BT-Drucksache 18/12145

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11530 - Entwurf eines Gesetzes zur Anlage VI des Umweltschutzprotokolls Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz – AntHaftG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11529 - Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz – AntHaftG) zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsannex)

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12145

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11530 –

Entwurf eines Gesetzes
zur Anlage VI des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005
über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen
(Antarktis-Haftungsannex)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11529 –

Entwurf eines Gesetzes

zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005
über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen
(Antarktis-Haftungsgesetz – AntHaftG)

A. Problem

Zu Buchstabe a

Das von der Bundesregierung eingebrachte Vertragsgesetz bezieht sich auf einen
Gegenstand der Bundesgesetzgebung und bedarf nach Artikel 59 Absatz 2 des
Grundgesetzes die Zustimmung des Deutschen Bundestages.

Drucksache 18/12145 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Mit Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag „Liability
Arising From Environmental Emergencies“ (kurz: Haftungsannex), die nach über
13-jährigen Verhandlungen am 14. Juni 2005 in Stockholm beschlossen wurde,
haben sich die Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags erstmals auf Haftungs-
regeln verständigt, die private und staatliche Akteure bei der Verursachung von
umweltgefährdenden Notfällen im Gebiet der Antarktis treffen.

Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf dient der Umsetzung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich
aus Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ergeben.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Zustimmung gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11530 in
unveränderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11529 in
unveränderter Fassung.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12145

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11530 unverändert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11529 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 26. April 2017

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Dr. Klaus-Peter Schulze
Berichterstatter

Carsten Träger
Berichterstatter

Birgit Menz
Berichterstatterin

Steffi Lemke
Berichterstatterin

Drucksache 18/12145 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Klaus-Peter Schulze, Carsten Träger, Birgit Menz und
Steffi Lemke

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11530 wurde in der 225. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. März
2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr und digitale
Infrastruktur sowie den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen. Der Par-
lamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich zudem gutachtlich beteiligt.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11529 wurde in der 225. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. März
2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich
zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Das Vertragsgesetz schafft die Voraussetzungen für die völkerrechtliche Zustimmung zum Antarktis-Haftungs-
annex. Völkerrechtlich werden entscheidende Pflichten anerkannt: Neben Präventions- und Reaktionspflichten,
die Betreiber antarktischer Tätigkeiten zur Vermeidung und Bekämpfung umweltgefährdender Notfälle treffen,
sieht der Haftungsannex Kompensationspflichten für reine Umweltschäden vor, die im Zuge solcher umweltge-
fährdenden Notfälle auftreten.

Zu Buchstabe b

Die materiellen Pflichten aus dem Haftungsannex werden, soweit erforderlich, durch das Gesetz zur Ausführung
der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (Antarktis-Haftungsgesetz) konkretisiert und
vollständig in das nationale Recht umgesetzt.Wesentliches Ziel der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum
Antarktis-Vertrag „Liability Arising From Environmental Emergencies“ (kurz: Haftungsannex) ist es, umweltge-
fährdende Notfälle in der Antarktis zu vermeiden beziehungsweise deren Auswirkungen auf die antarktische Um-
welt und die abhängigen und verbundenen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Übereinkommen
stellt damit einen entscheidenden Schritt im Hinblick auf die in Artikel 16 des Antarktis-Umweltschutzprotokolls
festgeschriebene Errichtung eines Haftungsregimes für antarktische Umweltschäden dar, mit dem eine bislang
noch bestehende völkerrechtliche Lücke im System des antarktischen Umweltschutzes geschlossen wird.

Betreibern, die Tätigkeiten im Gebiet der Antarktis in der Bundesrepublik Deutschland organisieren, werden dazu
verschiedene Präventions- und Reaktionspflichten auferlegt. Insbesondere müssen sie Auswirkungen eines von
ihnen verursachten umweltgefährdenden Notfalls durch Gegenmaßnahmen verhindern oder abmildern. Bedient
sich ein Betreiber bei der Durchführung von Tätigkeiten in der Antarktis Dritter, so muss er gleichwohl die Er-
greifung von Vorsorge- und Gegenmaßnahmen auf geeignete Weise sicherstellen. Kommt ein Betreiber seiner
Gewährleistungspflicht für Gegenmaßnahmen nicht nach, ermächtigt der Haftungsannex die Vertragsstaaten, die
erforderlichen Maßnahmen selbst vorzunehmen. Nach dem Antarktis-Haftungsgesetz steht den Vertragsstaaten
für diesen Fall ein Anspruch auf Kostenersatz gegen den untätigen verpflichteten Betreiber zu, der gegenüber
nichtstaatlichen Betreibern vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann. Daneben liegt dem Ge-
setz auch eine kompensatorische Zielrichtung zugrunde: Wo in einem umweltgefährdenden Notfall keinerlei Ge-
genmaßnahmen durch den beteiligten Betreiber oder eine andere Instanz getroffen werden, ist der Betreiber zur

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12145

Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet, die sich in ihrer Höhe an den fiktiven Kosten von Gegenmaßnah-
men zur Eindämmung umweltschädigender Auswirkungen orientieren. Auch reine Umweltschäden sind damit
indirekt kompensationspflichtig. Die Handlungs- und Zahlungspflichten werden durch eine Pflicht zur Sicher-
heitsleistung für die Betreiber ergänzt. Für staatliche Betreiber genügt eine Selbstversicherung. Um die Befolgung
der Betreiberpflichten sicherzustellen, enthält das Antarktis-Haftungsgesetz darüber hinaus eine Reihe von Ord-
nungswidrigkeitentatbeständen sowie eine Strafvorschrift.

Vielfach sind die Bestimmungen des Haftungsannexes nicht unmittelbar ausführbar, sondern bedürfen der Kon-
kretisierung und Umsetzung durch die Vertragsstaaten. Das Antarktis-Haftungsgesetz schafft die erforderlichen
innerstaatlichen Vorschriften und stellt somit sicher, dass die im Haftungsannex enthaltenen Regelungen auch für
die Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 26. April 2017 einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11530 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 110. Sitzung am 26. April 2017 einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11530 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 94. Sitzung am 26. April
2017 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11530 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
übermittelt:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/559) in seiner 58. Sitzung am 15. Februar 2017
mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni
2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsannex) (Bundesratsdrucksache
82/17) befasst.

In der Begründung des Gesetzentwurfes wird keine Aussage zur Nachhaltigkeit getroffen.

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel:

Managementregel 10 (Globales Handeln an Millennium Development Goals orientieren: Menschenrechte, wirt-
schaftliche Entwicklung, Umweltschutz, verantwortungsvolles Regierungshandeln).

Es handelt sich um ein Vertragsgesetz. Auch Vertragsgesetze können Bestimmungen enthalten, die eine nachhal-
tige Entwicklung berühren. Zudem unterliegen auch sie den Vorschriften zur Gesetzesfolgenabschätzung, also
§ 44 Absatz 1 GGO.

Prüfbitte

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung bittet deshalb den federführenden Umweltausschuss,
bei der Bundesregierung nachzufragen, warum der o.g. Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie nicht her-
gestellt wurde und welche konkreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu er-
warten sind sowie die Ergebnisse in Kurzform in den Bericht des Ausschusses aufzunehmen.“

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 26. April 2017 einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11529 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Drucksache 18/12145 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 94. Sitzung am 26. April
2017 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11529 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/559) in seiner 58. Sitzung am 15. Februar 2017
mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Ver-
trag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz – Ant-
HaftG) (Bundesratsdrucksache 68/17) befasst.

Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel:

Managementregel 10 (Globales Handeln an Millennium Development Goals orientieren: Menschenrechte, wirt-
schaftliche Entwicklung, Umweltschutz, verantwortungsvolles Regierungshandeln).

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist nicht plausibel. Es fehlen Aussagen zu Managementregeln und
Indikatoren.

Prüfbitte

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung bittet deshalb den federführenden Umweltausschuss,
bei der Bundesregierung nachzufragen, warum der o.g. Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie nicht her-
gestellt wurde und welche konkreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu er-
warten sind sowie die Ergebnisse in Kurzform in den Bericht des Ausschusses aufzunehmen.‘

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Gesetzentwürfe der Bundesregierung
auf Drucksachen 18/11530 und 18/11529 in seiner 117. Sitzung am 26. April 2017 abschließend beraten.

Zu den Prüfbitten des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung erklärte die Bundesministerin Dr.
Barbara Hendricks für die Bundesregierung (Ausschussdrucksache 18(16)540):

„Die Aspekte der Nachhaltigkeitsstrategie werden in unserem Hause naturgemäß ernst genommen und geprüft.
Ich bedaure, dass die entsprechende Prüfung in den Gesetzentwürfen nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen
ist.

Beide Gesetzentwürfe

1) der Entwurf eines Gesetzes zur Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni
2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsannex) und

2) der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz – Ant-
HaftG)

dienen unmittelbar dem Umweltschutz und damit der nachhaltigen Entwicklung. Das Gesetz zu 1) bildet als Ver-
tragsgesetz die verfassungsmäßige Voraussetzung für die völkerrechtliche Genehmigung der Anlage VI des Um-
weltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung umweltgefährdender Notfälle
(Antarktis-Haftungsannex). Das Gesetz zu 2) dient der Umsetzung der nicht unmittelbar im deutschen Recht an-
wendbaren Vorschriften des Antarktis-Haftungsannexes. Insoweit gelten für beide Gesetzentwürfe die folgenden
Ausführungen zur Nachhaltigkeitsprüfung gleichermaßen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12145

Die Gesetzentwürfe dienen der nachhaltigen Entwicklung, da durch sie umweltgefährdende Notfälle in der Ant-
arktis vermieden und nachteilige Auswirkungen verringert werden. Dieses Ziel wird durch Regelungen in drei
Bereichen erreicht. Zum einen werden Pflichten zur Prävention von umweltgefährdenden Notfällen aufgestellt.
Daneben stehen Pflichten zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen bei der Entstehung umweltgefährdender Not-
fälle, um Umweltschäden zu vermeiden und einzudämmen. Als dritter Bereich werden Zahlungspflichten für
Aufräumkosten geregelt.

Die Gesetzentwürfe haben Auswirkungen auf die Managementregeln 1, 4 und 10 der nationalen Nachhaltigkeits-
strategie der Bundesregierung (ich lege hier wie der Parlamentarische Beirat die bis Anfang 2017 geltende Fas-
sung zugrunde):

Zu Managementregel 1: Durch die getroffenen Regelungen wird erreicht, dass die Betreiber von Aktivitäten in
der Antarktis selbst dafür Sorge tragen, dass keine umweltgefährdenden Notfälle entstehen und dass im Falle
eines solchen Notfalles Umweltschäden vermieden, beseitigt oder verringert werden. Die Pflichten, vernünftige
Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Kosten für notwendige Aufräumarbeiten zu tragen, stellen sicher, dass
kommenden Generationen keine Belastungen aufgebürdet und zugleich Vorsorge gegen zukünftige Belastungen
durch umweltgefährdende Notfälle getroffen werden.

Zu Managementregel 4: Die Vorsorge zur Vermeidung umweltgefährdender Notfälle sowie die Pflichten zu Ge-
genmaßnahmen und Aufräumarbeiten dienen zugleich dem Schutz der menschlichen Gesundheit der in der Ant-
arktis tätigen Personen sowie der Vorbeugung allgemeiner Gesundheitsgefahren durch Umweltbelastungen, die
durch umweltgefährdende Notfälle eintreten können.

Zu Managementregel 10: Das Vertragsgesetz (Gesetzentwurf zu 1) sowie die Umsetzung in deutsches Recht (Ge-
setzentwurf zu 2) schaffen eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Haftungsannexes. Dieser dient der ge-
meinsamen Gestaltung der nachhaltigen internationalen Rahmenbedingungen für Tätigkeiten in der Antarktis. Im
Mittelpunkt steht dabei der Schutz der Umwelt durch die Vermeidung oder die Beseitigung beziehungsweise
Verringerung der Auswirkungen umweltgefährdender Notfälle auf die antarktische Umwelt.

Die Einbeziehung staatlicher Betreiber neben privaten Betreibern von Tätigkeiten in der Antarktis in den Pflich-
tenkanon stellt zugleich verantwortungsvolles Regierungshandeln sicher.“

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die Antarktis habe eine Festlandfläche von rund 13,7 Millionen Quadrat-
kilometern und sei damit etwa 2,7 Millionen Quadratkilometer größer als Europa, was die Dimensionen verdeut-
liche. Die Antarktis sei vielfachen Nutzungen ausgesetzt: So seien dort aktuell 80 Forschungsstationen mit rund
4 000 Wissenschaftlern in Betrieb. Hinzu kämen Nutzungen durch den Fischfang, durch Rohstoffexplorationen
und durch eine zunehmende touristische Erschließung der Antarktis. Damit steige die Gefahr von Meeresver-
schmutzungen, weshalb klare Regelungen für den Umgang mit den Folgen solcher Vorkommnisse erforderlich
seien. Entstehende Kosten dürften nicht der Allgemeinheit aufgebürdet, sondern müssten von den Verursachern
übernommen werden. Wichtig seien außerdem Präventionsmaßnahmen sowie die Regelung von Haftungsfragen.
Mit dem Gesetzentwurf werde daher die Klärung wichtiger internationaler Fragen herbeigeführt.

Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen der Fraktion der CDU/CSU an. Es handele sich um einen
faszinierenden Lebensraum mit bemerkenswerten Tierarten, der auch im Sommer zu rund 98 Prozent mit Eis
bedeckt sei und Eismassen von bis zu 4 Kilometern Dicke vorweise. Darüber hinaus seien in der Antarktis etwa
70 Prozent des weltweiten Süßwassers gespeichert, was die Schutzbedürftigkeit unterstreiche. Der Antarktis-Ver-
trag sei in den vergangenen Jahrzehnten beständig erweitert und verbessert worden und solle zukünftig auch Re-
gelungen zur Prävention, zu Gegenmaßnahmen und zur Haftung bei Verunreinigungen enthalten. Es handele sich
um ein Vertragswerk von globaler Reichweite mit ebensolcher Bedeutung.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte den Entwurf zum Antarktis- Haftungsannex sowie zum Antarktis- Haf-
tungsgesetz. Diese stellten einen weiteren Schritt hin zum umfassenderen Schutz der antarktischen Umwelt dar.
Zu kritisieren sei aber der lange Zeitraum bis zur Vorlage der Gesetzentwürfe. Die Bundesregierung wurde um
eine Einschätzung gebeten, welche Staaten den Beschluss noch ratifizieren müssten und bis wann dies voraus-
sichtlich in allen Vertragsstaaten erfolgt sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Gesetzentwurf. Es sei zu befürworten, wenn die Bun-
desregierung sich nun auch dabei engagiere, dass weitere Staaten den Vertrag ratifizierten. Im Antarktis-Vertrag
gehe um umweltgefährdende Notfälle. Ein solcher Notfall sei auch, dass in der Antarktis die Eismenge in den

Drucksache 18/12145 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Sommermonaten bei weit über den Durchschnittstemperaturen liegenden Temperaturen wieder abnehme und es
bestehe die Sorge, dass dort ein Abschmelzprozess eintreten könne, der in den bisherigen Klimaprognosen – bei-
spielsweise des Potsdamer Institut für Klimafolgenforschung – noch nicht berücksichtigt worden sei. Die Bun-
desregierung wurde um Mitteilung gebeten, ob sie sich mit der Frage der Folgen des teilweisen oder vollständigen
Abschmelzens des antarktischen Eises beschäftigt habe und ob das zunehmende Problem der Plastikvermüllung
in der Antarktis durch die Anlage 6 des Umweltschutzprotokolls des Antarktis-Vertrages mit abgedeckt sei.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss einstimmig zu empfehlen, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11530 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss einstimmig zu empfehlen, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11529 in unveränderter Fassung anzunehmen.

Berlin, den 26. April 2017

Dr. Klaus-Peter Schulze
Berichterstatter

Carsten Träger
Berichterstatter

Birgit Menz
Berichterstatterin

Steffi Lemke
Berichterstatterin

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