BT-Drucksache 18/12404

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10879 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12404

18. Wahlperiode 17.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10879 –

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes
und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes
(Hochwasserschutzgesetz II)

A. Problem

Die Hochwasserereignisse von 2002 und 2013 waren Anlass, die für den Hoch-
wasserschutz maßgeblichen Regelungen zu überprüfen. Die Umweltministerkon-
ferenz hat als Konsequenz das Nationale Hochwasserschutzprogramm beschlos-
sen, wobei der Bund über den Sonderrahmenplan Präventiver Hochwasserschutz
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes einen maßgeblichen Anteil überregional wirksamer Hoch-
wasserschutzmaßnahmen finanziert. Um die Ziele des Hochwasserschutzpro-
gramms zu erreichen, ist es erforderlich, die bundesrechtlichen Regelungen für
den vorsorgenden Hochwasserschutz anzupassen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs unter Buchstabe a in geänderter Fassung mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Annahme einer Entschließung unter Buchstabe b mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 18/12404 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12404

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10879 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

2.‚ § 36 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2)„ Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforde-
rungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein.
Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat
ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene
Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entspre-
chen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme
nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zu-
ständige Behörde die Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anord-
nen.“ ‘

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

3.‚ § 71 wird wie folgt gefasst:

㤠71

Enteignungsrechtliche Regelungen

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allge-
meinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt
werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig
ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In
den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässig-
keit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit
zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten
oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder
Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung
bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weiterge-
hende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

Drucksache 18/12404 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Ent-
eignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteig-
nungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
Länder.“ ‘

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

d) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

5.‚ § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1.„ Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraus-
sichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre)
oder bei Extremereignissen,“.‘

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und Buchstabe c wird
wie folgt gefasst:

c)‚ Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnah-
men mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor
Hochwasser sein, die

1. zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rück-
halteflächen getroffen werden oder

2. zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach
§ 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen
oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
anzuerkennen sind.“ ‘

f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

9.„ die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Be-
messungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde
liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.“

bb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des
Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deich-
unterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Mess-
wesens.“

cc) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:

a)„ die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem
Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich aus-
geglichen wird,“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12404

g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt geändert:

aa) § 78a wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässeraus-
baus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Ge-
wässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasser-
schutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesse-
rung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses
oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für
Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen,
die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder
im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen er-
forderlich sind.“

bbb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4)„ In der Rechtsverordnung nach § 76 Ab-
satz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.“

ccc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

(7)„ Weitergehende Rechtsvorschriften der
Länder bleiben unberührt.“

bb) § 78b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1)„ Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-
gebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahren-
karten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder
Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder
vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die über-
wiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch
Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete
außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:

1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich
sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung
von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder
nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete
sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit
und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der
Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu
berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Ab-
satz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entspre-
chend;

2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen
bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwas-
serrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein an-
erkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich
erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art
und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den
Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage
des betroffenen Grundstücks und die Höhe des mögli-
chen Schadens angemessen berücksichtigt werden.“

Drucksache 18/12404 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

cc) § 78c wird wie folgt gefasst:

㤠78c

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten
und in weiteren Risikogebieten

(1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in
festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungs-
gebieten ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf An-
trag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn
keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu
wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und
die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet
wird.

(2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in
Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn an-
dere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaft-
lich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die An-
lage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine
Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant er-
richtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde
spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollstän-
digen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder
die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hoch-
wassersichere Errichtung festgesetzt hat.

(3) Heizölverbraucheranlagen, die am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5
Satz 1] in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Über-
schwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber
bis zum … [einsetzen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes] nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
nik hochwassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheranla-
gen, die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 5 Satz 1] in Gebieten nach § 78b Ab-
satz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum … [einsetzen: 15
Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzu-
rüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heiz-
ölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese
abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt
hochwassersicher nachzurüsten.“

dd) § 78d Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

(1)„ Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, in
denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in
kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können,
die zu einer Hochwassergefahr an oberirdischen Gewässern
und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung führen können.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12404

(2) Die Länder können Kriterien für das Vorliegen ei-
nes Hochwasserentstehungsgebietes festlegen. Hierbei sind
im Rahmen der hydrologischen und topographischen Gege-
benheiten insbesondere das Verhältnis Niederschlag zu Ab-
fluss, die Bodeneigenschaften, die Hangneigung, die Sied-
lungsstruktur und die Landnutzung zu berücksichtigen. Auf
Grund dieser Kriterien kann die Landesregierung Hochwas-
serentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen.“

h) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9.

i) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:

aa) § 99a wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstü-
cken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder
Küstenschutzes benötigt werden. Liegen die Merk-
male des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grund-
stücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur
auf diesen Grundstücksteil.“

bbb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3)„ Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt wer-
den, wenn dies aus Gründen des Hochwasserschut-
zes oder des Küstenschutzes erforderlich ist.“

ccc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6)„ Abweichende Rechtsvorschriften der Län-
der bleiben unberührt.“

j) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

11.‚ § 103 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17
bis 19 eingefügt:

17.„ entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht
oder nicht rechtzeitig entfernt,

18. entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage errichtet,

19. entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölverbraucher-
anlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig nachrüstet,“.

b) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die Num-
mern 20 und 21.‘

2. In Artikel 2 Nummer 1 wird Nummer 12 wie folgt gefasst:

12.„ die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hoch-
wasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung
von Hochwasserschäden,“.

Drucksache 18/12404 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 3

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Dem § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Ok-
tober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelas-
sene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzu-
wenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch
Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch
Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt
werden oder durchgeführt worden sind.“ ‘

4. In Artikel 4 Nummer 2 wird Nummer 10 wie folgt gefasst:

10.„ Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küs-
ten- oder Hochwasserschutzes.“;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre und Jahrzehnte in
Deutschland haben gezeigt, dass es auch bei zunehmendem technischen
Schutz – beispielsweise Neubau von Deichen, Verstärkung vorhandener
Deichanlagen, Schaffung neuer Rückhalteflächen und Vergrößerung ent-
sprechend vorhandener Überflutungsflächen – notwendig ist, in privaten und
gewerblichen Baubereichen mit neuen Maßstäben und gesetzlichen Rah-
mensetzungen künftige Hochwasserschäden zu verhindern oder zumindest
zu verringern. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten in Innenberei-
chen bleibt das Bauen nur in Ausnahmefällen unter Einhaltung von Bauvor-
schriften zulässig, während die Bauleitplanung in der Abwägung Hochwas-
serschutzbelange besonders berücksichtigen muss. Die Ausweisung neuer
Baugebiete ist weiterhin im Außenbereich der Überschwemmungsgebiete
grundsätzlich untersagt und kann nur in eng festgelegten Ausnahmefällen
zugelassen werden.

In sonstigen Risikogebieten, die sich insbesondere auf Flächen erstrecken,
welche beim Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen bei Hochwäs-
sern bis zu HQ 200 überschwemmt werden können, sind im Innenbereich
durch die Kommunen in der Bauleitplanung angemessene Anforderungen an
eine hochwassersichere Bauweise zu stellen; im Außenbereich ist per Gesetz
eine Bauweise vorgeschrieben, die dem jeweiligen Hochwasserrisiko ent-
spricht. Hierbei ist auf die Lage des betroffenen Grundstücks und auf die
technische Machbarkeit abzustellen.

Das Hochwasserschutzgesetz II enthält zusätzlich insbesondere für die Län-
der Regelungen, wie Kommunen hochwassersicher in Risikogebieten planen
sowie Gebäude und andere bauliche Anlagen baurechtlich genehmigen kön-
nen. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen – begleitet durch das bereits
laufende Nationale Hochwasserschutzprogramm – können zudem künftig
Hochwasserschutzmaßnahmen wesentlich zügiger umgesetzt werden. So

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12404

können Flächen, die für Hochwasserschutzanlagen benötigt werden, durch
die Länder, z. B. mit dem Mittel des Vorkaufsrechts, erworben werden.
Schnellere Planungen, Genehmigungen und Errichtungen von Hochwasser-
schutzanlagen helfen zugleich, Eigentum und Gesundheit betroffener Bürger
hinsichtlich künftiger Hochwasserereignisse schneller und unmittelbarer zu
schützen.

In der Vergangenheit ist es bei schweren Hochwasserereignissen auch stets
zu schweren Schäden am privaten und gewerblichen Baubestand und für die
Umwelt durch geborstene Heizölanlagen und ausgelaufenes Heizöl gekom-
men. Deshalb sind bestehende Anlagen hochwassersicher nachzurüsten oder
umzurüsten. Zudem ist künftig die Errichtung solcher Anlagen nur zulässig,
wenn es wirtschaftlich nicht darstellbar ist, andere Energieträger einzuset-
zen, und die Anlagen hochwassersicher gestaltet werden können. Trotz an-
gemessener Übergangsfristen für bestehende Anlagen können bei hochwas-
sersicherer Umrüstung z. B. alter Heizölverbraucheranlagen oder den Ersatz
durch den Neubau einer Heizung auf Bürger Kostenbelastungen zukommen.

Zudem wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, durch Festlegung von
Hochwasserentstehungsgebieten, durch Vorsorgemaßnahmen auf bestimm-
ten Flächen, die Gefahr der Entstehung von Hochwasser zu vermindern.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

• die Möglichkeit neuer oder die Nutzung bestehender Förderprogramme
für Hauseigentümer zu prüfen, wenn in ausgewiesenen Überschwem-
mungsgebieten im Zusammenhang mit den neuen Regelungen des
Hochwasserschutzgesetzes II alte Heizungsanlagen hochwassersicher
umgebaut oder ausgetauscht werden müssen; Synergien mit bestehen-
den oder neuen Förderprogrammen sollten für den generellen Neubau
von innovativen umweltschonenden Heizungsanlagen im Sinne der
energetischen Erneuerung (Energieeinsparverordnung) genutzt werden;

• die Länder bei der (kontinuierlichen) Aktualisierung der Gefahren- und
Risikokarten nach der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie
(HWRM-RL) in allen Belangen zu unterstützen und auf eine stärkere
Harmonisierung der Hochwasserkarten hinzuwirken;

• fachliche Handreichungen für Kommunen und Bürger, die in ausgewie-
senen Hochwasser- oder Risikogebieten neu bauen wollen (insbeson-
dere zum hochwassersicheren Bauen und zu umweltgerechten Hei-
zungsanlagen), fortzuentwickeln; diese Handreichungen sollten auch
das Thema hochwassersichere Nachrüstung bestehender Heizölverbrau-
cheranlagen stärker thematisieren;

• mit den zuständigen Gremien der Länder Handreichungen zu entwi-
ckeln, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, ein Schadenspo-
tential an Gebäuden bei Hochwasser fachgerecht zu ermitteln;

• Hilfestellung für Landesbehörden zu geben, wie mit bestehenden oder
geplanten öffentlichen Infrastrukturprojekten (Straßen, Bahndämme
usw.) in Überschwemmungsgebieten – gegebenenfalls auch in neu aus-
gewiesenen Gebieten mit Hochwasserbelastungen – im Sinne des Hoch-
wasserschutzgesetzes II umzugehen ist;

• die Prüfung einer Versicherungspflicht für Eigentümer gegen Elemen-
tarschäden, die auch Hochwasserschäden durch Starkregen und andere
Ereignisse an Gebäuden einschließt, zügig abzuschließen.“.

Drucksache 18/12404 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 17. Mai 2017

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Hiltrud Lotze
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12404

Bericht der Abgeordneten Ulrich Petzold, Hiltrud Lotze, Ralph Lenkert und Peter
Meiwald

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10879 wurde in der 215. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Ja-
nuar 2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haushaltsaus-
schuss, den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft sowie den Ausschuss für Verkehr und digitale Infra-
struktur überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich zudem gutachtlich betei-
ligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

1. Folgende Klarstellungen und Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die auf eine Beschleunigung
der Verfahren zur Schaffung von Hochwasserschutzanlagen abzielen, sind vorgesehen:

 Es wird in § 99a WHG für die Zwecke des Hochwasserschutzes, aber auch für Zwecke des Gewässerschut-
zes an Grundstücken in bestimmten Gebieten und an Grundstücken, die für bestimmte Maßnahmen des
Hochwasserschutzes benötigt werden, ein Vorkaufsrecht für die Länder eingeführt.

 Es wird in § 71 Absatz 2 WHG klargestellt, dass die Enteignung zulässig ist, sofern ein Grundstück für den
Küsten- oder Hochwasserschutz benötigt wird und andere einvernehmliche Lösungen der Eigentumsüber-
tragung ausscheiden.

 In Eilfällen, in denen das Enteignungsverfahren nicht abgewartet werden kann, wird in § 71a WHG auch
eine vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht.

 In § 77 WHG wird klargestellt, dass die Kommunen die Möglichkeit einer vorsorglichen Bevorratung von
Rückhalteflächen haben.

2. Es wird vorgesehen, die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu ändern, um eine Beschleunigung der Ge-
richtsverfahren zu erreichen, indem für Klagen gegen Planfeststellungsverfahren bei Maßnahmen des öffent-
lichen Hochwasserschutzes nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 (neu) VwGO nur ein zweistufiges Rechts-
schutzverfahren (Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) gelten soll.

3. Es sind folgende materielle Änderungen des WHG zur Verbesserung des Hochwasserschutzes vorgesehen:

 Durch die Änderung in § 78 Absatz 3 WHG wird klargestellt, welche Belange in der bauleitplanerischen
Abwägung insbesondere zu berücksichtigen sind: die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober-
und Unterlieger, die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und die
hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

 Es wird in mehreren Vorschriften des § 78 und des § 78a WHG klargestellt, dass bei der Erteilung von
Ausnahmen von bestimmten baurechtlichen Verboten im WHG auch Auswirkungen auf die Nachbarschaft
zu prüfen sind.

 Es wird in § 78 Absatz 7 WHG klargestellt, dass bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur nur hochwas-
serangepasst errichtet werden dürfen.

 Es wird in § 78c WHG ein Verbot für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Überschwem-
mungsgebieten eingeführt, wenn andere alternative Energieträger zu vertretbaren Kosten zur Verfügung
stehen. Vorhandene Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten sind innerhalb von fünf Jah-
ren nach Inkrafttreten und Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwem-
mungsgebieten innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten hochwassersicher nachzurüsten. Vergangene

Drucksache 18/12404 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Hochwasserereignisse haben gezeigt, dass bis zu 70 Prozent der Sachschäden an Gebäuden durch ausge-
tretenes Heizöl verursacht wurden.

 Es wird mit § 78a Absatz 3 WHG eine Regelung eingeführt, wonach bei einer unmittelbar bevorstehenden
Hochwassergefahr wassergefährdende Stoffe unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen sind.

 Es werden in § 78b WHG der jeweiligen Risikolage angepasste und angemessene Schutzmaßnahmen auch
in Risikogebieten verlangt, die außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen.

 Es wird eine Kategorie der „Hochwasserentstehungsgebiete“ in § 78d WHG eingeführt. Die Kriterien für
die Ausweisung solcher Gebiete legen die Bundesländer fest. Es werden Möglichkeiten geschaffen, in die-
sen Gebieten das Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen zu erhalten oder zu verbessern.

4. Es sind folgende materielle Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) vorgesehen:

 In § 1 Absatz 6 BauGB wird der Begriff der Belange des Hochwasserschutzes konkretisiert: Hier sind ins-
besondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden bei der Aufstellung von Bauleitplä-
nen zu berücksichtigen.

 Durch eine Erweiterung in § 9 Absatz 1 Nummer 16c BauGB können nun auch Gebiete festgesetzt werden,
in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen
werden müssen, um Hochwasserschäden gar nicht erst entstehen zu lassen.

 Durch eine Ergänzung in § 9 Absatz 1 Nummer 16d BauGB können die Kommunen zudem künftig Flä-
chen auf Baugrundstücken zur Versickerung von Niederschlagswasser freihalten.

 Durch die Einführung der Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78b WHG) und der
Hochwasserentstehungsgebiete (§ 78d WHG) im Wasserhaushaltsgesetz ist es erforderlich, dass diese
neuen Gebietskategorien wie bereits die Überschwemmungsgebiete in Flächennutzungspläne (Änderung
in § 5 Absatz 4a BauGB) und Bebauungspläne (Änderung in § 9 Absatz 6a BauGB) nachrichtlich über-
nommen werden.

5. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird zur Beschleunigung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes
vorgesehen, durch Änderungen in § 16 BNatSchG die Einrichtung eines eigenen „Hochwasserökokontos“ für
Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu ermöglichen, sodass diesbezüglich Maßnahmen bevorratet werden
können.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Innenausschuss hat in seiner 117. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10879 anzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 147. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10879 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 106. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10879 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 82. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10879 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12404

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 98. Sitzung am 8. März 2017 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10879 anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutachtliche
Stellungnahme übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 18. Januar 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes
zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschut-
zes (Hochwasserschutzgesetz II) (Bundesratsdrucksache 655/16) befasst.

Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

„Der Gesetzentwurf steht in Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist bedingt gegeben.

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.‘

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 111. Sitzung am 20. März 2017
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/10879 durchgeführt.
An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Deutscher Städtetag, Otto Huter

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Ulrich Kraus

Deutscher Bauernverband e. V.
Steffen Pingen

Prof. Dr. Kurt Faßbender
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Universität Leipzig

Prof. Dr. Mariele Evers
Institut für Geographie, Universität Bonn

Dr. Miriam Vollmer
Rechtsanwältin

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Dr. Gerhard Spilok.

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die hierzu eingegangenen
schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen sowie das Wortprotokoll der Anhörung wurden
der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht (www.bundestag.de).

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/10879 in seiner 118. Sitzung am 17. Mai 2017 abschließend beraten. Dabei wurden auch zwei
Petitionen auf Ausschussdrucksachen P-18(16)11 und P-18(16)12 in die Beratung einbezogen, zu denen der Pe-
titionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT angefordert hatte.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)572
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V dieses Berichts ergibt.

Drucksache 18/12404 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)573 eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, dass mit dem Gesetzentwurf nicht alle Ziele erreicht worden seien,
insbesondere sei es nicht möglich gewesen, alle Wünsche aus den verschiedenen Bundesländern zu erfüllen, aber
insgesamt werde der Gesetzentwurf eine deutliche Verbesserung bewirken. Die wichtigste Veränderung sei die
Einführung der neuen Gebietskategorien „Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ und „Hoch-
wasserentstehungsgebiet“. Dabei sei es gelungen, die Interessen der Menschen mit den Erfordernissen des Hoch-
wasserschutzes in Einklang zu bringen. Die neuen Verfahrensbeschleunigungsvorschriften würden in Zukunft bei
der Errichtung von Hochwasserschutzeinrichtungen wie Poldern oder der Rückverlegung von Deichen dringend
benötigt. Deshalb sei es auch wichtig, das Gesetz noch in der laufenden Wahlperiode zu verabschieden. Wenn die
Frage, wie ein Extremhochwasser zu definieren sei, im Gesetz nicht hinreichend beantwortet werden könne,
müsse wenigstens dafür gesorgt werden, dass die Auswirkungen dieser mangelnden Definition auf die Bürger
erträglich gestaltet würden. Das sei zum Beispiel dadurch gelungen, dass in den Risikogebieten die Vorschrift
zum hochwasserangepassten Bauen als Sollvorschrift gestaltet sei und deshalb abgewogen werden könne, wie auf
die konkreten Bedingungen an einem bestimmten Standort eingegangen werde. Verbuschung und Auflandung
könnten auch zukünftig weiterhin vermieden oder abgetragen werden.

Die Fraktion der SPD betonte, es sei ein guter Kompromiss erzielt worden. Die Planung, Genehmigung und
Durchführung von Hochwasserschutzmaßnamen werde erleichtert und beschleunigt, ohne die Mitwirkung der
Öffentlichkeit zu beschneiden. Das Gesetz werde helfen, Überschwemmungen zu vermeiden und Schäden zu
verringern. Einen absoluten Schutz vor Überschwemmungen könne es hingegen nicht geben. Die öffentliche An-
hörung zum Gesetzentwurf am 20. März 2017 habe bestätigt, dass die Verbesserung des Hochwasserschutzgeset-
zes der richtige Weg sei. Bestätigt worden sei auch das Konzept, den Flüssen mehr Raum zu geben. Die Einfüh-
rung von Risikogebiet und Entstehungsgebiet sei genauso befürwortet worden, wie das Verbot neuer Heizölver-
braucheranlagen und die hochwassersichere Nachrüstung bestehender Anlagen in Überschwemmungsgebieten
und in Risikogebieten, weil mit ihnen im Überschwemmungsfall besonders große Schadensrisiken verbunden
seien. Es werde ein Vorkaufsrecht der Bundesländer für Flächen eingeführt, die für die Errichtung von Hochwas-
serschutzanlagen benötigt würden. Grünland könne nicht mehr so leicht umgewandelt werden, das sei positiv,
weil Grünland Wasser viel besser zurückhalten könne, als beispielsweise Ackerland und so zur Vermeidung von
Überschwemmungen beitrage.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass im parlamentarischen Verfahren die Umsetzbarkeit und die
Praktikabilität des Gesetzes gegenüber dem Ministeriumsentwurf deutlich verbessert worden sei. Es sei sinnvoll,
dass künftig für ein Gelände unterschiedliche Vorsorgemaßnahmen abgewogen werden könnten, je nachdem ob
es bei einem 200-jährlichen Hochwasser mit fünf Zentimetern oder mit zwei Metern Wasser überflutet werde.

Wünschenswert gewesen wäre eine verpflichtende Abwägung eines möglichen Schadenspotenzials gegen den
Aufwand, das Schadenpotenzial abzuwehren beziehungsweise gegen eine Bauweise, die den Schaden verhindere.
Eine genauere Definition des Extremhochwassers wäre besser gewesen, das werde jetzt den Bundesländern über-
lassen, die voraussichtlich unterschiedliche Definitionen erarbeiten würden.

Nach wie vor fehle im Gesetz eine verpflichtende Abstimmung zwischen den Bundesländern und es sei nicht
möglich, Hochwasserschutzmaßnahmen in benachbarten Bundesländern zu finanzieren, obwohl das im Einzelfall
billiger und besser sein könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, dass die Sachverständigen in der Anhörung Probleme
bei der Umsetzung des Gesetzes angesprochen hätten und dieses zu Verbesserungen am Gesetzestext geführt
habe. Mit dem Änderungsantrag werde aber nicht alles verbessert, sondern durch Erweiterung der Ausnahmetat-
bestände für das Verbot von Heizölverbraucheranlagen sogar teilweise verschlechtert. Die Privilegierung der
Infrastrukturvorhaben sei falsch. Nach wie vor könnten Straßen oder andere Infrastrukturvorhaben gebaut werden,
ohne dass die komplizierten Anforderungen der Abwägungsprozesse in der gleichen Form berücksichtigt werden
müssten, wie beispielsweise bei Wohngebieten. Jene Schutzbestimmungen müssten gleichermaßen gelten.

Positiv sei, dass mit den neuen Gebietskategorien der Vorsorgegedanke an Raum gewinne. Ob das in der Praxis
zu echten Verbesserungen führe, müsse sich gerade bei der Stärkung des Versickerungsvermögens erst zeigen.
Der Versuch, das Grünland abzusichern, sei richtig, aber es sei zweifelhaft, ob dieser Gesetzentwurf dazu ausrei-
che. Positiv sei auch, im Entschließungsantrag noch einmal die Frage der Versicherungspflicht aufzuwerfen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12404

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
18(16)572 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/10879 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)573 anzuneh-
men.

V. Begründung zu den Änderungen

A. Allgemeines

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die einzelnen Änderungen nicht.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zu Buchstabe a (§ 36 WHG)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 1 der Drucksache 655/16 (Beschluss)) auf, dem
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung in modifizierter Form zugestimmt hat. Die Länder können für Stau-
anlagen und Stauhaltungsdämme auch konkrete Anforderungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung festlegen.

Zu Buchstabe b (§ 71 WHG)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 2 der Drucksache 655/16 (Beschluss)) auf, dem
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt, den sie aber aus rechtssystematischen Gründen geän-
dert hat.

Zu Buchstabe d (§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG)

Die Änderung dient der Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Hochwasser mit niedriger Wahrschein-
lichkeit“ in Anlehnung an die entsprechende Regelung zum Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit in § 74
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG. Soweit aufgrund der Änderung im Einzelfall Gefahrenkarten anzupassen sind,
sind diese Änderungen erst im Rahmen der Überprüfung und Aktualisierung der Karten zum 22. Dezember 2019
vorzunehmen (§ 74 Absatz 6 Satz 3 WHG).

Zu Buchstabe e (§ 77 Absatz 1 Satz 3 WHG)

Die Änderung greift – wie in der Gegenäußerung dargelegt – teilweise eine Empfehlung des Umweltausschusses
des Bundesrates auf.

Zu Buchstabe f (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a WHG)

Die Änderung unter aa stellt sicher, dass Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten, die nach § 76 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt wurden, von der Vorschrift erfasst werden. Bauvorhaben in zur
Hochwasserentlastung oder Hochwasserrückhaltung beanspruchten Gebieten nach § 76 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 wurden im Gesetzentwurf der Bundesregierung versehentlich nicht erfasst.

Die Änderungen unter bb und cc greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummer 7 und 8 der Drucksache 655/16
(Beschluss)) auf, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Drucksache 18/12404 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe g (§ 78a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 7, § 78b Absatz 1, §§ 78c, 78d Absatz 1 und 2 WHG)

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummern 10, 11, 13 und 15 der Drucksache 655/16 (Be-
schluss)), teilweise in modifizierter Form, auf, wie die Bundesregierung das in ihrer Gegenäußerung dargelegt
hat. Darüber hinaus sind weitere Änderungen vorgenommen worden.

Die Änderung in § 78a Absatz 1 Satz 2 WHG dient der Klarstellung, dass Maßnahmen des Hochwasserschutzes
auch Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf
Rückhalteflächen umfassen. Hierunter fällt beispielsweise die Beseitigung von Pflanzenbewuchs und Anlandun-
gen, die den Wasserzufluss oder -abfluss behindern.

Die Änderung in § 78a Absatz 4 WHG greift einen Vorschlag des Bundesrates auf (Nummer 10 der Drucksache
655/16 (Beschluss)), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Die Änderung in § 78a Absatz 7 WHG greift einen Vorschlag des Bundesrates auf (Nummer 11 der Drucksache
655/16 (Beschluss)), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung in modifizierter Form zugestimmt hat.

Die Änderungen in § 78b Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG greifen einen Vorschlag des Bundesrates auf (Nummer 13
der Drucksache 655/16 (Beschluss)), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Durch die Änderung in § 78b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Vorgaben nach Nummer 2 auf die Gebiete
beschränkt, die nicht von Nummer 1 erfasst werden. In nach BauGB „beplanten“ Bereichen (Nummer 1) ist es
Sache der Kommunen, im Rahmen der Abwägung den Hochwasserschutz sicherzustellen. Insbesondere sind, so-
weit erforderlich, in bestimmten Gebieten auch Anforderungen an das hochwasserangepasste Bauen aufgrund der
erweiterten Möglichkeiten im Baurecht (s. Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs mit den Änderungen in § 9
Absatz 1 Nummer 16 BauGB) zu stellen.

In den „unbeplanten Bereichen“ oder in Bereichen ohne Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 BauGB
gelten dagegen im Regelfall die Anforderungen nach§ 78b Absatz 1 Nummer 2. Die Vorschrift ist nun als „Soll“-
Vorschrift formuliert, ein Verzicht auf eine hochwasserangepasste Bauweise ist zu begründen.

Die Änderung in § 78b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 stellt zudem klar, dass die Forderung nach einer dem jeweili-
gen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise keinem Bauverbot gleichkommen darf. Sollten bestimmte Anlagen
unter Berücksichtigung von Art und Funktion der Anlage aus technischen Gründen nicht hochwasserangepasst
ausgeführt werden können, gilt das Erfordernis der hochwasserangepassten Bauweise nicht (z. B. sog. Fahrsilos
in der Landwirtschaft). Darüber hinaus wird in § 78b Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 klargestellt, dass bei den Anfor-
derungen an das hochwasserangepasste Bauen auch die Lage des betroffenen Grundstücks zwingend zu berück-
sichtigen ist. Insbesondere wird damit verdeutlicht, dass die geforderten Maßnahmen vom möglichen Wasserstand
bei einem Hochwasserereignis abhängen. Im Übrigen gilt auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Gesetzentwurf enthält unterschiedliche Anforderungen an das Planen und Bauen im Überschwemmungsge-
biet einerseits (§ 78 WHG) und im Risikogebiet andererseits (§ 78b WHG). Die neuen Regelungen für Risikoge-
biete enthalten eindeutig keine strengeren, sondern weitgehend deutlich mildere Regelungen als die Regelungen
für Überschwemmungsgebiete.

So gelten für Überschwemmungsgebiete unverändert gegenüber der geltenden Rechtslage Planungsverbote für
den Außenbereich mit restriktiven Ausnahmen. Solche Verbote gibt es im Risikogebiet nicht. Zudem gelten im
Überschwemmungsgebiet Bauverbote für den Innen- und Außenbereich. Für sonstige Risikogebiete werden we-
der Planungs- noch Bauverbote eingeführt. Sowohl in Überschwemmungsgebieten als auch in Risikogebieten ist
im Innenbereich bei der Abwägung die hochwasserangepasste Bauweise zu beachten.

Nach dem neuen § 78c Absatz 1 Satz 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten
oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten. Ausnahmen von dem Verbot können nach
Satz 2 von der zuständigen Behörde erteilt werden, wenn die weniger wassergefährdenden Energieträger nicht zu
wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher er-
richtet wird.

Nach dem neuen § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen auch in Gebieten
nach § 78b Absatz 1 Satz 1 verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich
vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12404

Satz 2 besteht allerdings zur Erleichterung der Verfahren in diesen Gebieten keine Zulassungspflicht, sondern es
reicht eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde aus, die spätestens sechs Wochen vor Errichtung vorlie-
gen muss. Die Behörde kann dann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Errichtung untersagen
oder Auflagen an die Hochwassersicherheit festlegen.

Nach dem neuen § 78c Absatz 3 Satz 2 müssen die Nachrüstmaßnahmen in sonstigen Risikogebieten wirtschaft-
lich vertretbar sein, d. h. dass die Kosten nicht den Nutzen zu Gunsten des Hochwasserschutzes übersteigen dür-
fen. Der neue § 78c Absatz 3 Satz 3 entspricht § 78c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs.

Ausschließlich aus Gründen des Bestandsschutzes werden zur Nachrüstung von Heizölverbraucheranlagen lange
Übergangsfristen gewährt.

Mit den Änderungen in § 78c Absatz 1 und 2 WHG wird darüber hinaus sichergestellt, dass der neue Bußgeldtat-
bestand in § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG dem Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel 103 Absatz 2 des Grundge-
setzes) entspricht (siehe Nummer 19 der Stellungnahme des Bundesrates).

Im Hinblick auf § 78d Absatz 2 WHG greift die Bundesregierung eine Empfehlung des Umweltausschusses des
Bundesrates auf.

Zu Buchstabe i (§ 99a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 6 WHG)

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummern 16, 17 und 18 der Drucksache 655/16 (Be-
schluss)), teilweise in modifizierter Form, auf. Im Bereich des Vorkaufsrechts bekommen damit die Länder die
weitreichende Option, zusätzliche und abweichende Sonderregelungen (z. B. für die Einführung von Registern
bestimmter Grundstücke) zu erlassen. Zudem wurde das im Regierungsentwurf vorgesehene Vorkaufsrecht in
Gewässerrandstreifen gestrichen, da es für den Hochwasserschutz nicht erforderlich ist. Für Grundstücke, die für
den Hochwasserschutz benötigt werden, besteht auch nach der verbleibenden Regelung ein Vorkaufsrecht. Bei
der Änderung in § 99a Absatz 3 WHG (kein Vorkaufsrecht aus Gründen des Gewässerschutzes) handelt es sich
um eine Folgeänderung zur Streichung des Vorkaufsrechts in Gewässerrandstreifen.

Zu Buchstabe j

Die Änderung in § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG enthält eine Folgeänderung zur Neufassung von § 78c Ab-
satz 1 und 2.

Zu den Artikeln 2, 3 und 4 (Änderungen des Baugesetzbuches, des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung)

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummern 22, 23 und 24 der Drucksache 655/16 (Be-
schluss)) auf, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Berlin, den 17. Mai 2017

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Hiltrud Lotze
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

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