BT-Drucksache 18/11811

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9951 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Vom 30. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11811

18. Wahlperiode 30.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/9951 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

A. Problem

Umsetzung geänderter EU-rechtlicher Anforderungen; Sanktionierung der sank-
tionsfähigen Bestimmungen der Verordnung zum freien Zugang zum offenen In-
ternet („Netzneutralität“), Klarstellung zur Durchsetzung durch die Bundesnetza-
gentur, Bußgeldbestimmungen der Roaming-Verordnung.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Die Neuregelungen schaffen keinen über die Regelungen der zugrunde liegenden
Verordnung (EU) 2015/2120 hinausgehenden Erfüllungsaufwand. Auch die Zu-
ständigkeit der Bundesnetzagentur bezüglich der Aufsichtstätigkeit über die Ein-
haltung der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung ist bereits in dieser Verordnung
geregelt. Ein daraus erwachsender etwaiger finanzieller und personeller Mehrbe-
darf wird im Rahmen des geltenden Finanzplanes des Bundesministeriums für

Drucksache 18/11811 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wirtschaft und Energie als zuständigen Ressorts und der Bundesnetzagentur als
nachgeordnete Behörde aufgefangen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11811

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9951 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1c eingefügt:

‚1a. Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre
Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird,

1. inwiefern die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommu-
nikationsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die
nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen
Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunika-
tionsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr.
531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) erforderlich sind,

2. inwiefern erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkeh-
rende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen
Dienstqualität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthal-
tenen Angaben festgestellt wurden und

3. inwiefern Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Ab-
satz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 not-
wendig und wirksam sind.“

1b. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss behinder-
ten Endnutzern jederzeit zur Verfügung stehen.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „stellen“ die Wörter
„jederzeit verfügbare“ eingefügt.

1c. Dem § 45d wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen
Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände Verfahren fest, die
die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und die Anbie-
ter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwenden müs-
sen, um die Identifizierung eines Mobilfunkanschlusses zur Inan-
spruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten
Leistung zu nutzen. Diese Verfahren sollen den Teilnehmer wirksam
davor schützen, dass eine neben der Verbindung erbrachte Leistung ge-
gen seinen Willen in Anspruch genommen und abgerechnet wird. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfahren und überprüft sie in re-
gelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.“ ‘

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2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

‚3a. Dem § 123 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet die Bundesnetza-
gentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien
nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen
Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.“ ‘

3. In Nummer 5 werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „und aus der Ver-
ordnung (EU) 2015/2120“ eingefügt.

Berlin, den 29. März 2017

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender

Klaus Barthel
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11811

Bericht des Abgeordneten Klaus Barthel

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9951 wurde in der 196. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. Ok-
tober 2016 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz und den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Mitberatung überwiesen. Der
Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, die Netzneutralität sicherstellen. Internetzugangsanbieter sol-
len den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behan-
deln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgerätes.
Eine angemessene Verwaltung des Datenverkehrs soll aber zulässig sein, um die Netzwerkressourcen effizient zu
nutzen und die Qualität der Dienste entsprechend den Anforderungen zu gewährleisten. Ein unangemessenes Ver-
kehrsmanagement nimmt eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung
oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien
derselben vor und ist nach der vorgesehenen Neuregelung grundsätzlich verboten. Mit dem Entwurf soll auch
aufgrund der EU-Verordnung 2015/2120 eine ausreichende Transparenz gegenüber Endnutzern hergestellt wer-
den. So müssen Endnutzer darüber informiert werden, wie sich die angewandte Verkehrsmanagementpraxis auf
die Qualität des Internetzugangsdiensts, die Privatsphäre des Endnutzers und den Schutz personenbezogener Da-
ten auswirken könnte und wie sich Dienste, über die sie einen Vertrag abschließen, auf die Qualität und Verfüg-
barkeit ihrer jeweiligen Internetzugangsdienste auswirken. Angegeben werden müssen den Endnutzern außerdem,
welche Datenübertragungsgeschwindigkeit realistisch zur Verfügung steht und welche Rechtsbehelfe ihnen im
Fall der Nichterbringung der Leistung nach nationalem Recht zur Verfügung stehen. Auch sollen neue Bußgeld-
tatbestände eingeführt werden. Wenn ein Dienstanbieter den Datenverkehr unzulässig beschränkt, können Buß-
gelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Bußgelder bis zu 100.000 Euro können fällig werden, wenn Inter-
netanbieter ihre Kunden über vertragsgemäße Beschränkungen des offenen Internetzugangs nicht ordnungsgemäß
informieren. Ein solches Bußgeld droht auch für den Fall, dass die tatsächliche Datenübermittlung von der ver-
traglich vereinbarten abweicht.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9951 in seiner
138. Sitzung am 29. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
dessen Annahme in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9951 in seiner
106. Sitzung am 29. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
dessen Annahme in geänderter Fassung.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige

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Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 53. Sitzung am 21. September 2016 mit dem Ent-
wurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (BR-Drs. 436/16) befasst.

Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht berührt.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel:

Managementregel 5 (Technische Entwicklungen ökologisch und sozial verträglich gestalten)

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel. Plausibel wäre jedoch auch gewesen, über Manage-
mentregel 5 (insb. den Aspekt des sozialen Zusammenhalts) eine Nachhaltigkeitsrelevanz im Sinne der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie festzustellen, weil die hier getroffenen Regelungen bzgl. der Bestimmungen über den
freien Zugang zum offenen Internet (sog. „Netzneutralität“) die Frage der demokratischen Ausgestaltung von
Technologien und ihrem Zugang betreffen.

Eine Prüfbitte ist jedoch nicht erforderlich.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 93. Sitzung am 7. November 2016 stattfand, haben die Anhörungsteil-
nehmer schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdrucksache
18(9)1007 enthalten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

Dr. Wilhelm Eschweiler, Bundesnetzagentur (BNetzA)

Solveig Orlowski, Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM)

Fabian Riewerts, Deutsche Telekom AG

Susanne Blohm, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)

Prof. Dr. Thomas Fetzer, Universität Mannheim

Volker Tripp, Digitale Gesellschaft e.V.

Thomas Lohninger, Arbeitskreis Vorratsdaten Österreich.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll sowie die ein-
gereichten Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

V. Petitionen

Dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie lagen zwei Petitionen zu Drucksache 18/9951 vor, zu denen der Pe-
titionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT angefordert hat.

Mit der einen Petition soll eine Verpflichtung der Mobilfunkanbieter zur Sperrung der Abrechnung von Leistun-
gen von Drittanbietern über die Telefonrechnung (sogenanntes „WAP-Billing“) erreicht werden, um einen Miss-
brauch zu vermeiden.

Mit der zweiten Petition beschwert sich der Petent über die Abrechnung eines nicht gewollten Abos durch Drittan-
bieter.

Die Petitionen wurden in den Beratungsprozess zu der Vorlage einbezogen und der Petitionsausschuss entspre-
chend informiert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11811

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9951 in seiner 108. Sitzung
am 29. März 2017 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1170
ein.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(9)1170.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/9951 in geänderter Fassung zu
empfehlen.

B. Besonderer Teil

Begründung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1a

Die Bundesnetzagentur bietet seit dem Jahr 2015 ein Messangebot, mit dem Endnutzerinnen und -nutzer schnell
und einfach die Geschwindigkeit ihres Internetzugangs messen und dadurch die Leistungsfähigkeit ihres statio-
nären und/oder mobilen Breitbandanschlusses ermitteln können. Eine Messung ist dabei anbieter- und technolo-
gieunabhängig möglich. Endkundinnen und -kunden soll ermöglicht werden, auf einfache Weise Umfang und
Qualität von Telekommunikationsdiensten zu vergleichen. Die gesetzlichen Regelungen des § 43a Absatz 3 sehen
bislang vor, dass die Bundesnetzagentur eigene Messungen durchführen oder Hilfsmittel entwickeln kann, damit
Endkundinnen und -kunden eigenständige Messungen vornehmen können. Der Test erlaubt es, die tatsächliche
Datenübertragungsrate des Breitbandanschlusses mit der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate zu ver-
gleichen.

Nach Artikel 4 Absatz 4 TSM-VO gilt jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abwei-
chung bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung und der vom Anbieter der Internetzugangs-
dienste Leistung als nicht vertragskonforme Leistung, sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der
nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden. Das von der Bun-
desnetzagentur zur Verfügung gestellte Breitbandmessangebot gilt als zertifizierter Überwachungsmechanismus
nach Artikel 4 Absatz 4 TSM-VO. Die Ergänzung stellt damit die Weichen dafür, dass die Bundesnetzagentur –
auch künftig – den Endnutzerinnen und -nutzer mit dem Messangebot einen Überwachungsmechanismus zur
Überprüfung der Datenübertragungsrate zur Verfügung stellen und dabei Hinweise liefern kann, in welchen Fällen
eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit zwischen
der tatsächlichen und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste vertraglich zugesagten Leistung vorliegt.

Die Erhebungen und Erkenntnisse der Bundesnetzagentur zur Geschwindigkeit der Internetzugänge fließen künf-
tig auch in einen jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur ein. In dem Bericht hat die Bundesnetzagentur insbe-
sondere darzustellen, inwiefern die Anbieter in den Verträgen die vorgeschriebenen Leistungsdaten angeben und

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die angegebenen Geschwindigkeiten einhalten. Zusätzlich hat die Bundesnetzagentur darzustellen, inwiefern An-
forderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstqualität und sonstige geeignete und
erforderliche Maßnahmen notwendig und wirksam sind.

Zu Nummer 1b

Mit der Neufassung des § 45 TKG soll sichergestellt werden, dass der Vermittlungsdienst für gehörlose und hör-
geschädigte Menschen jederzeit zur Verfügung steht.

Der Umfang der Verfügbarkeit des Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte Menschen, der die
Nutzung von für die Öffentlichkeit angebotenen Telefondiensten anhand einer Verbindung zu einem Gebärden-
sprachdolmetscher oder einem Schriftdolmetscher ermöglicht, um Telefonate mit hörenden Menschen führen zu
können, wird von der Bundesnetzagentur nach einer durchgeführten Bedarfsanalyse (Anzahl der Leitungen, An-
zahl der Dolmetscher u. a.) festgelegt. Der zeitliche Bedarf für eine tägliche Verfügbarkeit ist von der Bundes-
netzagentur von 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr festgesetzt worden. Außerhalb dieser Zeiten ist gehörlosen und hörbe-
hinderten Menschen die Nutzung von Telefondiensten nicht möglich. Auch kann ein Notruf von gehörlosen und
hörbehinderten Menschen außerhalb dieser Zeiten lediglich per Fax abgesetzt werden. Dies ist in Zeiten zuneh-
mender mobiler Internetnutzung nicht mehr zeitgemäß.

Mit der Gesetzesänderung erhalten Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen einen Zugang, der auch unter
dem Aspekt der zeitlichen Verfügbarkeit dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der Endnutzer
verfügt. Auch im Hinblick darauf, dass sich Notsituationen jederzeit ereignen können und somit auch die Not-
wendigkeit besteht, Notrufe abzusetzen oder sonstige Hilfe anzufordern, soll die Verfügbarkeit des Dienstes ent-
sprechend ausgeweitet werden. Die Bundesnetzagentur soll dies künftig bei der Ermittlung und Festlegung des
Bedarfes berücksichtigen.

Zu Nummer 1c

In der Vergangenheit kam es zu gehäuften Verbraucherbeschwerden beim Thema WAP/Web-Billing: Mobilfunk-
anbieter würden über die Telefonrechnung angebliche Leistungen von Drittanbietern abrechnen, obwohl die Ver-
braucherinnen und Verbraucher diese Leistungen nicht bestellt hätten. Die Ergänzung des § 45d TKG in Absatz 4
stellt sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher effektiv vor der Abrechnung angeblicher Drittanbieterleis-
tungen geschützt werden. Bislang besteht in § 45d Absatz 3 TKG bereits die Sperrmöglichkeit für Drittanbieter-
dienste – die Sperrung wird allerdings erst auf Veranlassung des Kunden vorgenommen (sog. Opt-Out-Verfah-
ren). Flankierend hierzu räumt die Ergänzung des Absatzes 4 der Bundesnetzagentur die Möglichkeit ein, das sog.
Redirect-Verfahren, bei dem der Kunde zum Vertragsabschluss über eine Drittanbieterleistung auf eine Internet-
seite des Mobilfunkanbieters umgeleitet wird, einheitlich und für den gesamten Markt verpflichtend vorzugeben.
Das sog. Redirect-Verfahren stellt ein effektives und – bei marktweitem Einsatz – wirksames Modell dar, um den
Missbrauch zu bekämpfen.

Zu Nummer 2

Mit der Klarstellung wird ein Anliegen der Länder berücksichtigt. Schon jetzt sieht § 123 Absatz 2 TKG eine
Zusammenarbeit zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesmedienanstalten sowie einen Informationsaus-
tausch vor.

Neben den Aufgaben und Befugnissen, die sich aus dem TKG ergeben, wird die Aufgabenbeschreibung der Bun-
desnetzagentur in § 116 TKG um die Aufgaben zur Aufsicht und Durchführung nach Artikel 5 der Verordnung
(EU) 2015/2120 erweitert.

Zur Klarstellung sollte die Bundesnetzagentur auch bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/2120 aus-
drücklich mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle (z. B. den Landesmedienanstalten, die sich
wiederum mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abstimmen, soweit diese betroffen sind) zusammen-
arbeiten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11811

Zu Nummer 3

Mit der Änderung wird ein Anliegen der Länder berücksichtigt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Fassung von
Satz 1 sieht nur eine Auskunftspflicht der Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Anbieter
von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten bezüglich ihrer Rechte und Pflichten vor, die sich aus
dem Telekommunikationsgesetz ergeben.

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und der Diensteanbieter ergeben sich nicht nur aus dem TKG, sondern
auch aus der Verordnung (EU) 2015/2120, die als unmittelbares Recht seit dem 1. April 2016 in Deutschland gilt.

Berlin, den 29. März 2017

Klaus Barthel
Berichterstatter

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