BT-Drucksache 18/11703

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11292 - Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes und zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes

Vom 27. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11703

18. Wahlperiode 27.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11292 –

Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von
Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des
Bundes und zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes

A. Problem

Die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in oder Aus-
laufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie
2002/6/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Wirt-
schaft ermöglichen, die in der Seeschifffahrt abzugebenden Meldungen nach Ab-
schnitt A des Anhangs über ein zentrales Meldeportal abzugeben. Das neue Sys-
tem hat im Mai 2015 seinen Wirkbetrieb aufgenommen. Für den Wirkbetrieb sind
aber zusätzliche rechtliche Regelungen notwendig, um die rechtliche Grundlage
für die Datenweiterleitung an Bundes- und Landesbehörden zu schaffen.

B. Lösung

Erlass eines Gesetzes, das das Verfahren der elektronischen Abgabe von Meldun-
gen für Schiffe über das zentrale Meldeportal regelt, den Weg der Daten be-
schreibt und die das System betreibende Behörde ermächtigt, die Daten den Emp-
fängern weiterzuleiten.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/11703 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11292 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe
von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale
Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchfüh-

rungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes“.

2. Artikel 1 § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den
Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nachrichtlich zu wiederholen.“

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

,Artikel 3

Änderung des Seeaufgabengesetzes

In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a“ durch die Wörter
„§ 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a“ ersetzt.ʻ

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

Berlin, den 22. März 2017

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Dr. Valerie Wilms
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11703

Bericht der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11292 in seiner 221. Sitzung am 9. März
2017 beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und zur
Mitberatung an den Ausschuss Digitale Agenda überwiesen. Ferner hat der Parlamentarische Beirat für nachhal-
tige Entwicklung eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeforma-
litäten für Schiffe beim Einlaufen in oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richt-
linie 2002/6/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union es der Wirtschaft ermöglichen, die in
der Seeschifffahrt abzugebenden Meldungen nach Abschnitt A des Anhangs über ein zentrales Meldeportal ab-
zugeben. Das neue System hat im Mai 2015 seinen Wirkbetrieb aufgenommen. Die Meldungen werden über eine
Eingangsschnittstelle, das Zentrale Meldeportal, abgegeben und von dort automatisiert an die verschiedenen Emp-
fängerbehörden des Bundes und der Länder weitergeleitet. Die rechtliche Umsetzung hat bereits im Jahr 2012 mit
Einführung der Nummer 2.6 der Anlage 1 zu §1 der Anlaufbedingungsverordnung stattgefunden. Für den Wirk-
betrieb des neuen Systems sind zusätzliche rechtliche Regelungen notwendig, da die rechtliche Grundlage für die
Datenweiterleitung geschaffen werden muss.

Der Gesetzentwurf regelt das Verfahren der elektronischen Abgabe der Meldungen über das zentrale Meldeportal,
beschreibt den Weg der Daten und ermächtigt die das neue System betreibende Behörde, die Daten zu den Emp-
fängern weiterzuleiten.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss Digitale Agenda hat in seiner 84. Sitzung am 22. März 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Annahme des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(15)493 zu
empfehlen. Er empfiehlt einstimmig, den so geänderten Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11292 anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat folgende gutachtliche Stellungnahme abgege-
ben (Ausschussdrucksache 18(23) 94-11):

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 30. Januar 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes
über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale
Meldeportal des Bundes und zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Das Leitprinzip der Nachhaltigkeit wird beachtet. Insbesondere die Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz ist
eines der Ziele der Errichtung eines zentralen Meldeportals. Den meldenden soll für alle abzugebenden Meldun-
gen statt verschiedener Empfänger ein Portal zur Verfügung stehen und dadurch langfristig Ressourcen sparen.“

Drucksache 18/11703 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Formale Bewertung durch den parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben.

Die Nachhaltigkeitsprüfung ist durchgeführt worden.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11292 in seiner
102. Sitzung am 22. März 2017 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungs-
antrag eingebracht (Ausschussdrucksache 18(15)493), dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus
dem Besonderen Teil dieses Berichts ergibt.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)493 einstimmig angenommen. Der Ausschuss für Verkehr und digitale
Infrastruktur empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages auf Ausschuss-
drucksache 18(15)493 anzunehmen.

B. Besonderer Teil

Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1:

Die Änderung ist eine Folgeänderung zum nachfolgenden Änderungsantrag Nummer 3.

Zu Nummer 2:

Mit der Änderung soll einem Vorschlag des Bundesrates entsprochen werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird erreicht, dass sowohl die zuständige Behörde für den Betrieb des Mel-
deportals als auch die Erreichbarkeit des Meldeportals nicht nur im Bundesanzeiger, sondern auch im Verkehrs-
blatt bekannt gemacht werden. Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind zwar im Internet kos-
tenfrei zugänglich, jedoch erwarten die Meldenden im Sinne von § 2 Nummer 8 des Gesetzentwurfs eine diesbe-
zügliche Bekanntmachung eher im Verkehrsblatt und weniger im Bundesanzeiger. So wird beispielsweise in der
„Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts
der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen“ vom 18. Februar 2004 hinsichtlich der Meldungen
nach der Richtlinie 2000/59/EG bestimmt, dass die Angaben gemäß dem im Verkehrsblatt bekannt gemachten
Formular über die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Meldestellen abzugeben sind.

Auch die in der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz aufgeführten völkerrechtlichen Regeln und Normen sind,
soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wurden, im Verkehrsblatt bekannt gemacht worden. Hier-
von abweichende Bekanntmachungen im Bundesanzeiger betreffen nur einzelne vor dem Jahr 2000 bekannt ge-
machte Regeln und Normen.

Bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit, die Bekanntmachung des Betreibers des Meldeportals nach-
richtlich auch im Verkehrsblatt vorzunehmen, verbliebe die Inkonsistenz, dass die Erreichbarkeit des Meldepor-
tals ausschließlich im Bundesanzeiger bekannt zu geben ist.

Zu Nummer 3:

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Seeaufgabengesetzes werden der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation grundsätzlich Aufgaben im Bereich des § 1 Absatz 1 Nr. 4d) SeeAufgG
– Abwracken von Seeschiffen – zugewiesen.

Die Konkretisierung der Aufgabenwahrnehmung soll über eine Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtli-
cher Vorschriften in der Seeschifffahrt auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nummer 4c und Absatz 2 in Verbindung
mit § 9c SeeAufgG sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 in Verbindung mit Absatz 4 SeeAufgG erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11703

Diese Änderungsverordnung wird im Wesentlichen die See-Umweltverhaltensverordnung ergänzen und dient der
praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 sowie der Vorbereitung der Ratifizierung des Über-
einkommens von Hongkong. Dabei sollen vor allem die Durchführung von Besichtigungen sowie die Ausstellung
und Verlängerung von Zeugnissen durch die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wahrgenommen werden.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Ein möglicher Erfül-
lungsaufwand wird im Rahmen und anhand der konkreten Verordnung ermittelt.

Zu Nummer 4:

Die Änderung ist eine Folgeänderung der Einfügung des neuen Artikels 3.

Berlin, den 22. März 2017

Dr. Valerie Wilms
Berichterstatterin

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