BT-Drucksache 18/11770

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11285 - Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/7652 - Intelligente Mobilität fördern - Rechtssichere Regelung zur Ausweisung von Carsharing-Stationen schaffen

Vom 29. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11770

18. Wahlperiode 29.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11285 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing
(Carsharinggesetz – CsgG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Matthias Gastel, Stephan Kühn

(Dresden), Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7652 –

Intelligente Mobilität fördern – Rechtssichere Regelung zur Ausweisung
von Carsharing-Stationen schaffen

A. Problem

Zu Buchstabe a:

Die Bundesregierung zielt mit dem Gesetzentwurf darauf ab, das Carsharing bun-
desweit zu fördern bzw. entsprechende Geschäftsmodelle zu ermöglichen. Nach
Erkenntnissen der Bundesregierung bestehe ein großes Interesse seitens der Län-
der und der Kommunen daran, Bevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge im
öffentlichen Straßenraum, insbesondere in Gestalt von Parkbevorrechtigungen,
Reservierungen von Parkflächen aus nicht ordnungsrechtlichen Gründen und von
Parkgebührenbefreiungen, einräumen zu können. Der Gesetzentwurf sieht einer-
seits Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen auf Grundlage von
§ 6 Abs. 1 StVG zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen sowie zur Bevor-
rechtigung beim Parken und beim Erheben von Parkgebühren vor. Andererseits

Drucksache 18/11770 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

soll eine straßenrechtliche Regelung zur Sondernutzung von öffentlichem Stra-
ßenraum an Bundesstraßen durch reservierte Stellflächen geschaffen werden. Der
Gesetzentwurf sieht vor, diese im Rahmen eines diskriminierungsfreien und trans-
parenten Auswahlverfahrens nach durch Rechtsverordnung zu konkretisierenden
Kriterien stationsbasierten Anbietern zur Verfügung zu stellen.

Zu Buchstabe b:

Die Antragsteller haben einen Antrag eingebracht, demzufolge der Deutsche Bun-
destag die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Schaffung von
Bevorrechtigungsmöglichkeiten für Carsharingfahrzeuge auffordern soll. Durch
straßenverkehrsrechtliche Vorschriften solle den Kommunen eine Bevorrechti-
gungsmöglichkeit für stationsbasierte und stationsunabhängige Carsharingange-
bote eingeräumt werden. Außerdem sollten durch Rechtsverordnung Bevorrech-
tigungstatbestände definiert werden, insbesondere im Hinblick auf die Auswei-
sung separater Stellflächen. Neben einer Befreiungsmöglichkeit bezüglich Park-
gebühren und einer Definition und Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen
solle die Vorlage eines Leitkonzeptes für die städtische Mobilität zur Stärkung
des Fußgänger-, Radfahrer- und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
sowie zur Reduktion von Umweltbelastungen gefordert werden. Darüber hinaus
solle die Regierung eine verkehrsträgerübergreifende Strategie zu intelligenter
Mobilität auf Basis erneuerbarer Energien und mit digitaler Unterstützung vorle-
gen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a:

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11285 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b:

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/7652 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a:

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b:

Annahme des Antrags.

D. Kosten

Zu den Buchstaben a und b:

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11770

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11285 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nicht der Straßen-
baulastträger, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung der Stra-
ßenbaubehörde bestimmen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Flächen sind“ die
Wörter „von der nach Landesrecht zuständigen Behörde“ ein-
gefügt und wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ er-
setzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 4 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Auswahlkrite-
rien“ durch das Wort „Eignungskriterien“ ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Aus-
wahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbeson-
dere Informationen über den vorgesehenen Ablauf des Auswahl-
verfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen
sowie die Eignungskriterien.“

e) In Absatz 6 Satz 4 wird nach dem Wort „allen“ das Wort „teilneh-
menden“ eingefügt.

f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) § 8 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, 2a, 3, 7a und 8
des Bundesfernstraßengesetzes gilt entsprechend.“

2. Die Anlage Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Abweichungsmöglichkeit

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit ihr Zuständig-
keitsbereich nicht mehr als 50 000 Einwohner umfasst, in ihren Aus-
wahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies
aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist und ein Inte-
ressenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein Car-
sharinganbieter einen Antrag stellt. Dies ist näher zu begründen.“;

b) den Antrag auf Drucksache 18/7652 abzulehnen.

Drucksache 18/11770 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 29. März 2017

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Steffen Bilger
Berichterstatter

Matthias Gastel
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11770

Bericht der Abgeordneten Steffen Bilger und Matthias Gastel

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a:

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11285 in seiner 221. Sitzung am
9. März 2017 beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
und zur Mitberatung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiesen. Der
Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

Zu Buchstabe b:

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/7652 in seiner 158. Sitzung am 25. Februar 2016
beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und zur Mitbe-
ratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie und an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a:

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11285 beinhaltet im Wesentlichen die Schaffung von Ermächtigungs-
grundlagen, mit denen im Wege der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 StVG Bevorrechtigungen für stationsba-
sierte und stationsunabhängige Carsharingfahrzeuge ermöglicht und Kennzeichnungen bevorrechtigter Fahrzeuge
geregelt werden sollen. Er sieht außerdem die Einführung einer straßenrechtlichen Regelung zur Reservierung
von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum an Bundesstraßen im Zuge eines diskriminierungsfreien und trans-
parenten Auswahlverfahrens vor.

Zu Buchstabe b:

Der Antrag zielt im Wesentlichen darauf ab, die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs aufzufordern,
mit welchem den Kommunen auf Grundlage des Straßenverkehrsrechtes Bevorrechtigungen von stationsbasierten
und stationsunabhängigen Carsharingfahrzeugen ermöglicht und in Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 StVG
Bevorrechtigungstatbestände und Kennzeichnungen definiert werden. Ferner sollen von der Bundesregierung ein
Leitkonzept für die städtische Mobilität und eine Strategie zur nachhaltigen Mobilität verlangt werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a:

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 115.
Sitzung am 29. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 18/11285 in der geänderten Fassung.

Drucksache 18/11770 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutachtliche
Stellungnahme (Ausschussdrucksache 18(23)94-6) übermittelt:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 18/559) am 30. Januar 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes
zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG) (BR-Drs. 804/16) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

‚Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetzge-
bungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Es schafft die Grundlage für eine rechtssichere Ein-
führung von Privilegierungen von Carsharingfahrzeugen der jeweiligen Unternehmen. Zum leichteren Vollzug
wird auch die Kennzeichnung der privilegierten Fahrzeuge geregelt. So können das Carsharing unterstützt und
ein Beitrag zur Verminderung des Fahrzeugbestands und damit von Emissionen und zur Verbesserung der Le-
bensqualität in Städten sowie zum Klimaschutz geleistet werden. Dies ist vor dem Hintergrund der Verantwortung
auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für
die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.‘

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Die laut Gesetzesfolgenabschätzung betroffenen
Indikatoren werden im Gesetzentwurf in den Aussagen zur Nachhaltigkeit dargestellt.

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

Zu Buchstabe b:

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 95. Sitzung am 13. April 2016
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 71. Sitzung am 16. März 2016 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Antrag in seiner 78. Sitzung am
16. März 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Antrag auf Drucksache 18/7652 in seiner 60. Sitzung
am 16. März 2016 und in seiner 63. Sitzung am 13. April 2016 anfänglich beraten. In seiner 65. Sitzung am
27. April 2016 hat er die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen.

In seiner 103. Sitzung am 22. März 2017 hat der Ausschuss die öffentliche Anhörung, auch in Bezug auf den
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11285, durchgeführt. Es wurden die folgenden Sachverständigen angehört:
Prof. Dr. jur. Michael Brenner von der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Willi Loose vom Bundesverband Car-
Sharing e. V., Michael Glotz-Richter als Vertreter des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien und
Hansestadt Bremen und Gerd Lottsiepen vom Verkehrsclub Deutschland (VCD) e. V.

In der öffentlichen Anhörung schilderten die Sachverständigen die Vorteile des Carsharings, etwa die Entlastung
des öffentlichen Straßennetzes und positive Umwelteffekte. Angesprochen wurden die unterschiedlichen Formen
des Carsharings, wobei stationsbasierte Angebote gegenüber dem stationsunabhängigen und dem so genannten
„Peer-to-Peer-Carsharing“ als besonders nützlich angesehen wurden. Zudem wurde thematisiert, auf welche bun-
desrechtliche Gesetzgebungskompetenz Bevorrechtigungen gestützt werden können. Der Sachverständige

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11770

Prof. Dr. Brenner erläuterte die Abgrenzung zwischen Straßenverkehrs- und Straßenrecht. Des Weiteren ging es
um die Erfahrungen der Freien und Hansestadt Bremen sowie die Bedürfnisse aus Sicht der Länder, der Kommu-
nen und der Carsharinganbieter. Betont wurde seitens der Verbandsvertreter, dass Bundesstraßen nur eine geringe
Bedeutung für die Ausweisung reservierter Stellplätze zukomme; auch auf den übrigen Straßen müssten Stellflä-
chen möglich sein. Zudem wurde thematisiert, inwiefern der Gesetzentwurf gemeinnützigen Vereinen sowie Ge-
nossenschaften zugutekomme, da er Carsharinganbieter als „Unternehmen“ definiere. Es wurde ferner angeregt,
das Auswahlerfahren für Stellflächen möglichst unbürokratisch auszugestalten. Außerdem wurde vorgeschlagen,
die zeitliche Begrenzung der Sondernutzungserlaubnis zu verlängern, um die Belastung der Kommunen durch
Auswahlverfahren zu begrenzen. Schließlich wurden die weiteren notwendigen Maßnahmen bezüglich der zu
erlassenden Rechtsverordnungen eruiert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Wortprotokoll der 103. Sitzung
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur am 22. März 2017 verwiesen.

In seiner 106. Sitzung am 29. März 2017 hat der Ausschuss den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11285 sowie
den Antrag auf Drucksache 18/7652 gemeinsam abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
haben hierzu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(15)496 eingebracht, dessen Inhalt sich aus der
Beschlussempfehlung und Abschnitt B des vorliegenden Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass nach mehrjähriger Diskussion nun ein guter Gesetzentwurf vor-
liege. Klärungsbedarf habe es insbesondere im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben.
Sie unterstütze den nun vorliegenden Gesetzentwurf, der einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz und der
Reduzierung des Stellplatzdrucks in Ballungsräumen leisten werde. Sie betonte außerdem, dass mit dem von ihr
und der SPD-Fraktion eingebrachten Änderungsantrag eine längerfristige Erteilung von Sondernutzungserlaub-
nissen für reservierte Stellplätze möglich sein werde.

Die Fraktion der SPD unterstützte den Gesetzentwurf, der bedeutend zur Verbesserung der Lebensqualität in
Ballungsräumen, insbesondere bzgl. der Luftqualität und Stellplatzsituation, beitragen werde. Es handele sich um
einen wichtigen Schritt; gleichwohl werde man hierzu in Zukunft weitere Maßnahmen ergreifen müssen. Sie un-
terstrich, dass die straßenrechtliche Regelung als Muster für entsprechende Landesrechtsetzung dienen solle; die
Länder hätten ein Interesse an einheitlichen Vorgaben. Ferner wies die Fraktion darauf hin, dass auch stationsun-
abhängige Carsharingangebote die Entlastungsvorgaben des Entwurfs erfüllen müssten. Privates Carsharing, z. B.
unter Nachbarn, erfülle diese hingegen regelmäßig nicht.

Die Fraktion DIE LINKE. sprach sich für die mit dem Gesetzentwurf bezweckte Förderung des Carsharings
aus, auch wenn dieser später als notwendig vorgelegt worden sei. Allerdings halte sie die Bevorrechtigung sta-
tionsunabhängiger Angebote für verfehlt, weil diese in Großstädten auf kurzen Strecken in Wettbewerb zum öf-
fentlichen Personennahverkehr träten. Sie bemängelte ferner, dass die Verordnungsentwürfe noch nicht zur Be-
urteilung vorlägen. Sie äußerte außerdem die Auffassung, dass gewerbliche Anbieter nicht von Parkgebühren
befreit sein, sondern die Kosten einpreisen sollten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass nun ein Gesetzentwurf vorgelegt worden sei, dessen
Zielsetzung sie unterstütze. Allerdings sei der Entwurf unnötig kompliziert und bürokratisch geraten; sie bedauere
insbesondere, dass man sich – entgegen ihres Antrags – nicht für eine bundeseinheitliche Regelung entschieden
habe. Da die Umsetzungsverordnungsentwürfe nicht vorlägen, falle eine umfassende Bewertung schwer. Unklar
sei, ob und welche Umweltvorgaben an die Bevorrechtigungen geknüpft würden. Außerdem plädierte sie dafür,
das Ziel der Stellflächenreduktion im Gesetzestext zu verankern.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)496 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11285 in der geänderten Fassung.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/7652.

Drucksache 18/11770 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Begründung zu den Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11285:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Die Regelung entspricht § 8 Absatz 1 Satz 3 Bundesfernstraßengesetz.

Zu Buchstabe b:

Seit der Föderalismusreform darf der Bund den Gemeinden keine Aufgaben mehr direkt übertragen; es obliegt
den Ländern, die Zuständigkeit zu regeln (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7, Artikel 85 Satz 2 GG). Der Verweis in § 5
Absatz 9 des Carsharinggesetzes auf § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist daher zu strei-
chen, da hiermit der Gemeinde die Aufgabe (neu) zugewiesen würde. Das jeweilige Land hat die zuständige
Behörde zu bestimmen. Durch die Verlängerung der Befristung von längstens fünf auf längstens acht Jahre wird
der Verfahrensaufwand für die betroffenen Behörden verringert und die Planungssicherheit für die Anbieter er-
höht. Dies könnte auch eine Orientierungsgröße für die Länder darstellen.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um eine notwendige Anpassung an § 5 Absatz 3 Satz 2 und die Überschrift der Anlage zu § 5
Absatz 4 Satz 3, die von Eignungs- und nicht von Auswahlkriterien sprechen. Auswahlkriterien kann es neben
Eignungskriterien nicht geben, da gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 in dem Fall, dass mehrere Carsharinganbieter die
Anforderungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 (Eignung und Zuverlässigkeit) erfüllen, durch Los zu entscheiden ist.

Zu Buchstabe d:

Redaktionelle Folgeänderung der Änderung von § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3. Es handelt sich um Eignungs-, nicht um
Auswahlkriterien. Eine Gewichtung der Kriterien entfällt damit.

Zu Buchstabe e:

Die in § 5 Absatz 6 Satz 4 des Carsharinggesetzes getroffene Regelung soll sicherstellen, dass alle am Auswahl-
verfahren beteiligten Carsharinganbieter über die Verlängerung der Frist für die Erteilung (Satz 1) informiert sind.

Die aktuelle Formulierung würde die Behörde dazu zwingen, die Mitteilung an alle Anbieter zu richten. Mangels
anderweitiger Klarstellung (insbesondere in der Gesetzesbegründung) wäre für den Anbieterbegriff auf § 2 Num-
mer 2 des Gesetzes zu rekurrieren. Damit verbliebe keinerlei Begrenzung für den Kreis der zu informierenden
Anbieter, was zu einer unzumutbaren Verpflichtung für die Behörde führte.

Die Regelung muss daher nur auf Anbieter bezogen werden, die sich am jeweils konkreten Verfahren für die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beteiligt haben.

Zu Buchstabe f:

Redaktionelle Folgeänderung der Änderung von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Carsharinggesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11770

Zu Nummer 2:

Seit der Föderalismusreform darf der Bund den Gemeinden keine Aufgaben mehr direkt übertragen; es obliegt
den Ländern, die Zuständigkeit zu regeln (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7, Artikel 85 Satz 2 GG). Das jeweilige Land
hat die zuständige Behörde zu bestimmen. Darauf ist hier einzugehen. Ferner handelt es sich um Eignungs-, nicht
um Auswahlkriterien. Die Formulierung „Anforderungen“ entspricht der Formulierung in Teil 2 der Anlage.

Berlin, den 29. März 2017

Steffen Bilger
Berichterstatter

Matthias Gastel
Berichterstatter

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