BT-Drucksache 18/12583

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12051, 18/12497 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters

Vom 31. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12583

18. Wahlperiode 31.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/12051, 18/12497 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters

A. Problem

Sicherstellung, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unter-
nehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben
und die sich im Wettbewerb fair verhalten. Schaffung eines Wettbewerbsregisters,
wo öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber vor der Vergabe öffentlicher
Aufträge oder Konzessionen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener
Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausge-
schlossen werden kann.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dieses Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfül-
lungsaufwand.

Drucksache 18/12583 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

Durch das Register sparen Auftraggeber Aufwand ein, da die schriftliche Abfrage
des Gewerbezentralregisters durch eine elektronische Abfrage des Wettbewerbs-
registers ersetzt wird. Zur Einrichtung und Führung des Wettbewerbsregisters ent-
stehen Kosten für Personal und Sachmittel.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch dieses Gesetz nicht betroffen. Für die Bürge-
rinnen und Bürger ergibt sich durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Im Rahmen von Vergabever-
fahren entstehen für Auftragnehmer Einsparungen, da Auftraggeber das Nichtvor-
liegen von zwingenden und bestimmten fakultativen Ausschlussgründen direkt
über die Abfrage des Wettbewerbsregisters prüfen können und hierzu keine
Selbstauskünfte von Unternehmen verlangen müssen. Damit entfällt die Notwen-
digkeit für Unternehmen, Eigenauskünfte aus dem Bundeszentral- oder Gewerbe-
zentralregister zu beantragen und den Auftraggebern vorzulegen. Hieraus ergibt
sich eine Entlastung in Höhe von 491.920 Euro für die Wirtschaft. Mit der Eigen-
auskunft aus dem Wettbewerbsregister können Unternehmen zudem bei Aufträ-
gen im EU-Ausland nachweisen, dass in Deutschland keine Ausschlussgründe ge-
gen sie vorliegen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder verringert
sich jährlich in Höhe von 362.137 Euro. Zusätzlich sind Gebühreneinnahmen in
Höhe von 475.000 Euro beim Bundeskartellamt zu erwarten. Die Einsparungen
entstehen insbesondere durch die Streichung von Abfragepflichten im Hinblick
auf das Gewerbezentralregister. Die bisher bestehenden Pflichten der Auftragge-
ber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters werden durch die Pflicht zur Ab-
frage des Wettbewerbsregisters ersetzt. Da das Wettbewerbsregister elektronisch
abrufbar sein wird, verringert sich der Aufwand der Auftraggeber. Mit der Erset-
zung der postalischen Abfrage des Gewerbezentralregisters durch ein elektronisch
gestütztes System geht eine geschätzte Ersparnis in Höhe von 2.704.507 Euro
einher.

Demgegenüber stehen Aufwände für die Einführung und den Betrieb des Wettbe-
werbsregisters. Für die Einführung des Registers sind im Jahr 2018 einmalig
3.842.500 Euro erforderlich, um die notwendigen technischen Voraussetzungen
für die Übermittlung und Speicherung von Daten zu schaffen. Für den Betrieb des
Registers sind 29,6 Stellen erforderlich. Die Personalkosten belaufen sich unter
Berücksichtigung der Personalkostensätze des Bundesministeriums der Finanzen
auf insgesamt 1.764.625 Euro pro Jahr. Hinzu kommen Personalsachkosten in
Höhe von 542.745 Euro. Der sächliche Erfüllungsaufwand für den technischen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12583

Betrieb und die Wartung des Registers wird auf jährlich rund 35.000 Euro ge-
schätzt.

Spätestens im Laufe des Jahres 2020 soll das Register funktionsfähig sein und für
Auftraggeber zur Verfügung stehen. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für
die Einführung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters soll finanziell und stel-
lenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden. In den Ländern (Justiz- und Fi-
nanzverwaltung), beim Bundeszentralamt für Steuern und ggf. beim Informati-
onstechnikzentrum Bund (IZTBund) sowie bei den Strafverfolgungsbehörden
und den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden entsteht
durch die in Artikel 1 § 4 vorgesehene Mitteilungspflicht einmaliger automations-
technischer Umstellungsaufwand sowie im Hinblick auf die Verpflichtung zur
Prüfung der Zurechnung zu einem Unternehmen und zur Meldung an die Regis-
terbehörde Erfüllungsaufwand. Die Höhe ist abhängig von den konkreten Festle-
gungen in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 10.

F. Weitere Kosten

Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Ver-
braucher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Drucksache 18/12583 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/12051, 18/12497 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-

gen“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort „bestandskräftige“ durch das
Wort „rechtskräftige“ ersetzt.

bbb) In Nummer 3 werden das Wort „bestandskräftige“ durch
das Wort „rechtskräftige“ und die Wörter „festgesetzt
wurden“ durch die Wörter „ergangen sind“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „festgesetzt wurden“ werden durch die Wör-
ter „ergangen sind“ ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Nicht eingetragen werden Bußgeldentscheidungen, die
nach § 81 Absatz 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind.“

b) In § 3 Absatz 3 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „und die
Verfahrensakten der Registerbehörde“ eingefügt.

c) Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

㤠30 der Abgabenordnung steht der Mitteilung von Entscheidungen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d
nicht entgegen.“

d) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“

bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Registerbehörde erteilt mit Zustimmung des betreffenden
Unternehmens auf Antrag auch einer Stelle, die ein amtliches Ver-
zeichnis führt, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtli-
nie 2014/24/EU entspricht, Auskunft über den das Unternehmen
betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12583

cc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetra-
gen sind oder von einer geplanten Eintragung betroffen sind, kön-
nen zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen In-
teressen im Hinblick auf die Eintragung verlangen, dass einem be-
vollmächtigten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht ge-
währt wird.“

e) In § 6 Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Wörter
„und 6 sowie nach § 8 Absatz 4 Satz 5“ eingefügt.

f) In § 9 Absatz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter
„und den Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anfor-
derungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,“ einge-
fügt.

g) § 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Unternehmen“
die Wörter „und Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das
den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU ent-
spricht,“ eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informationen ge-
mäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und“.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

h) In § 11 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 171 Absatz 3“ die Angabe
„Satz 2“ gestrichen.

3. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

‚1. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Un-
ternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grund-
lagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatz-
erlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leis-
tungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem
Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Un-
ternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und
Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Ange-
bote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlan-
gen.“ ‘

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

4. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem Tag und Arti-
kel 2 im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach
§ 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt
bekannt.“

Drucksache 18/12583 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 31. Mai 2017

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Klaus Barthel
Stellvertretender Vorsitzender

Marcus Held
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12583

Bericht des Abgeordneten Marcus Held

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/12051, 18/12497 wurde in der 231. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 27. April 2017 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie
an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur
Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht die Einrichtung eines bundesweiten Registers zum Schutz des fairen Wettbewerbs um
öffentliche Aufträge und Konzessionen vor, in das von Unternehmen begangene oder Unternehmen zuzurech-
nende Delikte schwerwiegender Wirtschaftskriminalität eingetragen werden. Das zu verabschiedende Gesetz re-
gelt insbesondere die Übermittlung von Daten, die für die Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen in
Vergabeverfahren von Bedeutung sind, durch die für die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswid-
rigkeiten zuständigen Behörden und die Speicherung dieser Daten durch die Registerbehörde. Ferner wird die
Verpflichtung und das Recht der öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gere-
gelt, vor der Zuschlagserteilung bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Register Eintragungen vorliegen. Als
eintragungsrelevante Delikte sind neben Korruptionsdelikten auch Geldwäsche, Menschenhandel, Beteiligung an
organisierter Kriminalität und andere schwere Wirtschaftsdelikte, insbesondere Verstöße gegen Wettbewerbs-
recht und Steuerhinterziehung erfasst. Einzutragen sind darüber hinaus auch das Vorenthalten von Arbeitsentgelt
und Sozialabgaben und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetz (SchwarzArbG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Mindestlohngesetz (MiLoG). Eintra-
gungen erfolgen bei den aufgelisteten Delikten nicht nur bei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und
Strafbefehlen, sondern auch bei bestandskräftigen Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Auftraggeber können bei der Registerbehörde im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs (bei zweistufigen Ver-
fahren) abfragen, ob Eintragungen im Register in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber
zur Abgabe eines Angebots auffordern will.

Darüber hinaus berücksichtigt das zu verabschiedende Gesetz die Möglichkeit der Selbstreinigung von Unterneh-
men, indem es ihnen die Möglichkeit einräumt, der Registerbehörde Informationen über durchgeführte Selbstrei-
nigungsmaßnahmen zu übermitteln und/oder die vorzeitige Löschung einer Eintragung wegen nachgewiesener
Selbstreinigung zu beantragen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12051 in seiner
151. Sitzung am 31. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(9)1235, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE angenommen
wurde.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12051 in
seiner 113. Sitzung am 31. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und

Drucksache 18/12583 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 18(9)1235, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht und mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE angenom-
men wurde.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/559) mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ein-
führung eines Wettbewerbsregisters (Bundestagsdrucksache 18/12051) befasst und festgestellt:
„Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrate-
gie ergibt sich hinsichtlich folgenden Indikators:
16.3.a: Corruption Perception Index in Deutschland.
Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.
Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12051 in seiner 114. Sitzung
am 31. Mai 2017 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1235
ein.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein Prozess abgeschlossen
worden sei, zu dem auch die Verabschiedung des neuen Vergaberechts im letzten Jahr gehört habe. Der Gesetz-
entwurf verdeutliche den gemeinsamen Willen der Koalition zu verhindern, dass sich Unternehmen, die sich straf-
rechtlich schuldig gemacht hätten, an öffentlichen Vergaben beteiligten. Das Wettbewerbsregister sei ein bundes-
weites. Die Landeswettbewerbsregister würden aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes bei
Funktionsfähigkeit des Bundesregisters entfallen. Die Wertgrenze von 50.000 Euro sei sachlich angemessen. Der
Bundesrat habe eine Absenkung auf 5.000 Euro gefordert, die Koalition sowie die Bundesregierung betrachteten
eine solche Absenkung als nicht zweckmäßig. Vor Eintragung in das Register werde ein Unternehmen informiert
und habe das Recht zur Stellungnahme. Darüber hinaus biete das Gesetz die Möglichkeit der Selbstreinigung.
Hierfür müssten noch Leitlinien erarbeitet werden.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass im Gesetzentwurf zunächst von einem Korruptionsregister die Rede
gewesen sei. Sie habe wegen der Klarheit im Ausdruck diesen Namen beibehalten wollen, doch wichtig sei die
inhaltliche Ausgestaltung des Gesetzes. Auch habe die Fraktion eine deutlich niedrigere Wertgrenze, so wie bei-
spielsweise im Länderregister Niedersachsens mit 5.000 Euro festgelegt, favorisiert. Der Kompromiss von
50.000 Euro ermögliche einen Einstieg in der Sache. Damit könne auf die Themen Bestechung, Terrorismusfi-
nanzierung, Geldwäsche und Betrug zu Lasten öffentlicher Haushalte beziehungsweise zu Lasten des Haushalts
der EU, Kartellrechtsverstöße, Schwarzarbeit oder Verstöße gegen das Mindestlohngesetz wirksamer reagiert
werden. Eingetragene Straftaten könnten nach fünf Jahren gestrichen werden, sofern das Unternehmen keine wei-
teren Verstöße begangen habe. Das Register werde beim Bundeskartellamt geführt. In der Zukunft könnten die
gesetzlichen Vorgaben durchaus konkretisiert oder verschärft werden.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte den Gesetzentwurf, er weise in die richtige Richtung. Gleichwohl werfe er
einige Fragen auf und offenbare Lücken. Die Summe von 50.000 Euro sei gegenüber der in der Diskussion be-
findlichen Größe von 5.000 Euro kaum als Kompromiss zu bezeichnen. Der Betrag sei viel zu hoch angesetzt,
eine Orientierung an den Landesgesetzen wäre besser gewesen. Auch fehlten im Gesetzentwurf bestimmte Tat-
bestände, beispielsweise derjenige zu Lasten der Kassen der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien,
so in der Bauwirtschaft.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass sie ein solches Register bereits seit 2002 ge-
fordert habe. Bisher sei ein solches Gesetz immer an der Fraktion der CDU/CSU gescheitert. Die Grenze von
50.000 Euro für eine Eintragung in das Register sei zu hoch bemessen. Viele Vergehen würden dadurch nicht
vom Bundeswettbewerbsregister erfasst, das zwar die gesetzliche Lage vereinheitliche, aber hinter den Landesre-
gistern zurückbleibe. Sie kritisierte, dass nur rechtskräftig verurteilte Unternehmen in das Register aufgenommen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12583

würden. Unternehmen, gegen die Verdachtsmomente vorlägen, könnten so die Eintragung in das Register verzö-
gern. Auch Verstöße außerhalb der EU würden nicht geahndet.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE die Annahme des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(9)1235.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/12051, 18/12497 in geänderter Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Die Änderung des Titels dient der Klarstellung, dass mit Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes einschließlich des Än-
derungsantrages unter Ziffer 3 auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geändert wird.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu aa)

Mit der Formulierung „rechtskräftige Bußgeldentscheidungen“ sollen – wie auch im Rahmen von § 89 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten – sowohl bestandskräftige Bußgeldbescheide als auch rechtskräftige gerichtli-
che Entscheidungen in Bußgeldsachen abgedeckt werden. Statt der vom Bundesrat in Ziffer 1 der Stellungnahme
zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (Bundesratsdrucksache 263/17) vor-
geschlagenen Formulierung „rechtskräftige Bußgeldbescheide und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen“
wurde eine kürzere Formulierung gewählt. Mit der Formulierung „ergangen sind“ wird eine sprachliche Korrektur
vorgenommen.

Zu bb)

Zu aaa)

Mit der Änderung wird eine sprachliche Korrektur vorgenommen.

Zu bbb)

Auch bei Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen Kartellrecht sollen – ebenso wie bei den in § 2 Absatz 2
aufgeführten Delikten – neben zurechenbaren Entscheidungen gegen natürliche Personen nur solche Entschei-
dungen gegen Unternehmen eingetragen werden, die nach § 30 oder § 130 des Gesetzes gegen Ordnungswidrig-
keiten ergangen sind. Durch die 9. GWB-Novelle wurde aufgrund des im Kartellrecht geltenden Unternehmens-
begriffs eine gesamtschuldnerischen Einstandspflicht in § 81 Absatz 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen eingeführt. Entscheidungen, die gemäß § 81 Absatz 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegen Konzernobergesellschaften, Rechtsnachfolger von Konzernoberge-
sellschaften oder wirtschaftlicher Nachfolger derjenigen Konzerngesellschaft, die den Kartellrechtsverstoß un-
mittelbar begangen hat, gerichtet sind, sollen nicht in das Wettbewerbsregister eingetragen werden.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird die Reichweite des Vertraulichkeitsgebotes präzisiert. Neben den im Wettbewerbsregister
gespeicherten Daten enthalten auch die Verfahrensakten der Registerbehörde sensible Daten. Die Ergänzung trägt
dem Rechnung und stellt sicher, dass auch in Bezug auf diese Daten eine besondere Vertraulichkeitspflicht im
Sinne von § 3 Nummer 4 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vorliegt. So wird der besonderen Sensi-
bilität der bei der Registerbehörde vorhandenen Daten Rechnung getragen und die Funktionsfähigkeit des Regis-
ters gewährleistet.

Drucksache 18/12583 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung wird entsprechend dem Vorschlag in Ziffer 4 der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Ent-
wurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (Bundesratsdrucksache 263/17) klargestellt, dass
das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung sowohl von Verurteilungen und Strafbe-
fehlen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung als auch von Bußgeldentscheidungen nach
den §§ 30, 130 des Gesetzes wegen Ordnungswidrigkeiten wegen einer solchen Straftat nicht entgegensteht. Dies
gilt uneingeschränkt für Übermittlungen sämtlicher Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Finanzämtern und
Hauptzollämtern.

Zu Buchstabe d

Zu aa)

Die Ergänzung stellt klar, dass die Registerbehörde – wie bei der Prüfung nach § 4 Absatz 2 – auch im Rahmen
der Prüfung nach § 5 Absatz 1 entsprechend § 8 Absatz 3 die mitteilende Strafverfolgungsbehörde oder die zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufene Behörde um Übermittlung von Informationen ersuchen darf. Die
Übermittlung ergänzender Informationen kann erforderlich sein, wenn das betroffene Unternehmen Einwände
gegen die geplante Eintragung geltend macht. Mit dem Verweis auf § 8 Absatz 3 wird u. a. sichergestellt, dass
die Registerbehörde die Sanktionsentscheidung von der Strafverfolgungsbehörde bzw. der zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde erhalten kann, wenn diese nur gegen den Mitarbeiter gerichtet ist und
dem betroffenen Unternehmen selbst nicht vorliegt.

Zu bb)

Im Rahmen eines Präqualifikationsverfahrens nach Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU können Unternehmen
für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen für sämtliche Vergabeverfahren
relevante Punkte auftragsunabhängig überprüfen lassen und sich im Erfolgsfalle in ein amtliches Verzeichnis,
dass den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, eintragen lassen. Eventuelle Ein-
tragungen im Wettbewerbsregister sind im Zusammenhang mit der Qualifizierung für das amtliche Verzeichnis
prüfungs- und entscheidungsrelevant. Die in Deutschland zuständigen Stellen, wie etwa die Industrie- und Han-
delskammern als Träger eines amtlichen Verzeichnisses, benötigen daher die Auskunft aus dem Wettbewerbsre-
gister. Ein solches Vorgehen ist z. B. auch bei der Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen durch die In-
dustrie- und Handelskammern notwendig, wo Auszüge aus dem Bundeszentralregister angefordert werden. Schon
nach jetziger Rechtslage dürfen Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden solchen Stellen, die von öffentlichen
Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
geben (zum Beispiel gemäß § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes).

Um das bewährte Verfahren so effizient wie möglich auch in Hinblick auf das Wettbewerbsregister zu gestalten,
ist eine direkte Abfragemöglichkeit für die verzeichnisführende Stellen erforderlich. Voraussetzung für die Mög-
lichkeit der Abfrage ist die Zustimmung des betreffenden Unternehmens zu der Abfrage. § 6 bleibt unberührt.

Zu cc)

§ 5 Absatz 2 sieht vor, dass die Registerbehörde Unternehmen oder natürlichen Personen auf Antrag Auskunft
über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters erteilt. Dieses Auskunftsrecht wird um eine an § 147
Absatz 1 der Strafprozessordnung angelehnte Spezialregelung zur Akteneinsicht für Unternehmen ergänzt, damit
diese Kenntnis aller Umstände erlangen können, die für ihre bereits erfolgte oder geplante Eintragung von Be-
deutung sein können.

Die Ergänzung stellt sicher, dass Unternehmen, die in das Register eingetragen sind oder von einer geplanten
Eintragung betroffen sind, ihre rechtlichen Interessen effektiv wahrnehmen können. Hierfür kann es erforderlich
sein, dass das Unternehmen nicht nur den eigentlichen Inhalt des Registers kennt, sondern auch die nach § 8
Absatz 3 übermittelten Informationen. Eine Akteneinsicht in Anlehnung an das Akteneinsichtsrecht nach § 147
Absatz 1 der Strafprozessordnung ist vor dem Hintergrund angezeigt, dass das Unternehmen in Fällen, in denen
keine Entscheidung nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten ergangen ist, am Sanktionsverfahren
selbst nicht beteiligt gewesen ist. Dementsprechend hat das Unternehmen insoweit möglicherweise auch keine
Informationen – einschließlich der gegen ihre Leitungsperson gerichteten Sanktionsentscheidung – von den zur
Verfolgung der Tat berufenen Behörden erhalten. Um eine effektive Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12583

ermöglichen, ist eine unbeschränkte Einsicht in die die Registereintragung des Unternehmens betreffenden Akten
in Anlehnung an § 147 Absatz 1 der Strafprozessordnung vorgesehen. Eine Akteneinsicht, bei der keine Einsicht
in vertrauliche Informationen gewährt würde, wäre für eine effektive Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend. Wie bei § 147 Absatz 1 der Strafprozessordnung wird das
Recht auf Akteneinsicht jedoch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgeübt, der als Organ der Rechts-
pflege nur solche Informationen an das Unternehmen weitergeben darf, die zur Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen im Registerverfahren von Relevanz sein können.

Zu Buchstabe e

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur Vertraulichkeit und zur Löschung der Daten auch
auf die nach § 6 Absatz 6 übermittelten ergänzenden Informationen sowie auf die nach § 8 Absatz 4 Satz 5 von
der Registerbehörde übermittelte Entscheidung zu dem Löschungsantrag nebst weiterer Unterlagen bezieht.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem neuen Auskunftsanspruch der Stellen, die ein amtliches Verzeich-
nis, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU genügt, führen.

Zu Buchstabe g

Zu aa)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem neuen Auskunftsanspruch der Stellen, die ein amtliches Verzeich-
nis, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU genügt, führen.

Zu bb) bis dd)

Mit der Ergänzung der Verordnungsermächtigung wird die Bundesregierung ermächtigt, die ergänzenden Infor-
mationen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 näher zu bestimmen. Dies entspricht der Bitte des Bundesrates in Ziffer 5
seiner Stellungnahme zu dem Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (Bundesratsdrucksache 263/17).

Zu Buchstabe h

Mit der Streichung wird § 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen insgesamt, daher ein-
schließlich des Satzes 1, in Bezug genommen. Damit wird klargestellt, dass ausschließlich das für den Sitz der
Registerbehörde zuständige Oberlandesgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde
entscheidet.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers der 9. GWB-Novelle.

Zu Nummer 4
Die Neufassung des Satzes 1 ist erforderlich, um die Einfügung der neuen Nummer 1 in Artikel 2 Absatz 2 zu
berücksichtigen. Diese Änderung soll am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

Mit der Neufassung des Satzes 2 soll sichergestellt werden, dass Auftraggeber während einer Übergangsfrist von
drei Jahren, nachdem der Betrieb des Wettbewerbsregisters begonnen hat, weiterhin Daten aus dem Gewerbe-
zentralregister abrufen können. Zu diesem Zwecke sollen die in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung
eines Wettbewerbsregisters vorgesehenen Änderungen der Gewerbeordnung erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt
in Kraft treten, an dem das Wettbewerbsregister seine Arbeit aufgenommen hat. Eintragungen in das Wettbe-
werbsregister erfolgen für strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen erst ab der Arbeitsauf-
nahme des Wettbewerbsregisters. Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ist es daher erforderlich, dass die
öffentlichen Auftraggeber weiterhin die betreffenden Daten aus dem Gewerbezentralregister abfragen können.

Satz 3 stellt klar, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Tag, an dem die Rechtsverordnung
nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt gibt.

Berlin, den 31. Mai 2017

Marcus Held

Berichterstatter

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