Vom 21. Juni 2017
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12820
18. Wahlperiode 21.06.2017
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/12331, 18/12716 –
Entwurf eines Gesetzes
zu der am 19. Juni 1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung
der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
A. Problem
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation beschloss auf
ihrer 85. Tagung in Genf am 19. Juni 1997 die Urkunde zur Abänderung der Ver-
fassung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Ziel der Abänderung der
Verfassung der IAO ist es, dem Verwaltungsrat und der Allgemeinen Konferenz
ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, veraltete und nicht mehr als relevant an-
gesehene Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aufzuheben.
Die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorgani-
sation trat gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 36 der IAO-
Verfassung für alle Mitgliedstaaten am 8. Oktober 2015 in Kraft. Die Bundesre-
publik Deutschland hat die Urkunde nicht ratifiziert.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Arti-
kel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung geschaffen wer-
den.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
aller Fraktionen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Drucksache 18/12820 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12331 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 21. Juni 2017
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Kerstin Griese
Vorsitzende
Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12820
Bericht der Abgeordneten Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12331 ist in der 234. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Mai
2017 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen worden . Der Parlamentarische Beirat
für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abänderungsurkunde an wird Artikel 19 der Verfassung der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation durch die Hinzufügung des folgenden neuen Absatzes nach Absatz 8 abgeändert:
„9. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
der anwesenden Delegierten jedes gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angenommene Übereinkommen auf-
heben, wenn sich herausstellt, dass es gegenstandslos geworden ist oder keinen nützlichen Beitrag zum Erreichen
der Ziele der Organisation mehr leistet.“
Die Abänderungsurkunde sei am 8. Oktober 2015 in Kraft getreten, nachdem zwei Drittel der Mitglieder, ein-
schließlich fünf der zehn Mitgliedstaaten, denen wirtschaftlich die größte Bedeutung zukomme, sie ratifiziert hät-
ten, heißt es in der völkerrechtlichen Einschätzung der Bundesregierung. Damit hätten die Voraussetzungen nach
Artikel 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorgelegen. Deutschland habe die Abände-
rungsurkunde jedoch nicht ratifiziert. Die Bundesregierung habe die Auffassung vertreten, dass gegen den neuen
Absatz 9 des Artikels 19 völkerrechtliche Bedenken bestünden. Danach wäre eine Aufhebung von IAO-Überein-
kommen dann völkerrechtlich vertretbar, wenn alle Staaten, die das jeweilige Übereinkommen ratifiziert (und
zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht gekündigt) hätten, der Aufhebung zustimmten. Es müsste wenigstens für
diese Vertragsstaaten die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Übereinkommen zwischen ihnen weiter ange-
wandt werde. Die Abänderungsurkunde von 1997 enthalte weder das Erfordernis der Zustimmung der Regie-
rungsvertreter aller Vertragsstaaten noch die Einführung der Möglichkeit einer Weiteranwendungserklärung für
an diesen (Alt-)Regelungen interessierten Vertragsstaaten. Aus diesem Grund hätten gegen das Aufhebungsver-
fahren nach Auffassung der Bundesregierung völkerrechtliche Einwände bestanden. Dieser deutschen Auffassung
seien jedoch zwei Drittel der Mitglieder, einschließlich fünf der zehn Mitgliedstaaten, denen wirtschaftlich die
größte Bedeutung zukomme, darunter Australien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Lett-
land, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schwe-
den, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich und Zypern, nicht gefolgt und hätten inzwischen die Abände-
rungsurkunde von 1997 ratifiziert oder angenommen. Für Deutschland sei die Änderungsurkunde jedoch nach
dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ völkerrechtlich bindend.
III. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 62. Sitzung am 17. Mai 2017 gutacht-
lich mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12331 befasst und sieht eine Nachhaltigkeitsrelevanz als gegeben
an. Eine Prüfbitte wurde nicht für erforderlich gehalten.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12331 in seiner 125. Sitzung
am 1. Juni 2016 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag dabei einstimmig die Annahme in unverän-
derter Fassung empfohlen.
Berlin, den 21. Juni 2017
Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin
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