BT-Drucksache 18/12531

Leistungsexkursionen des Atomkraftwerks Gundremmingen

Vom 29. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12531
18. Wahlperiode 29.05.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel,
Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Peter Meiwald,
Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Leistungsexkursionen des Atomkraftwerks Gundremmingen

Laut Genehmigungsentwurf vom Dezember 2007 für eine damals noch bean-
tragte Leistungserhöhung des Atomkraftwerks (AKW) Gundremmingen B und C
beträgt die genehmigte thermische Leistung des AKW je Reaktorblock 3 840 Me-
gawatt (MW). Der Leistungserhöhungsantrag wurde vom Betreiber im Dezember
2013 zurückgezogen (vgl. dpa-Meldung vom 17. Dezember 2013), sodass die
Fragesteller davon ausgehen, dass die genehmigte thermische Höchstleistung bei-
der Blöcke weiterhin jeweils 3 840 MW beträgt.
Laut offiziellen Angaben, wie z. B. denen im öffentlich zugänglichen jährlichen
„Statusbericht zur Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland“ des
Bundesamts für Strahlenschutz, entspricht diese thermische Leistung einer
elektrischen Bruttoleistung von 1 344 MW jeweils für Block B und C sowie einer
elektrischen Nettoleistung von 1 284 MW für Block B und 1 288 MW für
Block C, vgl. z. B. „Statusbericht zur Kernenergienutzung in der Bundesrepublik
Deutschland 2015“.
Laut den Onlineangaben der Strombörse EEX waren beide Gundremmingen-Blö-
cke jedoch in den frühen Morgenstunden des 31. Januar 2016 mit einer höheren
als der oben genannten elektrischen Nettoleistung am Stromnetz. Auch für andere
Tage gab es ähnliche Leistungsexkursionen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die aktuell genehmigte thermi-

sche Höchstleistung des AKW Gundremmingen weiterhin für beide Blöcke
jeweils 3 840 MW beträgt, und mit welcher Änderungsgenehmigung wurde
die aktuelle thermische Höchstleistung wann erteilt?

2. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die aktuell genehmigte elektri-
sche Nettohöchstleistung des AKW Gundremmingen 1 284 MW für Block B
und 1 288 MW für Block C beträgt, und falls nein, welcher elektrischen
Brutto- und Nettohöchstleistung entspricht die zuletzt bzw. aktuell geneh-
migte thermische Höchstleistung (bitte nach Reaktorblöcken und elektri-
scher Brutto-/Nettohöchstleistung differenzieren)?

3. Sieht die Änderungsgenehmigung, mit der die aktuell genehmigte thermi-
sche Höchstleistung erteilt wurde, ein bestimmtes Überschreiten der geneh-
migten elektrischen oder thermischen Höchstleistung vor, und falls ja, in
welchem konkreten Umfang, und zu welchen konkreten Konditionen?

Drucksache 18/12531 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
4. Liegen für etwaige derartige Überschreitungen bzw. Exkursionen insbeson-
dere Sicherheitsnachweise vor, die Gegenstand dieser Änderungsgenehmi-
gung waren, und falls ja, konkret welche, von wem, und von wann?

5. Ist
a) die thermische Höchstleistung und
b) die mit der thermischen Höchstleistung verbundene elektrische Höchst-

leistung
eines Atomkraftwerks aus Sicht der Bundesregierung jeweils ein wesentli-
cher Bestandteil der Genehmigung oder nicht (bitte begründen)?

6. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das AKW Gundremmingen am
31. Januar 2016 mit beiden Blöcken für mehrere Stunden oberhalb seiner
genehmigten elektrischen Höchstleistung Strom ins Stromnetz eingespeist
hat oder die Einspeisung auf ein Überschreiten der genehmigten thermischen
Leistung zurückzuführen ist (vgl. betreffende Angaben auf der Webseite der
Strombörse EEX)?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, welche Konsequenzen
a) hat sie daraus bereits gezogen, und
b) wird sie daraus noch ziehen?

7. Ist der Betrieb eines Atomkraftwerks oberhalb der genehmigten thermischen
oder elektrischen Höchstleistung aus Sicht der Bundesregierung ein Verstoß
gegen einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung?
Falls nein, warum nicht?

8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das AKW Gundremmingen auch
an anderen Tagen oberhalb seiner genehmigten elektrischen oder unter Über-
schreitung der genehmigten thermischen Höchstleistung Strom ins Strom-
netz eingespeist hat, z. B. am 30. Januar 2016 (falls nein, bitte begründen;
vgl. betreffende Angaben auf der Webseite der Strombörse EEX)?

9. Was waren jeweils die Gründe für die betreffenden Leistungsexkursionen,
also Stromeinspeisungen ins Stromnetz mit mehr als 1 284 MW seitens
Block B und mehr als 1 288 MW seitens Block C?

Berlin, den 26. Mai 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.