BT-Drucksache 18/12405

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11555, 18/11928, 18/12181 Nr. 1.8 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12405

18. Wahlperiode 17.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11555, 18/11928, 18/12181 Nr. 1.8 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,
zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

A. Problem

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (im
Folgenden: Vierte Geldwäscherichtlinie) ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26.
Juni 2017 umzusetzen. Bis zum 26. Juni 2017 haben die Mitgliedstaaten zudem
Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/847 (im Folgenden:
Geldtransferverordnung) zu erlassen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf soll die Vierte Geldwäscherichtlinie umsetzen. Dazu wird das
bestehende Geldwäschegesetz neu gefasst, weitere Gesetze werden angepasst.
Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Gene-
ralzolldirektion eingerichtet werden. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen
entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Ter-
rorismusfinanzierung an die zuständigen öffentlichen Stellen weiterleiten. Ihr
kommt damit eine wichtige Filterfunktion zu.

Darüber hinaus werden in diesem Gesetzentwurf zur Begleitung der Geldtrans-
ferverordnung unter anderem die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maß-
nahmen angepasst, deren Bekanntmachung geregelt und die zuständigen Behör-
den für die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben der Geldtransferverord-
nung bestimmt.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere Änderungen am Ge-
setzentwurf in folgenden Punkten:

Zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG):

– Kurzbezeichnung GwG

– redaktionelle Korrekturen

Drucksache 18/12405 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– Definition der bekanntermaßen nahestehenden Person

– Online-Vertrieb von Lotterien, die über eine staatliche Erlaubnis verfügen

– Dispensmöglichkeit bezüglich des Einsatzes von Datenverarbeitungssyste-
men für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

– Berücksichtigung der Schweigepflicht bei der Auskunftsverpflichtung ge-
genüber der FIU und anderen Behörden und bei der Meldepflicht

– Anzeige der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte

– Geldwäschebeauftragter

– Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

– gruppenweit zuständiger Geldwäschebeauftragter

– Feststellung politisch exponierter Personen

– vereinfachte Sorgfaltspflichten

– Streichung des § 2 Absatz 1 Nummer 5a GwG-E; Ausnahme von Pflichten
der Geldtransferverordnung

– Aufnahme von Erleichterungen bei Sorgfaltspflichten für Glückspielanbiete

– Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

– Mitteilungspflicht; Transparenzregister

– Fiktion der Erfüllung von Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

– Ausnahmen von der Beschränkungen der Einsichtnahme in das Transparenz-
register

– Zuständigkeit für Berufsverbot bzw. für den Widerruf einer Zulassung

– Statistiken zur Tätigkeit der Aufsichtsbehörden

– Bußgeldtatbestände

Zur Änderung der Abgabenordnung:

– redaktionelle Änderungen

Zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes:

– redaktionelle Änderungen

Zur Änderung des Kreditwesengesetzes:

– § 25h KWG; Weiterleitung von Informationen an andere Institute

Sonstiges:

– Aktualisierung des Verweises auf das neu in Kraft tretende Bundeskriminal-
amtgesetz (BKAG), Anpassung Inkrafttreten

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12405

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Infolge der Neuausrichtung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen werden die Zusammenarbeit mit den (Landes-)Finanzbehörden gestärkt und
steuerliche Mehreinnahmen bei Bund und Ländern erwartet, die jedoch nicht
quantifizierbar sind.

Zudem werden inkriminierte Gelder durch die zuständigen Behörden (insbeson-
dere die Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppen Zoll/Polizei) im Rahmen dort
geführter Ermittlungsverfahren verstärkt sichergestellt werden. Diese Vermö-
genswerte werden den Ländern zufließen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Pflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert
oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Regelungen führen beim Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu einer Ge-
samtbelastung von insgesamt ca. 10,4 Millionen Euro. Darin ist ein jährlicher Er-
füllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von ca. 3,5 Millionen Euro enthalten, der
auf nationalen Regelungen beruht. Davon sind knapp 2 900 Euro Kosten für die
Erfüllung von Informationspflichten. Aufgrund von europarechtlich vorgegebe-
nen Regelungen entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 6,9 Millionen
Euro, in dem Kosten für die Erfüllung von Informationspflichten von rund
934 000 Euro enthalten sind.

Die im Zuge der Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen vorgesehenen elektronischen Meldepflichten werden für die Wirt-
schaft einen geringen einmaligen Erfüllungsaufwand auslösen, dessen Höhe nicht
genau quantifizierbar ist.

Bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft ist die Mitteilung
der Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ge-
mäß § 20 Absatz 1, 3, 4, § 21 i. V. m. § 22 Absatz 1 GwG-E sowohl als einmalige
Informationspflicht als auch als wiederkehrende Informationspflicht aufgeführt
worden, um den Initialaufwand sowie den Folgeaufwand abzubilden. Die Ausge-
staltung der Meldepflichten sowie der damit einhergehende Aufwand variieren
von Rechtsform zu Rechtsform teils erheblich.

Durch die Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG) können für die Wirtschaft geringfügige Kosten durch Mehr-
aufwand entstehen, wenn eine an die neuen Anforderungen angepasste Gesell-
schafterliste zu erstellen und zum Handelsregister einzureichen ist. Allerdings be-
steht eine Pflicht zur Anpassung nur für jene Gesellschaften, die ohnehin aufgrund
einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 GmbHG eine neue Liste zum Handelsre-
gister einzureichen haben. Ist der Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erstel-
lung der neuen Liste zuständig, wird sich sein Mehraufwand auf die Anpassung
der korrigierten Liste an die neuen Anforderungen beschränken. Ist ein Notar für
die Erstellung der korrigierten Liste zuständig, ist die Listenerstellung weiterhin

Drucksache 18/12405 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

als bloße Vollzugstätigkeit der im Rahmen der die notarielle Mitwirkung erfor-
dernden Veränderung nach § 40 Absatz 1 GmbHG zu bewerten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (ohne die Kosten für den Aufbau und
den Betrieb des Transparenzregisters sowie die Neuorganisation der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen) beläuft sich auf ca. 2,9 Millionen Euro.
Der Erfüllungsaufwand entsteht fast ausschließlich (ca. 99 Prozent) bei den Län-
dern, weil die Mehrzahl der neu in den Anwendungsbereich des GwG einbezoge-
nen Verpflichteten der Aufsicht der jeweils zuständigen Länderbehörden unter-
fällt. Nicht bezifferbar ist zum jetzigen Zeitpunkt der zusätzliche Aufwand, der
durch die aufwändigere Aufsicht wegen stärkerer Betonung des risikobasierten
Ansatzes insgesamt auf Bundes- und Landesebene entsteht.

Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung, der sich durch die Neuorgani-
sation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Gene-
ralzolldirektion ergibt, beträgt auf Bundesebene 15,3 Millionen Euro (davon
13,7 Millionen Euro bei der Generalzolldirektion und 1,6 Millionen Euro beim
Bundeskriminalamt). Der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Zusammenhang
liegt bei 17,2 Millionen Euro (davon 16,7 Millionen Euro bei der Generalzolldi-
rektion und 533 000 Euro beim Bundeskriminalamt). Dieser Bedarf an zusätzli-
chen Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen soll finanziell und
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Zu dem Erfüllungsaufwand der Länder im Zusammenhang mit der Neuorganisa-
tion der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann nur eine grobe
Schätzung von Seiten der Bundesregierung gegeben werden: Danach dürften die
erwarteten Sachaufwände der Länder auf einmalig ca. 3,8 Millionen Euro (davon
ca. 600 000 Euro automationstechnischer Umstellungsaufwand der Länder) sowie
jährlich ca. 650 000 Euro geschätzt werden. Zur Größe eines eventuellen Perso-
nalmehrbedarfs für die Länder kann die Bundesregierung keine Angaben machen.

Der Aufbau und der Betrieb des Transparenzregisters sollen von vornherein durch
einen im Wege der Beleihung beauftragten privatrechtsförmigen Träger durchge-
führt werden. Für die Aufsicht über den Beliehenen und das Durchführen von
Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten und gegen die
Vorgaben zur Einsichtnahme ins Transparenzregister entsteht beim Bundesver-
waltungsamt Personalaufwand für eine Vollzeitkraft des höheren Dienstes sowie
für zwei Vollzeitkräfte des gehobenen Dienstes. Das Bundesverwaltungsamt wird
außerdem für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten verantwortlich sein. Dabei entsteht ein Personalaufwand
in Höhe von ca. 385 935 Euro pro Jahr (146 281 Euro höherer Dienst und 239 654
Euro gehobener Dienst).

Durch die Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung werden die Länder nicht mit gesonderten Kosten belastet. Die zu den
Registergerichten einzureichenden Gesellschafterlisten sind auch weiterhin allein
in den für die betreffende Gesellschaft einschlägigen Registerordner aufzuneh-
men. Sollte von der Verordnungsermächtigung nach § 40 Absatz 5 GmbHG-E
Gebrauch gemacht und gefordert werden, dass die Gesellschafterlisten als struk-
turierte, zur Weiterverarbeitung geeignete Dateisätze einzureichen sind, könnten
für die Bereitstellung entsprechender technischer Voraussetzungen Kosten anfal-
len. Allerdings sind elektronisch geführte Handelsregister bereits errichtet, sodass
auf vorhandene EDV-Programme zurückgegriffen werden kann, was die Kosten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12405

deutlich verringern würde. Ein eventuell dann entstehender Aufwand wird zum
gegebenen Zeitpunkt im Rahmen des Erlasses der Rechtsverordnung spezifiziert.

Durch eine Änderung der Abgabenordnung sollen die Polizeivollzugsbehörden
zum Zwecke der Gefahrenabwehr die Möglichkeit erhalten, Kontostammdaten-
auskünfte über das Bundeszentralamt für Steuern zu erhalten. Zusätzlich wird den
Ländern die Möglichkeit eröffnet, über eigene Landesregelungen die Befugnis zu
schaffen, dass die Verfassungsschutzbehörden der Länder Kontostammdatenaus-
künfte erhalten. Der beim Bundeszentralamt für Steuern dadurch anfallende Er-
füllungsaufwand ist derzeit nicht bezifferbar.

Auswirkungen der Änderungen durch den Finanzausschuss:

Aufgrund der Anfügung von § 6 Absatz 4 Satz 3 GwG verringert sich der Erfül-
lungsaufwand für die Wirtschaft von etwa 1 736 438 Euro auf etwa 1 379 951
Euro.

Durch die Anfügung von § 20 Absatz 2 Satz 2 GwG ergeben sich für Gesellschaf-
ten, die an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandels-
gesetzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenz-
anforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internati-
onalen Standards unterliegen, im Vergleich zum Gesetz zur Umsetzung der Vier-
ten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung
und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(NKR-Nr. 3995) insgesamt Einsparungen in Höhe von 2 392 Euro (aufgeteilt in
jährliche Ersparnis in Höhe von 1 656 Euro und einmalige Ersparnis in Höhe von
736 Euro).

Für die Verwaltung entstehen durch die Änderung in § 51 Absatz 5 GwG insge-
samt Kosten in Höhe von etwa 2 580 Euro.

F. Weitere Kosten

Für die Führung des Transparenzregisters und bei Einsichtnahmen in das Trans-
parenzregister soll die registerführende Stelle Gebühren erheben dürfen. Diese
Gebühren fallen zum einen an bei denjenigen Unternehmen, zu deren wirtschaft-
lich Berechtigten das Transparenzregister Informationen zugänglich macht. Zum
anderen treffen die Gebühren diejenigen, die Einsicht in das Register nehmen,
wobei hier die Höhe auf die Deckung des Verwaltungsaufwands begrenzt ist. Für
die Gebührenerhebung legt das Gesetz die Grundlage. Die Einzelheiten zu den
gebührenpflichtigen Tatbeständen, den Gebührenschuldnern und den Gebührens-
ätzen sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Die Höhe der Kostenbe-
lastung ist nicht quantifizierbar, da nicht feststeht, wie viele Personen Einsicht in
das Transparenzregister nehmen werden. Daneben entstehen weder sonstige Kos-
ten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme.

Drucksache 18/12405 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11555, 18/11928 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. Mai 2017

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Dr. Jens Zimmermann
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12405

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,
zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
– Drucksachen 18/11555, 18/11928 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,

zur Ausführung der EU-Geldtransferver-
ordnung und zur Neuorganisation der
Zentralstelle für Finanztransaktionsun-

tersuchungen1

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,

zur Ausführung der EU-Geldtransferver-
ordnung und zur Neuorganisation der
Zentralstelle für Finanztransaktionsun-

tersuchungen1

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewin-
nen aus schweren Straftaten

Artikel 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewin-
nen aus schweren Straftaten (Geldwä-
schegesetz – GwG)t

Artikel 2 Änderung der Sicherheitsüberprüfungs-
feststellungsverordnung

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Auslän-
derzentralregister

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über das Ausländer-
zentralregister

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Zentral-
register und das Erziehungsregister

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäf-
tigung

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Finanz-
verwaltung

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Zollkri-
minalamt und die Zollfahndungsämter

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhin-
derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

Drucksache 18/12405 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 10 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 Änderung des Bundesbesoldungsgeset-
zes

Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 Änderung der Wertpapierhandelsan-
zeige- und Insiderverzeichnisverordnung

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 Änderung des GmbHG-Einführungsge-
setzes

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Artikel 16 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 17 u n v e r ä n d e r t

Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die Beauf-
sichtigung von Zahlungsdiensten

Artikel 18 u n v e r ä n d e r t

Artikel 19 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 19 u n v e r ä n d e r t

Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsge-
setzes

Artikel 20 u n v e r ä n d e r t

Artikel 21 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 21 u n v e r ä n d e r t

Artikel 22 Änderung weiterer Rechtsvorschriften Artikel 22 u n v e r ä n d e r t

Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 23 Änderung des Gesetzes über das Auf-
spüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten

Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz über das Aufspüren von Gewin-
nen aus schweren Straftaten

Gesetz über das Aufspüren von Gewin-
nen aus schweren Straftaten (Geldwä-

schegesetz – GwG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1

B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n u n d V e r -

p f l i c h t e t e

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 3 Wirtschaftlich Berechtigter

A b s c h n i t t 2

R i s i k o m a n a g e m e n t

§ 4 Risikomanagement

§ 5 Risikoanalyse

§ 6 Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 7 Geldwäschebeauftragter

§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 9 Gruppenweite Einhaltung von Pflichten

A b s c h n i t t 3

S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f

K u n d e n

§ 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 11 Identifizierung

§ 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächti-
gung

§ 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verord-
nungsermächtigung

§ 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verord-
nungsermächtigung

§ 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungser-
mächtigung

§ 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im
Internet

§ 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch
Dritte, vertragliche Auslagerung

A b s c h n i t t 4

T r a n s p a r e n z r e g i s t e r

§ 18 Einrichtung des Transparenzregisters und re-
gisterführende Stelle

§ 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

§ 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf be-
stimmte Vereinigungen

§ 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf be-
stimmte Rechtsgestaltungen

Drucksache 18/12405 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermitt-
lung an das Transparenzregister, Verord-
nungsermächtigung

§ 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister,
Verordnungsermächtigung

§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungser-
mächtigung

§ 25 Übertragung der Führung des Transparenzre-
gisters, Verordnungsermächtigung

§ 26 Europäisches System der Registervernetzung,
Verordnungsermächtigung

A b s c h n i t t 5

Z e n t r a l s t e l l e f ü r F i n a n z t r a n s a k -

t i o n s u n t e r s u c h u n g e n

§ 27 Zentrale Meldestelle

§ 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit

§ 29 Datenverarbeitung und weitere Verwendung

§ 30 Entgegennahme und Analyse von Meldungen

§ 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öf-
fentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht

§ 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländi-
sche öffentliche Stellen

§ 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union

§ 34 Informationsersuchen im Rahmen der interna-
tionalen Zusammenarbeit

§ 35 Datenübermittlung im Rahmen der internatio-
nalen Zusammenarbeit

§ 36 Automatisierter Datenabgleich im europäi-
schen Verbund

§ 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbei-
tung und Löschung personenbezogener Daten
aus automatisierter Verarbeitung und bei Spei-
cherung in automatisierten Dateien

§ 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbei-
tung und Vernichtung personenbezogener Da-
ten, die weder automatisiert verarbeitet wer-
den noch in einer automatisierten Datei ge-
speichert sind

§ 39 Errichtungsanordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 40 Sofortmaßnahmen

§ 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichte-
ten

§ 42 Benachrichtigung von inländischen öffentli-
chen Stellen an die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen

A b s c h n i t t 6

P f l i c h t e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t

M e l d u n g e n v o n S a c h v e r h a l t e n

§ 43 Meldepflicht von Verpflichteten

§ 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden

§ 45 Form der Meldung, Verordnungsermächti-
gung

§ 46 Durchführung von Transaktionen

§ 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verord-
nungsermächtigung

§ 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit

§ 49 Informationszugang und Schutz der melden-
den Beschäftigten

A b s c h n i t t 7

A u f s i c h t , Z u s a m m e n a r b e i t , B u ß -

g e l d v o r s c h r i f t e n , D a t e n s c h u t z

§ 50 Zuständige Aufsichtsbehörde

§ 51 Aufsicht

§ 52 Mitwirkungspflichten

§ 53 Hinweise auf Verstöße

§ 54 Verschwiegenheitspflicht

§ 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 56 Bußgeldvorschriften

§ 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maß-
nahmen und von unanfechtbaren Bußgeldent-
scheidungen

§ 58 Datenschutz

§ 59 Übergangsregelung

Drucksache 18/12405 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Anlage 1 Faktoren für ein potenziell geringeres Ri-
siko

Anlage 2 Faktoren für ein potenziell höheres Ri-
siko

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n u n d V e r -
p f l i c h t e t e

B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n u n d V e r -
p f l i c h t e t e

§ 1 § 1

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
Gesetzes ist

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermö-
gensgegenständen mit dem Wissen oder in der
Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz
oder teilweise dazu verwendet werden oder ver-
wendet werden sollen, eine oder mehrere der fol-
genden Straftaten zu begehen:

a) eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 129b des Strafge-
setzbuchs, oder

b) eine andere der Straftaten, die in den Arti-
keln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses
2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom
22.6.2002, S. 3), zuletzt geändert durch den
Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates
vom 28. November 2008 (ABl. L 330 vom
9.12.2008, S. 21), umschrieben sind,

2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafge-
setzbuchs oder

3. die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach
Nummer 1 oder 2.

(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes be-
steht aus

(3) u n v e r ä n d e r t

1. der Feststellung der Identität durch Erheben von
Angaben und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. der Überprüfung der Identität.

(4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Geset-
zes ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung
mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der
Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekom-
men des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie
von gewisser Dauer sein wird.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist
oder sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Ver-
bindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die
eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensver-
schiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder
bewirken.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Rechtgestaltung, die als Trust errichtet wurde, wenn
das für die Errichtung anwendbare Recht das Rechtsin-
stitut des Trusts vorsieht. Sieht das für die Errichtung
anwendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das dem
Trust nachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltun-
gen, die unter Verwendung dieses Rechtsinstituts er-
richtet wurden, als Trust.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Ge-
setzes ist

(7) u n v e r ä n d e r t

1. jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nicht-
körperlich, beweglich oder unbeweglich, materi-
ell oder immateriell, sowie

2. Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, ein-
schließlich der elektronischen und digitalen Form,
die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an
Vermögenswerten nach Nummer 1 verbriefen.

(8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist je-
des Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Ge-
winnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von
Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zu-
fall abhängt.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhän-
gig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rech-
nung sie handelt.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes
sind Gegenstände,

(10) u n v e r ä n d e r t

1. die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Ver-
kehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Ge-
brauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags
abheben oder

Drucksache 18/12405 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaf-
fung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere

1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,

2. Edelsteine,

3. Schmuck und Uhren,

4. Kunstgegenstände und Antiquitäten,

5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie
Luftfahrzeuge.

(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes
ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf
von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
vermittelt.

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses
Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichti-
ges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer
oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder
ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene,
dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt
oder ausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Perso-
nen gehören insbesondere

(12) u n v e r ä n d e r t

1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglie-
der der Europäischen Kommission, stellvertre-
tende Minister und Staatssekretäre,

2. Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleich-
barer Gesetzgebungsorgane,

3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Par-
teien,

4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfas-
sungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerich-
ten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall
kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,

5. Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshö-
fen,

6. Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralban-
ken,

7. Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungs-
attachés,

8. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Auf-
sichtsorgane staatseigener Unternehmen,

9. Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglie-
der des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatli-
chen internationalen oder europäischen Organisa-
tion.

(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes
ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten
Person, insbesondere

(13) u n v e r ä n d e r t

1. der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,

2. ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetrage-
ner Lebenspartner sowie

3. jeder Elternteil.

(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im
Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, bei der der Ver-
pflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass
eine wirtschaftliche Beziehung zu einer politisch expo-
nierten Person besteht. Zu den bekanntermaßen nahe-
stehenden Personen gehört insbesondere

(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im
Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei
der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben
muss, dass diese Person

1. eine natürliche Person, die bekanntermaßen ge-
meinsam mit einer politisch exponierten Person

1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person

a) wirtschaftlich Berechtigter einer Vereini-
gung nach § 20 Absatz 1 ist,

a) wirtschaftlich Berechtigter einer Vereini-
gung nach § 20 Absatz 1 ist oder

b) wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsge-
staltung nach § 21 ist oder

b) wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsge-
staltung nach § 21 ist,

2. zu einer politisch exponierten Person sonstige
enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder

c) sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer
politisch exponierten Person unterhält, und

c) entfällt

2. eine natürliche Person, die alleiniger wirtschaft-
lich Berechtigter

3. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter

a) einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist
oder

a) u n v e r ä n d e r t

b) einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist, b) u n v e r ä n d e r t

die bekanntermaßen faktisch zugunsten einer po-
litisch exponierten Person errichtet wurde.

bei der der Verpflichtete Grund zu der An-
nahme haben muss, dass die Errichtung fak-
tisch zugunsten einer politisch exponierten Person
erfolgte.

(15) Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mit-
arbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wis-
sen über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug
auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausge-
setzt ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidun-
gen zu treffen.

(15) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zu-
sammenschluss von Unternehmen, der besteht aus

(16) u n v e r ä n d e r t

1. einem Mutterunternehmen,

2. den Tochterunternehmen des Mutterunterneh-
mens,

3. den Unternehmen, an denen das Mutterunterneh-
men oder seine Tochterunternehmen eine Beteili-
gung halten, und

4. Unternehmen, die untereinander verbunden sind
durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22
Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über den Jahresabschluss, den konsolidier-
ten Abschluss und damit verbundene Berichte von
Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur
Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhe-
bung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 19).

(17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Staat,

(17) u n v e r ä n d e r t

1. der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
und

2. der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(18) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld
nach § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes.

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50.

(19) u n v e r ä n d e r t

(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im
Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter

(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im
Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter
die Gewähr dafür bietet, dass er

1. die Gewähr dafür bietet, dass er die in diesem Ge-
setz geregelten Pflichten, sonstige geldwäsche-
rechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten
eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfah-
ren zur Verhinderung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,

1. die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sons-
tige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim
Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrol-
len und Verfahren zur Verhinderung von Geldwä-
sche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig
beachtet,

2. Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten
oder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein
Geldwäschebeauftragter bestellt ist, meldet und

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften
Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen betei-
ligt.

3. u n v e r ä n d e r t

(21) Korrespondenzbeziehung im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Geschäftsbeziehung, in deren Rah-
men folgende Leistungen erbracht werden:

(21) u n v e r ä n d e r t

1. Bankdienstleistungen, wie die Unterhaltung eines
Kontokorrent- oder eines anderen Zahlungskon-
tos und die Erbringung damit verbundener Leis-
tungen wie die Verwaltung von Barmitteln, die
Durchführung von internationalen Geldtransfers
oder Devisengeschäften und die Vornahme von
Scheckverrechnungen, durch Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 (Korrespondenten) für
CRR-Kreditinstitute oder für Unternehmen in ei-
nem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen
solcher Kreditinstitute gleichwertig sind (Respon-
denten), oder

2. andere Leistungen als Bankdienstleistungen, so-
weit diese anderen Leistungen nach den jeweili-
gen gesetzlichen Vorschriften durch Verpflichtete
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9
(Korrespondenten) erbracht werden dürfen

a) für andere CRR-Kreditinstitute oder Finan-
zinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2
der Richtlinie (EU) 2015/849 oder

b) für Unternehmen oder Personen in einem
Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen
solcher Kreditinstitute oder Finanzinstitute
gleichwertig sind (Respondenten).

(22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses
Gesetzes ist

(22) u n v e r ä n d e r t

1. ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut
nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU)
2015/849 oder

2. ein Unternehmen,

a) das Tätigkeiten ausübt, die denen eines sol-
chen Kreditinstituts oder Finanzinstituts
gleichwertig sind, und das in einem Land in
ein Handelsregister oder ein vergleichbares
Register eingetragen ist, in dem die tatsäch-
liche Leitung und Verwaltung nicht erfolgen,
und

b) das keiner regulierten Gruppe von Kredit-
oder Finanzinstituten angeschlossen ist.

Drucksache 18/12405 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 2 § 2

Verpflichtete, Verordnungsermächtigung Verpflichtete, Verordnungsermächtigung

(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind,
soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs
handeln,

(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind,
soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs
handeln,

1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genann-
ten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweig-
stellen und Zweigniederlassungen von Kreditin-
stituten mit Sitz im Ausland,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und
Absatz 10 des Kreditwesengesetzes genannten
Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstel-
len und Zweigniederlassungen von Finanzdienst-
leistungsinstituten mit Sitz im Ausland,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1
Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweig-
niederlassungen von vergleichbaren Instituten mit
Sitz im Ausland,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Agenten nach § 1 Absatz 7 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten nach § 1a
Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

4. u n v e r ä n d e r t

5. selbständige Gewerbetreibende, die 5. selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines
Kreditinstituts nach § 1a Absatz 1 Nummer 1
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertrei-
ben oder rücktauschen,

a) im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste
nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes ausführen oder

a) entfällt

b) E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1a Ab-
satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,

b) entfällt

6. Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kredit-
wesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder
Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer
der in § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt-
tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1

6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes be-
zeichneten Unternehmens entspricht, und im In-
land gelegene Zweigstellen und Zweigniederlas-
sungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,

7. Versicherungsunternehmen nach Artikel 13
Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2009 betreffend die Aufnahme und Aus-
übung der Versicherungs- und der Rückversiche-
rungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)
und im Inland gelegene Niederlassungen solcher
Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie je-
weils

7. u n v e r ä n d e r t

a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter
diese Richtlinie fallen, anbieten,

b) Unfallversicherungen mit Prämienrückge-
währ anbieten oder

c) Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Kreditwesengesetzes verge-
ben,

8. Versicherungsvermittler nach § 59 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter Num-
mer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte
oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme
der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Ge-
werbeordnung tätigen Versicherungsvermittler,
und im Inland gelegene Niederlassungen entspre-
chender Versicherungsvermittler mit Sitz im Aus-
land,

8. u n v e r ä n d e r t

9. Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Ab-
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland
gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwal-
tungsgesellschaften und ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesre-
publik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und
die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1
Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,

9. u n v e r ä n d e r t

10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patent-
anwälte sowie Notare, soweit sie

10. u n v e r ä n d e r t

a) für ihren Mandanten an der Planung oder
Durchführung von folgenden Geschäften
mitwirken:

aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder
Gewerbebetrieben,

Drucksache 18/12405 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren
oder sonstigen Vermögenswerten,

cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-,
Spar- oder Wertpapierkonten,

dd) Beschaffung der zur Gründung, zum
Betrieb oder zur Verwaltung von Ge-
sellschaften erforderlichen Mittel,

ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung
von Treuhandgesellschaften, Gesell-
schaften oder ähnlichen Strukturen oder

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten
Finanz- oder Immobilientransaktionen
durchführen,

11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechts-
anwaltskammer sind, und registrierte Personen
nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, so-
weit sie für ihren Mandanten an der Planung oder
Durchführung von Geschäften nach Nummer 10
Buchstabe a mitwirken oder im Namen und auf
Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobili-
entransaktionen durchführen,

11. u n v e r ä n d e r t

12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuer-
berater und Steuerbevollmächtigte,

12. u n v e r ä n d e r t

13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treu-
handvermögen oder Treuhänder, die nicht den un-
ter den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen an-
gehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden
Dienstleistungen erbringen:

13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treu-
handvermögen oder Treuhänder, die nicht den un-
ter den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen an-
gehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden
Dienstleistungen erbringen:

a) Gründung einer juristischen Person oder Per-
sonengesellschaft,

a) u n v e r ä n d e r t

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsfüh-
rungsfunktion einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft, Ausübung der
Funktion eines Gesellschafters einer Perso-
nengesellschaft oder Ausübung einer ver-
gleichbaren Funktion,

b) u n v e r ä n d e r t

c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,
Verwaltungs- oder Postadresse und anderer
damit zusammenhängender Dienstleistungen
für eine juristische Person, für eine Perso-
nengesellschaft oder für eine Rechtsgestal-
tung nach § 1 Absatz 12 Satz 2 Nummer 2,

c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,
Verwaltungs- oder Postadresse und anderer
damit zusammenhängender Dienstleistungen
für eine juristische Person, für eine Perso-
nengesellschaft oder für eine Rechtsgestal-
tung nach § 3 Absatz 3,

d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders
für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,

d) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

e) Ausübung der Funktion eines nominellen
Anteilseigners für eine andere Person, bei
der es sich nicht um eine auf einem organi-
sierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2
Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
handelt, die den Gemeinschaftsrecht entspre-
chenden Transparenzanforderungen im Hin-
blick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwer-
tigen internationalen Standards unterliegt,

e) u n v e r ä n d e r t

f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere
Person, die in den Buchstaben b, d und e ge-
nannten Funktionen auszuüben,

f) u n v e r ä n d e r t

14. Immobilienmakler, 14. u n v e r ä n d e r t

15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen,
soweit es sich nicht handelt um

15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen,
soweit es sich nicht handelt um

a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c
der Gewerbeordnung,

a) u n v e r ä n d e r t

b) Vereine, die das Unternehmen eines Totali-
satoren nach § 1 des Rennwett- und Lotterie-
gesetzes betreiben,

b) u n v e r ä n d e r t

c) Lotterien, die außerhalb des Internets ange-
boten und vertrieben werden und die über
eine staatliche Erlaubnis verfügen,

c) Lotterien, die nicht im Internet veranstal-
tet werden und für die die Veranstalter und
Vermittler über eine staatliche Erlaubnis
der in Deutschland jeweils zuständigen
Behörde verfügen,

d) Soziallotterien und d) u n v e r ä n d e r t

16. Güterhändler. 16. u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Verpflichtete gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis
9 und 16, die Finanztätigkeiten, die keinen Finanztrans-
fer im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes darstellen, nur gelegent-
lich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei
denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung besteht, vom Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes ausnehmen, wenn

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Finanztätigkeit auf einzelne Transaktionen be-
schränkt ist, die in absoluter Hinsicht je Kunde
und einzelne Transaktion den Betrag von 1 000
Euro nicht überschreitet,

2. der Umsatz der Finanztätigkeit insgesamt nicht
über 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der
betroffenen Verpflichteten hinausgeht,

Drucksache 18/12405 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. die Finanztätigkeit lediglich eine mit der ausgeüb-
ten Haupttätigkeit zusammenhängende Nebentä-
tigkeit darstellt und

4. die Finanztätigkeit nur für Kunden der Haupttä-
tigkeit und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit
erbracht wird.

§ 3 § 3

Wirtschaftlich Berechtigter u n v e r ä n d e r t

(1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses
Gesetzes ist

1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder un-
ter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich
steht, oder

2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung
eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine
Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbeson-
dere die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten natürli-
chen Personen.

(2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähi-
gen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die
nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 5
des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen
dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenz-
anforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile
oder gleichwertigen internationalen Standards unterlie-
gen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede na-
türliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,

2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert
oder

3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn ent-
sprechende Anteile von einer oder mehreren Vereini-
gungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von
einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle
liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person un-
mittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss
auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann.
Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt
§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches entspre-
chend. Wenn auch nach Durchführung umfassender
Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43 Ab-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

satz 1 vorliegen, keine natürliche Person ermittelt wor-
den ist oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die er-
mittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als
wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter,
geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Ver-
tragspartners.

(3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsge-
staltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen ver-
waltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Vertei-
lung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen ver-
gleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich
Berechtigten:

1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwal-
ter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern
vorhanden, handelt,

2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands
der Stiftung ist,

3. jede natürliche Person, die als Begünstigte be-
stimmt worden ist,

4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren
Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt
werden soll, sofern die natürliche Person, die Be-
günstigte des verwalteten Vermögens werden soll,
noch nicht bestimmt ist, und

5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise un-
mittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss
auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsvertei-
lung ausübt.

(4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den
wirtschaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Ver-
anlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit
der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er
ebenfalls auf Veranlassung.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

R i s i k o m a n a g e m e n t R i s i k o m a n a g e m e n t

§ 4 § 4

Risikomanagement u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das

Drucksache 18/12405 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätig-
keit angemessen ist.

(2) Das Risikomanagement umfasst eine Risiko-
analyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen
nach § 6.

(3) Verantwortlich für das Risikomanagement
sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen
Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie
in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen
Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied
der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Si-
cherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung die-
ses Mitglieds.

(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16
müssen über ein wirksames Risikomanagement verfü-
gen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzah-
lungen über mindestens 10 000 Euro tätigen oder ent-
gegennehmen.

§ 5 § 5

Risikoanalyse u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu
ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen,
die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbe-
sondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risiko-
faktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage
der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt
werden, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risiko-
analyse richtet sich nach Art und Umfang der Ge-
schäftstätigkeit der Verpflichteten.

(2) Die Verpflichteten haben

1. die Risikoanalyse zu dokumentieren,

2. die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren und

3. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils
aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfü-
gung zu stellen.

(3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen ei-
ner Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die
gesamte Gruppe.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflich-
teten auf dessen Antrag von der Dokumentation der Ri-
sikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen
kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstan-
den werden.

§ 6 § 6

Interne Sicherungsmaßnahmen Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts-
und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen
zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen,
Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweili-
gen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten ent-
sprechen und diese hinreichend abdecken. Die Ver-
pflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen
Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Be-
darf zu aktualisieren.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbe-
sondere:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Ver-
fahren und Kontrollen in Bezug auf

a) den Umgang mit Risiken nach Absatz 1,

b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10
bis 17,

c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Ab-
satz 1,

d) die Aufzeichnung von Informationen und die
Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8
und

e) die Einhaltung der sonstigen geldwäsche-
rechtlichen Vorschriften,

2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und
seines Stellvertreters gemäß § 7,

3. für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer
Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten
Verfahren gemäß § 9,

4. die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter
Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs
von neuen Produkten und Technologien zur Bege-
hung von Geldwäsche und von Terrorismusfinan-
zierung oder für Zwecke der Begünstigung der
Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von
Transaktionen,

Drucksache 18/12405 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuver-
lässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbeson-
dere durch Personalkontroll- und Beurteilungs-
systeme der Verpflichteten,

6. die erstmalige und laufende Unterrichtung der
Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle
Methoden der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung sowie die insoweit einschlägigen
Vorschriften und Pflichten, einschließlich Daten-
schutzbestimmungen, und

7. die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze
und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung,
soweit diese Überprüfung angesichts der Art und
des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen
ist.

(3) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1
Nummer 10 bis 14 und 16 seine berufliche Tätigkeit als
Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegen die
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 diesem
Unternehmen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
haben über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen hin-
aus Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels
derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehun-
gen als auch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb
und über ein Spielerkonto nach § 15 zu erkennen, die
als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind auf-
grund des öffentlich verfügbaren oder im Unternehmen
verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie ha-
ben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren.

(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
haben über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen hin-
aus Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels
derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehun-
gen als auch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb
und über ein Spielerkonto nach § 16 zu erkennen, die
als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind auf-
grund des öffentlich verfügbaren oder im Unternehmen
verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie ha-
ben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren.
Die Aufsichtsbehörde kann Kriterien bestimmen,
bei deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 15 vom Einsatz von Datenverarbeitungs-
systemen nach Satz 1 absehen können.

(5) Die Verpflichteten haben im Hinblick auf
ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in ei-
ner vergleichbaren Position unter Wahrung der Ver-
traulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen
geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen
zu berichten.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Verpflichteten treffen Vorkehrungen,
um auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen oder auf Anfrage anderer zuständi-
ger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob sie wäh-
rend eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage
mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung un-

(6) Die Verpflichteten treffen Vorkehrungen,
um auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen oder auf Anfrage anderer zuständi-
ger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob sie wäh-
rend eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage
mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung un-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

terhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbezie-
hung war. Sie haben sicherzustellen, dass die Informa-
tionen sicher und vertraulich an die anfragende Stelle
übermittelt werden. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 10 und 12 können die Auskunft verweigern,
wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die
sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozess-
vertretung erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft
bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass sein
Mandant die Rechtsberatung für den Zweck der Geld-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch
genommen hat.

terhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbezie-
hung war. Sie haben sicherzustellen, dass die Informa-
tionen sicher und vertraulich an die anfragende Stelle
übermittelt werden. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 10 und 12 können die Auskunft verweigern,
wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die
sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterlie-
genden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die
Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Ver-
pflichtete weiß, dass sein Mandant das Mandatsver-
hältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terro-
rismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt.

(7) Die Verpflichteten dürfen die internen Siche-
rungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Ver-
einbarungen durch einen Dritten durchführen lassen,
wenn sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt
haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung
dann untersagen, wenn

(7) Die Verpflichteten dürfen die internen Siche-
rungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Ver-
einbarungen durch einen Dritten durchführen lassen,
wenn sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt
haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung
dann untersagen, wenn

1. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die
Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchge-
führt werden,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten
beeinträchtigt werden oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde beeinträchtigt
wird.

3. u n v e r ä n d e r t

Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungs-
maßnahmen bleibt bei den Verpflichteten.

Die Verpflichteten haben in ihrer Anzeige darzule-
gen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung
der Übertragung nach Satz 2 nicht vorliegen. Die
Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaß-
nahmen bleibt bei den Verpflichteten.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
Anordnungen erteilen, die geeignet und erforderlich
sind, damit der Verpflichtete die erforderlichen inter-
nen Sicherungsmaßnahmen schafft.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
auf einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Ver-
pflichteten wegen der Art der von diesen betriebenen
Geschäfte und wegen der Größe des Geschäftsbetriebs
unter Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geld-
wäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften
der Absätze 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden
sind.

(9) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 7 § 7

Geldwäschebeauftragter Geldwäschebeauftragter

(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftrag-
ten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu be-
stellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhal-
tung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zustän-
dig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeord-
net.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflich-
teten von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu
bestellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Gefahr von Informationsverlusten und -defizi-
ten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur
nicht besteht und

2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vor-
kehrungen getroffen werden, um Geschäftsbezie-
hungen und Transaktionen zu verhindern, die mit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu-
sammenhängen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis
14 und 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Bei Ver-
pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 erfolgt die
Anordnung stets, wenn die Haupttätigkeit des Ver-
pflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern be-
steht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis
14 und 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Bei Ver-
pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die An-
ordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Ver-
pflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern be-
steht.

(4) Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbe-
hörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und
seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung vorab an-
zuzeigen. Die Bestellung einer Person zum Geldwä-
schebeauftragten oder zu seinem Stellvertreter muss
auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen wer-
den, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifika-
tion oder Zuverlässigkeit aufweist.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tä-
tigkeit im Inland ausüben. Er muss Ansprechpartner
sein für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Auf-
klärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zu-
ständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbe-
hörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften. Ihm sind ausreichende Befugnisse und
die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Insbeson-
dere ist ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Infor-
mationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu
gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Er-
füllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.
Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung
unmittelbar zu berichten. Soweit der Geldwäschebe-
auftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Ab-
satz 1 beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
nach § 30 Absatz 3 beantwortet, unterliegt er nicht dem
Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.

(6) Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und
Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Auf-
gaben verwenden.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Dem Geldwäschebeauftragten und dem
Stellvertreter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben
keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis
entstehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist
unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, wel-
che die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wich-
tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigen. Nach der Abberufung als Geldwäschebe-
auftragter oder als Stellvertreter ist die Kündigung in-
nerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestel-
lung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche
Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 8 § 8

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und auf-
zubewahren sind

(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und auf-
zubewahren sind

1. die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflich-
ten erhobenen Angaben und eingeholten Informa-
tionen

1. u n v e r ä n d e r t

a) über Vertragspartner, gegebenenfalls über
die für die Vertragspartner auftretenden Per-
sonen und wirtschaftlich Berechtigten,

b) über Geschäftsbeziehungen und Transaktio-
nen, insbesondere Transaktionsbelege, so-
weit sie für die Untersuchung von Transakti-
onen erforderlich sein können,

2. hinreichende Informationen über die Durchfüh-
rung und über die Ergebnisse der Risikobewer-
tung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15
Absatz 2 und über die Angemessenheit der auf

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnah-
men,

3. die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Ab-
satz 5 Nummer 1 und

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare
Begründung des Bewertungsergebnisses eines
Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach
§ 43 Absatz 1.

4. u n v e r ä n d e r t

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen
Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berech-
tigten ein.

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen
Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berech-
tigten bei juristischen Personen im Sinne von § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 ein.

(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Num-
mer und die Behörde, die das zur Überprüfung der
Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzu-
zeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer
natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprü-
fung der Identität einer juristischen Person Unterlagen
nach § 12 Absatz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente,
die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Ab-
satz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen
werden, haben die Verpflichteten das Recht und die
Pflicht, vollständige Kopien dieser Dokumente oder
Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch
digitalisiert zu erfassen. Diese gelten als Aufzeichnung
im Sinne des Satzes 1. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1
von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind
der Name des zu Identifizierenden und der Umstand,
dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden
ist, aufzuzeichnen. Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 ist anstelle der Art, der Nummer und der
Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorge-
legte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kar-
tenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die
Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnach-
weises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei der Überprüfung
der Identität anhand einer qualifizierten Signatur nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist auch deren Validie-
rung aufzuzeichnen. Bei Einholung von Angaben und
Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch ge-
führte Register oder Verzeichnisse gemäß § 12 Ab-
satz 2 gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Auf-
zeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Infor-
mationen.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf
einem Datenträger gespeichert werden. Die Verpflich-
teten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten Da-
ten

(3) u n v e r ä n d e r t

1. mit den festgestellten Angaben und Informationen
übereinstimmen,

2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist ver-
fügbar sind und

3. jederzeit innerhalb von einer angemessenen Frist
lesbar gemacht werden können.

(4) Die Aufzeichnungen und sonstige Belege
nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewah-
ren und danach unverzüglich zu vernichten. Andere ge-
setzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalen-
derjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den
übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalen-
derjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt
worden ist.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer
öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbar-
machung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgaben-
ordnung entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 9 § 9

Gruppenweite Einhaltung von Pflichten Gruppenweite Einhaltung von Pflichten

(1) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer
Gruppe sind, haben eine Risikoanalyse für alle grup-
penangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und
Zweigniederlassungen, die geldwäscherechtlichen
Pflichten unterliegen, durchzuführen. Auf Grundlage
dieser Risikoanalyse haben sie gruppenweit folgende
Maßnahmen zu ergreifen:

(1) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer
Gruppe sind, haben eine Risikoanalyse für alle grup-
penangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und
Zweigniederlassungen, die geldwäscherechtlichen
Pflichten unterliegen, durchzuführen. Auf Grundlage
dieser Risikoanalyse haben sie gruppenweit folgende
Maßnahmen zu ergreifen:

1. gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaß-
nahmen gemäß § 6 Absatz 1 und 2,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten,
der für die Erstellung einer gruppenweiten
Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung sowie für die
Koordinierung und Überwachung ihrer Um-
setzung zuständig ist,

Drucksache 18/12405 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Verfahren für den Informationsaustausch inner-
halb der Gruppe zur Verhinderung von Geldwä-
sche und von Terrorismusfinanzierung sowie

3. u n v e r ä n d e r t

3. Vorkehrungen zum Schutz von personenbezoge-
nen Daten.

4. u n v e r ä n d e r t

Sie haben sicherzustellen, dass die Pflichten und Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 von ihren nachgeord-
neten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweignieder-
lassungen, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflich-
ten unterliegen, wirksam umgesetzt werden.

Sie haben sicherzustellen, dass die Pflichten und Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 von ihren nachgeord-
neten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweignieder-
lassungen, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflich-
ten unterliegen, wirksam umgesetzt werden.

(2) Soweit sich gruppenangehörige Unterneh-
men in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union befinden, haben die Mutterunternehmen sicher-
zustellen, dass diese gruppenangehörigen Unterneh-
men die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Soweit sich gruppenangehörige Unterneh-
men in einem Drittstaat befinden, in dem weniger
strenge Anforderungen an Maßnahmen zur Verhinde-
rung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzie-
rung gelten, gilt Absatz 1, soweit das Recht des Dritt-
staats dies zulässt. Soweit die in Absatz 1 genannten
Maßnahmen nach dem Recht des Drittstaats nicht
durchgeführt werden dürfen, sind die Mutterunterneh-
men verpflichtet,

(3) u n v e r ä n d e r t

1. sicherzustellen, dass ihre dort ansässigen grup-
penangehörigen Unternehmen zusätzliche Maß-
nahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwä-
sche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu
begegnen, und

2. die Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maß-
nahmen zu informieren.

Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so ord-
net die Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunterneh-
men sicherstellen, dass ihre nachgeordneten Unterneh-
men, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in die-
sem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen
oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen.
Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat
das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese Ge-
schäftsbeziehung ungeachtet anderer gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder
auf andere Weise beendet wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f
K u n d e n

S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f
K u n d e n

§ 10 § 10

Allgemeine Sorgfaltspflichten Allgemeine Sorgfaltspflichten

(1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind: (1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:

1. die Identifizierung des Vertragspartners und gege-
benenfalls der für ihn auftretenden Person nach
Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1
und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertrags-
partner auftretende Person hierzu berechtigt ist,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen
wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit
dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaft-
lich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Ab-
satz 5; dies umfasst in Fällen, in denen der Ver-
tragspartner keine natürliche Person ist, die
Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des
Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Er-
fahrung zu bringen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Einholung und Bewertung von Informationen
über den Zweck und über die angestrebte Art der
Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informati-
onen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus
der Geschäftsbeziehung ergeben,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Feststellung, ob es sich bei dem Vertrags-
partner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um
eine politisch exponierte Person, um ein Famili-
enmitglied oder um eine bekanntermaßen nahe-
stehende Person handelt, und

4. die Feststellung mit angemessenen, risikoorien-
tierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertrags-
partner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um
eine politisch exponierte Person, um ein Famili-
enmitglied oder um eine bekanntermaßen nahe-
stehende Person handelt, und

5. die kontinuierliche Überwachung der Geschäfts-
beziehung einschließlich der Transaktionen, die in
ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicher-
stellung, dass diese Transaktionen übereinstim-
men

5. u n v e r ä n d e r t

a) mit den beim Verpflichteten vorhandenen
Dokumenten und Informationen über den
Vertragspartner und gegebenenfalls über den
wirtschaftlich Berechtigten, über deren Ge-
schäftstätigkeit und Kundenprofil und,

Drucksache 18/12405 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) soweit erforderlich, mit den beim Verpflich-
teten vorhandenen Informationen über die
Herkunft der Vermögenswerte;

im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung
haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die
jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen
unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im
angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert
werden.

(2) Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko
der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbe-
sondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Ge-
schäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen. Die
Verpflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die
in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Dar-
über hinaus zu berücksichtigen haben sie bei der Be-
wertung der Risiken zumindest

(2) u n v e r ä n d e r t

1. den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbezie-
hung,

2. die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermö-
genswerte oder den Umfang der ausgeführten
Transaktionen sowie

3. die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäfts-
beziehung.

Verpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehör-
den auf deren Verlangen darlegen, dass der Umfang der
von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die
Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung angemessen ist.

(3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von
Verpflichteten zu erfüllen:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,

2. bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäfts-
beziehung durchgeführt werden, wenn es sich
handelt um

a) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
2015 über begleitende Angaben bei Geld-
transfers und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom
5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen
Betrag von 1 000 Euro oder mehr ausmacht,

b) die Durchführung einer sonstigen Transak-
tion im Wert von 15 000 Euro oder mehr,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder an-
deren Gesetzen bestehender Ausnahmeregelun-
gen, Befreiungen oder Schwellenbeträge beim
Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten,
dass

a) es sich bei Vermögensgegenständen, die mit
einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung
im Zusammenhang stehen, um den Gegen-
stand von Geldwäsche handelt oder

b) die Vermögensgegenstände im Zusammen-
hang mit Terrorismusfinanzierung stehen,

4. bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen
dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Iden-
tität des Vertragspartners, zu der Identität einer für
den Vertragspartner auftretenden Person oder zu
der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu-
treffend sind.

Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfalts-
pflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits
bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die all-
gemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf ri-
sikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann,
wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände
ändern.

(4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von
Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 2 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemei-
nen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
zu erfüllen.

(4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zah-
lungsdiensten nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen
Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu
erfüllen.

(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Gewin-
nen oder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2 000
Euro oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das Glücks-
spiel wird im Internet angeboten oder vermittelt. Der
Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekom-
men werden, dass der Spieler bereits beim Betreten der
Spielbank oder der sonstigen örtlichen Glücksspiel-
stätte identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zu-
sätzlich sichergestellt wird, dass Transaktionen im
Wert von 2 000 Euro oder mehr einschließlich des
Kaufs oder Rücktauschs von Spielmarken dem jeweili-
gen Spieler zugeordnet werden können.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16
haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3
Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen sie
Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigen
oder entgegennehmen, zu erfüllen.

(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16
haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei wel-
chen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro
tätigen oder entgegennehmen, zu erfüllen.

Drucksache 18/12405 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(7) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5, die bei der Ausgabe von E-Geld tätig sind,
gilt § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der
Maßgabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1
Nummer 1 und 4 zu erfüllen sind. § 25i Absatz 2 und 4
des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1
Nummer 8, die für ein Versicherungsunternehmen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, ha-
ben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen,
wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Be-
trag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres
übersteigen.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die
allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Num-
mer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung
nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf
keine Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine
Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Ver-
pflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder ver-
traglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf
andere Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10
und 12, wenn der Mandant eine Rechtsberatung oder
Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflich-
tete weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung be-
wusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terro-
rismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(9) u n v e r ä n d e r t

§ 11 § 11

Identifizierung u n v e r ä n d e r t

(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gege-
benenfalls für diese auftretende Personen und wirt-
schaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäfts-
beziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu
identifizieren. Die Identifizierung kann auch noch wäh-
rend der Begründung der Geschäftsbeziehung abge-
schlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den
normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und
wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Ter-
rorismusfinanzierung besteht.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat ein Verpflich-
teter nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragspar-
teien des Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald
der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaf-
tes Interesse an der Durchführung des Immobilienkauf-
vertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinrei-
chend bestimmt sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Von einer Identifizierung kann abgesehen
werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende
Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der
Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und
die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. Muss
der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände
Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung
erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er
eine erneute Identifizierung durchzuführen.

(4) Bei der Identifizierung hat der Verpflichtete
folgende Angaben zu erheben:

1. bei einer natürlichen Person:

a) Vorname und Nachname,

b) Geburtsort,

c) Geburtsdatum,

d) Staatsangehörigkeit und

e) eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester
Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in
der Europäischen Union besteht und die
Überprüfung der Identität im Rahmen des
Abschlusses eines Basiskontovertrags im
Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes
erfolgt, die postalische Anschrift, unter der
der Vertragspartner sowie die gegenüber
dem Verpflichteten auftretende Person er-
reichbar ist;

2. bei einer juristischen Person oder bei einer Perso-
nengesellschaft:

a) Firma, Name oder Bezeichnung,

b) Rechtsform,

c) Registernummer, falls vorhanden,

d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptnieder-
lassung und

e) die Namen der Mitglieder des Vertretungsor-
gans oder die Namen der gesetzlichen Ver-
treter und, sofern ein Mitglied des Vertre-
tungsorgans oder der gesetzliche Vertreter
eine juristische Person ist, von dieser juristi-
schen Person die Daten nach den Buchstaben
a bis d.

(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat
der Verpflichtete abweichend von Absatz 4 zur Fest-
stellung der Identität zumindest dessen Name und, so-
weit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden

Drucksache 18/12405 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerk-
male zu erheben. Geburtsdatum, Geburtsort und An-
schrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhän-
gig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Der
Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maß-
nahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung
erhobenen Angaben zutreffend sind; dabei darf sich der
Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im
Transparenzregister verlassen.

(6) Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat
dem Verpflichteten die Informationen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erfor-
derlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbe-
ziehung Änderungen, hat er diese Änderungen unver-
züglich dem Verpflichteten anzuzeigen. Der Vertrags-
partner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzule-
gen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion
für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fort-
setzen oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat
er dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaft-
lich Berechtigten nachzuweisen.

§ 12 § 12

Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen
des § 10 Absatz 1 Nummer 1 bei natürlichen Personen
zu erfolgen anhand

1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein
Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die
Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird,
insbesondere anhand eines inländischen oder nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten
oder zugelassenen Passes, Personalausweises
oder Pass- oder Ausweisersatzes,

2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro-
nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 73),

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Ver-
bindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identi-
fizierungssystems oder

5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verord-
nung über die Bestimmung von Dokumenten, die
zur Identifizierung einer nach dem Geldwäsche-
gesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke
des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zu-
gelassen werden.

Im Fall der Identitätsüberprüfung anhand einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur gemäß Satz 1 Num-
mer 3 hat der Verpflichtete eine Validierung der quali-
fizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorzuneh-
men. Er hat in diesem Falle auch sicherzustellen, dass
eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungs-
konto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des Ver-
tragspartners lautet, bei einem Verpflichteten nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder bei ei-
nem Kreditinstitut, das ansässig ist in einem

1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder

3. Drittstaat, in dem das Kreditinstitut Sorgfalts- und
Aufbewahrungspflichten unterliegt, die den in der
Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts-
und Aufbewahrungspflichten entsprechen und de-
ren Einhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2
der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehen-
den Weise beaufsichtigt wird.

(2) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen
des § 10 Absatz 1 Nummer 1 bei juristischen Personen
zu erfolgen anhand

1. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossen-
schaftsregister oder aus einem vergleichbaren
amtlichen Register oder Verzeichnis,

2. von Gründungsdokumenten oder von gleichwerti-
gen beweiskräftigen Dokumenten oder

3. einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des
Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnis-
daten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des

Drucksache 18/12405 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur
Überprüfung der Identität geeignet sind.

§ 13 § 13

Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verord-
nungsermächtigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der na-
türlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:

1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgeleg-
ten Dokuments oder

2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geld-
wäscherechtlichen Überprüfung der Identität ge-
eignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das
dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleich-
wertig ist.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf,

1. Konkretisierungen oder weitere Anforderungen
an das in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an
die sich dieser bedienenden Verpflichteten festle-
gen und

2. Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtli-
chen Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 ge-
eignet sind.

§ 14 § 14

Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungser-
mächtigung

Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungser-
mächtigung

(1) Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorg-
faltspflichten erfüllen, soweit sie bei ihrer Risikoana-
lyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in
den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststel-
len, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im
Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen oder
Transaktionen, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Für die Dar-
legung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4
entsprechend.

(1) Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorg-
faltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichti-
gung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofak-
toren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbe-
sondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und
Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Ri-
siko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
besteht. Vor der Anwendung vereinfachter Sorg-
faltspflichten haben sich die Verpflichteten zu ver-
gewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Trans-
aktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko der
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbun-
den ist. Für die Darlegung der Angemessenheit gilt
§ 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorg-
faltspflichten können Verpflichtete

(2) u n v e r ä n d e r t

1. den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung
der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind,
angemessen reduzieren und

2. insbesondere die Überprüfung der Identität ab-
weichend von den §§ 12 und 13 auf der Grundlage
von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informa-
tionen durchführen, die von einer glaubwürdigen
und unabhängigen Quelle stammen und für die
Überprüfung geeignet sind.

Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprü-
fung von Transaktionen und die Überwachung von Ge-
schäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der
es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige
Transaktionen zu erkennen und zu melden.

(3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die
vereinfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt
§ 10 Absatz 9 entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Fallkonstellationen festlegen, in denen
insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte,
Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle
ein geringeres Risiko der Geldwäsche oder der Terro-
rismusfinanzierung bestehen kann und die Verpflichte-
ten unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nur ver-
einfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden er-
füllen müssen. Bei der Festlegung sind die in den An-
lagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksich-
tigen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet
keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein
Zahlungskonto eines Begünstigten, auf das aus-
schließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern
oder Dienstleistungen vorgenommen werden kön-
nen, wenn

1. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten
den Verpflichtungen dieses Gesetzes unter-
liegt,

2. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in
der Lage ist, anhand einer individuellen Trans-
aktionskennziffer über den Begünstigten den
Geldtransfer bis zu der Person zurückzuver-

Drucksache 18/12405 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

folgen, die mit dem Begünstigten eine Verein-
barung über die Lieferung von Gütern und
Dienstleistungen getroffen hat, und

3. der überwiesene Betrag höchstens 1 000 Euro
beträgt.

§ 15 § 15

Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungser-
mächtigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind zu-
sätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfül-
len.

(2) Verpflichtete haben verstärkte Sorgfalts-
pflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risiko-
analyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der
in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren fest-
stellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Die Ver-
pflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu
ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweili-
gen höheren Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung. Für die Darlegung der Angemessen-
heit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor,
wenn

1. es sich bei einem Vertragspartner des Verpflich-
teten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten
handelt um

a) eine politisch exponierte Person, ein Famili-
enmitglied oder um eine bekanntermaßen na-
hestehende Person oder

b) eine natürliche oder juristische Person, die in
einem von der Europäischen Kommission
nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849
ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko nie-
dergelassen ist; dies gilt nicht für Zweigstel-
len von in der Europäischen Union niederge-
lassenen Verpflichteten gemäß Artikel 2 Ab-
satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 und für
mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten
befindlichen Tochterunternehmen, die ihren
Standort in einem Drittstaat mit hohem Ri-
siko haben, sofern sie sich uneingeschränkt
an die von ihnen anzuwendenden gruppen-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

weiten Strategien und Verfahren nach Arti-
kel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2015/849 halten,

2. es sich um eine Transaktion handelt, die im Ver-
hältnis zu vergleichbaren Fällen

a) besonders komplex oder groß ist,

b) ungewöhnlich abläuft oder

c) ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder
rechtmäßigen Zweck erfolgt, oder

3. es sich für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschrei-
tende Korrespondenzbeziehung mit Responden-
ten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich
einer Beurteilung durch die Verpflichteten als er-
höhtes Risiko, in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums handelt.

(4) In den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genann-
ten Fällen sind mindestens folgende verstärkte Sorg-
faltspflichten zu erfüllen:

1. die Begründung oder Fortführung einer Ge-
schäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines
Mitglieds der Führungsebene,

2. es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen,
mit denen die Herkunft der Vermögenswerte be-
stimmt werden kann, die im Rahmen der Ge-
schäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt
werden, und

3. die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kon-
tinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

Wenn im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a
der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte
erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges öf-
fentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der Ver-
pflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbezie-
hung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen
Amts durch den Vertragspartner oder den wirtschaft-
lich Berechtigten Kenntnis erlangt, so hat der Ver-
pflichtete sicherzustellen, dass die Fortführung der Ge-
schäftsbeziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds
der Führungsebene erfolgt.

(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten
Fall sind mindestens folgende verstärkte Sorgfalts-
pflichten zu erfüllen:

1. die Transaktion ist zu untersuchen, um das Risiko
der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transak-

Drucksache 18/12405 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

tionen in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terro-
rismusfinanzierung überwachen und einschätzen
zu können und um gegebenenfalls prüfen zu kön-
nen, ob die Pflicht zu einer Meldung nach § 43
Absatz 1 vorliegt, und

2. die der Transaktion zugrunde liegende Geschäfts-
beziehung, soweit vorhanden, ist einer verstärkten
kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen,
um das mit der Geschäftsbeziehung verbundene
Risiko in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terro-
rismusfinanzierung einschätzen und bei höherem
Risiko überwachen zu können.

(6) In dem in Absatz 3 Nummer 3 genannten
Fall haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 6 bis 9 mindestens folgende verstärkte Sorg-
faltspflichten zu erfüllen:

1. es sind ausreichende Informationen über den Res-
pondenten einzuholen, um die Art seiner Ge-
schäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und
seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinde-
rung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
rung sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu
können,

2. es ist vor Begründung einer Geschäftsbeziehung
mit dem Respondenten die Zustimmung eines
Mitglieds der Führungsebene einzuholen,

3. es sind vor Begründung einer solchen Geschäfts-
beziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten
der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der
Sorgfaltspflichten festzulegen und nach Maßgabe
des § 8 zu dokumentieren,

4. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-
len, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem
Respondenten begründen oder fortsetzen, von
dem bekannt ist, dass seine Konten von einer
Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, und

5. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-
len, dass der Respondent keine Transaktionen
über Durchlaufkonten zulässt.

(7) Bei einer ehemaligen politisch exponierten
Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf
Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt
das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für poli-
tisch exponierte Personen ist, und so lange angemes-
sene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis
anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(8) Liegen Tatsachen oder Bewertungen natio-
naler oder internationaler für die Verhinderung oder
Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfi-
nanzierung zuständiger Stellen vor, die die Annahme
rechtfertigen, dass über die in Absatz 3 genannten Fälle
hinaus ein höheres Risiko besteht, so kann die Auf-
sichtsbehörde anordnen, dass die Verpflichteten die
Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen einer ver-
stärkten Überwachung unterziehen und zusätzliche,
dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten zu erfüllen
haben.

(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die
verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10
Absatz 9 entsprechend.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Fallkonstellationen bestimmen, in denen ins-
besondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienst-
leistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein po-
tenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder der Ter-
rorismusfinanzierung besteht und die Verpflichteten
bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen ha-
ben. Bei der Bestimmung sind die in den Anlagen 1 und
2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.

§ 16 § 16

Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im In-
ternet

Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im In-
ternet

(1) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 15 gelten, soweit sie das Glücksspiel im Internet
anbieten oder vermitteln, die besonderen Vorschriften
der Absätze 2 bis 8.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Verpflichtete darf einen Spieler erst zu
einem Glücksspiel im Internet zulassen, wenn er zuvor
für den Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto ein-
gerichtet hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Verpflichtete darf auf dem Spielerkonto
weder Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder vom
Spieler entgegennehmen. Das Guthaben auf dem Spie-
lerkonto darf nicht verzinst werden. Für die entgegen-
genommenen Geldbeträge gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass
Transaktionen des Spielers auf das Spielerkonto nur er-
folgen

(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass
Transaktionen des Spielers auf das Spielerkonto nur er-
folgen

1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs 1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

a) mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2
Nummer 2a des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes,

b) mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2
Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes oder

c) mittels einer auf den Namen des Spielers
ausgegebenen Zahlungskarte nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2c oder 3 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes und

2. von einem Zahlungskonto nach § 1 Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den
Namen des Spielers bei einem Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 errichtet wor-
den ist.

2. u n v e r ä n d e r t

Von der Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 kann der
Verpflichtete absehen, wenn gewährleistet ist, dass
die Zahlung zur Teilnahme am Spiel für eine ein-
zelne Transaktion 25 Euro und für mehrere Trans-
aktionen innerhalb eines Kalendermonats 100 Euro
nicht überschreitet.

(5) Der Verpflichtete hat die Aufsichtsbehörde
unverzüglich zu informieren über die Eröffnung und
Schließung eines Zahlungskontos nach § 1 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf seinen
eigenen Namen bei einem Verpflichteten nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder 3 eingerichtet ist und auf dem
Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen
im Internet entgegengenommen werden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Wenn der Verpflichtete oder ein anderer
Emittent einem Spieler für Transaktionen auf einem
Spielerkonto monetäre Werte ausstellt, die auf einem
Instrument nach § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert sind, hat der
Verpflichtete oder der andere Emittent sicherzustellen,
dass der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber
des Spielerkontos identisch ist.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Der Verpflichtete darf Transaktionen an den
Spieler nur vornehmen

(7) u n v e r ä n d e r t

1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs
nach Absatz 4 und

2. auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des
Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder 3 eingerichtet worden ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Bei der Transaktion hat der Verpflichtete den Verwen-
dungszweck dahingehend zu spezifizieren, dass für ei-
nen Außenstehenden erkennbar ist, aus welchem
Grund der Zahlungsvorgang erfolgt ist. Für diesen Ver-
wendungszweck können die Aufsichtsbehörden Stan-
dardformulierungen festlegen, die vom Verpflichteten
zu verwenden sind.

(8) Abweichend von § 11 kann der Verpflichtete
bei einem Spieler, für den er ein Spielerkonto einrich-
tet, eine vorläufige Identifizierung durchführen. Die
vorläufige Identifizierung kann anhand einer elektro-
nisch oder auf dem Postweg übersandten Kopie eines
Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 er-
folgen. Eine vollständige Identifizierung ist unverzüg-
lich nachzuholen. Sowohl die vorläufige als auch die
vollständige Identifizierung kann auch anhand der
glücksspielrechtlichen Anforderungen an Identifizie-
rung und Authentifizierung erfolgen.

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 17 § 17

Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte,
vertragliche Auslagerung

Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte,
vertragliche Auslagerung

(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfalts-
pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 kann ein
Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen
nur sein

(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfalts-
pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein
Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen
nur sein

1. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1, 1. u n v e r ä n d e r t

2. Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richt-
linie (EU) 2015/849 in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Mitgliedsorganisationen oder Verbände von Ver-
pflichteten nach Nummer 2 oder in einem Dritt-
staat ansässige Institute und Personen, sofern
diese Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten un-
terliegen,

3. u n v e r ä n d e r t

a) die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 fest-
gelegten Sorgfalts- und Aufbewahrungs-
pflichten entsprechen und

b) deren Einhaltung in einer mit Kapitel IV Ab-
schnitt 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 im
Einklang stehenden Weise beaufsichtigt
wird.

Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen
Sorgfaltspflichten bleibt bei dem Verpflichteten.

Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen
Sorgfaltspflichten bleibt bei dem Verpflichteten.

Drucksache 18/12405 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten
zurückgreifen, der in einem Drittstaat mit hohem Ri-
siko niedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind

(2) u n v e r ä n d e r t

1. Zweigstellen von in der Europäischen Union nie-
dergelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Ab-
satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, wenn die
Zweigstelle sich uneingeschränkt an die gruppen-
weit anzuwendenden Strategien und Verfahren
gemäß Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/849
hält, und

2. Tochterunternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz
von in der Europäischen Union niedergelassenen
Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richt-
linie (EU) 2015/849 befinden, wenn das Tochter-
unternehmen sich uneingeschränkt an die grup-
penweit anzuwendenden Strategien und Verfah-
ren gemäß Artikel 45 der Richtlinie
(EU) 2015/849 hält.

(3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurück-
greift, so muss er sicherstellen, dass die Dritten

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die Informationen einholen, die für die Durchfüh-
rung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 notwendig sind, und

2. ihm diese Informationen unverzüglich und unmit-
telbar übermitteln.

Er hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen,
um zu gewährleisten, dass die Dritten ihm auf seine
Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Do-
kumente, die maßgeblich zur Feststellung und Über-
prüfung der Identität des Vertragspartners und eines et-
waigen wirtschaftlich Berechtigten sind, sowie andere
maßgebliche Unterlagen vorlegen. Die Dritten sind be-
fugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumen-
ten zu erstellen und weiterzuleiten.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3
gelten als erfüllt, wenn

(4) u n v e r ä n d e r t

1. der Verpflichtete auf Dritte zurückgreift, die der-
selben Gruppe angehören wie er selbst,

2. die in dieser Gruppe angewandten Sorgfalts-
pflichten, Aufbewahrungsvorschriften, Strategien
und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung mit den Vor-
schriften der Richtlinie (EU) 2015/849 oder
gleichwertigen Vorschriften im Einklang stehen
und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. die effektive Umsetzung dieser Anforderungen
auf Gruppenebene von einer Behörde beaufsich-
tigt wird.

(5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung
der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflich-
ten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich
sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen
als die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die
Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung.
Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen
werden dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zu-
gerechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen
nicht beeinträchtigt werden

(6) u n v e r ä n d e r t

1. die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz
durch den Verpflichteten,

2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der
Geschäftsleitung des Verpflichteten und

3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde über den Ver-
pflichteten.

(7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich
der Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen
oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertra-
gen will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit
muss er sich durch Stichproben von der Angemessen-
heit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeu-
gen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen
haben.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach
Absatz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandels-
kammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten
diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet
keine Anwendung.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben
die Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten
und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes un-
berührt.

(9) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4

T r a n s p a r e n z r e g i s t e r T r a n s p a r e n z r e g i s t e r

§ 18 § 18

Einrichtung des Transparenzregisters und regis-
terführende Stelle

Einrichtung des Transparenzregisters und regis-
terführende Stelle

(1) Es wird ein Register zur Erfassung und Zu-
gänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich
Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Transparenzregister wird als hoheitliche
Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle
elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister
gespeichert sind, werden als chronologische Daten-
sammlung angelegt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ist eine Mitteilung nach § 20 unklar oder be-
stehen Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Ab-
satz 1 die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum
wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die
registerführende Stelle innerhalb einer angemessenen
Frist die für eine Eintragung in das Transparenzregister
erforderlichen Informationen von der in der Mitteilung
genannten Vereinigung verlangen. Dies gilt entspre-
chend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach
§ 21.

(3) Ist eine Mitteilung nach § 20 unklar oder be-
stehen Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Ab-
satz 1 die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum
wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die
registerführende Stelle von der in der Mitteilung ge-
nannten Vereinigung verlangen, dass diese die für
eine Eintragung in das Transparenzregister erforderli-
chen Informationen innerhalb einer angemessenen
Frist übermittelt. Dies gilt entsprechend für Mittei-
lungen von Rechtsgestaltungen nach § 21.

(4) Die registerführende Stelle erstellt auf An-
trag Ausdrucke von Daten, die im Transparenzregister
gespeichert sind, und Bestätigungen, dass im Transpa-
renzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer
Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 vorliegt. Sie
beglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit
dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen.
Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum wirt-
schaftlich Berechtigten verbunden. Ein Antrag auf
Ausdruck von Daten, die lediglich über das Transpa-
renzregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis
8 zugänglich gemacht werden, kann auch über das
Transparenzregister an das Gericht vermittelt werden.
Dies gilt entsprechend für die Vermittlung eines An-
trags auf Ausdruck von Daten, die gemäß § 22 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht
werden, an den Betreiber des Unternehmensregisters.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die registerführende Stelle erstellt ein Infor-
mationssicherheitskonzept für das Transparenzregister,

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aus dem sich die getroffenen technischen und organi-
satorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die technischen Ein-
zelheiten zu Einrichtung und Führung des Transpa-
renzregisters einschließlich der Speicherung histori-
scher Datensätze sowie die Einhaltung von Löschungs-
fristen für die im Transparenzregister gespeicherten
Daten zu regeln.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 19 § 19

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten u n v e r ä n d e r t

(1) Über das Transparenzregister sind im Hin-
blick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und
Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum
wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zu-
gänglich:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsdatum,

3. Wohnort und

4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

(2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Be-
rechtigten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Ab-
satz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftun-
gen gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Be-
stimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechts-
gestaltungen nach § 21 und rechtsfähige Stiftungen gilt
§ 3 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirt-
schaftlichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zei-
gen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter
folgt, und zwar

1. bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit
Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus

a) der Beteiligung an der Vereinigung selbst,
insbesondere der Höhe der Kapitalanteile
oder der Stimmrechte,

b) der Ausübung von Kontrolle auf sonstige
Weise, insbesondere aufgrund von Abspra-
chen zwischen einem Dritten und einem An-
teilseigner oder zwischen mehreren Anteils-
eignern untereinander, oder aufgrund der ei-

Drucksache 18/12405 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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nem Dritten eingeräumten Befugnis zur Er-
nennung von gesetzlichen Vertretern oder
anderen Organmitgliedern oder

c) der Funktion des gesetzlichen Vertreters, ge-
schäftsführenden Gesellschafters oder Part-
ners,

2. bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähi-
gen Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3 auf-
geführten Funktionen.

§ 20 § 20

Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte
Vereinigungen

Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte
Vereinigungen

(1) Juristische Personen des Privatrechts und
eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19
Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich
Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzu-
bewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der regis-
terführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das
Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat
elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elekt-
ronische Zugänglichmachung ermöglicht. Bei den An-
gaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interes-
ses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, wo-
raus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich
Berechtigter folgt, sofern nicht Absatz 2 Satz 2 ein-
schlägig ist.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Pflicht zur Mitteilung an das Transpa-
renzregister nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn
sich die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zum
wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Ab-
satz 1 aufgeführten Dokumenten und Eintragungen er-
geben, die elektronisch abrufbar sind aus:

(2) Die Pflicht zur Mitteilung an das Transpa-
renzregister nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn
sich die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zum
wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Ab-
satz 1 aufgeführten Dokumenten und Eintragungen er-
geben, die elektronisch abrufbar sind aus:

1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetz-
buchs),

1. u n v e r ä n d e r t

2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partner-
schaftsgesellschaftsgesetzes),

2. u n v e r ä n d e r t

3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossen-
schaftsgesetzes),

3. u n v e r ä n d e r t

4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) oder

4. u n v e r ä n d e r t

5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs).

5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Eine gesonderte Angabe im Hinblick auf Art und Um-
fang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1
Nummer 4 ist nicht erforderlich, wenn sich aus den in
§ 22 Absatz 1 aufgeführten Dokumenten und Eintra-
gungen ergibt, woraus nach § 19 Absatz 3 die Stellung
als wirtschaftlich Berechtigter folgt. Ist eine Mitteilung
nach Absatz 1 Satz 1 an das Transparenzregister er-
folgt und ändert sich danach der wirtschaftlich Berech-
tigte, so dass sich die Angaben zu ihm nun aus den in
Satz 1 aufgeführten Registern ergeben, ist dies der re-
gisterführenden Stelle nach Absatz 1 Satz 1 unverzüg-
lich zur Berücksichtigung im Transparenzregister mit-
zuteilen.

Bei Gesellschaften, die an einem organisierten
Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsge-
setzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht
entsprechenden Transparenzanforderungen im
Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwerti-
gen internationalen Standards unterliegen, gilt die
Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister
stets als erfüllt. Eine gesonderte Angabe im Hinblick
auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist nicht erforderlich,
wenn sich aus den in § 22 Absatz 1 aufgeführten Do-
kumenten und Eintragungen ergibt, woraus nach § 19
Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter
folgt. Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 an das
Transparenzregister erfolgt und ändert sich danach der
wirtschaftlich Berechtigte, so dass sich die Angaben zu
ihm nun aus den in Satz 1 aufgeführten Registern erge-
ben, ist dies der registerführenden Stelle nach Absatz 1
Satz 1 unverzüglich zur Berücksichtigung im Transpa-
renzregister mitzuteilen.

(3) Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte
sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmit-
telbar kontrolliert werden, haben den Vereinigungen
nach Absatz 1 die zur Erfüllung der in Absatz 1 statu-
ierten Pflichten notwendigen Angaben und jede Ände-
rung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kon-
trolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genos-
senschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft
die Pflicht nach Satz 1 diese Mitglieder. Bei Stiftungen
trifft die Pflicht die Personen nach § 3 Absatz 3. Das-
selbe gilt für Angabepflichtige im Sinne der Sätze 2
und 3, die unter der unmittelbaren Kontrolle eines wirt-
schaftlich Berechtigten stehen. Stehen Angabepflich-
tige im Sinne der Sätze 1 bis 3 unter der mittelbaren
Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die
Pflicht nach Satz 1 den wirtschaftlich Berechtigten.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt,
wenn die Meldepflicht nach Absatz 1 gemäß Absatz 2
als erfüllt gilt oder wenn die Anteilseigner, Mitglieder
und wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen An-
gaben bereits in anderer Form mitgeteilt haben.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im
Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach Ab-
satz 1 aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vor-
legen lassen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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§ 21 § 21

Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte
Rechtsgestaltungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohn-
sitz oder Sitz in Deutschland haben die in § 19 Absatz 1
aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtig-
ten des Trusts, den sie verwalten, und die Staatsange-
hörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen,
aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der
registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung
in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung
hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre
elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. Der
Trust ist in der Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. Bei
den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen
Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzuge-
ben, woraus nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stel-
lung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.

(2) Die Pflichten des Absatzes 1 gelten entspre-
chend auch für Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in
Deutschland folgender Rechtsgestaltungen:

1. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungs-
zweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und

2. Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ih-
rer Struktur und Funktion entsprechen.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im
Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trus-
tees nach Absatz 1 und von Treuhändern nach Absatz 2
aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen
lassen.

§ 22 § 22

Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung
an das Transparenzregister, Verordnungsermäch-

tigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Über die Internetseite des Transparenzregis-
ters sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

1. Eintragungen im Transparenzregister zu Meldun-
gen nach § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3
und nach § 21,

2. Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteili-
gung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12405

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3. Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 26, 26a des
Wertpapierhandelsgesetzes,

4. Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und Unternehmergesell-
schaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung sowie Gesellschafterverträge
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern
diese als Gesellschafterliste gelten, nach § 2 Ab-
satz 1a Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung,

5. Eintragungen im Handelsregister,

6. Eintragungen im Partnerschaftsregister,

7. Eintragungen im Genossenschaftsregister,

8. Eintragungen im Vereinsregister.

Zugänglich in dem nach den besonderen registerrecht-
lichen Vorschriften für die Einsicht geregelten Umfang
sind nur solche Dokumente und Eintragungen nach
Satz 1 Nummer 2 bis 8, die aus den in § 20 Absatz 2
Satz 1 genannten öffentlichen Registern elektronisch
abrufbar sind.

(2) Um die Eröffnung des Zugangs zu den Ori-
ginaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 über
die Internetseite des Transparenzregisters zu ermögli-
chen, sind dem Transparenzregister die dafür erforder-
lichen Daten (Indexdaten) zu übermitteln. Der Betrei-
ber des Unternehmensregisters übermittelt die In-
dexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 dem Transparenzregister. Die Lan-
desjustizverwaltungen übermitteln die Indexdaten zu
den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis
8 dem Transparenzregister. Die Indexdaten dienen nur
der Zugangsvermittlung und dürfen nicht zugänglich
gemacht werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz für die Daten-
übermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechtsver-
ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
technische Einzelheiten der Datenübermittlung zwi-
schen den Behörden der Länder und dem Transparenz-
register einschließlich der Vorgaben für die zu verwen-
denden Datenformate und zur Sicherstellung von Da-

Drucksache 18/12405 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

tenschutz und Datensicherheit zu regeln. Abweichun-
gen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht
sind ausgeschlossen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Registrierungsverfahren für die Mitteilungsver-
pflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische
Einzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2
Satz 2 sowie nach den §§ 20 und 21 einschließlich der
Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und
Formulare sowie zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit zu regeln.

§ 23 § 23

Einsichtnahme in das Transparenzregister, Ver-
ordnungsermächtigung

Einsichtnahme in das Transparenzregister, Ver-
ordnungsermächtigung

(1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1
Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Ein-
sichtnahme gestattet

(1) u n v e r ä n d e r t

1. den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:

a) den Aufsichtsbehörden,

b) der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen,

c) den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgeset-
zes zuständigen Behörden,

d) den Strafverfolgungsbehörden,

e) dem Bundeszentralamt für Steuern sowie
den örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung und

f) den für Aufklärung, Verhütung und Beseiti-
gung von Gefahren zuständigen Behörden,

2. den Verpflichteten, sofern sie der registerführen-
den Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur
Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in
§ 10 Absatz 3 genannten Fälle erfolgt, und

3. jedem, der der registerführenden Stelle darlegt,
dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsicht-
nahme hat.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben den Anga-
ben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nur Monat
und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

und sein Wohnsitzland der Einsicht zugänglich, sofern
sich nicht alle Angaben nach § 19 Absatz 1 bereits aus
anderen öffentlichen Registern ergeben.

(2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten
beschränkt die registerführende Stelle die Einsicht-
nahme in das Transparenzregister vollständig oder teil-
weise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt,
dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige
Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenste-
hen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn

(2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten
beschränkt die registerführende Stelle die Einsicht-
nahme in das Transparenzregister vollständig oder teil-
weise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt,
dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige
Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenste-
hen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten
der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der fol-
genden Straftaten zu werden:

1. u n v e r ä n d e r t

a) eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs),

b) eines erpresserischen Menschenraubs
(§ 239a des Strafgesetzbuchs),

c) einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetz-
buchs),

d) einer Erpressung oder räuberischen Erpres-
sung (§§ 253, 255 des Strafgesetzbuchs),

e) einer strafbaren Handlung gegen Leib oder
Leben (§§ 211, 212, 223, 224, 226, 227 des
Strafgesetzbuchs),

f) einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs),

g) einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetz-
buchs) oder

2. der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder
geschäftsunfähig ist.

2. u n v e r ä n d e r t

Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtig-
ten liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus
anderen öffentlichen Registern ergeben. Die Beschrän-
kung der Einsichtnahme nach Satz 1 ist nicht möglich
gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufge-
führten Behörden und gegenüber Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie gegenüber Nota-
ren.

Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtig-
ten liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus
anderen öffentlichen Registern ergeben. Die Beschrän-
kung der Einsichtnahme nach Satz 1 ist nicht möglich
gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufge-
führten Behörden und gegenüber Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber
Notaren.

(3) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger
Online-Registrierung des Nutzers möglich und kann
zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat,
protokolliert werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Transparenzregister erlaubt die Suche
nach Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Rechtsgestaltungen nach § 21 über alle eingestellten
Daten sowie über sämtliche Indexdaten.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
Einsichtnahme, insbesondere der Online-Registrierung
und der Protokollierung wie die zu protokollierenden
Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten
Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für
die Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 und der Darlegungsanforderungen für die Be-
schränkung der Einsichtnahme nach Absatz 2 zu be-
stimmen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 24 § 24

Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächti-
gung

u n v e r ä n d e r t

(1) Für die Führung des Transparenzregisters er-
hebt die registerführende Stelle von Vereinigungen
nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Ge-
bühren.

(2) Für die Einsichtnahme in die dem Transpa-
renzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten
Daten erhebt die registerführende Stelle zur Deckung
des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.
Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Be-
stätigungen und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4.
§ 7 Nummer 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes ist
nicht anwendbar. Für Behörden gilt § 8 des Bundesge-
bührengesetzes.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu Fol-
gendem näher zu regeln:

1. die gebührenpflichtigen Tatbestände,

2. die Gebührenschuldner,

3. die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als
Rahmengebühren und

4. die Auslagenerstattung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 25 § 25

Übertragung der Führung des Transparenzregis-
ters, Verordnungsermächtigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische Per-
son des Privatrechts mit den Aufgaben der registerfüh-
renden Stelle und mit den hierfür erforderlichen Befug-
nissen zu beleihen.

(2) Eine juristische Person des Privatrechts darf
nur beliehen werden, wenn sie die Gewähr für die ord-
nungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufga-
ben, insbesondere für den langfristigen und sicheren
Betrieb des Transparenzregisters, bietet. Sie bietet die
notwendige Gewähr, wenn

1. die natürlichen Personen, die nach Gesetz, dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Ge-
schäftsführung und Vertretung ausüben, zuverläs-
sig und fachlich geeignet sind,

2. sie grundlegende Erfahrungen mit der Zugäng-
lichmachung von registerrechtlichen Informatio-
nen, insbesondere von Handelsregisterdaten, Ge-
sellschaftsbekanntmachungen und kapitalmarkt-
rechtlichen Informationen, hat,

3. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Organisation sowie technische und finanzielle
Ausstattung hat und

4. sie sicherstellt, dass sie die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einhält.

(3) Die Dauer der Beleihung ist zu befristen. Sie
soll fünf Jahre nicht unterschreiten. Die Möglichkeit,
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Beleihung
vor Ablauf der Frist zu beenden, ist vorzusehen. Haben
die Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgele-
gen oder sind sie nachträglich entfallen, soll die Belei-
hung jederzeit beendet werden können. Es ist sicherzu-
stellen, dass mit Beendigung der Beleihung dem Bun-
desministerium der Finanzen oder einer von ihm be-
stimmten Stelle alle für den ordnungsgemäßen Weiter-
betrieb des Transparenzregisters erforderlichen Soft-
wareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfü-
gung gestellt werden und die Rechte an diesen Soft-
wareprogrammen und an der für das Transparenzregis-
ter genutzten Internetadresse übertragen werden.

Drucksache 18/12405 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Der Beliehene ist berechtigt, das kleine Bun-
dessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium
der Finanzen zur Verfügung gestellt. Das kleine Bun-
dessiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von
Ausdrucken aus dem Transparenzregister und zu Be-
stätigungen nach § 18 Absatz 4 genutzt werden.

(5) Der Beliehene ist befugt, die Gebühren nach
§ 24 zu erheben. Das Gebührenaufkommen steht ihm
zu. In der Rechtsverordnung kann das Bundesministe-
rium der Finanzen die Vollstreckung der Gebührenbe-
scheide dem Beliehenen übertragen.

(6) Der Beliehene untersteht der Rechts- und
Fachaufsicht durch das Bundesverwaltungsamt. Das
Bundesverwaltungsamt kann sich zur Wahrnehmung
seiner Aufsichtstätigkeit jederzeit über die Angelegen-
heiten des Beliehenen unterrichten, insbesondere durch
Einholung von Auskünften und Berichten sowie durch
das Verlangen nach Vorlage von Aufzeichnungen aller
Art, rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent-
sprechende Abhilfe verlangen. Der Beliehene ist ver-
pflichtet, den Weisungen des Bundesverwaltungsamts
nachzukommen. Dieses kann, wenn der Beliehene den
Weisungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kos-
ten des Beliehenen selbst durchführen oder durch einen
anderen durchführen lassen. Die Bediensteten und
sonstigen Beauftragten des Bundesverwaltungsamts
sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Be-
triebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume des Belie-
henen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ge-
genstände oder geschäftliche Unterlagen können im er-
forderlichen Umfang eingesehen und in Verwahrung
genommen werden.

(7) Für den Fall, dass keine juristische Person
des Privatrechts beliehen wird, oder für den Fall, dass
die Beleihung beendet wird, kann das Bundesministe-
rium der Finanzen die Führung des Transparenzregis-
ters auf eine Bundesoberbehörde in seinem Geschäfts-
bereich oder im Einvernehmen mit dem zuständigen
Bundesministerium auf eine Bundesoberbehörde in
dessen Geschäftsbereich übertragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 26 § 26

Europäisches System der Registervernetzung, Ver-
ordnungsermächtigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Da-
ten sind, soweit sie juristische Personen des Privat-
rechts, eingetragene Personengesellschaften oder
Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen, auch über das
Europäische Justizportal zugänglich; § 23 Absatz 1 bis
3 gilt entsprechend. Zur Zugänglichmachung über das
Europäische Justizportal übermittelt die registerfüh-
rende Stelle die dem Transparenzregister nach § 20
Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten sowie die In-
dexdaten nach § 22 Absatz 2 an die zentrale Europäi-
sche Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie
2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der
Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des
Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleich-
wertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L
158 vom 13.5.2013, S. 365) geändert worden ist, so-
weit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs
zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der In-
ternetseite des Europäischen Justizportals erforderlich
ist.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, die erforderlichen Bestimmungen über die Einzel-
heiten des elektronischen Datenverkehrs und seiner
Abwicklung nach Absatz 1 einschließlich Vorgaben
über Datenformate und Zahlungsmodalitäten zu tref-
fen, soweit keine Regelungen in den von der Europäi-
schen Kommission gemäß Artikel 4c der Richtlinie
2009/101/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten
enthalten sind.

Drucksache 18/12405 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 5 A b s c h n i t t 5

Z e n t r a l s t e l l e f ü r F i n a n z t r a n s a k -
t i o n s u n t e r s u c h u n g e n

u n v e r ä n d e r t

§ 27

Zentrale Meldestelle

(1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Auf-
deckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Arti-
kel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen ist organisatorisch eigenständig und ar-
beitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fach-
lich unabhängig.

§ 28

Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen hat die Aufgabe der Erhebung und Ana-
lyse von Informationen im Zusammenhang mit Geld-
wäsche oder Terrorismusfinanzierung und der Weiter-
gabe dieser Informationen an die zuständigen inländi-
schen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklä-
rung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Ihr
obliegen in diesem Zusammenhang:

1. die Entgegennahme und Sammlung von Meldun-
gen nach diesem Gesetz,

2. die Durchführung von operativen Analysen ein-
schließlich der Bewertung von Meldungen und
sonstigen Informationen,

3. der Informationsaustausch und die Koordinierung
mit inländischen Aufsichtsbehörden,

4. die Zusammenarbeit und der Informationsaus-
tausch mit zentralen Meldestellen anderer Staaten,

5. die Untersagung von Transaktionen und die An-
ordnung von sonstigen Sofortmaßnahmen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse
der operativen Analyse nach Nummer 2 und zu-
sätzlicher relevanter Informationen an die zustän-
digen inländischen öffentlichen Stellen,

7. die Rückmeldung an den Verpflichteten, der eine
Meldung nach § 43 Absatz 1 abgegeben hat,

8. die Durchführung von strategischen Analysen und
Erstellung von Berichten aufgrund dieser Analy-
sen,

9. der Austausch mit den Verpflichteten sowie mit
den inländischen Aufsichtsbehörden und für die
Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu-
ständigen inländischen öffentlichen Stellen insbe-
sondere über entsprechende Typologien und Me-
thoden,

10. die Erstellung von Statistiken zu den in Artikel 44
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten
Zahlen und Angaben,

11. die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die
erfolgten operativen Analysen,

12. die Teilnahme an Treffen nationaler und interna-
tionaler Arbeitsgruppen und

13. die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr darüber
hinaus nach anderen Bestimmungen übertragen
worden sind.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen untersteht der Aufsicht des Bundesminis-
teriums der Finanzen, die sich in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 auf die Rechtsaufsicht be-
schränkt.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen sowie die sonstigen für die Aufklärung,
Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche, Terroris-
musfinanzierung und sonstiger Straftaten sowie die zur
Gefahrenabwehr zuständigen inländischen öffentli-
chen Stellen und die inländischen Aufsichtsbehörden
arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen
und unterstützen sich gegenseitig.

(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen informiert, soweit erforderlich, die für
das Besteuerungsverfahren oder den Schutz der sozia-
len Sicherungssysteme zuständigen Behörden über
Sachverhalte, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben bekannt werden und die sie nicht an eine andere
zuständige staatliche Stelle übermittelt hat.

Drucksache 18/12405 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 29

Datenverarbeitung und weitere Verwendung

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen darf personenbezogene Daten verarbei-
ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen darf personenbezogene Daten, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben gespeichert hat, mit anderen
Daten abgleichen, wenn dies nach diesem Gesetz oder
nach einem anderen Gesetz zulässig ist.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen darf personenbezogene Daten, die bei ihr
vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu sta-
tistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbei-
tung anonymisierter Daten zu diesen Zwecken nicht
möglich ist.

§ 30

Entgegennahme und Analyse von Meldungen

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben fol-
gende Meldungen und Informationen entgegenzuneh-
men und zu verarbeiten:

1. Meldungen von Verpflichteten nach § 43 sowie
Meldungen von Aufsichtsbehörden nach § 44,

2. Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b der
Abgabenordnung,

3. Informationen, die ihr übermittelt werden

a) nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Oktober 2005
über die Überwachung von Barmitteln, die in
die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft
verbracht werden (ABl. L 309 vom
25.11.2005, S. 9), und

b) nach § 12a des Zollverwaltungsgesetzes, und

4. sonstige Informationen aus öffentlichen und nicht
öffentlichen Quellen im Rahmen ihres Aufgaben-
bereiches.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen analysiert die Meldungen nach den §§ 43

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

und 44 sowie die Mitteilungen nach § 31b der Abga-
benordnung, um zu prüfen, ob der gemeldete Sachver-
halt im Zusammenhang mit Geldwäsche, mit Terroris-
musfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat steht.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen kann unabhängig vom Vorliegen einer
Meldung Informationen von Verpflichteten einholen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Zur Beantwortung ihres Auskunftsverlangens ge-
währt sie dem Verpflichteten eine angemessene Frist.
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12
können die Auskunft verweigern, soweit sich das Aus-
kunftsverlangen auf Informationen bezieht, die sie im
Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertre-
tung des Vertragspartners erhalten haben. Die Aus-
kunftspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Ver-
pflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsbe-
ratung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terro-
rismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder
nimmt.

§ 31

Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentli-
chen Stellen, Datenzugriffsrecht

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist, bei inländischen öffentlichen
Stellen Daten erheben. Die inländischen öffentlichen
Stellen erteilen der Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen zur Erfüllung von deren Aufgaben
auf deren Ersuchen Auskunft, soweit der Auskunft
keine Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Anfragen sind von der inländischen öf-
fentlichen Stelle unverzüglich zu beantworten. Daten,
die mit der Anfrage im Zusammenhang stehen, sind zur
Verfügung zu stellen.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen soll ein automatisiertes Verfahren für die
Übermittlung personenbezogener Daten, die bei ande-
ren inländischen öffentlichen Stellen gespeichert sind
und zu deren Erhalt die Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen gesetzlich berechtigt ist, durch
Abruf einrichten, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist und diese Form der Datenübermittlung unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Über-
mittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftig-
keit angemessen ist. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des

Drucksache 18/12405 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

automatisierten Abrufverfahrens hat die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen schriftlich fest-
zulegen:

1. den Anlass und den Zweck des Abgleich- oder
Abrufverfahrens,

2. die Dritten, an die übermittelt wird,

3. die Art der zu übermittelnden Daten und

4. die technischen und organisatorischen Maßnah-
men zur Gewährleistung des Datenschutzes.

(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
erforderlich ist, die in ihrem Informationssystem ge-
speicherten, personenbezogenen Daten mit den im po-
lizeilichen Informationssystem nach § 11 Absatz 1 und
2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 3 des Bundes-
kriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen
Daten automatisiert abzugleichen. Wird im Zuge des
Abgleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermit-
telter Daten mit im polizeilichen Informationssystem
gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automati-
siert die Information über das Vorliegen eines Treffers
und ist berechtigt, die dazu im polizeilichen Informati-
onssystem vorhandenen Daten automatisiert abzuru-
fen. Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informati-
onssystem Daten als besonders schutzwürdig einge-
stuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der Zent-
ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach
Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbesitzende Teil-
nehmer am polizeilichen Informationssystem automa-
tisiert die Information über das Vorliegen eines Tref-
fers. In diesem Fall obliegt es dem jeweiligen datenbe-
sitzenden Teilnehmer des polizeilichen Informations-
systems, mit der Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen
und ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine
Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. Die
Regelungen der Sätze 1 bis 4 gehen der Regelung des
§ 11 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vor. Die
Einrichtung eines weitergehenden automatisierten Ab-
rufverfahrens für die Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen ist mit Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums des Innern, des Bundesministeriums der Fi-
nanzen und der Innenministerien und Senatsinnenver-
waltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Viel-
zahl der Übermittlungen oder wegen der besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist.

(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des
§ 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung Aus-
kunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgaben-
ordnung die dort genannten Informationen mit. Die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
darf zur Vorbereitung von Auskunftsersuchen gegen-
über Finanzämtern unter Angabe des Vornamens, des
Nachnamens und der Anschrift oder des Geburtsda-
tums einer natürlichen Person aus der Datenbank nach
§ 139b der Abgabenordnung automatisiert abrufen, bei
welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer
diese natürliche Person geführt wird. Ein automatisier-
ter Abruf anderer Daten, die bei den Finanzbehörden
gespeichert sind und die nach § 30 der Abgabenord-
nung dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist
nur möglich, soweit dies nach der Abgabenordnung
oder den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend
von Satz 3 findet für den automatisierten Abruf von
Daten, die bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung
gespeichert sind und für deren Erhalt die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche
Berechtigung hat, Absatz 3 Anwendung.

(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei den
Kreditinstituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und bei
den Instituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Daten aus
den von ihnen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesenge-
setzes zu führenden Dateien im automatisierten Ver-
fahren abrufen. Für die Datenübermittlung gilt § 24c
Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des
Betroffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten
Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes
über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen:

1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung, und

3. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-
keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,
vorläufigen Personalausweises oder Ersatzperso-
nalausweises, des anerkannten und gültigen Pas-
ses oder Passersatzpapiers.

Drucksache 18/12405 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 32

Datenübermittlungsverpflichtung an inländische
öffentliche Stellen

(1) Meldungen nach § 43 Absatz 1, § 44 sind
von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen unverzüglich an das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz zu übermitteln, soweit tatsächliche An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung die-
ser Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des
Bundesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.

(2) Stellt die Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen bei der operativen Analyse fest,
dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit
Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen
Straftat im Zusammenhang steht, übermittelt sie das
Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen In-
formationen unverzüglich an die zuständigen Strafver-
folgungsbehörden. Die in Satz 1 genannten Informati-
onen sind außerdem an den Bundesnachrichtendienst
zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vor-
liegen, dass diese Übermittlung für die Erfüllung der
Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich
ist. Im Fall von Absatz 1 übermittelt die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen außerdem dem
Bundesamt für Verfassungsschutz zu der zuvor über-
mittelten Meldung auch das entsprechende Ergebnis
ihrer operativen Analyse sowie alle sachdienlichen In-
formationen.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen übermittelt auf Ersuchen personenbezo-
gene Daten an die Strafverfolgungsbehörden, das Bun-
desamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrich-
tendienst oder den Militärischen Abschirmdienst des
Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies er-
forderlich ist für

1. die Aufklärung von Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung oder die Durchführung von dies-
bezüglichen Strafverfahren oder

2. die Aufklärung sonstiger Gefahren und die Durch-
führung von anderen, nicht von Nummer 1 erfass-
ten Strafverfahren.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen übermittelt von Amts wegen oder auf Ersuchen
personenbezogene Daten an andere als in Satz 1 be-
nannte, zuständige inländische öffentliche Stellen, so-
weit dies erforderlich ist für

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Besteuerungsverfahren,

2. Verfahren zum Schutz der sozialen Sicherungs-
systeme oder

3. die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehör-
den.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 sind die Strafverfolgungsbehörden und das
Bundesamt für Verfassungsschutz berechtigt, die Da-
ten zur Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert bei der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
abzurufen, soweit dem keine Übermittlungsbeschrän-
kungen entgegenstehen. Zur Kontrolle der Zulässigkeit
des automatisierten Abrufverfahrens haben die jeweili-
gen Strafverfolgungsbehörden und das Bundesamt für
Verfassungsschutz schriftlich festzulegen:

1. den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,

2. die Dritten, an die übermittelt wird,

3. die Art der zu übermittelnden Daten und

4. die technischen und organisatorischen Maßnah-
men zur Gewährleistung des Datenschutzes.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten
nach Absatz 3 unterbleibt, soweit

1. sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den
Erfolg laufender Ermittlungen der zuständigen in-
ländischen öffentlichen Stellen auswirken könnte
oder

2. die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig
wäre.

Soweit ein Abruf nach Absatz 4 zu Daten erfolgt, zu
denen Übermittlungsbeschränkungen dem automati-
sierten Abruf grundsätzlich entgegenstehen, wird die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten
über die Abfrage unterrichtet. Ihr obliegt es in diesem
Fall, unverzüglich mit der anfragenden Behörde Kon-
takt aufzunehmen, um im Einzelfall zu klären, ob Er-
kenntnisse nach Absatz 3 übermittelt werden können.

(6) Falls die Strafverfolgungsbehörde ein Straf-
verfahren aufgrund eines nach Absatz 2 übermittelten
Sachverhalts eingeleitet hat, teilt sie den Sachverhalt
zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der
zuständigen Finanzbehörde mit, wenn eine Transaktion
festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die
Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder
Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht

Drucksache 18/12405 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Auf-
zeichnungen nach § 11 Absatz 1 heran, dürfen auch
diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mit-
teilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteue-
rungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuer-
straftaten verwendet werden.

(7) Der Empfänger darf die ihm übermittelten
personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwen-
den, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Ver-
wendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die
Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

§ 33

Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union

(1) Der Datenaustausch mit den für die Verhin-
derung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwä-
sche und von Terrorismusfinanzierung zuständigen
zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union ist unabhängig von der Art der Vor-
tat der Geldwäsche und auch dann, wenn die Art der
Vortat nicht feststeht, zu gewährleisten. Insbesondere
steht eine im Einzelfall abweichende Definition der
Steuerstraftaten, die nach nationalem Recht eine taug-
liche Vortat zur Geldwäsche sein können, einem Infor-
mationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht entge-
gen. Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein,
die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates be-
trifft, so leitet sie diese Meldung umgehend an die zent-
rale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaates wei-
ter.

(2) Für die Übermittlung der Daten gelten die
Vorschriften über die Datenübermittlung im internati-
onalen Bereich nach § 35 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenüber-
mittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen.

(3) Sind zusätzliche Informationen über einen in
Deutschland tätigen Verpflichteten, der in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem öf-
fentlichen Register eingetragen ist, erforderlich, richtet
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
ihr Ersuchen an die zentrale Meldestelle dieses anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen darf ein Ersuchen um Informationsüber-
mittlung, das eine zentrale Meldestelle eines Mitglied-
staates der Europäischen Union im Rahmen ihrer Auf-
gabenerfüllung an sie gerichtet hat, nur ablehnen, wenn

1. durch die Informationsübermittlung die innere
oder äußere Sicherheit oder andere wesentliche
Interessen der Bundesrepublik Deutschland ge-
fährdet werden könnten,

2. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des öf-
fentlichen Interesses an der Datenübermittlung,
aufgrund wesentlicher Grundprinzipien deutschen
Rechts die schutzwürdigen Interessen der be-
troffenen Person überwiegen,

3. durch die Informationsübermittlung strafrechtli-
che Ermittlungen oder die Durchführung eines
Gerichtsverfahrens behindert oder gefährdet wer-
den könnten oder

4. rechtshilferechtliche Bedingungen ausländischer
Stellen entgegenstehen, die von den zuständigen
Behörden zu beachten sind.

Die Gründe für die Ablehnung des Informationsersu-
chens legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen der ersuchenden zentralen Meldestelle
angemessen schriftlich dar, außer wenn die operative
Analyse noch nicht abgeschlossen ist oder soweit die
Ermittlungen hierdurch gefährdet werden könnten.

(5) Übermittelt die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen einer zentralen Meldestelle ei-
nes Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren
Ersuchen Informationen, so soll sie in der Regel umge-
hend ihre Einwilligung dazu erklären, dass diese Infor-
mationen an andere Behörden dieses Mitgliedstaates
weitergeleitet werden dürfen. Die Einwilligung darf
von ihr verweigert werden, wenn der im Ersuchen dar-
gelegte Sachverhalt nach deutschem Recht nicht den
Straftatbestand der Geldwäsche oder der Terrorismus-
finanzierung erfüllen würde. Die Gründe für die Ver-
weigerung der Einwilligung legt die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen angemessen dar.
Die Verwendung der Informationen zu anderen Zwe-
cken bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Drucksache 18/12405 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 34

Informationsersuchen im Rahmen der internatio-
nalen Zusammenarbeit

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen kann die zentralen Meldestellen anderer
Staaten, die mit der Verhinderung, Aufdeckung und
Bekämpfung von Geldwäsche, von Vortaten der Geld-
wäsche sowie von Terrorismusfinanzierung befasst
sind, um die Erteilung von Auskünften einschließlich
der personenbezogenen Daten oder der Übermittlung
von Unterlagen ersuchen, wenn diese Informationen
und Unterlagen erforderlich sind zur Erfüllung ihrer
Aufgaben.

(2) Für ein Ersuchen kann die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene
Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um ein
berechtigtes Interesse an der begehrten Information
glaubhaft zu machen und wenn überwiegende berech-
tigte Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(3) In dem Ersuchen muss die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen den Zweck der Da-
tenerhebung offenlegen und die beabsichtigte Weiter-
gabe der Daten an andere inländische öffentliche Stel-
len mitteilen. Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen darf die von einer zentralen Melde-
stelle eines anderen Staates übermittelten Daten nur
verwenden

1. zu den Zwecken, zu denen um die Daten ersucht
wurde, und

2. zu den Bedingungen, unter denen die Daten zur
Verfügung gestellt wurden.

Sollen die übermittelten Daten nachträglich an eine an-
dere öffentliche Stelle weitergegeben werden oder für
einen Zweck genutzt werden, der über die ursprüngli-
chen Zwecke hinausgeht, so ist vorher die Zustimmung
der übermittelnden zentralen Meldestelle einzuholen.

§ 35

Datenübermittlung im Rahmen der internationa-
len Zusammenarbeit

(1) Geht bei der Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1
ein, die die Zuständigkeit eines anderen Staates betrifft,
so kann sie diese Meldung umgehend an die zentrale

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Meldestelle des betreffenden Staates weiterleiten. Sie
weist die zentrale Meldestelle des betreffenden Staates
darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu
dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
mittelt worden sind.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen kann einer zentralen Meldestelle eines
anderen Staates auf deren Ersuchen personenbezogene
Daten übermitteln

1. für eine von der zentralen Meldestelle des anderen
Staates durchzuführende operative Analyse,

2. im Rahmen einer beabsichtigten Sofortmaßnahme
nach § 40, soweit Tatsachen darauf hindeuten,
dass der Vermögensgegenstand

a) sich in Deutschland befindet und

b) im Zusammenhang steht mit einem Sachver-
halt, der der zentralen Meldestelle des ande-
ren Staates vorliegt, oder

3. zur Erfüllung der Aufgaben einer anderen auslän-
dischen öffentlichen Stelle, die der Verhinderung,
Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche
oder von Vortaten der Geldwäsche oder von Ter-
rorismusfinanzierung dient.

Sie kann zur Beantwortung des Ersuchens auf ihr vor-
liegende Informationen zurückgreifen. Enthalten diese
Informationen auch Daten, die von anderen in- oder
ausländischen Behörden erhoben oder von diesen über-
mittelt wurden, so ist eine Weitergabe dieser Daten nur
mit Zustimmung dieser Behörden zulässig, es sei denn,
die Informationen stammen aus öffentlich zugängli-
chen Quellen. Zur Beantwortung des Ersuchens kann
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
nach Maßgabe der §§ 28, 30 und 31 andere inländische
öffentliche Stellen um Auskunft ersuchen oder von
Verpflichteten Auskunft verlangen. Ersuchen um Aus-
kunft und Verlangen nach Auskunft sind zeitnah zu be-
antworten.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten
an eine zentrale Meldestelle eines anderen Staates ist
nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende
Angaben enthält:

1. die Bezeichnung, die Anschrift und sonstige Kon-
taktdaten der ersuchenden Behörde,

2. die Gründe des Ersuchens und die Benennung des
Zwecks, zu dem die Daten verwendet werden sol-
len, nach Absatz 2,

Drucksache 18/12405 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. erforderliche Einzelheiten zur Identität der be-
troffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf
eine bekannte Person bezieht,

4. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersu-
chen zugrunde liegt, sowie die Behörde, an die die
Daten gegebenenfalls weitergeleitet werden sol-
len, und

5. die Angabe, inwieweit der Sachverhalt mit Geld-
wäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zu-
sammenhang steht, und die Angabe der mutmaß-
lich begangenen Vortat.

(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen kann auch ohne Ersuchen personenbezo-
gene Daten an eine zentrale Meldestelle eines anderen
Staates übermitteln, wenn Tatsachen darauf hindeuten,
dass natürliche oder juristische Personen auf dem Ho-
heitsgebiet dieses Staates Handlungen, die wegen
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung strafbar
sind, begangen haben.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen. Sie kann bei der Übermittlung
von Daten an eine ausländische zentrale Meldestelle
Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung
der übermittelten Daten festlegen.

(6) Der Empfänger personenbezogener Daten ist
darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Da-
ten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem
sie übermittelt worden sind. Sollen die Daten von der
ersuchenden ausländischen zentralen Meldestelle an
eine andere Behörde in dem Staat weitergeleitet wer-
den, muss die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen dem unter Berücksichtigung des Zwecks
und der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an
den Daten zuvor zustimmen. Soweit die Informationen
als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet
werden sollen, gelten die Regeln der grenzüberschrei-
tenden Zusammenarbeit in Strafsachen.

(7) Die Übermittlung personenbezogener Daten
an eine ausländische zentrale Meldestelle unterbleibt,
soweit

1. durch die Übermittlung die innere oder äußere Si-
cherheit oder andere wesentliche Interessen der
Bundesrepublik Deutschland verletzt werden
könnten,

2. einer Übermittlung besondere bundesgesetzliche
Übermittlungsvorschriften entgegenstehen oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des
besonderen öffentlichen Interesses an der Daten-
übermittlung, die schutzwürdigen Interessen der
betroffenen Person überwiegen.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Per-
son gehört auch das Vorhandensein eines angemesse-
nen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person kön-
nen auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfän-
gerstaat oder die empfangende zwischen- oder über-
staatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen
Schutz der übermittelten Daten garantiert.

(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten
soll unterbleiben, wenn

1. strafrechtliche Ermittlungen oder die Durchfüh-
rung eines Gerichtsverfahrens durch die Über-
mittlung behindert oder gefährdet werden könnten
oder

2. nicht gewährleistet ist, dass die ersuchende aus-
ländische zentrale Meldestelle einem gleicharti-
gen deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(9) Die Gründe für die Ablehnung eines Infor-
mationsersuchens sollen der ersuchenden zentralen
Meldestelle angemessen dargelegt werden.

(10) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen hat den Zeitpunkt, die übermittelten Da-
ten sowie die empfangende zentrale Meldestelle aufzu-
zeichnen. Unterbleibt die Datenübermittlung, so ist
dies entsprechend aufzuzeichnen. Sie hat diese Daten
drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

§ 36

Automatisierter Datenabgleich im europäischen
Verbund

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen kann im Verbund mit zentralen Meldestellen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein
System zum verschlüsselten automatisierten Abgleich
von dazu geeigneten Daten, die die nationalen zentra-
len Meldestellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
erhoben haben, einrichten und betreiben. Zweck dieses
Systems ist es, Kenntnis davon zu erlangen, ob zu einer
betreffenden Person bereits durch zentrale Meldestel-
len anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Drucksache 18/12405 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

eine Analyse nach § 30 durchgeführt wurde oder an-
derweitige Informationen zu dieser Person dort vorlie-
gen.

§ 37

Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung
und Löschung personenbezogener Daten aus

automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung
in automatisierten Dateien

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen berichtigt unrichtig gespeicherte perso-
nenbezogene Daten, die sie automatisiert verarbeitet.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen löscht gespeicherte personenbezogene
Daten, wenn die Speicherung dieser Daten unzulässig
ist oder die Kenntnis dieser Daten für die Aufgabener-
füllung nicht mehr erforderlich ist.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Ein-
schränkung der Verarbeitung der gespeicherten perso-
nenbezogenen Daten, wenn

1. Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Lö-
schung schutzwürdige Interessen eines Betroffe-
nen beeinträchtigt würden,

2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benö-
tigt werden oder

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der
Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand möglich ist.

Der eingeschränkten Verarbeitung unterliegende Daten
dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den
die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verar-
beitet werden, soweit dies zur Durchführung eines lau-
fenden Strafverfahrens unerlässlich ist oder der Be-
troffene einer Verarbeitung zustimmt.

(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen prüft bei der Einzelfallbearbeitung und
nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personen-
bezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder in der
Verarbeitung einzuschränken sind.

(5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
die operative Analyse nach § 30 abgeschlossen hat.

(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen ergreift angemessene Maßnahmen, um
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

unrichtig, unvollständig oder in der Verarbeitung ein-
geschränkt sind, nicht übermittelt werden. Zu diesem
Zweck überprüft sie, soweit durchführbar, die Qualität
der Daten vor ihrer Übermittlung. Bei jeder Übermitt-
lung von personenbezogenen Daten fügt sie nach Mög-
lichkeit Informationen bei, die es dem Empfänger ge-
statten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zu-
verlässigkeit der personenbezogenen Daten zu beurtei-
len.

(7) Stellt die Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen fest, dass sie unrichtige, zu lö-
schende oder in der Verarbeitung einzuschränkende
personenbezogene Daten übermittelt hat, so teilt sie
dem Empfänger dieser Daten die Berichtigung, Lö-
schung oder Einschränkung der Verarbeitung mit,
wenn eine Mitteilung erforderlich ist, um schutzwür-
dige Interessen des Betroffenen zu wahren.

§ 38

Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung
und Vernichtung personenbezogener Daten, die

weder automatisiert verarbeitet werden noch in ei-
ner automatisierten Datei gespeichert sind

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen hält in geeigneter Weise fest, wenn

1. sie feststellt, dass personenbezogene Daten, die
weder automatisiert verarbeitet werden noch in ei-
ner automatisierten Datei gespeichert sind, un-
richtig sind, oder

2. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, die
weder automatisiert verarbeitet werden noch in ei-
ner automatisierten Datei gespeichert sind, von
dem Betroffenen bestritten wird.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen schränkt die Verarbeitung personenbezo-
gener Daten, die weder automatisiert verarbeitet wer-
den noch in einer automatisierten Datei gespeichert
sind, ein, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass

1. ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutz-
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden und

2. die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich sind.

Die personenbezogenen Daten sind auch dann in der
Verarbeitung einzuschränken, wenn für sie eine Lö-
schungsverpflichtung nach § 37 Absatz 2 besteht.

Drucksache 18/12405 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen vernichtet die Unterlagen mit personen-
bezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen
über die Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unter-
lagen insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zent-
ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht
mehr erforderlich sind.

(4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn

1. Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt würden, oder

2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benö-
tigt werden.

In diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Da-
ten ein und versieht die Unterlagen mit einem Ein-
schränkungsvermerk. Für die Einschränkung gilt § 37
Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3
Satz 1 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv
abzugeben, sofern diesen Unterlagen ein bleibender
Wert nach § 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988
(BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 13.
März 1992 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung zukommt.

(6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende
oder in der Verarbeitung einzuschränkende personen-
bezogene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 Ab-
satz 7 entsprechend.

§ 39

Errichtungsanordnung

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen erlässt für jede automatisierte Datei mit
personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. Die Er-
richtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bun-
desministeriums der Finanzen. Vor Erlass einer Errich-
tungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhö-
ren.

(2) In der Errichtungsanordnung sind festzule-
gen:

1. die Bezeichnung der Datei,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. die Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbei-
tung,

3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert
werden,

4. die Art der zu speichernden personenbezogenen
Daten,

5. die Arten der personenbezogenen Daten, die der
Erschließung der Datei dienen,

6. die Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden
Daten,

7. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei ge-
speicherte personenbezogene Daten an welche
Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt
werden,

8. die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten
Daten und die Dauer der Speicherung,

9. die Protokollierung.

Die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten Da-
ten dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Diese richten
sich nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art
und Bedeutung des Sachverhalts, wobei nach dem
Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung
des Sachverhalts zu unterscheiden ist.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der
Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1
genannten Stellen nicht möglich, so kann die Gene-
ralzolldirektion eine Sofortanordnung treffen. Gleich-
zeitig unterrichtet die Generalzolldirektion das Bun-
desministerium der Finanzen und legt ihm die So-
fortanordnung vor. Das Verfahren nach Absatz 1 ist
unverzüglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwen-
digkeit der Weiterführung oder der Änderung der Er-
richtungsanordnung zu überprüfen.

§ 40

Sofortmaßnahmen

(1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht
oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die
Durchführung der Transaktion untersagen, um den An-

Drucksache 18/12405 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

haltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu ana-
lysieren. Außerdem kann sie unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 1

1. einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 untersagen,

a) Verfügungen von einem bei ihm geführten
Konto oder Depot auszuführen und

b) sonstige Finanztransaktionen durchzufüh-
ren,

2. einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
anweisen, dem Vertragspartner und allen sonsti-
gen Verfügungsberechtigten den Zugang zu ei-
nem Schließfach zu verweigern, oder

3. gegenüber einem Verpflichteten anderweitige An-
ordnungen in Bezug auf eine Transaktion treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
aufgrund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle ei-
nes anderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat
die Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen soll die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens
angemessen darlegen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
aufgehoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen
für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden

1. spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anord-
nung der Maßnahmen durch die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen,

2. mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe
des Sachverhalts an die zuständige Strafverfol-
gungsbehörde, wobei der Samstag nicht als Werk-
tag gilt, oder

3. zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher
von der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen festgelegt wurde.

(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen kann Vermögensgegenstände, die einer
Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf An-
trag der betroffenen Person oder einer nichtrechtsfähi-
gen Personenvereinigung freigeben, soweit diese Ver-
mögensgegenstände einem der folgenden Zwecke die-
nen:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts
der Person oder ihrer Familienmitglieder,

2. der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder
Unterhaltsleistungen oder

3. vergleichbaren Zwecken.

(6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der
Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Wider-
spruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschie-
bende Wirkung.

§ 41

Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine
Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Da-
tenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Ein-
gang seiner Meldung.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen gibt dem Verpflichteten in angemessener
Zeit Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. Der
Verpflichtete darf hierdurch erlangte personenbezo-
gene Daten nur zur Verbesserung seines Risikomana-
gements, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und
seines Meldeverhaltens nutzen. Er hat diese Daten zu
löschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr
erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr.

§ 42

Benachrichtigung von inländischen öffentlichen
Stellen an die Zentralstelle für

Finanztransaktionsuntersuchungen

(1) In Strafverfahren, in denen die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen
weitergeleitet hat, teilt die zuständige Staatsanwalt-
schaft der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen die Erhebung der öffentlichen Klage und den
Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstel-
lungsentscheidungen mit. Die Mitteilung erfolgt durch
Übersendung einer Kopie der Anklageschrift, der be-
gründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils.

(2) Leitet die Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen Informationen an sonstige inländi-
sche öffentliche Stellen weiter, so benachrichtigt die

Drucksache 18/12405 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

empfangende Stelle die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen über die abschließende Ver-
wendung der bereitgestellten Informationen und über
die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten
Informationen durchgeführten Maßnahmen, soweit an-
dere Rechtsvorschriften der Benachrichtigung nicht
entgegenstehen.

A b s c h n i t t 6 A b s c h n i t t 6

P f l i c h t e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t
M e l d u n g e n v o n S a c h v e r h a l t e n

P f l i c h t e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t
M e l d u n g e n v o n S a c h v e r h a l t e n

§ 43 § 43

Meldepflicht von Verpflichteten Meldepflicht von Verpflichteten

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten,
dass

(1) u n v e r ä n d e r t

1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Ge-
schäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder ei-
ner Transaktion im Zusammenhang steht, aus ei-
ner strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat
der Geldwäsche darstellen könnte,

2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein
Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit
Terrorismusfinanzierung steht oder

3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Ab-
satz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten of-
fenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die
Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten
begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht
erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig
vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes
oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu mel-
den.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete
nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Mel-
dung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sach-
verhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen
der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des
Vertragspartners erhalten haben. Die Meldepflicht
bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß,
dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den
Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete
nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Mel-
dung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sach-
verhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen
eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandats-
verhältnisses erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt
jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der
Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

oder einer anderen Straftat in Anspruch genommen hat
oder nimmt.

Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung
oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

(3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Ver-
pflichteten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
abzugeben, wenn

(3) u n v e r ä n d e r t

1. der Verpflichtete über eine Niederlassung in
Deutschland verfügt und

2. der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang
mit einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung
steht.

(4) Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1
schließt die Freiwilligkeit der Meldung nach § 261 Ab-
satz 9 des Strafgesetzbuchs nicht aus.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen kann im Benehmen mit den Aufsichtsbe-
hörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets
nach Absatz 1 zu melden sind.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 44 § 44

Meldepflicht von Aufsichtsbehörden u n v e r ä n d e r t

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten,
dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder
mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht,
meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unver-
züglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die
für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Fi-
nanzderivatemärkte zuständig sind.

§ 45 § 45

Form der Meldung, Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44
hat elektronisch zu erfolgen. Bei einer Störung der
elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung
auf dem Postweg zulässig. Meldungen nach § 44 sind
aufgrund des besonderen Bedürfnisses nach einem ein-
heitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die
aufsichtsführenden Landesbehörden bindend.

(2) Auf Antrag kann die Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von
unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung
einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die

Drucksache 18/12405 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. Die Aus-
nahmegenehmigung kann befristet werden.

(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist
der amtliche Vordruck zu verwenden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates nähere Bestimmungen über die Form der Mel-
dung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. Von Ab-
satz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen
werden.

§ 46 § 46

Durchführung von Transaktionen u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Transaktion, wegen der eine Meldung
nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchge-
führt werden, wenn

1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder
der Staatsanwaltschaft zur Durchführung über-
mittelt wurde oder

2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Mel-
dung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung
der Transaktion durch die Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen oder die Staats-
anwaltschaft untersagt worden ist.

Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als
Werktag.

(2) Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der
Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach
§ 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte
durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßli-
chen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die
Transaktion durchgeführt werden. Die Meldung nach
§ 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich
nachzuholen.

§ 47 § 47

Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungs-
ermächtigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner,
den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte
nicht in Kenntnis setzen von

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung
nach § 43 Absatz 1,

2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer
Meldung nach § 43 Absatz 1 eingeleitet worden
ist, und

3. einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3
Satz 1.

(2) Das Verbot gilt nicht für eine Informations-
weitergabe

1. an staatliche Stellen,

2. zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe
angehören,

3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 und 6 bis 8 und ihren nachgeordneten
Gruppenunternehmen in Drittstaaten, sofern die
Gruppe einem Gruppenprogramm nach § 9 unter-
liegt,

4. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 10 bis 12 aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder aus Drittstaaten, in denen die
Anforderungen an ein System zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzie-
rung denen der Richtlinie (EU) 2015/849 entspre-
chen, sofern die betreffenden Personen ihre beruf-
liche Tätigkeit

a) selbständig ausüben,

b) angestellt in derselben juristischen Person
ausüben oder

c) angestellt in einer Struktur ausüben, die ei-
nen gemeinsamen Eigentümer oder eine ge-
meinsame Leitung hat oder über eine ge-
meinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhal-
tung der Vorschriften zur Verhinderung der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung verfügt,

5. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 und 12 in Fällen, die sich
auf denselben Vertragspartner und auf dieselbe
Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Ver-
pflichtete beteiligt sind, wenn

a) die Verpflichteten ihren Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
nem Drittstaat haben, in dem die Anforde-
rungen an ein System zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Drucksache 18/12405 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

den Anforderungen der Richtlinie (EU)
2015/849 entsprechen,

b) die Verpflichteten derselben Berufskategorie
angehören und

c) für die Verpflichteten vergleichbare Ver-
pflichtungen in Bezug auf das Berufsge-
heimnis und auf den Schutz personenbezoge-
ner Daten gelten.

Nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 weitergegebene Informa-
tionen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinde-
rung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung verwendet werden.

(3) Soweit in diesem oder anderen Gesetzen
nicht etwas anderes geregelt ist, dürfen andere staatli-
che Stellen als die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen, die Kenntnis von einer nach § 43 Ab-
satz 1 abgegebenen Meldung erlangt haben, diese In-
formationen nicht weitergeben an

1. den Vertragspartner des Verpflichteten,

2. den Auftraggeber der Transaktion,

3. den wirtschaftlich Berechtigten,

4. eine Person, die von einer der in den Nummern 1
bis 3 genannten Personen als Vertreter oder Bote
eingesetzt worden ist, und

5. den Rechtsbeistand, der von einer der in den
Nummern 1 bis 4 genannten Personen mandatiert
worden ist.

Eine Weitergabe dieser Informationen an diese Perso-
nen ist nur zulässig, wenn die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen vorher ihr Einverständnis
erklärt hat.

(4) Nicht als Informationsweitergabe gilt, wenn
sich Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12
bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine
rechtswidrige Handlung zu begehen.

(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 9 dürfen einander andere als die in Absatz 1 Satz 1
genannten Informationen über konkrete Sachverhalte,
die auf Geldwäsche, eine ihrer Vortaten oder Terroris-
musfinanzierung hindeutende Auffälligkeiten oder Un-
gewöhnlichkeiten enthalten, zur Kenntnis geben, wenn
sie davon ausgehen können, dass andere Verpflichtete
diese Informationen benötigen für

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Risikobeurteilung einer entsprechenden oder
ähnlichen Transaktion oder Geschäftsbeziehung
oder

2. die Beurteilung, ob eine Meldung nach § 43 Ab-
satz 1 oder eine Strafanzeige nach § 158 der Straf-
prozessordnung erstattet werden sollte.

Die Informationen dürfen auch unter Verwendung von
Datenbanken zur Kenntnis gegeben werden, unabhän-
gig davon, ob diese Datenbanken von den Verpflichte-
ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 selbst oder von
Dritten betrieben werden. Die weitergegebenen Infor-
mationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Ver-
hinderung der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der
Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den
übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedin-
gungen verwendet werden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern, dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates weitere Regelungen treffen,
nach denen in Bezug auf Verpflichtete aus Drittstaaten
mit erhöhtem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU)
2015/849 keine Informationen weitergegeben werden
dürfen.

§ 48 § 48

Freistellung von der Verantwortlichkeit Freistellung von der Verantwortlichkeit

(1) Wer Sachverhalte nach § 43 Absatz 1 meldet
oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessord-
nung stellt, darf wegen dieser Meldung oder Strafan-
zeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei
denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich
oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(1) Wer Sachverhalte nach § 43 Absatz 1 meldet
oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessord-
nung erstattet, darf wegen dieser Meldung oder Straf-
anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei
denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich
oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn (2) u n v e r ä n d e r t

1. ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Ab-
satz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer
Stelle meldet, die unternehmensintern für die Ent-
gegennahme einer solchen Meldung zuständig ist,
und

2. ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigen
einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Ab-
satz 3 Satz 1 nachkommt.

Drucksache 18/12405 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 49 § 49

Informationszugang und Schutz der meldenden
Beschäftigten

u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 ge-
meldeten Sachverhalts noch nicht abgeschlossen, so
kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen dem Betroffenen auf Anfrage Auskunft über
die zu ihm vorliegenden Informationen geben, wenn
dadurch der Analysezweck nicht beeinträchtigt wird.
Gibt sie dem Betroffenen Auskunft, so macht sie die
personenbezogenen Daten der Einzelperson, die die
Meldung nach § 43 Absatz 1 abgegeben hat, unkennt-
lich.

(2) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 ge-
meldeten Sachverhalts abgeschlossen, aber nicht an die
Strafverfolgungsbehörde übermittelt worden, so kann
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
auf Anfrage des Betroffenen über die zu ihm vorliegen-
den Informationen Auskunft geben. Sie verweigert die
Auskunft, wenn ein Bekanntwerden dieser Informatio-
nen negative Auswirkungen hätte auf

1. internationale Beziehungen,

2. Belange der inneren oder äußeren Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland,

3. die Durchführung eines anderen strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens oder

4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsver-
fahrens.

In der Auskunft macht sie personenbezogene Daten der
Einzelperson, die eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ab-
gegeben hat oder die einem Auskunftsverlangen der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
nachgekommen ist, unkenntlich. Auf Antrag des Be-
troffenen kann sie Ausnahmen von Satz 3 zulassen,
wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen über-
wiegen.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen ist nicht mehr befugt, dem Betroffenen
Auskunft zu geben, nachdem sie den jeweiligen Sach-
verhalt an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat.
Ist das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht abgeschlossen worden, ist die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen wieder befugt, dem
Betroffenen Auskunft zu erteilen. In diesem Fall gilt
Absatz 2 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Steht die Person, die eine Meldung nach § 43
Absatz 1 abgegeben hat oder die dem Verpflichteten
intern einen solchen Sachverhalt gemeldet hat, in ei-
nem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten, so
darf ihr aus der Meldung keine Benachteiligung im Be-
schäftigungsverhältnis entstehen.

A b s c h n i t t 7 A b s c h n i t t 7

A u f s i c h t , Z u s a m m e n a r b e i t , B u ß -
g e l d v o r s c h r i f t e n , D a t e n s c h u t z

A u f s i c h t , Z u s a m m e n a r b e i t , B u ß -
g e l d v o r s c h r i f t e n , D a t e n s c h u t z

§ 50 § 50

Zuständige Aufsichtsbehörde u n v e r ä n d e r t

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchfüh-
rung dieses Gesetzes ist

1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht für

a) Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen
Bundesbank,

b) Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zah-
lungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1
Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes,

c) im Inland gelegene Zweigstellen und Zweig-
niederlassungen von Kreditinstituten mit
Sitz im Ausland, von Finanzdienstleistungs-
instituten mit Sitz im Ausland und Zahlungs-
instituten mit Sitz im Ausland,

d) Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

e) im Inland gelegene Zweigniederlassungen
von EU-Verwaltungsgesellschaften nach § 1
Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs so-
wie von ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaften nach § 1 Absatz 18 des Kapital-
anlagegesetzbuchs,

f) ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten, für die die Bundesrepublik Deutschland
Referenzmitgliedstaat ist und die der Auf-
sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht nach § 57 Absatz 1 Satz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,

Drucksache 18/12405 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

g) Agenten und E-Geld-Agenten nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 4,

h) Unternehmen und Personen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 5 und

i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,

2. für Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1
Nummer 7 die jeweils zuständige Aufsichtsbe-
hörde für das Versicherungswesen,

3. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände
nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich
zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der
Bundesrechtsanwaltsordnung),

4. für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10
die Patentanwaltskammer (§ 53 der Patentan-
waltsordnung),

5. für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der je-
weilige Präsident des Landgerichts, in dessen Be-
zirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nummer 1 der
Bundesnotarordnung),

6. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 die Wirtschafts-
prüferkammer (§ 57 Absatz 2 Nummer 17 der
Wirtschaftsprüferordnung),

7. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die jeweils örtlich zu-
ständige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuer-
beratungsgesetzes),

8. für die Veranstalter und Vermittler von Glücks-
spielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit das
Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die
Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu-
ständige Behörde und

9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Lan-
desrecht zuständige Stelle.

§ 51 § 51

Aufsicht Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht
über die Verpflichteten aus.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen
der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die ge-
eigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anord-
nungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz
und der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen si-
cherzustellen. Sie können hierzu auch die ihnen für
sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse
ausüben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wir-
kung.

(3) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1,
soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Num-
mer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten be-
zieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3
bis 9 können bei den Verpflichteten Prüfungen zur Ein-
haltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderun-
gen durchführen. Die Prüfungen können ohne besonde-
ren Anlass erfolgen. Die Aufsichtsbehörden können die
Durchführung der Prüfungen vertraglich auf sonstige
Personen und Einrichtungen übertragen. Häufigkeit
und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikopro-
fil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regel-
mäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereig-
nisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung
und Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Für Maßnahmen und Anordnungen nach die-
ser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde nach § 50
Nummer 8 und 9 zur Deckung des Verwaltungsauf-
wands Kosten erheben.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1,
soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Num-
mer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten be-
zieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3
bis 9 können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit ei-
ner Zulassung bedarf, die Ausübung des Geschäfts
oder Berufs vorübergehend untersagen oder ihm ge-
genüber die Zulassung widerrufen, wenn der Ver-
pflichtete vorsätzlich oder fahrlässig

(5) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1,
soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Num-
mer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten be-
zieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3
bis 9 können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit ei-
ner Zulassung bedarf und durch die Aufsichtsbe-
hörde zugelassen wurde, die Ausübung des Geschäfts
oder Berufs vorübergehend untersagen oder ihm ge-
genüber die Zulassung widerrufen, wenn der Ver-
pflichtete vorsätzlich oder fahrlässig

1. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen oder gegen Anordnungen der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde verstoßen hat,

1. u n v e r ä n d e r t

2. trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichts-
behörde dieses Verhalten fortsetzt und

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Verstoß nachhaltig ist. 3. u n v e r ä n d e r t

Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer
Beschäftigter eines Verpflichteten vorsätzlich oder
fahrlässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, kann
die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich

Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer
Beschäftigter eines Verpflichteten vorsätzlich oder
fahrlässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, kann
die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich

Drucksache 18/12405 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buch-
stabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, und
können die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3
bis 9 dem Verstoßenden gegenüber ein vorübergehen-
des Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 aussprechen.

die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buch-
stabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, und
können die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3
bis 9 dem Verstoßenden gegenüber ein vorübergehen-
des Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 aussprechen. Han-
delt es sich bei der Aufsichtsbehörde nicht um die
Behörde, die dem Verpflichteten für die Ausübung
seiner Tätigkeit die Zulassung erteilt hat, führt die
Zulassungsbehörde auf Verlangen derjenigen Auf-
sichtsbehörde, die einen Verstoß nach Satz 1 festge-
stellt hat, das Verfahren entsprechend Satz 1 oder 2
durch.

(6) Die nach § 50 Nummer 9 zuständige Auf-
sichtsbehörde übt zudem die Aufsicht aus, die ihr über-
tragen ist nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. Novem-
ber 2010 über den zeitlichen und administrativen Ab-
lauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von
Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtli-
nie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über ein System für den Handel mit Treibhaus-
gasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L
302 vom 18.11.2010, S. 1).

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die nach § 50 Nummer 8 und 9 zuständige
Aufsichtsbehörde für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 15 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Ein-
zelfall bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 3 Auskünfte einholen zu
Zahlungskonten nach § 1 Absatz 3 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes und zu darüber ausgeführten
Zahlungsvorgängen

(7) u n v e r ä n d e r t

1. eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücks-
spielen im Internet, unabhängig davon, ob er im
Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist,
sowie

2. eines Spielers.

(8) Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichte-
ten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwen-
dungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflich-
ten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den
gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Ver-
fügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen,
dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Ver-
pflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Doku-
mentation ihrer Aufsichtstätigkeit folgende Daten
in Form einer Statistik vorzuhalten:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Daten zur Aufsichtstätigkeit pro Kalender-
jahr, insbesondere:

a) die Anzahl der in der Aufsichtsbehörde
beschäftigten Personen, gemessen in Voll-
zeitäquivalenten, die mit der Aufsicht
über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
betraut sind;

b) die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-
Prüfungen und der sonstigen ergriffenen
Prüfungsmaßnahmen, differenziert nach
den betroffenen Verpflichteten nach § 2
Absatz 1;

c) die Anzahl der Maßnahmen nach Buch-
stabe b, bei denen die Aufsichtsbehörde
eine Pflichtverletzung nach diesem Gesetz
oder nach einer auf der Grundlage dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
festgestellt hat, sowie die Anzahl der Fälle,
in denen die Aufsichtsbehörde anderwei-
tig Kenntnis von einer solchen Pflichtver-
letzung erlangt hat, und

d) Art und Umfang der daraufhin von der
Aufsichtsbehörde rechtskräftig ergriffe-
nen Maßnahmen; dazu gehören die An-
zahl

aa) der erteilten Verwarnungen,

bb) der festgesetzten Bußgelder ein-
schließlich der jeweiligen Höhe, diffe-
renziert danach, ob und inwieweit
eine Bekanntmachung nach § 57 er-
folgte,

cc) der angeordneten Abberufungen von
Geldwäschebeauftragten oder Mit-
gliedern der Geschäftsführung,

dd) der angeordneten Erlaubnisentzie-
hungen,

ee) der sonstigen ergriffenen Maßnah-
men;

e) Art und Umfang der Maßnahmen, um die
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 über die
von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflich-
ten und internen Sicherungsmaßnahmen
zu informieren;

2. die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde nach
§ 44 abgegebenen Verdachtsmeldungen pro

Drucksache 18/12405 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kalenderjahr, differenziert nach den betroffe-
nen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1.

Die Aufsichtsbehörden haben dem Bundesministe-
rium der Finanzen die Daten nach Satz 1 mit Stand
zum 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31.
März des Folgejahres in elektronischer Form zu
übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen
kann dazu einen Vordruck vorsehen.

§ 52 § 52

Mitwirkungspflichten u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Or-
gane und seine Beschäftigten haben der nach § 50
Nummer 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich
die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buch-
stabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, der
nach § 50 Nummer 3 bis 9 zuständigen Aufsichtsbe-
hörde sowie den Personen und Einrichtungen, derer
sich diese Aufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer
Aufgaben bedienen, auf Verlangen unentgeltlich

1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und
Transaktionen zu erteilen und

2. Unterlagen vorzulegen,

die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgeleg-
ten Anforderungen von Bedeutung sind.

(2) Bei den Prüfungen nach § 51 Absatz 3 ist es
den Bediensteten der Aufsichtsbehörde und den sonsti-
gen Personen, derer sich die zuständige Aufsichtsbe-
hörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, ge-
stattet, die Geschäftsräume des Verpflichteten inner-
halb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu be-
treten und zu besichtigen.

(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
Absatz 2 zu dulden.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10
und 12 können die Auskunft auch auf Fragen verwei-
gern, wenn sich diese Fragen auf Informationen bezie-
hen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben.
Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der
Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine Rechtsbe-
ratung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terro-
rismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder
nimmt.

§ 53 § 53

Hinweise auf Verstöße u n v e r ä n d e r t

(1) Die Aufsichtsbehörden errichten ein System
zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tat-
sächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen
auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-
nungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhin-
derung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzie-
rung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde
ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften si-
cherzustellen oder Verstöße gegen die genannten
Rechtsvorschriften zu ahnden. Die Hinweise können
auch anonym abgegeben werden.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem
Zweck befugt, personenbezogene Daten zu verarbei-
ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörden machen die Identität
einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur be-
kannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung
dieser Person eingeholt haben. Sie geben die Identität
einer Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht
bekannt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn

1. eine Weitergabe der Information im Kontext wei-
terer Ermittlungen oder nachfolgender Verwal-
tungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Ge-
setzes erforderlich ist oder

2. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss
oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf
die Vorgänge nach dieser Vorschrift keine Anwen-
dung.

(5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Perso-
nen beschäftigt sind, die von den zuständigen Auf-
sichtsbehörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden,
oder bei anderen Unternehmen oder Personen beschäf-
tigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Un-
ternehmen oder Personen ausgelagert wurden, und die
einen Hinweis nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen
dieses Hinweises weder nach arbeitsrechtlichen oder

Drucksache 18/12405 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich ge-
macht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Hinweis vorsätzlich
unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben wor-
den ist.

(6) Nicht vertraglich eingeschränkt werden darf
die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen nach Ab-
satz 1 durch Mitarbeiter, die beschäftigt sind bei

1. Unternehmen und Personen, die von den Auf-
sichtsbehörden nach Absatz 1 beaufsichtigt wer-
den, oder

2. anderen Unternehmen oder Personen, auf die Tä-
tigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder
Personen ausgelagert wurden.

Dem entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirk-
sam.

(7) Durch die Einrichtung und Führung des Sys-
tems zur Abgabe von Hinweisen zu Verstößen werden
die Rechte einer Person, die Gegenstand eines Hinwei-
ses ist, nicht eingeschränkt, insbesondere nicht die
Rechte nach den

1. §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

2. §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung und

3. §§ 137, 140, 141 und 147 der Strafprozessord-
nung.

§ 54 § 54

Verschwiegenheitspflicht u n v e r ä n d e r t

(1) Soweit Personen, die bei den Aufsichtsbe-
hörden beschäftigt sind oder für die Aufsichtsbehörden
tätig sind, Aufgaben nach § 51 Absatz 1 erfüllen, dür-
fen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworde-
nen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwer-
ten, wenn die Geheimhaltung dieser Tatsachen, insbe-
sondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, im Inte-
resse eines von ihnen beaufsichtigten Verpflichteten
oder eines Dritten liegt. Satz 1 gilt auch, wenn sie nicht
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die von den be-
aufsichtigten Verpflichteten zu beachten sind, bleiben
unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für andere Personen, die
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an eine
der folgenden Stellen weitergegeben werden, soweit
diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen und soweit der Weitergabe keine
anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen:

1. an Strafverfolgungsbehörden, Behörden nach
§ 56 Absatz 5 oder an für Straf- und Bußgeldsa-
chen zuständige Gerichte,

2. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öf-
fentlichen Auftrag mit der Aufklärung und Ver-
hinderung von Geldwäsche oder von Terroris-
musfinanzierung betraut sind, sowie an Personen,
die von diesen Stellen beauftragt sind,

3. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen,

4. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öf-
fentlichen Auftrag mit der Aufsicht über das all-
gemeine Risikomanagement oder über die Com-
pliance von Verpflichteten betraut sind, sowie an
Personen, die von diesen Stellen beauftragt sind.

(4) Befindet sich eine Stelle in einem anderen
Staat oder handelt es sich um eine supranationale
Stelle, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben wer-
den, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten Personen
oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der Ver-
schwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weit-
gehend entspricht. Die ausländische oder supranatio-
nale Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informatio-
nen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Er-
füllung ihr die Informationen übermittelt werden. In-
formationen, die aus einem anderen Staat stammen,
dürfen weitergegeben werden

1. nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständi-
gen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt ha-
ben, und

2. nur für solche Zwecke, denen die zuständigen
Stellen zugestimmt haben.

§ 55 § 55

Zusammenarbeit mit anderen Behörden u n v e r ä n d e r t

(1) Die Aufsichtsbehörden arbeiten zur Verhin-
derung und zur Bekämpfung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach § 51 untereinander sowie mit den in

Drucksache 18/12405 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 54 Absatz 3 genannten Stellen umfassend zusam-
men. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sind die Auf-
sichtsbehörden verpflichtet, einander von Amts wegen
und auf Ersuchen Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen
zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung
der Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach § 51 erfor-
derlich ist.

(2) Die nach § 155 Absatz 2 der Gewerbeord-
nung in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht
nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen
Behörden übermitteln auf Ersuchen den nach § 50
Nummer 9 zuständigen Aufsichtsbehörden kostenfrei
die Daten aus der Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen
1 bis 3 der Gewerbeanzeigenverordnung über Ver-
pflichtete nach § 2 Absatz 1, soweit die Kenntnis dieser
Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichts-
behörden nach § 51 erforderlich ist.

(3) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 der
Gewerbeordnung übermittelt auf Ersuchen den nach
§ 50 Nummer 9 zuständigen Aufsichtsbehörden kos-
tenfrei die in § 6 der Finanzanlagenvermittlungsver-
ordnung und die in § 5 der Versicherungsvermittlungs-
verordnung genannten Daten, soweit die Kenntnis die-
ser Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Auf-
sichtsbehörden nach § 51 erforderlich ist.

(4) Weitergehende Befugnisse der Aufsichtsbe-
hörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Da-
ten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) In grenzüberschreitenden Fällen koordinie-
ren die zusammenarbeitenden Aufsichtsbehörden und
die in § 54 Absatz 3 genannten Stellen ihre Maßnah-
men.

(6) Soweit die Aufsichtsbehörden die Aufsicht
über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 6 bis 9 ausüben, stellen sie den folgenden Be-
hörden auf deren Verlangen alle Informationen zur
Verfügung, die erforderlich sind zur Durchführung von
deren Aufgaben aufgrund der Richtlinie (EU)
2015/849 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/78/EG der Kommission, der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2009/79/EG der Kommission und der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. November 2010 zur Er-
richtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommis-
sion:

1. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,

2. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung sowie

3. der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde.

Die Informationen sind zur Verfügung zu stellen nach
Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010, des Artikels 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 und des Artikels 35 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010.

§ 56 § 56

Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der
Leitungsebene benennt,

1. u n v e r ä n d e r t

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 die bestehenden Ri-
siken nicht ermittelt oder nicht bewertet,

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ermit-
telt oder nicht bewertet,

3. entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse nicht do-
kumentiert oder regelmäßig überprüft und gege-
benenfalls aktualisiert,

3. u n v e r ä n d e r t

4. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen ge-
schäfts- und kundenbezogenen internen Siche-
rungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6 Ab-
satz 1 Satz 3 deren Funktionsfähigkeit nicht über-
wacht oder geschäfts- und kundenbezogene in-
terne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig
oder nicht bei Bedarf aktualisiert,

4. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen ge-
schäfts- und kundenbezogenen internen Siche-
rungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6 Ab-
satz 1 Satz 3 die Funktionsfähigkeit der Siche-
rungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer ge-
schäfts- und kundenbezogene interne Sicherungs-
maßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Be-
darf aktualisiert,

5. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbeitungs-
systeme betreibt oder sie nicht aktualisiert,

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbe-
hörde nach § 6 Absatz 9 nicht nachkommt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 9
nicht nachkommt,

7. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauf-
tragten sowie keinen Stellvertreter bestellt,

7. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauf-
tragten oder keinen Stellvertreter bestellt,

8. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbe-
hörde zur Bestellung eines Geldwäschebeauftrag-
ten innerhalb der gesetzten Frist nach § 7 Ab-
satz 3 nicht nachkommt,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

9. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe oder
eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,

9. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine
Information, Ergebnisse der Untersuchung, Er-
wägungsgründe oder eine nachvollziehbare Be-
gründung des Bewertungsergebnisses nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet
oder aufbewahrt,

10. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung
oder einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbe-
wahrt,

10. u n v e r ä n d e r t

11. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine gruppenweit
einheitlichen Pflichten, Verfahren und Maßnah-
men schafft,

11. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine gruppenweit
einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und
Maßnahmen schafft,

12. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 nicht die wirksame
Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflich-
ten, Verfahren und Maßnahmen sicherstellt,

12. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 nicht die wirksame
Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflich-
ten und Maßnahmen sicherstellt,

13. entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die
gruppenangehörigen Unternehmen die geltenden
Rechtsvorschriften einhalten,

13. u n v e r ä n d e r t

14. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass die in einem Drittstaat ansässigen gruppen-
angehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnah-
men ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung wirksam zu be-
gegnen,

14. u n v e r ä n d e r t

15. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbe-
hörde nach § 9 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,

15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3
Satz 3 zuwiderhandelt,

16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifi-
zierung des Vertragspartners oder einer für den
Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise vornimmt,

16. u n v e r ä n d e r t

17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft, ob
der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Be-
rechtigten handelt,

17. u n v e r ä n d e r t

18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirt-
schaftlich Berechtigten nicht identifiziert,

18. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine Informa-
tionen über den Zweck und die angestrebte Art der
Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informati-
onen nicht bewertet,

19. u n v e r ä n d e r t

20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht oder
nicht richtig feststellt, ob es sich bei dem Ver-
tragspartner oder bei dem wirtschaftlich Berech-
tigten um eine politisch exponierte Person, ein Fa-
milienmitglied oder eine bekanntermaßen nahe-
stehende Person handelt,

20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht oder
nicht richtig feststellt, ob es sich bei dem Ver-
tragspartner oder bei dem wirtschaftlich Berech-
tigten um eine politisch exponierte Person, um ein
Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen
nahestehende Person handelt,

21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Geschäfts-
beziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf
durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht
richtig kontinuierlich überwacht,

21. u n v e r ä n d e r t

22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkreten Um-
fang der allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht ent-
sprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung bestimmt,

22. u n v e r ä n d e r t

23. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 der Aufsichtsbe-
hörde nicht darlegt, dass der Umfang der von ihm
getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Ri-
siken der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
zierung als angemessen anzusehen ist,

23. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen §
14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt, dass der Umfang
der von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick
auf die Risiken der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung als angemessen anzusehen ist,

24. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflichten
nicht in dem dort beschriebenen Umfang nach-
kommt,

24. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflichten
nicht nachkommt,

25. entgegen § 10 Absatz 8 dem Versicherungsunter-
nehmen keine Mitteilung macht,

25. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht,

26. entgegen § 10 Absatz 9 die Geschäftsbeziehung
begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht
auf andere Weise beendet oder die Transaktion
durchführt,

26. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15
Absatz 9 die Geschäftsbeziehung begründet, fort-
setzt, sie nicht kündigt oder nicht auf andere
Weise beendet oder die Transaktion durchführt,

27. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese
auftretende Personen und wirtschaftlich Berech-
tigte nicht rechtzeitig identifiziert,

27. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese
auftretende Personen oder wirtschaftlich Berech-
tigte nicht rechtzeitig identifiziert,

28. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht
rechtzeitig identifiziert,

28. u n v e r ä n d e r t

29. entgegen § 11 Absatz 3 trotz sich aufdrängender
Zweifel keine Identifizierung durchführt,

29. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute
Identifizierung durchführt,

30. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 im Rah-
men der Identifizierung des Vertragspartners die
Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt,

30. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die An-
gaben nicht oder nicht vollständig erhebt,

31. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung
der Identität des wirtschaftlich Berechtigten des-
sen Namen nicht erhebt,

31. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

32. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 der Aufsichtsbe-
hörde nicht darlegt, dass der Umfang der von ihm
getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risi-
ken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung als angemessen anzusehen ist,

32. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprü-
fung von Transaktionen und die Überwachung
von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang si-
cherstellt, der es ermöglicht, ungewöhnliche
oder verdächtige Transaktionen zu erkennen
und zu melden,

33. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprü-
fung von Transaktionen und die Überwachung
von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang si-
cherstellt, der es ermöglicht, ungewöhnliche oder
verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu
melden,

33. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorg-
faltspflichten erfüllt,

34. entgegen § 14 Absatz 3 die Geschäftsbeziehung
begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht
auf andere Weise beendet oder die Transaktion
durchführt,

34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1
vor der Begründung oder Fortführung einer
Geschäftsbeziehung nicht die Zustimmung eines
Mitglieds der Führungsebene einholt,

35. entgegen § 15 Absatz 2 keine zusätzlichen, dem
erhöhten Risiko angemessenen verstärkten Sorg-
faltspflichten erfüllt,

35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1
keine Maßnahmen ergreift,

36. entgegen § 15 Absatz 4 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 vor der Be-
gründung oder Fortführung einer Geschäftsbe-
ziehung nicht die Zustimmung eines Mitglieds der
Führungsebene einholt,

36. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Ver-
bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1
die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kon-
tinuierlichen Überwachung unterzieht,

37. entgegen § 15 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 keine Maß-
nahmen ergreift,

37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 2 die Transaktion nicht
untersucht,

38. entgegen § 15 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung
mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 die Ge-
schäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierli-
chen Überwachung unterzieht,

38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 2 die zugrunde liegende
Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinu-
ierlichen Überwachung unterzieht,

39. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 2 die Transaktion nicht un-
tersucht,

39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 keine ausreichenden In-
formationen einholt,

40. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 2 die zugrunde liegende
Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinu-
ierlichen Überwachung unterzieht,

40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 nicht die Zustimmung
eines Mitglieds der Führungsebene einholt,

41. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 keine ausreichenden In-
formationen über den Respondenten einholt, um
die Art seiner Geschäftstätigkeit im vollen Um-
fang zu verstehen und seine Reputation, seine
Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung sowie die Qua-
lität der Aufsicht bewerten zu können,

41. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 die Verantwortlichkei-
ten nicht festlegt oder nicht dokumentiert,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

42. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 vor Begründung einer
Geschäftsbeziehung nicht die Zustimmung eines
Mitglieds der Führungsebene einholt,

42. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 4 oder Nummer
5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 keine
Maßnahmen ergreift,

43. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 die jeweiligen Verant-
wortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumen-
tiert,

43. entgegen § 15 Absatz 8 einer vollziehbaren An-
ordnung der Aufsichtsbehörde zuwiderhan-
delt,

44. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 4 oder Num-
mer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3
keine Maßnahmen ergreift,

44. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum
Glücksspiel zulässt,

45. entgegen § 15 Absatz 8 einer vollziehbaren An-
ordnung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt,

45. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere
rückzahlbare Gelder entgegennimmt,

46. entgegen § 15 Absatz 9 die Geschäftsbeziehung
begründet, fortsetzt, nicht kündigt oder nicht auf
andere Weise beendet oder die Transaktion
durchführt,

46. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spie-
lers an den Verpflichteten auf anderen als den
in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten
Wegen zulässt,

47. entgegen § 16 Absatz 2 kein Spielerkonto für je-
den Spieler errichtet,

47. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informations-
pflichten nicht nachkommt,

48. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere
rückzahlbare Gelder vom Spieler auf dem Spieler-
konto entgegennimmt,

48. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Trans-
aktionen auf ein Zahlungskonto vornimmt,

49. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spie-
lers an den Verpflichteten auf anderen als den in
den Nummern 1 und 2 genannten Wegen zulässt,

49. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforde-
rung durch die Aufsichtsbehörde den Verwen-
dungszweck nicht hinreichend spezifiziert,

50. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informations-
pflichten nicht nachkommt,

50. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollständige
Identifizierung nicht oder nicht rechtzeitig
durchführt,

51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Transaktionen auf
ein Zahlungskonto vornimmt, das nicht auf den
Namen des Spielers errichtet worden ist,

51. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der Sorg-
faltspflichten durch einen Dritten ausführen
lässt, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko
ansässig ist,

52. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforderung
durch die Aufsichtsbehörde den Verwendungs-
zweck nicht hinreichend spezifiziert,

52. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

53. entgegen § 16 Absatz 8 die Identifizierung nicht
nachträglich durchführt,

53. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirt-
schaftlich Berechtigten

a) nicht einholt,

b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufbewahrt,

c) nicht auf aktuellem Stand hält oder

d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig der registerführenden
Stelle mitteilt,

Drucksache 18/12405 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

54. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der Sorg-
faltspflichten durch einen Dritten ausführen lässt,
der in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig
ist,

54. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt,

55. entgegen § 18 Absatz 3 der registerführenden
Stelle die für eine Eintragung in das Transparenz-
register erforderlichen Informationen nicht zur
Verfügung stellt,

55. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den
wirtschaftlich Berechtigten

a) nicht einholt,

b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufbewahrt,

c) nicht auf aktuellem Stand hält oder

d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig der registerführenden
Stelle mitteilt,

56. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirt-
schaftlich Berechtigten

56. die Einsichtnahme in das Transparenzregister
nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
erschleicht oder sich auf sonstige Weise wider-
rechtlich Zugriff auf das Transparenzregister
verschafft,

a) nicht einholt, a) entfällt

b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufbewahrt,

b) entfällt

c) nicht auf aktuellem Stand hält oder c) entfällt

d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig dem Transparenzregister
mitteilt,

d) entfällt

57. entgegen § 20 Absatz 3 seine Angabepflicht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig erfüllt,

57. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlan-
gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,

58. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den
wirtschaftlich Berechtigten

58. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer An-
ordnung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig nachkommt,

a) nicht einholt, a) entfällt

b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufbewahrt,

b) entfällt

c) nicht auf aktuellem Stand hält oder c) entfällt

d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig dem Transparenzregister
mitteilt,

d) entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

59. die Einsichtnahme in das Transparenzregister
nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen er-
schleicht oder sich auf sonstige Weise widerrecht-
lich Zugriff auf das Transparenzregister ver-
schafft,

59. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig abgibt,

60. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlan-
gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,

60. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 den Vertragspartner, den Auftraggeber
oder einen Dritten in Kenntnis setzt,

61. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anord-
nung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig nachkommt,

61. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht be-
achtet,

62. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab-
gibt,

62. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

63. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 den Vertragspartner, den Auftraggeber
oder einen Dritten in Kenntnis setzt,

63. entgegen § 52 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gibt oder

64. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht be-
achtet,

64. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht dul-
det.

65. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

65. entfällt

66. entgegen § 52 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gibt, oder

66. entfällt

67. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet. 67. entfällt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet wer-
den mit einer

(2) u n v e r ä n d e r t

1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder

2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-
stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils,

wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten
oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaftli-
che Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene
Verluste und kann geschätzt werden. Gegenüber Ver-
pflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
bis 9, die juristische Personen oder Personenvereini-
gungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
buße verhängt werden. In diesen Fällen darf die Geld-
buße den höheren der folgenden Beträge nicht überstei-
gen:

1. fünf Millionen Euro oder

Drucksache 18/12405 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi-
sche Person oder die Personenvereinigung im Ge-
schäftsjahr, das der Behördenentscheidung vo-
rausgegangen ist, erzielt hat.

Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche Personen sind,
kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu fünf Mil-
lionen Euro verhängt werden.

(3) In den übrigen Fällen kann die Ordnungs-
widrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-
send Euro geahndet werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 2
Satz 4 Nummer 2 ist

(4) u n v e r ä n d e r t

1. bei Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Fi-
nanzdienstleistungsinstituten nach § 340 des Han-
delsgesetzbuchs der Gesamtbetrag, der sich ergibt
aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen
Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4,
6 und 7 oder Artikel 28 Abschnitt B Nummer 1
bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates
vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss
und den konsolidierten Abschluss von Banken
und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
31.12.1986, S. 1), abzüglich der Umsatzsteuer
und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener
Steuern,

2. bei Versicherungsunternehmen der Gesamtbe-
trag, der sich ergibt aus dem auf das Versiche-
rungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht
im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), abzüglich der Um-
satzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
erhobener Steuern,

3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwend-
baren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

Handelt es sich bei der juristischen Person oder Perso-
nenvereinigung um ein Mutterunternehmen oder um
ein Tochterunternehmen, so ist anstelle des Gesamtum-
satzes der juristischen Person oder Personenvereini-
gung der jeweilige Gesamtbetrag in demjenigen Kon-
zernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich,
der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt
wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten
Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach
Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleich-
baren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist
ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das
maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, so ist der
Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das unmit-
telbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. Ist
auch der Jahresabschluss oder Konzernabschluss für
das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr nicht
verfügbar, so kann der Gesamtumsatz geschätzt wer-
den.

(5) Die in § 50 Nummer 1 genannte Aufsichts-
behörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Num-
mer 55 bis 59 ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten das Bundesverwaltungsamt. Für Steuerberater
und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde
nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten das Finanzamt. Die nach § 50 Num-
mer 8 und 9 zuständige Aufsichtsbehörde ist auch Ver-
waltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(5) Die in § 50 Nummer 1 genannte Aufsichts-
behörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Num-
mer 52 bis 56 ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten das Bundesverwaltungsamt. Für Steuerberater
und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde
nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten das Finanzamt. Die nach § 50 Num-
mer 8 und 9 zuständige Aufsichtsbehörde ist auch Ver-
waltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(6) Soweit nach Absatz 5 Satz 3 das Finanzamt
Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Absatz 2, § 410
Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11, Absatz 2 und § 412
der Abgabenordnung sinngemäß.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Aufsichtsbehörden überprüfen im Bun-
deszentralregister, ob eine einschlägige Verurteilung
der betreffenden Person vorliegt.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden nach
§ 50 Nummer 1, 2 und 9 informieren die jeweils zu-
ständige Europäische Aufsichtsbehörde hinsichtlich
der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
und 6 bis 9 über

(8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden nach
§ 50 Nummer 1, 2 und 9 informieren die jeweils zu-
ständige Europäische Aufsichtsbehörde hinsichtlich
der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
und 6 bis 9 über

1. die gegen diese Verpflichtete verhängten Bußgel-
der,

1. die gegen diese Verpflichtete verhängten Geldbu-
ßen,

2. sonstige Maßnahmen aufgrund von Verstößen ge-
gen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer
Gesetze zur Verhinderung von Geldwäsche oder
von Terrorismusfinanzierung und

2. u n v e r ä n d e r t

3. diesbezügliche Rechtsmittelverfahren und deren
Ergebnisse.

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12405 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 57 § 57

Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnah-
men und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidun-

gen

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräf-
tige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentschei-
dungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses
Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrich-
tung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldent-
scheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. In
der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Ver-
stoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natür-
lichen Personen und juristischen Personen oder Perso-
nenvereinigungen zu benennen.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist auf-
zuschieben, solange die Bekanntmachung

1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ver-
letzen würde oder eine Bekanntmachung perso-
nenbezogener Daten aus sonstigen Gründen un-
verhältnismäßig wäre,

2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepub-
lik Deutschland oder eines oder mehrerer Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum gefährden würde oder

3. laufende Ermittlungen gefährden würde.

Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntma-
chung auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn hier-
durch ein wirksamer Schutz nach Satz 1 Nummer 1 ge-
währleistet ist. Ist vorhersehbar, dass die Gründe der
anonymisierten Bekanntmachung innerhalb eines über-
schaubaren Zeitraums wegfallen werden, so kann die
Bekanntmachung der Informationen nach Satz 1 Num-
mer 1 entsprechend aufgeschoben werden. Die Be-
kanntmachung erfolgt, wenn die Gründe für den Auf-
schub entfallen sind.

(3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen,
wenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichend
sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität
auszuschließen oder die Verhältnismäßigkeit der Be-
kanntmachung sicherzustellen.

(4) Eine Bekanntmachung muss fünf Jahre auf
der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bleiben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezo-
gene Daten zu löschen, sobald die Bekanntmachung
nicht mehr erforderlich ist.

§ 58 § 58

Datenschutz u n v e r ä n d e r t

Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichte-
ten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für
die Verhinderung von Geldwäsche und von Terroris-
musfinanzierung verarbeitet werden.

§ 59 § 59

Übergangsregelung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und
§ 21 haben erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das
Transparenzregister zu erfolgen.

(2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen
im Vereinsregister, welche § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 vorsieht, erfolgt ab dem 26. Juni 2018. Bis zum
25. Juni 2018 werden die technischen Voraussetzungen
geschaffen, um diejenigen Indexdaten nach § 22 Ab-
satz 2 zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zu-
gangs zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 erforderlich sind. Für den Übergangszeit-
raum vom 26. Juni 2017 bis zum 25. Juni 2018 enthält
das Transparenzregister stattdessen einen Link auf das
gemeinsame Registerportal der Länder.

(3) § 23 Absatz 1 bis 3 findet ab dem 27. De-
zember 2017 Anwendung.

(4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehör-
den nach § 50 Nummer 8 gegenüber Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele
im Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Ab-
weichung zu § 16 bis zum 30. Juni 2018 wirksam.

(5) Ist am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren
betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung
oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung anhängig gewesen und be-
sitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen
im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren,
so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Un-
terlagen bis zum 25. Juni 2020 aufbewahren.

Drucksache 18/12405 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Anlage 1 Anlage 1
u n v e r ä n d e r t

zu den §§ 5, 10, 14, 15

Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko

Die Liste ist eine nicht abschließende Aufzählung von
Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell
geringeres Risiko nach § 14:

1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:

a) öffentliche, an einer Börse notierte Unter-
nehmen, die (aufgrund von Börsenordnun-
gen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund
durchsetzbarer Instrumente) solchen Offen-
legungspflichten unterliegen, die Anforde-
rungen an die Gewährleistung einer ange-
messenen Transparenz hinsichtlich des wirt-
schaftlichen Eigentümers auferlegen,

b) öffentliche Verwaltungen oder Unterneh-
men,

c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Ge-
bieten mit geringerem Risiko nach Num-
mer 3.

2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-
, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

a) Lebensversicherungspolicen mit niedriger
Prämie,

b) Versicherungspolicen für Rentenversiche-
rungsverträge, sofern die Verträge weder
eine Rückkaufklausel enthalten noch als Si-
cherheit für Darlehen dienen können,

c) Rentensysteme und Pensionspläne oder ver-
gleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern
Altersversorgungsleistungen bieten, wobei
die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden
und die Regeln des Systems den Begünstig-
ten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertra-
gen,

d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimm-
ten Kunden angemessen definierte und be-
grenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der
Einbindung in das Finanzsystem („financial
inclusion“) anbieten,

e) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwä-
sche und der Terrorismusfinanzierung durch
andere Faktoren wie etwa Beschränkungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

der elektronischen Geldbörse oder die Trans-
parenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert
werden (z. B. bestimmte Arten von E-Geld).

3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:

a) Mitgliedstaaten,

b) Drittstaaten mit gut funktionierenden Syste-
men zur Verhinderung, Aufdeckung und Be-
kämpfung von Geldwäsche und von Terro-
rismusfinanzierung,

c) Drittstaaten, in denen Korruption und andere
kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen
Quellen schwach ausgeprägt sind,

d) Drittstaaten, deren Anforderungen an die
Verhinderung, Aufdeckung und Bekämp-
fung von Geldwäsche und von Terrorismus-
finanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z.
B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte
Bewertungsberichte oder veröffentlichte
Follow-up-Berichte) den überarbeiteten
FATF (Financial Action Task Force)-Emp-
fehlungen entsprechen und die diese Anfor-
derungen wirksam umsetzen.

Anlage 2 Anlage 2
u n v e r ä n d e r t

zu den §§ 5, 10, 14, 15

Faktoren für ein potenziell höheres Risiko

Die Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von
Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell
höheres Risiko nach § 15:

1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:

a) außergewöhnliche Umstände der Geschäfts-
beziehung,

b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit
hohem Risiko gemäß Nummer 3 ansässig
sind,

c) juristische Personen oder Rechtsvereinba-
rungen, die als Instrumente für die private
Vermögensverwaltung dienen,

d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern
oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien,

e) bargeldintensive Unternehmen,

f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als
ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert

Drucksache 18/12405 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

erscheinende Eigentumsstruktur des Unter-
nehmens

2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-
, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

a) Betreuung vermögender Privatkunden,

b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymi-
tät begünstigen könnten,

c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen
ohne persönliche Kontakte und ohne be-
stimmte Sicherungsmaßnahmen wie z. B.
elektronische Unterschriften,

d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder
nicht verbundener Dritter,

e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle
einschließlich neuer Vertriebsmechanismen
sowie Nutzung neuer oder in der Entwick-
lung begriffener Technologien für neue oder
bereits bestehende Produkte;

3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:

a) unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie
(EU) 2015/849 ermittelte Länder, deren Fi-
nanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z.
B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte
Bewertungsberichte oder veröffentlichte
Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende
Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und
Bekämpfung von Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung verfügen,

b) Drittstaaten, in denen Korruption oder an-
dere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdi-
gen Quellen signifikant stark ausgeprägt
sind,

c) Staaten, gegen die beispielsweise die Euro-
päische Union oder die Vereinten Nationen
Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maß-
nahmen verhängt hat oder haben,

d) Staaten, die terroristische Aktivitäten finan-
ziell oder anderweitig unterstützen oder in
denen bekannte terroristische Organisatio-
nen aktiv sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststel-
lungsverordnung

u n v e r ä n d e r t

In § 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird in
Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Komma er-
setzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhin-
derung, Aufdeckung und Unterstützung bei der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfi-
nanzierung Erscheinungsformen der organisierten
Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt
und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den
Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des AZR-Gesetzes u n v e r ä n d e r t

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 17 folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen“.

2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

㤠17a

Datenübermittlung an die Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen

An die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf

Drucksache 18/12405 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten
übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. frühere Namen,

4. Aliaspersonalien,

5. Angaben zum Ausweispapier,

6. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a
des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das
Ausstellungsdatum und die Gültigkeits-
dauer,

7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
3, 7, 7a und 12.“

3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird fol-
gende Nummer 7a eingefügt:

„7a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen,“.

4. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12. die Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung der AZRG-Durchführungsverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17.
Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 30 wird angefügt:

„30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 8 wird jeweils
in Spalte D Nummer I und Nummer II das
folgende Aufzählungsglied angefügt:

„– Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes“.

b) In den Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14a, 16,
17, 18 und 23 wird jeweils in Spalte D Num-
mer I das folgende Aufzählungsglied ange-
fügt:

„– Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes“.

c) In den Nummern 3a, 5, 5a, 7, 8a, 8b, 9a, 14,
15, 19, 20, 24, 24a, 29 und 35 wird jeweils in
Spalte D das folgende Aufzählungsglied an-
gefügt:

„– Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes“.

d) In Nummer 3a werden jeweils die Wörter
„§§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e,
24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

e) In den Nummern 5a und 8b werden jeweils
die Wörter „§§ 15, 21 des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.

f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden je-
weils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b,
18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b,
18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

g) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und
17 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18,
18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

h) In Nummer 8a werden die Wörter „§§ 15,
18a bis 18e des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.

Drucksache 18/12405 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

i) In Nummer 9a werden die Wörter „§§ 15,
18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.

j) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

k) In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Ge-
setzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18,
18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes“ er-
setzt.

l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden je-
weils die Wörter „§§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16,
17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregisterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4.
November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Geldwäschegesetz.“

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setzes

u n v e r ä n d e r t

§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.

2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes.“

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I
S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zent-
ralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
errichtet.“

2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
„ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen, die aus-
schließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das
Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz) wahrnimmt.“ eingefügt.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Zollverwaltung“ ein Komma und die Wörter „die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen“ eingefügt.

Drucksache 18/12405 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „ein-
zelner“ das Wort „oder“ eingefügt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. zur Erfüllung der Aufgaben der
Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen nach dem
Geldwäschegesetz“

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

„Satz 1 findet für die Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen mit der
Maßgabe Anwendung, dass sie abgerufene
Daten auch für ihre eigenen Zwecke verwen-
den darf.“

Artikel 9 Artikel 9

Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Ge-
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31b wird wie folgt gefasst: 1. § 31b wird wie folgt gefasst:

㤠31b 㤠31b

Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung

Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung

(1) Die Offenbarung der nach § 30 ge-
schützten Verhältnisse des Betroffenen an die je-
weils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zu-
lässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke
dient:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. der Durchführung eines Strafverfahrens we-
gen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzie-
rung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwä-
schegesetzes,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. der Verhinderung, Aufdeckung und Be-
kämpfung von Geldwäsche oder Terroris-
musfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2
des Geldwäschegesetzes,

3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens
nach § 56 des Geldwäschegesetzes gegen
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13
bis 16 des Geldwäschegesetzes,

4. dem Treffen von Maßnahmen und Anord-
nungen nach § 51 Absatz 2 des Geldwäsche-
gesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2
Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwä-
schegesetzes oder

5. der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen.

(2) Die Finanzbehörden haben der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen un-
verzüglich Sachverhalte unabhängig von deren
Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die
darauf hindeuten, dass

(2) u n v e r ä n d e r t

1. es sich bei Vermögensgegenständen, die mit
dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusam-
menhang stehen, um den Gegenstand einer
Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
handelt oder

2. die Vermögensgegenstände im Zusammen-
hang mit Terrorismusfinanzierung stehen.

Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen sind durch elektronische
Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein si-
cheres Verfahren zu verwenden, das die Vertrau-
lichkeit und Integrität des Datensatzes gewähr-
leistet. Im Fall einer Störung der Datenübertra-
gung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem
Postweg möglich. § 45 Absatz 3 und 4 des Geld-
wäschegesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Finanzbehörden haben der zustän-
digen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche
Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen las-
sen, dass

(3) u n v e r ä n d e r t

1. ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes eine
Ordnungswidrigkeit nach § 56 des Geldwä-
schegesetzes begangen hat oder begeht oder

Drucksache 18/12405 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. die Voraussetzungen für das Treffen von
Maßnahmen und Anordnungen nach § 51
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes gege-
ben sind.

(4) § 43 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
gilt entsprechend.“

(4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes
gilt entsprechend.“

2. § 93 wird wie folgt geändert: 2. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 4a werden die
Wörter „des § 1 Absatz 6“ gestrichen.

b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt
auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Ab-
satz 1 bezeichneten Daten

u n v e r ä n d e r t

1. den für die Verwaltung

a) der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch,

b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch,

c) der Ausbildungsförderung nach
dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz,

d) der Aufstiegsfortbildungsförde-
rung nach dem Aufstiegsfortbil-
dungsförderungsgesetz und

e) des Wohngeldes nach dem Wohn-
geldgesetz

zuständigen Behörden, soweit dies zur
Überprüfung des Vorliegens der An-
spruchsvoraussetzungen erforderlich ist
und ein vorheriges Auskunftsersuchen
an den Betroffenen nicht zum Ziel ge-
führt hat oder keinen Erfolg verspricht;

2. den Polizeivollzugsbehörden des Bun-
des und der Länder, soweit dies zur Ab-
wehr einer erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
und

3. den Verfassungsschutzbehörden der
Länder, soweit dies für ihre Aufgaben-
erfüllung erforderlich ist und durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Landesgesetz ausdrücklich zugelassen
ist.“

b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: c) u n v e r ä n d e r t

„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in
den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2
oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich
ausdrücklich bestimmt ist.“

3. In § 138b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a und 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
6“ ersetzt.

3. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4
Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 Artikel 10

Änderung des Zollverwaltungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2125), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ ge-
strichen.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9
des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.

3. In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozi-
alleistungsträger“ ein Komma und die Wörter „die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen“ eingefügt.

Artikel 11 Artikel 11

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz

u n v e r ä n d e r t

Dem § 71 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar

Drucksache 18/12405 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 20 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:

„(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außer-
dem zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmä-
ßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung
ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher
geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige
und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen
und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Ar-
beitgeber beschränkt.“

Artikel 12 Artikel 12

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Vorbemerkung Nummer 13 der Anlage I wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Zulage“
durch das Wort „Zulagen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

„(2) Beamte, die bei der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen ver-
wendet werden, erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die
mit der Tätigkeit allgemein verbundenen
Aufwendungen abgegolten.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
wie folgt gefasst:

„(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1
oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzu-
lage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. In Anlage IX werden die Zeilen 84 und 85 durch
die folgenden Zeilen 84 bis 85d ersetzt:

2. In Anlage IX werden die Zeilen 84 und 85 durch
die folgenden Zeilen 84 bis 85d ersetzt:

Entwurf

Dem Grunde nach geregelt in Zulagenberechtigter Personenkreis soweit nicht
bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt

Monatsbetrag in Euro / Prozentsatz

1 2 3

„84 Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes

Beamte des gehobenen Dienstes

17,91

40,2785

85a Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppe

5b – A 6 bis A 9 140,00

85c – A 10 bis A 13 150,00

85d – A 14 und A 15 160,00“.

Beschlüsse des 7. Ausschusses

Dem Grunde nach geregelt in Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt

Monatsbetrag in Euro / Prozentsatz

1 2 3

„84 Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes

Beamte des gehobenen Dienstes

17,91

40,2785

85a Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppe

85b – A 6 bis A 9 140,00

85c – A 10 bis A 13 150,00

85d – A 14 und A 15 160,00“.

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 13 Artikel 13

Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und
Insiderverzeichnisverordnung

u n v e r ä n d e r t

In Nummer 3 der Anlage zu § 17 Absatz 1 bis 3
der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I

Drucksache 18/12405 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1569) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Name“ die Wörter „sowie
bei natürlichen Personen Geburtsdatum“ eingefügt.

Artikel 14 Artikel 14

Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung

u n v e r ä n d e r t

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40
wie folgt gefasst:

㤠40 Liste der Gesellschafter, Verordnungser-
mächtigung“.

2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. eine von den Anmeldenden unterschriebene
Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben
des § 40,“.

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠40

Liste der Gesellschafter, Verordnungser-
mächtigung“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Die Geschäftsführer haben unverzüglich
nach Wirksamwerden jeder Veränderung in
den Personen der Gesellschafter oder des
Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen
unterschriebene Liste der Gesellschafter zum
Handelsregister einzureichen, aus welcher
Name, Vorname, Geburtsdatum und Woh-
nort derselben sowie die Nennbeträge und
die laufenden Nummern der von einem jeden
derselben übernommenen Geschäftsanteile
sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag
eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu
entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst
eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen
Gesellschaften in die Liste deren Firma, Sat-
zungssitz, zuständiges Register und Regis-
ternummer aufzunehmen, bei nicht eingetra-
genen Gesellschaften deren jeweilige Gesell-
schafter unter einer zusammenfassenden Be-
zeichnung mit Name, Vorname, Geburtsda-
tum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter
mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der
Liste der Gesellschafter zudem der Gesamt-
umfang der Beteiligung am Stammkapital als
Prozentsatz gesondert anzugeben.“

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
fügt:

„(4) Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Bestimmungen über
die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu
treffen.

(5) Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu be-
stimmen, dass bestimmte in der Liste der Ge-
sellschafter enthaltene Angaben in struktu-
rierter maschinenlesbarer Form an das Han-
delsregister zu übermitteln sind, soweit nicht
durch das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2
des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
Vorschriften erlassen werden. Die Landesre-
gierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-
waltungen übertragen.“

Artikel 15 Artikel 15

Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1142) geändert worden ist, wird folgender § 8 ange-
fügt:

Drucksache 18/12405 – 126 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

㤠8

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der
Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der
EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-

gen

§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 Absatz 1 Satz 1
bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur
Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur
Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen vom … [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Fundstelle] finden auf Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die am … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 24 dieses Gesetzes] in das
Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe An-
wendung, dass die geänderten Anforderungen an den
Inhalt der Liste der Gesellschafter erst dann zu beach-
ten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 24
dieses Gesetzes] geltenden Fassung eine Liste einzu-
reichen ist.“

Artikel 16 Artikel 16

Änderung der Gewerbeordnung u n v e r ä n d e r t

Dem § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Geldwäschegesetz,“.

Artikel 17 Artikel 17

Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

S. 2776), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:“

S. 2776), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 25i wird wie folgt gefasst:

㤠25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Be-
zug auf E-Geld“.

b) Die Angabe zu § 25j wird wie folgt gefasst:

„§ 25j Zeitpunkt der Identitätsprüfung“.

c) Die Angabe zu § 25l wird wie folgt gefasst:

„§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für
Finanzholding-Gesellschaften“.

d) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:

„§ 25n (weggefallen)“.

2. § 24c wird wie folgt geändert: 2. § 24c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Nummer eines Kontos, das der
Verpflichtung zur Legitimations-
prüfung nach § 154 Absatz 2
Satz 1 der Abgabenordnung unter-
liegt, eines Depots oder eines
Schließfachs sowie der Tag der Er-
öffnung und der Tag der Beendi-
gung oder Auflösung,“.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠3
Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 10
Absatz 1 Nummer 2“ und die Angabe
„§ 1 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 3“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt darf einzelne
Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 ab-
rufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer auf-
sichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz
oder dem Gesetz über das Aufspüren von Ge-
winnen aus schweren Straftaten, insbeson-
dere im Hinblick auf unerlaubte Bankge-
schäfte oder Finanzdienstleistungen oder den
Missbrauch der Institute durch Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung oder sonstige straf-
bare Handlungen, die zu einer Gefährdung
des Vermögens der Institute führen können,
erforderlich ist und besondere Eilbedürftig-
keit im Einzelfall vorliegt. Die Zentralstelle

„(2) Die Bundesanstalt darf einzelne
Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 ab-
rufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer auf-
sichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz
oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere
im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte
oder Finanzdienstleistungen oder den Miss-
brauch der Institute durch Geldwäsche, Ter-
rorismusfinanzierung oder sonstige strafbare
Handlungen, die zu einer Gefährdung des
Vermögens der Institute führen können, er-
forderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit
im Einzelfall vorliegt. Die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur

Drucksache 18/12405 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

für Finanztransaktionsuntersuchungen darf
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne
Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 ab-
rufen.“

Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwä-
schegesetz gleichermaßen einzelne Daten
aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen.“

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank
Konten und Depots für Dritte führt, gilt sie
als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und
6.“

3. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

„1. der Verordnung (EU) 2015/847 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 über die Übermittlung von Anga-
ben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L
141 vom 5.6.2015, S. 1),“.

4. § 25h wird wie folgt gefasst: 4. § 25h wird wie folgt gefasst:

㤠25h 㤠25h

Interne Sicherungsmaßnahmen Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Institute sowie Finanzholding-Gesell-
schaften und gemischte Finanzholding-Gesell-
schaften nach § 25l müssen unbeschadet der in
§ 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den
§§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten
Pflichten über ein angemessenes Risikomanage-
ment sowie über interne Sicherungsmaßnahmen
verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafba-
ren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Ver-
mögens des Instituts führen können, dienen. Sie
haben dafür angemessene geschäfts- und kunden-
bezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu
aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.
Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung
geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen
zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Fi-
nanzprodukten und Technologien für Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
oder der Begünstigung der Anonymität von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Kreditinstitute haben unbeschadet des
§ 10 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegeset-
zes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und
zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind,

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktio-
nen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf
Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfüg-
baren Erfahrungswissens über die Methoden der
Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und
über die sonstigen strafbaren Handlungen im
Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichba-
ren Fällen besonders komplex oder groß sind, un-
gewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen
wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfol-
gen. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene
Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung die-
ser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt
kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach
Satz 1 absehen können.

(3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu
vergleichbaren Fällen besonders komplex oder
groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offen-
sichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen
Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Ab-
satz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschege-
setzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersu-
chen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick
auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1
Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenen-
falls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß
§ 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können.
Die Institute haben diese Transaktionen, die
durchgeführten Untersuchungen und deren Er-
gebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
gesetzes angemessen zu dokumentieren, um ge-
genüber der Bundesanstalt darlegen zu können,
dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen las-
sen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde
oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In-
stitute dürfen einander im Einzelfall übermitteln,
wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche,
auf Terrorismusfinanzierung oder auf eine sons-
tige strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1
Satz 1 ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
der Empfänger der Informationen diese für die
Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachver-
halt gemäß § 43 des Geldwäschegesetzes zu mel-
den oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Straf-
prozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger
darf die Informationen ausschließlich zum Zweck
der Verhinderung der Geldwäsche, der Terroris-

(3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu
vergleichbaren Fällen besonders komplex oder
groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offen-
sichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen
Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Ab-
satz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschege-
setzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersu-
chen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick
auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1
Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenen-
falls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß
§ 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können.
Die Institute haben diese Transaktionen, die
durchgeführten Untersuchungen und deren Ergeb-
nisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschege-
setzes angemessen zu dokumentieren, um gegen-
über der Bundesanstalt darlegen zu können, dass
diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen,
dass eine strafbare Handlung im Sinne von Ab-
satz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder
wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Insti-
tute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
entsprechend anzuwenden für Informationen
über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkei-
ten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf
andere strafbare Handlungen als auf Geldwä-
sche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terroris-
musfinanzierung hindeuten.

Drucksache 18/12405 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

musfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-
lungen und nur unter den durch das übermittelnde
Institut vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(4) Institute dürfen interne Sicherungsmaß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger An-
zeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von ver-
traglichen Vereinbarungen durch einen Dritten
durchführen lassen. Die Bundesanstalt kann die
Rückübertragung auf das Institut dann verlangen,
wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet,
dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt werden oder die Steuerungsmög-
lichkeiten der Institute und die Kontrollmöglich-
keiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden
könnten. Die Verantwortung für die Sicherungs-
maßnahmen verbleibt bei den Instituten.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber ei-
nem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, die in den Ab-
sätzen 1 bis 3 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Insti-
tut im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Funktion des Geldwäschebeauf-
tragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes
und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer
Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wer-
den im Institut von einer Stelle wahrgenommen.
Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts
zulassen, dass eine andere Stelle im Institut für die
Verhinderung der strafbaren Handlungen zustän-
dig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vor-
liegt.“

(7) u n v e r ä n d e r t

5. § 25i wird wie folgt gefasst: 5. u n v e r ä n d e r t

㤠25i

Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-
Geld

(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe
von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die
Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die
Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwä-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

schegesetzes von den Pflichten nach § 10 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes
absehen, wenn

1. das Zahlungsinstrument nicht wieder aufge-
laden werden kann oder wenn ein wiederauf-
ladbares Zahlungsinstrument nur im Inland
genutzt werden kann und die Zahlungsvor-
gänge, die mit ihm ausgeführt werden kön-
nen, auf monatlich 100 Euro begrenzt sind,

2. der elektronisch gespeicherte Betrag 100
Euro nicht übersteigt,

3. das Zahlungsinstrument ausschließlich für
den Kauf von Waren und Dienstleistungen
genutzt wird,

4. das Zahlungsinstrument nicht mit anony-
mem E-Geld erworben oder aufgeladen wer-
den kann,

5. das Kreditinstitut die Transaktionen oder die
Geschäftsbeziehung in ausreichendem Um-
fang überwacht, um die Aufdeckung unge-
wöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen
zu ermöglichen, und

6. ein Rücktausch des E-Geldes durch Baraus-
zahlung, sofern es sich um mehr als 20 Euro
handelt, ausgeschlossen ist.

Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es
unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld
über einen Vorgang oder über verschiedene Vor-
gänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen
eine Verbindung besteht.

(3) Soweit E-Geld über einen wiederauf-
ladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das
ausgebende Kreditinstitut Dateien zu führen, in
denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausge-
gebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge
mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktau-
schender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 des
Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwen-
den.

(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme
rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-
Geld-Trägers

1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht
eingehalten werden oder

Drucksache 18/12405 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. im Zusammenhang mit technischen Verwen-
dungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers,
dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschal-
tung von bestimmten Akzeptanzstellen ein
erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes
oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer
Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht,

so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das
das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbe-
sondere kann sie

1. die Ausgabe, den Verkauf und die Verwen-
dung eines solchen E-Geld-Trägers untersa-
gen,

2. sonstige geeignete und erforderliche techni-
sche Änderungen dieses E-Geld-Trägers ver-
langen oder

3. das E-Geld ausgebende Institut dazu ver-
pflichten, dass es dem Risiko angemessene
interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.“

6. § 25j wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

㤠25j

Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung

Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwä-
schegesetzes kann die Überprüfung der Identität
des Vertragspartners, einer für diesen auftreten-
den Person und des wirtschaftlich Berechtigten
auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kon-
tos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem
Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss
der Überprüfung der Identität keine Gelder von
dem Konto oder dem Depot abverfügt werden
können. Für den Fall einer Rückzahlung einge-
gangener Gelder dürfen diese nur an den Einzah-
ler ausgezahlt werden.“

7. § 25k wird wie folgt gefasst: 7. u n v e r ä n d e r t

㤠25k

Verstärkte Sorgfaltspflichten

(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegeset-
zes für Institute bei der Annahme von Bargeld un-
geachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in
diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, so-
weit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 7 nicht über ein bei dem Institut eröffne-
tes Konto des Kunden abgewickelt wird und die
Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder mehr
aufweist.

(2) Institute, die Factoring nach § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 9 betreiben, haben ange-
messene Maßnahmen zu ergreifen, um einem er-
kennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der An-
nahme von Zahlungen von Debitoren zu begeg-
nen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbe-
kannt waren.“

8. § 25l wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

㤠25l

Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzhol-
ding-Gesellschaften

Finanzholding-Gesellschaften oder ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach
§ 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten
oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt
wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterlie-
gen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt
nach § 50 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Ab-
satz 1 des Geldwäschegesetzes.“

9. § 25m wird wie folgt gefasst: 9. u n v e r ä n d e r t

㤠25m

Verbotene Geschäfte

Verboten sind:

1. die Aufnahme oder Fortführung einer Kor-
respondenz- oder sonstigen Geschäftsbezie-
hung mit einer Bank-Mantelgesellschaft
nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes
und

2. die Errichtung und Führung von solchen
Konten auf den Namen des Instituts oder für
dritte Institute, über die die Kunden des In-

Drucksache 18/12405 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

stituts oder dritten Instituts zur Durchfüh-
rung von eigenen Transaktionen eigenstän-
dig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Ab-
gabenordnung bleibt unberührt.“

10. § 25n wird aufgehoben. 10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25n“
durch die Angabe „25m“ ersetzt und werden nach
der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ die
Wörter „, der Verordnung (EU) 2015/847 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015,
S. 1)“ eingefügt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 wird nach den Wör-
tern „des Wertpapierhandelsgesetzes“ die Angabe
„, der Verordnung (EU) 2015/847“ eingefügt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. Dem § 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 13. u n v e r ä n d e r t

„Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k
oder 25m oder gegen die Verordnung (EU)
2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür ver-
antwortlichen Geschäftsleitern auch die Aus-
übung ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.“

14. Dem § 36a Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

14. u n v e r ä n d e r t

„Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k
oder 25m oder gegen die Verordnung (EU)
2015/847 kann die Bundesanstalt auch einer für
den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person,
die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäfts-
leiter war, vorübergehend für einen Zeitraum von
bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Ge-
schäftsleiter bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes untersagen.“

15. In § 53c Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort
„zwischenstaatlichen“ gestrichen.

15. u n v e r ä n d e r t

16. § 56 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe g wird folgen-
der Buchstabe h eingefügt:

„h) § 25g Absatz 3,“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bbb) Der bisherige Buchstabe h wird
Buchstabe i und wie folgt ge-
fasst:

„i) § 25g Absatz 5,“.

ccc) Die bisherigen Buchstaben i
bis m werden die Buchstaben j
bis n.

bb) Nach Nummer 11 werden die folgen-
den Nummern 11a bis 11e eingefügt:

„11a. entgegen § 25g Absatz 2 nicht
über interne Verfahren und Kon-
trollsysteme verfügt, die die Ein-
haltung der Pflichten nach der
Verordnung nach § 25g Absatz 1
Nummer 1 gewährleisten,

11b. entgegen § 25h Absatz 2 kein an-
gemessenes Datenverarbeitungs-
system betreibt und aktualisiert,

11c. entgegen § 25h Absatz 3 Untersu-
chungen nicht vornimmt,

11d. entgegen § 25i Absatz 1 die Sorg-
faltspflichten nach § 10 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes nicht er-
füllt,

11e. entgegen § 25i Absatz 3 keine Da-
teien führt,“.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ordnungswidrig handelt, wer ge-
gen die Verordnung (EU) 2015/847 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über begleitende Angaben bei
Geldtransfers und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141
vom 5.6.2015, S. 1) verstößt, indem er bei
Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in
Verbindung mit den Artikeln 5 und 6,
nicht sicherstellt, dass die vorgeschrie-
benen Angaben zum Auftraggeber voll-
ständig übermittelt werden,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2, auch in
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1,
nicht sicherstellt, dass die vorgeschrie-
benen Angaben übermittelt werden,

Drucksache 18/12405 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. entgegen Artikel 4 Absatz 4, auch in
Verbindung mit Absatz 5 und den Arti-
keln 5 und 6, die Richtigkeit der Anga-
ben nicht oder nicht rechtzeitig über-
prüft,

4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 keine wirk-
samen Verfahren zur Feststellung der
ordnungsgemäßen Ausfüllung einrich-
tet,

5. entgegen Artikel 7 Absatz 2 keine wirk-
samen Verfahren zur Feststellung des
Fehlens der dort genannten Angaben
einrichtet,

6. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in
Verbindung mit Absatz 5, die Richtig-
keit der Angaben zum Begünstigten
nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

7. entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in
Verbindung mit Absatz 5, die Richtig-
keit der Angaben zum Begünstigten
nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1
keine wirksamen risikobasierten Ver-
fahren einführt,

9. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 den
Transferauftrag nicht oder nicht recht-
zeitig zurückweist oder die vorgeschrie-
benen Angaben zum Auftraggeber und
zum Begünstigten nicht oder nicht
rechtzeitig anfordert,

10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1
keine Maßnahmen ergreift,

11. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 das
Versäumnis oder die ergriffenen Maß-
nahmen nicht meldet,

12. entgegen Artikel 10 nicht dafür sorgt,
dass alle Angaben zum Auftraggeber
und zum Begünstigten, die bei einem
Geldtransfer übermittelt werden, bei
der Weiterleitung erhalten bleiben,

13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 keine
wirksamen Verfahren zur Feststellung
der ordnungsgemäßen Ausfüllung ein-
richtet,

14. entgegen Artikel 11 Absatz 2 keine
wirksamen Verfahren zur Feststellung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

des Fehlens der dort genannten Anga-
ben einrichtet,

15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1
keine wirksamen risikobasierten Ver-
fahren einführt,

16. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2
den Transferauftrag nicht oder nicht
rechtzeitig zurückweist oder die vorge-
schriebenen Angaben zum Auftragge-
ber und zum Begünstigten nicht oder
nicht rechtzeitig anfordert,

17. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1
keine Maßnahmen ergreift,

18. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 das
Versäumnis oder die ergriffenen Maß-
nahmen nicht meldet oder

19. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 2
Angaben zum Auftraggeber und zum
Begünstigten nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Buch-
stabe k“ durch die Angabe „Buchstabe
l“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 2 Buchstabe a, Nummer 3
Buchstabe b bis e, g bis k und m,
Nummer 5 bis 10, 13, 14 und 17a,
der Absätze 4, 4b Nummer 1 bis 5
und des Absatzes 4c in Verbin-
dung mit Absatz 1a mit einer
Geldbuße bis zu zweihunderttau-
send Euro und“.

d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b
eingefügt:

„(6b) Gegenüber einer juristischen Per-
son oder einer Personenvereinigung kann in
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis
13 und in den Fällen des Absatzes 4 Num-
mer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15, sofern es sich
um nachhaltige Verstöße handelt, eine über
Absatz 6 hinausgehende Geldbuße verhängt
werden; die Geldbuße darf den höheren der
folgenden Beträge nicht übersteigen:

Drucksache 18/12405 – 138 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. fünf Millionen Euro oder

2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den
die juristische Person oder Personen-
vereinigung im der Behördenentschei-
dung vorausgegangenen Geschäftsjahr
erzielt hat.“

e) Der bisherige Absatz 6b wird Absatz 6c und
wie folgt gefasst:

„(6c) Über die in den Absätzen 6, 6a und
6b genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes
2 Nummer 11b bis 13, in den Fällen des Ab-
satzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15
und in den Fällen der Absätze 4f bis 4h mit
einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus
dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftli-
che Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt
werden.“

f) Der bisherige Absatz 6c wird Absatz 6d und
in Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „ist“ durch die Wörter „und 6b
Nummer 2 ist“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e und
in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6a“ durch
die Wörter „den Absätzen 6a und 6b“ ersetzt.

h) In Absatz 7 werden nach der Angabe „Ab-
satz 6“ ein Komma und die Wörter „mit Aus-
nahme der Fälle nach Absatz 2 Nummer 11b
bis 13, und in den Fällen des Absatzes 4
Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15“ einge-
fügt.

17. § 60b wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter „o-
der der Verordnung (EU) 2015/847“ einge-
fügt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind personenbezo-
gene Daten zu löschen, sobald ihre Bekannt-
machung nicht mehr erforderlich ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 139 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 18 Artikel 18

Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. schwerwiegend, wiederholt oder syste-
matisch gegen § 22 dieses Gesetzes, ge-
gen das Geldwäschegesetz, gegen die
Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen
die zur Durchführung dieser Vorschrif-
ten erlassenen Verordnungen oder voll-
ziehbaren Anordnungen verstoßen
wurde.“.

2. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3
und 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis
5“ ersetzt und werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„In den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 5 kann
die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abbe-
rufung der verantwortlichen Geschäftsleiter ver-
langen und ihnen vorübergehend die Ausübung
einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und
bei einem anderen Verpflichteten nach § 2 Ab-
satz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die
Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt
auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die
für den Verstoß verantwortlich ist.“

3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die An-
gabe „(EG) Nr. 1781/2006“ durch die Angabe
„(EU) 2015/847“ ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt
gefasst:

„4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7
des Geldwäschegesetzes angemessene

Drucksache 18/12405 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Maßnahmen, einschließlich Datenver-
arbeitungssysteme, die die Einhaltung
der Anforderungen des Geldwäschege-
setzes und der Verordnung (EU)
2015/847 gewährleisten; soweit dies
zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich
ist, darf das Institut personenbezogene
Daten erheben und verwenden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b
des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Ab-
satz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Ab-
gabenordnung gelten für Institute im Sinne
dieses Gesetzes entsprechend.“

c) Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und
die Angabe „(EG) Nr. 1781/2006“ wird
durch die Angabe „(EU) 2015/847“ ersetzt.

5. In § 23 wird die Angabe „10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“
durch die Wörter „10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5“
ersetzt.

6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Zahlungsdienste“ die Wörter „oder das E-Geld-
Geschäft“ eingefügt.

7. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10a wird aufgehoben.

b) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt ge-
fasst:

„11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung
mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesenge-
setzes die Sorgfaltspflichten nach § 10
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht
erfüllt,

12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung
mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesenge-
setzes als Emittent von E-Geld keine
Dateien führt,

13. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i
Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zu-
widerhandelt oder“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 22 Absatz 4 zur Verhinderung und
Unterbindung von Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2015/847 zuwider-
handelt.“

Artikel 19 Artikel 19

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs u n v e r ä n d e r t

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft
schwerwiegend, wiederholt oder syste-
matisch gegen die Bestimmungen des
Geldwäschegesetzes verstoßen hat.“

2. § 44 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft schwerwiegend, wiederholt oder
systematisch gegen die Bestimmungen
des Geldwäschegesetzes verstoßen
hat.“

Artikel 20 Artikel 20

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/12405 – 142 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

㤠54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Be-
zug auf den Bezugsberechtigten“.

b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten“.

c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

„§ 56 (weggefallen)“.

2. § 52 wird wie folgt gefasst:

㤠52

Verpflichtete Unternehmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2
Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.“

3. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53

Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen
im Einzelfall einander Informationen übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Empfänger der Informationen diese für
die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sach-
verhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegeset-
zes der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach
§ 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist.
Der Empfänger darf die Informationen aus-
schließlich verwenden, um Geldwäsche, Terroris-
musfinanzierung oder sonstige strafbare Handlun-
gen zu verhindern oder nach § 158 der Strafpro-
zessordnung anzuzeigen. Er darf die Informatio-
nen nur unter den durch das übermittelnde Versi-
cherungsunternehmen vorgegebenen Bedingun-
gen verwenden.

(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen
eine interne Revision vorhalten, haben sie sicher-
zustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer
Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2
Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeit-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauf-
tragten sowie der Aufsichtsbehörde vorgelegt
wird.“

4. § 54 wird wie folgt gefasst:

㤠54

Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den
Bezugsberechtigten

(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist un-
beschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbe-
ziehung auch zur Feststellung der Identität eines
vom Versicherungsnehmer abweichenden Be-
zugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag
nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwä-
schegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberech-
tigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder
auf andere Weise bestimmt werden, holt das ver-
pflichtete Unternehmen ausreichende Informatio-
nen über diese ein, um sicherzustellen, dass es
zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein
wird, ihre Identität festzustellen und zu überprü-
fen. Handelt es sich bei dem Versicherungsneh-
mer oder bei einem vom Versicherungsnehmer
abweichenden Bezugsberechtigten um eine juris-
tische Person oder um eine Personenvereinigung,
so haben die verpflichteten Unternehmen gegebe-
nenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten
nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwä-
schegesetzes zu identifizieren.

(2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die
Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geld-
wäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Ver-
sicherungsnehmer abweichenden Bezugsberech-
tigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen
wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abwei-
chend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall ei-
ner ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten
Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hier-
über informiert wurden, die Identität des Dritten
und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaft-
lich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus
der übertragenen Police abgetreten werden. Die
Überprüfung der Identität eines vom Versiche-
rungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten
und gegebenenfalls die Identität von dessen wirt-
schaftlich Berechtigten kann auch nach Begrün-

Drucksache 18/12405 – 144 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

dung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen wer-
den, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Auszahlung vorgenommen wird oder der Be-
zugsberechtigte seine Rechte aus dem Versiche-
rungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobe-
nen Angaben und eingeholten Informationen sind
von dem verpflichteten Unternehmen nach Maß-
gabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeich-
nen und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

5. § 55 wird wie folgt gefasst:

㤠55

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Handelt es sich bei einem vom Vertrags-
partner abweichenden Bezugsberechtigten oder,
sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berech-
tigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch
exponierte Person, um deren Familienangehöri-
gen oder um eine ihr bekanntermaßen naheste-
hende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des
Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten
Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwä-
schegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätz-
lich

1. vor einer Auszahlung ein Mitglied der Füh-
rungsebene zu informieren,

2. die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem
Versicherungsnehmer einer verstärkten
Überprüfung zu unterziehen,

3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Meldung nach dem Geldwäschegesetz gege-
ben sind.“

6. § 56 wird aufgehoben.

7. § 303 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter
„, mit Ausnahme der Vorschriften des
Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6“ eingefügt,
werden die Wörter „des Geldwäschegeset-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 145 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

zes,“ und das Wort „oder“ am Ende gestri-
chen und wird nach dem Wort „fortsetzt“ ein
Komma eingefügt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:

„4. die Person vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Bestimmungen des Teils 2
Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes,
gegen das Geldwäschegesetz oder ge-
gen die zur Durchführung dieser Vor-
schriften erlassenen Verordnungen oder
vollziehbaren Anordnungen verstoßen
hat, sofern die Verstöße schwerwie-
gend, wiederholt oder systematisch
sind.“

8. § 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
ihm nach dem Gesetz“ die Wörter „, mit
Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Ka-
pitel 1 Abschnitt 6,“ eingefügt und wird das
Wort „oder“ am Ende durch ein Komma er-
setzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. das Unternehmen schwerwiegend, wie-
derholt oder systematisch gegen die
Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1
Abschnitt 6 dieses Gesetzes oder gegen
das Geldwäschegesetz oder gegen die
zur Durchführung dieser Vorschriften
erlassenen Verordnungen oder voll-
ziehbaren Anordnungen der Aufsichts-
behörde verstößt.“

9. § 319 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen,
wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht aus-
reichend sind, um eine Gefährdung der Fi-
nanzmarktstabilität auszuschließen oder um
die Verhältnismäßigkeit der Bekanntma-
chung sicherzustellen.“

Drucksache 18/12405 – 146 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Bekanntmachung soll fünf
Jahre auf der Internetseite der Bundesanstalt
veröffentlicht bleiben. Abweichend von
Satz 1 sind personenbezogene Daten zu lö-
schen, sobald die Bekanntmachung nicht
mehr erforderlich ist.“

10. § 332 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f
eingefügt:

„(4f) Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Iden-
tität eines vom Versicherungsnehmer
abweichenden Bezugsberechtigten
nicht oder nicht richtig feststellt,

2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine
ausreichenden Informationen über die
von Versicherungsnehmern abweichen-
den Bezugsberechtigten einholt,

3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirt-
schaftlich Berechtigten nicht identifi-
ziert,

4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4
des Geldwäschegesetzes nicht abklärt,
ob es sich bei einem vom Versiche-
rungsnehmer abweichenden Bezugsbe-
rechtigten und gegebenenfalls bei des-
sen wirtschaftlich Berechtigtem um
eine politisch exponierte Person, um de-
ren Familienangehörigen oder um eine
dieser bekanntermaßen nahestehende
Person handelt,

5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Iden-
tität des Dritten und die seines wirt-
schaftlich Berechtigten nicht feststellt,

6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die
Überprüfung der Identität nicht oder
nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer
Auszahlung ein Mitglied der Führungs-
ebene nicht informiert.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absat-
zes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

und des Absatzes 4“ durch die Wörter „des
Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 3, der Absätze 4 und 4f“ ersetzt.

c) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b
eingefügt:

„(6b) Gegenüber einer juristischen Per-
son oder einer Personenvereinigung kann in
den Fällen des Absatzes 4f, sofern es sich um
schwerwiegende, wiederholte oder systema-
tische Verstöße handelt, über Absatz 5 hin-
aus eine höhere Geldbuße verhängt werden;
diese darf den höheren der Beträge von fünf
Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesam-
tumsatzes, den die juristische Person oder
Personenvereinigung im der Behördenent-
scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
erzielt hat, nicht übersteigen.“

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
sätzen 5, 6 und 6a“ durch die Wörter „Absät-
zen 5, 6, 6a und 6b“ ersetzt und wird nach
den Wörtern „des Absatzes 4d“ die Angabe
„und 4f“ eingefügt.

e) In Absatz 8 werden die Wörter „des Absat-
zes 6 und 6a“ durch die Wörter „der Absätze
6, 6a und 6b“ ersetzt.

f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d
und 4e“ durch die Wörter „den Absät-
zen 4d, 4e und 4f“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d
und 4e“ durch die Wörter „den Absät-
zen 4d, 4e und 4f“ ersetzt.

Artikel 21 Artikel 21

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 36 Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.

Drucksache 18/12405 – 148 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. an die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach dem Geldwäschegesetz.“

Artikel 22 Artikel 22

Änderung weiterer Rechtsvorschriften u n v e r ä n d e r t

(1) In § 25c Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter „mit
Ausnahme der Identifizierungspflicht in Verdachtsfäl-
len nach § 6 dieses Gesetzes“ gestrichen.

(2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 133d werden die Wörter „§ 17 des Geldwä-
schegesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des Geld-
wäschegesetzes“ ersetzt.

2. In § 133e Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des
Geldwäschegesetzes“ ersetzt.

(3) In § 111 Absatz 1 des Telekommunikations-
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 6 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 4 des Geldwä-
schegesetzes“ ersetzt.

(4) In der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Fi-
nanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4
Absatz 77 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird die Anlage (Gebüh-
renverzeichnis) wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1.10.4 werden in der Spalte „Ge-
bührentatbestand“ die Wörter „25n KWG, auch in
Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG“ durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

die Wörter „25i KWG, auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 7 GwG“ ersetzt.

2. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebüh-
rentatbestand“ die Angabe „§ 25n Absatz 4
KWG“ durch die Angabe „§ 25i Absatz 4 KWG“
ersetzt.

3. Nummer 1.1.10.4.2. wird aufgehoben.

4. In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebühren-
tatbestand“ die Wörter „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG)“ durch die Wörter
„§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8
GwG)“ ersetzt.

5. In Nummer 7.2 werden in der Spalte „Gebühren-
tatbestand“ die Wörter „(§ 9 Absatz 4 Satz 1
GwG)“ durch die Wörter „(§ 7 Absatz 3 Satz 1
GwG)“ ersetzt.

6. In Nummer 7.3 wird in der Spalte „Gebührentat-
bestand“ die Angabe „§ 16 Absatz 1 GwG“ durch
die Wörter „§ 51 Absatz 1, 2 oder 5 GwG“ ersetzt.

7. In Nummer 7.3.1 werden in der Spalte „Gebüh-
rentatbestand“ die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2
GwG“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 2 GwG“
ersetzt.

8. In Nummer 7.3.2 werden in der Spalte „Gebüh-
rentatbestand“ die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 5
GwG“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 5 GwG“
ersetzt.

(5) In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Zah-
lungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15.
Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I
S. 720) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9
Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“ durch
die Wörter „§ 7 Absatz 1, 5 des Geldwäschegesetzes“
ersetzt.

(6) In § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungs-
kontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720)
werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes“ und die
Wörter „§ 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes“ durch
die Wörter „§ 47 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes“
ersetzt.

(7) § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungs-
verordnung vom 5. Juli 2016 (BAnz AT 06.07.2016
V1) wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/12405 – 150 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschege-
setzes ist, die Geburtsurkunde in Verbindung
mit der Überprüfung der Identität des gesetz-
lichen Vertreters anhand eines Dokuments
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter
㤠12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geld-
wäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde in
Verbindung mit der Überprüfung der Identi-
tät des gesetzlichen Vertreters anhand eines
Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschege-
setzes“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschege-
setzes“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschege-
setzes“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
ersetzt.

Artikel 23

Änderung des Gesetzes über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten

§ 31 Absatz 4 des Gesetzes über das Aufspüren
von Gewinnen aus schweren Straftaten vom … [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1
und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 3“
durch die Wörter „§ 13 in Verbindung mit § 29
Absatz 1 und 2“ ersetzt.

2. In Satz 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 29 Absatz 8“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 151 – Drucksache 18/12405

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 23 Artikel 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten vom 13. August
2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geän-
dert worden ist, außer Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen:
26. Juni 2017, sofern die Verkündung vor diesem
Datum erfolgt, oder, sofern die Verkündung am
oder nach dem 26. Juni 2017 erfolgt, das Datum des
Tages nach der Verkündung] in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert
worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 23 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Drucksache 18/12405 – 152 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel und Dr. Jens Zimmermann

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11555, 18/11928 in seiner 225. Sitzung am
23. März 2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Eu-
ropäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates2) (im Folgenden: Vierte Geldwäsche-
richtlinie) ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen. Bis zum 26. Juni 2017 haben die Mit-
gliedstaaten zudem Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/8473) (im Folgenden: Geldtrans-
ferverordnung) zu erlassen.

Die Vierte Geldwäscherichtlinie hebt die Dritte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG) auf und passt die
europäischen Regelungen an die 2012 überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) an.
Damit sind die Vorgaben für die nationale Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung angepasst und erweitert worden. Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor

– eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes: Zukünftig müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten über
ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen. Dies beinhaltet, dass die Verpflich-
teten ihr jeweiliges Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, vor allem unter Berücksichtigung
der Kundenstruktur und der angebotenen Produkte und Dienstleistungen prüfen und ihre Maßnahmen zur
Minderung des Risikos danach ausrichten,

– die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters der wirtschaftlich Berechtigten: Juristische Perso-
nen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struk-
tur und Funktion Trusts ähneln, müssen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an ein zentrales Re-
gister melden,

– eine Harmonisierung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten. Die
neuen Regeln der Geldtransferverordnung, die an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 tritt, erfor-
dern nationale Bestimmungen zur ihrer Durchführung, darunter eine Anpassung der Sanktionen.

Das Gesetz soll die Vierte Geldwäscherichtlinie umsetzen. Dazu wird das bestehende Geldwäschegesetz neu ge-
fasst, weitere Gesetze werden angepasst. Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei
der Generalzolldirektion eingerichtet werden. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analy-
sieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen öffentlichen
Stellen weiterleiten. Ihr kommt damit eine wichtige Filterfunktion zu.

Darüber hinaus werden in diesem Gesetz zur Begleitung der Geldtransferverordnung unter anderem die verwal-
tungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen angepasst, deren Bekanntmachung geregelt und die zuständigen
Behörden für die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben der Geldtransferverordnung bestimmt.

2) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70 der
Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

3) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geld-
transfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 153 – Drucksache 18/12405

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 110. Sitzung am 24. April 2017 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 18/11555, 18/11928 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institu-
tionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bund Deutscher Kriminalbeamter e. V., Sebastian Fiedler

2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

3. Bundessteuerberaterkammer

4. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)

5. Cash Payment Solutions GmbH

6. Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)

7. Die Deutsche Kreditwirtschaft

8. Frank, Andreas

9. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV

10. Kirchhof, Prof. Dr. Gregor, Universität Augsburg

11. Meinzer, Markus, Tax Justice Netzwerk, Steuergerechtigkeit Deutschland

12. Prepaid Verband Deutschland e. V., Dr. Hartwig Gehrhartinger / Jonny Natelberg

13. Transparency International Deutschland e. V., Caspar von Hauenschild

14. Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA), Dr. Ralf Scheibach

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 117. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 147. Sitzung am 17. Mai
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 106. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 86. Sitzung
am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 60. Sitzung am 22. März 2017
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
gegeben und die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung im Gesetzentwurf plausibel, wenn auch recht allgemein
gehalten seien. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich.

Drucksache 18/12405 – 154 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11555, 18/11928 in seiner 108. Sitzung am
29. März 2017 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durch-
führung der Anhörung am 24. April 2017 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner
111. Sitzung am 26. April 2017 fortgeführt und in seiner 114. Sitzung am 17. Mai 2017 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
18/11555, 18/11928 in geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, man habe sich bemüht, die Vierte europäische
Geldwäscherichtlinie mindestens mit den gleichen Standards umzusetzen, wie sie in den anderen Mitgliedstaaten
der EU vorgesehen würden. Ziel sei die Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
zierung. Man sei bei der Gesetzgebung verantwortungsvoll mit den geregelten Sorgfaltspflichten umgegangen
und habe die Bürokratielasten in Grenzen gehalten. Mehr als 99 Prozent derer, die nun im neu geschaffenen
Transparenzregister ihre Daten veröffentlichen müssten, würden weder Geldwäsche betreiben noch zur Terroris-
musfinanzierung beitragen. Daher habe man diese Unternehmen, Mitbürgerinnen und Mitbürger, Organisationen
und Verbände auch vor ausufernder Bürokratie schützen müssen. Beim Thema der Politisch exponierten Personen
(PEP) hätten die Beratungen auch das persönliche Umfeld der Abgeordneten im Deutschen Bundestag berührt.
Daher habe man sensibel gearbeitet, damit klar werde, dass keine Sonderregelungen zugunsten der PEP geschaf-
fen worden seien. Man erwarte außerdem von der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, dass im Zuge der geplanten Überarbeitung der Geldwäscherichtlinie und einer anstehenden Anpas-
sung der Hinweise der Deutschen Kreditwirtschaft für mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Politisch expo-
nierten Personen (PEP) gesorgt werde.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD unterstrichen, die weiterführenden Diskussionen auf europäi-
scher Ebene verfolge man genau. Die anstehende Fünfte europäische Geldwäscherichtlinie sei eine Gelegenheit,
die im laufenden Beratungsprozess geführten Debatten, wie etwa über die Frage der Öffentlichkeit des Transpa-
renzregisters, voranzutreiben. Es gebe unterschiedliche Auffassungen über die verfassungsrechtliche Beurteilung
eines vollständig öffentlichen Transparenzregisters. Die jetzt vorgesehenen Einschränkungen beim Zugriff könn-
ten auch die Gefahr bergen, Bürokratie zu schaffen, ohne diejenigen, die tatsächlich Zugriff auf das Transparenz-
register haben wollten, daran zu hindern. Man werde dazu nun praktische Erfahrungen sammeln. Auf jeden Fall
sei schon mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die intendierte Wirkung, Nichtregierungsorganisationen und Jour-
nalisten einen Zugang zum Transparenzregister zu gewährleisten, erfüllt worden.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten außerdem: Ein wichtiger Punkt des Gesetzgebungs-
verfahrens sei die Einrichtung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirek-
tion. Das Bundesministerium der Finanzen habe mit einer Aufzeichnung Klarheit geschaffen, dass die Struktur
der Geldwäschebekämpfung in Deutschland tatsächlich gestärkt und nicht etwa geschwächt werde. Bei der Frage
der Automatenkasinos müssten jenseits des vorliegenden Gesetzentwurfs mit der Branche weiterhin gemeinsam
Lösungen für die Geldwäscheproblematik beim Automatenglücksspiel gesucht werden. Darüber hinaus solle eine
unnötige Doppelbelastung der Stiftungen durch Pflichten hinsichtlich des Transparenzregisters und eines mögli-
chen Stiftungsregisters vermieden werden.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verdeutlichten, für Güterhändler werde im Vergleich zur aktu-
ellen Rechtslage eine Erleichterung geschaffen, da die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, nun-
mehr nur für Güterhändler gelte, die Barzahlungen ab 10 000 Euro annehmen oder tätigen würden:

Nach dem aktuell geltenden Geldwäschegesetz müssten Güterhändler unabhängig von Bargeldschwellen interne
Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Sie müssten angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme
und Kontrollen, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, entwickeln und
aktualisieren. Sie müssten außerdem Verfahren und Informationen zur Unterrichtung der Beschäftigten über Ty-
pologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen bereitstellen sowie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 155 – Drucksache 18/12405

geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten ergreifen. Der Gesetz-
entwurf sehe demgegenüber in § 4 Abs. 4 GwG-E vor, dass Güterhändler über ein wirksames Risikomanagement,
einschließlich interne Sicherungsmaßnahmen, nur verfügen müssten, soweit sie im Rahmen einer Transaktion
Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigen oder entgegennehmen würden.

Im Übrigen bleibe es bei der aktuellen Rechtslage: Güterhändler müssten Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie
eine bestimmte Bargeldschwelle überschreiten würden (wenn sie also Barzahlungen ab 10 000 Euro tätigen oder
entgegennehmen würden; nach dem aktuellen GwG 15 000 Euro). Unabhängig von Bargeldschwellen müssten
Güterhändler die Sorgfaltspflichten nur bei Auffälligkeiten bzw. Verdachtsmomenten erfüllen (§ 10 Abs. 6
i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GwG-E); Nachforschungen oder Prüfungen seien hierbei nicht erforderlich. Unab-
hängig von Bargeldschwellen würden Güterhändler zudem entsprechend der aktuellen Rechtslage der Verdachts-
meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG-E unterliegen. Auch diese Pflicht greife nur bei Auffälligkeiten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, die Bundesregierung habe dem Bundesrat
eine Prüfung der Überarbeitung der Begriffsbestimmung der Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG-E) zu-
gesagt. Das Problem sei sehr komplex. Seine Lösung bedürfe daher vertiefter Prüfung und schließlich der Ab-
stimmung mit den Ländern. Eine Änderung der Definition werde daher im nächsten Gesetzgebungsverfahren
angestrebt.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, das Geschäftsmodell, wonach Rechnungen
für Online-Geschäfte oder Strom in bar zum Beispiel an der Supermarktkasse bezahlt werden könnten, werde
weiterhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beobachtet, um eventuelle Risiken für
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser einschätzen zu können. Die Koalitionsfraktionen würden erwar-
ten, dass dieses Thema im Rahmen der nationalen Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäsche-
richtlinie, die momentan noch auf EU-Ebene verhandelt werde, erneut aufgegriffen und gegebenenfalls geldwä-
scherechtlich geregelt wird.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, das über die Bundesnotarkammer vorgebrachte Peti-
tum, zur Steigerung der Qualität der Daten der GmbH-Gesellschafterlisten und zur Erleichterung der geplanten
Einreichung dieser Listen in elektronisch weiterverarbeitungsfähiger Form künftig eine alleinige Einreichungs-
zuständigkeit beim Notar anzusiedeln (durch entsprechende Änderung des § 40 GmbHG), sei erörtert worden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz habe sich aufgeschlossen gezeigt, im Zuge des
künftigen Verordnungserlasses zum elektronischen Einreichungsmodus der Gesellschafterliste auch das bisherige
System der Einreichungszuständigkeit, wonach der Geschäftsführer für alle Listeneinreichungen bei Verände-
rungen zuständig sei, an denen ein Notar nicht mitgewirkt habe, zu überdenken. Es sei allerdings vorzugswürdig,
eine derartige Systemänderung nicht überstürzt „bei Gelegenheit“ der Umsetzung der Vierten Geldwäschericht-
linie umzusetzen, sondern diesen Vorschlag – in enger Absprache mit den Ländern sowie den beteiligten Kreisen
– im Zuge einer geplanten Modernisierung der elektronischen Einreichung der Gesellschafterliste zu diskutieren.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD unterstrichen außerdem, um zu erschweren, dass die Einsicht-
nahme in das Transparenzregister nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GwG-E unter Vorspiegelung einer falschen Iden-
tität stattfindet, sollten verschiedene Maßnahmen in der Rechtsverordnung geregelt werden, die die Einzelheiten
der Einsichtnahme gemäß § 23 Abs. 5 GwG-E betreffe. Solche Maßnahmen könnten erstens die Verifikation einer
E-Mail Adresse umfassen, indem an eine angegebene E-Mail Adresse ein Bestätigungslink versendet werde.
Zweitens könnte die Personalausweisnummer der einsichtnehmenden Person abgefragt werden. Drittens sei denk-
bar, dass bei Unternehmen, die Einsicht nehmen würden, zusätzlich die Umsatzsteueridentnummer abgefragt
werde.

Bei Personen und Organisationen mit berechtigtem Interesse könnten weitere Maßnahmen durch Rechtsverord-
nung geregelt werden, um die Einsichtnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG-E zu gewährleisten: Ein
berechtigtes Interesse bestehe insbesondere, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwä-
sche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht werde. Ein solcher Bezug sei
beispielsweise mittels leicht zugänglicher Dokumente, wie etwa der Satzung oder dem Mandat von Nichtregie-
rungsorganisationen, zu belegen, auf vorausgegangene einschlägige Tätigkeiten zu stützen oder auf entsprechende
Untersuchungen, etwa durch Journalisten. Für Journalisten könnte zudem der Journalistenausweis Grundlage für
die Darlegung der Einsichtsberechtigung sein.

Drucksache 18/12405 – 156 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Einsichtnahme unter Vorspiegelung falscher Tatsachen stelle nach § 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG-E eine Ordnungs-
widrigkeit dar. In diesem Fall könnten die Strafverfolgungsbehörden auch nach derzeitiger Rechtslage die stati-
sche IP-Adresse, soweit vorhanden, von einem Provider zur Aufklärung der Ordnungswidrigkeit herausverlangen.
Zudem hätten sie die Befugnis, von einem Anbieter kommerzieller E-Maildienste die Kennung und den angege-
benen Inhaber eines elektronischen Postfachs zu erfragen. Werde die Einsichtnahme zur Begehung von Straftaten
vorgenommen, so könnten die Strafverfolgungsbehörden bereits nach derzeitiger Rechtslage auch die dynamische
IP-Adresse vom Provider herausverlangen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderten
die Bundesregierung auf, die Gespräche mit den Ländern im Hinblick auf eine angemessene Ausübung der Geld-
wäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor und im Hinblick auf eine sinnvolle Aufsichtsstruktur zu forcieren. Zur Be-
gründung führten die Fraktionen an, die Aufsicht von Geldwäsche und Terrorfinanzierung im Nichtfinanzsektor
obliege nach § 16 GwG keiner zentralen Behörde, sondern sei in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich
geregelt. Hierdurch würden sich Effizienzverluste in der Bekämpfung der Geldwäsche ergeben, die zum Teil.
auch mit einer über Jahre andauernden dünnen Personalausstattung und fehlender IT in Verbindung stehen wür-
den. Hier seien Verbesserungen dringend geboten; die generelle Schlagkräftigkeit Deutschlands im Kampf gegen
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müsse weiter gestärkt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, das vorgelegte Ergebnis der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie
müsste man eigentlich ablehnen, weil es mangelhaft ausgefallen sei. Dass man sich dennoch nur enthalte, sei der
Tatsache geschuldet, dass man keine falschen Signale senden wolle. Die Fraktion DIE LINKE. stehe zur Umset-
zung von EU-Recht und zur Geldwäschebekämpfung. Man habe versucht, mit den drei vorgelegten Änderungs-
anträgen die wichtigsten Schwachstellen der vorliegenden Gesetzgebung zu adressieren.

Der erste Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. solle Abhilfe schaffen, dass Verpflichtete aus der Pflicht
entlassen würden, einen echten wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, insofern sie stattdessen von der Fik-
tion Gebrauch machen und die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als wirt-
schaftlich Berechtigte eintragen könnten. Damit werde Verschleierung möglich und ein Kernelement der Geld-
wäschebekämpfung ausgehöhlt. Die Streichung dieser Möglichkeit würde dieses Problem heilen.

Mit dem zweiten Änderungsantrag solle der Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten sichergestellt werden.
Der Gesetzentwurf verlange nur dann von Anteileignern, Informationen zu melden, wenn diese selber wirtschaft-
lich Berechtigte seien oder von diesen kontrolliert würden. Dies entspreche nicht den Vorgaben der europäischen
Richtlinie. Eine solche Begrenzung spiele der Finanzindustrie in die Hände und begünstige die Verschleierung
von Identitäten zu Geldwäschezwecken.

Der dritte Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. wolle die Öffentlichkeit des Transparenzregisters sicher-
stellen. Bereits vor einem Jahr habe die Fraktion die LINKE. im Zuge der Diskussion um die Panama Papers
einen Antrag auf Öffentlichkeit der Register eingebracht. Niemand könne verstehen, dass es eine große Zahl von
Briefkastenfirmen gebe, deren wirtschaftlich Berechtigte verschleiert würden. Die nun vorgesehenen Regelungen
würden kein öffentliches Transparenzregister vorsehen. Die Fraktion DIE LINKE. wolle mit Änderungsantrag
Nummer 3 dafür sorgen, dass die Forderungen der damit befassten Nichtregierungsorganisationen, die sie mit
vielen Tausend Unterschriften zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf unterstrichen hätten, umgesetzt
würden: Das Transparenzregister müsse vollständig öffentlich sein.

Bei der Neuausrichtung der Financial Intelligence Unit (FIU) sei stark zu bezweifeln, dass diese ihre Filterfunk-
tion überhaupt wirkungsvoll wahrnehmen könne. Ohne Zugriff auf relevante polizeiliche Daten werde sie schwer
analysieren, bzw. feststellen können, ob der gemeldete Sachverhalt in Zusammenhang mit Geldwäsche oder Ter-
rorismusfinanzierung stehe. Auch sei unklar, auf welcher Grundlage Verdachtsmeldungen künftig nicht an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet würden. Darüber hinaus erscheine der Personalansatz im Verhältnis zu
den neuen Aufgaben unzulänglich und drohe auch in Hinsicht auf die erforderliche Qualifizierung des Personals,
die nicht gewährleistet sei, zu scheitern. Der Sachverständige des Bundes der deutschen Kriminalbeamten habe
in der Anhörung zu verstehen gegeben, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäsche befassten Mitarbeiter so
überlastet seien, dass die Situation „nahe bei der Strafvereitelung im Amt“ liege. Kritik in diesem Punkt äußere
auch der Bundesrat (18/11928). Selbst nach Einrichtung des geplanten Transparenzregisters werde die Verfüg-
barkeit von genügend qualifiziertem Personal entscheidend dafür sein, ob mit den gesammelten Daten tatsächlich
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer als bisher bekämpft werden könnten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157 – Drucksache 18/12405

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte, sie werde dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, obwohl
es sinnvoll sei, die Vierte Geldwäscherichtlinie umzusetzen. Dennoch könne man an der Financial Intelligence
Unit (FIU) ablesen, dass in Deutschland ein Gesamtansatz bei der Geldwäschebekämpfung fehle. Die Verlage-
rung und partielle Aufstockung von Personal, das mit der Auswertung von qualitativ unzulänglichen Daten be-
schäftigt sei, würden nicht ausreichen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland tatsächlich
aufzudecken. Es fehle ein stärkerer Impuls aus dem Finanzausschuss, mit den Ländern zusammen zu einer funk-
tionierenden gemeinsamen Architektur zu gelangen. Es vermisse das Engagement der Bundesregierung und der
Koalitionsfraktionen, das Problem gemeinsam mit den Ländern anzupacken. Die vorliegende Gesetzgebung
bleibe daher Stückwerk.

Die Öffentlichkeit des Transparenzregisters sei mit dem Hinweis auf die noch fehlende EU-rechtliche Grundlage
für einem solchen Eingriff in nationale Datenschutzbelange von den Koalitionsfraktionen und der Bundesregie-
rung abgelehnt worden. Dies wäre nur dann nachvollziehbar, wenn Deutschland versuchen würde, die entspre-
chenden rechtlichen Voraussetzungen auf EU-Ebene zu schaffen. Nach seinen Eindrücken werde Deutschland
aber stattdessen entsprechende Regelungen bei den Verhandlungen zur Fünften Geldwäscherichtlinie eher brem-
sen als befördern. Die Qualität der Eintragungen im Transparenzregister sei aber nur mit Hilfe öffentlicher Kon-
trolle zu gewährleisten. Nur so könnten Unstimmigkeiten frühzeitig entdeckt und korrigiert werden. Ein öffentli-
cher Zugang müsste gleichzeitig datenschutzrechtlich ausbalanciert erfolgen.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11555, 18/11928 sind
aus der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen
der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD brachten insgesamt 25 Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Kurzbezeichnung GwG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Korrekturen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Definition der bekanntermaßen nahestehenden Person)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: -

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 18/12405 – 158 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Ausnahme vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes für
den Online-Vertrieb von Lotterien, die über eine staatliche Erlaubnis verfügen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Aufnahme einer einzelfallbezogenen Dispensmöglichkeit bezüglich
des Einsatzes von Datenverarbeitungssystemen für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Berücksichtigung der Schweigepflicht bei der Auskunftsverpflich-
tung gegenüber FIU und anderen Behörden sowie bei der Meldepflicht)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen
(Anzeige der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen
(Geldwäschebeauftragter; gebundenes Ermessen der Aufsichtsbehörden)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht; Aufzeichnungen über
die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 159 – Drucksache 18/12405

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (gruppenweit zuständiger Geldwäschebeauftragter)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Feststellung politisch exponierter Personen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen
(Streichung des § 2 Abs. 1 Nr. 5a; Ausnahme von Pflichten der Geldtransferverordnung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen
(Aufnahme von Erleichterungen bei Sorgfaltspflichten für Glückspielanbieter)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (Mitteilungspflicht; Transparenzregister)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Drucksache 18/12405 – 160 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Änderungsantrag 17 der Koalitionsfraktionen
(Fiktion der Erfüllung von Mitteilungspflichten zum Transparenzregister)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 18 der Koalitionsfraktionen
(Ausnahmen von der Beschränkungen der Einsichtnahme in das Transparenzregister)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 19 der Koalitionsfraktionen
(Zuständigkeit für Berufsverbot bzw. für den Widerruf einer Zulassung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: -

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 20 der Koalitionsfraktionen (Statistiken zur Tätigkeit der Aufsichtsbehörden)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 21 der Koalitionsfraktionen (Bußgeldtatbestände)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 22 der Koalitionsfraktionen (AO, redaktionelle Änderung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 23 der Koalitionsfraktionen
(Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes, redaktionelle Korrektur)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 161 – Drucksache 18/12405

Änderungsantrag 24 der Koalitionsfraktionen (§ 25h KWG; Weiterleitung von Informationen an andere Institute)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 25 der Koalitionsfraktionen
(Aktualisierung des Verweises auf das neu in Kraft tretende Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), Inkrafttreten)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Vom Ausschuss abgelehnte Änderungsanträge

Die Fraktion DIE LINKE. brachte zum Gesetzentwurf drei Änderungsanträge ein:

Änderungsantrag 1 der Fraktion DIE LINKE. (Aufhebung § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG, Definition des wirtschaftlich
Berechtigten)

Änderung:

„Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 wird § 3 Absatz 2 Satz 5 aufgehoben.“

Begründung:

„§ 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ist ersatzlos zu
streichen, weil er die Definition des wirtschaftlich Berechtigten aufweicht. Deutsche Verpflichtete werden aus der
Pflicht entlassen, einen echten wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, insofern sie stattdessen von der Fik-
tion Gebrauch machen und die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als wirt-
schaftlich Berechtigte eintragen können. Eine frei gewählte, ineinander verschachtelte Rechtsform kann dement-
sprechend entschuldigen, keinen echten wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Damit wird im Ergebnis die
Nutzung hochkomplexer, sich über mehrere Rechtsräume erstreckender Verschleierungsstrukturen über Trusts,
Briefkastenfirmen und Stiftungen belohnt und die Wirksamkeit des Geldwäschegesetzes als Ganzes untergraben.“

Voten der Fraktionen:

Zustimmung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, SPD

Enthaltung: -

Drucksache 18/12405 – 162 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Änderungsantrag 2 der Fraktion DIE LINKE. (§ 20 GwG, Beteiligungsketten)

Änderung:

„Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 wird § 20 wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:

„Dafür müssen sie ihre gesamte Kontroll- und Beteiligungsstruktur ermitteln. Die Pflichten nach § 10 bis 13
gelten analog.“

2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.“

Begründung:

„Beim sogenannten Transparenzregister führt der Gesetzentwurf zu einer von den Sorgfaltspflichten abweichen-
den und geographisch begrenzten Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten: Bei Beteiligungsketten sollen die
Organe (Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 GWG-E) und Anteilseigner (Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 3
GWG-E) einer deutschen Rechtsperson einen wirtschaftlich Berechtigten nur im Falle der unmittelbaren Kon-
trolle durch denselben mitteilen müssen. Andernfalls trifft diese Verpflichtung den wirtschaftlich Berechtigten
selbst.

In der Praxis bedeutet dies, dass deutsche GmbHs und AGs, deren Gesellschafter bzw. Anteilseigner beispiels-
weise Zwischengesellschaften aus sog. Offshore-Ländern wie Panama oder den Britischen Jungferninseln sind,
keinerlei Verpflichtung unterliegen, dem Transparenzregister die wahren Eigentümer mitzuteilen. Stattdessen
sind allein diese wirtschaftlich Berechtigten selbst dazu verpflichtet, sich zu melden. Kommen diese ihrer Pflicht
nicht nach, gibt es keinerlei Rechtsfolgen für die deutsche Rechtsperson. Der gleiche Effekt einer Begrenzung der
Mitteilungs- und Angabepflichten seitens der Organe der inländischen Rechtsperson lässt sich durch Einschal-
tung eines Treuhänders erzielen, der die Anteile der inländischen Rechtsperson im Auftrag der ausländischen
Gesellschaft hält.

Grundlegend fehlt der Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten, wobei auch die Firmen keine Ermittlungs-
pflicht zu ihren wirtschaftlich Berechtigten haben. In der Gesetzesbegründung ist explizit festgehalten, dass Ver-
einigungen „nicht zu eigenen Nachforschungen, möglicherweise eine längere Beteiligungskette hinab, verpflich-
tet sind“ (BT-Drucksache 18/11555, S. 126).

Verschachtelte Konstrukte, in der wirtschaftlich Berechtigte beliebig viele (ausländische) Rechtspersonen zwi-
schen sich und den Anteilseiger einer inländischen Rechtsperson schalten, spielen bei der Verschleierung von
Identitäten für Geldwäschezwecke und zur Terrorfinanzierung eine herausragende Rolle. Durch Verzicht auf ei-
nen Durchgriff auf den letzten wirtschaftlich Berechtigten wird der Schattenfinanzindustrie in die Hände gespielt
und das Geschäftsmodell der sog. Verdunkelungsoasen legitimiert.

Die Vorgaben der bereits 2015 verabschiedeten Geldwäscherichtlinie der EU, die mit dem Gesetzentwurf umge-
setzt werden soll, erlauben es nicht, dass im Transparenzregister die geographische Reichweite der Pflicht zur
Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten abweichend von den Sorgfaltspflichten faktisch eingeschränkt wird.
In Artikel 30 Absatz 1 schreibt die Richtlinie (EU) 2015/849 vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juris-
tischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließ-
lich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen.“ Die Pflicht zur Ein-
holung und Aufbewahrung „angemessener, präziser und aktueller“ Angaben betrifft demnach die Gesellschaften
(also deren Organe) und nicht etwa die wirtschaftlich Berechtigten selbst – auch nicht bei „nur“ indirekter Kon-
trolle. Mit den hier eingefügten Sätzen wird dieses Versäumnis gegenüber der Vorgaben der Richtlinie geheilt.
Eine Anwendung der Grundsätze, die für Verpflichtete bei externen Vertragspartnern gelten, ist analog auf die
Ermittlung der eigenen Eigentümerstruktur in einem Unternehmen anzuwenden. Die Aufhebung von Absatz 3 ist
damit zu begründen, dass eine gesonderte Pflicht zur Angabe für Anteilseigner bzw. Berechtigte weder erforder-
lich noch zielführend ist, da bereits die Organe nach Absatz 1 verpflichtet sind, unter Mitwirkung aller Beteiligten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 163 – Drucksache 18/12405

die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Vielmehr ist eine gesonderte Pflicht für Anteilseigner dazu ge-
eignet, die Verantwortung der Organe sowie die Reichweite des Registers zu beschränken. Die Aufhebung des
Absatzes 4 ist eine Folgeänderung.“

Voten der Fraktionen:

Zustimmung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, SPD

Enthaltung: -

Änderungsantrag 3 der Fraktion DIE LINKE. (§23, §24 GwG, öffentliches Transparenzregister)

Änderung:

„Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. jedem“

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

2. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist kostenfrei und die zur Einsichtnahme freien Daten werden
von der registerführenden Stelle in Echtzeit in einem offenen Datenformat zur Verfügung gestellt.““

Begründung:

„Nur ein öffentliches und jedem frei zugängliches Register wird die volle Wirkung zur Prävention und Eindäm-
mung von Straftaten in Zusammenhang der Geldwäsche entfalten können. So haben öffentliche Register das Po-
tenzial, eine Transparenzwirkung weit über die EU hinaus bis in notorische Schattenfinanzzentren hinein zu ent-
falten. Jegliche Briefkastenfirmen, die sich in deutsche Handelsregister als Aktionäre bzw. Gesellschafter eintra-
gen lassen möchten, wären hiervon betroffen. Schätzungen zufolge dürften sich gegenwärtig Hundertausende
Offshore-Firmen im deutschen Handelsregister befinden, ein guter Teil davon mit Hinterleuten aus Schwellen-
und Entwicklungsländern. Bleiben die Eigentümerdaten nur für Behörden zugänglich, werden auch Behörden
und Bevölkerung in Schwellen- und Entwicklungsländern daraus kaum Nutzen ziehen können. Ohne öffentliche
Transparenz der Registerdaten können Interessenkonflikte und Marktmanipulationen zudem leichter verdeckt
werden. Darüber hinaus kann die Verlässlichkeit der Angaben bei einem nur für Behörden zugänglichen Register
nur unzureichend überprüft werden.

Ohnehin sind bereits heute für die meisten Firmen, insbesondere bei GmbHs die wirtschaftlich Berechtigten öf-
fentlich. Wenn keine Treuhänder oder Offshore-Firmen zum Einsatz kommen, so sind die Eigentümer bei 99 Pro-
zent der Kapitalgesellschaften (mit weit mehr als 68 % der Umsätze) bereits öffentlich einsehbar, samt Namen,
Geburtsdatum und Wohnort (vgl. hierzu u. zum folgenden Recherche von Markus Meinzer, Tax Justice Network,
5. Mai 2017). Dasselbe gilt für fast alle großen Personengesellschaften (29 % der Personengesellschaften, jedoch
mit 81 % der Umsätze derselben).

Der wesentliche zusätzliche Transparenzzuwachs betrifft bei in Deutschland ansässigen Wirtschaftlich Berech-
tigten die nicht an der Börse notierten Aktiengesellschaften – von denen es allerdings nur wenige Tausend gibt.
(Die genaue Zahl ist nicht verfügbar. 2015 waren 7732 AGs insgesamt inklusive börsennotierter AGs in Deutsch-
land tätig).

Drucksache 18/12405 – 164 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die schon jetzt öffentlichen persönlichen Informationen (z.B. auch Wohnort und volles Geburtsdatum) gehen so-
mit über das hinaus, was beim Transparenzregister jedem öffentlich einsehbar wäre, wenn man dem Änderungs-
antrag folgt (nur Wohnsitzland und Geburtsmonat/-jahr). Das Register würde die Situation dort deutlich verbes-
sern, wo ein Geldwäscherisiko besteht, nämlich bei Offshore-Gesellschaften, die inländische Personen- oder Ka-
pitalgesellschaften kontrollieren. Hier würde für fast alle Unternehmensformen ein deutlicher Transparenzzu-
wachs eintreten.

Während die öffentlich gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (neu) „jedem“ zugänglichen Informationen wie
oben beschrieben gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 beschränkt bleiben, sollen durch die Änderung bei Personen mit
nachgewiesenem berechtigten Interesse nach Nummer 4 (neu) hingegen auch Geburtsdatum und Wohnort (ana-
log zum Handelsregister) einsehbar sein. Das ist bei investigativen Recherchen zu Korruption und Geldwäsche
in aller Regel notwendig, um eine eindeutige Identifizierung und eine zutreffende Sachverhaltsdarstellung vor-
nehmen zu können.“

Voten der Fraktionen:

Zustimmung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, SPD

Enthaltung: -

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten)

Zur Bezeichnung

„Geldwäschegesetz“ bzw. GwG ist eine geläufige Kurzbezeichnung für das Gesetz über das Aufspüren von Ge-
winnen aus schweren Straftaten. Sie sollte daher wie bisher amtlich eingeführt werden. Mit dieser Änderung wird
auch einer Forderung des Bundesrates (Nr. 1 des Beschlusses vom 31. März 2017, Bundesratsdrs. 182/17) ent-
sprochen.

Zu § 1 Absatz 14

Die bisherige Fassung des § 1 Abs. 14 GwG-E enthält eine Regelbeispielaufzählung von „bekanntermaßen nahe-
stehenden Personen“. Die Änderung bildet Art. 3 Nr. 11 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ab, der eine ab-
schließende Aufzählung der Personen enthält, die bekanntermaßen nahestehende Personen i. S. d. Richtlinie sind.

Zu § 1 Absatz 20

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Der Passus „die Gewähr dafür bietet, dass er“
soll sich nicht nur auf § 1 Absatz 20 Nummer 1, sondern auch auf die Nummern 2 und 3 beziehen. Mit dieser
Korrektur wird auch einer Forderung des Bundesrates (Nr. 6 des Beschlusses vom 31. März 2017, Bundesratsdrs.
182/17) entsprochen.

Zu § 2 Absatz 1 Nummer 5

Die in § 2 Absatz 1 Nummer 5a genannten selbständigen Gewerbetreibenden werden aus dem Kreis der Ver-
pflichteten gestrichen.

Zu § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe c, § 10 Absatz 4, Absatz 6

Es handelt sich um die Korrektur redaktioneller Versehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 165 – Drucksache 18/12405

Zu § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c

Bei Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, besteht nach übereinstimmender Auffassung nur ein ge-
ringes Geldwäscherisiko. Maßgeblich für diese Bewertung sind – wie derzeit in der Gesetzesbegründung ausge-
führt – die geringe Gewinnwahrscheinlichkeit (z. B. bei „Lotto 6 aus 49“: rd. 1:140 000 000), der vergleichsweise
lang dauernde Spielturnus (Lottoziehungen finden derzeit zwei Mal in der Woche statt) und die geringe Auszah-
lungsquote (bis zu max. 50 Prozent). Dies macht Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, für potenzi-
elle Täter wenig attraktiv. Aus diesem Grund waren Veranstalter und Vermittler solcher Lotterien, soweit sie die
Spielgelegenheit nicht im Internet angeboten oder vertrieben haben (sondern z. B. über eine Lotto-Annahme-
stelle), schon nach der bisherigen Formulierung des § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c GwG-E vom Anwen-
dungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen.

Mit der vorliegenden Neufassung von § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c GwG-E wird einerseits eine Klar-
stellung bezüglich der „staatlichen Erlaubnis“ vorgenommen: In Übereinstimmung mit dem Glücksspielstaats-
vertrag ist damit nämlich nur eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 1 GlüStV gemeint;
staatliche Erlaubnisse anderer Staaten – sowohl von Europäischen Mitgliedstaaten als auch von Drittländern –
sind davon nicht erfasst. Solche Erlaubnisse entfalten in Deutschland keinerlei Wirkung – der aufgenommene,
ausdrückliche Hinweis auf die in Deutschland jeweils zuständige Behörde beinhaltet aus diesem Grund keine
inhaltliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Fassung, sondern dient lediglich der Klarstellung.

Andererseits wird mit der Neufassung von § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c) GwG-E eine inhaltliche Erwei-
terung des Ausnahmetatbestandes vorgenommen: das Geldwäscherisiko bei Lotterien, die nicht im Internet ver-
anstaltet werden, ist aus denselben Gründen wie oben dargestellt auch dann, wenn die Spielmöglichkeit über das
Internet angeboten oder vermittelt wird, grundsätzlich als gering einzuschätzen. Außerdem sind bei einer Teil-
nahme über das Internet keine Einzahlungen großer Beträge möglich (z. B. ist der monatliche Spieleinsatz auf
1 000 Euro begrenzt) und es wurden zusätzliche Verfahren zur Spieleridentifizierung und -authentifizierung ein-
geführt. Aus diesen Gründen wird mit der Neufassung von § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c GwG-E nun
auch der Online-Vertrieb von Lotterien aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen.

Zu § 6 Absatz 4

Zu Satz 1

Es handelt sich um einen Verweisfehler, der korrigiert werden soll.

Zu Satz 3 – neu –

Nach § 6 Absatz 4 Satz 1 GwG-E müssen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG-E zusätzlich zu den
allgemeinen, internen Sicherungsmaßnahmen geeignete Datenverarbeitungssysteme betreiben, die die struktu-
rierte und systematische Überwachung der Geschäftsbeziehung und der einzelnen Transaktionen ermöglichen und
bei der systemischen Feststellung eines als auffällig eingestuften Verhaltens dem Verpflichteten und dessen Geld-
wäschebeauftragten eine sofortige Reaktion gestatten.

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kann die
Aufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 9 GwG-E schon bislang im Einzelfall reduzierte Anforderungen an die Daten-
verarbeitungssysteme nach § 6 Absatz 4 Satz 1 GwG-E zulassen.

In Fortführung dieses risikobasierten Ansatzes soll durch den nun hinzugefügten § 6 Absatz 4 Satz 3 GwG-E die
Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, Kriterien zu bestimmen, bei deren Erfüllung die betroffenen Ver-
pflichteten vom Einsatz der Datenverarbeitungssysteme nach § 6 Absatz 4 Satz 1 GwG-E gänzlich absehen kön-
nen. Die Kriterien müssen klar definiert sein und das für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
atypisch geringe Risiko in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung widerspiegeln. Der neue Satz 3
entspricht weitgehend dem bisherigen § 9a Absatz 3 Satz 5 GwG, dehnt seinen Anwendungsbereich allerdings
nun über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet hinaus auf alle Verpflichteten nach § 2
Absatz 1 Nummer 15 GwG-E aus.

Mit dieser Korrektur wird auch einer Forderung des Bundesrates (Nr. 12 des Beschlusses vom 31. März 2017,
Bundesratsdrs. 182/17) entsprochen.

Drucksache 18/12405 – 166 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 6 Absatz 6 und § 43 Absatz 2

Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG-E müssen die Verpflichteten Vorkehrungen treffen, um auf Anfrage der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen oder auf Anfrage anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber zu ge-
ben, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäfts-
beziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Bislang trägt die Ausnahme bzw.
Rückausnahme in § 6 Absatz 6 Satz 3 und 4 GwG-E nur der Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträ-
gern Rechnung, soweit diese eine Rechtsberatung vornehmen. Entsprechendes gilt für die Ausnahme von der
Meldepflicht nach § 43 Abs. 2 GwG-E. Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen umfassend alle Tätig-
keiten, die einer Schweigepflicht unterliegen, wie z.B. die gesamte Steuerberatung.

Zu § 6 Absatz 7

Nach dem aktuellen GwG muss die Aufsichtsbehörde der Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen
durch einen Dritten zustimmen. Mit der Regelung in § 6 Absatz 7 Satz 2 GwG-E wird aus dem Zustimmungser-
fordernis ein Anzeigeerfordernis. Damit sollen einerseits die Aufsichtsbehörden entlastet werden und andererseits
soll den Verpflichteten ermöglicht werden, nicht erst die Zustimmung der Behörden abzuwarten, bevor sie die
Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten übertragen. Damit diese beiden Ziele erreicht
werden können, muss die Aufsichtsbehörde in der Lage sein, anhand der Anzeige beurteilen zu können, ob die
Übertragung auf einen Dritten nach § 6 Absatz 7 Satz 2 GwG-E untersagt werden muss.

Mit dieser Korrektur soll auch einem Anliegen des Bundesrates (Nr. 13 des Beschlusses vom 31. März 2017,
Bundesratsdrs. 182/17) Rechnung getragen werden.

Zu § 7 Absatz 3 Satz 2

Entsprechend der geltenden Rechtslage wird den Aufsichtsbehörden ein enger Entscheidungsspielraum einge-
räumt: Ob Händler, die mit hochwertigen Gütern handeln und Bargeldzahlungen von über 10 000 Euro tätigen
oder entgegennehmen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wird damit in das gebundene Ermessen
der Aufsichtsbehörde gestellt. Hierdurch wird bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde nur in atypischen Fällen, also
wenn nach der Größe oder der Organisationsstruktur des Unternehmens die Bestellung eines Geldwäschebeauf-
tragten nicht erforderlich ist, von einer Anordnung absehen kann. Damit wird auch einer Forderung des Bundes-
rates (Nr. 14 des Beschlusses vom 31. März 2017, Bundesratsdrs. 182/17) entsprochen.

Zu § 8 Absatz 1 Satz 2

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des
Rates verlangt, dass die Verpflichteten Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung der
wirtschaftlichen Berechtigung nach den Ziffern i und ii führen. Dies betrifft lediglich die wirtschaftlich Berech-
tigten von Gesellschaften.

Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in § 8 Absatz 1 Satz 2 GwG-E im Interesse einer nicht überschie-
ßenden Umsetzung der Richtlinie durch ergänzende Bezugnahme auf die juristischen Personen im Sinne von § 3
Absatz 2 Satz 1 GwG-E einzuschränken.

Zu § 9 Absatz 1

Der Entwurf entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 25h Absatz 4 Satz 4 KWG, die nunmehr
auf alle Verpflichteten anzuwenden ist. Der Geldwäschebeauftragte der Gruppe hat die Aufgabe, im Rahmen des
globalen Risikomanagements für die gesamte Gruppe eine einheitliche Strategie zur Verhinderung von Geldwä-
sche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen, die Umsetzung der Strategie zu koordinieren und sie gruppenweit
zu überwachen (vgl. Deutsche Kreditwirtschaft, Auslegungs- und Anwendungshinweise, Stand Februar 2014,
Ziff. 86).

Zu § 10 Absatz 1 Nummer 4

Nach dem aktuellen Regelungsentwurf haben Verpflichtete die Pflicht zur „Feststellung, ob es sich bei dem Ver-
tragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied
oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.“ Mit der Änderung soll der Regelungsentwurf an
den Wortlaut des bisherigen § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG angepasst werden, wonach ein Verpflichteter „ange-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 167 – Drucksache 18/12405

messene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden“ hat. Somit spielt bei der Frage, welche Verfahren der Ver-
pflichtete anzuwenden hat, sowohl das Risiko als auch die Größe des Verpflichteten eine Rolle. Die Ergänzung
trägt auch einem Anliegen des Bundesrates (Nr. 16 des Beschlusses vom 31. März 2017, Bundesratsdrs. 182/17)
Rechnung.

Zu § 14 Absatz 1

Die Streichung sowie die Ergänzung dienen der vollständigen Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates. Insbesondere die Ergänzung entspricht der bisherigen
Rechtslage (vgl. § 5 Absatz 1 GwG: „vorbehaltlich einer Risikobewertung des Verpflichteten auf Grund beson-
derer Umstände des Einzelfalls“).

Zu § 14 Absatz 1 Satz 1

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflich-
ten ist nur aufgrund einer Gesamtbewertung des Risikos zulässig. Dies wird mit der Änderung sichergestellt.
Damit wird auch einem Anliegen des Bundesrates entsprochen (Nr. 18 Buchstabe a des Beschlusses vom 31.
März 2017, Bundesratsdrs. 182/17).

Zu § 14 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/847 ermöglicht den Mitgliedstaaten bei Inlandsgeldtransfers auf
ein Zahlungskonto eines Begünstigten von bestimmten Anforderungen der Verordnung abzusehen. Von dieser
Möglichkeit soll mit § 14 Absatz 5 GWG-E Gebrauch gemacht werden, um einen Gleichlauf mit den geldwäsche-
rechtlichen Vorschriften herzustellen.

Zu § 16 Absatz 4 Satz 2

Die Vorschrift erleichtert die Sorgfaltspflichten für Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, wenn
bei Nutzung einer Kreditkarte, Debitkarte oder anderen Zahlungskarte zur Bezahlung des Spieleinsatzes die ma-
ximale Höhe der möglichen Einzahlungen des Spielers unterhalb eines Schwellenbetrages liegt (bei einer einzel-
nen Transaktion max. 25 Euro und bei mehreren Transaktionen innerhalb eines Kalendermonats max. 100 Euro).

Diese Erleichterung bei den anzuwendenden Sorgfaltspflichten entspricht dem risikobasierten Ansatz: Die Er-
leichterung wird vor allem Vermittlern und Veranstaltern von Sportwetten im Internet zu Gute kommen. Bei
Sportwetten ist ausweislich von Studien zum Geldwäscherisiko verschiedener Glücksspielarten das Geldwäsche-
risiko durch den Spieler, insbesondere wegen der hohen Auszahlungsquote und der Möglichkeit auf gegenteilige
Ergebnisse zu wetten, als gegeben anzusehen. Auf der anderen Seite verfügen die Verpflichteten zwar regelmäßig
über die Nummer der Kreditkarte und den Sicherheitscode, nicht jedoch über den Namen, auf den die Kreditkarte
ausgestellt wurde. Eine behördliche Befreiung von der Pflicht, die Identität von Zahlungskarte und Spielerkonto
zu prüfen (bislang gemäß § 16 Absatz 7 GwG), ist im Rahmen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie nicht mehr
zulässig; um jedoch weiterhin eine praxisgerechte Möglichkeit zu eröffnen, insbesondere Kreditkarten zur Zah-
lung des Spieleinsatzes im Internet einzusetzen, wird für kleine Spieleinsätze diese gesetzliche Erleichterung ein-
geführt. Die Begrenzung auf kleine Spieleinsätze dürfte diese Methode für Geldwäsche weitgehend unattraktiv
machen.

Für darüber hinausgehende Betrage müssen die betroffenen Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im In-
ternet sich hier bilateral – d. h. vertraglich – mit den Kreditinstituten einigen, dass der volle Datensatz übermittelt
wird bzw. das Kreditinstitut den Identitätsabgleich im Auftrag des verpflichteten Veranstalters oder Vermittlers
von Glücksspielen im Internet vornimmt; so würde auch den Belangen des Datenschutzes hinreichend Rechnung
getragen, da das Kreditinstitut lediglich anzeigen würde, ob Personenidentität besteht oder nicht.

Zu § 17 Absatz 1 Satz 1

Der aktuelle Wortlaut des Regelungsentwurfs beschränkt das Rückgriffsrecht des Verpflichteten auf Dritte auf
die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GwG-E. Aber auch die Pflicht zur Feststellung des
Status als politisch exponierte Person soll von Dritten erfüllt werden können.

Mit der Änderung wird auch einer Forderung des Bundesrates (Nr. 21 des Beschlusses vom 31. März 2017, Bun-
desratsdrs. 182/17) entsprochen.

Drucksache 18/12405 – 168 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 18 Absatz 3 Satz 1

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Der aktuelle Wortlaut der Regelung bezieht die
„angemessene Frist“ auf die Befugnis der registerführenden Stelle, die für die Eintragung in das Transparenzre-
gister erforderlichen Informationen von der in der Mitteilung nach § 20 GwG-E gennannten Vereinigung zu ver-
langen. Tatsächlich soll sich die angemessene Frist auf die Übermittlung der angeforderten Informationen durch
die Vereinigung beziehen.

Zu § 20 Absatz 2 Satz 2

Die Regelung ist notwendig um sicherzustellen, dass keine Mehrbelastung für Gesellschaften eintritt, die ohnehin
schon hohen Transparenzanforderungen unterliegen. Dies gilt insbesondere, da Gesellschaften , die an einem or-
ganisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht
entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationa-
len Standards unterliegen, nicht vom Anwendungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie 2015/849 erfasst sind.
§ 20 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs setzen die Richtlinie also überschießend um. Die
Verlinkung aus dem Transparenzregister mit bereits in anderen Registern vorhandenen Daten (Unternehmensre-
gister) ist aber zugunsten einer höheren Nutzerfreundlichkeit in Folge eines umfassenderen Datenbestandes
zweckmäßig.

Zu § 23 Absatz 2 Satz 4

Eine Ausnahme von der Beschränkung der Einsichtnahme sieht Artikel 30 Absatz 9 Satz 2 der Vierten Geldwä-
scherichtlinie (EU) 2015/849 für Kredit- und Finanzinstitute sowie Notare vor, den § 23 Absatz 2 Satz 4 bisher
so umgesetzt hat. Die Richtlinie geht davon aus, dass Kredit- und Finanzinstitute sowie Notare einen verantwort-
lichen Umgang mit Daten pflegen und daher eine Ausnahme von der Beschränkung der Einsichtnahme geboten
ist. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern Versicherungsunternehmen einen weniger verantwortlichen Um-
gang mit Daten an den Tag legen. Insofern kann die Ausnahme von der Beschränkung der Einsichtnahme auch
auf Versicherungsunternehmen ausgedehnt werden. Die Anpassung ist richtlinienkonform, da die Richtlinie nicht
weitere Ausnahmen von der Beschränkung der Einsichtnahme verbietet. Die Erweiterung der Ausnahme ist auch
zweckmäßig, da sie Versicherungsunternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten stets die Einsichtnahme in
das Transparenzregister einräumt, was der verbesserten Wahrnehmung der geldwäscherechtlichen Sorgfalts-
pflichten durch die Versicherungsunternehmen dient.

Zu § 43 Absatz 2

Siehe zu § 6 Absatz 6.

Zu § 48 Absatz 1

Es handelt sich um eine Anpassung an den allgemeinen juristischen Sprachgebrauch, wonach eine Strafanzeige
nicht „gestellt“, sondern „erstattet“ wird.

Mit dieser Korrektur wird auch einer Forderung des Bundesrates (Nr. 29 des Beschlusses vom 31. März 2017,
Bundesratsdrs. 182/17) entsprochen.

Zu § 51 Absatz 5

In einigen Fällen ist die Aufsichtsbehörde nicht die Zulassungsbehörde. Um eine einheitliche Behördenzustän-
digkeit im Bereich der zulassungspflichtigen Tätigkeiten zu normieren, ist eine Ergänzung des bisherigen Rege-
lungsentwurfs erforderlich. Danach hat die Zulassungsbehörde auf Verlangen derjenigen Aufsichtsbehörde, die
einen Verstoß nach Satz 1 festgestellt hat, ein Verfahren nach Satz 1 oder 2 unter den dort genannten Vorausset-
zungen einzuleiten.

Mit der Änderung wird auch einer Forderung des Bundesrates (Nr. 32 des Beschlusses vom 31. März 2017, Bun-
desratsdrs. 182/17) Rechnung getragen.

Zu § 51 Absatz 9

Die Daten müssen nach Artikel 44 Absatz 2 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie von den jeweiligen Aufsichtsbehör-
den erhoben werden. Sie dienen insbesondere der Durchführung der nationalen Risikoanalyse zur Bewertung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 169 – Drucksache 18/12405

nationalen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie sind außerdem erforderlich für die Doku-
mentation der Wirksamkeit der Aufsichtstätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und dem Parlament.

Zu § 56

Mit den Änderungen wird einem Anliegen des Bundesrates (Nr. 35 des Beschlusses vom 31. März 2017, Bundes-
ratsdrs. 182/17) entsprochen.

Zu Absatz 1

Die Bußgeldtatbestände werden teilweise zusammengefasst, gestrafft und sprachlich präzisiert.

Zu Absatz 5 Satz 2

Es handelt sich um eine Änderung, die aufgrund der Neunummerierung in Absatz 1 erforderlich ist.

Zu Absatz 8 Nummer 1

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur.

Zu Artikel 9 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 31b Absatz 4)

Es handelt sich um einen Verweisfehler, der korrigiert werden soll.

Zu den Nummern 2 und 3 (§ 93 und §138b)

Die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Bundestags-Drs. 18/11132) in § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4a und in § 138b Absatz 1 Satz 1 AO eingeführten
Verweisungen auf das Geldwäschegesetz sind redaktionell aufgrund des voraussichtlichen Inkrafttretens des neu
gefassten Geldwäschegesetzes am 26. Juni 2017 anzupassen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 2 (Anlage IX)

Es handelt sich um redaktionelle Versehen in der Tabelle, die korrigiert werden sollen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 4 (§ 25h Absatz 3)

Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011, BGBl. I S. 288, wurde
in § 25c Abs. 3 KWG (jetzt: § 25h Abs. 3 KWG) die Möglichkeit für Institute geschaffen, im Einzelfall einander
Informationen zu übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche, auf Terrorismusfinanzierung
oder auf eine sonstige strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der
Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes zu melden oder eine Strafanzeige gemäß
§ 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist.

Im Nachfolgenden wurden von Instituten auf der Grundlage dieser Vorschrift auch Informationen über andere
Stellen übermittelt, wobei die entsprechenden Informationen unter den Voraussetzungen des § 25h Abs. 3 Satz 4
KWG bei der entsprechenden Stelle eingestellt und von anderen Instituten ebenfalls unter Beachtung der in § 25h
Abs. 3 Satz 4 KWG genannten Voraussetzungen von ihnen abgefragt wurden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sieht diese Vorgehensweise als von § 25h Abs. 3 Satz 4 KWG
gedeckt an und hat insbesondere keine Bedenken dagegen, dass es sich dabei jeweils um „im Einzelfall“ einge-
stellte bzw. abgefragte Informationen handelt. Sie vertritt dabei die Auffassung, dass die Vorschrift des § 25h
KWG dabei als speziellere Norm den allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgeht

Drucksache 18/12405 – 170 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und § 25h Abs. 3 Satz h KWG insoweit eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Informationsaustausch über
eine dritte Stelle (sogenannte „Fraud Pools“) darstellt.

Demgegenüber vertreten die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) sowie einzelne Landes-Datenschutz-
aufsichtsbehörden die Auffassung, dass sich dieser Austausch über „Fraud Pools“ mit der Vorschrift nicht legiti-
mieren lasse, weil dem insbesondere die Tatbestandsmerkmale „im Einzelfall“ und „untereinander“ entgegen-
stünden. Allerdings wurde von einer Mehrheit dieser Behörden ein Rückgriff auf das BDSG für möglich gehalten,
da sie den grundsätzlichen Sinn und Zweck von „Fraud Pools“ nicht in Frage stellen.

Einzelne Landes-Datenschutzaufsichtsbehörden haben gleichwohl in der Vergangenheit formale datenschutzauf-
sichtsrechtliche Verfahren nach § 38 BDSG gegen Institute eingeleitet.

Der bereits im Regierungsentwurf enthaltene § 47 Abs. 5 GwG-E schafft eine Rechtsgrundlage für den Austausch
von Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf
Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten, auch unter Verwendung von
Datenbanken, die von den Verpflichteten oder von Dritten betrieben werden. Mit der vorliegenden Änderung wird
eine entsprechende Rechtsgrundlage für Institute für den Austausch von Informationen über Sachverhalte ge-
schaffen, die Auffälligkeiten oder Ungewähnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen hindeuten.

Gemeinsam mit § 47 Abs. 5 GwG-E wird damit eine auch von der BfDI angeregte gesetzgeberische Klarstellung
geschaffen, die auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Informations-
austausch zwischen den Instituten darstellt.

Vorschriften der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie stehen den Änderungen nicht entgegen.

Zu Artikel 23 (Änderung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten)

Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes, mit dem das Gesetz über das Bun-
deskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
(Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) neu verkündet wird, tritt voraussichtlich erst am 25. Mai 2018 in Kraft.
Gleichzeitig mit diesem Inkrafttretensollen die Verweise auf das bisherige BKAG in § 31 Absatz 4 Satz 1 und 5
GwG auf das ab dem 25. Mai 2018 geltende BKAG angepasst werden.

Zu Artikel 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Neufassung des bisherigen Artikels 23 ist erforderlich für den Fall, dass das Gesetz nicht am 26. Juni 2017
wie von der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vorgegeben in Kraft treten kann.

Berlin, den 17. Mai 2017

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Dr. Jens Zimmermann
Berichterstatter

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