BT-Drucksache 18/12403

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12085 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12403

18. Wahlperiode 17.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksache 18/12085 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher und
tierschutzrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Mit dem Verfütterungsverbotsgesetz vom 1. Dezember 2000 wurde in Deutsch-
land ein nationales Verfütterungsverbot – u. a. von tierischem Fett – an Nutztiere
eingeführt. Dieses Verbot wurde im Jahr 2009 mittels des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches (LFGB) auf ein Verbot der Verfütterung von tierischen Fet-
ten an Wiederkäuer beschränkt. Aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucher-
schutzes kommt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in einer wissen-
schaftlichen Risikobewertung zu dem Ergebnis, dass mit der Verfütterung von
tierischen Fetten an Wiederkäuer kein erhöhtes BSE-Risiko für Verbraucher zu
erwarten ist. Die unterschiedlichen Auffassungen der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) einerseits und des BfR sowie des Friedrich-Loef-
fler-Instituts (FLI) andererseits in Bezug auf die Risikobewertung einer Fütterung
von Wiederkäuern mit Wiederkäuerfett wurden laut der Fraktionen den
CDU/CSU und SPD ausgeräumt. Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende
Vorschrift im LFGB aus Sicht der Fraktionen der CDU/CSU und SPD nicht mehr
erforderlich.

Nach Aussage der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sind in der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) für die Pelztierhaltung Mindestan-
forderungen festgelegt, die dem Bewegungsbedürfnis und dem Sozialverhalten
von Pelztieren zumindest teilweise Rechnung tragen, um eine art- und verhaltens-
gerechte Haltung zu ermöglichen. Diese Anforderungen werden nach Darstellung
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD von der Mehrheit der Pelztierhalter in
Deutschland nicht eingehalten. Eine den arteigenen Bedürfnissen der Pelztiere
und zugleich wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechende Pelztierhaltung ist
laut den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in Deutschland damit im Ergebnis
faktisch nicht möglich. Es hat sich daher ihnen zufolge gezeigt, dass mit dem Mit-
tel der Festlegung von Mindestanforderungen durch Verordnung ein wirksamer
Tierschutz bei der Pelztierhaltung nicht gewährleistet werden kann.

Drucksache 18/12403 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Derzeit gibt es laut den Fraktionen der CDU/CSU und SPD keine rechtsverbind-
lichen Vorgaben, die in Deutschland das Schlachten hochträchtiger Tiere be-
schränken. Wissenschaftliche Untersuchungen weisen ihnen zufolge darauf hin,
dass die Schlachtung hochträchtiger Tiere in Deutschland kein Einzelphänomen
darstellt. Zudem liegen wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vor, dass Fe-
ten zumindest ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bei der Schlachtung des
Muttertieres bis zu ihrem Tod Schmerzen und Leiden empfinden. Das Schlachten
hochträchtiger Tiere stellt damit für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD eine
erhebliche Tierschutzproblematik dar und widerspricht den Wertungen des Tier-
schutzrechtes. Eine Schlachtung des Muttertieres sollte deshalb für die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD erst nach der Geburt der Nachkommen erfolgen.

B. Lösung

Erlass eines Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtli-
cher Vorschriften.

Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und eine Stimme aus der Fraktion der
CDU/CSU.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12403

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12085 unverändert anzunehmen;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem in 2012 im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ein-
gefügten § 40 Absatz 1a wurde die Information der Öffentlichkeit über Täu-
schungen und Verstöße gegen lebensmittelhygienische Anforderungen da-
von abhängig gemacht, ob die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von
mindestens 350 Euro zu erwarten sei. Eine bundesweit einheitliche Vorgabe
zur Bußgeldhöhe für einzelne lebensmittelrechtliche Verstöße gibt es aber
bisher nicht. Für die von der Behörde anzustellende Prognose über Verhän-
gung und Höhe eines Bußgeldes fehlt somit ein detaillierter Maßstab. So
kann die Höhe des verhängten Bußgeldes je nach Behörde variieren.

Ein bundesweit verbindlicher Bußgeldkatalog schafft eine erhöhte Rechtssi-
cherheit und ist ein wichtiger Beitrag zur weiteren Vereinheitlichung des
Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

Wegen einer möglichen Vergleichbarkeit könnte die nach dem Straßenver-
kehrsgesetz (StVG) erlassene Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) über
die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anord-
nung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr als
Praxisbeispiel für eine bundesweit einheitliche Regelung dienen. Das Le-
bensmittelrecht unterscheidet sich vom Straßenverkehrsrecht allerdings im
Hinblick auf die Fülle der zu berücksichtigenden Tatbestände sowie die
Komplexität lebensmittelrechtlicher Fallgestaltungen, die sich bereits aus
den unterschiedlichen Risikokategorien von Betrieben (z. B. Lebensmittel-
einzelhandel, Restaurant, Metzgerei) ergibt. Diese unterschiedlichen Fallge-
staltungen und Risiken müssen in einem lebensmittelrechtlichen Bußgeldka-
talog berücksichtigt werden.

Kenntnisse über typischerweise auftretende Fallgestaltungen sowie die dies-
bezüglich in der Praxis jeweils übliche Bußgeldhöhe sind nur bei den für die
Überwachung zuständigen Behörden der Länder vorhanden. Die Beteiligung
der Länder ist deshalb unverzichtbar bei der Erarbeitung eines Bußgeldkata-
loges für lebensmittelrechtliche Fallgestaltungen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf,

 die für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständigen Länder zu bit-
ten, der Bundesregierung eine Liste möglicher Inhalte für einen bundes-
einheitlichen Bußgeldkatalog für lebensmittelrechtliche Verstöße zu
übermitteln und

 auf dieser Basis zügig einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog für
Verstöße gegen das Lebensmittelhygienerecht zu erarbeiten.“

Drucksache 18/12403 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 17. Mai 2017

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Thomas Mahlberg
Berichterstatter

Christina Jantz-Herrmann
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12403

Bericht der Abgeordneten Thomas Mahlberg, Christina Jantz-Herrmann, Dr. Kirsten
Tackmann und Nicole Maisch

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 den Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Drucksache 18/12085 an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur feder-
führenden Beratung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Gesundheit sowie den Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Verfütterungsverbotsgesetz vom 1. Dezember 2000 wurde in Deutschland ein nationales Verfütterungs-
verbot – u. a. von tierischem Fett – an Nutztiere eingeführt. Dieses Verbot wurde im Jahr 2009 mittels des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) auf ein Verbot der Verfütterung von tierischen Fetten an Wie-
derkäuer beschränkt. Deutschland ist neben Österreich das einzige Land in der Europäischen Union (EU), in dem
die Verfütterung von tierischen Fetten an Wiederkäuer verboten ist. Das Bundesinstitut für Risikobewertung
(BfR) hat im Jahr 2012 – erneut – bewertet, ob mit der Verfütterung von tierischen Fetten, die von warmblütigen
Landtieren und Fischen gewonnen werden, an Wiederkäuer ein erhöhtes BSE-Risiko für Verbraucher verbunden
ist. Aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes kommt das BfR in seiner wissenschaftlichen Risikobe-
wertung zu dem Ergebnis, dass mit der Verfütterung von tierischen Fetten an Wiederkäuer kein erhöhtes BSE-
Risiko für Verbraucher zu erwarten ist. Die unterschiedlichen Auffassungen der Europäischen Behörde für Le-
bensmittelsicherheit (EFSA) einerseits und des BfR sowie des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) andererseits in
Bezug auf die Risikobewertung einer Fütterung von Wiederkäuern mit Wiederkäuerfett wurden laut den Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD ausgeräumt. Vor diesem Hintergrund wird nach Aussage der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD das nationale Fettverfütterungsverbot nicht länger von einer wissenschaftlich fundierten Ri-
sikobewertung getragen. Daher ist die entsprechende Vorschrift im LFGB aus Sicht der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD nicht mehr erforderlich.

Mit dem Ziel, die Haltungsbedingungen von Pelztieren in Pelztierfarmen in Deutschland zu verbessern, ist im
Dezember 2006 die Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Tier-
SchNutztV) in Kraft getreten. Mit der TierSchNutztV soll die Haltung von Pelztieren zum Zweck der Gewinnung
von Pelztiererzeugnissen eingeschränkt und sollen die Anforderungen an die Haltungsbedingungen verschärft
werden. Die in der TierSchNutztV rechtsverbindlich festgelegten besonderen Tierschutzanforderungen an die
Haltung von Pelztieren wurden stufenweise verbindlich, um aus Sicht des Verordnungsgebers den betroffenen
Betrieben die Umstellung auf die neuen Haltungsanforderungen zu ermöglichen. Nach Darstellung der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD weisen Pelztiere unter Bedingungen, wie sie in Pelztierfarmen in Deutschland derzeit
bestehen, sehr häufig Verhaltensstörungen, häufig in Form von Bewegungsstörungen, auf. Nach Aussage der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD sind in der TierSchNutztV für die Pelztierhaltung Mindestanforderungen
festgelegt, die dem Bewegungsbedürfnis und dem Sozialverhalten von Pelztieren zumindest teilweise Rechnung
tragen, um eine art- und verhaltensgerechte Haltung zu ermöglichen. Diese Anforderungen werden nach Darstel-
lung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD von der Mehrheit der Pelztierhalter in Deutschland nicht eingehalten.
Eine den arteigenen Bedürfnissen der Pelztiere und zugleich wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechende
Pelztierhaltung ist laut den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in Deutschland damit im Ergebnis faktisch nicht
möglich. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD verweisen zudem darauf, dass die TierSchNutztV durch ge-
richtliche Entscheidungen in Frage gestellt wird. Es hat sich daher ihnen zufolge gezeigt, dass mit dem Mittel der
Festlegung von Mindestanforderungen durch Verordnung ein wirksamer Tierschutz bei der Pelztierhaltung nicht
gewährleistet werden kann. Darüber hinaus stellen laut den Fraktionen der CDU/CSU und SPD die Empfehlungen

Drucksache 18/12403 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

des vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegebenen Sachverständigengut-
achtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 7. Mai 2014 weitaus höhere Anforde-
rungen, z. B. hinsichtlich der Käfiggröße und der Mindestfläche je Tier, an die Pelztierhaltung.

Derzeit gibt es laut den Fraktionen der CDU/CSU und SPD keine rechtsverbindlichen Vorgaben, die in Deutsch-
land das Schlachten hochträchtiger Tiere beschränken. Wissenschaftliche Untersuchungen weisen ihnen zufolge
darauf hin, dass die Schlachtung hochträchtiger Tiere in Deutschland kein Einzelphänomen darstellt. Zudem lie-
gen wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vor, dass Feten zumindest ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit
bei der Schlachtung des Muttertieres bis zu ihrem Tod Schmerzen und Leiden empfinden. Das Schlachten hoch-
trächtiger Tiere stellt damit für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD eine erhebliche Tierschutzproblematik
dar. Zudem widerspricht es für sie den Wertungen des Tierschutzrechtes. Der Schutz ungeborener Säugetiere vor
Leiden und Schmerzen gehört zur Gewährleistung eines ethischen Mindestmaßes. Eine Schlachtung des Mutter-
tieres sollte deshalb für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erst nach der Geburt der Nachkommen erfolgen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

Mit Artikel 1 soll das LFGB geändert werden. Dabei soll § 18 LFGB, der das Verfüttern von Fetten aus Gewebe
warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an
Nutztiere – soweit es sich um Wiederkäuer handelt – verbietet, aufgehoben werden.

Mit Artikel 2 soll insbesondere das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes geändert werden. Hierbei macht
laut der Fraktionen der CDU/CSU und SPD die Erweiterung des Regelungsbereichs des Gesetzes eine Anpassung
der Gesetzesbezeichnung in das Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Be-
schränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabe-
verboten in bestimmten Fällen (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – TierErzHaVerbG) erforderlich. In dem
neu eingefügten Abschnitt 3 („Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen“) werden ein grundsätzliches
Pelztierhaltungsverbot (in § 3) und ein Abgabeverbot hochträchtiger Tiere zum Zweck der Schlachtung (in § 4)
geregelt.

In § 3 TierErzHaVerbG werden die Anforderungen an die Haltung von Pelztieren, welche bisher in der Tier-
SchNutztV geregelt sind, als gesetzliche Mindestanforderungen übernommen. Die Festlegung von gesetzlichen
Mindestanforderungen soll eine zukünftige Pelztierhaltung nicht grundsätzlich ausschließen. Unter den aktuellen
Voraussetzungen ist nach Angabe der Fraktionen der CDU/CSU und SPD davon auszugehen, dass eine den art-
eigenen Bedürfnissen der Pelztiere und zugleich wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechende Pelztierhaltung
in Deutschland nicht möglich sein wird. Für bestehende Nerzhaltungen wird die nach bisheriger Rechtslage er-
teilte Erlaubnis mit Inkrafttreten des Gesetzes in eine vorläufige Erlaubnis umgewandelt. Die vorläufige Erlaubnis
erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes eine Erlaubnis beantragt wird.

Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 TierErzHaVerbG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, wenn die gesetz-
lichen Mindestanforderungen an die Haltung von Pelztieren eingehalten werden. Die Mindestvoraussetzungen
werden in der Anlage zu diesem Gesetz geregelt und entsprechen den bisherigen Anforderungen an die Pelztier-
haltung nach der TierSchNutztV.

In § 4 wird ein Verbot der Abgabe von Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit zum Zweck der Schlachtung im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung geregelt. Eine
Abgabe zu anderen Zwecken als zur Schlachtung, zum Beispiel bei Besitzerwechsel, ist weiterhin möglich, ebenso
der Transport in andere Betriebe oder auf die Weide. Ausgenommen von der Regelung sind Tötungen, die im
Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich sind. Nicht betroffen von der Regelung sind Fälle
von Nottötungen oder Notschlachtungen auf dem Betrieb.

Artikel 3 enthält verschiedene Folgeänderungen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 147. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12085 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12403

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)552 (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsan-
trag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)549 (neu) abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 111. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12085 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und die
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)552 (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)549 (neu) abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 115. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12085 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)552 (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE, den Entschließungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)549 (neu) abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 86. Sitzung am 17. Mai 2017
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12085 in unveränderter Fassung
anzunehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ent-
schließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)552 (neu) anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)549 (neu) ab-
zulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Drucksache 18/12085 in seiner 82. Sitzung am 17. Mai 2017 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zum Gesetzentwurf einen Entschließungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 18(10)552 (neu) ein.

Drucksache 18/12403 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Gesetzentwurf einen Entschließungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 18(10)549 (neu) ein, der folgenden Wortlaut hatte:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Sowohl die Pelztierhaltung als auch die Schlachtung trächtiger Tiere sind in Deutschland bisher erlaubt – obwohl
beides mit enormem Tierleid verbunden ist und der zuständige Landwirtschaftsminister Christian Schmidt seit
Jahren in der Presse Verbote ankündigt.

Bereits im Juli 2015 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes beschlossen, in
dem die Pelztierhaltung in Deutschland verboten werden soll. Berufen wird sich darin auf die Staatszielbestim-
mung Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes. Passiert ist von Seiten der Bundesregierung seither nichts.
Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf soll die Missstände beheben. Diesem Ziel wird er jedoch nicht gerecht. Statt
des vom Bundesrat geforderten und von Minister Schmidt angekündigten Verbots der Pelztierhaltung in Deutsch-
land sollen jetzt lediglich die Auflagen für die Pelztierhaltung, die im Rahmen der Tierschutznutztierhaltungsver-
ordnung verankert waren, im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz geregelt werden. Durch die Schaffung einer
neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeit wird die Durchsetzung des Tierschutzes nun allein den Vollzugsbehörden
der Länder aufgegeben. Zudem werden den Pelzfarmbetreibern weitere fünf Jahre Übergangsregelung einge-
räumt. Dies ist unnötig und nicht verhältnismäßig angesichts der Tatsache, dass bereits die aus 2006 stammenden
Regelungen der Tierschutznutztierhaltung Übergangsfristen bis 2011 und bis 2016 vorsahen. Eventuell notwen-
dige Umbau- oder Umstellungsmaßnahmen, um Schwimmgelegenheiten für Nerze bereit zu stellen oder um die
erforderlichen Käfiggrößen einzuhalten, hätten also längst erfolgen müssen. Es ist nicht hinnehmbar, dass der
Unwille der Pelzfarmbetreibenden, die vorgeschriebenen Regelungen umzusetzen, nun zulasten der Tiere geht
und diese weitere fünf Jahre unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten werden sollen.

Neben einem konsequenten Verbot der Pelzfarmen in Deutschland, brauchen wir eine bessere, transparentere
Kennzeichnung für Pelzprodukte. Die Tierart, das Herkunftsland und die Art der Tierhaltung müssen zukünftig
klar benannt werden. Das ist bislang nicht der Fall; die Produkte werden teils mit Fantasiebezeichnungen verse-
hen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen erkennen können, ob die Bommelmütze etwa Fell von einem in
einem kleinen Käfig gehaltenen Fuchs enthält. In der Schweiz oder in Österreich gibt es bereits deutlich bessere
Kennzeichnungsregelungen sowie ein Haltungsverbot für Tiere zur Pelzerzeugung.

Im Bereich der Schlachtung trächtiger Tiere sind die vorgesehenen Regelungen ein erster, allerdings längst über-
fälliger Schritt, um das Leid der ungeborenen Jungtiere bei der Schlachtung zu mindern. Wirksame Regelungen,
um die Schlachtung trächtiger Tiere zu verhindern, fehlen bislang völlig. Das ist fatal, da es dabei zu gravierenden
Problemen kommt. So sind zum einen die Tierschutzbestimmungen für den Transport nicht auf tragende Tiere
ausgelegt. Zum anderen erleiden die Feten bei fortgeschrittener Trächtigkeit einen qualvollen Erstickungstod,
wenn die Versorgung des Fötus nach Tötung des Muttertieres aussetzt. Wir begrüßen, dass dem nun ein Riegel
vorgeschoben werden soll. Jedoch muss aus verfassungsrechtlichen und insbesondere tierschutzfachlichen Grün-
den bei den vorliegenden Bestimmungen nachgebessert werden. Künftig soll die Regelung auch für Schafe und
Ziegen gelten, da auch hier die Feten und die tragenden Tiere vor Leid geschützt werden müssen. Um dies zu
erreichen, müssen die Möglichkeiten zur Trächtigkeitsbestimmung verbessert werden. Der Schutz des trächtigen
Tiers sowie der Feten muss durchgehend gewährleistet sein. Sofern die Tötung eines trächtigen Tiers aufgrund
tierseuchenrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden oder im Einzelfall nach tierärzt-
licher Indikation geboten ist, muss die Tötung so vorgenommen werden, dass sowohl dem trächtigen Tier als auch
den ungeborenen Feten möglichst wenig Schmerzen, Leiden und Stress zugefügt werden. Das ist in diesen Fällen
nicht die Schlachtung. Die vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind daher in dieser Form zu streichen.

Die im Rahmen des Gesetzentwurfs vorgesehene Aufhebung des Verbots, Fette von Wiederkäuern an Wiederkäuer
zu verfüttern, ist bedenklich. Wenn Kälber bei der Aufzucht statt Kuhmilch die Fette geschlachteter Rinder in
ihren Milchausstauscher gemischt bekommen, ist dies unter ethischen Aspekten und im Sinne einer artgerechten
Fütterung höchst fragwürdig. Auch angesichts der in Deutschland zu hohen Milchmenge ist dies nicht zu recht-
fertigen. Kannibalismus, insbesondere bei sich von Natur aus pflanzlich ernährenden Tieren, muss ausgeschlos-
sen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12403

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

 für ein Ende des Tierleids in Pelzfarmen zu sorgen und die Pelztierhaltung und -tötung in Deutschland zu
verbieten. Neben einem Verbot der Pelztierhaltung in Deutschland muss die Bundesregierung bei importier-
ter Ware bessere Kennzeichnungsregelungen schaffen. Tierart, Herkunftsland und Art der Haltung sollen
klar benannt werden müssen;

 die im Gesetzesentwurf vorhandenen Lücken beim Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere bzw. der Abgabe
trächtiger Tiere zur Schlachtung zu schließen. Die vorgesehenen Ausnahmeregelungen müssen gestrichen
werden. Ebenso soll das Verbot zukünftig auch für Schafe und Ziegen gelten.

 das Verbot des „Verfütterns von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von
Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer han-
delt (…)“ in § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LGFB) aufrecht zu erhalten, um Kanniba-
lismus bei Wiederkäuern zu verhindern.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, mit ihrem Gesetzentwurf erhöhten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
deutlich die Tierschutzstandards in Deutschland und passten eine Regelung des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches (LFGB) an den aktuellen wissenschaftlichen Stand an. Mit dem Gesetzentwurf brächten sie ein
gesetzliches Pelztierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt auf den Weg, um den Tierschutz in diesem Bereich
sicherzustellen. Ferner führten sie ein Verbot der Schlachtung von hochträchtigen Tieren mit Ausnahmen für die
Tierseuchenbekämpfung und für Nottötungen ein. Ausgenommen seien Schafe und Ziegen, da es bisher keine
praktikablen Methoden zur Trächtigkeitsuntersuchung gebe. Da werde eine intensive Forschung gebraucht, um
das Verbot gegebenenfalls auszuweiten. Bei Futtermitteln würden die Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit
dem Gesetzentwurf das Fettverfütterungsverbot aufheben, da die Vorschrift nicht mehr dem heutigen Wissens-
stand entspreche. Mit ihrem Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache 18(10)552 neu) forderten sie einen bun-
deseinheitlichen Bußgeldkatalog für lebensmittelrechtliche Verstöße. Nur so könne für Rechtssicherheit und ein-
heitlichen Vollzug gesorgt werden.

Die Fraktion der SPD legte dar, sie sei froh, dass nach intensiven Diskussionen das Gesetzespaket endlich auf
den parlamentarischen Weg gebracht werde. Beim Thema „Fettverfütterungsverbot“ trage die Fraktion der SPD
trotz bestehender ethischer Bedenken den Kompromiss mit der Fraktion der CDU/CSU mit, weil es wissenschaft-
lich und rechtlich geboten sei, das Verbot der Verfütterung von tierischen Fetten an Wiederkäuer aufzuheben.
Weiterhin werde bezüglich des LFGB ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog angestrebt, um eine Vereinheitli-
chung und Vergleichbarkeit der staatlichen Kontrollen im Lebensmittelsektor bzw. in der Lebensmittelüberwa-
chung zu erreichen. Ein Verbot der Schlachtung hochträchtiger Nutztiere sei dringend geboten. Der Gesetzent-
wurf enthalte einen begrüßenswerten Prüfauftrag, ein derartiges Verbot perspektivisch auch auf Schafe und Zie-
gen auszuweiten. Im Bereich der Haltung von Pelztieren sei eine stärkere Regulierung notwendig, weil die Min-
destanforderungen der bestehenden Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bisher nicht zur An-
wendung gekommen seien. Sie sei kein ausreichendes rechtliches Mittel, um auf die Haltungsbedingungen auf
den Pelztierfarmen einwirken zu können. Mit dem im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vorgesehenen
grundsätzlichen Pelztierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt würden stärkere Eingriffsmöglichkeiten geschaf-
fen, die rechtssicher und praktikabel seien. Das ändere nichts an der Position der Fraktion der SPD, dass die
Pelztierhaltung in Deutschland von ihr nicht befürwortet werde.

Die Fraktion DIE LINKE. meinte, es wäre wünschenswert gewesen, wenn die im Gesetzentwurf enthaltenen
drei verschiedenen politischen Anliegen von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD nicht in ein Artikelgesetz
aufgenommen worden wären. Bei diesen politischen Anliegen hätten sich die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner geeinigt. Die vorgeschlagene Weg eines De facto-Verbotes bei der
Haltung von Pelztieren bedeute keine wirkliche Lösung des Problems. Es werde darauf spekuliert, dass die Pelz-
tierfarmen bei niedrigeren Erlösen die höheren gesetzlichen Auflagen nicht „stemmen“ könnten. Die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD seien zu einer konsequenten Regelung im Rahmen des Tierschutzgesetzes nicht bereit
gewesen. Das beabsichtigte Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere werde von ihr mitgetragen, zumal sich die
Tierärzteschaft eindeutig dafür ausgesprochen habe. Es sei zudem richtig, dass Schafe und Ziegen vom Verbot
zunächst ausgenommen würden, weil es bei ihnen Besonderheiten zu beachten gebe und die Branche derzeit unter
starkem wirtschaftlichem Druck stehe. Langfristig müsse auch bei Schafen und Ziegen eine Lösung gefunden
werden. Bezüglich des Vorschlages zur Verfütterung von tierischen Fetten habe sie große „Bauchschmerzen“,

Drucksache 18/12403 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

weil bei der sog. BSE-Krise Dinge – Stichwort Tiermehle beim Rind – passiert wären, die vorher nicht für möglich
gehalten worden wären. Da es aber keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, die diese Bedenken
derzeit erhärteten, sei sie derzeit bereit, diesen Weg mitzugehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sowohl die Pelztierhaltung als auch die Schlachtung träch-
tiger Tiere seien in Deutschland bisher erlaubt – obwohl beides mit enormem Tierleid verbunden sei und Bundes-
minister Christian Schmidt (BMEL) seit Jahren in der Presse Verbote ankündige. Insofern sei es an sich gut, dass
die Fraktionen der CDU/CSU und SPD jetzt doch noch einen Gesetzentwurf vorlegten, um dem einen Riegel
vorzuschieben. Doch leider sei der Gesetzentwurf nicht gut gemacht. Statt die Pelztierhaltung in Deutschland zu
verbieten, würden nur die bisherigen Anforderungen in Gesetzestext gegossen – mit unnötig langen, nicht ge-
rechtfertigten Übergangsfristen. Auch das Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere sei mit zu vielen Ausnahmen
und Schlupflöchern formuliert. Die müssten geschlossen werden. Dass gleichzeitig auch noch die Aufhebung des
Verfütterungsverbotes tierischer Fette an Wiederkäuer aufgehoben werden solle, sei ein „schmutziger Deal“. Käl-
ber sollten Milch bekommen, nicht die Fette ihrer toten Artgenossen. Um die Fehler des Gesetzentwurfs zu behe-
ben, habe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen eigenen Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache
18(10)459 neu) eingebracht. Dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD jetzt auch noch beim LFGB nachlegen
wollten, finde die Fraktion in Ordnung. Doch das eigentliche Problem, dass Behörden keine Rechtssicherheit zur
Veröffentlichung von Hygieneverstößen hätten, würden die Einreicher des Gesetzentwurfs weiter auf die lange
Bank schieben. Das sei schwach.

2. Abstimmungsergebnisse

Dem Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, über Artikel 2 Nummer 6 Ab-
schnitt 3 (Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen) § 3 (Pelztiere) des Gesetzentwurfs separat abzu-
stimmen, wurde einstimmig entsprochen.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und eine Stimme aus der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., Artikel 2 Nummer 6 Abschnitt 3 (Haltungs- und Ab-
gabeverbote in bestimmten Fällen) § 3 (Pelztiere) des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/12085 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und eine Stimme aus der Frak-
tion der CDU/CSU, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12085 un-
verändert anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)552 (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsan-
trag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)549 (neu) abzulehnen.

Berlin, den 17. Mai 2017

Thomas Mahlberg
Berichterstatter

Christina Jantz-Herrmann
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

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