BT-Drucksache 18/1179

Europäische Ermittlungsanordnung für grenzüberschreitende polizeiliche und juristische Zwangsmaßnahmen

Vom 14. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1179
18. Wahlperiode 14.04.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Jan van Aken,
Annette Groth, Inge Höger, Ulla Jelpke, Halina Wawzyniak und der Fraktion
DIE LINKE.

Europäische Ermittlungsanordnung für grenzüberschreitende polizeiliche
und juristische Zwangsmaßnahmen

Im Februar 2014 hat das EU-Parlament eine weitreichende Richtlinie über die
„Europäische Ermittlungsanordnung“ (EEA) beschlossen, um die Zusammenar-
beit der Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen (Sitzung
am 27. Februar 2014 in Straßburg). Der Erlass der Richtlinie war 2009 im Fünf-
jahresplan „Stockholmer Programm“ festgeschrieben worden. Vorausgegangen
war ein erstaunlich kurzes Verfahren: Nach informellen Gesprächen des Rates,
des Parlaments und der Kommission wurde in erster Lesung eine Einigung er-
zielt. Nun muss der Ausschuss der Ständigen Vertreter seine formale Zustim-
mung geben. Wie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird die EEA dann
vom Ministerrat gebilligt. Danach haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, um
sie in nationales Recht umzusetzen. Im Gegensatz zu Irland und Dänemark will
sich auch Großbritannien anschließen.
Der Gesetzentwurf der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ (2010/0817
(COD)) regelt die grenzüberschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen.
Definiert wird die Umsetzung einer polizeilichen oder justiziellen Maßnahme
eines Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) zur Durchführung in einem anderen
Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“). Ziel ist die Erlangung von Beweisen in
einem Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen müssen „unverzüglich“, spätes-
tens aber 90 Tage nach Erlass umgesetzt werden.
Dabei kann es einerseits darum gehen, gegen eine verdächtige oder beschuldigte
Person Repressalien zu verhängen. Andererseits können aber auch Justizbehör-
den angewiesen werden, bereits erlangte Beweismittel herauszugeben. Geregelt
wird aber auch die „zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen“, die Verneh-
mung per Video- oder Telefonkonferenz oder die Nutzung des Europäischen
Haftbefehls, um Personen (auch zeitweise) an Gerichte zu überstellen.
Eine EEA soll zunächst im „Anordnungsstaat“ von einer Justizbehörde, einem
Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt validiert werden. So-
fern die Maßnahme im „Vollstreckungsstaat“ eine richterliche Genehmigung er-
fordert, muss diese ebenfalls eingeholt werden. Die anordnende Behörde soll
eine Beschreibung der strafbaren Handlung sowie die „anwendbaren Bestim-
mungen des Strafrechts des Anordnungsstaats“ vorlegen.
Die ausführende „Vollstreckungsbehörde“ muss eine an sie übermittelte EEA
nun „ohne jede weitere Formalität“ anerkennen. Ihre Umsetzung muss unter
denselben Modalitäten erfolgen, „als wäre die betreffende Ermittlungsmaß-

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nahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden“. Eine
EEA kann aber zurückgewiesen werden, wenn bei den betroffenen Personen
„Immunitäten oder Vorrechte bestehen“. Auch wenn die „Pressefreiheit und die
Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“ tangiert sind, darf abgelehnt
werden. Das Gleiche gilt für eine Gefährdung von „nationalen Sicherheitsinte-
ressen“ oder wenn Verschlusssachen von Geheimdiensten herausgegeben wer-
den müssten.
Die Richtlinie enthält auch Angaben zur Übernahme anfallender Kosten. Diese
müssen in der Regel vom „Vollstreckungsstaat“ übernommen werden. Lediglich
wenn dieser erklärt, dass die Ausgaben „außergewöhnlich hoch“ seien, kann
nachverhandelt werden. Kosten würden dann geteilt oder die jeweilige EEA ent-
sprechend geändert.
Zu den in der EEA geregelten Zwangsmaßnahmen gehört die Überwachung der
Telekommunikation sowie die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten.
Als „Vollstreckungsmethode“ kann die anordnende Behörde zwischen „unmit-
telbare Weiterleitung „ oder „Aufzeichnung und anschließende Weiterleitung“
wählen. Es darf auch „eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Ent-
schlüsselung“ der Aufzeichnung angefragt werden. Hier greift die einzige Aus-
nahme zur Kostenregelung: Der anordnende Staat soll selbst dafür zahlen.
Auch die Ausspähung von Finanztransaktionen ist in der EEA geregelt. Nun
können Daten bei einer „Bank oder einem Finanzinstitut außerhalb des Banken-
sektors“ grenzüberschreitend abgefragt werden. Diese Finanzabfrage sei laut
der Richtlinie „weit auszulegen“. Nicht nur verdächtige oder beschuldigte Per-
sonen dürfen ausgeforscht werden, sondern „alle anderen Personen“, sofern die
zuständigen Behörden etwaige Informationen „für notwendig erachten“. Eine
EEA kann die Mitteilung sämtlicher „Überweisungs- und Empfängerkonten“
beinhalten. Jeder Mitgliedstaat soll „die erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen,
damit die Banken „die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon
in Kenntnis setzen“.
In Artikel 29 der Richtlinie ist die Zusammenarbeit im Rahmen von verdeckten
Ermittlungen geregelt. Ein „Vollstreckungsstaat“ kann veranlasst werden, Poli-
zeiangehörige mit falschen Papieren für die Erlangung von Beweisen einzuset-
zen. Großbritannien und Deutschland hatten im Vorfeld eine Eingabe gemacht,
dass die EEA den Einsatz von Beamten unter „falscher Identität“ ausspart (ver-
gleiche die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdruck-
sache 17/7279). Im Ergebnis konnten sich die Länder nicht komplett durch-
setzen. Jedoch sind die Versagungsgründe für verdeckte Ermittlungen nun groß-
zügiger ausgelegt als bei den übrigen Maßnahmen. Die Entscheidung soll „unter
gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren“ im
Einzelfall getroffen werden. Wenn „keine Einigung“ über die Ausgestaltung
erzielt werden kann, darf der „Vollstreckungsstaat“ ablehnen. Damit kann
Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern, wenn deutsche Ermitt-
lerinnen und Ermittler, die mit falschen Papieren auftreten, in dem anordnenden
Land unter ihrer echten Identität vor Gericht aussagen müssten.
Es ist fraglich, ob die EEA auch mehr Rechtssicherheit bei polizeilichem Fehl-
verhalten gewährt. Hierzu heißt es, dass Beamte des Anordnungsstaats bei der
Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats diesen gleichgestellt
sind. Dies gilt im strafrechtlichen wie im zivilrechtlichen Sinne. Das sollte
eigentlich selbstverständlich sein, kann mitunter aber nicht eingefordert werden.
Im Falle der Spitzelaktivitäten des britischen Expolizisten Mark Kennedy in
Deutschland ist nach wie vor unklar, in wessen Auftrag er jahrelang in Berlin
tätig war. Sowohl die Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-
Württemberg als auch das Bundeskriminalamt haben dem Abgeordneten Andrej
Hunko hierzu keine Auskunft geben können. Zwei Nachfragen beim britischen

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Home Office wurden mit dem Hinweis beantwortet, das deutsche Bundesminis-
terium des Innern habe hierzu bereits alle Details geliefert. Dies ist aber nicht der
Fall. So kann nicht untersucht werden, ob Mark Kennedy wie in Großbritannien
sexuelle Beziehungen mit Zielpersonen unterhielt. Im Gegensatz zu Großbritan-
nien ist dies in Deutschland rechtswidrig. Während in Großbritannien Klagen
auf Schadensersatz verhandelt werden, ist dies deutschen Betroffenen vor briti-
schen Gerichten verwehrt.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erwartungen setzen die Bundesregierung und ihre Ermittlungs-

behörden in eine „Europäische Ermittlungsanordnung“?
2. Inwieweit hält die Bundesregierung die Richtlinie zur „Europäischen Er-

mittlungsanordnung“ mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar?
a) Wie begründet die Bundesregierung diese Position?
b) Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine „Europäische Er-

mittlungsanordnung“ für notwendig (bitte etwaige Defizite kurz erläu-
tern)?

3. Welche Grenzen legt der europäische Rechtsrahmen nach Auffassung der
Bundesregierung fest, damit der Schutz der Privatsphäre sowie die Achtung
der Rechte, Freiheiten und Garantien gewährleistet sind?

4. Wie wird sich die Bundesregierung im Ausschuss der Ständigen Vertreter
und im Ministerrat zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ positionie-
ren?

5. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf für eine
„Europäische Ermittlungsanordnung“ vorzulegen?
a) Wo soll dieser diskutiert und erstellt werden?
b) Was sollen nach derzeitigem Stand die Eckpunkte einer „Europäischen

Ermittlungsanordnung“ sein?
c) Bei welchen Straftaten soll eine „Europäische Ermittlungsanordnung“

greifen?
6. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung zum Rechtsschutz

der Betroffenen und zu den Unterrichtungspflichten geboten?
7. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden auch ohne eine „Europäische Ermitt-

lungsanordnung“ die in ihr geregelten Zwangsmaßnahmen bislang angeord-
net bzw. erbeten?

8. In welchen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände ist es aus Sicht der
Bundesregierung ohne eine Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanord-
nung“ nicht möglich, die in ihr geregelten Maßnahmen einzuleiten?

9. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfolge ihrer Behörden
bei der Bekämpfung bzw. strafrechtlichen Verfolgung von Kriminalität vor
Einführung der „Europäischen Ermittlungsanordnung“?

10. Welche Gründe haben in Fällen, in denen ein bilaterales Ersuchen zur An-
ordnung von Ermittlungen gestellt wurde, für eine Ablehnung gesorgt?

11. Inwiefern war das Fehlen einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“
maßgeblich für die Ablehnung?

12. Wie bewertet die Bundesregierung alternative Rechtsgrundlagen zur grenz-
überschreitenden Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen?

Drucksache 18/1179 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
13. Wie viele Rechtshilfeersuchen haben Bundesbehörden seit dem Jahr 2009
an welche anderen EU-Mitgliedstaaten gestellt, und wie vielen wurde nicht
entsprochen (bitte für das jeweilige Jahr darstellen)?

14. Welche Initiativen zur Ausgestaltung der nun als Gesetzesentwurf ver-
abschiedeten Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ hat die
Bundesregierung unternommen?

15. Wie wurden diese von den übrigen Mitgliedstaaten aufgenommen?
16. Gegen welche Vorschläge anderer Mitgliedstaaten hatte die Bundesregie-

rung einen Prüfvorbehalt oder ein Veto eingelegt, und wie schlägt sich dies
in der nun als Gesetzesentwurf verabschiedeten Richtlinie nieder?

17. Was ist der Bundesregierung zu den Gründen Großbritanniens bekannt, sich
ebenfalls der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ anzuschließen?

18. Wie sollte eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der
Bundesregierung im „Anordnungsstaat“ validiert werden?

19. Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür in den
Mitgliedstaaten jeweils zuständig (bitte soweit möglich eine Übersicht an-
fügen bzw. auf eine entsprechende Fundstelle verweisen)?

20. Wie sollte eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der
Bundesregierung im „Vollstreckungsstaat“ validiert werden?
a) Aus welchen konkreten Gründen soll eine „Europäische Ermittlungs-

anordnung“ aus Sicht der Bundesregierung zurückgewiesen werden kön-
nen?

b) Welche „Immunitäten oder Vorrechte“ wären nach deutschem Recht ge-
eignet, eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ abzulehnen?

c) Wie interpretiert die Bundesregierung die Bestimmungen zu „Pressefrei-
heit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“, wonach
eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ ebenfalls abgelehnt werden
dürfte?

d) Wie will die Bundesregierung gegenüber den EU-Mitgliedstaaten „na-
tionale Sicherheitsinteressen“ definieren, nach denen eine „Europäische
Ermittlungsanordnung“ ebenfalls abgelehnt werden kann?

e) In welchen Fällen soll eine Ablehnung nach deutschem Recht auch mög-
lich sein, wenn Verschlusssachen von Geheimdiensten herausgegeben
werden müssten?

21. Wie soll die Übernahme anfallender Kosten im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ hinsichtlich der unter-
schiedlichen Zuständigkeit von Bund und Ländern geregelt werden?

22. Welche Kosten würden aus Sicht der Bundesregierung als „außergewöhn-
lich hoch“ betrachtet werden können, um diese dann mit dem „Anordnungs-
staat“ zu teilen?

23. Wie soll eine Überwachung der Telekommunikation im Falle der Zuständig-
keit von Bundesbehörden technisch umgesetzt werden?
a) Auf welche Weise soll eine Verarbeitung von „Verkehrs- und Standort-

daten“ in Echtzeit erfolgen können?
b) Sofern die anordnende Behörde eine „unmittelbare Weiterleitung“ for-

dert, welche Abteilungen von Bundesbehörden wären hierfür jeweils
technisch und organisatorisch verantwortlich?

c) Wie werden dabei Belange des Datenschutzes umgesetzt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1179
d) Wie soll eine sichere Übertragung einer Übermittlung in Echtzeit ge-
währleistet werden?

e) Sofern die Weiterleitung zum Schutz der Daten verschlüsselt vorgenom-
men werden soll, wie wird mit der dafür benötigten hohen Rechenleis-
tung umgegangen, die eine Übermittlung in Echtzeit ausschließt?

f) Was ist nach Ansicht der Bundesregierung damit gemeint, dass die „Voll-
streckungsbehörde“ auch eine „Dekodierung oder eine Entschlüsselung“
von Aufzeichnungen verlangen kann?

g) Welche Abteilungen welcher Bundes- oder Landesbehörden könnten mit
Fragen zur technischen Umsetzung der „unmittelbaren Weiterleitung“
beauftragt werden bzw. haben einen entsprechenden Auftrag bereits er-
halten?

24. Inwiefern und in welchen Gremien wird die Bundesregierung Gespräche
mit deutschen Telekommunikationsanbietern führen, damit diese die sie
betreffenden Regelungen zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ um-
setzen?

25. Inwiefern bzw. wo werden die Regelungen der „Europäischen Ermittlungs-
anordnung“ nach Kenntnis der Bundesregierung auch auf EU-Ebene mit
Telekommunikationsanbietern besprochen oder verhandelt, damit diese
über die sie betreffenden Regelungen informiert werden bzw. mitarbeiten,
etwa wenn der Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt und der dortige Provider
wie festgelegt informiert werden muss oder sich die betroffene Person in
einem anderen Land aufhält als dort, wo ihr eingerichteter Anschluss abge-
hört wird?

26. Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetzent-
wurf zur Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ davon die
Rede ist, die Ausspähung von Finanztransaktionen sei „weit auszulegen“?

27. Inwiefern könnten nach Interpretation der Bundesregierung im Rahmen der
„Europäischen Ermittlungsanordnung“ außer verdächtigen oder beschul-
digten Personen auch weitere Betroffene ins Visier von Ermittlungen gera-
ten, und um welche handelt es sich dabei?
a) Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetz-

entwurf zur Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ davon
die Rede ist, auch über „alle anderen Personen“ müssten Bankdaten wei-
tergegeben werden?

b) In welchen Fällen würden Bundesbehörden diese Informationen „für
notwendig erachten“?

c) In welchen Fällen sollte eine Mitteilung an die Inhaberinnen und Inhaber
von „Überweisungs- und Empfängerkonten“, wie in der „Europäischen
Ermittlungsanordnung“ festgelegt, unbedingt geheim bleiben (bitte nicht
nur auf Fundstellen verweisen, sondern kurz skizzieren)?

d) Welche „erforderlichen Maßnahmen“ wird die Bundesregierung ergrei-
fen, damit Banken „die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte
nicht davon in Kenntnis setzen“?

28. Inwiefern hält die Bundesregierung den Artikel 29 der „Europäischen Er-
mittlungsanordnung“ für geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen von
verdeckten Ermittlungen zukünftig zu regeln (bitte auch mitteilen, sofern
bestimmte Passagen als ungeeignet aufgefasst werden)?

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29. Welchen Fortgang nahm die Forderung Großbritanniens und Deutschlands,
Einsätze unter falscher Identität aus der „Europäischen Ermittlungsanord-
nung“ auszunehmen?

30. Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetzent-
wurf zur Richtlinie über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ davon
die Rede ist, die Anordnung verdeckter Ermittlungen würde im Einzelfall
getroffen?
a) Wie, von wem und auf welche Weise wird dies geprüft?
b) Inwiefern weicht diese Prüfung von dem sonstigen Procedere von Maß-

nahmen der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ ab?
c) Inwieweit könnten nach Ansicht der Bundesregierung zur Anbahnung

oder Vorbereitung eines Einsatzes mit falschen Papieren im Rahmen einer
„Europäischen Ermittlungsanordnung“ auch Strukturen informeller in-
ternationaler Netzwerke wie die „European Cooperation Group on Un-
dercover Activities“ (ECG) oder die „International Working Group on
Undercover Activities“ (IWG) genutzt werden?

d) Welche weiteren nationalen oder internationalen Netzwerke oder Ein-
richtungen würden hierzu genutzt?

31. Welche Fälle könnten nach Ansicht der Bundesregierung dazu führen, dass
„keine Einigung“ über die Ausgestaltung der Einsätze erzielt wird (bitte je-
weils kurz skizzieren)?

32. Inwiefern wird Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern,
wenn mit falschen Papieren ausgestattete deutsche Beamtinnen oder Be-
amte in dem anordnenden Land unter ihrer echten Identität vor Gericht aus-
sagen müssten?

33. Um welche Länder handelt es sich dabei?
34. Inwiefern regelt die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der

Bundesregierung auch Einsätze ausländischer Spitzel in Deutschland?
a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung denkbar, dass ein Mitgliedstaat

über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ den Einsatz eigener Spit-
zel in Deutschland anordnen könnte?

b) Falls ja, wie wäre die Leitung der Maßnahme geregelt, und wer erhielte
Berichte?

c) Inwieweit wurden auch Bundesbehörden von der britischen National
Public Order Intelligence Unit oder anderen Partnerbehörden, die mit
verdeckten Ermittlungen betraut sind, über die Einbettung des britischen
Spitzels Mark Kennedy in linke Bewegungen informiert, wie es nun über
Frankreich berichtet wird (Le Monde, 12. März 2014) und dort dazu
führte, dass Mark Kennedy auf bestimmte Personen angesetzt wurde?

35. Inwiefern könnte die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht
der Bundesregierung zu mehr Rechtssicherheit bei der Verfolgung polizei-
lichen Fehlverhaltens führen?

36. Welche Defizite hatte die Bundesregierung hierzu bezüglich im Vorfeld
festgestellt?

37. Inwiefern wäre die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der
Bundesregierung geeignet, Fälle wie jenen des britischen Expolizisten Mark
Kennedy in Deutschland aufzuklären, der unter falscher Identität Straftaten
beging, eventuell illegalerweise Sexualität mit Ziel- oder Kontaktpersonen
praktizierte und es den Fragestellern trotz zahlreicher weiterer Schreiben an
Landes- und Bundeskriminalämter, britische Innenpolitiker und das zustän-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1179
dige Home Office sowie durch mehrere parlamentarische Initiativen weiter-
hin unmöglich ist, seine Auftraggeber für jahrelange Missionen in Berlin
und womöglich weitere Straftaten ausfindig zu machen (siehe die Bundes-
tagsdrucksachen 17/7567, 17/9844, 17/5736, 17/5370)?

Berlin, den 11. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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