BT-Drucksache 18/12611

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 31. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12611

18. Wahlperiode 31.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/12041, 18/12481 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
und anderer Vorschriften

A. Problem

Aus dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am
1. April 2017, mit der die Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe angehoben
werden, resultiert, dass – ohne Änderung des BVG – Leistungsbezieher nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des BVG vorsehen (u. a. das Opferentschädigungsgesetz und das
Soldatenversorgungsgesetz – SVG), gegenüber Leistungsbeziehern nach dem
SGB XII künftig schlechter gestellt würden.

Bisher orientieren sich die Regelungen über die Vermögensschonbeträge im BVG
sowie in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) bereits seit Jahrzehn-
ten an den Regelungen der Sozialhilfe. Allerdings sind die Regelungen im BVG
grundsätzlich günstiger ausgestaltet, um dem Gedanken des Sonderopfers im So-
zialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen. Dies soll auch künf-
tig der Fall sein.

B. Lösung

Durch die Änderungen des § 25f BVG werden im Nachgang zur Erhöhung der
Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe die Vermögensschonbeträge in der
Kriegsopferfürsorge angehoben. Die Anhebung ist so bemessen, dass die Vermö-
gensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge gegenüber den Schonbeträgen der
Sozialhilfe weiterhin großzügiger ausgestaltet sind, um der besonderen Lebens-
lage der Betroffenen und dem Charakter des Sozialen Entschädigungsrechts an-
gemessen Rechnung zu tragen. In der KFürsV werden die erforderlichen Folge-
änderungen vorgenommen.

Im Ausschuss sind zusätzliche Änderungen beschlossen worden. Diese beinhalten
insbesondere Folgendes:

• Mit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister sowie der AZRG-Durchführungsverordnung soll

Drucksache 18/12611 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Koalitionsbeschluss zur Einführung eines Fingerabdruck-Scans zur Auf-
deckung von Sozialleistungsbetrug umgesetzt werden.

• Mehrere Änderungen betreffen die Anpassung nationalen Rechts an die Re-
gelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Hier sollen insbesondere
Anpassungen des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie des
Gesetzes über die Finanzverwaltung und der Abgabenordnung erfolgen. Im
Anwendungsbereich der Abgabenordnung soll zudem die Datenschutzauf-
sicht über Bundes- und Landesfinanzbehörden bei der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit konzentriert werden.

• Ebenso sollen mit dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in
der Fleischwirtschaft die Rechte und Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft gesichert sowie die Umgehungen der
Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beauftra-
gung von Nachunternehmern in der Fleischwirtschaft verhindert werden.

• Des Weiteren soll ein vergabespezifischer Mindestlohn für Aus- und Wei-
terbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialge-
setzbuch eingeführt werden, mit dem bestehende Lücken – insbesondere auf-
grund des sogenannten „Überwiegensprinzips“ – geschlossen werden sollen.

• Weitere Änderungen betreffen die Beseitigung redaktioneller und systema-
tischer Versehen, die mit dem Bundesteilhabegesetz und dem Gesetz zur Er-
mittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (RBEG 2017) entstanden
sind.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Durch die beabsichtigte Änderung des BVG und der KFürsV entstehen den öf-
fentlichen Haushalten voraussichtlich jährliche Mehrausgaben von rund
430.000 Euro. Davon entfallen rund 190.000 Euro auf den Bund, rund
240.000 Euro auf die Länder.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12611

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12041, 18/12481 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 bis 31 ersetzt:

‚Artikel 3

Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

In Artikel II § 3 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 19 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden
die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „der
betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 6 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen
oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Ab-
nahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Ab-
satz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.“

2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister
Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als
Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt
oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Über-
prüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprü-
fung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Auslän-
derzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen
Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den Re-
gelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch Lan-
desrecht nicht abgewichen werden.“

Drucksache 18/12611 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 5

Änderung des AZR-Gesetzes

Dem § 18a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265),
das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stel-
len wird für den Zweck der weiteren Überprüfung der Identität auf Er-suchen zu-
dem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige Referenznummer übermittelt.“

Artikel 6

Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Nummer 5a Spalte D der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach der Angabe „15,“ wird die Angabe „18a,“ eingefügt.

2. Folgende Wörter werden angefügt:

„- die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummer“.

Artikel 7

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch… geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a

Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf
Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht
in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Doku-
mente sowie in das für die Bekanntmachungen der Eintragungen bestimmte
elektronische Informations- und Kommunikationssystem nehmen kann. Eine
Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber de-
nen die im Register, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in zum

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12611

Register einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Da-
ten offengelegt werden, erfolgt nicht.

(2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Bekanntmachungen der
Eintragungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten
enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen
ausgeübt werden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Frei-
willigen Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach § 387 Absatz 2
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder Berichtigung
vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU)
2016/679 findet in Bezug auf die im Handelsregister, in Bekanntmachungen
der Eintragungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten
enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.“

2. § 320 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den
Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und den allgemeinen datenschutz-
rechtlichen Vorschriften stehen.“

Artikel 8

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 156 wie folgt gefasst:

„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Be-
kanntmachung von Eintragungen“.

2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch das Wort „speichern“ und
das Wort „Verarbeitung“ durch das Wort „Speicherung“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Verarbeitung“ durch das Wort „Speicherung“
ersetzt.

3. § 156 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠156

Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister;
Bekanntmachung von Eintragungen“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 8a, 9 und 11 des Handelsge-
setzbuchs“ durch die Wörter „§§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.

Drucksache 18/12611 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 9

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April
2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Absatz 3b werden die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugäng-
lichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informations-
dienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 10

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 8 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1“
durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12611

personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8)„ Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zu-
gänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und
Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informations-
dienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 11

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62 folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 62a Datenschutz“.

2. In § 62 Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.

3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

㤠62a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugäng-
lichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes enthalten sind, bestehen nicht

Drucksache 18/12611 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informations-
dienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 12

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Nach § 4 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugäng-
lichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Marken-
amtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register
oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen
Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 13

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 138 folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 138a Datenschutz“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12611

2. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:

㤠138a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register anonymer und pseudony-
mer Werke enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
das Register anonymer und pseudonymer Werke des Deutschen Patent- und
Markenamtes nehmen kann.“

Artikel 14

Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 52a Datenschutz“.

2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register vergriffener Werke ent-
halten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679.

Drucksache 18/12611 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
das Register vergriffener Werke des Deutschen Patent- und Markenamtes
nehmen kann.“

Artikel 15

Änderung des Designgesetzes

Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Mai
2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 22a Datenschutz“.

2. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen im Sinne des § 3 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugäng-
lichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informations-
dienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12611

Artikel 16

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird folgt geändert:

1. § 20a wird wie folgt gefasst:

㤠20a

Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und
Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Ab-
gabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der
Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden
verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung)
nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des
Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung; ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, L 314, S. 72) in der jeweils geltenden
Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn

1. die Druckdienstleistung insoweit weder von der Bundesverwaltung
noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes
oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer
Weise geleistet werden kann,

2. geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abgabenordnung ausschließ-
lich durch Amtsträger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafge-
setzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen
verarbeitet werden,

3. die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie
die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden,

4. die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,

5. der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizu-
gebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-
Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informati-
onstechnik erstellt hat,

6. der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten entsprechend der ver-
traglich festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung
löscht und

7. das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auftragsverarbeiter proto-
kolliert und diese Protokolldaten entsprechend der vertraglich festge-
legten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle übermittelt wer-
den.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftragsverarbeiter sich ei-
nes weiteren Auftragsverarbeiters bedienen will.“

Drucksache 18/12611 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6)„ Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern
von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bun-
desfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswer-
tung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung zur Verfü-
gung. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung ge-
schützte Daten.“

Artikel 17

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 32 des
Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung
personenbezogener Daten“.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbe-
hörden“.

c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Ersten Teils wird wie folgt ge-
fasst:

„Vierter Abschnitt

Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis“.

d) Der Angabe zu § 30 werden die folgenden Angaben vorangestellt:

„§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

§ 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
zu anderen Zwecken“.

e) Nach der Angabe zu § 31b wird folgende Angabe eingefügt:

㤠31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken“.

f) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt:

„Sechster Abschnitt

Rechte der betroffenen Person

§ 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung perso-
nenbezogener Daten bei der betroffenen Person

§ 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezo-
gene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12611

§ 32d Form der Information oder Auskunftserteilung

§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsan-
sprüchen

§ 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

Siebter Abschnitt

Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in

datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschät-
zung

§ 32i Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener
Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Euro-
päischen Kommission“.

g) Die Angabe zu § 383a wird wie folgt gefasst:

„§ 383a (weggefallen)“.

h) Nach der Angabe zu § 384 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
2016/679“.

2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1.„ die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten
Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffs-
bestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenen-
rechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in daten-
schutzrechtlichen Angelegenheiten),“.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezo-
gener Daten

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanz-
behörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c)
und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das Bundesdaten-
schutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie ent-
sprechende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in die-
sem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes gelten
auch für Daten, die die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der
Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. Die
Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die
Verarbeitung personenbezogener Daten finden keine Anwendung, soweit
das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Drucksache 18/12611 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt.

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuer-
straftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ers-
ten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der
Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die
Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend
für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare

1. verstorbene natürliche Personen oder

2. Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereini-
gungen oder Vermögensmassen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden“.

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1e ersetzt:

(1)„ Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffent-
lichen Verwaltung wahrnimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Or-
gane der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Ein-
richtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereini-
gungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe
der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrich-
tungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder
sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen
des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer
Rechtsform.

(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen
des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stel-
len als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder

2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die abso-
lute Mehrheit der Stimmen zusteht.

Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Per-
sonen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten
Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine
nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwal-
tung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12611

(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als
nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffent-
lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.“

5. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „sonstigen Stelle“ durch die Wörter
„sonstigen öffentlichen Stelle“ ersetzt.

6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten Teils wird wie folgt ge-
fasst:

„Vierter Abschnitt

Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis“.

7. Dem § 30 werden folgende §§ 29b und 29c vorangestellt:

㤠29b

Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbe-
hörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder
in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
durch eine Finanzbehörde zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen ei-
nes erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Inte-
ressen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der be-
troffenen Person überwiegen. Die Finanzbehörde hat in diesem Fall ange-
messene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der be-
troffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 29c

Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen
Zwecken

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen
Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erho-
ben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbehörden im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn

1. sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren
oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafver-
fahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit dient,

2. die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die nach § 30 Absatz 4
oder 5 eine Offenbarung der Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist,
ob diese Voraussetzungen vorliegen,

3. offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im Interesse der betroffe-
nen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in
Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,

4. sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter
Verfahren der Finanzbehörden erforderlich ist, weil

Drucksache 18/12611 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) unveränderte Daten benötigt werden oder

b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei insbesondere erforder-
lich, wenn personenbezogene Daten aus mehreren verschiedenen Da-
teisystemen eindeutig miteinander verknüpft werden sollen und die
Schaffung geeigneter Testfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist,

5. sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist, weil

a) unveränderte Daten benötigt werden oder

b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,

oder

6. sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinar-
befugnissen der Finanzbehörde erforderlich ist. Das gilt auch für die
Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Ausbildungs-
und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde, soweit nicht überwie-
gende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenste-
hen.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen die Daten ausschließlich für Zwe-
cke der Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren
verarbeitet werden und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung die-
ser Maßnahmen gelöscht werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 dürfen
die Daten nur durch Personen verarbeitet werden, die nach § 30 zur Wahrung
des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(2) Die Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahme-
tatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach
§ 29b Absatz 2 vorliegen.“

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2)„ Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungs-
verfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersa-
chen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ei-
nem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrig-
keit,

c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde
oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines
Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der
Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem
der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12611

3. geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft,
wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem
automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig,
soweit“.

bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b ein-
gefügt:

„1a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe
des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,

1b. sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Arti-
kel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes dient,“.

cc) In Nummer 2 wird das Wort „Gesetz“ durch das Wort „Bundesge-
setz“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c einge-
fügt:

„2a. sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder
zugelassen ist,

2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen
Bundesamtes dient,

2c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Vorausset-
zungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 vorliegen,“.

ee) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a)„ die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher
Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Si-
cherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbre-
chen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und
Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,“.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1
genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem ge-
speichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Ver-
fahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der
zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde
an die betroffene Person oder Dritte dient.“

d) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Maßgabe des § 87a
Absatz 4“ die Angabe „oder 7“ eingefügt.

e) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden angefügt:

(8)„ Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den
Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwi-
schen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit
die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und
dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interes-
sen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbe-
hörden angemessen ist.

Drucksache 18/12611 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung ge-
schützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Ar-
tikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese
Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wah-
rung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist
zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 oder ein Aus-
nahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1. einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses ver-
pflichtet ist,

2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder

3. einer nicht-öffentlichen Stelle

nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten
nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu
dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder
einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die ge-
schützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur
Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.“

9. In § 31 Absatz 2 Satz 1, § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 wird jeweils das
Wort „Verhältnisse“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.

10. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt:

㤠31c

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch
Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
durch Finanzbehörden auch ohne Einwilligung der betroffenen Person für
statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken er-
forderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung
die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung
erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifi-
sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vor;
§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU)
2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit be-
schränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistik-
zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschrän-
kung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes genannten Maßnahmen sind zu statistischen Zwecken verarbeitete
besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu pseudonymisieren oder anonymi-
sieren, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berech-
tigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12611

die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über per-
sönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert.“

11. Nach § 32 werden die folgenden Abschnitte eingefügt:

„Sechster Abschnitt

Rechte der betroffenen Person

§ 32a

Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener
Daten bei betroffenen Personen

(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen
Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 ge-
nannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die
beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbe-
hörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buch-
stabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die
Interessen der Finanzbehörden an der Nichterteilung der Information
die Interessen der betroffenen Person überwiegen,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die
Interessen der Finanzbehörde an der Nichterteilung der Information die
Interessen der betroffenen Person überwiegen,

3. den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidi-
gung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne
des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 be-
einträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht
zur Information verpflichtet ist, oder

4. eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentli-
chen Stellen gefährden würde.

(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Fi-
nanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buch-
stabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbesondere gefährdet,
wenn die Erteilung der Information

1. den Betroffenen oder Dritte in die Lage versetzen könnte,

a) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern,

b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder

c) Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten
auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen,

oder

2. Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikoma-
nagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen
zulassen

und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich
erschwert würde.

Drucksache 18/12611 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maß-
gabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum
Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.

(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 we-
gen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde
der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände
der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hin-
derungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung per-
sonenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehör-
den, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,
soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bun-
desministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig.

§ 32b

Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten
nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen
Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679
besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht,

1. soweit die Erteilung der Information

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Fi-
nanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufga-
ben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 gefährden würde oder

b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde

oder

2. wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer
Verarbeitung nach § 30 oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem
Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interes-
sen eines Dritten im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Ver-
ordnung (EU) 2016/679, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationsertei-
lung zurücktreten muss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung per-
sonenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehör-
den, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,
soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bun-
desministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig.

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maß-
gabe der Absätze 1 oder 2, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen
zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12611

§ 32c

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer
Finanzbehörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
nicht, soweit

1. die betroffene Person nach § 32b Absatz 1 oder 2 nicht zu informieren
ist,

2. die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Gel-
tendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche
oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtli-
cher Ansprüche im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde; Auskunftspflichten der
Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben unberührt,

3. die personenbezogenen Daten

a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Auf-
bewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder

b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Daten-
schutzkontrolle dienen

und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
dern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeig-
nete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Ar-
tikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der personenbezogenen Da-
ten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.

(3) Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in
nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur er-
teilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der
Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche
Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend
gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffe-
nen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen
und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der
Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck
der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung
gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Da-
tenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbei-
tung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzu-
schränken.

(5) Soweit der betroffenen Person durch eine Finanzbehörde keine
Auskunft erteilt wird, ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im
Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
des gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über
das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer
weitergehenden Auskunft zustimmt.

Drucksache 18/12611 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 32d

Form der Information oder Auskunftserteilung

(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Re-
gelungen enthalten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren, insbeson-
dere die Form der Information oder der Auskunftserteilung, nach pflichtge-
mäßem Ermessen.

(2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Information der betroffe-
nen Person gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch
durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweit
dadurch keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.

(3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffenen Person die Infor-
mationen über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten
nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch oder
erteilt sie der betroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) 2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend
anzuwenden.

§ 32e

Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informations-
freiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils gel-
tenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber
der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Ar-
tikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a
bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerli-
che Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist inso-
weit nicht anzuwenden.

§ 32f

Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

(1) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffe-
nen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrich-
tigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe
a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verar-
beitung bewirkt, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen,
der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Die unge-
klärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten
dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(2) Ist eine Löschung im Falle nicht automatisierter Datenverarbei-
tung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unver-
hältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen
Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffe-
nen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde zur Löschung personenbe-
zogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ge-
nannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung
die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU)
2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personen-
bezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12611

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verord-
nung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des
Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, so-
lange und soweit die Finanzbehörde Grund zu der Annahme hat, dass durch
eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträch-
tigt würden. Die Finanzbehörde unterrichtet die betroffene Person über die
Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als un-
möglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung vertrag-
liche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer Finanzbehörde besteht nicht, so-
weit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das
die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift
zur Verarbeitung verpflichtet.

Siebter Abschnitt

Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen
Angelegenheiten

§ 32g

Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU)
2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis
5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 32h

Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für
die Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 13 bis
16 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte Verfahren zur Ver-
arbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes, obliegt ihr zugleich die
Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU)
2016/679. Soweit die Verfahren von den Finanzbehörden der Länder und des
Bundes im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert
übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgeabschätzung auch für die
übernehmenden Finanzbehörden.

(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die
Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen lan-
desrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze zuständig ist, soweit die Da-
tenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen

Drucksache 18/12611 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht und die mit der Aufgaben-
übertragung verbundenen Verwaltungskosten der oder des Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen Land
getragen werden.

§ 32i

Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2
der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 ge-
schützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6
Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen
nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen
Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes
ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Ab-
satz 4.

(2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auf-
tragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestim-
mungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der
darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg ge-
geben.

(3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Lan-
desrecht für die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentli-
che Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Be-
schluss erlassen, der eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen
Stelle oder einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach
diesem Gesetz oder den Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann
die zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des Bestehens einer Mitwir-
kungspflicht klagen. Die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbe-
hörde geltend macht, ist beizuladen.

(4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3
nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden.

(5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanz-
gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichts-
behörde ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz
oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat.

(6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1. die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person
als Klägerin oder Antragstellerin,

2. die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Be-
klagte oder Antragsgegnerin,

3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren
nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.

(7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind

1. die betroffene Person als Klägerin oder Antragstellerin,

2. die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder An-
tragsgegnerin,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12611

3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren
nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.

(8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind

1. die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin,

2. die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den rechtsver-
bindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin,

3. die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend
macht, als Beigeladene und

4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren
nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.

(9) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein An-
trag aufschiebende Wirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegen-
über einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbei-
ter nicht die sofortige Vollziehung anordnen.

§ 32j

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit
eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-
zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be-
schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personen-
bezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdaten-
schutzgesetzes.“

12. In § 72a Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
zung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

13. § 87c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten oder zu nut-
zen“ durch die Wörter „zu verarbeiten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Übermitt-
lung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

14. In § 88 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verarbeitung von erhobenen
oder erhaltenen Daten“ durch die Wörter „Verarbeitung von erhobenen oder
erfassten Daten“ ersetzt.

15. § 88a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in Dateien oder Akten sammeln und ver-
wenden“ durch die Wörter „in Dateisystemen verarbeiten“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeiten“
ersetzt.

16. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort „Dateisys-
temen“ ersetzt.

Drucksache 18/12611 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Absatz 9 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:

„Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung
nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Ab-
satz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich
ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den
Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.“

17. § 93b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1)„ Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Ab-
satz 7 und 8 zu führen.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das Wort „Dateisysteme“
ersetzt.

18. § 93c Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6)„ Die Finanzbehörden dürfen von den mitteilungspflichtigen Stellen
mitgeteilte Daten im Sinne der Absätze 1 und 3 verarbeiten, wenn dies zur
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher
Gewalt, die ihnen übertragen wurde, erforderlich ist.“

19. § 103 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunfts-
pflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
antwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr ausset-
zen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
werden.“

20. § 139b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2)„ Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verar-
beiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung
der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere
öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne Einwilligung der
betroffenen Person

1. die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für Daten-
übermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforder-
lich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifika-
tionsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,

2. ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer
ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige
Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden er-
forderlich ist,

3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuer-
pflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Fi-
nanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben
Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung nach Nummer 1
zulässig wäre,

4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen
Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer ei-
nes Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwir-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12611

kungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht densel-
ben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum sel-
ben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifi-
kationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1
zulässig wäre.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verar-
beitet“ ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.

21. § 139c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer
verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegen-
den Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt
oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenüber-
mittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

(7)„ Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Ab-
satz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechts-
vorschrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrücklich vor.“

22. § 377 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Steuergesetzen“ durch die
Wörter „nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bußgeldvorschriften der Steuerge-
setze“ durch die Wörter „Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der
Steuergesetze“ ersetzt.

23. § 383a wird aufgehoben.

24. Nach § 384 wird folgender § 384a eingefügt:

㤠384a

Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6
der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über Steuer-
ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung, soweit für eine Zuwider-
handlung zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar
oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend gilt.

(2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)
2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bundesda-
tenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 und
eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die melde-
pflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen Person
verwertet werden.

(4) Gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen werden im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Ab-
satz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängt.“

Drucksache 18/12611 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 18

Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

§ 4 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2412), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 4„

Beschlüsse

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der nach § 3 Ab-
satz 2 berufenen Mitglieder gefasst.“

Artikel 19

Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

§ 35„

Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67
Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet wer-
den (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Ver-
pflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozial-
daten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. So-
zialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personal-
entscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch
von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch
gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leis-
tungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in
diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrati-
onsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der
Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der
Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und
Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Ab-
satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Ge-
setzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des
Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der üb-
rigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten ab-
schließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12611

Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119
vom 4.5.2016, S.1) unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im
Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679
fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz
entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz
Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten
oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen
Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht
keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung
oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und
automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels
des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden,
wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen
dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen
auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rah-
men einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder

2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung
verarbeiten.

Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den
Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehn-
ten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.“

Artikel 20

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850, S: 2094),
das zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl I S.626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 1a wird aufgehoben.

2. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“
ersetzt.

Drucksache 18/12611 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 21

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 159
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechsten Kapitel wie folgt ge-
fasst:

„Sechstes Kapitel

Ergänzende vergabespezifische Regelungen

§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungs-
dienstleistungen“.

2. Das Sechste Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Sechstes Kapitel

Ergänzende vergabespezifische Regelungen

§ 185

Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleis-
tungen

(1) Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben
wird. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so
hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. Die
Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden
Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über
zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistun-
gen nach dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festzulegen:

1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbe-
reich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie

2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fällig-
keit.

Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils gel-
tenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem
Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12611

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden.“

3. In § 282a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Verdienststatistik-
gesetzes“ die Wörter „oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung
nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatis-
tiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicher-
heit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70)“ eingefügt.

Artikel 22

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Ar-
tikel 1b des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe zu
§ 47a eingefügt:

„§ 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an:
berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Kranken-
versicherungen“.

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

㤠47a

Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versor-
gungseinrichtungen und private Krankenversicherungen

(1) Für Bezieher von Verletztengeld, die wegen einer Pflichtmitglied-
schaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt § 47a
Absatz 1 des Fünftes Buches entsprechend.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben der zuständigen berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszah-
lung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrundeliegenden bei-
tragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für den Versicher-
ten zu übermitteln. Das Nähere zum Verfahren regeln die Deutsche Gesetz-
liche Unfallversicherung e. V., die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver-
sorgungseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2017 in gemeinsamen
Grundsätzen.

(3) Bezieher von Verletztengeld, die nach § 257 Absatz 2 des Fünften
Buches und § 61 Absatz 2 des Elften Buches als Beschäftigte Anspruch auf
einen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversiche-
rungsbeitrag hatten, die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
zu zahlen sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbei-
trag und Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen,
der als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht oder Pflegeversicherungs-
pflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Ver-
sicherungsunternehmen zu zahlen ist.“

Drucksache 18/12611 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 23

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016, BGBl. I
S. 3234), das durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
elektronisch“ eingefügt.

2. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elekt-
ronisch“ eingefügt.

3. § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1.„ Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen, die
Sozialhilfe und Eingliederungshilfe zuständig sind, sowie für die zu-
ständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe in besonders
schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung zu erstatten,“.

4. § 138 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

5.„ Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder
Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit
diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht
für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,“.

5. In § 170 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.

6. § 173 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1)„ Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte
Menschen,

1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungser-
klärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht
oder

2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt
werden oder

3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie

a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfin-
dung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines So-
zialplanes haben oder

b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten
Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus haben.

Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeit-
geber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der be-
absichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.“

7. In § 225 Satz 2 werden die Wörter „überörtlichen Träger der Sozialhilfe“
durch die Wörter „Träger der Eingliederungshilfe“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12611

8. § 231 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:

nach Nummer 1 errechnete Zahl

--------------------------------------- x 100

nach Nummer 2 errechnete Zahl.“

9. § 232 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:

nach Nummer 1 errechnete Zahl

--------------------------------------- x 100

nach Nummer 2 errechnete Zahl.“

10. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6)„ Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in
der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusi-
onsvereinbarungen fort.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8)„ Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger
der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Bu-
ches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit
sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Men-
schen mit Behinderung nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches be-
stimmt sind.“

Artikel 24

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozi-
aldatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum zweiten Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Zweites Kapitel

Schutz der Sozialdaten

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 67 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

Verarbeitung von Sozialdaten

§ 67a Erhebung von Sozialdaten

Drucksache 18/12611 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung
der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

§ 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von
Sozialdaten zu anderen Zwecken

§ 67d Übermittlungsgrundsätze

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmiss-
brauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwalt-
schaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten
und Mitteilungsbefugnisse

§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versor-
gungsausgleich

§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
und im Vollstreckungsverfahren

§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutz-
würdigen Sozialdaten

§ 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen

§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Da-
ten übermittelt werden

Dritter Abschnitt

Besondere Datenverarbeitungsarten

§ 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf

§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

Vierter Abschnitt

Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und
Schlussvorschriften

§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz

§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

§ 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Euro-
parechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäi-
schen Kommission

§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der be-
troffenen Person

§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen
Person erhoben wurden

§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12611

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialda-
ten

§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung
und Widerspruch

§ 85 Strafvorschriften

§ 85a Bußgeldvorschriften“.

2. Das zweite Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Zweites Kapitel

Schutz der Sozialdaten

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 67

Begriffsbestimmungen

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU
L 119 vom 4.5.2016, S.1).

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1
der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches
genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs-
oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Ge-
heimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel an-
gewandt wird, auch

1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrund-
lage sich im Sozialgesetzbuch befindet,

2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Be-
reich der sozialen Sicherheit,

3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das
Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und

4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, so-
weit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz
zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes
bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12
des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger.
Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche
die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen
Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

Drucksache 18/12611 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen,
Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, so-
weit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

Zweiter Abschnitt

Verarbeitung von Sozialdaten

§ 67a

Erhebung von Sozialdaten

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Auf-
gabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies
gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener
Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22
Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre
Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stel-
len, wenn

a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt
sind,

b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßi-
gen Aufwand erfordern würde und

c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutz-
würdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden

2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn

a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die
Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt
oder

b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Er-
hebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen
oder

bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt
werden.

§ 67b

Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der
Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Ein-
schränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfol-
genden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetz-
buch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Katego-
rien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12611

Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis
j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Über-
mittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvor-
schrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer perso-
nenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder
elektronisch erfolgen. Wird die Einwilligung der betroffenen Person einge-
holt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen
der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufs-
möglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hin-
zuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu
Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte
Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden.

§ 67c

Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozial-
daten zu anderen Zwecken

(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten
durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn sie
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden ge-
setzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und für die
Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung
vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt
werden, für die sie gespeichert worden sind.

(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von demselben
Verantwortlichen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt
werden, wenn

1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvor-
schriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wur-
den, erforderlich sind,

2. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftli-
chen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist
und die Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2 oder 4a Satz 1 vorliegen.

(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten ist
zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Dis-
ziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Or-
ganisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen erforderlich ist. Das
gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungs-
zwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutz-
würdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkon-
trolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur
für diese Zwecke verwendet werden.

(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im
Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von
den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vor-
haben der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der

Drucksache 18/12611 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozi-
aldaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Pla-
nungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu spei-
chern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-
nen. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit
der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.

§ 67d

Übermittlungsgrundsätze

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von So-
zialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsicht-
nahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereit-
gehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere per-
sonenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbun-
den, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand mög-
lich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutz-
würdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Ge-
heimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten
ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstel-
len im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.

§ 67e

Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
und illegaler Ausländerbeschäftigung

Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder
nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich
erfragt werden,

1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von
welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,

2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige
tätig ist,

3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt
und

4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie
mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nummer 1 an
den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an
die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit über-
mittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12611

§ 68

Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften,
Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsan-
waltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Jus-
tizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge-
burtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr der-
zeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder
Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, so-
weit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen
nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4
Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich
die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2
findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung ei-
ner Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(1a) Zu dem in § 7 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfah-
rensgesetzes bezeichneten Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift be-
zeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen
Aufenthalt der betroffenen Person zu übermitteln, soweit kein Grund zur An-
nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Per-
son beeinträchtigt werden.

(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter oder die
Leiterin der ersuchten Stelle, dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter
oder allgemeine Stellvertreterin oder eine besonders bevollmächtigte be-
dienstete Person.

(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten,
von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften
der betroffenen Personen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber
der betroffenen Personen sowie von Angaben über an betroffene Personen
erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit
sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Ras-
terfahndung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt abweichend von § 67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den
die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten liegt, an den
die Daten übermittelt werden, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prü-
fung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 69

Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erfor-
derlich ist

1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für
die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle
nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den
die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle ist,

Drucksache 18/12611 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Num-
mer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich ei-
nes Strafverfahrens oder

3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffe-
nen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbrin-
gung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Ge-
nehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifver-
trag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stel-
len gleichgestellt

1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bun-
desentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschä-
digung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsge-
setz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das
Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsge-
setz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den
Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflege-
geldleistungen zu erbringen haben,

2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des
§ 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrich-
tungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatz-
versorgungseinrichtungen,

3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldab-
hängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts un-
ter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen
haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für
Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den
Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsaus-
gleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob
die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit
eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von
Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf
die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

§ 70

Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen
Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes
erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des
Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheb-
lich überwiegt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12611

§ 71

Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mit-
teilungsbefugnisse

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erfor-
derlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten

1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,

2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutz-
gesetzes,

3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteu-
ergesetzes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Ab-
gabenordnung und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, so-
weit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung
von Daten der ausländischen Unternehmen, die auf Grund bilateraler
Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der Abga-
benordnung,

4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des
Einkommensteuergesetzes,

5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Aus-
gleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des
Wohngeldgesetzes,

6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach
dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,

7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen
an die Registerbehörde,

8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des
Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregisterge-
setzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters,

9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des Agrar-
statistikgesetzes,

10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund
als zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes,

11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben
nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,

12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder

13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der
Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.

Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vor-
sieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine
Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archiv-
gut nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden ge-
setzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes
nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,
soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundes-

Drucksache 18/12611 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

meldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Un-
vollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu un-
terrichten.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zu-
lässig, soweit sie erforderlich ist

1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsge-
setzes betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
mit der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitge-
teilt werden können

a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder ei-
nes Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewäh-
rung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere
und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Ver-
sicherung,

b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländer-
rechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit
des Ausländers Daten über die Zustimmung nach § 4 Absatz 2
Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1,
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Anga-
ben darüber, ob die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthalts-
gesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und

d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren
Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers,
bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des Aufent-
haltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale
Verhalten,

2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeich-
neten Mitteilungspflichten,

3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j
des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die
Mitteilung die Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zu-
stimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2
Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewäh-
rung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch betrifft, oder

4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten.

Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden,

1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und beson-
dere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich
sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder

2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzun-
gen des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsbe-
rechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit
sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.

(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach
pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Be-
treuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12611

in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes
gilt entsprechend.

(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit
sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich
ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher
geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere An-
schriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften seiner der-
zeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.

§ 72

Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Ein-
zelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden
für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erfor-
derlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname so-
wie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und
frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften
ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.

(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet
eine von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte be-
auftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraus-
setzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine
oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende
Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu un-
terrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersu-
chen der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren
allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin.

§ 73

Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur
Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen
einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Straf-
verfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung
auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über
erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter
oder die Richterin an.

§ 74

Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungs-
ausgleich

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erfor-
derlich ist

1. für die Durchführung

Drucksache 18/12611 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfah-
rens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsan-
spruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder

b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder

2. für die Geltendmachung

a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außer-
halb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit die be-
troffene Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4,
§ 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft ver-
pflichtet ist, oder

b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsaus-
gleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b,
soweit die betroffene Person nach § 4 Absatz 1 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist, oder

3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nummer 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person
übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Per-
son nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zuläs-
sig, wenn die auskunftspflichtige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hin-
weis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemesse-
ner Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die An-
schrift der auskunftspflichtigen Person zum Zwecke der Mahnung übermit-
teln.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzli-
chen Rentenversicherung und durch die Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des
Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunter-
haltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16
und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich
ist.

§ 74a

Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im
Vollstreckungsverfahren

(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe
von mindestens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vor-
name, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der betroffenen Per-
son, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen
oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt wer-
den, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwür-
dige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das
Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12611

über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet,
wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen
kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur
Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu voll-
streckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des
Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihren
derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder
Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit
kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen
der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und das Ersuchen nicht länger
als sechs Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung sind über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht ver-
pflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise be-
schaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach
§ 802c der Zivilprozessordnung nicht nachkommt,

2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder

3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des
Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.

Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Vo-
raussetzungen vorliegen.

§ 75

Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erfor-
derlich ist für ein bestimmtes Vorhaben

1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der
wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung oder

2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im
Rahmen ihrer Aufgaben

und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt
werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das
Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine
Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig,
soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen. Angaben über den Na-
men und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die
Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Struktur-
merkmale der betroffenen Person können für Befragungen auch ohne Ein-
willigungen übermittelt werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Be-
hörde ist ein Datenschutzkonzept vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 eine For-
schungsfrage, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht,
können hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 zur Ver-
arbeitung der erforderlichen Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist fest-
gelegt und weitere erforderliche Sozialdaten übermittelt werden.

Drucksache 18/12611 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kategorien von Daten im
Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 an einen Drit-
ten übermittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten verwendet werden,
sieht dieser bei der Verarbeitung angemessene und spezifische Maßnahmen
zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2
Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Ergänzend zu den dort genannten
Maßnahmen sind die besonderen Kategorien von Daten im Sinne des Arti-
kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungszweck möglich ist.

(4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung so-
wie die Übermittlung nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung
durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem
die Daten herrühren, zuständig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das Ge-
nehmigungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträgern nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 des Vierten Buches auf das Bundesversicherungsamt übertra-
gen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle und
eine weitere Verarbeitung durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt
werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle gegenüber der Genehmi-
gungsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den vorgesehenen Zweck
zu verarbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung des So-
zialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absat-
zes 1, 2 oder 4a nicht vorliegen. Sie muss

1. den Dritten, an den die Daten übermittelt werden,

2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis der betroffe-
nen Personen,

3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu der die übermit-
telten Sozialdaten verwendet werden dürfen, und

4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten verarbeitet werden
dürfen,

genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vor-
behalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auf-
lage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können die verarbeiteten
Daten bis zu zehn Jahre lang gespeichert werden, um eine Nachprüfung der
Forschungsergebnisse auf der Grundlage der ursprünglichen Datenbasis so-
wie eine Verarbeitung für weitere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu er-
möglichen.

(4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten zu einem bestimmten
Forschungsvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verwendung dieser So-
zialdaten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich zusammenhängende
Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches beantragt werden.
Die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen,
wenn sich der Datenempfänger gegenüber der genehmigenden Stelle ver-
pflichtet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben im Forschungsbereich die
Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu-
ständige Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer unabhängigen
Begutachtung des Datenschutzkonzeptes verlangen. Der Antragsteller ist
verpflichtet, der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde jedes innerhalb
des genehmigten Forschungsbereiches vorgesehene Forschungsvorhaben
vor dessen Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Genehmigungs-
voraussetzungen darzulegen. Mit dem Forschungsvorhaben darf acht Wo-
chen nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde begonnen
werden, sofern nicht die Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12611

dass für das angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmigungsverfahren
erforderlich ist.

(5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht-öffentlichen Stellen
genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen,
dass die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a gesetzten Grenzen be-
achtet werden.

(6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt werden, eine nicht-
öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.

§ 76

Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen
Sozialdaten

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Bu-
ches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen
in § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich
gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter de-
nen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im
Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von So-
zialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung über-
mittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Über-
mittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verantwortli-
chen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form
schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,

2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3,

3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches.

(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Ab-
satz 5 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches.

§ 77

Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in an-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach § 35
Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit

1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in § 35 des Ersten
Buches genannten übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder
zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von ausländischen Stellen erfor-
derlich ist, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,

2. die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
oder des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten
Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die
Aufgaben der ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften genann-
ten entsprechen,

3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend ge-
machten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vor-
schrift genannten entsprechen oder

Drucksache 18/12611 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4. die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die Anordnung einer Über-
mittlung nach § 73 ist ein inländisches Gericht zuständig.

Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in Artikel 6
des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Wi-
derspruch stünde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an Personen oder
Stellen in einem Drittstaat sowie an internationale Organisationen, wenn de-
ren angemessenes Datenschutzniveau durch Angemessenheitsbeschluss ge-
mäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wurde.

(3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist abweichend von Ar-
tikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eine Übermitt-
lung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an
internationale Organisationen über die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig, wenn

1. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen
auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erfolgt, oder

2. soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder
des § 70 vorliegen

und soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Aus-
schluss der Übermittlung hat.

(4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den
Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.

§ 78

Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten
übermittelt werden

(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt
und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem
Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung ein-
schränken oder löschen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind.
Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur
zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet
hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt
werden. Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten
wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind Sozialdaten an
Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen diese gericht-
liche Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter übermitteln, wenn
eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermittlung an den wei-
teren Dritten befugt wäre. Abweichend von Satz 4 ist eine Übermittlung nach
§ 115 des Bundesbeamtengesetzes und nach Vorschriften, die auf diese Vor-
schrift verweisen, zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsan-
waltschaften, Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr übermittelt wor-
den, dürfen diese die Daten unabhängig vom Zweck der Übermittlung so-
wohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfol-
gung und der Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen, übermitteln,
in der Verarbeitung einschränken oder löschen.

(2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt, so sind
die dort beschäftigten Personen, welche diese Daten speichern, verändern,
nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen, von die-
ser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der Pflich-
ten nach Absatz 1 hinzuweisen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12611

(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 66
die Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungs-
beamten erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der Vollstreckung über-
mittelten Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung gespeichert, ver-
ändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht
werden, soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung
von Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.

(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften für die
Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt worden, so
dürfen sie nach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der Strafprozessordnung
und der §§ 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert, verändert, ge-
nutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden.

Dritter Abschnitt

Besondere Datenverarbeitungsarten

§ 79

Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Über-
mittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen sowie mit der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftig-
ten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, zulässig, so-
weit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder we-
gen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweili-
gen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Auf-
sicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das Gleiche gilt gegenüber den in
§ 69 Absatz 2 und 3 genannten Stellen.

(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf für ein
Dateisystem der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, den
Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG,
soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut
ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässig-
keit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie
schriftlich oder elektronisch festzulegen:

1. Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,

2. Dritte, an die übermittelt wird,

3. Art der zu übermittelnden Daten,

4. nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderliche techni-
sche und organisatorische Maßnahmen.

(3) Über die Einrichtung von Verfahren auf Abruf ist in Fällen, in de-
nen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind, die der

Drucksache 18/12611 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit (Bundesbeauftragte) unterliegen, dieser oder diese, sonst
die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle
rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unter-
richten.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt
der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zuläs-
sigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat mindestens bei
jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben
zur Feststellung des Verfahrens und des für den Abruf Verantwortlichen zu
protokollieren; die protokollierten Daten sind spätestens nach sechs Monaten
zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder über-
mittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststel-
lung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Über-
mittlung des Gesamtbestandes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Dateisystemen,
die mit Einwilligung der betroffenen Personen angelegt werden und die je-
dermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen-
stehen.

§ 80

Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

(1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Artikels 28 der Verord-
nung (EU) 2016/679 zur Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn
der Verantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde rechtzeitig
vor der Auftragserteilung

1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen,

2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den
Kreis der betroffenen Personen,

3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag
erfolgen soll, sowie

4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen

schriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eine öffentliche Stelle mit der Ver-
arbeitung von Sozialdaten beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der
Auftragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer Rechts- oder Fach-
aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten darf nur erteilt wer-
den, wenn die Verarbeitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches
gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß
Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder
in einer internationalen Organisation erfolgt.

(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten
durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn

1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten
können oder

2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbeiter erheblich kosten-
günstiger besorgt werden können.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12611

(4) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des Ersten Buches ge-
nannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des
Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten Buches genannten
Stellen, die nicht solche des Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundes-
beauftragten insoweit die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten-
schutzes zuständige Stelle. Ist der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche
Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 des Bundesdatenschutz-
gesetzes zuständigen Behörde.

(5) Absatz 3 gilt nicht bei Verträgen über die Prüfung oder Wartung
automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere
Stellen im Auftrag, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlos-
sen werden kann. Die Verträge sind bei zu erwartenden oder bereits einge-
tretenen Störungen im Betriebsablauf unverzüglich der Rechts- oder Fach-
aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Vierter Abschnitt

Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und
Schlussvorschriften

§ 81

Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz

(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer
Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich

1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn
sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch behauptet,

2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige
Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere
in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16
des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die un-
ter § 35 des Ersten Buches fallen, tritt an die Stelle des oder der Bundesbe-
auftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zustän-
dige Stelle.

(3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Bu-
ches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt
sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als öf-
fentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen
des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer
oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffent-
liche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145
Absatz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.

(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Vermitt-
lungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5

Drucksache 18/12611 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räumlich
getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Be-
auftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben
unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der
Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 81a

Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen
Person und dem oder der Bundesbeauftragten oder der nach Landesrecht für
die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle gemäß Artikel 78 Ab-
satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrund der Verarbeitung von
Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1
und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der So-
zialgerichtsbarkeit eröffnet. Für die übrigen Streitigkeiten gemäß Artikel 78
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrund der Verarbeitung
von Sozialdaten gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die Strei-
tigkeiten nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrück-
lich zugewiesen sind. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 an-
zuwenden.

(3) Abweichend von den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
der Sozialgerichte nach § 57 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Verfahren
nach Absatz 1 Satz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle
des Datenschutzes zuständige Stelle seinen oder ihren Sitz hat, wenn eine
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Angelegenheiten
des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein
Land klagt.

(4) In den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 sind der oder die Bundes-
beauftragte sowie die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständige Stelle beteiligungsfähig.

(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin
und

2. der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kon-
trolle des Datenschutzes zuständige Stelle als Beklagter oder Beklagte
oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.

§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die
Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle darf gegenüber einer Behörde
oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung (§ 86a Absatz 2
Nummer 5 des Sozialgerichtsgesetzes) anordnen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12611

§ 81b

Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

(1) Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen
oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutz-
rechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der
Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit
nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

(2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist für Kla-
gen nach Absatz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet.

(3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter
nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser
auch als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgerichtlichen Verfahren nach
Absatz 1 entgegenzunehmen. § 63 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes
bleibt unberührt.

§ 81c

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswid-
rigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

Hält der oder die Bundesbeauftragte oder eine nach Landesrecht für die
Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe-
schluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Ent-
scheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der
Verarbeitung von Sozialdaten ankommt, für europarechtswidrig, so gilt § 21
des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 82

Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen
Person

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Arti-
kel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Katego-
rien von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit

1. sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder
der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern
rechnen muss,

2. es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung,
Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten inner-
halb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Orga-
nisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder

3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genann-
ten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4
Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenar-
beit verpflichtet sind.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Arti-
kel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in

Drucksache 18/12611 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme
dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Wei-
terverarbeitung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verant-
wortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1
Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde
und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der In-
formation die Interessen der betroffenen Person überwiegen,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die
Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information
die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder

3. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefähr-
den würde.

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maß-
gabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen
zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließ-
lich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, trans-
parenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und
einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen
Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.

(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 we-
gen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche
der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände
der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hin-
derungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von
Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und Ge-
richte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungs-
schutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Ab-
schirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.

§ 82a

Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person
erhoben wurden

(1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle zur
Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der
Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht,

1. soweit die Erteilung der Information

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ver-
antwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder

b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem
Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
oder

2. soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der über-
wiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten wer-
den müssen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12611

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationsertei-
lung zurücktreten muss.

(2) Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so
ist diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die
Freiwilligkeit hinzuweisen.

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maß-
gabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen
zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließ-
lich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, trans-
parenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und
einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen
Gründen er von einer Information abgesehen hat.

(4) In Bezug auf die Pflicht zur Information nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 82 Absatz 1 entsprechend.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von
Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte
im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbe-
hörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirm-
dienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

§ 83

Auskunftsrecht der betroffenen Personen

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15
der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, Absatz 4 und 5 nicht zu in-
formieren ist oder

2. die Sozialdaten

a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht wer-
den dürfen, oder

b) ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Daten-
schutzkontrolle dienen

und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
dern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeig-
nete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Ar-
tikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die
Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht
automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert,
wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht,
die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Aus-
kunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffe-
nen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Arti-
kel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen
enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die
Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Ab-
satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren.
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit

Drucksache 18/12611 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte
Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hin-
zuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stel-
len der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen
oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-
zes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, so-
weit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der
Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach
Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf Ver-
langen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftsertei-
lung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von
Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte
im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbe-
hörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirm-
dienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

§ 83a

Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der
Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte
Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder
Fachaufsichtsbehörde.

§ 84

Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Widerspruch

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter
Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der
betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht
der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Lö-
schung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer
Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person
bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Da-
ten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung
bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte
Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen
nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verord-
nung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, so-
lange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12611

eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträch-
tigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die
Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als un-
möglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sons-
tige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Ar-
tikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 ent-
sprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbe-
wahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht,
soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvor-
schrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 85

Strafvorschriften

(1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und
2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die
betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder
die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.

(3) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung
(EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen die melde-
oder benachrichtigungspflichtige Person oder gegen einen ihrer in § 52 Ab-
satz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim-
mung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet wer-
den.

§ 85a

Bußgeldvorschriften

(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
chend.

(2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung
(EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflich-
tige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichti-
gungspflichtigen Person verwendet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine
Geldbußen verhängt.“

3. § 100 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektro-
nisch erfolgen.“

Drucksache 18/12611 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 25

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Verfahrensbestimmungen.“

b) Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe „Zweiter Abschnitt Ver-
fahrensbestimmungen“ gestrichen.

c) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

„§ 57 Persönliches Budget“.

d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58 (weggefallen)“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 53 bis 60)“ durch die Angabe
„(§§ 53 bis 60a)“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)“ durch die Angabe
„(§§ 61 bis 66a)“ ersetzt.

3. Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Verfahrensbestimmungen“.

4. Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmun-
gen“ gestrichen.

5. § 57 wird wie folgt gefasst:

㤠57

Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Ein-
gliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten
Buches ist insoweit anzuwenden.“

6. § 58 wird aufgehoben.

7. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12611

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

7.„ bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Men-
schen nach § 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbie-
tern nach § 60 des Neunten Buches und beim Budget für Arbeit
nach § 61 des Neunten Buches,“.

8. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

Artikel 26

Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

In § 1 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni
2001(BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe „138 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „221 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 27

Änderung des Bundesteilhabegesetzes

Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird
wie folgt geändert:

1. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die
Angabe „§ 15“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „82“ durch die Angabe „86“ er-
setzt.

b) Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

2. In Artikel 25 Absatz 6 werden die Wörter „nach Artikel 13 Nummer 16“
durch die Wörter „nach Artikel 13 Nummer 15“ ersetzt.

3. Artikel 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3.„ Artikel 9,“.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

Artikel 28

Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

§ 3a des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/12611 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „714“ durch die Angabe „800“, die Angabe
„1 428“ durch die Angabe „1 600“, die Angabe „5 256“ durch die An-
gabe „5 800“, die Angabe „9 192“ durch die Angabe „10 200“ und die
Angabe „14 976“ durch die Angabe „16 500“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „25 632“ durch die Angabe „28 500“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „2 364“ durch die Angabe „2 600“, die An-
gabe „1 272“ durch die Angabe „1 400“ und die Angabe „4 488“ durch
die Angabe „5 000“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „1 506“ durch die Angabe „1 700“ ersetzt.

Artikel 29

Evaluierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 über die Wirkungen der Maßnahmen nach
§ 9 Absatz 3 Satz 2 und nach § 11 Absatz 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes
sowie des § 18a Satz 2 des AZR-Gesetzes und der Folgeänderung hierzu in der
Tabelle 5a der AZRG-Durchführungsverordnung. Dabei wird das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob das Ziel,
unberechtigtem Leistungsbezug durch eine Identitätsüberprüfung in Zweifelsfäl-
len entgegenzuwirken, ganz, teilweise oder nicht erreicht worden ist. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales wird ferner untersuchen, ob sich der Er-
füllungsaufwand für das Bundeskriminalamt, das Bundesverwaltungsamt und die
Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wie prognostiziert
entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den
festgestellten Regelungswirkungen steht.

Artikel 30

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
(GSA Fleisch)

§ 1

Zielsetzung

Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten und Ansprüchen der Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Verhinderung von Umgehungen
der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beauftragung
von Nachunternehmern in der Fleischwirtschaft.

§ 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne
dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/12611

§ 3

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

(1) § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1, Absatz 3e, Ab-
satz 3f Sätze 1 und 2 und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für
Unternehmer der Fleischwirtschaft, die andere Unternehmer mit Tätigkeiten des
Schlachtens oder der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Absatz 10 Sätze 2 bis
4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der Maßgabe entspre-
chend, dass der Nachweis entsprechend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenklichkeitsbescheini-
gung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von die-
sem beauftragten Verleiher entsprechend § 28e Absatz 3f Sätze 1 und 2 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden kann.

(2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt, soweit er die
entsprechende Geltung von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch anordnet, entsprechend für Unternehmer der Fleischwirt-
schaft.

§ 4

Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern Arbeits-
mittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschrie-
bene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüs-
tung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

(2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer verpflichtet werden, Ar-
beitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten
zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.

§ 5

Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren Teil des Arbeitsent-
gelts ist unzulässig.

§ 6

Erstellen von Dokumenten

(1) Die Pflichten zum Erstellen von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 des
Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
§ 17c Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden dahingehend ab-
gewandelt, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täg-
lichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeit-
nehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme so-
wie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung
aufzuzeichnen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitszeiten von Arbeitnehmern und Arbeit-
nehmerinnen, die von ihrem Arbeitgeber oder im Fall der Arbeitnehmerüberlas-
sung durch ihren Entleiher in einem Betrieb des Fleischerhandwerks beschäftigt
werden.

Drucksache 18/12611 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 7

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig erteilt

2. entgegen § 6 eine Aufzeichnung nicht rechtzeitig erstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Num-
mer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1. der Versicherungsträger bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Num-
mer 1 und

2. die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich bei Ord-
nungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4 tritt mit Wir-
kung vom 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 5 bis 7
und Artikel 26 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

(4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und 24 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) Die Artikel 4, 5, 6 und 29 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass
nach entsprechender Feststellung des Bundesministeriums des Innern die techni-
schen Voraussetzungen der Ausstattung für die nach § 10 des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Überprüfung der Identität
mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind.

(6) Artikel 25 Absatz 3 bis 7 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft,‘

Berlin, den 31. Mai 2017

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Kerstin Griese
Vorsitzende

Jutta Eckenbach
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/12611

Bericht der Abgeordneten Jutta Eckenbach

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12041 ist in der 231. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. April
2017 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Verteidigungsaus-
schuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen worden. Der
Deutsche Bundestag hat die Unterrichtung auf Drucksache 18/12481 ferner in seiner 236. Sitzung am 31. Mai
2017 an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Finanzausschuss, den Aus-
schuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur Mitberatung über-
wiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung befasst sich gutachtlich mit der Vorlage.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss in seiner 120. Sitzung, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner 151. Sit-
zung, der Finanzausschuss in seiner 116. Sitzung, der Ausschuss für Wirtschaft und Energie in seiner 114. Sit-
zung, der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft in seiner 83. Sitzung, der Verteidigungsausschuss in
seiner 93. Sitzung sowie der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner 92. Sitzung haben
am 31. Mai 2017 jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12481
in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat am 28. April 2017 eine gutachtliche Stellungnahme
abgegeben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Am 1. April 2017 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2
Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten, mit der die Vermögensschonbeträge in der Sozi-
alhilfe angehoben wurden. Die damit vorgenommene Erhöhung der Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe
führt u. a. dazu, dass für alle volljährigen Personen, die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft
gehören, sowie für alleinstehende minderjährige Personen einheitlich 5.000 Euro als kleinere Barbeträge oder
sonstige Geldwerte gelten, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden
darf.

Die Regelungen über die Vermögensschonbeträge im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie in der Verordnung
zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) orientieren sich an den Rege-lungen der Sozialhilfe. Allerdings sind die Rege-
lungen im BVG bereits seit Jahrzehnten günstiger ausgestaltet, um dem Gedanken des Sonderopfers im Sozialen
Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen.

Die Anhebung der Vermögensschonbeträge im BVG ist notwendig, da Leistungsbezieher nach dem BVG und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (u. a. das Opferentschädigungsgesetz
(OEG) und das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)), ohne eine solche Änderung gegenüber Leistungsbeziehern
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) künftig schlechter gestellt würden. Dies ist angesichts der
besonderen Lebenslage der Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht und des erbrachten Sonderopfers nicht
gerechtfertigt.

Durch die Änderungen des BVG werden im Nachgang zur Erhöhung der Vermögensschonbeträge in der Sozial-
hilfe die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge angehoben. Die Anhebung ist so bemessen, dass die
Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge gegenüber den Schonbeträgen der Sozialhilfe weiterhin groß-

Drucksache 18/12611 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zügiger ausgestaltet sind, um der besonderen Lebenslage der Betroffenen und dem Charakter des Sozialen Ent-
schädigungsrechts angemessen Rechnung zu tragen. In der KFürsV werden die erforderlichen Folgeänderungen
vorgenommen. In § 27d Absatz 5 Satz 3 BVG erfolgt eine rein redaktionelle Folgeänderung.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12041 in seiner
118. Sitzung am 19. Mai 2017 aufgenommen und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachver-
ständigen beschlossen. Die Anhörung fand in der 119. Sitzung am 29. Mai 2017 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
18(11)1060 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

Deutscher Gewerkschaftsbund

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.

Bundesagentur für Arbeit

Bundesbeauftragte für den Datenschutz

Verband der Kolping-Bildungsunternehmen Deutschland e. V.

Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe e. V.

Dr. Bernhard Südbeck, LOStA Osnabrück

Reinhard Urban, Köln

Dr. Markus Richter, Nürnberg

Christoph Skipka, Berlin

Rechtsanwältin Karin Burth, Berlin

Matthias Jaster, Hamburg

Die Einschätzungen und Bewertungen der Sachverständigen können den Stellungnahmen in der Ausschussdruck-
sache 18(11)1060 sowie dem Protokoll der Anhörung entnommen werden.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12041, 18/12481 in seiner
121. Sitzung am 31. Mai 2017 abschließend beraten. Der Ausschuss hat dem Deutschen Bundestag dabei mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme in der vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

Darüber hinaus regte der Ausschuss an zu prüfen, inwieweit angesichts der strukturellen Arbeitsschutzgesetzver-
letzungen im Bereich der Fleischindustrie die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren von den Amts-
gerichten auf die Landgerichte übertragen werden kann. Bei größeren Ordnungswidrigkeitenverfahren soll wegen
des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung der Bußgeldverfahren die Wirtschaftsstrafkammer bei
den Landgerichten zuständig sein.

Ferner soll nach § 32a Absatz 3 AO-E die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten
Interessen der betroffenen Person ergreifen, wenn eine Information der betroffenen Person über die gespeicherten
Daten unterbleibt. Nach Auffassung der Koalitionsfraktionen sind geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Vor-
schrift insbesondere:

• Bereitstellung allgemeiner Informationen für die Öffentlichkeit, sei es als allgemeines Informationsschrei-
ben, als Informationsbroschüre oder Veröffentlichung auf einer allgemein zugänglichen Webseite der Fi-
nanzverwaltung.

• Soweit es um personenbezogene Daten gehe, über deren Weiterverarbeitung wegen Gefährdung der Aufga-
benerfüllung nach § 32a Absatz 3 i. V. m. Absatz 1 Nummer 1 AO-E nicht informiert werde, sei die Infor-
mation nachzuholen, sobald der Hinderungsgrund entfallen sei. Hierfür habe die Finanzbehörde entspre-
chende Vorkehrungen (z. B. Überwachung im Wege der Wiedervorlage) zu treffen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/12611

Die Koalitionsfraktionen befürworten des Weiteren die Konzentration der Datenschutzaufsicht über Bundes- und
Landesfinanzbehörden im Anwendungsbereich der Abgabenordnung bei der Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit (vgl. § 32h AO-E). Dies gewährleiste bundeseinheitliche Datenschutzstan-
dards und Kosteneinsparungen durch Synergieeffekte, weil eine bundesweit bedeutsame Rechtsfrage oder eine
bundeseinheitliche IT-Programmierung nur einmal beantwortet oder geprüft werden müsse.

Die Bundesbeauftragte werde für die sachgerechte Ausübung ihrer neuen Kompetenzen allerdings zusätzliches
Personal und zusätzliche Sachmitteln benötigen. Hierfür sei hinreichende Haushaltsvorsorge zu treffen.

Die Koalitionsfraktionen bitten die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern auf ein einheitliches und ver-
hältnismäßiges Akteneinsichtsrecht im Rahmen des § 364 AO – z. B. durch Aufnahme derartiger Prinzipien im
Anwendungserlass – hinzuwirken.

Mit einem in § 364 AO verankerten Akteneinsichtsrecht wollen die Koalitionsfraktionen die Daten- und Informa-
tionstransparenz für die Bürger stärken.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf sowie die damit verbundenen Änderungsvorschriften.
Insbesondere sei hervorzuheben, dass nunmehr bei der Vergabe von Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen im
SGB III alle Anbieter den Mindestlohn zahlen müssten. Besonders wichtig sei weiter das Gesetz zur Sicherung
von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, mit dem der Missbrauch in der Branche bekämpft werden
solle. Die Branche sei immer wieder mit Negativ-Schlagzeilen wie die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
sowie Missbrauch von Werkverträgen in den Medien. Hier werde das Gesetz ansetzen. Es diene dem Schutz der
dort tätigen häufig aus dem europäischen Ausland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die Fraktion der SPD hob hervor, dass mit der Einführung des vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus-
und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III Lohndumping bei Weiterbildungsangeboten
verhindert werde. Künftig seien auch jene Träger zur Entlohnung nach Tarifvertrag verpflichtet, die nicht dem
Tariflohn der Aus- und Weiterbildungsbranche unterlägen. Damit werde auch die Qualität der Aus- und Weiter-
bildungsangebote gesichert. Darüber hinaus befürwortete die Fraktion der SPD den Gesetzentwurf und hob her-
vor, dass mit der Einführung des vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistun-
gen nach dem SGB II und SGB III Lohndumping bei Weiterbildungsangeboten verhindert werde. Künftig seien
auch jene Träger zur Entlohnung nach Tarifvertrag verpflichtet, die nicht dem Tariflohn der Aus- und Weiterbil-
dungsbranche unterliegen. Damit werde auch die Qualität der Aus- und Weiterbildungsangebote gesichert. Des
Weiteren befürwortete die SPD die gesetzlichen Regelungen zur Sicherung von Rechten und Ansprüchen der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft. Damit seien bessere Arbeitsbedingungen und eine
faire Entlohnung auf den Weg gebracht.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte das Verfahren, nicht allein den Omnibus, sondern vor allen Dingen die
Kurzfristigkeit, mit der letztendlich die Änderungen vorgelegt worden seien. Die im vorliegenden Umfang derart
kurzfristig vorgelegten Änderungsanträge hätten kaum angemessen überprüft werden können. Zahlreiche erfor-
derliche Regelungen, die im Verlaufe der Legislatur einer vernünftigen Debatte bedurft hätten, würden auf diese
Weise auf den letzten Drücker und mit unverständlicher Hast durchgepeitscht. Begrüßt werde aber ausdrücklich
die Einführung eines vergabespezifischen Mindestentgeltes für die Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach
dem SGB II und III und die damit einhergehende Schließung einer Lücke im Mindestlohngesetz. Anerkannt werde
auch das Bemühen, mit den vorgelegten Regelungen die unhaltbaren Arbeitszustände in der Fleischwirtschaft zu
beenden. Den umfangreichen Eingriffen in den Datenschutz stelle sich die LINKE ausdrücklich entgegen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte das Verfahren. Der Umfang der Änderungsanträge und
die sehr kurze Zeit zwischen Einbringung und abschließender Befassung im Ausschuss hätten eine sorgfältige
Prüfung und Bearbeitung – auch aus Sicht der Sachverständigen – nicht möglich gemacht. Insbesondere sei auf
diese Weise verhindert worden, dass die Änderungen zum Datenschutz im eigentlich federführenden Innenaus-
schuss sachgerecht hätten behandelt werden können. Dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf hätte die Fraktion
zustimmen können. Die Änderungen zum Bundesversorgungsgesetz seien zu begrüßen. Auch unterstütze die
Fraktion die Einführung eines vergabespezifischen Mindestentgeltes für die Aus- und Weiterbildungsdienstleis-
tungen nach dem SGB II und III und die damit einhergehende Schließung einer Lücke im Mindestlohngesetz.
Daneben greife das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft die von der Fraktion
schon seit Jahren vorgetragene Kritik über die katastrophalen Arbeitsbedingungen in dieser Branche auf und
werde hier zu Verbesserungen führen. Diese Anliegen würden darum ausdrücklich unterstützt. Allerdings habe
die Fraktion massive Bedenken gegen die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung und das Absenken der
Schutzniveaus. Aus diesem Grund lehne die Fraktion den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung ab.

Drucksache 18/12611 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 2)

Der geltende § 9 Absatz 3 enthält eine dynamische Verweisung auf die Mitwirkungsvorschriften des Ersten Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB I) (§§ 60-67 SGB I). Den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz (AsylbLG) obliegt es somit – ebenso wie den Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch -, die zuständigen Leistungsbehörden bei ihrer Amtsermittlung (§ 24 der Verwaltungsver-
fahrensgesetzes der Länder) der leistungserheblichen Tatsachen zu unterstützen. Mit der Ergänzung des § 9 Ab-
satz 3 um den neuen Satz 2 wird für Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG begehren oder erhalten, als
Mitwirkungsobliegenheiten die Pflicht eigeführt, im Rahmen der notwendigen Sachverhaltsaufklärung auch die
Abnahme von Fingerabdrücken zu dulden. Hierbei handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung zu § 11
Absatz 3a (neu), der die Leistungsbehörden zur Abnahme von Fingerabdrücken verpflichtet, wenn dies zur Fest-
stellung der Identität der nachfragenden Person erforderlich ist. Diese Ermittlungspflicht der Leistungsbehörden
wird durch die korrespondierende Mitwirkungsobliegenheit abgesichert; ihre Verletzung führt in entsprechender
Anwendungen der §§ 65 bis 67 des SGB I für die Leistungsberechtigten zu Rechtsnachteilen (Versagen oder
Entziehen der Leistungen). Damit unterstützt diese Regelung das Bemühen, die Leistungsgewährung an den rich-
tigen Adressaten sicherzustellen und Leistungsmissbrauch durch Identitätstäuschung zu verhindern.

Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 3a)

Zu Satz 1

Um einen ordnungsgemäßen Vollzug der Leistungen nach dem AsylbLG sicherzustellen, obliegt es den zustän-
digen Leistungsbehörden, die Identität der nachfragenden Person zu überprüfen, um einen ungerechtfertigten Be-
zug von Leistungen auszuschließen. Die Leistungsberechtigten haben die zuständigen Leistungsbehörden hierbei
im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung zu unterstützen und geeignete Nachweise zur Identitätsfeststellung
(zum Beispiel Ankunftsnachweis, Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung) vorzulegen. Auch nach Vorlage
entsprechender Nachweise können allerdings Zweifel verbleiben, etwa wenn die Identität der nachfragenden Per-
son nach Abgleich mit dem Foto im vorgelegten Ausweisdokument nicht gesichert erscheint. In solchen Fällen
ist zunächst eine Abfrage beim Ausländerzentralregister (AZR) und ein Abgleich mit den dort zu der (behaupte-
ten) Person abrufbaren Daten insbesondere dem Lichtbild, den dort gespeicherten Grundpersonalien und ggfls.
der AKN-Nummer gemäß § 18a Satz 1 AZRG durchzuführen. Für die Fälle, in denen auch dann noch Zweifel
fortbestehen, ermächtigt die Neuregelung in § 11 Absatz 3a (neu) die Leistungsbehörden nach dem AsylbLG
zwecks weiterer Aufklärung der Identität, Fingerabdrücke abzunehmen und im Rahmen von Fast-ID mit den dazu
im AZR gespeicherten Daten abzugleichen. Auf diese Weise kann sie sicher feststellen, ob die nachfragende
Person mit dem Inhaber des vorgelegten Ausweisdokuments übereinstimmt. Die Neuregelung leistet damit einen
wichtigen Beitrag, um die Leistungsbehörden bei der sicheren Identifizierung der Leistungsberechtigten zu un-
terstützen und auf diese Weise dem Leistungsmissbrauch effektiv entgegenzuwirken.

Zu Satz 2

Satz 2 stellt klar, dass die Abfragen des AZR unabhängig von dem nach § 11a Absatz 3 AsylbLG möglichen
Datenabgleich mit der Ausländerbehörde in Betracht kommen.

Zu Satz 3

Satz 3 stellt sicher, dass die zuständigen Leistungsbehörden der Landes- und Kommunalverwaltungen den Rege-
lungen in Absatz 3a Satz 1 und 2 (neu) ausnahmslos unterworfen sind und abweichendes Landesrecht insoweit
unbeachtlich ist. Durch Landesrecht können damit keine Regelungen getroffen werden, nach der die Träger der
Leistungen nach dem AsylbLG von dem in Absatz 3a Satz 1 und 2 geregelten Verfahren zur Identitätsüberprüfung
mittels der im Ausländerzentralregister zu Fingerabdrücken gespeicherten Referenznummer abweichen oder der
dort vorgeschriebenen Prüfung in Zweifelsfällen absehen könnten. Das besondere Bedürfnis nach einer bundes-
einheitlichen und abweichungsfesten Verfahrensregelung ergibt sich daraus, dass die neuen Befugnisse zur Iden-
titätsklärung nur dann effektiv zu einer Vermeidung von Sozialleistungsmissbrauch beitragen können, wenn sie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/12611

koordiniert und in allen Ländern einheitlich angewandt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Personen mit
betrügerischer Absicht in andere Bundesländer ausweichen würden.

Zu Artikel 5 (Änderung des AZR-Gesetzes)

Mit dem in § 18a neu angefügten Satz 2 wird nur für die nach dem AsylbLG zuständigen Leistungsbehörden auf
Ersuchen der Kranz der bereits bisher abrufbaren Daten um die Referenznummer der Fingerabdruckdaten erwei-
tert; das Ersuchen kann gleichzeitig mit der Abfrage nach § 18a Satz 1 gestellt werden. Damit wird die Register-
behörde in diesen Fällen verpflichtet, diesen Behörden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität auch
die Referenznummer zu übermitteln, damit diese ihrer Verpflichtung aus dem neu geschaffenen § 11 Absatz 3a
des AsylbLG nachkommen können, bei Zweifeln an der Identität eines Leistungsbegehrenden, diese durch Ab-
nahme der Fingerabdrücke und Abgleich mit der im Rahmen von Fast-ID zurückgemeldeten Referenznummer
überprüfen zu können. Anhand des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins der Referenznummer ist für die
Leistungsbehörde auch erkennbar, ob bei bestehenden Zweifeln überhaupt eine Abnahme der Fingerabdrücke
zielführend ist. Durch die Beschränkung auf die Referenznummer wird gewährleistet, dass keinerlei Rückschlüsse
auf die Beschaffenheit und das konkrete Aussehen der Fingerabdrücke durch die Leistungsbehörden möglich sind.

Zu Artikel 6 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen der Änderungen des AZR-Gesetzes (Artikel 5).

Zu Artikel 7 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Nummer 1

Mit der Regelung wird von der Möglichkeit nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht,
wonach die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen be-
schränkt werden können, sofern dies der Sicherstellung eines der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a bis j genann-
ten Schutzzwecke dient. Vorliegend geht es um den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen
Interesses Deutschlands gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche
Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Die registerrechtlichen Bestim-
mungen entsprechen in deren Anwendungsbereich den Vorgaben der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mit-
gliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter
sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009,
S. 11). Auch Erwägungsgrund 73 der Verordnung (EU) 2016/679 nennt im Zusammenhang mit möglichen Be-
schränkungen ausdrücklich das Führen öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses.

Das Handelsregister – wie auch das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister – dient der verlässlichen Infor-
mation über die für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr bedeutsamen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kauf-
leute und Handelsgesellschaften. Ohne solche Informationen und ihre allgemeine Zugänglichkeit im Register
wäre der Rechtsverkehr in seiner Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt. Denn dann würden Rechtsgeschäfte
entweder nur nach sehr kompliziert und langwierig zu erbringenden Nachweisen – etwa über die Vertretungs-
macht der handelnden Personen – getätigt, oder es würde auf solche Nachweise verzichtet, was dann zu größerer
Anfälligkeit des Rechtsverkehrs für Fehler oder betrügerische Machenschaften führen würde.

Die vorgesehenen Beschränkungen achten den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten und stellen
eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Artikels 23
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dar. Bei einer Abwägung zwischen der betroffenen grundrechtlichen
Position des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und dem Interesse der Allgemeinheit an einem
sicheren und leichten Rechtsverkehr überwiegt letzteres. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits bei der Erhe-
bung der Daten der Grundsatz der Datensparsamkeit beachtet wird. Personenbezogene Daten werden nur dort
erhoben, wo sie unbedingt erforderlich sind, insbesondere zur sicheren Identifizierung der zur Vertretung befugten
Person. Die überwiegenden Daten im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind rein unterneh-
mensbezogene Daten. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind in der Regel auf die Angabe des Namens,
des Geburtsdatums und des Wohnorts beschränkt.

Die Verweisung in § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, nach der unter anderem die §§ 10 bis 12
des Handelsgesetzbuchs auf das Partnerschaftsregister entsprechende Anwendung finden, erstreckt sich auch auf
§ 10a HGB.

Drucksache 18/12611 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu den einzelnen vorgesehen Beschränkungen:

Zu Absatz 1:

Die Erfüllung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 wäre für die Registergerichte mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und meist auch tat-
sächlich gar nicht möglich, da die Registerdaten nach Unternehmen geordnet sind und die betreffenden zum Re-
gister eingereichten Dokumente, wie etwa Gesellschafterlisten, meist gar nicht in einem maschinenlesbaren For-
mat vorhanden sind. Zudem ist eine Suche nach natürlichen Personen im Registerportal der Länder nicht mög-
lich. Auf der anderen Seite weiß die betroffene Person (z. B. Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) selbst,
welche Daten über sie vorhanden sind, denn dies ist gesetzlich festgelegt; regelmäßig war die betroffene Person
auch selbst bei der Anmeldung ihrer Daten zum Register beteiligt. Die betroffenen Personen können jederzeit
auch bei den registerführenden Stellen den gesamten Inhalt des Registers kostenlos einsehen, so dass sie sich die
Auskunft über den Registerinhalt schnell und einfach selbst geben können.

Auch die Erfüllung der Pflicht nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach der Verantwort-
liche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen
hat, wäre für die Registergerichte ein unverhältnismäßiger Aufwand. Da im Registerportal nur eine Suche nach
Unternehmen oder Vereinen möglich ist, aber keine auf natürliche Personen bezogene Suche, wäre eine aufwän-
dige Suche erforderlich, die angesichts der großen Zahl registrierter Unternehmen nicht leistbar wäre. Zudem hat
die betroffene Person die Möglichkeit, kostenlos entweder in die Register vor Ort (gemäß § 10 der Handelsregis-
terverordnung – HRV) oder über das Internet in das Portal www.handelsregisterbekanntmachungen.de Einsicht
zu nehmen. Über das elektronische Registerportal können zudem die entsprechenden Dokumente gegen eine ge-
ringe Gebühr elektronisch abgerufen werden.

Die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen können den betroffenen Per-
sonen in allgemeiner Form, z. B. durch ein Merkblatt auf dem gemeinsamen Registerportal der Länder gegeben
werden. Der betroffenen Person dürfte ohnehin bekannt sein, dass seine personenbezogenen Daten in den öffent-
lichen Registern für Jedermann jederzeit einsehbar sind und dass die Daten ohne Zeitbegrenzung gespeichert
werden. In Satz 2 wird – im Hinblick auf die vielen Millionen Abrufe aus dem Handelsregisterportal – ausdrück-
lich klargestellt, dass eine Information über die einzelnen konkreten Empfänger der Daten nicht erfolgen muss.
Eine Mitteilung über die Empfänger, die Registerdaten über das Portal www.handelsregisterbekanntmachun-
gen.de abrufen, wäre auch gar nicht möglich, da die Einsicht in das Bekanntmachungsportal für Jedermann ohne
Registrierung möglich ist.

Zu Absatz 2:

Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 wird erfüllt durch die bestehenden
Löschungs- und Berichtigungsansprüche. Die materiell-rechtliche Publizitätswirkung schließt ein gänzliches Lö-
schen oder eine Berichtigung, die implizit zu einer Löschung der zu berichtigenden Eintragungen führt, aus. Es
muss nachvollziehbar sein, über welchen Zeitraum welche (auch unrichtigen oder später berichtigten) Eintragun-
gen im Register veröffentlicht waren, auf die der Rechtsverkehr damals ggf. vertraut hat. Die Rechte des von der
Verarbeitung personenbezogener Daten Betroffenen werden neben den Löschungsverfahren des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) durch
die Berichtigungsverfahren von Amts wegen der Registerverordnungen (§ 17 HRV, § 24 der Genossenschaftsre-
gisterverordnung, § 1 Abs. 1 der Partnerschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 17 HRV) gewahrt, welche
die Berichtigung von Schreibfehlern, versehentlicher Rötungen und sonstiger offenbare Unrichtigkeiten regeln.
Die Berichtigung von personenbezogenen Daten, die in zum Register einzureichenden Dokumenten enthalten
sind, können Betroffene dadurch herbeiführen, dass sie dafür sorgen, dass ein entsprechend aktualisiertes Doku-
ment eingereicht wird.

Zu Absatz 3:

Für erfolgte Eintragungen gilt der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung, welche den Kern des materiell-recht-
lichen Publizitätsprinzips bildet. Diese wird unter anderem dadurch geschützt, dass Eintragungen gemäß § 383
Absatz 3 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (Keidel-Heinemann, FamFG, § 395 Rn.1). Der Grund-
satz der Erhaltung der Eintragung und das Publizitätsprinzip machen es ebenso erforderlich, dass ein Widerspruch
gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679, der zu einer Einschränkung der Verarbeitung führt, ausge-
schlossen ist. Es würde dem Kern des Grundsatzes der Publizitätswirkung widersprechen, sollten Eintragungen
über einen längeren Zeitraum nicht einsehbar sein. Die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit des Rechts- und Wirt-
schaftsverkehrs durch uneingeschränkt einsehbare Register entspricht dem allgemeinen öffentlichen Interesse und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/12611

begründet somit die Einschränkung der Rechte des Betroffenen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EU) 2016/679.

Weitere Ansprüche aus der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen in Registerbereich bereits aufgrund der in der
Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Ausnahmen nicht:

Eine Informationspflicht der Register nach Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 ist bereits
gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c ausgeschlossen, da die Erlangung oder Erlangung und Offenlegung durch
Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt ist und geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Person vorsieht.

Eine Ausnahme von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nicht erforderlich, weil das Handelsregister
personenbezogene Daten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse verarbeitet und sich daher
auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 berufen kann.

Eine Ausnahme vom Anspruch auf Beschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten im Handelsregister ein
wichtiges öffentliches Interesse ist (vgl. auch Erwägungsgrund 73 der Verordnung (EU) 2016/679) und das Recht
auf Einschränkung der Verarbeitung insoweit gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ausge-
schlossen ist.

Eine Mitteilungspflicht der Register aus Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 ist bereits nach dem Wortlaut
des Artikels 19 ausgeschlossen, da dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Unver-
hältnismäßigkeit beruht zum einen auf der Anzahl an verarbeiteten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus
müssten zusätzlich personenbezogene Daten der Empfänger vorrätig gehalten werden, um der Mitteilungspflicht
nachzukommen. Dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Empfänger
und einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden.

Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die öffentlichen Register keine Anwendung, da die Verar-
beitung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

Zu Nummer 2

Mit dem Verweis in § 320 Absatz 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) durch das Abschlussprüfungsreform-
gesetz vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) wurde klargestellt, dass bei einer Datenübermittlung an einen Ab-
schlussprüfer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Übermitt-
lung personenbezogener Daten an sonstige ausländische Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
datenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten sind. Diese Regelung setzt Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Ab-
schlussprüferRL (RL 2006/43/EG) um. Artikel 23 Absatz 5 enthält eine Spezifizierung des Berufsgeheimnisses
und der Verschwiegenheitspflicht der Abschlussprüfer, um die Abschlussprüfung von Konzernabschlüssen zu
erleichtern, wenn sich der Sitz der Muttergesellschaft in einem Drittland befindet. Die Vorschrift verlangt, dass
die Weitergabe von Informationen an den Konzernabschlussprüfer in einem Drittland im Einklang mit Kapitel IV
der Richtlinie 95/46/EG sowie den nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgt. Die
Richtlinie 95/46/EG wird aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt, die unmittelbar gelten
wird. Infolgedessen ist in § 320 Absatz 5 Satz 2 HGB nun auf diese Verordnung und damit insbesondere auf die
Anforderungen an eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Artikel 44 bis 49 Verordnung (EU)
2016/679) zu verweisen. Darüber hinaus gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben des nationalen
Rechts.

Zu Artikel 8 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die amtliche Inhaltsübersicht ist entsprechend der Änderung anzupassen.

Zu Nummer 2

Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung der bisherigen Begrifflichkeiten an die in der Verordnung
(EU) 2016/679 verwandten Begrifflichkeiten.

Zu Nummer 3

Die bisherige Überschrift, die sich auf Bekanntmachungen beschränkt, ist zu eng, da § 156 nicht nur die Bekannt-
machungen betrifft, sondern auch die Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister auf das Genos-
senschaftsregister.

Drucksache 18/12611 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Regelungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 in § 10a HGB sollen auch für das Genossen-
schaftsregister gelten. Auch das Genossenschaftsregister gehört wie das Handelsregister zu den in Erwägungs-
grund 73 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten öffentlichen Registern, die aus Gründen des allgemeinen
öffentlichen Interesses geführt werden. Auf die Begründung zu § 10a HGB wird daher Bezug genommen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2

§ 31a PatG-E sieht vor, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, das Recht auf Wi-
derspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 nicht bestehen, wenn personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektroni-
schen Informationsdiensten des DPMA enthalten sind. Ferner bestimmt die Regelung, dass das Recht auf Erhalt
einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 dadurch erfüllt wird, dass die betroffene
Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des DPMA neh-
men kann.

Die Ausnahmen werden auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt. Danach
können die Pflichten gemäß den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 unter anderem dann beschränkt
werden, wenn die Beschränkung den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der
Union oder eines Mitgliedsstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses si-
cherstellt. Aus Erwägungsgrund 73 der Verordnung (EU) 2016/679 geht hervor, dass eine Beschränkung des
Rechts auf Auskunft auch dadurch gerechtfertigt werden kann, dass aus Gründen des allgemeinen öffentlichen
Interesses öffentliche Register geführt werden. Mit Blick auf Erwägungsgrund 64 der Verordnung (EU) 2016/679
sollten personenbezogene Daten auch nicht allein zu dem Zweck gespeichert werden, auf mögliche Auskunftser-
suchen reagieren zu können. Das DPMA führt das Patentregister im überragend wichtigen wirtschaftlichen Inte-
resse der deutschen Industrie. Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Patentregisters und der Publikationen des
DPMA zu Patentanmeldungen und erteilten Patenten ist erheblich: So waren in Deutschland Ende 2015 über
600 000 deutsche und europäische Patente gültig. Im Patentrecht dient die Veröffentlichung der technischen Er-
findung nicht nur der Recherche nach kollidierenden Schutzrechten; durch die Offenlegung der Erfindung wird
zugleich die innovationsfördernde Funktion des Patentschutzes realisiert: Die Öffentlichkeit wird frühzeitig über
den Inhalt einer Patentanmeldung informiert (Offenlegungsschrift, § 32 Absatz 1 Nummer 1 PatG, und Regis-
tereintrag, § 30 PatG). Auch die Erteilung eines Patents wird bekannt gemacht (Patentblatt und Patentschrift ge-
mäß § 58 Absatz 1 PatG) und im Register vermerkt (§ 30 PatG). Aufgrund dieser Veröffentlichungen kann eine
Patentanmeldung bzw. ein Patent anderen Erfindern als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem
betreffenden Gebiet der Technik dienen. Die Veröffentlichung macht die Erfindung der Allgemeinheit zugäng-
lich. Mit der Veröffentlichung wird die Erfindung Stand der Technik. Dieser kann und soll nun voraussetzungslos
von jedermann aufgefunden und weiterentwickelt werden können.

Über die amtliche Publikations- und Registerdatenbank „DPMAregister“ hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit,
im die Publikationsdaten sowie die aktuellen Rechts- und Verfahrensstände nationaler Patente zu recherchieren.
Die Recherche in den Register und Informationsdiensten des DPMA ermöglicht die regelmäßige und systemati-
sche Überprüfung neu publizierter Schutzrechte wie auch Änderungen des Rechts- und Verfahrensstands. Eintra-
gungen in den Registern werden in elektronischer Form bekannt gemacht (derzeit im Patentblatt). Für den Rechts-
verkehr sind diese Informationen unerlässlich, um Handlungsspielräume auszuloten und um Kollisionen mit wi-
derstreitenden Schutzrechten zu vermeiden. Der Zugriff auf das Patentregister und die Informationsdienste des
DPMA ist im Übrigen für jedermann kostenfrei möglich. Die Identität der Nutzer der Register und Informations-
dienste wird gegenwärtig nicht erfasst. Sollte hierüber Auskunft erteilt werden, so müssten die Nutzerdaten nur
für den Zweck späterer Auskunftsersuchen gespeichert werden. Dies aber ist gerade nicht das Ziel der Verordnung
(EU) 2016/679 (vgl. Erwägungsgrund 64). Aufgrund der zentralen Bedeutung des beim DPMA geführten Patent-
register und der Informationsdienste für den Rechtsverkehr im Zusammenhang mit den Patenten ist eine Be-
schränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 und auch der
Mitteilungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zwingend erforderlich, um die Funkti-
onsfähigkeit des Patentregisters bzw. eine umfassende Information der Allgemeinheit über Patente zu erhalten.
Die Beschränkung des Widerspruchsrechts gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist uner-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/12611

lässlich, damit das DPMA seinen gesetzlichen Verpflichtungen (§§ 30, 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 PatG) nachkom-
men kann. Die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs durch das uneinge-
schränkt einsehbare Patentregister und Informationsdienste entspricht dem allgemeinen öffentlichen Interesse.
Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Patentregister und die Informationsdienste des DPMA wird das
Informationsinteresse der Betroffenen erfüllt.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2

§ 8 Absatz 8 GebrMG-E sieht vor, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, das
Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verord-
nung (EU) 2016/679 nicht bestehen, wenn personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen
elektronischen Informationsdiensten des DPMA enthalten sind. Ferner bestimmt die Regelung, dass das Recht
auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 dadurch erfüllt wird, dass die
betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des
DPMA nehmen kann.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 31a PatG-E Bezug genommen. Die Ausnahmen werden auf
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt. Auch die gesamtwirtschaftliche Bedeu-
tung des Registers und der diesbezüglichen Informationsdienste für Gebrauchsmuster ist erheblich.

Zu Artikel 11 (Änderung des Markengesetzes)

Zu Nummer 1

Nach § 62 wird ein neuer § 62a eingefügt, der Ausnahmevorschriften zur Datenschutzgrundverordnung enthält.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3

§ 62a MarkenG-E sieht vor, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, das Recht auf
Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 nicht bestehen, wenn personenbezogene Daten im Markenregister oder in öffentlich zugänglichen elekt-
ronischen Informationsdiensten des DPMA enthalten sind. Ferner bestimmt die Regelung, dass das Recht auf
Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 dadurch erfüllt wird, dass die be-
troffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des
DPMA nehmen kann. Die Ausnahmen werden auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2016/679 gestützt.

Zu Artikel 12 (Änderung des Halbleiterschutzgesetzes)

§ 4 Absatz 3a HalblSchG-E sieht vor, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, das
Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verord-
nung (EU) 2016/679 nicht bestehen, wenn personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen
elektronischen Informationsdiensten des DPMA enthalten sind. Ferner bestimmt die Regelung, dass das Recht
auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 dadurch erfüllt wird, dass die
betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des
DPMA nehmen kann.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 31a PatG-E Bezug genommen; auch die gesamtwirtschaftliche
Bedeutung des Registers für Topographien ist erheblich. Die Ausnahmen werden auf Artikel 23 Absatz 1 Buch-
stabe e der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt.

Zu Artikel 13 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu Nummer 1

Nach § 138 wird ein neuer § 138a eingefügt, der Ausnahmevorschriften zur Datenschutzgrundverordnung enthält.

Drucksache 18/12611 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 2

§ 138a UrhG-E sieht vor, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, das Recht auf
Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 nicht bestehen, wenn personenbezogene Daten in dem beim DPMA geführten Register anonymer und
pseudonymer Werke nach § 138 UrhG enthalten sind. Ferner bestimmt die Regelung, dass das Recht auf Erhalt
einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 dadurch erfüllt wird, dass die betroffene
Person Einsicht in das Register nehmen kann. Das Register bietet die Möglichkeit, urheberrechtliche Schutzfristen
für anonyme und pseudonyme Werke zu verlängern. Seine Funktionsfähigkeit liegt im allgemeinen kulturellen
und wirtschaftlichen Interesse. Die Ausnahmen werden auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2016/679 gestützt.

Zu Artikel 14 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes)

Zu Nummer 1

Nach § 52 wird ein neuer § 52a eingefügt, der Ausnahmevorschriften zur Datenschutzgrundverordnung enthält.

Zu Nummer 2

§ 52a VGG-E sieht vor, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, das Recht auf
Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 nicht bestehen, wenn personenbezogene Daten aufgrund des Verwertungsgesellschaftengesetzes in dem
beim DPMA gemäß § 52 VGG geführten Register vergriffener Werke enthalten sind. Ferner bestimmt die Rege-
lung, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 dadurch
erfüllt wird, dass die betroffene Person Einsicht in das Register nehmen kann. Durch das Register und das damit
verbundene Verfahren wird letztlich die Verfügbarkeit vergriffener Werke verbessert, dies liegt im allgemeinen
kulturellen und wirtschaftlichen Interesse. Die Ausnahmen werden auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 gestützt.

Zu Artikel 15 (Änderung des Designgesetzes)

Zu Nummer 1

Nach § 22 Designgesetz wird ein neuer § 22a eingefügt, der Ausnahmen zur Datenschutzgrundverordnung ent-
hält.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3

§ 22a DesignG-E sieht vor, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, das Recht auf
Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 nicht bestehen, wenn personenbezogene Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Designgesetzes im
Designregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des DPMA enthalten sind.
Ferner bestimmt die Regelung, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 dadurch erfüllt wird, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugäng-
liche elektronische Informationsdienste des DPMA nehmen kann. Die Ausnahmen werden auf Artikel 23 Ab-
satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt.

Zu Artikel 16 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Die Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) sollen an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) angepasst werden.

Zu Nummer 1 (Änderung § 20a)

Die Änderung dient der Anpassung an Artikel 24 ff. der Verordnung (EU) 2016/679 und § 2a Absatz 5 der Ab-
gabenordnung (AO). Die Regelungen zur Auftragsverarbeitung in der Verordnung (EU) 2016/679 (insbesondere
Kapitel IV) sind insoweit abschließend. Die Änderung des § 20a FVG trägt dem Rechnung, indem nur noch die
Voraussetzungen geregelt werden, die es dem Bundesministerium der Finanzen erlauben, sich zur Erbringung
von Druckdienstleistungen einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter zu bedienen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/12611

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt wie bisher, dass ausschließlich Druckdienstleistungen für die Bundesfinanzverwaltung durch nicht
öffentliche Stellen als Auftragsverarbeiter erbracht werden dürfen. Absatz 1 trifft im Hinblick auf Artikel 28
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach die Datenverarbeitung durch einen Auftraggeber auf Grundlage
eines Vertrages oder eines anderen Rechtsinstruments erfolgt, eine Festlegung, dass diese Auftragsverarbeitung
auf Grundlage eines Vertrages erfolgt. In diesem Vertrag müssen die weiteren Einzelheiten nach Maßgabe von
Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden. Bei Druckdienstleistungen im Sinne des
Absatzes 1 handelt es sich ausschließlich um die technischen Hilfstätigkeiten des Druckens und Kuvertierens von
schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 AO und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren der
Bundesfinanzbehörden und deren verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister. Die Willensbildung zum
Verwaltungsakt einschließlich Form der Bekanntgabe und Zeitpunkt des Drucks und der Versendung obliegt
hingegen weiterhin in vollem Umfang der zuständigen Bundesfinanzbehörde.

Zu Absatz 1 Nummer 1

Geregelt wird wie bisher die Voraussetzung, dass eine Auftragsverwaltung erst zulässig ist, soweit dies weder
von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen
Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden kann. Für die Feststellung, ob die
Druckdienstleistungen weder von der Bundesfinanzverwaltung selbst noch von anderen Stellen der
Bundesverwaltung, der Länder oder anderer Verwaltungsträger in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet
werden können, muss eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung durchgeführt
werden.

Zu Absatz 1 Nummer 2

Als weitere Voraussetzung wird bestimmt, dass geschützte Daten im Sinne des § 30 AO ausschließlich durch
Amtsträger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches (StGB) für den öffentlichen Dienst
besonders verpflichtete Personen verarbeitet werden dürfen. Die Regelung entspricht dem bisher geltenden Recht
und ist bewusst enger gefasst als § 30 Absatz 9 AO.

Zu Absatz 1 Nummer 3

Die Regelung untersagt dem Auftragnehmer, dass die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten
sowie die Protokolldaten für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen.

Zu Absatz 1 Nummer 4

Ferner muss die Druckdienstleistung im Inland erfolgen. Unerheblich ist dabei, wo der Auftragnehmer seinen Sitz
oder seine Geschäftsleitung hat. Das Gebot der Auftragsausführung im Inland ist erforderlich, da die
verantwortlichen Finanzbehörden nur im Inland Hoheitsbefugnisse ausüben und die Tätigkeit vor Ort mit
Weisungsbefugnis beaufsichtigen können. Hinzu kommt, dass die bei der Auftragsausführung eingesetzten
Mitarbeiter des Auftragnehmers nach Buchstabe b eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben müssen. Ein
Verstoß gegen Geheimhaltungsvorschriften kann nur im Inland wirksam aufgeklärt und nach § 355 StGB
strafrechtlich verfolgt werden.

Zu Absatz 1 Nummer 5

Die Bedingung verpflichtet den Auftragsverarbeiter zur Erstellung eines durch das Bundesministerium der
Finanzen freizugebenden IT-Sicherheitskonzeptes nach dem Standard des aktuellen BSI-IT-Grundschutz-
kataloges.

Zu Absatz 1 Nummer 6

Nummer 6 bestimmt aufgrund des hohen Schutzbedarfs der zu verarbeitenden Daten, dass die dem
Auftragsverarbeiter überlassenen Daten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der
Druckdienstleistung zu löschen sind. Das Ergebnis der Druckdienstleistung muss vom Auftragsverarbeiter oder
von einem weiteren Auftragsverarbeiter protokolliert werden. Diese Protokolldaten sind entsprechend der
vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle zu übermitteln.

Zu Absatz 1 Nummer 7

Als weitere Voraussetzung wird aufgrund des hohen Schutzbedarfs der zu verarbeitenden Daten bestimmt, dass
das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auftragsverarbeiter protokolliert werden müssen und diese
Protokolldaten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle zu
übermitteln sind.

Drucksache 18/12611 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Voraussetzungen, die es dem Bundesministerium der Finanzen erlauben, sich zur
Erbringung von Druckdienstleistungen einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter zu bedienen, für
etwaige Unterauftragsnehmer entsprechend gelten.

Zu Nummer 2 (Änderung § 21 Absatz 6)

Die Änderung stellt klar, dass unter den Voraussetzungen von § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO zum Zweck
der Gesetzesfolgenabschätzung auch personenbezogene Daten identifizierter oder identifizierbarer Personen
übermittelt werden dürfen.

Für die Gesetzesfolgenabschätzung und andere Auswertungen sollen zwar wie bisher grundsätzlich
pseudonymisierte Daten verwendet werden. Aufgrund der zu einem Steuerfall gespeicherten Daten ist es aber
nicht auszuschließen, dass aus dem Gesamtzusammenhang eine Zuordnung dieser Daten zu einem konkreten
Steuerfall möglich wäre. Die Anforderungen an eine Pseudonymisierung nach Artikel 4 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2016/679 wären dann nicht erfüllt. Deshalb soll für diese Konstellation eine Übermittlung nicht
oder nicht hinreichend pseudonymisierter Daten zugelassen werden.

Zu Artikel 17 (Änderung der Abgabenordnung)

Die Regelungen der AO sollen an das Recht der Europäischen Union, im Besonderen der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) angepasst werden.

Dabei sollen aufgrund der Regelungsaufträge der Verordnung (EU) 2016/679 die bereits bestehenden Vorschrif-
ten über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Regelungen und Begriffsbestimmungen dieser Ver-
ordnung angepasst bzw. neue bereichsspezifische Regelungen in enger Anlehnung an das neue Bundesdaten-
schutzgesetz geschaffen werden. Zugleich sollen auf Grundlage des Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679
bereichsspezifische Einschränkungen der Betroffenenrechte bestimmt werden, damit die Finanzbehörden weiter-
hin ihrem Verfassungsauftrag nachkommen können, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzu-
setzen und zu erheben und Steuerverkürzungen aufzudecken.

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung des neuen § 2a AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift von § 6 AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des Vierten Abschnitts des ersten Teils der AO
angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe d

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung der neuen §§ 29b und 29c AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe e

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung des neuen § 31c AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe f

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung der neuen Abschnitte des ersten Teils der AO und der §§ 32a – 32j
AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe g

Die Inhaltsübersicht wird an die Aufhebung des § 383a AO angepasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe h

Die Inhaltsübersicht wird an die Einfügung des neuen § 384a AO angepasst.

Zu Nummer 2 (Änderung § 1 Absatz 2 Nummer 1)

§ 1 Absatz 2 AO bestimmt, inwieweit bei der Verwaltung der Realsteuern durch die Gemeinden bestimmte
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gelten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/12611

Die Aufzählung in Nummer 1 der von den Gemeinden anzuwendenden Regelungen wird um die Regelungen des
Sechsten und des Siebten Abschnitts des Ersten Teils (§§ 32a bis 32j AO) erweitert und an die Änderung der
Überschrift des Vierten Abschnitts des ersten Teils redaktionell angepasst. Zugleich werden für die Gemeinden
bei der Verwaltung der Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) künftig auch die Regelungen in §§ 29b und
29c AO (Verarbeitung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden) gelten.

Zu Nummer 3 (§ 2a)

§ 2a AO bestimmt, welche Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich
der AO (vgl. § 1 AO) anzuwenden sind.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 sollen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO –
selbstverständlich vorbehaltlich vorrangiger Regelungen des EU-Rechts (vgl. Absatz 2) – die entsprechenden
Regelungen der AO selbst sowie diejenigen der Steuergesetze gelten, und zwar sowohl bei der Datenverarbeitung
durch (Bundes- oder Landes-)Finanzbehörden als auch bei der Datenverarbeitung durch andere öffentliche Stellen
oder nicht-öffentliche Stellen.

Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sollen die dortigen
Vorschriften für (Bundes- und Landes-)Finanzbehörde nur gelten, soweit dies ausdrücklich in der AO bestimmt
ist. Soweit die AO und die Steuergesetze keine bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen
enthalten, sollen die Regelungen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes folglich nicht als „Auffangregelung“
gelten, sondern nur dann, wenn dies in der AO oder den Steuergesetzen ausdrücklich bestimmt ist (wie etwa in
§ 29b Absatz 2 Satz 2 AO).

Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze sollen für Landesfinanzbehörden im Anwendungsbereich der AO
nicht gelten. Dies gewährleistet, dass bei der Verwaltung bundesgesetzlich oder unionsrechtlich geregelter
Steuern durch Bundes- und Landesfinanzbehörden bundeseinheitliches Steuerverfahrensrecht einschließlich des
Rechts über die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt. Dies gewährleistet die von Verfassungs wegen
(Artikel 3 des Grundgesetzes) gebotene bundesweit gleichmäßige Besteuerung.

Für öffentliche Stellen, die keine Finanzbehörden sind, sowie für nicht-öffentliche Stellen soll die
„Auffangwirkung“ des neuen BDSG erhalten bleiben, wobei ausdrückliche Regelungen in der AO und den
Steuergesetzen als bereichsspezifisches Datenschutzrecht den allgemeinen Regelungen im neuen BDSG und dem
ggf. anzuwendenden Landesrecht vorgehen.

Zu Absatz 2

Die Aufgabenwahrnehmung der Zollbehörden im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs (Verwaltungsverfahren) dient neben fiskalischen Zwecken wie der umfassenden Erhebung von
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern auch außersteuerlichen Zwecken (wie z. B. der Mitwirkung
bei der Durchsetzung bestehender Verbote und Beschränkungen, der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen,
des Marktordnungsrechts und anderer Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik) und ist somit häufig
multifunktional. Die Regelung legt den Grundsatz fest, dass bei der Überwachung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs einheitlich die Datenschutzregelungen der AO anwendbar sind und die Datenverarbeitung als
Datenverarbeitung in einem Verfahren in Steuersachen gilt. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben möglich.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die unmittelbar anzuwendenden europarechtlichen Regelungen über den Schutz
personenbezogener Daten natürlicher Personen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/79, den Regelungen der
AO und der Steuergesetze vorgehen, soweit diese den Mitgliedstaaten keine Regelungsaufträge erteilen oder
Regelungsbefugnisse einräumen und dementsprechende nationale Regelungen getroffen worden sind. Zum
Verhältnis nationaler Regelungen über Steuerordnungswidrigkeiten zu Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679
wird auf § 384a Absatz 1 AO hingewiesen.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sollen für die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen zum Zwecke der
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die
Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des neuen Bundesdatenschutzgesetzes gelten, soweit gesetzlich –
insbesondere in der AO oder der Strafprozessordnung – nichts anderes bestimmt ist. Dieser Aufgabenbereich ist
nicht sachlicher Gegenstand der Verordnung (EU) 2016/679, sondern der Richtlinie (EU) 2016/680.

Drucksache 18/12611 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 5

In Absatz 5 soll bestimmt werden, dass die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, der AO und der
Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten (lebender) natürlicher Personen auch für
personenbezogene Daten verstorbener natürlicher Personen gelten. Denn in diesem Fall ist die Verordnung (EU)
2016/679 nicht anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 27). Die Mitgliedstaaten können in diesem Fall aber
Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten treffen. Die Rechte und Pflichten verstorbener
natürlicher Personen gehen auf den oder die Gesamtrechtsnachfolger über.

Nach Absatz 5 sollen die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, der AO und der Steuergesetze über die
Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen außerdem für vergleichbare Informationen gelten,
die sich auf Körperschaften, rechtsfähige und nichts rechtsfähige Personenvereinigungen sowie
Vermögensmassen beziehen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der AO, dass verfahrensrechtliche
Regelungen – die regelmäßig zugleich Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen –
für alle vom Steuer- und Steuerverfahrensrecht Betroffenen ungeachtet ihrer Rechtsform grundsätzlich
gleichermaßen gelten.

Dies bedeutet, dass in steuerlichen Angelegenheiten die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, der AO und
der Steuergesetze, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, für Verstorbene und die in
Absatz 5 Nummer 2 genannten Rechtsträger entsprechend gelten. Dies umfasst auch die Bußgeld-Regelung in
Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Nummer 4 (Änderung § 6)

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Überschrift trägt der inhaltlichen Erweiterung der Vorschrift Rechnung.

Zu Buchstabe b

In Absatz 1 wird klargestellt, dass Behörden öffentliche Stellen sind.

Die Begriffsbestimmungen hinsichtlich öffentlicher Stellen des Bundes und der Länder sowie nicht-öffentlicher
Stellen in den neuen Absätzen 1a bis 1e stimmen mit den Regelungen in § 2 des neuen BDSG überein.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Die Änderung in Nummer 3 ist redaktioneller Art (Anpassung an § 6 Absatz 1a bis 1c AO).

Zu Nummer 6

Die Änderung der Überschrift trägt der Einfügung der neuen §§ 29b und 29c AO Rechnung.

Zu Nummer 7

Zu § 29b

Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und
zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt oder zu Unrecht erhoben sowie
Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Aufgrund der
grundlegenden und einschneidenden Bedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volkswirtschaft, die
Unternehmen und für jeden Bürger ist es ein wesentliches Gebot der Gerechtigkeit, dass der Staat die gesetzlich
vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versucht und dadurch
Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen so weit wie möglich verhindert. § 85 AO überträgt die
Verfassungsgebote der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Artikel 3 Absatz 1 GG) und der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung (Artikel 20 Absatz 3 GG) in das Steuerverwaltungsrecht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Gleichheitssatz des
Grundgesetzes für das Steuerrecht insbesondere, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und
tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des
Erhebungsverfahrens (dies umfasst sowohl die Ermittlung der steuerbegründenden Sachverhalte als auch die
Durchsetzung gesetzlich entstandener Steueransprüche) prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit
der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.

Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den
Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken
mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken
sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/12611

Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Verfassungsrechtlich verboten ist danach der
Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf
Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Daraus folgt eine Pflicht des Gesetzgebers, zur
Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld
einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet – mit dem Instrument des
Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das
Verifikationsprinzip. Dabei bildet die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO
grundsätzlich das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu weiter gehenden
Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren.

§ 29b AO trägt diesem verfassungsrechtlichen Gebot – zusammen mit den weiteren datenschutzrechtlichen
Regelungen der AO und der Steuergesetze – Rechnung. Die Regelung nimmt dabei den bisher in §§ 13 Absatz 1
und 14 Absatz 1 des BDSG a. F. enthaltenen Regelungsgehalt auf, unterscheidet aber nicht mehr zwischen den
Phasen der Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung, sondern verwendet, der Regelung in Artikel 4
Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 folgend, allgemein den umfassenden Begriff der Verarbeitung.

Zu § 29b Absatz 1

Soweit die Vorschrift bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken gemäß Artikel 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 zur Anwendung kommt, wird mit ihr eine Rechtsgrundlage auf der Grundlage von
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen.

Dies ist rechtlich notwendig, da Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 selbst keine
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten schafft, was sich aus der Formulierung in
Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt. Der Unions- oder der nationale Gesetzgeber hat
eine Rechtsgrundlage zu setzen. Diesem Regelungsauftrag kommt der deutsche Gesetzeber an dieser Stelle bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden nach. Absatz 1 entspricht dabei der Regelung
in § 3 des neuen BDSG, seine Anwendung ist aber auf Finanzbehörden beschränkt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden ist hiernach zulässig, wenn sie für die
Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Finanzbehörde übertragen wurde. Beides kann sich sowohl aus nationalen
Rechtvorschriften, also insbesondere aus der AO oder den Steuergesetzen, als auch aus unionsrechtlichen
Vorgaben ergeben.

Für andere öffentliche Stellen (vgl. § 6 Absatz 1a bis 1c AO) sowie für nicht-öffentliche Stellen (vgl. § 6
Absatz 1d und 1e AO) gelten neben der Verordnung (EU) 2016/679 und bereichsspezifischen
Datenschutzregelungen in der AO und den Steuergesetzen gegebenenfalls das neue BDSG oder das entsprechende
Landesrecht (vgl. § 2a Absatz 1 Satz 1 AO).

Für Auftragsverarbeiter der Finanzbehörden, die keine Finanzbehörde sind, gelten insbesondere die
Bestimmungen in Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie ggf. ergänzende bereichsspezifische
Datenschutzregelungen.

Zu § 29b Absatz 2

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten grundsätzlich untersagt. Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung sieht jedoch Ausnahmen
von diesem Verbot vor. In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, h und i dieser Verordnung sind
die Ausnahmen durch nationale Regelungen auszugestalten. Neben einem Ausnahmetatbestand ist im Übrigen
stets erforderlich, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 vorliegt.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist nach Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit nach dem Recht eines Mitgliedstaats, z. B.
nach dessen Steuergesetzen, die Verarbeitung dieser Daten aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses
erforderlich ist und dieses Recht in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des
Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und
Interessen der betroffenen Person vorsieht.

Wenn die betroffene Person zum Beispiel Aufwendungen für eine medizinische Behandlung als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes – EStG – geltend macht oder
Gewerkschaftsbeiträge oder Kirchensteuerzahlungen von Gesetzes wegen als Werbungskosten im Sinne des

Drucksache 18/12611 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 9 EStG oder als Sonderausgaben im Sinne des § 10 EStG zu berücksichtigen sind, ist die die Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde insoweit auch nach Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig.

Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt darüber hinaus vor, wenn die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten für die Gesetzesfolgenabschätzung (vgl. dazu auch § 29c Absatz 1 Nummer 5 und
Absatz 2 AO) erforderlich ist.

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist nach Satz 1
außerdem zulässig, soweit die Verarbeitung aus anderen Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses
erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der
betroffenen Person überwiegen. Diese Regelung entspricht § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des neuen
BDSG.

Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken hat
die Finanzbehörde angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person
vorzusehen. Dabei ist § 22 Absatz 2 Satz 2 des BDSG entsprechend anzuwenden. Diese Regelung setzt das
Erfordernis aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, g und i der Verordnung (EU) 2016/679 um, „geeignete Garantien
für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person“ bzw. „angemessene und spezifische Maßnahmen
zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person“ vorzusehen.

Zu § 29c

Die Vorschrift schafft für Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine nationale Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie
ursprünglich erhoben wurden (Weiterverarbeitung).

Soweit eine der tatbestandlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, kann die Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten durch Finanzbehörden auf diese Vorschrift gestützt werden. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Zwecke der Weiterverarbeitung mit den Zwecken, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden,
nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar sind.

Die bereichsspezifische Regelung über die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
entspricht weitgehend der Regelung in § 23 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Mit der Vorschrift wird von
dem durch Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 eröffneten Regelungsspielraum Gebrauch gemacht,
wonach die Mitgliedstaaten nationale Regelungen in Fällen, in denen der Zweck der Weiterverarbeitung nicht mit
dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist, erlassen dürfen, soweit die nationale Regelung eine „in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1
genannten Ziele darstellt“.

Die Zulässigkeit der Offenbarung personenbezogener Daten richtet sich wie bisher nach § 30 AO.

Zu § 29c Absatz 1

Nach Absatz 1 ist eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in den in Nummern 1 bis 6 abschließend
aufgezählten Fällen durch die Finanzbehörde, die die personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck erhoben
hat, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zulässig.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Nummer 1 enthält die in der Besteuerungspraxis bedeutsamste Regelung. Hiernach ist eine Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten für die hier genannten Verfahren zulässig. Es handelt sich hierbei um Verfahren im
Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben d, e und h der Verordnung (EU) 2016/679. Die Regelung entspricht
der Offenbarungsbefugnis in § 30 Absatz 4 Nummer 1 AO und gewährleistet, dass die Finanzbehörden ihren
Auftrag aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie § 85 AO weiterhin erfüllen
können.

Hinzu kommt, dass im Besteuerungsverfahren mitunter verschiedene Teilschritte verfahrensrechtlich
verselbständigt sind (vgl. zum Beispiel §§ 157 Absatz 2 in Verbindung mit § 179 AO) und dabei im Endergebnis
einem gemeinsamen Zweck, nämlich der Festsetzung und Erhebung der gesetzlich entstandenen Steuer, dienen.

Die Regelung umfasst auch den Fall, in dem die Angaben der betroffenen Person in ihrem eigenen oder einem
fremden Besteuerungsverfahren nach Maßgabe des § 88 AO überprüft werden müssen. Eine Überprüfung der
Angaben der betroffenen Person ist dabei aber nicht nur dann vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für
ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorliegen. Unter den Voraussetzungen der §§ 88 ff. AO müssen die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/12611

Angaben der Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Verifikationsgebots im
Einzelfall auch stichprobenweise überprüft werden können. Dies macht unter anderem auch Kontrollmitteilungen
innerhalb der Finanzverwaltung erforderlich.

Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten „dient“ der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens im
Sinne der Nummer 1, wenn die Daten eine Prüfung der in jenem Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale
ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August
2012, X S 5/12, BFH/NV 2013 S. 2). Der zuständige Amtsträger der Finanzbehörde, die die personenbezogenen
Daten erhoben hat, muss dazu eine Prognoseentscheidung treffen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die
personenbezogenen Daten dem für das andere Besteuerungsverfahren zuständigen Amtsträger bereits bekannt
sind oder ob sich letztlich steuerliche Auswirkungen ergeben.

Bei jeder Weiterverarbeitung nach Nummer 1 sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls, aber auch allgemeine Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Weiterverarbeitung muss
dem Zweck der in dem anderen Verfahren bestehenden Kontroll-, Überwachungs- und Ermittlungsaufgaben
entsprechen und darf nicht über den zur Erreichung des steuerlichen Zwecks erforderlichen Umfang hinausgehen.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Nummer 2 gestattet eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
für deren Offenbarung (vgl. § 30 Absatz 4 und 5 AO) vorliegen oder das Vorliegen dieser Voraussetzungen
geprüft werden muss. Diese Regelung trägt der besonderen Bedeutung des Steuergeheimnisses Rechnung und ist
daher enger als § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Die Nummer 3 entspricht den Regelungen in § 23 Absatz 1 Nummer 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2

Nach Nummer 4 ist die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie für die Entwicklung,
Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren der Finanzbehörden durch die Finanzbehörde, die die
Daten für einen anderen Zweck erhoben hat, erforderlich ist, weil unveränderte Daten benötigt werden oder eine
Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist.

Für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren der Finanzbehörden sollen zwar
grundsätzlich anonymisierte oder pseudonymisierte Daten verwendet werden. In bestimmten Fällen kann es aber
unerlässlich sein, „echte“ personenbezogene Daten zu verwenden, wenn das Erreichen der Programmergebnisse
nur auf diesem Weg zuverlässig gewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist es aufgrund der zu einem
Steuerfall gespeicherten Daten nicht gänzlich auszuschließen, dass trotz umfangreicher „Neutralisierung“ der
Daten aus dem Gesamtzusammenhang eine Zuordnung dieser neutralisierten Daten zu einem konkreten Steuerfall
möglich wäre. Die Anforderungen an eine Pseudonymisierung nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU)
2016/679 wären dann nicht erfüllt. Auch für diese Konstellation soll eine Weiterverarbeitung nicht oder nicht
hinreichend pseudonymisierter Daten zugelassen werden.

Die personenbezogenen Daten dürfen nach Satz 2 zudem ausschließlich für Zwecke der Entwicklung,
Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Außerdem müssen sie innerhalb eines
Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gelöscht werden.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

Nach Nummer 5 ist die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie für die
Gesetzesfolgenabschätzung durch die Finanzbehörde, die die Daten für einen anderen Zweck erhoben hat,
entweder erforderlich ist, weil unveränderte Daten benötigt werden oder eine Anonymisierung oder
Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Für die Gesetzesfolgenabschätzung sollen zwar grundsätzlich anonymisierte oder pseudonymisierte Daten
verwendet werden. In bestimmten Fällen kann es aber unerlässlich sein, „echte“ personenbezogene Daten zu
verwenden, wenn die Gesetzesfolgenabschätzung nur auf diesem Weg belastbar erreicht werden kann. Darüber
hinaus ist es aufgrund der zu einem Steuerfall gespeicherten Daten nicht gänzlich auszuschließen, dass trotz
umfangreicher „Neutralisierung“ der Daten aus dem Gesamtzusammenhang eine Zuordnung dieser neutralisierten
Daten zu einem konkreten Steuerfall möglich wäre. Die Anforderungen an eine Pseudonymisierung nach Artikel 4

Drucksache 18/12611 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 wären dann nicht erfüllt. Auch für diese Konstellation soll eine
Weiterverarbeitung nicht oder nicht hinreichend pseudonymisierter Daten zugelassen werden.

Die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Gesetzesfolgenabschätzung
durch eine andere (Finanz-)Behörde durch Offenbarung an jene Behörde bestimmt sich nach § 29c Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Nummer 2c AO.

Zu § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3

Nach bisheriger Rechtslage umfasst die Durchführung von Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren
oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen sowie die Durchführung von Strafverfahren wegen einer
Steuerstraftat oder Bußgeldverwahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (vgl. § 30 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a und b AO) auch die Dienst- und Fachaufsicht und die Steuerung durch die Finanzbehörden. Insoweit
wurde – wie in § 14 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. – keine Zweckänderung angenommen.
Gleiches gilt unter weiteren Voraussetzungen, wenn personenbezogene Daten zu Ausbildungs- oder
Prüfungszwecken verändert oder genutzt werden.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2916/679 liegt insoweit allerdings eine Zweckänderung vor (vgl. dazu
auch § 23 Absatz 1 Nummer 7 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes). Die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch öffentliche Stellen zu einem anderen Zweck als dem, für den sie erhoben wurden, bedarf damit
künftig einer eigenständigen gesetzlichen Ermächtigung. Die bislang geltende Rechtslage wird in Satz 1
Nummer 6 in Anpassung an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 dadurch
fortgeschrieben, dass nun eine Weiterverarbeitung für die genannten Zwecke gesetzlich zugelassen wird. Nach
Satz 2 ist hierbei aber weitere Voraussetzung, dass die personenbezogenen Daten ausschließlich durch solche
Personen verarbeitet werden, die nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind. Die
Regelung wird außerdem durch einen klarstellenden Offenbarungstatbestand in § 30 Absatz 4 Nummer 1a AO
ergänzt.

Zu § 29c Absatz 2

Die Regelung erweitert die Weiterverarbeitungsbefugnisse des Absatzes 1 unter den im Gesetz genannten
Voraussetzungen auf besondere Kategorien personenbezogener Daten. Sie entspricht im Ergebnis der Regelung
in § 23 Absatz 2 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu Nummer 8 (§ 30)

Die Vorschrift regelt wie bisher die (nach § 355 des Strafgesetzbuches strafbewehrte) Pflicht von Amtsträgern
und ihnen gleichgestellter Personen zur Geheimhaltung steuerlicher Informationen sowie die Befugnis zur
Durchbrechung des Steuergeheimnisses durch diese Personen.

Eine Offenbarung oder Verwertung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten ist weiterhin nur nach § 30
Absatz 4 und 5 AO, ggf. in Verbindung mit ergänzenden Vorschriften in der AO, den Steuergesetzen oder anderen
gesetzlichen Vorschriften, zulässig. Damit ist § 30 AO auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 enger gefasst als § 25 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 30 AO gilt nicht nur bei der Offenbarung geschützter Daten gegenüber Dritten im Sinne von Artikel 4
Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/679, sondern nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO auch bei der
Offenlegung gegenüber anderen Mitarbeitern der verantwortlichen Finanzbehörde sowie unter Voraussetzungen
der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einem Auftragsverarbeiter oder Personen, die
unter dessen unmittelbaren Verantwortung befugt sind, die geschützten Daten zu verarbeiten.

Zu Nummer 8 Buchstabe a

Absatz 2 wird im Wesentlichen lediglich redaktionell angepasst.

Eine Offenbarung geschützter Daten kann sich nach bisherigem Verständnis des § 30 AO aus mündlichen,
schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z. B. Gewährung von
Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben. „Offenbaren“ im Sinne des § 30 AO als ein
Teilschritt der nicht abschließenden Begriffsbestimmung der „Verarbeitung“ nach Artikel 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 ist mit dem Begriff der „Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
andere Form der Bereitstellung“ nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 vergleichbar und wird
im Interesse der Praxis beibehalten.

Unter „Verwerten“ ist wie bisher jede Verwendung in der Absicht, aus der Nutzung der geschützten Daten für
sich oder andere Vorteile ziehen zu wollen, zu verstehen. Über die Verordnung (EU) 2016/679 hinaus gilt dies

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/12611

nicht nur für die Verwendung personenbezogener Daten, sondern auch für die Verwendung „anonymisierter“ oder
„pseudonymisierter“ Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Art der Verwertung ist dabei gleichgültig.

In Nummer 1 wird der bislang verwendete Begriff „Verhältnisse eines anderen“ ohne inhaltliche Änderung durch
den Begriff „personenbezogene Daten eines anderen“ ersetzt. Personenbezogene Daten im Sinne des § 30 AO
sind nach Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 2a Absatz 5 AO alle
Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare (lebende oder verstorbene) natürliche Person,
juristische Person, rechtsfähige oder nicht rechtfähige Personenvereinigung oder Vermögensmasse beziehen.

Das Steuergeheimnis erstreckt sich damit wie bisher auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen,
öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse. Zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung
am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten oder der Finanzbehörde getroffen wurden.
So unterliegt z. B. auch dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt
wird, ob eine Außenprüfung oder ein Steuerfahndungsverfahren stattgefunden hat, wer für einen Beteiligten im
Verfahren als Vertreter oder Bevollmächtigter aufgetreten ist und welche Anträge gestellt worden sind. Sind
einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person solche Informationen in einem der in Absatz 2
Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, unterliegen sie auch dann dem Steuergeheimnis, wenn sie
für die Besteuerung nicht relevant sind.

Zum geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 AO selbst, sondern
auch ihre gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter oder Bevollmächtigten, Vermögensverwalter,
Verfügungsberechtigte, Steuerentrichtungsschuldner oder Haftungsschuldner. Das Steuergeheimnis gilt aber
auch, wenn einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person Verhältnisse anderer Personen in einem der
genannten Verfahren bekannt geworden sind. Ob diese Personen in einem solchen Verfahren auskunfts- oder
mitwirkungspflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die
Zuordnung zum geschützten Personenkreis unerheblich.

Als identifizierbar wird nach Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eine „betroffene Person“
angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer
Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen,
die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder
sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann.

Mit der Neufassung des Absatzes 1 werden die vom Steuergeheimnis geschützten personenbezogenen Daten
(Nummer 1) und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (Nummer 2) zusammen als „geschützte Daten“ legal
definiert. Dieser Begriff wurde in der Vergangenheit außerhalb des § 30 AO bereits in verschiedenen gesetzlichen
Regelungen verwendet. Dies wird nun vereinheitlicht.

In Nummer 3 wird der Begriff „Datei“ zur Anpassung an Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679
ohne inhaltliche Änderung durch den Begriff „automationsgestütztes Dateisystem“ ersetzt. Diese Regelung gilt
wie bisher nicht für nicht automationsgestützte Dateisysteme.

Zu Nummer 8 Buchstabe b

Die bislang in Absatz 4 aufgezählten Tatbestände zulässiger Durchbrechungen des Steuergeheimnisses
entsprechen – ungeachtet der nachfolgend erläuterten Änderungen und Ergänzungen – den Anforderungen von
Artikel 6 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Doppelbuchstabe aa

Der einleitende Satzteil wird zum einen durch Ersetzung des Begriffs „nach Absatz 2 erlangte Kenntnisse“ durch
den in Absatz 2 nunmehr legal definierten Begriff „geschützte Daten“ redaktionell angepasst. Zugleich wird die
Regelung des Absatzes 4 klarstellend auf die Verwertung geschützter Daten erstreckt. Eine Verwertung kann zum
Beispiel bei Zustimmung des Betroffenen oder aufgrund einer diesbezüglichen bundesgesetzlich angeordneten
Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig sein.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 1a

Nummer 1a ergänzt die Regelung in § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 AO. Damit wird klargestellt,
dass eine Offenbarung geschützter Daten an Finanzbehörden für die in jener Vorschrift genannten Zwecke wie

Drucksache 18/12611 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bisher zulässig ist. Dies stellt sicher, dass den vorgesetzten Finanzbehörden und im Rahmen der Auftrags-
verwaltung auch dem Bundesministerium der Finanzen weiterhin geschützte Daten offenbart werden dürfen,
damit sie ihren Aufsichts- und Steuerungsbefugnissen nachkommen können. Vorgesetzte Finanzbehörde im
Bereich der vom Bund verwalteten Steuern ist auch das Bundesministerium der Finanzen. Dabei unterliegen
weiterhin auch die Amtsträger der vorgesetzten Finanzbehörden der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses.

Zu Nummer 1b

Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in der AO oder den Steuergesetzen wurden bisher von
Finanzbehörden verfolgt und geahndet. Zu diesem Zweck gestattete § 30 Absatz 4 Nummer 1 AO eine
Offenbarung an die für das Bußgeldverfahren zuständigen Stellen.

Da solche Verstöße nun nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 von den zuständigen Aufsichtsbehörden
geahndet werden, die ihrerseits auch auf entsprechende Informationen seitens der Finanzbehörden angewiesen
sind, lässt Nummer 1b eine Offenbarung geschützter Daten zu. Im Ergebnis wird damit die bisherige Rechtslage
fortgeführt.

Zu Doppelbuchstabe cc

In Nummer 2 wird klargestellt, dass eine Durchbrechung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheimnisses nur
durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, nicht aber durch ein Landesgesetz oder eine
kommunale Satzung angeordnet werden kann.

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2a

Die neue Nummer 2a stellt klar, dass eine Durchbrechung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheimnisses
auch durch das Recht der Europäischen Union angeordnet werden kann. Anders als in Nummer 2 wird hier aber
nicht verlangt, dass die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im Unionsrecht „ausdrücklich“ zugelassen sein
muss. Der deutsche Gesetzgeber kann der Europäischen Union keine derartige Bedingung auferlegen.

Zu Nummer 2b

Die neue Nummer 2b stellt klar, dass eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig ist, soweit dies der
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes, zum Beispiel nach dem Gesetz über
Steuerstatistiken, dient.

Von den Daten der Steuer- und Zollverwaltung hängen nicht nur die entsprechenden Bereichsstatistiken ab, die
größtenteils im Steuerstatistikgesetz geregelt sind. Weite Teile der Bundesstatistik, besonders die
Unternehmensstatistiken und hier vor allem die Statistiken des Dienstleistungssektors und des Handwerks, sind
ohne diese Daten nicht mehr durchführbar. Da die betreffenden Daten auch eine Säule des Unternehmensregisters
für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) bilden, wären auch Stichprobenziehungen und
Registerauswertungen gefährdet, im Ergebnis also die gesamte deutsche Unternehmensstatistik. Da sowohl der
Betrieb des Statistikregisters als auch die Statistiken über das Wirtschaftsgeschehen (Konjunktur- und
Strukturstatistiken, Außenhandelsstatistik) durch EU-Verordnungen verpflichtend geregelt sind, wäre bei
eingeschränkter Durchführung dieser Aufgaben mit Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen.

Für andere Statistiken oder wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke ist eine Offenbarung
geschützter Daten nicht zulässig.

Zu Nummer 2c

Die neue Nummer 2c stellt klar, dass eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig ist, soweit dies der
Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren oder der Gesetzesfolgenabschätzung dient
und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 AO vorliegen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Nummer 5 Buchstabe a enthält ein Regelbeispiel für ein zwingendes öffentliches Interesse, bei dessen Vorliegen
eine Offenbarung geschützter Daten an die jeweils zuständige Stelle zulässig ist.

Bislang umfasst das Regelbeispiel nur die Fälle, in denen Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen
Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen.

In Anlehnung an § 23 Absatz 1 Nummer 4 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes werden nun auch die Fälle als
Regelbeispiel genannt, in denen die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist. Darüber

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/12611

hinaus soll ein zwingendes öffentliches Interesse künftig auch vorliegen, wenn die Offenbarung zur Verhütung
von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine
Einrichtungen erforderlich ist.

Zu Buchstabe c

Der Begriff „Datei“ wird zur Anpassung an Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne inhaltliche
Änderung durch den Begriff „automationsgestütztes Dateisystem“ ersetzt. Zugleich wird klargestellt, dass ein
Abruf geschützter Daten durch andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen selbst – vorbehaltlich
abweichender gesetzlicher Regelungen – auch dann nicht zulässig ist, wenn die Übermittlung der geschützten
Daten an sie zulässig ist.

Zu Buchstabe d

Die Änderung stellt klar, dass die Regelung in Absatz 7 auch im Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten
nach Maßgabe des § 87a Absatz 7 AO gilt.

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 8

Der neue Absatz 8 regelt in Anlehnung an § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes a.F., unter welchen
Voraussetzungen die Finanzbehörden ein automatisiertes Verfahren zum Abgleich geschützter Daten einsetzen
dürfen. Weitere datenschutzrechtliche Regelungen zum Abruf geschützter Daten enthält die auf Grundlage des
§ 30 Absatz 6 AO erlassene Steuerdaten-Abrufverordnung.

Zu Absatz 9

Finanzbehörden dürfen bei der Verarbeitung geschützter Daten auf der Grundlage von Kapitel IV der Verordnung
(EU) 2016/679 nach dem neuen Absatz 9 nur dann einen Auftragsverarbeiter beauftragen, wenn im Rahmen der
Auftragsverarbeitung ausschließlich solche Personen die geschützten Daten verarbeiten, die zur Wahrung des
Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

Zu Absatz 10

Der neue Absatz 10 entspricht der Regelung in § 25 Absatz 3 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes und stellt für
die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten klar, dass neben dem Vorliegen einer der
tatbestandlichen Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 auch ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c AO vorliegen muss.

Zu Absatz 11

Die Zweckbindung übermittelter Daten in Absatz 11 Satz 1 entspricht im Grundsatz der Regelung in § 25
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Wurden geschützte Daten einer Person, die
nicht nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist, einer öffentlichen Stelle, die keine
Finanzbehörde ist, oder einer nicht-öffentlichen Stelle offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem
Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm nach § 30 Absatz 4 oder 5 AO offenbart
worden sind.

Satz 2 stellt klar, dass Amtsträger und ihnen gleichgestellte Personen zur Wahrung des nach § 355 des
Strafgesetzbuchs strafbewehrten Steuergeheimnisses verpflichtet bleiben. Für andere Personen und Stellen richten
sich die Sanktionen bei Datenschutzverstößen nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder entsprechenden
nationalen Strafvorschriften.

Zu Nummer 9

Die Änderungen in §§ 31, 31a und 31b AO sind nur redaktioneller Art (Ersetzung des Begriffs „Verhältnisse“
durch den Begriff „Daten“).

Zu Nummer 10 (§ 31c)

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird auf Basis von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 eine zusätzliche
Regelung im nationalen Recht für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener „steuerlicher“
Daten zu statistischen Zwecken geschaffen. Die Verarbeitung nach § 31c Absatz 1 setzt dabei das Vorliegen einer
Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 voraus (z. B. gemäß Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen). Der Verantwortliche muss angemessene und
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 29c Absatz 2 Satz 2 AO

Drucksache 18/12611 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

vorsehen. Für andere Statistiken oder wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke ist eine Offenbarung
geschützter Daten nach § 30 AO nicht zulässig.

Die Regelung gilt nur für die Verarbeitung von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679. Die Verarbeitung von nicht unter Artikel 9 dieser Verordnung fallenden personenbezogenen Daten
richtet sich entweder unmittelbar nach der Verordnung (EU) 2016/679 (insbesondere Artikel 6 Absatz 1) oder
nach im Einklang mit der Verordnung erlassenen Rechtsgrundlagen des Unions- oder nationalen Gesetzgebers.
Insoweit ist § 30 Absatz 4 Nummer 2b AO zu nennen, der eine Offenbarung geschützter Daten für die Erstellung
von Statistiken nach dem Gesetz über Steuerstatistiken zu nennen.

Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gilt nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 eine Weiterverarbeitung für statistische Zwecke im Übrigen nicht
als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken. Da diese Zwecke bei der Weiterverarbeitung kompatibel mit
dem Zweck der Erstverarbeitung sind, kann sich der Verantwortliche als Rechtsgrundlage erneut auf die
Rechtsgrundlage stützen, die bereits für die Erstverarbeitung galt. Für diese Fälle wird allerdings in § 30 Absatz 4
Nummer 2b AO eine entsprechende Offenbarungsbefugnis geschaffen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 schränkt unter Ausnutzung der Öffnungsklausel des Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679
die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ein. Die Einschränkung der
Betroffenenrechte in Absatz 2 gilt für alle Kategorien personenbezogener Daten. Die Regelung entspricht § 27
Absatz 2 Satz 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu Absatz 3

Ergänzend zu den bereits nach § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen
sollen zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Absatz 3 pseudonymisiert oder sogar anonymisiert
werden, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist. Diese Pflicht zur Pseudonymisierung oder
Anonymisierung besteht allerdings nicht, wenn berechtigte Interessen der betroffenen Person dem
entgegenstehen. Bis zur Pseudonymisierung oder Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zu speichern,
mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können.

Zu Nummer 11

Erster Teil Sechster Abschnitt

Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält in ihren Artikeln 13 bis 22 unmittelbar geltende Regelungen über die
Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person und deren Rechte auf Auskunft über personenbezogene
Daten, auf Berichtigung und auf Löschung sowie über ihr Widerspruchsrecht und die automatisierte
Entscheidungsfindung im Einzelfall.

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen
treffen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in
präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu
übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten.

Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch
(vgl. dazu auch § 32d AO). Auf Verlangen der betroffenen Person kann die Information auch mündlich erteilt
werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht vor, dass die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 12 bis 22
und Artikel 34 sowie die in Artikel 5 geregelten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten,
sofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,
durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden können.

Die Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer
demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, um die in Artikel 23
Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgezählten Ziele sicherzustellen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/12611

Dies gestattet insbesondere angemessene gesetzliche Beschränkungen der Betroffenenrechte, soweit dies
erforderlich ist, um

– die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, hier insbesondere von
Steuerstraftaten (vgl. § 369 AO), oder die Strafvollstreckung (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2016/679),

– die gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung und damit verbundene Kontroll-, Überwachungs- und
Ordnungsfunktionen im steuerlichen Massenverfahren (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2016/679),

– den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren, hier insbesondere von
finanzgerichtlichen Verfahren sowie von gerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen (Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679),

– die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln
reglementierter Berufe, hier insbesondere auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen, (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679),

– Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind (Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679),

– den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen (Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679) oder

– die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU)
2016/679)

sicherzustellen.

Der neu eingefügte sechste Abschnitt des Ersten Teils enthält in Anlehnung an §§ 32 – 36 des neuen
Bundesdatenschutzgesetzes bereichsspezifische Regelungen zur Einschränkung der Betroffenenrechte im
Anwendungsbereich der AO. Die hiernach vorgesehen Einschränkungen der Betroffenenrechte und Pflichten des
Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters ergänzen die in der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar
vorgesehenen Ausnahmen.

Nach § 2a Absatz 5 AO gelten die Regelungen in Artikel 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie in
§§ 32a bis 32f AO gleichermaßen für Informationen, die sich auf verstorbene natürliche Personen oder auf
Körperschaften, rechtsfähige und nichts rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen beziehen.

Zu § 32a

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, hat ihr der Verantwortliche nach Artikel 13
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten bestimmte Informationen zur Verfügung
zu stellen.

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt diese Informationspflicht nicht, wenn und soweit
die betroffene Person bereits über diese Informationen verfügt. § 32a AO ergänzt diesen Ausnahmetatbestand auf
Grundlage des Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bereichsspezifisch.

Zu § 32a Absatz 1

Die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung der Informationspflicht gilt nur für die in Artikel 13 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 geregelte Fallgruppe, dass die Finanzbehörde beabsichtigt, die personenbezogenen
Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten (und ggf. auch zu offenbaren) als den, für den die Daten bei
der betroffenen Person erhoben wurden. Die Informationspflicht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 wird demgegenüber nicht beschränkt.

Nummer 1 regelt auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e und h der Verordnung (EU) 2016/679
Ausnahmen von der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte
Weiterverarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden
Aufgaben gefährden. Siehe hierzu auch die Regelbeispiele in Absatz 2. Einschränkende Voraussetzung ist dabei,
dass die Interessen der Finanzbehörde an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person
überwiegen.

Drucksache 18/12611 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nummer 2 regelt auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, c und h der Verordnung (EU) 2016/679
Ausnahmen von der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte
Weiterverarbeitung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde. Einschränkende Voraussetzung ist auch hier, dass die Interessen des
Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Nummer 3 sieht eine Einschränkung der Informationspflicht zur Sicherstellung der Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche des Rechtsträgers der Finanzbehörde oder zur Verteidigung gegen
ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche vor, damit er seinen Auftrag aus § 85 AO, die Steuern nach
Maßgabe der Gesetze gleichmäßig zu erheben und unberechtigte Steuervergütungen zu verhindern, gerecht
werden kann (vgl. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679).

Nummer 4 schützt die vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe
e und h der Verordnung (EU) 2016/679). Erfasst sind beispielsweise Fallgruppen, in denen die Information der
betroffenen Person über die Weiterverarbeitung zu einer Vereitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des –
legitimen – Verarbeitungszwecks führen würde, etwa wenn die zuständige Finanzbehörde über eine mögliche
Steuerverkürzung, die zuständige Strafverfolgungsbehörde über den Verdacht einer – steuerlichen oder
nichtsteuerlichen – Straftat, die zuständige Sozialbehörde über Anhaltspunkte für einen
Sozialleistungsmissbrauch (vgl. § 31a AO) oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über
Anhaltspunkte für eine Geldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung (vgl. § 31b AO) informiert werden soll
oder gesetzlich sogar informiert werden muss.

Zu § 32a Absatz 2

Eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden im Sinne von Absatz 1
Nummer 2 ist nach Absatz 2 insbesondere anzunehmen, soweit die Information

– den Betroffenen oder Dritte in die Lage versetzen könnte, Sachverhalte zu verschleiern oder Spuren zu
verwischen oder die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden
einzustellen, oder

– Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder geplante
Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen würde.

Eine Informationserteilung könnte in diesen Fällen wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der
Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der
Union oder eines Mitgliedstaats im Haushalts- und Steuerbereich und die hiermit verbundenen Kontroll-,
Überwachungs- und Ordnungsfunktionen (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e und h der Verordnung (EU)
2016/679) gefährden.

Zu § 32a Absatz 3

Die Regelung entspricht im Grundsatz der Regelung in § 32 Absatz 2 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Finanzbehörde hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu
treffen, soweit eine Information nach Maßgabe von Absatz 1 oder 2 unterbleibt. Hierdurch werden die nach
Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Schutzmaßnahmen beachtet. Eine derartige
Schutzmaßnahme ist auch die nach § 355 des Strafgesetzbuchs strafbewehrte Pflicht zur Wahrung des
Steuergeheimnisses.

Zu den geeigneten Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zählt § 32 Absatz 2
Satz 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit. Eine
Veröffentlichung der fraglichen Informationen in allgemein zugänglicher Form kann etwa die Bereitstellung der
Information auf einer allgemein zugänglichen Webseite der einzelnen Finanzbehörde oder der Finanzverwaltung
insgesamt sein.

Zu § 32a Absatz 4

Die Regelung entspricht der Regelung in § 32 Absatz 3 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Die Finanzbehörde
hat die Information der betroffenen Person zeitnah nachzuholen, wenn die Ausschlussgründe des Absatzes 1 nur
vorübergehend vorliegen.

Zu § 32a Absatz 5

Absatz 5 entspricht der Regelung in § 33 Absatz 3 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes und soll anders als jene
Regelung auch im Fall der Übermittlung personenbezogener Daten, die beim Betroffenen selbst erhoben werden,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/12611

an die dort aufgeführten Behörden zu Zwecken der nationalen Sicherheit gelten. Diese Regelung geht der
Regelung in Absatz 1 Nummer 5 vor.

Zu § 32b

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 begründet unter den dort genannten Voraussetzungen eine
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.

Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht selbst bereits Ausnahmen von dieser Informationspflicht
vor, wenn und soweit

– die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,

– die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde; dies gilt insbesondere, soweit die Informationspflicht voraussichtlich die Verwirklichung
der Ziele der Datenverarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,

– die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der
Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der
betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder

– die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem
Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher
vertraulich behandelt werden müssen.

Zu beachten ist darüber hinaus auch die Ausnahmeregelung in § 31c Absatz 2 AO.

Zu § 32b Absatz 1

Satz 1 enthält auf Grundlage des Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 weitere bereichsspezifische
Ausnahmen von der Informationspflicht und entspricht dabei weitgehend § 33 Absatz 1 des neuen
Bundesdatenschutzgesetzes.

Nummer 1 Buchstabe a enthält Einschränkungen der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information die
ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben gefährden würde
(vgl. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d, e, g und h der Verordnung (EU) 2016/679). In diesem Fall gilt § 32a
Absatz 2 AO entsprechend.

Nummer 1 Buchstabe b enthält Einschränkungen der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde (vgl. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, c, d und h der Verordnung (EU) 2016/679).

Nummer 2 schränkt die Informationspflicht ein, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache
ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen (vgl. dazu auch
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679).

Satz 2 verweist ergänzend zu Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a auf § 32a Absatz 2 AO.

Zu § 32b Absatz 2

Absatz 2 entspricht der Regelung in § 33 Absatz 3 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Regelung geht
der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vor.

Zu § 32b Absatz 3

Die Finanzbehörde muss hiernach geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen
Person ergreifen, soweit deren Information nach Absatz 1 oder 2 unterblieben ist.

Zu § 32c

Nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen
eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn
dies der Fall ist, hat die betroffene Person außerdem ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten
sowie bestimmte andere Informationen.

§ 32c AO enthält auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bereichsspezifische
Einschränkungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person.

Zu § 32c Absatz 1

Die Regelung entspricht grundsätzlich der Regelung in § 34 Absatz 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Drucksache 18/12611 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nummer 1 verweist hinsichtlich des Auskunftsrechts auf die Beschränkungen der Informationspflicht im Fall der
Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten nach § 32b Absatz 1 und 2 AO. Durch diesen Verweis gelten die
dort geregelten Einschränkungen gleichermaßen bei der Auskunftserteilung.

Die Regelung entspricht der Regelung in § 34 Absatz 1 Nummer 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Durch
den Verweis werden die bislang bestehenden Einschränkungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person aus
§ 19 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. modifiziert übernommen.

Nach Nummer 2 soll auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 kein
Auskunftsanspruch bestehen, wenn die Auskunftserteilung die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
zivilrechtlicher Ansprüche des Rechtsträgers der Finanzbehörde oder die Verteidigung gegen ihn geltend
gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde, soweit nach dem Zivilrecht keine Auskunftspflicht
der Finanzbehörde hinsichtlich der fraglichen Informationen besteht. Dies hat zur Folge, dass sich die
Auskunftspflicht in diesen Fällen allein nach dem Zivilrecht richtet. Damit sollen Finanzbehörden im Interesse
der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung und der Sicherung des Steueraufkommens bei zivilrechtlichen
Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden. Beide
Ziele sind wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses im Haushalts- und Steuerbereich im Sinne von
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679.

Nummer 3 entspricht der Regelung in § 34 Absatz 1 Nummer 2 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Hiermit
wird die bislang bestehende Einschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person aus § 19 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes a. F. modifiziert übernommen.

Zu § 32c Absatz 2

Die betroffene Person soll nach Absatz 2 in ihrem Antrag auf Auskunft die Art der personenbezogenen Daten,
über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.

Zu § 32c Absatz 3

Absatz 3 entspricht der Regelung in § 34 Absatz 4 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Die Einschränkung des Auskunftsrechts für personenbezogene Daten betrifft Daten, die durch Finanzbehörden
weder automatisiert verarbeitet noch – ohne automatisiert verarbeitet zu werden – in einem Dateisystem im Sinne
des Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gespeichert sind oder werden sollen. Unter Absatz 2
fallen insbesondere Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien
geordnet sind (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679). Die Einschränkung liegt daher
außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Auskunftsrecht besteht in den hier relevanten Fällen nur unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person
Angaben macht, die der Finanzbehörde das Auffinden der Daten ermöglichen. Ferner darf der für die Erteilung
der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten
Informationsinteresse stehen.

Zu § 32c Absatz 4

Die Regelung entspricht der Regelung in § 34 Absatz 2 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.

Die gesetzliche Begründungspflicht nach Satz 1 und 2 ist eine Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c, d, g und h der Verordnung (EU)
2016/679. Hierdurch wird die betroffene Person in die Lage versetzt, die Ablehnung der Auskunftserteilung
nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit prüfen zu lassen. Ergänzend hierzu hat der Verantwortliche (d. h. hier die Finanzbehörde)
nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 die betroffene Person auf die Möglichkeit der
Beschwerde bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und des
gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.

Satz 3 enthält die bisher in § 34 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. enthaltene strenge Zweckbindung
der zum Zweck der Auskunftserteilung und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten.

Zu § 32c Absatz 5

Absatz 5 entspricht § 34 Absatz 3 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes. Die Beschränkung dient dem Schutz
der öffentlichen Sicherheit (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679). der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/12611

2016/679) und dem Schutz der ordnungsgemäßen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden
liegenden Aufgaben (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d, e, g und h der Verordnung (EU) 2016/679).

Zu § 32d

Zu § 32d Absatz 1

Nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt die Übermittlung der Informationen an
die betroffene Person schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Absatz 1 bestimmt, dass
vorbehaltlich der Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 die Finanzbehörde das Verfahren nach
pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

Die Regelung soll es im Zuge des verstärkten Einsatzes der Informationstechnik ermöglichen, die Form der
Information/Auskunft nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens sind die
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, der Billigkeit und von
Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten. Den individuellen Erwartungen
der betroffenen Person ist hierbei angemessen Rechnung zu tragen. Gleichwohl muss insbesondere bei
umfangreichen Auskünften die Möglichkeit bestehen, dass die Finanzbehörde einen kostengünstigeren Weg
wählt. Dies ist nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679
zulässig („geeignete Maßnahmen“). Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 („die Information
kann auf Verlangen der betroffenen Person mündlich erteilt werden“) bleibt unberührt.

Zu § 32d Absatz 2

Nach Absatz 2 soll die Finanzbehörde ihrer Pflicht zur Information nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU)
2016/679 grundsätzlich auch durch Bereitstellung in der Öffentlichkeit nachkommen können.

Zu § 32d Absatz 3

Bei Bereitstellung der Informationen durch elektronische Übersendung oder Bereitstellung zur elektronischen
Einsicht und/oder Abruf ist nach Absatz 3 ein sicheres Verfahren zu verwenden, welches die Authentizität, die
Vertraulichkeit und die Integrität des Datensatzes gewährleistet. Zudem hat sich die abrufberechtigte Person zu
authentisieren.

Zu § 32e

Die Vorschrift stellt sicher, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 32a bis 32d AO
in Verbindung mit § 2a Absatz 5 AO zur Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen
Personen über geschützte Daten im Sinne des § 30 Absatz 2 AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des
Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können. Auch bei anderweitigen
Informationszugangsansprüchen sollen die von der Verordnung (EU) 2016/679 und der AO aufgestellten
datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der
Länder bereichsspezifisch verdrängen.

Dies trägt Erwägungsgrund 154 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung. Personenbezogene Daten, die sich im
Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle befinden, müssen von dieser Behörde oder Stelle öffentlich
offengelegt werden können, sofern dies im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, denen sie unterliegt,
vorgesehen ist. Diese Rechtsvorschriften müssen den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und
die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors allerdings mit dem Recht auf Schutz
personenbezogener Daten in Einklang bringen und können daher die notwendige Übereinstimmung mit dem
Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung regeln.

Zu § 32f

Zu § 32f Absatz 1

Absatz 1 bestimmt in Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, dass das Recht der betroffenen
Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann
nicht besteht, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, geändert oder
berichtigt werden kann. Insoweit wird der Bestandskraft des Verwaltungsakts Vorrang eingeräumt.

Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ist in diesem Fall nach Satz 2 in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Die Regelung dient dazu, der Bestandskraft von Verwaltungsakten und damit der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit Rechnung zu tragen. Das tatsächliche Verwaltungshandeln muss auch im Hinblick auf die
Rechtsweggarantie so festgehalten werden, wie sich das Verwaltungsverfahren tatsächlich „abgespielt“ hat.

Drucksache 18/12611 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wenn einem Verwaltungsakt – warum auch immer – unrichtige personenbezogene Daten zugrunde gelegt wurden
und die betroffene Person diesen Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig angefochten oder die Finanzbehörde
den Verwaltungsakt nicht korrigieren darf, soll insoweit keine Berichtigung der dem Verwaltungsakt
zugrundeliegenden personenbezogenen Daten verlangt werden können.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige hat bei den Einkünften nach § 19 EStG Werbungskosten in Höhe X geltend gemacht
(dieser Wert ist objektiv zutreffend). Das Finanzamt hat die Werbungskosten aber nur in Höhe von X/2
berücksichtigt, weil es vom tatsächlichen Zahlungsabfluss nicht überzeugt ist. Der Steuerpflichtige hat
versäumt, rechtzeitig Einspruch einzulegen, eine anderweitige Änderungsmöglichkeit besteht auch nicht.
Der bestandskräftige Steuerbescheid hat also einen objektiv unrichtigen Betrag an Werbungskosten
berücksichtigt. Durch eine Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 würde das
Verwaltungshandeln nicht mehr ordnungsgemäß dokumentiert.

Ein weiteres praktisches Beispiel sind Fehler in der Adressierung von Verwaltungsakten. Im Hinblick auf §§ 122
und 124 AO ist hier wichtig zu dokumentieren, an wen ein Verwaltungsakt gerichtet bzw. versandt worden ist.

Unabhängig hiervon sind anderen, noch offenen oder künftigen Verfahren die richtigen personenbezogenen Daten
zugrunde zu legen.

Zu § 32f Absatz 2 und 3

Absatz 2 und 3 schränken das Recht der betroffenen Person auf Löschung und die damit korrespondierende Pflicht
der Finanzbehörde aus Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ein.

Die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen bleiben von der Vorschrift
unberührt. Für die Finanzverwaltung sind insbesondere die Ausnahmeregelungen in Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe b und e der Verordnung (EU) 2016/679 von praktischer Bedeutung. Eine Löschung im Besteuerungs-
verfahren verarbeiteter personenbezogener Daten findet insbesondere dann nicht statt,

– wenn objektiv unrichtige Daten nicht geändert werden können, weil sie Bindungswirkung für einen
Verwaltungsakt haben (z. B. Daten in Grundlagenbescheiden), oder

– wenn steuerliche Daten bereits übermittelt oder auf sonstige Weise weiterverarbeitet wurden und bei einer
Löschung die Grundlage oder Rückverfolgung der übermittelten oder weiterverarbeiteten steuerlichen Daten
nicht mehr feststellbar wäre.

Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 20 Absatz 3 Nummer 3 und § 35 Absatz 3
Nummer 3 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F., ist aber – ebenso wie die entsprechende Regelung in § 35
Absatz 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes – auf Fälle nicht automatisierter Datenverarbeitung beschränkt.
Der vertretbare Aufwand für den Verantwortlichen bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der Technik und
erfasst insbesondere nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand veränderbare oder löschbare
Datenspeicher. Einschränkend gilt dies nach Satz 3 nicht für die Fallgruppe des Artikels 17 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2016/679, da der Verantwortliche bei einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung nicht
schutzwürdig ist und sich nicht auf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand der Löschung wegen der von ihm
selbst gewählten Art der Speicherung berufen kann.

Absatz 3 Satz 1 sieht eine Beschränkung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person vor
(Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679). Die Ausnahme entspricht § 20 Absatz 3
Nummer 2 und § 35 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. Sie ergänzt in den Fällen, in denen
der Verantwortliche die Daten der betroffenen Person nicht länger benötigt oder unrechtmäßig verarbeitet hat
(Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679) die Regelung des Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679. Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2016/679 erfolgt die Einschränkung der Verarbeitung unrechtmäßig verarbeiteter Daten nur auf entsprechendes
Verlangen der betroffenen Person. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 lässt eine
Einschränkung der Verarbeitung nicht länger benötigter Daten auf Verlangen der betroffenen Person nur zu, wenn
die betroffene Person sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt.
Absatz 3 sieht demgegenüber auch ohne entsprechendes Verlangen der betroffenen Person eine generelle Pflicht
des Verantwortlichen zur Einschränkung der Verarbeitung vor, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass durch
die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die Regelung ist
notwendig, da der Verantwortliche nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 grundsätzlich verpflichtet ist,
nicht mehr erforderliche oder unrechtmäßig verarbeitete Daten zu löschen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/12611

An die Stelle der Löschung tritt in den vorgenannten Fällen die Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2016/679). Hierdurch wird die Beschränkung des Rechts auf bzw. der Pflicht zur Löschung
personenbezogener Daten auf das erforderliche Ausmaß im Sinne des Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2016/679 begrenzt. Artikel 18 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679
vermitteln effektive Garantien gegen Missbrauch und unrichtige Übermittlung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679.

Die Einschränkung der Verarbeitung anstelle der Löschung versetzt die betroffene Person in die Lage, ihr
Verlangen auf Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen zu äußern oder sich für eine
Löschung der Daten zu entscheiden. Dies wird durch die Unterrichtungspflicht nach Satz 2, welche zugleich eine
Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person nach
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 darstellt, gewährleistet. In der Regel wird es sich
daher nur um eine vorübergehende Beschränkung der Löschungspflicht des Verantwortlichen handeln (Artikel 23
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).

Zu § 32f Absatz 4

Absatz 4 sieht eine Beschränkung für den Fall vor, dass einer Löschung nicht mehr erforderlicher Daten
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Die in § 20 Absatz 3 Nummer 1 und § 35 Absatz 3 Nummer 1
des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. vorgesehene ergänzende Einschränkung der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist ist in § 32f AO über die sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergebende
Ausnahme des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b – Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht der
Union oder der Mitgliedstaaten – erfasst. Die Ausnahme schützt den Verantwortlichen vor einer
Pflichtenkollision.

Zu § 32f Absatz 5

Absatz 5 schränkt das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber
einer Finanzbehörde ein, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die
Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Diese
Regelung setzt öffentliche Interessen der Finanzbehörde im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2016/679 voraus, die im konkreten Einzelfall zwingend sein und Vorrang vor den Interessen
der betroffenen Person haben müssen. Darüber hinaus ist das Recht auf Widerspruch ausgeschlossen, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Zu Erster Teil Siebter Abschnitt

Zu § 32g

Nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen Finanzbehörden einen behördlichen
Datenschutzbeauftragten bestimmen. Für dessen Benennung, seine Stellung und seine Aufgaben sind im
Anwendungsbereich der AO die in der Vorschrift genannten Regelungen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend anzuwenden.

Zu § 32h

Zu § 32h Absatz 1

Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden im
Anwendungsbereich der AO, das heißt bei der Verwaltung durch Bundesrecht oder Unionsrecht geregelter
Steuern, soll nach Absatz 1 allein der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit obliegen. Diese Regelung ist erforderlich, weil die Bundes- und Landesfinanzbehörden im
Anwendungsbereich der AO nicht nur gleiches materielles Steuerrecht, sondern auch gleiches
Steuerverfahrensrecht ausführen müssen und hierbei zunehmend bundeseinheitliche
Datenverarbeitungsprogramme einsetzen. Auch die Zusammenarbeit der Finanzbehörden untereinander setzt
bundeseinheitliche Verfahren voraus. Durch die Konzentration der datenschutzrechtlichen Aufsicht bei der oder
dem Bundesbeauftragten wird sichergestellt, dass die Aufsicht immer nach den gleichen Vorgaben erfolgt und
der bundesweite Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen einer einheitlichen datenschutzrechtlichen
Überprüfung unterliegt.

Zu § 32h Absatz 2

Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder arbeiten auf dem Gebiet der bundesrechtlich geregelten Steuern
auch automationsseitig zunehmend enger zusammen. So entwickelt vielfach eine Finanzbehörde auf Grund

Drucksache 18/12611 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen Methoden zur automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten in Steuerangelegenheiten für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes. In
diesem Fall soll ihr nach Absatz 2 zugleich mit Wirkung für die das automatisierte Verfahren einsetzenden
Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der
Verordnung (EU) 2016/679 obliegen, soweit es von diesen im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen
unverändert übernommen wird. Die bundeseinheitlichen Programmbestandteile sind dann nur einer „zentralen“
Folgenabschätzung zu unterwerfen und unterliegen auch nur bei der entwickelnden Finanzbehörde der
Datenschutzaufsicht. Das Ergebnis der Folgenabschätzung ist nach Satz 2 den zuständigen Finanzbehörden der
anderen Länder oder des Bundes mitzuteilen.

Zu § 32h Absatz 3

Absatz 3 gestattet es den Ländern, die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze auf die oder den Bundesbeauftragten zu übertragen, soweit die
Datenverarbeitung auf bundesgesetzliche geregelten Besteuerungsgrundlagen (z. B. Gewerbesteuermessbetrag)
oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen (z. B. einheitliche Datenverarbeitungsprogramme für bundes- und
landesrechtliche Steuern) beruht. Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Verwaltungskosten sind vom
übertragenden Land zu tragen.

Zu § 32i

§ 32i AO dient insbesondere der Durchführung des Artikels 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 32i Absatz 1

Nach Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat jede natürliche oder juristische Person das Recht
auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer
Aufsichtsbehörde. Nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 hat jede betroffene Person
unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf
einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer
Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis
der gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Die Regelungen in den Absätzen 1, 4 bis 6, 9 und 10 entsprechen weitgehend den Regelungen in § 20 des neuen
Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Streitigkeiten mit der Aufsichtsbehörde in steuerlichen Angelegenheiten soll
nach Absatz 1 aber nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.
Dies korrespondiert mit der grundsätzlichen Verdrängung der allgemeinen Regelungen des neuen
Bundesdatenschutzgesetzes durch die bereichsspezifischen Regelungen in der AO und den Steuergesetzen.

Klage- oder antragsbefugt sind neben der betroffenen Person selbst abweichend von § 20 Absatz 1 des neuen
Bundesdatenschutzgesetzes alle betroffenen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Dazu gehören nicht nur
natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts, sondern auch nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 2a Absatz 5 AO) sowie die Finanzbehörde,
die Adressat einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist.

Zu § 32i Absatz 2

Nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat jede betroffene Person unbeschadet eines
verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf
Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer
nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt
wurden.

Nach Absatz 2 soll für Klagen nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen Finanzbehörden
oder deren Auftragsverarbeiter der Finanzrechtsweg eröffnet sein, soweit es um die Verarbeitung
personenbezogener Daten geht.

Zu § 32i Absatz 3

Die datenschutzrechtliche Aufsicht über öffentliche Stellen, die keine Finanzbehörden sind, sowie über nicht-
öffentliche Stellen obliegt den nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz oder den entsprechenden
Landesgesetzen zuständigen Aufsichtsbehörden. Dies gilt auch für Datenschutzfragen hinsichtlich steuerlicher
Mitwirkungspflichten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/12611

Vertritt die Datenschutzaufsichtsbehörde in einem solchen Fall eine andere Rechtsauffassung als die jeweils
zuständige Finanzbehörde, ist ihre Entscheidung für die Finanzbehörde zwar kein Grundlagenbescheid und damit
formal nicht bindend. Der Bundesfinanzhof, der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das
Bundesarbeitsgericht sowie das Bundessozialgericht gehen aber überwiegend davon aus, dass Verwaltungsakte,
derentwegen sie nicht angerufen werden, mit der für einen bestimmten Rechtsbereich getroffenen Regelung als
gegeben hingenommen werden müssen (so genannte Tatbestandswirkung ressortfremder Verwaltungsakte). In
der Literatur wird diese Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, die zu einer Bindung ressortfremder
Behörden und Gerichte führt, ebenfalls überwiegend bejaht. Die Tatbestandswirkung ergibt sich zwar nicht aus
dem Wortlaut des Gesetzes. Allerdings bedarf die Berücksichtigung der Tatbestandswirkung eines
Verwaltungsaktes auch keiner gesetzlichen Grundlage, sondern erst deren Ausschluss erfordert eine explizite
Regelung (vgl. BVerwG-Urteil vom 23. April 1980 – 8 C 82/79, BVerwGE 60, 111). Die Tatbestandswirkung
eines Verwaltungsaktes ist danach Ausfluss von Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und bezweckt, dass die
Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand eines behördlichen Bescheids den dazu berufenen
Spezialgerichten vorbehalten bleibt.

Zur Auflösung der Pflichtenkollision der mitwirkungspflichtigen Stelle (einerseits Mitwirkungspflicht nach der
AO oder den Steuergesetzen, andererseits Untersagung der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung,
personenbezogener Daten durch die Aufsichtsbehörde) soll die zuständige Finanzbehörde nach Satz 1 im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Klage auf Feststellung des Bestehens der steuerlichen Mitwirkungspflicht
erheben können. Im Gegenzug zur Berechtigung der Finanzbehörde, das Finanzgericht mit dem Ziel der
Feststellung des Bestehens der steuerlichen Mitwirkungspflicht anrufen zu können, wird das
Auskunftsverweigerungsrecht mitwirkungs- oder auskunftspflichtiger Stellen nach § 103 AO erweitert.

Die mitwirkungspflichtige Stelle ist nach Satz 2 zum Klageverfahren beizuladen, da die Entscheidung des
Gerichts über die Feststellungsklage der Finanzbehörde auch ihr gegenüber rechtsverbindlich ist.

Zu § 32i Absatz 4

Nach Absatz 4 ist in gerichtlichen Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 die Finanzgerichtsordnung (FGO) nur
nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 5 bis 10 anzuwenden.

Zu § 32i Absatz 5

Absatz 5 bestimmt, welches Finanzgericht in den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils örtlich zuständig
ist.

Zu § 32i Absatz 6

Absatz 6 nennt die an einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 beteiligten Personen oder Stellen.

Zu § 32i Absatz 7

Absatz 7 nennt die an einem Verfahren nach Absatz 2 beteiligten Personen oder Stellen.

Zu § 32i Absatz 8

Absatz 8 nennt die an einem Verfahren nach Absatz 3 beteiligten Personen oder Stellen.

Zu § 32i Absatz 9

Nach Absatz 9 soll in gerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 bis 3 kein Vorverfahren stattfinden.

Zu § 32i Absatz 10

Absatz 10 Satz 1 stellt klar, dass eine Klage oder ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gegen eine Entscheidung der
oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der entsprechenden
Aufsichtsbehörde eines Landes aufschiebende Wirkung hat.

Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einer Finanzbehörde oder ihrem Rechtsträger nach Absatz 10 Satz 2 auch
nicht die sofortige Vollziehung anordnen.

Zu § 32j

Die Notwendigkeit der Vorschrift ergibt sich aus § 2a Absatz 1 AO. Nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2016/679 sehen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vor, dass Aufsichtsbehörden befugt sind,
gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um
die Bestimmungen der Verordnung durchzusetzen. Daher ist es erforderlich, eine Regelung zu treffen, die
bestimmt, vor welchen Gerichten Aufsichtsbehörden gegen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen
Kommission im Falle der grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten klagen können.

Drucksache 18/12611 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Es ist sachgerecht, die Überprüfung aller Datenverarbeitungen betreffende Angemessenheitsbeschlüsse der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen, weil die dort auftretenden Fragen nicht spezifisch steuerrechtlicher
Natur sein dürften.

Zu Nummer 12 (§ 72a)

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Die bisher
verwendeten Begriffe „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung“ sind Teilmengen des in der Verordnung (EU)
2016/679 verbindlich definierten Oberbegriffs „Verarbeiten“.

Zu Nummer 13 (§ 87c)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Die bisher
verwendeten Begriffe „erheben, verarbeiten oder nutzen“ sind Teilmengen des in der Verordnung (EU) 2016/679
verbindlich definierten Oberbegriffs „Verarbeiten“.

Zu Buchstabe b

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Die bisher
verwendeten Begriffe „Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung“ sind Teilmengen des in der Verordnung (EU)
2016/679 verbindlich definierten Oberbegriffs „Verarbeiten“.

Zu Nummer 14 (§ 88)

In Absatz 3 Satz 1 wird der bislang verwendete Begriff „erhalten“ an den in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 verwendeten Begriff „erfasst“ ersetzt. Die Änderung ist nur redaktioneller Art.

Zu Nummer 15 (§ 88a)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Die
bisher verwendeten Begriffe „Sammeln und Verwenden“ sind Teilmengen des in der Verordnung (EU) 2016/679
verbindlich definierten Oberbegriffs „Verarbeiten“ und werden durch den Begriff „Verarbeitung“ ersetzt.
Zugleich wird der Begriff „Dateien und Akten“ durch den Oberbegriff „Dateisystem“ (vgl. Artikel 4 Nummer 6
der Verordnung (EU) 2016/679) ersetzt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der bisher
verwendete Begriff „Verwenden“ wird durch den Oberbegriff „Verarbeiten“ ersetzt.

Zu Nummer 16 (§ 93)

Zu Buchstabe a

In Absatz 7 Satz 2 wird der Begriff „Dateien“ zur Anpassung an Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU)
2016/679 ohne inhaltliche Änderung durch den Begriff „Dateisysteme“ ersetzt.

Zu Buchstabe b

Die bisherige Verweisung auf § 19 Absatz 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes a.F. wird durch eine im
Sachzusammenhang angepasste Verweisung auf § 32c Absatz 5 AO ersetzt.

Zu Nummer 17 (§ 93b)

Zu Buchstabe a

In Absatz 1 wird der Begriff „Datei“ zur Anpassung an Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne
inhaltliche Änderung durch den Begriff „Dateisystem“ ersetzt.

Zu Buchstabe b

In Absatz 1 wird der Begriff „Dateien“ zur Anpassung an Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679
ohne inhaltliche Änderung durch den Begriff „Dateisysteme“ ersetzt.

Zu Nummer 18 (§ 93c Absatz 6)

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der bisher
verwendete Begriff „Verwenden“ wird durch den Oberbegriff „Verarbeiten“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/12611

Zu Nummer 19 (§ 103)

Durch die Änderung von Satz 1 wird gewährleistet, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO auch
in den Fällen gilt, in denen die Beantwortung des Auskunftsersuchens einer Finanzbehörde den
Auskunftspflichtigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Artikel 83 der
Verordnung (EU) 2016/679 verfolgt zu werden. Im Gegenzug muss die Finanzbehörde aber auch nach § 32i
Absatz 3 AO berechtigt sein, gegen eine Entscheidung der Datenaufsichtsbehörde gegenüber einer
mitwirkungspflichtigen Stelle, die sich künftig auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO berufen
kann, Feststellungsklage erheben zu können.

Zu Nummer 20 (§ 139b)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird in Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 angepasst. Die bisher verwendeten Begriffe „Erhebung und Verwenden“ sind Teilmengen des in
der Verordnung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Oberbegriffs „Verarbeiten“. Zugleich entfällt der
bisherige Satz 3, weil eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 auch auf
Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person zulässig ist.

Zu Buchstabe b

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der bisher
verwendete Begriff „Verwenden“ wird durch den Oberbegriff „Verarbeiten“ ersetzt.

Zu Buchstabe c

Die Regelung ist wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden und wird aufgehoben.

Zu Nummer 21 (§ 139c)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Die bisher
verwendeten Begriffe „Erhebung und Verwenden“ sind Teilmengen des in der Verordnung (EU) 2016/679
verbindlich definierten Oberbegriffs „Verarbeiten“.

Zu Buchstabe b

Die Regelung wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der bisher
verwendete Begriff „Verwenden“ wird durch den Oberbegriff „Verarbeiten“ ersetzt.

Zu Nummer 22 (§ 377)

Zu Buchstabe a

In Absatz 1 wird klargestellt, dass auch Ordnungswidrigkeiten nach der AO Steuerordnungswidrigkeiten
darstellen.

Zu Buchstabe b

In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch
für Bußgeldvorschriften der AO gelten.

Zu Nummer 23 (§ 383a)

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt die Verhängung von Bußgeld bei Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2016/679 abschließend, so dass der bisher geltende Bußgeldtatbestand in § 383a AO nicht mehr
erhalten bleiben kann.

Zu Nummer 24 (§ 384a)

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2016/679 abschließend, so dass die bisher für Datenschutzverstöße geltenden steuerlichen
Bußgeldtatbestände nicht mehr erhalten bleiben können.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 Regelungen in der AO oder den
Steuergesetzen vorgeht, wenn eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Artikel 83 der
Verordnung (EU) 2016/679 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, gleichzeitig auch eine
Steuerordnungswidrigkeit darstellt.

Drucksache 18/12611 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Gemäß § 377 Absatz 2 AO gelten für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Davon
abweichend erstreckt Absatz 2 über einen Verweis auf § 41 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes das Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten auch auf Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im
Anwendungsbereich der AO.

Zu Absatz 3

Die Regelung dient dem Schutz des Rechts, sich nicht selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen
zu müssen, und übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 42a Satz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes a.
F., der mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz im dortigen § 42 Absatz 4 erhalten bleibt. Sie wird auf die
Öffnungsklausel des Artikels 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt, wonach die Mitgliedstaaten
Vorschriften für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen
Maßnahmen treffen.

Zu Absatz 4

Es wird von der Öffnungsklausel des Artikels 83 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht, im
Anwendungsbereich der AO national zu regeln, ob und in welchem Umfang gegen Finanzbehörden und andere
öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden können.

Zu Artikel 18 (Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung)

Derzeit werden die Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin mit einfacher Mehr-
heit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst, wobei zur Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens
zwölf Mitgliedern erforderlich ist. Auf diese Weise können Beschlüsse zustande kommen, hinter denen nur eine
Minderheit der Beiratsmitglieder steht. Künftig soll ein Beschluss zustande kommen, wenn die Mehrheit der Bei-
ratsmitglieder zustimmt. Dies sichert eine breitere Basis der Beschlüsse und stärkt so den Ärztlichen Sachverstän-
digenbeirat Versorgungsmedizin. Es ist versehentlich unterblieben, diese Änderung im Zusammenhang mit den
anderen Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung in das Bundesteilhabegesetz aufzunehmen.

Zu Artikel 19 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu § 35

Zu Absatz 1

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67 des Zehnten Buches. Es handelt
sich um eine bereichsspezifische Regelung gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Ab-
satz 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Benennung der gemeinsamen Servicestellen
wird gestrichen, da diese im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Men-
schen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) weggefallen sind.

Zu Absatz 2

Satz 1 berücksichtigt, dass der Verordnung (EU) 2016/679 im Rahmen ihres Anwendungsbereichs unmittelbare
Geltung im Sinne des Artikels 288 Absatz 2 AEUV zukommt und sie künftig unmittelbar neben den Regelungen
zum Sozialdatenschutz anzuwenden ist. Soweit punktuelle Wiederholungen von sowie Verweise auf Bestimmun-
gen aus der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen, so geschieht dies aus Gründen der Verständlichkeit und Kohä-
renz und lässt die unmittelbare Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt. Es erfolgen redaktionelle An-
passungen an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67
des Zehnten Buches.

Im Übrigen stellt die Regelung klar, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen des Sozialdatenschutzes (insbe-
sondere des Ersten Buches – SGB I – des Zehnten Buches – SGB X – sowie anderer Sozialgesetzbücher) das
bereichsspezifische Datenschutzrecht abschließend regeln. Diese haben gegenüber den Regelungen des Bundes-
datenschutzgesetzes (BDSG) Vorrang; daher kann im Sozialdatenschutzrecht nicht nach § 1 Absatz 2 BDSG auf
die Vorschriften des BDSG subsidiär zurückgegriffen werden, sofern nicht im Einzelfall auf die Regelungen des
BDSG ausdrücklich verwiesen wird. Dies gilt auch im Verhältnis zur Verordnung (EU) 2016/679, wenn im So-
zialdatenschutz aufgrund einer Öffnungsklausel (z. B. Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Ab-
satz 3 oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und j der Verordnung (EU) 2016/679) eine spezifische Regelung ge-
troffen wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/12611

Satz 2 bestimmt, dass für die Verarbeitung von Sozialdaten im Rahmen von Tätigkeiten, die nicht dem Anwen-
dungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 unterfallen, die Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Zweite Ka-
pitel des Zehnten Buches und die übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches entsprechende Anwendung finden. Es
handelt sich um eine konstitutiv wirkende Regelung, durch die sichergestellt wird, dass auch für die nicht unter
die Verordnung (EU) 2016/679 fallende Datenverarbeitung entsprechend der bisherigen Regelungssystematik ein
datenschutzrechtliches Vollregime angeboten wird.

Zu Absatz 2a

Dieser Absatz enthält eine bisher nicht im Sozialgesetzbuch enthaltene Klarstellung, dass gesetzliche Geheimhal-
tungspflichten oder Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
neben diesem Gesetz bestehen bleiben. Dies gilt insbesondere für die ärztliche Schweigepflicht, wobei sich Of-
fenbarungsbefugnisse auch aus Übermittlungsbefugnissen nach §100 SGB X ergeben können (vgl. BSGE 55,
150).

Zu Absatz 3 und Absatz 4

Das bisherige Recht wird beibehalten.

Die Änderungen in Absatz 3 sind Folgeänderungen zur Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach Artikel 4
Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 5

In diesem Absatz wird der weite Begriff „verarbeiten“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU)
2016/679 verwendet, mit der Folge, dass die Erhebung von Sozialdaten über Verstorbene unter den Vorausset-
zungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches zulässig ist. Damit wird den Bedürf-
nissen der Praxis Rechnung getragen.

Zu Absatz 6

Dieser Absatz regelt den räumlichen Anwendungsbereich und setzt voraus, dass die Regelungen nach den Absät-
zen 1 bis 5 jedenfalls für die in Absatz 1 genannten Stellen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1978 – 1 RJ 32/78-
BSGE 47, 118 ff.). Stellen, die nicht in Absatz 1 genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, sind
gemäß § 78 Absatz 1 Satz 2 SGB X verpflichtet, die Daten in demselben Umfang geheim zu halten, wie eine in
Absatz 1 genannte Stelle. Nach § 77 SGB X dürfen Sozialdaten nach den dort genannten Voraussetzungen auch
in das Ausland übermittelt werden. Daher besteht ein Bedürfnis, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die
Anwendbarkeit des deutschen Sozialdatenschutzrechts zu regeln. Aus Satz 1 Nummer 1 ergibt sich, dass jeden-
falls bei Verarbeitung von Sozialdaten durch Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter im Inland die Nor-
men des SGB Anwendung finden, selbst wenn es sich um solche mit Sitz im Ausland handelt. Sofern die Verar-
beitung von Sozialdaten durch einen Verantwortlichen mit einer ausschließlichen Niederlassung in einem EU-
Mitgliedstaat stattfindet, ist entsprechend dem Harmonisierungsgedanken der Verordnung (EU) 2016/679 das
dortige Recht anzuwenden. Bei einem Auftragsverarbeiter wird unabhängig vom Ort seines Sitzes oder seiner
Niederlassung die Tätigkeit dem Verantwortlichen zugerechnet.

Satz 1 Nummer 2 regelt Folgendes:

Sofern die Sozialdaten im Ausland verarbeitet werden, findet das deutsche Sozialdatenschutzrecht Anwendung,
wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter die Verarbeitung im Rahmen einer auf deutschem Territorium
befindlichen Niederlassung durchführt (vgl. EuGH Urteil vom 1.10.2015 – C-230/14 – ZD 2015, 580 (Wel-
timmo)). Einer weiteren klarstellenden Regelung, die unter Berücksichtigung des aus Artikel 3 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 resultierenden „Marktortprinzips“ die Anwendbarkeit auch für solche Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter vorschreibt, die ihre Niederlassungen ausschließlich außerhalb des Territoriums der Eu-
ropäischen Union haben, aber dortigen Personen Waren anbieten oder diese beobachten, bedarf es mangels prak-
tischen Anwendungsbereichs für Sozialdaten nicht.

Zu Absatz 7

Absatz 7 dient der Klarstellung, welche Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich gestellt sind.

Zu Artikel 20 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Zur Klarstellung, dass ein Leistungsbezug nur am Ort des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts möglich ist,
ist § 22 Absatz 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu streichen. Aus § 22 Absatz 1a SGB II kann ein
Maßstab für die Zahlungsverpflichtung eines Trägers abgeleitet werden, der zu der abschließenden Regelung des

Drucksache 18/12611 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 36 Absatz 2 SGB II zur örtlichen Zuständigkeit bei Bestehen einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthalts-
gesetz (AufenthG) im Widerspruch stehen würde und diese Regelung ins Leere laufen ließe. Bei Vorliegen einer
Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 1 bis 4 AufenthG sieht § 36 Absatz 2 SGB II für die Begründung der örtli-
chen Zuständigkeit nunmehr die zwingende Voraussetzung vor, dass der gewöhnliche Aufenthalt rechtmäßig am
Wohnort der Zuweisung genommen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Wohnsitzregelung nach
§ 12a Absatz 1 AufenthG ohne Mitwirkung des Antragstellers kein konkret zuständiger Träger bestimmbar ist.
Entsprechend des dem SGB II zugrundeliegenden Grundsatzes des Förderns und Forderns kann im Rahmen der
Mitwirkungspflicht vom Antragsteller gefordert werden, dass dieser bei der Bestimmung des zuständigen Trägers
im Rahmen des Antragsverfahrens, z. B. durch Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts, mitwirkt.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen in § 56 SGB II beseitigt. Mit dem Neunten Gesetz zur Ände-
rung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒ Rechtsvereinfachung ‒ sowie zur vorübergehenden Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht wurde in § 56 Absatz 1 SGB II der Satz 1 neu gefasst und ein neuer Satz 2 eingefügt. Die
notwendige Anpassung eines Satzverweises in Absatz 2 der Regelung wurde versehentlich nicht vorgenommen.

Zu Artikel 21 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 2 (§ 185).

Zu Nummer 2 (§ 185)

Zu Absatz 1

Mit der Regelung in Satz 1 wird die Rechtsgrundlage für die Einführung eines vergabespezifischen Mindestent-
gelts bei Ausführung öffentlicher Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) geschaffen, der durch eine nach Absatz 2 zu erlassende Rechtsverordnung näher be-
stimmt wird. Die Regelung und die noch zu erlassende Rechtsverordnung gelten auf der Grundlage des § 16
Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auch für Aus- und Weiterbildungsdienstleistun-
gen nach dem SGB II.

Die Vorschrift ergänzt die in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes (AEntG) bestehende Möglichkeit, für die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach
dem SGB II oder SGB III Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Am 1. Ja-
nuar 2016 ist die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleis-
tungen nach dem SGB II oder SGB III mit einer Laufzeit bis Ende des Jahres 2017 in Kraft getreten. Seit dem
1. Januar 2017 gilt für das pädagogische Personal ein bundesweit einheitliches Mindestentgelt in Höhe von
14,60 Euro je Stunde.

Nicht alle Träger, die öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder
SGB III ausführen, unterfallen dem durch Rechtsverordnung nach dem AEntG für allgemeinverbindlich erklärten
Mindestlohntarifvertrag für die Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III, da im
AEntG entsprechend dem deutschen Tarifvertragssystem zur Bestimmung der Branchenzugehörigkeit das soge-
nannte Überwiegensprinzip gilt. Betriebe, in denen die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer nicht auf Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen im Sinne des Mindestlohntarifvertrags entfällt,
sind daher von der Rechtsverordnung nach dem AEntG nicht erfasst. Dies betraf nach Angaben der Bundesagentur
für Arbeit in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils 16 Prozent aller öffentlichen Aufträge über Aus- und Weiterbil-
dungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III.

Durch die Regelung sollen im Zuge der Vergabe von Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II
oder SGB III auch die Träger bei der Ausführung dieser öffentlichen Aufträge zur Zahlung des Mindestentgelts
verpflichtet werden können, die nicht dem durch Rechtsverordnung nach dem AEntG für allgemeinverbindlich
erklärten Mindestlohntarifvertrag unterfallen. Damit werden insbesondere zwei politische Ziele verfolgt: Sicher-
stellung einer fairen Entlohnung des Personals der Träger und damit Vermeidung von aufstockenden Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Stärkung des Wettbewerbs, indem ungerechtfertigte Preisvorteile
durch geringe Entlohnung der Beschäftigten verhindert werden.

Die Regelung steht im Einklang mit EU-Recht, insbesondere mit der darauf ergangenen Rechtsprechung des
EuGH in den Rechtssachen Rüffert (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-346/06, ECLI:EU:C:2008:189) und Re-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/12611

gioPost (EuGH, Urteil vom 17. November 2015, C-115/14, ECLI:EU:C:2015:760). Das vergabespezifische Min-
destentgelt wird unmittelbar in einer Rechtsvorschrift festgesetzt und bewegt sich in den von der Rechtsprechung
gesetzten Grenzen.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, die im Rahmen eines solchen Auftrags eingesetzt werden, ist
vom Verleiher ebenfalls das vergabespezifische Mindestentgelt zu zahlen.

Satz 3 stellt klar, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach dem AEntG im Rahmen der Aus-
führung eines öffentlichen Auftrags (§ 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) unabhän-
gig von der in Satz 1 vorgenommen Regelung weiterhin gilt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des
vergabespezifischen Mindestentgelts sowie die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fällig-
keit festzulegen. Im Hinblick auf die Randnummern 74 bis 76 des Urteils des EuGH in der Rechtssache RegioPost
soll das vergabespezifische Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder
SGB III, das ein Mindestmaß an sozialem Schutz für das Personal der Träger gewährleisten soll, betragsmäßig
nicht über dem Mindestentgelt nach der auf Grundlage des AEntG erlassenen Verordnung für die Branche der
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III liegen. Die Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 wird daher die Vorgaben aus der jeweils geltenden AEntG-Rechtsverordnung übernehmen, um die Tarif-
vertragsparteien nicht aus der Verantwortung zum Abschluss eines Mindestlohntarifvertrages zu entlassen.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass für die Einhaltung des vergabespezifischen Mindestentgelts die gleichen An-
forderungen und Rechtsfolgen im Vergabeverfahren gelten wie für die Einhaltung des Mindestentgelts nach dem
AEntG. Dies betrifft im konkreten Vergabeverfahren insbesondere die Regelungen zu den Auftragsausführungs-
bedingungen in § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, da § 185 Absatz 1 SGB III –
ggf. in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II – eine rechtliche Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift
ist, sowie § 36 Absatz 4 (Unteraufträge) und § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 (Ungewöhnlich niedrige Angebote)
der Vergabeverordnung. Des Weiteren kann dies in genereller Hinsicht auf die Eignung eines Unternehmens
(§ 122) insbesondere auch die §§ 124 (Fakultative Ausschlussgründe), 125 (Selbstreinigung) und 126 (Zulässiger
Zeitraum für Ausschlüsse) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 42 (Auswahl geeigneter Un-
ternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern) der Vergabeverordnung betreffen.

Zu Nummer 3 (§ 282a)

Mit der Änderung wird ermöglicht, künftig regional differenzierte Angaben aus der Beschäftigungsstatistik für
die Gesundheitspersonalrechnung des Statistischen Bundesamtes zu nutzen. Die Angaben aus der Beschäftigungs-
statistik der Bundesagentur für Arbeit umfassen Beschäftigte des Gesundheitswesens nach Wirtschaftszweigen
und beruflichen Tätigkeiten.

Das Statistische Bundesamt ist verpflichtet, Eurostat harmonisierte Ergebnisse zu den Humanressourcen im Be-
reich der Gesundheitsversorgung auf der regionalen Ebene 2 der europäischen Systematik der Gebietseinheiten
für die Statistik (NUTS – Nomenclature des unités territoriales statistiques) zu liefern. Für diese regionale Diffe-
renzierung ist die Übermittlung regional gegliederter Angaben aus der Beschäftigungsstatistik erforderlich.

Zu Artikel 22 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfügung eines neuen § 47a.

Zu Nummer 2 (§ 47a)

Zu Absatz 1 und 2

Die Vorschrift regelt die Beitragszahlung bei Bezug von Verletztengeld für Pflichtmitglieder einer berufsständi-
schen Versorgungseinrichtung entsprechend der Regelung für das Krankengeld nach § 47a des Fünften Buches.
In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrich-
tung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, werden dadurch den
Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenver-

Drucksache 18/12611 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sicherung besteht, im Hinblick auf die Beitragszahlung bei Bezug von Verletztengeld gleichgestellt. Die Unfall-
versicherungsträger können nach § 189 ‒ wie bereits bei der Auszahlung des Verletztengelds selbst ‒ die Kran-
kenkassen mit der Leistungserbringung beauftragen.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Zahlung eines Zuschusses bei Bezug von Verletztengeld für Beschäftigte, die privat
kranken- oder pflegeversichert sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Mitglieder einer privaten
Kranken- und Pflegeversicherung, die vor dem Bezug des Verletztengeldes als Beschäftigte einen Anspruch ge-
gen ihren Arbeitgeber auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses hatten, werden dadurch den Versicherten der
gesetzlichen Unfallversicherung, für die eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der ge-
setzlichen Krankenversicherung besteht, im Hinblick auf die Beitragszahlung bei Bezug von Verletztengeld
gleichgestellt. Die Unfallversicherungsträger können nach § 189 ‒ wie bereits bei der Auszahlung des Verletzten-
gelds selbst ‒ die Krankenkassen mit der Leistungserbringung beauftragen.

Zu Artikel 23 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Folgeänderung zum Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des
Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

Zu Nummer 2

Folgeänderung zum Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des
Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

Zu Nummer 3

Die Regelung dient der Klarstellung. Aufgrund einer gesetzlichen Klarstellung in § 241 Absatz 8 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach die Träger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger im Zeitraum vom
1.1.2018 bis zum 31.12.2019 an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten, kann auch in § 35 SGB IX
bereits zum 1.1.2018 die redaktionelle Anpassung an die neue Zuständigkeitsbezeichnung „Eingliederungshilfe“,
wie sie in § 6 SGB IX auf Grundlage des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vorgesehen ist, gesetzlich nachvollzo-
gen werden.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens. Es wird klargestellt, dass auch bei Leistungen zur
hochschulischen Ausbildung, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht (Internate) für Menschen
mit Behinderungen erbracht werden, kein Beitrag aus Einkommen im Sinne des § 136 SGB IX erbracht werden
muss.

Zu Nummer 5

Folgeänderung zum Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des
Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

Zu Nummer 6

Korrektur eines redaktionellen Versehens. § 173 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ent-
spricht § 90 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Durch ein Versehen wurde die in § 90
Absatz 1 enthaltene Aufzählung der Ausnahmetatbestände bei der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbe-
hindertenrecht in Teil 3 SGB IX nicht vollständig übernommen.

Zu Nummer 7

Die Regelung dient der Klarstellung. Aufgrund einer gesetzlichen Klarstellung in § 241 Absatz 8 SGB IX, wonach
die Träger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 an die Stelle
der Träger der Eingliederungshilfe treten, kann auch in § 225 Satz 2 SGB IX bereits zum 1.1.2018 die redaktio-
nelle Anpassung an die neue Zuständigkeitsbezeichnung „Eingliederungshilfe“, wie sie in § 6 SGB IX auf Grund-
lage des BTHG vorgesehen ist, gesetzlich nachvollzogen werden.

Zu Nummer 8

Korrektur eines redaktionellen Versehens. § 231 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ent-
spricht dem § 148 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Durch ein Versehen wurde die dort
formulierte Formel zur Errechnung des Prozentsatzes bei der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehinder-
tenrecht in Teil 3 des SGB IX zum 1. Januar 2018 fehlerhaft übernommen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/12611

Zu Nummer 9

Korrektur eines redaktionellen Versehens. § 232 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ent-
spricht dem § 149 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Durch ein Versehen wurde die dort
formulierte Formel zur Errechnung des Prozentsatzes bei der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehinder-
tenrecht in Teil 3 SGB IX zum 1. Januar 2018 fehlerhaft übernommen.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Es hätte der Wortlaut der bereits in § 159 Absatz 8 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes getroffenen Regelung zur Fortgeltung von Integrationsvereinbarungen, die aufgrund des
§ 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden waren,
übernommen werden müssen.

Zu Buchstabe b

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Träger der Sozialhilfe bis zum 31.12.2019 weiterhin Rehabilitati-
onsträger sind. Aufgrund des Inkrafttretens der Regelungen zum Vertragsrecht nach dem Teil 2 8. Kapitel zum
1.1.2018, ist es in zeitlicher Hinsicht erforderlich, auch bereits zum 1.1.2018 die Träger der Eingliederungshilfe
im SGB IX als Rehabilitationsträger zu bestimmen. Diese Bestimmung wurde mit dem BTHG bereits vorgesehen.
Gleichwohl werden die Aufgaben der Eingliederungshilfe aber bis zum 31.12.2019 von den Trägern der Sozial-
hilfe nach § 3 SGB des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wahrgenommen. Erst ab dem 1.1.2020
werden die Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Teil 2 als solche bundesgesetzlich legaldefiniert.
Bis zu diesem Zeitpunkt treten deshalb die Träger der Sozialhilfe, soweit sie Aufgaben der Eingliederungshilfe
wahrnehmen, als Rehabilitationsträger an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe.

Zu Artikel 24 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Neufassung des Zweiten Kapitels angepasst.

Zu Nummer 2 (Neufassung des Zweiten Kapitels)

Zu § 67 (Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält Begriffsbestimmungen; diese gelten unmittelbar. Soweit die
Verordnung Begriffe nicht definiert, können die entsprechenden Definitionen als bereichsspezifische Regelungen
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 erhalten bleiben. Dies gilt beispielsweise für die Begriffsbestimmungen zu Sozialdaten, Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen oder Aufgaben nach diesem Gesetz. Nicht erhalten werden können insbesondere die
bislang in Absatz 3 (Automatisiert), Absatz 8a (Pseudonymisieren), Absatz 10 (Empfänger; Dritter) und Ab-
satz 12 (Besondere Arten personenbezogener Daten) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Zu Absatz 2

Das bisher geltende Recht wird beibehalten; die Definition des Begriffs „Sozialdaten“ in Satz 1 wird lediglich an
die Begriffsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

Zu Absatz 3

Das bisher geltende Recht wird beibehalten.

Zu Absatz 4

Dieser Absatz enthält die Regelungen der bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 9; die Formulierungen werden
lediglich an die Begriffsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

Zu Absatz 5

Der Absatz übernimmt unverändert die bisher in Absatz 11 enthaltene Definition der „nicht-öffentlichen Stellen“.

Zu § 67a (Erhebung von Sozialdaten)

Diese Regelung ist eine mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2016/679 korrespondierende normative Grundlage zur Datenverarbeitung.

Drucksache 18/12611 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 1

In Satz 1 wird die Datenerhebung durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen geregelt und damit von
der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht. Wie nach dem bisher geltenden Recht ist Vo-
raussetzung einer zulässigen Datenerhebung, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer Aufgabe der erhe-
benden Stelle erforderlich ist. Die Norm verweist insoweit auf die Aufgaben aufgrund der einzelnen Bücher ein-
schließlich der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs. Eine Einwilligung der betroffenen Person in die Daten-
erhebung ist dann nicht erforderlich. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 können
unabhängig davon mit der Einwilligung der betroffenen Person Daten erhoben werden. Auch in anderen Fall-
konstellationen ist bereits aufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung eine Erhebung von Sozialdaten durch
die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig; dies gilt z. B. wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebens-
wichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679), aber auch in den Fällen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben b
(Vertragserfüllung) und f (Wahrnehmung berechtigter Interessen) der Verordnung (EU) 2016/679. Diese Verar-
beitungsgrundlagen stehen bei öffentlichen Stellen wiederum nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben (vgl. für So-
zialversicherungsträger § 30 des Vierten Buches). § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches weist auf die unmittel-
bar aus der Verordnung resultierenden Verarbeitungsgrundlagen deklaratorisch hin.

Satz 2 regelt – gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und h der Verordnung (EU) 2016/679 -, dass auch
besondere Kategorien von Sozialdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Be-
reich der sozialen Sicherheit zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen der Erforder-
lichkeit erhoben werden können. Eine Einwilligung der betroffenen Person in die Datenerhebung ist dann nicht
erforderlich. Insofern handelt es sich um eine Übernahme bisherigen Rechts.

Die Erhebung personenbezogener Daten zur ethnischen Herkunft und zu religiösen oder weltanschaulichen Über-
zeugungen ist gegebenenfalls erforderlich, wenn die Leistungsvoraussetzungen für Sozialleistungen daran an-
knüpfen: Dies gilt beispielsweise für die Regelungen über die Anerkennung von Ersatzzeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 250 Absatz 1 Nummer 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI); vgl. aber auch
§ 245 Absatz 2 Nummer 6 SGB VI) und das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung; dort wird an den Verfolgtenbegriff des Bundesentschädigungsgesetzes ange-
knüpft. Auch das Fremdrentengesetz setzt Erhebungen dieser Art von Daten voraus. Angaben über politische
Meinungen sind z. B. notwendig bei der Bearbeitung von Ansprüchen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsge-
setz. Insgesamt sind die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgezählten Angaben notwendig
bei der Aufgabenerfüllung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, z. B. bei der Arbeitsvermittlung in Tendenz-
betriebe. Ohne die Kenntnis von Angaben über das Sexualleben könnten im Einzelfall medizinische Leistungen
nicht im notwendigen Umfang bewilligt werden.

Die Verweisung auf § 22 Absatz 2 Satz 2 BDSG in Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Artikel 9 Absatz 2
Buchstaben b, g, h und i der Verordnung (EU) 2016/679 verlangen, bei der Verarbeitung besonderer Kategorien
von Daten, „geeignete Garantien“ bzw. „angemessene und spezifische Maßnahmen“ vorzusehen. Einer eigen-
ständigen Regelung zur Erhebung von Daten zur rassischen Herkunft bedarf es nicht mehr, da sich deren Zuläs-
sigkeit auf Grundlage einer Einwilligung unmittelbar aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2016/679 ergibt.

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält weitere Rechtsgrundlagen, die für die Erhebung von
besonderen Kategorien von Daten unmittelbar gelten.

Zu Absatz 2

Am Grundsatz der Ersterhebung bei der betroffenen Person wird festgehalten. Es folgt abgestuft im Sinne des
Verhältnismäßigkeitsprinzips nach der Erhebung beim Betroffenen (§ 67a Absatz 2 Satz 1) die Erhebung bei Drit-
ten ohne Mitwirkung des Betroffenen (§ 67a Absatz 2 Satz 2), die nur unter den dort genannten Voraussetzungen
zulässig ist. Damit setzt die Regelung implizit voraus, dass als geringerer Eingriff die Erhebung beim Dritten
unter Mitwirkung der betroffenen Person (z. B. in Form einer Einwilligung) denkbar und vorrangig durchzuführen
ist. Es handelt sich hierbei um eine spezifische Anforderung an die Datenverarbeitung im Bereich der sozialen
Sicherheit, die auf Grundlage der allgemeinen Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in
Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/12611

Die bisherigen Absätze 3 bis 5 entfallen. Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 Satz 1 und 3 gilt nach
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar; § 82 Absatz 1 enthält die bisherige Regelung des Absatzes
3 Satz 2. Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 4 ist jetzt in § 82a Absatz 2 enthalten, und die bisherige
Regelung des Absatzes 5 Satz 3 ist jetzt in § 82a Absatz 4 enthalten. Der Inhalt des bisherigen § 67a Absatz 5
Satz 2 ergibt sich im Wesentlichen direkt aus Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 67b (Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Lö-
schung von Sozialdaten)

Gegenüber der bisherigen Fassung des § 67b ergeben sich redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen auf-
grund der Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679. Der bisherige Begriff „Verarbei-
tung“, der einen engeren Anwendungsbereich hatte als nach der Terminologie der Verordnung (EU) 2016/679,
wird durch „Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung“
ersetzt. Damit wird der bisherige Anwendungsbereich der Norm erhalten. Da die Datenerhebung nicht unter
§ 67b, wohl aber unter den Begriff „Verarbeiten“ nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, kann an
dem bisher in § 67b verwandten Begriff „Verarbeiten“ nicht festgehalten werden. Der bisherige Absatz 4 ist im
Hinblick auf die unmittelbare Geltung des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2016/679 ersatzlos entfallen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt als generelle Norm die Zulässigkeit von Verarbeitungsvorgängen außerhalb der Erhebung und
verweist insoweit auf die folgenden Vorschriften.

In Satz 1 wird – wie im bisherigen Recht – die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermitt-
lung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches ge-
nannten Stellen geregelt. Mit dieser Vorschrift wird von der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben
c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Gebrauch gemacht. Neben den spezifischen Befugnissen des Sozialgesetzbuches kann auch unmittelbar aus der
Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Zulässigkeit
der Verarbeitung von Sozialdaten folgen, was § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches deklaratorisch deutlich
macht. Satz 2 regelt – gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und h der Verordnung (EU) 2016/679 -, dass
die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von be-
sonderen Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 zulässig ist, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Vorschrift des Sozialgesetzbuches
es erlauben oder anordnen. Eine Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten kann ohne
Einwilligung beispielsweise nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 erfolgen.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 lässt unmittelbar eine Verarbeitung von besonde-
ren Kategorien personenbezogener Daten zu, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung
der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen nach den Grundsätzen der Gesetzmä-
ßigkeit der Verwaltung erfolgen soll (vgl. für Sozialversicherungsträger § 30 des Vierten Buches). Artikel 9 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält weitere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezo-
genen Daten, die unmittelbar gelten. Insbesondere Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
beinhaltet in den dort genannten Fällen eine Verarbeitungsbefugnis, die dem bisher in der Rechtsprechung akzep-
tierten Gedanken der mutmaßlichen Einwilligung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 15. 2. 2005 – B 2 U 3/04 R -
NZS 2006, 43).

Satz 3 regelt, dass die Übermittlung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten zulässig ist entweder
für den Fall, dass eine Einwilligung der betroffenen Person im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt oder es sich um eine Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c han-
delt, oder in den Fällen des Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679, in denen
eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch
gegeben ist. Damit wird angesichts des besonderen Schutzbedürfnisses – gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 – das bisherige Recht im Wesentlichen beibehalten.

Durch den Verweis auf § 22 Absatz 2 BDSG in Satz 4 wird sichergestellt, dass diese besondere Kategorien per-
sonenbezogener Daten auch bei den hier genannten Verarbeitungsvorgängen durch geeignete Garantien geschützt
werden.

Drucksache 18/12611 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Aufgrund der entfallenen Regelung des § 67a Absatz 1 Satz 2 bis 4 bedarf es auch keiner die Übermittlung ein-
schränkenden Regelung mehr.

Zu Absatz 2

Satz 1 enthält konkretisierende Bestimmungen zur Nachweismöglichkeit der Einwilligung. Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 statuiert eine Nachweispflicht des Verantwortlichen für das Vorliegen einer wirksa-
men Einwilligung. Nach Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 wird die Einwilligung definiert
als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbe-
kundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene
Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einver-
standen ist. Zum Zweck dieses Nachweises soll die Erklärung grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen. Mit
der Möglichkeit, eine elektronische Erklärung abzugeben, wird berücksichtigt, dass in Zukunft immer mehr Ver-
waltungsverfahren elektronisch geführt werden. Zur Vermeidung von Medienbrüchen ist es daher sinnvoll, mit
der Ergänzung um die Möglichkeit, die Erklärung auch elektronisch geben zu können, diesen Entwicklungen
Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird durch die Ausgestaltung der Regelung als Sollvorschrift klargestellt, dass
bei Bestehen besonderer Umstände auch andere Formen der Einwilligungserklärung, z. B. in mündlich protokol-
lierter Form, zulässig sind. Soll die Erklärung elektronisch abgegeben werden, ist zu gewährleisten, dass die An-
forderungen der Artikel 32 und 5 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der
Sicherheit der Verarbeitung beachtet werden.

Satz 2 enthält das Erfordernis des Hinweises auf den Zweck der Verarbeitung, die Folgen der Verweigerung einer
Einwilligung und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit. Es handelt sich um eine teilweise Übernahme der bishe-
rigen Regelung und setzt nunmehr die Forderung in Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) 2016/679 um, dass
die Einwilligung unter anderem freiwillig, für den konkreten Fall und in informierter Weise erfolgen soll. Eine
diesbezügliche ausdrückliche Regelung, welche Informationen der Einwilligende erhalten soll, enthält die Ver-
ordnung nicht, weshalb eine solche konkretisierende Regelung zulässig ist.

Zu Absatz 3

Für die Erteilung der Einwilligung im Bereich der wissenschaftlichen Forschung gelten die Grundsätze nach Ab-
satz 2.

Neben einer Einwilligung zu Forschungszwecken in Bezug auf ein bestimmtes Forschungsvorhaben, kann die
Einwilligung auch für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Dies kann dann der
Fall sein, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Sozialdaten noch nicht das konkrete Forschungsvorhaben, jedoch
bestimmte Forschungsbereiche angegeben werden können.

Mit dieser neuen Regelung werden im Wesentlichen die Überlegungen des Erwägungsgrundes 33 der Verordnung
(EU) 2016/679 umgesetzt. Diese Regelung berücksichtigt, dass Forschungsfragen teilweise in einer offenen Vor-
gehensweise sukzessive entwickelt werden. Um dem Grundsatz der informierten Einwilligung Rechnung zu tra-
gen, sollte der in der Einwilligung zu nennende Bereich der Forschung nicht zu allgemein gefasst sein und ist
thematisch möglichst einzugrenzen. Die Teilnehmer wissenschaftlicher Studien sollten zudem über das Vorgehen
informiert und darauf hingewiesen werden, dass sich die Forschungsfragen in einem abgegrenzten thematischen
Feld bewegen, jedoch schrittweise konkretisiert werden.

Die konkrete Verarbeitung der auf der Grundlage einer Einwilligung erhobenen personenbezogenen Daten ist nur
zulässig, wenn anerkannte ethische Standards der wissenschaftlichen Forschung eingehalten werden (z. B. Ach-
tung vor den Menschen und Wahrung ihrer Rechte bzw. auch die Vertraulichkeit ihrer personenbezogenen Daten).
Die anerkannten ethischen Standards können sich auch aus Empfehlungen und Leitlinien zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis, einem Ethik-Kodex oder Berufsordnungen ergeben.

Zu § 67c (Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwe-
cken)

§ 67c regelt die Zulässigkeit von Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung und hierbei zugleich die Zuläs-
sigkeit dieser Verarbeitungsschritte zu anderen Zwecken als zum Erhebungszweck.

Zu Absatz 1

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Die Zulässigkeit der Norm ergibt
sich wie bei § 67a aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1
Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, sowie hinsichtlich besonderer Kategorien von Daten aus

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/12611

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b beziehungsweise h der Verordnung (EU) 2016/679. Dass diese Verarbeitungs-
vorgänge grundsätzlich mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig sind, ergibt sich unmittelbar aus Arti-
kel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679. Dass die Verar-
beitung in bestimmten Fallkonstellationen ohne Einwilligung bereits aufgrund der unmittelbar geltenden Verord-
nung zulässig ist, ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/679.

Zu Absatz 2

Mit Satz 1 wird das geltende Recht zur Möglichkeit der zweckändernden Speicherung, Änderung oder Nutzung
im Wesentlichen beibehalten und redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4
der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Die Zulässigkeit der Norm basiert auf Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie hinsichtlich
besonderer Kategorien von Daten auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b beziehungsweise h sowie j der Verordnung
(EU) 2016/679. Durch die Erweiterung der Verweise im Satz 1 Nummer 2 um den Absatz 2 und Absatz 4a Satz 1
des § 75 wird sichergestellt, dass auch die in § 35 SGB I genannten Stellen die in § 75 geregelten neuen Verar-
beitungsbefugnisse in Anspruch nehmen können.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich auch bei den in § 67c Absatz 2 geregelten Verarbeitungsvorgängen um Spei-
cherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten im Sinne des § 67b handelt, mit der Folge, dass die beson-
deren Kategorien personenbezogener Daten über die entsprechende Anwendung des § 22 Absatz 2 BDSG auch
bei der Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete Garantien geschützt werden.

Zu Absatz 3

Das geltende Recht wird auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und e, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1
Buchstabe b, Satz 2 sowie hinsichtlich besonderer Kategorien von Daten gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchsta-
ben b beziehungsweise h der Verordnung (EU) 2016/679 beibehalten und redaktionell angepasst, insbesondere
an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67.

Zu Absatz 4

Das geltende Recht wird beibehalten. Die Zulässigkeit der Norm ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c
und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 sowie hinsichtlich besonderer Kate-
gorien von Daten aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b beziehungsweise h der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 5

Das geltende Recht wird beibehalten. Die Regelungen entsprechen den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679.

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b 2. Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 gilt eine Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken. Demnach können die verantwortlichen
Datenerheber (Erstverarbeiter) die personenbezogenen Daten, die ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben
wurden, für Forschungszwecke weiterverarbeiten. Die in § 35 SGB I genannten Stellen dürfen die Sozialdaten,
die sie ursprünglich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhoben haben, für Forschungszwecke verän-
dern oder nutzen. Mit der Pflicht zur Anonymisierung von Sozialdaten, sobald dies nach dem Forschungs- oder
Planungszweck möglich ist, wird dem informationellen Selbstbestimmungsrecht Rechnung getragen.

Zu § 67d (Übermittlungsgrundsätze)

Diese Norm betrifft die Grundsätze der Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten. Die Zulässigkeit der Norm
ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buch-
stabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie hinsichtlich besonderer Kategorien von Daten aus Artikel 9
Absatz 2 Buchstaben b beziehungsweise h der Verordnung (EU) 2016/679. Die im bisherigen Recht in Absatz 1
enthaltene Regelung, dass Sozialdaten nur im Falle des Vorliegens einer ausdrücklichen Einwilligung oder des
Bestehens einer spezifischen Befugnisnorm an Dritte weitergegeben werden dürfen, kann nicht aufrecht erhalten
bleiben, da sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 auch Übermittlungsbefugnisse ergeben, deren
Beschränkung nur hinsichtlich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist, wie es in § 67b Absatz 1 Satz 3 – gestützt auf Artikel 9 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 – umgesetzt wird.

Drucksache 18/12611 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 1

Die Norm enthält die bisher in § 67d Absatz 2 Satz 1 getroffene konkretisierende Regelung zur Verantwortlichkeit
bei der Übermittlung von Sozialdaten. Die bisher in Absatz 2 Satz 2 enthaltene Regelung, wonach der Dritte, auf
dessen Ersuchen die Übermittlung von Sozialdaten an ihn erfolgt, die Verantwortung für die Richtigkeit der An-
gaben in seinem Ersuchen trägt, bleibt als § 67d Absatz 1 Satz 2 erhalten. Die Zulässigkeit zur Festlegung der
Verantwortlichkeit ergibt sich aus Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 2

Dieser Absatz enthält das bisher in Absatz 3 normierte Recht und wird lediglich redaktionell angepasst, insbeson-
dere an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67.

Zu Absatz 3

Das bisher in Absatz 4 enthaltene Recht wird im neuen Absatz 3 geregelt. Es wird weiterhin zugelassen, dass eine
Übermittlung von Sozialdaten über Vermittlungsstelle erfolgen kann. Da die Einschaltung der Vermittlungsstel-
len bei der Übermittlung von Sozialdaten als eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 der Verordnung
(EU) 2016/679 zu qualifizieren ist, gelten hierfür die betreffenden Regelungen der Verordnung sowie die spezi-
fischen Bestimmungen des § 80.

Zu § 67e (Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Auslän-
derbeschäftigung)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst. Es handelt sich um bereichsspezifische
Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2
und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Sofern diese die Verarbeitung besonde-
rer Kategorien von Daten betrifft, basiert sie auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b beziehungsweise Buchstabe h
der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 68 (Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Be-
hörden der Gefahrenabwehr)

Zu Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 2

Die bisherigen Regelungen werden beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Be-
griffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679. Es handelt sich um bereichsspezifische Rege-
lungen zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 3

Die bisherige Regelung des Satzes 1 wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die
Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Zulässigkeit der Norm ergibt sich aus
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 sowie
hinsichtlich besonderer Kategorien von Daten aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben g der Verordnung (EU)
2016/679.

Anstatt des bislang im letzten Satz enthaltenen Verweises auf den bisherigen § 15 BDSG wird der entsprechende
Regelungsgehalt in die neuen Sätze 2 und 3 übernommen. Die Zulässigkeit nationaler Regelungen zur Konkreti-
sierung des Verantwortlichen soweit es um Datenverarbeitung auf Grundlage mitgliedstaatlicher Regelungen
geht, ergibt sich aus Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 69 (Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben)

Zu Absätzen 1 bis 3 und Absatz 5

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich um bereichsspezi-
fische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Ab-
satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Sofern diese die Verarbeitung
besonderer Kategorien von Daten betrifft, basiert sie auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b beziehungsweise Buch-
stabe h der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 4

Das geltende Recht wird beibehalten. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbei-
tung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/12611

der Verordnung (EU) 2016/679, so dass es keiner weiteren Angabe des Zweckes der Verarbeitung in Absatz 4
bedarf, weil die geregelte Übermittlung stets zur Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich
ist. Sofern diese die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten betrifft, basiert sie auf Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 70 (Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich um eine bereichs-
spezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zwecks Wahrnehmung einer
Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Ab-
satz 2 Buchstaben b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Zu § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)

Die bisherige Regelung wird abgesehen von redaktionellen Änderungen beibehalten. Es handelt sich um eine
bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung
mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung beson-
derer Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679
erfasst.

Zu Absatz 2

Die Änderung des § 17 des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtli-
nie der Europäischen Union vom 1.6.2012 (BGBl. I. S. 1224) wird in dem darauf Bezug nehmenden Verweis in
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 nachvollzogen.

Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. 7. 2015 (BGBl. I
S. 1386) wurde die bisherige Regelung des § 55 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes in § 54 Absatz 2
Nummer 4 Aufenthaltsgesetz übernommen. Der Verweis in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Satz 2 Nummer 2
ist entsprechend anzupassen.

Zu Absatz 4

Die im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-
Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom
xx.xx.2017 (BGBl. I S.) eingeführte Regelung wird beibehalten. Mit der Norm wurde eine Befugnis der in § 35
SGB I genannten Stellen zur Übermittlung von Sozialdaten geschaffen, wonach der Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegeset-
zes die erforderlichen Sozialdaten übermittelt werden dürfen.

Zu § 72 (Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich um eine bereichs-
spezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 73 (Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst. § 73 ist eine bereichsspezifische Rege-
lung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von
Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Zu § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich um eine bereichs-
spezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer
Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Drucksache 18/12611 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 74a (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfah-
ren)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich um eine bereichs-
spezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 75 (Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung)

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, spezifischere
Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e, einschließlich für
andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX beizubehalten oder einzuführen. Damit können spe-
zifische Anforderungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke
(Artikel 89 Verordnung (EU) 2016/679) getroffen werden. Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 können die Mitgliedstaaten durch nationalstaatliches Recht insbesondere festlegen, welcher Zweckbin-
dung die personenbezogenen Daten unterliegen und wie lange sie gespeichert werden dürfen.

Da Sozialdaten besonders schutzwürdig sind, sieht § 75 als bereichsspezifische Regelung – auf der Grundlage des
Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 sowie des Artikels 9 Absatz 2 Buch-
stabe j der Verordnung (EU) 2016/679 – für die Übermittlung von Sozialdaten zu Zwecken wissenschaftlicher
Forschung besondere Anforderungen vor. Die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Forscher bzw. For-
schungseinrichtungen haben daher neben den nach Artikel 89 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
angeordneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von beson-
deren Kategorien von personenbezogenen Daten – zu denen auch Sozialdaten zählen können – gemäß Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 weitere Schutzmaßnahmen zu treffen, die eine Rechtsvor-
schrift des Mitgliedstaates vorsieht.

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b 2. Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 gilt eine Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken. Werden jedoch vom Erstverarbeiter an
einen Dritten personenbezogene Daten übermittelt, beginnt dieser mit den übermittelten Daten eine neue, selb-
ständige Verarbeitung.

Auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird im Recht des Sozialdaten-
schutzes die Zweckbindung bei der Übermittlung von Sozialdaten zu Forschungszwecken in der Weise festgelegt,
dass eine Weiterverarbeitung von für bestimmte Forschungszwecke durch die Sozialleistungsträger übermittelten
Sozialdaten außerhalb der nach Absatz 4 genehmigten Übermittlung und Verarbeitung sowie der nach Absatz 4a
angezeigten Verwendung für andere Forschungsvorhaben nicht zulässig ist (vgl. § 78 Absatz 1 Satz 1). Dies ist
geboten, da die ursprünglich durch die in § 35 SGB I genannten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzli-
chen Aufgaben (in der Regel zur Gewährung von Sozialleistungen) erhobenen Sozialdaten zum Teil äußerst sen-
sibel sind und ohne die Einwilligung der betroffenen Personen für Forschungszwecke an Dritte (Forscher und
Forschungseinrichtungen) übermittelt werden. Mit § 75 wird eine dem Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeits-
grundsatz genügende normative Rechtsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte wie das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) geschaffen bzw.
aufrechterhalten.

Bei der Verarbeitung von Sozialdaten für Forschungszwecke gelten die auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Einschränkungen der Betroffenenrechte nach §§ 82 –
84.

§ 75 erfährt über die Änderungen hinaus, die sich aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben
(insbesondere in Bezug auf den besonderen Schutz von besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten im
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679), weitere Änderungen, die den Bedarf der Wissen-
schaft berücksichtigen. Die Forschung hat Bedeutung für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung. Mit den neuen
Regelungen sollen der Forschung, die bei ihren Untersuchungen auf Sozialdaten angewiesen ist, weitere rechtli-
che Möglichkeiten eröffnet werden, die die Effektivität und Langfristigkeit der Forschungsergebnisse fördern.
Ziel der Regelung ist, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Forschung auf der einen
Seite und dem berechtigten Interesse der einzelnen betroffenen Personen an dem Schutz ihrer persönlichen Daten
(vor allem von sensiblen Daten wie genetischen und biometrischen Daten oder Gesundheitsdaten) auf der anderen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/12611

Seite herzustellen. Die Wirkungen der neuen Regelungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu eva-
luieren.

Zu Absatz 1

Die Sätze 1 bis 3 werden an die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.
Mit dem neuen Satz 4 wird entsprechend der bisherigen Praxis geregelt, dass eine Übermittlung von Sozialdaten
zu Forschungs- und Planungszwecken die Vorlage eines Datenschutzkonzepts voraussetzt. In dem Datenschutz-
konzept hat der Antragsteller insbesondere darzulegen, dass er die technischen und organisatorischen Anforde-
rungen des Datenschutzes sowie den Grundsatz der Datenminimierung erfüllt.

Zu Absatz 2

Mit diesem neuen Absatz wird den Forschern bzw. Forschungseinrichtungen, denen Sozialdaten für ein bestimm-
tes Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt wurden, eine verlängerte Verwendung der übermittelten Sozialda-
ten und eine Übermittlung weiterer erforderlicher Sozialdaten unter erleichterten Bedingungen ermöglicht, wenn
sich aus einem Forschungsvorhaben eine Folgeforschungsfrage ergibt, die in einem inhaltlichen Zusammenhang
mit diesem ursprünglichen Vorhaben steht. Ein inhaltlicher Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn das
Folgeforschungsvorhaben das ursprüngliche Vorhaben hinsichtlich einzelner Elemente abändert bzw. ergänzt,
ohne den Charakter des ursprünglichen Vorhabens zu verändern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bei der
Erforschung von bestimmten Arzneimittelrisiken oder Krankheitsbildern andere Arzneimittel, weitere Dispositi-
onen und Erkrankungen oder zuvor noch nicht berücksichtigte Nebenwirkungen einbezogen werden sollen.

Die Forscher bzw. die Forschungseinrichtung des ursprünglichen Vorhabens müssen hierzu einen Folgeantrag
stellen. Je nachdem, ob das ursprüngliche Vorhaben beendet ist oder nicht, kann entweder die Verlängerung der
Frist zur Verarbeitung oder die Festlegung einer neuen Frist beantragt werden, um die für das ursprüngliche Vor-
haben übermittelten Sozialdaten weiter zu verwenden; zudem kann auch die Übermittlung weiterer Sozialdaten
beantragt werden, wenn dies erforderlich ist. Bei diesem Folgeantrag sind auch die Voraussetzungen des Absatzes
1 zu prüfen. Allerdings wird diese Prüfung aufgrund der bereits erteilten Genehmigung des ursprünglichen Vor-
habens und der hierzu eingereichten und geprüften Unterlagen in der Regel vereinfacht erfolgen können. So kann
beispielsweise bezüglich der Begründung, dass es sich um eine wissenschaftliche Forschung im Sozialleistungs-
bereich handelt, auf bereits vorgelegte und geprüfte Unterlagen verwiesen werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trägt mit dem Verweis auf die technisch-organisatorischen Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes den Anforderungen Rechnung, die sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j in Verbindung
mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben.

Zu Absatz 4

Die Sätze 1, 2, 4 und 5 werden unter Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU)
2016/679 und an die Einführung des neuen Absatzes 2 beibehalten. Die Ergänzung um die Formulierung „und
weitere Verarbeitung“ in Satz 1 erfolgt aufgrund der nach Absatz 2 eingeführten Möglichkeit, die übermittelten
Sozialdaten für Folgeforschungsvorhaben weiter zu verwenden. Dazu ist ebenfalls eine Genehmigung erforder-
lich.

Der neue Satz 3 sieht als zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten an eine
nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbeitung durch eine nicht-öffentliche Stelle vor, dass die Genehmi-
gung nur erteilt werden darf, wenn sich diese gegenüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, die Sozial-
daten entsprechend dem geltenden Zweckbindungsgrundsatz nach § 78 Absatz 1 Satz 1 nur für den vorgesehenen
Zweck zu verarbeiten. Eine solche Erklärung zur Selbstverpflichtung ist bei öffentlichen Stellen nicht erforder-
lich, da diese ohnehin an Recht und Gesetz gebunden und zur Einhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes gemäß
§ 78 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind.

Mit dem neuen Satz 6 wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die für Forschungszwecke verarbei-
teten Sozialdaten nach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 bis zu zehn Jahre lang gespeichert werden dürfen,
um eine Nachprüfung der Forschungsergebnisse auf der Grundlage der aufbereiteten Datenbasis sowie eine Ver-
arbeitung dieser Daten für weitere nach Absatz 2 genehmigungspflichtige Forschungsvorhaben zu ermöglichen.
Die Genehmigungsbehörde kann festlegen, bei welcher Stelle die Sozialdaten gespeichert werden sollen und ge-
gebenenfalls die Genehmigung mit einer Auflage verbinden. Sie kann beispielsweise unter Berücksichtigung des
Forschungszwecks vorsehen, dass der von der übermittelnden Stelle zur Verfügung gestellte Datenträger nach

Drucksache 18/12611 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beendigung des Forschungsvorhabens zwecks Speicherung und Aufbewahrung nach dieser Regelung zurückzu-
geben ist. Die Dauer der Aufbewahrung ist in dem Bescheid festzulegen; die Frist beginnt am Tag nach dem im
Genehmigungsbescheid gemäß Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 festgelegten Tag.

Die Regelung beruht zum Teil auf dem Grundgedanken der Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis zur Aufbewahrung und Sicherung von Primärdaten der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“
der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Sie setzt insoweit auch die Wertung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe e
der Verordnung (EU) 2016/679 zur Speicherbegrenzung bei der Datenverarbeitung zu Forschungszwecken um.

Zu Absatz 4a

Im Bereich der Forschung und Planung können sich über einzelne bestimmte Forschungsvorhaben hinaus weitere,
zum Zeitpunkt der Datenübermittlung noch nicht konkret bestimmbare Forschungsvorhaben aus dem gleichen
Forschungsbereich ergeben.

In solchen Fällen wäre die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit der Beantragung von Folgeforschungsvorhaben
mit jeweils einzelnen Antragsverfahren zu aufwändig. Daher wird eine weitere ergänzende Möglichkeit geschaf-
fen, die es nach Absatz 4a zulässt, ausgehend von der Beantragung eines bestimmten Vorhabens nach Absatz 1
Satz 1 die Verwendung der für dieses Vorhaben übermittelten Sozialdaten auch für inhaltlich zusammenhängende
Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereichs zu beantragen. Soweit sich bei der Durchführung von For-
schungsvorhaben im Rahmen eines Forschungsbereichs zusätzliche – von der erteilten Genehmigung nicht um-
fasste – Sozialdaten als erforderlich erweisen oder eine Verlängerung der Verwendungsdauer notwendig wird, ist
dies gesondert zu beantragen.

Diese Regelung greift die im Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der breiten Einwilligung
getroffenen Wertung auf, dass oftmals der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig an-
gegeben werden kann.

Mit Satz 1 wird daher ergänzend zu – dem im Übrigen auch für die Fälle des Absatzes 4a geltenden – Absatz 4
ermöglicht, dass bei der Beantragung der Übermittlung von Sozialdaten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben
nach Absatz 1 Satz 1 der Antrag zusätzlich auf die Verwendung von Sozialdaten für weitere inhaltlich zusam-
menhängende Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereichs erstreckt werden kann.

Ein Forschungsbereich im Sinne des Absatzes 4a ist durch den inhaltlichen Zusammenhang des beantragten be-
stimmten Forschungsvorhabens mit weiteren zukünftigen Forschungsvorhaben bestimmt. Die einzelnen For-
schungsvorhaben eines Forschungsbereiches können hinsichtlich einzelner Elemente der Forschungsfrage unter-
schiedlich sein, ohne aber den inhaltlichen Bezug zu dem Forschungsbereich zu verlieren. Ein solcher For-
schungsbereich kann zum Beispiel die Untersuchung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen mit Hilfe von
Sozialdaten der Krankenkassen sein, mit der die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung in
der gesetzlichen Krankenversicherung analysiert und verbessert werden soll. Die unter diesen Forschungsbereich
zu subsumierenden einzelnen Forschungsvorhaben können sich bezüglich des untersuchten Arzneimittels, der
einbezogenen Patientengruppen oder der betrachteten unerwünschten Nebenwirkungen unterscheiden.

Ein Forschungsbereich muss darüber hinaus vom Antragsteller so konkret eingegrenzt sein, dass die Genehmi-
gungs- und Aufsichtsbehörde hinreichend sicher die Erforderlichkeit der für die Verarbeitung vorgesehenen So-
zialdaten prüfen kann.

Satz 2 sieht zusätzlich zu den Voraussetzungen der Genehmigung nach Absatz 4 – und damit auch unter Bezug
auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, dass der Datenempfänger sich gegenüber der geneh-
migenden Stelle zu verpflichten hat, auch bei künftigen Forschungsvorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen
einzuhalten, um sicherzustellen, dass diese Vorgaben auch ohne eine gesonderte Genehmigung erfüllt werden.

Mit Satz 3 erhält die genehmigende Behörde die Möglichkeit, vom Antragsteller zu verlangen, dass das nach
Absatz 1 Satz 4 vorzulegende Datenschutzkonzept durch einen unabhängigen Dritten in Bezug auf die Angemes-
senheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Da-
tensicherheit sowie der Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung begutachtet wird. Dies erleichtert der
zuständigen Behörde in schwierigen Fällen die Prüfung des Antrages und trägt zur Beschleunigung des Prüfver-
fahrens bei.

Um die Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde über die im Rahmen eines Forschungsbereiches tatsächlich erfol-
genden Datenverarbeitungen für die diesem Bereich zugeordneten einzelnen Forschungsvorhaben zu informieren

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/12611

und ihr die Möglichkeit zu geben, ggf. einzugreifen, wird mit Satz 4 vorgegeben, dass der Antragsteller der zu-
ständigen Behörde jedes im Rahmen des genehmigten Forschungsbereiches vorgesehene Forschungsvorhaben
rechtzeitig vor dessen Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen
hat. In der Anzeige ist auch die voraussichtliche Dauer der Verwendung von Sozialdaten sowie der Aufbewahrung
zu begründen. Auch wenn es grundsätzlich keiner weiteren Genehmigung bedarf, muss die Genehmigungsfähig-
keit im Rahmen der Anzeige dargelegt werden, da die Vereinfachung des Verfahrens nicht zu einer Absenkung
des Schutzniveaus führen darf.

Satz 5 sieht vor, dass mit dem Forschungsvorhaben acht Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der
Genehmigungsbehörde begonnen werden darf, sofern nicht die Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist mit-
teilt, dass für das angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Die Genehmi-
gungsbehörde kann den Genehmigungsvorbehalt insbesondere dann geltend machen, wenn Zweifel an dem in-
haltlichen Zusammenhang mit dem genehmigten Forschungsbereich oder an der Erfüllung der Genehmigungsvo-
raussetzungen bestehen.

Zu Absatz 5

Der Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und erfährt lediglich redaktionelle Folgeänderungen. Die Erset-
zung des Wortes „Übermittlung“ durch das Wort „Verarbeitung“ in Satz 1 erfolgt aufgrund der nach Absatz 2
eingeführten Möglichkeit, die übermittelten Sozialdaten für Folgeforschungsvorhaben weiter zu verwenden. In-
folge des neu eingeführten Satzes 3 in Absatz 4 zur Verpflichtung des Dritten an die Zweckbindung als Voraus-
setzung einer Genehmigung kann die bisher vorgesehene Regelung, die Zweckbindung durch Auflage sicherzu-
stellen, gestrichen werden.

Auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird festgelegt, dass die Ge-
nehmigungsbehörde bei der Übermittlung von Sozialdaten an nicht-öffentliche Stellen durch Auflagen die Erfül-
lung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen hat.

Zu Absatz 6

Der Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4, der mit Verweis auf § 38 des Bundesdaten-
schutzgesetzes a.F. vorschrieb, dass die Aufsichtsbehörde das Kontrollrecht über die Einhaltung der datenschutz-
rechtlichen Regelungen durch die nicht-öffentliche datenempfangende Stelle hat. Da die Kontrollbefugnis der
nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle nicht mehr auf die automatisierte Verar-
beitung personenbezogener Daten beschränkt ist, wird der bisherige Relativsatz des Absatzes 4, der eine modifi-
zierende Regelung anordnete, gestrichen.

Zu § 76 (Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten)

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich um eine bereichs-
spezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer
Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Zu Absatz 1

Die Regelung enthält keine eigenständige Übermittlungsbefugnis, sondern schränkt eine nach den §§ 68 bis 75
zulässige Übermittlung ein. Aus dem Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten mit Erlaubnis-
vorbehalt (Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679) folgt im Wege des Erst-Recht-Schlusses, dass die Mitglied-
staaten die Erlaubnis zur Datenverarbeitung solcher Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen kön-
nen. Die Norm gewährleistet, dass das Arztgeheimnis und die sonstigen Berufsgeheimnisse des § 203 Absatz 1
und 3 des Strafgesetzbuches auch dann gewahrt werden, wenn der Arzt oder eine andere hiernach zur Geheim-
haltung verpflichtete Person Sozialdaten an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine andere
in § 35 SGB I genannte Stelle weiterleitet.

Zu Absatz 2

Die bisherige Reglung des Absatzes 2 wird – von redaktionellen Änderungen abgesehen – beibehalten. Absatz 2
Nummer 1 lässt von der Regelung in Absatz 1 im Rahmen der Zusammenarbeit der in § 35 SGB I genannten
Stellen untereinander eine eng begrenzte Ausnahme hinsichtlich der Übermittlung ärztlicher Daten wegen der
Erbringung von Sozialleistungen im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 an andere Stellen zu. Dadurch, dass
Begutachtungsdaten unter Leistungsträgern grundsätzlich austauschbar bleiben, werden Doppeluntersuchungen
vermieden. Dem liegt korrelierend mit § 96 Absatz 2 der Gedanke zugrunde, dass durch die Nutzung von bereits

Drucksache 18/12611 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

erstellten ärztlichen Gutachten durch verschiedene Sozialleistungsträgern die betroffenen Personen nicht mit wei-
teren Untersuchungen, die unter Umständen in ihr Persönlichkeitsrecht oder Grundrecht auf Unverletzlichkeit des
Körpers eingreifen, belastet und zudem überflüssige Kosten vermieden werden. Gleichzeitig wird für diesen Fall
als besondere Garantie ein zusätzliches Widerspruchsrecht für die betroffene Person normiert. Da es sich jeweils
um eine Datenverarbeitung zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 handelt, besteht kein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verord-
nung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchsta-
ben b und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.

Auch bei den in den Nummern 2 und 3 geregelten Fallgestaltungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Ver-
pflichtungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Folge, dass
kein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung besteht. Das nationale Recht sieht – anders als in den in
Nummer 1 geregelten Fällen – kein Widerspruchsrecht vor. In Fällen der Übermittlung nach Nummer 3 geschieht
diese regelmäßig im Interesse der betroffenen Person.

Zu Absatz 3

Das zusätzliche Widerspruchsrecht in Absatz 2 Nummer 1 kann in bestimmten Fällen, insbesondere in Fällen der
notwendigen Kontrolle, wieder eingeschränkt werden. Auch hierbei handelt es sich um die Beibehaltung bisheri-
gen Rechts.

Zu § 77 (Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen)

Die Regelung enthält Bestimmungen zur Weitergabe von Daten ins Ausland. Das geltende Recht wird beibehalten
und lediglich redaktionell angepasst.

Zu Absatz 1

Dieser Absatz fungiert im Anwendungsbereich des SGB X als Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1
Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung von Sozialdaten durch die öffentlichen
Stellen über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie
in dieser gleichgestellte Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in die
Schweiz (§ 35 Absatz 7 SGB I). Die Öffnung für eine solche Regelung ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, die Notwendigkeit
aus dem Rechtsstaatsprinzip, da öffentliche Stellen eine Befugnisnorm für die Übermittlung ins Ausland als kon-
kret in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingreifenden Datenverarbeitungsvorgang benötigen. Die
Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2016/679 erfasst. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Übermittlung auf Grundlage einer Einwilligung, sofern
die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, oder sonstiger unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679
sich ergebender Erlaubnistatbestände (Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und d, Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b,
d bis j der Verordnung (EU) 2016/679) mit Ausnahme von genetischen, biometrischen und Gesundheitsdaten, bei
denen nur die Übermittlung aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und c sowie auf Grundlage eines eige-
nen normativen Übermittlungstatbestands zulässig ist (§ 67b Absatz 1 Satz 3 SGB X).

Die Regelung in Nummer 4 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 3 Nummer 3, der redaktionell angepasst
und gekürzt wurde. Der bisherige Verweis auf § 69 Absatz 1 Nummer 2 findet sich nun in § 77 Absatz 1 Num-
mer 2, weshalb es in Nummer 4 keiner Erwähnung des Erfordernisses entsprechender Aufgaben bedarf. Der bis-
herige Vorbehalt des sicheren Drittstaates (§ 77 Absatz 3 Nummer 3 a.F.) ist obsolet, weil Absatz 1 dies voraus-
setzt.

Zu Absatz 2

Diese Norm regelt die Übermittlung von Sozialdaten in Drittländer und internationale Organisationen mit ange-
messenem Schutzniveau, das durch Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission im Sinne von Ar-
tikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wurde. Die Regelung fungiert im Anwendungsbereich des
SGB X als Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung personenbezogener
Daten über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus in Drittstaaten. Die Verarbeitung besonderer
Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Durch
diese Norm wird die Möglichkeit der Übermittlung von Sozialdaten auf anderer sich unmittelbar aus der Verord-
nung ergebender Rechtsgrundlage in Staaten mit Angemessenheitsbeschluss beispielsweise in Form einer Ein-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/12611

willigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 45 Absatz 7 in Verbin-
dung mit Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, sofern die Daten zur Aufgabenerfül-
lung erforderlich sind, nicht eingeschränkt.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten in sogenannte Drittländer und internationale Organisationen
ohne Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, die im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von
Sozialdaten besonders restriktiv zu handhaben ist. Es handelt sich um die Übernahme der bisherigen Regelung,
deren Zulässigkeit sich nun auf Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 stützt, der den Mitgliedsstaa-
ten gestattet, Beschränkungen für Übermittlungen ohne Angemessenheitsbeschluss zu regeln.

In diesem Sinne ist Nummer 1 zu verstehen, die in diesem Fall Übermittlungen auf Basis zwischenstaatlicher
Abkommen erlaubt. Da Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung
ohne Angemessenheitsbeschluss ein rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument zwischen Behörden oder
öffentlichen Stellen ausreichen lässt, handelt es sich insoweit um eine Beschränkung.

Gleiches gilt für Nummer 2, weil die Norm als weitere Alternative eine Übermittlung unter Beschränkung auf die
Fälle nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 70 zulässt.

Einer Regelung zur Übermittlung auf Grundlage einer Einwilligung bedarf es nicht mehr, weil sich diese Mög-
lichkeit bereits aus Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt.

Zu Absatz 4

Mit dieser Regelung wird das bisher in Absatz 5 enthaltene Recht beibehalten.

Zu § 78 (Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden)

Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen aus
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. Es handelt sich um eine bereichsspezifische
Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Sofern diese die Verarbeitung besonderer
Kategorien von Daten betrifft, basiert sie auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Buchstabe h der Verordnung
(EU) 2016/679.

Die Norm enthält nach wie vor eine Regelung zur Aufrechterhaltung des Sozialdatenschutzes bei Weitergabe an
Dritte, die keine in § 35 SGB I genannte Stellen sind. Damit dient sie vor allem der Aufrechterhaltung des daten-
schutzrechtlichen Zweckbindungsprinzips und stützt sich auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.
Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679, für die auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung keine
geringere Zweckbindung gilt.

Mit einem neuen Satz 2 in Absatz 1 wird als zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung und
der anschließenden Verarbeitung von Sozialdaten geregelt, dass eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-
öffentliche Stelle nur zulässig ist, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die zu
übermittelnden Sozialdaten entsprechend § 78 Absatz 1 Satz 1 nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr
übermittelt werden. Dies ist auch bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 SGB X zu beachten, wenn
damit die Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten Dritter verbunden ist.

Die Durchbrechung der Zweckbindung in Absatz 1 Satz 5 zur Gefahrenabwehr entspricht ebenfalls dem bisheri-
gen Recht. Die Vorschrift schafft eine nationale Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung personenbezogener
Daten zu anderen Zwecken durch die dort genannten Stellen. Weiterverarbeitungen personenbezogener Daten zu
anderen Zwecken als zu denjenigen, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, können damit über die nach Arti-
kel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 eröffnete Möglichkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener
Daten zu vereinbarten Zwecken auf diese Vorschrift gestützt werden, soweit eine der tatbestandlichen Vorausset-
zungen erfüllt ist. Mit der Vorschrift wird von dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 eröffneten Regelungs-
spielraum Gebrauch gemacht, wonach die Mitgliedstaaten nationale Regelungen in Fällen, in denen der Zweck
der Weiterverarbeitung nicht mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist, erlassen dürfen, soweit die nationale
Regelung eine „in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz
der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“. Die Gefahrenabwehr wird ausdrücklich in Artikel 23 Ab-
satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 genannt.

Drucksache 18/12611 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Dritter Abschnitt (Besondere Datenverarbeitungsarten)

In diesem Abschnitt sind die bisherigen § 78a (Technische und organisatorische Maßnahmen) und § 78b (Daten-
vermeidung und Datensparsamkeit) nicht mehr enthalten. Diese Normen werden aufgehoben, weil der Inhalt in-
zwischen durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 32, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2016/679 geregelt wird. § 78c wird aufgehoben, weil die Vorschrift vor dem Hintergrund der Verordnung
(EU) 2016/679 keine Relevanz hat.

Zu § 79 (Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf)

Die Norm regelt automatisierte Verfahren auf Abruf und soll durch Vorgabe besonderer zusätzlicher Kriterien für
die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung der erhöhten Gefahr eines Verstoßes gegen die Zweckbin-
dungsvorschriften (§§ 67b und 67c) in Fällen eines Bereithaltens der Daten zum Abruf für andere Stellen entge-
genwirken. Die Norm ist erforderlich, weil automatisierte Verfahren auf Abruf – z. B. im Bereich der Rentenver-
sicherung, soweit sie als zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes Aufgaben im Zusammenhang
mit der sog. Riester-Rente gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes durchführt – beibehalten
werden sollen. Die Zulässigkeit der Norm ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung
mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absätzen 1 bis 3

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67. In Absatz 2 Nummer 4 wird der
Verweis auf § 78a, der wegen der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 aufgehoben wird, durch
den Verweis auf Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt, der den Regelungsgehalt des bisherigen § 78a
hat.

Zu Absatz 4

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst. Es handelt sich um eine konkretisie-
rende Regelung zur Verantwortlichkeit bei der Datenübermittlung, deren Zulässigkeit sich aus Artikel 4 Num-
mer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt. Danach wird die Verantwortung dahingehend aufgeteilt, dass die
abrufende Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs trägt, der speichernden Stelle aber
bei konkretem Anlass nach wie vor eine Prüfungspflicht sowie stets eine Protokollierungspflicht zukommt. Arti-
kel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmt, dass der Verantwortliche für die Einhaltung des Artikels
5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss
(sog. Rechenschaftspflicht), was vorliegend durch diese Protokollierungspflicht garantiert wird.

Zu Absatz 5

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestim-
mungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67.

Zu § 80 (Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag)

Die Regelung gibt vor, unter welchen Voraussetzungen die Auftragserteilung zur Datenverarbeitung von Sozial-
daten erfolgen darf (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Verord-
nung (EU) 2016/679). Der Inhalt und die Ausgestaltung der Auftragsverarbeitung wird in Artikel 28 der Verord-
nung (EU) 2016/679 geregelt.

Zu Absatz 1

Dieser Absatz übernimmt inhaltlich den bisherigen Absatz 3. Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich
redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679
in Verbindung mit § 67. Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Auftrag zur Verarbeitung von
Sozialdaten im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf. Diese Vorschrift ersetzt die
bisher im Wesentlichen in Absatz 1 und 2 enthaltenen Regelungen. Da im Kontext des Datenschutzrechts unter
dem Begriff der Aufsichtsbehörde künftig die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde verstanden wird (vgl. Ar-
tikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679)), wird der bisherige Begriff der Aufsichtsbehörde, mit der die Fach- und
Rechtsaufsichtsbehörde gemeint ist, konkretisiert.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine teilweise inhaltliche Übernahme der bisherigen Fassung von § 67 Absatz 10. Für diese
Regelung gibt es angesichts weltweiter Cloud-Computing-Angebote einerseits und der besonderen Schutzbedürf-
tigkeit von Sozialdaten andererseits nach wie vor ein hohes praktisches Bedürfnis mit der Maßgabe, dass eine

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/12611

Auftragsverarbeitung, die im Ergebnis nicht den Übermittlungsbeschränkungen der §§ 67d ff. sowie des § 77
unterliegt, nur dann zulässig ist, wenn diese entweder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat oder in einem Drittland sowie einer
internationalen Organisationen mit Angemessenheitsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. Dadurch wird gewährleistet, dass Sozialdaten nicht in unsichere Drittstaaten
übermittelt werden. Die Norm basiert, sofern sie vorgibt, unter welchen Voraussetzungen die Auftragserteilung
zur Verarbeitung von Sozialdaten erfolgen darf, auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2
und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 3 und hinsichtlich der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten auf
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b bzw. h der Verordnung (EU) 2016/679. Die Zulässigkeit einer Bestimmung, mit
der die Möglichkeit der Auftragsverarbeitung außerhalb der EU, des EWR-Raums sowie sicherer Drittstaaten
oder internationaler Organisationen mit Angemessenheitsbeschluss eingeschränkt wird, ergibt sich aus Artikel 49
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, weil sie im Ergebnis eine Beschränkung der Übermittlung bestimmter
Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer vorsieht.

Zu Absatz 3

Dieser Absatz enthält im Wesentlichen die Regelungen aus dem bisherigen Absatz 5. Satz 1 Nummer 2, zweiter
Halbsatz und Satz 2 werden gestrichen, weil diese Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind. Die ursprünglich damit
beabsichtigte Verfügungskontrolle wird angesichts der heutigen weitgehend elektronischen Speichermedien nicht
mehr durch die Größe des verbliebenen Speichervolumens gewährleistet, weil auch Backup-Dateien mit geringe-
rem Speichervolumen die gleiche Funktion erfüllen. Für Jobcenter war der Geltungsbereich von § 80 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 bereits durch § 51 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgehoben worden.

Zu Absatz 4

Das bisher in Absatz 6 geregelte Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell an die Verordnung (EU)
2016/679 angepasst. Die Verweise auf das Bundesdatenschutzgesetz werden aufgrund der Neufassung des Bun-
desdatenschutzgesetzes angepasst.

Zu Absatz 5

Bei Verträgen über die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen
durch andere Stellen im Auftrag, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann, handelt
es sich um Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679. Somit sind auch die
Absätze 1, 2 und 4 anzuwenden. Hingegen ist Absatz 3 – wie im bisherigen Recht – ausgeschlossen. Die Anzeige
an die Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde hat unverzüglich zu erfolgen, wenn Störungen im Betriebsablauf zu
erwarten oder bereits eingetreten sind und der Vertrag nicht bereits nach Absatz 1 angezeigt worden ist.

Zu Vierter Abschnitt (Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvor-
schriften)

Zu § 81 (Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz)

Zu Absatz 1

Das geltende Recht zur Bestimmung der für die Anrufung zuständigen Stellen wird beibehalten und lediglich
redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679
in Verbindung mit § 67 und die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes. Gleichzeitig wird mit dieser Rege-
lung das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 77 der Verordnung (EU)
2016/679 gewährleistet.

Zu Absatz 2

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst. Insbesondere werden aufgrund der
Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes die Verweise an die geltende Rechtslage angepasst.

Zu Absatz 3

Das geltende Recht wird beibehalten.

Zu Absatz 4

Das bisher für die in § 35 SGB I genannten Stellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 geltende
Recht zur Bestellung von behördeninternen Beauftragten für den Datenschutz wird beibehalten. Zukünftig gilt es

Drucksache 18/12611 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

auch für den Auftragsverarbeiter. Nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht auch für Auftragsver-
arbeiter die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Aufgrund der Neufassung des Bundesdaten-
schutzgesetzes werden die Verweise an die geltende Rechtslage angepasst.

Zu § 81a (Gerichtlicher Rechtsschutz)

Zu Absatz 1

Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 78 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
Danach hat jede natürliche oder juristische Person, also auch jede Behörde, das Recht auf einen wirksamen ge-
richtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde oder
zur Geltendmachung eines Verstoßes einer Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 78 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/679. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift im Sinne von § 51 Absatz 1 Num-
mer 10 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
§ 20 Bundesdatenschutzgesetz findet insoweit keine Anwendung. Es ist sachgerecht, insoweit die Zuständigkeit
der Sozialgerichtsbarkeit zu begründen, weil viele sozialdatenschutzrechtliche Fragestellungen sich nicht vom
zugrundeliegenden materiellen Sozialrecht trennen lassen und daher von der Fachgerichtsbarkeit zu beantworten
sind (siehe z. B. BSG vom 5.2.2008 – B 2 U 8/07 R – BSGE 100, 25 – 43 sowie BSG vom 25.1.2012 – B 14 AS
65/11 R – BSGE 110, 75-83). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Schadensersatz- und Amts-
haftungsklagen bleibt unberührt.

Satz 2 stellt sicher, dass § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt, wenn aufgrund der Einordnung als besonderer
Teil des Sozialgesetzbuchs nach § 68 SGB I zwar für das materielle Recht das SGB I und das SGB X gilt, aber
mangels Eröffnung des Sozialrechtswegs nach § 51 SGG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, z. B. in Ange-
legenheiten, die Sozialdaten im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Wohngeldgesetzes
betreffen. Auch für die Durchführung der Streitigkeiten im Sinne des Artikels 78 der Verordnung (EU) 2016/679
ist dann der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt vorbehaltlich der Voraussetzungen einer anderen bundes-
rechtlichen Zuweisung wie z. B. nach § 32i der Abgabenordnung.

Befugt zur Erhebung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die vom
Beschluss der Aufsichtsbehörde rechtsverbindlich betroffen sind. Dies sind die Adressaten des Beschlusses und
können unter Umständen auch drittbetroffene Behörden oder deren Rechtsträger sein, sofern sie durch den Be-
schluss in eigenen Rechtspositionen relevant berührt werden. In Betracht kommt dies beispielsweise bei der Be-
standskraft fähigen Beschlüssen der Aufsichtsbehörde, durch welche die Übermittlung von Sozialdaten an aus-
kunftsberechtigte Behörden untersagt wird.

Satz 3 bestimmt, dass von der Regelung das Bußgeldverfahren ausgenommen ist, da in diesem Anwendungsbe-
reich wie im Strafverfahren der Weg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.

Zu Absatz 2

Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe der folgenden Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

Zu Absatz 3

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 57 SGG. An dem in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGG zum
Ausdruck kommenden Gedanken der besonderen Schutzbedürftigkeit der vor Sozialgerichten klagenden natürli-
chen Personen soll sich auch im Falle von Streitigkeiten nach Absatz 1 nichts ändern. Sofern eine juristische
Person gegen die Aufsichtsbehörde klagt, wird eine Konzentration der Zuständigkeit des Sozialgerichts am Sitz
der Aufsichtsbehörde vorgenommen, um vorhandenes Erfahrungswissen dort zu bündeln.

Zu Absatz 4 und 5

Absatz 4 ist im Rahmen des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes eine kompetenzrechtlich zuläs-
sige Abweichung von § 70 Nummer 3 SGG. Auf der Grundlage des Absatzes 4 legt Absatz 5 die Verfahrensbe-
teiligten fest.

Zu Absatz 6

Nach dieser Regelung ist das Vorverfahren ausgeschlossen. Mangels einer der Aufsichtsbehörde übergeordneten
Behörde würde der mit einem Vorverfahren angestrebte Devolutiveffekt nicht erreicht.

Zu Absatz 7

Es besteht keine Befugnis, durch Verwaltungsentscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage
einer anderen Behörde auszuschließen. Unbeschadet der Anordnungskompetenz des oder der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit stehen sich die beteiligten Verwaltungsträger nicht in einem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/12611

Subordinationsverhältnis gegenüber. Im Falle eines Rechtsstreits kann eine verbindliche Entscheidung allein
durch das Sozialgericht getroffen werden.

Zu § 81b (Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter)

Die Norm dient der Durchführung von Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679, nach dessen Absatz 1 jede
betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs
einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU)
2016/679 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr
aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Dies ergibt sich für das deutsche Recht hinsichtlich
der Verletzung der Rechte aus der unmittelbar wirkenden Verordnung durch öffentliche Stellen bereits aus Arti-
kel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Sofern es um die Rechteverletzung durch einen privaten Auftragsverarbeiter geht,
begründet Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dieses Klagerecht erst.

Zu Absatz 1

Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach § 51 SGG, wie sie § 81b Absatz 1 anordnet,
ergibt sich bereits kraft Sachzusammenhangs, weshalb die Norm nur deklaratorische Bedeutung hat.

Zu Absatz 2

Nach Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 können Klagen wegen eines Verstoßes gegen die Re-
gelungen der Verordnung (EU) 2016/679 vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der be-
klagte Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter seine Niederlassung hat oder – sofern die Beklagte nicht als Be-
hörde in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist – vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in
dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Vorschrift regelt nur die internationale
Zuständigkeit und geht insoweit der Verordnung (EU) 1215/2012 vor (vgl. Erwägungsgrund 147 der Verordnung
(EU) 2016/679 und Artikel 67 der Verordnung (EU) 1215/2012). Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 regelt aber nicht die örtliche Zuständigkeit. Diese richtet sich bei Angelegenheiten, für die die Sozial-
gerichtsbarkeit zuständig ist, nach § 57 SGG. Danach ist entscheidend der Wohnsitz oder Beschäftigungsort des
Klägers, nur im Falle der Klage einer juristischen Person gegen eine Privatperson deren „Sitz“, „Wohnsitz“ oder
„Aufenthaltsort“. Ähnlich wie die Zivilprozessordnung (ZPO), deren § 21 Absatz 1 den Gerichtsstand der Nie-
derlassung bei Klagen nur dann für maßgeblich erklärt, wenn die Klage einen Bezug zum Geschäftsbetrieb der
Niederlassung hat, enthält das SGG keine ausdrückliche Regelung zum Gerichtsstand bei Sitz des Beklagten im
Ausland. Daher ist eine ergänzende Regelung zu § 57 Absatz 3 SGG erforderlich, damit beispielsweise ein Be-
troffener mit ausschließlichem Wohnsitz und Beschäftigungsort im Ausland auch gegen einen Auftragsverarbei-
ter, der Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 SGG verarbeitet und nur eine Nieder-
lassung, nicht aber seinen Sitz in Deutschland hat, vor dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Sozialge-
richt klagen kann. Einer zusätzlichen Regelung gemäß Artikel 79 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679
zwecks Ausschlusses eines inländischen Gerichtsstands bei Klagen von betroffenen Personen, die ihren Aufent-
haltsort in Deutschland haben, gegen ausländische Behörden bedarf es nicht, weil bereits die Fassung des § 51
SGG die Unterwerfung des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit voraussetzt (BSG vom 26.1.1983 – 1 S
2/82 – BDSGE 54, 250-256).

Zu Absatz 3

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, der
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in deren Anwendungsbereich fällt, also keine Nieder-
lassung in der Europäischen Union hat, verpflichtet, einen Vertreter in der Europäischen Union zu benennen.
Dieser dient gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 den betroffenen Personen sowie den
Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle. Es ist daher sachgerecht, ihn auch als bevollmächtigt anzusehen, Zustellun-
gen in Zivilgerichtsverfahren vor deutschen Gerichten gemäß § 171 ZPO für den Verantwortlichen oder Auf-
tragsverarbeiter entgegenzunehmen. Hierdurch werden insbesondere die praktischen Schwierigkeiten bei der
grenzüberschreitenden Zustellung einer Klage vermieden. Es bleibt dem zuständigen Gericht allerdings unbe-
nommen, einen in einem Drittstaat ansässigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – insbesondere bei un-
klarer Sach- und Rechtslage – ausdrücklich aufzufordern, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland gemäß
§ 63 Absatz 3 SGG zu benennen.

Zu § 81c (Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Ange-
messenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission)

Drucksache 18/12611 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Notwendigkeit der Vorschrift ergibt sich aus § 35 Absatz 2 Satz 1 SGB I, weil danach hinsichtlich der Ver-
arbeitung von Sozialdaten das SGB abschließend ist. Nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
sehen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vor, dass Aufsichtsbehörden befugt sind, gegebenenfalls die
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen
der Verordnung durchzusetzen. Daher ist es erforderlich, eine Regelung zu treffen, die bestimmt, vor welchen
Gerichten Aufsichtsbehörden gegen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission im Falle der
grenzüberschreitenden Verarbeitung von Sozialdaten klagen können.

Es ist sachgerecht, die Überprüfung aller Datenverarbeitungen betreffende Angemessenheitsbeschlüsse der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen, weil die dort auftretenden Fragen nicht spezifisch sozialrechtlicher Natur
sein dürften.

Einer Regelung entsprechend § 21 BDSG zur Klagemöglichkeit gegen die Anerkennung von Standardschutzklau-
seln nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 sowie gegen Beschlüsse über die All-
gemeingültigkeit von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/679
bedarf es hingegen nicht, weil weder eine Übermittlung ins noch eine Auftragsverarbeitung von Sozialdaten im
Ausland ausschließlich darauf gestützt werden kann.

Zu § 82 (Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person)

Zu Absatz 1

Das bisher in § 67a Absatz 3 Satz 2 enthaltene Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, ins-
besondere an die Begriffsbestimmungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 67.

Die Regelung schränkt die nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 bestehende
Informationspflicht auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 unter
Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Person im Einzelfall im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der
Verwaltung als wichtiges Interesse des Mitgliedstaats im Bereich der sozialen Sicherheit ein.

Zu Absatz 2

Diese Beschränkung der Informationspflicht gilt nur für die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
vorgesehene Fallgruppe, dass der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen
Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden. Die Informa-
tionspflicht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 wird demgegenüber nicht beschränkt.

Die mit der Verordnung (EU) 2016/679 erstmals eingeführte (Folge-)Informationspflicht des Verantwortlichen
bei beabsichtigter Zweckänderung findet im SGB X bislang keine Entsprechung. In dieser Konstellation besteht
im Gegensatz zu der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Informations-
pflicht zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten typischerweise kein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Verant-
wortlichen und der betroffenen Person.

Nummern 1 und 2 enthalten Einschränkungen der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information über
die beabsichtigte Weiterverarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortli-
chen liegenden Aufgaben gefährden (Nummer 1) oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Nummer 2). Einschränkende Voraus-
setzung ist in beiden Fällen, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die
Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Nummer 3 schützt die vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe
e der Verordnung 2016/679). Erfasst sind Fallgruppen, in denen die Information der betroffenen Person über die
Weiterverarbeitung zu einer Vereitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des – legitimen – Verarbeitungs-
zwecks führen würde.

Zu Absatz 3

Die Regelung legt fest, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Person zu treffen hat, wenn eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes
2 unterbleibt. Hierdurch wird Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umgesetzt. Zu den geeigneten
Maßnahmen zählt die Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit. Eine Veröffentlichung in allge-
mein zugänglicher Form kann etwa die Bereitstellung der Information auf einer allgemein zugänglichen Webseite
des Verantwortlichen sein (Erwägungsgrund 58 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679). Die Information hat in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/12611

Entsprechung zu Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in präziser, transparenter, verständlicher
und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen.

Der Verantwortliche hat schriftlich zu fixieren, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die
Stichhaltigkeit der Gründe unterliegt der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die durch die Doku-
mentationspflicht ermöglicht wird. Die in Satz 1 und 2 geforderten Maßnahmen finden im Fall des Absatzes 2
Nummer 3 (der vertraulichen Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen) keine Anwendung, da sie zur Ver-
eitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des – legitimen – Verarbeitungszwecks führen könnten.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift bestimmt, dass der Verantwortliche die Information der betroffenen Person zeitnah nachzuholen
hat, wenn die Ausschlussgründe des Absatzes 2 nur vorübergehend vorliegen.

Zu Absatz 5

Die Norm betrifft den Fall der Informationserteilung bei Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an die Straf-
verfolgungsbehörden und die übrigen dort aufgeführten Behörden zu Zwecken der nationalen Sicherheit. Durch
die Zustimmungspflicht soll die Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörden ver-
mieden werden; insbesondere könnte die betroffene Person vorzeitig von laufenden Ermittlungen der Strafverfol-
gungsbehörden oder der anderen Behörden erfahren, so dass die Gefahr von Verdunklungshandlungen entstehen
könnte. Ob eine solche Gefahr besteht, kann nur die Stelle beantworten, die die Daten erhalten hat. Die Regelung
stützt sich auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu § 82a (Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden)

Die Vorschrift enthält ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 genannten Ausnahmen Einschränkungen der In-
formationspflichten des Verantwortlichen aus Artikel 14 Absatz 1 und 2 sowie bei zweckändernder Weiterverar-
beitung nach Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn die Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person
erhoben wurden.

Zu Absatz 1

Nummer 1 Buchstaben a und b sind Parallelregelungen zu § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b des
BDSG. Die Einschränkungen beruhen auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/679.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 verwiesen.

Nummer 2 greift als Ausnahme von der Informationspflicht den bisher in § 83 Absatz 4 Nummer 3 enthaltenen
Regelungsgehalt auf, wonach eine Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die Daten oder die Tatsache ihrer Spei-
cherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtig-
ten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Ergänzend zu der Ausnahme nach Artikel 14 Ab-
satz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679, der auf Rechtsvorschriften oder Satzungsregelungen zum
Berufsgeheimnis abstellt, wird hier von der Informationspflicht abgesehen, wenn sich die Geheimhaltungspflicht
aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (z. B. § 25 Absatz 3 SGB X, § 119 SGG) oder die Informationen ihrem
Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten wer-
den müssen. Diese Regelung stützt sich auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben e und i der Verordnung (EU)
2016/679 und ist in ihrem Umfang im Sinne des Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
beschränkt. Sie dient der sozialen Sicherheit und gleichzeitig dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Per-
sonen. Durch die Möglichkeit, von der Information der betroffenen Person abzusehen, wenn diese Information
ihrem Wesen nach geheim gehalten werden muss, wird sichergestellt, dass vertrauliche Informationen an die
öffentliche Verwaltung gegeben werden können, die beispielsweise für die Beurteilung der Leistungspflicht eines
Sozialleistungsträgers wesentlich sind, ohne dass ein Informant die Offenlegung seiner Identität zu befürchten
hat. Die Ausnahme von der Informationspflicht gilt aber nur, wenn überwiegende berechtigte Interessen eines
Dritten an der Geheimhaltung vorliegen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informations-
erteilung zurücktreten muss.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 67a Absatz 4 und kann als spezifische Bestimmung im Sinne des
Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 erhalten bleiben.

Drucksache 18/12611 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 3

Es wird eine § 82 Absatz 3 entsprechende Pflicht des Verantwortlichen geregelt, geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Auf die
Begründung zu § 82 Absatz 3 wird verwiesen.

Zu Absatz 4

Mit dieser Regelung wird das bisher geltende Recht nach § 67a Absatz 5 Satz 3 erhalten. Auf die Begründung zu
§ 82 Absatz 1 wird verwiesen.

Zu Absatz 5

Die Norm betrifft den Fall der Informationserteilung bei Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an die dort
aufgeführten Behörden. Zur Begründung wird auf die Begründung zu § 82 Absatz 5 verwiesen.

Zu § 83 (Auskunftsrecht der betroffenen Personen)

Zu Absatz 1

Die Regelung enthält Einschränkungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person.

Mit dem Verweis in Nummer 1 auf die in § 82a geregelten Ausnahmen von der Informationspflicht wird sicher-
gestellt, dass insoweit auch kein Auskunftsrecht besteht. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem Rege-
lungsgehalt des bisherigen Absatzes 4.

Mit der Ausnahme nach Nummer 2 wird der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 im Wesentlichen beibe-
halten. Danach besteht eine Ausnahme bei unverhältnismäßigem Aufwand, wenn die Daten nur deshalb gespei-
chert sind, weil sie aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich
der Datensicherung und Datenschutzkontrolle dienen. Bei der Ermittlung des Aufwands hat der Verantwortliche
die für sie bestehenden technischen Möglichkeiten, gesperrte und archivierte Daten der betroffenen Person im
Rahmen der Auskunftserteilung verfügbar zu machen, zu berücksichtigen. Außerdem wird die bisherige Regelung
parallel zur Regelung in § 34 Absatz 1 Nummer 2 des BDSG erweitert. Danach hat der Verantwortliche durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwendung der Daten zu an-
deren Zwecken ausgeschlossen ist. Die Beschränkung des Auskunftsrechts dient dem Schutz der sozialen Sicher-
heit, indem es die in § 35 SGB I genannten Stellen vor unverhältnismäßiger Inanspruchnahme schützt (Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2016/679); sofern
die Speicherung ausschließlich der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dient, ist zusätzlich Artikel 23 Ab-
satz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 einschlägig.

Zu Absatz 2

Mit den Regelungen in Satz 1 und Satz 2 dieses Absatzes wird das bisher in Absatz 1 Satz 2 und 3 enthaltene
Recht beibehalten. Die Beschränkung des Auskunftsrechts dient dem Schutz der sozialen Sicherheit, indem es die
in § 35 SGB I genannten Stellen vor unverhältnismäßiger Inanspruchnahme schützt (Artikel 23 Absatz 1 Buch-
stabe e in Verbindung mit Absatz 2 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2016/679).

Mit Satz 3 werden die bislang in Absatz 1 Satz 4 unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15
der Verordnung (EU) 2016/679 geregelten Verfahren beibehalten. Die Regelung dient der rechtssicheren Abwick-
lung des Auskunftsverfahrens und ist als bereichsspezifische Regelung im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zu-
lässig.

Die bisher in Absatz 1 Satz 5 enthaltene Regelung wird mit dem letzten Satz dieses Absatzes beibehalten. Sie
dient dem Schutz des Betroffenen, dem Auskunft über gesundheitliche Verhältnisse erteilt wird.

Zu Absatz 3

Mit Satz 1 wird die Pflicht eingeführt, die Gründe der Auskunftsverweigerung zu dokumentieren. Mit Satz 2 wird
an dem bisher in Absatz 5 enthaltenen Grundsatz festgehalten, dass die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner
Begründung bedarf, soweit durch die Mitteilung der Gründe auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der
Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Regelungen auf der Grundlage des Artikels 23
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 sind Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben c, d, g und h der Verordnung (EU)
2016/679. Das gilt auch für die in Satz 3 geregelte Hinweispflicht zugunsten der betroffenen Person, die bisher in
Absatz 5 Satz 2 der Regelung geregelt war.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/12611

Zu Absatz 4

Mit der Norm wird das bisher in Absatz 6 geregelte Recht beibehalten und lediglich redaktionell an die Verord-
nung (EU) 2016/679 angepasst.

Zu Absatz 5

Mit der Regelung wird die bisher in § 83 Absatz 3 enthaltene Regelung beibehalten. Im Übrigen wird auf die
Begründung zu §§ 82 Absatz 5 und 82a Absatz 5 verwiesen.

Zu § 83a (Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten)

Bereits unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches
genannten Stelle (Verantwortlicher), Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die voraussichtlich
ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben, jeweils der im
Sinne des § 81 für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde (Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679)
und der betroffenen Person (Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679) zu melden. Darüber hinaus wird die bis-
herige Verpflichtung, einen solchen Verstoß der Aufsichtsbehörde nach § 90 des Vierten Buches zu melden, wenn
es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, auf alle Sozialdaten – einschließlich der Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse – ausgeweitet und an die im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches verwendete Formu-
lierung „Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde“ angepasst.

Zu § 84 (Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch)

Zu Absatz 1

Die Regelung schränkt das Recht der betroffenen Person auf Löschung und die damit korrespondierende Pflicht
des Verantwortlichen aus Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für den Fall, dass eine Löschung
wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist
und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist, dahingehend ein, dass an die
Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung) nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
2016/679 tritt. Die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen bleiben von der
Vorschrift unberührt.

Mit den Regelungen in Satz 1 und 2 wird das bisher nach Absatz 3 Nummer 3 geltende Recht weitgehend beibe-
halten. Der Anwendungsbereich der Regelung wird auf die Fälle nicht automatisierter Datenverarbeitung be-
schränkt. Die Einschränkung dient der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Art der Spei-
cherung“. Eine Löschung von Sozialdaten kommt nicht in Betracht, wenn die Löschung im Fall nicht automati-
sierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist. Erfasst
werden von der Vorschrift vor allem Archivierungen in Papierform oder die Nutzung früher gebräuchlicher ana-
loger Speichermedien, etwa Mikrofiche, bei denen es nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mög-
lich ist, einzelne Informationen selektiv zu entfernen.

Durch die Rechtsfolge der Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679) wird die
Beschränkung des Rechts auf beziehungswiese der Pflicht zur Löschung von Sozialdaten auf das erforderliche
Ausmaß im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 begrenzt. Artikel 18
Absatz 2 und 3 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 finden Anwendung und vermitteln effektive Ga-
rantien gegen Missbrauch und unrichtige Übermittlung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe d der Ver-
ordnung (EU) 2016/679.

Die Regelungen in Satz 1 und 2 erfolgen zum Schutz der sozialen Sicherheit durch den Schutz der Verwaltung
vor übermäßiger Belastung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679. Der vertret-
bare Aufwand für den Verantwortlichen bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der Technik und erfasst insbe-
sondere nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand veränderbare oder löschbare Datenspeicher. Ein-
schränkend gilt dies nach Satz 3 nicht für die Fallgruppe des Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2016/679, da der Verantwortliche bei einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung nicht schutzwürdig ist und
sich nicht auf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand der Löschung wegen der von ihm selbst gewählten Art
der Speicherung berufen kann.

Drucksache 18/12611 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Mit dieser Regelung wird das bisherige Recht nach Absatz 1 Satz 2 und 3 beibehalten. Es handelt sich um eine
spezifische Regelung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3
Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 sieht eine Beschränkung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person vor (Ar-
tikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679). Sie ergänzt in den Fällen, in denen der Verant-
wortliche die Sozialdaten der betroffenen Person nicht länger benötigt oder unrechtmäßig verarbeitet hat (Arti-
kel 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679), die Regelung des Artikel 18 Absatz 1 Buch-
stabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679. Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2016/679 erfolgt die Einschränkung der Verarbeitung unrechtmäßig verarbeiteter Daten nur auf entsprechendes
Verlangen der betroffenen Person. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 lässt eine
Einschränkung der Verarbeitung nicht länger benötigter Daten auf Verlangen der betroffenen Person nur zu, wenn
die betroffene Person sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt.

Die Norm sieht demgegenüber auch ohne entsprechendes Verlangen der betroffenen Person eine generelle Pflicht
des Verantwortlichen zur Einschränkung der Verarbeitung vor, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass durch
die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die Regelung ist notwen-
dig, da der Verantwortliche nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 grundsätzlich verpflichtet ist, nicht
mehr erforderliche oder unrechtmäßig verarbeitete Daten zu löschen.

Die Einschränkung der Verarbeitung anstelle der Löschung soll die betroffene Person in die Lage versetzen, ihr
Verlangen auf Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen zu äußern oder sich für eine
Löschung der Daten zu entscheiden. Dies wird durch die Unterrichtungspflicht nach Satz 2, welche zugleich eine
Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person nach
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 darstellt, gewährleistet. In der Regel wird es sich
daher nur um eine vorübergehende Beschränkung der Löschungspflicht des Verantwortlichen handeln (Artikel 23
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).

Zu Absatz 4

Diese Norm regelt die bisher in Absatz 3 Nummer 1 enthaltene Fallgestaltung. Sie sieht eine Beschränkung des
Rechts auf Löschung für den Fall vor, dass einer Löschung nicht mehr erforderlicher Daten satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Die Regelung korrespondiert mit der Einschränkung der Aus-
kunftspflicht des Verantwortlichen gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 2. Die Einschränkung der gesetzlichen Aufbe-
wahrungsfrist ist über die sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 ergebende Ausnahme des Arti-
kel 17 Absatz 3 Buchstabe b – Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht der Union oder der
Mitgliedstaaten – erfasst. Die Ausnahme beruht ebenfalls auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2016/679 und schützt den Verantwortlichen vor einer übermäßigen Inanspruchnahme im Interesse des
Schutzes der sozialen Sicherheit.

Zu Absatz 5

Die Regelung schränkt das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ge-
genüber einer öffentlichen Stelle ein, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Sozialdaten
verpflichtet. § 35 setzt öffentliche Interessen des Verantwortlichen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe
e der Verordnung (EU) 2016/679 voraus, die im konkreten Einzelfall zwingend sein und Vorrang vor den Inte-
ressen der betroffenen Person haben müssen. Darüber hinaus ist das Recht auf Widerspruch ausgeschlossen, wenn
eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Zu § 85 (Strafvorschriften)

Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 berechtigt und verpflichtet die Mitgliedstaaten, „andere Sank-
tionen“ für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen. Diese Norm ist damit insbesondere eine Öffnungsklausel,
um neben Geldbußen im Sinne des Artikels 83 der Verordnung (EU) 2016/679 mitgliedstaatlich strafrechtliche
Sanktionen vorzusehen. Hiervon wird in § 85 Gebrauch gemacht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/12611

Mit Blick auf Straftaten, die vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 begangen wurden, ist klarstellend ins-
besondere auf Artikel 49 Absatz 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinzuweisen, wo-
nach dann, wenn nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird, diese zu verhän-
gen ist.

Zu Absatz 1

Durch die entsprechende Anwendbarkeit des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes besteht für So-
zialdaten dasselbe Schutzniveau wie für die übrigen personenbezogenen Daten. Da Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse in § 35 Absatz 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt werden, werden sie – wie im bisherigen Recht –
entsprechend von den Strafvorschriften erfasst.

Aufgrund des abschließenden Charakters der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Bußgeldtatbestände
kann der bisherige Verweis in den Strafvorschriften auf die Bußgeldtatbestände nicht mehr beibehalten werden.

Zu Absatz 2

Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst.

Zu Absatz 3

Die Regelung dient dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Selbstbezichtigung und übernimmt den Regelungs-
gehalt des bisherigen § 42a Satz 6 des BDSG a. F., der mit dem neuen BDSG in § 42 Absatz 4 erhalten bleibt. Sie
wird auf die Öffnungsklausel des Artikels 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt, wonach die Mit-
gliedstaaten Vorschriften für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und alle zu deren Anwendung erforder-
lichen Maßnahmen treffen.

Zu § 85a (Bußgeldvorschriften)

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt die Verhängung von Bußgeld bei Verstößen gegen die Verord-
nung (EU) 2016/679 abschließend, so dass die bisher geltenden Bußgeldtatbestände nicht mehr erhalten bleiben.

Zu Absatz 1

Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt das Gesetz für Ordnungswidrigkeiten
nach Bundes- und Landesrecht. Davon abweichend erstreckt § 85a Absatz 1 über einen Verweis auf § 41 des
BDSG das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich auch auf Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der
Verordnung (EU) 2016/679.

Da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in § 35 Absatz 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt werden, gilt Arti-
kel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Damit finden wie im bisherigen Recht die im Sozialdaten-
schutz geltenden Bußgeldtatbestände zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechende An-
wendung.

Zu Absatz 2

Die Regelung dient dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Selbstbezichtigung und übernimmt den Regelungs-
gehalt des bisherigen § 42a Satz 6 des BDSG a. F., der mit dem BDSG in § 42 Absatz 4 erhalten bleibt. Sie wird
auf die Öffnungsklausel des Artikels 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gestützt, wonach die Mitglied-
staaten Vorschriften für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen
Maßnahmen treffen.

Zu Absatz 3

Es wird von der Öffnungsklausel des Artikels 83 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch gemacht,
national zu regeln, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen Geldbußen ver-
hängt werden können.

Zu Nummer 3 (§ 100)

Absatz 1 Satz 2 enthält im Gleichklang zu § 67b konkretisierende Bestimmungen zur Nachweismöglichkeit der
Einwilligung. Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/679 statuiert eine Nachweispflicht des Verantwortlichen
für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung. Zum Zweck dieses Nachweises soll die Erklärung grundsätzlich
in schriftlicher Form erfolgen. Mit der Möglichkeit, eine elektronische Erklärung abzugeben, wird berücksichtigt,
dass in Zukunft die Kommunikation vermehrt elektronisch geführt werden wird. Zur Vermeidung von Medien-
brüchen ist es daher sinnvoll, mit der Ergänzung um die Möglichkeit, die Erklärung auch elektronisch geben zu
können, diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird durch die Ausgestaltung der Regelung als

Drucksache 18/12611 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Sollvorschrift klargestellt, dass bei Bestehen besonderer Umstände auch andere Formen der Einwilligungserklä-
rung (z. B. in mündlich protokollierter Form) zulässig sind.

Zu Artikel 25 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1a und 1b

Es handelt sich um die Beseitigung redaktioneller Fehler im SGB XII, die auf Änderungen durch das Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) sowie auf das BTHG vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) zurückgehen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Anpassung der Inhaltsübersicht an die neu gefasste Überschrift zu § 57 SGB XII.

Zu Nummer 1 Buchstabe d

Angleichung an die Regelung im SGB IX.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um die Beseitigung redaktioneller Fehler im SGB XII, die auf Änderungen durch das Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) sowie auf das BTHG vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) zurückgehen.

Zu Nummer 3 und 4

Es handelt sich um die Beseitigung redaktioneller Fehler des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei § 43a SGB
XII handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung, deshalb ist die Vorschrift nach der Überschrift des Zweiten
Abschnitts des Vierten Kapitel des SGB XII einzufügen.

Zu Nummern 5 und 6

Folgeänderung durch die ab 1.1.2018 geltenden Regelungen des durch Artikel 12 Nummer 7 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) eingefügten Regelungen des Achtzehnten Kapitels des SGB XII.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des SGB IX.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 8

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstaben a und b.

Zu Artikel 26 (Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung)

Korrektur eines redaktionellen Versehens im Einleitungssatz und in Nummer 1:

Der Einleitungssatz muss sich hinsichtlich der letzten Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
(WMVO) auf die zum 30. Dezember 2016 in Kraft getretene Änderung durch Artikel 22 BTHG beziehen.

Mit Artikel 22 Nummer 2 wurde § 1 Absatz 1 der WMVO neu gefasst. In der Folge wäre in Artikel 19 Absatz 18
Nummer 1 das Wort „Absatz“ nicht abgekürzt zu verwenden gewesen, sondern ausgeschrieben. Außerdem ist die
bisher in § 1 Absatz 1 WMVO enthaltene Verweisung auf § 139 SGB IX im Zuge der Neufassung entfallen.
Bedarf für eine Anpassung der entfallenen Verweisung besteht damit nicht, der zweite Teil des Änderungsbefehls
zu Artikel 19 Absatz 18 Nummer 1 ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Artikel 27 (Änderung des Bundesteilhabegesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um die Beseitigung zweier redaktioneller Fehler.

Zu Buchstabe a

§ 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Behin-
dertengleichstellungsrechts vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 1757, 1760) zu § 15.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/12611

Zu Buchstabe b

§ 64 SGB IX, auf den hier verwiesen wird, wird durch das Bundesteilhabegesetz nicht zu § 82 SGB IX, sondern
zu § 86 SGB IX.

Zu Nummer 2

Mit der Aufhebung wird eine fehlerhafte Verweisung auf Vorschriften des Neunten Buches beseitigt. Eine Rich-
tigstellung erfolgt in Artikel 2e.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um die Beseitigung redaktioneller Fehler des Bundesteilhabegesetzes.

Zu Buchstabe b

Artikel 9 regelt die notwendigen Änderungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgrund der Ände-
rungen durch das Bundesteilhabegesetz im SGB IX und SGB XII. Da die in Bezug genommen Änderungen durch
das Bundesteilhabegesetz erst am 1. Januar 2020 in Kraft treten oder inhaltlich relevant werden, müssen auch die
Änderungen im SGB VIII erst zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Zu Artikel 28 (Änderung des Opferentschädigungsgesetzes)

§ 3a Opferentschädigungsgesetz (OEG) wurde durch das 3. OEG-Änderungsgesetz vom 25. Juni 2009 in das
OEG eingefügt. Die Zahlbeträge für die Einmalzahlungen sowie der Zuschuss zu Überführungs- und Beerdi-
gungskosten nach § 3a Absatz 2 und 3 OEG sind seitdem nicht erhöht worden. Angesichts der inzwischen ver-
strichenen Zeit und der aktuell zunehmenden Gefahr, Opfer einer Gewalttat im Ausland zu werden, sollen die
Einmalzahlungen für Geschädigte und ihre Hinterbliebenen sowie der Zuschuss zu Überführungs- und Beerdi-
gungskosten angemessen erhöht werden.

Zu Artikel 29 (Evaluierung)

Die Auswirkungen der Maßnahmen in den Artikel 4, 5 und 6 sollen nach einer Anlaufzeit in fachlich geeigneter
Weise überprüft werden.

Zu Artikel 30 (Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - GSA-Fleisch)

Zu § 1 (Zielsetzung)

Die Vorschrift beschreibt die Gesetzesziele. Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten und Ansprüchen
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Verhinderung von Umgehungen der Pflicht zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der Fleischwirtschaft.

Zu § 2 (Geltungsbereich)

Zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Gesetzes wird auf die bereits bestehende Definition in § 6 Absatz 10
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Bezug genommen. Das Gesetz gilt danach zum einen für Betriebe der
Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Absatz 10 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Zudem gilt es auch für Be-
triebe, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen.
Bereits bei der Erweiterung des Geltungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes um die Branche „Schlach-
ten und Fleischverarbeitung“ durch Erweiterung des § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes um seinen Absatz 10
hat der Gesetzgeber dem verstärkten Einsatz von Werkverträgen in der Branche Rechnung getragen (BT-Drs.
18/910, S. 8), und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Werkverträgen (BT-Drs. 18/1359, S. 4).

Zu § 3 (Haftung für Sozialversicherungsbeiträge)

Mit § 3 wird das bisher nur für Unternehmer des Baugewerbes, die andere Unternehmer mit der Erbringung von
Bauleistungen beauftragen, geltende System der Haftung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Absatz 1) und
für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Absatz 2) auf den Bereich der Fleischwirtschaft ausgedehnt. Zu
diesem Zweck wird in Absatz 1 die entsprechende Geltung von § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c
Satz 1, Absatz 3e, Absatz 3f Sätze 1 und 2 und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und in
Absatz 2 (im Umfang der Verweisung auf § 28e SGB IV) von § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB VII) für Unternehmer der Fleischwirtschaft im Sinne von § 2 angeordnet.

Ziel der Regelung ist es, einer Umgehung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Zahlung von Sozialversicherungsbei-
trägen durch die im Bereich der Fleischwirtschaft – ebenso wie im Baugewerbe – verbreitete Beauftragung von
Nachunternehmern entgegenzuwirken. Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers ist auch für die Fleischwirt-

Drucksache 18/12611 – 126 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

schaft, ähnlich wie im Baugewerbe, der Einsatz von Werkverträgen typisch (vgl. zur Erweiterung des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes um die Branche der Fleischwirtschaft BT-Drs. 18/910, S. 8). Mit Blick auf die auch in der
Fleischwirtschaft verbreitete grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
Rahmen von Werkverträgen (BT-Drs. 18/1359, S. 4), gilt die Haftung gemäß der Verweisung in § 3 des Gesetzes
auch auf § 28e Absatz 3a Satz 2 SGB IV entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen
Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge.

Es soll verhindert werden, dass Unternehmen der Fleischwirtschaft, die Nachunternehmer mit Tätigkeiten beauf-
tragen, die dem in § 2 des Gesetzes definierten Geltungsbereich zuzuordnen sind, sich der Verpflichtung zur Zah-
lung der Sozialversicherungsbeiträge entziehen, die auf die bei der Auftragsdurchführung anfallenden Arbeits-
leistungen entfallen, obwohl ihnen als Auftraggebern die wirtschaftlichen Vorteile der Arbeitsleistung zugute-
kommen (vgl. für das Baugewerbe Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Mai 2008 – B 2 U 11/07 R, NZS 2009,
396 ff., Rn. 19). Damit dient die Regelung der Wiederherstellung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und der
finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger (vgl. für die Regelung für das Bau-
gewerbe BT-Drs. 14/8221, S. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Mai 2008 – B 2 U 11/07 R, NZS 2009, 396
ff., Rn. 36).

Zur Erreichung dieser Ziele ist eine Beitragshaftung geeignet, erforderlich und angemessen. Die konkrete Funk-
tionsweise der Regelung ist es, Unternehmer der Fleischwirtschaft, die andere (Nach-)Unternehmer mit Tätigkei-
ten des Schlachtens oder der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Absatz 10 Sätze 2 bis 4 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes beauftragen, zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass der Nachunternehmer seinen sozialversiche-
rungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt (vgl. für das Baugewerbe BT-Drs. 14/8221, S. 15; BT-Drs.
17/11920, S. 1). Sie sollen bei der Auswahl ihrer Nachunternehmer prüfen, ob diese sich illegaler Praktiken be-
dienen. Die Erfahrungen im Baugewerbe zeigen, dass das Verhalten von Arbeitgebern, ihre Arbeitnehmer zur
Sozialversicherung anzumelden, sowie das Verhalten von Auftraggebern, nur solche Auftragnehmer einzusetzen,
die ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet haben, durch die entsprechenden Regelungen für das
Baugewerbe nachhaltig beeinflusst wird. Den Regelungen kommt damit eine erhebliche, vor allem präventive
Wirkung zu (BT-Drs. 17/11920, S. 4).

Für das Eingreifen der Haftung ist es unerheblich, ob ein Unternehmen, das als Nachunternehmer beauftragt wird,
zu Umgehungszwecken gegründet oder beauftragt wird. Ausschlaggebend für die Haftung ist allein, ob eine bei
abstrakter Betrachtung für eine Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen typischerweise
geeignete Konstellation vorliegt (vgl. für das Baugewerbe Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Mai 2008 – B 2 U
11/07 R, NZS 2009, 396 ff., Rn. 23).

Ordnungsgemäß arbeitende Unternehmen haben im konkreten Einzelfall die Möglichkeit, sich durch die Exkul-
pationsregelung gemäß § 3 Absatz 1 (im Hinblick auf Unfallversicherungsbeiträge in Verbindung mit Absatz 2)
in Verbindung mit § 28e Absatz 3b Satz 1, Absatz 3f Sätze 1 und 2 SGB IV von der Haftung zu befreien. Die
Exkulpationsregelungen des § 28e SGB IV werden mit der Maßgabe in Bezug genommen, dass der Nachweis
entsprechend § 28e Absatz 3b Satz 1 SGB IV ausschließlich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zu-
ständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher entsprechend § 28e
Absatz 3f Sätze 1 und 2 SGB IV erbracht werden kann. Die Exkulpation über den Einsatz präqualifizierter Un-
ternehmen (für das Baugewerbe § 28e Absatz 3b Satz 2 SGB IV) eignet sich nicht für den Bereich der Fleisch-
wirtschaft, da hier ein vergleichbares System nicht existiert. Insbesondere reichen insoweit auch branchenspezi-
fische Selbstverpflichtungserklärungen der Fleischwirtschaft mangels effizienter externer Kontrollmechanismen
nicht aus.

Die Begrenzung der Exkulpationsmöglichkeit auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung vermeidet Streitfälle um
die Sorgfalt des Unternehmers bei der Auswahl von Nachunternehmern und sorgt so für Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit. Anderenfalls käme es zu Einzelfallentscheidungen, aus denen sich erst nach und nach ein Bild für
eine verlässliche Bewertung ableiten ließe und Unternehmen ggf. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht
wüssten, ob sie haften oder nicht (vgl. für das Baugewerbe BT-Drs. 17/11920, S. 9).

Unbedenklichkeitsbescheinigungen enthalten gemäß § 28e Absatz 3f Satz 2 SGB IV Angaben über die ordnungs-
gemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Voraussetzung für
die Haftungsbefreiung ist, dass die in der Bescheinigung dokumentierte Anzahl der gemeldeten Beschäftigten
ausreichend ist, um die in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen. Für die Freistellung von der Haftung für
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist entsprechend § 150 Absatz 3 SGB VII eine qualifizierte Unbe-
denklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen, die insbesondere Angaben

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/12611

über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsum-
men des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der
Beiträge enthält.

Die Verweisung umfasst auch die in § 28e Absatz 3c Satz 1 SGB IV vorgesehene Auskunftspflicht. Diese ist
bußgeldbewehrt, siehe § 7.

Die Regelung zum Mindestauftragswert in § 28e Absatz 3d SGB IV wird nicht in den Verweis einbezogen. Im
Bereich des Baus dient diese dem Schutz privater Eigenheimbauer vor Haftungsrisiken (vgl. BT-Drs. 17/11920,
S. 10). Für eine entsprechende Absicherung besteht im Bereich der Fleischwirtschaft keine Notwendigkeit.

Durch Verweisung auf § 28e Absatz 3e SGB IV erstreckt sich die Haftung bei Vorliegen eines Umgehungstatbe-
standes auch auf ein von einem Nachunternehmer beauftragtes weiteres Unternehmen („Subunternehmerkette“).
Mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Fleischwirtschaft dürfte bei der entsprechenden Anwendung des § 28
Absatz 3e Satz 3 SGB IV vor allem auf das Fehlen kaufmännischer Leistungen und kaufmännisch tätiger Be-
schäftigter (Buchstabe b) oder auf das Vorliegen eines gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses zum
Hauptunternehmer (Buchstabe c) abzustellen sein.

Zu § 4 (Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung)

Absatz 1 legt fest, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel, Schutzklei-
dung und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung stellen und instand halten muss. Hierzu zäh-
len zum Beispiel Sägen, Messer, Wetzstahl, Kettenhandschuhe und Kettenschürzen, Fleischerjacken, Kopfbede-
ckungen, Schutzhelme und Gummistiefel. Diese Verpflichtungen sind Ausdruck der arbeitgeberseitigen Fürsor-
gepflicht, die unter anderem in § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) konkretisiert ist. Die Instandhaltung der
Arbeitsmittel, der Schutzkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung umfasst deren Pflege, Reinigung und
Wartung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutz-
ausrüstung auf eigene Kosten beschafft haben, können gegen den Arbeitgeber einen Aufwendungsersatzanspruch
haben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wenn die Arbeitsmittel, die Schutzkleidung oder die per-
sönliche Schutzausrüstung nicht mehr benötigt werden, sind diese dem Arbeitgeber zurückzugeben.

Absatz 2 regelt, dass sowohl kollektivrechtliche als auch individualrechtliche Vereinbarungen, wonach Arbeit-
nehmerinnen oder Arbeitnehmer verpflichtet sind, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüs-
tung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, unwirksam sind. Nach Absatz 1 obliegt es dem
Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmern Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung zur Verfü-
gung zu stellen und instand zu halten. Damit hat er auch die Kosten hierfür zu tragen. Hierdurch wird auch klar-
gestellt, dass Arbeitsmittel, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung keine Sachbezüge sind.

Zu § 5 (Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot)

Absatz 1 bestimmt, dass das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist. Dies entspricht § 107 Ab-
satz 1 Gewerbeordnung (GewO).

Absatz 2 konkretisiert das in § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Aufrechnungsverbot. Der Arbeit-
geber darf nicht mit eigenen Forderungen gegenüber dem unpfändbaren Teil des Vergütungsanspruchs des Ar-
beitnehmers aufrechnen. Sonstige Aufrechnungsverbote bleiben unberührt.

Zu § 6 (Erstellen von Dokumenten)

Aufgrund der branchenspezifischen Hygienevorschriften dürfen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der für die
Mindestlohnkontrollen zuständigen Behörden der Zollverwaltung die Produktionsräume erst nach Anlegen der
vorgeschriebenen Schutzkleidung betreten. Die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung zwischen dem Eintref-
fen der Kontrolleure und dem ersten unmittelbaren Kontakt mit den zu diesem Zeitpunkt im Betrieb eingesetzten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann gerade in größeren, unübersichtlichen Gebäudekomplexen mit einer
Vielzahl eingesetzter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Qualität der Kontrollergebnisse maßgeblich be-
einträchtigen. Insbesondere lässt sich der Nachweis, dass und ggfls. wie lange die im Betrieb angetroffenen Ar-
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen an diesem Tag bereits gearbeitet haben, oft nicht mit der nötigen Sicherheit
führen. Vor diesem Hintergrund sollen in dieser Branche die nach den einschlägigen Gesetzen (Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG), Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)) vorgesehenen
Arbeitszeitaufzeichnungen nicht – wie sonst üblich – innerhalb von 7 Tagen, sondern am Tag der Arbeitsleistung
selbst erstellt werden müssen. Um der vorstehend beschriebenen spezifischen Kontrollsituation gerecht zu wer-
den, ist es unerlässlich, dass dabei der Beginn der Arbeitszeit bereits unmittelbar bei Arbeitsaufnahme dokumen-
tiert wird. Diese Regelung betrifft die Aufzeichnung der Arbeitszeiten sowohl unmittelbar bei einem Betrieb der

Drucksache 18/12611 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Fleischwirtschaft angestellter als auch von einem Nachunternehmer in einem Betrieb des Auftraggebers einge-
setzter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie auch entsprechende Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehme-
rinnen.

Die aus der Neuregelung resultierende Verschärfung der Dokumentationspflicht soll auf diejenigen Betriebe be-
schränkt werden, bei denen die vorstehend beschriebenen Erschwernisse für die Durchführung effizienter Kon-
trollen (Größe und Unübersichtlichkeit der Betriebsgebäude, größere Anzahl zu kontrollierender Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer) typischerweise anzutreffen sind. Insoweit erscheint es vertretbar, in Handwerksbetrie-
ben eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der vorliegenden Neuregelung, d.h. aus der Verschär-
fung der Dokumentationspflicht, auszunehmen. In Bezug auf diese Arbeitnehmergruppe ist die Beibehaltung der
Dokumentationspflichten im bisherigen Umfang erforderlich, aber auch ausreichend.

Zu § 7 (Bußgeldvorschriften)

In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird ein – vorsätzlicher oder fahrlässiger – Verstoß gegen die Auskunftspflicht durch
einen Nachunternehmer nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 SGB IV als Ordnungswid-
rigkeitstatbestand bußgeldbewehrt. Damit wird die entsprechende Bußgeldvorschrift des § 111 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2d SGB IV nachgebildet. Die Regelung zum Bußgeldrahmen in Absatz 2 entspricht der Vorschrift in
§ 111 Absatz 4 SGB IV. Die Regelung zur Zuständigkeit in Absatz 3 Nummer 1 folgt dem Vorbild des § 112
Absatz 1 Nummer 1 SGB IV.

Auch ein Verstoß gegen die modifizierte Arbeitszeitaufzeichnungspflicht gemäß § 6 begründet bei vorsätzlichem
oder fahrlässigem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit, § 7 Absatz 1 Nummer 2. Verstöße gegen die entsprechen-
den Grundpflichten sind nach dem Mindestlohngesetz (§ 21 Absatz 1 Nummer 7 MiLoG), dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (§ 23 Absatz 1 Nummer 8 AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 16 Absatz 1
Nummer 17 AÜG) ebenfalls bußgeldbewehrt. Die Regelung zur möglichen Höhe einer Geldbuße in Absatz 2
entspricht den entsprechenden Vorschriften in § 21 Absatz 3 Mindestlohngesetz, § 23 Absatz 3 Arbeitnehmer-
Entsendegesetz und § 16 Absatz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Zuständigkeitsregelung in § 7 Absatz 3
Nummer 2 folgt den §§ 21 Absatz 4 Mindestlohngesetz, 23 Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 16 Ab-
satz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Zu Artikel 31 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Der Absatz regelt das grundsätzliche Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung und die abweichen-
den Inkrafttretenszeitpunkte einzelner Artikel dieses Gesetzes.

Zu Absatz 2

Das Inkrafttreten des Artikels 25 Nummer 1 Buchstabe a und b zum 1. Juli 2017 ist eine redaktionelle Folgeän-
derung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3189). Der in diesem Gesetz in Arti-
kel 26 in Bezug genommene § 43a SGB XII tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.

Zu Absatz 3

Das Inkrafttreten der Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 zum 1.
Januar 2018 ist eine redaktionelle Folgeänderung zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234). Die Teile 1 und 3 des SGB IX treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Zu Absatz 4

Da die Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar
geltendes Recht in Deutschland ist, treten die Änderungen zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

Zu Absatz 5

Die technische Umsetzung der Möglichkeit zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten durch die
nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden setzt die Beschaffung und bundesweit flä-
chendeckende Ausstattung der Leistungsbehörden mit der notwendigen Hard- und Software sowie eine Schulung
der Mitarbeiter in den Leistungsbehörden voraus. Die Ausstattung der Leistungsbehörden kann erst nach Ab-
schluss des Vergabeverfahrens erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/12611

Zu Absatz 6

Korrektur eines redaktionellen Versehens zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234). Artikel 25 Absatz 3 bis 7 des Bundesteilhabegesetzes soll am Tag nach der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft treten.

Berlin, den 31. Mai 2017

Jutta Eckenbach
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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