BT-Drucksache 18/11706

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10937, 18/11289, 18/11472 Nr. 1.3 - Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 28. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11706
18. Wahlperiode 28.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/10937, 18/11289, 18/11472 Nr. 1.3 –

Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Ziel der Reform ist die Verbesserung der Fahrlehreraus- und Weiterbildung, die
für die Erhöhung der Verkehrssicherheit gerade der Fahranfängerinnen und Fahr-
anfänger von besonderer Bedeutung ist. Mit Maßnahmen zur Entbürokratisierung
und Erleichterung von Kooperationen soll die wirtschaftliche Situation der Fahr-
schulen verbessert werden. Durch eine Überarbeitung der Zugangsvoraussetzun-
gen für den Beruf des Fahrlehrers soll drohendem Nachwuchsmangel begegnet
werden.

B. Lösung
Umfassende Reform des Fahrlehrerrechts, mit der insbesondere die Berufszu-
gangsregelungen, die strukturelle und inhaltliche Gestaltung der Fahrlehreraus-
und -weiterbildung sowie die Anzeige- und Nachweispflichten und die Fahrschul-
überwachung an aktuelle Erfordernisse angepasst werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/11706 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10937, 18/11289 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahr-
schulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.“

bb) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in
einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in ei-
nem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung
zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird ab-
weichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 die Fahrlehr-
erlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungs-
nachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn
die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006,
S. 22), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. Novem-
ber 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden
ist, erfüllt sind.“

bb) In Absatz 2 werden die Wörter „– auch in einem Drittland –“ ge-
strichen.

cc) Absatz 5 wird aufgehoben.

dd) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

c) § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des
§ 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach
Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzule-
gen, das nicht älter als drei Monate sein darf.“

d) § 7 Absatz 4 wird aufgehoben.

e) § 12 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunter-
richts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Ab-
satz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11706

nicht überschreiten; sie muss durch Pausen von ausrei-
chender Dauer unterbrochen sein und muss in geeigneter
Form nachgewiesen werden. Soweit andere berufliche
Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die
tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschrei-
ten.“

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

f) § 13 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn der Inhaber einer
Fahrlehrerlaubnis nicht innerhalb der in § 11 genannten Frist der
nach Landesrecht zuständigen Behörden die dort genannten Un-
terlagen vorlegt. Die Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE und DE
ruht ferner längstens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der
Geltungsdauer der zugrundliegenden Fahrerlaubnis. Wird die Gel-
tungsdauer der zugrundliegenden Fahrerlaubnis nicht verlängert,
erlischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach Ablauf der
in Satz 2 genannten Frist.“

bb) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

g) § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde
über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a
Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maß-
gabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzu-
legen, das nicht älter als drei Monate sein darf.“

h) § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Ab-
satz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht
älter als drei Monate sein darf.“

i) § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber hat ferner

1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1
des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und

2. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde
des Staates, in welchem er niedergelassen ist, seinem Antrag
beizufügen.“

Drucksache 18/11706 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht
älter als drei Monate sein.“

j) Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen.
Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt die Regelung auch für jeden Gesell-
schafter.“

k) In § 29 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den auf ihn“ durch die Wör-
ter „anderer Gesetze sowie den auf ihnen“ ersetzt.

l) § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Fahreignungsseminare
nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „Fahr-
eignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenver-
kehrsgesetzes“ ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) auf Bundes- oder Landesstraßen“.

m) § 38 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Er-
füllung der steuerlichen Pflichten.“

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a
Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maß-
gabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzu-
legen, das nicht älter als drei Monate sein darf.“

n) In § 46 wird nach Absatz 7 die Gliederungseinheit „(b)“ durch die Glie-
derungseinheit „(8)“ ersetzt.

o) In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter
„Studiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt mit Diplom
an einer Hochschule oder gleichwertiger Masterabschluss“ durch die
Wörter „Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwer-
punkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss“ ersetzt.

p) § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. in Angelegenheiten der Kooperation die nach Landesrecht
zuständige Behörde des Sitzes der Auftrag gebenden Fahr-
schule,“.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

q) In § 52 Satz 1 werden nach dem Wort „Polizei“ die Wörter „bei Straf-
taten die Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11706

r) § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des
Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des
Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und
Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden.“

s) § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 einge-
fügt:

„8. nähere Anforderungen an die Gestaltung und Ausführung ei-
ner Kooperation durch die Auftrag gebende und die Auftrag
nehmenden Fahrschulen nach § 20,

9. nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweigstellen nach
§ 27,“.

bb) Die bisherigen Nummern 8 bis 16 werden die Nummern 10 bis 18.

t) § 69 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird aufgehoben.

bb) Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.

cc) Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich an-
erkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach
§ 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem
1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung,
die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während die-
ser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden
Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule
gelten die Bestimmungen nach Satz 1.“

dd) Die Absätze 8 bis 12 werden die Absätze 7 bis 11.

ee) Absatz 13 wird aufgehoben.

ff) Absatz 14 wird Absatz 12.

gg) Absatz 15 wird aufgehoben.

2. Dem Artikel 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. In § 30b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30a Abs. 3 Satz 2
und 3“ durch die Wörter „§ 30a Absatz 3 Satz 3 und 4“ ersetzt.“

Berlin, den 22. März 2017

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Stephan Kühn
Berichterstatter
Drucksache 18/11706 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Stephan Kühn

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10937 in seiner 215. Sitzung am 26. Januar
2017 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie an
den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf soll im Wesentlichen die Ausbildung der Fahranfänger verbessert und die Qualität der
pädagogischen Ausbildung der Fahrlehrer erhöht werden. Im April 2012 hat die Verkehrsministerkonferenz das
BMVI gebeten, eine umfassende Reform des Fahrlehrerrechts in Angriff zu nehmen. Ziel der Reform ist die
Verbesserung der Fahrlehreraus- und Weiterbildung, die für die Erhöhung der Verkehrssicherheit gerade der be-
sonders gefährdeten Fahranfängerinnen und Fahranfänger von besonderer Bedeutung ist. Mit Maßnahmen zur
Entbürokratisierung und Erleichterung von Kooperationen soll die wirtschaftliche Situation der Fahrschulen ver-
bessert werden. Durch eine Überarbeitung der Zugangsvoraussetzung für den Beruf des Fahrlehrers soll drohen-
dem Nachwuchsmangel begegnet werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 134. Sitzung am 22.März
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)494. Den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)494 hat er mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 88. Sitzung am 22. März 2017 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)494. Den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)494 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
(Ausschussdrucksache 18(23)94-9) übermittelt:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) am 30. Januar 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes über
das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drs. 18/10937) befasst.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11706
Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Die Nachhaltigkeit ergibt sich bezüglich der Managementregel Energie- und Ressourcenverbrauch sowie des
Indikators Ressourcenschonung, da aufgrund der Änderungen Anzeigepflichten entfallen und einigen Fällen ne-
ben der Schriftform auch die elektronische Übermittlung ermöglicht wird. Neben dem Papier für die Anträge wird
damit auch Druckermaterial eingespart. Auch müssen diese Unterlagen nicht mehr per Post transportiert werden.
Der Umfang lässt sich jedoch nicht ermitteln. Außerdem ergibt sich die Nachhaltigkeit bezüglich der Indikatoren
Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge und Beschäftigung, da mit dem Gesetz sichergestellt werden soll, dass Fahr-
schulen auch in Zukunft bundesweit wirtschaftlich betrieben werden können und der Fahrlehrerberuf durch den
Abbau von kostenintensiven Zugangsvoraussetzungen attraktiver wird.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Die laut Gesetzesfolgenabschätzung betroffenen
Indikatoren werden im Gesetzentwurf in den Aussagen zur Nachhaltigkeit dargestellt.

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 94. Sitzung am 15. Februar 2017 die Beratungen
über den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10937 aufgenommen und beschlossen, zu der Vorlage eine Öffentli-
che Anhörung durchzuführen.

Die Anhörung fand in der 99. Sitzung des Ausschusses am 8. März 2017 statt. Als Sachverständige haben teil-
genommen: Bernd Brenner (Bundesarbeitsgemeinschaft der Fahrlehrerausbildungsstätten (BAGFA e.V.),
Gerhard von Bressensdorf (Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.), Sascha Fiek (Moving Internatio-
nal Road Safety Association e.V.), Christian Kellner, Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (DVR) und Dr.
Karl- Friedrich Voss (Bundesverband niedergelassener Verkehrspsychologen e.V.).

In der Anhörung wurden vor allem folgende Themenkomplexe diskutiert: Wegfall der Zweigstellenbegrenzung,
Rolle des verantwortlichen Leiters, Nutzen der 495-Minuten-Regelung, Wegfall der Verpflichtung des Tages-
nachweises, Nachwuchsmangel bei Fahrschulen, wirtschaftliche Situation der Fahrschulen, Zugangsvorausset-
zungen für Fahrlehrer insbesondere im Hinblick auf Schulabschluss und Mindestalter; Standards für die Überwa-
chung von Fahrschulen, Teilzeitausbildung, Verkehrssicherheit als Ausbildungsziel, Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird im Übrigen auf das im Wortprotokoll der 99. Sitzung
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur und die diesem beigefügten schriftlichen Stellungnahmen
der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss hat die Beratungen über den Gesetzentwurf in seiner 102. Sitzung am 22.März 2017 fortgesetzt
und abgeschlossen. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag eingebracht (Aus-
schussdrucksache 18(15)494), dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus dem Besonderen Teil
dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, mit der Verabschiedung des Gesetzes bringe man einen bereits länger
dauernden Prozess zu einem guten Ende. Die Fahrlehrerschaft habe sich für eine Vereinfachung und Verbesserung
der gesetzlichen Grundlagen ausgesprochen. Es bestehe Handlungsbedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stär-
ken und die Qualität der Ausbildung zu erhöhen. Sie begrüße, dass die Begrenzung der Arbeitszeit auf 495 Mi-
nuten durch den Änderungsantrag der Koalition Eingang in das Gesetz finde. Die nunmehr geplante Begrenzung
der Anzahl der Zweigstellen auf zehn halte sie für einen angemessenen Mittelweg. Die Einbeziehung freiberufli-
cher Fahrlehrer halte sie für sachgerecht, da diese zwar die Ausnahme bildeten, aber dennoch in der Praxis zu
berücksichtigen seien.

Die Fraktion der SPD unterstrich, der Gesetzentwurf enthalte zahlreiche Verbesserungen und insbesondere der
Änderungsantrag, der wichtige Hinweise aus der Anhörung aufgegriffen habe, setze maßgebliche Akzente. Ge-
rade in Bezug auf die Regelung der Zweigstellen könne von einer Sternstunde der Diskussion gesprochen werden.

Drucksache 18/11706 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Nunmehr werde festgeschrieben, dass jeder Gesellschafter eines Fahrschulunternehmens zehn Zweigstellen haben
dürfe. Damit werde sichergestellt, dass keine zu großen Strukturen geschaffen würden. Dies sorge für angemes-
sene Gestaltungsspielräume. Die Überwachung von Fahrschulen liege in der Zuständigkeit der Länder. Sie be-
grüßte, dass statt des bislang geforderten Tagesnachweises ein Nachweis in geeigneter Form geführt werden dürfe,
was überflüssige Bürokratie vermeide.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, bei der Verabschiedung dieses nun seit langem in Arbeit befindlichen Ge-
setzentwurfs hätte eigentlich die Verkehrssicherheit an oberster Stelle stehen müssen. Das Ziel, dass Fahrschüler
nach bestandener Prüfung Autofahrer würden, die den neuen Herausforderungen im Straßenverkehr gewachsen
seien, werde mit dem Gesetz aber leider nicht erreicht. Sie begrüßte die Aufnahme der 495-Minuten- Regelung
und kritisierte die Einbeziehung freiberuflicher Fahrlehrer, gegen die sich auch die Fahrlehrerverbände explizit
ausgesprochen hätten. Kritikwürdig finde sie auch, dass die Überwachung nur in einer Kann-Vorschrift geregelt
sei. Die geforderten Bildungsabschlüsse könnten dazu führen, dass geeignete Praktiker von der Tätigkeit ausge-
schossen blieben.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, im Kern gehe es bei der Novellierung um eine Qualitäts-
steigerung der Aus und Weiterbildung für Fahrlehrer. Die anstehende Reform sei überfällig, was auch von Exper-
ten bestätigt worden sei. Die pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen würden
zeitgemäß festgeschrieben. Auch neue Aspekte der Fahrausbildung wie zum Beispiel Elektromobilität und Fahr-
assistenzsysteme würden adäquat einbezogen. Sie begrüßte die Aufnahme der 495-Minuten-Regelung sowie die
Tatsache, dass mit den vorgesehenen Änderungen das Ruhen statt des Erlöschens der Erlaubnis ermöglicht werde.
Sie kritisierte die Zahl zehn bei der Zweigstellenbegrenzung als willkürlich, was in der Anhörung bestätigt worden
sei.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)494 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD, bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10937, 18/11289 in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdruck-
sache 18(15)494 anzunehmen.

Die dem Ausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung zur Stellungnahme übermittelten Petitionen
haben dem Ausschuss bei der abschließenden Beratung am 22. März 2017 vorgelegen und sie sind in diese Be-
schlussempfehlung eingeflossen.

B. Besonderer Teil
Begründung zu den Änderungen:

Zu Artikel 1

§ 1 Absatz 4 FahrlG

Mit der Reform soll auch die wirtschaftliche Situation von Fahrschulen verbessert werden. Aus diesem Grund
wird nun der ursprüngliche Rechtszustand wieder hergestellt und der Einsatz von freiberuflichen Fahrlehrern wei-
terhin ermöglicht.

§ 3 FahrlG

Im Jahr 2012 wurden das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufs-
qualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) sowie die entsprechenden Ländergesetze als allgemeine Gesetze zur
Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit einem deutschen Referenzberuf eingeführt.
Ziel war es, gleiche Anerkennungsregelungen für alle Interessierten zu schaffen, unabhängig von der Staatsange-
hörigkeit, dem Aufenthaltsstatus oder dem Land des Erwerbs der Berufsqualifikation. Auf die Differenzierung
zwischen EU-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen wurde daher soweit möglich verzichtet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11706
Die im Entwurf enthaltene Regelung des § 3 Absatz 5 widerspricht diesem Ansatz. Indem obligatorisch eine Eig-
nungsprüfung abzulegen ist, findet keine Gleichwertigkeitsprüfung für Personen statt, die ihre Berufsqualifikati-
onen in einem Drittstaat erworben haben. Die vorhandenen Qualifikationen und die Möglichkeiten des Ausgleichs
von Unterschieden durch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen werden nach dem Entwurf nicht festge-
stellt.

Mit dieser Änderung werden Angehörige von Drittstaaten mit Angehörigen aus EU-Mitgliedstaaten gleich ge-
stellt.

§ 4 Absatz 3 FahrlG

Das Führungszeugnis, das der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis vorzulegen hat, ist nur dann aussagekräftig,
wenn es hinreichend aktuell, mithin nicht älter als drei Monate ist. Die Ergänzung entspricht den Regelungen in
§§ 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes
sowie der Begründung auf Seite 110 der BR-Drucksache 801/16.

§ 7 Absatz 4 FahrlG

Eine gesetzliche Regelung für die Gestaltung der Ausbildung in den Fahrlehrerausbildungsstätten ist nicht erfor-
derlich.

§ 12 Absatz 1 und 2 FahrlG

Im Sinne der Verkehrssicherheit wird es auch weiterhin für erforderlich gehalten, eine konkrete Arbeitszeitbe-
grenzung auch für Selbständige aufzunehmen.

§ 13 Absatz 2 FahrlG

Bei Ablauf der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und / oder DE soll den Inhabern einer Fahr-
lehrerlaubnis der Klassen CE und / oder DE längstens ein Jahr Zeit gegeben werden, um ihre Fahrerlaubnis zu
verlängern. Während dieses Zeitraumes ruht zunächst die entsprechende Fahrlehrerlaubnisklasse. Steht fest, dass
die Fahrerlaubnis nicht verlängert wird oder verstreicht diese Jahresfrist, erlischt die Fahrlehrerlaubnis.

§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 9, Satz 3 FahrlG

Begründung zu Satz 2

Die Liste der Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis beizufügen sind, ist um eine Be-
stätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu ergänzen, um der zu-
ständigen Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob der Bewerber auch in steuerlicher Hinsicht die Anforderungen
an die Zuverlässigkeit erfüllt.

Begründung zu Satz 3

Das Führungszeugnis, das der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis vorzulegen hat, ist nur dann aussagekräftig,
wenn es hinreichend aktuell, mithin nicht älter als drei Monate ist. Die Ergänzung entspricht den Regelungen in
§§ 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes
sowie der Begründung auf Seite 110 der BR-Drucksache 801/16.

§ 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG

Das Führungszeugnis, das der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis vorzulegen hat, ist nur dann aussagekräftig,
wenn es hinreichend aktuell, mithin nicht älter als drei Monate ist. Die Ergänzung entspricht den Regelungen in
§§ 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes
sowie der Begründung auf Seite 110 der BR-Drucksache 801/16.

§ 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 FahrlG

Begründung zu Satz 1

Die Liste der Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis beizufügen sind, ist um eine Be-
stätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu ergänzen, um der zu-
ständigen Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob der Bewerber auch in steuerlicher Hinsicht die Anforderungen
an die Zuverlässigkeit erfüllt.

Drucksache 18/11706 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung zu Satz 2

Das Führungszeugnis, das der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis vorzulegen hat, ist nur dann aussagekräftig,
wenn es hinreichend aktuell, mithin nicht älter als drei Monate ist. Die Ergänzung entspricht den Regelungen in
§§ 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes
sowie der Begründung auf Seite 110 der BR-Drucksache 801/16.

§ 27 Absatz 2 FahrlG

Die seit Jahren bestehende Beschränkung auf drei Zweigstellen, welche mit dazu beigetragen hat, dass das Fahr-
schulgewerbe kleinstbetrieblich strukturiert ist, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Anzahl künftig möglicher Zweig-
stellen wird auf zehn Zweigstellen angehoben. Einerseits wird damit dem auch wirtschaftlichen Wunsch nach
größeren Unternehmenseinheiten Rechnung getragen. Andererseits werden die vormals und auch heute noch gel-
tenden Gründe, welche zur Beschränkung des Betriebs von Zweigstellen geführt haben (vergleiche Amtliche Be-
gründung zur Einfügung der Zweigstellenbeschränkung mit Gesetz vom 24.04.1998 in VkBl S. 731, 815), be-
rücksichtigt.

Die Beibehaltung der gesetzlichen Beschränkung stellt damit sicher, dass die Inhaber einer Fahrschulerlaubnis
bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen die im Fahrlehrergesetz festgelegten Pflichten in
Bezug zur Ausbildung der Fahrschüler nach den Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung (§ 12, siehe dazu
auch Anlage 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung) und zur Überwachung der Ausbildung (siehe §§ 29, 31) aus-
reichend nachkommen können. Dies ist gerade wegen der hohen Bedeutung einer ordnungsgemäßen Ausbildung
der Fahrschüler für die Verkehrssicherheit und für die Unfallbekämpfung sachgerecht.

Die Anhebung der Zahl möglicher Zweigstellen ist allein mit Blick auf die heute bestehenden Möglichkeiten der
modernen Kommunikation und Unternehmensführung geboten. Sie ist im ersten Schritt mit einer Beschränkung
auf zehn Zweigstellen, was einer spürbaren, aber gleichwohl noch maßvollen Steigerung entspricht, auch ausrei-
chend. Umgekehrt werden Unternehmen, die wachsen wollen und können, nicht über Gebühr behindert. Denn die
Ausgestaltung als Sollvorschrift bleibt bestehen. Damit kann die Erlaubnisbehörde auf die besonderen Umstände
des Einzelfalls eingehen. Wenn es die Betriebsorganisation im Einzelfall nachweislich, beispielsweise über ein
zertifiziertes Qualitätsmanagement erlaubt, unter Beibehaltung einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Fahrschü-
ler mit einer möglichst durchgängigen Lehrer-Schüler-Bindung darüber hinaus Zweigstellen zu betreiben, steht
dem die Beschränkung auf zehn Zweigstellen nicht entgegen.

§ 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG

Kooperationsfahrschulen haben bei der Ausbildung neben den angeführten Pflichten nach fahrlehrerrechtlichen
Bestimmungen auch Vorgaben nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, z. B. fahrerlaubnisrechtliche
Regelungen zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung, wie die Vorgaben zum Prüfungsfahrzeug oder zur Prüfortre-
gelung zu beachten.

§ 32 Absatz 2 FahrlG

Begründung zu Satz 1 Nummer 1

Die Änderung dient der Klarstellung, dass im Preisaushang der Fahrschulen nur die Entgelte für die verkehrspä-
dagogische Teilmaßnahme auszuweisen sind.

Begründung zu Satz 2 Nummer 4

Nach der derzeitigen Formulierung im Gesetzentwurf sind Autobahnen sowohl von Buchstabe a) erfasst, als auch
in Buchstabe b) ausdrücklich genannt. Im Preisaushang sollen jedoch Ausbildungsfahrten auf Bundes- und Lan-
desstraße und auf Autobahnen getrennt ausgewiesen werden.

§ 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 8, Satz 3 FahrlG

Begründung zu Satz 2:

Die Liste der Unterlagen, die dem Antrag auf amtliche Anerkennung beizufügen sind, ist um eine Bestätigung der
zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu ergänzen, um der zuständigen Be-
hörde die Prüfung zu ermöglichen, ob der Bewerber auch in steuerlicher Hinsicht die Anforderungen an die Zu-
verlässigkeit erfüllt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11706
Begründung zu Satz 3:

Das Führungszeugnis, das der Bewerber um eine amtliche Anerkennung vorzulegen hat, ist nur dann aussage-
kräftig, wenn es hinreichend aktuell, mithin nicht älter als drei Monate ist. Die Ergänzung entspricht den Rege-
lungen in §§ 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 des Fahr-
lehrergesetzes sowie der Begründung auf Seite 110 der BR-Drucksache 801/16.

§ 46 Absatz 8 FahrlG

Die Änderung dient der Korrektur eines Bezugsfehlers.

§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 b) FahrlG

Diese Änderung dient der besseren Verständlichkeit des Textes.

§ 50 Absatz 2 Nummer 3 FahrlG

Kooperationen zwischen Auftrag gebender und Auftrag nehmender Fahrschule können auch bei Gewährleistung
einer gewissenhaften Ausbildung Verwaltungsbezirke oder Ländergrenzen übergreifen. Wegen der räumlichen
Entfernung bedarf es einer Festlegung der Federführung. Diese knüpft an dem Sitz der Auftrag gebenden Fahr-
schule an. Die örtliche Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Auftrag nehmende Fahr-
schule bleibt für die Teile der Ausbildung, welche durch die Auftrag nehmende Fahrschule zu verantworten sind,
unberührt. Die örtlich zuständigen Behörden koordinieren sich mit Bekanntgabe der Anzeige der Kooperation
nach § 30 Satz 1 Nummer 9. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Überwachung (§ 51).

§ 52 Satz 1 FahrlG

Eine Meldeverpflichtung nur der Polizei ist hinsichtlich strafprozessualer und datenschutzrechtlicher Aspekte,
insbesondere aber auch im Hinblick auf die praktische Umsetzung kritisch. Herrin des Strafverfahrens ist die
Staatsanwaltschaft und nur diese entscheidet über die Weitergabe personenbezogener Daten aus einem Ermitt-
lungsverfahren. Für die Übermittlung von im Kontext Fahrschule relevanter Vorkommnisse, die der Staatsanwalt-
schaft aufgrund mangelnder Zuständigkeit nicht bekannt werden, ist die Polizei zuständig.

Die Änderung erfordert eine entsprechende Anpassung der MiSTra.

§ 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG

Nach der derzeit geltenden Regelung in § 33a Absatz 1 FahrlG muss ein Fahrlehrer alle vier Jahre an einer min-
destens dreitägigen Fortbildung teilnehmen. Eine detaillierte Regelung zum Beginn der Frist ist hier nicht enthal-
ten. In vielen Verwaltungen ist es deshalb gängige Praxis, dass die vorliegend geltenden Fristen erst mit dem
jeweiligen Jahresende ablaufen. Dies erleichtert sowohl den Anbietern die Planung und Durchführung ihrer Wei-
terbildungsseminare als auch den Verwaltungen die Überwachung.

§ 68 Absatz 1 Nummern 8 und 9 FahrlG

Kooperationen nach § 20 werden neu eingeführt. Der Betrieb von Zweigstellen nach § 27 wird neu geregelt.

Mit der Verordnungsermächtigung wird dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eröffnet, die gesetzlichen An-
forderungen aus Gründen der Verkehrswirtschaft und/oder der Verkehrssicherheit weiter zu konkretisieren.

§ 69 FahrlG

Begründung zu aa)

Die Übergangsregelung ist nicht erforderlich.

Begründung zu bb) bis gg):

Die neue Formulierung dient der Klarstellung, dass sich wie aus der Begründung ersichtlich auch Ausbildung und
Prüfung nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften richten.

Drucksache 18/11706 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 2 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Bei der Änderung des Verweises auf § 30a Abs. 3 StVG handelt es sich um eine bloße redaktionelle Folgeände-
rung, die aus Art. 1 Nr. 11 Buchst. c des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und ande-
rer Gesetze vom 28.11.2016 folgt, das am 07.12.2016 in Kraft getreten ist. Die bisherigen Sätze 2 und 3 des § 30a
Abs. 3 StVG sind durch eine Neufassung des Absatzes 3 zu den inhaltsgleichen Sätzen 3 und 4 geworden.

Berlin, den 22. März 2017

Stephan Kühn
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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