BT-Drucksache 18/11959

Problematik des Gefährder-Begriffs (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11369)

Vom 6. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11959
18. Wahlperiode 06.04.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Dr. André Hahn, Martina Renner,
Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Problematik des Gefährder-Begriffs (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11369)

Im Rahmen der Bekämpfung des dschihadistischen Terrorismus werden die Be-
griffe des „Gefährders“ bzw. „Relevanter Personen“ immer häufiger genutzt, um
ein präventiv-polizeiliches Vorgehen zu ermöglichen. Aus Sicht der Fragesteller
ist es unstrittig, dass bei ernstzunehmenden Hinweisen Personen, die womöglich
kurz davor stehen, schwere Straftaten zu begehen, mit den zulässigen rechtsstaat-
lichen Mitteln observiert bzw. an der Ausführung der Straftaten gehindert werden
müssen. Sie zweifeln aber daran, dass die Praxis des Umgangs mit „Gefährdern“
den rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht, die an ein präventives Herange-
hen zu legen sind. Dies ist nach ihrer Auffassung aus der Antwort der Bundesre-
gierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Gefährder in Deutsch-
land“ deutlich geworden (Bundestagsdrucksache 18/11369).
Insbesondere im Fehlen präziser, gesetzlich geregelter Begriffsbestimmungen se-
hen die Fragesteller ein gravierendes Defizit. Durchgehend ist hier davon die
Rede, dass wahlweise „bestimmte Tatsachen“ oder auch nur „objektive Hin-
weise“ die „Annahme“ bzw. „Prognose“ zuließen, die Person werde künftig
schwere Straftaten begehen. Bei „Relevanten Personen“ kommt hinzu, dass diese
in Führungspersonen, Unterstützer/Logistiker, Akteure sowie Kontakt- oder Be-
gleitpersonen untergliedert werden, ohne dass diese Subkategorien auch nur an-
satzweise definiert würden. Begrifflich im Unklaren bleiben auch die Aktivitäten
des Förderns, Unterstützens, Begehens oder Beteiligens an prognostizierten
schweren Straftaten.
Da es den Landespolizeibehörden selbst überlassen bleibt, Personen als „Gefähr-
der“ bzw. „Relevante Personen“ zu speichern, besteht aus Sicht der Fragesteller
die Gefahr eines bundesweit äußerst uneinheitlichen Herangehens. Nach Aus-
kunft der Bundesregierung werden Datensätze zu „Gefährdern“ sowie „Relevan-
ten Personen“ regelmäßig an Europol bzw. eine Reihe ausländischer Polizeibe-
hörden übermittelt. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der
Betroffenen dar, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn – z. B. durch eindeutige
gesetzlich geregelte Begriffsbestimmungen – der Bestimmtheitsgrundsatz und
die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist. Weitere schwerwiegende Grundrechts-
eingriffe, die auf dem „Gefährder“-Begriff beruhen, stellen beispielsweise die in
jüngster Zeit vorgenommenen bzw. noch im Gesetzgebungsverfahren befindli-
chen Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische
Fußfessel“) dar.

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Die Problematik unpräziser Begriffsbestimmungen sehen die Fragesteller auch in
der Darstellung der einzelnen PMK-Phänomenbereiche. Hier spricht die Bundes-
regierung unter anderem von „Politisch motivierte Kriminalität – ausländische
Ideologie“ sowie von „Politisch motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie“.
Der Begriff „ausländische Ideologie“ erscheint sehr problematisch, da er die
Frage nach der Abgrenzung von „ausländischen“ und „inländischen“ Ideologien
aufwirft. Den meisten der den Fragestellern bekannten Ideologien wohnt aber ge-
rade kein nationaler Kern inne (der Verweis auf die „Deutsche Ideologie“ von
Friedrich Engels führte hier nicht weiter). Auch der Begriff „religiöse Ideologie“
erscheint ihnen recht unscharf. Die Fragesteller gehen bis auf weiteres davon aus,
dass hierunter von der Bundesregierung das Spektrum des Islamismus bzw.
Dschihadismus gefasst wird.
Zu klären ist, ob hier eine Neubestimmung des PMK-Definitionssystems vorge-
nommen wird. Im Verfassungsschutzbericht 2015 finden sich zumindest noch die
„alten“ Begriffe, d. h. neben PMK „links“ findet sich PMK „rechts“ sowie „Poli-
tisch motivierte Ausländerkriminalität“. Außerdem gibt es darin ein Kapitel „Is-
lamismus/islamistischer Terrorismus“, worin Islamismus als „eine Form des po-
litischen Extremismus“ bezeichnet wird. Die Bundesregierung wird gebeten, zu
klären, wie all diese Begriffe zu verstehen und jeweils voneinander abzugrenzen
sind.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was ist mit „Politisch motivierte Kriminalität – ausländische Ideologie“ ge-

nau gemeint?

Welche Organisationen fallen darunter?
2. Was ist mit „Politisch motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie“ genau

gemeint?

Welche Organisationen fallen darunter?
3. Inwieweit weicht das PMK-Definitionssystem mit diesen Begriffen von dem

bisher verwendeten ab, und was war Grund für diese Abweichung (bitte aus-
führlich darstellen und die verwendeten Begriffe erläutern)?

4. Inwiefern gibt es hinsichtlich der zur Unterscheidung „Relevanter Personen“
genutzten Kategorien
a) Führungsperson,
b) Unterstützer/Logistiker,
c) Akteur und
d) Kontakt-/Begleitperson
eindeutige Definitionen oder Begriffsbestimmungen?
Wie definiert die Bundesregierung diese Begriffe, und inwiefern ist diese
Definition auch für die Polizeien der Länder verbindlich?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Polizeien der Länder diese
Begriffe anders deuten als die Bundesregierung selbst, und wenn ja, wie?

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5. Nach welchen Maßgaben werden hinsichtlich der „Relevanten Personen“
bloße Kontakt- bzw. Begleitpersonen geführt?
a) Inwiefern werden dabei die Ausführungen des Bundesverfassungsgerich-

tes zur Speicherung von Kontaktpersonen berücksichtigt (vgl. etwa 1 BvR
1215/07)?

b) Inwiefern ist die Führung von Kontakt-/Begleitpersonen in Polizeidateien
davon abhängig, dass diesen die „bestimmten Tatsachen“ bzw. „objekti-
ven Hinweise“ bekannt sind, die die Polizei zur Vermutung bzw. Prog-
nose einer bevorstehenden schweren Gewalttat verleiten?

c) Welchem Zweck dient die Führung von bloßen Kontakt-/Begleitperso-
nen?

6. Inwiefern sind die hinsichtlich „relevanten“ Führungspersonen, Unterstüt-
zern/Logistikern und Akteuren erheblichen Begriffe
a) des Förderns
b) des Unterstützens,
c) des Begehens
prognostizierter politisch motivierter Straftaten von erheblicher Bedeutung
bzw.
d) der Beteiligung hieran
eindeutig definiert?
Wie definiert die Bundesregierung diese Begriffe, und inwiefern ist diese
Definition auch für die Polizeien der Länder verbindlich?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Polizeien der Länder diese
Begriffe anders deuten als die Bundesregierung selbst, und wenn ja, wie?

7. Ist die Annahme der Fragesteller richtig, dass es sich bei „sachlichen Hin-
weisen“, die zu einer Einstufung als „Relevante Person“ führen können, auch
um bloße Gerüchte handeln kann (bitte ggf. korrigieren)?

8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Einstufungen als „Gefährder“
durch die örtliche Polizei in der Regel in Absprache und im Einvernehmen
mit der Staatsschutzabteilung des jeweiligen Landeskriminalamtes vorge-
nommen, oder auch ohne eine solche Absprache?

9. Um welche Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die bei „Ge-
fährdern“ bzw. „Relevanten Personen“ durchgeführt werden können, handelt
es sich hinsichtlich des BKA-Gesetzes im Einzelnen, und in welchem Um-
fang wurde hiervon in der Vergangenheit Gebrauch gemacht?
In welchem Umfang machen die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung
von den im polizeifachlichen Gefährderprogramm abgestimmten Maßnah-
men tatsächlich Gebrauch (es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregie-
rung auf Bundestagsdrucksache 18/11369 verwiesen)?

10. Was ist unter der Bemerkung der Bundesregierung zu verstehen (Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/11369), das BKA könne „grundsätz-
lich auch eigene Gefährder und Relevante Personen führen“?
Inwiefern kann das BKA selbst die Einstufung veranlassen, und in welchem
Umfang hat es dies in der Vergangenheit gemacht (bitte nach Phänomenbe-
reichen und jeweils in „Gefährder“ und „Relevante Personen“ sowie bei
Letzteren in die vier genutzten Kategorien aufgliedern)?
Wie häufig hat das BKA in der Vergangenheit Ausstufungen bzw. Umstu-
fungen vorgenommen (diese bitte erläutern)?

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11. In welchen Amts- oder weiteren Dateien des Bundeskriminalamts sind je-

weils wie viele „Gefährder“ bzw. „Relevanten Personen“ genannt (bitte Da-
teibezeichnungen, Zweck und wesentliche Inhalte der Errichtungsanordnun-
gen nennen)?

12. Sieht die Bundesregierung Veranlassung dafür, wenigstens Näherungsdaten
zu gewinnen, um die Frage nach der Zuverlässigkeit der polizeilichen Straf-
tatenprognose beantworten zu können, die dem Gefährder-/Relevante-Perso-
nen-Begriff innewohnt, um Sicherheit zu erlangen, dass nicht in unverhält-
nismäßigem Maße Personen eingestuft werden, die unbescholten sind (bitte
begründen und ggf. erläutern)?

13. Wie bewertet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der Datenüber-
mittlung von als „Gefährdern“ bzw. „Relevante Personen“ eingestuften Per-
sonen an ausländische Polizeibehörden sowie Europol, insbesondere in sol-
chen Fällen, bei denen gegen die Betroffenen keine gerichtsfesten Beweise
vorliegen und sie nicht vorbestraft sind bzw. sie bloß Kontakt- oder Begleit-
personen sind?
Inwiefern wäre es aus ihrer Sicht zumindest erforderlich, die verwendeten
Begriffe („Gefährder“, „Relevante Person“, aber auch die in der Vorbemer-
kung genannten einzelnen Merkmale der „Relevanten Person“) gesetzlich zu
normieren, um sicherzustellen, dass sie von den Polizeibehörden der Länder
nach gleichen Standards verwendet werden?

14. Versteht die Bundesregierung die Ausführungen in § 58a des Aufenthaltsge-
setzes (Möglichkeit einer Abschiebungsanordnung „auf Grund einer auf Tat-
sachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“)
so, dass die Einstufung einer Person als „Gefährder“ oder „Relevante Per-
son“ Grundlage für eine solche Abschiebungsanordnung sein kann, oder
bräuchte es hierfür weitere, über die von der zuständigen Landespolizeibe-
hörde genannten „konkreten Tatsachen“ hinausgehende Hinweise, und wie
unterscheidet sie den Begriff der „konkreten Tatsache“ (in Hinsicht auf „Ge-
fährder“) vom Begriff der bloßen „Tatsachen“ (im Aufenthaltsgesetz)?

15. Warum und von wem wurde entschieden, Daten zu „Gefährdern“ halbjähr-
lich an die Staaten Österreich, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien,
Niederlande, Belgien und Polen zu übermitteln (vgl. Antwort zu Frage 16
auf Bundestagsdrucksache 18/11369), an welche Behörden dort werden die
Daten übermittelt, und inwiefern erhalten auch Geheimdienste bzw. Polizei-
behörden mit nachrichtendienstlichen Befugnissen die Daten?
Warum werden die Daten nicht auch an Behörden anderer EU-Staaten über-
mittelt?

16. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu der Frage machen, in welche
Dateien (bitte Dateibezeichnungen angeben) diese Polizeibehörden die „Ge-
fährder“-Daten einpflegen, welche Zweckbestimmung diese Dateien haben
und nach welchen Kriterien dort personengebundene Daten gespeichert wer-
den?
Welchem konkreten Verwendungszweck dient die Datenübermittlung je-
weils, und welche Maßnahmen können in den Empfängerländern gegen die
betroffenen Personen ergriffen werden?
Wie wird dabei das Problem gelöst, dass es in diesen Ländern kein Äquiva-
lent zum Begriff des „Gefährders“ gibt?

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17. In welchen Dateien speichert Europol die aus Deutschland übermittelten Da-

ten zu „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“, welche Zweckbestimmung
haben diese Dateien, und nach welchen Kriterien werden dort personenge-
bundene Daten gespeichert?
Gibt es auf Seiten Europols ein Äquivalent zum Begriff des „Gefährders“
bzw. der „Relevanten Person“ (bitte ggf. nennen)?
An welche Polizeibehörden bzw. Geheimdienste können diese Daten von
Europol weitergegeben werden?

18. Welchen „anderen internationalen Kooperationspartnern“ (vgl. Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/11369) wurden wie Daten zu „Ge-
fährdern“ bzw. „Relevanten Personen“ in den Jahren seit 2014 zur Verfü-
gung gestellt, und was war jeweils der Anlass bzw. der entsprechende „Be-
zug“ (bitte vollständig aufzählen)?

19. Wie viele Personen, die zur Unterstützung dschihadistischer und dschihadis-
tisch-terroristischer Gruppierungen in Richtung Syrien/Irak gereist sind, ha-
ben sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung dort tatsächlich an Kämp-
fen beteiligt bzw. eine Ausbildung hierfür erhalten, und wie viele hiervon
halten sich gegenwärtig in Deutschland auf (die Fragesteller machen auf ei-
nen möglichen Widerspruch in den Antworten zu den Fragen 9b und 9d auf
Bundestagsdrucksache 18/11369 aufmerksam, da dort davon die Rede ist, es
liegen „etwa bei einem Drittel“ bzw. „bei etwa zwei Dritteln“ der gereisten
„Gefährder“ Erkenntnisse vor, sie hätten sich an Kämpfen beteiligt bzw. eine
Ausbildung hierfür erhalten, und bitten um ausführliche Erläuterung bzw.
Korrektur)?
a) Wie viele der Gesamtsumme von 910 Personen sind jeweils als „Gefähr-

der“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft?
b) Wie viele jener Personen aus der Gesamtsumme von 910 sind gegenwär-

tig in Deutschland aufhältig, und wie viele von diesen sind jeweils als
„Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft?

c) Wie viele jener Personen aus der Gesamtsumme von 910, die gegenwärtig
in Deutschland aufhältig sind, haben sich an Kämpfen beteiligt bzw. eine
Ausbildung hierfür erhalten, und wie viele davon sind jeweils als „Ge-
fährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft, und gegen wie viele von
diesen laufen derzeit Strafverfahren nach § 129a bzw. § 129b des Straf-
gesetzbuchs?

20. Wie genau erfolgt die Einspeisung der Daten zu „Gefährdern“ und „Relevan-
ten Personen“ in die Verbunddateien INPOL, ATD und RED (bitte angeben,
ob es beispielsweise personengebundene Hinweise zur Einstufung gibt oder
wie die Einstufung sonst kenntlich wird)?

21. Welche Ausführungen enthalten die Errichtungsanordnungen der entspre-
chenden Verbunddateien zu den Begriffen „Gefährder“ sowie „Relevante
Personen“?

22. Zu wie vielen der als „Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ Eingestuften gibt
es auch personengebundene Hinweise in Akten oder Dateien jeweils des
Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes bzw.
des Militärischen Abschirmdienstes?

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23. Haben die Fragesteller die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf

Bundestagsdrucksache 18/11369 richtig dahingehend verstanden, dass den
deutschen Geheimdiensten rund 1600 Angehörige des „islamistisch-terroris-
tischen“ Personenpotenzials in Deutschland bekannt sind, die – jedenfalls
nach Erkenntnissen der Geheimdienste – terroristische Gewalt praktizieren,
also aktiv an Terroranschlägen beteiligt waren, dafür aber nicht strafrechtlich
zur Rechenschaft gezogen werden, weil die geheimdienstlichen Informatio-
nen für eine juristische Verfolgung „nicht verwertbar“ sind (bitte ggf. korri-
gieren)?

Berlin, den 6. April 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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