BT-Drucksache 18/12604

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10938, 18/11187, 18/11225 Nr. 9 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten

Vom 31. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12604

18. Wahlperiode 31.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10938, 18/11187, 18/11225 Nr. 9 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen
Überwachung übertragbarer Krankheiten

A. Problem

Neuere Erkenntnisse der epidemiologischen und medizinischen Wissenschaft so-
wie Erfahrungen der Länder und des Bundes mit dem Vollzug des Infektions-
schutzgesetzes (IfSG) hätten weitere punktuelle Verbesserungsmöglichkeiten im
IfSG aufgezeigt. Ferner hätten sich die Rahmenbedingungen für den Infektions-
schutz im internationalen Kontext sowie unionsrechtliche Vorschriften fortentwi-
ckelt, sodass auf nationaler Ebene gesetzlicher Anpassungsbedarf bestehe.

B. Lösung

Es soll ein elektronisches Melde- und Informationssystem für übertragbare
Krankheiten als Instrument zur raschen Bekämpfung und zur Verhütung von In-
fektionskrankheiten datenschutzkonform etabliert werden. Der Aufwand für die
Aufbereitung der Daten, für die Veröffentlichung in Form von Berichten und zur
öffentlich zugänglichen, interaktiven Online-Datenabfrage werde reduziert. Es
werde ein Instrumentarium geschaffen, mittels dessen Infektionskrankheiten
rasch bekämpft werden können und Deutschland in puncto Infektionsüberwa-
chung zu einem Vorreiter in Europa werde. Darüber hinaus gibt es weitere Ände-
rungen des IfSG und mit dem Infektionsschutz zusammenhängender Bestimmun-
gen anderer Gesetze.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/10938, 18/11187.

Drucksache 18/12604 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund (Robert Koch-Institut – RKI) entstehen durch ein stärkeres Engage-
ment im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes nach § 4 Absatz 3 IfSG
(neu) zusätzliche Ausgaben. Für eine Verstärkung der internationalen Aktivitäten
des RKI erfolgt bereits seit Anfang 2016 eine Förderung im Rahmen der Global-
Health-Projekte. Hierfür sind in der geltenden Haushalts- und Finanzplanung des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bis zum Jahr 2020 Mittel in Höhe
von 2,2 Millionen Euro pro Jahr eingeplant (Laufzeit: 2016 bis 2020).

Der für das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) – Bundesforschungsinstitut für Tier-
gesundheit – entstehende Mittelbedarf für zukünftig in stärkerem Maße als bisher
wahrzunehmende zusätzliche internationale Aufgaben, die nunmehr durch die
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes übertragen werden, kann derzeit nur ge-
schätzt werden und beläuft sich jährlich auf etwa 500 000 Euro.

Das Forschungsprojekt „Einführung eines elektronischen Meldesystems für In-
fektionskrankheiten – Projekt DEMIS 2.0“ wird vom BMG aus Forschungsmit-
teln des Bundes für die Jahre der Etablierung dieses Projekts (2016 bis 2020) in
Höhe von zirka 4 Millionen Euro gefördert, davon zirka 3,5 Millionen Euro Per-
sonalausgaben und zirka 500 000 Euro Sachausgaben.

Die Erhöhung von Gebühren und die Erhebung von Gebühren für die freie Ver-
kehrserlaubnis (§ 18 Absatz 6 und Anlage 2 des IGV-Durchführungsgesetzes)
führen bei den Küstenländern zu Mehreinnahmen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Im Rahmen der Änderungen von § 34 IfSG entsteht geringfügiger Erfüllungsauf-
wand für Bürgerinnen und Bürger. Für vollziehbar Ausreisepflichtige und Spät-
aussiedler kann ein noch nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand erwachsen,
da die Pflicht, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, für diese Personengruppen ge-
ringfügig erweitert wird (§ 36 Absatz 4 IfSG – neu).

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch Änderungen von Informationspflichten (etwa durch die Ausweitung der zu
übermittelnden Angaben nach den neuen §§ 9 und 10 IfSG) entsteht insbesondere
für die Ärzteschaft, Krankenhäuser und Laboratorien Erfüllungsaufwand in ge-
ringer Höhe. Nach Erlass einer Rechtsverordnung zur Einführung eines elektro-
nischen Melde- und Informationssystems (§ 14 IfSG – neu) sind einmalige Mehr-
ausgaben für zu aktualisierende Praxissoftware naheliegend. Diese sind allerdings
vermeidbar, da allen Melde- und Benachrichtigungspflichtigen auch eine kosten-
lose Internetplattform angeboten werden soll. Für die Inhaber von Schwimm- oder
Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen entsteht ein nicht quantifizierbarer
Erfüllungsaufwand im Rahmen des neuen § 37 IfSG.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das elektronische Melde- und Informationssystem soll spätestens 2021 in die Be-
triebsphase übergehen. Die Betriebskosten (ab 2021) belaufen sich auf zirka
60 000 bis 100 000 Euro jährlich. Das RKI geht für die Betriebsphase derzeit von

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12604

einem zusätzlichen Personalbedarf im Umfang von mindestens fünf Stellen und
damit verbundenen Personalausgaben in Höhe von zirka 380 000 Euro für die
kontinuierliche technische und inhaltliche Weiterentwicklung des Systems aus.
Hinzu kommen mögliche Kosten für ein externes Hosting. Eine abschließende
Kostenabschätzung auf Landes- und Kommunalebene ist derzeit noch nicht mög-
lich. Zu berücksichtigen sind hier die Kosten für gegebenenfalls notwendige Ak-
tualisierungen der Software und für Schulungen. Nach Erlass einer entsprechen-
den Rechtsverordnung nach dem neuen § 14 Absatz 8 IfSG (geplant bis 2021)
kann es zu Entlastungen in Höhe von voraussichtlich bis zu 3 Millionen Euro jähr-
lich kommen, weil sich der administrative Vollzugaufwand im öffentlichen Ge-
sundheitsdienst bei Einführung eines elektronischen Melde- und Informationssys-
tems verringern wird. Die Entlastungen entstehen vor allem durch die Reduzie-
rung des Aufwands bei der Eingabe von Fällen und durch den reduzierten Ermitt-
lungsaufwand durch die erhöhte Vollständigkeit der Angaben in den Meldungen.
Zugleich sind die frei werdenden Ressourcen jedoch für eine bessere Umsetzung
der Kernaufgaben im Infektionsschutz einzusetzen, wodurch eine bessere Umset-
zung des Infektionsschutzes ermöglicht werden soll. Durch ein erhöhtes Daten-
aufkommen und die angestrebte höhere Meldetreue der Meldepflichtigen kann es
auch zu einer Mehrbelastung der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
kommen. Durch weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes entsteht der
Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand in insgesamt nicht bestimmbarer
Höhe.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/12604 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10938, 18/11187 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 31. Mai 2017

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Rudolf Henke
Berichterstatter

Sabine Dittmar
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Kordula Schulz-Asche
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12604

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen
Überwachung übertragbarer Krankheiten
– Drucksachen 18/10938, 18/11187 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisie-
rung der epidemiologischen

Überwachung übertragbarer Krankhei-
ten

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisie-
rung der epidemiologischen

Überwachung übertragbarer Krankhei-
ten

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Infektionsschutzgesetzes Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende An-
gabe eingefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

㤠1a Verarbeitung personenbezogener
Daten“.

b) Die Angabe zum 3. Abschnitt wird wie folgt
gefasst:

b) u n v e r ä n d e r t

„3. Abschnitt Epidemiologische Überwa-
chung“.

c) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden
wie folgt gefasst:

c) u n v e r ä n d e r t

„§ 11 Übermittlung an die zuständige
Landesbehörde und an das Robert
Koch-Institut

§ 12 Übermittlungen und Mitteilungen
auf Grund völker- und unionsrecht-
licher Vorschriften“.

d) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12604 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

e) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden
wie folgt gefasst:

e) u n v e r ä n d e r t

㤠13 Weitere Formen der epidemiologi-
schen Überwachung; Verordnungs-
ermächtigung

§ 14 Elektronisches Melde- und Informa-
tionssystem; Verordnungsermächti-
gung“.

f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„§ 18 Behördlich angeordnete Maßnah-
men zur Desinfektion und zur Be-
kämpfung von Gesundheitsschäd-
lingen, Krätzmilben und Kopfläu-
sen; Verordnungsermächtigungen“.

g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst: g) u n v e r ä n d e r t

„§ 23a Personenbezogene Daten über den
Impf- und Serostatus von Beschäf-
tigten“.

ga) Die Angabe zum 6. Abschnitt wird wie
folgt gefasst:

„6. Abschnitt – Infektionsschutz bei be-
stimmten Einrichtungen,
Unternehmen und Perso-
nen“.

gb) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36 Infektionsschutz bei bestimmten
Einrichtungen, Unternehmen und
Personen, Verordnungsermächti-
gung“.

h) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: h) u n v e r ä n d e r t

„§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den
menschlichen Gebrauch sowie von
Wasser zum Schwimmen oder Ba-
den in Becken oder Teichen, Über-
wachung“.

i) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende An-
gabe eingefügt:

i) u n v e r ä n d e r t

㤠50a Laborcontainment und Ausrottung
des Poliovirus; Verordnungser-
mächtigung“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠1a

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maß-
gabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten
personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn
diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr be-
nötigt werden.“

3. Nach § 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:

3. u n v e r ä n d e r t

„3a. bedrohliche übertragbare Krankheit

eine übertragbare Krankheit, die auf Grund
klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer
Ausbreitungsweise eine schwerwiegende
Gefahr für die Allgemeinheit verursachen
kann,“.

4. § 4 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und
nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rah-
men des Europäischen Netzes für die epide-
miologische Überwachung und die Kontrolle
übertragbarer Krankheiten wahr“ gestrichen.

b) Absatz 2 Nummer 2 bis 5 wird durch die fol-
genden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2. wertet die Daten zu meldepflichtigen
Krankheiten und meldepflichtigen
Nachweisen von Krankheitserregern,
die ihm nach diesem Gesetz und nach
§ 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-
Durchführungsgesetzes übermittelt
worden sind, infektionsepidemiolo-
gisch aus,

3. stellt die Ergebnisse der infektionsepi-
demiologischen Auswertungen den fol-
genden Behörden und Institutionen zur
Verfügung:

a) den jeweils zuständigen Bundes-
behörden,

b) dem Kommando Sanitätsdienst
der Bundeswehr,

c) den obersten Landesgesundheits-
behörden,

Drucksache 18/12604 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

d) den Gesundheitsämtern,

e) den Landesärztekammern,

f) dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen,

g) der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung,

h) dem Institut für Arbeitsschutz der
Deutschen Gesetzlichen Unfall-
versicherung und

i) der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft,

4. veröffentlicht die Ergebnisse der infek-
tionsepidemiologischen Auswertungen
periodisch und

5. unterstützt die Länder und sonstigen
Beteiligten bei ihren Aufgaben im Rah-
men der epidemiologischen Überwa-
chung nach diesem Gesetz.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet
zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken
im Bereich des internationalen Gesundheits-
schutzes mit ausländischen Stellen und sup-
ranationalen Organisationen sowie mit der
Weltgesundheitsorganisation und anderen
internationalen Organisationen zusammen,
um deren Fähigkeiten zu stärken, insbeson-
dere einer möglichen grenzüberschreitenden
Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten
vorzubeugen, entsprechende Gefahren früh-
zeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Ver-
hinderung einer möglichen grenzüberschrei-
tenden Weiterverbreitung einzuleiten. Die
Zusammenarbeit kann insbesondere eine
dauerhafte wissenschaftliche Zusammenar-
beit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die
Ausbildung von Personal der Partnerstaaten
sowie Unterstützungsleistungen im Bereich
der epidemiologischen Lage- und Risikobe-
wertung und des Krisenmanagements umfas-
sen, auch verbunden mit dem Einsatz von
Personal des Robert Koch-Institutes im Aus-
land.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

5. u n v e r ä n d e r t

„3. Abschnitt Epidemiologische Überwachung“.

6. § 6 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:

„1. der Verdacht einer Er-
krankung, die Erkrankung
sowie der Tod in Bezug
auf die folgenden Krank-
heiten:

a) Botulismus,

b) Cholera,

c) Diphtherie,

d) humane spongi-
forme Enzephalopa-
thie, außer familiär-
hereditärer Formen,

e) akute Virushepatitis,

f) enteropathisches hä-
molytisch-urämi-
sches Syndrom
(HUS),

g) virusbedingtes hä-
morrhagisches Fie-
ber,

h) Keuchhusten,

i) Masern,

j) Meningokokken-
Meningitis
oder -Sepsis,

k) Milzbrand,

l) Mumps,

m) Pest,

n) Poliomyelitis,

o) Röteln einschließ-
lich Rötelnembryo-
pathie,

Drucksache 18/12604 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

p) Tollwut,

q) Tyhpus abdominalis
oder Paratyphus,

r) Windpocken,

sowie die Erkrankung und
der Tod an einer behand-
lungsbedürftigen Tuber-
kulose, auch wenn ein
bakteriologischer Nach-
weis nicht vorliegt,“.

bbb) Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:

„5. das Auftreten einer be-
drohlichen übertragbaren
Krankheit, die nicht be-
reits nach den Nummern 1
bis 4 meldepflichtig ist.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß
§ 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9
Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfol-
gen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen“
durch die Wörter „zu melden“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß
§ 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1
und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten
von zwei oder mehr nosokomialen Infektio-
nen zu melden, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder ver-
mutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat ge-
mäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10
Absatz 1 zu erfolgen.“

7. § 7 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

aaa) Nummer 9 wird wie folgt ge-
fasst:

„9. Corynebacterium spp.,
Toxin bildend“.

bbb) Die Nummern 21 bis 23 wer-
den wie folgt gefasst:

„21. Hepatitis-B-Virus; Mel-
depflicht für alle Nach-
weise

22. Hepatitis-C-Virus; Mel-
depflicht für alle Nach-
weise

23. Hepatitis-D-Virus; Mel-
depflicht für alle Nach-
weise“.

ccc) Nummer 36 wird wie folgt ge-
fasst:

„36. Norovirus“.

ddd) Die Nummern 49 und 50 wer-
den wie folgt gefasst:

„49. Yersinia pestis

50. Yersinia spp., darmpatho-
gen“.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß
§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Ab-
satz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3
zu erfolgen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Namentlich sind in Bezug auf In-
fektionen und Kolonisationen Nachweise
von in dieser Vorschrift nicht genannten
Krankheitserregern zu melden, wenn unter
Berücksichtigung der Art der Krankheitser-
reger und der Häufigkeit ihres Nachweises
Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr
für die Allgemeinheit bestehen. Die Mel-
dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1
Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3
Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“

Drucksache 18/12604 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10
Absatz 2 zu erfolgen.“

8. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Meldung“ die Wörter
„oder Mitteilung“ gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter
„Krankenhäusern oder anderen Einrich-
tungen der stationären Pflege“ durch
die Wörter „Einrichtungen nach § 23
Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort „der“
durch die Wörter „von Arztpraxen mit
Infektionserregerdiagnostik und“ er-
setzt.

dd) In Nummer 3 werden die Wörter „wenn
ein Befund erhoben wird, der sicher
oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf
das Vorliegen einer meldepflichtigen
Erkrankung oder Infektion durch einen
meldepflichtigen Krankheitserreger
schließen lässt,“ gestrichen.

ee) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠6
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

ff) In Nummer 5 wird die Angabe 㤠6
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 und 5 die Leiter von
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1
Nummer 1 bis 6,“.

hh) In Nummer 8 wird die Angabe 㤠6
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht
für Erkrankungen, bei denen der Verdacht
bereits gemeldet wurde und andere als die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben
wurden.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

9. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst: 9. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:

㤠9 㤠9

Namentliche Meldung Namentliche Meldung

(1) Die namentliche Meldung durch eine
der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genann-
ten Personen muss, soweit vorliegend, folgende
Angaben enthalten:

(1) Die namentliche Meldung durch eine
der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genann-
ten Personen muss, soweit vorliegend, folgende
Angaben enthalten:

1. zur betroffenen Person: 1. zur betroffenen Person:

a) Name und Vorname, a) u n v e r ä n d e r t

b) Geschlecht, b) u n v e r ä n d e r t

c) Geburtsdatum, c) u n v e r ä n d e r t

d) Anschrift der Hauptwohnung oder des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes und,
falls abweichend: Anschrift des derzei-
tigen Aufenthaltsortes,

d) u n v e r ä n d e r t

e) weitere Kontaktdaten, e) u n v e r ä n d e r t

f) Tätigkeit in Einrichtungen und Gewer-
ben nach § 23 Absatz 5 oder nach § 36
Absatz 1 und 2 mit Namen, Anschrift
und weiteren Kontaktdaten der Einrich-
tung oder des Gewerbes,

f) Tätigkeit in Einrichtungen und Unter-
nehmen nach § 23 Absatz 5 oder nach
§ 36 Absatz 1 und 2 mit Namen, An-
schrift und weiteren Kontaktdaten der
Einrichtung oder des Unternehmens,

g) Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter
Gastroenteritis, bei akuter Virushepati-
tis, bei Typhus abdominalis oder Pa-
ratyphus und bei Cholera mit Namen,
Anschrift und weiteren Kontaktdaten
der Einrichtung oder des Gewerbes,

g) Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter
Gastroenteritis, bei akuter Virushepati-
tis, bei Typhus abdominalis oder Pa-
ratyphus und bei Cholera mit Namen,
Anschrift und weiteren Kontaktdaten
der Einrichtung oder des Unterneh-
mens,

h) Betreuung oder Unterbringung in Ein-
richtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1
oder nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis
7 mit Namen, Anschrift und weiteren
Kontaktdaten der Einrichtung,

h) Betreuung oder Unterbringung in Ein-
richtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1
oder § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 mit
Namen, Anschrift und weiteren Kon-
taktdaten der Einrichtung,

i) Diagnose oder Verdachtsdiagnose, i) u n v e r ä n d e r t

j) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose,
gegebenenfalls Tag des Todes und
wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeit-
raum der Infektion,

j) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12604 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

k) wahrscheinliche Infektionsquelle, ein-
schließlich der zugrunde liegenden Tat-
sachen,

k) u n v e r ä n d e r t

l) in Deutschland: Landkreis oder kreis-
freie Stadt, in dem oder in der die Infek-
tion wahrscheinlich erworben worden
ist, ansonsten Staat, in dem die Infek-
tion wahrscheinlich erworben worden
ist,

l) u n v e r ä n d e r t

m) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepa-
titis C: Geburtsstaat, Staatsangehörig-
keit und gegebenenfalls Jahr der Ein-
reise nach Deutschland,

m) u n v e r ä n d e r t

n) Überweisung, Aufnahme und Entlas-
sung aus einer Einrichtung nach § 23
Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls inten-
sivmedizinische Behandlung und deren
Dauer,

n) u n v e r ä n d e r t

o) Spender für eine Blut-, Organ-, Ge-
webe- oder Zellspende in den letzten
sechs Monaten,

o) u n v e r ä n d e r t

p) bei impfpräventablen Krankheiten An-
gaben zum diesbezüglichen Impfstatus,

p) u n v e r ä n d e r t

2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
der Untersuchungsstelle, die mit der Erreger-
diagnostik beauftragt ist,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
des Meldenden und

3. u n v e r ä n d e r t

4. bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 die Angaben zur Schutzimpfung
nach § 22 Absatz 2.

4. u n v e r ä n d e r t

(2) Die namentliche Meldung durch eine in
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person
muss, soweit vorliegend, folgende Angaben ent-
halten:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. zur betroffenen Person:

a) Name und Vorname,

b) Geschlecht,

c) Geburtsdatum,

d) Anschrift der Hauptwohnung oder des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes und,
falls abweichend: Anschrift des derzei-
tigen Aufenthaltsortes,

e) weitere Kontaktdaten,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

f) Art des Untersuchungsmaterials,

g) Eingangsdatum des Untersuchungsma-
terials,

h) Nachweismethode,

i) Untersuchungsbefund einschließlich
Typisierungsergebnissen und

j) erkennbare Zugehörigkeit zu einer Er-
krankungshäufung,

2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
des Einsenders und

3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
des Meldenden.

Der Einsender hat den Meldenden bei dessen An-
gaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese An-
gaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei ei-
ner Untersuchung auf Hepatitis C hat der Einsen-
der dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine
chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person
bekannt ist.

(3) Die namentliche Meldung muss unver-
züglich erfolgen und dem zuständigen Gesund-
heitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden,
nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vor-
liegen. Eine Meldung darf wegen einzelner feh-
lender Angaben nicht verzögert werden. Die
Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat
unverzüglich nach deren Vorliegen an das Ge-
sundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche
Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist be-
fugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben
zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat.
Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unver-
züglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmel-
dung nicht bestätigt hat.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Meldungen nach Absatz 1 haben an das
Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich
die betroffene Person derzeitig aufhält oder zu-
letzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer
Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe h betreut oder untergebracht ist, haben Mel-
dungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu
erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung be-
findet. Meldungen nach Absatz 2 haben an das
Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die
Einsender ihren Sitz haben.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die verarbeiteten Daten zu melde-
pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12604 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen
mit den Daten der zu diesem Fall geführten Er-
mittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie
mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch
an das Gesundheitsamt übermittelt,

1. in dessen Bezirk die betroffene Person ihre
Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder

2. in dessen Bezirk sich die betroffene Person
gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz
nicht feststellbar ist oder falls die betroffene
Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält.

§ 10 § 10

Nichtnamentliche Meldung u n v e r ä n d e r t

(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6
Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und
dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach
der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die
Meldung muss, soweit vorliegend, folgende An-
gaben enthalten:

1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten

a) der betroffenen Einrichtung,

b) des Meldenden,

c) der mit der Erregerdiagnostik beauf-
tragten Untersuchungsstelle und

2. folgende einzelfallbezogene Angaben zu den
aufgetretenen nosokomialen Infektionen so-
wie zu allen damit wahrscheinlich oder ver-
mutlich in epidemischem Zusammenhang
stehenden Kolonisationen:

a) Geschlecht der betroffenen Person,

b) Monat und Jahr der Geburt der betroffe-
nen Person,

c) Untersuchungsbefund einschließlich
Typisierungsergebnissen,

d) Diagnose,

e) Datum der Diagnose,

f) wahrscheinliche Infektionsquelle, ein-
schließlich der zugrunde liegenden Tat-
sachen.

§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Die nichtnamentliche Meldung nach
§ 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wo-
chen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt
hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Ro-
bert Koch-Institut bestimmt die technischen Über-
mittlungsstandards. Die Meldung muss folgende
Angaben enthalten:

1. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung
nach Absatz 3,

2. Geschlecht der betroffenen Person,

3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen
Person,

4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der
Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf-
enthaltsortes,

5. Untersuchungsbefund einschließlich Typi-
sierungsergebnissen,

6. Monat und Jahr der Diagnose,

7. Art des Untersuchungsmaterials,

8. Nachweismethode,

9. wahrscheinlicher Infektionsweg und wahr-
scheinliches Infektionsrisiko,

10. Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich
erfolgt ist,

11. bei Malaria Angaben zur Expositions- und
Chemoprophylaxe,

12. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
des Einsenders und

13. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
des Meldenden.

Der Einsender hat den Meldenden bei den Anga-
ben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Anga-
ben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Ab-
satz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die fallbezogene Pseudonymisierung be-
steht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vor-
namens in Verbindung mit der Anzahl der Buch-
staben des ersten Vornamens sowie dem dritten
Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbin-
dung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten
Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur
der erste Teil des Namens berücksichtigt; Um-

Drucksache 18/12604 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

laute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Na-
menszusätze bleiben unberücksichtigt. § 14 Ab-
satz 3 bleibt unberührt. Angaben nach den Sät-
zen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Ge-
burt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu
der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf
denselben Fall beziehen, verarbeitet und genutzt
werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu
erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschrän-
kung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerheb-
liche Verfälschung der aus den Meldungen zu ge-
winnenden epidemiologischen Beurteilung be-
wirkt.

§ 11 § 11

Übermittlung an die zuständige Landesbehörde
und an das Robert Koch-Institut

Übermittlung an die zuständige Landesbehörde
und an das Robert Koch-Institut

(1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflich-
tigen Krankheiten und Nachweisen von Krank-
heitserregern werden anhand der Falldefinitionen
nach Absatz 2 bewertet und spätestens am folgen-
den Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zustän-
dige Gesundheitsamt der zuständigen Landesbe-
hörde sowie von dort spätestens am folgenden Ar-
beitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden
Angaben übermittelt:

(1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflich-
tigen Krankheiten und Nachweisen von Krank-
heitserregern werden anhand der Falldefinitionen
nach Absatz 2 bewertet und spätestens am folgen-
den Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zustän-
dige Gesundheitsamt der zuständigen Landesbe-
hörde sowie von dort spätestens am folgenden Ar-
beitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden
Angaben übermittelt:

1. zur betroffenen Person: 1. zur betroffenen Person:

a) Geschlecht, a) u n v e r ä n d e r t

b) Monat und Jahr der Geburt, b) u n v e r ä n d e r t

c) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose,
gegebenenfalls Tag des Todes und
wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeit-
raum der Infektion,

c) u n v e r ä n d e r t

d) Untersuchungsbefund, einschließlich
Typisierungsergebnissen,

d) u n v e r ä n d e r t

e) wahrscheinlicher Infektionsweg, wahr-
scheinliches Infektionsrisiko ein-
schließlich Impfstatus, erkennbare Zu-
gehörigkeit zu einer Erkrankungshäu-
fung,

e) u n v e r ä n d e r t

f) gegebenenfalls Informationen zur Art
der Einrichtung bei Tätigkeit, Betreu-
ung oder Unterbringung in Einrichtun-
gen und Gewerben nach § 23 Absatz 5
oder § 36 Absatz 1 und 2,

f) gegebenenfalls Informationen zur Art
der Einrichtung bei Tätigkeit, Betreu-
ung oder Unterbringung in Einrichtun-
gen und Unternehmen nach § 23 Ab-
satz 5 oder § 36 Absatz 1 und 2,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

g) in Deutschland: Landkreis oder kreis-
freie Stadt, in dem oder in der die Infek-
tion wahrscheinlich erfolgt ist, ansons-
ten Staat, in dem die Infektion wahr-
scheinlich erfolgt ist,

g) u n v e r ä n d e r t

h) bei reiseassoziierter Legionellose:
Name und Anschrift der Unterkunft,

h) u n v e r ä n d e r t

i) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepa-
titis C: Geburtsstaat, Staatsangehörig-
keit und gegebenenfalls Jahr der Ein-
reise nach Deutschland,

i) u n v e r ä n d e r t

j) Überweisung, Aufnahme und Entlas-
sung aus einer Einrichtung nach § 23
Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls inten-
sivmedizinische Behandlung und deren
Dauer,

j) u n v e r ä n d e r t

2. zuständige Gesundheitsämter und 2. u n v e r ä n d e r t

3. Datum der Meldung. 3. u n v e r ä n d e r t

In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3
Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Num-
mer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen noso-
komialen Infektionen und den damit zusammen-
hängenden Kolonisationen jeweils nur die Anga-
ben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e er-
forderlich. Für die Übermittlungen von den zu-
ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-
Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die
technischen Übermittlungsstandards. Frühere
Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichti-
gen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze 1
bis 3 entsprechend.

In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3
Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Num-
mer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen noso-
komialen Infektionen und den damit zusammen-
hängenden Kolonisationen jeweils nur die Anga-
ben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e er-
forderlich. Für die Übermittlungen von den zu-
ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-
Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die
technischen Übermittlungsstandards. Frühere
Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichti-
gen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze 1
bis 3 entsprechend.

(2) Das Robert Koch-Institut erstellt ent-
sprechend den jeweiligen epidemiologischen Er-
fordernissen die Falldefinitionen für die Bewer-
tung von Erkrankungs- oder Todesfällen und
Nachweisen von Krankheitserregern und schreibt
sie fort.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für die Übermittlung nach Absatz 1 ist
das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk
die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat
oder zuletzt hatte. Falls ein Hauptwohnsitz nicht
feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort
gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheits-
amt zuständig, in dessen Bezirk sich die be-
troffene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein sol-
cher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in
den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1
ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12604 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Daten erstmals verarbeitet hat. Das nach den Sät-
zen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt kann diese
Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit
dessen Zustimmung abgeben, insbesondere wenn
schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des
anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen
nach § 25 Absatz 1 angestellt werden müssen.

(4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 gemeldeten Verdacht einer über das übliche
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden ge-
sundheitlichen Schädigung übermittelt das Ge-
sundheitsamt unverzüglich der zuständigen Lan-
desbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle
notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben
ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes,
Name oder Firma des pharmazeutischen Unter-
nehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt
der Impfung und den Beginn der Erkrankung.
Über die betroffene Person sind ausschließlich das
Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste
Buchstabe des ersten Vornamens und der erste
Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben.
Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben
unverzüglich dem Paul-Ehrlich-Institut. Die per-
sonenbezogenen Daten sind zu pseudonymisie-
ren.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 12 § 12

Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völ-
ker- und unionsrechtlicher Vorschriften

u n v e r ä n d e r t

(1) Im Hinblick auf eine übertragbare
Krankheit, die nach Anlage 2 der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai
2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) eine gesund-
heitliche Notlage von internationaler Tragweite
im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Internationa-
len Gesundheitsvorschriften (2005) darstellen
könnte, übermittelt die zuständige Behörde der
zuständigen Landesbehörde unverzüglich fol-
gende Angaben:

1. das Auftreten der übertragbaren Krankheit,
Tatsachen, die auf das Auftreten der über-
tragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsa-
chen, die zum Auftreten der übertragbaren
Krankheit führen können,

2. die getroffenen Maßnahmen und

3. sonstige Informationen, die für die Bewer-
tung der Tatsachen und für die Verhütung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

und Bekämpfung der übertragbaren Krank-
heit von Bedeutung sind.

Die zuständige Behörde und die zuständige Lan-
desbehörde dürfen im Rahmen dieser Vorschrift
nicht übermitteln

1. zur betroffenen Person:

a) den Namen und Vornamen,

b) Tag der Geburt und

c) Anschrift der Hauptwohnung oder des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes und

2. den Namen des Meldenden.

Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in
Satz 1 genannten Angaben unverzüglich dem Ro-
bert Koch-Institut. Darüber hinaus übermittelt die
zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-
Institut auf dessen Anforderung unverzüglich alle
ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilun-
gen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne
der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c der Inter-
nationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erfor-
derlich sind. Für die Übermittlungen von den zu-
ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-
Institut kann das Robert Koch-Institut die techni-
schen Übermittlungsstandards bestimmen. Das
Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittel-
ten Angaben nach der Anlage 2 der Internationa-
len Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt
die Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des
IGV-Durchführungsgesetzes wahr.

(2) Im Hinblick auf Gefahren biologischen
oder unbekannten Ursprungs nach Artikel 2 Ab-
satz 1 Buchstabe a oder d des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwer-
wiegenden grenzüberschreitenden Gesundheits-
gefahren und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1;
L 231 vom 4.9.2015, S. 16) übermittelt die zustän-
dige Behörde der zuständigen Landesbehörde un-
verzüglich alle Angaben, die für Übermittlungen
nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU erforderlich sind. Die zustän-
dige Landesbehörde übermittelt diese Angaben
unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Für die
Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann
das Robert Koch-Institut die technischen Über-
mittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-
Institut ist in dem in Satz 1 genannten Bereich der

Drucksache 18/12604 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Gefahren biologischen oder unbekannten Ur-
sprungs die zuständige nationale Behörde im
Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU.

(3) Abweichungen von den Regelungen
des Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz 1 bis
5 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht
sind ausgeschlossen.“

10. § 12a wird aufgehoben. 10. u n v e r ä n d e r t

11. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: 11. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

㤠13 㤠13

Weitere Formen der epidemiologischen Überwa-
chung; Verordnungsermächtigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Zur Überwachung übertragbarer
Krankheiten können der Bund und die Länder
weitere Formen der epidemiologischen Überwa-
chung durchführen. Bei Erhebungen des Bundes
ist den jeweils zuständigen Landesbehörden Gele-
genheit zu geben, sich zu beteiligen. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit kann im Benehmen
mit den jeweils zuständigen obersten Landesge-
sundheitsbehörden festlegen, welche Krankheiten
und Krankheitserreger durch Erhebungen nach
Satz 1 überwacht werden.

(2) Das Robert Koch-Institut kann insbe-
sondere nach Absatz 1 zur Überwachung über-
tragbarer Krankheiten in Zusammenarbeit mit
ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvor-
sorge oder -versorgung Sentinel-Erhebungen zu
Personen, die diese Einrichtungen unabhängig
von der Erhebung in Anspruch nehmen, koordi-
nieren und durchführen zur Ermittlung

1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten,
wenn diese Krankheiten von großer gesund-
heitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl
sind, und

2. des Anteils der Personen, der gegen be-
stimmte Erreger nicht immun ist, sofern dies
notwendig ist, um die Gefährdung der Bevöl-
kerung durch diese Krankheitserreger zu be-
stimmen.

Die Sentinel-Erhebungen können auch über ano-
nyme unverknüpfbare Testungen an Restblutpro-
ben oder anderem geeigneten Material erfolgen.
Werden personenbezogene Daten verwendet, die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben
wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Er-
hebungen dürfen keine Daten erhoben werden, die
eine Identifizierung der in die Untersuchung ein-
bezogenen Personen erlauben. Die obersten Lan-
desgesundheitsbehörden können zusätzliche Sen-
tinel-Erhebungen durchführen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates festzulegen, dass die
Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ge-
nannten Einrichtungen verpflichtet sind, Untersu-
chungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nach-
weise von bestimmten Krankheitserregern ge-
wonnen wurden, sowie Isolate der entsprechenden
Erreger zum Zwecke weiterer Untersuchungen
und der Verwahrung (molekulare Surveillance) an
bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik
abzuliefern, insbesondere an nationale Referenz-
zentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert
Koch-Institut und an fachlich unabhängige Lan-
deslaboratorien. Das abgelieferte Material kann
mit einer fallbezogenen Pseudonymisierung ver-
sehen werden. Daten, die eine Identifizierung der
in die Untersuchung einbezogenen Personen er-
lauben, dürfen nicht übermittelt werden. Enthält
das Untersuchungsmaterial humangenetische Be-
standteile, sind angemessene Maßnahmen zu tref-
fen, die eine Identifizierung betroffener Personen
verhindern; humangenetische Analysen des Un-
tersuchungsmaterials sind verboten. In der
Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt
werden,

1. dass die Ablieferung nur in bestimmten Fäl-
len oder nur auf Anforderung zu erfolgen
hat,

2. wann eine Pseudonymisierung nach Satz 2
zu erfolgen hat und welche Verfahren bei der
Bildung dieser Pseudonymisierung und bei
den Maßnahmen nach Satz 4 anzuwenden
sind,

3. dass Angaben zu Art und Herkunft des Un-
tersuchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt
und Umständen der Probennahme zu über-
mitteln sind und

4. in welchem Verfahren und in welcher Höhe
die durch die Ablieferungspflicht entstehen-
den Kosten für die Vorbereitung, die Verpa-
ckung und den Versand der Proben erstattet

Drucksache 18/12604 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

werden und welcher Kostenträger diese Kos-
ten übernimmt.

Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der
molekularen Surveillance treffen.

§ 14 § 14

Elektronisches Melde- und Informationssystem;
Verordnungsermächtigung

Elektronisches Melde- und Informationssystem;
Verordnungsermächtigung

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach
Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes richtet das
Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit und nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten ein elektronisches
Melde- und Informationssystem ein. Das Robert
Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister des
Bundes mit der technischen Umsetzung beauftra-
gen. Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern
bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und
Informationssystems wird durch einen gemeinsa-
men Planungsrat koordiniert. Sofern eine Nut-
zungspflicht für das elektronische Melde- und In-
formationssystem besteht, ist den Anwendern
mindestens eine kostenlose Software-Lösung be-
reitzustellen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Im elektronischen Melde- und Informa-
tionssystem können insbesondere folgende Daten
fallbezogen verarbeitet und genutzt werden:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten
und Nachweisen von Krankheitserregern
nach den §§ 6 und 7 und die Daten aus Be-
nachrichtigungen nach den §§ 34 und 36,

2. die Daten, die bei den Meldungen nach dem
IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen
von § 12 erhoben worden sind,

3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologi-
schen Überwachung nach § 13 erhoben wor-
den sind,

4. die im Verfahren zuständigen Behörden und
Ansprechpartner,

5. die Daten über die von den zuständigen Be-
hörden nach den §§ 25 bis 32 geführten Er-
mittlungen, getroffenen Maßnahmen und die
daraus gewonnenen Erkenntnisse und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

6. sonstige Informationen, die für die Bewer-
tung, Verhütung und Bekämpfung der über-
tragbaren Krankheit von Bedeutung sind.

(3) Im elektronischen Melde- und Informa-
tionssystem werden die verarbeiteten Daten zu
meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen
von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und
aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 je-
weils fallbezogen mit den Daten der zu diesem
Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maß-
nahmen und den daraus gewonnenen Erkenntnis-
sen automatisiert

(3) u n v e r ä n d e r t

1. pseudonymisiert,

2. den zuständigen Behörden übermittelt mit
der Möglichkeit, dass sie diese Daten im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ver-
arbeiten und nutzen können,

3. gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen
nach § 11 Absatz 2 bewertet und

4. gemeinsam mit den Daten nach den Num-
mern 1 bis 3 nach einer krankheitsspezifi-
schen Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt
sich um epidemiologische Daten, die nach
den §§ 11 und 12 übermittelt wurden; § 1a
bleibt unberührt.

(4) Im elektronischen Melde- und Informa-
tionssystem können die verarbeiteten Daten zu
meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen
von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und
aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36
daraufhin automatisiert überprüft werden, ob sich
diese Daten auf denselben Fall beziehen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Im elektronischen Melde- und Informa-
tionssystem können die verarbeiteten Daten zu
meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen
von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und
aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36
daraufhin automatisiert überprüft werden, ob es
ein gehäuftes Auftreten von übertragbaren Krank-
heiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusam-
menhang wahrscheinlich ist.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist
nur im gesetzlich bestimmten Umfang zulässig,
sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden
erforderlich ist. Eine Wiederherstellung des Per-
sonenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12604 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zulässig, sofern diese Daten auf der Grundlage ei-
nes Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt
werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch
im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der
Authentifizierung organisatorische und dem je-
weiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
nahmen getroffen werden, um den Datenschutz
und die Datensicherheit und insbesondere die
Vertraulichkeit und Integrität der im elektroni-
schen Melde- und Informationssystem gespei-
cherten Daten sicherzustellen. Unter diesen Vo-
raussetzungen kann die Übermittlung der Daten
auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung
über das Internet erfolgen.

(7) Bis zur Einrichtung des elektronischen
Melde- und Informationssystems kann das Robert
Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständi-
gen obersten Landesgesundheitsbehörden zur Er-
probung für die freiwillig teilnehmenden melde-
pflichtigen Personen und für die zuständigen Ge-
sundheitsämter Abweichungen von den Vor-
schriften des Melde- und Übermittlungsverfah-
rens zulassen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates, festzulegen,

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates, festzulegen,

1. dass beteiligte Behörden für die Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetz das elekt-
ronische Melde- und Informationssystem zu
nutzen und bei der Nutzung ein bestimmtes
Verfahren einzuhalten haben,

1. u n v e r ä n d e r t

2. dass Melde- und Benachrichtigungspflich-
tige oder bestimmte Gruppen von Melde-
und Benachrichtigungspflichtigen ihrer Ver-
pflichtung zur Meldung und Benachrichti-
gung durch Nutzung des elektronischen
Melde- und Informationssystems nachzu-
kommen haben,

2. dass Melde- und Benachrichtigungspflich-
tige oder bestimmte Gruppen von Melde-
und Benachrichtigungspflichtigen ihrer Ver-
pflichtung zur Meldung und Benachrichti-
gung durch Nutzung des elektronischen
Melde- und Informationssystems nachzu-
kommen haben und dabei nur Meldepor-
tale oder elektronische Programme nut-
zen dürfen, die vom Robert Koch-Institut
zugelassen sind,

3. welcher IT-Dienstleister des Bundes mit der
technischen Umsetzung beauftragt wird und
wie der gemeinsame Planungsrat besetzt
wird,

3. u n v e r ä n d e r t

4. welche funktionalen und technischen Vorga-
ben einschließlich eines Sicherheitskonzepts
dem elektronischen Melde- und Informati-
onssystem zugrunde liegen müssen,

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. welche notwendigen Test-, Authentifizie-
rungs- und Zertifizierungsmaßnahmen si-
cherzustellen sind,

5. u n v e r ä n d e r t

6. nach welcher krankheitsspezifischen Dauer
die im elektronischen Melde- und Informati-
onssystem verarbeiteten personenbezogenen
Daten nach Absatz 3 Nummer 4 zu löschen
sind und

6. u n v e r ä n d e r t

7. welches Verfahren bei der Bildung der fall-
bezogenen Pseudonymisierung nach Ab-
satz 3 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt
werden, dass bei nichtnamentlichen Meldun-
gen andere als die in § 10 Absatz 1 genann-
ten Angaben übermittelt werden, die sofort
nach Herstellung der fallbezogenen Pseudo-
nymsierung zu löschen sind.

7. u n v e r ä n d e r t

Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen
Fragen der Datensicherheit berührt sind, sind
diese Festlegungen und Maßnahmen im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zu treffen. Sofern bei den
Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fra-
gen des Datenschutzes berührt sind, sind diese
Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen.

Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen
Fragen der Datensicherheit berührt sind, sind
diese Festlegungen und Maßnahmen im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zu treffen. Sofern bei den
Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fra-
gen des Datenschutzes berührt sind, sind diese
Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen.

(9) Abweichungen von den in dieser Vor-
schrift getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlos-
sen.“

(9) u n v e r ä n d e r t

12. § 16 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 12. u n v e r ä n d e r t

„Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer ei-
ner von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser
Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.“

13. § 17 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „ent-
seucht“ durch die Wörter „entseucht (desin-
fiziert)“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ge-
sundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krät-
zemilben“ durch die Wörter „Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen“
ersetzt.

Drucksache 18/12604 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

14. § 18 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠18

Behördlich angeordnete Maßnahmen zur
Desinfektion und zur Bekämpfung von Ge-

sundheitsschädlingen, Krätzmilben und
Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen“.

b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die fol-
genden Absätze 1 bis 7 ersetzt:

„(1) Zum Schutz des Menschen vor
übertragbaren Krankheiten dürfen bei be-
hördlich angeordneten Maßnahmen zur

1. Desinfektion und

2. Bekämpfung von Gesundheitsschädlin-
gen, Krätzmilben oder Kopfläusen

nur Mittel und Verfahren verwendet werden,
die von der zuständigen Bundesoberbehörde
anerkannt worden sind. Bei Maßnahmen
nach Satz 1 Nummer 2 kann die anordnende
Behörde mit Zustimmung der zuständigen
Bundesoberbehörde zulassen, dass andere
Mittel oder Verfahren als die behördlich an-
erkannten verwendet werden.

(2) Die Mittel und Verfahren werden
von der zuständigen Bundesoberbehörde auf
Antrag oder von Amts wegen nur anerkannt,
wenn sie hinreichend wirksam sind und
keine unvertretbaren Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt ha-
ben.

(3) Zuständige Bundesoberbehörde
für die Anerkennung von Mitteln und Ver-
fahren zur Desinfektion ist das Robert Koch-
Institut. Im Anerkennungsverfahren prüft:

1. die Wirksamkeit der Mittel und Verfah-
ren das Robert Koch-Institut,

2. die Auswirkungen der Mittel und Ver-
fahren auf die menschliche Gesundheit
das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte und

3. die Auswirkungen der Mittel und Ver-
fahren auf die Umwelt das Umweltbun-
desamt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Das Robert Koch-Institut erteilt die Aner-
kennung im Einvernehmen mit dem Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte und mit dem Umweltbundesamt.

(4) Zuständige Bundesoberbehörde
für die Anerkennung von Mitteln und Ver-
fahren zur Bekämpfung von Gesundheits-
schädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen
ist das Umweltbundesamt. Im Anerken-
nungsverfahren prüft:

1. die Wirksamkeit der Mittel und Verfah-
ren sowie deren Auswirkungen auf die
Umwelt das Umweltbundesamt,

2. die Auswirkungen der Mittel und Ver-
fahren auf die menschliche Gesundheit
das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, soweit es nach § 77
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes für
die Zulassung zuständig ist,

3. die Auswirkungen der Mittel und Ver-
fahren auf die Gesundheit von Beschäf-
tigten als Anwender die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2
dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte zugewiesen ist,
und

4. die Auswirkungen der Mittel und Ver-
fahren auf die Gesundheit von anderen
als den in Nummer 3 genannten Perso-
nen das Bundesinstitut für Risikobe-
wertung, wenn die Prüfung nicht nach
Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arz-
neimittel und Medizinprodukte zuge-
wiesen ist.

Das Umweltbundesamt erteilt die Anerken-
nung im Einvernehmen mit den nach Satz 2
Nummer 2 bis 4 prüfenden Behörden. So-
fern Mittel Wirkstoffe enthalten, die in zuge-
lassenen Pflanzenschutzmitteln oder in der
Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzen-
schutzmitteln enthalten sind, erfolgt die An-
erkennung zusätzlich im Benehmen mit dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit.

(5) Die Prüfungen können durch ei-
gene Untersuchungen der zuständigen Bun-
desbehörde oder auf der Grundlage von

Drucksache 18/12604 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Sachverständigengutachten, die im Auftrag
der zuständigen Bundesbehörde durchge-
führt werden, erfolgen.

(6) Die Prüfung der Wirksamkeit der
Mittel und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 ist an den betreffenden Schädlin-
gen unter Einbeziehung von Wirtstieren bei
parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen.
Die Prüfung der Wirksamkeit von Mitteln
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleibt,
sofern die Mittel nach einer der folgenden
Vorschriften nach dem Tilgungsprinzip
gleichwertig geprüft und zugelassen sind:

1. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2012 über die Bereitstel-
lung auf dem Markt und die Verwen-
dung von Biozidprodukten (ABl. L 167
vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom
20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 334/2014
(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22) geän-
dert worden ist,

2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über das Inver-
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Ra-
tes (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom
27.6.2014, S. 1) geändert worden ist,
oder

3. Arzneimittelgesetz.

Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf
die menschliche Gesundheit und die Prüfung
ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unter-
bleibt, sofern die Mittel oder ihre Biozid-
wirkstoffe nach einer der in Satz 2 genannten
Vorschriften geprüft und zugelassen sind.

(7) Die Anerkennung ist zu widerru-
fen, wenn die zuständige Bundesoberbe-
hörde davon Kenntnis erlangt, dass eine nach
anderen Gesetzen erforderliche Verkehrsfä-
higkeit für das Mittel oder Verfahren nicht
mehr besteht. Sie kann widerrufen werden,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

insbesondere wenn nach aktuellen Erkennt-
nissen und Bewertungsmaßstäben die Vo-
raussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr er-
füllt sind. Die zuständige Bundesoberbe-
hörde führt die jeweils anerkannten Mittel
und Verfahren in einer Liste und veröffent-
licht die Liste.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und
die Wörter „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ werden
durch das Wort „Umweltbundesamt“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und
wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
soweit dieser Mittel und Verfahren zur
Entseuchung betrifft, und Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3“ durch die
Wörter „den Absätzen 1 bis 4 und 7“ er-
setzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und
wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Lis-
tungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1“ durch die Wörter „des Anerken-
nungsverfahrens“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

15. § 23 wird wie folgt geändert: 15. § 23 wird wie folgt geändert:

a0) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:

„Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kri-
terien und Verfahren zur Einstufung von
Einrichtungen als Einrichtungen für am-
bulantes Operieren.“

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Leiter
von Krankenhäusern und von Einrich-
tungen für ambulantes Operieren haben
sicherzustellen, dass die vom Robert
Koch-Institut nach § 4 Absatz 2 Num-
mer 2 Buchstabe b festgelegten noso-
komialen Infektionen“ durch die Wör-
ter „Die Leiter von Einrichtungen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben
sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a

Drucksache 18/12604 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

festgelegten nosokomialen Infektio-
nen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe b“ durch
die Angabe „Absatz 4a“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(4a) Das Robert Koch-Institut hat ent-
sprechend den jeweiligen epidemiologischen
Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassen-
den nosokomialen Infektionen und Krank-
heitserreger mit speziellen Resistenzen und
Multiresistenzen sowie Daten zu Art und
Umfang des Antibiotikaverbrauchs festzule-
gen. Die Festlegungen hat es in einer Liste
im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentli-
chen. Die Liste ist an den aktuellen Stand an-
zupassen.“

16. § 23a wird wie folgt gefasst: 16. u n v e r ä n d e r t

㤠23a

Personenbezogene Daten über den Impf- und Se-
rostatus von Beschäftigten

Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die
durch Schutzimpfung verhütet werden können, er-
forderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezo-
gene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf-
und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen,
um über die Begründung eines Beschäftigungs-
verhältnisses oder über die Art und Weise einer
Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
rechts.“

17. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 17. u n v e r ä n d e r t

„Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der
Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche
übertragbare Krankheit erforderliche Befragung
in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle
und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an
eine dritte Person, insbesondere an den behan-
delnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der
betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5
verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig
möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur
Auskunft verpflichtet.“

18. § 27 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vo-
rangestellt:

„(1) Das Gesundheitsamt unterrichtet
insbesondere in den Fällen des § 25 Absatz 1
unverzüglich andere Gesundheitsämter, de-
ren Aufgaben nach diesem Gesetz berührt
sind, und übermittelt ihnen die zur Erfüllung
von deren Aufgaben erforderlichen Anga-
ben, sofern ihm die Angaben vorliegen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Nach dem neuen Absatz 2 werden die fol-
genden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Das Gesundheitsamt unterrichtet
unverzüglich die nach § 4 Absatz 1 des Tier-
gesundheitsgesetzes zuständige Behörde,
wenn

1. auf Grund von Tatsachen feststeht oder
der Verdacht besteht, dass

a) Erreger einer übertragbaren
Krankheit unmittelbar oder mittel-
bar von Tieren auf eine betroffene
Person übertragen wurden oder

b) Erreger von einer betroffenen Per-
son auf Tiere übertragen wurden,
und

2. es sich um Erreger einer nach einer auf
Grund des Tiergesundheitsgesetzes er-
lassenen Rechtsverordnung anzeige-
pflichtigen Tierseuche oder melde-
pflichtigen Tierkrankheit handelt.

Das Gesundheitsamt übermittelt der nach § 4
Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zu-
ständigen Behörde Angaben zum festgestell-
ten Erreger, zur Tierart und zum Standort der
Tiere, sofern ihm die Angaben vorliegen.

(4) Das Gesundheitsamt unterrichtet
unverzüglich die für den Immissionsschutz
zuständige Behörde, wenn im Fall einer ört-
lichen oder zeitlichen Häufung von Infektio-
nen mit Legionella sp. der Verdacht besteht,
dass Krankheitserreger durch Aerosole in der
Außenluft auf den Menschen übertragen
wurden. Das Gesundheitsamt übermittelt der

Drucksache 18/12604 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

für den Immissionsschutz zuständigen Be-
hörde Angaben zu den wahrscheinlichen Or-
ten und Zeitpunkten der Infektionen, sofern
ihm die Angaben vorliegen.

(5) Das Gesundheitsamt unterrichtet
unverzüglich die zuständige Landesbehörde,
wenn der Verdacht besteht, dass ein Arznei-
mittel die Quelle einer Infektion ist. Das Ge-
sundheitsamt übermittelt der zuständigen
Landesbehörde alle notwendigen Angaben,
sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie
Bezeichnung des Produktes, Name oder
Firma des pharmazeutischen Unternehmers
und die Chargenbezeichnung. Über die be-
troffene Person sind ausschließlich das Ge-
burtsdatum, das Geschlecht sowie der erste
Buchstabe des ersten Vornamens und der
erste Buchstabe des ersten Nachnamens an-
zugeben. Die zuständige Behörde übermittelt
die Angaben unverzüglich der nach § 77 des
Arzneimittelgesetzes zuständigen Bundes-
oberbehörde. Die personenbezogenen Daten
sind zu pseudonymisieren.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.

18a. Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„6. Abschnitt

Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtun-
gen, Unternehmen und Personen“.

19. § 34 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 14 wird folgende Num-
mer 14a eingefügt:

„14a. Röteln“.

bb) Nummer 15 wird Nummer 17 und das
Wort „Scabies“ wird durch das Wort
„Skabies“ ersetzt.

cc) Die bisherigen Nummern 16 und 17
werden die Nummern 15 und 16.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Corynebacterium diphtheriae“ durch die
Angabe „Corynebacterium spp.“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
mer 12a eingefügt:

„12a. Röteln“.

bb) Nach Nummer 15 wird folgende Num-
mer 15a eingefügt:

„15a. Windpocken“.

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die gleiche Verpflichtung trifft den Be-
treuer einer von Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit
die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sei-
nem Aufgabenkreis gehört.“

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zustän-
dige Gesundheitsamt“ durch die Wörter
„Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich
die Gemeinschaftseinrichtung befin-
det,“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „durch
eine andere in § 8 genannte Person“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.

f) Absatz 10a Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, be-
nachrichtigt die Leitung der Kindertagesein-
richtung das Gesundheitsamt, in dessen Be-
zirk sich die Einrichtung befindet, und über-
mittelt dem Gesundheitsamt personenbezo-
gene Angaben. Das Gesundheitsamt kann
die Personensorgeberechtigten zu einer Be-
ratung laden.“

20. § 36 wird wie folgt geändert: 20. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠36

Infektionsschutz bei bestimmten Einrich-
tungen, Unternehmen und Personen,

Verordnungsermächtigung“.

Drucksache 18/12604 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:

„(1) Folgende Einrichtungen müssen in
Hygieneplänen innerbetriebliche Verfah-
rensweisen zur Infektionshygiene festlegen
und unterliegen der infektionshygienischen
Überwachung durch das Gesundheitsamt:

„(1) Folgende Einrichtungen und Un-
ternehmen müssen in Hygieneplänen inner-
betriebliche Verfahrensweisen zur Infekti-
onshygiene festlegen und unterliegen der in-
fektionshygienischen Überwachung durch
das Gesundheitsamt:

1. die in § 33 genannten Gemeinschafts-
einrichtungen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Altenheime, Altenwohnheime oder Pfle-
geheime oder damit vergleichbare Be-
treuungs- oder Versorgungseinrichtun-
gen,

2. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fal-
lende voll- oder teilstationäre Ein-
richtungen zur Betreuung und Un-
terbringung älterer, behinderter
oder pflegebedürftiger Menschen,

3. Obdachlosenunterkünfte, 3. u n v e r ä n d e r t

4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen
Unterbringung von Asylbewerbern,
vollziehbar Ausreisepflichtigen,
Flüchtlingen und Spätaussiedlern,

4. u n v e r ä n d e r t

5. sonstige Massenunterkünfte, 5. u n v e r ä n d e r t

6. Justizvollzugsanstalten sowie 6. u n v e r ä n d e r t

7. ambulante Pflegedienste und Unterneh-
men, die den stationären Einrichtungen
nach Nummer 2 vergleichbare Dienst-
leistungen anbieten.“

7. ambulante Pflegedienste und Unterneh-
men, die den Einrichtungen nach Num-
mer 2 vergleichbare Dienstleistungen
anbieten; Angebote zur Unterstüt-
zung im Alltag im Sinne von § 45a
Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch zählen nicht zu den
Dienstleistungen, die mit Angeboten
in Einrichtungen nach Nummer 2
vergleichbar sind.

(2) Einrichtungen und Unterneh-
men, bei denen die Möglichkeit besteht,
dass durch Tätigkeiten am Menschen
durch Blut Krankheitserreger übertragen
werden, können durch das Gesundheits-
amt infektionshygienisch überwacht wer-
den.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Num-
mer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben
das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich
die Einrichtung befindet, unverzüglich zu
benachrichtigen und die nach diesem Gesetz

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

erforderlichen krankheits- und personenbe-
zogenen Angaben zu machen, wenn eine in
der Einrichtung tätige oder untergebrachte
Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr
der Verdacht besteht, dass sie an Skabies er-
krankt ist.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„(4) Personen, die in eine Einrichtung
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenom-
men werden sollen, haben der Leitung der
Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer
Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber
vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer ansteckungs-
fähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.
Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhe-
bung der Befunde, die dem ärztlichen Zeug-
nis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Mo-
nate zurückliegen, bei einer erneuten Auf-
nahme darf sie nicht länger als zwölf Monate
zurückliegen. Bei Personen, die in eine Ein-
richtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufge-
nommen werden sollen, muss sich das Zeug-
nis auf eine im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge
stützen. Bei Personen, die das 15. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sowie bei
Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme
abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches
Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Be-
funden eine ansteckungsfähige Lungentu-
berkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Ab-
satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für
Obdachlose, die weniger als drei Tage in
eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3
aufgenommen werden.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-
sätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Personen, die in eine Einrichtung
nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen
werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztli-
che Untersuchung auf Ausschluss einer an-
steckungsfähigen Lungentuberkulose ein-
schließlich einer Röntgenaufnahme der
Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht,
wenn die betroffenen Personen ein ärztliches
Zeugnis nach Absatz 4 vorweisen oder un-
mittelbar vor ihrer Aufnahme in einer ande-
ren Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4
untergebracht waren und die entsprechenden

„(5) Personen, die in eine Einrichtung
nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen
werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztli-
che Untersuchung auf Ausschluss einer an-
steckungsfähigen Lungentuberkulose ein-
schließlich einer Röntgenaufnahme der
Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht,
wenn die betroffenen Personen ein ärztliches
Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder unmit-
telbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen
Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 unter-

Drucksache 18/12604 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Untersuchungen bereits dort durchgeführt
wurden. Personen, die in eine Justizvollzugs-
anstalt aufgenommen werden, sind ver-
pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf
übertragbare Krankheiten einschließlich ei-
ner Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.
Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und
3 gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen Anord-
nungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine
aufschiebende Wirkung. Die Länder können
zur Feststellung, Verhütung und Verhinde-
rung der Ausbreitung schwerwiegender
übertragbarer Krankheiten bei bestimmten
Gruppen von Personen über die Durchfüh-
rung und die Pflicht zur Duldung von ärztli-
chen Untersuchungen einschließlich einer
Röntgenaufnahme der Atmungsorgane ei-
gene Gesetze erlassen.“

gebracht waren und die entsprechenden Un-
tersuchungen bereits dort durchgeführt wur-
den. Personen, die in eine Justizvollzugsan-
stalt aufgenommen werden, sind verpflich-
tet, eine ärztliche Untersuchung auf über-
tragbare Krankheiten einschließlich einer
Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Für
Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt
Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
nach den Sätzen 1 und 3 haben keine auf-
schiebende Wirkung.

(6) Das Bundesministerium für Ge-
sundheit wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates festzulegen, dass Personen, die in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen
wollen oder eingereist sind und die wahr-
scheinlich einem erhöhten Infektionsri-
siko für eine bestimmte schwerwiegende
übertragbare Krankheit ausgesetzt wa-
ren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärzt-
liches Zeugnis darüber vorzulegen haben,
dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer solchen schwerwie-
genden übertragbaren Krankheit vorhan-
den sind, sofern dies zum Schutz der Be-
völkerung vor einer Gefährdung durch
schwerwiegende übertragbare Krankhei-
ten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt ent-
sprechend. Personen, die kein auf Grund
der Rechtsverordnung erforderliches
ärztliches Zeugnis vorlegen, sind ver-
pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf
Ausschluss einer schwerwiegenden über-
tragbaren Krankheit im Sinne des Sat-
zes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt ent-
sprechend. In der Rechtsverordnung kön-
nen nähere Einzelheiten insbesondere zu
den betroffenen Personengruppen und zu
den Anforderungen an das ärztliche Zeug-
nis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Un-
tersuchung nach Satz 2 bestimmt werden.
Das Robert Koch-Institut kann zu den
Einzelheiten nach Satz 3 Empfehlungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

abgeben. In dringenden Fällen kann zum
Schutz der Bevölkerung die Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes erlassen werden. Eine auf der Grund-
lage des Satzes 5 erlassene Verordnung
tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten au-
ßer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit
Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und
wie folgt gefasst:

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und
wie folgt gefasst:

„(6) Durch die Absätze 4 und 5 wird das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-
zes) eingeschränkt.“

„(7) Durch die Absätze 4 bis 6 wird das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-
zes) eingeschränkt.“

21. § 37 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter
„Schwimm- und Badebeckenwasser“ durch
die Wörter „Wasser zum Schwimmen oder
Baden in Becken oder Teichen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben,
öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht
ausschließlich privat genutzten Einrichtun-
gen zum Schwimmen oder Baden bereitge-
stellt wird

1. in Schwimm- oder Badebecken oder

2. in Schwimm- oder Badeteichen, die
nicht Badegewässer im Sinne der Richt-
linie 2006/7/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Februar
2006 über die Qualität der Badegewäs-
ser und deren Bewirtschaftung und zur
Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG
(ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359
vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl.
L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert
worden ist, sind,

muss so beschaffen sein, dass durch seinen
Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit, insbesondere durch Krankheits-
erreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm-
oder Badebecken muss die Aufbereitung des
Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei
Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbe-
reitung des Wassers durch biologische und

Drucksache 18/12604 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

mechanische Verfahren, die mindestens den
allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen, zu erfolgen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und
Schwimm- oder Badebecken“ durch ein
Komma und die Wörter „Schwimm- oder
Badebecken und Schwimm- oder Badetei-
che“ ersetzt.

22. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 22. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
die Wörter „Das Bundesministerium
für Gesundheit bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates,“ durch die Wörter „Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestim-
men,“ ersetzt.

aa) entfällt

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die
Schwimm- und Badebecken“ durch die
Wörter „die Schwimm- oder Badebe-
cken, die Schwimm- oder Badeteiche“
ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„eines Schwimm- oder Badebeckens“
die Wörter „oder eines Schwimm- oder
Badeteiches“ eingefügt.

bb) u n v e r ä n d e r t

dd) In Nummer 5 werden die Wörter „von
Schwimm- und Badebeckenwasser“
durch die Wörter „des in § 37 Absatz 2
Satz 1 bezeichneten Wassers“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) entfällt

„Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen.“

c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „von
Schwimm- oder Badebeckenwasser“ durch
die Wörter „des in § 37 Absatz 2 Satz 2 be-
zeichneten Wassers“ und die Wörter „den
Regeln der Technik“ durch die Wörter „min-
destens den allgemein anerkannten Regeln
der Technik“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „von Schwimm-
oder Badebeckenwasser“ durch die Wörter
„des in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Wassers“ und die Wörter „den Regeln der
Technik“ durch die Wörter „mindestens den
allgemein anerkannten Regeln der Technik“
ersetzt.

d) Die neuen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

23. § 39 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
eines Schwimm- oder Badebeckens“ durch
ein Komma und die Wörter „eines
Schwimm- oder Badebeckens oder eines
Schwimm- oder Badeteiches“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „Schwimm- und Badebecken“ durch
die Wörter „Schwimm- oder Badebecken
und Schwimm- oder Badeteichen“ ersetzt.

23a. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung
der Koloniezahl und sonstige Arbei-
ten zur mikrobiologischen Qualitäts-
sicherung, wenn

a) diese durch die in Absatz 1 be-
zeichneten Personen durchge-
führt werden,

b) der Qualitätssicherung von mik-
robiologischen Untersuchungen
nach Absatz 1 dienen und

c) von der jeweiligen Berufskam-
mer vorgesehen sind.“

24. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: 24. u n v e r ä n d e r t

㤠50a

Laborcontainment und Ausrottung des Poliovi-
rus; Verordnungsermächtigung

(1) Natürliche oder juristische Personen,
die die tatsächliche Sachherrschaft über Poliovi-
ren oder Material, das möglicherweise Polioviren
enthält, haben (Besitzer), haben dies der zuständi-
gen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die An-
zeige muss Angaben zu der Einrichtung, zu der
verantwortlichen Person, zu der Art und der
Menge der Polioviren oder des Materials sowie zu
dem damit verfolgten Zweck enthalten. Im Fall ei-
ner wesentlichen Veränderung der Tatsachen
nach Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben
nach den Sätzen 1 bis 3 unverzüglich der obersten

Drucksache 18/12604 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich
der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission
für die Polioeradikation beim Robert Koch-Insti-
tut übermittelt. Die Pflichten nach den §§ 49 und
50 bleiben von den Sätzen 1 bis 3 unberührt.

(2) Der Besitzer hat Polioviren oder Mate-
rial, das möglicherweise Polioviren enthält, un-
verzüglich zu vernichten, sobald die Polioviren
oder das Material nicht mehr konkret für Zwecke
der Erkennung, Verhütung oder Bekämpfung von
Poliomyelitis oder Polioviren benötigt wird.

(3) Polioviren oder Material, das möglich-
erweise Polioviren enthält, darf nur eine Einrich-
tung besitzen, die eine Zulassung für den Besitz
von Polioviren hat (zentrale Einrichtung). Für Po-
lioimpf- oder -wildviren des Typs 1 und 3 sowie
für Material, das möglicherweise solche Poliovi-
ren enthält, gilt Satz 1 ab den in einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 4 Nummer 2 festgelegten
Zeitpunkten. Die Zulassung als zentrale Einrich-
tung darf die zuständige Behörde mit Zustimmung
der obersten Landesgesundheitsbehörde nur ertei-
len, wenn die Einrichtung Sicherheitsmaßnahmen
gewährleistet, die mindestens den Schutzmaßnah-
men der Schutzstufe 3 nach den §§ 10 und 13 der
Biostoffverordnung entsprechen und die die An-
forderungen erfüllen, die nach den Empfehlungen
der Weltgesundheitsorganisation an die Biosi-
cherheit in Bezug auf Polioviren zu stellen sind.
Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Die
zentrale Einrichtung ist mit der Zulassung ver-
pflichtet, Polioviren und Material, das Polioviren
enthält, aus anderen Einrichtungen zu überneh-
men; bei der Übernahme ist jeweils Absatz 1 an-
zuwenden. Absatz 2 bleibt unberührt. Die zentrale
Einrichtung hat über den jeweiligen Bestand nach
den Vorgaben der zuständigen Behörde ein Ver-
zeichnis zu führen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Zeitpunkte festzu-
legen,

1. zu denen Polioviren und Material, das mög-
licherweise Polioviren enthält, nach Ab-
satz 2 spätestens vernichtet sein müssen,

2. ab denen nur eine zentrale Einrichtung Poli-
owildviren des Typs 1 und 3, Polioimpfviren

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

des Typs 1 und 3 sowie Material, das mög-
licherweise solche Polioviren enthält, besit-
zen darf.

(5) Wenn der Verdacht besteht, dass eine
Person Polioviren oder Material, das möglicher-
weise Polioviren enthält, besitzt, ohne dass dies
nach Absatz 1 angezeigt wurde, kann die zustän-
dige Behörde die erforderlichen Ermittlungen
durchführen. Für die Ermittlungen gilt § 16 Ab-
satz 2 bis 4 entsprechend. Das Grundrecht der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

25. In § 51 Satz 1 werden nach den Wörtern „Tätig-
keit ausübt“ die Wörter „oder Polioviren oder Ma-
terial, das möglicherweise Polioviren enthält, be-
sitzt“ eingefügt.

25. u n v e r ä n d e r t

25a. In § 52 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 Num-
mer 1 oder Nummer 3“ ersetzt.

26. § 69 wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Kosten sind aus öffentli-
chen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die
von der Maßnahme betroffene Person oder
Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind:

1. Kosten für die Übermittlung der Mel-
dungen der nach § 6 meldepflichtigen
Krankheiten,

2. Kosten für die Übermittlung der Mel-
dungen der nach § 7 meldepflichtigen
Nachweise von Krankheitserregern,

3. Kosten für die Durchführung der Erhe-
bungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5,

4. Kosten für die Ablieferung von Unter-
suchungsmaterial an bestimmte Ein-
richtungen der Spezialdiagnostik nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1,

5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 3, soweit sie von der zuständigen
Behörde angeordnet worden sind und
die Notwendigkeit der Maßnahmen
nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

Drucksache 18/12604 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

6. Kosten für Untersuchung und Behand-
lung bei sexuell übertragbaren Krank-
heiten und bei Tuberkulose nach § 19
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

7. Kosten für Schutzimpfungen oder an-
dere Maßnahmen der spezifischen Pro-
phylaxe gegen bestimmte übertragbare
Krankheiten nach § 20 Absatz 5,

8. Kosten für die Durchführung von Er-
mittlungen nach § 25,

9. Kosten für Beobachtungsmaßnahmen
nach § 29,

10. Kosten für Quarantänemaßnahmen
nach § 30 sowie

11. Kosten für ärztliche Untersuchungen
nach § 36 Absatz 5.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für aus öffentlichen Mitteln zu be-
streitende Kosten der Quarantänemaßnah-
men nach § 30 ist der Kostenträger zustän-
dig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme
betroffene Person zum Zeitpunkt der Anord-
nung der Maßnahme ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein
gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststell-
bar ist, werden die Kosten vorläufig von dem
Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk
die Maßnahme angeordnet wird. Der zustän-
dige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur
Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, so-
weit die Länder abweichende Vereinbarun-
gen treffen.“

27. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 27. u n v e r ä n d e r t

28. § 73 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vo-
rangestellt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer ent-
gegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a
Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort
genanntes Material besitzt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und
wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 6 oder § 7, jeweils
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 14 Ab-
satz 8 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6
oder 7 oder § 15 Absatz 1 oder 3,
eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht,“.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 49
Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2“
durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1,
§ 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 16 wird folgende Num-
mer 16a eingefügt:

„16a. entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1
oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht,“.

ee) In Nummer 17 werden nach der Angabe
„Satz 2,“ die Wörter „oder § 36 Ab-
satz 3a“ eingefügt.

ff) In Nummer 19 wird die Angabe „Abs. 4
Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 5
Satz 1 oder 3“ ersetzt.

gg) Nach Nummer 22 wird folgende Num-
mer 22a eingefügt:

„22a. entgegen § 50a Absatz 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 50a Absatz 4
Nummer 1, Polioviren oder dort
genanntes Material nicht oder
nicht rechtzeitig vernichtet,“.

hh) In Nummer 24 werden nach dem Wort
„nach“ die Wörter „§ 13 Absatz 3
Satz 1,“ eingefügt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1“
durch die Angabe „Absatzes 1a“ ersetzt.

Drucksache 18/12604 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

29. § 74 wird wie folgt gefasst: 29. u n v e r ä n d e r t

㤠74

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Ab-
satz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20,
22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder
einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbrei-
tet.“

Artikel 2 Artikel 2

Änderung der Trinkwasserverordnung Änderung der Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I
S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I
S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser ab-
geben und anderen nicht als Trinkwasser zur
Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne
eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit
Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsver-
fahren aufbereitet wurde, für die das Um-
weltbundesamt nicht nach den Absätzen 1
bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungs-
stoffe oder Desinfektionsverfahren hinrei-
chend wirksam sind und keine unvertretba-
ren Auswirkungen auf die Gesundheit und
die Umwelt haben.“

„Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser ab-
geben und anderen nicht als Trinkwasser zur
Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne
eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit
Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsver-
fahren aufbereitet wurde, für die das Um-
weltbundesamt nicht nach den Absätzen 1
bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungs-
stoffe oder Desinfektionsverfahren hinrei-
chend wirksam sind und keine vermeidba-
ren oder unvertretbaren Auswirkungen auf
die Gesundheit und die Umwelt haben.“

2. In § 25 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung
die Angabe „§ 73 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 73 Absatz 1a“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes

Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März
2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 42 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März
2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 42 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich
auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet
§ 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung
an die zuständige Landesbehörde ist das Gesund-
heitsamt zuständig, das die Meldung erhalten
hat.“

2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich
auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet
§ 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung
an die zuständige Landesbehörde ist das Gesund-
heitsamt zuständig, das die Meldung erhalten
hat.“

3. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„(3) § 12 findet im See- und Binnenschiffs-
verkehr entsprechend Anwendung. Die Ausstei-
gekarte soll dem Muster der Anlage 1a entspre-
chen.“

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

„(6) Für individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden
von den Eigentümerinnen und Eigentümern der
Schiffe zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenver-
zeichnis der Anlage 2 erhoben. Für die Angemes-
senheit der Kostensätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3
entsprechend.“

5. § 19 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 5 wird im Satzteil vor der Aufzäh-
lung das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.

Drucksache 18/12604 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen nach Absatz 5 werden
von der Antrag stellenden Person zur
Deckung des Verwaltungsaufwandes
Gebühren und Auslagen nach dem Ge-
bührenverzeichnis der Anlage 2 erho-
ben.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „diese
Kosten“ durch die Wörter „die Gebüh-
ren und Auslagen“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Kostensätze“
durch das Wort „Gebühren- und Ausla-
gensätze“ ersetzt.

6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

„Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12604

Entwurf

Drucksache 18/12604 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12604

Beschlüsse des 14. Ausschusses

u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a einge-
fügt:

7. u n v e r ä n d e r t

„Anlage 1a
(zu § 17 Absatz 3)

Drucksache 18/12604 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12604

“.

Drucksache 18/12604 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlüsse des 14. Ausschusses

u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„Anlage 2
(zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7)

Gebührenverzeichnis

1. Die Gebühr für individuell
zurechenbare öffentliche
Leistungen nach § 18 Absatz 1
bis 5 (Erteilung der freien
Verkehrserlaubnis) beträgt,
wenn die gesundheitlichen
Verhältnisse an Bord ermittelt
werden müssen, 75 Euro.

2. Die Gebühr für individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 (Bescheinigung über die
Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen)
beträgt

a) bei Schiffen, die mehr als zwölf Perso-
nen gewerblich befördern oder hierfür
zugelassen und eingesetzt sind (Fahr-
gastschiffe)

aa) bis 2 000 Brutto-
raumzahl (BRZ) 245 Euro,

bb) von 2 001 bis
10 000 BRZ 490 Euro,

cc) ab 10 001 BRZ 670 Euro,

b) bei Binnenschiffen 120 Euro,

c) bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 1 000 BRZ 120 Euro,

bb) von 1 001 bis
2 000 BRZ 180 Euro,

cc) von 2 001 bis
35 000 BRZ 245 Euro,

dd) von 35 001 bis
85 000 BRZ 305 Euro,

ee) ab 85 001 BRZ 400 Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 2 (Bescheinigung über die Durchfüh-
rung von Schiffshygienemaßnahmen) wer-
den die Gebühren nach Nummer 2 erhoben
zuzüglich

a) bei Fahrgastschiffen

aa) bis 2 000 BRZ 90 Euro,

bb) von 2 001 bis
10 000 BRZ 155 Euro,

cc) ab 10 001 BRZ 230 Euro,

b) bei Binnenschiffen 45 Euro,

c) bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2 000 BRZ 45 Euro,

bb) von 2 001 bis
35 000 BRZ 75 Euro,

cc) von 35 001 bis
85 000 BRZ 105 Euro,

dd) ab 85 001 BRZ 135 Euro.

4. Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2, die von Montag bis
Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am
Wochenende oder an einem Feiertag er-
bracht werden, beträgt der Zuschlag

a) bei Fahrgastschiffen

aa) bis 2 000 BRZ 105 Euro,

bb) von 2 001 bis
10 000 BRZ 210 Euro,

cc) ab 10 001 BRZ 290 Euro,

b) bei Binnenschiffen 55 Euro,

c) bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 1 000 BRZ 55 Euro,

bb) von 1 001 bis
2 000 BRZ 80 Euro,

cc) von 2 001 bis
35 000 BRZ 110 Euro,

dd) von 35 001 bis
85 000 BRZ 135 Euro,

ee) ab 85 001 BRZ 175 Euro.

Drucksache 18/12604 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. Die Gebühr erhöht sich durch
eine Wegepauschale für Anfahr-
ten über 15 km je angefan-
gene halbe Stunde um 25 Euro.

6. Die Gebühr für die Verlängerung einer
Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 3 beträgt

a) in den Fällen des § 19
Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a 70 Euro,

b) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der
Gebühr nach Nummer 2.

7. Verzögert sich die Besichtigung
des Schiffes nach dem Eintreffen
der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus
Gründen, die die Gebühren-
schuldnerin oder der Gebühren-
schuldner zu vertreten hat,
insbesondere weil sie oder er
den Verpflichtungen nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 nicht
nachkommt, so wird für jede
angefangene halbe Stunde der
Verzögerung eine zusätzliche
Gebühr erhoben in Höhe von 40 Euro.

8. Für den Mehraufwand auf
Grund von erforderlichen
Wiederholungsuntersuchungen,
auf Grund ärztlicher
Beurteilungen oder auf
Grund der Einleitung oder
Durchführung sonstiger
Maßnahmen erhöht sich die
Gebühr je angefangene halbe
Stunde um 40 Euro.

9. Die Gebühr für eine
Zweitschrift der
Bescheinigungen nach
§ 19 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 und 2 beträgt 35 Euro.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des AZR-Gesetzes u n v e r ä n d e r t

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.

b) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
mer 10a eingefügt:

„10a. die Feststellung, dass keine medizini-
schen Bedenken gegen die Aufnahme
in eine Einrichtung der gemeinschaftli-
chen Unterbringung bestehen,“.

2. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.

b) Nach Nummer 13 wird folgende Num-
mer 13a eingefügt:

„13a. die Feststellung, dass keine medizini-
schen Bedenken gegen die Aufnahme
in eine Einrichtung der gemeinschaftli-
chen Unterbringung bestehen,“.

3. § 18c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:

„6a. die Feststellung, dass keine medizini-
schen Bedenken gegen die Aufnahme
in eine Einrichtung der gemeinschaftli-
chen Unterbringung bestehen,“.

4. § 18d wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.

Drucksache 18/12604 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
eingefügt:

„9a. die Feststellung, dass keine medizini-
schen Bedenken gegen die Aufnahme
in eine Einrichtung der gemeinschaftli-
chen Unterbringung bestehen,“.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung der AZRG-Durchführungsverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I
S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der
Angabe „Nummer 10“ die Angabe „, 10a“ einge-
fügt.

2. Die Anlage wird in Abschnitt I Allgemeiner Da-
tenbestand Nummer 3a wie folgt geändert:

a) Spalte A wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe k wird die Angabe „Ab-
satz 4“ durch die Wörter „Absatz 4 oder
Absatz 5“ ersetzt.

bb) Nach Buchstabe k wird folgender
Buchstabe ka eingefügt:

„ka) die Feststellung, dass keine medi-
zinischen Bedenken gegen die
Aufnahme in eine Einrichtung der
gemeinschaftlichen Unterbrin-
gung bestehen“.

b) In Spalte B Buchstabe ka wird die Angabe
„(7)“ eingefügt.

c) In Spalte C werden im dritten Anstrich von
oben die Wörter „zuständigen Behörden zu
Spalte A Buchstabe k und l“ durch die Wör-
ter „und die für den öffentlichen Gesund-
heitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte
A Buchstabe k bis l“ ersetzt.

d) In Spalte D werden im dritten Anstrich von
unten nach den Wörtern „für den öffentli-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

chen Gesundheitsdienst zuständigen Behör-
den zu Spalte A Buchstabe a, c, e, f, k“ ein
Komma und die Angabe „ka“ eingefügt.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet
zu den in § 1 genannten Zwecken mit ausländi-
schen Stellen und supranationalen Organisationen
sowie mit der Weltorganisation für Tiergesund-
heit und anderen internationalen Organisationen
zusammen, um einer möglichen grenzüberschrei-
tenden Ausbreitung von Tierseuchen vorzubeu-
gen oder diese Ausbreitung zu verhindern. Die
Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wissen-
schaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und in Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung
von Personal der Drittstaaten, Unterstützungsleis-
tungen im Bereich der Labordiagostik sowie die
Beteiligung an epidemiologischen Untersuchun-
gen und epidemiologischen Lage- und Risikobe-
wertungen, umfassen, auch verbunden mit dem
Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Insti-
tutes im Ausland.“

2. § 35 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 3b ersetzt:

„(3) Die zuständigen Behörden können, so-
fern es zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben
ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbe-
kämpfung gewonnen haben, den anderen zustän-
digen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten,
dem Bundesministerium, dem Friedrich-Loeffler-
Institut und der Europäischen Kommission mittei-
len.

(3a) Die zuständigen Behörden unterrichten
die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

Drucksache 18/12604 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

über den Verdacht oder den Ausbruch einer anzei-
gepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen
Tierkrankheit, die auf den Menschen übertragen
werden kann, unter Angabe der Gemeinde, in der
der Verdacht oder der Ausbruch festgestellt wor-
den ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht
übermittelt werden.

(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infekti-
onsschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlun-
gen nach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt
die zuständige Behörde auf Ersuchen der nach
§ 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu-
ständigen Behörde zum Zwecke der Durchfüh-
rung der Ermittlungen Name und Anschrift des
Tierhalters, in dessen Bestand der Verdacht oder
der Ausbruch der Tierseuche oder Tierkrankheit
festgestellt worden ist, und den Standort der
Tiere.“

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Chemikaliengesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 12a Absatz 3 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 97 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „bei“ die
Wörter „behördlich angeordneten“ eingefügt und
wird das Wort „müssen“ durch das Wort „dürfen“
ersetzt.

2. Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2
und 3 ersetzt:

„2. das Umweltbundesamt in Bezug auf Biozid-
Produkte, die nach § 18 des Infektions-
schutzgesetzes bei behördlich angeordneten
Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesund-
heitsschädlingen oder Krätzmilben verwen-
det werden dürfen,

3. das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-
Produkte, die nach einer Rechtsverordnung
auf Grund des § 7 des Tiergesundheitsgeset-
zes bei einer tiergesundheitsrechtlich vorge-
schriebenen Desinfektion, Bekämpfung von

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Schadnagern oder von sonstigen Schadorga-
nismen oder bei einer sonstigen Entwesung
verwendet werden dürfen.“

Artikel 8 Artikel 8

Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung u n v e r ä n d e r t

In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Chemikalien-Kosten-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2014 (BGBl. I S. 591) werden die Wörter „Das
Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes“
durch die Wörter „Das Robert Koch-Institut, das Um-
weltbundesamt und das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3
Nummer 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes“ ersetzt.

Artikel 8a

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden ein Komma und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

2. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:

„(1) In informationstechnische Systeme,
die zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
personenbezogenen Patientendaten eingesetzt
werden in

1. der vertragsärztlichen Versorgung,

2. der vertragszahnärztlichen Versorgung
und

3. Krankenhäusern,

Drucksache 18/12604 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

sind offene und standardisierte Schnittstellen
zur systemneutralen Archivierung von Patien-
tendaten sowie zur Übertragung von Patien-
tendaten bei einem Systemwechsel zu integrie-
ren. Die Integration der Schnittstellen muss
spätestens zwei Jahre, nachdem die jeweiligen
Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4 in das
Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e auf-
genommen worden sind, erfolgt sein. Informa-
tionstechnische Systeme, in die nach Satz 1
Schnittstellen integriert worden sind, bedürfen
der jeweiligen Bestätigung nach den Absät-
zen 2 bis 4, bevor sie eingesetzt werden dürfen.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die In-
tegration von offenen und standardisierten
Schnittstellen für

1. elektronische Programme, die nach § 73
Absatz 9 Satz 1 zugelassen sind für die
Verordnung von Arzneimitteln, und

2. elektronische Programme, die auf Grund
der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuge-
lassen sind zur Durchführung von Mel-
dungen und Benachrichtigungen.

Bei den Festlegungen zu den offenen und stan-
dardisierten Schnittstellen nach den Absät-
zen 2 bis 4 für elektronische Programme, die
nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zugelassen sind, sind
die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der
Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2
zu berücksichtigen. Bei den Festlegungen zu
den offenen und standardisierten Schnittstel-
len nach den Absätzen 2 bis 4 für elektronische
Programme, die auf Grund der Rechtsverord-
nung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektions-
schutzgesetzes zugelassen sind, sind die Vorga-
ben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berück-
sichtigen; zudem ist ein Einvernehmen mit
dem Robert Koch-Institut herzustellen. Die
Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2
und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes können für
die Integration von Schnittstellen für die elekt-
ronischen Programme eine Frist festlegen, die
von der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist ab-
weicht.

(1b) Das Bundesministerium für Gesund-
heit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ohne Zustimmung des Bundesrates Fristen für
die Integration weiterer offener und standardi-
sierter Schnittstellen in informationstechni-
sche Systeme nach Absatz 1 Satz 1 festzule-
gen.“

Artikel 8b

Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch

Nach § 137h des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert
worden ist, wird folgender § 137i eingefügt:

㤠137i

Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Be-
reichen in Krankenhäusern; Verordnungsermäch-

tigung

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft le-
gen im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung pflegesensitive Bereiche im
Krankenhaus fest, für die sie im Benehmen mit dem
Verband der Privaten Krankenversicherung spä-
testens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum
1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonalunter-
grenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelas-
senen Krankenhäuser vereinbaren. Für die Ermitt-
lung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Pati-
entinnen und Patienten gleichermaßen zu berück-
sichtigen. Die Mindestvorgaben zur Personalaus-
stattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unbe-
rührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die da-
zugehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fäl-
len auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesen-
sitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzun-
gen im Nachtdienst zu berücksichtigen. Die Ver-
tragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnah-
men vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte
aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden.
Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände
und Übergangsregelungen sowie die Anforderun-
gen an deren Nachweis. Für den Fall der Nichtein-

Drucksache 18/12604 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

haltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestim-
men die Vertragsparteien nach Satz 1 mit Wirkung
für die Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
hausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die
nähere Ausgestaltung von Vergütungsabschlägen.
Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflege-
sensitiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pfle-
gepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall
fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtun-
gen oder Sachverständige beauftragen. Bei der Aus-
arbeitung und Festlegung der Pflegepersonalunter-
grenzen in pflegesensitiven Bereichen sind insbe-
sondere der Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertre-
ter der für Personalfragen der Krankenhäuser
maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeber-
verbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteili-
gungsverordnung genannten Organisationen sowie
die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert
zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigne-
ter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in
Beratungen zu ermöglichen sind und ihre Stellung-
nahmen zu berücksichtigen und bei der Entschei-
dungsfindung miteinzubeziehen sind. Kommt eine
Vereinbarung über die Vergütungsabschläge nach
Satz 7 bis zum 30. Juni 2018 nicht zustande, trifft
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Ver-
tragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wo-
chen die ausstehenden Entscheidungen.

(2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Ab-
satz 1 steht das Bundesministerium für Gesundheit
im ständigen fachlichen Austausch mit den Ver-
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmäch-
tigten für Pflege bei den in den Sätzen 4 bis 6 vorge-
sehenen Verfahrensschritten. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit kann zur Unterstützung der
Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut
nach § 137a mit Gutachten beauftragen; § 137a Ab-
satz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzun-
gen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teil-
zunehmen, und erhält deren fachliche Unterlagen.
Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen
dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüg-
lich, spätestens bis zum 31. August 2017, einen Zeit-
plan mit konkreten Zeitzielen für die Entwicklung
und Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 vor.
Sie sind verpflichtet, dem Bundesministerium für
Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 oder die
Erreichung der konkreten Zeitziele des Zeitplans
gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unver-
züglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der
Beratungen zu geben und mögliche Lösungen für
Vereinbarungshindernisse vorzulegen. Die Ver-
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bun-
desministerium für Gesundheit bis zum 31. Januar
2018 einen Zwischenbericht über die Umsetzung
der Vorgaben nach Absatz 1 vor.

(3) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, er-
lässt das Bundesministerium für Gesundheit nach
Fristablauf die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 4
und 6 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates. Zum Erlass der Vorgaben nach
Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 6 kann das Bundesminis-
terium für Gesundheit auf Kosten der Vertragspar-
teien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder
Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverstän-
digengutachten einholen. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann insbesondere das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut
nach § 137a mit Auswertungen oder Sachverständi-
gengutachten beauftragen. Wird das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind
die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus
dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu fi-
nanzieren; für die Aufwendungen des Instituts nach
§ 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

(4) Für die Jahre ab 2019 haben die Kranken-
häuser durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers,
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines verei-
digten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-
schaft den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1,
den Vertragsparteien nach § 11 des Kranken-
hausentgeltgesetzes und der jeweiligen für die
Krankenhausplanung zuständigen Behörde den Er-
füllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonalun-
tergrenzen nach Absatz 1 oder Absatz 3, differen-
ziert nach Personalgruppen und Berufsbezeichnun-
gen und unter Berücksichtigung des Ziels der Ver-
meidung von Personalverlagerungseffekten, nach-
zuweisen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Ver-
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. Juni
2018 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach
§ 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die nähere
Ausgestaltung der Nachweise. Die Krankenhäuser
übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jedes Jah-
res für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr,

Drucksache 18/12604 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. Der
Erfüllungsgrad der Einhaltung der Vorgaben nach
Absatz 1 oder Absatz 3, differenziert nach Perso-
nalgruppen und Berufsbezeichnungen, ist in den
Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt
eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung
der Nachweise nach Satz 2 unter Einschluss der ge-
mäß Absatz 1 Satz 5 vorzusehenden Maßnahmen
zur Vermeidung von Personalverlagerungseffekten
nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 in-
nerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Ent-
scheidungen.

(5) Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1
oder Absatz 3 festgelegten verbindlichen Pflegeper-
sonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein nach Ab-
satz 1 Satz 6 oder Absatz 3 bestimmter Ausnahme-
tatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer
nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 bestimmten
Übergangsregelung erfüllt sind, ist durch die Ver-
tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-
setzes ein nach Absatz 1 Satz 7 bestimmter Vergü-
tungsabschlag zu vereinbaren.

(6) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 3 festge-
legten Pflegepersonaluntergrenzen treffen die Ver-
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 unter Schätzung
der personellen und finanziellen Folgen eine Rah-
menvereinbarung darüber, welche Mehrkosten, die
bei der Finanzierung der Pflegepersonaluntergren-
zen entstehen, in Art und Umfang von den Ver-
tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltge-
setzes bei der Vereinbarung von krankenhausindi-
viduellen Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c des Kran-
kenhausentgeltgesetzes zu berücksichtigen sind.
Dabei haben die Vertragsparteien nach Absatz 1
Satz 1 auf Grundlage von Auswertungen des Insti-
tuts für das Entgeltsystem im Krankenhaus festzu-
stellen, inwieweit die Pflegepersonaluntergrenzen
bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausent-
geltgesetz oder nach diesem Gesetz finanziert wer-
den. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer der Ver-
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 die Schiedsstelle
nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes.

(7) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
legen dem Deutschen Bundestag über das Bundes-
ministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember
2022 einen wissenschaftlich evaluierten Bericht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

über die Auswirkungen der festgelegten Pflegeper-
sonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Berei-
chen in Krankenhäusern vor.“

Artikel 8c

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 4 Absatz 8 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Für die Jahre 2019 bis 2021 sind übergangs-
weise von den Krankenhäusern nur die Bestä-
tigungen nach Satz 9 zweiter Halbsatz und
vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nur der Bericht nach Satz 10 vorzulegen sowie
von den Krankenkassen nur die Informationen
nach Satz 11 zu übermitteln.“

2. Dem § 5 Absatz 3c wird folgender Satz ange-
fügt:

„Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen auf
Grund einer Rahmenvereinbarung nach § 137i
Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind die Sätze 1, 4 und 5 entsprechend anzu-
wenden.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „oder Absatz 2“ die Wörter „oder
nach § 137i Absatz 5“ eingefügt.

b) In Absatz 10 Satz 3 wird vor dem Punkt
am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „ab dem Jahr 2019 erhöht sich die
Fördersumme von 500 Millionen Euro um
den Betrag der zweckentsprechend ver-
wendeten Finanzmittel des Jahres 2018
aus dem Pflegestellen-Förderprogramm
nach § 4 Absatz 8“ eingefügt.

Drucksache 18/12604 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Bundesausschusses“ die Wörter „sowie
auf Grund von Rahmenvereinbarungen
nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. bis zum 31. Oktober 2018 die voraus-
sichtliche Höhe der zweckentspre-
chend verwendeten Finanzmittel des
Jahres 2018 aus dem Pflegestellen-
Förderprogramm nach § 4 Absatz 8
sowie die Berichtigung dieses Betrags
in den Folgejahren bei einer Fehl-
schätzung.“

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:

aa) In Buchstabe d wird das Semikolon
am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe e wird ange-
fügt:

„e) die Anzahl der im Pflegedienst
beschäftigten Personen umge-
rechnet auf Vollkräfte, insge-
samt und gegliedert nach pfle-
gesensitiven Bereichen nach
§ 137i des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch;“.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Näheres zu den Daten nach Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e sowie zu deren
Übermittlung, die erstmals für das erste
Halbjahr 2018 zu erfolgen hat, ist bis zum
31. Juli 2018 auf der Grundlage eines
Konzepts des Instituts für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus zu vereinbaren.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/12604

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes zur Aktualisie-
rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bun-
des vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird wie folgt
gefasst:

„(20) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 41
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18
das Wort „Verordnungsermächtigungen“ durch
das Wort „Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Verord-
nungsermächtigungen“ durch das Wort
„Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

c) Absatz 10 wird Absatz 8.

3. § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden
aufgehoben.“

Artikel 10 Artikel 10

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Drucksache 18/12604 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Rudolf Henke, Sabine Dittmar, Birgit Wöllert und Kordula
Schulz-Asche

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10938, 18/11187 in seiner 215. Sitzung am
26. Januar 2017 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwie-
sen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf soll nach Angaben der Bundesregierung die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten verbes-
sern und an neue Entwicklungen anpassen. Ziel ist eine Effizienzsteigerung bei der Prävention und der Bekämp-
fung übertragbarer Krankheiten in Deutschland. Das Robert Koch-Institut wird mit der Einrichtung eines elekt-
ronischen Meldewesens beauftragt, das spätestens 2021 in Betrieb gehen und den Behörden zur Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz dienen soll. Dazu wird im Infektionsschutzgesetz
eine datenschutzkonforme Rechtsgrundlage geschaffen. Weiterhin werden die Meldepflichten für Krankenhäuser,
Pflegeheime und andere Gemeinschaftsunterkünfte erweitert. Auf diese Weise sollen mehr Informationen zu
Übertragungswegen gesammelt werden. Neuere Erkenntnisse der epidemiologischen und medizinischen Wissen-
schaft und Erfahrungen der Länder und des Bundes mit dem Vollzug des Infektionsschutzgesetzes hätten zudem
weitere punktuelle Verbesserungsmöglichkeiten im Infektionsschutzgesetz aufgezeigt. Ferner hätten sich die Rah-
menbedingungen für den Infektionsschutz im internationalen Kontext sowie europarechtliche Vorschriften fort-
entwickelt, sodass auf nationaler Ebene gesetzlicher Anpassungsbedarf bestehe.

Im Zuge der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der globalen Polioeradikationsstrategie der Weltge-
sundheitsorganisation, einer Strategie zur vollständigen Ausrottung der Polioviren, bedürfe es zusätzlicher
Rechtsgrundlagen, damit Deutschland in Bezug auf den in der Strategie vorgesehenen sicheren Einschluss von
Polioviren in Einrichtungen (sogenanntes Laborcontainment von Polioviren) und in Bezug auf die bezweckte
Vernichtung aller Polioviren seine Beiträge erbringen könne.

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR), erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände ge-
gen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf, da das Ressort den aus diesem
Regelungsvorhaben resultierenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar und plausibel dargestellt habe.

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Arti-
kel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Er hat in seiner Stellungnahme gefordert im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit zusätzliche bundeseinheitliche Regelungen für eine ver-
pflichtende Gesundheitsuntersuchung auf relevante übertragbare Krankheiten, insbesondere einer ansteckungsfä-
higen Lungentuberkulose, für Personen zu schaffen sind, die aus Hochrisikoländern nach Deutschland einreisen.
Insbesondere fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Vorschläge zu machen, auf welche Arten der Ein-
reise sich die Regelung beziehen soll. Weiterhin sollen Vorschläge zur Festlegung der Liste der Herkunftsländer,
zur Festlegung des Untersuchungsumfangs und zum Meldeweg beziehungsweise zur zuständigen Behörde ge-
macht werden (Drucksache 18/11187).

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats die weitere Prüfung im
Gesetzgebungsverfahren, inwieweit bundeseinheitliche Regelungen im Hinblick auf den Infektionsschutz erfor-
derlich scheinen, weil Personen aus Hochrisikoländern nach Deutschland einreisen, zugesagt. Darüber hinaus hat
sie Vorschlägen des Bundesrats überwiegend zugestimmt (Drucksache 18/11187).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/12604

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 151. Sitzung am 31. Mai 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10938,
18/11187 in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat am 30. Januar 2017 im Rahmen seines Auftrags
zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der natio-
nalen Nachhaltigkeitsstrategie gemäß Einsetzungsantrag festgestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprü-
fung plausibel und eine Prüfbitte nicht erforderlich ist.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 103. Sitzung am 25. Januar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksachen 18/10938, 18/11187 vorbehaltlich der Überweisung durch das Plenum des
Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

In seiner 105. Sitzung am 15. Februar 2017 hat der Ausschuss die Beratungen über die Vorlagen aufgenommen.

Die öffentliche Anhörung zu den Vorlagen fand in der 106. Sitzung am 15. Februar 2017 statt. Als sachverstän-
dige Organisationen waren eingeladen: Berufsverband Deutscher Laborärzte e. V. (BDL), Bundesärztekammer
(BÄK), Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. (BVÖGD), Bundes-
verband der Hygieneinspektoren e. V., Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Deutsche Gesell-
schaft für das Badewesen e. V., Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM), Deutsche Ge-
sellschaft für Infektiologie e. V. (DGI), Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM), Deutsche Ge-
sellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ), Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e. V.
(DGKH), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V. (FLL) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Als Einzelsachverständige waren
geladen: Dr. Anne Bunte und Gudrun Widders. Auf das entsprechende Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung
und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird verwiesen.

Der Ausschuss hat in seiner 113. Sitzung am 26. April 2017 einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10938 auf Ausschussdrucksache 18(14)249.2 (Zu Artikel 8a
(§ 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und Artikel 8b (§§ 4, 5, 8 und 9 des Krankenhausentgeltgesetzes))
beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu dem Änderungsantrag beschlossen.
Diese fand in der 117. Sitzung am 17. Mai 2017 statt. Als sachverständige Organisationen waren eingeladen:
Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. (APS), Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften e. V. (AWMF), Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW),
Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbst-
hilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBST-
HILFE), Bundesärztekammer (BÄK), Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Deutsche
Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG),
Deutscher Gewerkschaftsbund, Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), GKV-Spitzenverband, InEK GmbH – Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus, Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und
Ärzte Deutschlands e. V., ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Privaten Krankenversiche-
rung e. V. (PKV) und Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv). Als Einzelsachverständige waren gela-
den: Bernadette Rümmelin, Prof. Dr. Jonas Schreyögg, Prof. Dr. Michael Simon und Dr. Pia Wieteck. Auf das
entsprechende Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellung-
nahmen der Sachverständigen wird verwiesen.

Der Ausschuss hat die Beratungen in seiner 118. Sitzung am 31. Mai 2017 fortgesetzt und abgeschlossen. Als
Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10938, 18/11187 in der von ihm geänderten Fassung anzunehmen.

Drucksache 18/12604 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/10938 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

1. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält in § 36 Absatz 6 IfSG die Möglichkeit, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine be-
stimmte schwerwiegende übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches
Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen
schwerwiegenden übertragbaren Krankheit vorhanden sind. Der Bundesrat hatte die Prüfung einer bundes-
einheitlichen Regelung gefordert.

2. In § 14 Absatz 8 IfSG wird die Möglichkeit vorgesehen, dass für Meldungen nach IfSG künftig nur (internet-
basierte) Meldeportale oder elektronische (Zusatz-)Programme, die vom Robert Koch-Institut zugelassen
sind, genutzt werden dürfen.

3. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI erhält in § 23 Ab-
satz 1 IfSG den Auftrag, fachliche Empfehlungen dazu zu erstellen, nach welchen Kriterien und Verfahren
Einrichtungen als „Einrichtungen für ambulantes Operieren“ eingestuft werden sollten. Der Bundesrat hatte
die Einführung einer bundeseinheitlichen Definition für „Einrichtungen für ambulantes Operieren“ angeregt.

4. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über das Wasser in Schwimm- oder Badebecken und
Schwimm- oder Badeteichen nach § 38 IfSG wird auf Wunsch des Bundesrates nicht auf die Länder übertra-
gen.

5. Durch eine Änderung von § 45 Absatz 1 IfSG wird verhindert, dass Ärztinnen und Ärzte allein wegen einer
zur Qualitätssicherung von der Bundesärztekammer vorgesehenen Teilnahme an sog. Ringversuchen einer
Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG bedürfen. Der Bundesrat hatte in seiner
Stellungnahme eine dahingehende Ausnahme von der Erlaubnispflicht vorgeschlagen.

6. § 11 der Trinkwasserverordnung wird auf Vorschlag des Bundesrates redaktionell angepasst.

7. Durch eine Änderung des § 291d SGB V wird die obligatorische Integration offener und standardisierter
Schnittstellen (für das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 IfSG) in informationstechni-
sche Systeme der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und der Krankenhäuser (Pra-
xisverwaltungssysteme und Krankenhausinformationssysteme), für Softwarehersteller geregelt.

8. Der GKV-Spitzenverband und die DKG werden in § 137i SGB V beauftragt, für von ihnen festzulegende
pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus bis zum 30. Juni 2018 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen
festzulegen. Außerdem hat die Selbstverwaltung Vereinbarungen über obligatorische Vergütungsabschläge
und die nähere Ausgestaltung des Nachweises des Erfüllungsgrades der Einhaltung der Pflegepersonalunter-
grenzen zu treffen. Wenn die Vereinbarungen nicht fristgemäß zustande kommen, werden die Pflegeperso-
naluntergrenzen bis zum 1. Januar 2019 durch Rechtsverordnung des BMG und die Vereinbarungen über die
Vergütungsabschläge sowie den Nachweis durch die Schiedsstelle festgelegt. Die Wirkung der Pflegeperso-
naluntergrenzen ist bis zum 31. Dezember 2022 wissenschaftlich zu evaluieren. Der Pflegezuschlag, der seit
diesem Jahr den allgemeinen Krankenhäusern zur Förderung einer guten pflegerischen Versorgung gezahlt
wird, wird 2019 um die zweckentsprechend verwendeten Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms um bis
zu 330 Mio. € aufgestockt. Hierdurch kann ein jährliches Finanzvolumen von bis zu 830 Mio. Euro dauerhaft
für eine bessere Pflege eingesetzt werden. Außerdem können krankenhausindividuelle Zuschläge für die
Mehrkosten der Pflegepersonaluntergrenzen vereinbart werden, die nicht bereits anderweitig finanziert sind.

Über die diesen Änderungen zu Grunde liegenden Änderungsanträge hat der Ausschuss für Gesundheit wie folgt
abgestimmt:

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 18(14)249.1neu und 18(14)249.2neu wurden mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. angenommen.

Die Fraktion der CDU/CSU verwies darauf, dass das Kerngesetz die Etablierung eines elektronischen Melde-
und Informationssystems für übertragbare Krankheiten beinhalte. Damit schaffe man ein datenschutzkonformes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/12604

Instrument zur besseren und schnelleren Bekämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten. Damit werde
eine interaktive Datenabfrage ermöglicht. Mittelfristig werde der Aufwand für die Aufbereitung der Daten und
die Veröffentlichung von Berichten reduziert. Der Mehraufwand beim Robert-Koch-Institut sei berechnet und
benannt. Auf den vom öffentlichen Gesundheitsdienst befürchteten Mehraufwand müsse man achten. Sollte es
wider Erwarten zu solchem Aufwand kommen, sei er mit den Mitteln der Bundesländer zu bewältigen. Der öf-
fentliche Gesundheitsdienst könne seine Aufgaben nur erfüllen, wenn die Länder ihrerseits ihre Pflichten erfüll-
ten. Zum Thema Impfberatung führte sie aus, dass weder die 2.500 Euro Ordnungsgeld noch die Berichtspflicht
der Kindertagesstätten an die Gesundheitsämter die einzige Möglichkeit die Impfprävention zu stärken, darstell-
ten. Impfungen müssten für alle verfügbar und zugänglich sein. Dies habe man bereits im Präventionsgesetz ver-
ankert. Die Berichtspflicht der Kindertagesstätten löse zusätzlich eine Chance zur verstärkten Erörterung des Imp-
fens aus, was die Bereitschaft zum Impfen steigern könnte. Zum Beispiel sei es bei den Masern nicht so, dass jede
unterbliebene Zweitimpfung ein Indiz für die prinzipielle Ablehnung von Impfungen sei. In der Regel sei nämlich
eine Zustimmung zur ersten Impfung erfolgt und lediglich eine Nachlässigkeit eingetreten. Als Opposition könne
man sicher argumentieren, die Regelung zu den Pflegeuntergrenzen komme zu spät oder falle zu gering aus. Eine
weiterreichende Regelung habe aber niemand entwickelt. Das Gesetz schaffe außerdem die Möglichkeit weitere
Expertise einzuholen und es gebe jetzt eine konkrete und politisch umsetzbare Lösung, welche die pflegesensiti-
ven Bereiche aufgreife. Die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung kommen, hänge nicht davon
ab, ob eine der Vertragsparteien die Einleitung des Schiedsverfahrens beantrage, da von einem Antragserfordernis
abgesehen wurde. Damit werde deutlich gemacht, dass die Präferenz bei der Durchsetzung des gesetzgeberischen
Willens liege.

Die Fraktion der SPD erinnerte an die EHEC-Vorfälle mit 4.000 Erkrankungs- und 50 Todesfällen im Jahr 2011.
Es sei deshalb sehr wichtig, dass mit dem Gesetz Klarheit im Hinblick auf den Meldeweg, den Meldeinhalt und
die Meldefristen geschaffen und der Informationsaustausch verbessert werde. Die Frage, ob Kindertagesstätten
dazu verpflichtet werden sollen, die Sorgeberechtigten, die keine Impfberatung nachweisen können, an das örtli-
che Gesundheitsamt zu melden, sein intensiv beraten worden. Im Ergebnis sei diese Meldung aber praktikabel.
Das mögliche Ordnungsgeld von bis zu 2.500 Euro für Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfbe-
ratung sei darüber hinaus bereits Bestandteil des geltenden Infektionsschutzgesetzes und stelle keine Neuerung
dar. Mit den Personaluntergrenzen werde ein erster, wichtiger Schritt gegangen. Es sei festzustellen, dass nicht
nur GKV-Spitzenverband und DKG verhandeln würden. Vielmehr würden die Pflegeverbänden und Gewerk-
schaften sowie die Patientenverbände und die wissenschaftlichen medizinischen Fachverbände umfangreich in
die Beratungen einbezogen. Die Regelungen würden insgesamt von den Gewerkschaften begrüßt. Gut sei, dass
Intensivpflege nun grundsätzlich als pflegesensitiv gelte. Der Sanktionsmechanismus sei klar geregelt und es seien
Maßnahmen getroffen worden, um Personalverlagerungen zuvor zu kommen. Dies trage dazu bei, die Personal-
ausstattung in den Krankenhäusern durch gut ausgebildetes und motiviertes Personal zu verbessern.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass die Regelungen zu den Meldewegen größtenteils zweckmäßig
und nicht zu beanstanden seien. Es gebe aber an einigen Stellen Bedenken, beispielsweise wenn die Aufgabe auf
den öffentlichen Gesundheitsdienst übertragen werde, der in einzelnen Ländern ohnehin unterfinanziert sei.
Zu begrüßen sei, dass durch den Protest in der Pflege das Thema Pflegepersonalbemessung erstmals Eingang in
ein Gesetz gefunden habe. Allerdings sei das geplante Verfahren zu langsam, zu spät und bringe zudem nicht das
erhoffte Ergebnis. Die anhand des Gutachtens eingezogenen Leitplanken seien willkürlich. Beispielsweise sei die
Quartilslösung sehr nah an den Zielen der Förderung mit 6.600 Stellen. Dies stelle eine Punktlandung wenn nicht
sogar eine gezielte Auftragsforschung dar. Andere Berechnungen hätten einen Stellenbedarf von 70.000 – 100.000
ermittelt. Das Verfahren greife erst 2019 und die zur Umsetzung Beauftragten, GKV-Spitzenverband und DKG,
hätten ohnehin wenig Interesse an der Verwirklichung der Ziele. Bei der notfalls geplanten Umsetzung per Er-
satzvornahme durch das BMG werde es sehr darauf ankommen, wer nach der Bundestagswahl Gesundheitsmi-
nister werde. Es sei positiv zu erwähnen, dass die pflegesensitiven Bereiche um die Intensivstationen ergänzt
worden seien. Dennoch bleibe es ein schwammiger Begriff.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konzentrierte sich auf den Bereich der Personaluntergrenzen, da
dieser die größte Außenwirkung entfalte. Insgesamt handele es sich um eine Pseudoverbesserung, da der Pflege-
fachkräftemangel bereits lange bekannt sei, die Regelungen aber erst ab 2019 greifen würden. Auch das Ergebnis
der Evaluation, wieviel Personal für eine gute Pflege notwendig sei, sei fraglich, da keine konkrete Zahl, sondern
lediglich eine Variable herauskomme. Zu kritisieren sei auch, dass die konkreten Festlegungen von GKV-Spit-

Drucksache 18/12604 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zenverband und DKG getroffen würden. Beide Verbände hätten jedoch massive finanzielle Eigeninteressen. Zu-
dem sei enttäuschend, dass es Verbesserungen nur für die besonders pflegesensitiven, jedoch nicht für die anglie-
dernden Bereiche gebe. Man müsse sich umfangreich um die Pflege kümmern und nicht nur punktuelle Lösungen
finden. Personaluntergrenzen stellten ohnehin nur das Mindestmaß dar und hätten nichts mit Bedarfsdeckung zu
tun. Es bedürfe mehr Anreize zu mehr Pflegepersonal, um eine bessere Versorgungsqualität zu erreichen. Mit
dem Gesetz werde ein fatales Signal in Richtung Pflege ausgesandt.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksache 18/10938 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Än-
derungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu den Buchstaben ga und gb

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderungen zu Artikel 1 Nummer 18a und 20.

Zu Nummer 9

Zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben f, g, h

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung zu Artikel 1 Nummer 20.

Zu Nummer 9

Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung zu Artikel 1 Nummer 20.

Zu Nummer 11

Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2

In der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 soll nicht nur die Festlegung einer Nutzungsverpflichtung des elekt-
ronischen Melde- und Informationssystems durch Melde- und Benachrichtigungspflichtige ermöglicht werden,
sondern zugleich festgelegt werden können, dass dabei nur (internetbasierte) Meldeportale oder elektronische
(Zusatz-)Programme, die vom Robert Koch-Institut zugelassen sind, genutzt werden dürfen. Mit elektronischen
Programmen sollen insbesondere auch Add-on/Plug-in-Programme gemeint sein. Softwarehersteller sollen nach
§ 291d Absatz 1a SGB V Programmierschnittstellen zu ihren Produkten bereitstellen, mit deren Hilfe Erweite-
rungen (Plug-ins) für diese Softwareprodukte integriert werden können. Denkbar sind aber auch eigenständige
elektronische Programme. Das Robert Koch-Institut muss in die Lage versetzt werden, einheitliche technische
Standards des Meldeverfahrens festlegen zu können. Im Rahmen des elektronischen Melde- und Informations-
systems wird es für alle Melde- und Benachrichtigungspflichtigen die Möglichkeit geben, kostenlos Meldungen
absetzen zu können (so ausdrücklich § 14 Absatz 1 Satz 4). Insbesondere für Melder mit hohem Meldeaufkom-
men, z. B. Labore, Ärzte je nach Fachrichtung, werden von Seiten des Robert Koch-Instituts kostenlos elektroni-
sche Programme (Plug-ins) zur Verfügung gestellt werden. Die jeweiligen Hersteller von Labor- und Arztsoftware
können über diese elektronischen Programme mit dem elektronischen Melde- und Informationssystem kommu-
nizieren. Ebenfalls soll für alle Melder die Möglichkeit der Kommunikation über (internetbasierte) Meldeportale
bestehen. Außerdem soll die Alternative von Webportal-Lösung und Lösung über elektronische (Zusatz-)Pro-
gramme einen gesetzlichen Niederschlag finden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/12604

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a0

Der Bundesrat hat sich in Nummer 3 seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2017 zum Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (vgl. Bundestags-Drucksa-
che 18/11187) für eine bundeseinheitliche Definition des Begriffs „Einrichtungen für ambulantes Operieren“ aus-
gesprochen, da sich diesbezüglich in den Ländern eine unterschiedliche Vollzugspraxis herausgebildet hat. Das
Infektionsschutzgesetz enthält bisher keine Definition für Einrichtungen für ambulantes Operieren. Die in Anlage
4 der Bundestags-Drucksache 17/5708 enthaltenen Hinweise zur Auslegung des Begriffes sind angesichts der
Entwicklung in den Ländern nicht konkret genug. Ein Rückgriff auf den auf der Grundlage von § 115b Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vereinbarten Katalog ambulant durchführbarer Operationen und
sonstiger stationsersetzender Eingriffe (Anlage 1 zum Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operie-
ren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag) – AOP-Katalog) ist zur Ausle-
gung des Begriffes nicht sinnvoll, da dieser Katalog nicht im Hinblick darauf erstellt wird, in welchem Ausmaß
infektionshygienische Risiken bei den genannten Operationen bestehen.

Zu einer konkreteren Bestimmung des Begriffs der Einrichtung für ambulantes Operieren wird die Kommission
für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) beauftragt, Kriterien
und Verfahren zu empfehlen, anhand derer Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren bezüglich
des Infektionsrisikos der dort durchgeführten Operationen eingestuft werden sollten. Die Kriterien und Verfahren
zur Einstufung der Einrichtungen für ambulantes Operieren gelten ausschließlich im Rahmen der infektions-
schutzrechtlichen Regelungen (§ 23 sowie auf der Grundlage von § 23 Absatz 8 erlassene Rechtsverordnungen
der Länder). Für den Inhalt der diesbezüglichen Empfehlungen werden dementsprechend insbesondere das Infek-
tionsrisiko in den Einrichtungen und die Hygienerelevanz der dort durchgeführten Eingriffe maßgeblich sein.

Zu Nummer 18a

Durch die Änderung der Überschrift des 6. Abschnitts wird klargestellt, dass dieser sich einerseits auf Gemein-
schaftseinrichtungen (§ 33) und andererseits auch auf weitere Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 7 und Absatz 2 bezieht. Des Weiteren sind Vorschriften zum Infektionsschutz bei Personen
enthalten, auch wenn diese sich nicht in bestimmten Einrichtungen aufhalten oder für bestimmte Unternehmen
tätig sind.

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Durch die neue Überschrift wird verdeutlicht, dass § 36 Regelungen zum Infektionsschutz bei bestimmten Ein-
richtungen, Unternehmen und Personen enthält.

Zu Buchstabe b (Absätze 1 und 2)

In Absatz 1 Nummer 2 wird nunmehr auf nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Ein-
richtungen Bezug genommen, die dem Zweck dienen, ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen zu be-
treuen (das beinhaltet auch eine etwaige Versorgung) und unterzubringen. Die bisherige im Entwurf eines Geset-
zes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten enthaltene Bezeichnung
„Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime“ ist veraltet und wird daher ersetzt. Unter die voll- oder teilsta-
tionären Einrichtungen fallen insbesondere solche nach § 71 Absatz 2 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI).
Die Vorschrift ist jedoch ausreichend offen formuliert, um auch nicht unter diese Vorschrift fallende Einrichtun-
gen zu erfassen, bei denen jedoch ein entsprechendes Bedürfnis nach innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene und zur infektionshygienischen Überwachung besteht. Bei Einrichtungen, die bereits unter § 23
Absatz 5 Satz 1 fallen, ist § 23 vorrangig.

Drucksache 18/12604 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

In Absatz 1 Nummer 7 wird geregelt, dass Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1
Satz 2 SGB XI nicht zu den Dienstleistungen zählen, die nach Nummer 7 mit Angeboten in Einrichtungen nach
Nummer 2 vergleichbar sind.

In Absatz 2 wird ebenso wie in Absatz 1 Nummer 7 von Unternehmen anstatt bisher von Gewerbe gesprochen,
um damit eine einheitliche Terminologie herzustellen und auszudrücken, dass eine Gewinnerzielungsabsicht in
jedem Fall nicht Voraussetzung eines solchen Unternehmens sein muss.

Zu Buchstabe e (Absatz 5 und 6)

In Buchstabe e wird die Terminologie innerhalb der Vorschrift vereinheitlicht (vorlegen statt vorweisen) und der
bisherige Satz 6 zugunsten der Regelung in Absatz 6 gestrichen.

In Buchstabe e wird der neue Absatz 6 eingefügt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird danach ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für
eine bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheit (oder mehrere Krankheiten) ausgesetzt waren, vor oder
nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer solchen schwerwiegenden übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der
Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist (Satz 1). Ei-
nem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sein können beispielsweise Personen, die sich in Ausbruchsge-
bieten aufhielten und die wahrscheinlich mit erkrankten Personen in Kontakt gekommen sein können. Insbeson-
dere vor dem Hintergrund weltweit erhöhter Migrationsbewegungen und Flüchtlingsströme ist es notwendig, zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlichenfalls per Rechtsverordnung einreisende Personen aus Hochprä-
valenzgebieten einem Verfahren entsprechend den Absätzen 4 und 5 zu unterziehen, auch wenn die betroffenen
Personen nicht in einer der dort genannten Einrichtungen aufgenommen werden. Es liegt im Ermessen des Ver-
ordnungsgebers, die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bereits vor Einreise oder aber zumindest nach der Ein-
reise zu fordern.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 müssen die näheren Einzelheiten bestimmt werden. Dies umfasst etwa die
betroffenen Personengruppen (Personen aus Hochprävalenzgebieten) und die Anforderungen an das ärztliche
Zeugnis nach Satz 1 oder der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 (Satz 3). Hierbei kann das Robert Koch-Institut
Empfehlungen abgeben (Satz 4). Satz 5 sieht für dringende Fälle vor, dass zum Schutz der Bevölkerung die
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann. Personen, die ein ärztliches Zeugnis
vor der Einreise nicht vorlegen, sind verpflichtet, nach der Einreise unverzüglich das ärztliche Zeugnis vorzulegen
oder eine entsprechende ärztliche Untersuchung zu dulden.

Zu Buchstabe f (Absatz 7)

Buchstabe f ist als Folgeänderung des neuen Absatzes 6 zu betrachten.

Zu Nummer 22

Der Bundesrat hat sich in Nummer 7 seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2017 zum Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (vgl. Bundestags-Drucksa-
che 18/11187) dafür ausgesprochen, die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festlegung von
Anforderungen an Wasser in Schwimm- oder Badebecken und in Schwimm- oder Badeteichen nicht auf die Län-
der zu übertragen. Aufgrund des darin zum Ausdruck kommenden Wunsches der Länder nach einer bundesein-
heitlichen Rechtsverordnung führt die Prüfung der Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass es einer Übertragung
der Rechtsverordnungsermächtigung auf die Länder nicht bedarf.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/12604

Zu Nummer 23a

Die Änderung setzt in abgewandelter Form die in Nummer 8 der Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar
2017 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krank-
heiten (vgl. Bundestags-Drucksache 18/11187) vorgeschlagene Änderung um, die verhindern soll, dass die vom
Gesetzgeber unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 gewollte Ausnahme von der Erlaubnispflicht nur we-
gen der Teilnahme an sog. Ringversuchen, die in anderen Regelungen vorgesehen ist, nicht zum Tragen kommen
kann.

Abweichend von der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung zur Änderung des § 45 Absatz 2 werden
ausschließlich von der jeweiligen Berufskammer vorgesehene Maßnahmen privilegiert, um den Ausnahmetatbe-
stand zielgenau und eng zu fassen. Die Bezeichnung der von der Erlaubnispflicht befreiten Maßnahmen wird an
den Wortlaut von § 45 Absatz 2 Nummer 1 und 2 angeglichen. Außerdem macht die Formulierung deutlich, dass
die von der Erlaubnispflicht befreiten Maßnahmen selbst nicht alle Voraussetzungen nach § 45 Absatz 1 erfüllen
müssen. Bei der Teilnahme an sog. Ringversuchen sind die angewendeten Verfahren nicht auf eine primäre kul-
turelle Anzucht beschränkt und können auf den spezifischen Nachweis von meldepflichtigen Krankheitserregern
gerichtet sein.

Zu Nummer 25a

Die Änderung soll ergänzend zu der Änderung zu Nummer 23a die Erlaubnisfreiheit der Teilnahme an sog. Ring-
versuchen zur Qualitätssicherung gewährleisten. Sie entspricht der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Der Wortlaut der Regelung wird entsprechend Nummer 9 der Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar
2017 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krank-
heiten (vgl. Bundestags-Drucksache 18/11187) an den Wortlaut des § 11 Absatz 3 Satz 1 angepasst.

Zu Artikel 8a

Die Absätze 1 und 1a verfolgen das Ziel, die Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informati-
onstechnische Systeme der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und der Krankenhäuser
(Praxisverwaltungssysteme und Krankenhausinformationssysteme), die zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen
von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, voranzubringen. Dazu wird eine Verpflichtung aufge-
nommen, dass die Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung
von Patientendaten bei einem Systemwechsel in informationstechnische Systeme zu integrieren sind (Absatz 1
Satz 1). Diese Integration hat nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb einer zweijährigen Umsetzungsfrist zu erfolgen und
beginnt mit Aufnahme der jeweils getroffenen Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4 in das Interoperabilitäts-
verzeichnis nach § 291e (§ 291d Absatz 6).

Voraussetzung für den Einsatz von Praxisverwaltungssystemen bzw. Krankenhausinformationssystemen in der
vertragsärztlichen Versorgung, der vertragszahnärztlichen Versorgung und im Krankenhaus ist eine Bestätigung
der für den jeweiligen Versorgungsbereich zuständigen Organisation nach den Absätzen 2 bis 4, dass das System
die für den jeweiligen Versorgungsbereich getroffenen Festlegungen erfüllt (Absatz 1 Satz 3).

Nach Absatz 1a Satz 1 sind in informationstechnische Systeme Schnittstellen für solche elektronische Programme
zu integrieren, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln und die aufgrund der Rechts-
verordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Meldungen und Be-
nachrichtigungen zugelassen sind. Dies ist erforderlich, um unabhängig vom jeweils genutzten Praxisverwal-
tungssystem entsprechende elektronische Programme nutzen zu können. Mit der entsprechenden Geltung des Ab-
satzes 1 ist sowohl die Verpflichtung zur Schnittstellenintegration (Absatz 1 Satz 1), als auch die zeitliche Um-
setzungsfrist (Absatz 1 Satz 2) erfasst, von der allerdings nach Satz 4 Abweichungen möglich sind. Entsprechend

Drucksache 18/12604 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Absatz 1 Satz 3 ist nach erfolgter Schnittstellenintegration auch hier eine Bestätigung der informationstechni-
schen Systeme erforderlich.

Bei den jeweiligen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach den Absätzen 2 bis 4 für
elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zugelassen sind, sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9
und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen (Absatz 1a Satz 2). Bei den Festlegun-
gen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach den Absätzen 2 bis 4 für elektronische Programme,
die aufgrund der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen sind, sind
die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen
und ist ein Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen (Absatz 1a Satz 3).

Die Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infek-
tionsschutzgesetzes können zudem einen von Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt festlegen, ab dem offene
und standardisierte Schnittstellen für die entsprechenden elektronischen Programme zu integrieren sind (Ab-
satz 1a Satz 4).

Um auf weitere Erfordernisse für offene und standardisierte Schnittstellen in Zukunft reagieren zu können, erhält
das Bundesministerium für Gesundheit eine Ermächtigung zur Festlegung von Fristen für die Integration weiterer
Schnittstellen im Verordnungswege (Absatz 1b).

Zu Artikel 8b

Der neue § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht die Einführung von Pflegepersonalunter-
grenzen in pflegesensitiven Bereichen vor. Dies ist eine wesentliche Konsequenz aus den Beratungen der Exper-
tinnen- und Expertenkommission „Pflegepersonal im Krankenhaus“. Nach dem in der Begründung zum Gesetz-
entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes (BT-Drs. 18/5372, S. 62, Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 Buch-
stabe i Doppelbuchstabe jj) festgelegten Arbeitsauftrag sollte die Expertinnen- und Expertenkommission prüfen,
ob im Diagnosis Related Groups (DRG)-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte ein erhöhter Pflege-
bedarf von an Demenz erkrankten bzw. pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten oder von Menschen mit
Behinderung (Themenkomplex 1) und der allgemeine Pflegebedarf (Themenkomplex 2) in Krankenhäusern sach-
gerecht abgebildet werden, und ggf. Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Zudem sollte sich die Expertinnen-
und Expertenkommission der Frage widmen, auf welche Weise die Verwendung der nach Auslaufen des Pflege-
stellen-Förderprogramms zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Höhe von jährlich bis zu 330 Millionen Euro
für die Finanzierung von Pflegepersonal sichergestellt werden kann (Themenkomplex 3).

Aus den am 7. März 2017 vorgelegten Schlussfolgerungen aus den Beratungen der Expertinnen- und Experten-
kommission ergibt sich kurzfristiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf bezüglich der Themenkomplexe 2 und
3 zur Sicherung des Patientenschutzes und der Versorgungsqualität in der pflegerischen Patientenversorgung. Die
Erfahrungen, die in anderen Staaten mit Personalmindeststandards gemacht worden sind, zeigen, dass diese eine
wichtige Voraussetzung zur Entlastung des Pflegepersonals in Krankenhäusern sind.

Zu Absatz 1

Gemäß Satz 1 werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung pflegesensitive Bereiche im Kran-
kenhaus festzulegen und in diesen pflegesensitiven Bereichen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Kran-
kenversicherung Pflegepersonaluntergrenzen spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019
für die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, verbindlich zu vereinbaren. Bei diesen Pflegepersonal-
untergrenzen handelt es sich um Verhältniszahlen, die das Mindestverhältnis Pflegekraft pro Patient abbilden.
Nach Satz 2 sind bei der Ermittlung dieser Verhältniszahlen alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen, das
heißt unterschiedslos zu berücksichtigen. Unterschiede etwa hinsichtlich des Versicherungsstatus spielen daher
für die Bildung der Verhältniszahlen keine Rolle. Die Pflegpersonaluntergrenzen gelten gemäß Satz 3 nicht für
die stationären Einrichtungen der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung, da die entsprechenden
Mindestvorgaben für diese Einrichtungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 SGB V
festgelegt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/12604

Von der Vereinbarung ist insbesondere Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenfüh-
renden Stationen zu erfassen (vgl. § 4 Absatz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes – KHEntgG). Dazu zählen exa-
minierte Gesundheits- und Krankenpfleger und -pflegerinnen mit mindestens drei Jahren Berufsausbildung, zu-
sätzlich können beispielsweise auch ergänzend Pflegehelferinnen und Pflegehelfer berücksichtigt werden. Die zu
treffenden Vorgaben sind im Verhältnis Patient pro Pflegekraft als Personalbelastungszahlen (Fallzahl pro Pfle-
gerin oder Pfleger pro Schicht), sogenannte „nurse-to-patient-ratios“, darzustellen.

Als pflegesensitive Krankenhausbereiche sind aus Erwägungen des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung
in der Versorgung solche zu verstehen, für die ein Zusammenhang zwischen der Zahl an Pflegerinnen und Pfle-
gern und dem Vorkommen pflegesensitiver Ergebnisindikatoren, sogenannter unerwünschter Ereignisse evident
ist. Dies bedeutet, dass pflegesensitive Krankenhausbereiche für unerwünschte Ereignisse anfällig sind, soweit
dort eine Pflegepersonalunterbesetzung vorliegt.

Nach Satz 4 sind zur Gewährleistung einer hochwertigen Versorgung in den pflegesensitiven Bereichen die da-
zugehörigen Intensiveinheiten sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten,
dass Intensiveinheiten bettenführende eigene Abteilungen oder auch einzelne Betten in anderen, eigenen Fachab-
teilungen sein können. In begründeten Fällen können auch für Intensiveinheiten, die außerhalb von pflegesensiti-
ven Krankenhausbereichen liegen, sich aber dennoch ihrerseits als pflegesensitiv erweisen, von den Vertragspar-
teien nach Satz 1 Pflegepersonaluntergrenzen festgelegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch für
Intensiveinheiten in nicht pflegesensitiven Bereichen, in Fällen festgestellter Pflegesensitivität, Pflegepersonal-
untergrenzen festgelegt werden können, ohne dass dadurch die grundsätzliche Beschränkung auf pflegesensitive
Bereiche aufgegeben wird. Die Berücksichtigung der Besetzung im Nachtdienst gilt für die festzulegenden pfle-
gesensitiven Bereiche; sie kann, in begründeten Fällen, auch in anderen Bereichen erfolgen.

In Satz 5 wird geregelt, dass die Vertragsparteien nach Satz 1 bei der Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Personalverlagerungen aus anderen Krankenhausbereichen, soge-
nannter Substitutionseffekte, vorzusehen haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Verschlechterung
der Versorgungsqualität in diesen anderen Bereichen nicht eintritt. Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergren-
zen in pflegesensitiven Bereichen darf folglich nicht zu Lasten der Personalausstattung in anderen Bereichen
gehen. Ein Hinweis auf mögliche Substitutionseffekte kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn sich das
klinikindividuelle Verhältnis von Pflegepersonal zu Belegungstagen im Bereich der nicht pflegesensitiven Berei-
che erkennbar verringert hat. Bei der Beurteilung, ob es zu unzulässigen Personalverlagerungen kam, ist auch die
unterschiedliche Pflegepersonalausstattung der jeweiligen Krankenhäuser in der Ausgangslage zu berücksichti-
gen.

Gemäß Satz 6 bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 zwingend notwendige Ausnahmetatbestände und not-
wendige Übergangsregelungen. Damit wird sichergestellt, dass bei Wahrung der Verbindlichkeit der Pflegeper-
sonaluntergrenzen Fälle ihrer unverschuldeten Nichteinhaltung Berücksichtigung finden. In Betracht kommen
dabei etwa kurzfristige Personalengpässe sowie starke Erhöhungen der Patientenzahl durch unvorhersehbare Er-
eignisse (beispielsweise Epidemien oder Großschadensereignisse). Notwendige Übergangsregelungen sind von
Bedeutung in Fällen wesentlicher Umsetzungshindernisse, die von der einzelnen Einrichtung nicht zu beeinflus-
sen sind, wie beispielsweise ein etwaiger Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt. Das Vorliegen eines unver-
schuldeten Ausnahmetatbestandes sowie die Voraussetzungen einer Übergangsregelung hat das jeweilige Kran-
kenhaus in geeigneter Weise nachzuweisen.

Nach Satz 7 haben die Vertragsparteien nach Satz 1 für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonalunter-
grenzen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG insbesondere die Höhe und die nähere Aus-
gestaltung von Vergütungsabschlägen zu bestimmen. Hierdurch soll die Einhaltung der Pflegepersonaluntergren-
zen gefördert werden. Denkbar ist als zusätzliche Maßnahme etwa auch die Festlegung von Anhörungs- und Kon-
sultationsverfahren. Beispielsweise könnte bei Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen das Krankenhaus
in einem solchen Konsultationsverfahren darlegen, inwieweit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aus-
nahmetatbestandes gegeben sind. Zu den vorzusehenden Vergütungsabschlägen haben die Vertragsparteien nach
Satz 1 eine Vereinbarung über die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Abschläge auf Grundlage der Vorgaben
aus Absatz 1 zu treffen. Der Verweis auf § 11 KHEntgG stellt klar, dass die Vorgaben der Vertragsparteien auf
Bundesebene für die Vereinbarungen der Vertragspartner auf Ortsebene verbindlich sind. Die auf der Bundes-
ebene von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten Vergütungsabschläge sind daher unter Berücksichtigung

Drucksache 18/12604 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Vorgaben von Absatz 5 von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für das einzelne Krankenhaus umzu-
setzen. Der Vergütungsabschlag wird entgeltrechtlich nach § 8 Absatz 4 Satz 1 KHEntgG durch einen Abschlag
auf die Fallpauschalen und Zusatzentgelte vorgenommen.

Angesichts des vorgesehenen Zeitrahmens bis Mitte 2018 und des Ziels einer erfolgreichen Festsetzung durch die
Selbstverwaltung sind bei der Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausberei-
chen sowohl wissenschaftliche als auch typisierend-normative Ansätze denkbar. Vor diesem Hintergrund steht es
nach Satz 8 im Ermessen der Vertragsparteien nach Satz 1, ob sie im Bedarfsfall zur Unterstützung bei der Fest-
legung der pflegesensitiven Bereiche sowie der Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen fachlich unabhängige
wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen.

Satz 9 sieht vor, dass bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven
Bereichen der Deutsche Pflegerat, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerk-
schaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisa-
tionen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. qualifiziert
zu beteiligen sind. Das bedeutet, dass den vorgenannten Verbänden in geeigneter Weise die Teilnahme an und die
Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen ist. Ihre Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und bei der Entschei-
dungsfindung miteinzubeziehen. Durch diese qualifizierte Form der Beteiligung ohne Mitentscheidung wird un-
terstützt, dass praxisnahe Pflegepersonaluntergrenzen auf Basis der erforderlichen Expertise erarbeitet werden.

Gelingt es den Vertragsparteien nach Satz 1 nicht, eine Vereinbarung über die Höhe und nähere Ausgestaltung
von Vergütungsabschlägen nach Satz 7 bis zum 30. Juni 2018 zu schließen, trifft nach Satz 10 die Bundesschieds-
stelle nach § 18a Absatz 6 KHG innerhalb von sechs Wochen ohne Antrag die ausstehenden Entscheidungen.
Soweit das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit von Krankenhausträgern dadurch berührt sein kann, dass die
Schiedsstelle ohne Antrag einer Vertragspartei entscheidet, ist dies durch sachliche Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Das Zustandekommen einer Vereinbarung zu Vergütungsabschlägen ist erforderlich, damit die
Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen mit einer spürbaren Sanktion verknüpft werden kann. Andern-
falls stünde es den Krankenhäusern faktisch frei, ob sie die Pflegepersonaluntergrenzen anwenden. Die Frage, ob
die gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung kommen, kann aber nicht davon abhängen, ob eine der Vertragspar-
teien die Einleitung des Schiedsverfahrens beantragt. Zur Durchsetzung und Beschleunigung der Anwendung der
Pflegepersonaluntergrenzen wird daher von einem Antragserfordernis für die Einleitung des Schiedsverfahrens
abgesehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die notwendigen Verfahrensregelungen, um eine fristgerechte Vereinbarung der Pflegepersonal-
untergrenzen sicherzustellen. Hierzu wird insbesondere eine ständige fachliche Begleitung der Vertragsparteien
nach Absatz 1 Satz 1 durch das Bundesministerium für Gesundheit und den Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange der Patientinnen und Patienten vorgesehen. Die Regelungen sind teilweise an das in § 113c des
Elften Buches Sozialgesetzbuch geregelte wissenschaftlich fundierte Verfahren zur einheitlichen Bemessung des
Pflegepersonalbedarfs in Pflegeeinrichtungen angelehnt.

Satz 1 sieht vor, dass bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 das Bundesministerium für Gesundheit im
ständigen fachlichen Austausch mit den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 steht und auch den Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten bei den Verfahrensschritten nach den Sätzen
4 bis 6 beteiligt. So informiert das Bundesministerium für Gesundheit den Beauftragten der Bundesregierung für
die Belange der Patientinnen und Patienten über den vorgelegten Zeitplan und den Bearbeitungsstand und stellt
ihm den Zwischenbericht nach Satz 6 zur Verfügung. In Satz 2 ist geregelt, dass das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Rahmen der fachlichen Begleitung des Vereinbarungsprozesses bei geeigneten Fragestellungen zur
Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 auch Aufträge an das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) vergeben kann. Eine entsprechende Anwendung der Finanzierungs-
regelung des § 137a Absatz 4 Satz 3 SGB V ist vorgesehen. Nach Satz 3 ist das Bundesministerium für Gesund-
heit berechtigt, an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen und erhält deren fach-
liche Unterlagen. Satz 4 regelt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Ge-
sundheit unverzüglich, spätestens bis zum 31. August 2017, einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die Ent-
wicklung und Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 vorzulegen haben. Gemäß Satz 5 sind sie verpflichtet, dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/12604

Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1
oder die Erreichung der konkreten Zeitziele des Zeitplans gefährdet sind, und auf Verlangen unverzüglich Aus-
kunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen nach Absatz 1 zu erteilen und mögliche Lösungen für Probleme
vorzulegen, die dem Abschluss einer Vereinbarung im Weg stehen. Satz 6 sieht vor, dass die Vertragsparteien
nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Januar 2018 einen Zwischenbericht
über die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 vorzulegen haben.

Zu Absatz 3

Gemäß Absatz 3 Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die Vorgaben nach Absatz 1 durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn die Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht
fristgerecht zustande kommt, soweit diese Vorgaben nicht nach Absatz 1 Satz 10 oder Absatz 4 Satz 5 durch die
Bundesschiedsstelle festgelegt werden. Wie auch im Fall von Absatz 1 Satz 1 sollen die vom Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung erlassenen Vorgaben zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Satz 2 stellt
sicher, dass das Bundesministerium für Gesundheit die erforderliche Expertise zum Erlass der Vorgaben nach
Absatz 1 auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 durch in Auftrag zu gebende Datenerhebungen,
Auswertungen, insbesondere Datenauswertungen, oder Sachverständigengutachten einholen kann. Die Regelung
in Satz 3 konkretisiert dies dahingehend, dass insbesondere, und damit nicht nur, das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus und das IQTIG mit Auswertungen und Sachverständigengutachten beauftragt werden können.
Sofern das Bundesministerium für Gesundheit die Vorgaben nach Absatz 1 erlässt und in diesem Zusammenhang
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die für das Institut in diesem Zusammenhang
entstehenden Kosten aus dem DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes (KHG) zu decken, der bei Bedarf entsprechend zu erhöhen ist. Für das IQTIG kann eine
Finanzierung entsprechend § 137a Absatz 4 Satz 3 SGB V erfolgen.

Zu Absatz 4

Durch Absatz 4 werden die Krankenhäuser verpflichtet, ab dem Jahr 2019 durch Bestätigung eines Wirtschafts-
prüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-
schaft den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG und der jeweiligen
für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde die Einhaltung der nach Absatz 1 oder Absatz 3 festgelegten
Vorgaben nachzuweisen. Die Prüfung wird im Regelfall anhand der Dokumentation über den jeweiligen Perso-
naleinsatz erfolgen. Entsprechende Dokumentationspflichten werden zeitgleich mit den Vorgaben nach Absatz 1
von den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart. Nach Satz 2 vereinbaren die Vertragsparteien nach
Absatz 1 Satz 1 zu diesem Zweck mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die nähere Ausge-
staltung der Nachweise. Die Nachweise können auf einer Jahresdurchschnittsbetrachtung basieren, soweit min-
destens sichergestellt ist, dass die Besetzung je Schicht erkennbar ist. Bei der Ausgestaltung des Nachweises ist
zu berücksichtigen, dass nach Absatz 1 Satz 5 Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen
(Substitutionseffekte) zu vermeiden sind. Dabei können sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 auch an
ähnlichen, bereits in anderen Bereichen getroffenen Vereinbarungen orientieren. Sie sollen insbesondere prüfen,
inwieweit die Daten der strukturierten Qualitätsberichte der Krankenhäuser für den Nachweis genutzt werden
können und gegebenenfalls die Anforderungen an die Qualitätsberichte entsprechend über den Gemeinsamen
Bundesausschuss anzupassen sind, damit diese zukünftig dafür nutzbar gemacht werden können. Gemäß Satz 3
übermitteln die Krankenhäuser den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalen-
derjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 benötigen die
im Nachweis enthaltenen Informationen insbesondere für den nach Absatz 7 bis zum 31. Dezember 2022 dem
Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit vorzulegenden wissenschaftlich evaluierten
Bericht über die Auswirkungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen. Die Vertragsparteien auf Ortsebene
nach § 11 KHEntgG benötigen diese Informationen, um die nach Absatz 1 Satz 7 bestimmten Vergütungsab-
schläge nach Absatz 5 vorzusehen und etwa das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen oder die Voraussetzungen
für die Anwendung einer Übergangsregelung vor Ort identifizieren zu können. Die Länder benötigen diese Infor-
mationen, um in die Lage versetzt zu werden, bei einer Unterschreitung von Personaluntergrenzen ggf. auch Kon-
sequenzen in der Krankenhausplanung ziehen zu können. Satz 4 regelt, dass die Krankenhäuser den Erfüllungs-

Drucksache 18/12604 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

grad der Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 oder Absatz 3, differenziert nach Personalgruppen und Berufs-
bezeichnungen, in ihren Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V darzustellen haben.
Auf diese Weise wird Transparenz insbesondere gegenüber den Patientinnen und Patienten geschaffen. Nachzu-
weisen ist das tatsächlich vorhandene Personal, differenziert nach Personalgruppen und Berufsbezeichnungen.
Gelingt es den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 Kranken-
hausentgeltgesetz nicht, eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Nachweise bis zum 30. Juni 2018
zu schließen, trifft nach Satz 5 die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG innerhalb von sechs Wochen
ohne Antrag die ausstehenden Entscheidungen. Um ein zeitnahes Zustandekommen der Entscheidung der
Schiedsstelle sicherzustellen, wird von einem Antragserfordernis für die Einleitung des Schiedsstellenverfahrens
abgesehen. Ohne zeitnahes Vorliegen dieser Entscheidung könnte nicht festgestellt werden, ob die Pflegeperso-
naluntergrenzen von den Krankenhäusern eingehalten werden und ob es zu Personalverlagerungen in pflegesen-
sitive Bereiche gekommen ist, sodass die Pflegepersonaluntergrenzen unterlaufen werden. Die Notwendigkeit der
Durchsetzung und Beschleunigung der Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen rechtfertigt einen möglichen
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Krankenhausträgern auf Grund des Fehlens eines Antragserforder-
nisses.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Anwendung des von den Vertragsparteien auf Bundesebene oder vom Bundesministerium für
Gesundheit bestimmten Vergütungsabschlags auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses. Die Vertragsparteien
vor Ort vereinbaren einen Vergütungsabschlag, wenn ein Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen nach Ab-
satz 1 oder Absatz 3 nicht einhält, ohne dass eine nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 bestimmte Ausnahme ein-
schlägig ist oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3 vorgesehenen Übergangsregelung
erfüllt sind. Hierdurch soll der Anreiz für die Krankenhäuser, die Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, ver-
stärkt werden.

Zu Absatz 6

Da sich die Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner nach Absatz 1 auf Untergrenzen von Pflegepersonal zur
Sicherung des Patientenschutzes und der Versorgungsqualität bezieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
die mit diesen Untergrenzen verbundene Pflegepersonalausstattung bereits mit den bestehenden Entgelten ausfi-
nanziert ist. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Selbstverwaltungspartner oder das Bundesministerium
für Gesundheit Pflegepersonaluntergrenzen in einzelnen pflegesensitiven Bereichen so festlegen, dass sie durch
die bestehenden Entgelte jedenfalls zum Teil noch nicht in vollem Umfang abgedeckt werden. Absatz 6 sieht
daher eine differenzierte Finanzierungsregelung im Hinblick auf die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen
vor. Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen der Krankenhäuser zielen darauf ab, gefährlichen
Situationen in der pflegerischen Versorgung entgegen zu wirken. Durch Pflegepersonaluntergrenzen für entspre-
chend pflegesensitive Bereiche soll das Auftreten unerwünschter Ereignisse nach Möglichkeit verhindert werden.

Grundsätzlich ist der für die Versorgung erforderliche Pflegepersonalaufwand bereits in der Kalkulation des
DRG-Systems berücksichtigt. Zudem wird zusätzlich zu den Entgelten des DRG-Systems seit dem Jahr 2017 ein
Pflegezuschlag in Höhe von 500 Millionen Euro gezahlt, der allgemeinen Krankenhäusern zur Förderung einer
guten pflegerischen Versorgung als Anreiz für eine angemessene Pflegeausstattung dienen soll. Auch die nach
§ 8 Absatz 10 KHEntgG ab dem Jahr 2019 vorzunehmende Erhöhung des Pflegezuschlags um die zweckentspre-
chend verwendeten Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms kommt der verbesserten pflegerischen Versorgung
zugute.

Sofern allerdings durch die Festlegungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 oder des Bundesministeriums
für Gesundheit nach Absatz 3 in bestimmten Fällen eine anderweitige Finanzierung eines entstehenden finanziel-
len Mehraufwands von Pflegepersonaluntergrenzen, insbesondere über die Entgelte des DRG-Systems, Zu-
schläge, krankenhausindividuelle Entgelte oder Entgelte auf der Grundlage des SGB V, nicht in vollem Umfang
gewährleistet ist, sieht Absatz 6 vor, dass die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 eine Rahmenvereinbarung
zur Berücksichtigungsfähigkeit von Mehrkosten durch die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu treffen haben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/12604

Sofern eine nach Satz 2 auszuschließende Doppelfinanzierung der festzulegenden Pflegepersonaluntergrenzen
nicht vorliegt, haben die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 auf der Grundlage von Auswertungen des Instituts
für das Entgeltsystem im Krankenhaus die personellen und finanziellen Folgen einer festgelegten Pflegepersonal-
untergrenze abzuschätzen und zu vereinbaren, welche Mehrkosten zur Finanzierung der Pflegepersonaluntergren-
zen in Art und Umfang von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für die Vereinbarung von krankenhausin-
dividuellen Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c KHEntgG zu berücksichtigen sind. Damit das Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus die erforderlichen Auswertungen durchführen kann, wird der Datensatz nach § 21
KHEntgG um Strukturdaten zur Zahl der in der Pflege beschäftigten Vollkräfte insgesamt sowie zur Zahl der
Pflegevollkräfte in den noch festzulegenden pflegesensitiven Bereichen ergänzt. Zusätzlich sind für die Auswer-
tung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus insbesondere Kostendaten der Kalkulationskrankenhäu-
ser heranzuziehen. Maßgeblich für den zu vereinbarenden Umfang der Zuschläge ist, inwieweit die Mehrkosten
für Pflegepersonaluntergrenzen noch nicht in den bereits bestehenden Entgelten enthalten sind. Diese Differenz
ist durch Zuschläge nach § 5 Absatz 3c KHEntgG zu finanzieren. Im Hinblick auf die Bedeutung von Pflegeper-
sonaluntergrenzen zur Sicherung des Patientenschutzes und der Versorgungsqualität haben die Selbstverwal-
tungspartner dabei zu gewährleisten, dass die Finanzierung allen Krankenhäusern zu Gute kommt und dass Kran-
kenhäuser, die die Untergrenzen bislang nicht eingehalten haben, nicht gegenüber Krankenhäusern finanziell be-
vorteilt werden, die die Pflegepersonaluntergrenzen bereits in der Vergangenheit erfüllt haben.

Gelingt es den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweils maßgeblichen pflegesensitiven Bereiche
nicht, eine Rahmenvereinbarung zu den finanziellen Folgen der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze zu schlie-
ßen, entscheidet nach Satz 3 auf Antrag einer Vertragspartei die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG.
Die Einzelheiten der unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung von den Vertragsparteien nach § 11
KHEntgG zu vereinbarenden krankenhausindividuellen Zuschläge ergeben sich aus § 5 Absatz 3c KHEntgG.

Nach Ablauf der von den Selbstverwaltungspartnern zu vereinbarenden Übergangszeit (§ 9 Absatz 1a Nummer 1
KHEntgG) erfolgt die Finanzierung nicht länger über Zuschläge nach dem neuen § 5 Absatz 3c KHEntgG, son-
dern geht in die pauschale Krankenhausfinanzierung über. Hierzu gehen nach bereits geltender Rechtslage die
vereinbarten Zuschläge erhöhend in den Landesbasisfallwert ein (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung
mit § 10 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG), und die Kosten der Pflegepersonaluntergrenzen werden in der Kalkulation
der Bewertungsrelationen berücksichtigt.

Zu Absatz 7

Nach Absatz 7 legen die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 dem Deutschen Bundestag über das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Aus-
wirkungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern
vor. Die Auswirkungen der neu festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen auf die Versorgung der Patientinnen und
Patienten sowie ihre finanziellen Auswirkungen sollen möglichst zeitnah evaluiert werden.

Zu Artikel 8c

Die Änderungen sehen die Überführung der Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms in den Pflegezuschlag
zum 1. Januar 2019 vor. Sie stehen im engen Zusammenhang mit dem neuen § 137i des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB V). Die Überführung der Mittel stellt neben der Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in
pflegesensitiven Krankenhausbereichen eine wesentliche Konsequenz aus den Beratungen der Expertinnen- und
Expertenkommission „Pflegepersonal im Krankenhaus“ dar. Nach dem in der Begründung zum Gesetzentwurf
des Krankenhausstrukturgesetzes (BT-Drs. 18/5372, S. 62, Begründung zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe i Dop-
pelbuchstabe jj) festgelegten Arbeitsauftrag sollte die Expertinnen- und Expertenkommission prüfen, ob im DRG-
System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte ein erhöhter Pflegebedarf von an Demenz erkrankten, bzw.
pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten oder von Menschen mit Behinderung (Themenkomplex 1) und der
allgemeine Pflegebedarf (Themenkomplex 2) in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden, und ggf. Ver-
besserungsvorschläge unterbreiten. Zudem sollte sich die Expertinnen- und Expertenkommission der Frage wid-
men, auf welche Weise die Verwendung der nach Auslaufen des Pflegestellen-Förderprogramms zur Verfügung

Drucksache 18/12604 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gestellten Finanzmittel in Höhe von jährlich bis zu 330 Millionen. Euro für die Finanzierung von Pflegepersonal
sichergestellt werden kann (Themenkomplex 3).

Aus den am 7. März 2017 vorgelegten Schlussfolgerungen aus den Beratungen der Expertinnen- und Experten-
kommission ergibt sich kurzfristiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf bezüglich der Themenkomplexe 2 und
3 zur Sicherung des Patientenschutzes und der Versorgungsqualität in der pflegerischen Patientenversorgung.

Zur Erreichung dieser Ziele sind bundesgesetzliche Regelungen zur Wahrung der Rechtseinheit nach Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Die vorgesehenen Regelungen sind Teil des Vergütungssystems der
Krankenhäuser, das bisher schon bundesgesetzlich geregelt ist. Änderungen dieser Regelungen sind daher ebenso
einheitlich vorzunehmen.

Zu Nummer 1

Die Änderung gewährleistet, die Entwicklung der durch das Pflegestellen-Förderprogramm neu geschaffenen und
aufgestockten Stellen nach dem Ende der krankenhausindividuellen Vereinbarungsphase der Jahre 2016 bis 2018
auch noch in den sich unmittelbar anschließenden Jahren 2019 bis 2021 verfolgen zu können. Deshalb sind durch
die Neufassung von § 4 Absatz 8 Satz 12 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) übergangsweise auch noch
für die Jahre 2019 bis 2021 vom Krankenhaus vom Jahresabschlussprüfer zu bestätigende Informationen zur fort-
gesetzten Vorhaltung der im Rahmen des Pflegestellen-Förderprogramms in den Jahren 2016 bis 2018 geschaf-
fenen neuen Pflegestellen sowie zur jahresdurchschnittlichen Pflegestellenbesetzung in der unmittelbaren Patien-
tenversorgung auf bettenführenden Stationen vorzulegen. Da ab dem Jahr 2019 die Mittel des Pflegestellen-För-
derprogramms in den Pflegezuschlag überführt werden, ist für das Jahr 2019 und die nachfolgenden Jahre vom
Krankenhaus keine Rückzahlung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln des Förderprogramms vor-
zunehmen. Indem sich der Pflegezuschlag vermindert, wenn ein Krankenhaus Pflegestellen abbaut, wird ein An-
reiz für eine dauerhaft angemessene Pflegeausstattung gesetzt. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die nach
§ 4 Absatz 8 Satz 9 erster Halbsatz KHEntgG vorzunehmende Mittelrückzahlung für in den Jahren 2016 bis 2018
nicht zweckentsprechend verwendete Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms hiervon unberührt bleibt.

Für die Jahre 2019 bis 2021 hat ferner auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen seine jährlichen Berichte
zur Inanspruchnahme des Pflegestellen-Förderprogramms vorzulegen. Hierfür haben die Krankenkassen weiter-
hin die Informationen nach Satz 11 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln.

Zugleich wird damit eine Folgeänderung im Hinblick auf die Überführung der Mittel des Pflegestellen-Förder-
programms in den Pflegezuschlag zum 1. Januar 2019 vorgenommen. Denn durch die Änderung wird auch der
Auftrag in § 4 Absatz 8 Satz 12 KHEntgG im Wege der Rechtsbereinigung gestrichen, da die Expertinnen- und
Expertenkommission „Pflegepersonal im Krankenhaus“ dem Auftrag, bis spätestens zum 31. Dezember 2017
Vorschläge zur Überleitung der Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms zu erarbeiten, nachgekommen ist.

Zu Nummer 2

Wird auf der Grundlage von § 137i Absatz 6 SGB V eine Rahmenvereinbarung zu Art und Umfang der berück-
sichtigungsfähigen Mehrkosten aufgrund der Pflegepersonaluntergrenzen getroffen, so vereinbaren die Vertrags-
parteien nach § 11 KHEntgG in entsprechender Anwendung der bestehenden Mehrkostenregelung nach § 5 Ab-
satz 3c Satz 1, 4 und 5 KHEntgG krankenhausindividuell die Höhe von befristeten Zuschlägen zur Finanzierung
der Mehrkosten von Pflegepersonaluntergrenzen, deren Kosten nicht bereits anderweitig finanziert sind. Die
Mehrkostenregelung kann damit Anwendung bei Abrechnung von Fallpauschalen und Zusatzentgelten sowie bei
Abrechnung von krankenhausindividuellen Entgelten durch besondere Einrichtungen finden. Die Vertragspar-
teien nach § 11 KHEntgG haben dabei die nach § 9 Absatz 1a Nummer 1 KHEntgG zu treffenden Vorgaben der
Vertragsparteien auf Bundesebene, insbesondere zur möglichen Erhebungsdauer der befristeten Zuschläge, zu
beachten. Durch § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 KHEntgG ist gewährleistet, dass die für die Finanzierung der
Mehrkosten vereinbarten befristeten Zuschläge nach Ablauf der krankenhausindividuellen Vereinbarungsphase
erhöhend bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts zu berücksichtigen sind, soweit die Mittel nicht in Zu-
satzentgelte überführt werden. Zugleich ist durch § 10 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG gewährleistet, dass in diesem
Fall die vollständige Überführung der krankenhausindividuell vereinbarten Zuschlagssumme nicht durch die maß-
gebliche Obergrenze für den Anstieg des Landesbasisfallwertes begrenzt wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/12604

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird der neue § 137i SGB V in § 8 Absatz 4 KHEntgG berücksichtigt. Die Regelung sieht vor,
dass in den von den Vertragsparteien nach § 137i Absatz 1 Satz 1 SGB V in den nach § 137i Absatz 1 Satz 7 SGB
V zu vereinbarenden oder in den vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 137i Absatz 3 SGB V festzule-
genden Fällen von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten zukünftig Abschläge vorzusehen sind, wenn die zu
vereinbarenden Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen von einem Krankenhaus nicht einge-
halten werden. Die für pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus zu vereinbarenden Pflegepersonaluntergrenzen
stellen eine gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur Qualitätssicherung dar. Kommen Einrichtungen, die kran-
kenhausindividuelle Entgelte abrechnen, dieser Verpflichtung zur strukturellen Qualitätssicherung nicht nach,
sind die Abschläge im Rahmen der krankenhausindividuellen Entgeltverhandlungen zu berücksichtigen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung sieht vor, die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms zum 1. Januar 2019 durch eine Erhöhung
des Pflegezuschlags nach § 8 Absatz 10 KHEntgG in die Regelfinanzierung zu überführen. Damit werden die auf
der Grundlage der Beratungen der Expertinnen- und Expertenkommission „Pflegepersonal im Krankenhaus“ An-
fang März 2017 gezogenen Schlussfolgerungen umgesetzt. Die bislang für den Pflegezuschlag zur Verfügung
stehende Fördersumme von bundesweit 500 Millionen Euro jährlich wird dazu ab dem Jahr 2019 um den Betrag
der für das Jahr 2018 zweckentsprechend verwendeten Finanzmittel des Pflegestellen-Förderprogramms (bis zu
330 Millionen Euro) erhöht. Zu berücksichtigen sind dabei ausschließlich die zur Förderung der Pflege in der
unmittelbaren Patientenversorgung zweckentsprechend verwendeten Finanzmittel. Deren Höhe ist von den Ver-
tragsparteien auf Bundesebene nach dem neuen § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG zu vereinbaren.

Durch den Einbezug der Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms in den Pflegezuschlag, der damit ab 2019
jährlich bis zu 830 Millionen Euro beträgt, wird mit möglichst geringem Bürokratieaufwand sichergestellt, dass
die zur Verfügung stehenden Mittel den Krankenhäusern zur Finanzierung von Pflegepersonal in Abhängigkeit
von ihrer Personalausstattung zugutekommen und somit ein Anreiz für eine angemessene Pflegeausstattung ge-
setzt wird. Ziel ist dabei die Beibehaltung der bisher im Rahmen des Pflegestellen-Förderprogramms geförderten
Stellenzahlen. Dem dient die Übergangsregelung des § 4 Absatz 8 Satz 12 KHEntgG zur Nachweispflicht.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Wird auf der Grundlage von § 137i Absatz 6 SGB V eine Rahmenvereinbarung zu Art und Umfang der berück-
sichtigungsfähigen Mehrkosten aufgrund der Pflegepersonaluntergrenzen getroffen, so haben zukünftig nach § 9
Absatz 1a Nummer 1 KHEntgG die Vertragsparteien auf Bundesebene insbesondere Vorgaben zur möglichen
Erhebungsdauer der von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu vereinbarenden befristeten Zuschläge zu
treffen.

Zu den Buchstaben b und c

Die Ergänzung der Aufzählung des § 9 Absatz 1a KHEntgG gibt vor, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene
das Finanzvolumen der für das Jahr 2018 zweckentsprechend verwendeten Mittel des Pflegestellen-Förderpro-
gramms nach § 4 Absatz 8 KHEntgG zum Zwecke der Überleitung in den Pflegezuschlag zu ermitteln haben. Um
den nahtlosen Übergang der Mittel im Jahr 2019 zu gewährleisten, ist die Vereinbarung spätestens bis zum 31.
Oktober 2018 zu treffen. Da das Pflegestellen-Förderprogramm zu diesem Zeitpunkt noch andauert und somit das
voraussichtliche Finanzvolumen für das Jahr 2018 noch nicht endgültig ermittelt werden kann, sieht das Gesetz
eine gegebenenfalls erforderliche Korrektur einer Fehlschätzung in den Folgejahren vor. Dabei ist auch zu be-
rücksichtigen, ob eine zweckentsprechende Verwendung der Zuschläge nach § 4 Absatz 8 Satz 6 KHEntgG er-
folgt ist. Soweit sich aus den von den Krankenhäusern vorzulegenden Bestätigungen der Jahresabschlussprüfer

Drucksache 18/12604 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ergibt, dass Fördermittel des Pflegestellen-Förderprogramms für das Jahr 2018 nicht zweckentsprechend verwen-
det wurden und insoweit zurückzuzahlen sind, ist dies beim Ausgleich der Fehlschätzung ebenfalls zu berück-
sichtigen. Maßgeblich ist somit nicht das Volumen der für das Jahr 2018 vereinbarten Zuschläge, sondern das
Volumen der für das Jahr 2018 zweckentsprechend eingesetzten Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Der Strukturdatensatz nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 KHEntgG wird um Angaben des Krankenhauses zur Zahl
der in der Pflege beschäftigten Vollkräfte insgesamt sowie zur Zahl der Pflegevollkräfte in den noch nach § 137i
SGB V festzulegenden pflegesensitiven Bereichen erweitert. Sofern für die Weiterentwicklung der Pflegeperso-
naluntergrenzen neue pflegesensitive Bereiche nach § 137i SGB V festgelegt werden, sind auch für diese pflege-
sensitiven Bereiche Daten zu übermitteln. Die Daten werden, zusätzlich zu den bereits zu erhebenden Kostendaten
der Kalkulationskrankenhäuser, benötigt, um auf repräsentativer und belastbarer Grundlage im Zusammenhang
mit § 137i Absatz 6 SGB V prüfen zu können, inwieweit durch die festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Mehrkosten entstehen, die nicht bereits über die Entgelte des DRG-Vergütungssystems oder andere Entgelte ab-
gedeckt sind. Gleichzeitig erhalten die Vertragsparteien auf Bundesebene dadurch eine Informationsgrundlage,
um Personalverlagerungseffekte zu erkennen und ihnen bei Bedarf begegnen zu können. Schließlich sind die
Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e auch für den von den Vertragsparteien nach § 137i Absatz 1 Satz 1
SGB V vorzulegenden Bericht nach § 137i Absatz 7 SGB V über die Auswirkungen der festgelegten Pflegeper-
sonaluntergrenzen zu nutzen.

Zu Buchstabe b

Die Vertragsparteien auf Bundesebene werden beauftragt, die konkret für die Erweiterung des Strukturdatensatzes
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e zu übermittelnden Daten und die Einzelheiten der Datenübermittlung bis
zum 31. Juli 2018 zu vereinbaren. Für die fachlichen Details der zu übermittelnden Daten und der Einzelheiten
der Datenübermittlung erstellt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ein Konzept, das Grundlage für
die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene ist. Damit zum Jahresende 2018 möglichst datenbasiert
entschieden werden kann, ob entstehende Mehrkosten bereits anderweitig finanziert sind, ist für das Datenjahr
2018 zunächst für das erste Halbjahr 2018 eine unterjährige Datenlieferung vorzunehmen. Dabei ist auch der
konkrete Übermittlungszeitpunkt im Zusammenhang mit den Einzelheiten der Datenübermittlung zu vereinbaren.
Die Daten für das gesamte Kalenderjahr 2018 sind dann im regulären Verfahren nach § 21 Absatz 1 KHEntgG
bis zum 31. März 2019 zu übermitteln. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich nach Absatz 4 Satz 1
bei ihrer Vereinbarung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins Benehmen zu setzen.

Berlin, den 31. Mai 2017

Rudolf Henke
Berichterstatter

Sabine Dittmar
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Kordula Schulz-Asche
Berichterstatterin

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