BT-Drucksache 18/12423

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/12085, 18/12403 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12423

18. Wahlperiode 17.05.2017

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Bärbel Höhn, Harald
Ebner, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver
Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke,
Peter Meiwald, Markus Tressel, Dr. Julia Verlinden, Dr. Valerie Wilms und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksachen 18/12085, 18/12403 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher und

tierschutzrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Sowohl die Pelztierhaltung als auch die Schlachtung trächtiger Tiere sind in Deutsch-
land bisher erlaubt – obwohl beides mit enormem Tierleid verbunden ist und der zu-
ständige Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt seit Jahren in der Presse
Verbote ankündigt.

Bereits im Juli 2015 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tier-
schutzgesetzes beschlossen, indem die Pelztierhaltung in Deutschland verboten wer-
den soll. Berufen wird sich darin auf die Staatszielbestimmung Tierschutz in Artikel
20a des Grundgesetzes. Passiert ist von Seiten der Bundesregierung seither nichts. Der
jetzt vorliegende Gesetzentwurf soll die Missstände beheben. Diesem Ziel wird er je-
doch nicht gerecht. Statt des vom Bundesrat geforderten und von Bundesminister
Schmidt angekündigten Verbots der Pelztierhaltung in Deutschland sollen jetzt ledig-
lich die Auflagen für die Pelztierhaltung, die im Rahmen der Tierschutznutztierhal-
tungsverordnung verankert waren, im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz gere-
gelt werden. Durch die Schaffung einer neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeit wird die
Durchsetzung des Tierschutzes nun allein den Vollzugsbehörden der Länder aufgege-
ben. Zudem werden den Pelzfarmbetreibern weitere fünf Jahre Übergangsregelung
eingeräumt. Dies ist unnötig und nicht verhältnismäßig angesichts der Tatsache, dass
bereits die aus 2006 stammenden Regelungen der Tierschutznutztierhaltung Über-
gangsfristen bis 2011 und bis 2016 vorsahen. Eventuell notwendige Umbau- oder Um-
stellungsmaßnahmen, um Schwimmgelegenheiten für Nerze bereitzustellen oder um

Drucksache 18/12423 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die erforderlichen Käfiggrößen einzuhalten, hätten also längst erfolgen müssen. Es ist
nicht hinnehmbar, dass der Unwille der Pelzfarmbetreibenden, die vorgeschriebenen
Regelungen umzusetzen, nun zulasten der Tiere geht und diese weitere fünf Jahre unter
tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten werden sollen.

Neben einem konsequenten Verbot der Pelzfarmen in Deutschland brauchen wir eine
bessere, transparentere Kennzeichnung für Pelzprodukte. Die Tierart, das Herkunfts-
land und die Art der Tierhaltung müssen zukünftig klar benannt werden. Das ist bis-
lang nicht der Fall; die Produkte werden teils mit Fantasiebezeichnungen versehen.
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen erkennen können, ob die Bommelmütze
etwa Fell von einem in einem kleinen Käfig gehaltenen Fuchs enthält. In der Schweiz
oder in Österreich gibt es bereits deutlich bessere Kennzeichnungsregelungen sowie
ein Haltungsverbot für Tiere zur Pelzerzeugung.

Im Bereich der Schlachtung trächtiger Tiere sind die vorgesehenen Regelungen ein
erster, allerdings längst überfälliger Schritt, um das Leid der ungeborenen Jungtiere
bei der Schlachtung zu mindern. Wirksame Regelungen, um die Schlachtung trächtiger
Tiere zu verhindern, fehlen bislang völlig. Das ist fatal, da es dabei zu gravierenden
Problemen kommt. So sind zum einen die Tierschutzbestimmungen für den Transport
nicht auf tragende Tiere ausgelegt. Zum anderen erleiden die Feten bei fortgeschritte-
ner Trächtigkeit einen qualvollen Erstickungstod, wenn die Versorgung des Fötus nach
Tötung des Muttertieres aussetzt. Wir begrüßen, dass dem nun ein Riegel vorgescho-
ben werden soll. Jedoch muss aus verfassungsrechtlichen und insbesondere tierschutz-
fachlichen Gründen bei den vorliegenden Bestimmungen nachgebessert werden.
Künftig soll die Regelung auch für Schafe und Ziegen gelten, da auch hier die Feten
und die tragenden Tiere vor Leid geschützt werden müssen. Um dies zu erreichen,
müssen die Möglichkeiten zur Trächtigkeitsbestimmung verbessert werden. Der
Schutz des trächtigen Tiers sowie der Feten muss durchgehend gewährleistet sein. So-
fern die Tötung eines trächtigen Tiers aufgrund tierseuchenrechtlicher Bestimmungen
vorgeschrieben oder angeordnet worden oder im Einzelfall nach tierärztlicher Indika-
tion geboten ist, muss die Tötung so vorgenommen werden, dass sowohl dem trächti-
gen Tier als auch den ungeborenen Feten möglichst wenig Schmerzen, Leiden und
Stress zugefügt werden. Das ist in diesen Fällen nicht die Schlachtung. Die vorgese-
henen Ausnahmeregelungen sind daher in dieser Form zu streichen.

Die im Rahmen des Gesetzentwurfs vorgesehene Aufhebung des Verbots, Fette von
Wiederkäuern an Wiederkäuer zu verfüttern, ist bedenklich. Wenn Kälber bei der Auf-
zucht statt Kuhmilch die Fette geschlachteter Rinder in ihren Milchausstauscher ge-
mischt bekommen, ist dies unter ethischen Aspekten und im Sinne einer artgerechten
Fütterung höchst fragwürdig. Auch angesichts der in Deutschland zu hohen Milch-
menge ist dies nicht zu rechtfertigen. Kannibalismus, insbesondere bei sich von Natur
aus pflanzlich ernährenden Tieren, muss ausgeschlossen werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

 für ein Ende des Tierleids in Pelzfarmen zu sorgen und die Pelztierhaltung und -tö-
tung in Deutschland zu verbieten. Neben einem Verbot der Pelztierhaltung in
Deutschland muss die Bundesregierung bei importierter Ware bessere Kennzeich-
nungsregelungen schaffen. Tierart, Herkunftsland und Art der Haltung sollen klar
benannt werden müssen;

 die im Gesetzesentwurf vorhandenen Lücken beim Verbot der Schlachtung träch-
tiger Tiere bzw. der Abgabe trächtiger Tiere zur Schlachtung zu schließen. Die
vorgesehenen Ausnahmeregelungen müssen gestrichen werden. Ebenso soll das
Verbot zukünftig auch für Schafe und Ziegen gelten;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12423

 das Verbot des „Verfütterns von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und
von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten,
an Nutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt (…)“, in § 18 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches (LGFB) aufrechtzuerhalten, um Kannibalis-
mus bei Wiederkäuern zu verhindern.

Berlin, den 16. Mai 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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