BT-Drucksache 18/11702

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11258 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Seilbahndurchführungsgesetz - SeilbDG)

Vom 27. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11702

18. Wahlperiode 27.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11258 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
(Seilbahndurchführungsgesetz ‒ SeilbDG)

A. Problem

Das Bundesrecht muss an die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen angepasst werden.

B. Lösung

Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2016/424.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/11702 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11258 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 22. März 2017

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Herbert Behrens
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11702

Bericht des Abgeordneten Herbert Behrens

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11258 in seiner 221. Sitzung am 9. März
2017 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infra-
struktur überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
überwiesen. Ferner hat der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung eine gutachtliche Stellungnahme
abgegeben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81
vom 31.3.2016, S. 1).

Die Verordnung (EU) 2016/424 sieht einen neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung und CE-Kennzeichnung
von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen vor und löst zum 21. April 2018 die bisher geltende
Seilbahnrichtlinie (2000/9/EG) ab. Sie ist in Deutschland unmittelbar anwendbar. Das Gesetz enthält die erfor-
derlichen Durchführungsbestimmungen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 134. Sitzung am 22. März 2017 einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11258 anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutachtliche
Stellungnahme abgegeben:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung
auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhal-
tige Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 30. Januar 2017 mit dem Entwurf eines
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Seilbahndurchführungsgesetz –
SeilbDG) (BR-Drs. 802/16) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

„Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz
berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Es dient der Bereitstellung der organisatorischen Rah-
menbedingungen, die für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist nicht gegeben.

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

Drucksache 18/11702 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf in seiner 102. Sitzung am 22.
März 2017 beraten und einstimmig beschlossen, dessen unveränderte Annahme zu empfehlen.

Berlin, den 22. März 2017

Herbert Behrens
Berichterstatter

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