BT-Drucksache 18/11839

Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole

Vom 24. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11839
18. Wahlperiode 24.03.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz,
Dr. Diether Dehm, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko und der
Fraktion DIE LINKE.

Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf
weitere Organisationssymbole

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit einem Schreiben vom 2. März
2017 die Liste von Symbolen, die unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot
der Arbeiterpartei Kurdistans PKK fallen, erheblich ausgeweitet. Während zuvor
nur Fahnen bzw. Symbole der PKK und ihr direkt zugeordneter vermeintlicher
Nachfolge- oder Frontorganisationen aus der Türkei und Europa betroffen waren,
sind nun auch Symbole von kurdischen Vereinigungen aus Syrien, dem Irak und
Iran sowie von legal in Deutschland arbeitenden Verbänden aufgeführt. Neu auf
die Liste aufgenommen wurde so das Symbol des legalen Verbandes der Studie-
renden aus Kurdistan (YXK), der an zahlreichen Universitäten in Deutschland
und den europäischen Nachbarländern organisiert und in studentischen Selbstver-
waltungsgremien vertreten ist. Ebenfalls auf der Liste stehen die in Syrien aktive
Partei der Demokratischen Union (PYD), die im Iran aktive Partei für ein Freies
Leben in Kurdistan (PJAK) sowie die mittlerweile aufgelöste irakisch-kurdische
Partei für eine Demokratische Lösung in Kurdistan (PCDK). Auch die Fahnen
bzw. Symbole der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ aus
Syrien finden sich auf der Liste des BMI (www.yxkonline.com/index.php/8-
news/697-verbot-von-symbolen-der-yxk-ypg-pyd). Schließlich wurden Fahnen
mit dem Bildnis des inhaftierten Vorsitzenden der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK), Abdullah Öcalan, verboten, denn diese hätten einen „erheblichen Emo-
tionalisierungseffekt“ (www.spiegel.de/politik/deutschland/thomas-de-maiziere-
verbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalan-a-1138207.html).
YPG und YPJ erlangten weltweite Bekanntheit und Sympathie, als ihre Kämpfe-
rinnen und Kämpfer im Sommer 2014 Zehntausende Jesidinnen und Jesiden vor
dem Angriff des Islamischen Staates (IS) im Nordirak auf das Shingal-Gebiet
durch einen Fluchtkorridor nach Syrien retteten und im Winter 2014/2015 bei der
Verteidigung der syrisch-kurdischen Stadt Kobani der IS-Terrormiliz ihre bislang
schwerste Niederlage zufügten. Mittlerweile erhalten die im Rahmen der syrisch-
demokratischen Kräfte agierenden YPG und YPJ sowohl Unterstützung der US-
geführten Allianz gegen den IS als auch von Russland (www.taz.de/!522
2502/; www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/article13682
5791/Kurden-bejubeln-Sieg-ueber-IS-Miliz-in-Kobane.html).
Auf Nachfrage eines Journalisten stellte das BMI über „Twitter“ klar, dass die
genannten Vereinigungen vom Vereinsverbot nicht betroffen seien. „In der Praxis
wurden die nun verbotenen Abbildungen jedoch auch im Zusammenhang mit der
verbotenen PKK verwendet“, heißt es im Tweet des BMI (0.21 Uhr, 11. März
2017).

Drucksache 18/11839 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Inwieweit gab es seit dem Erlass des Betätigungsverbots gegen die Arbeiter-
partei Kurdistans PKK im November 1993 eine bundesweit verbindliche
Liste verbotener Symbole und Fahnen?
a) Nach welchen Kriterien wurde diese Liste von welchen Stellen bzw. Be-

hörden erstellt?
b) Wann jeweils und aus welchem konkreten Anlass wurde diese Liste seit

dem Betätigungsverbot 1993 überarbeitet, und welche Symbole/Fahnen
wurden jeweils ergänzt oder gelöscht?

2. Inwieweit gab es bislang bei der Umsetzung des Betätigungsverbots der PKK
bezüglich Symbolen und Fahnen, die von der Bundesregierung im PKK-Zu-
sammenhang gesehen wurden, ohne auf einer bundeseinheitlichen Verbots-
liste zu stehen, nach Kenntnis der Bundesregierung einen in den einzelnen
Ländern voneinander abweichenden Umgang durch die Landesbehörden?

3. Was genau war der Anlass zur Überarbeitung und Ausweitung der mit
Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 2. März 2017 verbreiteten
Liste von verbotenen Symbolen und Fahnen im Zusammenhang mit dem Be-
tätigungsverbot der PKK?
a) Seit wann wurde an einer Überarbeitung der Liste gearbeitet?
b) Warum wurde die Liste genau zu diesem Zeitpunkt ergänzt?
c) Nach welchen konkreten Kriterien erfolgte die Ergänzung der Liste?
d) Welche Behörden waren in die Ergänzung der Liste eingebunden?

4. An welche Stellen bzw. Behörden im Einzelnen wurde die ergänzte Verbots-
liste mit Schreiben vom 2. März 2017 vom Bundesinnenministerium ver-
schickt?

5. Inwieweit handelt es sich bei der ergänzten Liste um eine Liste explizit ver-
botener Symbole und Fahnen oder lediglich von Symbolen und Fahnen im
PKK-Kontext?
a) Wie verbindlich ist diese Liste für Landes- und Kommunalbehörden?
b) Inwieweit fällt es in das Ermessen von Landes- oder Kommunalbehörden,

welche auf der Liste gezeigten Symbole oder Fahnen unter welchen Um-
ständen verboten oder unter Auflagen zulässig sind?

6. Was genau meint die Bundesregierung mit ihrer über „Twitter“ auf Nach-
frage eines Journalisten getätigten Aussage, dass die „nun verbotenen Abbil-
dungen jedoch auch im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verwendet“
wurden (Tweet des BMI, 0.21 Uhr, 11. März 2017)?
a) In welcher Form wurden diese Abbildungen in welchem Zusammenhang

mit der PKK verwendet?
b) In welchem nicht mit der PKK verbundenen Zusammenhang wurden die

nunmehr verbotenen Symbole und Fahnen nach Kenntnis der Bundesre-
gierung noch verwendet, und inwieweit ist eine solche Verwendung trotz
des Verbots nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich weiterhin mög-
lich?

c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Fahnen oder Symbole, die
von Anhängerinnen und Anhängern der PKK verwendet werden, dadurch
automatisch zu PKK-Symbolen werden, und wenn ja, wie begründet sie
ihre Auffassung?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11839
d) Welche weiteren Symbole oder Fahnen sind der Bundesregierung be-
kannt, die „auch im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verwendet“
werden, und warum sind diese gegebenenfalls (noch) nicht verboten?

e) Welche Symbole oder Fahnen dürfen Anhängerinnen und Anhänger der
PKK nach Ansicht der Bundesregierung verwenden, ohne sich strafbar zu
machen?

f) Was unternimmt die Bundesregierung, um Bedenken von Gruppen und
Verbänden in diesem Zusammenhang entgegenzuwirken, sie würden
ebenfalls Verboten unterliegen, wenn sie sich an entsprechenden prokur-
dischen Demonstrationen beteiligen, insbesondere vor dem verfassungs-
mäßigen Recht auf Demonstration und freie Meinungsäußerung?

7. Wie kommt die Bundesregierung zu ihrer im der Abgeordneten Ulla Jelpke
vorliegenden Schreiben des Bundesinnenministeriums an die Innenministe-
rien/Senatsverwaltungen für Inneres vom 2. März 2017 getroffenen Ein-
schätzung, dass die PKK „inzwischen zunehmend auch auf Symbole“ aus-
weiche, „die für sich genommen zunächst keinen unmittelbaren Vereinsbe-
zug aufweisen“ (Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005/5#1)?
a) Um welche Symbole genau handelt es sich dabei?
b) Woher kommt die Einschätzung, dass es sich um ein „Ausweichen“ der

PKK auf diese Symbole handelt und nicht möglicherweise um eine Iden-
tifizierung der Trägerinnen und Träger dieser Symbole mit den durch
diese Symbole verbundenen politischen Zielen?

8. Welche möglichen Forderungen oder Bitten der türkischen Regierung nach
einer Ausweitung des PKK-Betätigungsverbots auf weitere Vereinigungen
oder deren Symbole und Fahnen aus der letzten Zeit sind der Bundesregie-
rung bekannt?
a) Wann und zu welcher Gelegenheit wurde von Seiten der türkischen Re-

gierung oder der türkischen Behörden ein entsprechendes Ansinnen geäu-
ßert?

b) Inwieweit spielte ein diesbezügliches Ansinnen türkischer Behörden oder
Regierungsstellen eine Rolle bei der Ausweitung des PKK-Betätigungs-
verbots auf weitere Symbole und Fahnen?

9. Inwieweit erscheint der Bundesregierung die Veröffentlichung der überar-
beiteten Liste zum jetzigen Zeitpunkt – rund sechs Wochen vor dem Refe-
rendum über die Einführung eines Präsidialsystems in der Türkei – günstig?
a) Inwieweit wurde der Zeitpunkt des Referendums bei der Veröffentlichung

der Liste berücksichtigt?
b) Inwieweit gab es bei der Bundesregierung Überlegungen, dass eine Ver-

öffentlichung der Liste zum jetzigen Zeitpunkt von der türkischen Regie-
rung und Präsident Recep Tayyip Erdoğan als Bestätigung ihrer Politik
und Unterstützung der Verfassungsänderung verstanden werden kann?

10. Welche Reaktionen der türkischen Politik, Medien und Öffentlichkeit in der
Türkei und Deutschland auf die Ausweitung der verbotenen Symbole sind
der Bundesregierung bekannt geworden?

Drucksache 18/11839 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

11. Welche der auf der Liste genannten Vereinigungen sind nicht verboten bzw.

fallen nicht unter das Betätigungsverbot der PKK?
a) Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es nach Auffassung der Bundesre-

gierung möglich, Fahnen und Symbole von in der Bundesrepublik
Deutschland legal tätigen Vereinen zu verbieten, ohne zugleich die zuge-
hörigen Vereinigungen zu verbieten?

b) Sind der Bundesregierung weitere, auch nichtkurdische, Beispiele für
Verbote von Fahnen und Symbolen von Vereinigungen bekannt, die
selbst nicht verboten sind?

12. Fällt die Betätigung des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan YXK
nach Auffassung der Bundesregierung unter das seit 1993 geltende Betäti-
gungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans?
a) Wenn ja, warum ist dieser Verband dann bislang legal an zahlreichen Uni-

versitäten tätig?
b) Wenn nein, mit welcher Rechtfertigung können das Symbol bzw. die

Fahne dieses Verbandes verboten werden, wenn der Verband selbst nicht
verboten ist?

c) Unter welchen Umständen bzw. in welchem Zusammenhang und bei wel-
chen Veranstaltungen oder in welchen Publikationen oder Internetveröf-
fentlichungen kann der YXK nach Auffassung der Bundesregierung wei-
terhin seine Fahne verwenden?

d) Hat die Bundesregierung vor dem Verbot der Fahne des YXK Kontakt zu
diesem Studierendenverband aufgenommen?

Wenn ja, mit welchem Erfolg?
Wenn nein, warum nicht?

e) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der YXK nach Kenntnis der Bun-
desregierung, gegen das Verbot seiner Fahne vorzugehen?

13. Was genau versteht die Bundesregierung unter einem „erheblichen Emo-
tionalisierungseffekt“, der ihrer Auffassung nach durch das Bildnis von
Abdullah Öcalan hervorgerufen wird (www.spiegel.de/politik/deutschland/
thomas-de-maiziere-verbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalan-
a-1138207.html)?
Bei wem bzw. welchen Bevölkerungsgruppen werden aus welchen der Bun-
desregierung bekannten Gründen unter welchen Umständen welche konkre-
ten positiven oder negativen Emotionen durch das Bild von Öcalan hervor-
gerufen?
a) Welche konkreten Gefährdungen für welche Rechtsgüter gehen nach An-

sicht der Bundesregierung von einer solchen Emotionalisierung ange-
sichts des Bildes von Öcalan aus?

b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass nur das Bildnis von Abdullah
Öcalan auf einer Fahne, nicht aber beispielsweise ein Plakat mit seinem
Bild einen „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ auslöst (bitte begrün-
den)?

c) Betrifft das Verbot lediglich gelbe bzw. gelbgrüne Fahnen mit dem Bild
von Abdullah Öcalan oder auch andersfarbige Fahnen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, bitte begründen, warum ausschließlich gelbe bzw. gelbgrüne
Fahnen mit Öcalan-Bildern eine Emotionalisierung auslösen (bitte be-
gründen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11839
d) Seit wann ist die gelbe bzw. gelbgrüne Fahne mit dem Bildnis Öcalans
nach Kenntnis der Bundesregierung in Gebrauch?

e) Warum fiel die gelbe bzw. gelbgrüne Fahne mit dem Porträt Öcalans bis-
lang nicht unter das Betätigungsverbot der PKK, und inwieweit sieht die
Bundesregierung gerade zum jetzigen Zeitpunkt einen besonderen „Emo-
tionalisierungseffekt“ dadurch ausgelöst?

f) Welche Stellung hat Abdullah Öcalan nach Kenntnis der Bundesregie-
rung in Anhängerinnen und Anhängern der PKK, aber auch darüber hin-
aus unter verschiedenen Kreisen der kurdischen Bevölkerung, und woraus
speist sich nach Ansicht der Bundesregierung der besondere „Emotiona-
lisierungseffekt“ bzw. die besondere Verehrung, die Öcalan bei vielen
Kurdinnen und Kurden zu genießen scheint (www.nadir.org/nadir/
initiativ/isku/apo/referendum/index_1.htm; www.nadir.org/nadir/initiativ/
isku/erklaerungen/2015/02/04.htm)?

g) Ist der Bundesregierung bekannt, ob insbesondere Kurdinnen und Kur-
den, aber auch Angehörige anderer Volksgruppen aus Syrien Abdullah
Öcalan nicht als Vorsitzenden der in Syrien nicht aktiven PKK verehren,
sondern als einen politischen und philosophischen Denker, dessen Vor-
stellungen von einer basisdemokratisch organisierten Gesellschaft, in der
Gleichberechtigung unter den verschiedenen ethnischen und religiösen
Gruppierungen sowie die Gleichstellung von Mann und Frau gelten, in
den Aufbau der Demokratischen Föderation Nordsyrien einfließen?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus
bezüglich möglicher Verletzungen der Meinungsfreiheit und weiterer
Grundrechte durch ein Verbot von Bildern bzw. Fahnen mit dem Bild von
Abdullah Öcalan?

h) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Millionen Kurdinnen und Kurden
in Abdullah Öcalan nicht den Vorsitzenden der PKK, sondern ihren poli-
tischen Repräsentanten für eine politische Lösung der kurdischen Frage
sehen, wie sie in mehreren Unterschriftenkampagnen deutlich gemacht
haben (www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/apo/referendum/index_1.htm;
www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/erklaerungen/2015/02/04.htm)?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus
bezüglich möglicher Verletzungen der Meinungsfreiheit und weiterer
Grundrechte durch ein Verbot von Bildern bzw. Fahnen mit dem Bild von
Abdullah Öcalan?

i) Inwieweit sind von dem Verbot des Porträts von Abdullah Öcalan auch
Publikationen bzw. Internetseiten betroffen?

j) Inwieweit und in welchem Kontext ist es nach Auffassung der Bundesre-
gierung weiterhin möglich, Fahnen oder Bilder von Abdullah Öcalan zu
zeigen, ohne unter das Verbot zu fallen?

k) Sind der Bundesregierung andere deutsche oder internationale Persön-
lichkeiten bekannt, deren Bildnisse auf Fahnen zu einem „erheblichen
Emotionalisierungseffekt“ führen können?
Wenn ja, welche, und auf welcher rechtlichen Grundlage sind diese eben-
falls verboten, oder warum sind diese trotz eines vergleichbaren Emotio-
nalisierungseffektes nicht verboten?

l) Inwieweit sieht die Bundesregierung von Bildnissen bzw. Fahnen mit
dem Bildnis des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan einen „er-
heblichen Emotionalisierungseffekt“ ausgehen?
Inwieweit hält sie gegebenenfalls ein Verbot von Fahnen mit dem Bildnis
Erdoğans für geboten?

Drucksache 18/11839 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

14. Hat die Bundesregierung bezüglich des Verbots der Fahnen bzw. Symbole

der Partei der Demokratischen Union (PYD) Kontakte zu den PYD-Vorsit-
zenden Salih Muslim und Asiya Abdullah oder anderen Parteigremien auf-
genommen?
a) Wurde die PYD vor dem Verbot ihrer Fahnen von der Bundesregierung

konsultiert?
b) Wurde die PYD nach dem Verbot ihrer Fahnen von der Bundesregierung

konsultiert?
c) Ist eine Konsultation der PYD durch die Bundesregierung bezüglich des

Verbots ihrer Fahne noch geplant?
d) Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die Fahne der PYD eine Ge-

fahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder an-
dere Rechtsgüter ausgehen?

15. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass sie ei-
nerseits die internationale Allianz gegen den Islamischen Staat (IS) unter-
stützt und andererseits die Fahnen von YPG und YPJ als den nach Ansicht
der USA zentralen Verbündeten dieser Allianz auf syrischem Boden nun in
Deutschland verbietet (www.bloomberg.com/politics/articles/2017-03-08/u-
s-russia-counter-erdogan-in-syria-as-fight-scrambles-allies)?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten

von YPG und YPJ oder deren Unterstützerinnen und Unterstützern in der
Bundesrepublik Deutschland?

b) Inwieweit sieht die Bundesregierung von YPG und YPJ eine irgendwie
geartete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus-
gehen?

c) Sind der Bundesregierung irgendwelche Drohungen von YPG und YPJ
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder deutschen Interessen be-
kannt geworden, und wenn ja, welche?

d) Inwieweit hat die Bundesregierung vor dem Verbot von YPG- und YPJ-
Fahnen in dieser Angelegenheit Kontakte zu US-Stellen aufgenommen?

e) Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Fahnen von YPG und YPJ
Ersatzsymbole für verbotene PKK-Fahnen?

f) Wurden YPG- und YPJ-Fahnen und deren Symbole nach Auffassung der
Bundesregierung in Deutschland ausschließlich oder überwiegend von
Anhängerinnen und Anhängern der verbotenen PKK verwendet?
Wenn nein, welche sonstigen nicht unter das Betätigungsverbot der PKK
fallenden Gruppierungen oder Personenkreise sind der Bundesregierung
bekannt, die diese Symbole und Fahnen verwendet haben?

g) Inwieweit fällt das Logo der Kampagne „Nachtleben für Rojava“ in Bre-
men (http://rojavahb.blogsport.de/), das die Fahnen von YPG und YPJ
enthält, unter das Verbot dieser Symbole?

h) Inwieweit fällt das öffentliche zur Schau Stellen von Fotos von US-Sol-
daten in Syrien, die Abzeichen von YPG und YPJ an ihrem Kampfanzug
tragen, unter das Verbot dieser Symbole (www.businessinsider.de/us-
soldiers-ypg-patches-syria-2016-5?r=US&IR=T)?

i) In welchem Kontext und in welcher Form dürfen die Symbole von YPG
und YPJ trotz des Verbots im Rahmen des PKK-Betätigungsverbots wei-
terhin auf Veranstaltungen, in Publikationen oder im Internet verwendet
werden?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11839
j) In welchen Staaten der Erde sind die Fahnen von YPG und YPJ nach
Kenntnis der Bundesregierung verboten?

k) Inwieweit ist es der Bundesregierung bewusst, dass insbesondere für
Kurdinnen und Kurden sowie Angehörige anderer ethnischer und religiö-
ser Minderheiten die Fahnen von YPG und YPJ Schutz vor dem IS und
vielfach sogar die eigene physische Rettung vor den dschihadistischen
Terroristen symbolisieren?

16. Inwieweit fällt das Teilen von Beiträgen Dritter, auf denen unter das PKK-
Betätigungsverbot fallende Symbole oder Bilder zu sehen sind, in sozialen
Netzwerken unter das Betätigungsverbot, und inwieweit gibt es hier nach
Kenntnis der Bundesregierung länderspezifische Unterschiede?

17. Wie kommt die Bundesregierung zu ihren im der Abgeordneten Ulla Jelpke
vorliegenden Schreiben des Bundesinnenministeriums an die Innenministe-
rien/Senatsverwaltungen für Inneres vom 2. März 2017 getroffenen Ein-
schätzungen, das „Wesen der PKK mit ihren originären Zielen, die sie seit
ihrer Gründung vertritt, hat keine grundlegende Veränderung erfahren“ und
„ebenso sind die politischen Ziele der PKK gleich geblieben“ (Aktenzeichen
ÖS II 2 – 53005/5#1)?
a) Was macht das in dieser Einschätzung genannte „Wesen“ der PKK kon-

kret aus?
b) Welche konkreten „originären Ziele“ vertritt die PKK seit ihrer Grün-

dung?
c) Welche Programme oder Manifeste, die die Ziele der PKK definieren, aus

welchen Jahren sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern wei-
chen die darin definierten Ziele und Programmatiken voneinander ab?

18. Inwieweit kann die Bundesregierung einen Unterschied zwischen dem von
der PKK bei ihrer Gründung angestrebten Ziel der Bildung eines kurdischen
Nationalstaates aus den zu den Staaten Türkei, Iran, Irak und Syrien gehö-
renden kurdischen Siedlungsgebieten sowie der von ihr laut dem Schreiben
des BMI vom 2. März 2017 (Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005/5#1) nunmehr
angestrebten „kulturellen und politischen Autonomie innerhalb der bestehen-
den Staatsgrenzen“ erkennen?
a) Welche konkreten Elemente, die nach Auffassung der Bundesregierung

einen Staat ausmachen, beschreibt die PKK in den Papieren zum KCK –
Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans?

b) Inwieweit ist ein „fehlendes Staatsgebiet“ unter den genannten Elementen
nach Ansicht der Bundesregierung ein zu vernachlässigendes Element
beim Ziel einer kurdischen Staatsbildung?

c) Sind der Bundesregierung die von Abdullah Öcalan und der PKK heute
vertretenen Ziele „demokratischer Konföderalismus“ und „demokratische
Autonomie“ Begriffe, und ist der Bundesregierung bekannt, was konkret
die PKK unter diesen Begriffen versteht, und inwieweit sieht die Bundes-
regierung darin einen Unterschied zu früher von der PKK vertretenen po-
litischen Zielen oder Konzepten (www.freeocalan.org/wp-content/
uploads/2012/09/Abdullah-%C3%96calan-Demokratischer-Konf%C3%
B6deralismus.pdf; http://demokratischeautonomie.blogsport.eu/)?

Berlin, den 23. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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