BT-Drucksache 18/11769

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11287 - Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG)

Vom 29. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11769

18. Wahlperiode 29.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11287 –

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen
(Schienenlärmschutzgesetz – SchlärmschG)

A. Problem

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem im Wesent-
lichen ein Verbot des Betriebs lauter Güterwagen mit Grauguss-Bremssohlen zu
Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 bewirkt werden soll. Das Ziel des Gesetz-
entwurfs besteht darin, die Bevölkerung vor den vom Schienengüterverkehr aus-
gehenden Schallemissionen zu schützen. Vielfach erreiche die Lärmbelastung
entlang der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes Werte, die insbesondere
deutlich über den gemäß der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) einzuhaltenden Immissions-
werten beim Aus- und Neubau von Verkehrswegen liege. Eine wesentliche Ursa-
che für die Lärmbelastung bestehe in der Ausrüstung von Güterwagen mit Grau-
guss-Bremssohlen, welche die Radlaufflächen der Räder aufrauten, eine Verriffe-
lung der Schienenlaufflächen bewirkten und somit die Schallemissionen von Gü-
terwagen erhöhten.

B. Lösung

Es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die den zulässigerweise
beim Betrieb von Güterwagen auf Schienenwegen entstehenden Schall auf das
Maß von Güterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen oder Scheibenbremsen be-
grenzt. Zum Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 werden für alle Güterwagen im
Anwendungsbereich des Gesetzes die Schallemissionsgrenzwerte gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1304/2014 über die technische Spezifikation für die Interope-
rabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entschei-
dung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (TSI Lärm)
einzuhalten sein. Den Betreibern von Schienenwegen und den Zuweisungsbe-
rechtigten werden Pflichten in Bezug auf die Zuweisung von Schienenwegkapa-
zitäten sowie Auskunftspflichten auferlegt. Zudem werden Regelungen zur Über-
wachung und Vollstreckung sowie Bußgeldtatbestände geschaffen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Drucksache 18/11769 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Annahme mit Änderungen oder Ablehnung.

F. Kosten

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11769

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11287 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“.

2. Dem § 1 wird folgende Artikelüberschrift vorangestellt:

„Artikel 1

Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen
(Schienenlärmschutzgesetz – SchlärmschG)“.

3. In § 1 werden die Wörter „einschließlich der Anschlussbahnen“ gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. wenn die Güterwagen im Vor- oder Nachlauf zu ihrem
Hauptlauf auf Steilstrecken verkehren und ausschließlich für
Verkehre mit Fahrtanteil auf Steilstrecken zum Einsatz kom-
men, solange keine Betriebsgenehmigung für eine Technolo-
gie erteilt ist, die an Stelle der Grauguss-Bremssohle für den
Betrieb auf Steilstrecken zum Einsatz kommen kann; die Gü-
terwagen sind zu kennzeichnen,“.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatzes 1 Nummer 1“ die
Angabe „und 2“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Ausnahmen gemäß § 4 gelten ausschließlich für den Ge-
legenheitsverkehr. Dabei darf die Schienenwegekapazität für laute Gü-
terzüge frühestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Trassennut-
zung an den Zugangsberechtigten vergeben werden. Bei der Trassen-
konstruktion zu berücksichtigen ist die Kapazität, die bis fünf Arbeits-
tage vor der beabsichtigten Trassennutzung nicht für andere Trassen in
Anspruch genommen wurde.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

Drucksache 18/11769 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Güterzüge, in die auch laute Güterwagen eingestellt sind, für
die keine Befreiung erteilt wurde, dürfen nur mit dem durch den Betrei-
ber der Schienenwege gemäß Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Geschwin-
digkeitsprofil gefahren werden. Die Zugangsberechtigten müssen dem
Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeitsprofile vor Beginn der Fahrt
zugänglich machen.“

6. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Ergebnisse ihrer
Überprüfungen jährlich.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 wie folgt gefasst:

„2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität zuweist,

3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der Schienenwegkapa-
zität zulässt,

4. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Geschwindig-
keitsprofil nicht einhält,

5. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeitsprofil nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich
macht,“.

b) In Absatz 2 wird das Wort „zweitausend“ durch das Wort „eintausend“
ersetzt.“

8. § 15 wird aufgehoben.

9. Die folgenden Artikel 2 und 3 werden angefügt:

‚Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

In § 26 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „9“ durch
die Angabe „8“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11769

Berlin, den 29. März 2017

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Sabine Leidig
Berichterstatterin

Drucksache 18/11769 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Sabine Leidig

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11287 in seiner 221. Sitzung am
9. März 2017 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Der
Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am 13. Dezember 2020 soll das Fahren oder Fahrenlassen von Güter-
zügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten werden. Laute Güter-
wagen in diesem Sinne sollen als solche definiert werden, die bei Inbetriebnahme nicht den Anforderungen der
TSI Lärm entsprochen haben. Ausnahmen sind vorgesehen für die Einhaltung der maximal zulässigen Schalle-
missionen durch niedrigere Geschwindigkeiten oder durch Merkmale der Schienenwege, namentlich Art und Um-
fang des Eisenbahnbetriebs, Schallschutzmaßnahmen, lärmabschirmende Bebauung, Topografie oder Abstand zu
schutzbedürftigen Nutzungen. Auf Antrag soll eine Befreiungsmöglichkeit für einzelne Güterwagen bestehen,
etwa für Güterwagen, die ausschließlich aus historischem Interesse oder zu touristischen Zwecken betrieben wer-
den. Die Betreiber von Güterwagen sollen grundsätzlich nur solche Schienenwegkapazitäten beantragen und die
Betreiber von Schienenwegen nur solche Kapazitäten zuweisen dürfen, bei denen der maximal zulässige Schall-
leistungspegel im konkreten Fall nicht überschritten wird. Den Schienennetzbetreibern und Zugangsberechtigten
sollen Auskunftspflichten in Bezug auf die Einhaltung ihrer Pflichten auferlegt werden. Die Einhaltung soll durch
das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bzw. die nach Landesrecht zuständigen Eisenbahnbehörden überwacht werden.
Bei Verstößen sollen die Überwachungsbehörden unter anderem strecken- oder tageszeitbezogene Höchstge-
schwindigkeiten oder nächtliche Fahrverbote auferlegen und diese erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungs-
vollstreckung, u. a. mit Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro, durchsetzen können. Außerdem sollen u. a.
das Verbot des Fahrens lauter Güterwagen bzw. der Zuweisung von Schienenkapazität sowie die Auskunfts- und
Datenbereithaltungspflichten mit Bußgeldtatbeständen bewehrt werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/11287 sowie die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD [Ausschussdrucksa-
che 18(15)498] und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN [Ausschussdrucksache 18(15)501] in seiner 115.
Sitzung am 29. März 2017 beraten. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD [Ausschuss-
drucksache 18(15)498] hat der Ausschuss einstimmig angenommen; den Änderungsantrag der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN [Ausschussdrucksache 18(15)501] hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Aus-
schuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11287 anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutachtliche
Stellungnahme vom 30. Januar 2017 übermittelt [Ausschussdrucksache 18(23)94-7]:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 18/559) am 30. Januar 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11769

zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG) (BR-Drs. 803/16) be-
fasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

‚Eine nachhaltige Entwicklung ist Leitbild der Politik der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf steht im Einklang
mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltig-
keitsstrategie. Das Gesetz wird zur Senkung der vom Schienengüterverkehr ausgehenden Schallemission beitra-
gen. Dies betrifft sowohl den als Mittelungspegel gebildeten Beurteilungspegel wie auch den maximalen Vorbei-
fahrtpegel je Zugfahrt. Die erwartete Lärmminderung wird die Akzeptanz insbesondere des Schienengüterver-
kehrs verbessern helfen und somit die Möglichkeit schaffen, das wachsende Güterverkehrsaufkommen auf die
Schiene zu verlagern.‘

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben.

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 103. Sitzung am 22. März 2017 eine öffentliche
Anhörung in Bezug auf den Gesetzentwurf durchgeführt. Hierbei haben die folgenden Sachverständigen Stellung
genommen: Dr. Martin Henke (Verband Deutscher Verkehrsunternehmer e. V.), Prof. Dr.-Ing. Markus Hecht
(Technische Universität Berlin), Jürgen Tuscher (Verband der Güterwagenhalter in Deutschland e. V.), Peter
Westenberger (Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e. V.) und Dirk Flege (Allianz pro Schiene). Hierbei wurde
zunächst der Einfluss einzelner in den Zug eingestellter lauter Güterwagen auf den durch den Zug insgesamt
verursachten und durch die Betroffenen wahrgenommenen Lärm erörtert. Einen weiteren Aspekt stellten die tech-
nischen Möglichkeiten und Kosten der Umrüstung auf leisere Bremsen dar, insbesondere bei kleinrädrigen Au-
totransportwagen. Kontrovers diskutiert wurden die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen und Befreiun-
gen vom vorgesehenen Verbot lauter Güterwagen. Mehrere Sachverständige äußerten sich kritisch zur Möglich-
keit, ausnahmsweise laute Güterwagen mit niedrigeren Geschwindigkeiten fahren zu lassen, weil dies zu einem
übermäßigen Verbrauch an Netzkapazität führen könne. Es wurde teils angeregt, die Anmeldung entsprechender
Fahrten im Jahresfahrplan auszuschließen und allenfalls im Gelegenheitsfahrplan zuzulassen. Demgegenüber
wurde die Notwendigkeit von Ausnahmen und Befreiungen bezüglich besonderer Streckensituationen (z. B. Steil-
strecken) und im Hinblick auf das Recht der Europäischen Union (EU) angeführt. Ebenfalls angesprochen wurde
die Möglichkeit, das Verbot durch Erhöhungen der Trassenpreise für laute Güterwagen zu ergänzen. Allerdings
wurde auch darauf hingewiesen, dass übermäßige Verteuerungen des Güterverkehrs eine Verlagerung von Ver-
kehr auf Lastkraftwagen bewirken könnten. Bezüglich der Bußgeldtatbestände wurde thematisiert, ob Lokomo-
tivführer für Verstöße mit Bußgeldern haften sollten. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung im Einzelnen
wird auf das Wortprotokoll zur 103. Sitzung verwiesen.

Ferner haben die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die Eisenbahn- und Verkehrsgewerk-
schaft (EVG) aus eigener Initiative Stellungnahmen beim Sekretariat des federführenden Ausschusses eingereicht,
die an dessen Mitglieder verteilt wurden. Die GDL warnt darin vor Auswirkungen auf die Attraktivität des Schie-
nengüterverkehrs und appelliert an die Mitglieder des Ausschusses, die Streichung oder Herabsetzung des vorge-
sehenen Bußgeldes für Lokomotivführer zu empfehlen. Die EVG setzt sich ebenfalls dafür ein, Lokomotivführer
von den Ordnungswidrigkeitstatbeständen auszunehmen.

Sodann hat der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur den Gesetzentwurf in seiner 106. Sitzung am
29. März 2017 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag,
Ausschussdrucksache 18(15)498, eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt B
des vorliegenden Berichtes ergeben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Änderungsantrag, Aus-
schussdrucksache 18(15)501, mit folgendem Inhalt eingebracht:

Drucksache 18/11769 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Änderungsantrag

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz – SchlärmschG)

Drucksache 18/11287

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

1. §5 wird wie folgt geändert:

a. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt, die bisherige Nummer 2 wird ansonsten
unverändert als Nummer 3 geführt:

„2. wenn im Haupteinsatzgebiet der Wagen Steilstreckenabschnitte liegen und es für diese Wagen noch keine
zugelassene Technologie gibt, um auf diesen Abschnitten verkehren zu dürfen, bei deren Verwendung die Güter-
wagen keine lauten Güterwagen mehr wären; die Befreiung gilt ausschließlich für Fahrten die einen solchen Steil-
streckenabschnitt enthalten,“

b. In Absatz 2 Satz 1 wird der Verweis auf Absatz 1 Nummer 1 um die Angabe „oder 2“ ergänzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a. In §7 wird vor Absatz 2 ein neuer Absatz eingefügt, die bisherigen Absatznummerierungen und darauf abzie-
lenden Querverweise werden entsprechend angepasst:

b. „(2) Die Betreiber der Schienenwege dürfen bei Güterzügen mit lauten Güterwagen nur solche Schienenweg-
kapazität im Netzfahrplan zuweisen und solche Nutzungen der Schienenwegkapazität zulassen, bei denen eine
Befreiung gemäß § 5 Absatz 1 vorliegt. Die Betreiber der Schienenwege müssen regelmäßig und in Stichproben
bei der Nutzung der Schienenkapazität prüfen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind“

c. Der bisherigen §7 Absatz 2 (neu: §7 Absatz 3) wird in Satz 1 nach „Die Betreiber der Schienenwege dürfen bei
Güterzügen mit lauten Güterwagen nur solche Schienenwegkapazität“ folgende Ergänzung aufgenommen: „nach
§56 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (Anträge außerhalb des Netzfahrplans)“

3. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Überprüfungen jährlich."

4. In §13 Absatz 1 wird in Nummer 3 der Verweis auf § 7 wie folgt ergänzt: „oder entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1“

5. Vor §15 wird ein neuer Paragraph mit nachfolgendem Wortlaut eingefügt; der bisherige § 15 (In-krafttreten)
wird ansonsten unverändert als § 16 geführt.

㤠15 Berichtspflicht, Evaluierung

(1) Dieses Gesetz wird spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung in
fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigte Reduktion von Schallemissionen erreicht
worden ist. Die Bundesregierung wird ferner unter-suchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Halter von
Güterwagen entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Re-
gelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen so-wie nach der
Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.

(2) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im Rahmen des in der 16. BImSchV festgeschriebenen und alle
zehn Jahre vorzulegenden Berichts der Bundesregierung über den Verkehrslärmschutz beschrieben werden.

(3) Die Bundesregierung legt bis zum 30. November 2019 dem Deutschen Bundestag einen Zwischenbericht
analog der Anforderungen in Absatz 1 vor. Dieser beinhaltet darüber hin-aus auch den aktuellen Stand über die
im deutschen Schienennetz gefahrenen Kilometer mit lauten und leisen Güterwagen, sowie einen Überblick über
die im europäischen Kontext getroffenen oder in der Diskussion befindliche Regelungen zu einer Reduktion bzw.
einem Fahrverbot für laute Güterwagen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11769

Begründung

Zu Ziffer 1.

Der Änderungsvorschlag trägt den Hinweisen der Sachverständigen Rechnung, dass eine Befreiung vom Verbot
auch erteilt werden soll, wenn es aufgrund der Streckeneigenschaften keine zugelassene Bremstechnologie gibt.
Dies gilt für die Steilstrecken, auf denen die Bremswirkung der mit Verbundstoff-Sohlen gebremsten Wagen nicht
die notwenige Bremswirkung für einen sicheren Betrieb erreichen würde.

Die Befreiung gilt nur für die Fahrten, die einen solchen Steilstreckenabschnitt enthalten. Für alles anderen Fahr-
ten eines solchen Wagens unterliegt er den Regelungen der §3 (Verbot lauter Güterwagen) und den Ausnahmere-
gelungen des §4.

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 2 in den Absatz 1 erübrigt sich die vom Bundesrat vorgeschlagene
Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

Zu Ziffer 2.

Die jetzige Formulierung im Gesetzentwurf würde zu einer erheblichen Reduzierung der Kapazitäten im Schie-
nennetz führen würde, wenn die Eisenbahnverkehrsunternehmen im Zweifel eine laute und damit langsame Trasse
für den Netzfahrplan anmelden. Somit wird der Jahresfahrplan mit unnötig vielen langsamen Trassen geplant, die
so aller Voraussicht nach nicht benötigt werden, sodass dann auch leise Züge diese langsame Trasse nutzen müs-
sen. Darüber hinaus wird die Kapazität des Schienennetzes erheblich reduziert, wenn netzweit für das ganze Jahr
langsame Trassen eingeplant werden müssen. Dies würde auch auf den weiteren Zugverkehr (Personen- und Gü-
terzüge) erhebliche Auswirkungen haben.

Es soll klargestellt werden, dass es auch für laute Güterzüge noch möglich ist, eine Trasse zu erhalten – allerdings
nicht zum Netzplan, sondern im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs. Damit wird nach Einschätzungen der Sach-
verständigen dem EU-Recht zum angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Netzzugang genüge
getan.

Zu Ziffer 3.

Die Ergebnisse über die Prüfung der Einhaltung des Verbotes zum Betrieb lauter Güterwagen sollen im Sinne
einer transparenten und nachvollziehbaren Arbeit veröffentlicht werden und somit allen Interessierten zugänglich
zur Verfügung stehen.

Zu Ziffer 4.

Die Anpassung in §13 ist notwendig, damit der neu eingefügte §7(2) ebenfalls erfasst ist (Folgeänderung zu Ziffer
2.).

Zu Ziffer 5.

Die Evaluationspflicht der Absätze 1 und 2 ist bereits in der Begründung des Gesetzentwurfes enthalten. Aus
Gründen der Verbindlichkeit, soll diese nun direkt ins Gesetz mit aufgenommen werden. Absatz 3 fordert einen
Zwischenbericht ein, um den Stand der im Netz verkehrenden Güterwagen sowie die Aktivitäten in der EU bzw.
den Nachbarländern zu einem Verbot oder einer Einschränkung vom Betrieb lauter Güterwagen im Jahr vor Wirk-
samkeit des Verbotes zu evaluieren. Zur Auswertung sollte auf das dann hoffentlich in Betrieb befindliche Lärm-
monitoringsystem zurückgegriffen werden.“

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, sie unterstütze den Gesetzentwurf, mit dem das im Koalitionsvertrag mit
der Fraktion der SPD festgeschriebene Ziel erreicht werden solle, den Schienenlärm bis zum Jahr 2020 zu halbie-
ren. Der Gesetzentwurf werde die Akzeptanz für den Schienengüterverkehr in der Bevölkerung stärken. Die Aus-
nahmen und Befreiungen stellten die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sicher, wobei durch den Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen präzisiert worden sei, dass langsamere Geschwindigkeitsprofile nur im Gelegen-
heitsverkehr angemeldet werden könnten. Wichtig sei, dass deutschen und ausländischen Wagenhaltern nun die
notwendige Rechtssicherheit für ihre Investitionen in leisere Züge gegeben werde.

Drucksache 18/11769 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion der SPD begrüßte, dass Deutschland innerhalb der EU beim Lärmschutz vorangehe und zugleich
die Akzeptanz des Schienengüterverkehrs gestärkt werde; insofern sei der Gesetzentwurf überfällig. Sie betonte,
dass weitere Maßnahmen, beispielsweise im Zusammenhang einer differenzierten Trassenpreisgestaltung, folgen
müssten. Bezüglich der in der Anhörung diskutierten Frage der Umrüstbarkeit von Güterwagen mit kleinen Rä-
dern gelte es, zeitnah die verfügbaren technischen Möglichkeiten zu prüfen und den Gesetzestext in Zukunft er-
forderlichenfalls anzupassen.

Die Fraktion DIE LINKE. bekundete ihre Zustimmung mit dem Verbot lauter Güterwagen. Sie begrüßte ferner
die durch die Änderungsanträge vorgeschlagene Einschränkung langsamer Geschwindigkeitsprofile auf den Ge-
legenheitsverkehr. Sie bemängelte, dass auch nach den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen Lokomotiv-
führer unter die Ordnungswidrigkeitsvorschriften fielen; ihres Erachtens sollten allein die Eisenbahnunternehmen
haften. Zudem appellierte sie an die Regierung, sich für ein EU-weites Verbot einzusetzen. Außerdem mahnte sie
weitere Anstrengungen, etwa beim Lärmschutz an den Schienenwegen, an.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass das Verbot lauter Güterwagen nicht nur im
Hinblick auf die Akzeptanz für den Schienengüterverkehr, sondern auch den Gesundheitsschutz entscheidend sei.
Sie begrüßte, dass bereits ein lauter Güterwagen den ganzen Zug als laut gelten lasse. Kritisch sehe sie weiterhin
die ihres Erachtens zu weitreichenden Ausnahmen und Befreiungen. Wichtig sei insbesondere, dass Wagen mit
kleinen Rädern nach den Ergebnissen der Anhörung technisch umrüstbar seien. Sie plädierte außerdem für Tras-
senpreisdifferenzierungen sowie eine verbindliche Festschreibung von Evaluationen im Gesetz.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(15)501 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)498 hat er sodann einstimmig angenom-
men.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/11287.

B. Besonderer Teil

Begründung zu den Änderungen:

Die Änderungen entsprechen der Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017 (BR-Drs. 803/1/16 (Be-
schluss)), ausgenommen die Stellungnahmen zu § 9 Satz 1und § 10 Absatz 3, sowie der Gegenäußerung der Bun-
desregierung, die in der Sitzung des Bundeskabinetts am 22. Februar 2017 beschlossen wurde. Weitere Änderun-
gen werden auf Initiative des Deutschen Bundestages eingefügt. Zusätzlich wird ein Verweisungsfehler im All-
gemeinen Eisenbahngesetz korrigiert.

Zu Nummer 1

Da das Allgemeine Eisenbahngesetz zusätzlich geändert wird, wird das Gesetz zum Mantelgesetz und bedarf
daher einer neuen Überschrift.

Zu Nummer 2

Ein Mantelgesetz ist in Artikel gegliedert.

Zu Nummer 3

Der Änderungsvorschlag des Bundesrates hat das Ziel, die Anschlussbahnen aus dem Geltungsbereich des Geset-
zes herauszunehmen. Geräuschimmission von Anschlussbahnen sind, soweit die Geräusche auf dem Betriebs-
grundstück einer Anlage oder bei der Ein- und Ausfahrt entstehen, bereits in Nummer 7.4 der Technischen An-
leitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt. Zudem sollen Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf
öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück unter be-
stimmten, in Nummer 7.4 der TA Lärm festgelegten Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art
soweit wie möglich vermindert werden. Insoweit kann auf eine Regelung im Schienenlärmschutzgesetz verzichtet

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11769

werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung „von Betreibern der Schienenwege“ ist zum Verständnis
des Anwendungsbereiches nicht erforderlich.

Zu Nummer 4

Der Änderungsvorschlag fügt einen neuen Befreiungstatbestand ein, der die Besonderheiten des Einsatzes von
Güterwagen auf Steilstrecken berücksichtigt. Laute Güterwagen, deren Start oder Ziel an einer Betriebsstelle liegt,
die über eine Steilstrecke an das Schienennetz angeschlossen ist, können auf Antrag von den Verboten und Be-
schränken für laute Güterwagen befreit werden. Die Befreiung gilt nur für diese Fahrten. Wird der befreite Gü-
terwagens für Verkehre eingesetzt, die keine Steilstrecke befahren, darf er nur wie ein lauter Güterwagen ohne
Befreiung mit den Beschränkungen nach § 3 oder bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände nach § 4 betrieben
werden.

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 2 in Absatz 1 erübrigt sich die vom Bundesrat vorgeschlagene Kor-
rektur eines redaktionellen Fehlers.

Zu Nummer 5

Der Änderungsvorschlag hat das Ziel, negative Folgen für die Netzkapazitäten durch deutlich langsamer zu be-
treibende Güterzüge, in die laute Güterwagen eingestellt sind, zu minimieren. Da laute Güterwagen eher in ge-
mischten als in langfristig geplanten Zügen zu erwarten sind, sollte die Trassenzuweisung für Züge, in die laute
Wagen eingestellt sind, ausschließlich im Gelegenheitsverkehr erfolgen.

Zu Nummer 6

Der Änderungsvorschlag des Bundesrates will gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern durch Erhebung und
Auswertung statistischer Angaben die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden sowie die Ergebnisse der
Überwachungstätigkeit transparent machen. Die regelmäßige Veröffentlichung der Daten zu Umfang und Ergeb-
nis der Überwachung durch die zuständigen Behörden erscheint geeignet, die Akzeptanz des Schienengüterver-
kehrs in der Bevölkerung zu verbessern. Die Veröffentlichung der Daten macht zudem transparent, ob und wie
das Gesetz von den Akteuren des Schienengüterverkehr eingehalten wird, ob das Trassenpreisregime im Sinne
des Gesetzes geeignet ist und das mit dem Gesetz intendierte Ziel erreicht worden ist.

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1: Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Absatz 2: Mit dieser Korrektur wird die Obergrenze eines Bußgeldes für ordnungswidriges Handeln, das ty-
pischerweise nur von Triebfahrzeugführer begangen werden kann, auf den niedrigsten gesetzlich zulässigen Be-
trag gesenkt. Die zuständigen Behörden können bei Verstößen Bußgelder in Höhen zwischen fünf bis eintausend
Euro verhängen.

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich (BGBl. I 2016, 2082) wurde § 26 Ab-
satz 1Satz 1 AEG teilweise umnummeriert. Die bisherige Nummer 9 wurde dabei zu Nummer 8. Es wurde aller-
dings versäumt, die Bezugnahmen auf die alte Nummer 9, jetzt Nummer 8, im übrigen § 26 anzupassen, sodass
in Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 weiterhin auf Nummer 9 Bezug genommen wird. Dies wird nun korrigiert.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Berlin, den 29. März 2017

Sabine Leidig

Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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