BT-Drucksache 18/11733

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11133 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Möhring, Sigrid Hupach, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/4321 - Gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit für Frauen und Männer durchsetzen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Ulle Schauws, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/6550 - Frauen verdienen gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit

Vom 29. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11733

18. Wahlperiode 29.03.2017

Bericht*

des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11133 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Möhring, Sigrid Hupach,

Matthias M. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4321 –

Gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit für Frauen und Männer
durchsetzen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Ulle Schauws,

Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6550 –

Frauen verdienen gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 18/11727 verteilt.

Drucksache 18/11733 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ursula Groden-Kranich, Petra Crone, Norbert Müller
(Potsdam) und Ulle Schauws

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11133 wurde in der 218. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Feb-
ruar 2017 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem Aus-
schuss für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Buchstabe b

Der Antrag auf Drucksache 18/4321 wurde in der 95. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. März 2015
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Arbeit und
Soziales zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Antrag auf Drucksache 18/6550 wurde in der 134. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. November
2015 dem Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

In ihrem Gesetzentwurf hebt die Bundesregierung einleitend hervor, dass das Gebot des gleichen Entgelts für
gleiche und gleichwertige Arbeit für Frauen und Männer seit den Römischen Verträgen aus dem Jahr 1957 im
europäischen Recht festgeschrieben sei. Trotzdem gebe es in Deutschland bezogen auf das durchschnittliche Brut-
tostundenentgelt eine Entgeltlücke zwischen Männern und Frauen von rund 21 Prozent. Ursächlich dafür seien
unter anderem eine geschlechtsspezifische Berufswahl, eine geringere Präsenz von Frauen in Führungspositionen,
familienbedingte Erwerbsunterbrechungen und länger andauernde Teilzeitbeschäftigungen von Frauen sowie eine
traditionell schlechtere Bezahlung von sogenannten „Frauenberufen“. Auch bei gleicher formaler Qualifikation
und ansonsten gleichen Merkmalen betrage der Entgeltunterschied nach Angaben des Statistischen Bundesamtes
immer noch 7 Prozent. Die Zahlen belegten, dass die Umsetzung des Gebots, gleichen Lohn für gleiche und
gleichwertige Arbeit zu zahlen, in der Praxis noch nicht verwirklicht sei. Der Gesetzgeber stehe diesbezüglich
nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in der Pflicht, auf die Durchsetzung des Gebots der Entgelt-
gleichheit von Frauen und Männern hinzuwirken. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs sei es, unmittelbare und
mittelbare Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts durch die Förderung von Transparenz bei Entgelten
und Entgeltregelungen zu beseitigen.

Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, der Geschlechterquote für Aufsichtsräte, der Neuregelung zur
Pflegezeit und Familienpflegezeit, den Verbesserungen der Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie
und Beruf durch das Elterngeld Plus sowie den Ausbau und die qualitative Verbesserung der Kindertagesbetreu-
ung seien wesentliche Schritte zur Verbesserung der Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen vollzogen
worden. Durch das vorliegende Entgelttransparenzgesetz solle eine weitere Lücke geschlossen werden. Wesent-
liche Inhalte des Gesetzes seien:

1. Die Definition wesentlicher Grundsätze und Begriffe zum Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Männern
und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11733

2. die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Be-
schäftigten bei gleichzeitiger Stärkung des Betriebsrats bei der Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs,

3. die Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, betriebliche Verfahren zur Über-
prüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen sowie

4. die Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für
Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten, soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch
lageberichtspflichtig sind.

Darüber hinaus wolle das Gesetz im Bereich von Tarifverträgen, wo der messbare Lohnunterschied zwischen
Frauen und Männern im Durchschnitt deutlich geringer ausfalle, die Sozialpartnerschaft und die Tarifbindung
stärken. Das Gesetz stelle dazu sicher, dass

– die Verantwortung für eine transparente und faire Lohngestaltung bei den Tarifpartnern bleibe,

– die Aufgaben und Rechte der betrieblichen Interessenvertretungen in Bezug auf die Durchsetzung von Ent-
geltgleichheit konkretisiert und gestärkt würden und

– die Arbeitgeber und Interessenvertretungen aufgefordert würden, Vergütungsstrukturen zu überprüfen und
das Gebot der Entgeltgleichheit zu gestalten.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. weist in ihrem Antrag ebenfalls auf den seit 60 Jahren in den europäischen Verträgen
verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher beziehungsweise gleichwertiger
Arbeit hin. Darüber hinaus verbiete das Allgemeine Gleichstellungsgesetz seit mehr als 10 Jahren Entgeltdiskri-
minierung zwischen den Geschlechtern. Gleichwohl liege der Verdienstabstand zwischen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in Deutschland seit mehr als 15 Jahren konstant über 20 Prozent. Europaweit rangiere Deutschland
damit auf dem drittletzten Platz. Selbst bei Gegenüberstellung von gleichen Berufen in gleichen Branchen bei
gleicher Arbeitszeit betrage die Entgeltlücke zwischen Männern und Frauen immer noch zwischen 7 und 9 Pro-
zent. Diese nachweisbare Entgeltungleichheit verfestige eine geschlechtsspezifische Verantwortungsteilung in
Partnerschaften. Die damit verbundene Diskriminierung von Frauen müsse durch Herstellung gerechter Entloh-
nungssysteme beseitigt werden. Bisher bestehende Klagemöglichkeiten gegen diskriminierende Entgeltsysteme
oder Bewertungsverfahren hätten sich nicht bewährt. Der individuelle Klageweg müsse daher im Wege gesetzge-
berischer Maßnahmen durch geeignete kollektive Klagemöglichkeiten ergänzt werden.

Der Deutsche Bundestag solle die Bundesregierung daher auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen
und entsprechende Gesetzesinitiativen einzubringen, um die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern durchzu-
setzen. Dabei seien mindestens folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die umfassende Verankerung eines EU-rechtskonformen Lohnmessinstruments wie zum Beispiel eg-check,
das von der Hans-Böckler-Stiftung entwickelt worden sei, um eine Ungleichbehandlung der Geschlechter
beim Arbeitsentgelt sichtbar zu machen;

2. ein Gesetzentwurf zur Verbesserung der individuellen und kollektiven Klagemöglichkeiten bei direkter und
indirekter Lohndiskriminierung sei vorzulegen. Dabei seien

a) Verbände zu berechtigen, im Namen und mit Einverständnis der Betroffenen zu klagen (Prozessstand-
schaft);

b) ein echtes Verbandsklagerecht einzuführen, das Verbände befähige, auch ohne individuell klagewillige
Betroffene Klage zu erheben;

c) den Untersuchungsgrundsatz in arbeitsrechtlichen Prozessen mit AGG-Bezug zu erweitern, um das Ge-
richt zu verpflichten, sowohl im Beschlussverfahren als auch im Urteilsverfahren mittelbare Diskrimi-
nierungstatbestände – z. B. die diskriminierende Wirkung von Arbeitsbewertungssystemen oder die
Gleichwertigkeit konkreter Tätigkeiten – von Amts wegen zu überprüfen bzw. Arbeitsbewertungsgut-
achten der Beschlussfassung zugrunde zu legen;

Drucksache 18/11733 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Klagerecht auszustatten und sie zu einer unabhängigen,
institutionell geförderten Stelle außerhalb des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend umzustrukturieren;

3. den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, das die Tarifvertragsparteien verpflichte, diskriminierende Entgelt-
systeme abzubauen und dafür zeitliche und inhaltliche Vorgaben zur konkreten Umsetzung zu geben. Dieser
sollte folgende Eckpunkte beinhalten:

a) die Verpflichtung der Tarifpartner zur diskriminierungsfreien Arbeitsbewertung,

b) die Überprüfung bestehender Entgeltsysteme durch die Tarifpartner anhand folgender Verfahrensrege-
lungen:

In einem kollektiven Verhandlungsverfahren werde ein zeitlich abgestufter Entgeltgleichheitsplan er-
stellt, der auf die zügige völlige Gleichstellung der Geschlechter innerhalb der Tarifstruktur ziele.

Für den Fall, dass sich die Tarifparteien nicht auf ein Verfahren einigen könnten, erfolge die Einsetzung
einer Entgeltgleichheitskommission durch das Arbeitsgericht, der auch beide Tarifparteien als Beisitzer
angehörten;

4. einen Gesetzentwurf zur Erweiterung der kollektiven Mitbestimmungsrechte von Betriebs- und Personalrä-
ten zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei Fragen
mittelbarer und unmittelbarer Entgeltdiskriminierung vorzulegen. Dazu seien unter anderem in § 80 Abs. 1
Nr. 2a und in § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz sowie in § 68 Abs. 1 Nr. 5a und in § 75 Perso-
nalvertretungsgesetz Mitbestimmungsrechte zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen
und Männern bei der Entlohnung explizit aufzunehmen;

5. einen Entwurf für ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft vorzulegen, welches Betriebe zu gleich-
stellungspolitischen Maßnahmen und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
verpflichte, die die Entgeltlücke zwischen den Geschlechtern schlössen;

6. die finanziellen Voraussetzungen zur Aufwertung frauentypischer Beschäftigungsverhältnisse in Erziehung
und Pflege durch eine bessere Ausstattung der Sozialversicherungen und der öffentlichen Hand zu schaffen.

Zu Buchstabe c

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geht in ihrem Antrag auf die Entgeltlücke (Gender Pay Gap)
zwischen Männern und Frauen ein. Arbeit werde in Deutschland häufig nicht nach ihrem Wert bezahlt. Frauen
würden unmittelbar benachteiligt, wenn sie bei gleicher Tätigkeit im gleichen Unternehmen weniger Lohn als
ihre männlichen Kollegen bekämen. Darüber hinaus würden frauendominierte Berufe beispielsweise in der
Dienstleistungs- und Sozialbranche deutlich schlechter bezahlt als männerdominierte Industriearbeit. Die Forde-
rung „gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit“ sei nicht nur gerecht, sondern auch aus rentenversiche-
rungsrechtlicher Sicht dringend geboten. Frauen seien nämlich wegen ihrer niedrigeren Entlohnung besonders
von Altersarmut bedroht. Nach einer Untersuchung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend liege der sogenannte „Gender Pension Gap“ in Deutschland bei 59,6 Prozent. Entgeltdiskriminierung sei
in Deutschland trotz des gesetzlich festgeschriebenen Gebots der Gleichbehandlung, unter anderem in Artikel 3
Absatz 2 des Grundgesetzes, in Artikel 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im
Teilzeit und Befristungsgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Realität. Es bedürfe daher wei-
terer gesetzlicher Regelungen sowie konkreter Verfahren und Sanktionen, um Entgeltdiskriminierung von Frauen
endgültig zu beseitigen.

Der Deutsche Bundestag solle die Bundesregierung daher auffordern, der grundgesetzlichen Verantwortung ge-
recht zu werden und Frauen vor Entgeltdiskriminierung zu schützen. Das Gleichstellungsgebot „gleicher Lohn
für gleiche und gleichwertige Arbeit“ müsse durch weitergehende gesetzliche Regelungen durchgesetzt werden.
Dazu müssten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Die Bundesregierung solle ein Gesetz für mehr Entgeltgleichheit vorlegen, das folgende Eckpunkte enthalte:

a) Die Tarifpartner müssten alle zukünftigen und innerhalb einer Frist von fünf Jahren alle bestehenden
Tarif- und Firmentarifverträge eigenverantwortlich auf Entgeltdiskriminierungen überprüfen. Gleiches
gelte für die Entgeltregelungen von tarifungebundenen Betrieben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11733

b) Die Betriebe – auch diejenigen, die dem Tendenzschutz unterlägen – und der gesamte öffentliche Dienst
seien aufgefordert, in eigener Verantwortung die innerbetriebliche Umsetzung von diskriminierungs-
freien Tarif- und Firmentarifverträgen sowie nichttarifliche Entgeltregelungen transparent auf Entgelt-
diskriminierung zu überprüfen. Betriebs- oder Personalräte, Mitarbeitervertretungen, Gleichstellungs-
oder Datenschutzbeauftragte seien dabei einzubinden. Die Überprüfung sei zunächst für Betriebe ab
zehn Beschäftigten verpflichtend mit dem Ziel, sie nach einer Evaluierung auf alle Betriebe auszuwei-
ten.

c) Die Überprüfung der tariflichen und nichttariflichen Entgeltregelungen sowie die Umsetzungspraxis
vor Ort müssten mit Hilfe eines analytischen Arbeitsbewertungsverfahrens durchgeführt werden, das
bei angemessenem Aufwand auf Basis einheitlicher Kriterien neben dem Grundgehalt auch alle weite-
ren Entgeltbestandteile wie Stufensteigerungen, Leistungsvergütungen, Erschwerniszuschläge und Zu-
schläge für Nacht- und Schichtarbeit sowie Überstunden berücksichtige.

d) Ergäben die Überprüfungen, dass Tarifverträge, nichttarifliche Entgeltregelungen oder die Umset-
zungspraxis vor Ort Diskriminierungen enthielten, müssten diese innerhalb einer festgelegten Frist be-
seitigt werden.

e) Bei der Überprüfung und auch bei der Beseitigung von Diskriminierungen in Branchentarifverträgen
und Firmentarifverträgen könne die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) den Tarifpartnern
beratend zur Seite stehen und im Konfliktfall auch als Schlichtungsinstanz angerufen werden. Bei der
Überprüfung bzw. bei der Beseitigung von Diskriminierungen in nichttariflichen betrieblichen Entgel-
tregelungen und bei der Umsetzungspraxis vor Ort könnten die Beteiligten hingegen eine Einigungs-
stelle entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz und im öffentlichen Dienst entsprechend der Bun-
des- bzw. Landespersonalvertretungsgesetze einrichten, die die Verhandlungen moderiere und letztend-
lich auch entscheiden könne.

f) Der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit“ müsse verbindlich durchgesetzt
werden. Deshalb müssten im Gesetz angemessen hohe und abschreckende Sanktionen für den Fall ver-
ankert werden, dass der Pflicht nach Überprüfung und Beseitigung von Diskriminierungen nicht nach-
gekommen werde.

g) Beschäftigte müssten grundsätzlich über ihre Löhne reden können. Deshalb würden diesbezügliche
Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen untersagt.

2. Die ADS erhalte aufgrund ihres fachlichen Zuschnitts besondere Befugnisse im Rahmen des Gesetzes für
mehr Entgeltgleichheit und werde dementsprechend personell besser ausgestattet:

a) Die ADS berufe einen Kreis von Expertinnen und Experten, die den Tarifpartnern und Betrieben bera-
tend und schlichtend zur Seite stünden.

b) Im Rahmen des Gesetzes für mehr Entgeltgleichheit erhalte die ADS eine Kontrollbefugnis, damit sie
die Überprüfung bzw. die Beseitigung von Entgeltdiskriminierungen in einzelnen Tarif- oder Firmen-
tarifverträgen stichprobenartig kontrollieren könne. Dafür solle sie ein zertifiziertes Prüfsystem entwi-
ckeln und anwenden.

c) Bei der ADS werde eine Beschwerdestelle eingerichtet. Bei konkreten Verdachtsmomenten könne sie
nichttarifliche Entgeltregelungen oder die Umsetzungspraxis in den Betrieben bzw. im öffentlichen
Dienst kontrollieren.

3. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) solle reformiert werden, um wirksamer gegen Entgeltdis-
kriminierung vorgehen zu können:

a) Im AGG werde ein Verbandsklagerecht für Antidiskriminierungsverbände, Gewerkschaften, Betriebs-
sowie Personalräte und Mitarbeitervertretungen aufgenommen.

Drucksache 18/11733 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Die Frist für die schriftliche Geltendmachung einer Diskriminierung und die Klagefrist würden jeweils
auf sechs Monate ausgeweitet und mit einer hemmenden Wirkung für die Zeit, in der die ADS den Fall
bearbeite, unterlegt.

c) Die Regelungen zu Schadensersatz und Entschädigung würden entsprechend der Vorgaben der EU-
Richtlinien gegen Diskriminierung ausgestaltet.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11133 empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11133 empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4321 empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 18/4321 empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Druck-
sache 18/4321 empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/6550 empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Druck-
sache 18/6550 empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11133.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4321.

Er empfiehlt weiter mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/6550.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11733

2. Inhalt der Ausschussberatung

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zu den Vorlagen sowie dem Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Frauen gerecht entlohnen und sicher beschäftigen“ auf Drucksache 18/847 in sei-
ner 82. Sitzung am 6. März 2017 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, in der folgende Sachverständige gehört
wurden:

– Monika Arzberger, Katholischer Deutscher Frauenbund (KDFB)

– Dr. Christina Boll, Hamburgisches WeltWirtschaftsInstitut (HWWI)

– Vera Egenberger, Geschäftsführerin des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung e. V. (BGU)

– Claudia Große-Leege, Verband deutscher Unternehmerinnen e. V. (VdU)

– Elke Hannack, DGB Bundesvorstand

– Gisela Ludewig, Deutscher Juristinnenbund e. V.

– Kerstin Oster, Berliner Wasserbetriebe

– Henrike von Platen, Forum Equal Pay Day

– Christina Ramb, Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA)

– Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn.

Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wortprotokoll der Sitzung am 6. März 2017 verwiesen.

Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11133 sowie die beiden Anträge auf den Drucksachen
18/4321 und 18/6550 in seiner 88. Sitzung am 28. März 2017 abschließend beraten.

Die Bundesregierung hat hierzu folgende Erklärung zur Kompensation des Erfüllungsaufwandes („One in, one
out“-Regel“) bei dem vorgesehenen Entgelttransparenzgesetz abgegeben:

„Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2014 Eckpunkte zur weiteren Entlastung der Wirtschaft von Bürokra-
tie beschlossen. Einer der Schwerpunkte ist die Einführung der „One in, one out“-Regel in Deutschland. Kern
dieses Ansatzes ist es, dass in gleichem Maße Belastungen abgebaut werden, wie durch neue Regelungsvorhaben
zusätzliche Belastungen entstehen. Das Ziel ist, den Anstieg von Belastungen dauerhaft zu begrenzen, ohne poli-
tisch gewollte Maßnahmen zu behindern.

Erklärung

Durch das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen entstehen laufende Belastungen für die
Wirtschaft in Höhe von rund 2,97 Millionen Euro pro Jahr.

Die Kompensation dieser Belastungen wird im Rahmen der „One in, one out“-Regel durch das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie (Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts –VergRModG und durch die
Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) erfolgen.“

Zu den Vorlagen lag dem Ausschuss ein Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses gemäß § 109 Absatz 1
Satz 2 GO-BT vor. In der ersten Petition wird der Gesetzgeber aufgefordert, von der Verabschiedung des Gesetz-
entwurfs zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen abzusehen. Zur Begründung wird darauf verwie-
sen, dass ein Lohnvergleich zwischen zwei Beschäftigten angesichts unterschiedlicher individueller Fähigkeiten
und unterschiedlicher „Soft Skills“ praktisch nicht möglich sei und eine Verordnung von Lohngleichheit Gestal-
tungsspielräume einschränke sowie einen Wettbewerb ausschließe. In der zweiten Petition wird der Gesetzgeber
aufgefordert, die nach Artikel 3 Grundgesetz aufgegebene Gleichstellung der Frau umzusetzen und Benachteili-
gungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt zu beseitigen. Die dritte – öffentliche – Petition schließlich fordert,
die durch die nachgewiesenen Gehaltsunterschiede von Männern und Frauen entstandene Rentendifferenz zu Un-
gunsten von Frauen durch einen angemessenen Rentenaufschlag bei Rentenbezügen, die durch abhängig Beschäf-
tigte erworben wurden, auszugleichen.

Drucksache 18/11733 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Ausschuss außerdem eine gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen
Beirats für nachhaltige Entwicklung vor, die dieser in seiner 58. Sitzung am 15. Februar 2017 beschlossen hatte.
Darin stellt der Beirat fest, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich im Hinblick auf die Managementregel 9 (Sozialer Zusammenhalt:
Armut und Ausgrenzung vorbeugen, Chancen ermöglichen, demographischen Wandel gestalten, Beteiligung aller
am gesellschaftlichen Leben) sowie den Indikator 18 (Gleichstellung in der Gesellschaft fördern). Das Gesetz
verfolge explizit gleichstellungspolitische Ziele. Er ziele darauf ab, Benachteiligungen von Frauen entgegenzu-
wirken und Männer zu ermutigen, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für sich in
Anspruch zu nehmen. Damit werde eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf gefördert. Im Rah-
men der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie habe sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, den geschlechtsspe-
zifischen Entgeltunterschied zwischen Frauen und Männern bis zum Jahr 2030 auf 10 Prozent zu reduzieren. Der
vorliegende Gesetzentwurf sei ein wichtiger Baustein zur Umsetzung dieses Zieles. Die Darstellung der Nachhal-
tigkeitsprüfung in dem Gesetzentwurf sei ausführlich und plausibel, eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

Im Rahmen der Ausschussberatung trug die Fraktion der CDU/CSU vor, dass im Koalitionsvertrag und im Ko-
alitionsausschuss am 16. Oktober 2016 die Grundlage für den jetzigen Gesetzentwurf geschaffen worden sei. Die
CDU/CSU-Fraktion stehe zu den getroffenen Vereinbarungen. Außerdem stehe man – wie auch die Einführung
der Frauenquote gezeigt habe – auf der Seite der Frauen. Man wolle, dass Frauen und Männer gerecht bezahlt
würden. Bei dem vorgesehenen Gesetz handele es sich um einen sinnvollen und ausgewogenen Kompromiss. Es
belaste die kleinen Unternehmen nicht über Gebühr und stärke zudem die Verantwortung der Sozialpartner in den
Unternehmen. Außerdem helfe es Frauen, mit einem Mehr an Transparenz besser verhandeln und grundsätzlich
in Sachen Löhne und Gehälter besser mitreden zu können. Transparenz helfe sowohl den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern als auch den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, um gerechte Löhne zu fordern bzw. zu bezahlen.
Für die CDU/CSU-Fraktion sei die Unterscheidung zwischen Lohngleichheit und Lohngerechtigkeit besonders
wichtig. Eine unterschiedliche Bezahlung müsse weiterhin möglich sein, wenn dies wegen Leistungsunterschie-
den berechtigt sei. Der vorliegende Gesetzentwurf lasse dies auch zu.

Man begrüße die von der Bundesregierung vorgelegte Erklärung zur Kompensation des Erfüllungsaufwands, also
zur Einhaltung der „One in, one out“-Regel. Hierdurch sei es leichter gewesen, entsprechende Fragen des Wirt-
schaftsflügels der Fraktion zufriedenstellend zu beantworten. Von dem Gesetz erwarte man eine deutliche Sig-
nalwirkung an die Wirtschaft und an die Frauen. Es handele sich um einen wichtigen Baustein im Rahmen eines
ganzen Bündels von Maßnahmen zur Gleichstellung, die man bereits umgesetzt habe. Hierzu gehörten u. a. die
Frauenquote, das Elterngeld Plus und der Kitaausbau.

Die Anträge der Oppositionsfraktionen werde man ablehnen, da sie eine Erweiterung von Bürokratie vorsähen,
ohne dass eine Kompensationsmöglichkeit aufgezeigt werde. Teilweise würden Eingriffe in die Tarifautonomie
und in die unternehmerische Freiheit gefordert. Die Argumentation sei formal und inhaltlich nicht korrekt, wenn
nicht klar zwischen bereinigter und unbereinigter Lohnlücke getrennt werde. Zudem bringe das geforderte Ver-
bandsklagerecht faktisch keinen großen Mehrwert wegen der fehlenden Anonymität.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Beratung des ursprünglich von Bundesministerin Manuela
Schwesig vorgelegten Entwurfs durch eine „Salamitaktik“ immer wieder verändert, verschleppt und verzögert
worden sei, bis schließlich ein Gesetzentwurf vorgelegt worden sei, der seinen Namen nicht verdiene. Dies habe
auch die öffentliche Anhörung gezeigt. Wenn die CDU/CSU-Fraktion darauf verweise, dass das vorgesehene
Gesetz niemanden belaste, so müsse man sehen, dass es gerade das Problem sei, dass niemand belastet werde und
das Gesetz dementsprechend wenig bewirke. Es fehle an einem Verbandsklagerecht. Ebenso wäre es wichtig
gewesen, eine Verpflichtung zur Durchführung zertifizierter Prüfverfahren zur Feststellung von Entgeltgleichheit
in den Betrieben festzuschreiben, wie dies ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Das Entgelttransparenzgesetz
werde voraussichtlich ebenso wenig Wirkung haben wie die Frauenquote für die Wirtschaft.

Demgegenüber enthalte der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN viele Punkte, die inhaltlich de-
ckungsgleich mit den eigenen Forderungen seien. Man werde diesem Antrag zustimmen und sich zum Gesetzent-
wurf der Bundesregierung der Stimme enthalten, da er keine wesentlichen Fortschritte bringe.

Die Fraktion der SPD erklärte, sie begrüße das vorgesehene Lohntransparenzgesetz und halte es für einen ersten
Schritt, um mehr Lohngerechtigkeit zu erreichen. Es sei erfreulich, dass der vorliegende Entwurf im parlamenta-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11733

rischen Verfahren zügig beraten worden und ein Einvernehmen innerhalb der Koalition erreicht worden sei. Zu-
sammen mit dem Mindestlohn, dem Elterngeld Plus, der Frauenquote, dem Kitaausbau, der Familienpflegezeit,
der generalistischen Ausbildung in den Pflegeberufen sowie dem Rückkehrrecht von Teilzeit auf Vollzeit sei dies
eine weitere Maßnahme in dieser Wahlperiode, mit der die Frauen in den Blick genommen würden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass man anfangs über ein Entgeltgleichheitsgesetz gespro-
chen habe, am Ende aber nur ein Entgelttransparenzgesetz herausgekommen sei. Der jetzt vorgelegte Gesetzent-
wurf sei völlig entkernt und nicht einmal ein erster Schritt auf dem Weg zu Entgeltgleichheit. Dem Anliegen der
Frauen sei damit nicht gedient.

Die Fraktion übe deutliche Kritik an vielen Punkten. Zum einen gehe es nicht um Entgeltgleichheit, sondern nur
um Entgelttransparenz und auch diese werde nur zum Teil erreicht. In dem Gesetzentwurf sei von einem Aus-
kunftsrecht die Rede, auch das betreffe aber nur einen Teil der Beschäftigten und sei insoweit beschränkt. Prüf-
verfahren liefen ins Leere, weil keinerlei Standards festgelegt seien. Ursprünglich geplante Berichtspflichten seien
aus dem Gesetzentwurf wieder herausgenommen worden. Das gelte auch für weitere Verbesserungen, die der
Fraktion ohnehin nicht weit genug gegangen seien, in dem vorliegenden Gesetzentwurf - entgegen ursprünglichen
Vorschlägen – aber gar nicht mehr enthalten seien.

Das jetzt vorgeschlagene Auskunftsrecht gelte für Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten. Nach den der Fraktion
vorliegenden Zahlen komme das maximal knapp 44 Prozent der weiblichen Beschäftigten, die von diesem Aus-
kunftsrecht profitieren könnten, zugute. 92 Prozent der betroffenen Betriebe seien tarifgebunden bzw. tarifanwen-
dend, das bedeute, dass Beschäftigte in diesen Betrieben die jetzt im Gesetz beschriebene Auskunft ohnehin schon
über den Betriebsrat bekommen könnten. In der Realität sei die Zahl der Beschäftigten, die von dem Gesetzent-
wurf profitierten, also noch viel geringer.

In der Begründung des Gesetzentwurfs werde gesagt, dass voraussichtlich nur ca. 1 Prozent der Auskunftsberech-
tigten tatsächlich Auskunft verlangen würden. Die Regierung gehe also selbst von einer sehr geringen Reichweite
des Gesetzes aus. Darüber hinaus gelte das Auskunftsrecht nur für den Bruttolohn und zwei Entgeltbestandteile.
In der Praxis sei damit nur sehr schwer zu prüfen, ob eine Ungleichheit vorliege, das hätten auch die Sachverstän-
digen in der Anhörung bestätigt. Diese Kritik sei im Gesetzentwurf aber nicht berücksichtigt worden.

Für Betriebe mit mehr als 500 Beschäftigten seien ursprünglich verpflichtende Prüfverfahren vorgesehen gewe-
sen. Jetzt seien diese Betriebe zu Prüfverfahren nicht mehr verpflichtet, sondern nur noch aufgefordert. Der Kern
des Gesetzes werde damit nicht mehr erreicht. Im Übrigen könnten die Betriebe die Verfahren auch selbst bestim-
men, damit sei jede Vergleichbarkeit ausgeschlossen.

Lage- und Wirtschaftsberichte müssten veröffentlicht werden, auch das sei aber nur noch eine sehr geringe For-
derung. Was fehle, sei ein Verbandsklagerecht. Ein Verbandsklagerecht diene dabei nicht dazu, einzelnen Frauen
bei der Durchsetzung ihres Rechts zu helfen, vielmehr sei es notwendig, weil es um strukturelle Entgeltdiskrimi-
nierung gehe, die nur mit einem Verbandsklagerecht aufgedeckt werden könne. Ein Verbandsklagerecht sei des-
halb zwingend erforderlich, das hätten auch zumindest vier Sachverständige bestätigt.

Dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. werde man zustimmen, weil er in weiten Teilen dem eigenen Antrag
entspreche. Unabhängig davon werden man noch Änderungsanträge einbringen. Für den vorliegenden Gesetzent-
wurf gelte, dass es besser sei, kein Gesetz zu verabschieden, als diesem zuzustimmen. Deshalb werde man ihn
ablehnen.

Berlin, den 28. März 2017

Ursula Groden-Kranich
Berichterstatterin

Petra Crone
Berichterstatterin

Norbert Müller (Potsdam)
Berichterstatter

Ulle Schauws
Berichterstatterin

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