BT-Drucksache 18/11635

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10944, 18/11284, 18/11472 Nr. 1.2 - Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 22. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11635

18. Wahlperiode 22.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10944, 18/11284, 18/11472 Nr. 1.2 –

Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem

Im Zusammenhang mit der Anwendung des Weingesetzes wurde laut Bundesre-
gierung insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Produktspezifikationen
der bereits rechtlich von der Europäischen Union (EU) geschützten Ursprungsbe-
zeichnungen ein langwieriges und kompliziertes Verfahren festgestellt. Drohen-
den Marktstörungen für den Weinsektor, falls der EU-rechtlich festgeschriebene
Satz von 1 Prozent der derzeit mit Reben bestockten Fläche in Deutschland bei
Neuanpflanzungen ab dem Jahr 2018 angewandt werden sollte, soll vorgebeugt
werden. Das Gleiche erwartet die Bundesregierung für den Fall, wenn die weitere
Zunahme der Mengen von einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen aus
Deutschland, die ohne Herkunftsbezeichnung vermarktet werden, nicht begrenzt
wird.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Änderung des Weingesetzes.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

Drucksache 18/11635 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht zusätzlicher einmaliger und jährlicher Aufwand, der
geringfügig ist.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Es entsteht allenfalls eine geringfügige Verringerung des Erfüllungsaufwands.

Länder und Kommunen

Der mit dem Vorhaben für Länder und Kommunen verbundene Aufwand wird als
gering eingeschätzt.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine Kosten für Unternehmen und Verbraucher durch dieses Ge-
setz.

Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11635

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10944, 18/11284 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstruk-
turrechtlicher Vorschriften“.

2. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Ge-
setz beschlossen:“.

3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1

Änderung des Weingesetzes“.

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016 und 2017“ durch die Angabe
„2016, 2017, 2018, 2019 und 2020“ ersetzt.‘

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Landesregierungen können ferner durch Rechts-
verordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Trau-
benmost oder Wein

1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Ge-
biete oder

2. für in Satz 1 genannten Gebiete

festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der
nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunfts-
bezeichnungen gekennzeichnet werden soll.“

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf
der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. So-
weit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverord-
nung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort

Drucksache 18/11635 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festge-
setzt.“ ‘

d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist in jedem Land eine An-
erkennung zu erteilen“ durch die Wörter „ist die Anerkennung
durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der
überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung be-
darf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes“ er-
setzt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzule-
gen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie
eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbau-
gebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist
der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über
mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie
zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weiner-
zeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte
Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr ge-
brachte Landweinmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation
kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder
wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisa-
tion Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie
Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhande-
nen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen fest-
gelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der
Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen.“

e) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 einge-
fügt:

‚11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „fünf Ar“
durch die Wörter „zehn Ar“ ersetzt.

12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Weinbaukartei ge-
meldete“ durch die Wörter „in der Weinbaukartei als bestockt ge-
kennzeichnete“ ersetzt.‘

f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13.

4. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2

Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes

§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612, 2252) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in
Rechtsverordnungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11635

1. nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Bran-
chenverbände, die Anhang-I-Erzeugnisse aus dem Weinbereich betref-
fen, und

2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa
die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise

auf die Landesregierungen übertragen werden.“ ‘

5. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

Berlin, den 22. März 2017

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Kordula Kovac
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Drucksache 18/11635 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Kordula Kovac, Gustav Herzog, Dr. Kirsten Tackmann
und Friedrich Ostendorff

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 26. Januar 2017 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 18/10944, 18/11284 an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur Beratung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Im Zusammenhang mit der Anwendung des Weingesetzes wurde laut Bundesregierung insbesondere im Hinblick
auf die Änderung von Produktspezifikationen der bereits rechtlich von der Europäischen Union (EU) geschützten
Ursprungsbezeichnungen ein langwieriges und kompliziertes Verfahren festgestellt. Drohenden Marktstörungen
für den Weinsektor, falls der EU-rechtlich festgeschriebene Satz von einem Prozent der derzeit mit Reben be-
stockten Fläche in Deutschland bei Neuanpflanzungen ab dem Jahr 2018 angewandt werden sollte, soll vorge-
beugt werden. Das Gleiche erwartet die Bundesregierung für den Fall, wenn die weitere Zunahme der Mengen
von einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen aus Deutschland, die ohne Herkunftsbezeichnung vermarktet
werden, nicht begrenzt wird.

Zu den Kernanliegen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung gehören die bessere Verwaltung von herkunftsge-
schützten Weinnamen sowie zur Vermeidung künftiger drohender Marktstörungen die Festlegung von Hektar-
höchsterträgen für Weine aus Deutschland, die ohne Herkunftsbezeichnung vermarktet werden, und die Fortfüh-
rung der Begrenzung der Neuanpflanzungen von Reben in Deutschland.

Hierbei sollen Ermächtigungen im Rahmen des Weingesetzes geschaffen werden, mit denen die Länder in die
Lage versetzt werden sollen, die Gründung und Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsge-
schützter Weinnamen zu ermöglichen. Hierdurch sollen herkunftsgeschützte Weinnamen besser verwaltet und
Verfahrensfristen gestrafft werden. Der Gesetzentwurf beabsichtigt, wesentliche Aufgaben und Anerkennungs-
voraussetzungen hierfür bundeseinheitlich festzulegen.

Aufgrund von Prognosen ist für die Bundesregierung von einer Zunahme der Mengen von einfachen Weinen und
Verarbeitungsweinen aus Deutschland, die ohne Herkunftsbezeichnung vermarktet werden – in der Regel als sog.
deutscher Wein bezeichnet – auszugehen. Dies könnte nach Aussage der Bundesregierung zu erheblichen Markt-
störungen führen, da vermehrt Trauben für Wein ohne Herkunftsbezeichnung erzeugt werden könnten. Vor die-
sem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf die Festlegung eines Hektarhöchstertrages für nicht herkunftsgeschütz-
ten Wein, insbesondere für Flächen außerhalb der Anbau- und Landweingebiete, vor.

Nach EU-Recht genehmigen die Mitgliedstaaten jährlich Neuanpflanzungen für ein Prozent der tatsächlich mit
Reben bepflanzten Gesamtfläche zum 31. Juli des Vorjahres. Die Mitgliedstaaten der EU können im Falle eines
erwiesenermaßen drohenden Überangebotes bzw. einer erwiesenermaßen drohenden Wertminderung von Weinen
mit Herkunftsschutz national und/oder auf regionaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz festlegen. Sie haben
die dafür gefundene Begründung zu veröffentlichen und gegenüber der Kommission der EU zu notifizieren. Im
Rahmen der 2015 erfolgten Neunten Änderung des Weingesetzes sind für die Jahre 2016 und 2017 für Deutsch-
land Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der deutschen Rebfläche begrenzt worden, um Marktstörungen zu ver-
hindern. Bezüglich der Neupflanzungen für 2018 und 2019 wird nach Darstellung der Bundesregierung davon
ausgegangen, dass die Weinmarktlage auch 2018 und 2019 noch nicht ausreichend stabil sein wird, um eine Er-
höhung der deutschen Rebfläche um ein Prozent pro Jahr zu verkraften. Eine Ein Prozent-Regelung würde nach
Darstellung der Bundesregierung eine Mehrmenge von durchschnittlich neun Millionen Liter Wein pro Jahr be-
deuten. Um den Weinmarkt aus Sicht der Bundesregierung dauerhaft zu stabilisieren, sollen entsprechend der
Festlegung für die Jahre 2016 und 2017 auch für die Jahre 2018 und 2019 Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der
deutschen Rebfläche begrenzt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11635

Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf die Einbeziehung der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg in die
Fünf Hektar-Regelung – den sog. Vorwegabzug – vor, da laut Bundesregierung auch in diesen Bundesländern
Interesse am Weinanbau besteht. Bislang wurden lediglich den Flächenländern jeweils fünf Hektar für Neuan-
pflanzungen vor Aufteilung auf die Antragsteller zur Verfügung gestellt.

An einigen Stellen enthält das bestehende Weingesetz redaktionelle Fehler, die mit dem Gesetzentwurf korrigiert
werden sollen.

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung auf Drucksache 18/10944 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben,
auf die eine Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegen-
äußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sind der Drucksache 18/11284 zu entneh-
men.

III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat am 18. Januar 2017 im Rahmen seines Auftrags
zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der natio-
nalen Nachhaltigkeitsstrategie sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zehnten Gesetzes
zur Änderung des Weingesetzes befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
gegeben ist.

Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der Managementregel 8 (Eine nachhal-
tige Landwirtschaft muss nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein
sowie die Anforderungen an eine artgemäße Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitli-
chen Verbraucherschutz beachten.).

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung weist in seiner gutachtlichen Stellungnahme – Aus-
schussdrucksache 18(10)520 – darauf hin, dass folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit in der Begründung des
Gesetzentwurfs getroffen wurden:

Der Entwurf beachtet die nationale Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere die Managementregel 8. Durch eine
Begrenzung des Hektarhöchstertrages für Deutschen Wein sowie eine Festschreibung der Begrenzung von Neu-
anpflanzungen wird insbesondere die nachhaltige Erzeugung im Sinne der ökologischen Dimension der Nachhal-
tigkeit begünstigt.

Negative Auswirkungen des Gesetzes insbesondere in der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit, so z. B. auf die
Generationengerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale Verantwortung und auf die Le-
bensqualität, sind nicht zu erkennen.

Demzufolge ist für ihn die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel und eine Prüfbitte nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
18/10944, 18/11284 in seiner 78. Sitzung am 22. März 2017 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsan-
trag auf Ausschussdrucksache 18(10)528 ein.

2. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)528 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10944, 18/11284 in geänderter Fassung anzunehmen.

Drucksache 18/11635 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.

Zu Nummer 1

Die in Artikel 2 erfolgte Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes erfordert eine Umbenennung des Gesetzent-
wurfs.

Zu Nummer 2

Durch Artikel 2 bedarf der Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Hier erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des Artikels 2.

Zu Buchstabe b

Der Weinmarkt ist sehr sensibel und eine Marktstörung droht schon bei einem geringen Überangebot von Weiner-
zeugnissen. Dies zeigt sich insbesondere im Sektor der Fassweinvermarktung. Es wird daher angeregt, die Be-
grenzung auch auf das Jahr 2020 auszuweiten.

Die Fassweinpreise für weiße Standardsorten bewegen sich in Rheinland-Pfalz seit zwei Jahren auf völlig unaus-
kömmlichem Niveau. Der Markt ist empfindlich gestört. Der Marktanteil deutscher Weine im Handel war im In-
und Ausland rückläufig, die Bestände sind stark gestiegen, in Rheinland-Pfalz von 2011 bis 2016 um fast 18
Prozent. Selbst wenn es im Zeitraum bis zum Jahr 2020 zu einer Verbesserung der Fassweinpreise kommen sollte,
wäre dadurch nicht die instabile Situation am Fassweinmarkt behoben.

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Hier erfolgt eine Anpassung an die neue Regelung in Absatz 3.

Zu Nummer 7 Buchstabe b

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Länderermächtigung zur Begrenzung der Hektarerträge bei nicht her-
kunftsgeschützten Weinen führt im Ergebnis erst dann zu einer lückenlosen bundesweiten Mengenbeschränkung
der Weinherstellung, wenn alle Länder eigene Landesregelungen erlassen haben. Dies würde einerseits indirekt
insbesondere die bisher noch nicht oder nur in geringem Umfang Wein produzierenden Länder zu einer landes-
rechtlichen Regelung verpflichten, ohne praktische Auswirkung zu haben, da in diesen Gebieten derart hohe Er-
tragsmengen kaum zu erwarten sind. Andererseits müsste in den klassischen Anbaugebieten erst eine Landesre-
gelung geschaffen werden, um eine mögliche Marktstörung zu verhindern. Es sollte daher eine bundeseinheitlich
anwendbare Regelung direkt im Gesetz getroffen werden, sofern nicht das betroffene Land selbst einen abwei-
chenden Hektarertrag festsetzt.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Da die Anerkennung durch Rechtsverordnung erfolgen muss, ist das Anerkennungsverfahren aufwändig. Dies
gilt umso mehr für Länder, in denen nur wenig Weinbau betrieben wird und die bei gebietsübergreifenden ge-
schützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben nur durch einen geringen Flächen-
anteil betroffen sind. Zur Vereinfachung soll es daher möglich sein, dass die Anerkennung durch das am stärksten
betroffene Land erfolgt. Hoheitliche Rechte anderer betroffener Länder werden dadurch gewahrt, dass deren Ein-
vernehmen zu einer Anerkennung erteilt werden muss.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11635

Zu Doppelbuchstabe bb

In Satz 2 wurde das Wort „insbesondere“ gestrichen, da durch diesen Begriff die Repräsentativität relativiert wird
und somit die Regelung im Ganzen nicht mehr hinreichend bestimmt ist.

Zudem wird im neuen Satz 3 der Begriff der Weinerzeugung näher erläutert. Es wird klargestellt, dass im Hinblick
auf die Repräsentativität bei Qualitätsweinen auf die geprüften Anstellungen zur Qualitätsweinprüfung abgestellt
wird, da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob das Erzeugnis unter dem herkunftsgeschützten Weinnamen in
Verkehr kommt. Auch bei den Landweinen wird auf das Inverkehrbringen unter dieser Bezeichnung abgestellt.
Nach dem neuen Satz 4 dürfen Verbände ihre Mitglieder in der Organisation vertreten.

In Satz 6 wird den Ländern die Ermächtigung erteilt, durch Rechtsverordnung weitere Anerkennungskriterien
festzulegen.

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Durch die Anhebung der sogenannten Bagatellgrenze der Weinbergsfläche, oberhalb derer Weinbaubetriebe ab-
gabepflichtig werden, reduziert sich die Zahl der abgabepflichtigen Betriebe erheblich (je nach Land um fünf bis
zehn Prozent) und spart dadurch Verwaltungsaufwand, sowohl in diesen Betrieben als auch insbesondere in der
zuständigen Verwaltung. Da diese Vielzahl kleiner Betriebe in Bezug auf die bewirtschaftete Rebfläche jedoch
nur einen sehr geringen Anteil (unter ein Prozent) ausmachen, somit nur einen sehr geringen Anteil zum Gesamt-
aufkommen der Abgabe leisten, sind die daraus resultierenden finanziellen Einbußen des Deutschen Weinfonds
sowie der gebietlichen Weinwerbungen, die in ihren Rechtsetzungen i. d. R. auf § 43 Absatz 1 WeinG 1994 Bezug
nehmen, nur von minimalem Umfang.

Zu Nummer 12

Die neue Fassung dient der Klarstellung, dass nur das tatsächlich von den Winzern in Form der Bestockung rea-
lisierte Vermarktungspotenzial Grundlage der Abgabe und damit des Beitrages der Bewirtschafter der Flächen
zum Gemeinschaftsmarketing ist.

Zu Nummer 4

Um besonderen regionalen Gegebenheiten im Weinsektor Rechnung tragen zu können, soll den Ländern die Mög-
lichkeit eröffnet werden, für ihr Territorium selbst über eine Anerkennung von Branchenverbänden im Weinsektor
zu entscheiden. Dafür soll die Ermächtigung des Bundesministeriums in § 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstruk-
turgesetzes dahingehend entsprechend erweitert werden, durch Bundesverordnung die für eine solche Entschei-
dung der Länder notwendigen Ermächtigungen aus § 4 Absatz 1 Nummer 1 ganz oder teilweise auf die Landes-
regierungen zu delegieren.

Zu Nummer 5

Hier erfolgt eine Folgeänderung durch die Einfügung von Artikel 2.

Berlin, den 22. März 2017

Kordula Kovac
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

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