BT-Drucksache 18/11666

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11288 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung

Vom 23. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11666

18. Wahlperiode 23.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11288 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung

A. Problem

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurde
die EU-„Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“ umgesetzt. Dabei wurde in ei-
nem Organisationserlass die Leitung der Eisenbahn-Unfalluntersuchung des Bun-
des (EUB) im seinerzeitigen BMVBS verankert und als operative Stelle die Un-
tersuchungszentrale beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) geschaffen. Eine Organi-
sationsuntersuchung im Jahr 2015 hat gezeigt, dass es sinnvoller ist, die Eisen-
bahnunfalluntersuchung des Bundes einer selbständigen Behörde zu übertragen.
Außerdem ist es erforderlich, Vorschriften des Kapitels V der Richtlinie (EU)
2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Ei-
senbahnsicherheit umzusetzen.

B. Lösung

Schaffung der auf Gesetzesebene erforderlichen rechtlichen Grundlagen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/11666 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11288 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,

1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen
oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und

2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, so-
weit es sich dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren
Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für Eisen-
bahnunfalluntersuchung obliegt.“ ‘

2. Nummer 4 § 5b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung unter-
sucht Unfälle und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie
(EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S.
102) (gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der
gefährlichen Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und
Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2016/798 bezeichneten
Infrastrukturen, soweit diese nicht zu den Eisenbahninfrastrukturen des
Bundes gehören.

(2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbe-
trieb gemäß Absatz 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Be-
fugnissen der Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungs-
behörden, Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen,
Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und den für die In-
standhaltung zuständigen Stellen.“

b) In Absatz 7 werden die Wörter „im Übrigen“ gestrichen.

Berlin, den 22. März 2017

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Matthias Gastel
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11666

Bericht des Abgeordneten Matthias Gastel

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11288 in seiner 221. Sitzung am
9. März 2017 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung,
sowie an den Innenausschuss und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwie-
sen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung
der Eisenbahnunfalluntersuchung des Bundes auf eine selbständige Behörde. Außerdem sollen die Vorschriften
des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
Eisenbahnsicherheit umgesetzt werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11288 in seiner 109. Sitzung am 22. März 2017
beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11288 in seiner
134. Sitzung am 22. März 2017 beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)492. Den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)492 hat er ebenfalls einstimmig ange-
nommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat folgende gutachtliche Stellungnahme übermit-
telt (Ausschussdrucksache 18(23)94-10):

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 18/559) am 30. Januar 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes
zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung (BR-Drs. 800/16) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz zur
Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist nicht gegeben.

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf in seiner 102. Sitzung am
22. März 2017 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag eingebracht

Drucksache 18/11666 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(Ausschussdrucksache 18(15)492), dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus Teil B. dieses Be-
richts ergibt. Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)492 einstimmig angenommen. Den Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/11288 hat der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)492 ebenfalls einstimmig
angenommen.

B. Besonderer Teil

Begründung zu den Änderungen

Die Änderungen entsprechen der Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017 (BR-Drs. 800/16 (Be-
schluss)) und der Gegenäußerung der Bundesregierung, die in der Sitzung des Bundeskabinetts am 22. Februar
2017 beschlossen wurde.

Zu Nummer 1

Der Änderungsvorschlag des Bundesrates hat das Ziel, die Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden der
Länder für die Untersuchung auf bestimmten Infrastrukturen deutlicher hervorzuheben. Sie untersuchen alle ge-
fährlichen Ereignisse, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fallen.

Zu Nummer 2

a) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung sind unter dem Begriff „Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersu-
chung“ alle Stellen zu verstehen, die Eisenbahnunfälle untersuchen, also auch die Eisenbahnaufsichtsbe-
hörden der Länder. Bei der Formulierung gemäß Stellungnahme des Bundesrates ist in § 5b Absatz 1
allein die Zuständigkeit der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung zu definieren. Die gefährli-
chen Ereignisse auf Infrastrukturen der Eisenbahnen des Bundes sollen auch dann in die Zuständigkeit
der Bundestelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fallen, wenn diese Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und
Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2016/798 unterfallen. Daher ist die Hinzufügung des
letzten Halbsatzes erforderlich. In § 5b Absatz 2 Satz 1 ist der Verweis auf Absatz 1 erforderlich, um
einen Widerspruch mit § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auszuschließen. Die Streichung des Satzes 2
ergibt sich aus der Änderung des Absatzes 1.

b) Die Streichung in § 5b Absatz 7 verdeutlicht die Gleichrangigkeit der Befugnisse der für Strafverfolgung
und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und der Stellen für Eisenbahn-Un-
falluntersuchung.

Berlin, den 22. März 2017

Matthias Gastel
Berichterstatter

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