BT-Drucksache 18/11782

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8963 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Vom 29. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11782

18. Wahlperiode 29.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/8963 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

A. Problem

Angesichts der Veränderungen der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbe-
dingungen bedarf das seit 1952 in Kraft befindliche Mutterschutzgesetz einer
grundlegenden Reform.

Ziel der Reform ist es, auch weiterhin eine verantwortungsvolle Abwägung zwi-
schen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere oder stillende Frau und ihr
(ungeborenes) Kind auf der einen und der selbstbestimmten Entscheidung der
Frau über ihre Erwerbstätigkeit auf der anderen Seite zu gewährleisten.

Darüber hinaus soll berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches
Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und wäh-
rend der Stillzeit sichergestellt werden. Auch Schülerinnen und Studentinnen sol-
len in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die je-
weilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen
verpflichtend vorgibt.

Schließlich soll die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchArbV) in das Gesetz integriert, das Gesetz selbst zeitgemäßer und ver-
ständlicher gefasst und die Umsetzung des Mutterschutzes verbessert werden.

B. Lösung

– Weiterentwicklung des bestehenden Mutterschutzes, beispielsweise durch
Verlängerung der Schutzfrist für die Frau nach der Entbindung von einem
Kind mit Behinderung und Erweiterung des Kündigungsschutzes bei einer
Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche;

– Neustrukturierung und Neufassung der Pflichten der Arbeitgeber zur Beur-
teilung der Arbeitsbedingungen für schwangere oder stillende Frauen sowie
die im Einzelfall notwendige Umgestaltung dieser Arbeitsbedingungen;

Drucksache 18/11782 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes durch Erfassung von
Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind, sowie die Einbe-
ziehung von Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Arbeits-
stelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend
vorgibt;

– Einbeziehung der Regelungen der MuSchArbV in die Neufassung des Mut-
terschutzgesetzes;

– branchenunabhängige Fassung der Regelungen zum Verbot der Nacht- und
Sonntagsarbeit;

– Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Beschäfti-
gung nach 20 Uhr;

– Einführung eines Ausschusses für Mutterschutz;

– Überarbeitung der mutterschutzrechtlichen Regelungen vor dem Hinter-
grund neuer unionsrechtlicher Vorgaben und Standards.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Für die gesetzliche Krankenversicherung, die Arbeitgeber und Dienstherren des
Bundes sind durch die Ausweitung der Mutterschutzfrist für Mütter mit behinder-
ten Kindern geschätzte jährliche Mehrausgaben bis zu einem niedrigen einstelli-
gen Millionenbetrag zu erwarten.

Für Länder und Kommunen hat das Gesetz keine Auswirkungen auf die Haus-
haltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

Während die Bundesregierung im Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungs-
aufwand bei der Wirtschaft mit einer Entlastung in Höhe von 780 000 Euro rech-
net, schätzt sie den Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf ca. 500 000 Euro jähr-
lich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11782

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8963 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Gesundheitsschutz

Unterabschnitt 1

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

§ 5 Verbot der Nachtarbeit

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

§ 8 Beschränkung von Heimarbeit

Unterabschnitt 2

Betrieblicher Gesundheitsschutz

§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare
Gefährdung

§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen

§ 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für
schwangere Frauen

§ 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stil-
lende Frauen

§ 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Ar-
beitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches
Beschäftigungsverbot

Drucksache 18/11782 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillen-
den Frauen

Unterabschnitt 3

Ärztlicher Gesundheitsschutz

§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot

Abschnitt 3

Kündigungsschutz

§ 17 Kündigungsverbot

Abschnitt 4

Leistungen

§ 18 Mutterschutzlohn

§ 19 Mutterschaftsgeld

§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

§ 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts

§ 22 Leistungen während der Elternzeit

§ 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stil-
len

§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungs-
verboten

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Abschnitt 5

Durchführung des Gesetzes

§ 26 Aushang des Gesetzes

§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitge-
bers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung be-
auftragten Personen

§ 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäfti-
gung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

§ 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden,
Jahresbericht

§ 30 Ausschuss für Mutterschutz

§ 31 Erlass von Rechtsverordnungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11782

Abschnitt 6

Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

§ 32 Bußgeldvorschriften

§ 33 Strafvorschriften

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 34 Evaluationsbericht“.

b) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis
vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für

1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantin-
nen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,

2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für be-
hinderte Menschen beschäftigt sind,

3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der
Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwen-
den sind,

4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwil-
ligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienst-
gesetzes tätig sind,

5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossen-
schaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen
Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines
Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch wäh-
rend der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbil-
dung,

6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen
Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des
Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten,
jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 auf sie
nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie
entsprechend anzuwenden ist,

7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbststän-
digkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen
sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Ab-
satz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und

8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbil-
dungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveran-
staltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen
der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ver-
pflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch

Drucksache 18/11782 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht an-
zuwenden sind.“

bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger
ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gel-
ten entsprechend.“

c) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird aufgehoben.

bb) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt
gefasst:

„7. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfä-
hige Personengesellschaft, für die Frauen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig sind, und“.

cc) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§ 2 Absatz 2“ wird
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

dd) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes
ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Ab-
satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in Heim-
arbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an
die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe
von Heimarbeit nach den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für
eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständig-
keit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an
die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die Befrei-
ung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die
Frau kann sich jedoch gegenüber der dem Arbeitgeber gleich-
gestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erklären, die vertraglich verein-
barte Leistung zu erbringen.“

ee) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in sei-
nem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne
dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz ver-
lassen oder Hilfe erreichen kann.“

d) § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende
Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäfti-
gen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90
Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwan-
gere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11782

mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täg-
lich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten
hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der
Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in ei-
nem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wö-
chentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei
mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurech-
nen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden
Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbro-
chene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.“

e) Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

㤠5

Verbot der Nachtarbeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende
Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis
22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt
sind.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stil-
lende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwi-
schen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hoch-
schulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungs-
stelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilneh-
men lassen, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erfor-
derlich ist und

3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die
schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausge-
schlossen ist.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach
Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerru-
fen.“

f) Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Alleinar-
beit für die schwangere Frau“ durch die Wörter „insbeson-
dere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere
Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Alleinar-
beit für die schwangere Frau“ durch die Wörter „insbeson-
dere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere
Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit“ ersetzt.

g) Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.

Drucksache 18/11782 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

h) Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
„§ 10“ ersetzt.

bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu
überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändern-
den Gegebenheiten anzupassen.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
„§ 10“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe
„§ 30“ ersetzt.

i) Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 12“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat,
dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unver-
züglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach
Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zu-
sätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über wei-
tere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.“

cc) In Absatz 3 werden die Wörter „die Beurteilung der Arbeits-
bedingungen nach Absatz 2 vorgenommen und“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Schutzmaßnahmen“ die Wörter
„nach Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.

j) Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von
Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,

1. wenn

a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeits-
platzbezogenen Vorgaben eingehalten
werden und es sich um einen Gefahrstoff
handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der
bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen
Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädi-
gung als sicher bewertet wird, oder

b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die
Plazentaschranke zu überwinden, oder aus
anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass
eine Fruchtschädigung eintritt, und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11782

2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des
Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatz-
kategorie für Wirkungen auf oder über die
Laktation zu bewerten ist.“

bbb) Satz 4 wird aufgehoben.

bb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende gestri-
chen.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „getaktete Arbeit
mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.“ gestrichen.

ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeits-
tempo, wenn die Art der Arbeit oder das Ar-
beitstempo für die schwangere Frau oder für ihr
Kind eine unverantwortbare Gefährdung dar-
stellt.“

k) Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Gefahrstoffen in
Kontakt kommt oder kommen kann“ durch die Wör-
ter „Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann“ er-
setzt.

bbb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Verord-
nung“ durch die Wörter „des Anhangs I zur Verord-
nung“ ersetzt.

bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende gestri-
chen.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „getaktete Arbeit
mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.“ gestrichen.

ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeits-
tempo, wenn die Art der Arbeit oder das Ar-
beitstempo für die stillende Frau oder für ihr
Kind eine unverantwortbare Gefährdung dar-
stellt.“

l) Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
geändert:

aa) Die Angabe „§ 8, § 10 oder § 11“ wird durch die Angabe
„§ 9, § 11 oder § 12“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 9“
ersetzt.

Drucksache 18/11782 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

m) Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbe-
dingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumen-
tieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf
an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2,

2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaß-
nahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das
Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1
Satz 2 und

3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über
weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt
eines solchen Gesprächs.“

bbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder ihre
Konkretisierung nach § 9 Absatz 2“ durch die An-
gabe „§ 10 Absatz 1“ und die Angabe „§ 8“ durch
die Angabe „§ 9“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „§ 9“ wird jeweils durch die Angabe
„§ 10“ ersetzt.

bbb) Die Angabe „Buchstabe a“ wird gestrichen.

cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende
Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie er-
forderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 13 zu informieren.“

n) Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.

o) Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

1. während ihrer Schwangerschaft,

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt
nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung,
mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten
nach der Entbindung,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11782

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die
Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwan-
gerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn
sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündi-
gung mitgeteilt wird.“

bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbe-
hörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen
Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwanger-
schaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwanger-
schaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang
stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.“

cc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 3, 7, 10, 11, 12 Ab-
satz 2 und § 15“ durch die Wörter „§§ 3, 8, 11, 12, 13 Ab-
satz 2 und § 16“ ersetzt.

p) Der bisherige § 17 wird § 18.

q) Der bisherige § 18 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 3 wird die An-
gabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

r) Der bisherige § 19 wird § 20 und in Absatz 3 Satz 1 wird die An-
gabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

s) Der bisherige § 20 wird § 21 und in den Absätzen 1, 2 und 4 wird
jeweils die Angabe „§§ 17 bis 19“ durch die Angabe „§§ 18
bis 20“ ersetzt.

t) Der bisherige § 21 wird § 22 und in Satz 1 wird die Angabe „§§ 17
und 19“ durch die Angabe „§§ 18 und 20“ ersetzt.

u) Der bisherige § 22 wird § 23 und wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe
„§ 7“ ersetzt.

bb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des
Heimarbeitsgesetzes über den Entgeltschutz Anwendung.“

v) Der bisherige § 23 wird § 24.

w) Vor Abschnitt 5 wird folgender § 25 eingefügt:

㤠25

Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2
Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich
vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.“

x) Der bisherige § 24 wird § 26.

Drucksache 18/11782 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

y) Der bisherige § 25 wird § 27 und wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠27

Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers,
Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten

Personen“.

bb) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Absatz 2
Satz 2 und 3 oder Absatz 3 Satz 2 und 3“ durch die
Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt und wird
das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 5 Absatz 1
Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3.“ durch die
Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2
Satz 2 und 3 oder“ ersetzt.

ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Ab-
satz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Num-
mer 3.“

cc) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-
gabe „§ 10“ ersetzt.

dd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft
auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen
verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder
einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-
zessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Ver-
folgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus-
setzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hin-
zuweisen.“

ee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

ff) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwa-
chungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Be-
triebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen
oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung
von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt
den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich
bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen
über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes
handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach
dem Umweltinformationsgesetz.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11782

z) Nach § 27 wird folgender § 28 eingefügt:

㤠28

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung
zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

(1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine
schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr be-
schäftigt wird, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der
Frau bis 22 Uhr spricht und

3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die
schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausge-
schlossen ist.

Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbe-
dingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder
stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt
oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläu-
fig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat
dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine
Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 er-
forderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde
kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforder-
lich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
sicherzustellen.

(3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt
die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber
der Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes) zu bescheinigen.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes.“

za) Der bisherige § 26 wird § 29 und wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠29

Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden,
Jahresbericht“.

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Obliegenheiten
wie die in § 139b der Gewerbeordnung genannten besonde-
ren Beamtinnen und Beamten“ durch die Wörter „wie die

Drucksache 18/11782 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

nach § 22 Absatz 2 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes mit der
Überwachung beauftragten Personen“ ersetzt.

cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe
„§ 31“ ersetzt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:

1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnah-
men vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der
Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
bewilligen, wenn

a) sich die Frau dazu ausdrücklich bereit er-
klärt,

b) nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die
Beschäftigung spricht und

c) in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unver-
antwortbare Gefährdung für die schwan-
gere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit
ausgeschlossen ist,

2. verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwan-
gere oder stillende Frau

a) nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr
und 22 Uhr beschäftigt oder

b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6
Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt,

3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach
§ 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räum-
lichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anord-
nen,

4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach
§ 8 anordnen,

5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und
nach § 13 anordnen,

6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurtei-
lung der Arbeitsbedingungen nach § 10 anord-
nen,

7. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingun-
gen nach § 11 oder nach § 12 verbieten,

8. Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Ab-
satz 6 Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5
Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11782

Arbeit und das Arbeitstempo keine unverant-
wortbare Gefährdung für die schwangere oder
stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und

9. Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumen-
tation und Information nach § 14 anordnen.“

ccc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Er-
klärung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.“

dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei
der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz sowie die
bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflich-
ten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Rechte und
Pflichten nach den §§ 18 bis 22.“

ee) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Be-
hörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbe-
richt umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrich-
tungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder
Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie den Mutter-
schutz betreffen.“

zb) Der bisherige § 27 wird § 30.

zc) Der bisherige § 28 wird § 31 und wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 8“
durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe
„§ 13“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
„§ 10“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 oder § 11“ durch die
Angabe „§ 11 oder § 12“ ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe
„§ 14“ ersetzt.

ff) In Nummer 6 wird die Angabe „§§ 17 bis 21“ durch die An-
gabe „§§ 18 bis 22“ ersetzt.

gg) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe
„§ 27“ ersetzt.

zd) Der bisherige § 29 wird § 32 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4,
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2
oder 3, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2

Drucksache 18/11782 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Ab-
satz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig gewährt,

3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine
Frau tätig werden lässt,

4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt,

5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt,

6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Gefährdung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine
Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch-
führt,

7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Schutzmaß-
nahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,

8. entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort be-
zeichnete Tätigkeit ausüben lässt,

9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Dokumentation
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stellt,

10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5, eine Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig gibt,

11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt,

13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig
einsendet,

15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht min-
destens zwei Jahre aufbewahrt,

16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zu-
widerhandelt oder

17. einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder einer voll-
ziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.“

ze) Der bisherige § 30 wird § 33 und die Angabe „§ 29“ wird durch
die Angabe „§ 32“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11782

zf) Der bisherige § 31 wird § 34.

2. In Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26“ durch die An-
gabe „§ 29“ ersetzt.

3. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 3 Absatz 1“ ersetzt.‘

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 17“
ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21“
ersetzt.

c) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe 㤠2 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch die Angabe
„19“ und die Angabe „19“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 3, 4, 5, 9 Absatz 3, § 12 Ab-
satz 1 Nummer 3 und § 15“ durch die Wörter „§§ 3 bis 6, 10 Ab-
satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16“ ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

d) Absatz 8 wird aufgehoben.

e) Absatz 9 wird Absatz 8.

f) Absatz 10 wird Absatz 9 und Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe
„§ 19“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe
„§ 20“ ersetzt.

g) Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 18 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 16“ durch die
Angabe „§ 18“ ersetzt.

bb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „§ 17“ wird jeweils durch die Angabe
„§ 18“ ersetzt.

bbb) Die Angabe „§ 19“ wird jeweils durch die Angabe
„§ 20“ ersetzt.

h) Absatz 12 wird Absatz 11 und die Angabe „§ 19“ wird durch die
Angabe „§ 20“ ersetzt.

Drucksache 18/11782 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

i) Die Absätze 13 und 14 werden die Absätze 12 und 13 und die
Wörter „§§ 3, 4, 5, 9 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 15“
werden jeweils durch die Wörter „§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13
Absatz 1 Nummer 3 und § 16“ ersetzt.

j) Die Absätze 15 bis 31 werden die Absätze 14 bis 30.

k) Folgender Absatz 31 wird angefügt:

,(31) In § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt
durch … [Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und
Hilfsmittelversorgung, Bundestagsdrucksache 18/10186] geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.ʻ

5. Artikel 7 wird durch die folgenden Artikel 7 bis 10 ersetzt:

‚Artikel 7

Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wer-
den nach den Wörtern „bei Mehrlings- und Frühgeburten“ die Wörter
„sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Ent-
bindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und
eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutter-
schutzgesetzes von der Mutter beantragt wird,“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Früh- und
Mehrlingsgeburten“ die Wörter „oder in Fällen, in denen vor Ab-
lauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Be-
hinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der
Schutzfrist von der Mutter beantragt wird,“ eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „während der
Schwangerschaft“ die Wörter „, bis zum Ablauf von vier Mo-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11782

naten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwanger-
schaftswoche“ eingefügt und die Wörter „oder Entbindung“
durch die Wörter „, die Fehlgeburt nach der zwölften
Schwangerschaftswoche oder die Entbindung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „von vier Mo-
naten“ die Wörter „nach einer Fehlgeburt nach der zwölften
Schwangerschaftswoche oder“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „während der Schwan-
gerschaft“ die Wörter „, bis zum Ablauf von vier Monaten
nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschafts-
woche“ eingefügt.

Artikel 9

Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter
am Arbeitsplatz

Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 8 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt ge-
fasst:

„a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstu-
fung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklas-
sen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren
der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2
aufgenommen sind,

aa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2
(H340, H341),

bb) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350,
H350i, H351),

cc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2
oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkun-
gen auf oder über die Laktation (H360, H360D,
H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d,
H361fd, H362),

dd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger
Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371),

b. die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates2 aufgeführten chemi-
schen Gefahrstoffe,“.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „Buchstabe d der Richtlinie
90/679/EWG3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2, 3

Drucksache 18/11782 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates3“ ersetzt.

2. In Abschnitt B wird die Angabe „90/394/EWG“ durch die Angabe
„2004/37/EG“ ersetzt.

3. Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-
packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

2 Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im
Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl.
L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

3 Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im
Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl.

L 262 vom 17.10.2000, S. 21).“

Artikel 10

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft. Die Artikel 7 bis 9 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 6 des Mutterschutzge-
setzes tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 7 dieses
Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.

(3) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 8 dieses
Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.‘;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich den von der Bundesregie-
rung eingebrachten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts.

Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass es zur Umsetzung des Ge-
setzes, insbesondere mit Blick auf die Einführung eines dem Arbeitsschutz
bislang unbekannten Gefährdungsbegriff „unverantwortbare Gefährdung“
Hinweisen bedarf, die von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den
Bundesländern sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Vollzugsbehör-
den erarbeitet werden. Dem Deutschen Bundestag ist es wichtig, dass diese
Hinweise zur Umsetzung den Vollzugsbehörden und Arbeitgebern mit In-
krafttreten des Gesetzes zur Verfügung stehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11782

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

darauf hinzuwirken, dass im Einvernehmen mit den Ländern den Vollzugs-
behörden und Arbeitgebern in geeigneter Form Hinweise zum Vollzug des
Gesetzes zur Verfügung gestellt werden. Diese sollen bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes als Empfehlung vorliegen.

Berlin, den 29. März 2017

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Paul Lehrieder
Vorsitzender

Bettina Hornhues
Berichterstatterin

Gülistan Yüksel
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Dr. Franziska Brantner
Berichterstatterin

Drucksache 18/11782 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Bettina Hornhues, Gülistan Yüksel, Jörn Wunderlich und
Dr. Franziska Brantner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8963 wurde in der 182. Sitzung des Deutschen Bundestages am
6. Juli 2016 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung sowie dem
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Ge-
sundheit sowie dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Zu den Zielen der Reform führt die Bundesregierung in der Begründung zu dem Entwurf des Mutterschutz-
gesetzes u. a. aus, dass das Mutterschutzgesetz (MuSchG) 1952 in Kraft getreten und bisher nur in wenigen
Regelungsbereichen geändert worden sei. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Veränderung der gesell-
schaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bestehe jetzt Bedarf an einer grundlegenden Reform.

Ziel des Gesetzes bleibe es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine
schwangere oder stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung
der Frau über ihre Erwerbstätigkeit andererseits sicherzustellen. Um die Wirksamkeit des Gesetzes in diesem
Sinne zu verbessern, müssten sowohl die Gefährdungen einer modernen Arbeitswelt für schwangere und stillende
Mütter als auch die mutterschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten besser konturiert werden. Damit würden die
Chancen der Frauen verbessert und ihre Rechte gestärkt, dem Beruf während Schwangerschaft und Stillzeit ohne
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes weiter nachzugehen.

Mit der Reform solle berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau
in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt werden. Auch Schülerin-
nen und Studentinnen sollten in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die jeweilige
Ausbildungsstelle (z. B. Schule oder Hochschule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen ver-
pflichtend vorgebe.

Darüber hinaus solle das MuSchG durch die Reform zeitgemäß und verständlicher gefasst werden. Zudem
sollten die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden. Aus diesem Grund
werde die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Gesetz integriert.

Ein weiteres wesentliches Ziel der Reform sei die bessere Umsetzung des Mutterschutzes. Deshalb solle ein Aus-
schuss für Mutterschutz eingerichtet werden. Die von ihm zu erarbeitenden Empfehlungen sollten Orientierung
bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten.

Außerdem würden unionsrechtliche Vorgaben Anpassungen im Anwendungsbereich, im Gesundheitsschutz
und im Kündigungsschutz erfordern.

Zur Erreichung der zuvor genannten Ziele sind folgende Änderungen vorgesehen:

Die Pflichten der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die im Einzelfall für eine schwangere
oder stillende Frau notwendige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen werden neu strukturiert und klarer gefasst.
Gleichzeitig werden die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung während der Schwangerschaft und der Stillzeit
für die Praxis deutlicher geregelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11782

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird im Hinblick auf den Gesundheitsschutz erweitert und erfasst zukünf-
tig auch Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind. Schülerinnen und Studentinnen werden in
den Anwendungsbereich einbezogen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Schule und Hochschule) Ort,
Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen und Studentinnen
ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableis-
ten. Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen soll das einheitliche Schutzniveau außerhalb
des MuSchG durch entsprechende Rechtsverordnungen auf Bundesebene sichergestellt werden. Für Landes- und
Kommunalbeamtinnen sowie für Landesrichterinnen setzen die Länder die unionsrechtlichen Vorgaben in eigener
Zuständigkeit um.

Die Regelungen der MuSchArbV werden in das MuSchG integriert. Durch die strukturelle Vereinheitlichung des
Mutterschutzrechts sollen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, eine größere Transparenz für
schwangere und stillende Frauen, für Arbeitgeber und für Aufsichtsbehörden geschaffen und die Rechtsanwen-
dung erleichtert werden. Auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse und Gegebenheiten wurde der Katalog der
unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen unter Beachtung der Neuregelungen im Arbeitsschutzrecht,
insbesondere im Gefahrstoff- und Biostoffrecht, überarbeitet.

Darüber hinaus sind Einzeländerungen zur Weiterentwicklung des Mutterschutzes vorgesehen, wie beispielsweise
die Verlängerung der Schutzfrist für die Frau nach der Entbindung von einem Kind mit Behinderung.

Der vorgesehene Ausschuss für Mutterschutz soll Empfehlungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben er-
arbeiten und damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung und Erleichterung des Gesetzesvollzugs leisten.

Zudem wird das Gesetz vor dem Hintergrund der neuen unionsrechtlichen Vorgaben und Standards überarbeitet.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 29. März 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Entschließungs-
antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 29. März 2017 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Entschließungs-
antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner Sitzung am 29. März 2017 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Entschließungs-
antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Drucksache 18/11782 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner Sitzung am 29. März
2017 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Entschließungs-
antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

2. Inhalt der Ausschussberatung

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8963 in
seiner 71. Sitzung am 19. September 2016 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

In der Anhörung wurden folgende Sachverständige gehört:

– Petra Müller-Knöß, IG Metall Vorstand, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz, Frankfurt am
Main

– Kerstin Plack, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V., Berlin

– Dr. Kathrin van Riesen, Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (Bu-
KoF), Lüneburg

– Dr. Elke Roos, Richterin am Bundessozialgericht, Kassel

– Prof. Isabel Rothe, Präsidentin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund

– Marianne Weg, Mitglied der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht beim Deutschen
Juristinnenbund e. V., Berlin

– Anja Weusthoff, DGB Bundesvorstand, Berlin.

Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wortprotokoll der Sitzung vom 19. September 2016 verwiesen.

Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8963 in seiner 89. Sitzung am 29. März 2017 abschlie-
ßend beraten.

Hierzu lag ihm eine gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung vor,
die dieser in seiner Sitzung am 1. Juni 2016 beschlossen hatte. Der Beirat kam zu dem Ergebnis, dass eine Nach-
haltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe
sich im Hinblick auf die Managementregeln 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesund-
heit vermeiden) und 9 (Sozialer Zusammenhalt: Armut und Ausgrenzung vorbeugen, Chancen ermöglichen, de-
mographischen Wandel gestalten, Beteiligung aller am gesellschaftlichen Leben) sowie die Indikatoren 16 (Be-
schäftigung – Beschäftigungsniveau steigern) und 18 (Gleichstellung in der Gesellschaft fördern).

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs sei sehr ausführlich und plau-
sibel, eine Prüfbitte sei deshalb nicht erforderlich.

Weiterhin lagen dem Ausschuss Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2
GO-BT zu zwei öffentlichen Petitionen vor. Darin wird zum einen gefordert, die gesetzlichen Stillpausen für
stillende Mütter sowie alle anderen erforderlichen Schutzregelungen für Stillende im Beruf mindestens bis zum

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11782

zweiten Geburtstag des Kindes zu gewähren. Zur Begründung wird dabei unter anderem auf eine entsprechende
Empfehlung der WHO verwiesen. Eine längere Stillzeit diene dem Gesundheitsschutz des Kindes und senke damit
langfristig auch die öffentlichen Ausgaben im Gesundheitswesen. In der zweiten Petition wird gefordert, den
Begriff „werdende Mutter“ im Gesetzestext insbesondere des Mutterschutzgesetzes durch “schwangere Frau“ zu
ersetzen. In der Begründung heißt es dazu, dass entgegen dem Wortlaut das verwandtschaftliche Verhältnis zwi-
schen der Frau und dem Kind nicht erst mit der Geburt entstehe. Dem müsse durch eine Anpassung des Begriffs
Rechnung getragen werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf folgenden Änderungsantrag eingebracht:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. bei einer Fehlgeburt oder Totgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „vorzeitiger Entbindung“ durch die Wörter „einer Frühgeburt oder
einer Fehlgeburt oder Totgeburt nach der 24. Schwangerschaftswoche“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Schutzfrist“ durch die Wörter „nach Ablauf der zweiten
Woche“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kindes“ die Wörter „oder nach einer Fehlgeburt oder Tot-
geburt“ eingefügt.

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
bedingungen aussetzen, bei denen sie Stress oder anderen psychischen Belastungen in einem Maß ausgesetzt
ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.“

3. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedin-
gungen aussetzen, bei denen sie Stress oder anderen psychischen Belastungen in einem Maß ausgesetzt ist
oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die schwangere Frau hat einen Anspruch auf Aushändigung der Gefährdungsbeurteilung in Schrift-
form und auf Unterweisung zu Schutzmaßnahmen.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die schwangere oder stillende Frau hat einen Anspruch auf Beratung und Betreuung in Fragen
des Mutterschutzes durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt.“

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Gewerkschaften,“ die Angabe „die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung,“ eingefügt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ durch
die Wörter „von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt.

Drucksache 18/11782 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter „alle 2 Jahre, erstmals“ eingefügt und die
Angabe „2021“ wird durch die Angabe „2019“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Feiertagsarbeit“ ein Komma und die Wörter „die Auswirkungen der
Regelung zu einer Tätigkeit während der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen
oder hochschulischen Ausbildung“ eingefügt.

Begründung:

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Die Novelle des Mutterschutzgesetzes trägt dem besonderen Schutzbedürfnis von Frauen, die von einer Fehl- oder
Totgeburt betroffen sind, nicht ausreichend Rechnung. Insofern muss der Gesetzentwurf noch nachgebessert wer-
den: Um der besonderen körperlichen und seelischen Belastung gerecht zu werden, müssen Fehl- bzw. Totgebur-
ten ab Vollendung der 12. Schwangerschaftswoche unabhängig vom Gewicht des Kindes hinsichtlich der Schutz-
fristen und des Mutterschaftsgeldes einer Frühgeburt gleichgestellt werden.

Bei einer Fehl- oder Totgeburt nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche verlängert sich die Schutzfrist nach
der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen haben die Möglichkeit, die nachgeburtliche Schutzfrist von acht
Wochen auf ihr ausdrückliches Verlangen hin auszusetzen (§ 3 Absatz 3). Dies kann enormen Druck auf die jun-
gen Frauen ausüben. Druck, ihren eigenen Leistungsidealen gerecht zu werden, aber auch Druck von Seiten der
Hochschule oder Ausbildungsstelle. Letztendlich kann sich dies negativ auf die Gesundheit des Säuglings und der
stillenden Mutter auswirken. Um einen Ausgleich zwischen der Entscheidungsautonomie der Frau und der Si-
cherstellung des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten muss daher ein Basis-Schutz in Form einer unantastbaren
nachgeburtlichen Schutzfrist von zwei Wochen für die physische und psychosoziale Gesundheit der Schülerin,
Studentin und Praktikantin gesetzliche geregelt werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe c:

Um die Entscheidungsautonomie der Frau zu wahren, sollte die Frau die Schutzfrist im Falle einer Fehlgeburt
oder Totgeburt auf eigenen Wunsch hin – wie beim Tod des Kindes nach der Geburt – auf zwei Wochen verkürzen
können.

Zu Nummern 2 und 3:

Im Arbeitsschutzgesetz wurde nach langen Debatten und entsprechend den Entwicklungen in der Arbeitswelt un-
ter § 4 Nummer 1 der allgemeine Grundsatz der Vermeidung psychischer Gefahren aufgenommen. Der bisherige
Gesetzentwurf greift diesen Auftrag in dieser Deutlichkeit nicht auf und wird seinem eigenen Anspruch nach mehr
Transparenz für Betriebe und Arbeitgeber nicht gerecht. Insofern dient die Benennung von Stress und anderen
psychischen Belastungen als Gefährdungskriterium in § 10 als Klarstellung für die Betriebe, psychische Gefähr-
dungen bei den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen einzubeziehen.

Es ist bedenklich, dass in den vergangenen Jahren vor allem die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz zuge-
nommen haben. Es ist ein eindeutiges Warnsignal, wenn psychische Erkrankungen mit zurzeit 43,1 Prozent die
Hauptursache für Frühverrentung sind („Rentenversicherung in Zeitreihen“ der Deutschen Rentenversicherung,
2015). Die Gründe dafür sind vielfältig. Die Arbeitsintensität ist angestiegen und Arbeit hat sich verdichtet,
gleichzeitig haben sich die Arbeitszeiten wieder verlängert. Flexible, nicht planbare Arbeitszeiten sowie Schicht-
und Nachtarbeit nehmen zu und immer mehr Menschen arbeiten auch am Wochenende. Die Folgen sind hohe
Arbeitsbelastung, permanente Veränderungen und Neuanforderungen, dauernde Erreichbarkeit und fehlende
Trennung zwischen Arbeits- und Privatleben. Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ist aber Grundlage
des Arbeitsschutzes und stellt den Menschen, seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit in den Mittelpunkt. Aus
diesem ganzheitlichen Ansatz ergibt sich letztlich implizit die Verpflichtung, auch die psychischen Belastungen
am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten, insbesondere aber auch für Schwangere, zu berücksichtigen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11782

Der systematische Gleichlauf erfordert die Ergänzung der Gefährdungskriterien auch in Bezug auf stillende Müt-
ter in § 11. Ansonsten wird auf die Ausführungen zu § 10 verwiesen.

Zu Nummer 4:

Ziel der Novelle ist es, dass Frauen gut informiert und entscheidungsfähig ohne Angst einerseits vor Gesundheits-
risiken, andererseits vor beruflichen Nachteilen schwanger werden/ sein und ihr Kind bekommen können. Der
freien Entscheidung der Frau darüber, wie es beruflich während und nach der Geburt des Kindes weitergeht und
ob sie ggf. auf Freistellung in der Mutterschutzfrist verzichtet und weiter erwerbstätig arbeitet, sollte eine große
Bedeutung zugeschrieben werden.

Deshalb müssen für eine tatsächlich selbstbestimmte Entscheidung der Frau die Rahmenbedingungen noch besser
gestaltet werden, als es bisher im Gesetzentwurf der Fall ist:

Der Mutterschutz muss transparent und kommunikativ zwischen allen Beteiligten umgesetzt werden, d. h. die be-
troffene Frau ist bei der Gefährdungsbeurteilung und den Überlegungen zu beschäftigungssichernden Schutz-
maßnahmen aktiv einzubeziehen. Ihr Anspruch auf Information und eigenes Wissen muss im Gesetzentwurf kon-
kretisiert und gestärkt werden.

Zu Nummer 5 Buchstabe a:

Die Zusammensetzung des Ausschusses für Mutterschutz muss nach dem Vorbild der bestehenden arbeitsschutz-
rechtlichen Ausschüsse erfolgen. Alle Träger der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) sind
einzubeziehen, namentlich die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

Die Deutsche Unfallversicherung bringt in allen bisherigen Ausschüssen für Arbeitsschutz ihre Kompetenzen und
Ressourcen bei der Umsetzungssteuerung und präventiven Weiterentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes
ein. Gerade beim Mutterschutz ist eine Beteiligung unerlässlich.

Zu Nummer 5 Buchstabe b:

Mutterschutz ist Arbeitsschutz. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist durch die An-
siedlung der bereits bestehenden staatlichen Ausschüsse in hohem Maße kompetent und besitzt die notwendige
Fachexpertise in vielen Belangen des Mutterschutzes. Darüber hinaus entstehen durch die dortige Ansiedlung
der Geschäftsführung Synergieeffektive. Alle bestehenden arbeitsschutzrechtlichen Ausschüsse bedürfen einer
Verzahnung im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) mit- und untereinander. Im-
merhin ist das Ziel dieses starken Verbundes, den Arbeitsschutz in Deutschland zu modernisieren und Anreize für
Betriebe zu schaffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu stärken. Nur so kann der Mutterschutz
als Arbeitsschutzkomponente seine tatsächliche Wirkung entfalten.

Zu Nummer 6:

Ziel des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzes soll eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem
Gesundheitsschutz von Mutter und Kind und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstä-
tigkeit sein. Es muss sichergestellt werden, dass das Mutterschutzgesetz sowohl vor Gefährdungen, Überforde-
rung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz als auch vor finanziellen Einbußen und dem Verlust des Ar-
beitsplatzes bestmöglich schützt.

Für eine Bewertung des Erfolgs der Änderungen des Mutterschutzgesetzes ist daher ein kürzerer Zeitraum zur
Vorlage einer Evaluation notwendig. Ebenfalls muss diese turnusmäßig durchgeführt werden. Nur so können
mögliche Gefährdungen und Überforderungen der schwangeren und stillenden Frau rechtzeitig erkannt und ge-
setzgeberisch darauf reagiert werden.

Es bleibt insbesondere zu beobachten, wie sich die mit der Novelle neu geschaffene Möglichkeit für Frauen, sich
mit einer Tätigkeit während des grundsätzlich geltenden Nacht-, Feiertags,- und Sonntagsarbeitsverbotes einver-
standen zu erklären (§ 4 Absatz 2 und Absatz 3 und § 5 Absatz 1), auswirkt. Dabei ist besonders zu berücksichti-
gen, dass die Ausnahmeregelung Druck zu einer Inanspruchnahme – insbesondere auch durch den Arbeitgeber –
erzeugen kann und sich im Ergebnis negativ auf die Gesundheit des (ungeborenen) Kindes und der Schwangeren
bzw. stillenden Mutter auswirken könnte.

Drucksache 18/11782 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Auch im Falle von Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen ist zu beobachten, ob die Möglichkeit, die
nachgeburtliche Schutzfrist auf das ausdrückliche Verlangen der Frau hin zu verkürzen (§ 3 Absatz 3), Druck –
auch von Seiten der Ausbildungsstelle oder der Hochschule – auf die schwangeren oder stillenden Frauen ausübt
und sich letztendlich auf die Gesundheit des Säuglings oder der stillenden Mutter auswirkt.

Dieser Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8963 einen Änderungs-
antrag eingebracht, dessen Inhalt aus Buchstabe a der Beschlussempfehlung ersichtlich ist. Er wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. angenommen.

Darüber hinaus haben die Koalitionsfraktionen zu dem Gesetzentwurf einen Entschließungsantrag eingebracht,
dessen Inhalt aus Buchstabe b der Beschlussempfehlung ersichtlich ist. Er wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Im Rahmen der Ausschussberatung begrüßte die Fraktion der CDU/CSU, dass die Beratung des Gesetzes nun-
mehr zum Abschluss gebracht werden könne, nachdem das Bundeskabinett den Gesetzentwurf Anfang Mai 2016
beschlossen und im September 2016 die öffentliche Anhörung stattgefunden habe. Es sei ihr von Anfang an wich-
tig gewesen, dass am Ende ein unbürokratisches und anwenderfreundliches Gesetz beschlossen werde. Es handele
sich um ein Gesetz für die schwangere und stillende Frau und ihren Arbeitgeber. Im Vordergrund stehe der Schutz
der Frau und des ungeborenen Lebens. Viele Punkte, für die sich die CDU/CSU-Fraktion von Anfang an einge-
setzt habe, fänden sich im vorgesehenen Gesetz wieder. Man habe einen wirklichen Fortschritt gegenüber dem
Ursprungsgesetz von 1952 erreicht. Zu den positiven Aspekten des neuen Mutterschutzgesetzes gehöre die Ver-
größerung des Anwendungsbereichs, z. B. auch für Schülerinnen und Studentinnen sowie arbeitnehmerähnliche
Personen. Ebenso seien die verlängerten Schutzfristen von zwölf Wochen nach der Geburt von Kindern mit Be-
hinderung zu nennen.

Insgesamt passe sich das Gesetz an die Arbeitswelt an und sei damit zeitgemäß. Frauen, die länger arbeiten woll-
ten, könnten dies zukünftig auch tun. Dafür sei der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung – mit einer klaren
Rangfolge der Schutzmaßnahmen – eingeführt worden. Dadurch werde der Schutz am Arbeitsplatz deutlich ver-
bessert. Es sei vorgesehen, dass frühzeitig Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten, um Unsicherheiten zu
vermeiden und Rechtssicherheit auf allen Seiten zu schaffen. Besonders hervorzuheben seien die Änderungen in
§ 5 MuSchG-E zum Verbot der Nachtarbeit. Daraus gehe nun deutlich hervor, dass Ausnahmen vom Nachtar-
beitsverbot, also nach 20.00 Uhr, möglich seien. Hierfür müsse allerdings eine Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde erteilt werden. Dadurch habe man erreicht, dass die Frau während dieser Zeit weiter arbeiten dürfe und
nicht ohne weiteres in das Beschäftigungsverbot gehe.

Ein weiterer wichtiger Punkt sei die Gefährdungsbeurteilung. Individuelle Eigenschaften und Bedürfnisse der
Frauen spielten auch zukünftig bei den Gefährdungsbeurteilungen keine Rolle. Der Arbeitgeber habe die Pflicht,
Schutzmaßnahmen für die Frau festzulegen, wenn diese notwendig seien. Es sei nunmehr geregelt, dass der Ar-
beitgeber der Frau ein Gespräch über eine weitere Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen anbieten müsse. Die Ko-
alitionsfraktionen hätten einen Entschließungsantrag eingebracht, weil man es für notwendig halte, dass hierfür
insbesondere Umsetzungshinweise bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2018 zur Verfügung stünden
und damit sowohl für die Aufsichtsbehörden als auch für die Arbeitgeber klare Handlungsvorgaben vorlägen.
Schließlich sei aus Sicht der CDU/CSU-Fraktion die getaktete Arbeit ein wichtiger Punkt in den Beratungen ge-
wesen. Getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sei weiter möglich, sofern für die Schwangere und
ihr Kind keine unverantwortbare Gefährdung vorliege. Damit entspreche man auch dem Wunsch derjenigen
Frauen, die während der Schwangerschaft weiter arbeiten wollten. Mit diesen Regelungen biete man den Frauen
selbst und auch den Betrieben Rechtssicherheit im Umgang miteinander.

Die Fraktion DIE LINKE. kündigte an, man werde dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, da die darin enthalte-
nen Risiken und Gefahren für Schwangere zu groß seien. Durch das vorgesehene Gesetz werde der Reformstau
beim Mutterschutz nicht aufgelöst. Es sei zwar zu begrüßen, dass der Anwendungsbereich des Mutterschutzge-
setzes auf Schülerinnen und Studentinnen ausgedehnt worden sei. Kritikwürdig sei jedoch, dass der Mutterschutz

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11782

an einigen Stellen aufgeweicht werde. Dies geschehe z. B. durch die Einführung des Begriffes der „unverantwort-
baren Gefährdung“, der bislang im Arbeitsschutz unbekannt sei. Letztlich handele es sich hierbei um eine Abwä-
gung. Daran ändere auch der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen nichts. Unabhängig von der Eintritts-
wahrscheinlichkeit werde dieser Begriff als Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträch-
tigung definiert.

Ein weiterer Kritikpunkt sei die Umkehr des Verhältnisses von Ausnahme- und Regelfall bei den Beschäftigungs-
verboten. Bislang sei eine Beschäftigung grundsätzlich verboten gewesen und habe in Ausnahmefällen genehmigt
werden können. Nunmehr sei es umgekehrt. In vielen Fällen werde der Arbeitsschutz und der Schutz der Mütter
und ihrer Kinder in die Disposition des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gestellt. Berücksichtige man, wie die
Beschäftigungsverhältnisse zum Teil ausgestaltet seien und welcher Druck oft auf die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ausgeübt werde, so erkenne man die Risiken, die in diesen gesetzlichen Regelungen enthalten seien.

Schließlich seien in dem vorliegenden Gesetzentwurf psychische Belastungen wie Stress, Arbeitsverdichtung und
hohe Arbeitsleistung nicht berücksichtigt. Hiervon seien werdende Mütter in besonderem Maße betroffen. Es
fehle auch eine Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Gleichbehandlung selbstständig tätiger Frauen und
Männer (RL 2010/41/EU), um die selbstständig tätigen Frauen im Hinblick auf Mutterschaftsrechte mit abhängig
beschäftigten Frauen gleichzustellen. Auch das Kündigungsverbot nach einer ärztlich diagnostizierten Fehlgeburt
gehe nicht weit genug. Ebensowenig sei eine Regelung zum Rückkehrrecht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz
nach der Mutterschutzzeit im Gesetzentwurf enthalten.

Die Fraktion der SPD stellte fest, das Mutterschutzgesetz aus dem Jahre 1952 sei dringend reformbedürftig, weil
Frauen mittlerweile ganz selbstverständlich in die Arbeitswelt gehörten. Man verfolge das Ziel, eine Balance zu
finden zwischen verantwortungsvollem gesundheitlichen Schutz der Frau und des Kindes und den individuellen
Wünschen der Frau, ihrem Beruf auch in der Schwangerschaft und Stillzeit nachzugehen. In Bezug auf die Aus-
führungen der CDU/CSU-Fraktion wolle man klarstellen, dass das Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und der
Frau gerade auch die individuellen Belange der Frau berücksichtigen sollte.

Wichtig sei, dass das vorgesehene Gesetz u. a. auch Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen und arbeitneh-
merähnliche Personen umfasse. Es gebe auch mehr Schutz für Frauen, die Kinder mit Behinderung auf die Welt
brächten. Der Mutterschutz werde von acht auf zwölf Wochen verlängert. Diese Bestimmung werde bereits am
01. Juli 2017 in Kraft treten. Auch der Kündigungsschutz für Frauen werde verbessert. Frauen, die nach der
zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten, hätten zukünftig einen Kündigungsschutz von mindes-
tens vier Monaten. Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr sei nur möglich, wenn die Frau sich ausdrück-
lich dazu bereit erklärt habe, ein ärztliches Attest vorlege und Alleinarbeit ausgeschlossen sei. Um das Schutzni-
veau zu erhöhen, habe man in den Verhandlungen durchgesetzt, dass statt einer Meldepflicht ein behördliches
Genehmigungsverfahren greife, das in § 28 MuSchG-E verankert sei. Bei der Regelung zur Mehrarbeit habe man
erreicht, dass nunmehr auch die Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt würden. Ebenso sei eine klarstellende Rege-
lung zum Rückkehrrecht auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz aufgenommen worden. In der vorgesehenen Ent-
schließung werde betont, dass die Umsetzungshinweise zum Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2018 vor-
liegen sollten, um alle Beteiligten beim Vollzug des neuen Mutterschutzgesetzes zu unterstützen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordere in ihrem Änderungsantrag, dass Tätigkeiten, die auf Grund
von Stress und/oder psychischer Belastung eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau und ihr ungeborenes
Kind darstellten, in den Katalog der unzulässigen Tätigkeiten aufgenommen werden sollten. Die psychische Ge-
sundheit werde jedoch bereits in § 9 MuSchG-E(neu) grundsätzlich betont. Sobald eine Tätigkeit eine unverant-
wortbare Gefährdung darstelle oder darstellen könne, dürfe die Frau diese Tätigkeit nicht mehr ausüben – unab-
hängig davon, aus welchen Gründen diese Gefährdung vorliege. Außerdem werde in dem Änderungsantrag ge-
fordert, dass die Geschäftsstelle des Mutterschutzausschusses bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
beitsmedizin (BAuA) angesiedelt werden solle. Der Gesetzentwurf sehe demgegenüber vor, diese beim Bundes-
amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben „anzudocken“. Dies sei vor allem vor dem Hintergrund sinn-
voll, dass das BMFSFJ in mutterschutzrechtlichen Fragen federführend verantwortlich sei. Die fachliche Einbin-
dung der Kompetenzen der BAuA sei durch die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss für Mutterschutz und
den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen gewährleistet.

Drucksache 18/11782 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht der erste Ver-
such einer Reform des Mutterschaftsrechts sei. Auf europäischer Ebene habe es Versuche gegeben, eine Mutter-
schutzrichtlinie zu ändern. Deutschland habe das seinerzeit zusammen mit den Briten blockiert. Das sei eine
deutsch-britische Allianz gegen soziale Rechte auf europäischer Ebene gewesen.

Bei der Durchsicht des Gesetzentwurfes und des dazu vorgelegten Änderungsantrages sei man auf den interes-
santen neuen Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“ gestoßen. Offenbar habe die Koalition selbst den Ein-
druck gehabt, dass dieser Begriff einer Erklärung bedürfe und deshalb einen Entschließungsantrag dazu einge-
bracht. Das könne aber nicht davon ablenken, dass der Begriff an sich schon unschlüssig sei. Wenn es eine un-
verantwortbare Gefährdung gebe, dann müsse es denklogisch auch eine verantwortbare Gefährdung geben. Eine
Gefährdung müsse aber grundsätzlich ausgeschlossen werden, insoweit sei sie weder verantwortbar noch unver-
antwortbar.

Mit dem Entschließungsantrag habe die Koalition nun eine Klärung des Begriffs bis zum Inkrafttreten des Geset-
zes in Aussicht gestellt. Schon die Liste derjenigen, die an dieser Klärung zu beteiligen seien, sei beeindruckend.
Hinzu komme, dass eine solche Begriffsklärung im Arbeitsrecht erfahrungsgemäß Jahre dauere. Vor diesem Hin-
tergrund sei es eine Illusion zu glauben, das könne in diesem Fall innerhalb weniger Wochen geleistet werden.
Die Koalition hätte besser daran getan, den Begriff an sich zu ändern.

Probleme bereite auch der Begriff „psychische Belastung“. Statt ihn mit neuen Inhalten zu versehen, hätte man
besser an die Begrifflichkeit des Arbeitsschutzes anknüpfen sollen, wo der Begriff schon lange Verwendung finde.

Was schließlich die Zuständigkeit angehe, so sei das weniger eine Frage der Federführung als vielmehr der fach-
lichen Kompetenz. Diese liege aber eindeutig bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Aus
diesem Grunde sei es nicht sinnvoll, die Federführung in andere Hände zu legen.

B. Besonderer Teil

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert übernommen wurden, wird auf deren Begründung
verwiesen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist Folgendes zu bemerken:

Die Angaben im Regierungsentwurf unter E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung sind rechnerisch zu korrigieren
und an die Angaben in der Begründung unter A VII. 4.4 Änderung am Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
anzupassen. Der Verwaltung entsteht danach ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 500 000 Euro. Der jähr-
liche Aufwand entfällt zu rund 300 000 Euro auf Länder und Kommunen sowie zu rund 200 000 Euro auf den
Bund. Der Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme vom 29. April 2016 auf die vorherige Schätzung Bezug
genommen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates werden folgende wesentlichen Ände-
rungen vorgeschlagen:

 eine Klarstellung des Arbeitgeberbegriffs im Hinblick auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2),

 eine gesetzliche Konkretisierung des Begriffs der Alleinarbeit (§§ 2, 5, 6, 28, 29 MuSchG-E),

 die Regelung der Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung (§§ 4 und 29 MuSchG-E),

 die Regelung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Beschäftigung von schwangeren und stil-
lenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (§§ 4, 28 MuSchG-E),

 die klarstellende Regelung der Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Schutzmaßnahmen und ihrer
Dokumentation durch den Arbeitgeber (§§ 9 und 14 MuSchG-E),

 die Regelung, dass der Arbeitgeber nach der Mitteilung der Schwangerschaft oder Stillzeit die erforderlichen
Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der generellen Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzulegen und der
Frau zusätzlich ein Gespräch über weitere Möglichkeiten der Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzu-
bieten hat (§ 10 Absatz 2 MuSchG-E),

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11782

 die Regelung eines Verbotsvorbehalts für getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (§ 11 Ab-
satz 6, § 12 Absatz 5 und § 29 MuSchG-E)

 die Klarstellung des Rechts der Frau, nach dem Ende eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots
nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden (§ 25 MuSchG-E neu),

 die Anpassung der behördlichen Aufsichtsbefugnisse an die Regelungen des allgemeinen Arbeitsschutzes
(§§ 27 und 29 MuSchG-E) und

 die Regelung eines vorgezogenen Inkrafttretens der Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt
eines Kindes mit Behinderung und zum Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwan-
gerschaftswoche und eines verzögerten Inkrafttretens der Bußgeldvorschrift bei Zuwiderhandlungen gegen
die Vorgaben zur Erstellung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 1.

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1 - Mutterschutzgesetz)

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Einfügungen der §§ 5, 25 und 28.

Zu Buchstabe b (§ 1 MuSchG-E)

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des neuen § 5.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit dieser Änderung soll die Intention des Mutterschutzgesetzes verdeutlicht werden, dass Personen vom Mut-
terschutzgesetz dann erfasst werden, wenn sie nachweislich schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen.
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Zu Buchstabe c (§ 2 MuSchG-E)

Zu Doppelbuchstabe aa

Der Regelungsgehalt wird in § 1 Absatz 4 überführt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 nicht über § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3
des Arbeitsschutzgesetzes hinausgeht. Es wird sichergestellt, dass eine Person oder Gesellschaft dem Arbeitgeber
nur dann gleichgestellt wird, wenn Frauen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 in seinem Verantwor-
tungsbereich für ihn tätig sind. Eine weitergehende Regelung würde dazu führen, dass eine dem Arbeitgeber
gleichgestellte Person oder Gesellschaft die im Mutterschutzgesetz geregelten Pflichten, wie beispielsweise die
Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 1, nicht erfüllen könnte.

Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Absatzes 1.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Absatzes 1.

Zu Doppelbuchstabe dd

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des neuen § 5 und zur Streichung des Absatzes
1 sowie um eine redaktionelle Klarstellung, dass sich die Regelung des zweiten Teilsatzes ausschließlich auf
Satz 3 bezieht.

Zu Doppelbuchstabe ee

Der neu aufgenommene Absatz 4 bestimmt den Begriff der Alleinarbeit. Der Begriff findet in § 5 Absatz 2 Satz 2
Nummer 3, in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sowie in § 29 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c ausdrückliche Erwähnung.

Drucksache 18/11782 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nach dem neuen Absatz 4 liegt Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an
einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie
jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.

Der Begriff der Alleinarbeit setzt damit zunächst voraus, dass die Tätigkeit im räumlichen Verantwortungsbereich
des Arbeitgebers ausgeübt wird. Damit werden grundsätzlich nicht nur Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände er-
fasst, sondern auch Arbeitsplätze außerhalb des Betriebsgeländes, die aber im Verantwortungsbereich des Arbeit-
gebers verbleiben. Nicht als Alleinarbeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MuSchG-E) gelten hingegen die
Heim- und Telearbeit. Eine in Heimarbeit beschäftigte Frau kann ihren Arbeitsplatz grundsätzlich jederzeit ver-
lassen, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig sein sollte (zum Beispiel wegen plötzlicher Übelkeit),
ohne dass sie deswegen mit Nachteilen von Seiten des Auftraggebers oder Zwischenmeisters rechnen muss. Ent-
sprechendes gilt auch für in Telearbeit beschäftigte Frauen.

Zudem setzt Alleinarbeit voraus, dass der Arbeitgeber eine Frau beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie
jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Alleinarbeit liegt demnach insbesondere dann nicht
vor, wenn während der Beschäftigung jederzeit eine weitere Person verfügbar ist, die der schwangeren Frau er-
forderlichenfalls helfen kann.

Zu Buchstabe d (§ 4 MuSchG-E)

Die Regelung zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit in § 4 des Regierungsentwurfs wird aus Gründen der Über-
sichtlichkeit in zwei Paragrafen aufgeteilt.

Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 4 Absatz 1 des Regierungsentwurfs, Absatz 2
den des § 4 Absatz 4 des Regierungsentwurfs.

In Absatz 1 neu eingefügt ist Satz 4. Er regelt, dass der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht in
einem Umfang beschäftigen darf, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des
Monats übersteigt. Ein Überschreiten der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit ist daher grundsätzlich nur
dann unzulässig, wenn dadurch auch die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt
überschritten wird. Die Regelung gilt für voll- und teilzeitbeschäftigte Frauen gleichermaßen. Sie stellt insbeson-
dere sicher, dass teilzeitbeschäftigte Frauen gemessen an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Vergleich zu
vollzeitbeschäftigten Frauen nicht unverhältnismäßig zu Mehrarbeit verpflichtet werden können.

Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 28.

Zu Buchstabe e (§ 5 MuSchG-E)

§ 5 Absatz 1 Satz 1 übernimmt den Regelungsgehalt des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Regierungsentwurfs. An die
Stelle der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Regierungsentwurfs tritt die Regelung zur Zulässigkeit der
Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr unter den Voraussetzungen des § 28. Wie bisher kann der Arbeitgeber
darüber hinaus in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr
eine Genehmigung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 beantragen.

§ 5 Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 4 Absatz 3 des Regierungsentwurfs. Der
Regierungsentwurf wird in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 geändert. Danach darf die Ausbildungsstelle eine schwan-
gere Frau bis 22 Uhr nur beschäftigen, wenn insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere
Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die Ausbildungsstelle muss sicherstellen, dass die schwangere Frau nicht in Situationen gerät, in denen sie sich
oder ihr Kind im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung einer unverantwortbaren Gefährdung
aussetzen müsste. Die Regelung zur Alleinarbeit korrespondiert mit der Regelung des § 6 zur Arbeit an Sonn-
und Feiertagen.

Der Ausschuss für Mutterschutz kann nach § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 konkretisierende Regeln zum Schutz
der schwangeren Frau und ihres Kindes in Fällen der Alleinarbeit aufstellen.

Zu Buchstabe f (§ 6 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Bestimmung des Begriffs der Alleinarbeit sowie um eine redaktionelle
Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/11782

Die Regelung zur Sonn- und Feiertagsarbeit entspricht – mit Ausnahme der Änderungen jeweils in Satz 2 Num-
mer 4 – der Regelung im § 5 MuSchG des Regierungsentwurfs.

Durch die Änderung in Nummer 4 wird klargestellt, dass der Arbeitgeber beziehungsweise die Ausbildungsstelle
eine schwangere Frau an Sonn- und Feiertagen nur beschäftigen darf, wenn insbesondere eine unverantwortbare
Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber beziehungsweise die Ausbildungsstelle sicherstellen,
dass die schwangere Frau nicht in Arbeitssituationen gerät, in denen sie sich oder ihr Kind einer unverantwortba-
ren Gefährdung aussetzen müsste. Solche Konfliktsituationen durch Alleinarbeit sind insbesondere zu befürchten,
wenn der Arbeitsplatz beispielsweise im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Praktika ständig besetzt
sein muss und nicht organisatorisch sichergestellt ist, dass jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht. Zudem
muss gewährleistet sein, dass der Frau während ihrer Beschäftigung auch in schwangerschaftsbedingten Notsitu-
ationen jederzeit und in angemessener Weise Hilfe zur Verfügung steht. Diese Vorkehrungen haben insbesondere
für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen Bedeutung, da an diesen Tagen häufig mit vermindertem Personalschlüssel
gearbeitet wird.

Keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und ihr Kind durch Alleinarbeit liegt demnach vor,
wenn die schwangere Frau zwar ohne die Anwesenheit einer weiteren Person an einem Arbeitsplatz im räumli-
chen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers beschäftigt wird, sie ihren Arbeitsplatz jedoch jederzeit verlassen
kann und für schwangerschaftsbedingte Notsituationen eine unverantwortbare Gefährdung durch Schutzmaßnah-
men oder die jederzeitige Erreichbarkeit von Hilfe durch Dritte ausgeschlossen werden kann. Ob eine mutter-
schutzrechtlich unzulässige Alleinarbeit vorliegt, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls be-
urteilt werden.

Der Ausschuss für Mutterschutz kann nach § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 konkretisierende Regeln zum Schutz
der schwangeren Frau und ihres Kindes in Fällen der Alleinarbeit aufstellen.

Zu Buchstabe g (§§ 7 und 8 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Buchstabe h (§ 9 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

In dem neu eingefügten Satz 2 wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen
auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen hat
(vergleiche Nummer 3 der Beschlussdrucksache zu BR-Drs. 230/16). Diese Verpflichtung entspricht den allge-
meinen Vorgaben des Arbeitsschutzes (vergleiche § 3 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)).
Das Ergebnis seiner Überprüfung ist in der Dokumentation festzuhalten (vergleiche § 14 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2).

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der §§ 5, 25 und 28.

Zu Buchstabe i (§ 10 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Drucksache 18/11782 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe bb

Absatz 2 Satz 1 legt fest, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 die
konkret vorzunehmenden Schutzmaßnahmen unverzüglich festlegen muss. Der Arbeitgeber hat dabei die Gefähr-
dungsbeurteilung nach Absatz 1 auf ihre Aktualität zu überprüfen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b oder c ist der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzule-
gen. Die Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen ergibt sich aus den mutterschutzrechtlichen Vorgaben.

Absatz 2 Satz 2 dient dem Austausch von Arbeitgeber und der schwangeren oder stillenden Frau über weitere
Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die über die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 hinausge-
hen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung in Absatz 3 sieht vor, dass ein Beschäftigungsverbot nur für den Fall gilt, dass der Arbeitgeber
nicht unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Wenn auf der Grund-
lage der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 keine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind
vorliegt, kann die Frau ohne Unterbrechung weiterbeschäftigt werden. Nach den arbeitsschutzrechtlichen Grunds-
ätzen hat der Arbeitgeber bei sich ändernden Gegebenheiten die Maßnahmen entsprechend anzupassen und damit
auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.

Zu Buchstabe j (§ 11 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Absatz 6 Nummer 3 regelt, dass eine schwangere Frau nicht mit getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeits-
tempo beschäftigt werden darf, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für
ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Diese Regelung ist im Vergleich zu einem generellen Ver-
bot der getakteten Arbeit flexibler und berücksichtigt stärker das Interesse der Frau an einer Weiterbeschäftigung.
Im Unterschied zur Akkord- und Fließarbeit, die grundsätzlich eine unzulässige Gefährdung für die schwangere
Frau und ihr Kind darstellen, besteht bei der getakteten Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo häufiger die
Möglichkeit, die Arbeitsabläufe der schwangerschaftsbedingten Situation entsprechend anzupassen, sodass für
die schwangere Frau oder für ihr Kind keine unverantwortbare Gefährdung besteht. Die zuständige Aufsichtsbe-
hörde kann die getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 ver-
bieten, wenn sie nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die konkrete Form der getakteten Arbeit eine un-
verantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für ihr Kind darstellt.

Der Ausschuss für Mutterschutz kann nach § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 konkretisierende Regeln zur Beurtei-
lung von unverantwortbaren Gefährdungen bei getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo aufstellen.

Zu Buchstabe k(§ 12 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderungen dienen der sprachlichen Anpassung an die entsprechende Formulierung in § 11 Absatz 1 Satz 1
und Satz 2 Nummer 1.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Änderung in Absatz 5 Nummer 3 wird nunmehr geregelt, dass eine stillende Frau nicht mit getakteter
Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo beschäftigt werden darf, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeits-
tempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Die Änderung korres-
pondiert mit der entsprechenden Regelung für schwangere Frauen in § 11 Absatz 6 Nummer 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/11782

Zu Buchstabe l (§ 13 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Buchstabe m (§ 14 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Bei der Streichung von Buchstabe a in Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Das Erfor-
dernis, im Rahmen der generellen Beurteilung der Arbeitsbedingungen den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu er-
mitteln, ergibt sich insgesamt aus § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, nicht nur aus dessen Buchstabe a.

Bei der Änderung in Nummer 2 handelt sich um eine Folgeänderung zum neu eingefügten § 9 Absatz 1 Satz 2,
zur Änderung des § 10 Absatz 2 und dient der Klarstellung. Der Arbeitgeber hat die schwangere oder stillende
Frau auch über das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu informieren. Das Er-
gebnis seiner Überprüfung ist in der Dokumentation festzuhalten. Dies entspricht den allgemeinen Vorgaben des
Arbeitsschutzrechts (vergleiche § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG).

Bei der Einfügung der neuen Nummer 3 handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 10
Absatz 2.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Es wird klargestellt, dass sich die Informationspflicht auf die Mitteilung der bereits erstellten Gefährdungsbeur-
teilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die auf dieser Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 beschränkt. Der Frau sind nur die Gesichtspunkte mitzuteilen, die nach Maßgabe der Ge-
fährdungsbeurteilung für sie von Belang sind. Dies entspricht auch unionsrechtlichen Vorgaben. Im Übrigen han-
delt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 10 Absatz 2 sowie zur Einfügung des § 5.

Zu Doppelbuchstabe bb

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Das Erfordernis, im Rahmen der generellen
Beurteilung der Arbeitsbedingungen den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu ermitteln, ergibt sich insgesamt aus
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, nicht nur aus dessen Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 10 Absatz 2 sowie zur Einfügung des
§ 5.

Zu Buchstabe n (§§ 15 und 16 MuSchG-E)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des § 5.

Zu Buchstabe o (§ 17 MuSchG-E)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des § 5. Zudem wird die Regelung zur Sicher-
stellung einer einheitlichen Reihenfolge der Aufzählungen im Hinblick auf die Regelung zur Fehlgeburt nach der
zwölften Schwangerschaftswoche redaktionell überarbeitet.

Zu Buchstabe p bis t (§§ 18 bis 22 MuSchG-E)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des § 5.

Zu Buchstabe u (§ 23 MuSchG-E)

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Drucksache 18/11782 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes
(HAG) treffen keine Regelungen zur Ermittlung des Entgelts für in Heimarbeit Beschäftigte. Sie regeln vielmehr
den Entgeltschutz. Die im bisherigen § 7 Absatz 4 Satz 3 MuSchG enthaltene Formulierung wird daher beibehal-
ten.

Zu Buchstabe v (§ 24 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Buchstabe w (§ 25 MuSchG-E)

Die Einführung des § 25 dient der Klarstellung und entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Aus Artikel 11
Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 5 bis 8 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) und aus Artikel 15
der Richtlinie zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungs-
fragen (2006/54/EG) folgt, dass für Zeiten eines Beschäftigungsverbots die mit dem Beschäftigungsverhältnis
verbundenen Rechte unverändert gewährleistet werden müssen. Dadurch, dass für Frauen zwingende mutter-
schutzrechtliche Vorschriften gelten, dürfen Frauen keine Nachteile im Erwerbsleben erleiden.

Die Beschäftigungsverbote des MuSchG-E beinhalten wichtige Schutzfunktionen für schwangere und stillende
Frauen und für ihr Kind. Sie haben keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder dessen
Inhalt. Die Pflicht der Frau zur Arbeitsleistung wird durch das Beschäftigungsverbot lediglich suspendiert.

Unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverbots besteht daher ein Anspruch, entsprechend den vertraglich
vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Inwieweit der Arbeitgeber der Frau eine andere als die früher
ausgeübte Tätigkeit zuweisen kann, bestimmt sich nach den allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen.

Zu Buchstabe x (§ 26 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der §§ 5 und 25.

Zu Buchstabe y (§ 27 MuSchG-E)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Überschrift wird wegen des neu angefügten Absatzes 6 ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Änderung wird die Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers geregelt, wenn er beabsichtigt, eine
schwangere oder stillende Frau unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder
§ 12 Absatz 5 Nummer 3 zu beschäftigen. Die Benachrichtigung nach Satz 1 Nummer 2 soll sinnvollerweise die
Beschreibung der Tätigkeiten der Frau und die Darlegung enthalten, dass die gesetzlichen Vorgaben für die je-
weilige Beschäftigung eingehalten sind.

Dies ermöglicht der Aufsichtsbehörde eine umgehende Prüfung der angezeigten Beschäftigung auf Grundlage der
übermittelten Angaben oder gegebenenfalls nachgeforderten Unterlagen. Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem
Ergebnis, dass die Beschäftigung eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder für ihr Kind darstellt, kann
sie beispielsweise die Ausübung von getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo durch die schwangere
oder stillende Frau nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 verbieten.

Aufgrund des Genehmigungsverfahrens für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen zwischen
20 Uhr und 22 Uhr gemäß § 28 entfällt für diese Fälle der Regelungsbedarf in Nummer 2.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 5.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neu eingefügte Absatz 4 dient der Umsetzung eines Änderungswunsches des Bundesrates (vergleiche Num-
mer 6 der Beschlussdrucksache zu BR-Drs. 230/16) und übernimmt klarstellend die Regelungen zum Auskunfts-
verweigerungsrecht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 ArbSchG. Danach besteht für die auskunftspflichtige Person

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/11782

ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn sie sich selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Bislang
musste auf die allgemeine Vorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 ArbSchG zurückgegriffen werden, da § 139b
der Gewerbeordnung (GewO) ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht regelt und eine mutterschutzspezifische
Regelung fehlte.

Zu Doppelbuchstabe ee

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 4.

Zu Doppelbuchstabe ff

Der neu angefügte Absatz 6 regelt ein Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Bediensteten
und Beauftragten der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis
gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und übernimmt den Regelungsgehalt des § 139b Absatz 1
Satz 3 und 4 GewO, auf den § 20 Absatz 2 MuSchG bislang verwiesen hat. Die Regelung entspricht weitgehend
§ 23 Absatz 2 ArbSchG.

Zu Buchstabe z (§ 28 MuSchG-E)

Mit der Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22
Uhr wird dem Gesundheitsschutz und den spezifischen Bedürfnissen der schwangeren oder stillenden Frau und
ihres Kindes für diese Form der Beschäftigung Rechnung getragen. Zudem erleichtert das Verfahren die Weiter-
beschäftigung der Frau, und liegt im gemeinsamen Interesse der Frau und des Arbeitgebers.

Neben dem Benachrichtigungsverfahren für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 6 in Verbindung
mit § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie dem Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung nach
22 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird in
§ 28 ein Genehmigungsverfahren für die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr eingeführt. Im Unterschied
zum Benachrichtigungsverfahren nach § 27 Absatz 1 sieht das Genehmigungsverfahren nach § 28 notwendiger-
weise eine formelle und materielle Einzelfallprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor. Damit wird dem Schutz vor
möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr umfas-
send Rechnung getragen.

Im Unterschied zur Beschäftigung nach 22 Uhr, die grundsätzlich eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau
und ihr Kind darstellt, und daher von der Aufsichtsbehörde nur in Einzelfällen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 genehmigt werden kann, wird bei der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr davon ausgegangen, dass
die Aufsichtsbehörde nur in Einzelfällen eine vorläufige Untersagung der Beschäftigung beziehungsweise eine
Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung erteilen wird. Dies betrifft beispielsweise Fälle der
Schichtarbeit, in denen die Schicht in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr endet.

Sollte ein Arbeitgeber von vornherein beabsichtigen, eine Frau länger als bis 22 Uhr zu beschäftigen, hat er bei
der Aufsichtsbehörde eine Einzelfallgenehmigung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu beantragen. Das Ge-
nehmigungsverfahren nach § 28 gilt nur insoweit für die Beschäftigung bis 22 Uhr und ist im Verhältnis zu dem
Genehmigungsverfahren nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 für die Beschäftigung nach 22 Uhr grundsätzlich
nachrangig.

Mit der neuen Regelung wird branchenunabhängig die Pflicht des Arbeitgebers eingeführt, eine Genehmigung
für die Beschäftigung einer Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Hierfür
hat er alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, die der Behörde eine formelle und materielle Prüfung des
Antrags ermöglichen. Dem Antrag ist nach Absatz 1 Satz 2 die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedin-
gungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen.

Nach Einreichung des Antrags darf der Arbeitgeber die Frau beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 erfüllt sind. Die Antragstellung erfordert eine besondere Prüfung der Zulässigkeit der Beschäftigung zwi-
schen 20 Uhr und 22 Uhr durch den Arbeitgeber. Sollte das ärztliche Attest nicht vorliegen, darf er die Frau nicht
beschäftigen. Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist
damit grundsätzlich eine nahtlose Beschäftigung der Frau auch für die Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zulässig,
solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht
vorläufig untersagt.

Drucksache 18/11782 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nach Eingang des Antrags erfolgt zunächst eine formelle Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbe-
hörde hat dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn noch Unterlagen fehlen und nachzureichen sind. Der
Arbeitgeber darf die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechend dem Antrag beschäftigen,
soweit die Behörde nicht trotz vollständiger Unterlagen eine vorläufige Untersagung der Beschäftigung aus-
spricht. Zudem ist die Weiterbeschäftigung unzulässig, sobald die Aufsichtsbehörde den Genehmigungsantrag
ablehnt.

Die materielle Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von sechs Wochen. Es wird davon ausgegangen, dass die
Behörde nach der materiellen Prüfung in der Regel nichts weiter veranlassen muss, sodass die Genehmigung mit
Fristablauf als erteilt gilt und die Frau weiterbeschäftigt werden kann. Nur für den Fall, dass die Behörde nach
materieller Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschäftigung eine unverantwortbare Gefährdung für die
schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellt, kann sie den Antrag ablehnen. Mit der Ablehnung wird
die Weiterbeschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr unzulässig.

Unabhängig von der behördlichen Entscheidung kann die Frau ihre Bereiterklärung, bis 22 Uhr beschäftigt zu
werden, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesen Fällen wird die Weiterbeschäftigung mit
dem Widerruf der Frau unzulässig.

Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung bzw. der Widerruf einer (ursprünglich) rechtmäßig erteilten
Genehmigung richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts (insbesondere der §§ 48, 49,
51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Zu Buchstabe za (§ 29 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der §§ 5, 25 und 28.

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Überschrift wurde wegen des neu angefügten Absatzes 6 ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Änderungen werden die mutterschutzrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit und zu den Befugnissen
der Aufsichtsbehörde entsprechend den Regelungsvorschlägen des Bundesrates (vergleiche Ziffer 6 der Be-
schlussdrucksache zu BR-Drs. 230/16) rechtssystematisch an die Regelungen zum allgemeinen Arbeitsschutz
nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) angepasst.

Bislang werden die Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörde neben den Regelungen in § 19 MuSchG
und § 20 Absatz 1 MuSchG durch einen generellen Verweis auf § 139b GewO in § 20 Absatz 2 MuSchG geregelt.
Der Verweis auf § 139b GewO wurde im Regierungsentwurf übernommen. Das ArbSchG hat § 139b GewO je-
doch in weiten Teilen durch die Aufnahme konkretisierender, dem Arbeitsschutz angepasster Regelungen abge-
löst. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des ArbSchG sind seither in den §§ 22, 23 Arb-
SchG geregelt. Zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der Vorschriften aus dem Arbeitsschutz und Mutter-
schutz werden die Regelungen der §§ 23, 23 ArbSchG – zum Teil durch konkrete Regelung im Gesetz, zum Teil
durch Verweis – übernommen. Dabei werden nur diejenigen Regelungsgehalte des § 139b der Gewerbeordnung
(GewO) übernommen, die von mutterschutzspezifischer Relevanz sind und die sich nicht bereits aus den Vor-
schriften des ArbSchG ergeben.

Der Verzicht auf den pauschalen Verweis auf § 139b GewO und die Einführung einer bereichsspezifischen Re-
gelung dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Dabei wird der Regelungsgehalt des bisher in Bezug ge-
nommenen § 139b GewO wie folgt abgebildet:

 § 139b Absatz 1 Satz 1 GewO zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde findet sich in § 29 Absatz 1,

 der Regelungsgehalt des § 139b Absatz 1 Satz 2 GewO sowie des § 139b Absatz 4 und 6 GewO zu den Be-
fugnissen der Aufsichtsbehörde wird durch § 29 Absatz 2 und seinen Verweis auf die Befugnisse nach § 22
Absatz 2 und 3 ArbSchG erfasst (wobei ein Verweis auf § 22 Absatz 1 ArbSchG entbehrlich ist, da die Re-
gelung dem § 27 Absatz 2 bis 4 entspricht),

 der Regelungsgehalt des § 139b Absatz 1 Satz 3 und 4 GewO zum Offenbarungsverbot wird nun in § 27
Absatz 6 geregelt,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/11782

 die Regelung des § 139b Absatz 2 GewO zur Regelung der Zuständigkeitsverhältnisse hat für den Bereich
des Mutterschutzes keine praktische Bedeutung und wird daher nicht in das MuSchG überführt,

 die bisher über § 20 Absatz 2 Satz 1 MuSchG in Verbindung mit § 139b Absatz 3 GewO geregelte Pflicht
der Aufsichtsbehörden zur Erstellung von Jahresberichten wird an die Regelung des § 23 Absatz 4 ArbSchG
angepasst und ist nunmehr im neuen § 29 Absatz 6 geregelt,

 der Regelungsgehalt des § 139b Absatz 5 GewO wird nicht übernommen, da sich die dort geregelten Mel-
depflichten bereits aus § 23 Absatz 1 und 3 ArbSchG ergeben,

 die Regelungen des § 139b Absatz 7 und 8 GewO zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden bei Anhalts-
punkten auf Schwarzarbeit u. ä. haben keine mutterschutzspezifische Relevanz und werden daher nicht in
das MuSchG überführt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der §§ 5, 25 und 28.

Zu den Dreifachbuchstaben bbb und ccc

Die Änderung von Nummer 1 regelt die Möglichkeit der Erteilung behördlicher Ausnahmen vom Verbot der
Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1, sowie vom Verbot der Nachtarbeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1.
Die Ausnahmen sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen zu bewilligen,
wenn sich die schwangere oder stillende Frau ausdrücklich zu der Arbeit bereit erklärt, nach ärztlichem Zeugnis
nichts gegen die Beschäftigung spricht und in Fällen des § 5 insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für
die schwangere Frau durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Bei der Änderung von Nummer 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von § 28. Aufgrund des
Genehmigungsverfahrens nach § 28 für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen zwischen 20
Uhr und 22 Uhr entfällt für diese Fälle der Regelungsbedarf in Nummer 2. Schülerinnen und Studentinnen können
unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 auch zwischen 20 Uhr und 22 Uhr an Ausbildungsveranstaltungen
teilnehmen. Nummer 2 regelt, dass dies in Einzelfällen von der Aufsichtsbehörde verboten werden kann.

Bei der Änderung von Nummer 3 bis 7 und 9 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderungen zur Einfü-
gung des § 5.

Bei der Änderung von Nummer 8 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von § 11 Absatz 6 Num-
mer 3 und § 12 Absatz 5 Nummer 3. Die Beschäftigungsformen der Akkord- und Fließarbeit unterliegen weiter-
hin einem grundsätzlichen Verbot, sodass weiterhin nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 Ausnahmen von der Auf-
sichtsbehörde bewilligt werden können. Die getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo kann nach
Nummer 7 von der Aufsichtsbehörde verboten werden, wenn sie in ihrer konkreten Form eine unverantwortbare
Gefährdung für die Frau oder ihr Kind darstellt.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Änderung in Absatz 4 grenzt klarstellend die Beratungspflichten der Aufsichtsbehörden von den Beratungs-
pflichten anderer Stellen ab und setzt einen Änderungswunsch des Bundesrates um (vergleiche Ziffer 7 der Be-
schlussdrucksache zu BR-Drs. 230/16). Die Beratung für Fragen des Leistungsrechts nach den §§ 18 bis 22 obliegt
grundsätzlich den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften.

Zu Doppelbuchstabe ee

Der neu eingefügte Absatz 6 regelt die Berichtspflicht der zuständigen obersten Landesbehörden und entspricht
der Regelung des § 139b Absatz 3 GewO, der nach bisherigem Recht durch § 20 Absatz 2 MuSchG in Bezug
genommen wurde. Er entspricht der Regelung des § 23 Absatz 4 ArbSchG.

Zu den Buchstaben zb und zc (§§ 30 und 31 MuSchG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der §§ 5, 25 und 28.

Drucksache 18/11782 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe zd (§ 32 MuSchG-E)

Im Wesentlichen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung der §§ 5, 25 und 28. Darüber
hinaus sind folgende Änderungen am Regierungsentwurf vorgesehen:

 Bei der Änderung in Nummer 1 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des § 4
Absatz 1 Satz 4 und des § 5.

 Bei der Änderung in Nummer 6 handelt es sich um eine sprachliche Klarstellung, mit der verdeutlicht wird,
dass es im Zusammenhang mit der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Regelung des § 32 Absatz 1 Nummer 6
auf die Ermittlung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an-
kommt und nicht auf die Ermittlung konkreter Schutzmaßnahmen, die erst bei Mitteilung der Schwanger-
schaft oder des Stillens nach § 10 Absatz 2 notwendig wird.

 Bei der Änderung zu Nummer 7 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 10 Absatz 2.

Zu den Buchstaben ze (§ 33 MuSchG-E) und zf (§ 34 MuSchG-E)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung der §§ 5, 25 und 28.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 2 – Änderung des Bundesbeamtengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der §§ 5, 25 und 28.

Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 5 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Buchstabe a

Die Regelung des § 24i Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch wurde zuletzt durch das Heil- und
Hilfsmittelversorgungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2017 geändert. Mit dem Inkrafttreten des neuen Geset-
zes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium ist eine erneute Anpassung erfor-
derlich.

Zu Buchstabe b

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung des § 5 MuSchG-E.

Zu Buchstabe c

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an § 3 Absatz 2 Nummer 3 MuSchG-E.

Zu Nummer 4 (Änderung des Artikels 6 – Folgeänderungen)

Zu Buchstabe a (Absatz 8 – Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Die in Absatz 8 vorgesehene Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für
Arbeitssuchende – kann entfallen. Im Entwurf zum 9. Änderungsgesetz des SGB II war ein Verweis auf den
MuSchG-E vorgesehen. Das 9. Änderungsgesetz wurde ohne diesen Verweis auf den MuSchG-E verabschiedet.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Streichung des bisherigen Artikels 6 Absatz 8.

Zu den Buchstaben c bis k

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Streichung des bisherigen Artikels 6 Absatz 8 sowie zur
Einfügung der §§ 5, 25 und 28 MuSchG-E.

Zu Nummer 5 (Artikel 7 bis 10)

Zu Artikel 7 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 6 MuSchG nach Artikel 8 Num-
mer 1. Mit der Änderung wird in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der verbesserte Schutz von Müttern
bei Geburt eines Kindes mit Behinderung bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Schutz von Müttern
bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium sichergestellt. Der durch Artikel 7 geänderte § 24i Absatz 3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/11782

Satz 1 SGB V wird mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbil-
dung und im Studium wiederum neu gefasst.

Zu Artikel 8 (Änderung des Mutterschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 6 MuSchG)

Mit der Änderung des bisherigen § 6 Absatz 1 Satz 1 MuSchG wird in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 2
der verbesserte Schutz von Müttern bei Geburt eines Kindes mit Behinderung bereits vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium sichergestellt.

Zu Nummer 2 (§ 9 MuSchG)

Mit der Änderung des bisherigen § 9 MuSchG wird in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Kündi-
gungsschutz bei einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt bereits vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium sichergestellt.

Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)

Die Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz setzt in Verbindung mit Artikel 10 Ab-
satz 1 Satz 2 unionsrechtliche Vorgaben bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Schutz von Müttern bei
der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium um und erfolgt im Wesentlichen in Anpassung an die neue No-
menklatur der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Diese Regelung übernimmt redaktionell angepasst die Än-
derungen aus Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und
98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Zu Artikels 10 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 Satz 1 wird das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 2018 geregelt.

Satz 2 regelt das vorgezogene Inkrafttreten der Artikel 7, 8 und 9 (verbesserter Schutz bei der Geburt eines Kindes
mit Behinderung, Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche).

Mit der Regelung des Satzes 3 zum späteren Inkrafttreten von § 32 Absatz 1 Nummer 6 MuSchG-E zum 1. Januar
2019 wird den Arbeitgebern eine gewisse Anlaufzeit gegeben, um den nach § 10 Absatz 1 nun ausdrücklich ge-
forderten Rechtszustand zu erreichen, ohne unmittelbar der entsprechenden Bußgeldregelung zu unterliegen.
Diese Übergangsregelung erscheint angemessen, da die Neuregelung des Mutterschutzgesetzes in § 10 Absatz 1
nunmehr klarstellt, dass der Arbeitgeber seine bereits nach bisheriger Rechtslage bestehende Pflicht zur Beurtei-
lung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG unabhängig von der geschlechtsspezifischen Besetzung für jeden
Arbeitsplatz vorzunehmen hat.

Die Pflicht zur Vornahme der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 1 wird dadurch nicht berührt.

Zu den Absätzen 2 und 3

Mit den Änderungen wird das Außerkrafttreten des bisherigen MuSchG und der bisherigen Verordnung zum
Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) zum 1. Januar 2018 geregelt.

Berlin, den 29. März 2017

Bettina Hornhues
Berichterstatterin

Gülistan Yüksel
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Dr. Franziska Brantner
Berichterstatterin

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