutscher Gewerk-
schaftsbund (DGB), Deutscher Landkreistag (DLT), Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), Deutscher Pflegeverband
e. V. (DPV), Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB), Deutscher Städtetag (DST), Deutscher Ver-
band der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen e. V. (DVLAB), Deutsches Netzwerk für Qua-
litätsentwicklung in der Pflege (DNQP), Deutsches Rotes Kreuz e. V. (DRK), Diakonie Deutschland – Evangeli-
scher Bundesverband, Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e. V.
(GKinD), GKV-Spitzenverband, Handeln statt Misshandeln (HsM) Initiative gegen Gewalt im Alter e. V., Ka-
tholischer Krankenhausverband Deutschlands e. V. (KKVD), Kindernetzwerk e. V., Kuratorium Deutsche Alters-
hilfe, Pflege-Selbsthilfeverband e. V., ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Krankenhaus-
direktoren Deutschlands e. V. (VKD), Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskli-
niken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands e. V., Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV), Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V., Verband Deutscher Alten- und Be-
hindertenhilfe e. V. (VDAB), Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. (VDP), Verband für Anthroposophi-
sche Pflege e. V. (vfap), Wissenschaftsrat. Als Einzelsachverständige waren eingeladen: Carsten Drude, Brigitte
von Germeten-Ortmann, Dr. Johannes Grüner, Prof. Dr. Wolfgang Spoerr, Dr. Frank Weidner und Christine Vog-
ler. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen
wird Bezug genommen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen zu der Vorlage in der 118. Sitzung am 31. Mai 2017 fortge-
setzt und in der 120. Sitzung am 21. Juni 2017 gemeinsam mit dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE

Drucksache 18/12847 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

GRÜNEN „Eine Lobby für die Pflege – Arbeitsbedingungen und Mitsprachrechte von Pflegekräften stärken“
(Drucksache 18/11414) abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 18/7823 in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/7823 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

• In das Pflegeberufegesetz wird ein neuer Teil 5 eingefügt, der besondere Vorschriften über die Berufsab-
schlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege enthält. Diese speziellen
Abschlüsse soll es weiterhin neben dem generalistischen Abschluss Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
geben.

• Da die speziellen Berufsabschlüsse der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege auch
von den Regelungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen profi-
tieren sollen, wurde der Gesetzentwurf entsprechend ergänzt.

• Es werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen sich Auszubildende für einen Abschluss in der Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflege bzw. in der Altenpflege entscheiden können (Auszubildende, die einen
Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung wählen, können entscheiden, ob sie
die generalistische Ausbildung fortsetzen oder den gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflege machen wollen; Auszubildende, die einen Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen
Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit
Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege wählen, können entscheiden, ob sie die gene-
ralistische Ausbildung fortsetzen oder den gesonderten Abschluss in der Altenpflege machen wollen).

• Nach zwei Dritteln der generalistischen Ausbildungszeit wird eine Zwischenprüfung eingeführt. Den Län-
dern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die mit der Zwischenprüfung festgestellten Kompetenzen im
Rahmen einer Pflegeassistenz- oder Pflegehelferausbildung anzuerkennen.

• Im Verfahren zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist die Rechtsverordnung dem Deut-
schen Bundestag zur Beschlussfassung zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat.

• Die Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Al-
tenpflege werden sechs Jahre nach Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes durch BMFSFJ und BMG evalu-
iert.

• Auch die mit dem Pflegeberufegesetz auf eine neue Grundlage gestellte Finanzierung der beruflichen Aus-
bildung wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildungen überprüft, wenn hinreichende Erfahrungen
bezüglich der praktischen Bewährung und der Auswirkungen vorliegen.

• Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wesentlicher Teile des Pflegeberufegesetzes und damit des Beginns der
neuen Pflegeberufeausbildungen wird auf den 1. Januar 2020 verschoben.

• Es wird geregelt, dass die Auszubildenden als Beschäftigte gelten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass
die bisherige Einstufung der Ausbildungsgänge in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege
sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhält-
nisse auch im Rahmen der neuen Pflegeberufsausbildung aufrecht erhalten bleibt.

• Bei fehlender oder fehlerhafter Mitteilung über die Ausbildungskosten durch den Träger der praktischen
Ausbildung und die Pflegeschule im Falle von Pauschalbudgets bzw. durch die Parteien der Budgetverhand-
lung im Falle von Individualbudgets erfolgt eine Schätzung durch die Fondsverwaltung. Diese Kostenschät-
zung dient der Ermittlung des Gesamt-Finanzierungsvolumens und ist notwendig, um eine ausreichende
Fondsfinanzierung sicherzustellen.

• Die Folgen fehlender, fehlerhafter oder unplausibler Mitteilungen des Trägers der praktischen Ausbildung
oder der Pflegeschulen an den Fondsverwalter über die Ausbildungskosten werden ergänzt: Bis zur korrekten
Mitteilung erfolgen keine Ausgleichszuweisungen des Fonds. Im Übrigen werden die Kosten im laufenden

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/12847

Finanzierungsverfahren auf den Schätzungsbetrag beschränkt. Auf diese Weise sollen wirksame Anreize für
die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Stellen gesetzt werden.

• Es wird geregelt, dass die Kosten der Schiedsstelle nicht durch die Kostenträger des Fonds, sondern anteil-
mäßig durch die Parteien des Schiedsverfahrens aufzubringen sind.

• Nach Einführung des Europäischen Berufsausweises für „Krankenschwestern und Krankenpfleger für allge-
meine Pflege“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen am 18.
Januar 2016 ist die Meldefrist für die Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaber eines Europäischen
Berufsausweises entsprechend Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. Danach
darf der Aufnahmemitgliedstaat bei Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die vorüberge-
hende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen während der folgenden 18 Monate keine weitere
Meldung verlangen.

Der (Austausch-)Änderungsantrag 1 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
18(14)264.1neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
onen die LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Die Änderungsanträge 2 bis 12 der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(14)264.1neu wurden einstimmig angenommen. Die Ände-
rungsanträge 1 bis 34 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(14)264.2 wurden mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7823 haben dem Ausschuss zwei Petitionen vorgelegen, zu denen der
Petitionsausschuss Stellungnahmen nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages angefordert
hat. Der Ausschuss hat die Petitionen in seine Beratungen einbezogen und den Petitionsausschuss entsprechend
informiert.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, das Gesetz sei ein Kompromiss zwischen Generalistik und spezialisierter
Ausbildung. Man habe einen politischen Kompromiss erzielt, der von hoher Fachlichkeit getragen sei. Dieses
Gesetz gebe die richtige Richtung vor und spiegele die Differenziertheit der Lebenssituationen und des Arbeits-
marktes. Es sei mit großer Transparenz unter Beteiligung aller Betroffenen zustande gekommen und erhalte die
größtmögliche Entscheidungsfreiheit für die Auszubildenden. Nach zwei Jahren Generalistik hätten die Auszu-
bildenden dann die Möglichkeit, sich zu verändern. Sie könnten sich neben der Generalistik für die Altenpflege
und die Kinderkrankenpflege entscheiden, so dass diese Spezialisierungen erhalten blieben. Letztlich würden also
die Auszubildenden selbst entscheiden, welches Modell sich am Arbeitsmarkt durchsetzen werde. Von einer Ge-
neralistik durch die Hintertür könne also nicht gesprochen werden. Wichtig sei gewesen, alle für die Ausbildung
relevanten Institutionen einzubinden, so dass auch in Zukunft alle Jugendlichen die Chance hätten, einen Pflege-
beruf zu erlernen. Zudem sei es gelungen, das Mitspracherecht des Parlaments bei der Prüfungsverordnung durch-
zusetzen. Nicht glücklich sei man allerdings darüber, dass die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung noch nicht
vorliege. Zur Bezahlung der Pflegekräfte hieß es, es sei nicht Aufgabe des Gesetzgebers, diese zu regeln, sondern
der Tarifpartner. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang die flächendeckende Abschaffung des Schulgel-
des.

Die Fraktion der SPD erklärte, durch das Pflegeberufereformgesetz erfolge die längst überfällige und dringend
notwendige Neuausrichtung der Pflegeberufe und werde die Generalistik als Regelausbildung für alle eingeführt.
Durch die Zusammenlegung der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung mit der Ausbildung in der
Altenpflege reagiere man auf die sich ändernden Pflegesettings und stelle die Berufsausbildung breiter auf. Damit
erhalte der Pflegeberuf mehr Attraktivität. Die akademische Ausbildung werde in die Regelausbildung überführt
und durch die Abschaffung des Schulgeldes bundesweit kostenfrei. Damit sei die Altenpflege EU-konform. Für
eine Übergangszeit von sechs Jahren werde es in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege als Wahloption
und als Ausnahme zur generalistischen Regelausbildung die spezialisierte Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr ge-
ben. Die allgemeine Krankenpflege sei dagegen vollständig generalistisch angelegt. Man gehe davon aus, dass
sich die Auszubildenden überwiegend für die generalistische Ausbildung entscheiden würden, da sie den Einsatz
in allen Pflegebereichen ermögliche. Durch die Wahloption im 3. Ausbildungsjahr, die langen Übergangs- und
Bestandsschutzfristen sowie durch den Start der neuen Ausbildung im Jahr 2020 hätten Schulen und Ausbildungs-
träger ausreichend Zeit, sich auf die Neuerungen einzustellen. Die SPD gehe davon aus, dass die Ausbildungs-
und Prüfungsordnung dem Bundestag zeitnah zugeleitet werde und der Ausbildungsstart im Jahr 2020 nicht ge-

Drucksache 18/12847 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

fährdet sei. Die generalistische Pflegeausbildung sei im Interesse der Patientinnen und Patienten und deren Si-
cherheit. Deshalb werde man dafür Sorge tragen, dass sie eine höhere materielle und immaterielle Wertschätzung
sowohl stationär als auch ambulant sowie über alle Phasen der Pflege und in allen Bereichen, in den Pfleg eine
Rolle spiele, erfahre.

Die Fraktion DIE LINKE. bezeichnete die Reform als ein „Desaster“. Sie sei ausschließlich ein politischer
Kompromiss und nicht fachlich begründet. Die neue Ausbildung beginne zwei Jahre später, werde unübersichtli-
cher und organisatorisch schwerer umsetzbar. Die Qualität der Ausbildung werde nicht erhöht, was insbesondere
die Alten- und die Kinderkrankenpflege zu spüren bekämen. Die Ausbildungsinhalte seien unklar, da die Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnungen noch nicht einmal als Entwurf vorlägen, obwohl die Bundesregierung öffent-
lich zugesagt habe, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens einen Entwurf vorzulegen. Wenn die neuen Aus-
bildungslehrgänge nach sechs Jahren ausgewertet werden sollten, sei keine wissenschaftliche Auswertung ge-
plant, sondern lediglich eine zahlenmäßige Erfassung. Eine fundierte wissenschaftliche Evaluation sei aber wich-
tig, um eine Einschätzung der Ausbildungsqualität, auch für die Generalistik, zu ermöglichen. Zudem werde sug-
geriert, dass die Generalistik zu einer besseren Bezahlung der Altenpfleger führen würde. Unerwähnt bleibe aber,
dass sie auch eine deutliche Verschlechterung der Bezahlung in der Krankenpflege nach sich ziehen könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass sich viele Fachleute mit guten Argumenten
gegen eine generalistische Pflegeausbildung ausgesprochen hätten. Das Pflegeberufereformgesetz sei ein fauler
Kompromiss, der weder die Befürworter noch die Unterstützer einer generalistischen Ausbildung zufrieden stelle.
Dass durch die Reform die Attraktivität insbesondere des Altenpflegeberufs gesteigert werde, die Bezahlung bes-
ser werde oder die Arbeitsplätze attraktiver würden, seien bloße Ankündigungen, die das Gesetz nicht realisieren
könne, da die Bezahlung oder die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber und nicht von der Ausbil-
dung abhänge. Der Gesetzentwurf enthalte Unklarheiten, die in einer zweiten Anhörung hätten geklärt werden
müssen. Es sei unklar, wie die Ausbildung an den Schulen organisiert oder wie die Ausbildung zum Pflegehelfer
oder -assistenten geregelt werde. Es existiere auch kein echtes Wahlrecht, das den Wechsel in alle Fachrichtungen
ermögliche. Aus den genannten Gründen sei das Gesetz nicht zustimmungsfähig. Durch den Abschluss des An-
trages „Eine Lobby für die Pflege“ weist die Fraktion darauf hin, dass bei der Pflege nicht nur die Ausbildung im
Argen liege. Es brauche eine bessere Personalausstattung, bessere Arbeitsbedingungen und mehr Mitsprache-
rechte für Pflegekräfte in den Gremien des Pflege- und Gesundheitssystems.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksache 18/7823 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Ände-
rungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zur Inhaltsübersicht des Pflegeberufereformgesetzes

Angabe zu Artikel 1

Als Folge der Aufnahme von zwei weiteren Pflegeberufen ist die Überschrift anzupassen.

Angabe zu den Artikeln 1a und 1b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von Artikel 1a und Artikel 1b.

Zu Artikel 1 (Pflegeberufereformgesetz)

Zur Überschrift

Als Folge der Aufnahme von zwei weiteren Pflegeberufen ist die Überschrift anzupassen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/12847

Zur Inhaltsübersicht

Angabe zu Teil 4

Aus rechtssystematischen Gründen ist die Überschrift von Teil 4 zu ändern.

Angabe zu Teil 5 (§§ 58 bis 62)

Als Folge zur Einfügung eines neuen Teils 5 (§§ 58 bis 62) in das Pflegeberufegesetz ist die Inhaltsübersicht
anzupassen.

Angabe zu Teil 6

Aus rechtssystematischen Gründen ist die Angabe „Abschnitt 7“ in „Teil 6“ zu ändern.

Zu Teil 6 (§§ 63 bis 68)

Die Angaben zu den §§ 58 bis 62 werden zu den Angaben zu §§ 63 bis 68

Zu Teil 6 (§ 64)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Absatzes 2 in § 64.

Zu § 1

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anfügung eines neuen Absatzes 2.

Absatz 2

Die Berufsurkunde verleiht die einheitliche Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“; bei ei-
ner Ausbildung nach Teil 3 ist der akademische Grad hinzuzufügen. Sie enthält daneben einen informatorischen
Hinweis auf den tatsächlich absolvierten Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1.

Zu § 4

Zu Absatz 1

Nach der bisherigen Regelung in Absatz 1 dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 beruflich nur von Perso-
nen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung durchgeführt werden. Die Ergänzung legt fest, dass
die in Absatz 2 aufgeführten vorbehaltenen Tätigkeiten auch dann nicht ausgeübt werden dürfen, wenn die Er-
laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ruht.

Zu den Absätzen 1 und 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1.

Zu Absatz 3

Mit der Ergänzung in Absatz 3 wird festgelegt, dass Arbeitgeber Personen mit einer ruhenden Erlaubnis weder
Aufgaben nach Absatz 2 übertragen noch die Durchführung dieser Aufgaben durch diese Personen dulden dürfen.

Drucksache 18/12847 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 5

Zu Absatz 1

Die kulturelle, nationale und religiöse Vielfalt in der Gesellschaft und damit auch unter den zu Pflegenden nimmt
stetig zu. Diese Vielfalt bringt in einem so sensiblen Bereich wie der Pflege neue Herausforderungen mit sich,
mit denen die Pflegefachkräfte umgehen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die interkulturellen Kompetenzen
an dieser Stelle gesondert aufzuführen.

Zu § 6

Zu Absatz 2

Bevor Pflegeschulen staatlich anerkannt werden, durchlaufen sie ein Genehmigungsverfahren, während dessen
geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung gegeben sind. Um eine staatliche Geneh-
migung zu erhalten, müssen die Pflegeschulen ebenfalls die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen. Ob die Ausbil-
dung jedoch auch tatsächlich dem geforderten Standard entspricht, zeigt sich erst bei der praktischen Durchfüh-
rung. Es muss daher auch staatlich genehmigten Pflegeschulen erlaubt sein, theoretischen und praktischen Unter-
richt zu erteilen.

Die Regelungen des § 6 Absatz 2 müssen aus diesem Grund auch für staatlich genehmigte Pflegeschulen gelten.

Nach den üblichen Begrifflichkeiten werden Lehrpläne vom Land erstellt. Die Schulen erstellen darauf aufbau-
ende schulinterne Curricula. Die Begrifflichkeit im Gesetz wird an diesen Sprachgebrauch angepasst. Die Curri-
cula an den Pflegeschulen werden auf der Grundlage des von der Fachkommission bereitgestellten bundesweiten
Rahmenlehrplans und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erstellt. Die Länder können einen
verbindlichen Lehrplan erstellen.

Zu Absatz 5

Nach zwei Dritteln der generalistischen Ausbildung, die in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit bis zu fünf Jahre dauert,
wird in Anlehnung an berufsschulische Ausbildungen eine nicht-staatliche Zwischenprüfung zur Ermittlung des
Ausbildungsstandes eingeführt. Den Ländern wird dadurch unter Beachtung der grundgesetzlichen Kompetenz-
regelungen die Möglichkeit eröffnet, die mit der Zwischenprüfung festgestellten Kompetenzen im Rahmen einer
Pflegeassistenz- oder -helferausbildung anzuerkennen. Ein Bestehen der Prüfung ist nicht Voraussetzung für die
Fortführung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz. Allgemein ist sicherzustellen, dass das Niveau der
Pflegeausbildung mit dem Niveau des Schulabschlusses kor-respondiert, der den Zugang zur Ausbildung eröffnet.

Zu § 7

Zu Absatz 3

Alle Auszubildenden werden für mindestens zwei Jahre generalistisch ausgebildet, bevor die Auszubildenden mit
Vertiefungseinsätzen im Bereich der pädiatrischen Versorgung oder im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege
in stationären Einrichtungen sich für das letzte Ausbildungsdrittel alternativ für die speziellen Abschlüsse in der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege entscheiden können. Die im Rahmen der genera-
listischen Ausbildung vorgesehenen Pflichteinsätze sollen mit Ausnahme des Einsatzes in der allgemein-, ge-
ronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung von allen Auszubildenden bereits in den ersten beiden
Ausbildungsdritteln absolviert werden, um vor der Ausübung des Wahlrechts alle Einsatzorte mit ihren spezifi-
schen Anforderungen kennengelernt zu haben.

Zu Absatz 4 Satz 2

Für den Vertiefungseinsatz in der ambulanten Pflege wird nunmehr geregelt, dass der Träger der praktischen
Ausbildung und die oder der Auszubildende eine Ausrichtung auf den Bereich der Langzeitpflege vereinbaren
können. Damit wird zugleich die Grundlage dafür geschaffen, dass auch Auszubildende mit einem Ausbildungs-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/12847

vertrag bei einem ambulanten Pflegedienst wählen können, im letzten Ausbildungsdrittel nicht die bisherige, ge-
neralistische Ausbildung fortzusetzen, sondern nach Maßgabe des neuen Teils 5 dieses Gesetzes eine Ausbildung
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger durchzuführen.

Zu Absatz 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 3.

Zu Absatz 6

Die Einrichtung einer Ombudsstelle ist eine geeignete Maßnahme, um Streitigkeiten zwischen der oder dem Aus-
zubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Bei Rechts-
verstößen bleibt es der zuständigen Landesbehörde unbenommen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten
oder einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung gänzlich zu untersagen (vgl. § 7 Absatz 4 Satz 2).

Zu § 8

Zu Absatz 1 Satz 1

Der Organisation der verschiedenen Praxiseinsätze kommt in der neuen Ausbildung große Bedeutung zu. Daher
soll klargestellt werden, dass der Träger der praktischen Ausbildung hierfür die Verantwortung trägt.

Zu Absatz 4 Satz 1

Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Träger der praktischen Ausbildung stets den Ausbildungsvertrag
abschließt.

Zu Absatz 5

Es wird klargestellt, dass die Auszubildenden unabhängig von der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem
Träger der praktischen Ausbildung, den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und der Pflege-
schule ihre sich auf die Ausbildung beziehenden Rechte immer bei der Einrichtung ausüben können, bei der auch
der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfinden soll, nämlich dem Träger der praktischen Ausbil-
dung.

Zu § 9

Zu Absatz 3 Satz 1

Mit der Änderung sollen die Länder ermächtigt werden, auch über die in § 9 Absatz 1 und 2 genannten Mindest-
anforderungen hinausgehende Anforderungen zu bestimmen. Diese Ermächtigung ist unschädlich für die bundes-
gesetzliche Regelung, aber unerlässlich, um Qualifikationsanforderungen weiterentwickeln zu können bezie-
hungsweise in den Punkten, in denen die Mindestanforderungen des Pflegeberufegesetzes unterhalb der bisheri-
gen länderrechtlichen Anforderungen liegen, das bislang geregelte Qualitätsniveau aufrecht erhalten zu können.

Absatz 3 Satz 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung.

Zu § 10

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in § 6 Absatz 2.

Zu § 11

Zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d

Mit dem Verweis auf das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 erhalten die Absolventinnen und Absolventen
einer Krankenpflegehilfeausbildung, die letztmalig bundesgesetzlich im Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985

Drucksache 18/12847 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

geregelt war, Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, sofern sie die weiteren
Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d (Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleich-
wertig anerkannter Abschluss) erfüllen.

Zu § 14

Zu den Absätzen 2,3 und 5

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in § 6 Absatz 2.

Zu Absatz 7

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1.

Zu § 15

Es handelt sich um eine Aktualisierung des Vollzitats der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016,
S. 135), geändert worden ist.

Zu § 16

Zu Absatz 2 Nummer 1

Wird von der neu eingeführten Ausrichtung des Vertiefungseinsatzes in der allgemeinen ambulanten Akut- und
Langzeitpflege auf den Bereich der Langzeitpflege Gebrauch gemacht, muss dies entsprechend im Ausbildungs-
vertrag angegeben werden.

Zu Absatz 2 Nummer 11

Mit der Änderung wird der Hinweis im Ausbildungsvertrag auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zu-
grunde liegenden tariflichen Bestimmungen sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen um den Hinweis auf die
Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalver-
tretungsgesetzes ergänzt.

Zu Absatz 6

Für die Auszubildende oder für den Auszubildenden und bei minderjährigen Auszubildenden auch für deren ge-
setzliche Vertreter muss ersichtlich sein, wenn der Ausbildungsvertrag aufgrund der Regelung in Absatz 6 noch
nicht wirksam ist.

Zu § 18

Zu Absatz 1 Nummer 3

Die Sicherstellung der in § 6 Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Pro-
zent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit muss sich bei den Pflichten des Trä-
gers der praktischen Ausbildung wiederfinden. Damit wird auch die mit der Reform der Pflegeberufe angestrebte
Aufwertung der Praxisanleitung noch einmal verdeutlicht.

Zu den Nummern 4 und 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung einer neuen Nummer 3 in § 18 Absatz 1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/12847

Zu § 19

Zu Absatz 1

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die bisherige Einstufung der Ausbildungsgänge in der Altenpflege, der
Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege als sozialversicherungspflich-
tige Beschäftigungsverhältnisse auch im Rahmen der neuen Pflegeberufsausbildung aufrecht erhalten bleibt.

Zu § 22

Zu Absatz 3

Die Änderung soll sicherstellen, dass im Fall einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung die
Pflegeschule beteiligt wird und gegebenenfalls moderierend zum Erhalt des Ausbildungsverhältnisses beitragen
kann. Die abschließende Entscheidung über die Kündigung trifft weiterhin der Träger der praktischen Ausbildung.

Zu § 26

Zu Absatz 6

Nach Absatz 6 Satz 1 bestimmt das jeweilige Land die zuständige Stelle nach Absatz 4. Hier kann es unter Zu-
grundlegung bestehender organisatorischer Strukturen in den Ländern sinnvoll sein, die Aufgaben der zuständigen
Stelle einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. Dementsprechend wird in der Begründung zu § 26
darauf hingewiesen, dass als Fondsverwalter ‒ neben anderen geeigneten juristischen Personen des Privatrechts
‒ gegebenenfalls auch die Landeskrankenhausgesellschaften in Frage kommen. Da die zuständige Stelle hoheit-
liche Aufgaben wahrzunehmen hat ‒ dies gilt insbesondere für den Erlass von Festsetzungs- und Zahlungsbe-
scheiden nach § 33 ‒ ist für eine derartige Aufgabenübertragung eine Beleihung notwendig. Eine Beleihung ist
nur durch oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Um einen zügigen Aufbau der Fondsverwaltung zu ermögli-
chen, wird in das Pflegeberufegesetz selbst eine Beleihungsermächtigung aufgenommen und dadurch eine Er-
mächtigung durch Landesgesetz entbehrlich gemacht.

Die juristische Person des Privatrechts, auf welche die Aufgaben nach Absatz 4 übertragen werden sollen, muss
für die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben geeignet sein, das heißt, sie muss die Gewähr für eine sach-
gerechte Aufgabenerledigung bieten. Der angefügte Satz 6 stellt klar, dass die beliehene Stelle der Rechtsaufsicht
des zuständigen Landesministeriums unterliegt.

Zu § 30

Zu Absatz 4 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Angleichung von § 30 und § 31. In beiden Fällen sind der zuständigen Stelle
die angenommenen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sowie die Höhe der Ausbildungsvergütung selbst mit-
zuteilen. Dies dient der zuständigen Stelle als Kalkulationsgrundlage für die Höhe des Gesamt-Finanzierungsbe-
darfs sowie als Grundlage nachträglich geltend gemachter Kostensteigerungen und der Kontrolle der Angemes-
senheit der Ausbildungsvergütungen.

Zu Absatz 4 Satz 4

Dient der Klarstellung, dass eine Kostenfeststellung und eine Festsetzung des Ausbildungsbudgets durch die zu-
ständige Stelle erfolgen.

Zu Absatz 5

Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule haben der zuständigen Stelle die voraussichtliche
Zahl der Ausbildungsverhältnisse bzw. die voraussichtlichen Schülerzahlen, die voraussichtliche Ausbildungs-
vergütung und deren Mehrkosten sowie das sich daraus ergebende Gesamtbudget nach Absatz 4 mitzuteilen. Mit
dem neuen Absatz 5 wird festgelegt, dass bei unterbliebener, unvollständiger oder zurückgewiesener Mitteilung,

Drucksache 18/12847 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die nicht fristgerecht nachgeholt wird, die zuständige Stelle eine Kostenschätzung vornimmt. Fristen für die Mit-
teilung können durch eine auf Grundlage von § 56 Absatz 3 erlassene Finanzierungsverordnung vorgegeben wer-
den.

Die Regelung der Kostenschätzung ist notwendig, damit der Gesamtfinanzierungsbedarf des Ausbildungsfonds
nach § 32 Absatz 1 auch bei fehlerhafter oder unterbliebener Mitteilung ermittelt werden kann. Eine entspre-
chende Klarstellung erfolgt dort.

In Ergänzung zur Kostenschätzung sind folgende Regelungen und Änderungen bei fehlerhafter oder unterbliebe-
ner Mitteilung der Ausbildungskosten vorgesehen:

Um einen wirksamen Anreiz für die Meldung an die zuständige Stelle zu setzen, sollen die Träger der praktischen
Ausbildung und die Pflegeschulen, für die keine, eine unvollständige oder eine unplausible Meldung abgegeben
wird, bis zu einer vollständigen und plausiblen Meldung keine Ausgleichszuweisungen erhalten (Änderungsan-
trag zu § 34 Absatz 4). Liegt die vollständige Meldung nachträglich vor, werden die Ausgleichszuweisungen auf
das geschätzte Ausbildungsbudget begrenzt. Die Regelung ist notwendig, weil durch fehlende oder unplausible
Datenmeldungen der von der zuständigen Stelle zu ermittelnde Finanzierungsbedarf zu gering ausfällt. Die Ein-
nahmen der zuständigen Stelle wären dann zu niedrig, um die Ausbildungskosten im Land zu finanzieren. Dies
wird verhindert, wenn die Zahlungen begrenzt werden. Eine gegebenenfalls erforderliche Nachzahlung erfolgt
dann im folgenden Finanzierungszeitraum.

Zu § 31

Zu Absatz 4

Die Regelung beinhaltet eine Klarstellung, dass die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen die
Höhe der voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung einschließlich der Höhe der voraussichtlich
für jeden Auszubildenden anfallenden Ausbildungsvergütung selbst zu melden haben. Dies entspricht der Rege-
lung in dem neu eingefügten § 30 Absatz 4 Satz 2. Zugleich wird entsprechend der Regelung in § 30 Absatz 4
Satz 4 vorgesehen, dass die Meldung unangemessener – und damit nach § 19 Absatz 1 gesetzwidriger – Ausbil-
dungsvergütungen zurückgewiesen wird.

Zu Absatz 5

Die vereinbarten bzw. die von der Schiedsstelle festgelegten Ausbildungsbudgets sind der zuständigen Stelle von
den Vertragsparteien gemeinsam mitzuteilen. Um eine Grundlage für die Festlegung des Finanzierungsbedarfs
nach § 32 Absatz 1 zu haben, nimmt die zuständige Stelle eine Kostenschätzung vor, wenn die erforderliche Mit-
teilung innerhalb vorgegebener Fristen unterbleibt. Fristen für die Mitteilung können durch eine auf Grundlage
von § 56 Absatz 3 erlassene Finanzierungsverordnung vorgegeben werden.

Die Änderung entspricht der Änderung zu den Pauschalbudgets in dem neu angefügten § 30 Absatz 5. Die Rege-
lung ist notwendig, weil durch fehlende oder unplausible Datenmeldungen der von der zuständigen Stelle zu
ermittelnde Finanzierungsbedarf zu gering ausfällt. Die Einnahmen der zuständigen Stelle wären dann zu niedrig,
um die Ausbildungskosten im Land zu finanzieren. Dies wird verhindert, wenn für Träger, die keine, unvollstän-
dige oder unplausible Daten übermitteln, eine Kostenschätzung erfolgt. Die weiteren Rechtsfolgen, dass bis zur
erforderlichen Meldung keine Ausgleichszuweisungen erfolgen und danach die Zuweisungen im Finanzierungs-
zeitraum in der Höhe auf die Kostenschätzung begrenzt sind, werden in § 34 Absatz 4 Satz 2 und 3 festgelegt.

Zu § 32

Zu Absatz 1

Die Regelung ergänzt die Änderungen in § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 und stellt klar, dass auch die Kosten-
schätzungen der zuständigen Stelle nach diesen Vorschriften Grundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbe-
darfs sind. Dies ist erforderlich, da andernfalls der ermittelte Finanzierungsbedarf zu gering ausfallen würde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/12847

Zu § 33

Zu Absatz 2

Der zuständigen Stelle wird es überlassen, ob sie Einzahlungen und Auszahlungsansprüche miteinander verrech-
net. Somit kann sie selbst entscheiden, ob sie einer Verrechnung den Vorzug gibt mit der Folge, gegebenenfalls
ausstehende Einzahlungsleistungen nicht beitreiben zu müssen, oder ob sie getrennte Zahlungsströme bei Einnah-
men und Ausgaben vorzieht, weil sie gemischte Verfahren für zu fehleranfällig hält.

Zu Absatz 8 Satz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung.

Zu Absatz 8 Satz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle und rechtstechnisch notwendige Anpassung. Nur wenn die Verordnungser-
mächtigung der Bundesregierung sich sowohl auf Nummer 4 (Prozentsatz der Direktzahlung der sozialen Pflege-
versicherung) als auch Nummer 2 (Prozentzahl der Zahlung der Pflegeeinrichtungen) bezieht, kann die Summe
der Prozentsätze nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bei einer Anpassung unverändert bleiben.

Zu Absatz 8 Satz 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 34

Zu Absatz 3

Für Auszubildende, die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung erhalten können, sollen wie bis-
her bei Umschulungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflege auch bei Umschulungen in die neuen Pflegeberufe Lehrgangskosten über die Weiterbildungsförderung
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch von den Jobcentern beziehungsweise den Agenturen für
Arbeit getragen werden können. Dies setzt aber voraus, dass Lehrgangskosten für die Teilnehmerin oder den
Teilnehmer an einer Weiterbildung auch anfallen. In dem neuen Satz 1 des Absatzes 3 wird daher geregelt, dass
die Pflegeschule den Auszubildenden, soweit die Lehrgangskosten tatsächlich von den Agenturen für Arbeit
beziehungsweise den Jobcentern übernommen und die Auszubildenden daher mit diesen nicht belastet werden,
die angemessenen Lehrgangskosten in Rechnung stellt. Angemessen sind die Lehrgangskosten, die der Zulassung
der Maßnahme für die berufliche Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und der Ak-
kreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zugrunde liegen. Die in Rechnung gestellten Lehr-
gangskosten werden von den Agenturen für Arbeit beziehungsweise den Jobcentern übernommen und nach § 83
Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch unmittelbar der Pflegeschule ausgezahlt. Die Auszubilden-
den werden daher mit den Lehrgangskosten selbst nicht belastet. Es wird festgelegt, dass die Regelung des § 24
Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Erstattungsforderung von Lehrgangskosten bei geförderten Umschü-
lern nicht entgegensteht.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung nach dem Zweiten oder Dritten Buch So-
zialgesetzbuch und die Übernahme der Lehrgangskosten wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig
durch die Ausstellung eines Bildungsgutscheins durch die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter be-
scheinigt (§ 81 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch).

In Satz 2 wird klargestellt, dass die Lehrgangskosten über den Bildungsgutschein unmittelbar von der Pflege-
schule mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter abgerechnet werden (§ 83 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch). Für die geförderte Teilnehmerin oder den geförderten Teilnehmer selbst bleibt die Wei-
terbildung daher kostenfrei.

Der künftige Satz 3 gilt weiterhin: Darin ist geregelt, dass im Rahmen der Festlegung des Ausbildungsbudgets
nicht geltend gemachte Erstattungsbeträge (hier die Übernahme der Weiterbildungskosten durch Jobcenter bezie-
hungsweise Agenturen für Arbeit) von den der Pflegeschule zustehenden Ausgleichszuweisungen im Wege der
Verrechnung in Abzug gebracht werden (s. Drucksache 18/7823, zu § 34 zu Absatz 3, S. 83).

Drucksache 18/12847 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 4

Die Regelung ergänzt die Änderungen in § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5. Um einen wirksamen Anreiz für die
Meldung an die zuständige Stelle zu setzen, sollen die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
für die keine, eine unvollständige oder eine unplausible Meldung abgegeben wird, bis zu einer vollständigen und
plausiblen Meldung keine Ausgleichszuweisungen erhalten. Liegt die vollständige Meldung nachträglich vor,
werden die Ausgleichszuweisungen auf das geschätzte Ausbildungsbudget begrenzt. Die Regelung ist notwendig,
weil durch fehlende oder unplausible Datenmeldungen der von der zuständigen Stelle zu ermittelnde Finanzie-
rungsbedarf zu gering ausfällt. Die Einnahmen der zuständigen Stelle wären dann zu niedrig, um die Ausbildungs-
kosten im Land zu finanzieren. Dies wird verhindert, wenn die Zahlungen begrenzt werden. Eine ggf. erforderli-
che Nachzahlung erfolgt dann im folgenden Finanzierungszeitraum. Insofern erfolgt eine Verweisung auf Ab-
satz 6 Satz 1 erster Teilsatz.

Zu Absatz 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 36

Zu Absatz 3

Derzeit sind in den Ländern die Trägerstrukturen der Pflegeschulen sehr uneinheitlich. Es ist daher durch die
vorstehende Ergänzung sicherzustellen, dass die Träger entsprechend den Strukturen des jeweiligen Landes in
angemessenem Verhältnis an den Schiedsverfahren beteiligt werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die
Interessenvertretung von öffentlichen und privaten Schulen sichergestellt ist. Weitere Einzelheiten können durch
Verordnung nach Absatz 5 geregelt werden.

Zu Absatz 5

Die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder statio-
nären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landeskrankenhausgesellschaften und Vertreter des Landes bilden nach
§ 36 Absatz 1 für jedes Land eine Schiedsstelle. Entsprechendes gilt für die Pflegeschulen. Mit der vorliegenden
Änderung werden die Kosten der Schiedsstelle sachgerecht unter den vorgenannten Organisationen bzw. deren
Rechtsträgern aufgeteilt. Bei der bisherigen Formulierung im Gesetzentwurf blieb unklar, wer die Kostenträger
der Ausbildungsfonds sind, die die Kosten der Schiedsstellen zu tragen haben. Der Anteil der Organisationen
richtet sich dabei nach der Zahl der Sitze in der Schiedsstelle. Der neutrale Vorsitzende ist an der Kostentragung
nicht beteiligt, da er nicht zu den Parteien nach § 36 Absatz 1 und 3 gehört.

Zu § 38

Zu Absatz 2

Bei späteren wesentlichen Änderungen der Studiengangskonzepte muss eine Überprüfung durch die zuständige
Landesbehörde sichergestellt sein. Entsprechende Änderungen sind nach den allgemeinen Regelungen auch den
Akkreditierungsagenturen mitzuteilen.

Zu Absatz 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung.

Zur Überschrift Teil 4

Aus rechtssystematischen Gründen ist die Überschrift von Teil 4 zu ändern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/12847

Zu § 40

Zu Absatz 2 Satz 1 bis 3

Die Änderungen resultieren daraus, dass Regelungen zu den Berufsabschlüssen der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflege sowie der Altenpflege in das Gesetz integriert werden. Auch für diese Ausbildungen sollen die
Voraussetzungen geschaffen werden, um ihre Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016,
S. 135) geändert worden ist, zu ermöglichen. Dazu werden die Regelungen zur Gleichwertigkeitsprüfung von
Berufsqualifikationsnachweisen um diejenigen von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegern sowie Altenpflegerinnen und Altenpflegern aus EU-Mitgliedstaaten ergänzt.
Im Übrigen werden sprachliche Anpassungen vorgenommen. Sie ergeben sich aus dem neuen Titel des Gesetzes,
der sich auch auf den Titel der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auswirken wird.

Zu § 41

Zu Absatz 1 Satz 1

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Aufnahme zweier weiterer Berufsbe-
zeichnungen ergibt.

Zu Absatz 2

Die in den Gesetzentwurf neu aufgenommenen Berufsabschlüsse der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege so-
wie der Altenpflege unterliegen nicht der automatischen Anerkennung. Durch die Regelungen werden die Vo-
raussetzungen geschaffen, dass auch bei diesen Ausbildungen eine Anerkennung möglich ist. Die Anerkennung
richtet sich in diesem Fall nach dem sogenannten allgemeinen System der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom
24.5.2016, S. 135) geändert worden ist. Das bedeutet, es wird ein Ausbildungsvergleich durchgeführt, bei dem
wesentliche Unterschiede zu Ausgleichsmaßnahmen führen. Diese bestehen nach Wahl der antragstellenden Per-
son aus einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

Zu Absatz 3

Die Änderung beruht auf der Aufnahme zweier weiterer Pflegeberufe in das Pflegeberufegesetz, sodass die Re-
gelung auf den der automatischen Anerkennung unterliegenden Beruf der Pflegefachfrau bzw. des Pflegefach-
manns beschränkt werden muss. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines
neuen Absatzes 2.

Zu Absatz 4

Bei der Regelung handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1
und zum anderen um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ermöglichung der Anerkennung der neu
aufgenommenen Pflegeberufsabschlüsse. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ein-
fügung eines neuen Absatzes 2.

Zu den Absätzen 5 und 7

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 2.

Zu Absatz 6

Für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflege bzw. der Altenpflege sieht die Ergänzung vor, dass dessen Ausstellung nach Maßgabe der für die
Erlaubnisse zum Führen der entsprechenden Berufs-bezeichnungen geltenden Vorgaben erfolgt. Im Übrigen han-
delt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 2.

Drucksache 18/12847 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 42

Zu Absatz 1 Satz 1, Zu Absatz 2, Zu Absatz 3 Satz 1, Zu Absatz 4 Satz 1

Bei der Regelung handelt es sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1.

Zu Absatz 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 41.

Zu § 44

Zu Absatz 1 Satz 2

Bei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1.

Zu Absatz 2

Die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, wird durch die Änderung auch Personen
eingeräumt, die über einen Ausbildungsnachweis zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bzw. zur Alten-
pflege verfügen.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 2.

Zu § 45

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die daraus resultiert, dass Regelungen zu den Berufsabschlüssen der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege in das Gesetz integriert werden. Im Übrigen handelt
es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1.

Zu § 46

Zu Absatz 1 Satz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Absatzes 2 in § 44.

Zu Absatz 1 Satz 3

Nach Einführung des Europäischen Berufsausweises für „Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine
Pflege“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Dele-
gierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, durch die am 18.
Januar 2016 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015
betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarn-
mechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) ist die Frist für die erneute Meldung der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaber eines
Europäischen Berufsausweises entsprechend Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.
Danach darf der Aufnahmemitgliedstaat bei Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die vorüberge-
hende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen während der folgenden 18 Monate keine weitere Mel-
dung verlangen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/12847

Die in Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG verwendete Bezeichnung der „Krankenschwester oder des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“, ist mit Blick auf die europaweit generalistisch aus-
gerichteten Pflegeausbildungen weit zu verstehen. Sie umfasst auch den neuen generalistischen Beruf nach dem
Pflegeberufsgesetz, der nicht mehr zwischen Altenpflege, Kranken- oder Kinderkrankenpflege unterscheidet.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 3

Die Änderung beinhaltet eine Ausweitung der Meldepflichten auf dienstleistungserbringende Personen im Be-
reich der Berufe Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege.

Zu Absatz 3

Die Änderung enthält Prüfungsvorgaben der zuständigen Behörde im Hinblick auf dienstleistungserbringende
Personen im Bereich der Berufe Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege.

Zu Absatz 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 47

Es handelt sich um Folgeänderungen, die daraus resultieren, dass Regelungen zu den Berufsabschlüssen der Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege in das Gesetz integriert werden. Im Übrigen handelt
es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1.

Zu § 51

Zu Absatz 1

Es handelt sich um Folgeänderungen, die daraus resultieren, dass Regelungen zu den Berufsabschlüssen der Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege in das Gesetz integriert werden. Im Übrigen handelt
es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1.

Zu § 52

Zu den Absätzen 1 und 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1 und zur Aufnahme zweier
weiterer Pflegeberufsabschlüsse in das Pflegeberufegesetz.

Zu § 53

Zu Absatz 2 Satz 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung.

Zu Absatz 4 Satz 2

Die Fachkommission soll die qualitative und bundesweit einheitliche inhaltliche Ausgestaltung der beruflichen
Pflegeausbildung unterstützen. Sie soll unter anderem einen integrierten Bildungsplan, bestehend aus einem Rah-
menlehrplan und einem Rahmenausbildungsplan, für die berufliche Ausbildung sowie standardisierte Module
nach § 14 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes für die Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Ab-
satz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erarbeiten.

Mit der Änderung soll der Zuständigkeit der Länder für die Umsetzung der Ausbildung nach dem Pflegeberufe-
gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, insbesondere der Erstellung der Lehr- und Ausbildungs-
pläne auf Landesebene, Rechnung getragen werden. Durch die Teilnahme an den Sitzungen der Fachkommission

Drucksache 18/12847 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sind die Länder über die vorbereitende und laufende Arbeit der Fachkommission informiert und können sich in
die Diskussionen einbringen.

Zu § 55

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Teils 5.

Zu § 56

Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Teils 5.

Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Teils 5 und zur Einfügung eines neuen Absatzes 2
in § 1.

Zu Absatz 1 Satz 2 bis 5

Mit der Änderung wird die Beteiligung des Deutschen Bundestages in dem in Absatz 1 geregelten Verfahren
sichergestellt. Ein zügiger Abschluss des Verfahrens ist erforderlich, da die Länder anschließend ihre jeweiligen
Gesetze und Verordnungen an die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung anpassen müssen. Damit
die von der Fachkommission zu erstellenden Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne für die Pflegeausbildung
wirksam werden können, müssen sie den Ländern und den an der Ausbildung beteiligten Trägern der praktischen
Ausbildung und Pflegeschulen so rechtzeitig vorliegen, dass diese sie bei der Erarbeitung von Lehrplänen, schul-
internen Curricula und Ausbildungsplänen berücksichtigen können. In den Ausbildungseinrichtungen und -schu-
len müssen danach noch die notwendigen organisatorischen und technischen Vorbereitungen getroffen werden.
Nur bei rechtzeitigem Abschluss all dieser weiteren Maßnahmen können die neuen Ausbildungen nach dem Pfle-
geberufegesetz zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen werden.

Zu Absatz 2 Nummer 5

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einfügung des Absatzes 2 in § 41.

Zu Absatz 3 erster Halbsatz

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines neuen Teils 5.

Zu Absatz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes. Der
Verordnungsgeber wird ermächtigt, Regelungen zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständige Stelle zu treffen, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen Aus-
bildung in der Pflege erforderlich ist. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

Zu § 57

Zu Absatz 1 Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2 in § 1 und zur Einfügung eines neuen
Teils 5.

Zu Absatz 1 Nummer 2 und 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Teils 5.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/12847

Zu Teil 5

Nach § 57 wird ein neuer Teil 5 in das Pflegeberufegesetz eingefügt, der besondere Vorschriften über die Berufs-
abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege enthält.

Mit dem Pflegeberufegesetz soll eine dreijährige Ausbildung in der Pflege eingeführt werden, die generalistisch
ausgerichtet ist und zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungssettings befähigt. Dabei wird
die Möglichkeit geschaffen, dass diejenigen, die den Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung
oder im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen gewählt haben, sich entscheiden,
anstelle des generalistischen Abschlusses den Abschluss als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger anzustreben und zu erwerben; die
Ausbildung verläuft im letzten Drittel entsprechend angepasst. Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegege-
setz sollen zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes außer Kraft treten.

Alle Auszubildenden werden in den ersten beiden Ausbildungsdritteln gemeinsam generalistisch ausgebildet. Für
das letzte Ausbildungsdrittel können die Auszubildenden mit einem Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatri-
schen Versorgung oder einem Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Ein-
richtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der
ambulanten Langzeitpflege anstelle einer weiteren generalistischen Ausbildung auch Ausbildungsgänge wählen,
die speziell auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder von alten Menschen ausgerichtet sind.

Für die Ausbildung mit den besonderen Abschlüssen gelten besondere Regelungen, die im neuen Teil 5 des Pfle-
geberufsgesetzes sowie in der auf Grundlage von § 56 Absätze 1 und 2 zu erlassenden Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung verankert werden.

Zu § 58

In dieser Vorschrift wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bzw. „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ geregelt.
Die §§ 2, 3 und 4, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflege-
fachmann“ beziehen, gelten für diese Abschlüsse ebenfalls.

Zu § 59

Diese Vorschrift enthält Regelungen, die gemeinsam gelten für die Ausbildungen nach § 58 mit dem Ziel, einen
gesonderten Berufsabschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege zu erwerben, sowie
Regelungen zum Wahlrecht der Auszubildenden.

In Absatz 1 wird durch einen Verweis geregelt, welche Vorschriften des Pflegeberufsgesetzes entsprechend auch
für die Ausbildungen mit den gesonderten Berufsabschlüssen gelten, allerdings angepasst an die besonderen Be-
dingungen, die in den folgenden Absätzen sowie in den §§ 60 und 61 enthalten sind.

Absatz 2 bestimmt, welche Auszubildenden sich für einen Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkranken-
pflege entscheiden können. Anknüpfungspunkt ist der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Vertiefungseinsatz.
Wer mit einem Vertiefungseinsatz in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung bereits einen Aus-
bildungsschwerpunkt in der Pflege von Kindern und Jugendlichen gesetzt hat, kann sich entscheiden, ob im letzten
Ausbildungsdrittel die generalistische Ausbildung mit dem entsprechenden Schwerpunkt fortgesetzt oder eine
Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
durchgeführt werden soll.

In Absatz 3 wird festgelegt, welche Auszubildenden sich für einen Abschluss in der Altenpflege entscheiden kön-
nen. Anknüpfungspunkt ist der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Vertiefungseinsatz. Wer mit einem Vertie-
fungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder im Bereich der allge-
meinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeit-
pflege bereits einen Ausbildungsschwerpunkt in der Pflege von alten Menschen gesetzt hat, kann sich entscheiden,
ob im letzten Ausbildungsdrittel die generalistische Ausbildung mit dem entsprechenden Schwerpunkt fortgesetzt
oder eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger durchgeführt werden soll.

Drucksache 18/12847 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Durch Absatz 4 wird gewährleistet, dass die oder der Auszubildende vor Ausübung des Wahlrechts alle maßgeb-
lichen Ausbildungsbereiche zumindest teilweise kennengelernt hat und auf dieser Grundlage eine informierte
Entscheidung treffen kann. Der Träger der praktischen Ausbildung hat für jeden wahlberechtigten Auszubilden-
den sicherzustellen, dass die gewünschte weitere Ausbildung nach Ausübung des Wahlrechts durchgeführt wer-
den kann. Kann er die weitere Durchführung der Ausbildung nicht selbst ermöglichen, muss er dies über Koope-
rationen mit anderen Einrichtungen und Schulen gewährleisten.

Absatz 5 enthält Vorgaben zum Wahlrecht. Es wird bestimmt, dass das Wahlrecht vier Monate vor Beginn des
letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden soll und frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbil-
dungsdrittels ausgeübt werden kann. Damit wird dem Träger der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen
die Gelegenheit gegeben, rechtzeitig vor Beginn des dritten Ausbildungsdrittels die weitere Ausbildung zu planen.
Die Entscheidung kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels getroffen werden, da
die Auszubildenden das Wahlrecht in Kenntnis der verschiedenen Ausbildungsbereiche ausüben sollen.

Sofern einer der in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Vertiefungseinsätze gewählt wird, muss der Ausbildungs-
vertrag auch einen Hinweis auf die spätere Wahlmöglichkeit sowie auf den Zeitpunkt der Ausübung enthalten.
Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, die die Rechte der Auszubildenden einschränken, sind nichtig (s. § 24
Absatz 1). Sofern die Auszubildenden ihr Wahlrecht ausüben, ist der Ausbildungsvertrag dahingehend schriftlich
zu ändern (s. § 16 Absatz 5), dass die Berufsbezeichnung im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 1 anzupassen ist.

Zu § 60

Wählen die Auszubildenden für das letzte Ausbildungsdrittel eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, ist § 5 für die weitere Ausbildung insoweit an-
zupassen, als sich das Ausbildungsziel speziell an der Pflege von Kindern und Jugendlichen auszurichten hat.
Dies ist insbesondere auch für die Gestaltung der staatlichen Abschlussprüfung zu beachten.

Wird statt eines generalistischen Abschlusses zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann mit einem entspre-
chenden Vertiefungseinsatz ein gesonderter Abschluss zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gewählt, werden im letzten Drittel der Ausbildung speziell Kompetenzen
für die Pflege von Kindern und Jugendlichen vermittelt. Die praktische Ausbildung wird entsprechend dem spe-
ziellen Ausbildungsziel des Absatzes 1 in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchgeführt.
Der Unterricht orientiert sich ebenfalls am besonderen Ausbildungsziel.

Die Mindestanforderungen an die Ausbildung werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegt.

Zu § 61

Wählen die Auszubildenden für das letzte Ausbildungsdrittel eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al-
tenpfleger, ist § 5 für die weitere Ausbildung insoweit anzupassen, als sich das Ausbildungsziel speziell an der
Pflege von alten Menschen auszurichten hat. Dies ist insbesondere auch für die Gestaltung der staatlichen Ab-
schlussprüfung zu beachten.

Wird statt eines generalistischen Abschlusses zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann mit einem entspre-
chenden Vertiefungseinsatz ein gesonderter Abschluss zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger gewählt, werden
im letzten Drittel der Ausbildung speziell Kompetenzen für die Pflege von alten Menschen vermittelt.

Die praktische Ausbildung wird entsprechend dem speziellen Ausbildungsziel des Absatzes 1 in Bereichen der
Versorgung von alten Menschen durchgeführt. Der Unterricht orientiert sich ebenfalls am besonderen Ausbil-
dungsziel.

Die Mindestanforderungen an die Ausbildung werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/12847

Zu § 62

Zu Absatz 1

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
ermitteln bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszubildenden jeweils das Wahlrecht nach § 59 Ab-
satz 2 oder nach § 59 Absatz 3 ausgeübt hat. Die Evaluation und die Bestimmung der Abschlussraten erfol-gen
für die jeweiligen Berufsabschlüsse getrennt voneinander. Der Deutsche Bundestag entscheidet auf dieser Grund-
lage, ob die jeweiligen Regelungen zu den speziellen Berufsabschlüssen der Gesundheits- und Kinder-kranken-
pflege einerseits und der Altenpflege andererseits aufgehoben oder beibehalten werden. Wählen weni-ger als die
Hälfte der jeweiligen Auszubildenden den entsprechenden gesonderten Abschluss, ist es gerechtfer-tigt, die be-
sonderen Regelungen dieses Teils zu dem entsprechenden Abschluss wieder aufzuheben.

Zu Absatz 2

Um die Überprüfung nach Absatz 1 durchführen zu können, sind weitere Datenerhebungen erforderlich. Be-reits
zu Beginn der Ausbildung und für jedes Ausbildungsjahr müssen die Zahlen der Auszubildenden in den einzelnen
Vertiefungsbereichen erfasst werden. Außerdem muss erhoben werden, welche Auszubildenden mit dem Vertie-
fungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung einerseits und im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege
in stationären Einrichtungen andererseits ihr Wahlrecht ausüben, um die jeweiligen Anteile ermitteln zu können.
Die von den Ländern bestimmten zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 erheben im Rahmen der Finanzierungs-
vorschriften bereits umfassende Daten zu den Ausbildungszahlen und -kosten (s. § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 4),
sodass es sachgerecht ist, die für die Evaluierung erforderlichen Daten ebenfalls dort zu erheben.

Zu Teil 6

Aus rechtssystematischen Gründen ist die Angabe „Abschnitt 7“ in „Teil 6“ zu ändern.

Zu den §§ 63 bis 68

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Teils 5.

Zu § 63

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Teils 5.

Zu § 64

Zur Überschrift und Absatznummerierung

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 2.

Zu Absatz 1 Satz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung.

Zu Absatz 1 Satz 2 und 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 1.

Zu Absatz 2

Da es neben dem generalistischen Abschluss Pflegefachfrau oder Pflegefachmann weiterhin die speziellen Ab-
schlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Altenpflege geben wird, entfällt der Anspruch
auf Umschreibung der bisherigen Berufsbezeichnungen. Die Vorschriften, die die Erlaubnis zum Führen der Be-

Drucksache 18/12847 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

rufsbezeichnung betreffen, sind nach § 64 Sätze 2 und 3 jedoch unverändert auch auf die bisherigen Berufsab-
schlüsse nach dem Krankenpflegegesetz und Altenpflegegesetz anzuwenden. So dürfen beispielsweise die in § 4
Absatz 2 genannten Tätigkeiten von allen Personen ausgeübt werden, die einen Abschluss nach dem Pflegeberu-
fegesetz erwerben oder nach dem aufzuhebenden Krankenpflege- oder Altenpflegegesetz erworben haben.

Zu § 65

Zu den Absätzen 1 bis 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung und des Außerkraft-
tretenszeitpunkts des Krankenpflegegesetzes und des Altenpflegegesetzes.

Zu Absatz 4 Nummer 1, 2 und 3

Der Bestandsschutz muss auch auf die Schulleitung und die Lehrkräfte von staatlichen oder staatlich anerkannten
Kinderkrankenpflegeschulen Anwendung finden.

Zu Absatz 4 Nummer 4

Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) müssen Schulleitung und Lehr-
kräfte über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen.

Im Rahmen des Bestandsschutzes nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 KrPflG gelten die Voraussetzungen nach § 4
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 KrPflG als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt
werden, die bei Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes (1. Januar 2004) an einer für die genannten Tätigkeiten
nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 erforderlichen Weiterbildung bereits teilnehmen und diese er-
folgreich abschließen.

Eine Weiterbildung zur Leitung einer Schule oder zur Lehrkraft, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen
würde, kann daher nicht berücksichtigt werden.

Zu § 66

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung und des Außerkraft-
tretenszeitpunkts des Krankenpflegegesetzes und des Altenpflegegesetzes.

Zu § 67

Zu Absatz 1 Satz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung.

Zu § 68

Zu den Absätzen 1 und 2

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung.

Zu Absatz 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung und zur Einfügung
eines neuen Teils 5.

Zu Absatz 4

Mit dem Pflegeberufegesetz wird die Finanzierung der beruflichen Ausbildung auf eine völlig neue Grundlage
gestellt. Sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildungen liegen hinreichende Erfahrungen vor, um die praktische
Bewährung und die Auswirkungen der neuen Regelungen zu überprüfen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/12847

Zu den Artikeln 1a und 1b (Änderung des Krankenpflegegesetzes, Änderung des Altenpflegegesetzes)

Das Außerkrafttreten der Regelung in § 5 Nummer 2a, die den Zugang zur Ausbildung für die Berufe in der
Krankenpflege auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung
befristet bis zum 31. Dezember 2017 ermöglicht, wird aufgrund des späteren Beginns der Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz um zwei Jahre verschoben.

Das Außerkrafttreten der Regelung in § 6 Nummer 3, die den Zugang zur Ausbildung in der Altenpflege auch
nach dem erfolgreichen Abschluss einer anderen abgeschlossenen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung befris-
tet bis zum 31. Dezember 2017 ermöglicht, wird aufgrund des späteren Beginns der Ausbildung nach dem Pfle-
geberufegesetz um zwei Jahre verschoben.

Zu Artikel 2 (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur geänderten Gesetzesbezeichnung.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da der Beginn der neuen Ausbildung auf den 1. Januar 2020 verschoben
wird.

Die mit dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbil-
dung in der Altenpflege vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) eingeführte und zunächst bis zum 31. März 2016
befristete Sonderregelung des § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde durch Artikel 3
des Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zi-
garetten und elektronischen Shishas vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.
Dem lag die Annahme zugrunde, dass damit bis zum voraussichtlichen Start der geplanten neuen Pflegeausbil-
dung weiterhin Eintritte in Altenpflegeumschulungen auf hohem Förderniveau gewährleistet sind und ein wichti-
ger Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege geleistet werden kann.

Durch die Verschiebung des Starts der neuen Pflegeausbildung schließt dieser nicht mehr an die verlängerte Son-
derregelung an. Aufgrund des fortbestehenden Fachkräftemangels in der Altenpflege ist es jedoch weiterhin er-
forderlich, verstärkt lebens- und berufserfahrene Menschen für eine Altenpflegeumschulung zu gewinnen. Des-
halb sollen über die derzeitige Befristung bis 31. Dezember 2017 hinaus bis zum 31. Dezember 2019 Eintritte in
Altenpflegeumschulungen ermöglicht werden, die unverkürzt dreijährig von der Bundesagentur für Arbeit geför-
dert werden können. Die dazu erforderliche Verlängerung der Sonderregelung des § 131b Satz 1 SGB III gilt auch
für die Förderung durch die Jobcenter im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozial-
gesetzbuch – SGB II), ohne dass es einer gesonderten Regelung bedarf (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II).

Zu Nummer 4

Mit der Regelung wird eine Förderung von nicht verkürzbaren Weiterbildungen mit den Abschlüssen Pflegefach-
frau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
ger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger nach dem Pflegeberufegesetz durch die Agenturen für Arbeit und die
Jobcenter ermöglicht und damit ein Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Pflege und zur Verbesserung der För-
dermöglichkeiten für Weiterbildungsinteressierte mit diesem Berufsziel geleistet. Es wird damit entsprechend
dem Koalitionsvertrag eine verbindliche und langfristige Regelung zur vollständigen Finanzierung der Ausbil-
dungskosten bei Umschulungsmaßnahmen in den neuen Pflegeberufen getroffen.

Abweichend vom geltenden Recht (§ 180 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sollen die Agenturen
für Arbeit und über den Verweis in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch
die Jobcenter bei unverkürzten Umschulungen in die neuen Pflegeberufe nicht nur Förderleistungen zur berufli-
chen Weiterbildung während zwei Dritteln der Maßnahme, sondern während des gesamten Umschulungszeitrau-
mes erbringen können. Hierzu gehören sowohl die Förderung durch Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbil-
dung oder Arbeitslosengeld II als auch die Förderung durch Übernahme von anfallenden Weiterbildungskosten.

Drucksache 18/12847 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktsituation in der Altenpflege ist von Fachkräftemangel und demografiebe-
dingt weiter wachsendem Fachkräftebedarf geprägt. Auf eine arbeitslos gemeldete Altenpflegefachkraft entfallen
rechnerisch drei gemeldete offene Stellen. Der Deutsche Bundestag hat fraktionsübergreifend Bundesregierung
und Bundesagentur für Arbeit in ihren Anstrengungen unterstützt, verstärkt Pflegekräfte für eine Aus- oder Wei-
terbildung zu gewinnen (siehe auch Beschlüsse des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Stärkung der beruf-
lichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege vom März 2013 (Drucksache 17/12179) und zum Gesetz zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elekt-
ronischen Shishas mit der befristeten Verlängerung der Sonderregelung § 131b des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch zu Altenpflegeumschulungen vom Januar 2016 (Drucksache 18/7394)). Die Erfahrungen mit den bisherigen
Regelungen zu Altenpflegeumschulungen haben gezeigt, dass verlässliche und attraktive gesetzliche Rahmenbe-
dingungen erforderlich sind, um ausreichend geeignete arbeitslose Teilnehmerinnen und Teilnehmer für eine Pfle-
geumschulung zu gewinnen. Es soll daher anders als in den bisherigen Sonderregelungen zur Förderung von
Altenpflegeumschulungen zwar eine dreijährige Förderung ermöglicht werden, gleichzeitig wird jedoch auch für
Umschülerinnen und Umschüler eine Ausbildungsvergütung gezahlt (vgl. § 19 Absatz 1 des Pflegeberufegeset-
zes). Diese wird nur zum Teil auf das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder das Arbeitslosengeld
II angerechnet. Damit entstehen für Ausbildungsinteressierte in der Pflege zusätzliche Anreize, eine Umschulung
in die neuen Pflegeberufe aufzunehmen. Die insgesamt verbesserten Förderbedingungen sind erforderlich, um
verstärkt lebens- und berufserfahrene Erwachsene für eine Umschulung in die neuen Pflegeberufe zu gewinnen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD gehen davon aus, dass mit der Regelung weiterhin Eintritte in Pflegeum-
schulungen auf hohem Förderniveau gewährleistet sind und ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung in der
Altenpflege und zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistet werden kann. Da-
mit ist gleichzeitig die Erwartung verbunden, dass die Notwendigkeit einer dreijährigen, unverkürzten Förderung
in jedem Einzelfall eingehend geprüft und Möglichkeiten einer auf zwei Jahre verkürzten Umschulung nach dem
Pflegeberufegesetz (vgl. § 12 des Pflegeberufegesetzes) Rechnung getragen wird.

Zu Artikel 3 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur geänderten Gesetzesbezeichnung.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur geänderten Gesetzesbezeichnung sowie um eine Folgeänderung zur
Verschiebung des Beginns der neuen Ausbildung.

Zu Artikel 4 (Elftes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 2 Buchstabe c

Die Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen für Pflegehelfer kann nicht nur ausschließlich an der
Nachfrage speziell nach ausgebildeten Pflegehelfern gemessen werden. Für viele ist die Helferausbildung der
Einstieg in die Fachkraftausbildung. In Baden-Württemberg schließen 50 Prozent bis 75 Prozent eines Jahrgangs
die Fachkraftausbildung an, viele verkürzen um ein Jahr. Eine Umlage der Praxiskosten auch für die Altenpfle-
gehilfe würde die Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen steigern.

Zu Artikel 6 (Krankenhausfinanzierungsgesetz)

Zu den Nummern 1 und 2

Es handelt sich um Folgeänderungen zur geänderten Gesetzesbezeichnung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/12847

Zu Nummer 2

Satz 3 entspricht dem Gesetzentwurf.

Hingegen entfällt der bislang vorgesehene Satz 4. Mit diesem Satz sollte klargestellt werden, dass eine Finanzie-
rung der Ausbildung für den Beruf der Pflegefachfrau und des Pflegefachmannes nach dem Pflegeberufegesetz
erfolgt. Dieses Regelungsziel ist jedoch bereits durch § 17a Absatz 1 Satz 1 gewährleistet, indem dort vorgesehen
ist, dass die Kosten für Ausbildungen nur nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu finanzieren sind, soweit
sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Bei den im Pflegeberufegesetz geregelten Ausbildungen
ist Grundlage für die Finanzierung das Pflegeberufegesetz und die aufgrund der im Pflegeberufegesetz enthalte-
nen Ermächtigung erlassenen Verordnungen.

Zu den Artikeln 6a und 6b (Krankenhausentgeltgesetz, Bundespflegesatzverordnung)

Mit der Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes sowie der Änderung der Bundespflegesatzverordnung wird
klarstellend geregelt, dass nicht nur die Ausbildungszuschläge nach § 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes (gegebenenfalls einschließlich eines Teilbetrages im Sinne von § 33 Absatz 3 Satz 1 erste Alterna-
tive des Pflegeberufegesetzes ‒ PflBG), sondern auch die eigenständigen Ausbildungszuschläge nach § 33 Ab-
satz 3 Satz 1 zweite Alternative PflBG als Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen gegenüber den Patien-
tinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern abgerechnet werden können.

Zu den Artikeln 7, 8 und 14 (Bundespersonalvertretungsgesetz, Strafvollzugsgesetz, Berufsbildungsgesetz)

Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zur geänderten Gesetzesbezeichnung.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Mit der Ergänzung in Absatz 1 werden die Änderungen des § 26 Krankenpflegegesetz (Artikel 1a), § 32 Alten-
pflegegesetz (Artikel 1b) und § 131b Satz 1 SGB III (Artikel 2 Nummer 3, siehe zu Nummer 4) ebenfalls am Tag
nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft gesetzt.

§ 54 des Pflegeberufegesetzes besteht nur aus einem Absatz.

Zu den Absätzen 2 bis 5

Mit der Änderung in Absatz 4 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens wesentlicher Teile des Pflegeberufsgesetzes
und damit des Beginns der neuen Pflegeberufsausbildungen auf den 1. Januar 2020 verschoben. Bei den Ände-
rungen in den Absätzen 2, 3 und 5 handelt es sich um Folgeänderungen. Bei der weiteren Änderung in Absatz 2
handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Teils 5, aufgrund der der § 61 zu § 66 wird.

Berlin, den 21. Juni 2017

Erich Irlstorfer
Berichterstatter

Bettina Müller
Berichterstatterin

Pia Zimmermann
Berichterstatterin

Elisabeth Scharfenberg
Berichterstatterin

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