BT-Drucksache 18/11774

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10935, 18/11420, 18/11472 Nr. 1.5 - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)

Vom 29. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11774

18. Wahlperiode 29.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10935, 18/11420, 18/11472 Nr. 1.5 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts
im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und
zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
(Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)

A. Problem

Der Ausschuss für Finanzstabilität der Bundesregierung hat am 30. Juni 2015
empfohlen, neue Befugnisse für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht zu schaffen, um einer möglichen Gefahr für die Finanzstabilität entgegen-
wirken zu können, die sich im Zusammenhang mit Überbewertungen auf
Wohnimmobilienmärkten, nachlassenden Kreditvergabestandards sowie einer
übermäßigen Expansion der Kreditvergabe ergeben kann. Durch die Umsetzung
der Empfehlung sollen mögliche Risiken für die Stabilität des deutschen Finanz-
systems aus der Darlehensvergabe zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien
zielgerichtet adressiert werden können.

Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur
Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34 – Wohnimmobilienkreditrichtli-
nie) wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2016 (BGBl. I
S. 396) in deutsches Recht umgesetzt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes sind in der
Praxis Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung auf-
getreten. Einheitliche Standards haben sich im Markt noch nicht herausgebildet.
Die Kreditinstitute haben teilweise ein sehr unterschiedliches Verständnis der
Vorschriften entwickelt. Die daher bei einigen Marktteilnehmern entstandenen
Unsicherheiten lassen befürchten, dass manche Darlehensgeber aus Gründen der
Vorsicht Darlehen nicht vergeben, die nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und den deutschen Umsetzungsvorschriften tatsächlich gewährt werden könnten.

Anpassungsbedarf im Darlehensrecht besteht außerdem aufgrund der sog. Bench-
mark-Verordnung der Europäischen Union: Die Verordnung (EU) 2016/1011 des

Drucksache 18/11774 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei
Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der
Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung
der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) ergänzt die Richtlinie
2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des
Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66 – Verbraucherkreditrichtlinie) und die
Wohnimmobilienkreditrichtlinie um zwei neue Informationspflichten. Diese
Richtlinienvorgaben sind bis zum 1. Juli 2018 umzusetzen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht vor, durch Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG), im Ka-
pitalanlagegesetzbuch (KAGB) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu-
sätzliche Instrumente zu schaffen, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht den Kreditgebern bestimmte Mindeststandards für die Vergabe
von Neukrediten für den Erwerb oder Bau von Wohnimmobilien vorgeben kann,
wenn dies zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzstabilität erforder-
lich ist.

Im Bereich der aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Kreditwürdigkeitsprü-
fung nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll im Interesse von Darlehens-
gebern und Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rechtssicherheit erhöht wer-
den. Dies geschieht durch gesetzliche Klarstellungen zu den sog. Immobilienver-
zehrkreditverträgen und zu der Möglichkeit, Wertsteigerungen von Wohnimmo-
bilien durch Bau- und Renovierungsmaßnahmen im Rahmen der Kreditwürdig-
keitsprüfung zu berücksichtigen. Zugleich werden Verordnungsermächtigungen
sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Kreditwesengesetz geschaffen,
die das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz ermächtigen, im Wege einer gemeinsamen Rechtsver-
ordnung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben Leitlinien zur Kreditwür-
digkeitsprüfung festzulegen.

Die mit der Verordnung (EU) 2016/1011 neu in der Verbraucherkreditrichtlinie
und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie eingeführten Informationspflichten, die
Referenzwerte nach der Benchmark-Verordnung betreffen, werden in den Arti-
keln 247 und 247a im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche umge-
setzt.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen am Gesetzentwurf:

– Übernahme der Genehmigung von Koppelungsgeschäften in das Kreditwe-
sengesetz;

– Aufnahme von Anhörungsrechten für die Spitzenverbände der Unternehmen
in § 308b VAG;

– Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität zur Berichter-
stattung durch den Ausschuss für Finanzstabilität an den Deutschen Bundes-
tag;

– Änderungen bei Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken
im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnim-
mobilien.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11774

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Der Ausschuss für Finanzstabilität hat bei der Erarbeitung seiner Empfehlung für
die neuen Instrumente die vorhandenen Instrumente untersucht und festgestellt,
dass diese Instrumente nicht ausreichen, um mögliche systemische Risiken aus
expansiver Kreditvergabe, sinkenden Kreditvergabestandards und schnell stei-
genden Preisen wirksam und zielgenau abwehren zu können. Werden die vorge-
schlagenen Instrumente nicht geschaffen, besteht die Gefahr, dass vom Wohnim-
mobilienmarkt ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität nicht zielgerichtet
entgegengewirkt werden kann. Erhebliche wirtschaftliche und soziale Belastun-
gen können sich durch die Nutzung weniger zielgerichteter Instrumente wie z. B.
der Festsetzung zusätzlicher Kapitalpuffer ergeben. Dasselbe gilt für den Fall,
dass den Gefahren aus Überbewertungen an den Wohnimmobilienmärkten, die
z. B. aufgrund des Zinsniveaus mit einer übermäßigen Wohnimmobiliendarle-
hensvergabe einhergehen, nicht entgegengewirkt werden kann und dass es nach-
folgend zu Preiskorrekturen und zu Ausfällen von Wohnimmobiliendarlehen
kommt, was mit weitreichenden Folgen für Verbraucher sowie die Finanz- und
Realwirtschaft verbunden wäre.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zusätzliche Haushaltausgaben infolge des Gesetzes sind für Bund, Länder und
Gemeinden nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsauf-
wand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen aus einer neuen Informationspflicht einmalige Büro-
kratiekosten von rund 70 000 Euro sowie jährliche Bürokratiekosten in Höhe von
rund 450 000 Euro.

Der entstehende Erfüllungsaufwand ist ausschließlich durch eine 1:1-Umsetzung
der Verbraucherkreditrichtlinie bedingt und fällt somit nicht in den Anwendungs-
bereich der „One in, one out“-Regel.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt rund 63 000 Euro.

Drucksache 18/11774 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten werden nicht verursacht. Insbesondere sind keine Auswirkungen
auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11774

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10935, 18/11420 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 29. März 2017

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Antje Tillmann
Berichterstatterin

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Drucksache 18/11774 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts
im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und
zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
(Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
– Drucksachen 18/10935, 18/11420 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung
des Finanzdienstleistungsaufsichts-

rechts im Bereich der Maßnahmen bei
Gefahren für die Stabilität des Finanz-
systems und zur Änderung der Umset-
zung der Wohnimmobilienkreditrichtli-

nie

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung
des Finanzdienstleistungsaufsichts-

rechts im Bereich der Maßnahmen bei
Gefahren für die Stabilität des Finanz-
systems und zur Änderung der Umset-
zung der Wohnimmobilienkreditrichtli-

nie

(Finanzaufsichtsrechtergänzungsge-
setz)*)

(Finanzaufsichtsrechtergänzungsge-
setz)*)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2276), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2276), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:

㤠25f Besondere Anforderungen an die
ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-
tion von CRR-Kreditinstituten sowie
von Institutsgruppen, Finanzholding-

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbrau-
cherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert worden ist, und der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträ-ge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert worden ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Gruppen und gemischten Finanzhol-
ding-Gruppen, denen ein CRR-Kre-
ditinstitut angehört; Verordnungser-
mächtigung“.

b) Nach der Angabe zu § 48t wird die folgende
Angabe eingefügt:

„§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung mak-
roprudenzieller Risiken im Bereich
der Darlehensvergabe zum Bau oder
zum Erwerb von Wohnimmobilien;
Verordnungsermächtigung“.

2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Bundesanstalt“ die Wörter „für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan-
stalt)“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
nach den Wörtern „einer Finanzhol-
ding-Gruppe“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt und werden die
Wörter „oder einem Finanzkonglome-
rat“ und die Wörter „oder dem“ gestri-
chen.

bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern
„Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt, werden die Wörter „oder
Finanzkonglomeraten“ gestrichen, wird
jeweils nach den Wörtern „Instituts-
gruppe, Finanzholding-Gruppe“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und werden jeweils die Wörter „oder
des Finanzkonglomerats“ und die Wör-
ter „oder dem“ gestrichen.

cc) In Nummer 2 wird nach den Wörtern
„Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt, werden die Wörter „oder
Finanzkonglomeraten“ gestrichen, wird
jeweils nach den Wörtern „Instituts-
gruppe, Finanzholding-Gruppe“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und werden jeweils die Wörter „oder

Drucksache 18/11774 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

des Finanzkonglomerats“ und die Wör-
ter „oder dem“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern
„einer Finanzholding-Gruppe“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und werden
die Wörter „oder einem Finanzkonglomerat“
und die Wörter „oder dem“ gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach den
Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
werden jeweils die Wörter „oder einem Fi-
nanzkonglomerat“ und die Wörter „oder
dem“ gestrichen.

4. In § 10h Absatz 3 werden jeweils nach den Wör-
tern „oder unterkonsolidierter Ebene“ die Wörter
„oder konsolidierter Ebene“ eingefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 18a wird wie folgt geändert: 5. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich
nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der
Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbe-
trag übersteigt, oder auf die Annahme, dass
der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es
sei denn, der Darlehensvertrag dient zum
Bau oder zur Renovierung der Wohnimmo-
bilie.“

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a
eingefügt:

„(8a) Eine Genehmigung für Koppe-
lungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensverträgen nach § 492b Ab-
satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf
nur erteilt werden, wenn der Darlehensge-
ber gegenüber der für ihn zuständigen
Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass
die zu ähnlichen Vertragsbedingungen
angebotenen gekoppelten Produkte oder
Produktkategorien, die nicht separat er-
hältlich sind, unter gebührender Berück-
sichtigung der Verfügbarkeit und der
Preise der einschlägigen auf dem Markt
angebotenen Produkte einen klaren Nut-
zen für den Verbraucher bieten und es
sich um Produkte handelt, die nach dem
20. März 2014 vertrieben werden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a
eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„(10a) Das Bundesministerium der Fi-
nanzen und das Bundesministerium der Jus-
tiz und für Verbraucherschutz werden er-
mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates
Leitlinien zu den Kriterien und Methoden
der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobi-
liar-Verbraucherdarlehensverträgen nach
den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die
Rechtsverordnung können insbesondere
Leitlinien festgelegt werden:

1. zu den Faktoren, die für die Einschät-
zung relevant sind, ob der Darlehens-
nehmer seinen Verpflichtungen aus
dem Darlehensvertrag voraussichtlich
nachkommen kann,

2. zu den anzuwendenden Verfahren und
der Erhebung und Prüfung von Infor-
mationen.“

6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
„Kreditinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
setzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. Nach § 24 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
eingefügt:

7. u n v e r ä n d e r t

„(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der
Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative
und angemessene quantitative Kriterien zur Er-
mittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufli-
che Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil
eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom
6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte Verord-
nung (EU) 2016/861 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,
S. 21) geändert worden ist, zu erstattenden Anzei-
gen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der
Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
einzureichen.“

8. § 25a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanz-
holding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungs-
gruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU)

Drucksache 18/11774 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass
die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur
Unterkonsolidierung verpflichteten Unterneh-
mens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-
tion der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe,
gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Un-
terkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind.“

9. § 25f wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠25f

Besondere Anforderungen an die ordnungs-
gemäße Geschäftsorganisation von CRR-

Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischten Fi-
nanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kre-
ditinstitut angehört; Verordnungsermächti-

gung“.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern
„einer Finanzholding-Gruppe“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und werden
die Wörter „oder einem Finanzkonglomerat“
und die Wörter „oder dem“ gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern
„einer Finanzholding-Gruppe“ das Komma
durch das Wort „und“ ersetzt und werden die
Wörter „und eines Finanzkonglomerats“ und
die Wörter „oder dem“ gestrichen.

d) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „der Fi-
nanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter
„sowie des Finanzkonglomerats“ und die
Wörter „oder dem“ gestrichen.

e) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „einer Fi-
nanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter
„oder eines Finanzkonglomerats“ und die
Wörter „oder dem“ gestrichen.

10. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

10. u n v e r ä n d e r t

„(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstel-
lung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung
der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei ju-
ristischen Personen und Personenhandelsgesell-
schaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genann-
ten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

11. § 44 Absatz 5a wird aufgehoben. 11. u n v e r ä n d e r t

12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt: 12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt:

㤠48u 㤠48u

Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller
Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum
Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien;

Verordnungsermächtigung

Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller
Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum
Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien;

Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinsti-
tute, die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege
der Allgemeinverfügung die in Absatz 2 vorgese-
henen Beschränkungen bei der Vergabe von Dar-
lehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland
belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und
soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der
Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsys-
tems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität
im Inland entgegenzuwirken. Eine Störung der
Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder eine
Gefährdung der Finanzstabilität kann insbeson-
dere drohen, wenn die Preise von Wohnimmobi-
lien und die Neuvergabe von Darlehen zum Bau
oder Erwerb von Wohnimmobilien stark anstei-
gen und sich bei der Darlehensvergabe die in Ab-
satz 2 genannten Quotienten erheblich verändern.
Von Beschränkungen ausgenommen ist die
Vergabe von Darlehen

(1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinsti-
tute, die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege
der Allgemeinverfügung die in Absatz 2 vorgese-
henen Beschränkungen bei der Vergabe von Dar-
lehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland
belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und
soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der
Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsys-
tems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität
im Inland entgegenzuwirken. Eine Störung der
Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder eine
Gefährdung der Finanzstabilität kann insbeson-
dere drohen, wenn die Preise von Wohnimmobi-
lien und die Neuvergabe von Darlehen zum Bau
oder Erwerb von Wohnimmobilien stark anstei-
gen und sich bei der Darlehensvergabe die in Ab-
satz 2 genannten Quotienten erheblich verändern.
Von Beschränkungen ausgenommen ist die
Vergabe von Darlehen

1. zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung
von Wohnimmobilien im Eigentum des Dar-
lehensnehmers,

1. u n v e r ä n d e r t

2. für Maßnahmen, für die eine soziale Wohn-
raumförderung im Sinne des Wohnraumför-
derungsgesetzes oder nach entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist,
sowie

2. für Maßnahmen, für die eine soziale Wohn-
raumförderung im Sinne des Wohnraumför-
derungsgesetzes oder nach entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist

3. für Vorhaben, für die bereits vor der Festle-
gung von Beschränkungen nach Satz 1 Dar-
lehen an denselben Darlehensnehmer verge-
ben wurden, soweit deren Betrag insgesamt
nicht über den nach Tilgungen verbliebenen
Betrag der vor Festlegung der Beschränkun-
gen vergebenen Darlehen hinausgeht (An-
schlussfinanzierung).

3. für Vorhaben, für die bereits vor der Festle-
gung von Beschränkungen nach Satz 1 Dar-
lehen an denselben Darlehensnehmer verge-
ben wurden, soweit deren Betrag insgesamt
nicht über den nach Tilgungen verbliebenen
Betrag der vor Festlegung der Beschränkun-
gen vergebenen Darlehen hinausgeht (An-
schlussfinanzierung), sowie

4. für die Umschuldung und Restrukturie-
rung von notleidenden Darlehen.

Drucksache 18/11774 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausge-
nommenen Darlehen können in der Allgemein-
verfügung nach Satz 1 nähere Bestimmungen ge-
troffen werden. Die Bundesanstalt kann weitere
Ausnahmen zulassen.

Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausge-
nommenen Darlehen können in der Allgemein-
verfügung nach Satz 1 nähere Bestimmungen ge-
troffen werden. Die Bundesanstalt kann weitere
Ausnahmen zulassen.

(2) Die Darlehensvergabe kann beschränkt
werden durch

(2) Die Darlehensvergabe kann beschränkt
werden durch

1. die Vorgabe einer Obergrenze für den Quo-
tienten aus dem gesamten Fremdkapitalvolu-
men einer Immobilienfinanzierung und dem
Marktwert der Wohnimmobilien zum Zeit-
punkt der Darlehensvergabe (Darlehensvo-
lumen-Immobilienwert-Relation);

1. die Vorgabe einer Obergrenze für den Quo-
tienten aus dem gesamten Fremdkapitalvolu-
men einer Immobilienfinanzierung und dem
Marktwert der Wohnimmobilien zum Zeit-
punkt der Darlehensvergabe (Darlehensvolu-
men-Immobilienwert-Relation) und

2. die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb des-
sen ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens
spätestens zurückgezahlt werden muss oder,
bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer
maximalen Laufzeit (Amortisationsanforde-
rung);

2. die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb des-
sen ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens
spätestens zurückgezahlt werden muss oder,
bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer
maximalen Laufzeit (Amortisationsanforde-
rung).

3. die Vorgabe einer Obergrenze für den Quo-
tienten aus den gesamten Zins- und Til-
gungsleistungen aufgrund aller Darlehens-
verträge eines Darlehensnehmers ein-
schließlich des zu vergebenden Darlehens
(Schuldendienst), die während eines be-
stimmten Zeitraums fällig werden, und dem
Einkommen des Darlehensnehmers in die-
sem Zeitraum (Schuldendienstfähigkeit) o-
der, wenn der Darlehensnehmer keine natür-
liche Person ist, die Vorgabe einer Unter-
grenze für den Quotienten aus seinem Mittel-
zufluss in einem bestimmten Zeitraum und
seinem Schuldendienst in diesem Zeitraum
(Schuldendienstdeckungsgrad); bei endfälli-
gen Darlehen ist dabei rechnerisch von einer
laufenden Tilgungsleistung auszugehen, die
gleichbleibend auf die Laufzeit des Darle-
hens aufzuteilen ist;

3. entfällt

4. die Vorgabe einer Obergrenze für den Quo-
tienten aus der Summe der Tilgungsverbind-
lichkeiten aufgrund aller Darlehensverträge
eines Darlehensnehmers einschließlich der
sich aus dem zu vergebenden Darlehen erge-
benden Verbindlichkeiten eines Schuldners
und seinem Einkommen in einem bestimmten
Zeitraum (Gesamtverschuldung-Einkom-
mens-Relation) oder, wenn der Darlehens-
nehmer keine natürliche Person ist, seinem
Mittelzufluss in einem bestimmten Zeitraum.

4. entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder
in Kombination festgelegt werden.

Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder
in Kombination festgelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt ordnet bei der Fest-
legung von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1
zugleich an,

(3) Die Bundesanstalt ordnet bei der Fest-
legung von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1
zugleich an,

1. zu welchem Anteil das Neugeschäft für
Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kre-
ditinstituts nicht den festgelegten Beschrän-
kungen unterliegt (Freikontingent) und

1. zu welchem Anteil das Neugeschäft für
Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kre-
ditinstituts nicht den festgelegten Beschrän-
kungen unterliegt (Freikontingent),

2. bis zu welchem Darlehensbetrag ein oder
mehrere Beschränkungen nicht gelten (Ba-
gatellgrenze), wobei eine Obergrenze für das
Darlehensvolumen, welches in einem be-
stimmten Zeitraum im Rahmen der Bagatell-
grenze vergeben werden darf, im Verhältnis
zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmo-
bilienfinanzierungen eines Kreditinstituts in
einem bestimmten Zeitraum festzulegen ist.

2. bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder
mehrere Beschränkungen nicht gelten (Ba-
gatellgrenze), wobei eine Obergrenze für das
Darlehensvolumen, welches in einem be-
stimmten Zeitraum im Rahmen der Bagatell-
grenze vergeben werden darf, im Verhältnis
zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmo-
bilienfinanzierungen eines Kreditinstituts in
einem bestimmten Zeitraum festzulegen ist,

3. bis zu welchem Beleihungswert einer
Wohnimmobilie eine oder mehrere Be-
schränkungen bei der Vergabe des Darle-
hens zum Bau oder Erwerb dieser Immo-
bilie nicht gelten, wenn die Forderungen
des Darlehensgebers aus dem Darlehen
durch die Bestellung von Hypotheken
oder Grundschulden an der Immobilie ge-
sichert sind und die ersten 80 Prozent des
Beleihungswerts nicht übersteigen (unte-
rer Schwellenwert),

4. bis zu welchem Beleihungswert einer
Wohnimmobilie eine oder mehrere Be-
schränkungen bei der Vergabe des Darle-
hens zum Bau oder Erwerb dieser Immo-
bilie nicht gilt oder nicht gelten, wenn die
Forderungen des Darlehensgebers aus
dem Darlehen durch die Bestellung von
Hypotheken oder Grundschulden an der
Immobilie gesichert sind und die ersten 60
Prozent des Beleihungswerts nicht über-
steigen (oberer Schwellenwert), und

5. ab welchem Zeitpunkt die Beschränkun-
gen einzuhalten sind; es ist hierbei eine an-
gemessene Frist nach Bekanntgabe der
Allgemeinverfügung vorzusehen.

Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 be-
trägt mindestens 50 000 Euro, der untere
Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 3 mindes-
tens 200 000 Euro, der obere Schwellenwert

Drucksache 18/11774 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nach Satz 1 Nummer 4 mindestens 400 000
Euro.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten
Beschränkungen sind mindestens alle sechs Mo-
nate zu überprüfen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, nach Anhörung der Spitzenver-
bände der Institute durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Re-
aktorsicherheit und der Deutschen Bundesbank
nähere Regelungen zu erlassen über

(5) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, nach Anhörung der Spitzenver-
bände der Institute durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Re-
aktorsicherheit und der Deutschen Bundesbank
nähere Regelungen zu erlassen über

1. die Definitionen der Darlehen und der
Wohnimmobilie nach Absatz 1, einschließ-
lich der ausgenommenen Darlehen;

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Festlegung von Obergrenzen und Zeit-
räumen, über die Berechnung von Quotien-
ten und über sonstige maßgebliche Größen
nach Absatz 2;

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Anordnung zum Freikontingent und zur
Bagatellgrenze nach Absatz 3;

3. die Anordnung zum Freikontingent, zur Ba-
gatellgrenze, zu den Schwellenwerten und
dem Zeitpunkt, ab dem die Beschränkun-
gen einzuhalten sind, nach Absatz 3;

4. die regelmäßige Überprüfung festgelegter
Beschränkungen nach Absatz 4;

4. u n v e r ä n d e r t

5. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen
der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank zur Anwendung dieser Vorschrift.

5. u n v e r ä n d e r t

(6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung
nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Insti-
tute sowie das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz und das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
torsicherheit anzuhören. Das Bundesministerium
der Finanzen unterrichtet den Finanzausschuss
des Deutschen Bundestages unverzüglich über die
Einleitung der Anhörung nach Satz 1. Die Bun-
desanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfü-
gung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Europäi-
schen Kommission, dem Rat, dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde an. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-

(6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung
nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Insti-
tute, einschließlich der Bausparkassen, und der
Immobilienwirtschaft sowie das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie, das Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz
und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit anzuhören.
Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet
den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
unverzüglich über die Einleitung der Anhörung
nach Satz 1; der Erlass der Allgemeinverfü-
gung erfolgt frühestens sechs Wochen nach der
Unterrichtung. Die Bundesanstalt zeigt die Ab-
sicht, eine Allgemeinverfügung gemäß Absatz 1
zu erlassen, der Europäischen Kommission, dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

chend bei einer Abänderung der Allgemeinverfü-
gung, mit der zusätzliche oder weitergehende Be-
schränkungen festgelegt werden sollen.

Rat, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisi-
ken, der Europäischen Zentralbank und der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde an. Die Sätze 1
bis 3 gelten entsprechend bei einer Abänderung
der Allgemeinverfügung, mit der zusätzliche oder
weitergehende Beschränkungen festgelegt wer-
den sollen.

(7) Die Bundesanstalt kann die in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Drittstaat festgelegten Beschrän-
kungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau
oder zum Erwerb von Wohnimmobilien, die in ei-
nem anderen Staat belegen sind, anerkennen. Die
Anerkennung setzt voraus, dass die ausländischen
Beschränkungen mit den nach Absatz 2 mögli-
chen Beschränkungen vergleichbar sind. Die Ab-
sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.“

(7) u n v e r ä n d e r t

13. In § 49 werden nach der Angabe „46b,“ die Wör-
ter „48u Absatz 1 und 7, der §§“ eingefügt.

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe
„14,“ die Angabe „18a,“ eingefügt.

bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis
42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Ab-
satz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2
sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u
und 49,“.

b) In Satz 3 werden nach der Angabe „gelten
§ 3“ die Angabe „Absatz 1“ und nach der
Angabe „§§ 44c,“ die Wörter „48u Absatz 1
und §“ eingefügt.

15. § 56 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 17 wird das Wort „oder“
am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 17 wird folgende Num-
mer 17a eingefügt:

„17a. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 48u Absatz 1 Satz 1 zuwi-
derhandelt oder“.

Drucksache 18/11774 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „13
und 14“ durch die Angabe „13, 14 und 17a“
ersetzt.

16. § 64r wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:

„b) beträgt der institutsspezifische an-
tizyklische Kapitalpuffer höchs-
tens 0,625 Prozent der gesamten
risikogewichteten Forderungsbe-
träge des Instituts, berechnet ge-
mäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013, so
dass die geforderte kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung abzü-
glich des auf den Kapitalpuffer für
systemische Risiken entfallenden
Betrags zwischen 0,625 Prozent
und 1,25 Prozent der gesamten ri-
sikogewichteten Forderungsbe-
träge der Institute liegt.“

bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:

„b) beträgt der institutsspezifische an-
tizyklische Kapitalpuffer höchs-
tens 1,25 Prozent der gesamten ri-
sikogewichteten Forderungsbe-
träge des Instituts, berechnet ge-
mäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013, so
dass die geforderte kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung abzü-
glich des auf den Kapitalpuffer für
systemische Risiken entfallenden
Betrags zwischen 1,25 Prozent
und 2,50 Prozent der gesamten ri-
sikogewichteten Forderungsbe-
träge der Institute liegt.“

cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:

„b) beträgt der institutsspezifische an-
tizyklische Kapitalpuffer höchs-
tens 1,875 Prozent der gesamten
risikogewichteten Forderungsbe-
träge des Instituts, berechnet ge-
mäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013, so

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

dass die geforderte kombinierte
Kapitalpuffer-Anforderung abzü-
glich des auf den Kapitalpuffer für
systemische Risiken entfallenden
Betrags zwischen 1,875 Prozent
und 3,750 Prozent der gesamten ri-
sikogewichteten Forderungsbe-
träge der Institute liegt.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Überwachung der
Finanzstabilität

Das Gesetz zur Überwachung der Finanzstabi-
lität in der Fassung der Bekanntmachung vom …,
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

In § 2 Absatz 9 wird nach dem Wort „Bundestag“
das Wort „mindestens“ eingefügt.

Artikel 2 Artikel 3

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs u n v e r ä n d e r t

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 5 das
Wort „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort „; Verord-
nungsermächtigung“ angefügt.

b) Folgender Absatz 8a wird angefügt:

„(8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für
Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewäh-
ren, im Wege der Allgemeinverfügung Be-
schränkungen bei der Vergabe von Darlehen
zum Bau oder zum Erwerb von im Inland be-
legenen Wohnimmobilien festlegen, wenn
und soweit dies erforderlich ist, um einer

Drucksache 18/11774 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Störung der Funktionsfähigkeit des inländi-
schen Finanzsystems oder einer Gefährdung
der Finanzstabilität im Inland entgegenzu-
wirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 und 3 und Ab-
satz 2 bis 4 und 6 des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach
Maßgabe des entsprechend anzuwendenden
§ 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kredit-
wesengesetzes zu erlassen.“

3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das
Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
werden die Wörter „bei juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften stehen ihr auch
die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengeset-
zes genannten Rechte zu;“ angefügt.

4. § 340 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:

„1a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5 Absatz 8a zuwiderhandelt,“.

b) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe
„Nummer 2, 8,“ durch die Angabe „Num-
mer 1a, 2, 8,“ ersetzt.

Artikel 3 Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende An-
gabe eingefügt:

㤠43a Berichtspflichten zum Zwecke der
Finanzstabilität; Verordnungser-
mächtigung“.

b) Nach der Angabe zu § 308a wird folgende
Angabe eingefügt:

„§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der
Vergabe von Wohnimmobilien-Dar-
lehen; Verordnungsermächtigung“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 12, 13, 178
und 193“ durch die Wörter „§§ 12, 13, 178 Ab-
satz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 7 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „als
beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der
Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unter-
nehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unter-
nehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.“ an-
gefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“
durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 15a Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

5. u n v e r ä n d e r t

„Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unter-
nehmen, die nicht der Aufsicht durch die Auf-
sichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die
Leitlinien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kre-
ditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung
entsprechend.“

6. In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort
„Wenn“ das Wort „die“ gestrichen.

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Inhalt“ die Wörter „, die Form und die
Frist“ eingefügt und wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1, 2 und 5“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2
Nummer 5“ durch die Wörter „Satz 3 Nummer 5“
ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: 9. u n v e r ä n d e r t

㤠43a

Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabili-
tät; Verordnungsermächtigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beauf-
sichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten
Gruppen Informationen verlangen,

1. die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 294 Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder

2. die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung
(EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. November
2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-

Drucksache 18/11774 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbe-
hörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung), zur Ände-
rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG
der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014,
S. 1) geändert worden ist, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-
sen und die betriebliche Altersversorgung
zur Verfügung stellen muss.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen
und beaufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der
Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder
unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschrif-
ten zu erlassen, die Berichtspflichten nach Ab-
satz 1 begründen und den Inhalt, die Form der zu
übermittelnden Informationen sowie die Frist für
die Einreichung bei der Bundesanstalt festlegen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechts-
verordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

10. In § 62 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäi-
schen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)“ gestrichen.

10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 94 Absatz 2 wird nach dem Wort „soweit“
das Wort „zumindest“ eingefügt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 212 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
„Kapitel 1 und § 284“ gestrichen.

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 275 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 13. u n v e r ä n d e r t

„Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1,
2, 8 und 9 gelten auf Gruppenebene entspre-
chend.“

14. § 292 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft“ gestri-
chen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Satz 2 wird die Angabe „293 Absatz 1,“
gestrichen.

15. In § 308 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
eingefügt:

15. u n v e r ä n d e r t

„(2a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstel-
lung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung
der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei ju-
ristischen Personen und Personenhandelsgesell-
schaften die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwe-
sengesetzes genannten Rechte entsprechend zu.
Absatz 2 gilt entsprechend.“

16. Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt: 16. Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt:

㤠308b 㤠308b

Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von
Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungser-

mächtigung

Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von
Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungser-

mächtigung

Die Aufsichtsbehörde kann Beschränkungen
bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum
Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobi-
lien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich
ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des
inländischen Finanzsystems oder einer Gefähr-
dung der Finanzstabilität im Inland entgegenzu-
wirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für Unternehmen, die nicht der Aufsicht
durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterlie-
gen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Rege-
lungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwen-
denden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kre-
ditwesengesetzes zu erlassen.“

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung
der Spitzenverbände der Unternehmen im
Wege der Allgemeinverfügung Beschränkungen
bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum
Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobi-
lien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich
ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des
inländischen Finanzsystems oder einer Gefähr-
dung der Finanzstabilität im Inland entgegenzu-
wirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2
bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für Unternehmen, die nicht der Aufsicht
durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterlie-
gen, nach Anhörung der Spitzenverbände der
Unternehmen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Regelungen nach Maßgabe des entsprechend an-
zuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des
Kreditwesengesetzes zu erlassen.“

17. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 17. u n v e r ä n d e r t

„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
gen Maßnahmen und Entscheidungen der Auf-
sichtsbehörde einschließlich der Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Ab-
satz 1 und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135
Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbin-
dung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 so-

Drucksache 18/11774 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

wie den §§ 301, 305 Absatz 3 und 6, § 306 Ab-
satz 4, 5 und 7, den §§ 308, 312 sowie 314 haben
keine aufschiebende Wirkung.“

18. § 332 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vor
der Angabe „§ 44 Satz 1“ die Angabe „§ 43a
Absatz 1,“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am
Ende gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. einer Rechtsverordnung nach
§ 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder
einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung für ei-
nen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am
Ende gestrichen.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt und wird
folgende Nummer 7 angefügt:

„7. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 308b Satz 1 zuwiderhan-
delt.“

d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zwei-
hunderttausend Euro,“ die Wörter „in den
Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,“ ein-
gefügt.

19. § 344 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43
in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1
Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung“ durch
die Wörter „Artikel 304 Absatz 1 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kom-
mission vom 10. Oktober 2014 zur Ergän-
zung der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

päischen Parlaments und des Rates betref-
fend die Aufnahme und Ausübung der Ver-
sicherungs- und der Rückversicherungstätig-
keit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom
17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2016/467 (ABl. L 85 vom
1.4.2016, S. 6) geändert worden ist,“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43
in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1
Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung“ durch
die Wörter „Artikel 304 Absatz 1 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2015/35“ ersetzt.

Artikel 4 Artikel 5

Änderung des Dritten Durchführungsgeset-
zes/EWG zum VAG

u n v e r ä n d e r t

In Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchfüh-
rungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994
(BGBl. I S. 1630, 3134) werden die Wörter „sind die
§§ 11c und 81c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „ist § 336 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 334)
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entfällt

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu
den §§ 7b und 7c wie folgt gefasst:

㤠7b (weggefallen)

§ 7c (weggefallen)“.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. natürliche und juristische Personen sowie
rechtsfähige Personenvereinigungen, die ge-
werbsmäßig oder in einem Umfang, der ei-
nen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste

Drucksache 18/11774 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

erbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4
zu fallen (Zahlungsinstitute).“

3. § 1a Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. natürliche und juristische Personen sowie
rechtsfähige Personenvereinigungen, die
das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne unter
die Nummern 1 bis 4 zu fallen (E-Geld-Insti-
tute).“

4. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstel-
lung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung
der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei
juristischen Personen und Personenhandelsge-
sellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. Ab-
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

5. Die §§ 7b und 7c werden aufgehoben.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 491 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach
dem Wort „Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträge“ die Wörter „oder Immobilien-
verzehrkreditverträge“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträge sind Immobilienverzehrkreditver-
träge, bei denen der Kreditgeber

1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen
leistet oder andere Formen der Kredit-
auszahlung vornimmt und im Gegenzug
nur einen Betrag aus dem künftigen Er-
lös des Verkaufs einer Wohnimmobilie
erhält oder ein Recht an einer Wohnim-
mobilie erwirbt und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. erst nach dem Tod des Verbrauchers
eine Rückzahlung fordert, außer der
Verbraucher verstößt gegen die Ver-
tragsbestimmungen, was dem Kreditge-
ber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „505d“ durch
die Angabe „505e“ ersetzt.

2. In § 492b Absatz 3 werden nach dem Wort
„Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“
die Wörter „nach § 18a Absatz 8a des Kredit-
wesengesetzes“ eingefügt.

2. § 505b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht
hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der
Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt,
oder auf die Annahme, dass der Wert der
Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darle-
hensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung
der Wohnimmobilie.“

3. Nach § 505d wird folgender § 505e eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠505e

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen und
das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz werden ermächtigt, durch gemein-
same Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Me-
thoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immo-
biliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den
§§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen.
Durch die Rechtsverordnung können insbeson-
dere Leitlinien festgelegt werden

1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung re-
levant sind, ob der Darlehensnehmer seinen
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
voraussichtlich nachkommen kann,

2. zu den anzuwendenden Verfahren und der
Erhebung und Prüfung von Informationen.“

4. In § 506 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „505d“
durch die Angabe „505e“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

5. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491 bis
511“ ein Komma und die Angabe „514 und 515“
eingefügt.

6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11774 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. In § 514 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „505d
Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „505d Absatz 2
und 3 sowie § 505e“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:
nächste bei der Verkündung freie Zählbezeich-
nung] angefügt:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:
nächste bei der Verkündung freie Zählbezeich-
nung] angefügt:

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung]

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung]

Übergangsvorschrift zum … [Bezeichnung des
Gesetzes]

Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichts-
rechtergänzungsgesetz

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der
bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 8 Ab-
satz 1] geltenden Fassung auf folgende Verträge
anzuwenden, wenn sie vor dem … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Arti-
kel 8 Absatz 1] abgeschlossen wurden:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. Darlehensverträge, Verträge über entgeltli-
che und unentgeltliche Finanzierungshilfen
sowie Immobilienverzehrkreditverträge,

2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen
nach Nummer 1.

(2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni
2018 geltenden Fassung auf folgende Verträge an-
zuwenden, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abge-
schlossen wurden:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. Darlehensverträge und Verträge über ent-
geltliche Finanzierungshilfen,

2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen
nach Nummer 1.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11774

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Dem Artikel 247 § 4 wird folgender Absatz 3 an-
gefügt:

2. u n v e r ä n d e r t

„(3) Wird in einem Allgemein-Verbraucher-
darlehensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verord-
nung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indi-
zes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkon-
trakten als Referenzwert oder zur Messung der
Wertentwicklung eines Investmentfonds verwen-
det werden, und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 1) Bezug genommen, teilt der Dar-
lehensgeber dem Darlehensnehmer in einem ge-
sonderten Dokument, das dem Formular „Europä-
ische Standardinformationen für Verbraucherkre-
dite“ beigefügt werden kann, die Bezeichnung des
Referenzwerts und den Namen des Administra-
tors sowie die möglichen Auswirkungen auf den
Darlehensnehmer mit.“

3. Artikel 247a § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt
geändert:

3. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am
Ende gestrichen.

b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma und das Wort „und“ er-
setzt.

c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. falls Verträge angeboten werden, in de-
nen auf einen Referenzwert im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug ge-
nommen wird, die Bezeichnungen der
Referenzwerte und die Namen der Ad-
ministratoren sowie die möglichen Aus-
wirkungen auf den Darlehensnehmer.“

Artikel 8 Artikel 8

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli
2018 in Kraft.

(2) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli
2018 in Kraft.

Drucksache 18/11774 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Antje Tillmann und Manfred Zöllmer

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10935 in seiner 215. Sitzung am 26. Januar
2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz,
dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Die Unterrichtung auf Drucksache 18/11420 wurde am 10. März 2017 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung
mit Drucksache 18/11472 Nr. 1.5 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an
den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Energie und den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Entwurf sieht in § 48u KWG vor, Instrumente zu schaffen, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) den Kreditgebern zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzstabilität bestimmte
Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten vorgeben kann. Dabei wird die Bundesanstalt auch Freikon-
tingente und Bagatellgrenzen festlegen. Kredite für Vorhaben der sozialen Wohnraumförderung und die Reno-
vierung von Wohnimmobilien sowie Anschlussfinanzierungen sind nicht betroffen. Im Einzelnen werden fol-
gende Instrumente durch § 48u KWG neu eingeführt:

– Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert (KreditvolumenImmobilien-
wert-Relation bzw. „Loan-To-Value“: LTV);

– Vorgabe eines Zeitraums, in dem ein bestimmter Anteil des Darlehens getilgt werden muss, beziehungsweise
im Fall von endfälligen Darlehen einer maximalen Laufzeit (Amortisationsanforderung);

– Anforderungen an die Schuldendienstfähigkeit in Form einer Obergrenze für den Schuldendienst im Ver-
hältnis zum Einkommen („Debt-Service-To-Income“: DSTI) beziehungsweise in Form einer Untergrenze
für den Schuldendienstdeckungsgrad („Debt-Service-Coverage-Ratio“: DSCR) sowie eine

– Obergrenze für das Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und Einkommen (GesamtverschuldungEin-
kommens-Relation, „Debt-To-Income“: DTI).

Die Instrumente entfalten ihre stabilisierende Wirkung insbesondere durch eine Reduzierung der Ausfallwahr-
scheinlichkeit des Darlehens (etwa DSTI, DTI) beziehungsweise eine Reduzierung der Verlustquote im Falle
eines Zahlungsausfalls (LTV). Die Amortisationsanforderung wird im Regelfall andere Instrumente ergänzen.
Um eine möglichst zielgenaue und effektive Begrenzung einer die Finanzstabilität gefährdenden übermäßigen
Expansion der Kreditvergabe zu erreichen, können die Instrumente einzeln oder in Kombination eingesetzt wer-
den. Die Rechtsgrundlage schließt auch nicht aus, dass die Instrumente nur auf einen nach bestimmten Differen-
zierungskriterien beschriebenen Teil der neu vergebenen Kredite angewendet werden, etwa nur für Darlehen, die
dem Bau oder Erwerb von nicht selbstgenutzten Wohneigentum dienen oder für Finanzierungen von Wohnim-
mobilien, die in bestimmten, klar abgegrenzten Regionen belegen sind; auch könnten Finanzierungen für Be-
standsimmobilien und Neubauvorhaben unterschiedlichen Beschränkungen unterworfen sein. Zur Vermeidung
von Regulierungsarbitrage und Wettbewerbsverwerfungen werden alle gewerblichen Darlehensgeber im
Wohnimmobilienbereich (Banken, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften) erfasst.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es zudem vorgesehen,

– Vorhaben des Aus- und Umbaus und der Sanierung von Wohnimmobilien, Maßnahmen der sozialen Wohn-
raumförderung sowie Anschlussfinanzierungen vom Anwendungsbereich auszuschließen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11774

– über die Anordnung einer Bagatellgrenze Kleindarlehen freizustellen sowie den Kreditgebern zu ermögli-
chen, einen von der Aufsicht festgelegten Anteil an Neukrediten zu vergeben, die die vorgeschriebenen Be-
schränkungen nicht einhalten müssen (Freikontingent),

– die Möglichkeit weitergehender Ausnahmen in das Ermessen der Aufsichtsbehörde zu stellen.

Die Bundesanstalt wird sich in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf bestehende Befugnisse zur
Erhebung von Daten und Informationen und die Befugnisse zum wechselseitigen Austausch von Informationen
stützen. Mit Blick auf die Zielrichtung der makroprudenziellen Instrumente zur Wahrung der Stabilität des Fi-
nanzsystems kommt dabei den ebenfalls in diesem Bereich durch das Finanzstabilitätsgesetz geregelten Aufgaben
und Befugnissen der Deutschen Bundesbank eine besondere Rolle zu, insbesondere der Aufgabezuweisung in § 1
des Finanzstabilitätsgesetzes und der Zuordnung von Mitteilungspflichten finanzieller Kapitalgesellschaften in
§ 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes. Ergänzend können im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach dem
KWG bzw. der Institutsaufsicht an die Institute gerichtete Auskunftsverlangen (§ 44 KWG), ggf. auch in Form
sog. Auskunftsersuchen (Artikel 16 der Richtlinien zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Über-
wachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank, „Aufsichtsrichtlinie“)
genutzt werden. Auf diese Grundlage wurde auch eine 2013 durchgeführte Erhebung gestützt, die speziell auf
Immobilienfinanzierungen ausgerichtet war. Die Möglichkeiten zum Austausch von Informationen zwischen
Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank sind in § 5 des Finanzstabilitätsgesetzes und § 7 des KWG umfassend
geregelt.

Die Regelungen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie die Umsetzung der neuen Informationspflichten
erfordern Änderungen und Ergänzungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), im Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und im Kreditwesengesetz (KWG).

Klarstellend wird zunächst die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie für Im-
mobilienverzehrkredite gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich
in § 491 Absatz 3 BGB aufgenommen, um zu verdeutlichen, dass es sich dabei nicht um Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensverträge handelt. Ferner wird in § 491 Absatz 2 Satz 2 BGB geregelt, dass Immobilienverzehrkre-
dite im Sinne der Richtliniendefinition auch nicht unter den Begriff des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
fallen.

Zur Klarstellung, dass das deutsche Recht die Anforderungen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung gegen-
über der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht erhöht hat, wird außerdem eine Bestimmung betreffend Bau- und
Renovierungsdarlehen aus Artikel 18 Absatz 3 zweiter Halbsatz der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrück-
lich in § 505b Absatz 2 Satz 3 BGB und § 18a Absatz 4 Satz 3 KWG verankert. Zudem werden das Bundesmi-
nisterium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 505e BGB und
§ 18a Absatz 10a KWG ermächtigt, im Wege einer gemeinsamen Rechtsverordnung Leitlinien betreffend die
Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu erlassen. Einer teilweise gewünsch-
ten weiteren Klarstellung zu Fällen, in denen der Darlehensnehmer ein grundpfandrechtlich besicherten Darlehen
zu gewerblichen Zwecken aufnimmt, bedarf es nicht. Denn in diesen Fällen handelt der Darlehensnehmer nicht
als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sodass es an einem Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491
BGB fehlt und folglich die Regeln über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a ff. BGB und § 18a KWG von
vornherein nicht eingreifen. Dies gilt auch dann, wenn das zu gewerblichen Zwecken aufgenommene Darlehen
durch eine nicht zum Betriebsvermögen gehörende Immobilie besichert ist.

Die in den Artikeln 57 und 58 der Verordnung 2016/1011 erfolgten Änderungen an der Verbraucherkreditrichtli-
nie und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welche neue Informationspflichten der Darlehensgeber im Zusam-
menhang mit Referenzwerten vorsehen, werden in die Artikel 247 und 247a EGBGB eingefügt.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 100. Sitzung am 6. März 2017 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
auf Drucksachen Drucksachen 18/10935, 18/11420 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bienert, Prof. Dr. Sven, MRICS REV – Universität Regensburg

2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Drucksache 18/11774 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. Deutsche Bundesbank

4. Die Deutsche Kreditwirtschaft

5. GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V.

6. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

7. Gottschalk, Arno

8. Hickel, Prof. Dr. Rudolf, Universität Bremen

9. Institut für Finanzdienstleistungen e. V. (iff), Dr. Dirk Ulbricht

10. Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung (IMK), Dr. Thomas The-
obald

11. Mülbert, Prof. Dr. Peter O., Johannes Gutenberg-Universität Mainz

12. Omlor, Prof. Dr. Sebastian, Philipps-Universität Marburg

13. Schnabel, Prof. Dr. Isabel, Professorin für Finanzmarktökonomie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-
Universität Bonn und Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Ent-
wicklung

14. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)

15. Voigtländer, Prof. Dr. Michael, Institut der deutschen Wirtschaft Köln e. V.

16. ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 138. Sitzung am 29. März
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzent-
wurfs in geänderter Fassung.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 100. Sitzung am 22. März 2017 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 108. Sitzung am 29. März 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 115.
Sitzung am 29. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 30. Januar 2017 mit dem Gesetzentwurf
gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben und die Dar-
stellung der Nachhaltigkeitsprüfung im Gesetzentwurf plausibel seien. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10935, 18/11420 in seiner 99. Sitzung am
15. Februar 2017 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durch-
führung der Anhörung am 6. März 2017 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11774

101. Sitzung am 8. März 2017 und in seiner 105. Sitzung am 22. März 2017 fortgeführt und in seiner 108. Sitzung
am 29. März 2017 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksachen 18/10935, 18/11420 in geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD machten im Hinblick auf den makroprudenziellen Teil des
Gesetzentwurfs deutlich, dass man mit den vorgesehenen Instrumenten verhindern wolle, dass es zu Instabilitäten
an den Finanzmärkten komme. Man ziehe damit die richtigen Schlussfolgerungen aus den Immobilienblasen in
den USA, in Spanien und anderen Ländern. Zugleich betonten die Koalitionsfraktionen aber, dass die Situation
des Immobilienmarkts in Deutschland eine andere sei. In Deutschland würden eine robuste Schuldentragfähigkeit
bei den privaten Haushalten und eine ausgeprägte Festzins- und Langfriststruktur herrschen. Nichtsdestotrotz
wolle man für den Fall einer Gefahrenlage an den Wohnimmobilienmärkten dafür sorgen, dass die Aufsicht über
geeignete Instrumente verfüge. Gleichzeitig stelle man aber sicher, dass der notwendige Wohnungsbau in
Deutschland nicht über Gebühr beeinträchtigt werde.

Der Ausschuss für Finanzstabilität habe empfohlen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
mit geeigneten Instrumenten zur Regulierung des Wohnimmobilienmarktes für den Fall auszustatten, dass es dort
zu einer Überhitzung kommen sollte. Von den ursprünglich vom Ausschuss für Finanzstabilität vorgeschlagenen
vier Instrumenten habe man sich auf zwei Instrumente verständigt. Diese zwei Instrumente hätten insbesondere
den Vorteil, dass sie mit wenig Bürokratie verbunden seien, und man nicht, wie bei den anderen Instrumenten,
noch die Einkommens- und Vermögenssituationen der Kreditnehmer überprüfen müsse. Man habe klargestellt,
dass kleine Kredite in Höhe von 50 000 Euro von einer neuen Regulierung nicht betroffen seien. Ferner habe man
zwei Schwellenwerte bei einem Beleihungswert von 200 000 Euro und 400 000 Euro eingeführt. Wenn dort eine
Untersetzung des Kredits von 80 Prozent bzw. 60 Prozent des Beleihungswertes gegeben sei, dann sei auch dieser
Kredit der Regulierung nicht unterworfen. Ferner könnten den Banken bei Bedarf Freikontingente eingeräumt
werden, mit denen sie auch Kredite, die unter diese Regulierung fallen würden, vergeben könnten.

Darüber hinaus habe man sichergestellt, dass der soziale Wohnungsbau sowie Um- und Ausbauten von dieser
Regulierung nicht betroffen seien. Bei Umschuldungen und Anschlussfinanzierungen würden Sonderregelungen
gelten.

Die Instrumente würden nicht schon mit dem Gesetz aktiviert, sondern erst später von der BaFin. Dabei habe man
sichergestellt, dass, bevor die BaFin die Instrumente aktiviere, die Bundesregierung den Finanzausschuss infor-
mieren müsse. Nach dieser Information habe der Finanzausschuss sechs Wochen Zeit, um darauf zu reagieren.
Das habe den Vorteil, dass die Mitglieder des Finanzausschusses sich noch einmal informieren und eine Meinung
bilden könnten. Auch könne man noch einmal öffentlich über diese Instrumente diskutieren. Dabei werde man
sich von den betroffenen Verbänden und Institutionen helfen lassen, da man deren Einbindung in dieses Anhö-
rungsverfahren noch einmal verschärft habe.

Darüber hinaus begrüßten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD, dass mit dem Gesetzentwurf die
Rechtsunsicherheiten beseitigt würden, die im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Anfang
2016 entstanden seien und die zu einer eingeschränkten Kreditvergabe für junge Familien und für Senioren ge-
führt hätten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass sie das Anliegen unterstützen würden, bei der
Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen mehr Transparenz zu schaffen. Die von Seiten des Bundesrates
vorgeschlagene Einführung einer Verordnungsermächtigung für eine Rechtsverordnung zur Regelung von Ein-
zelheiten und Methoden der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträgen solle aber nicht in diesem Gesetzgebungsverfahren verfolgt werden. Das Bundesministerium der
Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hätten eine Arbeitsgruppe zum Thema
Vorfälligkeitsentschädigung eingesetzt, die sich derzeit mit diesen Fragen beschäftige. Die Ergebnisse dieser Ar-
beitsgruppe sollten abgewartet werden. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD würden den Auftrag
der Arbeitsgruppe Vorfälligkeitsentschädigung unterstützen und hoffen, dass sie sich auf ein einheitliches Ergeb-
nis und Vorschläge für mehr Transparenz verständige. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD würden
erwarten, dass die Arbeitsgruppe Vorfälligkeitsentschädigung möglichst bald zu einem Ergebnis komme.

Drucksache 18/11774 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine gesetzliche Klar-
stellung des Verhältnisses der in § 505d BGB vorgesehenen Sanktionen zu möglichen Ansprüchen aus „culpa in
contrahendo“, die wegen einer fehlerhaften Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine Rückabwicklung des Darlehens-
vertrages gerichtet sein könnten, nicht erforderlich sei. Dies ergebe sich bereits aus der bestehenden Systematik
sowie aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 11. März 2016 habe der Gesetzgeber
die Sanktionen des § 505d BGB eingeführt. Diese seien nicht auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages ge-
richtet. Zudem könne der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn der
Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen würden, nicht vertragsge-
mäß erfüllen könne und die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruhe, der bei ordnungsgemäßer Kreditwür-
digkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.

Hiermit habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die Situation einer den Darlehensnehmer überfordernden
Kreditaufnahme mit einer Zinsermäßigung und der Möglichkeit, sich mit Wirkung für die Zukunft vom Vertrag
zu lösen, sanktioniere.

Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen, die auf eine Rückabwicklung des Vertrages ex tunc ge-
richtet seien, sollten daher ersichtlich durch § 505d BGB ausgeschlossen sein. Dies sei allerdings beschränkt auf
solche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund in einem Verstoß des Darlehensgebers gegen seine Pflichten zur ord-
nungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung hätten. Der Ausschluss erfasse daher keine Ansprüche, die tatbestand-
lich mehr voraussetzen würden als eine bloße Pflichtverletzung bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, seien sie ver-
traglicher oder deliktischer Art (beispielsweise Verletzung der Pflichten aus einem neben dem Darlehensvertrag
zustande gekommenen Beratungsvertrag oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB),
oder die sich aus der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts nach allgemeinen Regeln gemäß §§ 119 ff. BGB ergeben
könnten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass der vorliegende Gesetzentwurf in § 18a Ab-
satz 10a KWG und § 505e BGB Verordnungsermächtigungen für eine gemeinsame Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Thema
„Leitlinien der Kreditwürdigkeitsprüfung“ vorsehe. Der dem Finanzausschuss vorliegende Arbeitsentwurf adres-
siere aus Sicht der Koalitionsfraktionen wichtige Fragestellungen, für die zeitnah rechtssichere Lösungen gefun-
den werden müssten. Die Koalitionsfraktionen würden zur Kenntnis nehmen, dass sich die Bundesregierung um
eine Klärung der unionsrechtlichen Anforderungen bemühe, insbesondere zur Behandlung der echten Abschnitts-
finanzierung. Die Bundesregierung werde daher gebeten, die Rechtsverordnung praxisgerecht auszugestalten und
die beteiligten Verbände sowohl von Seiten der Kreditinstitute als auch des Verbraucherschutzes intensiv in die
Beratungen einzubeziehen. Ferner würden die Koalitionsfraktionen erwarten, dass die Bundesregierung den Aus-
tausch mit der Europäischen Kommission zu den genannten Fragestellungen mit Nachdruck fortführe.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bitten die Bundesregierung, die Entwicklungen im Bereich der
Kreditwürdigkeitsprüfung ab Geltung der neuen Vorschriften zu beobachten sowie hierüber innerhalb eines Zeit-
raums von drei Jahren zu berichten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass die in KWG, KAGB und VAG neu eingefügten
Regelungen für Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken bis Ende des Jahres 2019 evaluiert wer-
den sollen. Die Evaluierung solle auch der Überprüfung dienen, ob eine Ergänzung des Instrumentariums not-
wendig sei.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich den mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen bei der Um-
setzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie an.

Im Hinblick auf die Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken erinnerte die Fraktion DIE LINKE.
an das Ziel der vom Ausschuss für Finanzstabilität empfohlenen Maßnahmen. Dabei gehe es nicht um eine An-
wendung in der jetzigen Situation. Vielmehr gehe es darum, dass man entsprechend der Erfahrung, dass es an den
Immobilienmärkten zu Überhitzungen kommen könne, über geeignete Instrumente verfügen müsse, um darauf zu
reagieren. Das sei auch der Wunsch der Deutschen Bundesbank gewesen, wie in der öffentlichen Anhörung deut-
lich geworden sei. Dieses Ziel sei aber beim vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr erkennbar. Die vom Aus-
schuss für Finanzstabilität empfohlenen Maßnahmen seien sowohl hinsichtlich der Anzahl der Instrumente als

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/11774

auch im Hinblick auf die Größenordnungen der betroffenen Kredite so stark reduziert worden, dass sie im Falle
einer Aktivierung nicht mehr die Wirkung entfalten würden, die sie entfalten müssten.

Darüber hinaus bezeichnete die Fraktion DIE LINKE. es als untypisch, dass in einem Gesetz geregelt werde, dass
im Falle einer Gefahrenlage zunächst im Finanzausschuss darüber gesprochen werden müsse, ob es zu einer Ak-
tivierung der Instrumente komme. Auch das zeige, dass man Angst davor habe, die Maßnahmen überhaupt trag-
fähig umzusetzen. Die Koalitionsfraktionen seien vielmehr gegenüber der Kreditwirtschaft eingeknickt.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete es als völlig unverständlich, dass man beim vor-
liegenden Gesetz die Erfahrungen aus der Finanzkrise ignoriert habe. Denn in der Finanzkrise sei gerade die
Überschuldung der Haushalte und deren mangelnde Schuldentragfähigkeit ein entscheidender Punkt gewesen.
Darüber hinaus habe man die Empfehlungen der Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen Anhörung igno-
riert und lediglich auf die Empfehlungen der Bankenverbände gehört. Man halte das für einen schweren Fehler.
Zumal schon der Gesetzentwurf nur eine reduzierte Fassung der Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabi-
lität enthalten habe.

Was die Änderungen bei der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie angehe, kritisierte die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die geplanten Regelungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
auf die nächste Legislaturperiode verschoben würden. Dies überzeuge nicht, da die Probleme in diesem Bereich
schon lange bekannt seien.

Im Hinblick auf die Koppelungsgeschäfte sei mit dem Änderungsantrag Nr. 1 der Koalitionsfraktionen zwar eine
leichte Verbesserung erreicht worden. Im fraktionsübergreifenden Berichterstattergespräch sei aber deutlich ge-
worden, dass es an dieser Stelle noch zu entscheidenden Verbesserungen kommen müsse. Man hoffe daher, diese
Verbesserungen im Rahmen der Beratungen zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsricht-
linie (IDD) zu erzielen. Daran wolle man konstruktiv mitwirken.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der oben dargestellten Maßgabe in
der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründung der Änderungen findet sich in die-
sem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen fünf Änderungsanträge ein.

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Genehmigung von Koppelungsgeschäften)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Änderungen des VAG und des ZAG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Drucksache 18/11774 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Änderung des FinStabG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Änderungen bei Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller
Risiken)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: -

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 18a Absatz 8a – neu –)

Aus Klarstellungsgründen sollen die Genehmigungspflicht und die Genehmigungsvoraussetzungen für Koppe-
lungsgeschäfte aus Artikel 12 Absatz 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich in das Kreditwesenge-
setz übernommen werden. Das geschieht an geeigneter Stelle im neuen § 18 Absatz 8a des Kreditwesengesetzes,
auf den § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Zukunft verweist.

Zu Nummer 12 (§ 48u)

Zu § 48u Absatz 1

Die Festlegung von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 soll nicht die Umschuldung und Restrukturierung von
Problemkrediten beeinträchtigen. Zum Ausschluss von Umgehungstatbeständen besteht auch bei diesem Ausnah-
metatbestand nach § 48u Absatz 1 Satz 4 die Möglichkeit, nähere Regelungen in der von der Bundesanstalt zu
erlassenden Allgemeinverfügung zu treffen. Die Ausnahme von marktüblichen Umschuldungen und Restruktu-
rierungen von Problemkrediten war bereits bislang beabsichtigt und wurde über die Definition der Darlehen zum
Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien, die Ausnahmeregelung für Anschlussfinanzierungen sowie die Möglich-
keit der Zulassung weiterer Ausnahmen durch die Bundesanstalt gewährleistet. Durch die Ergänzung des Aus-
nahmekatalogs wird die entsprechende Behandlung von Umschuldungen und Restrukturierungen nun bereits auf
gesetzlicher Ebene ausdrücklich klargestellt.

Zu § 48u Absatz 2

Die Erweiterung der aufsichtlichen Befugnisse um die Vorgabe einer Darlehensvolumen-Immobilienwert-Rela-
tion und einer Amortisationsanforderungen ist in Kombination mit den strengen Anforderungen für die Kredit-
würdigkeitsprüfungen nach Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hinreichend, um systemischen Risi-
kolagen aus der Darlehensvergabe im Bereich des Baus oder Erwerbs von Wohnimmobilien entgegen zu wirken.
Dabei erlaubt die Kombination beider Instrumente auch einen abgestuften Einsatz, wenn beispielsweise oberhalb
einer bestimmten Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation eine zusätzliche Amortisationsanforderung auf-
gestellt wird. Auf diese Weise könnte ein geringer Eigenkapitalanteil durch eine höhere Tilgung kompensiert
werden, um etwa jungen Familien mit (relativ) geringem Vermögen, aber hohem Einkommen einen frühen Im-
mobilienerwerb zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Beschränkung der Darlehensvergabe durch Vorgabe
einer Schuldendienstfähigkeit, eines Schuldendienstdeckungsgrades sowie einer Gesamtverschuldung-Einkom-
mens-Relation wird verzichtet, da die einkommensbezogenen Instrumente die Komplexität der makroprudenziel-
len Maßnahmen und den durch ihren Einsatz ggf. verursachten Aufwand erheblich steigern würden. Ein kurz- bis
mittelfristiger Einsatz dieser Instrumente wäre schon aufgrund der in diesem Bereich nicht hinreichenden Daten-
grundlage nicht zu erwarten gewesen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/11774

Zu § 48u Absatz 3

Zu Satz 1 Nummer 2

Bei der Formulierung zur Anordnung einer Bagatellgrenze wird nun klarstellend auf den Begriff der Darlehens-
höhe Bezug genommen, nicht mehr auf einen Darlehensbetrag. Innerhalb der Grenze liegen nur Darlehen, deren
Volumen insgesamt unterhalb dieser Grenze bleibt; ein Darlehen kann nicht etwa für die Zwecke der Anwendung
der Grenze in einen oberhalb und unterhalb der Grenze liegenden Bereich aufgeteilt werden.

Zu Satz 1 Nummern 3 bis 5 und Satz 2

Das bereits vorgesehene Freikontingent und die Bagatellgrenze werden um eine Regelung zu Finanzierungen
unterhalb bestimmter Schwellenwerte erweitert, welche dann nicht den Beschränkungen unterliegen, wenn sie
bestimmte Anforderungen an die Besicherung erfüllen. Bei dem oberen Schwellenwert gemäß Nummer 4 ent-
spricht die Besicherungsanforderung der Beleihungsgrenze von 60 % des Beleihungswertes nach dem Pfandbrief-
gesetz (§ 14 PfandbG), bei dem unteren Schwellenwert gemäß Nummer 3 einer Beleihungsgrenze von 80 % des
Beleihungswertes. Die Definition eines Schwellenwertes sowie die Einziehung von Mindestbeträgen für Baga-
tellgrenze und Schwellenwert schaffen dauerhaft, auch für den Fall der Aktivierung der Instrumente, Rechtssi-
cherheit, dass solide besicherte Wohnimmobilienfinanzierungen keinen Beschränkungen unterliegen werden. Re-
gelungswirkung entfaltet die Vorschrift dabei nur bei einer Aktivierung der Instrumente. In diesem Fall müssen
bei Finanzierungen außerhalb des Rahmens der Bagatellgrenze nach Absatz 3 Nummer 2 entweder die Beschrän-
kungen durch die angewendeten Instrumente oder aber die Besicherungsanforderungen nach Absatz 3 Nummer 3
und 4 eingehalten werden. Finanzierungen, die nicht den Beschränkungen unterliegen, sei es im Rahmen der
Bagatellgrenze, sei es im Rahmen der Schwellenwerte und der Erfüllung der entsprechenden Besicherungen, blei-
ben bei Anwendung der Instrumente insgesamt außer Betracht und bedürfen daher auch keiner Anrechnung auf
das Freikontingent gemäß Absatz 3 Nummer 1.

In Nummer 5 wird zusätzlich die Anordnung eines Anwendungszeitpunkts durch die Bundesanstalt vorgesehen.
Abhängig von der bestehenden Risikolage, dem erwarteten Implementierungsaufwand und dem durch die Kon-
sultation bereits entstandenen Vorlauf ordnet die Bundesanstalt eine angemessene Frist für die Einhaltung der
Beschränkungen an, damit die Darlehensgeber die Anforderung in einem geordneten Verfahren umsetzen können.

Im neuen Satz 2 wird eine Mindesthöhe der Bagatellgrenze und der Schwellenwerte nach Satz 1 Nummern 2 bis 4
gesetzlich vorgegeben.

Zu § 48u Absatz 5

Es handelt sich um eine Folgeänderungen zu den Änderungen in Absatz 3, damit auch die erweiterte Inhalte des
Absatzes 3 von der Ermächtigung umfasst werden, nähere Regelungen zu den Bestimmungen in Absatz 3 durch
eine Rechtsverordnung zu treffen.

Zu § 48u Absatz 6

Zu Satz 1

Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Spitzenverbände der Bausparkassen und – aufgrund ihrer mittelbaren
Betroffenheit – auch die Immobilienwirtschaft in das Konsultationsverfahren vor Erlass einer Allgemeinverfü-
gung nach § 48u Absatz 1 Satz 1 mit einzubeziehen sind.

Zu Satz 2

In die Regelung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages gemäß § 48u Absatz 6 Satz 2 KWG wird eine Frist
von sechs Wochen eingefügt, die mindestens zwischen der Unterrichtung des Finanzausschusses über die Einlei-
tung der Anhörung vor Erlass einer Allgemeinverfügung und dem möglichen Erlass einer Allgemeinverfügung
verstreichen muss. Hierdurch wird die Einbindung des Deutschen Bundestages gestärkt und sichergestellt, dass
der Finanzausschuss ausreichend Gelegenheit hat, die geplante Allgemeinverfügung zu prüfen und sich ggf. er-
gänzend Bericht durch die Bundesregierung erstatten zu lassen bzw. sich zu der Maßnahme zu positionieren.
Mittelbar stärkt diese Änderung die Bedeutung des Konsultationsverfahrens im Vorfeld des Erlasses einer Allge-
meinverfügung insgesamt, da durch die nun geregelte gesetzliche Frist eine Durchführung des Anhörungsverfah-
rens mit sehr kurzen Fristen ausgeschlossen wird. Gleichzeitig ist die Frist mit sechs Wochen so bemessen, dass
auch auf eine sich entwickelnde Risikolage zügig reagiert werden kann.

Drucksache 18/11774 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität)

Zu § 2 Absatz 9

Nach § 2 Absatz 9 des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität erfolgt bereits jetzt eine jährliche Bericht-
erstattung des Ausschusses für Finanzstabilität an den Deutschen Bundestag in schriftlicher Form. In den letzten
Jahren hat auf Grundlage dieses Berichts auch eine Aussprache im Finanzausschuss stattgefunden. Mit der Ein-
fügung des Wortes „mindestens“ soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass auch eine mehrmalige Berichterstat-
tung erfolgen kann, wenn dies zum Beispiel bei der Aktivierung der Instrumenten nach § 48u des Kreditwesen-
gesetzes erforderlich erscheint. Ferner soll damit ein Beitrag zu einem verstetigten Austausch zwischen dem Aus-
schuss für Finanzstabilität und dem Deutschen Bundestag geleistet werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 16 (§ 308b VAG)

In die Regelung des § 308b VAG werden im Interesse von Transparenz und Berechenbarkeit Anhörungsrechte
für die Spitzenverbände der Unternehmen aufgenommen. Die Spitzenverbände der Unternehmen sind vor dem
Erlass einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Vergabe von Darlehen anzuhören. Ebenso ist in Satz 3
eine Anhörung vor dem Erlass der Rechtsverordnung vorgesehen. Die Ergänzung in Satz 2 stellt sicher, dass die
in § 48u Absatz 1 Satz 4 und 5 KWG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten auch bei einer Allgemeinverfügung
nach § 308b VAG vorgesehen werden können.

Zu Artikel 5 – alt – (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Dem Regelungsbedürfnis für Änderungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz wird mit der Neufassung des Ge-
setzes durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAG-E) (Kabi-
nettbeschluss: 8. Februar 2017) hinreichend Rechnung getragen. Mit dem ZAG-E wird insbesondere die durch
den Beschluss des Bundesgerichtshofs – 5 StR 189/15 – vom 28.10.2015 entstandene Strafbarkeitslücke geschlos-
sen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 2 (§ 492b Absatz 3)

Aus Klarstellungsgründen sollen die Genehmigungspflicht und die Genehmigungsvoraussetzungen für Koppe-
lungsgeschäfte aus Artikel 12 Absatz 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich in das Kreditwesen-
gesetz übernommen werden. Das geschieht an geeigneter Stelle im neuen § 18 Absatz 8a des Kreditwesengeset-
zes, auf den § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Zukunft verweist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Artikel 229)

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Korrektur.

Berlin, den 29. März 2017

Antje Tillmann
Berichterstatterin

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.