BT-Drucksache 18/12624

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/12354 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung

Vom 1. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12624

18. Wahlperiode 01.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald,

Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12354 –

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung

A. Problem

Befristete Arbeitsverträge hätten sich in den vergangenen Jahren stark ausgebrei-
tet, kritisiert die initiierende Fraktion. Fast jeder zweite neu geschlossene Arbeits-
vertrag sei lediglich zeitlich befristet. Bei der Gruppe der jungen Frauen im Alter
von 15 bis 24 Jahren seien sogar zwei von drei neuen Verträgen befristet. Insge-
samt habe sich die Zahl der Beschäftigten, denen ein unbefristeter Arbeitsvertrag
vorenthalten werde, von 863.000 im Jahr 1994 auf 2,78 Millionen im Jahr 2014
verdreifacht.

B. Lösung

Die Fraktion DIE LINKE. fordert, dass im Teilzeit- und Befristungsgesetz die
Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen werden. Damit werde
die Zulässigkeit einer Befristung dahingehend beschränkt, dass für diese immer
ein sachlicher Grund vorliegen müsse. Unbefristete Verträge müssten bei den
Neueinstellungen wieder die Regel werden. Befristete Arbeitsverhältnisse seien
auf das unvermeidbare Maß zurückzuführen. Eine Befristung dürfe danach nur
dann zulässig sein, wenn es für sie einen sachlichen Grund gebe.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Kostenberechnungen wurden nicht angestellt.

Drucksache 18/12624 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12354 abzulehnen.

Berlin, den 31. Mai 2017

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Kerstin Griese
Vorsitzende

Jutta Krellmann
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12624

Bericht der Abgeordneten Jutta Krellmann

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12354 ist in der 234. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Mai
2017 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Energie zur Mitberatung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die gesetzlich zulässige sachgrundlose Befristung bei Neueinstellungen sei mit dem Beschäftigungsförderungs-
gesetz 1985 eingeführt und mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) im Jahr 2001 weiterentwickelt worden, heißt es in der Gesetzesbegrün-
dung. Im Zuge des Gesetzes zu Reformen auf dem Arbeitsmarkt mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2004 sei die
erleichterte Möglichkeit der zeitlichen Befristung bei Unternehmensneugründungen erfolgt. 2007 sei die zuvor
vom Europäischen Gerichtshof als diskriminierend bewertete Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung älterer
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dahingehend ergänzt worden, dass sie nur noch bei älteren Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmern zulässig sei, wenn diese vorher beschäftigungslos gewesen seien.

Befristete Arbeitsverträge hätten sich in den vergangenen Jahren stark ausgebreitet. Fast jeder zweite neu ge-
schlossene Vertrag werde lediglich zeitlich befristet ausgestellt. Insgesamt habe sich die Zahl der befristet Be-
schäftigten von 863.000 im Jahr 1994 auf 2,78 Millionen im Jahr 2014 verdreifacht. Sachgrundlose Befristungen
machten 48 Prozent der befristeten Arbeitsverträge aus.

Angesichts der starken Ausweitung von befristeten Arbeitsverträgen und der damit einhergehenden fehlenden
Sicherheit für die Beschäftigten hinsichtlich ihrer Lebens- und Berufsperspektiven sei es notwendig, Befristungen
auf ein unvermeidbares Maß zurückzuführen. Dazu zähle die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht.
Eine Befristung dürfe nur dann zulässig sein, wenn es für sie einen sachlichen Grund gebe. Dies erfordere die
Streichung der Möglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung.

Damit würden auch der Kündigungsschutz und die betriebliche Mitbestimmung gestärkt. Denn befristete Arbeits-
verhältnisse höhlten den Kündigungsschutz aus. In vielen Fällen werde mit einem befristeten Arbeitsvertrag ein-
fach die Probezeit verlängert. Der Zeitablauf beende das befristete Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündi-
gung bedürfe. Die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes fänden in die-
sen Fällen keine Anwendung.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12354 in seiner Sitzung
am 31. Mai 2017 beraten und dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN die Ablehnung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12354 in seiner 121. Sitzung
am 31. Mai 2017 beraten und dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN die Ablehnung empfohlen.

Berlin, den 31. Mai 2017

Jutta Krellmann
Berichterstatterin

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