BT-Drucksache 18/12151

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11241, 18/11622, 18/11822 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12151

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11241, 18/11622, 18/11822 Nr. 6 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

A. Problem

Am 6. Februar 2014 ist die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezem-
ber 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den
Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung
der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom
und 2003/122/Euratom in Kraft getreten. Die Richtlinie passt das Strahlenschutz-
recht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand an. Zudem weitet sie den
Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts aus, beispielsweise im Hinblick auf
das natürlich vorkommende radioaktive Edelgas Radon. Die Richtlinie ist bis zum
6. Februar 2018 in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/12151 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 31 folgende Angabe
eingefügt:

„Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

„§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung“.

bb) Die Angabe zu § 183 wird wie folgt gefasst:

„§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung“.

b) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Person, die eine berufliche Exposition ausschließlich in ei-
ner Notfallexpositionssituation oder einer anderen Gefahrenlage
erhält, ist keine beruflich exponierte Person.“

bb) In Absatz 26 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:

1.„ Überregionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen
nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich nicht auf das
Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat, oder
ein Notfall außerhalb des Bundesgebietes, der voraussicht-
lich innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nur
örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird.

2. Regionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen
nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich im Wesentli-
chen auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereig-
net hat.

3. Lokaler Notfall: Ein Notfall, der voraussichtlich im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes im Wesentlichen nur örtliche
nachteilige Auswirkungen haben wird.“

cc) Absatz 30 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2.„ die oder das zum Zweck der Erzeugung von Röntgenstrah-
lung betrieben wird.“

dd) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:

„(37) Störstrahler: Gerät oder Vorrichtung, in der oder dem
Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens 5 Kilo-
elektronenvolt ausschließlich durch beschleunigte Elektronen er-
zeugt werden kann und bei dem oder der die Beschleunigung der
Elektronen auf eine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt
ist, ohne dass das Gerät oder die Vorrichtung zu dem Zweck der
Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben wird. Als Störstrahler

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12151

gilt auch ein Elektronenmikroskop, bei dem die erzeugte Röntgen-
strahlung durch Detektoren ausgewertet wird.“

c) Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer Geneh-
migung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eine Sicherheitsleistung für die
Beseitigung von aus dem Umgang stammenden radioaktiven Stoffen
verlangen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Genehmigungsinha-
ber der Bund, ein oder mehrere Länder oder ein Dritter ist, der vom
Bund, von einem oder mehreren Ländern oder vom Bund gemeinsam
mit einem oder mehreren Ländern vollständig finanziert wird.“

d) § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt, wenn neben dem Vorlie-
gen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 13 Absatz 1

1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersu-
chung gewährleistet ist,

2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch
eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strah-
lenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach
§ 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der
Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,

3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung
ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlen-
schutz anwesend ist,

4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb vor-
liegt, das

a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesys-
tems gewährleistet,

b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwesen-
heit des Teleradiologen am Ort der technischen Durch-
führung innerhalb eines für eine Notfallversorgung er-
forderlichen Zeitraums ermöglicht; in begründeten Fäl-
len kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend
sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzt,

c) eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiolo-
gen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverant-
wortlichen gewährleistet.“

bb) In Satz 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

e) § 19 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. in einem Röntgenraum zu betreiben beabsichtigt, der in einem
Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen oder in
einer Genehmigung für eine andere Röntgeneinrichtung bezeich-
net ist, oder“.

Drucksache 18/12151 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

f) § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „soll“ durch das Wort „entscheidet“ er-
setzt und wird das Wort „entscheiden“ gestrichen.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die zuständige Behörde kann die Frist um 90 Kalendertage ver-
längern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung erforder-
lich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig
mitzuteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige
Behörde nicht innerhalb der verlängerten Frist über den Genehmi-
gungsantrag entschieden hat.“

g) Dem § 46 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Zulassung
innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Antrags-
unterlagen entscheiden. Hat der Antragsteller der zuständigen Behörde
auf deren Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster überlas-
sen, soll die zuständige Behörde über den Antrag innerhalb von zwölf
Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und des
zur Prüfung erforderlichen Baumusters entscheiden.“

h) In § 61 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit anderen Materialien“
gestrichen.

i) In § 70 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Strahlenschutzbeauftrag-
ten“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

j) In § 71 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „dem ermächtigten Arzt
nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9“ die Angabe „Buchstabe a“ ein-
gefügt.

k) § 72 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe 㤤 24, 37
Absatz 1,“ die Angabe „§ 68 Absatz 1,“ eingefügt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „über die Geneh-
migung oder Bauartzulassung“ durch die Wörter „über
die Genehmigung, Freigabe oder Bauartzulassung“ er-
setzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
wie die Befugnisse des nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 erforderlichen Strahlenschutzbeauftragten auszu-
gestalten sind.“

l) In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Störstrah-
lern“ die Wörter „oder vor der Beförderung radioaktiver Stoffe“ einge-
fügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12151

m) § 79 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. dass und unter welchen Voraussetzungen

a) die zuständige Behörde Ärzte zur ärztlichen
Untersuchung exponierter Personen ermächti-
gen darf (ermächtigte Ärzte),

b) die Ermächtigung befristet werden kann,“.

bbb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12. dass bei der Aufstellung der Arbeitspläne für das
fliegende Personal der ermittelten Exposition im
Hinblick auf eine Verringerung der Dosen Rechnung
zu tragen ist,“.

ccc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und wie folgt
gefasst:

„13. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen-
hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 12
bestehen.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Der ermächtigte Arzt
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9“ die Angabe „Buchstabe
a“ eingefügt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass die Wahrung des Patientengeheimnisses durch die
bestimmte Stelle gewährleistet ist.“

n) § 85 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie
folgt gefasst:

„dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Wahrung des Patientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle
gewährleistet ist.“

bb) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. dass einer Person, die unter Anwendung von Röntgenstrah-
lung oder radioaktiven Stoffen untersucht wurde, Informati-
onen über die durchgeführte Untersuchung anzubieten sind,
welchen Inhalt diese Informationen haben müssen und in
welcher Form diese Informationen zur Verfügung zu stellen
sind,“.

o) In § 86 Satz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „tätig zu werden,“
die Wörter „und welche Kriterien für die Bemessung der ausreichenden
Anzahl des notwendigen Personals nach § 14 Absatz 1 Nummer 4
zugrunde gelegt werden sollen,“ eingefügt.

Drucksache 18/12151 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

p) § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes, der Rechts-
verordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 1 und zu den Ent-
würfen wesentlicher Änderungen dieser Notfallpläne und Rechtsver-
ordnungen soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der
Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, der Umweltvereinigungen,
der Gemeinden und Gemeindeverbände, der an der Notfallvorsorge und
-reaktion beteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interessenträ-
ger und der für den jeweiligen Bereich zuständigen obersten Landesbe-
hörden angehört werden. Satz 1 gilt nicht für den Erlass von Eilverord-
nungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass,
die Änderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnungen und Not-
fallplänen für einen eingetretenen Notfall nach den §§ 94 und 111. Zu
den Entwürfen der allgemeinen und besonderen Notfallplanungen der
Länder und wesentlichen Änderungen dieser Notfallplanungen soll ein
vom Land jeweils auszuwählender Kreis von Interessenträgern ange-
hört werden. Die Länder können die Anhörung auf relevante landes-
oder bereichsspezifische Konkretisierungen oder Ergänzungen der in
den Notfallplänen des Bundes vorgesehenen optimierten Schutzstrate-
gien und -maßnahmen beschränken.“

q) § 103 Absatz 3 wird aufgehoben.

r) In § 114 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“
ersetzt.

s) In § 117 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Nummern 1 bis 4“
durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.

t) Nach § 124 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes legt das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
einen Bericht über die Entwicklung der Schutzmaßnahmen für die All-
gemeinbevölkerung gegenüber Radonexpositionen, über deren Wirk-
samkeit und Kosten auf Bundes- und Länderebene vor.“

u) In § 127 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „14 Monaten“ durch
die Angabe „18 Monaten“ ersetzt.

v) In § 134 Absatz 3 werden die Wörter „genannte relevante Faktoren“
durch die Wörter „genannte für die Berechnung des Aktivitätsindex
verwendete Größen“ ersetzt.

w) In § 136 Absatz 4 wird das Wort „nutzbaren“ gestrichen.

x) § 142 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠142

Information der Öffentlichkeit; Erfassung“.

bb) Der Wortlaut wird Absatz 1.

cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständigen Behörden erfassen die festgestellten ra-
dioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen Flächen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12151

y) § 144 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „gemäß § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgeset-
zes“ werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes-Boden-
schutzgesetzes entsprechend.“

z) § 152 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1 gelten für den
Schutz der Bevölkerung die nach § 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten
Referenzwerte.“

z1) In § 164 Absatz 2 werden die Wörter „alle zwei Jahre“ durch das Wort
„jährlich“ ersetzt.

z2) In § 170 Absatz 5 Satz 2 wird nach den Wörtern „an ermächtigte Ärzte
nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9“ die Angabe „Buchstabe a“ ein-
gefügt.

z3) § 181 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „; ein Erörterungstermin findet nicht
statt“ gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbe-
hörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendun-
gen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen er-
hoben haben, erörtern.“

z4) § 183 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠183

Kosten; Verordnungsermächtigung“.

bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Erhebung von Kosten nach diesem Gesetz oder
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind § 21
Absatz 2 des Atomgesetzes und die Kostenverordnung zum Atom-
gesetz und zum Strahlenschutzgesetz anzuwenden; § 21 Absatz 4
und 5 des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

z5) § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

4.„ Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121 und
Abschnitt 2“.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149 Absatz 5 und
der in § 152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwen-
dung des § 145,“.

Drucksache 18/12151 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

z6) In § 186 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 18 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.

z7) § 189 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

4.„ die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz, soweit
sie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen
erforderlich ist, und

5. die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerb der er-
forderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammen-
hang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen dienen.“

z8) § 194 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Num-
mer 1 bis 3 oder 4, 6 oder 8 oder Satz 3“ durch die Wörter „§ 79
Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 oder 4, 6, 8 oder 12 oder
Satz 3“ ersetzt und wird die Angabe „§ 96 Absatz 1,“ und die An-
gabe „§ 124 Satz 2,“ gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 124 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 124 Satz 3“ ersetzt.

z9) § 197 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt für Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen-
dung am Menschen für eine Behandlung mit ionisierender Strah-
lung, der ein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn
bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde nachge-
wiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt
sind.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 Nummer 2 wird vor den Wörtern „ein individu-
eller Bestrahlungsplan“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer Ge-
nehmigung nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erbringung einer Sicher-
heitsleistung gemäß § 13 Absatz 7 verlangen.“

z10) In § 198 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2
Nummer 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.

z11) In Anlage 9 Nummer 1 werden die Wörter „wie Granit, Syenit, Rhyo-
lith, Trachyt, Granodiorit, Orthogneis, pyroklastischer Tuff und Bims“
gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12151

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

4.‚ § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlen“ durch die Wörter „Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“ durch die An-
gabe „Satz 2“ ersetzt.‘

b) In Nummer 6 wird § 10a wie folgt gefasst:

㤠10a

Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnah-
men vom Erfordernis der Genehmigung

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann sich auch auf eine
genehmigungsbedürftige Verbringung nach der auf Grund des § 30 des
Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung beziehen.

(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b oder ein Plan-
feststellungsbeschluss nach § 9b kann sich auch auf einen genehmi-
gungsbedürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlen-
schutzgesetzes beziehen.

(3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann sich auf eine ge-
nehmigungsbedürftige Beförderung nach § 27 des Strahlenschutzgeset-
zes beziehen, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang han-
delt.

(4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig
unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz ge-
nehmigungsbedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner Ge-
nehmigung nach diesem Gesetz.“

c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

12.‚ In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
kolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2
zweiter Halbsatz.“ ‘

d) Die bisherigen Nummern 12 bis 21 werden die Nummern 13 bis 22.

4. In Artikel 12 Nummer 2 werden die Wörter „2.10 Festlegung der Gebiete
nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes“ durch die Wörter „2.10 Be-
stimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Absatz 2
des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.

5. In Artikel 16 Nummer 1 werden die Wörter „Bauteile, die radioaktive Stoffe
enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern,“ durch die Wörter
„Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten“ ersetzt.

6. In Artikel 22 Nummer 2 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 oder
3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

Drucksache 18/12151 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

7. In Artikel 25 wird der Eingangssatz wie folgt gefasst:

㤠29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom … [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle
des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl ei-
nes Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle
und anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache 18/11398], wird wie folgt ge-
ändert:“.

8. Nach Artikel 31 wird folgender Artikel 31a eingefügt:

„Artikel 31a

Evaluierung des Notfallmanagementsystems

Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Erfahrungen und Er-
kenntnisse, die bei der Erstellung und der Abstimmung der Notfallpläne des
Bundes und der Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die Wirksamkeit des Notfallma-
nagementsystems von Bund und Ländern. Die Bundesregierung legt dem
Deutschen Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse dieser
Überprüfung des Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch
möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des rechtlichen und admi-
nistrativen Rahmens für die Notfallvorsorge und -reaktion benennen.“

9. Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz wird vorangestellt:

„Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.“

b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „§ 91, §§ 93 bis 117, § 118 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§§ 91 bis 117“ und die Angabe „§ 124
Satz 2“ durch die Angabe „§ 124 Satz 3“ ersetzt und wird nach der An-
gabe „§ 180 Absatz 1 Satz 2 und 3,“ die Angabe „§ 183 Absatz 4,“ ein-
gefügt.

Berlin, den 26. April 2017

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Oliver Grundmann
Berichterstatter

Hiltrud Lotze
Berichterstatterin

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12151

Bericht der Abgeordneten Oliver Grundmann, Hiltrud Lotze, Hubertus Zdebel und
Sylvia Kotting-Uhl

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11241 wurde in der 221. bzw. 228. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 9. bzw. 30. März 2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz,
den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Ernährung und Landwirt-
schaft, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für Gesundheit sowie
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen. Die Unterrichtung zu dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11622 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregie-
rung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 der GO-BT am 31. März 2017 an die gleichen Ausschüsse überwiesen (Druck-
sache 18/11822 Nr. 6). Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich zudem gutachtlich be-
teiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2013/59/Euratom in deutsches Recht umgesetzt und das deutsche
Strahlenschutzrecht fortentwickelt sowie vollzugsfreundlicher gestaltet. Das deutsche Strahlenschutzsystem wird
durch die von der Richtlinie vorgegebene Unterscheidung zwischen geplanten, bestehenden und notfallbedingten
Expositionssituationen grundlegend neu strukturiert und es werden gleichzeitig zahlreiche bestehende Vorgaben
infolge des wissenschaftlichen Fortschritts angepasst sowie der thematisch bereits breite Anwendungsbereich des
deutschen Strahlenschutzrechts erheblich erweitert. Die damit verbundene umfassende Novellierung des Strah-
lenschutzrechts einschließlich des Strahlenschutzvorsorgerechts bezweckt, den Strahlenschutz zu verbessern so-
wie unnötige bürokratische Hemmnisse abzubauen. Diese Ziele werden konkret vor allem durch die folgenden
Änderungen erreicht:

 Doppelregelungen, die bisher in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung enthalten sind,
entfallen durch Zusammenführung in das Strahlenschutzgesetz.

 Durch den Wegfall der Aufteilung der – weitgehend identischen – Regelungen zwischen Strahlenschutzver-
ordnung und Röntgenverordnung ist davon auszugehen, dass es – in Abhängigkeit von den Zuständigkeits-
zuweisungen in den Ländern - künftig deutlich weniger Fälle geben wird, in denen für einen Betreiber meh-
rere Behörden für den Strahlenschutz zuständig sind. Bisher sind in mehreren Ländern unterschiedliche Be-
hörden für den Vollzug der StrlSchV und der RöV zuständig gewesen. Dies betrifft insbesondere große Be-
triebe, Forschungsanstalten und Kliniken.

 Sachverhalte, für die zwei getrennte Verwaltungswege beschritten werden mussten (Anzeige des Betriebs
einer Röntgeneinrichtung verbunden mit dem Antrag auf Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stof-
fen, z. B. bei PET-CT), können nunmehr in einem Verwaltungsverfahren zugelassen werden.

 Im Zusammenhang mit der medizinischen Forschung werden ein elektronisches Anzeigeverfahren und die
Möglichkeit einer gemeinsamen Stellungnahme der Ethikkommission nach Arzneimittel-, Medizinprodukte-
und Strahlenschutzgesetz eingeführt.

Die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom wird den thematisch bereits breiten Anwendungsbereich des
Strahlenschutzrechts, das bei einer Vielzahl von Sachverhalten, zum Beispiel in Medizin, Forschung und Industrie
zu beachten ist, erheblich erweitern. Beispiele hierfür sind Neuregelungen zu dem natürlich vorkommenden radi-
oaktiven Edelgas Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen, radioaktiven Altlasten und Radioaktivität
in Bauprodukten. Das deutsche Recht zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ist bisher

Drucksache 18/12151 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

hauptsächlich in der Strahlenschutz- und in der Röntgenverordnung geregelt. Beide Verordnungen, die überwie-
gend identisch gefasste Regelungen enthalten, basieren auf dem Atomgesetz, das vor allem die Sicherheit der
Kerntechnik und die sicherere Entsorgung radioaktiver Abfälle regelt. Die Überwachung der Umweltradioaktivi-
tät und Maßnahmen bei radiologischen Notfällen sind Gegenstand des 1986 nach dem Reaktorunfall in Tschern-
obyl erlassenen Strahlenschutzvorsorgegesetzes.

Aufgrund der erheblichen Erweiterung seines Anwendungsbereichs wie auch der grundlegenden Bedeutung des
Strahlenschutzrechts zum Schutz der menschlichen Gesundheit wird die Umsetzung darüber hinaus zum Anlass
genommen, ein eigenständiges formelles Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
zu erarbeiten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Innenausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 anzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 105. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfoh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 110. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 81. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 113. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 90. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfoh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 113. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 94. Sitzung am 26. April
2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geän-
derter Fassung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12151

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutachtliche
Stellungnahme übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) in seiner 58. Sitzung am 15. Februar 2017 mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strah-
lung (Bundesratsdrucksache 86/17) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Bei der Erarbeitung des Gesetzes wurden die Ziele und Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstra-

tegie berücksichtigt. Nach Überprüfung der zehn Managementregeln der Nachhaltigkeit und der 21 Schlüsselin-

dikatoren für eine nachhaltige Entwicklung erweist sich das Gesetz als vereinbar mit der nationalen Nachhaltig-

keitsstrategie. So sind gemäß Managementregel 4 Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Ge-

sundheit zu vermeiden. Diesem Ziel dient das Strahlenschutzrecht.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel:

Managementregel 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden).

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.‘

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 114. Sitzung am 27. März 2017
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/11241, 18/11622
durchgeführt. An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände war eine Teilnahme an der Anhörung nicht möglich.
Stattdessen wurde auf die gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit im November 2016 abgegebene Stellungnahme zum Referentenentwurf verwiesen. Diese Stellungnahme ist
im Internet unter www.bundestag.de zugänglich.

Netzwerk der Koordinierungszentren für Klinische Studien e. V. (KKS-Netzwerke)
Dr. med. Christoph Coch

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Dipl. Geol. Dr. Stephanie Hurst

Institut für Medizinische Physik und Strahlenschutz (IMPS)
Technische Hochschule Mittelhessen (THM)
Prof. Dr. Joachim Breckow

Ausschuss Stilllegung (ST) der Entsorgungskommission (ESK)
Dr. Heinz-W. Drotleff

Institut für Community Medicine, Universitätsmedizin Greifswald/BUND
Prof. Dr. med. Wolfgang Hoffmann

Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Dr. Thomas Jung.

Drucksache 18/12151 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die hierzu eingegangenen
schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen sowie das Wortprotokoll der Anhörung werden der
Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht (www.bundestag.de).

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in seiner 117. Sitzung am 26. April 2017 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)484
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion DIE LINKE. hat dazu folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)485 einge-
bracht:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schäd-
lichen Wirkung ionisierender Strahlung entspricht nicht dem Stand von Wissenschaft und Forschung, insbeson-
dere hinsichtlich der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Gesundheitsauswirkungen von Niedrigstrahlung und
muss daher nachgebessert werden.

Die Regelungen der Dosiswerte für die Bevölkerung und die beruflich Strahlenexponierten sind nicht mehr auf
dem Stand von Wissenschaft und Forschung und müssen grundsätzlich um einen Faktor 10 reduziert werden. Die
EURATOM-Richtlinie, die nach eigenen Aussagen von der Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
1 zu 1 umgesetzt werden solle, basiert auf den veralteten Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkom-
mission ICRP aus dem Jahre 2007. Sie blendet obendrein viele Anforderungen an einen Strahlenschutz aus, der
das in der Verfassung niedergelegte Recht auf körperliche Unversehrtheit stärkt.

Handlungsbedarf besteht hier vor allem mit Blick auf die Wirkung von Niedrigstrahlung. Studien wie die Kinder-
krebsstudie KiKK oder eine internationale Untersuchung des französischen „Institut de radioprotection et de
sûreté nucléaire“ zeigen, dass die Wirkung geringer Strahlendosen bislang unterschätzt werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung übernimmt auch die bereits in der Vergangenheit kritisierten Regelun-
gen zur Freigabe von gering kontaminierten Abfällen aus der Stilllegung und dem Rückbau von Atomanlagen.
Diese vor allem Beton- und Stahlabfälle dürfen nach derzeitigen Regelungen im Rahmen des 10 Mikrosievert-
Konzeptes entweder ohne jede Auflagen in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden oder aber auf normalen
Hausmülldeponien ohne jede weitere Kontrolle abgelagert werden. Diese Freigabe gering kontaminierter Rest-
stoffe widerspricht den grundsätzlichen Prinzipien des Strahlenschutzes und dem darin enthaltenden Minimie-
rungsgebot, da es keine untere Schwelle der Gefährlichkeit für die Wirkung ionisierender Strahlung gibt.

Das natürlich vorkommende Radon gilt als ein wesentlicher Faktor für Lungenkrebserkrankungen und der Ge-
setzentwurf regelt künftig einen Richtwert (kein Grenzwert!) für Radon in Wohnräumen und an Arbeitsstätten von
300 Bequerel je Kubikmeter. Aus Fachkreisen, wie z.B. dem Bundesamt für Strahlenschutz, wird stattdessen je-
doch ein Wert von unterhalb 100 Bequerel/Kubikmeter empfohlen, um Gesundheitsrisiken deutlich zu reduzieren.
Kritische Strahlenschützer, wie z.B. die Strahlenschutzkommission des Umweltverbandes BUND halten demge-
genüber die Reduzierung auf einen Wert von 50 Bequerel/Kubikmeter auch bei Altbauten für erforderlich.

Viele Mängel und Defizite bestehen auch hinsichtlich des radiologischen Notfallschutzes zur Bewältigung von
Katastrophen in kerntechnischen Anlagen, die in der Summe deutlich machen: Ein wirksamer Strahlenschutz, um
das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu garantieren, ist im Katastrophenfall nicht zu gewährleisten.
Die Konsequenz daraus kann daher nur die sofortige Stilllegung der noch in Betrieb befindlichen Atomkraftwerke
sein.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der u. a. folgende Eckpunkte umfasst:

- Reduzierung der vorgesehenen Dosiswerte für die Bevölkerung und die beruflich Strahlenexponierten um den
Faktor 10;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12151

- Abschaffung der Freigabe-Regelung für gering kontaminierte Abfällen aus Stilllegung und Rückbau von Atom-
anlagen; stattdessen soll die Möglichkeit geschaffen werden, gering kontaminierte Reststoffe auf möglichst
wenigen Deponien unter erhöhten Sicherheits-Anforderungen und langfristig kontrolliert abzulagern;

- Einführung eines Grenzwerts für Radon in Wohnräumen und Arbeitsstätten unter 100 Bequerel/Kubikmeter;

- Förderung von Sanierungsmaßnahmen zur Senkung der Radonbelastung in Wohnhäusern:

- Ergänzung der vorrangigen Schutzziele um die Unversehrtheit der Nachkommen;

- Senkung von organspezifischen Grenzwerten: Haut und Augenlinse sind als empfindlich für stochastische
Schäden einzustufen;

- Einführung eines Dosisgrenzwertes für die Geschlechtsorgane (Gonaden);

- Erhöhung der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft, Verbindliches Regelwerk zur Begrenzung der diag-
nostischen Strahlenbelastung durch Berücksichtigung von Referenzdosen;

- Wiedereinführung der genetisch signifikanten Dosis in der diagnostischen Radiologie;

- Senkung des Grenzwerts für den Radiumgehalt in Mineral- und Trinkwasser für die Vergabe des Hinweises
„geeignet für Zubereitung von Säuglingsnahrung“ auf 10 mBq pro Liter sowie Deklarationspflicht über den
Radiumgehalt in Mineralwässern;

- Berücksichtigung der höheren Relativen Biologischen Wirksamkeit von Neutronen und Protonen als nach
ICRP für Dosisermittlungen bspw. bei Flugpersonal und Atomtransporten;

- Erweiterung der Rechenvorschriften für die Ermittlung von Bevölkerungsdosen und Angabe von Vertrauens-
bereichen für Dosisfaktoren bei Inkorporation, bei Transportrechnungen nach Abfallverzeichnisverordnung
(AVV) und weiteren Faktoren, die für die Berechnung von Strahlenexpositionen benötigt werden;

- Revision des Auswahlverfahrens für die Besetzung von Fachgremien;

- Einrichtung von Universitätslehrstühlen für unabhängige Strahlenbiologie und Strahlengenetik.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dazu folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)486 eingebracht:

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wolle beschließen, dem Deutschen Bundestag
folgende Beschlussfassung zu empfehlen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung,
kurz Strahlenschutzgesetz, wird die Grundnormen-Richtlinie 2013/59/EURATOM vom 5. Dezember 2013 in deut-
sches Recht umgesetzt. Grundsätzlich ist es sehr begrüßenswert, dass es in Deutschland für den Strahlenschutz
nunmehr ein eigenes Gesetz geben wird.

Bedauerlicherweise geht die Bundesregierung bei der Umsetzung jedoch inkonsequent vor und nutzt die Mög-
lichkeit, über die Maßgaben der Richtlinie hinauszugehen, nur an einzelnen Stellen. In weiten Teilen setzt ihr
Gesetzentwurf die Richtlinie dagegen selbst dann eins zu eins um, wenn deren Vorgaben um Jahre hinter den
Stand der deutschen Fachdebatte zurückfallen – gerade auch an entscheidenden Stellen. Dies führt dazu, dass
das Gesetz dem wesentlichen Ziel eines möglichst guten Strahlenschutzes nicht gerecht wird.

Insbesondere ist unverständlich, wieso dem Gesetzentwurf abermals die Fehlannahme zugrunde gelegt wurde,
dass niedrige Langzeit-Strahlenexposition weniger schädlich sei als kurzzeitige höhere Exposition. Diese Fehl-
annahme wurde vor Jahrzehnten im sogenannten Dosis- und Dosisleistungs-Effektivitätsfaktor (DDREF) abge-
bildet und führt zu fachlich nicht haltbaren, zu hohen Dosis-Grenzwerten. Sowohl das Bundesamt für Strahlen-
schutz als auch die Strahlenschutz-Kommission plädieren schon seit einigen Jahren für die Korrektur der o.g.
Fehlannahme durch Abschaffung des DDREF oder seine Absenkung auf den Wert 1. Dies würde in der Regel zu
einer Halbierung von Dosis-Grenzwerten führen. Darüber hinaus existieren von Fachleuten weitere Forderun-
gen, mit denen sich die Bundesregierung mehr als bisher auseinandersetzen muss.

Drucksache 18/12151 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Für beruflich strahlenexponierte Personen, also die Bevölkerungsgruppe, die in der Regel den höchsten Dosen
ausgesetzt ist, muss der Strahlenschutz neben einer Grenzwerte-Halbierung unter anderem durch eine Erweite-
rung des Strahlenschutz-Registers gestärkt werden. Würden dort auch die Orte und Tätigkeiten erfasst, an bzw.
bei denen die betroffene Person ihre Dosis konkret erlangt hat, wäre es möglich, Auffälligkeiten wie besonders
hohe Dosen lokalisieren zu können und zielgenaue Abhilfe und Verbesserungen zu schaffen. Neben regulatori-
schen Verbesserungen sollte bei dieser Personengruppe angesichts der im Vergleich zur Normalbevölkerung be-
reits erhöhten Dosisbelastung auch das Risiko von Erfassungslücken in der Praxis evaluiert werden, um etwaige
tatsächliche Zusatzbelastungen, die bislang unerkannt sind, identifizieren und abstellen zu können.

Für die Bevölkerung muss der Strahlenschutz neben verstärkter Aufklärung über Strahlenbelastungen im Alltag
gerade in Notfallsituationen gestärkt werden. Hierzu ist die Maßnahmen-Planung nicht wie im Gesetzentwurf
vorgesehen am oberen, sondern am unteren Ende der von der Internationalen Strahlschutzkommission ICRP im
Jahr 2007 empfohlenen Referenzwert-Bandbreite von 20 bis 100 Millisievert zu orientieren. Je anspruchsvoller
und besser die Vorbereitung auf einen radiologischen Notfall angelegt sein muss, umso eher ist es im Ernstfall
möglich, die tatsächliche Strahlenbelastung möglichst gering zu halten. In diesem Sinne müssen auch die An-
strengungen zu einer praxistauglichen Umsetzung der neuen Vorgaben für den hiesigen AKW-Katastrophen-
schutz und die Diskussion zu den betreffenden Vorgaben unserer Nachbarstaaten mit AKW verstärkt werden.

Eine trotz ihrer radiologischen Bedeutung öffentlich verhältnismäßig wenig beachtete Strahlenbelastung ist die
des natürlichen Gases Radon. Es ist nach dem Rauchen die zweithäufigste Ursache von Lungenkrebs. Das Bun-
desamt für Strahlenschutz plädiert aus gesundheitlichen Gründen schon seit längerem dafür, für die Radonkon-
zentration in Aufenthaltsräumen einen Referenzwert von 100 Becquerel pro Kubikmeter festzulegen. Der im Ge-
setzentwurf definierte Wert liegt jedoch um ein Dreifaches höher.

In Bezug auf den Bereich des Rückbaus von Atomkraftwerken (AKW) gibt es sowohl hinsichtlich der Risiken für
die Bevölkerung als auch für das Personal im AKW Verbesserungsbedarf. So ist das 10-Mikro-Sievert-Konzept
zur Freigabe von Rückbau-Material insbesondere vor dem Hintergrund der überfälligen DDREF-Abschaffung
entsprechend neu zu regeln. Ferner sollte die eingeschränkte Freigabe künftig nicht mehr an Deponien der
Klasse I erfolgen dürfen. Dass der Großteil des betreffenden Rückbau-Materials in den letzten Jahren auf Depo-
nien der Klassen II oder III verbracht wurde, zeigt, dass diese Verschärfung in der Praxis problemlos möglich
ist. Für den Strahlenschutz beim AKW-Rückbau existieren von Umweltverbänden und BürgerInnen-Initiativen
weitere Forderungen, das Thema ist in der Öffentlichkeit umstritten. Die bisherigen Verfahren schaffen kein Ver-
trauen. Die Bundesregierung muss gerade vor dem Hintergrund der durch den Atomausstieg zunehmenden AKW-
Rückbau-Vorhaben den Dialog mit der Bevölkerung suchen. Außerdem sollten gute Ansätze einzelner Bundes-
länder identifiziert und zum deutschlandweiten Maßstab gemacht werden.

Das gilt gerade auch in Bezug auf den Strahlenschutz für das Personal im AKW. Für diesen sollte unter anderem
dem Beispiel Baden-Württembergs gefolgt werden, in Rückbau-Genehmigungen den fortschreitenden Stand von
Wissenschaft und Technik zur Maßgabe zu machen. Es kann nicht sein, dass in einem Hochtechnologieland wie
Deutschland Dekontaminationsmaßnahmen zum Teil wie noch vor Jahrzehnten von Hand durchgeführt werden –
mit entsprechend höherer Strahlenbelastung für das Personal als bei automatisierten Verfahren.

Schließlich gibt es zu vielen Herausforderungen des Strahlenschutzes und ungeklärten Fragen der gesundheits-
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung weiterhin erheblichen Forschungsbedarf. Es ist unvernünftig und
inakzeptabel, als Atomausstiegsland weiterhin öffentliche Gelder für die Erforschung von Kernfusion, Transmu-
tation und Reaktoren der IV. Generation einzustellen. Dies muss endlich beendet werden. Die dann erheblichen
freiwerdenden Mittel können unter anderem für eine Aufstockung des Etats für die Strahlenschutz-Forschung
verwendet werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

- das Strahlenschutzgesetz konsequent am Ziel des Gesundheitsschutzes und Prinzip der Vorsorge auszurichten
und hierzu insbesondere über die Regelungen der Grundnormen-Richtlinie hinauszugehen, wenn entspre-
chende Erkenntnisse bzw. Positionen hiesiger Fachkreise vorliegen. Unmittelbar müssen daher vor allem der
Dosis- und Dosisleistungs-Effektivitätsfaktor (DDREF) abgeschafft oder auf den Wert 1 gesenkt und alle damit
verbundenen Grenz- und Referenzwerte entsprechend abgesenkt werden. Ferner sollte die Bundesregierung
in einen öffentlichen Fachdialog treten, um sinnvolle weitere Verschärfungen zu identifizieren. Dabei muss
auch der Frage nachgegangen werden, wie radiologischer Reformbedarf zügiger umgesetzt werden kann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12151

Dass es in Deutschland schon seit mehr als einem Jahrzehnt erhebliche Zweifel am DDREF gibt, dieser sich
aber trotzdem unverändert im aktuellen Gesetzentwurf niederschlägt, zeigt, wie schwerfällig Verbesserungen
im Strahlenschutz bislang stattfinden.

- den Strahlenschutz für beruflich strahlenexponierte Personen zu verbessern. Hierzu sind neben einer DDREF-
bedingten Absenkung der Grenzwerte wie beispielsweise der zulässigen Höchstdosen für das Jahr von 20 auf
10 Millisievert und für das Berufsleben von 400 auf 200 Millisievert (§§ 77 und 78) weitere Maßnahmen zu
ergreifen. Beispielsweise sind im Gesetz die im Strahlenschutzregister gemäß § 170 zu erfassenden Daten um
die Orte und Tätigkeiten zu ergänzen, an bzw. bei denen die Person ihre jeweilige Monatsdosis erlangt hat,
um Auffälligkeiten und vordringlichen Verbesserungsbedarf identifizieren zu können. Ferner muss die Bun-
desregierung eine Evaluation etwaiger Erfassungslücken hinsichtlich der tatsächlichen Dosisaufnahme in der
Praxis und ihrer Ursachen veranlassen.

- den Strahlenschutz für die Bevölkerung zu verbessern. Hierfür ist neben verstärkter Information über Strah-
lenbelastungen im Alltag im Gesetz unter anderem für die Planung von Schutzmaßnahmen bei Notfällen in
§ 93 ein Referenzwert von 20 Millisievert festzulegen, also die untere anstatt der oberen Grenze der Band-
breite aus der zugrundeliegenden ICRP-Empfehlung 103 vom März 2007 heranzuziehen. In Bezug auf den
AKW-Katastrophenschutz sind die Anstrengungen zur Umsetzung der aktuellen hiesigen Vorgaben und - an-
gesichts erheblicher Defizite - der Dialog mit unseren Nachbarstaaten mit Atomkraftwerken zu intensivieren.
Im Hinblick auf radioaktive Rückstände ist § 61 um eine Nachweisführung für die zum Bevölkerungsschutz
vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergänzen wie auch um die Pflicht, ein anstehendes Ausschöpfen des vorge-
gebenen Richtwerts von 1 Millisievert pro Jahr der zuständigen Behörde rechtzeitig vorab zu melden.

- den Radonschutz zu verbessern und hierzu neben verstärkter Information der Öffentlichkeit im Gesetz insbe-
sondere den Referenzwert für die Radon-Konzentration in Aufenthaltsräumen in den §§ 124 und 126 von 300
auf 100 Becquerel pro Kubikmeter zu senken, also auf den vom Bundesamt für Strahlenschutz empfohlenen
Wert.

- den Strahlenschutz im Bereich des AKW-Rückbaus zu verbessern. Hierfür sollen neben einer DDREF-beding-
ten Absenkung der betreffenden Grenzwerte beispielsweise eingeschränkt freigegebene Materialien aus dem
AKW-Rückbau künftig nur noch auf Deponien der Klassen II und III verbracht werden dürfen. Ferner soll die
Bundesregierung mit Umweltschutzverbänden, Bürgerinitiativen und anderen beteiligten Akteuren in einen
Dialog zu Reformforderungen treten sowie gute Beispiele der Genehmigungs- und Aufsichtspraxis einzelner
Bundesländer zum bundesweiten Maßstab machen.

- den Strahlenschutz durch eine Intensivierung der Forschung zu den Auswirkungen ionisierender Strahlung
auf den Menschen und seine Umwelt zu stärken. Hierfür sollen insbesondere Mittel verwendet werden, die die
Bundesregierung bisher für die Erforschung von Kernfusion, Transmutation und Reaktoren der IV. Genera-
tion zur Verfügung stellt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, Ziel des nun vorliegenden Gesetzentwurfes sei es, eine verlässliche Grund-
lage für einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung zu schaffen, indem das Strahlen-
schutzrecht in Deutschland modernisiert werde. Der Gesetzentwurf enthalte Neuregelungen zum Schutz der Be-
völkerung vor dem radioaktiven Edelgas Radon, wobei die zulässige Konzentration auf 300 Becquerel pro Ku-
bikmeter festgelegt werde, was einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben entspreche. Außerdem werde das Zulas-
sungsverfahren für die medizinische Forschung durch die Festlegung einer maximalen Genehmigungsfrist von
sieben Monaten beschleunigt. Darüber hinaus werde zukünftig für die Freigabe von Reststoffen zur Deponierung
nur ein Rechtsrahmen vorgegeben. Bei der Formulierung der diesbezüglichen Verordnung müsse dann darauf
geachtet werden, dass der Rückbau der Kernkraftwerke nicht erschwert bzw. unmöglich gemacht werde.

Die Fraktion der SPD führte aus, dem Strahlenschutz komme eine hohe Bedeutung für die Gesundheit der Be-
völkerung zu. Bisher sei der Strahlenschutz in zwei verschiedenen Verordnungen geregelt und werde nun in einem
Gesetz zusammengefasst. Das Gesetz regele unter anderem die Anforderungen, wenn ionisierende Strahlung bei
radiologischen Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten eingesetzt werde sowie was zum Schutz von
Arbeitskräften beim Auftreten von Radon an Arbeitsplätzen zu veranlassen sei. Da Radon als natürlich vorkom-
mendes radioaktives Gas grundsätzlich in allen Häusern auftreten könne, müsse sehr darauf geachtet werden, die
Bürgerinnen und Bürger davor zu schützen. Daher treffe das Gesetz nun auch Vorkehrungen zum Schutz vor

Drucksache 18/12151 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Radon in Aufenthaltsräumen. Außerdem werde beim radiologischen Notfallschutz ein modernes Management-
system von Bund und Ländern eingeführt, in dem zahlreiche denkbare Notfallszenarien geregelt seien. Gleichzei-
tig werde dieses System in den allgemeinen Bevölkerungsschutz integriert.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, zu begrüßen sei lediglich die nun erfolgende Zusammenfassung bisheriger
Verordnungen in einem Strahlenschutzgesetz. Die gleichzeitig festgelegten Richtwerte basierten jedoch auf ver-
alteten Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission aus dem Jahr 2007. Gleichzeitig übernehme
die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf die bereits in der Vergangenheit kritisierten Regelungen zur Freigabe
von gering kontaminierten Abfällen aus der Stilllegung und dem Rückbau von Atomanlagen. Es handele sich
überwiegend um Beton- und Stahlabfälle, die nach bisheriger Rechtslage entweder ohne Auflagen in den Wert-
stoffkreislauf rückgeführt oder auf Hausmülldeponien ohne jede weitere Kontrolle abgelagert werden dürften. Die
Fraktion DIE LINKE. forderte, dass gering kontaminierte Reststoffe auf möglichst wenigen Deponien, langfristig
kontrolliert und unter erhöhten Sicherheitsanforderungen abgelagert werden müssten. Das natürlich vorkom-
mende Gas Radon gelte als ein wesentlicher Auslöser für Lungenkrebserkrankungen, weshalb der Richtwert im
Gesetzentwurf für Wohn- und Arbeitsräume von 300 Becquerel je Kubikmeter viel zu hoch sei. Deutliche Defizite
bestünden auch hinsichtlich des radiologischen Notfallschutzes der Bevölkerung, die deutlich aufzeigten, dass ein
wirksamer Strahlenschutz im Katastrophenfall nicht zu gewährleisten sei, weshalb die sofortige Stilllegung der
noch im Betrieb befindlichen Atomanlagen erfolgen müsse.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD hätten die
Chance vertan, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sich konsequent am Gesundheitsschutz der Bevölkerung
ausrichte. Die Grundnormenrichtlinie 2013/59/EURATOM werde im Wesentlichen nur 1:1 umgesetzt. In Fach-
kreisen werde inzwischen aber bezweifelt, dass niedrige Langzeitstrahlenexpositionen weniger schädlich seien
als kurzzeitige höhere Expositionen. Dennoch sei diese Fehlannahme dem Gesetzentwurf zugrunde gelegt wor-
den. Für beruflich strahlenexponierte Personen müsse der Strahlenschutz neben einer Grenzwerthalbierung u. a.
auch durch eine Erweiterung des Strahlenschutzregisters gestärkt werden. Für die Bevölkerung müsse der Strah-
lenschutz durch verstärkte Aufklärung verbessert werden. Für das Gas Radon werde ein um das Dreifache höherer
Grenzwert festgelegt, als das Bundesamt für Strahlenschutz empfehle. Für den Atomkraftwerke-Rückbau sei ins-
besondere bei der Freigabe das 10-Mikrosievert-Konzept wegen nötiger Korrektur der besagten Fehlannahme neu
zu regeln sowie, dass kein Rückbau-Material mehr an Deponien der Deponieklasse 1 verbracht werden dürfe. Die
Fraktion empfahl mit ihrem Entschließungsantrag einen Dialog mit der Bevölkerung sowie die Übernahme der
guten Ansätze einzelner Bundesländer für einen bundesweiten Maßstab und forderte, öffentliche Fördergelder für
die Erforschung von Kernfusionen, Transmutationen und Reaktoren der vierten Generation unter anderem für die
Aufstockung des Etats für die Strahlenschutzforschung zu verwenden.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
18(16)484 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/11241, 18/11622 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(16)485
abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)486 abzu-
lehnen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12151

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Änderung unter Nummer 8 (Einfügung eines neuen Artikels 31a).

Zu Nummer 2 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe x (Änderung des § 142) und entspricht einem Vorschlag des
Bundesrates (Nummer 45), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe z4 (Änderung des § 183) und entspricht einem Vorschlag des
Bundesrates (Nummer 52), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 7)

Die Änderung entspricht inhaltlich einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 3) in einem neuen Satz 3 klarzu-
stellen, dass Personen, die eine berufliche Exposition ausschließlich in Notfallexpositionen oder anderen Gefah-
renlagen erhalten, keine beruflich exponierten Personen sind. Zur redaktionellen Anpassung an die Begriffsbe-
stimmung in Satz 1 wird hier auch der neue Satz 3 im Singular formuliert. Wie in der Gegenäußerung der Bun-
desregierung ausgeführt, dient die Ergänzung der Vermeidung von Missverständnissen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 26)

Die Änderung entspricht inhaltlich weitgehend dem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 4). Die Klarstellung
zum Begriff des überregionalen Notfalls und die redaktionellen Änderungen des Formulierungsvorschlags aus
der Gegenäußerung der Bundesregierung werden hier übernommen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 5 Absatz 30)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag der Bundesregierung aus der Gegenäußerung (siehe dort zu Num-
mer 6). Damit wird die Begriffsbestimmung „Röntgeneinrichtung“ sprachlich der Begriffsbestimmung „Stör-
strahler“ angepasst.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 5 Absatz 37)

Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates zur Änderung des Absatzes 37 Satz 1 auf (Nummer 6). Dar-
über hinaus wird die Begriffsbestimmung vom Plural in den Singular gesetzt.

Zu Buchstabe c (§ 13 Absatz 7)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag der Bundesregierung aus der Gegenäußerung (siehe dort zu Num-
mer 7).

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14 Absatz 2 Satz 1)

Die Voranstellung der neuen Nummer 1 vor die bisherigen Nummern 1 bis 3 entspricht einem Vorschlag des
Bundesrates (Nummer 8), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Die Ersetzung der Wörter „eine hohe Verfügbarkeit“ durch die Wörter „die erforderliche Verfügbarkeit“ in Buch-
stabe b der neuen Nummer 4 entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 9 Buchstabe a), dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Drucksache 18/12151 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14 Absatz 2 Satz 4)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 10), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe e (§ 19 Absatz 2 Nummer 6)

Die Änderung greift ein Anliegen des Bundesrates auf (Nummer 11) und entspricht dem Vorschlag der Bundes-
regierung aus der Gegenäußerung.

Zu Buchstabe f (§ 31 Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 31 Absatz 3 Satz 3)

Die Einführung einer verbindlichen Frist von 90 Tagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen im Bereich der
medizinischen Forschung mit der behördlichen Möglichkeit, diese um weitere 90 Tage zu verlängern, schafft die
Grundlage für akzeptable Bearbeitungszeiten.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 31 Absatz 3 Sätze 4 bis 6 – neu –)

Dem Vorbild des § 42a VwVfG folgend kann die zuständige Behörde die Frist um weitere 90 Tage verlängern,
wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung, zum Beispiel bei neuartigen Therapieansätzen, erforderlich ist.
Der Eintritt der Genehmigungsfiktion gewährleistet Planbarkeit für den Antragsteller.

Zu Buchstabe g (§ 46 Absatz 6 – neu –)

Die Änderung greift ein Anliegen des Bundesrates auf (Nummer 14) und entspricht dem Vorschlag der Bundes-
regierung aus der Gegenäußerung.

Zu Buchstabe h (§ 61 Absatz 3 Satz 1)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 15), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe i (§ 70 Absatz 1 Satz 1)

Die Ergänzung erfolgt zur Klarstellung des Gewollten und ist aus Gründen der Bestimmtheit der Regelung not-
wendig.

Zu Buchstabe j (§ 71 Absatz 3 Satz 1)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Änderung des
§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9) und entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 18), dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe k (§ 72)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 16 Buchstabe a), dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 16 Buchstabe b), dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 72 Absatz 2 Satz 3)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 17 Buchstabe a), dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12151

Zu Buchstabe l (§ 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 17 Buchstabe b), dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe m (§ 79)

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 18), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 – neu –)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 19 Buchstabe a), dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Dreifachbuchstabe ccc (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 – neu –)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe bbb und entspricht einem Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 19 Buchstabe a), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 79 Absatz 4 Satz 1)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Änderung des § 79 Absatz 1
Satz 2 Nummer 9) und entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 18), dem die Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat).

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 79 Absatz 4 Satz 2)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 20), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe n

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 85 Absatz 2 Satz 2)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 21), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1)

Die Änderung greift ein Anliegen des Bundesrates auf (Nummer 22) und entspricht dem Vorschlag der Bundes-
regierung aus der Gegenäußerung.

Zu Buchstabe o (§ 86 Satz 2 Nummer 6)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 23), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe p (§ 97 Absatz 4)

Die Änderung greift ein Anliegen des Bundesrates auf (Nummer 33) und übernimmt den Vorschlag aus der Ge-
genäußerung der Bundesregierung.

Zu Buchstabe q (§ 103 Absatz 3)

Die Streichung der Evaluierungsklausel in § 103 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes und deren rechtssystemati-
sche Verschiebung in die Schlussbestimmungen des Artikelgesetzes (vgl. unten Nummer 7) übernimmt den Vor-
schlag aus Nummer 64 der Stellungnahme des Bundesrates, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zugestimmt hat.

Drucksache 18/12151 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe r (§ 114 Absatz 1 Satz 2)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 36), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe s (§ 117 Absatz 1 Satz 2)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 37), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe t (§ 124 Satz 2 – neu –)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 40), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe u (§ 127 Absatz 1 Satz 2)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 42), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe v (§ 134 Absatz 3)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 43), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe w (§ 136 Absatz 4)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 44), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe x (§ 142)

Die Änderungen entsprechen einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 45), dem die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe y (§ 144 Absatz 1)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 46), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe z (§ 152 Satz 2)

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 48), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe z1 (§ 164 Absatz 2)

Die Änderung entspricht in der redaktionell geringfügig geänderten Fassung inhaltlich einem Vorschlag des Bun-
desrates (Nummer 49), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe z2 (§ 170 Absatz 5 Satz 2)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Änderung des
§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9) und entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 18), dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe z3 (§ 181 Absatz 1)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 51), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe z4

Zu Doppelbuchstabe aa (Überschrift zu § 183)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 52), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12151

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 183 Absatz 5)

Die Änderung greift ein Anliegen des Bundesrates auf (Nummer 53) und entspricht dem Vorschlag der Bundes-
regierung aus der Gegenäußerung.

Zu Buchstabe z5 ( §184)

Die Änderung des § 184 greift das Anliegen des Bundesrates teilweise auf, den Vollzug der gegenüber der bishe-
rigen Strahlenschutzverordnung neuen Regelungsbereiche des Strahlenschutzgesetzes in Bundesauftragsverwal-
tung auszuführen (Nummer 55).

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 184 Absatz 1 Nummer 4)

Durch die Änderung wird der Vollzug der Regelungen zur Festlegung von Gebieten mit erhöhtem Radonpotential
nach § 121 in die Bundesauftragsverwaltung einbezogen. Dies dient der Gewährleistung eines einheitlichen Voll-
zuges in den Ländern: Die Höhe der Radonexpositionen in Aufenthaltsräumen wird wesentlich durch Geologie
und Bodenbeschaffenheiten und damit durch länderübergreifende Faktoren bestimmt. Der Bund kann durch die
ihm infolge der Bundesauftragsverwaltung zur Verfügung stehenden Eingriffsmöglichkeiten ein einheitliches
Verfahren bei der Gebietsfestlegung sicherstellen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 184 Absatz 1 Nummer 6)

Die Änderung übernimmt und ergänzt den Vorschlag aus der Gegenäußerung der Bundesregierung. Die Anfor-
derungen des beruflichen Strahlenschutzes in § 145, in den auf § 145 Bezug nehmenden Teilen des § 149 und aus
der in § 152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 145 ähneln denjenigen, die auch für Tätig-
keiten gelten. Für diesen Bereich erfordern das Ziel der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung und der Effekti-
vität der Verwaltung (ähnlich wie für Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 3 StrlSchG-E), dass die einheitlichen Vorgaben
zum beruflichen Strahlenschutz der Bundesauftragsverwaltung unterliegen.

Zu Buchstabe z6 (§ 186 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b)

Die Bezugnahme war nach Verkündung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl
eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und andere Gesetze (StandAG-
Fortentwicklungsgesetz) zu korrigieren.

Zu Buchstabe z7 (§ 189)

Die Änderungen entsprechen einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 19 Buchstabe b), dem die Bundesre-
gierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe z8 (§ 194 Absatz 1 Nummer 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a)

Die Änderungen beruhen auf einem Vorschlag und einer Prüfbitte des Bundesrates (Nummer 19 Buchstabe c und
Nummer 56).

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Änderung unter Buchstabe s (Einfügung des neuen Satzes 2 in Arti-
kel 1 § 124).

Zu Buchstabe z9

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 197 Absatz 1 Satz 2)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 57 Buchstabe a), dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 197 Absatz 2)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 57 Buchstabe b), dem die Bundesregierung
in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Drucksache 18/12151 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Änderung unter Buchstabe c (Anfügung eines neuen Absatzes 7 in
§ 13) und entspricht einem Vorschlag der Bundesregierung aus der Gegenäußerung (siehe dort zu Nummer 7).

Zu Buchstabe z10 (§ 198 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Änderung unter Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (Voranstellung der
neuen Nummer 1 in § 14 Absatz 2 Satz 1).

Zu Buchstabe z11 (Anlage 9)

Eine Aufzählung der Regelbeispiele, um welche Gesteine es sich bei sauren magmatischen Gesteinen sowie dar-
aus entstandenen metamorphen und sedimentären Gesteine handelt, ist nicht erforderlich. Durch die Streichung
kann auch Missverständnissen vorgebeugt werden, beispielsweise im Hinblick auf Bims, dessen Zusammenset-
zung sowohl sauer als auch basisch sein kann. Dem Bestimmtheitsgrundsatz, welche Primärrohstoffe von Anlage
9 Nummer 1 erfasst sind, wird durch die Benennung der Eigenschaften, die die Gesteine aufweisen müssen, Rech-
nung getragen.

Zu Nummer 3 (Artikel 3)

Zu Buchstabe a (Nummer 4 – § 9a AtG)

Bei der Änderung von § 9a Absatz 3 durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der
Endlagerung vom 29. Juli 2016 (BGBl I S. 1843) wurde die Möglichkeit der Übertragung der Wahrnehmung der
Aufgaben des Bundes neu geregelt und als 2. Halbsatz in Satz 2 aufgenommen. Die Verweisung in Satz 10 wurde
nicht angepasst. Dies wird durch die Ergänzung des Buchstaben b in Artikel 3 Nummer 4 des Artikelgesetzes
berichtigt.

Zu Buchstabe b (Nummer 6 – § 10a AtG)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 59), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Buchstabe c (Nummer 12 – neu – § 13 AtG)

Nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ist der Bund nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet. Der Nachweis einer Deckungs-
vorsorge ist nach § 9b Absatz 4 Satz 1 für die Zulassung von Endlagern für radioaktive Abfälle folgerichtig nicht
als Genehmigungsvoraussetzung vorgesehen. Mit der Ergänzung durch Satz 2 wird klargestellt, dass dies auch
dann gilt, wenn der Bund einem Dritten, der in privater Rechtsform organisiert ist und dessen alleiniger Gesell-
schafter der Bund ist, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9a Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz übertragen hat.
Auch in diesem Fall handelt es sich um den Bund, der hier in privater Rechtsform tätig wird. Dies gilt auch im
Hinblick auf atomrechtliche Genehmigungen für die Schachtanlage Asse II, da § 57b Absatz 1 anordnet, dass für
den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II die für die Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3
geltenden Vorschriften gelten.

Zu Buchstabe d

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Änderung unter Buchstabe c.

Zu Nummer 4 (Artikel 12)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 61), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Zu Nummer 5 (Artikel 16)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 63), dem die Bundesregierung in ihrer Ge-
genäußerung zugestimmt hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12151

Zu Nummer 6 (Artikel 22)

Die Änderung des Artikels 22 Nummer 2 dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens. Es wird Konsistenz
der Änderung von § 6 Absatz 1 Satz 2 AtZüV mit der Änderung von § 1 Absatz 2 Satz 1 AtZüV (Artikel 22
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) hergestellt.

Zu Nummer 7 (Artikel 25)

Die Bezugnahme war nach Verkündung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl
eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und andere Gesetze (StandAG-
Fortentwicklungsgesetz) zu korrigieren.

Zu Nummer 8 (Artikel 31a – neu –)

Die Streichung der Evaluierungsklausel in § 103 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes (vgl. oben Nummer 2 Buch-
stabe p) und deren rechtssystematische Verschiebung in die Schlussbestimmungen des Artikelgesetzes übernimmt
den Vorschlag aus Nummer 64 der Stellungnahme des Bundesrates, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäu-
ßerung zugestimmt hat.

Durch den neuen Standort der Evaluierungsklausel wird klargestellt, dass die Evaluierung und der Bericht der
Bundesregierung sich nicht auf die Vorschriften des Teils 3 des Strahlenschutzgesetzes beschränken sollen, son-
dern mit Blick auf den Verzahnungsansatz auch andere Rechtsvorschriften und administrative Vorkehrungen ein-
zubeziehen sind, soweit diese für eine wirksame Notfallvorsorge und -reaktion bedeutsam sind. Bei der Evaluie-
rung und den Vorschlägen der Bundesregierung zur künftigen Fortentwicklung des Notfallmanagementsystems
von Bund und Ländern sind insbesondere auch die Vorschläge, Anliegen und Bedenken aus den Nummern 24 bis
32, 54 und 62 des Bundesrates, die die Entsorgung kontaminierter Abfälle betreffen, in geeigneter Weise zu be-
rücksichtigen.

Zu Nummer 9 (Artikel 32)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung ist wegen der Änderungen unter Nummer 3 Buchstabe a und c erforderlich.

Zu Buchstabe b

Mit den Änderungen werden die Vorschläge aus den Nummern 65 und 66 der Stellungnahme des Bundesrates
übernommen, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zudem enthält der Änderungs-
befehl eine Folgeänderung zu der Einfügung des neuen Satzes 2 in Artikel 1 § 124 unter Nummer 2 Buchstabe t.

Berlin, den 26. April 2017

Oliver Grundmann
Berichterstatter

Hiltrud Lotze
Berichterstatterin

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.