BT-Drucksache 18/11442

a) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - Drucksache 18/11229 Nr. A.8 - KOM(2016)821 endg., Ratsdok. 5278/17 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung) b) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - Drucksache 18/11229 Nr. A.9 - KOM(2016)822 endg., Ratsdok. 5281/17 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung) c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... [ESC Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - Drucksache 18/11229 Nr. A.10 - KOM(2016)823 endg., Ratsdok. 5283/17 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung) d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - Drucksache 18/11229 Nr. A.11 - KOM(2016)824 endg., Ratsdok. 5284/17 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung)

Vom 8. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11442
18. Wahlperiode 08.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

a) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 18/11229 Nr. A.8 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen
im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für
dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen
sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems
KOM(2016) 821 endg., Ratsdok. 5278/171

hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon
(Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung)

b) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 18/11229 Nr. A.9 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer
Berufsreglementierungen
KOM(2016) 822 endg., Ratsdok. 5281/172

hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon
(Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung)
1 Von einer Drucklegung der Anlagen des Ratsdokuments wird abgesehen; diese sind in der bundestagsinternen EU-Datenbank EuDoX

unter Ratsdok. 5278/17 abrufbar.
2 Von einer Drucklegung der Anlagen des Ratsdokuments wird abgesehen; diese sind in der bundestagsinternen EU-Datenbank EuDoX

unter Ratsdok. 5281/17 abrufbar.

Drucksache 18/11442 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 18/11229 Nr. A.10 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die
Verordnung ... [ESC Regulation] eingeführte Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte
KOM(2016) 823 endg., Ratsdok. 5283/173

hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon
(Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung)

d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 18/11229 Nr. A.11 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen
KOM(2016) 824 endg., Ratsdok. 5284/174

hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon
(Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung)

A. Problem
Zu Buchstabe a

Modernisierung des gegenwärtigen Notifizierungsverfahrens zur Vermeidung
von Regelungen durch die Mitgliedstaaten, die nicht der Dienstleistungsrichtlinie
entsprechen; Steigerung der Effizienz des Notifizierungsverfahrens, Verbesse-
rung des Inhalts der eingereichten Notifizierungen.
3 Von einer Drucklegung der Anlagen des Ratsdokuments wird abgesehen; diese sind in der bundestagsinternen EU-Datenbank EuDoX

unter Ratsdok. 5283/17 abrufbar.
4 Von einer Drucklegung der Anlagen des Ratsdokuments wird abgesehen; diese sind in der bundestagsinternen EU-Datenbank EuDoX

unter Ratsdok. 5284/17 abrufbar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11442
Zu Buchstabe b

Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie Transparenz
der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen;
Klarstellung der Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verhältnis-
mäßigkeit von Maßnahmen, welche den Zugang bzw. die Ausübung von regle-
mentierten Berufen beschränken, berücksichtigen.

Zu den Buchstaben c und d

Rechtlicher und operativer Rahmen für die Elektronische Europäische Dienstleis-
tungskarte. Der Richtlinienentwurf wird ergänzt durch den ebenso vorgelegten
Verordnungsvorschlag zur Einführung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte (Ratsdok. 5284/17), der die weiteren Einzelheiten hinsicht-
lich der Dienstleistungskarte regelt.

B. Lösung
Zu den Buchstaben a bis d

Feststellung, dass die Legislativvorschläge der Kommission die Grundsätze der
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 zum
Vertrag von Lissabon verletzen bzw. Fragen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit
mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufwerfen. Die Feststellung wird im
Falle der Annahme der Beschlussempfehlung als Stellungnahme des Deutschen
Bundestages an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Europäischen
Rates und der Europäischen Kommission übermittelt sowie darüber hinaus den
Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen
Zu den Buchstaben a bis d

Keine.

D. Kosten
Zu den Buchstaben a bis d

Kosten wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/11442 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 18/11229 Nr. A.8, A.9, A.10, A.11
folgende Entschließung gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon in Ver-
bindung mit § 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes anzunehmen:

„Zur Umsetzung der Binnenmarktstrategie hat die EU-Kommission ein sogenann-
tes Dienstleistungspaket vorgelegt. Dazu gehören ein Vorschlag für eine Richtli-
nie über ein Notifizierungsverfahren (KOM(2016) 821 endg.; Ratsdok. 5278/17),
eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (KOM(2016) 822 endg.;
Ratsdok. 5281/17) sowie eine Verordnung und eine Richtlinie zur Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte (KOM(2016) 823 endg.; Ratsdok. 5283/17
bzw. KOM(2016) 824 endg.; Ratsdok. 5284/17).

Der Richtlinienvorschlag über ein Notifizierungsverfahren enthält Bestimmungen
zur Notifizierung der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie).
Das Verfahren würde angewandt, wenn Bund, Länder, Kommunen oder Selbst-
verwaltungskörperschaften (Kammern) im Anwendungsbereich der Dienstleis-
tungsrichtlinie neue Vorschriften einführen oder bestehende Vorschriften ändern.
Der Vorschlag sieht eine Notifizierungspflicht vor Abschluss des nationalen Ge-
setzgebungsverfahrens vor. Wird im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die be-
reits notifizierte Maßnahme geändert, muss diese nochmals notifiziert werden.
Vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten anhand „konkreter Belege“ nachweisen,
dass weniger einschneidende Instrumente nicht zur Verfügung stehen. Sobald die
EU-Kommission mitgeteilt hat, dass sie alle zur Notifizierung erforderlichen Un-
terlagen erhalten hat, soll eine dreimonatige Konsultationsphase beginnen. Nati-
onale Regelungsentwürfe könnten erst nach Ablauf dieser Frist erlassen werden.
Innerhalb der Drei-Monatsfrist sollen die EU-Kommission und die anderen Mit-
gliedstaaten zwei Monate Zeit haben, die notifizierten Vorschriften zu kommen-
tieren. Daraufhin kann der notifizierende Mitgliedstaat innerhalb eines Monats die
vorgebrachten Bemerkungen beantworten. Hat die EU-Kommission Bedenken
hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschrift mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie
2006/123/EG, kann sie an den notifizierenden Mitgliedstaat eine Vorwarnung
richten, die dazu führt, dass der Mitgliedstaat die Vorschrift für weitere drei Mo-
nate nicht erlassen darf. Hält die EU-Kommission den Entwurf im Anschluss an
diese Stillhaltefrist abschließend für nicht vereinbar mit der EU-Dienstleistungs-
richtlinie 2006/123/EG, dürfte sie gemäß Artikel 7 des Richtlinienvorschlags ei-
nen Beschluss erlassen, mit dem sie dem Mitgliedstaat aufgibt, die betroffene Re-
gelung nicht zu erlassen oder aufzuheben. Gegen einen solchen Beschluss müss-
ten die Mitgliedstaaten im Klagewege vor dem Europäischen Gerichtshof vorge-
hen, bevor sie ihr Gesetzgebungsrecht wahrnehmen können.

Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung sieht ver-
pflichtend vor, eine solche Prüfung durchzuführen, bevor durch neue mitglied-
staatliche Vorschriften der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Aus-
übung beschränkt oder bestehende Vorschriften geändert werden. Der Richtli-
nienvorschlag enthält detaillierte Kriterien, anhand derer die Einhaltung der Ver-
hältnismäßigkeit unabhängig vom Einzelfall stets zu erläutern ist. Die für den Er-
lass der Vorschriften zuständigen nationalen Stellen sollen qualitative und – so-
weit möglich – quantitative Nachweise für die Verhältnismäßigkeit der geplanten
Regelungen erbringen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11442
Mit Vorschlägen für eine Richtlinie und eine Verordnung soll ein neues Instru-
ment eingeführt werden, die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte.
Diese sollen die Mitgliedstaaten als Nachweis dafür akzeptieren, dass ihr Inhaber
im Hoheitsgebiet seines Herkunftsmitgliedstaates niedergelassen und in diesem
Hoheitsgebiet berechtigt ist, die durch die Karte ausgewiesene Dienstleistung zu
erbringen. Die Dienstleistungskarte soll zunächst für ausgewählte Unternehmens-
Dienstleistungen (u. a. Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater),
den Bausektor (einschließlich einzelner Handwerke) sowie weitere in Deutsch-
land nicht speziell reglementierte Branchen (z. B. Reisebüros) gelten. Zur Umset-
zung soll in den Mitgliedstaaten jeweils eine koordinierende Behörde beauftragt
oder eingerichtet werden. Der Antrag auf Erteilung einer Dienstleistungskarte soll
bei der koordinierenden Behörde im Herkunftsstaat gestellt werden. Diese prüft
den Antrag (u. a. Vollständigkeit, Echtheit von Dokumenten) und leitet diesen an
die Koordinierungsstelle im Aufnahmestaat weiter. Die Koordinierungsstelle im
Aufnahmestaat prüft den Antrag. Für die vorübergehende Dienstleistungserbrin-
gung wird die Dienstleistungskarte durch die Koordinierungsstelle des Herkunfts-
staates erteilt, wenn der Aufnahmestaat nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zulei-
tung des Antrags an ihn widerspricht. Bei einem Antrag auf dauerhafte Niederlas-
sung hat der Aufnahmestaat 6 Wochen Zeit, um festzustellen, welche Genehmi-
gungs- und Anmelderegelungen gegebenenfalls gelten und den Antragsteller zur
Vorlage entsprechender Nachweise aufzufordern. Der Aufnahmestaat hat dabei
Anforderungen zu berücksichtigen, die der Antragsteller bereits in seinem Her-
kunftsstaat erfüllt hat und die mit den innerstaatlichen Genehmigungs- und An-
melderegelungen gleichwertig sind. Nach Erhalt der Nachweise hat der Aufnah-
mestaat eine Woche Zeit zur Prüfung der Unterlagen. Reagiert der Aufnahmestaat
nicht innerhalb der genannten Fristen, gilt die Dienstleistungskarte entsprechend
dem Antrag als erteilt (Genehmigungsfiktion). Ein nachträglicher Entzug der un-
befristet erteilten Dienstleistungskarte aufgrund von Umständen, die bereits bei
Antragstellung hätten geprüft werden können, ist nicht möglich. An Inhaber einer
erteilten Dienstleistungskarte dürfen keine weiteren Anforderungen (etwa vorhe-
rige Genehmigungen oder Anmeldungen) gestellt werden. Die Inanspruchnahme
der Karte durch den Dienstleistungserbringer soll freiwillig sein. Sie gilt für das
gesamte Gebiet des Aufnahmestaats.

Das Dienstleistungspaket ist eine Maßnahme, mit der die EU-Kommission ihre
Binnenmarktstrategie umsetzten will (KOM(2015) 550 endg.; Ratsdok.
13370/15). Der Deutsche Bundestag hat in seiner Stellungnahme zur Binnen-
marktstrategie (Bundestagsdrucksache 18/8867) das Ziel der EU-Kommission,
den Binnenmarkt zu vertiefen, grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber die EU-
Kommission aufgefordert:

− die angekündigte Hilfestellung der EU-Kommission bei der Umsetzung von
Binnenmarktvorschriften in nationales Recht auf freiwilliger Basis zu belas-
sen;

− bei der Reform des Mitteilungsverfahrens im Rahmen der Dienstleistungs-
richtlinie die Einführung einer Stillhalteperiode beim Notifizierungsverfah-
ren umfassend zu begründen und ihre Tragweite gemeinsam mit den Mit-
gliedstaaten zu entwickeln. Weiterhin darf der Gesetzgebungsprozess nicht
unverhältnismäßig verlangsamt werden und nicht zu mehr Bürokratie führen;

− den Dienstleistungspass so auszugestalten, dass er zu einem Abbau bürokra-
tischer Formalitäten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten führt. Der Dienst-
leistungspass darf hingegen nicht zu mehr Bürokratie und dazu führen, dass
der Empfangsstaat gerechtfertigte Anforderungen an den Dienstleister nicht
mehr stellen kann.

Drucksache 18/11442 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Deutsche Bundestag hat nunmehr die Vereinbarkeit der Maßnahmen des
Dienstleistungspakets mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismä-
ßigkeit geprüft. Die weitere inhaltliche Prüfung der Vorschläge ist hingegen noch
nicht abgeschlossen. Dabei ist insbesondere fraglich, ob die Verpflichtung zur
Einrichtung einer nationalen Koordinierungsbehörde im Zusammenhang mit der
vorgeschlagenen Dienstleistungskarte mit dem föderalen System in Deutschland
und der verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung in Deutsch-
land vereinbar ist. Denn die Ausführung von Gesetzen und die Erteilung von Ge-
nehmigungen liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder.

Zur Vereinbarkeit der im Rahmen des Dienstleistungspakets vorgelegten Vor-
schläge mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit stellt der
Deutsche Bundestag fest:

I. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zum Notifizierungsver-
fahren verletzt die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß
Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon. Gemäß dieser Bestim-
mung können die nationalen Parlamente in einer begründeten Stellungnahme dar-
legen, weshalb der Entwurf eines Gesetzgebungsakts ihres Erachtens nicht mit
dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Der Deutsche Bundestag versteht den in-
sofern anzuwendenden Prüfungsmaßstab umfassend: Er beinhaltet die Wahl der
Rechtsgrundlage, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im engeren Sinne ge-
mäß Artikel 5 Absatz 3 EUV sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ge-
mäß Artikel 5 Absatz 4 EUV (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/3239; 17/8000;
17/11882).

1. Der Vorschlag kann nicht auf eine in den EU-Verträgen verankerte Rechts-
grundlage gestützt werden.

a. Der von der EU-Kommission angeführte Artikel 53 Absatz 1 AEUV ermöglicht
lediglich den Erlass von Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Zeug-
nissen und anderen Befähigungsnachweisen sowie zur „Koordinierung“ mitglied-
staatlicher Vorschriften. Ein präventiver Prüfvorbehalt sämtlicher dienstleis-
tungsbezogener Regelungen geht über eine reine koordinierende Tätigkeit im Zu-
sammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen jedoch deutlich
hinaus.

b. Der ebenfalls von der EU-Kommission herangezogene Artikel 114 AEUV ver-
mag den Richtlinienvorschlag ebenfalls nicht zu tragen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verleiht Artikel 114 AEUV dem
Unionsgesetzgeber keine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarkts.
Ein auf Grundlage von Artikel 114 AEUV erlassener Rechtsakt muss vielmehr
tatsächlich zur Beseitigung bestehender Hemmnisse bei der Verwirklichung des
Binnenmarktes beitragen oder spürbare Wettbewerbsverzerrungen beseitigen
(vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2000, Rs. C-376/98). Der vorliegende Vor-
schlag beschränkt sich dazu auf die Behauptung, dass eine „heterogene Entwick-
lung der nationalen Rechtsvorschriften verhindert und eine Angleichung der nati-
onalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die von der Dienst-
leistungsrichtlinie erfassten Dienstleistungen gefördert“ werde. Einen Nachweis
für diese Behauptung enthält der Vorschlag nicht.

c. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des Richtlinienvor-
schlags mit dem Demokratieprinzip, das gemäß Artikel 2 Satz 1 EUV zu den ele-
mentaren Werten der Europäischen Union gehört. Angesichts des weiten Anwen-
dungsbereichs der Richtlinie wird künftig jede parlamentarische Tätigkeit, die ei-
nen Bezug zu Dienstleistungen aufweist, einem Genehmigungsvorbehalt durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11442
die EU-Kommission unterliegen. Dies bedeutet, dass gemäß dem Richtlinienvor-
schlag demokratisch legitimierte Parlamente unter die Kontrolle der EU-Kommis-
sion – eines Exekutivorgans – gestellt werden.

d. Schließlich verkehrt der Richtlinienvorschlag das in den EU-Verträgen gere-
gelte Verhältnis zwischen Kommission und Mitgliedstaaten. Nach den EU-Ver-
trägen kann die EU-Kommission, wenn sie eine Vertragsverletzung eines Mit-
gliedstaates annimmt, nach Durchführung eines Vorverfahrens den Europäischen
Gerichtshof anrufen. Der Richtlinienvorschlag sieht hingegen vor, dass die Mit-
gliedstaaten einen negativen Beschluss der EU- Kommission im Klagewege vor
dem Europäischen Gerichtshof beseitigen müssten, bevor sie ihr Gesetzgebungs-
recht wahrnehmen können. Für grundlegende Änderungen dieses Verhältnisses,
wie der Richtlinienvorschlag sie vorsieht, wäre eine Vertragsänderung erforder-
lich.

2. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Richtlinienvor-
schlags. Nach Artikel 5 Absatz 4 EUV gehen die Maßnahmen der Union nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich wie formal nicht über das zur
Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Dazu muss der Ent-
wurf eines Gesetzgebungsaktes geeignet, erforderlich und angemessen sein.

a. Gegen die Erforderlichkeit des Vorschlags spricht, dass bereits Verfahren zur
Überprüfung nationaler Rechtsetzung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
(Vertragsverletzungsverfahren und EU-Pilot) existieren. Die EU-Kommission be-
gründet nicht nachvollziehbar, weshalb diese Verfahren nicht ausreichend sind.
Auch wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb das bestehende Notifizierungs-
verfahren verschärft und in ein – unzulässiges – Genehmigungsverfahren umge-
wandelt werden muss.

b. Zudem bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Richtlinienvorschlags,
weil keine Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Gesetzgeber wird es damit unmög-
lich gemacht, in dringenden Fällen zeitnah auf Missstände im Dienstleistungsbe-
reich zu reagieren. Dies wirkt sich besonders gravierend aus, wenn aufgrund eines
bevorstehenden Wahlperiodenwechsels die Gesetzgebung durch das Notifizie-
rungsverfahren so verzögert wird, dass ein Abschluss vor Ablauf der Wahlperiode
nicht mehr möglich ist und das Gesetzgebungsvorhaben der Diskontinuität an-
heimfällt.

II. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über die Verhältnismä-
ßigkeitsprüfung verletzt nach Auffassung des Deutschen Bundestages die
Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 6 des Proto-
kolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon.

1. Der Vorschlag kann nicht auf eine in den EU-Verträgen verankerte Rechts-
grundlage gestützt werden.

Im Bereich der reglementierten Berufe ergibt sich die Gesetzgebungszuständig-
keit der Europäischen Union aus der Befugnis zum Erlass von Richtlinien über
die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen sowie in der Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Entsprechende Regeln sind auf Gemein-
schaftsebene zwischenzeitig in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen konsolidiert worden, die durch die Richtlinie
2013/55/EU überarbeitet wurde. Die Frage der Berufsreglementierung ist zudem
eng mit bildungspolitischen Erwägungen verbunden. Im Bereich der Bildungspo-
litik besteht gem. Artikel 165 Absatz 4 AEUV ein Harmonisierungsverbot. Daher
hat der EuGH in seiner einschlägigen Rechtsprechung zu den Personenverkehrs-

Drucksache 18/11442 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
freiheiten des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regle-
mentierung von Berufen nicht in Frage gestellt. Stattdessen wurde verlangt, dass
im europäischen Ausland erworbene Berufsqualifikationen auf Gleichwertigkeit
mit den im Inland eingeforderten Berufsqualifikationen überprüft werden müssen.

Anforderungen an nationale Entscheidungen zur Reglementierung von Berufen,
die über die allgemeinen, aus dem Primärrecht ableitbaren Verhältnismäßig-
keitskriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit hinausge-
hen, sind daher nicht von der begrenzten Aufgabenzuweisung an die Gemein-
schaftsebene gedeckt. Vor diesem Hintergrund muss eine hinreichende Kompe-
tenzgrundlage für die Richtlinie in Zweifel gezogen werden.

2. Der Vorschlag ist nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Die EU-Kommission hat nicht dargelegt, weshalb angesichts der bereits aner-
kannten Prüfkriterien weitere verbindliche Kriterien für die Verhältnismäßig-
keitsprüfung erforderlich sind. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bereits in Ar-
tikel 59 Absatz 3 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(RL 2005/36/EG, geändert durch RL 2013/55/EU) vorgeschrieben. Diese Krite-
rien entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien, an-
hand derer die Verhältnismäßigkeit von Berufsregeln beurteilt werden kann.

Des Weiteren ist der Deutsche Bundestag der Auffassung, dass auch andere, we-
niger in die Rechte der Mitgliedstaaten einschneidende Maßnahmen als eine
Richtlinie in Betracht kämen. Dazu gehört insbesondere eine Empfehlung an die
Mitgliedstaaten für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Schließlich steht der mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Zweck nicht in ei-
nem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen bürokratischen Mehr-
aufwand und der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der nationalen Gesetz-
geber. Allein in Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienentwurfs werden elf Prüfkrite-
rien vorgeschlagen, die durch zehn weitere in Artikel 6 Absatz 4 ergänzt werden.
Die große Anzahl an Prüfkriterien dürfte in der Praxis zu einer eher schematischen
Abarbeitung durch die jeweiligen Regelungsgeber führen, die eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Regelungen eher verhindert
als befördert.

III. Die Richtlinie und die Verordnung zur Europäischen Elektronischen Dienst-
leistungskarte werfen Fragen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit auf.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt
sich die Frage, ob die vorgeschlagene koordinierende Behörde im Herkunftsland
und im Aufnahmeland erforderlich ist. Hier wäre zu prüfen, ob eine solche Be-
hörde im Widerspruch zu dem mit der Dienstleistungsrichtlinie verfolgten Kon-
zept der Einheitlichen Ansprechpartner steht und nicht erforderliche Doppelstruk-
turen geschaffen werden. Auch wenn das Konzept des Einheitlichen Ansprech-
partners teilweise nicht optimal umgesetzt sein mag, erscheint es doch sinnvoll,
dass die Behörden des Aufnahmestaates für die Ausstellung der Genehmigungen
zuständig sind. Deren Verwaltungen können umfänglich über bestehende Anfor-
derungen informieren und Verwaltungsverfahren effizient abwickeln.

Außerdem führen die Regelungen in der derzeit geplanten Form faktisch zu einer
Einführung des Herkunftslandprinzips. Denn aufgrund sehr kurzer Prüffristen der
Aufnahmestaaten und einer Genehmigungsfiktion bei Nichteinhaltung dieser
Fristen würde der Dienstleistungsausweis faktisch ohne tatsächliche Überprüfung
durch den Aufnahmestaat ausgestellt werden mit der Folge, dass nationale Anfor-
derungen u.a. zu sozialen Standards ausgehöhlt und umgangen werden. Diese fak-
tische Umgehung nationaler Anforderungen, die durch geltendes europäisches

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11442
Recht gedeckt sind, werfen ebenfalls Fragen der Angemessenheit und daher der
Verhältnismäßigkeit auf.

Des Weiteren ist aus Sicht des Deutschen Bundestages nicht abschließend geklärt,
in welchem Verhältnis die geplante Dienstleistungskarte zu dem mit Richtlinie
2013/55/EU eingeführten Europäischen Berufsausweis steht (Artikel 4a – 4e der
Anerkennungsrichtlinie). Auch hier müssen Doppelstrukturen vermieden werden.

IV. Der Deutsche Bundestag behält sich vor, sich zu weiteren Aspekten des
Dienstleistungspaketes in einer gesonderten Stellungnahme zu äußern.

V. Der Deutsche Bundestag bittet seinen Präsidenten, diesen Beschluss der EU-
Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union
zu übermitteln und darüber hinaus den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur
Kenntnis zu bringen.“

Berlin, den 8. März 2017

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender
Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Drucksache 18/11442 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Dr. Thomas Gambke

I. Überweisung

Zu den Buchstaben a und b

Die Richtlinienvorschläge wurden mit Drucksache 18/11229 A.8 und A.9 gemäß § 93 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages am 17. Februar 2017 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung
sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Zu den Buchstaben c und d

Die Richtlinienvorschläge wurden mit Drucksache 18/11229 A.10 und A.11 gemäß § 93 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages am 17. Februar 2017 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung
sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales, den Ausschuss Digitale Agenda und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Die KOM legt einen Legislativvorschlag zur Modernisierung des gegenwärtigen Notifizierungsverfahrens der
Dienstleistungsrichtlinie vor, um die Durchsetzung der bestehenden Bestimmungen der Richtlinie durch ein wirk-
sameres und effizienteres Verfahren zu verbessern. Dieses soll verhindern, dass die Mitgliedstaaten Genehmi-
gungsregelungen oder bestimmte Anforderungen erlassen, die der Dienstleistungsrichtlinie nicht entsprechen.
Durch die Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach Angaben der Kommission die bestehende Dienstleistungs-
richtlinie nicht in einem Ausmaß geändert, das über die vorgeschriebene Überarbeitung der spezifischen Bestim-
mungen über Notifizierungsverfahren hinausgeht. Der Rechtsetzungsakt zielt insbesondere darauf ab, die Effizi-
enz des Notifizierungsverfahrens zu steigern, Qualität und Inhalt der eingereichten Notifizierungen zu verbessern,
die zusätzlichen Anforderungen, die sich im Rahmen der Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie als potenziell
bedeutsame Hemmnisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen herausgestellt haben, zu erfassen und die wirksame
Einhaltung der Notifizierungspflicht zu fördern. Diese Richtlinie ergänzt ferner bestehende Berichtspflichten aus
der Richtlinie über Berufsqualifikationen.

Zu Buchstabe b

Im Jahr 2013 wurde die Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) geändert, um das EU-Recht auf
dem Gebiet der reglementierten Berufe zu ändern. Sie führte u.a. eine Transparenzbewertung und eine gegensei-
tige Evaluierung aller in den Mitgliedstaaten bestehenden reglementierten Berufe ein. Das Verfahren der gegen-
seitigen Evaluierung hat nach Einschätzung der Kommission offenbart, dass Regulierungsentscheidungen gegen-
wärtig nicht immer auf einer fundierten und objektiven Analyse beruhen bzw. offen und transparent durchgeführt
werden. Die Mitgliedstaaten hätten neue Regulierungen eingeführt, z. B. für die Ausübung des Anwaltsberufs,
oder sie hätten - nach Auffassung der Kommission - ohne bzw. nur nach sehr oberflächlicher Prüfung der Ver-
hältnismäßigkeit Beschränkungen für bestimmte Tätigkeiten erlassen bzw. die bestehenden Beschränkungen er-
weitert, etwa für Steuerberater oder Fremdenführer. Die gegenwärtige uneinheitliche Prüfung der Regulierung
von Berufen in der EU wirke sich negativ auf die Bereitstellung von Dienstleistungen und die Mobilität von
Berufsangehörigen aus. Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten reichten allein nicht aus, um einen einheitlichen
EU-Rechtsrahmen zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angestrebten nationalen Berufsreglementierungen zu
gewährleisten und die bestehenden Probleme der nationalen Behörden aufzugreifen. Die wichtigsten Ziele der
Maßnahme, nämlich Klarstellung der anwendbaren Kriterien, Stärkung der Verlässlichkeit, Transparenz und Ver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11442
gleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Sicherstellung, dass die Regelungen auf die gleiche Weise ange-
wendet werden, um eine weitere Belastung und Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden, könnten durch
die Einführung eines gemeinsamen EU-weiten Prüfungsmechanismus, der von allen Mitgliedstaaten in vergleich-
barer Weise angewendet wird, aufgrund seiner Größenordnung und Wirkungen besser erreicht werden. Um das
Problem aufzugreifen, hatte die KOM in ihrer Binnenmarktstrategie eine Initiative angekündigt, die eine Verhält-
nismäßigkeitsprüfung festlegt, welche von den Mitgliedstaaten vor dem Erlass oder der Änderung von nationalen
Berufsreglementierungen durchzuführen ist. Sie konsolidiere die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verhält-
nismäßigkeit der Anforderungen für den Zugang zu oder die Ausübung von reglementierten Berufen, belasse aber
die Entscheidung über Inhalt und Art der Regulierung den Mitgliedstaaten, solange diese Entscheidung auf der
Grundlage einer sorgfältigen, transparenten und objektiven Prüfung getroffen werde.

Zu den Buchstaben c und d

Ziel der von der Kommission vorgelegten Legislativvorschläge ist es, durch ein vereinfachtes elektronisches Ver-
fahren Unternehmensdienstleistern (z. B. Ingenieurbüros, IT-Berater, Messeveranstalter) und Baudienstleistern
die Erfüllung von Verwaltungsformalitäten zu erleichtern, die für eine Dienstleistungstätigkeit im Ausland vor-
geschrieben sind. Dienstleistungserbringer sollen über einen einzigen Ansprechpartner in ihrem Heimatland und
in ihrer eigenen Sprache verfügen. Dieser soll die erforderlichen Informationen prüfen und sie an den Aufnah-
memitgliedstaat weiterleiten. Der Aufnahmemitgliedstaat soll für die Anwendung der nationalen Vorschriften und
für die Entscheidung, ob der Antragsteller in seinem Hoheitsgebiet Dienstleistungen anbieten darf, zuständig blei-
ben. Die bestehenden Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der Arbeitnehmer sollen von der elektronischen Karte
unberührt bleiben. Das Verfahren der Elektronischen Dienstleistungskarte sieht das sogenannte „Herkunftsland-
prinzip“ vor. Das heißt, ein im Herkunftsland ausgestelltes Dokument soll ausreichen, um im Aufnahmeland
Dienstleistungen anbieten zu können. Der Richtlinienentwurf wird ergänzt von dem ebenso vorgelegten VO-Vor-
schlag zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte (Buchstabe d), der die weiteren
Einzelheiten hinsichtlich der Elektronischen Dienstleistungskarte regelt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Richtlinienvorschlag in seiner 131. Sitzung am
8. März 2017 beraten und beschließt in Kenntnis der Vorlage mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschlie-
ßung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Richtlinienvorschlag in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017
zur Kenntnis genommen und beschließt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Richtlinienvorschlag in seiner 80.
Sitzung am 8. März 2017 beraten und beschließt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Richtlinienvorschlag in seiner 131. Sitzung am
8. März 2017 beraten und beschließt in Kenntnis der Vorlage mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschlie-
ßung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Richtlinienvorschlag in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017
zur Kenntnis genommen und beschließt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Richtlinienvorschlag in seiner 80. Sit-
zung am 8. März 2017 beraten und beschließt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Drucksache 18/11442 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe c

Der Innenausschuss hat den Richtlinienvorschlag in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017 zur Kenntnis genom-
men.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Richtlinienvorschlag in seiner 131. Sitzung am
8. März 2017 beraten und beschließt in Kenntnis der Vorlage mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschlie-
ßung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Richtlinienvorschlag in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017
zur Kenntnis genommen und beschließt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat den Richtlinienvorschlag in seiner 83. Sitzung am 8. März 2017 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Richtlinienvorschlag in seiner 80.
Sitzung am 8. März 2017 beraten und beschließt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Zu Buchstabe d

Der Innenausschuss hat den Verordnungsvorschlag in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017 zur Kenntnis ge-
nommen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Verordnungsvorschlag in seiner 131. Sitzung am
8. März 2017 beraten und beschließt in Kenntnis der Vorlage mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschlie-
ßung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Verordnungsvorschlag in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017
zur Kenntnis genommen und beschließt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat den Verordnungsvorschlag in seiner 83. Sitzung am 8. März 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Verordnungsvorschlag in seiner
80. Sitzung am 8. März 2017 beraten und beschließt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme einer Entschließung.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Legislativvorschläge der Kommission in seiner 105. Sitzung
am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Entschließung auf A-Drs. 18(9)1131 anzuneh-
men und erhebt hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Bedenken.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, dass die EU-Kommission mit ihren Vorschlägen zum sog. Dienstleis-
tungspaket weit über das Ziel hinausgeschossen sei. Es handele sich letztlich um einen weiteren Schritt der Dere-
gulierung der in Deutschland regulierten Berufe. Die deutschen Qualitäts- und Ausbildungsstandards wie etwa
der Meisterbrief würden damit infrage gestellt. Die Vorschläge der EU-Kommission stellten einen eklatanten
Verstoß gegen die Bestimmungen des Lissabon-Vertrages dar. Der Richtlinienvorschlag zum Notifizierungsver-
fahren, der eine Genehmigungspflicht für neue und geänderte Vorschriften im Anwendungsbereich der Dienst-
leistungsrichtlinie vorsehe, habe keine rechtliche Grundlage in den EU-Verträgen und verstoße gegen den Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Subsidiarität. Es gebe bereits Verfahren zur Überprüfung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11442
nationalen Rechtsetzung wie etwa das Vertragsverletzungsverfahren. Es sei nicht zu begründen, warum diese
Verfahren nicht ausreichend sein sollten. Der Richtlinienvorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufs-
reglementierungen sehe eine verpflichtende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor, bevor Mitgliedstaaten ihre Be-
rufsreglementierung änderten oder neue Vorschriften erließen. Auch dieser Vorschlag überschreite die Kompe-
tenzen der EU-Kommission und verletze das Subsidiaritätsprinzip. Die gegenseitige Anerkennung von Berufsab-
schlüssen sei bereits in der Berufsanerkennungsrichtlinie geregelt. Außerdem gebe es ein Harmonisierungsverbot
im Bereich der Bildungspolitik. Der EUGH habe die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Berufsreg-
lementierung immer wieder bestätigt. Auch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil der Vor-
schlag die Entscheidungsfreiheit nationaler Gesetzgebung einschränke. Hinzu komme ein gewaltiger bürokrati-
scher Aufwand, unter anderem durch die Einrichtung einer weiteren Behörde.

Die Fraktion der SPD erinnerte daran, dass frühere Beschlüsse des deutschen Parlamentes aus dem vergangenen
Jahr in die entsprechenden Beschlüsse auf EU-Ebene leider keinen Eingang gefunden hätten. Es sei daher nur
folgerichtig, nunmehr erneut ein Signal auszusenden. Durch die Vorschläge der EU-Kommission würde das na-
tionale Gesetzgebungsverfahren ohne eine ausreichende Rechtsgrundlage unverhältnismäßig behindert. Diese
Vorschläge widersprächen auch dem Demokratieverständnis der Fraktion der SPD, wenn in diesem Bereich das
deutsche Parlament zukünftig nur Beschlüsse unter Genehmigungsvorbehalt treffen könnte. Die Entscheidungs-
freiheit bei Verbraucher- und Qualitätsstandards dürfe für den nationalen Gesetzgeber nicht eingeschränkt wer-
den. Im Übrigen würden dieselben Bedenken auch vom Bundesrat und beiden französischen Parlamentskammern
sowie von den Gewerkschaften und dem Industrie- und Handelskammertag geteilt.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich der Auffassung der Koalitionsfraktionen an. Insbesondere die vorgese-
hene elektronische europäische Dienstleistungskarte würde deutsche Qualitätsstandards unterwandern bzw. aus-
hebeln.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, man müsse unterscheiden zwischen materiell-rechtlichen-
Kritikpunkten, die die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in vielen Punkten mit den anderen Fraktionen teile,
und der Frage einer Rüge betreffend die Frage der Subsidiarität. Materiell-rechtliche Kritikpunkte müsse man im
Gesetzgebungsverfahren selbst rügen und ggf. über die Beteiligung des Rates und des Europäischen Parlaments
beheben. Man könne doch nicht bestreiten, dass die EU-Kommission prinzipiell in dem Bereich der Dienstleis-
tungsfreiheit – einem Grundpfeiler des EU-Vertrages – eine Kompetenz habe, legislativ tätig zu werden. Auch
die Bundesregierung habe in ihrer Stellungnahme den Standpunkt vertreten, dass ein Verstoß gegen den Grund-
satz der Subsidiarität im vorliegenden Fall zu verneinen sei. Es sei in Zeiten des Brexit sehr problematisch, der
EU-Kommission vorzuwerfen, dass sie sich Rechte anmaße, die ihr nicht zustünden.
Berlin, den 8. März 2017

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

5278/17 /ar
DGG 3A DE

Rat der
Europäischen Union

Brüssel, den 13. Januar 2017
(OR. en)
5278/17
COMPET 21
MI 31
ETS 2
DIGIT 5
SOC 15
EMPL 11
CONSOM 10
CODEC 34
IA 6

Interinstitutionelles Dossier:
2016/0398 (COD)

VORSCHLAG
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs

der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 12. Januar 2017
Empfänger: Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der

Europäischen Union
Nr. Komm.dok.: COM(2016) 821 final
Betr.: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über
Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines
Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene
Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der
Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 821 final.

Anl.: COM(2016) 821 final

DE DE

EUROPÄISCHE
KOMMISSION

Brüssel, den 10.1.2017
COM(2016) 821 final

2016/0398 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im
Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene

Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der
Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die

Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 434 final}
{SWD(2016) 435 final}

DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

• Gründe und Ziele des Vorschlags

Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt ist eine der zehn Prioritäten der Europäischen
Kommission. Die Nutzung der Stärken dieses Binnenmarkts und die Entfaltung seines ganzen
Potenzials sind von zentraler Bedeutung für Beschäftigung und Wachstum in der
Europäischen Union. Im Oktober 2015 verabschiedete die Kommission eine
Binnenmarktstrategie mit einer Reihe von Maßnahmen zum Ausbau des Binnenmarkts, die
mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen eröffnen soll. Dazu gehört auch ein
Gesetzgebungsvorschlag für eine bessere Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch
eine Reform des bestehenden Mitteilungsverfahrens.1 Der Europäische Rat forderte eine
zielstrebige Vorgehensweise bei der Binnenmarktstrategie2 sowie bei den verschiedenen
Strategien und Aktionsplänen für den Binnenmarkt, die bis 2018 abzuschließen und
durchzuführen sind und wies auf Folgendes hin: „Eine bessere Umsetzung und Durchsetzung
der bestehenden Rechtsvorschriften werden darüber hinaus dazu beitragen, dass die Vorteile
der europäischen Binnenmarktambitionen zum Tragen kommen“.3

Nach Maßgabe der Dienstleistungsrichtlinie4 dürfen bestimmte nationale Vorschriften, welche
die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit einschränken, keine
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen, müssen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Damit sichergestellt ist, dass neue Maßnahmen der
Mitgliedstaaten diese Bedingungen tatsächlich erfüllen und auf diese Weise die
Wettbewerbsfähigkeit und die Integration des Binnenmarkts für Dienstleistungen gefördert
werden, sieht die Dienstleistungsrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission neue
oder geänderte Genehmigungsregelungen oder bestimmte neue oder geänderte
Anforderungen, die unter die Richtlinie fallen, mitteilen.

Bewertungen durch die Kommission ergaben jedoch, dass das gegenwärtige von der
Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Notifizierungsverfahren sein Ziel nicht immer erreicht,
obgleich im Laufe der vergangenen Jahre Bemühungen unternommen wurden, die auf eine
verbesserte Durchführung abzielten, unter anderem durch im Handbuch zur Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie bereitgestellte Handlungshilfen, den Austausch von Erfahrungen und
bewährten Verfahren zwischen nationalen Behörden sowie die Veröffentlichung von Daten
über die Anwendung des bestehenden Notifizierungsverfahrens durch die Mitgliedstaaten.
Infolgedessen betrafen 40 % der strukturierten Dialoge, die die Kommission im Jahr 2015
einleiten musste, um die Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten
sicherzustellen, neu eingeführte nationale Maßnahmen. Das bestehende
Notifizierungsverfahren hat demzufolge keinen adäquaten Beitrag zu einer ordnungsgemäßen
und vollständigen Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie geleistet.5
1 COM(2015) 550 final.
2 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2015, EUCO 28/15.
3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016, EUCO 26/16.
4 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über

Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
5 Das wirtschaftliche Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie – ein BIP-Wachstum von 2,6 % in der EU –

wurde nicht voll ausgeschöpft. Die von den Mitgliedstaaten zwischen 2006 und 2014 durchgeführten

DE 3 DE

Die Kommission legt deshalb einen eigenständigen Rechtsetzungsakt zur Modernisierung des
gegenwärtigen Notifizierungsverfahrens der Dienstleistungsrichtlinie vor, um die
Durchsetzung der bestehenden Bestimmungen der Richtlinie durch ein wirksameres und
effizienteres Verfahren zu verbessern, welches verhindert, dass die Mitgliedstaaten
Genehmigungsregelungen oder bestimmte Anforderungen erlassen, die der
Dienstleistungsrichtlinie nicht entsprechen. Durch die Bestimmungen dieser Richtlinie wird
die bestehende Dienstleistungsrichtlinie nicht in einem Ausmaß geändert, das über die
vorgeschriebene Überarbeitung der spezifischen Bestimmungen über Notifizierungsverfahren
hinausgeht.

Dieser Rechtsetzungsakt zielt insbesondere darauf ab, die Effizienz des
Notifizierungsverfahrens zu steigern, Qualität und Inhalt der eingereichten Notifizierungen zu
verbessern, die zusätzlichen Anforderungen, die sich im Rahmen der Anwendung der
Dienstleistungsrichtlinie als potenziell bedeutsame Hemmnisse im Binnenmarkt für
Dienstleistungen herausgestellt haben, zu erfassen und die wirksame Einhaltung der
Notifizierungspflicht zu fördern.

Ein wirksameres, effizienteres und kohärenteres Notifizierungsverfahren wird die
Mitgliedstaaten unterstützen und die Einführung diskriminierender, ungerechtfertigter und
unverhältnismäßiger Genehmigungsregelungen oder Anforderungen im Zusammenhang mit
Dienstleistungen, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, verhindern. Derartige
Genehmigungsregelungen oder Anforderungen führen dazu, dass die Volkswirtschaft,
weniger offen und integriert ist, die Preise höher sind und die Verbraucher eine geringere
Auswahl haben. Sie können sich auch negativ auf das Unternehmertum und die
Investitionstätigkeit auswirken, da sich dadurch die Zahl der Firmengründungen und der
Eintritte in den europäischen Markt verringern dürfte. Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift
wird somit voraussichtlich einen Beitrag dazu leisten, dass in stärkerem Maße
wettbewerbsorientierte und integrierte europäische Dienstleistungsmärkte entstehen und
Verbrauchern wie Unternehmern gleichermaßen zugutekommen.

• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorliegende Richtlinie ergänzt das bestehende, durch die Transparenzrichtlinie festgelegte
Notifizierungsverfahren für Waren und Dienste der Informationsgesellschaft6. Das Verhältnis
der beiden Richtlinien wird in beiden Rechtsetzungsakten geregelt.

Diese Richtlinie ergänzt ferner bestehende Berichtspflichten aus der Richtlinie über
Berufsqualifikationen7. Sie beinhaltet einen Artikel, der das Verhältnis der beiden
Rechtsetzungsakte und die sich aus ihnen ergebenden Pflichten eindeutig bestimmt.

Zur Durchführung dieser Richtlinie wird auf das bestehende, durch die IMI-Verordnung
eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem8 zurückgegriffen.
Reformen haben schätzungsweise nur rund ein Drittel ihres Potenzials erbracht (Wachstum des EU-BIP
um 0,9 %).

6 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft.

7 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen.

8 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur

DE 4 DE

• Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik

Diese Richtlinie ergänzt zahlreiche andere, in der Binnenmarktstrategie angekündigte
politische Initiativen zum Dienstleistungsbereich, insbesondere die Richtlinie über die
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darin werden die Kriterien festgelegt, die für die
Mitgliedstaaten gelten, wenn diese Verhältnismäßigkeitsbewertungen der unter die Richtlinie
über Berufsqualifikationen fallenden nationalen Rechtsvorschriften vornehmen. Einige
Maßnahmen, für die die Richtlinie über Berufsqualifikationen gilt, fallen auch unter die
Dienstleistungsrichtlinie und die darin vorgesehene Notifizierungspflicht. In derartigen Fällen
müssten die im Rahmen dieses Notifizierungsverfahrens vorzulegenden Informationen über
die Verhältnismäßigkeitsprüfung den Anforderungen der Richtlinie über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechen. Die Kohärenz mit diesen Instrumenten ist
gewährleistet.

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV.

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV ist die EU befugt, im
Zusammenhang mit dem Binnenmarkt für Dienstleistungen tätig zu werden. EU-Vorschriften,
die gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV erlassen werden, sollten der
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten dienen, um derartige Tätigkeiten zu
erleichtern. Artikel 114 AEUV ermächtigt die EU unter bestimmten Voraussetzungen,
EU-Rechtsvorschriften für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu
erlassen.

Das mit der vorliegenden Richtlinie festgelegte Notifizierungsverfahren zielt darauf ab, mit
der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zwei Eckpfeiler der Union zu
schützen. Insbesondere soll damit sichergestellt werden, dass bestimmte nationale
Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Dienstleistungsrichtlinie
entsprechen, und somit zu einer besseren Durchsetzung der Richtlinie beitragen.

Mithilfe des mit der vorliegenden Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens können
Bewertungen nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen und wirksame
Präventivmaßnahmen getroffen werden, falls die maßgeblichen Bestimmungen der
Dienstleistungsrichtlinie nicht eingehalten werden. Die Dienstleistungsrichtlinie sieht
insbesondere vor, dass Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen in
Zusammenhang mit Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten die Bedingungen der
Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen. Sie legt
ebenfalls Vorschriften für Genehmigungsregelungen (beispielsweise im Hinblick auf
verfahrensrechtliche Garantien) und bestimmte Anforderungen (zum Beispiel
Versicherungspflichten) fest.

Durch das Notifizierungsverfahren wird die Einführung von Beschränkungen im Binnenmarkt
infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften verhindert und eine
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).

DE 5 DE

Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die von der
Dienstleistungsrichtlinie erfassten Dienstleistungen gefördert. Dies wird zu einem besseren
Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen beitragen sowie die Schaffung von
Arbeitsplätzen und das Wachstum fördern.

• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das übergeordnete Ziel dieses Legislativvorschlags besteht darin, das reibungslose
Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen zu gewährleisten, welcher nicht auf
das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist, sondern das gesamte Gebiet der EU abdeckt.
Angesichts des länderübergreifenden Charakters des EU-Binnenmarkts sind eine effiziente
und kohärente Überprüfung von Entwürfen nationaler Maßnahmen im Hinblick auf die
Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie sowie der Einsatz eines für diesen Zweck
geeigneten IT-Instruments nur auf EU-Ebene zu erreichen. Diese Richtlinie sieht ein
Notifizierungsverfahren vor, das an die Stelle eines bereits bestehenden, durch die
Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens treten soll.

• Verhältnismäßigkeit
Die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem
angestrebten Ziel eines wirksameren Notifizierungsverfahrens zum Zweck einer verbesserten
Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Im Vergleich zu dem bestehenden Verfahren wird
mit dieser Richtlinie eine eindeutiger beschriebene Notifizierungspflicht festgelegt, die besser
auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abgestimmt ist, ein klar definiertes
und effizientes Konsultationsverfahren über mitgeteilte Maßnahmenentwürfe vorsieht,
Notifizierungen für Interessenträger transparenter macht, die bestehende Möglichkeit der
Kommission, Beschlüsse zu mitgeteilten Maßnahmen zu fassen, präzisiert und kohärenter
macht und die rechtlichen Folgen einer Nichtnotifizierung präzisiert.

Diese Maßnahmen gehen nicht über das für die Lösung der aufgezeigten Probleme und die
Verwirklichung der benannten Ziele erforderliche Maß hinaus. Aus ihnen ergeben sich keine
Pflichten für die Dienstleistungserbringer. Ebenso wenig sind sie mit unverhältnismäßigen
Kosten für die Mitgliedstaaten verbunden: Die öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten sind
bereits zur Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie und in diesem Rahmen zur Unterrichtung
der Kommission über bestimmte Maßnahmen verpflichtet. Der geringe erwartete Anstieg der
Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten könnte in der Praxis durch eine Senkung der durch
Vertragsverletzungsverfahren entstehenden Kosten teilweise ausgeglichen werden. Die Zahl
dieser Verfahren dürfte durch diese Initiative verringert werden, die darauf abzielt, bestimmte,
nicht im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie stehende Beschränkungen in der
Dienstleistungsbranche zu vermeiden.

• Wahl des Instruments
Ein kohärentes und transparentes Notifizierungsverfahren, mit dem Genehmigungsregelungen
oder Anforderungen vor ihrem Erlass durch die Mitgliedstaaten auf Einhaltung der
Dienstleistungsrichtlinie überprüft werden können, erfordert einen verbindlichen Rechtsakt.

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV. Mit
diesem Vorschlag empfiehlt die Kommission die Annahme einer Richtlinie.

DE 6 DE

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat die Kommission eine Bewertung des bestehenden, in
der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens vorgenommen. Dabei
wurden mehrere Schwachstellen des bestehenden Verfahrens aufgedeckt. So wurde
insbesondere Folgendes festgestellt: Die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission
und der Interessenträger, vor dem Erlass einer nationalen Rechtsvorschrift proaktiv
einzugreifen, sind begrenzt, die Instrumente, mit denen die unter dieses Verfahren fallenden
notifizierten Anforderungen gehandhabt werden können, sind inkohärent, es fehlt an
angemessenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen und es ist nicht klar, welche Rechtsfolgen eine
Nichteinhaltung der Notifizierungspflicht hat. Insbesondere kommen nicht alle
Mitgliedstaaten der Notifizierungspflicht nach. Dies geschieht zum Nachteil von
Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern und kann zusätzliche Belastungen
und Schwierigkeiten zu Lasten der nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden schaffen.

• Konsultation der Interessenträger
Zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat die Kommission zwischen Januar und April 2016 eine
öffentliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Sie hat ebenfalls ausführliche
Gespräche mit institutionellen Akteuren (Mitgliedstaaten und andere EU-Institutionen), die
unmittelbar von dem Notifizierungsverfahren und seiner geplanten Reformierung betroffen
sind, geführt. Die Ergebnisse dieser Konsultation wurden veröffentlicht und in die
Folgenabschätzung aufgenommen.

Eine große Mehrheit der Interessenträger (70 % der Behörden, 60 % der Unternehmen), die
sich an der Konsultation beteiligt haben, befürwortete einen Legislativvorschlag zur
Modernisierung des bestehenden Notifizierungsverfahrens gemäß der
Dienstleistungsrichtlinie. Die Interessenträger führten verschiedene Gründe dafür an: Um
zusätzliche Klarheit darüber zu schaffen, welche Maßnahmen wann notifizierungspflichtig
sind, um die Überprüfung einer nationalen Maßnahme vor ihrem offiziellen Erlass zu
ermöglichen, um eindeutige Vorschriften einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass alle
Mitgliedstaaten die Notifizierungspflicht einhalten, und um Notifizierungen für die
Öffentlichkeit transparent zu machen.

Seitens der an der öffentlichen Konsultation teilnehmenden Interessenträger gab es breite
Unterstützung für einen Legislativvorschlag zur Präzisierung und Anpassung der einzelnen
Schritte des Notifizierungsverfahrens (80 % der Behörden und 80 % der Unternehmen),
welcher transparente Notifizierungen gewährleistet (60 % der Behörden und 80 % der
Unternehmen), eine Notifizierung der Maßnahmen im Entwurfsstadium vorsieht (50 % der
Behörden und 70 % der Unternehmen), über die Verhältnismäßigkeitsprüfungen Aufschluss
gibt (60 % der Behörden und 50 % der Unternehmen), die Notifizierungspflicht auf andere
wesentliche, unter die Dienstleistungsrichtlinie fallende Anforderungen ausweitet (60 % der
Behörden und 75 % der Unternehmen) und für eine bessere Einhaltung der
Notifizierungspflicht seitens der Mitgliedstaaten sorgt (80 % der Behörden und 80 % der
Unternehmen).

DE 7 DE

• Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Ergebnisse eines im Zeitraum 2010/2011 durchgeführten Verfahrens der gegenseitigen
Evaluierung9, der 2011/2012 vorgenommenen Leistungsprüfungen10 sowie der 2012/2013
unternommenen Peer Reviews11 sind in die Vorbereitung dieses Vorschlags für eine
Richtlinie eingeflossen.

Der Rechnungshof hat die bestehende Notifizierungspflicht im Rahmen seiner Bewertung
bezüglich der wirksamen Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie untersucht.12 Im Zuge
dessen ermittelte er eine Reihe von Schwachpunkten, darunter die mangelnde Klarheit des
bestehenden Verfahrens, die fehlende Verpflichtung, eine Maßnahme im Entwurfsstadium zu
notifizieren, und die mangelnde Transparenz der Notifizierungen.

• Folgenabschätzung
Im Zuge der Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Über
den Status quo (Basisszenario) hinaus wurden im Bericht über die Folgenabschätzung vier
Optionen in Betracht gezogen. Leitlinien ohne Gesetzgebungscharakter (Option 2) könnten
dazu beitragen, das derzeitige Verfahren und die damit verbundenen Verpflichtungen zu
präzisieren, allerdings keine Änderung der Konzeption des bestehenden Verfahrens bewirken
und es dadurch auch nicht wirksamer und effizienter machen.

Eine Gesetzgebungsinitiative könnte mehrere Optionen umfassen. Sie könnte darauf abzielen,
das Notifizierungsverfahren wirksamer zu gestalten und inhaltlich und qualitativ zu
verbessern, indem die Notifizierung von Entwürfen von Rechtsvorschriften verpflichtend
eingeführt und dadurch das System transparent wird, indem Verfahrensschritte und damit
verbundene Aufgaben abgeklärt werden und die Qualität der im Rahmen der Notifizierung
vorgelegten Informationen verbessert wird (Option 3). Im Interesse von Wirksamkeit und
Relevanz könnte die Notifizierungspflicht auf wichtige regulatorische Anforderungen
ausgeweitet werden, die unter die Dienstleistungsrichtlinie, nicht aber unter die bestehende
Notifizierungspflicht fallen (Option 4). Zusätzlich könnten darin Instrumente für eine bessere
Einhaltung der Notifizierungspflicht seitens der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
diesbezüglich gibt es zwei Unteroptionen (Optionen 5a und 5b).

Die Option, Dienstleistungen in die Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt aufzunehmen,
wurde verworfen, da Waren und Dienstleistungen im EU-Recht völlig unterschiedlich
reguliert werden. Die Option, die im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen
bestehende Verpflichtung mit der in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verpflichtung
zusammenzuführen, wurde nicht in Betracht gezogen, da sich Gegenstand und
Geltungsbereich der beiden Richtlinien unterscheiden.

Bevorzugt wird eine Kombination der Optionen 3, 4 und 5a. Dadurch könnten die ermittelten
Unzulänglichkeiten am besten beseitigt werden, ferner würde damit ein wirksames und
effizientes Notifizierungsverfahren bei nur geringfügig höheren Verwaltungskosten für die
nationalen Behörden und die Kommission eingeführt werden.
9 KOM(2011) 20 endg.
10 SWD(2012) 147 final.
11 SWD(2013) 402 final.
12 Sonderbericht Nr. 5/2016: „Die Dienstleistungsrichtlinie: Hat die Kommission eine wirksame

Durchführung sichergestellt?“ http://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=35556

http://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=35556
DE 8 DE

Am 24. Juni 2016 hat der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende
Stellungnahme über die von der Kommission bezüglich dieser Initiative vorgenommene
Folgenabschätzung abgegeben. Die Empfehlungen des Ausschusses, die in vollem Umfang
berücksichtigt wurden, zielen darauf ab, die Unzulänglichkeiten des bestehenden
Notifizierungsverfahrens ausführlich darzustellen, den angedachten Geltungsbereich des
überarbeiteten Verfahrens besser zu rechtfertigen, ferner fundierter zu erläutern, wie
Problemdefinitionen und Optionen miteinander zusammenhängen, sowie eingehender den
Inhalt der bevorzugten Option und die damit angestrebte Lösung der ermittelten Probleme
darzustellen.13

• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagene Richtlinie wird zur Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
beitragen, indem sie die einheitliche Durchsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften im
Binnenmarkt verbessert und dazu beiträgt, die Einführung bestimmter diskriminierender,
ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Beschränkungen im Dienstleistungsbereich zu
verhindern. Sie wird das bestehende, durch die Dienstleistungsrichtlinie festgelegte
Notifizierungsverfahren durch ein klareres, kohärenteres, wirksameres und effizienteres
Verfahren ersetzen. Sie wird zu einem stabileren Regelungsumfeld beitragen, indem sie die
Möglichkeit schafft, Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen im
Entwurfsstadium und vor ihrem Erlass zu überprüfen und somit das Risiko minimieren, dass
bestimmte nationale Maßnahmen nicht der Dienstleistungsrichtlinie entsprechen und
zusätzliche rechtliche Anpassungen erforderlich machen.

• Grundrechte
Dieser Vorschlag stärkt die in der Charta der Grundrechte, insbesondere in Artikel 16 über die
unternehmerische Freiheit, verankerten Rechte.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkung auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. WEITERE ANGABEN

• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten

Die Richtlinie sieht vor, dass die Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die
Ergebnisse der Anwendung der Richtlinie vorlegt.

• Erläuternde Dokumente
Dieser Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung in nationales Recht,
da er an einem bereits bestehenden, durch die Dienstleistungsrichtlinie festgelegten
Notifizierungsverfahren Änderungen in begrenztem Umfang einführt. Die Kommission kann
13 Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, der Bewertungsbericht, die Folgenabschätzung und die

Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm#grow.

http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm#grow
DE 9 DE

jedoch, soweit erforderlich, Leitlinien zur Anwendung des geänderten
Notifizierungsverfahrens vorlegen.

• Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 werden Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie
bestimmt. Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Einführung von Genehmigungsregelungen
oder bestimmten Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie
fallen, im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie stehen. Die von dieser Richtlinie
erfassten Dienstleistungsbereiche entsprechen demnach jenen, die auch in den
Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen.

Artikel 2 legt die einschlägigen, im Einklang mit den Begriffsbestimmungen gemäß dem
Vertrag in dessen Auslegung durch den EuGH und der Dienstleistungsrichtlinie stehenden
Begriffsbestimmungen fest.

Mit Artikel 3 wird die in der Dienstleistungsrichtlinie niedergelegte Notifizierungspflicht
weiterentwickelt. Er sieht eine konkrete und uneingeschränkte Verpflichtung der
Mitgliedstaaten vor. In diesem Artikel wird ebenfalls festgelegt, welche Maßnahmen wann
notifiziert werden müssen, welche Begleitinformationen als Bestandteil jeder Notifizierung
eingereicht werden müssen und welche Folgen sich aus der Nichtbeachtung bestimmter, in
dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten ergeben. Um das Notifizierungsverfahren wirksam
und effizient zu gestalten und im Interesse aller beteiligten Parteien werden die jeweils
geltenden Fristen sowohl in Artikel 3 als auch in Artikel 5 festgesetzt. Um rechtliche
Unklarheit zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Verfahrens sicherzustellen,
gelten derartige Fristen ab dem Zeitpunkt, an dem die Notifizierung für vollständig erklärt
wurde.

Artikel 4 gibt an, welche in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallenden
Anforderungen und Genehmigungsregelungen von der Notifizierungspflicht erfasst sind. Der
Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Genehmigungsregelungen, bestimmte
Niederlassungsanforderungen, bestimmte Anforderungen, die die Dienstleistungsfreiheit
beeinträchtigen, sowie Anforderungen bezüglich Berufshaftpflichtversicherungen und
multidisziplinärer Tätigkeiten notifizieren müssen.

Nach Artikel 5 ist eine Konsultationsfrist von drei Monaten nach Notifizierung eines
Entwurfs einer Maßnahme vorgesehen. Die Kommission und andere Mitgliedstaaten können
sich innerhalb von höchstens zwei Monaten zu einer notifizierten Maßnahme äußern,
woraufhin der notifizierende Mitgliedstaat innerhalb von höchstens einem Monat auf diese
Bemerkungen antworten kann. Das Gebot der Schnelligkeit und Effizienz muss gegen die
Notwendigkeit abgewogen werden, dass die beteiligten Parteien die Möglichkeit haben,
ausführliche und konstruktive Bemerkungen abzugeben, und der notifizierende Mitgliedstaat
auf die geäußerten Bedenken eingehen kann. Alle Parteien müssen das Verfahren im Geiste
einer loyalen Zusammenarbeit und der Achtung der legitimen Bedürfnisse der anderen
Parteien sowie im Sinne eines reibungslosen und wirksamen Funktionierens des
Notifizierungsverfahrens anwenden.

Gemäß Artikel 6 kann die Kommission gegenüber dem notifizierenden Mitgliedstaat eine
Vorwarnung formulieren, sofern sie nach einer Bewertung der notifizierten Maßnahme
Bedenken hinsichtlich deren Konformität mit der Dienstleistungsrichtlinie hat. Wird eine

DE 10 DE

Vorwarnung formuliert, darf der betreffende Mitgliedstaat während eines Zeitraums von drei
Monaten die betreffende notifizierte Maßnahme nicht erlassen.

Nachdem eine Vorwarnung formuliert wurde, kann die Kommission nach Artikel 7 und wie
in der bestehenden Bestimmung der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehen, einen rechtlich
bindenden Beschluss fassen, mit dem die Unvereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit der
Dienstleistungsrichtlinie festgestellt wird und der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert
wird, von ihrem Erlass Abstand zu nehmen.

Artikel 8 sieht die Offenlegung der notifizierten Maßnahmenentwürfe, der
Begleitinformationen und der endgültig erlassenen Maßnahmen gegenüber Dritten vor.
Angesichts ihrer Kenntnisse über die betreffenden Märkte und die Auswirkungen von
Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf diese Märkte ist es
wichtig, dass Dritte über die notifizierten Maßnahmenentwürfe in Kenntnis gesetzt werden
können.

Artikel 9 sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat eine Behörde benannt wird, die auf nationaler
Ebene für das Funktionieren des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten
Notifizierungsverfahrens zuständig ist.

In Artikel 10 wird das Verhältnis zwischen der vorliegenden Richtlinie und
Richtlinie (EU) 2015/1535 sowie Richtlinie 2005/36/EG geklärt.

In Artikel 11 wird eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie festgelegt.

Artikel 12 enthält Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG.

Artikel 13 enthält eine Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Artikel 14 gibt die Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten an.

Artikel 15 hat das Inkrafttreten und die Anwendung der Richtlinie zum Gegenstand.

Artikel 16 benennt die Adressaten der Richtlinie.

DE 11 DE

2016/0398 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im
Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene

Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der
Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die

Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert
Dienstleistungserbringern Niederlassungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten und freien
Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) In der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 ist der
Inhalt der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf
bestimmte Dienstleistungen festgelegt. Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass
Genehmigungsregelungen und bestimmte Arten von Anforderungen im
Zusammenhang mit Dienstleistungen nicht diskriminierend in Bezug auf die
Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz, durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie verhältnismäßig sein müssen.

(3) Die Richtlinie 2006/123/EG sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, ihre
Rechtsvorschriften im Hinblick auf Genehmigungsregelungen und bestimmte
Anforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen zu bewerten und anzupassen,
14 ABl. C , , S. .
15 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über

Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

DE 12 DE

um sie in Einklang mit den in jener Richtlinie festgelegten Vorschriften zu bringen.
Um die Prüfung der künftigen Einhaltung durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen,
sieht die Richtlinie 2006/123/EG darüber hinaus eine Verpflichtung der
Mitgliedstaaten vor, neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu notifizieren, wenn
durch diese bestimmte neue Anforderungen festgelegt werden, die in den
Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen, oder wenn auf diese Weise wesentliche
Änderungen an derartigen Anforderungen eingeführt werden.

(4) Die Kommission hat von den Mitgliedstaaten eine zunehmende Anzahl an
Notifizierungen über neu eingeführte Anforderungen im Sinne der
Richtlinie 2006/123/EG erhalten. Allerdings sind nicht alle dieser nationalen
Anforderungen nicht diskriminierend in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den
Wohnsitz, gerechtfertigt und verhältnismäßig, sodass die Kommission eine
beträchtliche Zahl strukturierter Dialoge gegenüber den Mitgliedstaaten einleitete.
Darin zeigt sich, dass das bestehende Notifizierungsverfahren nicht ausreicht, um eine
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes sowie
ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Anforderungen zu vermeiden. Dies wirkt
sich nachteilig auf die Bürger und Unternehmen im Binnenmarkt für Dienstleistungen
aus. Ferner zeigt sich, dass einige neue oder geänderte dienstleistungsbezogene
Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen,
überhaupt nicht notifiziert wurden.

(5) Aus diesen Gründen hat die Kommission in ihrer Binnenmarktstrategie16 eine
Initiative angekündigt, um die Einhaltung der Richtlinie 2006/123/EG mittels einer
Reform des darin vorgesehenen Notifizierungsverfahrens zu verbessern.

(6) Die wirksame Durchsetzung der in der Richtlinie 2006/123/EG verankerten
Vorschriften für den Binnenmarkt für Dienstleistungen sollte durch eine Verbesserung
des bestehenden Notifizierungsverfahrens gestärkt werden, das in der genannten
Richtlinie für nationale Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen im
Hinblick auf den Zugang zu selbstständigen Tätigkeiten und deren Ausübung
festgelegt wird. Es sollte einfacher werden, den Erlass nationaler Vorschriften zu
verhindern, durch die Anforderungen und Genehmigungsregelungen festgelegt
werden, die im Widerspruch zur Richtlinie 2006/123/EG stehen würden. Diese
Richtlinie lässt die Befugnisse der Kommission nach den Verträgen sowie die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Bestimmungen des Unionsrechts zu
entsprechen, unberührt.

(7) Die mit dieser Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht sollte für
Regulierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gelten, wie etwa Rechts- und
Verwaltungsvorschriften allgemeiner Art oder andere verbindliche Vorschriften
allgemeiner Art, einschließlich Vorschriften von Berufsorganisationen, mit denen die
Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit kollektiv geregelt wird. Die
Notifizierungspflicht sollte andererseits nicht für Einzelentscheidungen gelten, die von
den nationalen Behörden erlassen werden.

(8) Durch die für die Mitgliedstaaten vorgesehene Verpflichtung, Entwürfe von
Maßnahmen zur Festlegung von in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgeführten
16 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: Mehr Chancen
für die Menschen und die Unternehmen (COM(2015) 550 final).

DE 13 DE

Genehmigungsregelungen oder Anforderungen mindestens drei Monate vor ihrem
Erlass zu notifizieren, soll sichergestellt werden, dass die zu erlassenden Maßnahmen
der Richtlinie 2006/123/EG entsprechen. Im Sinne eines effektiven
Notifizierungsverfahrens sollte eine Konsultation über notifizierte Maßnahmen
rechtzeitig vor deren Erlass stattfinden. Dies ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3
des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Hinblick auf die Förderung einer
guten Zusammenarbeit und Transparenz zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten sowie zur Weiterentwicklung des Austauschs zwischen der
Kommission und den nationalen Behörden über neue oder geänderte
Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, zweckmäßig. Damit die
Wirksamkeit des Verfahrens gewährleistet ist, sollten Verstöße gegen die
Notifizierungspflicht oder gegen die Verpflichtung, vom Erlass einer notifizierten
Maßnahme Abstand zu nehmen, und zwar auch während des Zeitraums nach dem
Erhalt einer Vorwarnung, als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne
schwerwiegender Verfahrensfehler betrachtet werden.

(9) Werden an einem Maßnahmenentwurf, der Gegenstand eines laufenden
Notifizierungsverfahrens nach dieser Richtlinie ist, wesentliche Änderungen
vorgenommen, sollten im Sinne der Transparenz und Zusammenarbeit die
Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Interessenträger zu gegebener Zeit
durch den notifizierenden Mitgliedstaat auf diese Änderungen aufmerksam gemacht
werden. Änderungen rein formaler Natur sollten nicht notifiziert werden.

(10) Die durch den notifizierenden Mitgliedstaat einzureichenden Informationen sollten
ausreichen, um die Einhaltung der Richtlinie 2006/123/EG und insbesondere die
Verhältnismäßigkeit der notifizierten Genehmigungsregelung oder Anforderung zu
bewerten. Infolgedessen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) sollten diese Informationen das verfolgte Ziel des
Allgemeininteresses präzisieren und darstellen, inwiefern die notifizierte
Genehmigungsregelung oder Anforderung im Hinblick auf die Verwirklichung dieses
Ziels erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist; dementsprechend sollten sie
auch Erläuterungen umfassen, aus denen hervorgeht, warum die notifizierte
Maßnahme geeignet ist, nicht über das erforderliche Maß hinausgeht und kein anderes,
weniger einschneidendes Instrument zur Verfügung steht. Den Erklärungen, die der
Mitgliedstaat im Rahmen seiner Begründung anführt, sollten sachdienliche Belege und
eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der notifizierten Maßnahme beigefügt werden.

(11) Im Interesse eines effektiven Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten
und der Kommission sollte im Rahmen dieser Richtlinie weiter auf das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates17
eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem zurückgegriffen werden.

(12) Gemäß der in der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Notifizierungspflicht haben die
Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Anforderungen,
die von Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie Artikel 16
Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG erfasst sind, in Kenntnis zu setzen. Bei
17 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012

über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).

DE 14 DE

der Anwendung jener Richtlinie hat sich gezeigt, dass Genehmigungsregelungen oder
Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungsregelungen,
Berufshaftpflichtversicherungen, Sicherheiten oder gleichwertigen Vorkehrungen
sowie Beschränkungen bezüglich multidisziplinärer Tätigkeiten weit verbreitet sind
und erhebliche Beschränkungen für den Binnenmarkt für Dienstleistungen darstellen
können. Damit die Konformität einschlägiger Entwürfe der Mitgliedstaaten für
Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Richtlinie 2006/123/EG besser
gewährleistet ist, sollten sie daher ebenfalls unter die Notifizierungspflicht fallen. Die
in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Anforderungen sind
insoweit von der Notifizierungspflicht erfasst, als sie unter Artikel 16 Absatz 3 fallen.

(13) Um eine Bewertung der notifizierten Maßnahmenentwürfe sowie einen wirksamen
Dialog mit dem notifizierenden Mitgliedstaat zu ermöglichen, wird in der
vorliegenden Richtlinie eine dreimonatige Konsultation festgelegt. Damit die
Konsultation in der Praxis funktionieren kann und um den Mitgliedstaaten, der
Kommission und den Interessenträgern die Möglichkeit zu geben, Bemerkungen
vorzubringen, sollten die Mitgliedstaaten Entwürfe für Maßnahmen mindestens drei
Monate vor deren Erlass notifizieren. Die notifizierenden Mitgliedstaaten sollten die
Bemerkungen zu dem notifizierten Maßnahmenentwurf nach Maßgabe des
Unionsrechts berücksichtigen.

(14) Hat die Kommission nach Abschluss der Konsultation weiterhin Bedenken
hinsichtlich der Konformität des notifizierten Maßnahmenentwurfs mit der
Richtlinie 2006/123/EG, kann sie dem notifizierenden Mitgliedstaat im Wege einer
Vorwarnung Gelegenheit geben, seinen Maßnahmenentwurf mit dem EU-Recht in
Einklang zu bringen. Diese Vorwarnung sollte eine Erläuterung der von der
Kommission ausgemachten rechtlichen Bedenken enthalten. Erhält der notifizierende
Mitgliedstaat eine solche Vorwarnung, darf er die notifizierte Maßnahme für einen
Zeitraum von drei Monaten nicht erlassen.

(15) Der Verstoß gegen die Verpflichtung, Entwürfe für Maßnahmen mindestens drei
Monate vor deren Erlass zu notifizieren, und/oder gegen die Verpflichtung, während
dieses Zeitraums sowie gegebenenfalls während des Dreimonatszeitraums nach dem
Erhalt einer Vorwarnung auf den Erlass der notifizierten Maßnahme zu verzichten,
sollte als wesentlicher und hinsichtlich seiner Folgen für Einzelne schwerwiegender
Verfahrensfehler betrachtet werden.

(16) Im Interesse der Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz des Notifizierungsverfahrens
sollte die Kommission weiterhin befugt sein, Beschlüsse zu fassen, mit denen dem
betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, den Erlass notifizierter Maßnahmen zu
unterlassen oder bereits erlassene Maßnahmen aufzuheben, sofern sie gegen die
Richtlinie 2006/123/EG verstoßen.

(17) Betroffenen Dritten sollte Zugang zu den Notifizierungen der Mitgliedstaaten gewährt
werden, um sie über geplante Genehmigungsregelungen oder bestimmte
dienstleistungsbezogene Anforderungen in Zusammenhang mit Märkten, in denen sie
tätig sind oder sein könnten, in Kenntnis zu setzen und sie in die Lage zu versetzen,
Bemerkungen dazu abzugeben.

(18) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Anforderungen im Zusammenhang mit
Diensten der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535

DE 15 DE

mitzuteilen, bleiben durch diese Richtlinie unberührt. Damit Doppelgleisigkeiten
vermieden werden, sollte im Falle einer gemäß jener Richtlinie vorgenommenen
Mitteilung, die den einschlägigen, in der vorliegenden Richtlinie festgelegten
Verpflichtungen entspricht, davon ausgegangen werden, dass sie die in dieser
Richtlinie festgelegte Notifizierungspflicht ebenso erfüllt.

(19) Aus demselben Grund sollte davon ausgegangen werden, dass eine Notifizierung, die
gemäß der vorliegenden Richtlinie vorgenommen wurde, die Berichtspflichten der
Mitgliedstaaten nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates18 erfüllt.

(20) Aufgrund der Festlegung des in dieser Richtlinie vorgesehenen
Notifizierungsverfahrens sollten die in der Richtlinie 2006/123/EG enthaltenen
Bestimmungen über Notifizierungsverfahren gestrichen werden. Die Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(21) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Notifizierungsverfahrens
zur besseren Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG im Sinne einer Förderung der
Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und der Dienstleistungsfreiheit
im Binnenmarkt, durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten alleine nicht
hinreichend verwirklicht werden kann und aufgrund seines Umfangs und seiner
Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit
dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die
Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
18 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

DE 16 DE

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften im Hinblick auf Notifizierungen der
Mitgliedstaaten über Entwürfe für Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einführung neuer
oder zur Änderung bestehender Genehmigungsregelungen und bestimmter Anforderungen,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4
Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9 der Richtlinie 2006/123/EG sowie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

(a) „Maßnahmenentwurf“ einen Wortlaut, der eine Genehmigungsregelung oder eine
Anforderung im Sinne des Artikels 4 Absätze 6 bzw. 7 der Richtlinie 2006/123/EG
festlegt, der im Hinblick darauf ausgearbeitet wurde, um als Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift allgemeiner Art erlassen zu werden, und der sich noch im
Zustand der Ausarbeitung befindet, in dem der notifizierende Mitgliedstaat noch
wesentliche Änderungen vornehmen kann;

(b) „Erlass“ den Beschluss in einem Mitgliedstaat, durch den eine Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift allgemeiner Art dem vorgesehenen Verfahren entsprechend
endgültig wird.

Artikel 3

Notifizierungspflicht

1. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle Maßnahmenentwürfe, mit
denen neue Anforderungen oder Genehmigungsregelungen gemäß Artikel 4
eingeführt oder Änderungen an derartigen bestehenden Anforderungen oder
Genehmigungsregelungen vorgenommen werden.

2. Nimmt ein Mitgliedstaat an einem notifizierten Maßnahmenentwurf Änderungen vor,
die eine wesentliche Ausweitung seines Anwendungsbereichs oder Inhalts, eine
Verkürzung des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für seine Durchführung, das
Hinzufügen von Anforderungen oder Genehmigungsregelungen oder eine
Ausweitung der beschränkenden Wirkung jener Anforderungen oder
Genehmigungsregelungen im Hinblick auf die Niederlassung oder die

DE 17 DE

grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben, notifiziert er
den nach Absatz 1 zuvor notifizierten geänderten Maßnahmenentwurf einschließlich
einer Erläuterung der Ziele und des Inhalts der Änderungen erneut. In einem
derartigen Fall gilt die vorherige Notifizierung als zurückgezogen.

3. Entwürfe für Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission
spätestens drei Monate vor deren Erlass notifiziert.

4. Der Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 oder
Artikel 6 Absatz 2 stellt einen wesentlichen und hinsichtlich seiner Folgen für
Einzelne schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

5. Im Rahmen jeder Notifizierung übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen, aus
denen hervorgeht, dass die notifizierten Genehmigungsregelung oder Anforderung
im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG steht.

Diese Informationen umfassen den zugrunde liegenden zwingenden Grund des
Allgemeininteresses und die Gründe, aus denen die notifizierte
Genehmigungsregelung oder Anforderung keine Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellt und verhältnismäßig ist.

Des Weiteren umfassen die Informationen eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass
weniger einschneidende Instrumente nicht zur Verfügung stehen, sowie konkrete
Belege, mit denen die vom notifizierenden Mitgliedstaat angeführten Argumente
erhärtet werden.

6. In der Notifizierung übermittelt der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls den Wortlaut
der Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die dem notifizierten Maßnahmenentwurf
zugrunde liegt.

7. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erlassene Maßnahme
innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass mit.

8. Für die Zwecke des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens und
um den Informationsaustausch zwischen dem mitteilenden Mitgliedstaat, den
anderen Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen, wird das in der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegte Binnenmarkt-Informationssystem
verwendet.

Artikel 4

Der Notifizierungspflicht unterliegende Genehmigungsregelungen und Anforderungen

Die Mitgliedstaaten notifizieren die folgenden Genehmigungsregelungen und Anforderungen:

(a) Genehmigungsregelungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/123/EG;

(b) Anforderungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG;

DE 18 DE

(c) Anforderungen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 16
Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, durch welche die
Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt wird;

(d) Anforderungen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 2006/123/EG, die eine
Berufshaftpflichtversicherung, eine Sicherheit oder eine gleichwertige
Vorkehrung verlangen;

(e) Anforderungen im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2006/123/EG, welche
die Verpflichtung vorsehen, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit
auszuüben, oder die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung
unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.

Artikel 5

Konsultation

1. Nach Eingang einer Notifizierung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absätze 1
und 2 unterrichtet die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über die
Vollständigkeit der eingegangen Notifizierung.

2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den notifizierenden Mitgliedstaat über
die Vollständigkeit einer eingegangenen Notifizierung unterrichtet hat, erfolgt eine
längstens drei Monate dauernde Konsultation zwischen dem notifizierenden
Mitgliedstaat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

3. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Beginn des Konsultationszeitraums
gemäß Absatz 2 können die Kommission und die Mitgliedstaaten gegenüber dem
notifizierenden Mitgliedstaat Bemerkungen vorbringen.

4. Der notifizierende Mitgliedstaat beantwortet die von der Kommission oder anderen
Mitgliedstaaten vorgebrachten Bemerkungen innerhalb eines Monats nach deren
Eingang und vor dem Erlass der notifizierten Maßnahme, wobei er entweder
erläutert, auf welche Weise diese Bemerkungen im Rahmen der notifizierten
Maßnahme berücksichtigt werden, oder darlegt, aus welchen Gründen diese
Bemerkungen keine Berücksichtigung finden können.

5. Haben weder die Kommission noch andere Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 3
genannten zweimonatigen Zeitraums Bemerkungen bezüglich des notifizierten
Maßnahmenentwurfs vorgebracht, so endet der Konsultationszeitraum unverzüglich.

Artikel 6

Vorwarnung

1. Vor Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann die
Kommission eine Vorwarnung an den notifizierenden Mitgliedstaat richten, in der sie
ihn über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des notifizierten
Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG sowie ihre Absicht, einen
Beschluss gemäß Artikel 7 zu erlassen, in Kenntnis setzt.

DE 19 DE

2. Nach Eingang einer derartigen Vorwarnung wird der notifizierende Mitgliedstaat die
Maßnahme während eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des
Konsultationszeitraums nicht erlassen.

Artikel 7

Beschluss

Hat die Kommission eine Vorwarnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt, kann sie
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Ablauf des Konsultationszeitraums gemäß
Artikel 5 Absatz 2 einen Beschluss erlassen, mit dem die Unvereinbarkeit des
Maßnahmenentwurfs mit der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt sowie dem betreffenden
Mitgliedstaat aufgegeben wird, vom Erlass der Maßnahme Abstand zu nehmen oder die
Maßnahme, sofern sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 bereits
erlassen wurde, aufzuheben.

Artikel 8

Information der Öffentlichkeit

Die Kommission veröffentlicht auf einer zu diesem Zweck eingerichteten öffentlichen
Website die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 übermittelten
Notifizierungen sowie die entsprechenden erlassenen Maßnahmen.

Artikel 9

Benennung der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die auf nationaler Ebene für die
Durchführung des mit dieser Richtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens verantwortlich
ist.

Artikel 10

Verknüpfung mit anderen Notifizierungs- oder Berichtsmechanismen

1. Ist ein Mitgliedstaat nach Artikel 3 dieser Richtlinie und Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2015/1535 verpflichtet, eine Maßnahme mitzuteilen, wird davon
ausgegangen, dass eine nach jener Richtlinie vorgenommene Mitteilung, die den sich
aus Artikel 3 Absätze 3, 5, 6 und 7 dieser Richtlinie ergebenen Verpflichtungen
entspricht, ebenfalls die Notifizierungspflicht gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2
dieser Richtlinie erfüllt.

2. Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, eine Maßnahme nach Artikel 3 dieser Richtlinie zu
notifizieren und die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 5 der
Richtlinie 2005/36/EG in Kenntnis zu setzen, wird davon ausgegangen, dass diese
Notifizierung auch der Berichtspflicht gemäß Artikel 59 Absatz 5 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

DE 20 DE

Artikel 11

Bericht und Überprüfung

1. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis [36 Monate nach Ablauf der
Umsetzungsfrist dieser Richtlinie] und danach mindestens alle fünf Jahre einen
Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

2. Nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz 1 überprüft die Kommission diese
Richtlinie regelmäßig und legt die Ergebnisse ihrer Überprüfung dem Europäischen
Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor.

3. Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete
Vorschläge beigefügt.

Artikel 12

Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG

Die Richtlinie 2006/123/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 15 Absatz 7 wird mit Wirkung ab dem [ein Tag nach Ablauf der
Umsetzungsfrist] gestrichen.

2. In Artikel 39 Absatz 5 werden die Unterabsätze 2 und 3 mit Wirkung ab dem [ein
Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist] gestrichen.

Artikel 13

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt: Kapitel VI.“

2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. Richtlinie (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über
die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur
Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene
Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie
2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit
mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ausgenommen Notifizierungen, die jener
Richtlinie entsprechend gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 vorgenommen werden.“

DE 21 DE

Artikel 14

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [Kalenderdatum ein Jahr
nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Bei Erlass der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften wird in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf
diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten
dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

3. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [Kalenderdatum ein Jahr +
ein Tag nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

5281/17 /ar
DGG 3A DE

Rat der
Europäischen Union

Brüssel, den 13. Januar 2017
(OR. en)
5281/17
COMPET 22
MI 32
ETS 3
DIGIT 6
SOC 16
EMPL 12
CONSOM 11
CODEC 36
IA 7

Interinstitutionelles Dossier:
2016/0404 (COD)

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs

der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 12. Januar 2017
Empfänger: Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der

Europäischen Union
Nr. Komm.dok.: COM(2016) 822 final
Betr.: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer
Berufsreglementierungen

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 822 final.

Anl.: COM(2016) 822 final

DE DE

EUROPÄISCHE
KOMMISSION

Brüssel, den 10.1.2017
COM(2016) 822 final

2016/0404 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 462 final}
{SWD(2016) 463 final}

DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

• Gründe und Ziele des Vorschlags
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt ist eine der obersten Prioritäten der Europäischen
Kommission: „eine Politik, die den Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung legt“

1.
Nach Ansicht des Europäischen Rats ist „die Verwirklichung eines vertieften und faireren
Binnenmarkts ... von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Arbeitsplätze zu
schaffen, die Produktivität zu steigern und ein attraktives Umfeld für Investitionen und
Innovation zu gewährleisten“

2. Die wichtige Rolle, die reglementierte Berufe für die
Wirtschaft der EU spielen, kann nicht hoch genug geschätzt werden, und zahlreiche Studien
zeigen den noch nicht ausgeschöpften Nutzen der Förderung des Binnenmarktes im
Dienstleistungsbereich.

In Abwesenheit harmonisierter Vorschriften auf EU-Ebene fällt die Regulierung
reglementierter Berufe weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Es obliegt
den einzelnen Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob es einen Bedarf gibt, einzugreifen und
Regeln und Beschränkungen in Bezug auf den Zugang zu einem Beruf oder seine Ausübung
einzuführen, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit
gewahrt bleiben. In den meisten Fällen ist eine Regulierung gerechtfertigt und sogar
willkommen, z. B. bei Fragen der Gesundheit und Sicherheit. Um sicherzustellen, dass eine
Regulierung zweckmäßig ist und keine ungerechtfertigten Belastungen mit sich bringt, muss
sie sorgfältig geprüft werden, um ihre Wirkung auf Interessenträger und das weitere
wirtschaftliche Umfeld vollständig abzuschätzen. Die Sicherstellung eines optimalen
Regulierungsumfeldes in Übereinstimmung mit den Beschäftigungs- und
Wachstumsprioritäten der Kommission ist von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund
wurden Schritte zur Einführung einer Ex-ante-Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen
der Regulierung von Berufen gemäß der Binnenmarktstrategie angekündigt3.

Das Recht auf Arbeit im Sinne der Freiheit der Berufswahl oder der unternehmerischen
Freiheit ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Zu den zentralen
Vorteilen des EU-Binnenmarktes gehören die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit. Insbesondere für KMU ist es schwierig, die Einschränkung dieser
Freiheiten zu überwinden. Daher müssen Regulierungsmaßnahmen hinreichend begründet
sein, was durch eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung erreicht wird.

Der Begriff „reglementierte Berufe“ bezieht sich auf Tätigkeiten, für die eine spezifische
berufliche Qualifikation erforderlich ist; solche Berufe sind in allen Bereichen der Wirtschaft
anzutreffen. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben im Laufe der Zeit verschiedene Regelungen
eingeführt, die lange Traditionen widerspiegeln und in Form staatlicher Regulierung oder in
Form von Selbstregulierung durch Berufsverbände festgelegt wurden. Es gab im Allgemeinen
gute Gründe für eine Regulierung, die auf der Notwendigkeit beruhten, zentrale Ziele des
Allgemeininteresses zu schützen, was einen Wert für die Gesellschaft darstellt, z. B. indem
1 https://ec.europa.eu/priorities/index_de.
2 http://www.consilium.europa.eu/de/press/press -releases/2016/06/28-euco-conclusions/.
3 https://ec.europa.eu/growth/single-market_de.

https://ec.europa.eu/priorities/index_de
http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/06/28-euco-conclusions/
https://ec.europa.eu/growth/single-market_de
DE 3 DE

geklärt wird, welche Fachkenntnisse, Ausbildung und Kompetenzen Berufsangehörige
mitbringen müssen, um sicherzustellen, dass die Bürger geschützt sind. Unangemessene
Regulierung kann Berufsangehörige, Unternehmen und Verbraucher jedoch belasten; zu den
möglichen Belastungen gehören unverhältnismäßige Qualifikationsanforderungen, übermäßig
viele vorbehaltene Tätigkeiten, die Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsverband oder andere
Maßnahmen. Hierzu vertritt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
dass nationale Berufsreglementierungen und Qualifikationsanforderungen, selbst wenn sie
ohne Diskriminierung angewendet werden, die Ausübung der vom Vertrag garantierten
Grundfreiheiten der EU-Bürger erschweren oder weniger attraktiv machen können4. Der
Gerichtshof war zudem der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger
strikte Regeln als ein anderer Mitgliedstaat erlässt, nicht bedeutet, dass die Regeln des
letztgenannten Mitgliedstaates unverhältnismäßig und mit EU-Recht unvereinbar sind. Es
obliegt den Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung des gesamten Regulierungsumfeldes
eines Berufes, auf Einzelfallbasis zu prüfen, ob es notwendig ist, den Zugang zu einem Beruf
und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu beschränken, und zu definieren, welche
Beschränkungen am besten geeignet sind, um den spezifischen Belangen des
Allgemeininteresses gerecht zu werden.

Im Jahr 2013 wurde die Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) durch die
Richtlinie 2013/55/EU geändert, um das EU-Recht auf dem Gebiet der reglementierten
Berufe zu modernisieren. Sie führte zudem eine Transparenzbewertung und eine gegenseitige
Evaluierung aller in den Mitgliedstaaten bestehenden reglementierten Berufe ein. Aus den
Informationen, die von den relevanten zuständigen Behörden im Rahmen der gegenseitigen
Evaluierung vorgelegt wurden, wird ersichtlich, dass die Durchführung einer solchen Prüfung
für viele Mitgliedstaaten eine Herausforderung darstellte5. Die Tatsache, dass der Mehrheit
der Prüfungen eine angemessene Begründung fehlte, deutet auf ein zugrundeliegendes
Problem bezüglich der Frage hin, wie die Notwendigkeit einer Regulierung und ihre Wirkung
auf das weitere wirtschaftliche Umfeld bewertet werden. Das Verfahren der gegenseitigen
Evaluierung offenbarte, dass Regulierungsentscheidungen gegenwärtig nicht immer auf einer
fundierten und objektiven Analyse beruhen bzw. offen und transparent durchgeführt werden.
Zudem wurde trotz der intensiven Gespräche und der von der Kommission bis zu diesem
Zeitpunkt bereitgestellten Orientierungshilfen die Einführung neuer einschränkender
Maßnahmen ohne vorherige objektive und umfassende Analyse nicht verhindert. Die
Mitgliedstaaten haben neue Regulierungen eingeführt, z. B. für die Ausübung des
Anwaltsberufs, oder sie haben ohne bzw. nur nach sehr oberflächlicher Prüfung der
Verhältnismäßigkeit Beschränkungen für bestimmte Tätigkeiten erlassen bzw. die
bestehenden Beschränkungen erweitert, etwa für Steuerberater oder Fremdenführer.

Die gegenwärtige uneinheitliche Prüfung der Regulierung von Berufen in der EU wirkt sich
negative auf die Bereitstellung von Dienstleistungen und die Mobilität von Berufsangehörigen
aus. Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten reichen allein nicht aus, um einen einheitlichen
EU-Rechtsrahmen zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angestrebten nationalen
Berufsreglementierungen zu gewährleisten und die bestehenden Probleme der nationalen
Behörden aufzugreifen. Die wichtigsten Ziele der Maßnahme, nämlich Klarstellung der
anwendbaren Kriterien, Stärkung der Verlässlichkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit
zwischen den Mitgliedstaaten und Sicherstellung, dass die Regelungen auf die gleiche Weise

4 siehe Rechtssachen C-340/89 Vlassopoulou und C-55/94 Gebhard.
5 Wie in der begleitenden Folgenabschätzung ausführlicher erläutert, wurde fast ein Jahr nach der

Umsetzung etwa ein Drittel der Verhältnismäßigkeitsprüfungen noch immer nicht durchgeführt. Von
den erhaltenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen trafen 70 % die Entscheidung, die bestehende Praxis, die
sich auf schwache Prüfungen stützt, aufrechtzuerhalten.

DE 4 DE

angewendet werden, um eine weitere Belastung und Fragmentierung des Binnenmarktes zu
vermeiden, könnten durch die Einführung eines gemeinsamen EU-weiten
Prüfungsmechanismus, der von allen Mitgliedstaaten in vergleichbarer Weise angewendet
wird, aufgrund seiner Größenordnung und Wirkungen besser erreicht werden. In Anbetracht
der häufigen Änderung von Berufsreglementierungen besteht das Risiko, dass ohne EU-
Maßnahmen die Unterschiede zwischen jenen, die bereits gute Regulierungsverfahren
anwenden und die Verhältnismäßigkeit angemessen prüfen, bevor sie entscheiden, ob sie eine
Regulierung vornehmen,6 und jenen, die dies nicht tun, größer werden und so zu größeren
Qualitätsunterschieden bei den einschlägigen Rechtsvorschriften führen. Dies wirkt sich
letztlich negativ auf den Zugang zu Berufen aus und hat negative Folgen sowohl für die
Verbraucher als auch für die Wirtschaft.

Um das Problem aufzugreifen, hat die Kommission in der Binnenmarktstrategie eine Initiative
angekündigt, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung festlegt, welche von den Mitgliedstaaten
vor dem Erlass oder der Änderung von nationalen Berufsreglementierungen durchzuführen
ist. Es besteht seitens der Mitgliedstaaten erhebliches Potenzial für eine Förderung von
Wachstum und Beschäftigung durch Erhöhung der Transparenz der reglementierten Berufe
und durch eine eingehendere Analyse der Verhältnismäßigkeit neuer Regelungen vor ihrem
Erlass; gleichzeitig könnten die reglementierten Berufe mit Blick auf eine Modernisierung der
jeweiligen Anforderungen reformiert werden. Wie in der diesem Vorschlag beigefügten
Folgenabschätzung beschrieben, zeigen zahlreiche Studien, wie schlechte
Regulierungsentscheidungen den Wettbewerb verfälschen können, indem sie den
Markteintritt beschränken und so zu einem beträchtlichen Verlust von
Beschäftigungsmöglichkeiten und zu höheren Verbraucherpreisen führen sowie den freien
Verkehr behindern können. Allein in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen weist eine
akademische Studie darauf hin, dass durch den Abbau von unnötigen und
unverhältnismäßigen Regulierungen rund 700 000 zusätzliche Arbeitsplätze7 in der EU
geschaffen werden könnten.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde daher entwickelt, um bessere Regulierungsverfahren
zu fördern und damit für bessere Ergebnisse zu sorgen. Die Prüfung wird bei der
Neueinführung oder Änderung der Anforderungen für den Zugang zu reglementierten
Berufen oder ihre Ausübung angewendet. Sie konsolidiert die Rechtsprechung des
Gerichtshofs zur Verhältnismäßigkeit der Anforderungen für den Zugang zu oder die
Ausübung von reglementierten Berufen, belässt aber die Entscheidung über Inhalt und Art der
Regulierung den Mitgliedstaaten, solange diese Entscheidung evidenzbasiert und auf der
Grundlage einer sorgfältigen, transparenten und objektiven Prüfung getroffen wird. Sie trägt
der Besonderheit der einzelnen Berufe und ihrem Regulierungsumfeld umfassend Rechnung.
Die Vorteile dieser Initiative für Berufsangehörige, Verbraucher und öffentliche Behörden
liegen im Wesentlichen darin, dass sie eine bessere Reglementierung von Berufen
gewährleisten würde, indem sie verhindert, dass unverhältnismäßige Vorschriften erlassen
werden. Der vorliegende Vorschlag dient weitgehend der Kodifizierung der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofes. Abweichungen von dieser Rechtsprechung würden den
Vorschlag substanziell verändern. Im Fall einer solchen substanziellen Veränderung kann die
Kommission ihren Vorschlag zurückziehen.
6 The World Bank Regular Economic Report Fall 2016: Growth, Jobs and Integration: Services to the

Rescue, http://www.worldbank.org/en/region/eca/publication/eurer.
7 „Measuring Prevalence and Labour Market impacts of Occupational Regulation in the EU“, Maria

Koumenta, Queen Mary University of London, und Mario Pagliero, Collegio Carlo Alberto Torino.

http://www.worldbank.org/en/region/eca/publication/eurer
DE 5 DE

Eine EU-Richtlinie würde es Mitgliedstaaten erleichtern, ihrer Verpflichtung zur Einhaltung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachzukommen, und garantieren, dass die
Mitgliedstaaten die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf allen Regulierungsebenen angemessen
umsetzen, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden.

Die Initiative soll für größere Klarheit sorgen und fördert objektive, verlässliche und
umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfungen, um durch regelmäßige Überprüfung der
nationalen Berufsreglementierungen Vertrauen aufzubauen und Innovation zu fördern. Hinter
dieser Maßnahme steht nicht nur die Absicht, die Mitgliedstaaten bei der Erreichung dieser
gemeinsamen Ziele zu unterstützen, sondern auch das Bestreben, dies strukturiert und
geordnet zu tun, damit die Mitgliedstaaten ihre Verwaltungsaufgaben leichter bewältigen
können.

• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG
und ergänzt diese.

• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag stimmt mit den Prioritäten der Kommission überein, die sie in ihrer
Binnenmarktstrategie (BMS) dargelegt hat, sowie mit den EU-Zielen, Wachstum und
Arbeitsplätze zu schaffen, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die
Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und Verbrauchern eine größere
Auswahl zu bieten.

Eine weitere in der BMS angekündigte Maßnahme ist die regelmäßige Orientierungshilfe bei
besonderem Bedarf. Diese Initiative bezweckt die Identifizierung von landes- und
berufsspezifischen Problemen, bei denen die Reform des Rechtsrahmens einen
wirtschaftlichen Nutzen brächte und auf deren Grundlage die Kommission Maßnahmen auf
nationaler Ebene empfehlen wird. Diese beiden Maßnahmen ergänzen einander dahingehend,
dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung einen allgemeinen Rahmen für die anzuwendenden
Kriterien bereitstellen wird, anhand deren die Verhältnismäßigkeit der angestrebten
Reglementierung zu prüfen ist („Sunrise Clause“), während die regelmäßige
Orientierungshilfe den Schwerpunkt auf spezifische Probleme legen wird, die in den
bestehenden Regelungen für bestimmte Berufe oder Branchen identifiziert wurden.

Dieser Vorschlag steht mit der Initiative im Einklang und ergänzt diese mit dem Ziel, die
Notifizierungen nach der Dienstleistungsrichtlinie zu verbessern. Während die Letztere das
bestehende, auf Beschränkungen nach der Dienstleistungsrichtlinie anwendbare
Notifizierungsverfahren ergänzt, bietet dieser Vorschlag Klarheit über die von den
Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit nationaler
Gesetzesentwürfe, die Berufe reglementieren und in den Anwendungsbereich der Richtlinien
zur Berufsqualifikation fallen. Einige Anforderungen der nationalen Berufsreglementierungen
(etwa Anforderungen an die Rechtsform oder die Beteiligungsverhältnisse) fallen sowohl in
den Anwendungsbereich der Berufsqualifikationsrichtlinie als auch der
Dienstleistungsrichtlinie. In solchen Fällen wäre die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den
Regeln dieses Vorschlags vorzunehmen, und die nach der Dienstleistungsrichtlinie im
Notifizierungsverfahren bereitzustellenden Informationen müssten auf dieser Prüfung beruhen
und diese widerspiegeln. Die Kohärenz zwischen diesen Instrumenten wird gewährleistet, und
dieser Vorschlag führt keine neuen Mitteilungsverfahren ein.

DE 6 DE

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV.

Die Europäische Union hat das Recht, auf dem Gebiet der Reglementierung von Berufen zum
Zweck der Erreichung der Ziele des Binnenmarktes auf der Grundlage der Bestimmungen des
AEUV über den freien Verkehr von Personen und Dienstleistungen tätig zu werden.
Insbesondere Artikel 46 AEUV sieht spezifische Bestimmungen vor, die auf dem Gebiet der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erlassen sind, Artikel 53 Absatz 1 AEUV sieht den Erlass
von Richtlinien über den Zugang zu Tätigkeiten und ihre Ausübung als Selbstständige vor,
und Artikel 62 AEUV ist die Rechtsgrundlage für Rechtsakte über die Ausübung der
Dienstleistungsfreiheit.

• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollte die EU nur dann in Aktion treten, wenn die Ziele der
vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend erreicht werden
können und wenn die Ziele von der EU besser erreicht werden können. Wie die durch die
gegenseitige Evaluierung erlangten Informationen zeigen, bestehen in den Mitgliedstaaten
beträchtliche Unterschiede bei den anzuwendenden Kriterien und der Intensität der
Prüfungen. Diese gegenwärtige uneinheitliche Kontrolle der Verhältnismäßigkeit von
Berufsreglementierungen in der EU und die daraus entstehenden Folgen haben eine
beträchtliche Auswirkung auf die gesamte Wirtschaft der EU, die Bereitstellung von
Leistungen und die Mobilität von Berufsangehörigen. Sowohl unabhängige als auch von der
Kommission durchgeführte Studien zeigen, dass sich unverhältnismäßige Reglementierungen
negativ auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wachstum, die Wahlmöglichkeiten der
Verbraucher, Preise, Innovation, Investitionen und den Handel auswirken8. Zudem haben wir
gesehen, welche Vorteile eine Reform von Reglementierungen mit sich bringen kann, die
zudem offenbar keine unmittelbaren Auswirkungen auf berechtigte öffentliche Interessen hat:

 In Italien erhielten durch die Bersani-Reform 2006 neue Marktteilnehmer Zugang
zum Markt, was bei jungen Apothekern zu einem Anstieg der Beschäftigung führte9.

 In Polen führte die Reform des Anwaltsberufs, die objektive Zugangsregeln schaffte,
fast zu einer Verdreifachung der Zahl der Anwählte von 2005 bis 2015 und fast zu
einer Verdoppelung der Zahl der Rechtsberater, ohne negativen Einfluss auf
Vergütungen und Qualität10.
8 Siehe z. B. in COM(2013) 676; „The Cost of Non-Europe in the Single Market for services“,

Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, 2014; „Estimation of service sector mark-ups
determined by structural reform Indicators“, Europäische Kommission, 2015; „Regulatory
heterogeneity as obstacle for international services trade“, H. Kox, A. Lehour, 2005; „The
discriminatory effect of domestic regulations on international services trade: evidence from firm-level
data“, EFIGE, 2012; „Business services – Assessment of Barriers and their Economic Impact“,
Europäische Kommission, 2015; „The Economic Impact of Professional Services Liberalisation“,

Europäische Kommission, 2014,
http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/economic_paper/2014/pdf/ecp533_en.pdf

9 http://ec.europa.eu/growth/tools -databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9018&lang=de
10 http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/economic_paper/2014/pdf/ecp533_de.pdf.

http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/economic_paper/2014/pdf/ecp533_en.pdf
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9018&lang=de
http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/economic_paper/2014/pdf/ecp533_de.pdf
DE 7 DE

 In Griechenland führten Reformen zu niedrigeren Verbraucherpreisen für die
Dienstleistungen von Immobilienmaklern, Rechtsberufen, Buchhaltern,
Steuerberatern und Physiotherapeuten; diese Berufe wurden durch eine 2011
verabschiedete Reform liberalisiert. Zudem wurden 2014 im Vergleich zum
Jahresdurchschnitt vor der Liberalisierung fast doppelt so viele
Unternehmensgründungen von Notaren, Wirtschaftsprüfern, Fremdenführern und
freiberuflichen Gutachtern verzeichnet11.

Isolierte Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten reichen jedoch allein nicht aus, um einen
einheitlichen EU-Rechtsrahmen zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der nationalen
Berufsreglementierungen zu gewährleisten und die bestehenden Probleme der nationalen
Behörden zu lösen. Die Ziele der Maßnahme, d. h. die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit
der Verhältnismäßigkeitsprüfungen, könnten daher durch die Einführung eines gemeinsamen
unionsweiten Prüfungsmechanismus, der in allen Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise
angewendet wird, aufgrund seiner Größenordnung und seiner Wirkungen besser auf EU-
Ebene erreicht werden. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der nationalen
Berufsreglementierungen werden folglich die nationalen Rechtsvorschriften die festgelegten
Kriterien widerspiegeln, die von den nationalen Behörden zu berücksichtigen sind.

Ein EU-Ansatz würde somit durch Schaffung eines transparenten und verlässlichen
Rechtsrahmens zur Beurteilung der Schranken für reglementierte Berufe die nationalen
Behörden befähigen, umfassende und vergleichbare Verhältnismäßigkeitsprüfungen
vorzunehmen. Der Europäische Rat forderte wiederholt Maßnahmen auf diesem Gebiet. Im
Februar 2015 forderte der Europäische Rat eine Leitlinie12. Hiernach begrüßte der Rat die
Aufnahme von Verhältnismäßigkeitsprüfungen in die Binnenmarktstrategie und bekräftigte,
dass „der Binnenmarkt Europas wichtigster Motor für Wachstum und die Schaffung von
Arbeitsplätzen und ein Schlüsselfaktor für Investitionen und die Steigerung der europäischen
Wettbewerbsfähigkeit ist.“ Er betonte, dass zur Stärkung und Vertiefung des Binnenmarkts

dringend ehrgeizige Maßnahmen sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der
Mitgliedstaaten erforderlich sind, damit konkrete und pragmatische Ergebnisse erzielt werden
können, die den Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere KMU, unmittelbar
zugutekommen13. Im Juni 2016 forderte der Rat die Kommission auf, Schritte zu
unternehmen, damit „die Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung entschlossen
weiterverfolgt werden“

14.

• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5
Absatz 4 EUV. Die gewählte Maßnahmenoption soll für ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen der Gewährleistung der Ziele des Allgemeininteresses und der Qualität von
Dienstleistungen einerseits und der Verbesserung des Zugangs zu reglementierten Berufen
und ihrer Ausübung für Berufsangehörige sowie der Sicherstellung einer größeren Auswahl
für die Verbraucher andererseits sorgen. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, weil die Lösungen Kostenwirksamkeit implizieren und den
Gesamtaufwand der öffentlichen Behörden senken, da er klare Kriterien zur Durchführung
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Berufsreglementierungen schafft; zudem sollte er
11 Ebd.
12 Schlussfolgerungen des Rates zur Binnenmarktstrategie 2./3. März 2015

http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6197-2015-INIT/de/pdf
13 http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6622-2016-INIT/de/pdf.
14 http://www.consilium.europa.eu/en/meetings/european-council/2016/06/28-29/.

http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6197-2015-INIT/de/pdf
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6622-2016-INIT/de/pdf
http://www.consilium.europa.eu/en/meetings/european-council/2016/06/28-29/
DE 8 DE

den Durchführungsaufwand vermeiden, der künftig durch unnötige Maßnahmen entstehen
könnte. Der mit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verbundene
Verwaltungsaufwand wurde bereits im Zuge der Überarbeitung der
Berufsqualifikationsrichtlinie von 2013 bewertet. Demnach dürften die mit diesem Vorschlag
verbundenen Kosten zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für künftige
Reglementierungen nur begrenzt spürbar sein15. Geringfügig höhere Kosten könnten sich für
diejenigen Mitgliedstaaten ergeben, in denen die Richtlinie gegenwärtig nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wird. Es wird aber erwartet, dass die Maßnahme insgesamt eine positive
Wirkung auf die Verwaltungskosten hat, weil die Mitgliedstaaten infolge des verbesserten
Systems wahrscheinlich seltener mit Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert sein werden.
Die Kommission beabsichtigt, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und sie bei der
Durchführung dieser Richtlinie und im Hinblick auf eine weitere Begrenzung der Kosten zu
unterstützen. Der Vorschlag geht nicht über Maßnahmen hinaus, die zur Erreichung der
angestrebten Ziele notwendig und angemessen sind. Die gegenseitige Evaluierung erfolgte
anhand von Leitlinien und ergab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die
gegenwärtigen Regulierungsentscheidungen auf eine fundierte und objektive Analyse stützen
bzw. offen und transparent getroffen würden. Fast drei Jahre nach Beginn der gegenseitigen
Evaluierung liegt rund ein Drittel der Verhältnismäßigkeitsprüfungen noch immer nicht vor,
und rund 70 % der vorgelegten Evaluierungen enthielten die Schlussfolgerung, dass die
geltenden Reglementierungen beibehalten werden, obwohl sie keiner belastbaren
Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen wurden. Zudem werden Berufsreglementierungen
oft geändert, und die Kommission ist sich bewusst, dass Berufsangehörige laufend durch neue
Reglementierungen belastet werden, ohne dass zuvor eine ordnungsgemäße, auf der
Verhältnismäßigkeit basierende Analyse der Notwendigkeit, des Nutzens oder der
Auswirkungen dieser Belastungen vorgenommen worden wäre.

• Wahl des Instruments
Das gewählte Instrument ist eine neue Richtlinie, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Umsetzung und Durchführung einen gewissen Ermessensspielraum einräumt, damit sie dem
Wesensgehalt und die Vielschichtigkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerecht
werden können. Eine Richtlinie ist bindend hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses und
stellt daher ein angemessenes Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes in Bezug auf die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit
dar. Dabei handelt es sich nicht nur um Ziele der Europäischen Union, sondern der Vertrag
stellt auch an die Mitgliedstaaten bestimmte rechtliche Anforderungen; daraus folgt, dass die
Entscheidung, ob und wie ein Beruf reglementiert wird, zwar weiterhin im
Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegt, doch sind ihnen hinsichtlich der
Rechtfertigung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit dieser Reglementierungen Grenzen
gesetzt.

In der Folgenabschätzung wird ausführlich dargelegt, wie problematisch die Reglementierung
von Berufen ist und wie sich unnötige Reglementierungen auf die gesamte europäische
Wirtschaft auswirken können; zudem werden die Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten beim
angemessenen Umgang mit diesem Problem hervorgehoben. Eine Richtlinie ermöglicht den
Mitgliedstaaten, eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung in ihre bestehenden
Rechtsvorschriften aufzunehmen, und da die Kommission hierfür keine bestimmte Methode
vorschreibt, verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum, der es ihnen
ermöglicht, ihre eigenen Strukturen beizubehalten, ohne das eigentliche Ziel der Richtlinie zu
15 Siehe beigefügte Folgenabschätzung.

DE 9 DE

gefährden, nämlich für einen vergleichbaren, transparenten, zuverlässigen, objektiven,
evidenzbasierten Entscheidungsprozess zu sorgen. Aus diesen Gründen hat die Kommission
entschieden, dass eine Richtlinie das am besten geeignete und wirksamste Instrument ist.

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Vor ihrer grundlegenden Überarbeitung im Jahr 2013 wurde die Richtlinie 2005/36/EG einer
eingehenden Beurteilung der Defizite des Prozesses zur Erleichterung der Freizügigkeit von
Berufstätigen unterzogen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wurde mit der
Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG unter anderem eine
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Prüfung ihrer Berufsreglementierungen eingeführt. Auf
der Grundlage dieser Prüfungen und im Einklang mit Artikel 59 Absatz 9 plant die
Kommission, ihr abschließendes Fazit des Überblicks über die Berufsreglementierungen und
die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis Januar 2017 vorzulegen, erforderlichenfalls
zusammen mit Vorschlägen für weitere Initiativen. Dieser Vorschlag ist nicht aus einer
Gesamtprüfung der Richtlinie hervorgegangen, da diese erst kürzlich überarbeitet wurde; er
beruht vielmehr auf den Prüfungen der Kommission und ist Bestandteil der Folgeinitiativen,
die sich nach Artikel 59 Absatz 9 der Richtlinie 2013/55/EU als Schlussfolgerung aus der
Prüfung der Kommission ergeben. Die Möglichkeit eines weiteren Vorschlags wurde daher
als Bestandteil der Folgeschritte zur Verbesserung der Durchführung und Wirksamkeit der
neuen Bestimmungen vorgesehen.

• Konsultation der Interessenträger
Eine öffentliche Konsultation wurde vom 27. Mai bis 22. August 2016 durchgeführt.
Insgesamt gingen 420 Antworten ein. Dazu gehörten Beiträge von Einzelpersonen,
Angehörigen reglementierter Berufe, Berufsverbänden, Regulierungsbehörden,
Regierungsstellen und Akademikern. Unter den Interessenträgern besteht ein breiter Konsens,
dass die EU tätig werden muss, um in Bezug auf Verhältnismäßigkeitsprüfungen für Klarheit
und einen gemeinsamen Ansatz zu sorgen. Unter den befragten Zielgruppen erhielten wir
mehrheitlich Unterstützung für eine bindende Lösung (Richtlinie): Verbraucher, Dienstleister,
große und kleine Unternehmen, öffentliche Behörden und Gewerkschaften unterstützten
allesamt den Vorschlag. Einige Berufsverbände äußerten sich weniger positiv. So sorgte
insbesondere der Handwerkssektor in Deutschland und Österreich dafür, dass identische
Stellungnahmen von 100 Handwerksverbänden eingingen, die den Gedanken einer
Maßnahme auf EU-Ebene (Richtlinie oder Leitlinie) ablehnen. Obwohl wir entschieden, diese
koordinierten gleichlautenden Stellungnahmen16 bei der Zusammenstellung der
Konsultationsergebnisse zu berücksichtigen, ergab sich dennoch eine Mehrheit, die sich für
unseren Vorschlag aussprach. Die Konsultation zeigte zudem Handlungsbedarf auf, da
festgestellt wurde, dass nicht nur innerhalb der EU, sondern auch innerhalb der einzelnen
Mitgliedstaaten viele verschiedene Prüfungsansätze zur Anwendung kommen. Ferner wurde
festgestellt, dass bei der Ausgestaltung von Reglementierungen keine klaren Anforderungen
an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gestellt werden und dass für Konsultation und
Transparenz nur sporadisch gesorgt wird.

16 Eine zulässige Praxis wäre in solchen Fällen, die organisierten Antworten lediglich als eine Antwort zu

zählen.

DE 10 DE

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse ist zu finden unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/.

Auf einer von der Kommission am 18. Mai 2016 abgehaltenen hochrangigen Konferenz fand
zudem ein weiterer Meinungsaustausch statt.

Die Probleme wurden darüber hinaus mit der Hochrangigen Arbeitsgruppe der
Mitgliedstaaten am 3. Mai 2016 und 10. November 2016 erörtert.

• Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission durchgeführten
gegenseitigen Evaluierung trugen zur Erstellung dieses Vorschlags bei.

OECD-Studien zeigten, dass Arbeitsmobilität eine wichtige Einflussgröße der Produktivität
ist, die das Wirtschaftswachstum erhöht17. Darüber hinaus gab die europäische Kommission
wirtschaftswissenschaftliche Studien über die Auswirkungen der Reform der
Reglementierungen in Auftrag, um ausgewählte Berufe in vier Ländern zu prüfen:
Deutschland, Griechenland, Italien, Vereinigtes Königreich18.

Nach einer im April 2015 in allen 28 Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchung können
mindestens 21 % der Erwerbstätigen in der Europäischen Union (50 Millionen Menschen) als
Angehörige eines reglementierten Berufs betrachtet werden19.

• Folgenabschätzung
Im Einklang mit ihrer Strategie der „besseren Rechtsetzung“ haben die
Kommissionsdienststellen eine Folgenabschätzung durchgeführt, in der sie die verschiedenen
Maßnahmenoptionen und ihre Auswirkungen auf Interessenträger analysieren20.

Die in der Folgenabschätzung untersuchten Maßnahmenoptionen waren:

Option 1 – Erstellung von Leitlinien zur Verhältnismäßigkeit und umfassender
Informationsaustausch zwischen Behörden zur Einführung einer EU-weiten
Verhältnismäßigkeitsprüfung für reglementierte Berufe, die mehrere Optionen umfassen
könnte.

Option 2a – Festlegung von Mindestkriterien zur Durchführung von
Verhältnismäßigkeitsprüfungen auf der Grundlage und zur Ergänzung der Rechtsprechung
und durch Einführung von Transparenz bei den Prüfungen der Mitgliedstaaten durch ein
bindendes Instrument (Richtlinie).

Option 2b – Umsetzung desselben Ansatzes wie bei 2a, jedoch in Form einer Empfehlung.
17 http://www.oecd.org/eco/growth/OECD-2015-The-future-of-productivity-book.pdf.
18 http://ec.europa.eu/growth/tools -databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9018&lang=de
19 M. Koumenta und M. Pagliero (2016), „Measuring Prevalence and Labour Market Impacts of

Occupational Regulation in the EU“. Siehe: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/20362.
20 Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen - Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag (SWD(2016)

463).

http://www.oecd.org/eco/growth/OECD-2015-The-future-of-productivity-book.pdf
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=9018&lang=de
http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/20362
DE 11 DE

Option 3a – Regelung weiterer Verfahrensaspekte ergänzend zu Option 2a, z. B. öffentliche
Konsultationen und regelmäßige Überprüfungen, durch ein verbindliches Instrument
(Richtlinie).

Option 3b – Regelung derselben Aspekte wie bei Option 3 a, jedoch mit dem Instrument einer
Empfehlung.

Ausgehend von der Konsultation, den Erfahrungen und den in einer Folgenabschätzung
dargelegten Nachweisen gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass sich die
derzeitige Situation mit der Option 3a am besten verbessern lässt:

Option 1 - Der Leitlinienansatz wurde bereits getestet: zunächst 2013 durch Veröffentlichung
einer Mitteilung, dann durch Ausarbeitung eines Rasters und von Leitlinien für die
zweijährige gegenseitige Evaluierung; diese Vorgehensweise erwies sich als ungeeignet zur
Lösung der festgestellten Regulierungsprobleme. Zudem hat die Kommission mit den
Mitgliedstaaten intensiv zusammengearbeitet, um sie für eine stärkere Beachtung der
Verhältnismäßigkeitsproblematik zu gewinnen (durch Besuche in den Mitgliedstaaten, eine
Konferenz, Binnenmarktforen und Workshops).

Option 2a - Diese Option würde zur Lösung der Probleme der Mitgliedstaaten mit der
Auslegung der Rechtsprechung und der Klarheit der zu evaluierenden Kriterien und somit bis
zu einem gewissen Grad zur Verbesserung der Qualität der Prüfungen und ihrer
abschließenden Ergebnisse beitragen.

Option 2b - Sowohl diese Option als auch 3b haben dieselben Nachteile wie Option 1. Ein
„optionaler“ Weg würde das Problem, dass Mitgliedstaaten keine
Verhältnismäßigkeitsprüfungen durchführen, nicht lösen; daher kann nicht damit gerechnet
werden, dass so die künftige Einführung von unnötigen Belastungen verhindert werden
könnte oder dass dies ein wirksamer Mechanismus zur Lösung der im Rahmen solcher
Prüfungen festgestellten Probleme sein könnte. Denselben Einschränkungen würde auch die
Möglichkeit eines transparenteren Informationsaustausches mit Bürgern und Interessenträgern
unterliegen.

Option 3a - Regelmäßige Überprüfungen würden sicherstellen, dass Reglementierungen, die
nicht mehr angemessen sind, aufgehoben werden, während die Aufnahme von Konsultationen
dazu beitragen würde, dass alle Interessenträger, darunter auch Verbraucherverbände und
Bürger, stärker einbezogen würden, sodass ihre Interessen ebenfalls Berücksichtigung finden.

Option 3b - Wie bei 2b kann ein freiwilliger Ansatz nicht gewährleisten, dass diese Schritte
unternommen werden.

Ausgehend von den Erfahrungen und Untersuchungen, auf denen dieser Vorschlag beruht,
kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein Verfahren, das einen weiten
Ermessensspielraum belässt (Empfehlung) nicht zwingend dafür sorgt, dass insbesondere in
den schwierigsten Fällen die notwendige Analyse durchgeführt wird. Eine allgemeine
Verpflichtung, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, um alle Betroffenen zu
unterrichten, und eine Verpflichtung, für ein Mindestmaß an Objektivität und Unparteilichkeit
zu sorgen, können nur durch Rechtsvorschriften eingeführt werden, was nur eine Richtlinie
gewährleisten kann.

Am 9. Oktober 2016 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive
Stellungnahme zu dieser Initiative ab. Die wichtigsten Empfehlungen des Ausschusses waren,

DE 12 DE

dass sich der Vorschlag nicht auf Überschneidungen mit anderen Initiativen beschränken
sollte, dass darin stärker auf den Umfang der Problematik und die Frage, warum sie mit den
aktuellen Strukturen nicht lösbar ist, eingegangen werden sollte und dass darin näher erläutert
werden sollte, wie die vorgeschlagenen Bestimmungen wirken werden, welche Ansichten die
Interessenträger vertreten und welche Auswirkungen der Vorschlag auf KMU, Verbraucher
und nationale Behörden haben wird. Diese Empfehlungen wurden hinreichend berücksichtigt.

Die Stellungnahme ist zu finden unter:
http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm#grow.

Die verschiedenen Maßnahmenoptionen und ihre Auswirkung auf die Interessenträger werden
in der Folgenabschätzung ausführlich analysiert, die auf folgender Internetseite verfügbar ist:
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=8827.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Eine gegenseitige Evaluierung, die von den Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission
2014 bis 2016 durchgeführt wurde, offenbarte die Uneinheitlichkeit der Überprüfung
nationaler Reglementierungen und die mangelnde Klarheit der bei
Verhältnismäßigkeitsprüfungen anzuwendenden Kriterien. Die Schlussfolgerung ist, dass auf
nationaler Ebene durchgeführte und auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie auf
nationalen Ansätzen basierende Verhältnismäßigkeitsprüfungen in ihrer jetzigen Form ihr
Potenzial für eine bessere Vollendung des Binnenmarktes nicht ausschöpfen.

• Grundrechte
Der Vorschlag fördert die Wahrung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Rechte; hierzu zählen namentlich die Freiheit der Berufswahl und die
unternehmerische Freiheit.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkung auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. WEITERE ANGABEN

• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Berichte über
die Durchführung und Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf nationaler Ebene
vorlegen. Diese Evaluierung soll zeitgleich mit der Evaluierung der
Berufsqualifikationsrichtlinie vorgenommen werden.

• Erläuternde Dokumente (für Richtlinien)
Für die Umsetzung dieses Vorschlags in nationales Recht werden keine zusätzlichen
erläuternden Dokumente benötigt, weil er sich auf die vorhandene Rechtsprechung und die
Grundsätze der besseren Rechtsetzung stützt. Die Kommission kann aber nötigenfalls weitere
Leitlinien vorlegen.

DE 13 DE

• Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Die Artikel 1 und 2 regeln den Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie, nämlich
die Festlegung eines Rechtsrahmens für die Durchführung von
Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre
Ausübung beschränken. Verhältnismäßigkeitsprüfungen, die durch andere EU-Instrumente
eingeführte Reglementierungen bestimmter Berufe betreffen, fallen nicht unter diese
Richtlinie.

Artikel 3 betrifft die im Vorschlag verwendeten Begriffsbestimmungen, die mit den
Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG weitgehend identisch sind. Zudem werden
zwei Hauptarten von Berufsreglementierungen definiert, nämlich die „vorbehaltenen
Tätigkeiten“ und die „geschützte Berufsbezeichnung“.

Artikel 4 legt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten fest, eine Ex-ante-
Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, die durch qualitative und, soweit möglich,
quantitative Belege zu begründen ist.

Artikel 5 führt die Rechtfertigungen aufgrund der Ziele des Allgemeininteresses auf der
Grundlage des AEUV oder der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs auf. Nach
ständiger Rechtsprechung können Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind und im
Wesentlichen protektionistischen Zwecken dienen oder protektionistische Wirkungen haben,
oder rein verwaltungstechnische Gründe nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses
sein.

Artikel 6 Absatz 1 legt eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten fest, vor der
Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu
reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken, zu prüfen, ob diese Vorschriften
notwendig und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Artikel 6 Absatz 2 legt zudem die
Hauptkriterien fest, die von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind; hierzu
gehören etwa die Natur der Risiken, der Umfang der einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten,
der Zusammenhang zwischen Qualifikationen und Tätigkeiten, die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Maßnahme usw. Artikel 6 Absatz 3 legt die Anwendung von weniger
einschränkenden Mitteln zur Erreichung des angestrebten Ziels fest, wenn etwa die
Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung geregelt wird, ohne dass die Tätigkeiten
einem bestimmten Beruf vorbehalten bleiben. Artikel 6 Absatz 4 bietet einen Überblick über
die bei der Untersuchung der kumulativen Wirkung aller bestehenden Maßnahmen zu
berücksichtigenden Elemente, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre
Ausübung beschränken.

Artikel 7 legt eine Verpflichtung fest, vor der Einführung neuer Maßnahmen alle Betroffenen
zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.

Artikel 8 sieht einen Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der
verschiedenen Mitgliedstaaten vor, wodurch der Mitgliedstaat, der einen Beruf zu reformieren
beabsichtigt, Informationen über die Erfahrungen der anderen Mitgliedstaaten sammeln kann.

Artikel 9 sieht die Transparenz der Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor.

Artikel 10 sieht eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinie vor.

DE 14 DE

Artikel 11 betrifft die Umsetzung der Richtlinie.

Artikel 12 betrifft das Inkrafttreten der Richtlinie.

Artikel 13 benennt die Adressaten der Richtlinie.

DE 15 DE

2016/0404 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses21,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen22,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Berufsfreiheit ist ein Grundrecht. Die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union garantiert die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit. Die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit sind im Vertrag verankerte Grundprinzipien. Nationale
Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, sollten daher keine
ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Hindernisse für die Ausübung dieser
Grundrechte schaffen.

(2) Da das Unionsrecht keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der
Anforderungen an den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder an die Ausübung
eines solchen Berufs enthält, fällt die Entscheidung, ob und wie ein Beruf zu
reglementieren ist, in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, solange die
Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

(3) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Unionsrechts. Aus der Rechtsprechung23 ergibt sich, dass nationale Maßnahmen,
21 ABl. C , , S. .
22 ABl. C , , S. .
23 Rechtssache C-55/94, Reinhard Gebhard/Consiglio dell’Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano,

Slg. 1995, I-4165.

DE 16 DE

welche die im Vertrag garantierte Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder
weniger attraktiv machen können, vier Bedingungen erfüllen sollen: Sie sollen in
nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, sie sollen durch Ziele des
öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, sie sollen geeignet sein, die Verwirklichung
des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie sollen nicht über das
hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 legt die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten fest, die Verhältnismäßigkeit der eigenen
Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung
beschränken, zu prüfen und der Kommission die Ergebnisse vorzulegen; damit wurde
der sogenannte Prozess der gegenseitigen Evaluierung eingeleitet. Dieser Prozess
bedeutete, dass die Mitgliedstaaten eine Überprüfung sämtlicher Rechtsvorschriften zu
allen in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Berufen vornehmen mussten.

(5) Die Ergebnisse des Prozesses der gegenseitigen Evaluierung offenbarten einen Mangel
an Klarheit hinsichtlich der von den nationalen zuständigen Behörden bei der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen für den Zugang zu reglementierten
Berufen oder ihre Ausübung anzuwendenden Kriterien sowie eine uneinheitliche
Kontrolle dieser Maßnahmen auf allen Regulierungsebenen. Um eine Fragmentierung
des Binnenmarktes zu vermeiden und Schranken bei der Aufnahme und Ausübung
von bestimmter abhängiger oder selbstständiger Tätigkeiten abzubauen, ist es daher
notwendig, ein gemeinsames Verfahren auf Unionsebene festzulegen, das den Erlass
unverhältnismäßiger Maßnahmen verhindert.

(6) In ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr
Chancen für die Menschen und die Unternehmen“

25 identifizierte die Kommission die
Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten ein Raster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung an
die Hand zu geben, das sie bei der Überprüfung bestehender oder dem Erlass neuer
Berufsreglementierungen anwenden können.

(7) Die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Tätigkeiten sollten die in den
Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallenden reglementierten Berufe
betreffen. Die vorliegende Richtlinie sollte zusätzlich zur Richtlinie 2005/36/EG zur
Anwendung kommen, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, die in einem
separaten Rechtsakt der Union festgelegt wurden und den Zugang zu einem
bestimmten reglementierten Beruf und sowie die Ausübung dieses Berufs betreffen.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten sich auf einen gemeinsamen Rechtsrahmen verlassen
können, der sich auf klar definierte Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit
verschiedenen Arten der Reglementierung von Berufen in der Union stützt. Es gibt
verschiedene Arten der Reglementierung eines Berufs; so kann z. B. der Zugang zu
einer bestimmten Tätigkeit oder deren Ausübung Inhabern bestimmter beruflicher
Qualifikationen vorbehalten werden. Nationale Bestimmungen können zudem eine
bestimmte Art der Ausübung eines Berufes reglementieren, indem sie Bedingungen
für die Verwendung von Berufsbezeichnungen festlegen.
24 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
25 COM(2015) 550 final.

DE 17 DE

(9) Die Beweislast für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit liegt bei den
Mitgliedstaaten. Die Gründe, mit denen ein Mitgliedstaat eine Reglementierung
rechtfertigt, sollten daher von einer Analyse der Eignung und Verhältnismäßigkeit der
von diesem Staat erlassenen Maßnahme und von spezifischen Nachweisen zur
Substanziierung seiner Argumente begleitet werden.

(10) Es ist zweckmäßig, die Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen, die den Zugang zu
reglementierten Berufen und deren Ausübung beschränken, in regelmäßigen und der
betreffenden Reglementierung angemessenen Abständen zu überwachen. Eine
Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einschränkender nationaler Rechtsvorschriften
im Bereich der reglementierten Berufe sollte sich nicht nur auf das Ziel dieser
Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern auch auf eine Bewertung der
nach ihrem Erlass eingetretenen Wirkungen stützen. Die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der nationalen Rechtsvorschriften sollte sich auf Entwicklungen
stützen, die nach dem Erlass der Rechtsvorschriften im betreffenden Bereich
beobachtet wurden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten Verhältnismäßigkeitsprüfungen objektiv und unabhängig
durchführen; dies gilt auch für mittelbar reglementierte Berufe, bei denen einem
Berufsverband die entsprechende Befugnis erteilt wird. Während die Prüfung durch
örtliche Behörden, Regulierungsstellen oder Berufsorganisationen, die in bestimmten
Fällen aufgrund ihrer größeren Nähe zu örtlichen Bedingungen und Fachkenntnissen
u. U. besser in der Lage sind, zu bestimmen, wie die Ziele des Allgemeininteresses am
besten zu erreichen sind, gibt es insbesondere in solchen Fällen besonderen Anlass zur
Besorgnis, wenn die politischen Entscheidungen dieser Behörden oder Stellen
etablierten Unternehmen zulasten von neuen Marktteilnehmern Vorteile verschaffen.

(12) Ist die Aufnahme und Ausübung einer bestimmten abhängigen oder selbstständigen
Tätigkeit von der Einhaltung bestimmter Bestimmungen über spezifische
Berufsqualifikationen abhängig, die unmittelbar oder mittelbar von den
Mitgliedstaaten festgelegt wurden, so ist sicherzustellen, dass diese Bestimmungen
durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, etwa durch Ziele im Sinne des
Vertrags, nämlich öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche
Gesundheit, oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die der
Gerichtshof in seiner Rechtsprechung als solche anerkannt hat. Es ist wichtig
sicherzustellen, dass die Ziele des Allgemeininteresses angemessen identifiziert
werden, damit die Regulierungsintensität bestimmt werden kann. Um beispielsweise
ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, sollten die
Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum verfügen, damit sie über das Maß an
Schutz der öffentlichen Gesundheit, das sie gewährleisten möchten, und die Art und
Weise der Gewährleistung dieses Schutzes entscheiden können. Es ist zudem eine
Klarstellung dahingehend notwendig, dass folgende Gründe zu den zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes
gehören: Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen
Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der
Arbeitnehmer; Sicherung einer geordneten Rechtspflege; Lauterkeit des
Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung und Verhinderung von Steuerhinterziehung und
-vermeidung; Straßenverkehrssicherheit; Schutz der Umwelt und der städtischen
Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und
künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik. Nach
ständiger Rechtsprechung stellen rein wirtschaftliche Gründe, die im Wesentlichen

DE 18 DE

protektionistische Absichten verfolgen, sowie rein verwaltungstechnische Gründe,
etwa die Durchführung von Kontrollen oder das Erfassen von statistischen Daten,
keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar.

(13) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einen Beruf zu reglementieren oder bestehende
Regelungen zu ändern, so sollte berücksichtigt werden, welche Art von Risiken –
insbesondere für Verbraucher, Berufsangehörige oder Dritte – mit der Verfolgung der
angestrebten Ziele des Allgemeininteresses verbunden sind. Zudem sollte
berücksichtigt werden, dass im Bereich der reglementierten Berufe zwischen
Verbrauchern und Berufsangehörigen in der Regel eine Informationsasymmetrie
besteht. Berufsangehörige besitzen ein hohes Maß an Fachkenntnissen, die die
Verbraucher vielleicht nicht haben, und Verbraucher finden es daher u. U. schwierig,
die Qualität der ihnen bereitgestellten Dienstleistungen zu beurteilen.

(14) Um die Anforderung der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, sollte die Maßnahme
geeignet sein, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten. Eine
Maßnahme sollte nur dann als geeignet betrachtet werden, die Verwirklichung des
geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht
wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, z. B. wenn ähnliche, mit
bestimmten Tätigkeiten verbundene Risiken in vergleichbarer Weise aufgegriffen
werden und alle mit den Beschränkungen zusammenhängenden Ausnahmen im
Einklang mit dem genannten Ziel angewendet werden. Zudem sollte die nationale
Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels beitragen; sie ist daher als nicht
geeignet zu betrachten, wenn sie sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund auswirkt.

(15) Mit beruflichen Qualifikationen verbundene Anforderungen sollten nur dann als
erforderlich angesehen werden, wenn die bestehenden Maßnahmen, etwa
Verbraucherschutzvorschriften, nicht als geeignet oder tatsächlich wirksam zur
Erreichung des angestrebten Ziels betrachtet werden können.

(16) Zu den wichtigsten Gesichtspunkten , die von nationalen Behörden zu berücksichtigen
sind, zählen Folgende: Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf
erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen
Berufsqualifikation; Komplexität der Aufgaben, insbesondere in Bezug auf Niveau,
Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; Existenz
verschiedener Wege zum Erlangen der beruflichen Qualifikation; Umfang der
beruflichen Tätigkeiten, die Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation
vorbehalten sind, insbesondere ob sich die bestimmten Berufen vorbehaltenen
Tätigkeiten mit denen anderer Berufe überschneiden; Grad der Autonomie bei der
Ausübung eines reglementierten Berufs, insbesondere wenn die mit einem
reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

(17) Bei der Reglementierung eines Berufs durch einen Mitgliedstaat sollte der Umstand
berücksichtigt werden, dass technische Entwicklungen die Informationsasymmetrie
zwischen Verbrauchern und Berufsangehörigen abbauen können. In Anbetracht des
raschen technologischen Wandels und wissenschaftlichen Fortschritts kann die
Aktualisierung der Zugangsanforderungen für eine Reihe von Berufen von besonderer
Bedeutung sein.

DE 19 DE

(18) Die zuständigen Behörden sollten den wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme,
einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung der
Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der Qualität der bereitgestellten
Dienstleistungen, sowie den Auswirkungen auf das Recht auf Arbeit und den freien
Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union gebührend Rechnung
tragen. Auf der Grundlage dieser Analyse sollten die Mitgliedstaaten insbesondere
ermitteln, ob der Umfang der Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten
Beruf oder seiner Ausübung innerhalb der Union im Verhältnis zu den angestrebten
Zielen und erwarteten Vorteilen steht.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten einen Vergleich zwischen der nationalen Maßnahme und
anderen, weniger einschneidenden Lösungen anstellen, mit denen dasselbe Ziel
ebenfalls erreicht werden könnte, die aber mit weniger Beschränkungen mit sich
bringen würden. Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und
beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem
Berufsangehörigen und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken,
so könnte das Ziel durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden als durch
Tätigkeitsvorbehalte zugunsten bestimmter Berufsangehöriger, etwa durch den Schutz
der Berufsbezeichnung oder die Eintragung in ein Berufsregister. Eine
Reglementierung durch vorbehaltene Tätigkeiten sollte nur dann erfolgen, wenn die
Maßnahmen bezwecken, eine ernsthafte Gefährdung der Ziele des
Allgemeininteresses zu verhindern.

(20) Die nationalen Behörden sollten eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen,
unter denen die einschränkende Maßnahme erlassen und durchgeführt wird, und
insbesondere prüfen, ob der Erlass weiterer, über die spezifischen
Berufsqualifikationen hinausgehender Anforderungen kumulative Wirkungen nach
sich ziehen könnte. Die Aufnahme und Ausübung bestimmter Tätigkeiten kann von
der Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften abhängig sein, etwa Regelungen in
Bezug auf die Organisation des Berufs, die Pflichtmitgliedschaft in einem
Berufsverband, die Berufsethik, die Überwachung und Haftung. Bei der Prüfung der
kumulativen Wirkung der Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden daher auch
andere bestehende Anforderungen berücksichtigen, etwa kontinuierliche
Weiterbildung, Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer, Registrierungs- oder
Genehmigungsregelungen, quantitative Beschränkungen, spezifische Rechts- und
Beteiligungsformen, geografische Beschränkungen, multidisziplinäre Beschränkungen
und Unvereinbarkeitsvorschriften, Anforderungen an Versicherungsschutz und
Sprachkenntnisse, soweit diese zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Eine von
einem Mitgliedstaat eingeführte Maßnahme kann nicht als notwendig zur Erreichung
des angestrebten Ziels betrachtet werden, wenn sie sich mit Anforderungen wesentlich
überschneidet, die bereits im Rahmen anderer Vorschriften oder Verfahren
durchgeführt wurden.

(21) Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es wichtig,
sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Bürger, repräsentative Verbände oder andere
relevanten Interessenträgern vor der Einführung der neuen Maßnahmen, die den
Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken, informieren und
ihnen die Gelegenheit bieten, ihren Standpunkt darzulegen.

(22) Um den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern, sollten die einzelnen
Mitgliedstaaten die einschlägigen zuständigen Behörden dazu ermutigen, dass sie

DE 20 DE

geeignete und regelmäßig aktualisierte Informationen über die Reglementierung von
Berufen austauschen.

(23) Zur Erhöhung der Transparenz und zur Förderung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen
ist es wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen in der
Datenbank der reglementierten Berufe leicht zugänglich sind, um allen betroffenen
Dritten zu ermöglichen, Stellung zu nehmen.

(24) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Abbau von unverhältnismäßigen
Beschränkungen des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung, allein
durch nationale Maßnahmen nicht hinreichend verwirklicht werden können und
aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen
sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel niedergelegten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die
Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts legt diese
Richtlinie Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Durchführung von
Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung neuer Rechts- und
Verwaltungsvorschriften fest, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren
Ausübung beschränkt oder bestehende Vorschriften geändert werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für unter die Richtlinie 2005/36/EG fallende Anforderungen, die
nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die Aufnahme oder Ausübung eines
Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des
Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung
erlaubten beruflichen Tätigkeiten.

2. Sind in einem gesonderten Rechtsakt der Union spezifische Bestimmungen über
einen bestimmten Beruf festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen
dieser Richtlinie keine Anwendung.

DE 21 DE

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Definitionen:

(a) „geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung
eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten
aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar
einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen
Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen oder andere Maßnahmen
verhängt werden.

(b) „vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines
Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe
von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines
reglementierten Berufs vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese
Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

Artikel 4

Ex-ante-Prüfung neuer Maßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten vor der Einführung von neuen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren
Ausübung beschränken, oder vor der Änderung bestehender Vorschriften, dass die
einschlägigen zuständigen Behörden nach den in dieser Richtlinie festgelegten
Bestimmungen eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Vorschriften
vornehmen.

2. Jede Vorschrift im Sinne von Absatz 1 wird von einer ausführlichen Begründung
begleitet, die eine Bewertung ihrer Übereinstimmung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ermöglicht.

3. Die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und
verhältnismäßig werden durch qualitative und, soweit möglich, quantitative
Nachweise substanziiert.

4. Die Mitgliedstaaten überwachen in regelmäßigen und der betreffenden
Reglementierung angemessenen Abständen die Verhältnismäßigkeit der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren
Ausübung beschränken, und tragen Entwicklungen, die nach dem Erlass der
betreffenden Maßnahme eingetreten sind, gebührend Rechnung.

5. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten,
dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Absatz 1 objektiv und unabhängig

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durchgeführt wird, einschließlich durch die Mitwirkung unabhängiger
Kontrollstellen.

Artikel 5

Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur
Beschränkung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder seiner Ausübung,
die sie einführen oder mit denen sie bestehende Vorschriften ändern wollen, durch
Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

2. Die einschlägigen zuständigen Behörden berücksichtigen insbesondere, ob diese
Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder
öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des
Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung
des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der
Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der
geordneten Rechtspflege, die Lauterkeit des Handelsverkehrs, die
Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und
Steuervermeidung, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der
städtischen Umwelt, der Tierschutz, das geistiges Eigentum, der Schutz und die
Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der
Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.

3. Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind und im Wesentlichen protektionistischen
Zwecken dienen oder protektionistische Wirkungen haben, oder rein
verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des
Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten
Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

Artikel 6

Verhältnismäßigkeit

1. Vor der Einführung neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Änderung
bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren
Ausübung beschränken, prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Vorschriften notwendig
und für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

2. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorschriften
berücksichtigen die einschlägigen zuständigen Behörden insbesondere

(a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses
verbundenen Risiken für Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;

(b) die Eignung der Vorschriften, vor allem hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur
Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in

DE 23 DE

kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken
entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise
identifiziert wurden;

(c) die Notwendigkeit der Vorschrift und insbesondere, ob bestehende Regelungen
spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel nicht
hinreichend schützen;

(d) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder
einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen
Berufsqualifikation;

(e) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der Aufgaben und dem Besitz
einer spezifischen Berufsqualifikation, insbesondere in Bezug auf Niveau,
Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung, sowie die
Existenz verschiedener Wege zum Erlangen der Berufsqualifikation;

(f) den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, die Inhabern einer bestimmten
Berufsqualifikation vorbehalten sind, nämlich ob und warum die bestimmten
Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht
geteilt werden können;

(g) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und
die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die
Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem
reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle
und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

(h) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die
Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern
abbauen können;

(i) die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme unter besonderer
Berücksichtigung der Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt und der
Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, sowie die Auswirkungen auf den
freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union;

(j) die Möglichkeit des Rückgriffs auf weniger einschneidende Mittel zur
Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels;

(k) die kumulative Wirkung der Einschränkungen sowohl auf den Zugang zu
einem Beruf als auch auf dessen Ausübung, insbesondere wie jede einzelne
Anforderung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels
beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist.

3. Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken
sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen
und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken, so prüfen die
einschlägigen zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe j
insbesondere, ob das Ziel durch eine geschützte Berufsbezeichnung erreicht werden
kann, ohne die Tätigkeiten vorzubehalten.

DE 24 DE

4. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe k prüfen die einschlägigen zuständigen
Behörden insbesondere eine etwaige kumulative Wirkung folgender Anforderungen:

(a) Tätigkeitsvorbehalte parallel zu geschützten Berufsbezeichnungen;

(b) Anforderungen der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;

(c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und
Überwachung;

(d) Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer, Registrierungs- und
Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz
einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

(e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der
Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder
Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die
bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;

(f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf
die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit
diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs
zusammenhängen;

(g) geografische Beschränkungen, insbesondere wenn der Beruf in Teilen eines
Mitgliedstaates anders reglementiert ist;

(h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung
eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;

(i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des
persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

(j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs
erforderlich sind.

Artikel 7

Informationen für Interessenträger, Mitwirkung von Interessenträgern

Die Mitgliedstaaten informieren Bürger, Dienstleistungsempfänger, repräsentative Verbände
und andere einschlägige Interessenträger als Berufsangehörige auf geeignete Weise, bevor sie
neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführen oder bestehende Vorschriften ändern,
die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und geben
ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

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Artikel 8

Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

1. Zur wirksamen Anwendung dieser Richtlinie fördern die Mitgliedstaaten vor der
Einführung von neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vor der Änderung
bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre
Ausübung beschränken, einen regelmäßigen oder gegebenenfalls punktuellen
Informationsaustausch mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die in
dieser Richtlinie geregelten Fragen, etwa wie diese konkret einen Beruf
reglementieren oder wie sich die Reglementierung auf ähnliche Tätigkeitsbereiche
auswirkt.

2. Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die
Kommission über die für die Übermittlung und den Empfang von Informationen
verantwortlichen zuständigen Behörden.

Artikel 9

Transparenz

1. Die Gründe für die Betrachtung von Vorschriften, die nach dieser Richtlinie geprüft
wurden und der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 und 6 der Richtlinie
2005/36/EG mitgeteilt werden, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig,
werden von den einschlägigen zuständigen Behörden in der in Artikel 59 Absatz 1
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe
gespeichert und anschließend von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

2. Die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise können bei der Kommission oder
dem Mitgliedstaat, der die Vorschriften notifiziert hat, Stellungnahmen einreichen.

Artikel 10

Überprüfung

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar
2024 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung und
Wirksamkeit dieser Richtlinie vor, der sich u. a. auf ihren Geltungsbereich und ihrer
Effektivität erstreckt.

2. Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge
beigefügt.

DE 26 DE

Artikel 11

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Einhaltung dieser Richtlinie notwendigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum . Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten wird in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Text der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments/Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin

5283/17 /ar
DGG 3A DE

Rat der
Europäischen Union

Brüssel, den 13. Januar 2017
(OR. en)
5283/17
COMPET 23
MI 33
ETS 4
DIGIT 7
SOC 17
EMPL 13
CONSOM 12
CODEC 37
IA 8

Interinstitutionelles Dossier:
2016/0402 (COD)

VORSCHLAG
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs

der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 12. Januar 2017
Empfänger: Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der

Europäischen Union
Nr. Komm.dok.: COM(2016) 823 final
Betr.: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES über den rechtlichen und operativen Rahmen für die
durch die Verordnung ... [ESC Regulation] eingeführte Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 823 final.

Anl.: COM(2016) 823 final

DE DE

EUROPÄISCHE
KOMMISSION

Brüssel, den 10.1.2017
COM(2016) 823 final

2016/0402 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... [ESC
Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 437 final}
{SWD(2016) 438 final}

DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

• Gründe und Ziele des Vorschlags

Da rund 70 % des BIP und der Beschäftigung in der EU auf den Dienstleistungssektor
entfallen, ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Dienstleistungsmärkte für die
Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU von zentraler Bedeutung. Mit der im
Jahr 2006 verabschiedeten Dienstleistungsrichtlinie wurden allgemeine Bestimmungen
festgelegt, die die Niederlassung von Dienstleistern erleichtern und ihre Fähigkeit, im
Binnenmarkt grenzübergreifende Dienstleistungen anzubieten, steigern. Die Richtlinie stieß
eine Reihe von Reformen in den EU-Mitgliedstaaten an und führte im Laufe von zehn Jahren
zu einem Anstieg von schätzungsweise 0,9 % des BIP der EU.

Dennoch besteht weiterhin ein großes Potenzial für Wachstum und die Schaffung von
Arbeitsplätzen, das es noch auszuschöpfen gilt. Eine schnellere Produktivitätssteigerung und
ein effizienterer Einsatz von Ressourcen kämen den EU-Dienstleistungsmärkten zugute. Der
grenzüberschreitende Dienstleistungshandel und die grenzübergreifenden Investitionen in
Dienstleistungen bewegen sich weiter auf niedrigem Niveau. Der Abbau der einer Steigerung
der grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich Dienstleistungen noch entgegenstehenden
Hindernisse wird zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen und zu mehr
Auswahlmöglichkeiten und besseren Preisen für Verbraucher sowie einer verstärkten
Innovationstätigkeit führen. Mit der Überwindung dieser Hemmnisse unter den bereits durch
die Dienstleistungsrichtlinie geschaffenen Rahmenbedingungen könnte das BIP der EU um
weitere 1,7 % gesteigert werden.1 Des Weiteren werden besser funktionierende
Dienstleistungsmärkte die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie positiv beeinflussen, da das
verarbeitende Gewerbe der EU einen wichtigen Abnehmer und Endnutzer von
Dienstleistungen darstellt. Tatsächlich machen Dienstleistungen 40 % des Wertes eines
Fertigerzeugnisses in der EU aus. Eine wettbewerbsfähige Fertigungsindustrie ist darum von
gut funktionierenden Dienstleistungsmärkten abhängig.

Aus diesen Gründen betonte der Europäische Rat: „ Die Verwirklichung eines vertieften und
faireren Binnenmarkts ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Arbeitsplätze
zu schaffen, die Produktivität zu steigern und ein attraktives Umfeld für Investitionen und
Innovation zu gewährleisten.“

2 Ein besser funktionierender Binnenmarkt ist eine der zehn
Prioritäten der Europäischen Kommission. In ihrer im Oktober 2015 verabschiedeten
Binnenmarktstrategie kündigte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen an, um den
Binnenmarkt ohne Grenzen für Dienstleistungen Wirklichkeit werden zu lassen.3 Das Ziel ist
klar: Hürden abbauen, um es Dienstleistern zu erleichtern, neue Geschäftschancen
wahrzunehmen, und gleichzeitig für Verbraucher hochwertige Dienstleistungen garantieren.
Dieser Vorschlag schließt an die Binnenmarktstrategie an.

Die Dienstleistungsrichtlinie bietet einen ausgewogenen Rechtsrahmen zur Erreichung dieser
Ziele. Sie stellt sicher, dass nationale Vorschriften nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und

1 Europäische Kommission: „Update of the study on the economic impact of the Services Directive“

(Aktualisierte Studie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie), 2015.
2 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016.
3 Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: Mehr Chancen

für die Menschen und die Unternehmen.

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verhältnismäßig sind, um die im Interesse der Allgemeinheit liegenden Ziele zu
verwirklichen. Darüber hinaus schreibt sie den Mitgliedstaaten vor, Hemmnisse
administrativer Art abzubauen, die Dienstleistungsanbieter in der Praxis davon abhalten,
grenzüberschreitend tätig zu werden. Die Dienstleistungsrichtlinie und die damit festgelegten
wichtigen Grundsätze bleiben von diesem Vorschlag unberührt.

Diese mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeführten Grundsätze haben Fortschritte auf dem
Wege zu einer besseren Funktionsweise der EU-Dienstleistungsmärkte ermöglicht.
Gleichzeitig bestehen in einer Reihe wichtiger Dienstleistungsbereiche noch immer
Hindernisse für eine verstärkte Binnenmarktintegration. Dies ist insbesondere in
Dienstleistungsbereichen wie Unternehmensdienstleistungen und der Bauwirtschaft der Fall,
in denen die Wahrnehmung von Geschäftschancen in anderen Mitgliedstaaten für
Dienstleistungserbringer oftmals nicht leicht ist. Dienstleister sind bei einer Expansion ins
Ausland mit verwaltungstechnischen Hemmnissen konfrontiert. Dies wurde durch
umfassende Kontakte mit Dienstleistern bestätigt.4 Dazu zählt auch mangelnde Klarheit
darüber, in welcher Weise bestehende Regelungen zu befolgen sind, was Unternehmen,
insbesondere KMU, von dem Vorstoß abhält, Geschäftschancen in anderen Mitgliedstaaten zu
nutzen. Dienstleister haben Schwierigkeiten, sich Informationen über geltende rechtliche
Anforderungen und Verfahren zu beschaffen, die durchlaufen werden müssen, um Zugang
zum Markt eines anderen Mitgliedstaats zu erhalten. Darüber hinaus erfassen nationale
Regelungen häufig nur nationale Sachverhalte, ohne zu klären, wie sie auf
Dienstleistungsanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden sollen.
Infolgedessen ist für Dienstleister, die sich darum bemühen, eine ständige Präsenz in einem
anderen Mitgliedstaat einzurichten oder zeitweise grenzüberschreitende Dienstleistungen zu
erbringen, oftmals schwer zu verstehen, welche Vorschriften wie Anwendung finden. Die
Verwaltungsformalitäten in den verschiedenen Mitgliedstaaten sind häufig kompliziert, und
ihre Erfüllung ist für Dienstleister oftmals kostspielig.

Ziel der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist es darum, den
Verwaltungsaufwand für Dienstleister, die ihre Aktivitäten auf andere Mitgliedstaaten
ausweiten möchten, zu verringern. Gleichzeitig wird sie sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten
Vorschriften, die gerechtfertigt sind, anwenden können. Sie würde Dienstleistern auf
freiwilliger Basis als alternative Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung geltender
nationaler Regelungen angeboten werden. Sie ermöglicht es Dienstleistungserbringern, zur
Erfüllung der bei Auslandsexpansionen erforderlichen Formalitäten ein vollelektronisches
Verfahren auf EU-Ebene zu nutzen. Damit wird die Rechtssicherheit für Dienstleister erhöht
und der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Durch die elektronische Karte werden
Dienstleister in der Lage sein, verwaltungstechnische Hemmnisse zu umgehen, wie etwa die
Unsicherheit, welche Anforderungen Anwendung finden, das Ausfüllen unterschiedlicher
Formulare in fremden Sprachen, das Übersetzen, Bescheinigen oder Beglaubigen von
Dokumenten sowie nicht elektronische Verfahrensschritte. Die Kosteneinsparungen in Bezug
auf die unter das Verfahren für die elektronische Karte fallenden Formalitäten wären im
Vergleich zur aktuellen Situation erheblich und würden sich möglicherweise auf 50 % oder
noch mehr belaufen.5
4 Einschließlich neun von der Kommission organisierter Workshops mit Dienstleistungserbringern in

Grenzregionen.
5 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: „Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Richtlinie

des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte“, 2017.

DE 4 DE

In Fällen, in denen ein Dienstleister plant, eine Dienstleistung vorübergehend
grenzüberschreitend zu erbringen, würde die elektronische Karte vom Herkunftsmitgliedstaat
ausgestellt werden. Der Aufnahmemitgliedstaat könnte dann Einwände gegen die Ausstellung
der Karte erheben, wenn er bereits nach der geltenden Dienstleistungsrichtlinie aus einem der
in Artikel 16 genannten zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses dazu befugt ist.
Einmal ausgestellt, würde die elektronische Karte dem Dienstleister die Möglichkeit bieten,
Dienstleistungen vorübergehend grenzüberschreitend im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen.
Im Einklang mit Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie haben die Entscheidungsbefugnisse
der Aufnahmemitgliedstaaten, einen Antrag auf eine Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte abzulehnen, dementsprechend unverändert Bestand.

Beabsichtigt ein Dienstleister, Dienstleistungen mithilfe einer Zweigstelle, einer Agentur oder
eines Büros in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, so erfolgt die Ausstellung der
elektronischen Karte durch den Aufnahmemitgliedstaat. In diesem Fall würde der
Dienstleister die Karte trotzdem bei den Behörden seines Herkunftslands beantragen, die
prüfen würden, ob der Dienstleister in ihrem Hoheitsgebiet im Sinne der geltenden
Vorschriften niedergelassen ist. In einem zweiten Schritt würden die Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats jedoch ein Verfahren bei den zuständigen Behörden des
Aufnahmelands einleiten, um diesen die Entscheidung zu ermöglichen, ob der beantragende
Dienstleister die regulatorischen Anforderungen seines Aufnahmelands der
Dienstleistungsrichtlinie entsprechend erfüllt. Aufgrund dessen gäbe es keine
Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Dienstleistungserbringern.
Nach Ausstellung der elektronischen Karte könnte deren Inhaber Dienstleistungen über eine
Zweitniederlassung (in Form einer Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros) im
betreffenden Aufnahmemitgliedstaat erbringen.

Die Idee der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist mit dem Europäischen
Berufsausweis (European Professional Card – EPC) vergleichbar, mit dem die Behörden der
Mitgliedstaaten bereits vertraut sind. Der EPC ist seit Januar 2016 verfügbar und fand bei den
ausgewählten Berufstätigen großen Anklang. Damit wird deutlich, dass ein derartiges
Instrument der Vereinfachung für die jeweiligen Nutzer von praktischem Nutzen ist. Sowohl
die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als auch der EPC sind freiwillige
elektronische Verfahren auf EU-Ebene. Die Nutzung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte ist für Dienstleister freiwillig. Die Behörde des Herkunftslands des
Antragstellers fungiert dabei als einheitlicher Ansprechpartner. Das Funktionieren beider
Systeme ist außerdem von im Voraus festgelegten und verbindlichen Abläufen abhängig, die
auf die Zusammenarbeit zwischen dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat ausgerichtet
sind und über das bestehende Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) umgesetzt werden.
Gleichzeitig verfolgen die beiden Systeme unterschiedliche Ziele. Der EPC erleichtert die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch die Anerkennung beruflicher
Qualifikationen für natürliche Personen wie Arbeitnehmer oder selbstständige Dienstleister in
Übereinstimmung mit der Richtlinie über Berufsqualifikationen. Die Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte betrifft eine viel größere Bandbreite von Anforderungen. Er
wäre sowohl für natürliche Personen, die selbstständig tätig sind, als auch für Unternehmen
verfügbar, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen möchten. Im
Gegensatz zum EPC würden im Rahmen der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte auch technische Einrichtungen angeboten, um die mit der Entsendung
von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie zu diesem Zweck das IMI nutzen wollen, verbundenen
Verwaltungsformalitäten zu vereinfachen. Die Möglichkeit der Nutzung des IMI wird in
keiner Weise den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie 2014/67/EU berühren. Ebenso

DE 5 DE

enthalten wären Regelungen, die den Zugang zum Versicherungsschutz bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen erleichtern.

Die elektronische Karte würde Anforderungen abdecken, die unter die
Dienstleistungsrichtlinie fallen, und dementsprechend nicht Bereiche wie Steuern, Arbeit und
Sozialversicherung. Gleichwohl dürfen die Behörden in den Mitgliedstaaten von den Inhabern
der elektronischen Karte nicht verlangen, bereits im Rahmen des Verfahrens für die Karte
erfasste Informationen für Verfahren oder Formalitäten vorzulegen, die einem Dienstleister
im Zusammenhang mit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, einem Wettbewerb oder
einer Konzession, der Gründung von Tochtergesellschaften oder der Eintragung von
Zweigstellen nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts und der Registrierung bei verpflichtenden
Sozialversicherungen auferlegt wurden. Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
würde – in einem ersten Schritt – für Unternehmens- und Baudienstleistungen gelten, soweit
die zugehörigen Aktivitäten bereits unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen. Beide Branchen
sind für die Wirtschaft in der EU von zentraler Bedeutung.6 Anbieter von Bau- oder
Unternehmensdienstleistungen sind bei einer Expansion ins Ausland oftmals mit sehr
komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert. Darüber hinaus fiel das
Produktivitätswachstum in den vergangenen zehn Jahren in beiden Branchen sehr gering aus,
und grenzüberschreitende Handels- und Investitionsaktivitäten finden nur in beschränktem
Umfang statt. Ein verstärkter grenzüberschreitender Wettbewerb würde dazu beitragen, die
Wettbewerbsfähigkeit beider Branchen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.

Dieser Vorschlag umfasst auch Überprüfungsklauseln, um in Zukunft die Angemessenheit der
Beseitigung regulatorischer Hindernisse, die Wirksamkeit der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sowie ihre mögliche Ausweitung auf andere Branchen zu prüfen.

• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Richtlinie wird zusammen mit einer Verordnung vorgelegt. In der Richtlinie wird der
rechtliche und operative Rahmen der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
dargelegt, und es werden unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen, die Zuständigkeiten
der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, die Gültigkeit der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sowie die Bedingungen für ihren Entzug oder ihre Aussetzung geregelt.
Im Rahmen der Verordnung werden Werkzeuge eingerichtet, die Dienstleistungserbringern in
der gesamten EU zur Verfügung stehen. Des Weiteren erleichtert sie die Klärung von Fragen
im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz eines grenzüberschreitend tätigen
Dienstleisters.

Mit dieser Richtlinie werden die bestehenden EU-Bestimmungen zu sozialen Fragen,
Beschäftigungsbedingungen (insbesondere Entsendung von Arbeitnehmern,
Arbeitnehmerrechte und die soziale Säule) sowie Arbeits- und Umweltschutz beibehalten.
Diesbezüglich bestehende Schutzbestimmungen werden weder geändert noch infrage gestellt.
Die elektronische Karte böte nähere Informationen über das Unternehmen. Die Befugnis der
Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen, bliebe davon vollkommen unberührt.
Die Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern gemäß den Richtlinien 96/71/EG und
2014/67/EU gelten im Kontext der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte fort; es
werden jedoch weitere Einrichtungen für die Erfüllung dieser Vorschriften zur Verfügung
gestellt. Wenn die Mitgliedstaaten Verfahren eingerichtet haben, mit denen die Erklärung in
Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU auf

6 Die beiden Branchen decken laut Eurostat zusammen etwa 20 % des BIP und der Beschäftigung in der

EU ab.

DE 6 DE

elektronischem Wege ausgefüllt werden kann, leitet die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte den Karteninhaber zu den entsprechenden nationalen Verfahren.
Dienstleister, die Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind,
können diese Erklärung auch über eine elektronische, mit dem IMI verbundene Plattform
einreichen, sofern der betreffende Aufnahmemitgliedstaat der Kommission mitgeteilt hat, dass
diese Möglichkeit für die Entsendung von Arbeitnehmern in sein Hoheitsgebiet zur
Verfügung steht.

Der Vorschlag für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ergänzt andere zur
Verhinderung der Schaffung von nationalen Beschränkungen für die grenzüberschreitende
Dienstleistungserbringung in der Binnenmarktstrategie angekündigte politische Initiativen im
Zusammenhang mit Dienstleistungen. In dieser Hinsicht ergänzt er den Vorschlag der
Kommission [XX] für eine Richtlinie zur Reformierung des Verfahrens, gemäß welchem die
Mitgliedstaaten Genehmigungsregelungen und Anforderungen im Bereich Dienstleistungen
notifizieren müssen.

Ergänzt wird dieser Vorschlag ebenfalls von der in der Binnenmarktstrategie für 2017
angekündigten Initiative des zentralen digitalen Zugangstors (Single Digital Gateway). Das
Zugangstor, zu dem im Herbst 2016 eine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde, wird
die derzeitigen Informationslücken für Unternehmen und Bürger schließen, indem die
relevanten Online-Informationen auf EU- und nationaler Ebene eingebunden, vervollständigt
und optimiert werden. Eine Anbindung an Hilfsdienste ist ebenfalls vorgesehen. Außerdem
soll dadurch die Digitalisierung der nationalen, für Bürger und Unternehmen bei der
Wahrnehmung ihrer Binnenmarktrechte relevanten Verfahren weiter vorangetrieben werden.
Der Umfang des zentralen digitalen Zugangstors soll sich über die von der vorliegenden
Initiative abgedeckten Bereiche hinaus erstrecken.

Demgegenüber sollte die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ein vollständig
harmonisiertes und standardisiertes Instrument für die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen bieten, das die Befolgungskosten für bestimmte Dienstleistungsmärkte, die
weitgehend von KMU dominiert sind, reduziert. Sie dient dem Ziel der
Verwaltungsvereinfachung, indem sie den Mitgliedstaat, aus dem der Dienstleister stammt,
einbezieht; dieser (Herkunfts-)Mitgliedstaat hat jedoch kein Mitspracherecht in Bezug auf die
Anforderungen, die ein Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten erfüllen muss. Nach Maßgabe
der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind die anderen Mitgliedstaaten
gehalten, über einen vorgegebenen und vollständig standardisierten Arbeitsablauf zu
informieren und dessen Einhaltung sicherzustellen. Mithilfe des mit diesem Verfahren
verknüpften zentralen digitalen Zugangstors werden die Begünstigten dieses Verfahren
mühelos finden können.

Die Umsetzung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte wird vollumfänglich
auf die Entwicklung des Projekts des zentralen digitalen Zugangstors abgestimmt sein und es
werden dabei die im eGovernment-Aktionsplan formulierten Grundsätze beachtet
(insbesondere: standardmäßig digital, interoperabel, grenzübergreifend, einmalig und
integrativ).7

Schließlich ergänzt dieser Vorschlag die Durchsetzungsstrategie der Kommission, die diese
parallel dazu verfolgt, um gegen ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige nationale
7 EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 – Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen

Verwaltung (COM(2016) 179).

DE 7 DE

Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
vorzugehen.

Die Umsetzung dieser Richtlinie wird durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
unterstützt werden, das mit der IMI-Verordnung8 eingeführt wurde. Das IMI kann seit 2011
von etwa 5000 Behörden genutzt werden; es unterliegt laufenden Benutzerumfragen und hat
sein Potenzial im Rahmen des im Januar 2016 eingeführten Europäischen Berufsausweises
unter Beweis gestellt.

• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Richtlinie und die vorgeschlagene Verordnung, mit welcher die Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte eingeführt wird, sind in vollem Umfang vereinbar mit
zahlreichen anderen Politikbereichen der Union, insbesondere anderen Politikbereichen der
Kommission bezüglich der Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten.

Die Vereinfachung der dokumentenbezogenen Formalitäten würde sich genau an den
Lösungen orientieren, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1191 über die Förderung
der Freizügigkeit der Bürger eingeführt werden sollen, indem die Anforderungen zur Vorlage
bestimmter öffentlicher Dokumente in der Europäischen Union9 vereinfacht werden.

Auf dem Gebiet der Anerkennung beruflicher Qualifikationen wurde 2013 ein ähnliches
Instrument zur Förderung der Verwaltungsvereinfachung eingeführt – der oben genannte
Europäische Berufsausweis, der seit Januar 2016 für einige ausgewählte Berufe (Pflegekräfte,
Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer und Immobilienmakler) verfügbar ist. Im Interesse
der Vermeidung potenzieller Überschneidungen sieht der vorliegende Vorschlag vor, dass
Berufstätigen, die einen Europäischen Berufsausweis beantragen können, der Erhalt einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte verwehrt ist.

Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Behörden auf alle verfügbaren Vernetzungen mit
nationalen Registern, einschließlich der Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)
gemäß der Richtlinie 2009/101/EG, sowie mit Insolvenzregistern gemäß der
Verordnung (EU) 2015/848 zurückgreifen, bevor sonstige Maßnahmen zur Einholung von
Informationen oder Prüfung von zuvor erhaltenen Informationen im Kontext einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ergriffen werden.

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

• Rechtsgrundlage

Diese gesetzgeberische Maßnahme fällt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in eine
geteilte Zuständigkeit. Sie soll die Niederlassung und die Dienstleistungserbringung im
8 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012

über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).

9 Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur
Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage
bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1).

DE 8 DE

Binnenmarkt erleichtern und dabei die allgemeinen Grundsätze des Niederlassungsrechts und
der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 bzw. 56 AEUV sowie der
Dienstleistungsrichtlinie entsprechend weiterentwickeln und umsetzen. Diese Richtlinie
beruht auf Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 AEUV, welche die allgemeine
Rechtsgrundlage zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit bzw. die Rechtsgrundlage für
Bestimmungen in Bezug auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen.

• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das übergeordnete Ziel dieses Legislativvorschlags besteht darin, das reibungslose
Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen zu gewährleisten, der nicht auf das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Gebiet der EU
erstreckt. Angesichts des länderübergreifenden Charakters des EU-Binnenmarkts und der
Notwendigkeit, Situationen in grenzüberschreitenden Zusammenhängen auf möglichst
kohärente Weise zu begegnen, stellt die Nutzung eines vorhandenen und in der gesamten EU
funktionierenden IT-Werkzeugs – des IMI – eine effiziente Reaktion dar, die nur durch ein
Tätigwerden auf EU-Ebene zur Anwendung gelangen kann.

Ferner sieht die Richtlinie Regelungen vor – insbesondere in Bezug auf die Rolle der
Koordinierungsbehörden auf Ebene der Mitgliedstaaten –, die den Mitgliedstaaten die
Verantwortung dafür überlassen, im Einklang mit ihrer Verwaltungsorganisation auf
nationaler Ebene die geeignete Stelle zur Erfüllung dieser Vorschriften zu bestimmen.

• Verhältnismäßigkeit

Die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen stehen in einem angemessenen
Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel der weiteren Integration der Dienstleistungsmärkte
auf EU-Ebene, indem sie eine höhere Marktdynamik und verstärkten grenzüberschreitenden
Wettbewerb ermöglichen. Sie stehen ebenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den
Zielen der Schaffung größerer Transparenz, der Senkung von Kosten und der Vereinfachung
von Verfahren, die Dienstleistern im grenzübergreifenden Kontext von den Mitgliedstaaten
auferlegt werden. Darüber hinaus bauen sie auf dem IMI auf, einem auf EU-Ebene
bestehenden IT-Instrument, das aus dem EU-Haushalt finanziert und bereits von nationalen
Verwaltungen genutzt wird. Das eingeführte Verfahren auf EU-Ebene wird nur geringfügige
Änderungen des IMI mit sich bringen, sodass sich die Kosten auf EU- und nationaler Ebene
in Grenzen halten. Diese begrenzten Kosten sind im Hinblick auf bestehende ähnliche
Verfahren, wie etwa den Europäischen Berufsausweis, ermittelt worden.

Diese Maßnahmen gehen nicht über das für die Lösung der aufgezeigten Probleme und die
Verwirklichung der benannten Ziele erforderliche Maß hinaus. Obgleich das EU-weite
Verfahren von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten verlangt, eine aktive Rolle
einzunehmen, werden die von den Mitgliedstaaten erwarteten finanziellen Anstrengungen
aufgrund der Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems, einer bereits bestehenden und
mit EU-Mitteln eingerichteten Plattform, begrenzt sein. Außerdem wirken sich der zusätzliche
Wettbewerb auf den Dienstleistungsmärkten durch mehr Akteure und der zunehmende
Umsatz, die durch die Nutzung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte zu
erwarten sind, positiv auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten aus.

Die Nutzung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist für Dienstleister
freiwillig.

DE 9 DE

• Wahl des Instruments

Diese Richtlinie basiert auf den Artikeln 53 und 62 AEUV, nach denen nur der EU-
Gesetzgeber zur Verabschiedung von Richtlinien befugt ist. Sie beinhaltet Bestimmungen
über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufnahme
bestimmter Dienstleistungsaktivitäten. Außerdem präzisiert sie die konkreten Auswirkungen
der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte bei der Erschließung des Marktes eines
anderen Mitgliedstaats.

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bes tehender Rechtsvorschriften

Zur Vorbereitung dieses Vorschlags hat die Kommission eine eingehende Bewertung der
Dienstleistungsrichtlinie vorgenommen. Diese Bewertung hat ergeben, dass die
Dienstleistungsrichtlinie bislang nur teilweise wirksam umgesetzt wurde. Die
Dienstleistungsrichtlinie konnte mithilfe der Reformen der Mitgliedstaaten zusätzliches
Wachstum generieren. Dennoch sind Dienstleister in wichtigen Dienstleistungsbereichen
(z. B. Unternehmensdienstleistungen und Bauwirtschaft) noch immer mit einer bedeutenden
Anzahl von Beschränkungen konfrontiert. Darüber hinaus kann das System der
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten seinen Nutzen nicht voll entfalten.
Eine im Jahr 2015 durchgeführte ausführliche Analyse zur Funktionsfähigkeit und
Praxistauglichkeit der einheitlichen Ansprechpartner kam zu dem Schluss, dass die meisten
einheitlichen Ansprechpartner in Bezug auf die Erbringung vorübergehender
grenzüberschreitender Dienstleistungen oder die Gründung eines Unternehmens die erwartete
Vereinfachung der Verwaltung noch nicht in vollem Umfang erreicht haben.

• Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat mehrere Analysen und Konsultationen durchgeführt, um Belege für die
verbleibenden Hemmnisse zusammenzutragen, die der uneingeschränkten Funktionsweise des
Binnenmarkts für Dienstleistungen entgegenstehen. Der Schwerpunkt lag dabei verstärkt auf
den praktischen Auswirkungen der dort seit 2014 bestehenden Bestimmungen. Um die
Auswirkungen nationaler Reformen auf Dienstleistungsmärkte sowie den Zugang zu
Versicherungen für Dienstleister zu bewerten, wurde eine wirtschaftliche Abschätzung
vorgenommen. Des Weiteren wurden Workshops mit Interessenträgern im Rahmen des
Binnenmarktforums 2014, 2015 und 2016 organisiert. Darin untersucht wurden die
Herausforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Erschließung
grenzüberschreitender regionaler Märkte bzw. die konkreten Herausforderungen in
Dienstleistungsbereichen (insbesondere Unternehmens- und Baudienstleistungen), die durch
eine geringe grenzüberschreitende Handels- und Investitionstätigkeit auf EU-Ebene
beeinträchtigt werden. Die gesammelten Beiträge und Informationen haben gezeigt, dass
Dienstleister in verschiedenen wirtschaftlich bedeutenden Bereichen trotz gewisser
Fortschritte im Laufe der vergangenen Jahre noch immer mit einer Reihe von Hindernissen
konfrontiert sind, wenn sie über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus expandieren
möchten.

DE 10 DE

Die Interessenträger haben unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck gebracht, inwiefern die
Rahmenbedingungen, denen die Dienstleistungsmärkte auf EU- und nationaler Ebene
unterliegen, verbessert werden können. In dieser Richtlinie werden weder materiellrechtliche
Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der
Dienstleistungsrichtlinie noch Regelungen in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern
oder den Arbeits- oder Umweltschutz geändert. Die Interessenträger sind nahezu einstimmig
dagegen, die Dienstleistungsrichtlinie wieder aufzurollen.

Vom 3. Mai bis 26. Juli 2016 wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt. Im
Rahmen der Konsultation wurden weitere Meinungen von Interessenträgern sowie
Erfahrungen aus erster Hand bezüglich der insbesondere in diesen Dienstleistungsbereichen
verbleibenden Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in
der EU erfasst.

Die Ergebnisse all dieser Bemühungen bestätigen, dass ungerechtfertigte oder
unverhältnismäßige Anforderungen auf nationaler Ebene immer noch vorhanden sind, zum
Nachteil von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern im Binnenmarkt.
Darüber hinaus liefern sie konkrete Hinweise darauf, welche politischen Reaktionen von den
Interessenträgern erwartet werden. Die Mehrheit der Interessenträger unterstützte die
Notwendigkeit, die verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende
Dienstleistungserbringung zu beseitigen und den Zugang zu Versicherungsschutz in diesen
Situationen zu erleichtern und dabei gleichzeitig den Besitzstand der Union auf den Gebieten
Soziales, Beschäftigung, Arbeitsschutz oder Umwelt zu wahren und eine anspruchsvolle
Durchsetzungsstrategie zu verfolgen. In dieser Hinsicht verabschiedete die Kommission im
November 2016 ein umfassendes Durchsetzungspaket, um gegen die in neun Mitgliedstaaten
in Bezug auf Dienstleistungen eingeführten unverhältnismäßigen Beschränkungen
vorzugehen.

Diese Initiative, mit der die Erschließung grenzüberschreitender Dienstleistungsmärkte
verbessert werden soll, wurde zudem vom Rat (Wettbewerbsfähigkeit) in seinen
Schlussfolgerungen vom 29. Februar 2016 zur Binnenmarktstrategie10 sowie vom
Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 201611 unterstützt.
Unterstützung erfuhr sie ebenfalls vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zur
Binnenmarktstrategie vom 26. Mai 201612.

• Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Ergebnisse eines im Zeitraum 2010/2011 durchgeführten Verfahrens der gegenseitigen
Evaluierung, der 2011/2012 vorgenommenen Leistungsprüfungen sowie des 2012/2013
unternommenen Peer Review sind allesamt in die Vorbereitung dieses Vorschlags für eine
Richtlinie eingeflossen. Darüber hinaus bieten die Ergebnisse verschiedener öffentlicher
Konsultationen, einschließlich der im Sommer 2016 durchgeführten Konsultation, eine solide
Wissensgrundlage auf dem Gebiet.

Die Kommission stützte sich ferner auf den regelmäßigen fachlichen Austausch im Rahmen
ihrer Expertengruppe zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie.
10 Schlussfolgerungen des Rates zur „Binnenmarktstrategie für Dienstleistungen und Waren“ vom

29. Februar 2016.
11 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016.
12 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 zur Binnenmarktstrategie.

http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6622-2016-INIT/de/pdf
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6622-2016-INIT/de/pdf
http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/06/28-euco-conclusions/
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2016-0237+0+DOC+XML+V0//DE
DE 11 DE

• Folgenabschätzung

Zur Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. In dem
wiedervorgelegten Bericht werden die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle in seiner
zunächst ablehnenden Stellungnahme vom 14. Oktober 201613 ausgesprochenen
Empfehlungen sowie die vom Ausschuss in seiner letzten befürwortenden Stellungnahme
vom 8. November 201614 angesprochenen weiteren Punkte berücksichtigt. Insbesondere
wurden die Problembeschreibung und der Umfang der Folgenabschätzung geklärt, die
verschiedenen Maßnahmenoptionen in eindeutig erkennbare Maßnahmenpakete umgruppiert
und Senkungen der Verwaltungskosten mit größerer Genauigkeit geschätzt.

In der Folgenabschätzung wurden einzelne Maßnahmenoptionen berücksichtigt und in
„Maßnahmenpakete“ eingeteilt. Dabei wurden die folgenden Maßnahmenpakete untersucht:

 Ein erstes Maßnahmenpaket würde es dem Dienstleister ermöglichen, im
Herkunftsmitgliedstaat eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung sowie eine Bestätigung des bestehenden Versicherungsschutzes
für ebenfalls im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten zu erhalten;

 ein zweites Maßnahmenpaket würde es dem Dienstleister ermöglichen, für den
erleichterten Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaats auf ein
Verfahren auf EU-Ebene zurückzugreifen; dies schließt ein hochentwickeltes
elektronisches, mit dem IMI verbundenes System ein, das die Erfüllung der
Formalitäten für entsandte Arbeitnehmer erleichtert und dessen Nutzung dem
Aufnahmemitgliedstaat freisteht. Zudem würde es praktische Hindernisse im
Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz in grenzüberschreitenden Fällen
beseitigen;

 ein drittes Maßnahmenpaket würde zusätzlich zu Paket 2 die regulatorische
Ungleichheit bei einer Reihe zentraler Unternehmensdienstleistungen
(Architektur, Ingenieurwesen und Buchhaltung) durch die Harmonisierung
einer begrenzten Zahl von Anforderungen, die in diesen drei Branchen für
Dienstleistungserbringer gelten, verringern (d. h. Beschränkungen in Bezug auf
die Rechtsform, Anforderungen bezüglich des Prozentsatzes der Anteile, der
Berufsangehörigen vorbehalten bleiben sollte, sowie Beschränkungen der
Erbringung multidisziplinärer Tätigkeiten);

 ein viertes Maßnahmenpaket würde zusätzlich zu Paket 3 konkrete Lösungen
beinhalten, um die oben genannten regulatorischen Unterschiede im Fall von
Zweitniederlassungen (Zweigstellen und Agenturen) anzugehen. Ausländische
Dienstleister würden dabei von bestimmten Anforderungen ausgenommen
werden, während der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit bekäme,
alternative Schutzbestimmungen einzuführen.
13 Die Hauptempfehlungen des Ausschusses in seiner ursprünglichen Stellungnahme zur

Folgenabschätzung bestanden darin, die Problembeschreibung zu verbessern, das Konzept und die
Formulierung der verschiedenen Maßnahmen zu überdenken und zusätzliche Informationen zu den
möglichen Kosten für die Mitgliedstaaten sowie den Meinungen von Interessenträgern zur Verfügung
zu stellen.

14 http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm

http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm
DE 12 DE

Das erste Paket würde eine gewisse Vereinfachung bewirken, die im Vergleich zu den
anderen Paketen jedoch begrenzter ausfällt. Obgleich die Pakete 3 und 4 sich noch stärker
auswirken würden als Paket 2, da sie sich (neben der Verwaltungsvereinfachung) auch mit
regulatorischen Hemmnissen befassen, entschied sich die Kommission aus folgenden
Gründen für Paket 2: Die Beseitigung der einschneidendsten Anforderungen, auf die die
Pakete 3 und 4 abzielen, durch gezielte Durchsetzungsmaßnahmen – ergänzt durch
spezifische Empfehlungen, die auf den gesamten Reglementierungsrahmen für den Beruf
ausgerichtet sind, der eine bestimmte Dienstleistung erbringt – erscheint verhältnismäßiger als
ein Rechtsetzungsvorschlag, mit dem ein Minimum an Harmonisierung für eine begrenzte
Zahl von Anforderungen in einer begrenzten Zahl von Dienstleistungsbereichen eingeführt
wird. Paket 4 wird zudem aus dem Grund verworfen, dass es den Eindruck erwecken würde,
eine Lösung einzuführen, die von einem Herkunftslandansatz bestimmt ist, nach welchem
ausländische Dienstleistungserbringer nur den Rechtsvorschriften ihres
Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, wodurch eine umgekehrte Diskriminierung inländischer
Dienstleister entstünde.

Das gewählte Paket bringt Dienstleistern, die grenzübergreifende Aktivitäten aufnehmen,
voraussichtlich mehr Rechtssicherheit und Kosteneinsparungen. Es wird wahrscheinlich eine
verstärkte Marktdynamik und vermehrten Wettbewerb erzeugen und dadurch die Auswahl
und den Mehrwert für Verbraucher vergrößern.

• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die vorgeschlagene Richtlinie wird zur Effizienz der Rechtsetzung in Bezug auf den
Marktzugang für Dienstleister sowie zur Vereinfachung beitragen, indem die Modalitäten,
nach welchen den Dienstleistern Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaats gewährt
wird, verbessert werden. Die Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten im Sinne der
Dienstleistungsrichtlinie ändern sich dadurch nicht.

• Grundrechte

Dieser Vorschlag stärkt die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte. Insbesondere
wird der Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Charta
garantiert. Darüber hinaus besteht das vorrangige Ziel dieser Initiative darin, die
Wahrnehmung des Niederlassungsrechts sowie des Rechts, Dienstleistungen in einem
beliebigen Mitgliedstaat zu erbringen, wie in Artikel 15 Absatz 2 der Charta vorgeschrieben,
zu erleichtern und dabei sicherzustellen, dass keine Diskriminierungen, selbst indirekter Art,
aufgrund der Staatsangehörigkeit bestehen (weitere Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 der
Charta). Das EU-weite Verfahren ist nach Maßgabe von Artikel 41 der Charta außerdem
dafür vorgesehen, ein unparteiisches, faires und verhältnismäßig zügiges Verfahren
einzuführen, auch im Hinblick auf die Beteiligung der Kommission. Schließlich ist das
Verbot des Missbrauchs der Rechte, nämlich der Dienstleistungsfreiheit, im Sinne von
Artikel 54 der Charta gebührend zu würdigen.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wird voraussichtlich insoweit Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben, als
für die zukünftige Elektronische Europäische Dienstleistungskarte das Binnenmarkt-
Informationssystem („IMI“) als operationelles Rückgrat genutzt wird. Das IMI wird so
angepasst werden müssen, dass es das Verfahren für die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte sowie die Speicheranforderungen unterstützt, und es wird um einige

DE 13 DE

zusätzliche Funktionen ergänzt werden müssen, nämlich eine öffentliche Schnittstelle für
Dienstleister, Vernetzungen mit anderen relevanten Systemen und eine
Abwicklungsfunktionalität für nationale Behörden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das
IMI für die Zwecke der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte als Instrument für
den effektiven Informationsaustausch und die gegenseitige Amtshilfe zwischen zuständigen
Behörden innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats angeboten wird, ohne dass hierdurch
andere von den Mitgliedstaaten eingerichtete Lösungen Schaden nehmen würden.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Nutzung des IMI zur Stärkung der Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte bedeutende Größen- und Verbundvorteile mit sich bringen
wird, werden die Auswirkungen auf den EU-Haushalt moderat ausfallen. Zudem werden die
bestehenden Hauptfunktionen des IMI sowie die derzeit in der Entwicklung befindlichen
Funktionen weitgehend den Anforderungen der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte gerecht. Die Kosten für Anpassung und Entwicklung werden dadurch
erheblich gesenkt.

Notwendige Mittelzuteilungen werden jedoch mithilfe von Umschichtungen erzielt; über die
bereits in der offiziellen Finanzplanung der Kommission vorgesehenen Mittel hinausgehende
haushaltspolitische Auswirkungen auf den EU-Haushalt sind nicht zu erwarten.

5. WEITERE ANGABEN

• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten

In der Richtlinie ist vorgesehen, dass sie 36 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist und
anschließend spätestens alle fünf Jahre einer Bewertung unterzogen wird. Zudem wären die
Mitgliedstaaten, Dienstleister, Sozialpartner und sonstige Interessenträger aufgefordert, das
Funktionieren der Initiative zu bewerten. Betrachtet werden bestimmte Indikatoren, anhand
derer die Auswirkungen der Richtlinie beurteilt werden können. Dazu gehören beispielsweise
die Anzahl der Dienstleister, die die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte nutzen,
ihre Erfahrung in Bezug auf den Verwaltungsaufwand, die Geschwindigkeit der angewandten
Verfahren oder die Häufigkeit des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten.

• Erläuternde Dokumente (für Richtlinien)

Erläuternde Dokumente für die Umsetzung aller Vorschriften in innerstaatliches Recht sind
für diesen Vorschlag nicht erforderlich. Die Kommission wird jedoch Leitlinien in Bezug auf
die Anwendung aller Arbeitsabläufe und Verwaltungseinrichtungen im Sinne der
vorgeschlagenen Verordnung zur Einführung der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte vorlegen. Die Vorlage dieser Leitlinien erfolgt, wenn alle notwendigen
gemäß dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen
delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte eingeführt wurden.

• Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag umfasst die folgenden Bestimmungen:

Artikel 1 legt den Gegenstand dar, der darin besteht, einen rechtlichen und operativen
Rahmen für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte, welcher durch die
Verordnung ....[ESC Regulation]……. eingeführt wird, festzulegen, und enthält die

DE 14 DE

Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch die
Inhaber einer elektronischen Karte.

In Artikel 2 ist der Anwendungsbereich dieser Richtlinie festgelegt, der die in ihrem Anhang
aufgeführten Unternehmens- und Baudienstleistungen umfasst. Nicht im Anhang enthalten
sind Tätigkeiten, die ebenfalls im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG ganz oder teilweise
ausgeschlossen sind.

Festgelegt ist zudem, dass sich diese Richtlinie, ähnlich der Richtlinie 2006/123/EG, nicht auf
die Definition oder Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse oder wettbewerbsrechtliche Regelungen auswirkt. Ebenfalls von dieser Richtlinie
unberührt bleiben die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie der Medienpluralismus.
Schließlich greift die Richtlinie in keine Vorschriften des allgemeinen Strafrechts,
Arbeitsrechts, Steuerrechts oder Sozialversicherungsrechts ein.

In Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG wird klargestellt, dass diese Richtlinie keine
Anwendung findet, wenn sie anderweitigen Rechtsakten der Union entgegensteht, die
bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in
bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe regeln. Außerdem wird hervorgehoben, dass
diese Richtlinie hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern unbeschadet der Richtlinien
96/71/EG und 2014/67/EU gilt.

In Artikel 3 werden für diese Richtlinie relevante Begriffsbestimmungen eingeführt.

Artikel 4 enthält nähere Erläuterungen zu der sich in der gesamten Union entfaltenden
Beweiskraft einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte in Bezug auf die
Niederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des Dienstleisters, von welchem aus er seine
Geschäftstätigkeit mithilfe der elektronischen Karte ausbaut.

In Artikel 5 werden die Auswirkungen der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
als Nachweis der Fähigkeit des Karteninhabers zur Erbringung von Dienstleistungen im
Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ausführlich erläutert, wobei diese entweder
vorübergehend oder durch eine Zweigstelle, eine Agentur oder ein Büro vor Ort erbracht
werden können. Sobald eine elektronische Karte erteilt wurde, verhindert sie, dass der
Aufnahmemitgliedstaat dem Karteninhaber mit der Dienstleistungserbringung
zusammenhängende vorherige Genehmigungen oder vorherige Anmeldungen nach
nationalem Recht auferlegt, da derartige Ex-ante-Kontrollen bereits im Zuge des Verfahrens
zur Ausstellung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte erfolgt sein werden.
Das Verfahren zur Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte kann
jedoch nicht Ex-ante-Kontrollen Rechnung tragen, die einen hohen Komplexitätsgrad
aufweisen oder eine Auswahl unter anderen Unternehmen erfordern. Ex-post-Kontrollen
bleiben für Karteninhaber wie für sonstige Dienstleister in Kraft.

Mit Artikel 6 wird für Behörden in allen Mitgliedstaaten die Verpflichtung eingeführt,
während der Anforderung von Informationen im Zusammenhang mit Verfahren oder
Formalitäten von den Karteninhabern keine Angaben zu verlangen, die bereits in der
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte enthalten sind.

Artikel 7 sieht vor, dass die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für unbestimmte
Zeit gültig ist, sofern sie nicht ausgesetzt, entzogen oder annulliert wird, und sich ihr
Geltungsbereich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstreckt.

DE 15 DE

Genehmigungen für weitere Zweigstellen, Agenturen oder Büros bleiben in Kraft, soweit sie
in der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehen sind.

In Artikel 8 ist festgelegt, dass der Antrag auf eine elektronische Karte bei der
Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gestellt werden sollte.

Nach Artikel 9 haben diejenigen Dienstleister, für die bereits ein Europäischer Berufsausweis
eingeführt wurde, keinen Anspruch auf Beantragung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte.

Mit Artikel 10 wird das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt, sich gemäß der Richtlinie
2006/123/EG auf die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zu berufen.

In Artikel 11 werden die Aufgaben der Prüfung und Abwicklung des Antrags auf eine
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte beschrieben, die von der
Koordinierungsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführt werden muss, bevor der
Antrag an die jeweiligen Amtskollegen im Aufnahmemitgliedstaat weitergeleitet wird. Er
umfasst zudem Rechtsdurchsetzungsmechanismen bei von der Koordinierungsbehörde im
Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen oder unterlassenen Maßnahmen.

In Artikel 12 werden die Verfahrensschritte für die Ausstellung einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte zur vorübergehenden Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen beschrieben. Die Koordinierungsbehörde informiert über die im
Aufnahmemitgliedstaat geltenden Anforderungen, sobald dem Dienstleistungserbringer des
anderen Mitgliedstaats die Aufnahme der Tätigkeit gewährt wird, oder sie informiert über die
wohlbegründete Entscheidung eines Aufnahmemitgliedstaats, der Ausstellung der Karte zu
widersprechen, wobei diese Entscheidung für die Koordinierungsbehörde im
Herkunftsmitgliedstaat bindend ist. Werden innerhalb von zwei Wochen keine Einwände
erhoben, ergeht ein Hinweis und der Aufnahmemitgliedstaat hat zwei weitere Wochen Zeit,
um zu reagieren. Nach Ablauf dieser Frist wird die elektronische Karte ausgestellt,
ausdrücklich oder stillschweigend. Die Bestimmung beinhaltet das Rückgriffsrecht gegen
Entscheidungen der Koordinierungsbehörden des Herkunfts- oder des
Aufnahmemitgliedstaats.

In Artikel 13 werden die Verfahrensschritte für die Ausstellung einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte zur Erbringung von Dienstleistungen mithilfe einer
Niederlassung in Form einer Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros beschrieben. Die
Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert über die in ihrem
Hoheitsgebiet geltenden Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme
einer Dienstleistungstätigkeit. Der Antragsteller muss die nötige Einhaltung der Vorschriften
nachweisen. Wird von der Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nach einem
ordnungsgemäßen Verfahren mit dem Antragsteller und trotz eines Hinweises zu reagieren
keine Entscheidung getroffen, wird die Karte ausgestellt. Die Bestimmung beinhaltet das
Rückgriffsrecht gegen Entscheidungen der Koordinierungsbehörden des Herkunfts- oder des
Aufnahmemitgliedstaats.

Mit Artikel 14 wird ein Einmaligkeitsgrundsatz auf nationaler Ebene eingeführt, gemäß
welchem Informationen und Dokumente, die sich im Besitz der Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats befinden, bei Beantragung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte nicht noch einmal vorgelegt werden müssen.

DE 16 DE

In Artikel 15 sind die im Aufnahmemitgliedstaat auftretenden Ereignisse aufgeführt, welche
die Aussetzung oder den Entzug einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
verlangen.

In Artikel 16 sind die im Herkunftsmitgliedstaat auftretenden Ereignisse aufgeführt, welche
die Aussetzung oder den Entzug aller Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten
verlangen, die für den Dienstleister und die betreffende Dienstleistungstätigkeit zuvor
ausgestellt wurden.

In Artikel 17 werden die Rollen des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats bei der
Aussetzung, dem Entzug oder, auf Wunsch des Karteninhabers, der Annullierung
Elektronischer Europäischer Dienstleistungskarten dargelegt. Mit ihm wird ein
Konsultationsverfahren für die betreffenden Karteninhaber eingeführt.

In Artikel 18 wird die Ausübung der Befugnisübertragung durch die Kommission im Sinne
der Artikel 12 und 13 geregelt.

In Artikel 19 wird der Ausschuss festgelegt, der die Kommission beim Erlass von
Durchführungsrechtsakten und dem vorgesehenen Verfahren gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

Artikel 20 und 21 verpflichten die Kommission, die Auswirkungen dieser Richtlinie zu
überwachen und zu prüfen.

Artikel 22 befasst sich mit der Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieser
Richtlinie. Die vorgesehenen Daten sind mit den Daten identisch, die für die vorgeschlagene
Verordnung zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
vorgesehen sind.

DE 17 DE

2016/0402 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... [ESC
Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses15,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen16,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert
Dienstleistungserbringern Niederlassungsfreiheit in Mitgliedstaaten und freien
Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) In der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 sind die
allgemeinen Bestimmungen zur Erleichterung der Ausübung der
Niederlassungsfreiheit für Dienstleister und des freien Dienstleistungsverkehrs
festgelegt. Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten
Verwaltungsverfahren vereinfachen und beispielsweise elektronische Verfahren über
einheitliche Ansprechpartner anbieten, wodurch die bestehenden Verfahren sowie das
Erfordernis beglaubigter Dokumente vereinfacht werden und ein System
stillschweigender Zustimmung bestmöglich genutzt wird. Mit der Richtlinie wird
zudem ein Rahmen festgelegt, der die Freiheit zur vorübergehenden Erbringung von
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat fördert.
15 ABl. C vom , S. .
16 ABl. C vom , S. .
17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über

Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
DE 18 DE

(3) Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, einheitliche Ansprechpartner
einzurichten und stets informiert zu halten, die einem Dienstleister, der sich
niederlassen oder Dienstleistungen erbringen möchte, alle relevanten Informationen
über die zu erfüllenden Anforderungen und die im Hinblick auf sämtliche
Formalitäten, Genehmigungen und Anmeldungen zu durchlaufenden elektronischen
Verfahren zur Verfügung stellen kann. Jedoch bestehen für Dienstleistungserbringer
bei der Einhaltung nationaler Verfahren auf dem Fernweg bis heute kostspielige
informationsbezogene Herausforderungen und Schwierigkeiten wegen
branchenbezogener Anforderungen. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden in
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich über das Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) erfolgen, eine IT-Plattform, die dem grenzüberschreitenden
Informationsaustausch und der gegenseitigen Amtshilfe im Rahmen besagter
Richtlinie dient. Trotz der Tatsache, dass Behörden zuweilen Zweifel in Bezug auf die
rechtmäßige Niederlassung eines Dienstleisters in einem anderen Mitgliedstaat haben,
werden die im IMI zurzeit bereitgestellten Möglichkeiten zur Zusammenarbeit nicht
voll ausgeschöpft. Die mit Genehmigungen und Anmeldungen verbundenen
Formalitäten erfordern oftmals das Einreichen und das erhebliche Kosten
verursachende Übersetzen von Papierdokumenten. Informationen zu diesen
Hemmnissen sind entweder nicht online verfügbar oder spärlich, unvollständig,
verstreut und in Bezug auf die besonderen Umstände eines grenzüberschreitend
expandierenden Dienstleisters schwer zu interpretieren, da nationale Regelungen
häufig nur auf rein inländische Sachverhalte abzielen. Für Dienstleister besteht oftmals
die Gefahr, dass sie Informationen und Dokumente erneut einreichen müssen.

(4) Es existieren weiterhin Anforderungen, die eine Erweiterung der Geschäftsaktivitäten
von Dienstleistern innerhalb des Binnenmarkts aufwändig und unattraktiv machen,
wie etwa mehrfache und uneinheitliche Genehmigungsregelungen bei verschiedenen
Behörden, die, bezogen auf die Niederlassung, nicht zu einer gegenseitigen
Anerkennung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten erfüllten Bedingungen gelangen,
oder, bezogen auf die vorübergehende Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen, unverhältnismäßige oder ungerechtfertigte Beschränkungen
anwenden. Infolgedessen sehen sich Dienstleister bei der Aufnahme einer
grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit mehrfachen und unverhältnismäßigen
Befolgungskosten gegenüber.

(5) Die grenzüberschreitenden Handels- und Investitionsaktivitäten im Zusammenhang
mit bestimmten Unternehmens- und Baudienstleistungen sind besonders gering und
weisen Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Integration von
Dienstleistungsmärkten auf, was erhebliche negative Folgen für die übrige Wirtschaft
mit sich bringt. Diese unterdurchschnittliche Leistung führt zu Situationen, in denen
das Potenzial für mehr Wachstum und Beschäftigung im Binnenmarkt nicht voll
ausgeschöpft wird.

(6) Mit dieser Richtlinie sollen die Niederlassung und der freie Dienstleistungsverkehr im
Binnenmarkt erleichtert und dabei die in Artikel 49 bzw. 56 AEUV sowie der
Richtlinie 2006/123/EG verankerten allgemeinen Grundsätze der
Niederlassungsfreiheit und der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit
weiterentwickelt und umgesetzt werden. Sie sollte in Bezug auf die
Niederlassungsfreiheit und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf
Artikel 53 Absatz 1 AEUV und in Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung
auf Dienstleistungen auf Artikel 62 AEUV basieren.

DE 19 DE

(7) Um die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern, stützt
sich diese Richtlinie auf die Richtlinie 2006/123/EG, die darin festgelegten
Regelungen werden jedoch keineswegs abgeändert. Der Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ist, verglichen mit dem in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten
Anwendungsbereich, noch begrenzter. Sie zielt insbesondere auf die Bereiche
Unternehmens- und Baudienstleistungen ab, wo grenzüberschreitende Aktivitäten
noch immer auf viele Hindernisse stoßen. Darüber hinaus finden grenzüberschreitende
Handels- und Investitionsaktivitäten auf dem Gebiet der Bau- und verschiedener
Unternehmensdienstleistungen in geringem Umfang statt, und in beiden Bereichen war
im Laufe der vergangenen zehn Jahre ein nur schwaches Produktivitätswachstum zu
verzeichnen.

(8) Alle Angelegenheiten, Aktivitäten und Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2006/123/EG fallen, sollten aus dem Anwendungsbereich der
vorliegenden Richtlinie ausgenommen bleiben. Insbesondere berührt diese Richtlinie
keine Angelegenheiten, Aktivitäten und Bereiche wie solche, die sich aus dem Steuer-,
Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht ergeben, einschließlich jeglicher gesetzlichen
oder vertraglichen Bestimmungen in Bezug auf Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen, was Arbeitsschutz und Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung
einschließt. Ebenso lässt diese Richtlinie die Sozialversicherungsgesetzgebung der
Mitgliedstaaten unberührt. Diese Richtlinie gilt ferner unbeschadet jeglicher
wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sowie jeglicher Vorschriften über das
anwendbare Recht oder die Zuständigkeit nach dem internationalen Privatrecht.

(9) Aus Gründen der Kohärenz sollten mögliche Konflikte zwischen der vorliegenden
Richtlinie und anderen EU-Rechtsakten, die bestimmte Aspekte der Aufnahme oder
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem bestimmten Bereich regeln, wie in
Artikel 3 der Richtlinie 2006/123/EG im Falle von Konflikten zwischen dieser
Richtlinie und derartigen Rechtsakten vorgesehen gelöst werden, indem diese anderen
Rechtsakte Anwendung finden. Aufgrund dessen können die in der vorliegenden
Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nicht zur Rechtfertigung von Regelungen zur
vorherigen Genehmigung oder vorherigen Anmeldung oder von
Niederlassungsanforderungen herangezogen werden, die durch andere EU-Rechtsakte
zur Regelung bestimmter Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit in einem bestimmten Bereich, wie etwa die
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18, verboten sind.
Als weitere Folge davon bleiben die Pflichten, denen Dienstleister im Einklang mit der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 sowie gemäß der
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 20 nachkommen
sollten, von dieser Richtlinie unberührt.
18 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs
im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
19 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997,
S. 1).
20 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur

Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
(ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

DE 20 DE

(10) Diese Richtlinie präzisiert die Bedingungen, unter denen die betreffenden Dienstleister
von der durch die Verordnung ...[ESC Regulation]... eingeführten Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte profitieren können, welche Rolle dem Herkunfts-
und dem Aufnahmemitgliedstaat dabei jeweils zukommen sollte und welche
Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats von einem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt
werden sollten. Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte stellt für den
Dienstleistungserbringer ein freiwilliges Instrument dar.

(11) Diese Richtlinie beinhaltet zudem einen Rahmen für die Gültigkeit und die Gründe für
die Aussetzung oder den Entzug einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte in der gesamten Europäischen Union. Wenn ein Dienstleister
grenzüberschreitende Dienstleistungen, für welche er ursprünglich eine elektronische
Karte beantragt hat, nicht mehr rechtmäßig erbringen kann, sollte ebendiese Karte
dementsprechend gesperrt oder entzogen werden.

(12) Der Hauptzweck der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte besteht darin,
ein einheitliches und vereinfachtes Verfahren für Dienstleister einzuführen, die ihre
Dienstleistungstätigkeit über Binnenmarktgrenzen hinweg ausweiten möchten. Die
Karte stellt ein elektronisches Zertifikat dar, aus dem hervorgeht, dass ein Dienstleister
in einem Mitgliedstaat (dem Herkunftsmitgliedstaat) rechtmäßig niedergelassen ist.
Die Aufnahmemitgliedstaaten, in die ein Dienstleister expandieren möchte, sollten
ihre nach nationalem Recht zur Kontrolle der Aufnahme oder Ausübung von
Dienstleistungstätigkeiten verabschiedeten Regelungen der Vorabgenehmigung oder
Vorabnotifizierung in der Folge nicht auf Inhaber einer solchen Karte anwenden; dies
wird bereits vor der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte kontrolliert.

(13) Das durch diese Richtlinie eingeführte Verfahren dient der Umsetzung der
allgemeinen Regelungen und Grundsätze der Richtlinie 2006/123/EG im Kontext der
grenzübergreifenden Niederlassung und vorübergehenden Erbringung bestimmter
Dienstleistungen.

(14) Bestimmte Anforderungen und damit verbundene Genehmigungen und Mitteilungen,
die in der Richtlinie 2006/123/EG geregelt sind, sollten nicht Gegenstand von
Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sein, da im Rahmen des einheitlichen Verfahrensablaufs für die
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ihrer Komplexität oder der
Einbindung Dritter nicht angemessen Rechnung getragen werden kann. Dies betrifft
Auswahlverfahren zur Erteilung zahlenmäßig begrenzter Genehmigungen sowie
Kontrollen ortsspezifischer Gegebenheiten, ob in Bezug auf den Ort der tatsächlichen
Leistungserbringung oder den Ort, an dem der Dienstleister seinen Geschäftsbetrieb
einrichtet. Ebenso wenig kann eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
Auswahlverfahren zur Erfüllung öffentlicher Aufträge oder im Rahmen von
Wettbewerben oder Konzessionen Rechnung tragen.

(15) Genauso sollten Dienstleister, die bereits anderen horizontalen EU-Rechtsvorschriften
unterliegen, von entsprechenden Kontrollen ausgenommen bleiben. Dies ist bei
Anforderungen und Kontrollen der Fall, die sich auf die Anerkennung von
Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments

DE 21 DE

und des Rates21 beziehen, auch wenn sie in sektorspezifischen Rechtsvorschriften
erwähnt werden.

(16) Ferner sollten die Anforderungen an Dienstleister, die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind, bestimmte Unternehmensinformationen im Einklang mit der
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates22 sowie der
Richtlinie 89/666/EWG23 des Rates offenzulegen, sowie jegliche durch innerstaatliche
Regelungen erlassenen Bedingungen oder Kontrollen bezüglich der Eintragung von
Zweigstellen von Unternehmen, die im Sinne des Gesellschaftsrechts in einem
anderen Mitgliedstaat eingetragen sind, nicht unter ein die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte betreffendes Verfahren fallen, das dazu bestimmt ist, auf
sektorspezifische Angelegenheiten im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG
einzugehen.

(17) Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte bringt mehrere Vorteile mit sich.
Sie dokumentiert die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsmitgliedstaat. Solange
eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte Gültigkeit hat, sollte sie in der
gesamten EU einen gültigen Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im
Herkunftsmitgliedstaat für die durch diese Karte abgedeckten Dienstleistungen
darstellen. Ein derartiger Nachweis sollte auch im nationalen Umfeld, über alle
Ebenen und Einheiten der öffentlichen Verwaltung hinweg, anerkannt werden. Eine
gültige Elektronische Europäische Dienstleistungskarte umfasst Informationen, die
häufig in verschiedenen Zusammenhängen benötigt werden, wie beispielsweise
während oder nach der Erbringung von Dienstleistungen anwendbare Kontrollen, die
Vergabe eines öffentlichen Auftrags, einem Wettbewerb oder einer Konzession, die
Gründung von Tochtergesellschaften oder die Eintragung von Zweigstellen im Sinne
des Gesellschaftsrechts sowie die Registrierung eines Dienstleistungserbringers bei
sozialen Pflichtversicherungen. Da diese Informationen in einer gültigen
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte bereits erfasst sind, sollten die
Behörden der Mitgliedstaaten davon absehen, diese Informationen von Karteninhabern
zu diesen sonstigen Zwecken anzufordern.

(18) Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, Inhaber einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte im Vorfeld einer
Dienstleistungserbringung dienstleistungsbezogenen Genehmigungs- oder
Anmeldungsregelungen zu unterziehen. Nach Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit
im Aufnahmemitgliedstaat sollten die Mitgliedstaaten die zuvor im Zusammenhang
mit der Ausstellung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
durchgeführten Kontrollen nicht wiederholen, auch nicht teilweise. Genehmigungs-
oder Anmeldungsregelungen, die sich zum Beispiel aus dem Steuer-,
Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht ergeben, haben weiter Bestand, da derartige
Angelegenheiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. Ex-
21 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
22 Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur

Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um
diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

23 Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von
Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).

DE 22 DE

post-Überprüfungen, -Inspektionen und -Untersuchungen, die von zuständigen
Behörden eingeleitet werden, sollten jedoch nach wie vor zulässig sein, um die
Leistungserbringung nach aktuellem EU-Recht zu kontrollieren. Wenn im Zuge
solcher Kontrollen schwerwiegende Verstöße gegen die in einem
Aufnahmemitgliedstaat geltenden Anforderungen festgestellt werden, könnte die
Aussetzung oder der Entzug der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte die
Folge sein.

(19) Mit der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 201324 wurde ein Rechtsrahmen für den Europäischen Berufsausweis
eingeführt, der berufstätigen Inhabern das Recht einräumen soll, denselben Beruf, für
den sie sich zuvor in einem (Herkunfts-)Mitgliedstaat niedergelassen haben, in einem
anderen (Aufnahme-)Mitgliedstaat auszuüben, entweder vorübergehend oder über eine
Zweitniederlassung. Als ein Verfahren, das für eine Vielzahl von Dienstleistungen
bestimmt ist und nicht auf Fragen im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen
eingeht, sollte die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte deshalb nicht für
solche Dienstleistungen gelten, für die ein spezifischer Europäischer Berufsausweis
eingeführt wurde, außer wenn sektorspezifische Anforderungen und entsprechende
Kontrollen, die in keinerlei Zusammenhang mit der Anerkennung beruflicher
Qualifikationen stehen, für Zweitniederlassungen eines bestimmten Berufs bestehen
bleiben.

(20) Um Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb eines Mitgliedstaats zu bündeln und
die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden im
Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat zu erleichtern, sollten
Koordinierungsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat
letztendlich für die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte verantwortlich zeichnen und somit die Beiträge der
verschiedenen zuständigen nationalen Behörden koordinieren sowie als
Ansprechpartner für die jeweiligen Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten
fungieren. Die Beantragung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
sollte daher bei der Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgen.

(21) Dienstleister können zwischen zwei Arten der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte wählen: einem einfacheren Verfahren für die vorübergehende
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten, bei
dem im Wesentlichen die bisherige Niederlassung des Dienstleisters im
Herkunftsmitgliedstaat kontrolliert wird und ein Aufnahmemitgliedstaat nur aus
zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses befugt ist, die vorübergehende
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen abzulehnen, und einem
komplexeren Verfahren, das die Kontrolle durch die Aufnahmemitgliedstaaten über
eine in ihrem Hoheitsgebiet durch eine Zweitniederlassung in Form einer Zweigstelle,
einer Agentur oder eines Büros ausgeübte zeitlich unbegrenzte Wirtschaftstätigkeit
ermöglicht, um in einem vereinfachten Arbeitsablauf sicherzustellen, dass die
gegenseitige Anerkennung ordnungsgemäß und zügig erfolgt.
24 Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

DE 23 DE

(22) Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte steht Dienstleistern zur
Verfügung, die sich zuvor in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben. Während es
Tochtergesellschaften von Unternehmen aus Drittländern möglich sein sollte, eine
elektronische Karte zu beantragen, sollte dies im Einklang mit Artikel 48 AEUV,
gemäß welchem die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr
Unternehmen und Firmen vorbehalten ist, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren eingetragenen Sitz, ihre zentrale
Verwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb der Union haben, nicht für
Zweigstellen, Agenturen oder Büros dieser Unternehmen gelten.

(23) Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für Zweitniederlassungen sollte
die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat durch Zweigstellen,
Agenturen, aber auch Büros jeglicher Art ermöglichen, die sich im entsprechenden
Hoheitsgebiet befinden. Für die Zwecke der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sollte die Zweitniederlassung jedoch nicht die Erbringung von
Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat durch Tochtergesellschaften der im
Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen umfassen. Aufgrund der
Tatsache, dass eine Tochtergesellschaft ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt,
sind komplexere Kontrollen als diejenigen erforderlich, die bei der Erbringung von
Dienstleistungen mithilfe einer Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros ohne
eigene Rechtspersönlichkeit anfallen. Das für die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte vorgesehene Verfahren ist nicht dazu geeignet, diese komplexen
Kontrollen abzudecken.

(24) Nach Eingang eines Antrags auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
sollte ihn die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ausfüllen und eine
inhaltliche Prüfung vornehmen, um die rechtmäßige Niederlassung des Dienstleisters
in seinem Herkunftsmitgliedstaat korrekt zu belegen und die jeweiligen Umstände so
zu beschreiben, dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sind,
eigene Kontrollen durchzuführen. Während eine Untätigkeit aufseiten des
Antragstellers das Verfahren zum Erliegen bringen sollte, sollte eine Untätigkeit
aufseiten der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Inanspruchnahme gerichtlicher
Rechtsbehelfe ermöglichen.

(25) Um die einheitliche Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die technischen
Aspekte der Handhabung und Bearbeitung von Anträgen auf Elektronische
Europäische Dienstleistungskarten zu gewährleisten, sollten Durchführungsbefugnisse
auf die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates25 erfolgen. Diese Durchführungsbestimmungen sollten die automatische
Aufhebung eines Antrags auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
bedingen, wenn das jeweilige Verfahren wegen Untätigkeit aufseiten des
Antragstellers für eine beträchtliche Zeitspanne unterbrochen wird.

(26) Eine Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte Klarheit schaffen in
Bezug darauf, welche Anforderungen für einen ausländischen Dienstleistungserbringer
gelten, wenn dieser bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die
Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte sicherstellen, dass dem
25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur

Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

DE 24 DE

Dienstleister die Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen im
Aufnahmemitgliedstaat bekannt sind, einschließlich solcher, die gelten, sobald er die
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte erhält. Für die Niederlassung, d. h. die
Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigstellen, Agenturen oder Büros, erfüllt
die Darlegung der geltenden Anforderungen durch die Koordinierungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats einen anderen Zweck: Sie führt die Anforderungen auf, deren
Einhaltung der ausländische Dienstleister nachweisen muss, bevor die elektronische
Karte ausgestellt werden kann.

(27) Falls ein Aufnahmemitgliedstaat eine umfassende und aktualisierte
Informationsdatenbank bei seinem einheitlichen Ansprechpartner eingerichtet hat,
kann die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats einfach die
entsprechende Webseite nutzen, von der die Informationen im Zusammenhang mit
dem Verfahren für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte abgerufen
werden können.

(28) Das derzeitige Regelungsumfeld, im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG und sonstiger
einschlägiger EU-Rechtsvorschriften, das die Rahmenbedingungen festlegt, die ein
Dienstleister erfüllen muss, wenn er eine Dienstleistungstätigkeit in einem
Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt, sollte sich durch eine Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte nicht verändern. Folglich sollten Aufnahmemitgliedstaaten im
Einklang mit aktuellem EU-Recht in der Lage sein, die Einhaltung der eigenen
Anforderungen durch ausländische Dienstleister zu prüfen, bevor diesen die
Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet gestattet wird. Im
Verfahren zur Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
sollte deshalb der Kontrolle durch den Aufnahmemitgliedstaat eine angemessene Rolle
zukommen, sowohl in Bezug auf die vorübergehende grenzüberschreitende
Erbringung von Dienstleistungen als auch hinsichtlich der Niederlassung.

(29) Angesichts der Tatsache, dass Artikel 16 der Richtlinie 2006/123/EG im Allgemeinen
Anforderungen hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen
zulässt, sollte es Aufnahmemitgliedstaaten im Hinblick auf die Erbringung
vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen möglich sein, gegen die
Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte durch den
Herkunftsmitgliedstaat in solchen Fällen einen Einwand zu erheben, in denen
aufgrund der Situation des Antragstellers echte und hinreichend schwere
Gefährdungen öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder dem Schutz
der Umwelt in einer Weise zu befürchten sind, die im Rahmen von nach Aufnahme
der Dienstleistungstätigkeit anfallenden Anforderungen und Kontrollen nicht mehr
angemessen und ausreichend bewältigt werden können. Dies sollte der Fall sein, wenn
Vorabgenehmigungs- oder Vorabanmeldungsregelungen für die vorübergehende
Erbringung der betreffenden Dienstleistungen bestehen, die unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit aus einem dieser vier zwingenden Gründe des nach Artikel 16
der Richtlinie 2006/123/EG geschützten öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind,
und wenn die vom Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat erfüllten
Bedingungen nicht als mit denen gleichwertig angesehen werden können, die im
Aufnahmemitgliedstaat für die Gewährung dieser Vorabgenehmigung erforderlich
sind. Die Möglichkeiten und Vorrechte der Aufnahmemitgliedstaaten gemäß
Artikel 16 der Richtlinie 2006/123/EG finden im Zusammenhang mit der Ausstellung
einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte Anwendung.

DE 25 DE

(30) Das IMI sollte der Kommission ermöglichen, auf Einwände aufmerksam zu werden,
die von Aufnahmemitgliedstaaten vor dem Verfahren zur Ausstellung einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte im Zusammenhang mit Regelungen
zur vorherigen Genehmigung oder vorherigen Anmeldung erhoben werden, die auch
zuvor gemäß der Richtlinie ………[forthcoming Notification Directive]……..
mitgeteilt worden sein sollten. Diese Informationen über die wirksame Anwendung
der notifizierten Genehmigungsregelungen können von der Kommission zur
Veranlassung von Durchsetzungsmaßnahmen oder zur Einleitung von Untersuchungen
genutzt werden. Davon unberührt bleiben die Rechte der Antragsteller, bei den
Kommissionsdienststellen eine Beschwerde einzureichen, der zufolge durch die
betreffende Ablehnung möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen wurde.

(31) In Bezug auf die Niederlassung sollte es Aufnahmemitgliedstaaten erlaubt sein,
Antragstellern, die eine elektronische Karte beantragen, ihre eigenen Anforderungen
aufzuerlegen, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG und sonstigen
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften nicht diskriminierend sein dürfen und aus
zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und verhältnismäßig
sein müssen. Berücksichtigt werden sollten sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften
für bestimmte unter diese Richtlinie fallende Dienstleistungen, wie beispielsweise
Dienste von Reisebüros im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen
Parlaments und des Rates26 und Leistungen im Zusammenhang mit dem Einbau
energetischer Gebäudeelemente nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates27, insofern als die Kontrollen nicht die Anerkennung
beruflicher Qualifikationen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG betreffen.

(32) Ein wesentlicher Bestandteil dieser Bewertung sollte die Gleichwertigkeit von
Anforderungen eines Aufnahmemitgliedstaats und bereits vom Antragsteller erfüllten
Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaats sein. Um die Bewertung der
Gleichwertigkeit von Anforderungen im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat zu
erleichtern, sollte der Antragsteller in Fällen, in denen die Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats die beabsichtigte Verweigerung einer elektronischen Karte zu
Niederlassungszwecken erklärt, erneut die Möglichkeit haben nachzuweisen, dass er
die in der Vorabgenehmigung oder Vorabanmeldung dargelegten Voraussetzungen
erfüllt, auf die sich die Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten bei der beabsichtigten
Verweigerung der Karte stützen, auch mithilfe von Anforderungen, denen der
Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat unterliegt und die als gleichwertig angesehen
werden.

(33) Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten das Recht haben, vor der Ausstellung einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte vom Herkunftsmitgliedstaat
Erklärungen oder zusätzliche Informationen anzufordern, die dafür wesentlich sind zu
beurteilen, ob eine begründete und verhältnismäßige Notwendigkeit besteht, gegen die
vorübergehende Dienstleistungserbringung durch den Antragsteller im Hoheitsgebiet
des Aufnahmemitgliedstaats einen Einwand zu erheben, oder – im Hinblick auf eine
26 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

27 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der
Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L315 vom 14.11.2012, S.1).

DE 26 DE

Niederlassung – wie viele der regulatorischen Bedenken aufseiten des
Aufnahmemitgliedstaats angesichts der Einhaltung der im Herkunftsmitgliedstaat
geltenden Anforderungen durch den Antragsteller bereits adäquat ausgeräumt worden
sind. Im Laufe der Zeit dürften die Mitgliedstaaten ein besseres Verständnis des
jeweiligen Regelungsrahmens in den von der elektronischen Karte abgedeckten
Branchen erhalten, wodurch das gegenseitige Vertrauen gestärkt werden und sich
somit die Prüfung zugunsten der Antragsteller beschleunigen sollte.

(34) Um die Vorgehensweise für das Ersuchen um derartige Auskünfte festzulegen, sollte
die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags im
Hinblick auf die Spezifizierung des Verfahrensablaufs und seine Auswirkungen auf
die entsprechenden Fristen zur Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der
Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte an die
Kommission übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im
Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt
und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen
Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 erfolgen. Insbesondere
erhalten das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer
gleichberechtigten Beteiligung während der Vorbereitung delegierter Rechtsakte
sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben gezielt Zugang zu Sitzungen der sich mit der Vorbereitung
delegierter Rechtsakte befassenden Expertengruppen der Kommission.

(35) Der Aufnahmemitgliedstaat sollte bei der Beantragung einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte nicht mehr kontrollieren, ob der Antragsteller in
einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist. Ferner sollte er die
Richtigkeit und Stichhaltigkeit der in einem Antrag erfassten Daten und Dokumente
nicht infrage stellen, nachdem sie von der Koordinierungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats überprüft worden sind. Umgekehrt sollte die
Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht auf der Grundlage der
Einhaltung der Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats aufseiten des
Dienstleisters prüfen, ob sie eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für
die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ausstellen kann,
sondern sie sollte vielmehr ausschließlich beurteilen, ob der Antragsteller zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausstellung in ihrem Hoheitsgebiet für die
Erbringung der betreffenden Dienstleistungen rechtmäßig niedergelassen ist.

(36) Gegen die entsprechenden Maßnahmen und Entscheidungen der in das Verfahren zur
Ausstellung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte einbezogenen
Koordinierungsbehörden, im Aufnahme- ebenso wie im Herkunftsmitgliedstaat,
sollten gerichtliche Rechtsbehelfe nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen sein. Dazu
sollten auch geeignete Abhilfemaßnahmen gehören, wenn die Koordinierungsbehörde
im Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß dem Verfahren zur Ausstellung der Karte
handelt.

(37) Vor der Ausstellung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sollte es
dem Aufnahmemitgliedstaat möglich sein, berechtigte politische Bedenken
anzuführen. Dennoch sollte im Interesse eines vereinfachten und zügigen Verfahrens
der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung bei der Ausstellung einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte beachtet werden. Dabei handelt es
sich um den im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten allgemeinen

DE 27 DE

Grundsatz. Durch die Anzeige einer bevorstehenden stillschweigenden Zustimmung
und die Verlängerung der maßgeblichen Fristen um zwei weitere Wochen sollte
sichergestellt sein, dass der Aufnahmemitgliedstaat über die entsprechende Zeit und
die angemessenen Mittel verfügt, um Anträge auf eine Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte zu prüfen. Das Fehlen von Informationen aus dem
Aufnahmemitgliedstaat bezüglich der geltenden Anforderungen sollte die
automatische Erteilung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
ebenfalls nicht beeinträchtigen.

(38) Die Dienstleistungserbringer sollten keine Informationen und Unterlagen bereitstellen
müssen, die sich bereits im Besitz anderer Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
befinden, unabhängig von Verwaltungsebenen oder -einheiten. Dies sollte auch der
Fall sein, wenn die Verwaltung des Herkunftsmitgliedstaats dank der Vernetzung
nationaler Register (z. B. Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister, wie in der
Richtlinie 2009/101/EG vorgesehen, oder Insolvenzregister gemäß der
Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 28)
Informationen und Unterlagen aus anderen Mitgliedstaaten abrufen kann. In allen
Fällen sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieser
Richtlinie die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 [Regulation (EU)
2016/679 of the European Parliament and of the Council30] sowie nationale
Rechtsvorschriften beachtet werden.

(39) Ein Dienstleister sollte die Möglichkeit haben, eine Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte im Herkunftsmitgliedstaat zu beantragen und diesen Antrag vom
Aufnahmemitgliedstaat im Hinblick auf die für die Dienstleistungserbringung über
eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet dieses Aufnahmemitgliedstaats geltenden
Bedingungen prüfen zu lassen, bevor von diesem Antragsteller verlangt wird, einen
Antrag auf Eintragung der zukünftigen Zweigstelle in ebendiesem
Aufnahmemitgliedstaat zu stellen. Auf diese Weise wird der Antragsteller Gewissheit
über die geltenden branchenspezifischen Bedingungen und letztlich darüber haben,
dass er diese in einer für den Aufnahmemitgliedstaat zufriedenstellenden Weise
erfüllt, bevor er Zeit und Mittel für die Beantragung der Eintragung einer Zweigstelle
in diesem Aufnahmemitgliedstaat zu gesellschaftsrechtlichen Zwecken aufwendet.
Gleichwohl wird der Antragsteller nationale Vorschriften zur gesellschaftsrechtlichen
Eintragung von Zweigstellen einhalten müssen, um über eine solche Zweigstelle im
Einklang mit der EU-Gesetzgebung Dienstleistungen zu erbringen.

(40) Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte die Erbringung von
Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats
ermöglichen. Sobald ein Dienstleister in einem Mitgliedstaat in Form einer
Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros niedergelassen ist, sollte er grundsätzlich
28 Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über

Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2016, S. 19).
29 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz

natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

30 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1).

DE 28 DE

keine weitere elektronische Karte beantragen müssen, um seine bereits durch die
bestehende Karte abgedeckte Dienstleistungstätigkeit mithilfe von weiteren im
Aufnahmemitgliedstaat befindlichen Zweigstellen, Agenturen bzw. Büros
auszuweiten. Allerdings kann das Erfordernis von Genehmigungen für jede einzelne
Zweigstelle oder Agentur oder jedes einzelne Büro, wie in der Richtlinie 2006/123/EG
ausdrücklich vorgesehen, aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses
gerechtfertigt sein. In diesem Fall sollten Dienstleister weiterhin die Wahl haben, das
Geschäft im Inland durch die Einholung der erforderlichen Genehmigungen nach
nationalem Recht oder die Beantragung weiterer Elektronischer Europäischer
Dienstleistungskarten auszuweiten, gegebenenfalls für jede weitere Zweigstelle,
Agentur oder Geschäftsstelle.

(41) Diese Richtlinie sollte nicht die Kompetenzverteilung auf regionaler oder lokaler
Ebene in den Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen
Selbstverwaltung, beeinträchtigen. Ungeachtet dessen kann eine
Verwaltungszusammenarbeit zwischen verschiedenen nationalen Behörden innerhalb
festgesetzter Fristen notwendig sein, um den in der Richtlinie festgelegten Pflichten
nachzukommen. Um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu
unterstützen und angesichts der dezentralisierten Struktur vieler Mitgliedstaaten,
könnte das IMI zudem als Instrument für den effektiven Informationsaustausch und
die gegenseitige Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines
bestimmten Mitgliedstaats genutzt werden, ohne dass hierdurch andere von
Mitgliedstaaten eingerichtete Lösungen Schaden nehmen würden.

(42) Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte für unbestimmte Zeit
gültig sein, unbeschadet der, im Zusammenhang mit vorübergehenden
grenzüberschreitenden Dienstleistungen, bestehenden Auswirkungen fallspezifischer
Ausnahmeregelungen gemäß der Richtlinie 2006/123/EG.

(43) Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte jedoch von der
ausstellenden Koordinierungsbehörde ausgesetzt werden, wenn dem Dienstleister die
Erbringung der betreffenden Dienstleistungen vorübergehend verboten ist. Die
Aussetzung sollte so lange andauern, wie das Verbot besteht. Eine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte sollte von der ausstellenden Koordinierungsbehörde
entzogen werden, wenn die Bedingungen für ihre Ausstellung oder weitere Gültigkeit,
als Beleg für die Rechtmäßigkeit der Dienstleistungserbringung im
Aufnahmemitgliedstaat, nicht mehr erfüllt sind. Wird in einer abschließenden
Entscheidung festgestellt, dass ein Karteninhaber sich fälschlicherweise als
Dienstleister ausgegeben hat und nach nationalem Recht des Herkunfts- oder
Aufnahmemitgliedstaats als Arbeitnehmer anzusehen ist, so sollten die betreffenden
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten entzogen werden. Ebenso sollten
sich Fälle, in denen betrügerische, unzutreffende oder falsche Informationen oder
Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte angegeben bzw. verwendet wurden, auf die Gültigkeit der Karte
auswirken.

(44) Durch die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und
des Aufnahmemitgliedstaats sollte sichergestellt sein, dass die Bedingungen für die
Gültigkeit einer zuvor ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
erfüllt sind. Um darüber hinaus zu gewährleisten, dass eine Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben zu den Umständen des

DE 29 DE

Karteninhabers enthält, sollten der Inhaber und die zuständigen Behörden verpflichtet
sein, die Koordinierungsbehörde, die die Karte ausgestellt hat, von Änderungen der
Umstände des Inhabers zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Karte
haben könnten.

(45) In jedem Fall sollte die zuständige Koordinierungsbehörde vor dem Erlass einer
Entscheidung über den Entzug oder die Aussetzung der elektronischen Karte den
Karteninhaber befragen, und jede Entscheidung sollte nach geltendem nationalem
Recht des Mitgliedstaats, der die Karte ausgestellt hat, ordnungsgemäß begründet und
anfechtbar sein. Einstweilige Maßnahmen, mit denen angezeigt wird, dass ein
Verfahren zur Aussetzung oder zum Entzug einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte anhängig ist, sollten erlaubt sein, wobei eine Verbindung zu
Vorwarnungen, die im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG veranlasst wurden,
angezeigt werden sollte.

(46) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die
technischen Aspekte der Bearbeitung von Aussetzungen, Entzügen und
Annullierungen Elektronischer Europäischer Dienstleistungskarten sicherzustellen,
sollten die Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen werden. Die
Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(47) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte zur Bestimmung ihres Einflusses auf die mit
der grenzüberschreitenden Ausweitung der Geschäftstätigkeit verbundenen Kosten,
insbesondere was Dienstleister anbelangt, auf die Verbraucherwahrnehmung
hinsichtlich Dienstleistern, insbesondere solchen im Besitz einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte, sowie auf den Wettbewerb, die Preise und die
Qualität der Dienstleistungen überwacht und beurteilt werden. Die Auswirkungen der
in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen sollten regelmäßig bewertet werden,
vor allem um zu prüfen, ob die Einführung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte für andere Dienstleistungstätigkeiten angebracht wäre. Diese
Überwachung wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern und
sonstigen relevanten Akteuren erfolgen.

(48) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten in Anbetracht der Komplexität
und Uneinheitlichkeit der Vorgehensweisen bei der Kontrolle bestimmter
Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können, sondern vielmehr, aufgrund einer verbesserten Verwaltungszusammenarbeit
innerhalb der Union, besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden. Insbesondere sollen mit dieser Richtlinie – durch die Festlegung des
rechtlichen und operativen Rahmens für die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte sowie die Koordinierung einiger Anforderungen in Bezug auf die
Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungserbringung für bestimmte Dienste – die
Niederlassungsrechte und das Recht, Dienstleistungen in einem beliebigen

DE 30 DE

Mitgliedstaat zu erbringen, gefördert und Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit verhindert werden; zudem soll im Einklang mit den Artikeln 15,
21 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein unparteiisches,
faires und verhältnismäßig zügiges Verfahren sichergestellt und gleichzeitig die
uneingeschränkte Achtung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener
Daten gewährleistet werden, einschließlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates31 sowie der Richtlinie 95/46/EG
[Regulation (EU) 2016/679]; außerdem soll dabei der in den Artikeln 8 bzw. 54 der
Charta berücksichtigten Gefahr eines Rechtsmissbrauchs gebührend Rechnung
getragen werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Richtlinie wird der rechtliche und operative Rahmen für die mit der Verordnung
.....[ESC Regulation] ....... eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
festgelegt.

Artikel 2
Geltungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Dienstleistungen.

2. Diese Richtlinie berührt nicht die in Artikel 1 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie
2006/123/EG aufgeführten Belange.

Sie findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie
2006/123/EG aufgeführten Tätigkeiten und Bereiche.

3. Widersprechen die Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen
Rechtsaktes der Union, der bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so
hat die Bestimmung des anderen Rechtsaktes der Union Vorrang und findet auf die
betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung.

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte der Arbeitnehmer, die Pflichten der
Dienstleistungserbringer und die damit zusammenhängenden Kontrollen in den
Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU.
31 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

DE 31 DE

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, an den ein Dienstleister den Antrag auf
eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gerichtet hat;

2. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Dienstleistungserbringer die
Absicht erklärt hat, unter Nutzung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte Dienstleistungen zu erbringen;

3. „Anforderung“ eine Anforderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der
Richtlinie 2006/123/EG;

4. „Koordinierungsbehörde“ eine Behörde, die gemäß Artikel 17 der Verordnung ....
[ESC Regulation]……… benannt wurde;

5. „zuständige Behörde“ eine der folgenden Behörden unbeschadet Artikel 16 Absatz 5
Unterabsatz 3:

a) eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie
2006/123/EG;

b) eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie 2005/36/EG;

c) jede Behörde oder Stelle, die in einem Mitgliedstaat für ein zentrales, Handels-
oder Unternehmensregister zuständig ist;

d) jede Steuerbehörde in einem Mitgliedstaat;

6. „öffentlicher Auftrag“ einen Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32;

7. „Wettbewerb“ einen Wettbewerb im Sinne von Artikel 2 Absatz 21 der
Richtlinie 2014/24/EU;

8. „Konzession“ eine Konzession im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates33;

9. „Genehmigungsregelung“ eine Genehmigungsregelung im Sinne von Artikel 4
Absatz 6 der Richtlinie 2006/123/EG;

10. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/123/EG;
32 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die

öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65).

33 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

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11. „Dienstleistungserbringer“ einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4
Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG;

12. „Niederlassungsmitgliedstaat“ einen Niederlassungsmitgliedstaat im Sinne von
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG;

13. „Niederlassung“ die Niederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der
Richtlinie 2006/123/EG;

14. „Meldesystem“ jedes Verfahren, in dessen Rahmen ein Dienstleistungserbringer
verpflichtet ist, Schritte im Hinblick auf eine zuständige Behörde zu unternehmen
und Informationen oder Unterlagen vorzulegen, die sich auf den Zugang zu einer
Dienstleistungstätigkeit oder die Ausübung einer solchen beziehen, ohne dass diese
Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung treffen muss.

KAPITEL II
ELEKTRONISCHE EUROPÄISCHE

DIENSTLEISTUNGSKARTE

Artikel 4
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als Nachweis der Niederlassung

Die Mitgliedstaaten akzeptieren eine gültige Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
als Nachweis dafür, dass ihr Inhaber im Hoheitsgebiet seines Herkunftsmitgliedstaates
niedergelassen und in diesem Hoheitsgebiet berechtigt ist, die von der Karte abgedeckten
Dienstleistungstätigkeiten zu erbringen.

Artikel 5
Auswirkungen einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte im

Aufnahmemitgliedstaat

1. Ein Aufnahmemitgliedstaat darf dem Inhaber einer zuvor ausgestellten
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die vorübergehende
Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen keine Regelung der
vorherigen Genehmigung, keine Regelung der vorherigen Anmeldung oder kein
Niederlassungserfordernis als Bedingung für diese Erbringung von Dienstleistungen
in seinem Hoheitsgebiet auferlegen.

2. Ein Aufnahmemitgliedstaat darf dem Inhaber einer zuvor ausgestellten
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte keine Regelung der vorherigen
Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung als Bedingung für die Niederlassung
in seinem Hoheitsgebiet in Form einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen
Zweigniederlassung, einer Agentur oder eines Büros auferlegen.

3. Ein Aufnahmemitgliedstaat muss davon absehen, den Inhabern einer zuvor
ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte andere
Anforderungen als die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufzuerlegen, deren
Einhaltung gemäß den Artikeln 11 bis 13 überprüft wurde oder als überprüft gilt.

DE 33 DE

4. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht:

i) Anforderungen, die den Dienstleistungserbringern im Zusammenhang mit
Auswahlverfahren von Bewerbern für Genehmigungsregelungen, deren Zahl
nach dem EU-Recht begrenzt ist, auferlegt werden;

ii) Anforderungen und andere Pflichten, Verbote, Bedingungen oder
Beschränkungen, die den Dienstleistungserbringern im Zusammenhang mit
Auswahlverfahren für Bewerber für die Erbringung von Dienstleistungen im
Rahmen eines öffentlichen Auftrags, eines Wettbewerbs oder einer Konzession
auferlegt werden;

iii) Genehmigungsregelungen, Anmelderegelungen oder Anforderungen im Hinblick
auf Bedingungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Ort, wo die
Dienstleistung erbracht wird oder dem Ort, an dem der
Dienstleistungserbringer ansässig ist;

iv) Anforderungen in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß
Artikel 4 und 4f der Richtlinie 2005/36/EG;

v) Offenlegungspflichten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/101/EG und Artikel 2
der Richtlinie 89/666/EWG oder durch nationale Regelungen über die
Eintragung von Zweigniederlassungen von Unternehmen, die in einem anderen
Mitgliedstaat nach dem Gesellschaftsrecht eingetragen sind, aufgestellte
Pflichten, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die dem Inhaber einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte auferlegten Berichtspflichten oder die
Durchführung von Überprüfungen, Inspektionen oder Untersuchungen seitens der
zuständigen Behörden während der Erbringung der Dienstleistung gemäß dem EU-
Recht.

Artikel 6
Verwendung von Informationen aus der Elektronischen Europäischen

Dienstleistungskarte

Im Zusammenhang mit Verfahren oder Formalitäten, die einem Dienstleistungserbringer in
ihrem Hoheitsgebiet auferlegt sind, und entsprechend den Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG [, Regulation (EU) 2016/679] und
den nationalen Rechtsvorschriften, dürfen die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht
verlangen, dass der Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
Informationen vorlegt, die bereits in der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
enthalten sind, darunter:

i) Angaben zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, zu einem Wettbewerb oder
einer Konzession;

ii) Angaben zur Gründung von Tochtergesellschaften oder zur Eintragung von
Zweigniederlassungen nach dem Gesellschaftsrecht;

iii) Anmeldung bei obligatorischen Sozialversicherungssystemen.

DE 34 DE

Artikel 7
Gültigkeit einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte

1. Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die vorübergehende
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die unter diese Karte fallen,
gilt im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die Niederlassung ist gültig
für die Ausübung der von dieser Karte abgedeckten Dienstleistungstätigkeiten im
gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats durch ein(e) oder mehrere im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegene Zweigstellen, Agenturen oder Büros,
außer wenn eine Genehmigung für jede zusätzliche Zweigstelle, Agentur oder Büro
gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt ist.

Dies berührt nicht die Pflicht des Inhabers einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte, die durch nationale Vorschriften über die Eintragung einer
Zweigstelle nach dem Gesellschaftsrecht auferlegten Pflichten, Verbote,
Bedingungen oder Beschränkungen zu befolgen, um Dienstleistungen über eine
solche Zweigstelle zu erbringen.

2. Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ist unbeschränkt gültig, sofern
sie nicht gemäß den Artikeln 15 bis 17 ausgesetzt, entzogen oder annulliert wird.

Dies berührt nicht die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten
Maßnahmen.

KAPITEL III
REGELUNG FÜR DIE ELEKTRONISCHE EUROPÄISCHE

DIENSTLEISTUNGSKARTE

Artikel 8
Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates niedergelassen sind, berechtigt sind, bei der Koordinierungsbehörde dieses
Mitgliedstaates einen Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte zu
stellen.

Der Antrag besteht aus den Bestandteilen und Belegen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 der
Verordnung ……[ESC Regulation]…….. vorgeschrieben sind.

Artikel 9
Voraussetzungen

1. Erbringer von Dienstleistungstätigkeiten, für die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG
ein Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche
Erbringung von Dienstleistungen eingeführt wurde, kommen für eine Elektronische

DE 35 DE

Europäische Dienstleistungskarte für die vorübergehende Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen nicht in Betracht.

2. Erbringer von Dienstleistungstätigkeiten, für die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG
ein Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung eingeführt wurde, kommen für
eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die Niederlassung nicht in
Betracht. Diese Dienstleistungserbringer kommen für eine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte in Bezug auf die in Artikel 4a Absatz 5
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Anforderungen und
Bestimmungen in Betracht.

Artikel 10
Recht der Mitgliedstaaten, sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zu berufen

Bei der Prüfung von Anträgen auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
können sich die Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, sich auf zwingende Gründe des
Allgemeininteresses zu berufen, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere
Artikel 16, oder anderen EU-Rechtsakten anerkannt sind.

Artikel 11
Bewertung des Antrags durch den Herkunftsmitgliedstaat

1. Die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats muss innerhalb einer Woche
nach Erhalt eines Antrags auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte:

a) den Antrag prüfen;

b) die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen;

c) prüfen, ob Elektronische Europäische Dienstleistungskarten, die in Bezug auf
andere Herkunftsmitgliedstaaten für denselben Erbringer und dieselbe
Dienstleistungstätigkeit ausgestellt wurden, entzogen oder annulliert wurden,
oder ob die Annullierung beantragt wurde, um die Ersetzung dieser Karten
durch die beantragte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte zu
ermöglichen;

d) gegebenenfalls den Inhalt und die Gültigkeit der Begleitunterlagen prüfen, die die
Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dienstleistungserbringung
nachweisen, denen der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat unterliegt;

e) erforderlichenfalls den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags auffordern;

f) das Antragsformular mit den gemäß Artikel 14 Absatz 2 erhaltenen Informationen
ergänzen;

g) gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 erhaltenen erforderlichen
Unterlagen auf die elektronische Plattform hochladen, auf der das
Standardformular für den Antrag zur Verfügung gestellt wird.

DE 36 DE

Wenn die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats den Antragsteller zur
Ergänzung der Angaben auffordert, so wird die Frist ausgesetzt, bis diese
Informationen vorgelegt werden.

2. Die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt nach Abschluss
der in Absatz 1 genannten Aufgaben den Antrag unverzüglich an die
Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem Antragsteller
mit.

3. Gegen die Entscheidungen und Maßnahmen der Koordinierungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats, die dem Antragsteller über die elektronische Plattform, auf
der das Standardantragsformular zur Verfügung gestellt wird, mitgeteilt werden, oder
falls innerhalb der Frist keine Entscheidung oder Maßnahme festgelegt wird, können
nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt
werden.

4. Die Kommission erlässt technische Vorschriften für die Handhabung und
Bearbeitung des Antrags in Form von Durchführungsrechtsakten. Diese Vorschriften
enthalten Fristen für die Hinfälligkeit des Antrags aufgrund der Untätigkeit des
Antragstellers.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12
Bewertung des Antrags auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die

vorübergehende Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch den
Aufnahmemitgliedstaat

1. Die Koordinierungsbehörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach
seinem Eingang und unterrichtet den Antragsteller und den Herkunftsmitgliedstaat
über etwaige Anforderungen, die für die grenzübergreifende Erbringung nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gelten, mit Ausnahme der in Artikel
5 Absatz 4 genannten Anforderungen. Im Einklang mit den in Artikel 10 genannten
Rechten der Mitgliedstaaten kann die Koordinierungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats innerhalb derselben Frist entscheiden, der Ausstellung einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte durch die Koordinierungsbehörde
des Herkunftsmitgliedstaats zu widersprechen, wenn sie nachweist, dass die
Anwendung einer Regelung der vorherigen Genehmigung, der vorherigen
Anmeldung oder von Anforderungen auf den Antragsteller durch einen der
zwingenden Gründe des Allgemeininteresses nach Artikel 16 der Richtlinie
2006/123/EG gerechtfertigt oder in Übereinstimmung mit anderen EU-Rechtsakten
zulässig ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat trägt bei dieser Bewertung den Anforderungen
gebührend Rechnung, die der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat bereits
erfüllt. Zum Zwecke dieser Bewertung und innerhalb der oben genannten Frist darf
die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats noch nicht im Antrag
enthaltene erforderliche Klarstellungen oder notwendige zusätzliche Informationen
vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Antragsteller verlangen. In diesem Fall wird
die in diesem Absatz genannte Frist ausgesetzt, bis die verlangten erforderlichen

DE 37 DE

Klarstellungen oder notwendigen zusätzlichen Informationen vorgelegt werden. Das
Verfahren für die Anforderung von Klarstellungen oder zusätzlichen Informationen
wird im Wege der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt.

Ein Einwand gegen die Ausstellung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte darf nicht auf der Nichteinhaltung einer der in Artikel 5
Absatz 5 genannten Anforderungen beruhen. Die Kommission hat über IMI Zugang
zu der Entscheidung der Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats,
Einwand zu erheben.

2. Reagiert die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht innerhalb der
in Absatz 1 genannten Frist, so wird diese Frist automatisch um zwei weitere
Wochen verlängert und die elektronische Plattform, über die der Antrag auf eine
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gestellt wurde, übermittelt einen
Warnhinweis an die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, aus dem
hervorgeht, dass das Ausbleiben einer Reaktion bedeutet, dass keine Einwände gegen
die Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte an den
Antragsteller bestehen, wobei die in Artikel 10 genannten Rechte der Mitgliedstaaten
berücksichtigt werden.

3. Wenn der Aufnahmemitgliedstaat keinen Einwand gemäß Absatz 1 erhebt, stellt die
Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte nach Ablauf der aus der Anwendung von Absatz 2
hervorgehenden verlängerten Frist unverzüglich aus. Wird kein Einwand gemäß
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhoben und trifft die Koordinierungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats bis zum Ablauf der aus der Anwendung von Absatz 2
hervorgehenden verlängerten Frist keine Entscheidung, so gilt die Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte als vom Herkunftsmitgliedstaat unter den dem
Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Bedingungen als
ausgestellt.

Nach Eingang der Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats, einen Einwand gemäß
Absatz 1 zu erheben, weist der Herkunftsmitgliedstaat den Antrag auf eine
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte unverzüglich zurück.

4. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zu erlassen, um
die Verfahren festzulegen, nach denen die Koordinierungsbehörden des
Aufnahmemitgliedstaats Klarstellungen oder zusätzliche Informationen von
Herkunftsmitgliedstaat oder dem Antragsteller anfordern und um erforderlichenfalls
die in Absatz 1 festgelegten Fristen zu ändern.

5. Gegen die Entscheidungen und Maßnahmen der Koordinierungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats, die dem Antragsteller über die elektronische Plattform, auf
der das Standardantragsformular zur Verfügung gestellt wird, mitgeteilt werden,
können nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel
eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung der Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats,
einen Einwand gegen die Ausstellung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte zu erheben, die dem Antragsteller über die elektronische
Plattform, auf der das Standardantragsformular zur Verfügung gestellt wird,

DE 38 DE

mitgeteilt wird, können nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats
Rechtsmittel eingelegt werden.

6. Die Kommission erlässt technische Vorschriften für die Handhabung und
Bearbeitung des Antrags gemäß den Absätzen 1 und 2 in Form von
Durchführungsrechtsakten. Diese Vorschriften enthalten Fristen für die Hinfälligkeit
des Antrags aufgrund der Untätigkeit des Antragstellers.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13
Bewertung des Antrags auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die

Niederlassung durch den Aufnahmemitgliedstaat

1. Im Rahmen eines Verfahrens für die Erteilung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte für die Niederlassung in Form einer Zweigstelle, einer Agentur
oder eines Büros stellt die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags fest, welche Regelung der
vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 2
gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem EU-Recht für eine solche
Niederlassung gilt. Wurde das Vorhandensein einer solchen Regelung der vorherigen
Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung festgestellt, so stellt der
Aufnahmemitgliedstaat auch fest, welche Bedingungen der Antragsteller erfüllen
muss, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bedingungen. Der
Aufnahmemitgliedstaat gibt an, warum die Anwendung einer solchen Regelung der
vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung in Bezug auf die
zwingenden Gründe des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat informiert den Antragsteller und die
Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich über die fragliche
Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung, die
Bedingungen, die der Antragsteller erfüllen muss und deren Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit.

2. Reagiert die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht innerhalb der
in Absatz 1 genannten Frist, so wird diese Frist automatisch um zwei weitere
Wochen verlängert und die elektronische Plattform, über die der Antrag auf eine
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gestellt wurde, übermittelt einen
Warnhinweis an die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, aus dem
hervorgeht, dass bei Ausbleiben einer Reaktion dem Antragsteller eine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt wird, wobei die in Artikel 10 genannten
Rechte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

3. Nach Eingang der Reaktion der Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats
auf den Antrag erhält der Antragsteller die Erlaubnis, Nachweise für die Einhaltung
der von der Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1
festgelegten Bedingungen vorzulegen.

DE 39 DE

Der Antragsteller legt dar, welche spezifischen Bedingungen durch die vorherige
Einhaltung von gleichwertigen Anforderungen im Herkunftsmitgliedstaat erfüllt
werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Koordinierungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats dem Antragsteller beim Nachweis der Einhaltung der
Bedingungen des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 behilflich ist.

4. Die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats bewertet innerhalb einer
Woche nach Erhalt des Nachweises der Einhaltung der gemäß Absatz 1 festgelegten
Bedingungen, ob sie die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausstellt
oder den Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ablehnt.

Falls die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats beschließt, die
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte auszustellen, so muss sie dies
unverzüglich tun.

Alternativ kann die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats den
Antragsteller und die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über ihre
Absicht informieren, den Antrag abzulehnen; in diesem Fall hat der Antragsteller
eine Woche Zeit zur Stellungnahme.

Nach Eingang der Stellungnahme des Antragstellers oder, falls keine
Stellungnahmen abgegeben wurden, nach Ablauf der Frist für die Vorlage dieser
Stellungnahmen, entscheidet die Koordinierungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer Woche, ob sie die Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte ausstellt oder den Antrag auf eine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte ablehnt.

5. Die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats darf noch nicht im Antrag
enthaltene erforderliche Klarstellungen oder notwendige zusätzliche Informationen
vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Antragsteller anfordern. In diesem Fall
werden die Fristen nach den Absätzen 1 und 4 ausgesetzt, bis die verlangten
erforderlichen Klarstellungen oder notwendigen zusätzlichen Informationen
vorgelegt werden.

Klarstellungen und zusätzliche Informationen werden entsprechend dem Verfahren
gemäß Absatz 7 angefordert.

6. Falls der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf der Zeiträume für seine Reaktion
gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht die Einhaltung einer Bedingung gemäß Absatz 1
verlangt oder nicht die Entscheidung trifft, die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte gemäß Absatz 4 auszustellen, gilt die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte als vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellt, und zwar unter den
dem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten
Voraussetzungen.

7. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu
erlassen, um das Verfahren festzulegen, nach dem die Koordinierungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats Klarstellungen oder zusätzliche Informationen vom
Herkunftsmitgliedstaat gemäß Absatz 5 verlangen und erforderlichenfalls die in den
Absätzen 1 und 4 genannten Fristen ändern kann.

DE 40 DE

8. Gegen die Entscheidungen und Maßnahmen der Koordinierungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats, die dem Antragsteller über die elektronische Plattform, auf
der das Standardantragsformular zur Verfügung gestellt wird, übermittelt werden,
können nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel
eingelegt werden.

Gegen die Entscheidungen der Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats,
die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 1 zu verlangen und ihre Entscheidung
über die Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, die
dem Antragsteller über die elektronische Plattform, auf der das
Standardantragsformular zur Verfügung gestellt wird, übermittelt werden, können
nach dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt
werden.

9. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht als Voraussetzung für die Bewertung des Antrags
auf Erteilung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte verlangen,
dass ein Antrag auf die Eintragung einer Zweigstelle nach dem Gesellschaftsrecht
gestellt wird.

Dies berührt nicht die Pflicht des Inhabers einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte, die auferlegten nationalen Pflichten, Verbote, Bedingungen
oder Beschränkungen hinsichtlich der Eintragung einer Zweigstelle nach dem
Gesellschaftsrecht einzuhalten, um nach dem EU-Recht Dienstleistungen über eine
solche Zweigstelle zu erbringen.

10. Die Kommission erlässt technische Vorschriften für die Handhabung und
Bearbeitung des Antrags gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 in Form von
Durchführungsrechtsakten. Diese Vorschriften enthalten Fristen für die Hinfälligkeit
des Antrags aufgrund der Untätigkeit des Antragstellers.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14
Grundsatz der einmaligen Erfassung im Herkunftsmitgliedstaat

1. Die Koordinierungsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat dürfen von den
Dienstleistungserbringern bei der Beantragung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte nicht verlangen, dass sie Informationen und Unterlagen
vorlegen, die diesen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder Artikel 14
Absatz 3 der Verordnung ….[ESC Regulation]….. zur Verfügung stehen oder dass
sie, im Zusammenhang mit einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
für die Niederlassung, die Einhaltung der von der Koordinierungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Bedingungen
nachweisen.

2. Die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erlangt die für die in Absatz
1 genannten Zwecke erforderlichen Informationen und Unterlagen, die anderen
Behörden im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen oder von diesen Behörden
stammen, entsprechend den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

DE 41 DE

gemäß der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EU) 2016/679 und der nationalen
Rechtsvorschriften.

Artikel 15
Aussetzung oder Entzug einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte in Bezug

auf einen Aufnahmemitgliedstaat

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Koordinierungsbehörde, die eine
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt hat, deren Gültigkeit
aussetzt oder diese entzieht, falls eine Entscheidung gemäß dem EU-Recht zur
Festlegung eines vorübergehenden bzw. dauerhaften Verbots der Erbringung der
betreffenden Dienstleistungstätigkeit durch den Inhaber der Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte im Aufnahmemitgliedstaat vorliegt.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Koordinierungsbehörden, die eine
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt haben, diese entziehen,
falls der Karteninhaber:

i) im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte
Informationen oder Unterlagen benutzt hat, die durch eine endgültige
Entscheidung entweder des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats,
gegen die keine Rechtsmittel nach dem geltenden nationalen Recht eingelegt
wurden, als betrügerisch, ungenau oder gefälscht nachgewiesen wurden;

ii) einer endgültigen Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 4
Absatz 5 der Richtlinie 2014/67/EU unterliegt, gegen die keine Rechtsmittel
eingelegt wurden, nämlich dass er den Inhaber einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 für einen
Arbeitnehmer und nicht für einen Selbstständigen hält;

iii) eine oder mehrere der für die vorübergehende grenzübergreifende Erbringung
geltenden Bedingung(en) gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht
erfüllt, deren Einhaltung nach dem nationalen Recht des
Aufnahmemitgliedstaats für die weitere rechtmäßige Erbringung der
betreffenden Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet wesentlich sind;

iv) eine oder mehrere der im Rahmen einer Regelung für die vorherige
Genehmigung oder die vorherige Anmeldung für die Niederlassung geltenden
Bedingung(en) gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, deren
Einhaltung nach dem nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats für die
weitere rechtmäßige Erbringung der betreffenden Dienstleistungen in seinem
Hoheitsgebiet wesentlich sind.
34 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997,
S. 1).

DE 42 DE

Artikel 16
Aussetzung und Entzug aller Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten eines

Dienstleistungserbringers für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Entscheidung gemäß dem EU-
Recht zur Festlegung eines vorübergehenden oder dauerhaften Verbots der
Erbringung der Dienstleistungstätigkeiten durch den Inhaber der Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte im Herkunftsmitgliedstaat die
Koordinierungsbehörden, die eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
ausgestellt haben, die Gültigkeit aller für denselben Dienstleistungserbringer und
dieselben Dienstleistungstätigkeiten ausgestellten Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarten aussetzen bzw. diese Karten entziehen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Entscheidung zur Festlegung
eines vorübergehenden oder dauerhaften Verbots der Erbringung der
Dienstleistungstätigkeiten durch den Inhaber der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte im Aufnahmemitgliedstaat die Koordinierungsbehörden, die
eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt haben, die Gültigkeit
aller für denselben Dienstleistungserbringer und dieselbe Dienstleistungstätigkeit
ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten aussetzen bzw.
diese Karten entziehen, sofern das nationale Recht des Herkunftsmitgliedstaats in
Übereinstimmung mit dem EU-Recht die Aussetzung oder Beendigung von
Dienstleistungstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet aufgrund des fraglichen
vorübergehenden bzw. dauerhaften Verbots im Aufnahmemitgliedstaat vorsieht.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Koordinierungsbehörden, die eine
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt haben, alle für denselben
Dienstleistungserbringer und dieselben Dienstleistungstätigkeiten ausgestellten
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten entziehen, sofern dieser
Dienstleistungserbringer:

i) endgültig aufhört, die betreffenden Dienstleistungen im Herkunftsmitgliedstaat zu
erbringen;

ii) abgewickelt und aufgelöst wird;

iii) sein für die Ausstellung der betreffenden Karten relevantes Zentrum der
Tätigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt;

iv) sein für die Ausstellung der betreffenden Karten relevantes Zentrum der
Tätigkeiten in ein Drittland verlegt;

v) einer endgültigen Entscheidung des Herkunftsmitgliedstaats unterliegt, gegen die
nach nationalem Recht keine Rechtsmittel eingelegt wurden und der zufolge
dieser den Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für
einen Arbeitnehmer und nicht für einen Selbstständigen hält;

vi) aus anderen Gründen nicht mehr im Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist.

DE 43 DE

Artikel 17
Verfahren für die Aussetzung, den Entzug, die Aktualisierung und die Annullierung

Elektronischer Europäischer Dienstleistungskarten

1. Stellt ein Mitgliedstaat einen Grund fest, der zur Aussetzung oder dem Entzug einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte gemäß Artikel 15 oder Artikel 16
führt und in seinem Hoheitsgebiet auftritt, so unterrichtet er den Inhaber der
betreffenden Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte über das IMI über
die Gründe und gibt ihm Gelegenheit zur Anhörung.

Dies berührt nicht den Warnhinweis gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG.

2. Sobald ein Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass die Gültigkeit einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ausgesetzt oder diese entzogen
werden muss, tut er dies unverzüglich, sofern seine Koordinierungsbehörde die
Ausstellungsbehörde der fraglichen Karte ist, oder teilt der ausstellenden
Koordinierungsbehörde unverzüglich seinen Schluss mit, dass die betreffende
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausgesetzt oder entzogen werden
muss.

Die ausstellende Koordinierungsbehörde, die die Mitteilung einer Schlussfolgerung
bezüglich der Notwendigkeit, die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
aufzuheben oder zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat erhält, hebt die
Gültigkeit der betreffenden Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
unverzüglich auf bzw. entzieht sie.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ausstellende Koordinierungsbehörde die
ausgesetzte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte unverzüglich wieder in
Kraft setzt, sobald die Bedingungen, die zur Aussetzung einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte führten, nicht mehr zutreffen.

3. Die Entscheidung über die Aussetzung oder den Entzug einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte, die dem Antragsteller über die elektronische
Plattform, auf der das Standardantragsformular zur Verfügung gestellt wird,
übermittelt wird, muss ausreichend begründet sein und gegen sie müssen nach dem
nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt werden können.

Gegen das Fehlen einer Entscheidung, eine Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, gemäß Absatz 2
Unterabsatz 2 wieder in Kraft zu setzen, können nach dem nationalen Recht des
betreffenden Mitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt werden.

Dieser Absatz bleibt von Absatz 2 Unterabsatz 2 unberührt.

4. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Inhaber einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte, die Koordinierungsbehörde, die seine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt hat, über Folgendes zu informieren:

a) Entscheidungen zur Beschränkung oder zum Verbot – auch vorübergehend –
der Erbringung der unter die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
fallenden Dienstleistungstätigkeiten durch den Inhaber dieser Karte im
Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat;

DE 44 DE

b) die dauerhafte Einstellung der unter die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte fallenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des
Herkunftsmitgliedstaats;

c) die Abwicklung und Auflösung des Inhabers der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte oder die Verlagerung seines Zentrums der Tätigkeiten
innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland;

d) endgültige Entscheidungen, gegen die keine Rechtsmittel nach nationalem
Recht eingelegt wurden, des Herkunftsmitgliedstaats oder – gemäß Artikel 4
Absatz 5 der Richtlinie 2014/67/EU – des Aufnahmemitgliedstaats, denen
zufolge der Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte als
Arbeitnehmer und nicht als Selbstständiger betrachtet wird;

e) jede bedeutende Änderung hinsichtlich der Anforderungen, denen der Inhaber
der Karte in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, sofern diese Information
über die Einhaltung dieser Anforderungen dem Aufnahmemitgliedstaat
zusammen mit dem Kartenantrag übermittelt worden war;

f) Änderungen der tatsächlichen Situation oder andere Informationen über den
Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, die sich in
ihrem Inhalt widerspiegeln.

5. Die Koordinierungsbehörden tauschen auf eigene Initiative Informationen aus und
unterstützen die anderen Koordinierungsbehörden in Bezug auf Ereignisse, von
denen sie Kenntnis erhalten haben und die zu einer Aussetzung oder einem Entzug
der betreffenden Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte oder dem
Erfordernis, deren Inhalt auf andere Art zu aktualisieren, führen können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die von ihnen
gemäß Artikel 17 der Verordnung …[ESC Regulation]… benannte
Koordinierungsbehörde über die in Absatz 4 aufgeführten Ereignisse, von denen sie
Kenntnis erhalten haben, informieren.

In Bezug auf Absatz 4 Buchstabe d gilt dieser Absatz auch für die zuständigen
Behörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
2014/67/EU.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie
2009/101/EG und von Artikel 2 der Richtlinie 89/666/EWG.

6. Der Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte kann die
Koordinierungsbehörde jederzeit um Annullierung seiner zuvor ausgestellten
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ersuchen.

7. Die Kommission erlässt technische Vorschriften für die Bearbeitung der Aussetzung,
des Entzugs, der Aktualisierung und der Annullierung Elektronischer Europäischer
Dienstleistungskarten in Form von Durchführungsrechtsakten, darunter auch
Bestimmungen über die Einführung und den Widerruf von Warnmeldungen über die
mögliche Aussetzung und den Entzug und über die Verknüpfung zwischen diesen
Verfahren und dem Vorwarnungsmechanismus gemäß Artikel 32 der Richtlinie
2006/123/EG sowie der Verknüpfung zwischen einer gültigen Elektronischen

DE 45 DE

Europäischen Dienstleistungskarte und dem Verfahren für Ausnahmen im Einzelfall
gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/123/EG.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18
Ausübung übertragener Befugnisse

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 4 und
Artikel 13 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab
dem […] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf
des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die
Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge,
es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen
Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 7 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 7
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der
Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an
das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19
Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG
genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

DE 46 DE

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr.
182/2011.

Artikel 20
Überwachung der Umsetzung

Die Kommission legt zusammen mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern und anderen
einschlägigen Interessenträgern Überwachungsregelungen fest, um die Umsetzung und die
Auswirkungen dieser Richtlinie zu überwachen, insbesondere die Auswirkungen auf die
Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten für die
abgedeckten Dienstleistungstätigkeiten, nämlich durch Verringerung der Kosten für die
Dienstleistungserbringer, größere Transparenz in Bezug auf Dienstleistungserbringer, die über
die Grenzen hinweg expandieren und den Wettbewerb verstärken und die Auswirkungen auf
Preise und Qualität der betreffenden Dienstleistungen unter Berücksichtigung relevanter
Indikatoren.

Artikel 21
Überprüfungsklausel

Bis zum [24 Monate nach dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie] führt die
Kommission eine Bewertung der Zweckmäßigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur
Koordinierung von Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die Freiheit zur
Erbringung von Dienstleistungen, für die eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
eingeführt wurde, durch.

Bis zum [36 Monate nach dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie] und spätestens
alle fünf Jahre danach führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt
dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Ergebnisse vor. In dem
Bericht wird die Notwendigkeit geprüft, die Verfahren für die Ausstellung, Aktualisierung,
Aussetzung oder den Entzug einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte zu
ändern, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen bei den elektronischen
Behördendiensten, und er wird in den Bericht über die Bewertung der Ergebnisse der
Verordnung …[ESC Regulation]… gemäß deren Artikel 19 aufgenommen.

Artikel 22
Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens [zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung
….[ESC Regulation]……...] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

DE 47 DE

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

5284/17 /ar
DGG 3A DE
Rat der
Europäischen Union

Brüssel, den 13. Januar 2017
(OR. de)

5284/17

COMPET 24
MI 34
ETS 5
DIGIT 8
SOC 18
EMPL 14
CONSOM 13
CODEC 38
IA 9

Interinstitutionelles Dossier:
2016/0403 (COD)

VORSCHLAG
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs

der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 12. Januar 2017
Empfänger: Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der

Europäischen Union
Nr. Komm.dok.: COM(2016) 824 final
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES zur Einführung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 824 final.

Anl.: COM(2016) 824 final

DE DE

EUROPÄISCHE
KOMMISSION

Brüssel, den 10.1.2017
COM(2016) 824 final

2016/0403 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und
entsprechender Verwaltungserleichterungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 439 final}
{SWD(2016) 442 final}

DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

• Gründe und Ziele des Vorschlags

Da rund 70 % des BIP und der Beschäftigung in der EU auf den Dienstleistungssektor
entfallen, ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Dienstleistungsmärkte für die
Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU von zentraler Bedeutung. Mit der im
Jahr 2006 verabschiedeten Dienstleistungsrichtlinie wurden allgemeine Bestimmungen
festgelegt, die die Niederlassung von Dienstleistern erleichtern und ihre Fähigkeit, im
Binnenmarkt grenzübergreifende Dienstleistungen anzubieten, steigern. Die Richtlinie stieß
eine Reihe von Reformen in den EU-Mitgliedstaaten an und führte im Laufe von zehn Jahren
zu einem Anstieg von schätzungsweise 0,9 % des BIP der EU.

Dennoch besteht weiterhin ein großes Potenzial für Wachstum und die Schaffung von
Arbeitsplätzen, das es noch auszuschöpfen gilt. Eine schnellere Produktivitätssteigerung und
ein effizienterer Einsatz von Ressourcen käme den EU-Dienstleistungsmärkten zugute. Der
grenzüberschreitende Dienstleistungshandel und die grenzübergreifenden Investitionen in
Dienstleistungen bewegen sich weiter auf niedrigem Niveau. Der Abbau der einer Steigerung
der grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich Dienstleistungen noch entgegenstehenden
Hindernisse wird zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen und zu mehr
Auswahlmöglichkeiten und besseren Preisen für Verbraucher sowie einer verstärkten
Innovationstätigkeit führen. Mit der Überwindung dieser Hemmnisse unter den bereits durch
die Dienstleistungsrichtlinie geschaffenen Rahmenbedingungen könnte das BIP der EU um
weitere 1,7 % gesteigert werden.1 Des Weiteren werden besser funktionierende
Dienstleistungsmärkte die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie positiv beeinflussen, da das
verarbeitende Gewerbe der EU einen wichtigen Abnehmer und Endnutzer von
Dienstleistungen darstellt. Tatsächlich machen Dienstleistungen 40 % des Wertes eines
Fertigerzeugnisses in der EU aus. Eine wettbewerbsfähige Fertigungsindustrie ist darum von
gut funktionierenden Dienstleistungsmärkten abhängig.

Aus diesen Gründen betonte der Europäische Rat: „ Die Verwirklichung eines vertieften und

faireren Binnenmarkts ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Arbeitsplätze
zu schaffen, die Produktivität zu steigern und ein attraktives Umfeld für Investitionen und
Innovation zu gewährleisten.“

2 Ein besser funktionierender Binnenmarkt ist eine der zehn
Prioritäten der Europäischen Kommission. In ihrer im Oktober 2015 verabschiedeten
Binnenmarktstrategie kündigte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen an, um den
Binnenmarkt ohne Grenzen für Dienstleistungen Wirklichkeit werden zu lassen.3 Das Ziel ist
klar: Hürden abbauen, um es Dienstleistern zu erleichtern, neue Geschäftschancen
wahrzunehmen, und gleichzeitig für Verbraucher hochwertige Dienstleistungen garantieren.
Dieser Vorschlag schließt an die Binnenmarktstrategie an.
1 Europäische Kommission: „Update of the study on the economic impact of the Services Directive“

(Aktualisierte Studie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie), 2015.
2 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016.
3 Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: Mehr Chancen

für die Menschen und die Unternehmen.

DE 3 DE

Die Dienstleistungsrichtlinie bietet einen ausgewogenen Rechtsrahmen zur Erreichung dieser
Ziele. Sie stellt sicher, dass nationale Vorschriften nichtdiskriminierend, gerechtfertigt und
verhältnismäßig sind, um die im Interesse der Allgemeinheit liegenden Ziele zu
verwirklichen. Darüber hinaus schreibt sie den Mitgliedstaaten vor, Hemmnisse
administrativer Art abzubauen, die Dienstleistungsanbieter in der Praxis davon abhalten,
grenzüberschreitend tätig zu werden. Die Dienstleistungsrichtlinie und die damit festgelegten
wichtigen Grundsätze bleiben von diesem Vorschlag unberührt.

Diese mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeführten Grundsätze haben Fortschritte auf dem
Wege zu einer besseren Funktionsweise der EU-Dienstleistungsmärkte ermöglicht.
Gleichzeitig bestehen in einer Reihe wichtiger Dienstleistungsbereiche noch immer
Hindernisse für eine verstärkte Binnenmarktintegration. Dies ist insbesondere bei mehreren
Unternehmensdienstleistungen und in der Bauwirtschaft der Fall, in denen die Wahrnehmung
von Geschäftschancen in anderen Mitgliedstaaten für Dienstleistungserbringer oftmals nicht
leicht ist. Dienstleister sind bei einer Expansion ins Ausland mit verwaltungstechnischen
Hemmnissen konfrontiert. Dies wurde durch umfassende Kontakte mit Dienstleistern
bestätigt.4

Dienstleistungserbringer sind bei der Aufnahme einer grenzüberschreitenden Tätigkeit mit
komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert. Dazu zählt auch mangelnde Klarheit darüber,
in welcher Weise bestehende Regelungen zu befolgen sind, was Unternehmen, insbesondere
KMU, von dem Vorstoß abhält, Geschäftschancen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen.
Dienstleister haben Schwierigkeiten, sich Informationen über geltende rechtliche
Anforderungen und Verfahren zu beschaffen, die durchlaufen werden müssen, um Zugang
zum Markt eines anderen Mitgliedstaats zu erhalten. Darüber hinaus erfassen nationale
Regelungen häufig nur nationale Sachverhalte, ohne zu klären, wie sie auf
Dienstleistungsanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden sollen.
Infolgedessen ist für Dienstleister, die sich darum bemühen, eine ständige Präsenz in einem
anderen Mitgliedstaat einzurichten oder zeitweise grenzüberschreitende Dienstleistungen zu
erbringen, oftmals schwer zu verstehen, welche Vorschriften wie Anwendung finden. Die
Verwaltungsformalitäten in den verschiedenen Mitgliedstaaten sind häufig kompliziert, und
ihre Erfüllung ist für Dienstleister oftmals kostspielig.

Ziel der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist es darum, den
Verwaltungsaufwand für Dienstleister, die ihre Aktivitäten auf andere Mitgliedstaaten
ausweiten möchten, zu verringern. Gleichzeitig wird sie sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten
Vorschriften, die gerechtfertigt sind, anwenden können. Sie würde Dienstleistern auf
freiwilliger Basis als alternative Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung geltender
nationaler Regelungen angeboten werden. Sie ermöglicht es Dienstleistungserbringern, zur
Erfüllung der bei Auslandsexpansionen erforderlichen Formalitäten ein vollelektronisches
Verfahren auf EU-Ebene zu nutzen. Damit wird die Rechtssicherheit für Dienstleister erhöht
und der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Durch die elektronische Karte werden
Dienstleister in der Lage sein, verwaltungstechnische Hemmnisse zu umgehen, wie etwa die
Unsicherheit, welche Anforderungen Anwendung finden, das Ausfüllen unterschiedlicher
Formulare in fremden Sprachen, das Übersetzen, Bescheinigen oder Beglaubigen von
Dokumenten sowie nicht elektronische Verfahrensschritte. Die Kosteneinsparungen in Bezug
auf die unter das Verfahren für die elektronische Karte fallenden Formalitäten wären im
4 Einschließlich neun von der Kommission organisierter Workshops mit Dienstleistungserbringern in

Grenzregionen.

DE 4 DE

Vergleich zur aktuellen Situation erheblich und würden sich möglicherweise auf 50 % oder
noch mehr belaufen.5

In Fällen, in denen ein Dienstleister plant, eine Dienstleistung vorübergehend
grenzüberschreitend zu erbringen, würde die elektronische Karte vom Herkunftsmitgliedstaat
ausgestellt werden. Die Aufnahmemitgliedstaaten könnten dann Einwände gegen die
Ausstellung der Karte erheben, wenn sie bereits nach der geltenden Dienstleistungsrichtlinie
aus einem der in Artikel 16 genannten zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses dazu
befugt sind. Einmal ausgestellt, würde die elektronische Karte dem Dienstleister die
Möglichkeit bieten, Dienstleistungen vorübergehend grenzüberschreitend im
Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen. Im Einklang mit Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie
haben die Entscheidungsbefugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten, einen Antrag auf eine
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte abzulehnen, dementsprechend unverändert
Bestand.

Beabsichtigt ein Dienstleister, Dienstleistungen mithilfe einer Zweigstelle, einer Agentur oder
eines Büros in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, so erfolgt die Ausstellung der
elektronischen Karte durch den Aufnahmemitgliedstaat. In diesem Fall würde der
Dienstleister die Karte trotzdem bei den Behörden seines Herkunftslands beantragen, die
prüfen würden, ob der Dienstleister in ihrem Hoheitsgebiet im Sinne der geltenden
Vorschriften niedergelassen ist. In einem zweiten Schritt würden die Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats jedoch ein Verfahren bei den zuständigen Behörden des
Aufnahmelands einleiten, um diesen die Prüfung zu ermöglichen, ob der beantragende
Dienstleister die regulatorischen Anforderungen seines Aufnahmelands der
Dienstleistungsrichtlinie entsprechend erfüllt. Aufgrund dessen gäbe es keine
Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Dienstleistungserbringern.
Nach Ausstellung der elektronischen Karte könnte deren Inhaber Dienstleistungen über eine
Zweitniederlassung (in Form einer Zweigstelle, einer Agentur oder eines Büros) im
betreffenden Aufnahmemitgliedstaat erbringen.

Die Idee der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist mit dem Europäischen
Berufsausweis (European Professional Card – EPC) vergleichbar, mit dem die Behörden der
Mitgliedstaaten bereits vertraut sind. Der EPC ist seit Januar 2016 verfügbar und fand bei den
ausgewählten Berufstätigen großen Anklang. Damit wird deutlich, dass ein derartiges
Instrument der Vereinfachung für die jeweiligen Nutzer von praktischem Nutzen ist. Sowohl
die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als auch der EPC sind freiwillige
elektronische Verfahren auf EU-Ebene. Die Nutzung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte ist für Dienstleister freiwillig. Die Behörde des Herkunftslands des
Antragstellers fungiert dabei als einheitlicher Ansprechpartner. Das Funktionieren beider
Systeme ist außerdem von im Voraus festgelegten und verbindlichen Abläufen abhängig, die
auf die Zusammenarbeit zwischen dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat ausgerichtet
sind und über das bestehende, mit der IMI-Verordnung6 eingerichtete Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) umgesetzt werden.
5 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: „Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Europäischen
Dienstleistungskarte und damit verbundener Verwaltungseinrichtungen“, 2017.

6 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).

DE 5 DE

Gleichzeitig verfolgen die beiden Systeme unterschiedliche Ziele. Der EPC erleichtert die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch die Anerkennung beruflicher
Qualifikationen für natürliche Personen wie Arbeitnehmer oder selbstständige Dienstleister in
Übereinstimmung mit der Richtlinie über Berufsqualifikationen.

Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte betrifft eine viel größere Bandbreite von
Anforderungen. Er wäre sowohl für natürliche Personen, die selbstständig tätig sind, als auch
für Unternehmen verfügbar, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen
möchten. Im Gegensatz zum EPC würden im Rahmen der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte auch technische Einrichtungen angeboten, um die Einhaltung der mit der
Entsendung von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie zu diesem Zweck das IMI nutzen wollen, verbundenen
Verwaltungsformalitäten zu vereinfachen. Die Möglichkeit der Nutzung des IMI wird in
keiner Weise den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie 2014/67/EU berühren. Ebenso
enthalten wären Regelungen, die den Zugang zum Versicherungsschutz bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen erleichtern.

Die elektronische Karte würde Anforderungen abdecken, die unter die
Dienstleistungsrichtlinie fallen, und dementsprechend nicht Bereiche wie Steuern, Arbeit und
Sozialversicherung. Gleichwohl dürfen die Behörden in den Mitgliedstaaten von den Inhabern
der elektronischen Karte nicht verlangen, bereits im Rahmen des Verfahrens für die Karte
erfasste Informationen für Verfahren oder Formalitäten vorzulegen, die einem Dienstleister
im Zusammenhang mit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, einem Wettbewerb oder
einer Konzession, der Gründung von Tochtergesellschaften oder der Eintragung von
Zweigstellen nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts und der Registrierung bei verpflichtenden
Sozialversicherungen auferlegt wurden.

Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte würde – in einem ersten Schritt – für
Unternehmens- und Baudienstleistungen gelten, soweit die zugehörigen Aktivitäten bereits
unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen. Beide Branchen sind für die Wirtschaft in der EU
von zentraler Bedeutung.7 Anbieter von Bau- oder Unternehmensdienstleistungen sind bei
einer Expansion ins Ausland oftmals mit sehr komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert.
Darüber hinaus fiel das Produktivitätswachstum in den vergangenen zehn Jahren in beiden
Branchen sehr gering aus, und grenzüberschreitende Handels- und Investitionsaktivitäten
finden nur in beschränktem Umfang statt. Ein verstärkter grenzüberschreitender Wettbewerb
würde dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit beider Branchen aufrechtzuerhalten und zu
verbessern.

Dieser Vorschlag enthält auch Bestimmungen zur Überprüfung der Effektivität der
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, unter anderem hinsichtlich der Einhaltung
der für die Entsendung von Arbeitnehmern erforderlichen Formalitäten und unter
Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die sich für die in Artikel 6 Absatz 3
dieses Verordnungsentwurfs vorgesehene Möglichkeit entschieden haben, dass die
entsprechenden Formalitäten über eine mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform
erledigt werden können.
7 Die beiden Branchen decken laut Eurostat etwa 20 % des BIP und der Beschäftigung in der EU ab.

DE 6 DE

• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Be reich

Diese Verordnung wird zusammen mit einer Richtlinie vorgelegt. Mit der Verordnung wird
die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte eingeführt, ohne dass die dem zugrunde
liegenden EU-Vorschriften geändert würden. Es werden Werkzeuge eingerichtet, die
Dienstleistungserbringern in der gesamten EU zur Verfügung stehen. Des Weiteren erleichtert
die Verordnung die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz
eines grenzüberschreitend tätigen Dienstleisters. In der Richtlinie wird der rechtliche und
operative Rahmen der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte dargelegt, und es
werden unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen, die Zuständigkeiten der Herkunfts-
und Aufnahmemitgliedstaaten, die Gültigkeit der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sowie die Bedingungen für ihren Entzug oder ihre Aussetzung geregelt.

Mit dieser Verordnung werden die bestehenden EU-Bestimmungen zu sozialen Fragen,
Beschäftigungsbedingungen (insbesondere Entsendung von Arbeitnehmern,
Arbeitnehmerrechte und die soziale Säule) sowie Arbeits- und Umweltschutz beibehalten.
Diesbezüglich bestehende Schutzbestimmungen werden weder geändert noch infrage gestellt.
Die elektronische Karte böte nähere Informationen über das Unternehmen. Die Befugnis der
Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen, bliebe davon vollkommen unberührt.
Die Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern gemäß den Richtlinien 96/71/EG und
2014/67/EU gelten im Kontext der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte fort; es
werden jedoch weitere Einrichtungen für die Erfüllung dieser Vorschriften zur Verfügung
gestellt. Wenn die Mitgliedstaaten Verfahren eingerichtet haben, mit denen Erklärungen in
Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU auf
elektronischem Wege ausgefüllt werden können, leitet die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte den Karteninhaber zu den entsprechenden nationalen Verfahren.
Dienstleister, die Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind,
können diese Erklärung auch über eine mit dem IMI verbundene elektronische Plattform
einreichen, sofern der betreffende Aufnahmemitgliedstaat der Kommission mitgeteilt hat, dass
diese Möglichkeit für die Entsendung von Arbeitnehmern in sein Hoheitsgebiet zur
Verfügung steht.

Der Vorschlag für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ergänzt andere zur
Verhinderung der Schaffung von nationalen Beschränkungen für die grenzüberschreitende
Dienstleistungserbringung in der Binnenmarktstrategie angekündigte politische Initiativen im
Zusammenhang mit Dienstleistungen. In dieser Hinsicht ergänzt er den Vorschlag der
Kommission [XX] für eine Richtlinie zur Reformierung des Verfahrens, gemäß welchem die
Mitgliedstaaten Genehmigungsregelungen und Anforderungen im Bereich Dienstleistungen
notifizieren müssen.

Ergänzt wird dieser Vorschlag ebenfalls von der in der Binnenmarktstrategie für 2017
angekündigten Initiative des zentralen digitalen Zugangstors (Single Digital Gateway). Das
Zugangstor, zu dem im Herbst 2016 eine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde, wird
die derzeitigen Informationslücken für Unternehmen und Bürger schließen, indem die
relevanten Online-Informationen auf EU- und nationaler Ebene eingebunden, vervollständigt
und optimiert werden. Eine Anbindung an Hilfsdienste ist ebenfalls vorgesehen. Außerdem
soll dadurch die Digitalisierung der nationalen, für Bürger und Unternehmen bei der
Wahrnehmung ihrer Binnenmarktrechte relevanten Verfahren weiter vorangetrieben werden.
Der Umfang des zentralen digitalen Zugangstors soll sich über die von der vorliegenden
Initiative abgedeckten Bereiche hinaus erstrecken.

DE 7 DE

Demgegenüber sollte die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ein vollständig
harmonisiertes und standardisiertes Instrument für die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen bieten, das die Befolgungskosten für bestimmte Dienstleistungsmärkte, die
weitgehend von KMU dominiert sind, reduziert. Sie dient dem Ziel der
Verwaltungsvereinfachung, indem sie den Mitgliedstaat, aus dem der Dienstleister stammt,
einbezieht; dieser (Herkunfts-)Mitgliedstaat hat jedoch kein Mitspracherecht in Bezug auf die
Anforderungen, die ein Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten erfüllen muss. Nach Maßgabe
der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind die anderen Mitgliedstaaten
gehalten, über einen vorgegebenen und vollständig standardisierten Arbeitsablauf zu
informieren und dessen Einhaltung sicherzustellen. Mit Hilfe des mit diesem Verfahren
verknüpften zentralen digitalen Zugangstors werden die Begünstigten dieses Verfahren
mühelos finden können.

Die Umsetzung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte wird vollumfänglich
auf die Entwicklung des Projekts des zentralen digitalen Zugangstors abgestimmt sein und es
werden dabei die im eGovernment-Aktionsplan formulierten Grundsätze beachtet
(insbesondere: standardmäßig digital, interoperabel, grenzübergreifend, einmalig und
integrativ).8

Schließlich ergänzt dieser Vorschlag die Durchsetzungsstrategie der Kommission, die diese
parallel dazu verfolgt, um gegen ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige nationale
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
vorzugehen.

Die Umsetzung dieser Verordnung wird durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
unterstützt werden, das mit der IMI-Verordnung9 eingeführt wurde. Das IMI kann seit 2011
von etwa 5000 Behörden genutzt werden; es unterliegt laufenden Benutzerumfragen und hat
sein Potenzial im Rahmen des im Januar 2016 eingeführten Europäischen Berufsausweises
unter Beweis gestellt.

• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag für diese Verordnung zur Einführung der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte und die vorgeschlagene Richtlinie sind in vollem Umfang vereinbar mit
zahlreichen anderen Politikbereichen der Union – insbesondere solchen, mit denen ebenfalls
die Ziele der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und des Abbaus der Anforderungen an
Dienstleistungserbringer verfolgt werden.

Die Vereinfachung der dokumentenbezogenen Formalitäten würde sich genau an den
Lösungen orientieren, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1191 über die Förderung
8 EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 – Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen
Verwaltung (COM(2016) 179).

9 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012

über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).

DE 8 DE

der Freizügigkeit der Bürger eingeführt werden sollen, indem die Anforderungen zur Vorlage
bestimmter öffentlicher Dokumente in der Europäischen Union10 vereinfacht werden.

Auf dem Gebiet der Anerkennung beruflicher Qualifikationen wurde 2013 ein ähnliches
Instrument zur Förderung der Verwaltungsvereinfachung eingeführt – der oben genannte
Europäische Berufsausweis, der seit Januar 2016 für einige ausgewählte Berufe (Pflegekräfte,
Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer und Immobilienmakler) verfügbar ist. Im Interesse
der Vermeidung potenzieller Überschneidungen sieht der vorliegende Vorschlag vor, dass
Berufstätigen, die einen Europäischen Berufsausweis beantragen können, der Erhalt einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte verwehrt ist.

Im Rahmen des Verfahrens der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte greifen die
Koordinierungs- und die zuständigen Behörden auf alle verfügbaren Vernetzungen mit
nationalen Registern, einschließlich der Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)
gemäß der Richtlinie 2009/101/EG, sowie mit Insolvenzregistern gemäß der
Verordnung (EU) 2015/848 zurück, bevor sonstige Maßnahmen zur Einholung von
Informationen oder Prüfung zuvor erhaltener Informationen für die Zwecke dieses Verfahrens
ergriffen werden.

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

• Rechtsgrundlage

Diese gesetzgeberische Maßnahme fällt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in die
geteilte Zuständigkeit. Sie soll die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen
erleichtern, indem die gesetzlichen Bestimmungen, die dem Funktionieren des Binnenmarkts
dienen, angenähert werden. Diese Verordnung beruht auf Artikel 114 AEUV, der allgemeinen
Rechtsgrundlage für die Annahme solcher Maßnahmen.

• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das übergeordnete Ziel dieses Legislativvorschlags besteht darin, das reibungslose
Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Dienstleistungen zu gewährleisten, der nicht auf das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Gebiet der EU
erstreckt. Angesichts des länderübergreifenden Charakters des EU-Binnenmarkts und der
Notwendigkeit, Situationen in grenzüberschreitenden Zusammenhängen auf möglichst
kohärente Weise zu begegnen, stellt die Nutzung eines vorhandenen und in der gesamten EU
funktionierenden IT-Instruments – des IMI – eine effiziente Reaktion dar, die nur durch ein
Tätigwerden auf EU-Ebene zur Anwendung gelangen kann.

• Verhältnismäßigkeit

Die durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen stehen in einem angemessenen
Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel der weiteren Integration der Dienstleistungsmärkte
auf EU-Ebene, indem sie eine höhere Marktdynamik und verstärkten grenzüberschreitenden

10 Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur

Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage
bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1).

DE 9 DE

Wettbewerb ermöglichen. Sie stehen ebenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den
Zielen der Schaffung größerer Transparenz, der Senkung von Kosten und der Vereinfachung
von Verfahren, die Dienstleistern im grenzübergreifenden Kontext von den Mitgliedstaaten
auferlegt werden – insbesondere der Verfahren zur Entsendung von Personal und im Hinblick
auf die Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus baut die Verordnung auf dem IMI auf,
einem auf EU-Ebene bestehenden IT-Instrument, das aus dem EU-Haushalt finanziert und
bereits von nationalen Verwaltungen genutzt wird. Das eingeführte Verfahren auf EU-Ebene
wird nur geringfügige Änderungen des IMI mit sich bringen, sodass sich die Kosten auf EU-
und nationaler Ebene in Grenzen halten. Diese begrenzten Kosten sind im Hinblick auf
bestehende ähnliche Verfahren, wie etwa den Europäischen Berufsausweis, ermittelt worden.

Diese Maßnahmen gehen nicht über das für die Lösung der aufgezeigten Probleme und die
Verwirklichung der benannten Ziele erforderliche Maß hinaus. Obgleich das EU-weite
Verfahren von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten verlangt, eine aktive Rolle
einzunehmen, werden die von den Mitgliedstaaten erwarteten finanziellen Anstrengungen
aufgrund der Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems, einer bereits bestehenden und
mit EU-Mitteln eingerichteten Plattform, begrenzt sein. Außerdem wirken sich der zusätzliche
Wettbewerb auf den Dienstleistungsmärkten durch mehr Akteure und der zunehmende
Umsatz, die durch die Nutzung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte zu
erwarten sind, positiv auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten aus.

Die Nutzung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ist für Dienstleister
freiwillig.

• Wahl des Instruments

Diese Verordnung beruht auf Artikel 114 AEUV. Sie enthält Bestimmungen, die die
Gründung einer Zweitniederlassung, die Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und
vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern sollen. Aufbauend auf diesem
Artikel des Vertrags werden mit der Verordnung außerdem praktische Instrumente für eine
Berufshaftpflichtversicherung eingeführt, die Dienstleistungserbringer bei einer Betätigung
im Ausland benötigen.

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Zur Vorbereitung dieses Vorschlags hat die Kommission eine eingehende Bewertung der
Dienstleistungsrichtlinie vorgenommen. Diese Bewertung hat ergeben, dass die
Dienstleistungsrichtlinie bislang nur teilweise wirksam umgesetzt wurde. Die
Dienstleistungsrichtlinie konnte mithilfe der Reformen der Mitgliedstaaten zusätzliches
Wachstum generieren. Dennoch sind Dienstleister in wichtigen Dienstleistungsbereichen
(z. B. Unternehmensdienstleistungen und Bauwirtschaft) noch immer mit einer bedeutenden
Anzahl von Beschränkungen konfrontiert. Darüber hinaus kann das System der
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten seinen Nutzen nicht voll entfalten.
Eine ausführliche Analyse zur Funktionsfähigkeit und Praxistauglichkeit der einheitlichen
Ansprechpartner kam zu dem Schluss, dass die meisten einheitlichen Ansprechpartner in
Bezug auf die Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen oder die
Gründung eines Unternehmens die erwartete Vereinfachung der Verwaltung noch nicht in
vollem Umfang erreicht haben.

DE 10 DE

Außerdem ergaben Bewertungen der Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Frage der
Pflichtversicherungen und des Zugangs zu Versicherungen für die Erbringung von
Dienstleistungen sehr verschieden angehen, was es für Dienstleister schwierig und kostspielig
macht, für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Versicherungsschutz zu
bekommen, besonders für Unternehmensdienstleistungen und in der Bauwirtschaft.

All diese noch bestehenden Hindernisse schaden der weiteren Entwicklung des
grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Investitionen im Bereich der
Dienstleistungen.

• Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat mehrere Analysen und Konsultationen durchgeführt, um Belege für die
verbleibenden Hemmnisse zusammenzutragen, die der uneingeschränkten Funktionsweise des
Binnenmarkts für Dienstleistungen entgegenstehen. Der Schwerpunkt lag dabei verstärkt auf
den praktischen Auswirkungen der dort bestehenden Bestimmungen. Um die Auswirkungen
nationaler Reformen auf Dienstleistungsmärkte sowie den Zugang zu Versicherungen für
Dienstleister zu bewerten, wurde eine wirtschaftliche Abschätzung vorgenommen. Des
Weiteren wurden Workshops mit Interessenträgern im Rahmen des Binnenmarktforums 2014,
2015 und 2016 organisiert. Darin untersucht wurden die Herausforderungen kleiner und
mittlerer Unternehmen bei der Erschließung grenzüberschreitender regionaler Märkte bzw.
die konkreten Herausforderungen in Dienstleistungsbereichen (insbesondere Unternehmens-
und Baudienstleistungen), die durch eine geringe grenzüberschreitende Handels- und
Investitionstätigkeit auf EU-Ebene beeinträchtigt werden. Die gesammelten Beiträge und
Informationen haben gezeigt, dass Dienstleister in verschiedenen wirtschaftlich bedeutenden
Bereichen trotz gewisser Fortschritte im Laufe der vergangenen Jahre noch immer mit einer
Reihe von Hindernissen konfrontiert sind, wenn sie über die Grenzen eines Mitgliedstaats
hinaus expandieren möchten.

Die Interessenträger haben unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck gebracht, inwiefern die
Rahmenbedingungen, denen die Dienstleistungsmärkte auf EU- und nationaler Ebene
unterliegen, verbessert werden können. Die Interessenträger sind nahezu einstimmig
dagegen, die Dienstleistungsrichtlinie wieder aufzurollen. In dieser Verordnung werden weder
materiellrechtliche Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie noch Regelungen in Bezug auf die Entsendung von
Arbeitnehmern oder den Arbeits- oder Umweltschutz geändert.

Vom 3. Mai bis 26. Juli 2016 wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt. Im
Rahmen der Konsultation wurden weitere Meinungen von Interessenträgern sowie
Erfahrungen aus erster Hand bezüglich der insbesondere in diesen Dienstleistungsbereichen
verbleibenden Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in
der EU erfasst.

Außerdem holte die Kommission bei mehreren Gelegenheiten die Ansichten der
Interessenträger zu Problemen ein, mit denen sich Dienstleister konfrontiert sehen, wenn sie
für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
Versicherungsschutz benötigen, insbesondere mithilfe zweier öffentlicher Konsultationen
2013 und 2015.

Die Ergebnisse all dieser Bemühungen bestätigen, dass ungerechtfertigte oder
unverhältnismäßige Anforderungen auf nationaler Ebene immer noch vorhanden sind, zum

DE 11 DE

Nachteil von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern im Binnenmarkt.
Darüber hinaus liefern sie konkrete Hinweise darauf, welche politischen Reaktionen von den
Interessenträgern erwartet werden. Die Mehrheit der Interessenträger unterstützte die
Notwendigkeit, die verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende
Dienstleistungserbringung zu beseitigen und den Zugang zu Versicherungsschutz in diesen
Situationen zu erleichtern und dabei gleichzeitig den Besitzstand der Union auf den Gebieten
Soziales, Beschäftigung, Arbeitsschutz oder Umwelt zu wahren und eine anspruchsvolle
Durchsetzungsstrategie zu verfolgen. In dieser Hinsicht verabschiedete die Kommission im
November 2016 ein umfassendes Durchsetzungspaket, um gegen die in neun Mitgliedstaaten
in Bezug auf Dienstleistungen eingeführten unverhältnismäßigen Beschränkungen
vorzugehen.

Diese Initiative, mit der die Erschließung grenzüberschreitender Dienstleistungsmärkte
verbessert werden soll, wurde zudem vom Rat (Wettbewerbsfähigkeit) in seinen
Schlussfolgerungen vom 29. Februar 2016 zur Binnenmarktstrategie11 sowie vom
Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 201612 unterstützt.
Unterstützung erfuhr sie ebenfalls vom Europäischen Parlament in seinem am 26. Mai 2016
vorgelegten Bericht zur Binnenmarktstrategie13.

• Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Ergebnisse eines im Zeitraum 2010/2011 durchgeführten Verfahrens der gegenseitigen
Evaluierung, der 2011/2012 vorgenommenen Leistungsprüfungen sowie des 2012/2013
unternommenen Peer Review sind allesamt in die Vorbereitung dieses Vorschlags für eine
Verordnung eingeflossen. Darüber hinaus bieten die Ergebnisse verschiedener öffentlicher
Konsultationen, einschließlich der im Sommer 2016 durchgeführten Konsultation, eine solide
Wissensgrundlage auf dem Gebiet.

Zu Versicherungsfragen wurden darüber hinaus die Ergebnisse der öffentlichen
Konsultationen berücksichtigt, die 2013 (zu Schwierigkeiten der Dienstleistungserbringer
beim Erhalt von Versicherungsschutz im grenzüberschreitenden Kontext) und im Dezember
2015 (für ein mögliches Grünbuch zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden) durchgeführt
worden waren. Letztere umfasste auch spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem
Zugang zu Berufshaftpflichtversicherungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten. Außerdem
gab es regelmäßige Diskussionen mit Vertretern der Versicherungsbranche.

Die Kommission hat mehrere Workshops mit Interessenträgern, vor allem Sozialpartnern,
durchgeführt, in denen sie Expertenwissen zu Schwierigkeiten einholte, die aufgrund
wichtiger Verwaltungsanforderungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen. Zudem
wurden mithilfe externer Studien und Berichte Daten gesammelt. Die Kommission stützte
sich ferner auf den regelmäßigen fachlichen Austausch im Rahmen ihrer Expertengruppe zur
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie.
11 Schlussfolgerungen des Rates zur „Binnenmarktstrategie für Dienstleistungen und Waren“ vom

29. Februar 2016.
12 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2016.
13 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2016 zur Binnenmarktstrategie.

http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6622-2016-INIT/de/pdf
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6622-2016-INIT/de/pdf
http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/06/28-euco-conclusions/
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2016-0237+0+DOC+XML+V0//DE
DE 12 DE

• Folgenabschätzung

Zur Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. In dem
wiedervorgelegten Bericht werden die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle in seiner
zunächst ablehnenden Stellungnahme vom 14. Oktober 201614 ausgesprochenen
Empfehlungen sowie die vom Ausschuss in seiner letzten befürwortenden Stellungnahme
vom 8. November 201615 angesprochenen weiteren Punkte berücksichtigt. Insbesondere
wurden die Problembeschreibung und der Umfang der Folgenabschätzung geklärt, die
verschiedenen Maßnahmenoptionen in eindeutig erkennbare Maßnahmenpakete umgruppiert
und Senkungen der Verwaltungskosten mit größerer Genauigkeit geschätzt.

In der Folgenabschätzung wurden einzelne Maßnahmenoptionen berücksichtigt und in
„Maßnahmenpakete“ eingeteilt. Dabei wurden die folgenden Maßnahmenpakete untersucht:

 Ein erstes Maßnahmenpaket würde es dem Dienstleister ermöglichen, im
Herkunftsmitgliedstaat eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung sowie eine Bestätigung des bestehenden Versicherungsschutzes für
ebenfalls im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten zu erhalten;

 ein zweites Maßnahmenpaket würde es dem Dienstleister ermöglichen, für den
erleichterten Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaats auf ein Verfahren
auf EU-Ebene zurückzugreifen; dies schließt ein hochentwickeltes elektronisches,
mit dem IMI verbundenes System ein, das die Erfüllung der Formalitäten für
entsandte Arbeitnehmer erleichtert und dessen Nutzung dem
Aufnahmemitgliedstaat freisteht. Zudem würde es praktische Hindernisse im
Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz in grenzüberschreitenden Fällen
beseitigen;

 ein drittes Maßnahmenpaket würde zusätzlich zu Paket 2 die regulatorische
Ungleichheit bei einer Reihe zentraler Unternehmensdienstleistungen
(Architektur, Ingenieurwesen und Buchhaltung) durch die Harmonisierung einer
begrenzten Zahl von Anforderungen, die in diesen drei Branchen für
Dienstleistungserbringer gelten, verringern (d. h. Beschränkungen in Bezug auf
die Rechtsform, Anforderungen bezüglich des Prozentsatzes der Anteile, der
Berufsangehörigen vorbehalten bleiben sollte, sowie Beschränkungen der
Erbringung multidisziplinärer Tätigkeiten);

 ein viertes Maßnahmenpaket würde zusätzlich zu Paket 3 konkrete Lösungen
beinhalten, um die oben genannten regulatorischen Unterschiede im Fall von
Zweitniederlassungen (Zweigstellen und Agenturen) anzugehen. Ausländische
Dienstleister würden dabei von bestimmten Anforderungen ausgenommen
werden, während der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit bekäme, alternative
Schutzbestimmungen einzuführen.
14 Die Hauptempfehlungen des Ausschusses in seiner ursprünglichen Stellungnahme zur

Folgenabschätzung bestanden darin, die Problembeschreibung zu verbessern, das Konzept und die
Formulierung der verschiedenen Maßnahmen zu überdenken und zusätzliche Informationen zu den
möglichen Kosten für die Mitgliedstaaten sowie den Meinungen von Interessenträgern zur Verfügung
zu stellen.

15 http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm

http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm
DE 13 DE

Das erste Paket würde eine gewisse Vereinfachung bewirken, die im Vergleich zu den
anderen Paketen jedoch begrenzter ausfällt. Obgleich die Pakete 3 und 4 sich noch stärker
auswirken würden als Paket 2, da sie sich (neben der Verwaltungsvereinfachung) auch mit
regulatorischen Hemmnissen befassen, entschied sich die Kommission aus folgenden
Gründen für Paket 2: Die Beseitigung der einschneidendsten Anforderungen, auf die die
Pakete 3 und 4 abzielen, durch gezielte Durchsetzungsmaßnahmen – ergänzt durch
spezifische Empfehlungen, die auf den gesamten Reglementierungsrahmen für den Beruf
ausgerichtet sind, der eine bestimmte Dienstleistung erbringt – erscheint verhältnismäßiger als
ein Rechtsetzungsvorschlag, mit dem ein Minimum an Harmonisierung für eine begrenzte
Zahl von Anforderungen in einer begrenzten Zahl von Dienstleistungsbereichen eingeführt
wird. Paket 4 wird zudem aus dem Grund verworfen, dass es den Eindruck erwecken würde,
eine Lösung einzuführen, die von einem Herkunftslandansatz bestimmt ist, nach welchem
ausländische Dienstleistungserbringer nur den Rechtsvorschriften ihres
Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, wodurch eine umgekehrte Diskriminierung inländischer
Dienstleister entstünde.

Das gewählte Paket bringt Dienstleistern, die grenzübergreifende Aktivitäten aufnehmen,
voraussichtlich mehr Rechtssicherheit und Kosteneinsparungen. Es wird wahrscheinlich eine
verstärkte Marktdynamik und vermehrten Wettbewerb erzeugen und dadurch die Auswahl
und den Mehrwert für Verbraucher vergrößern.

• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte wird zur Effizienz der Rechtsetzung in Bezug auf den Marktzugang für
Dienstleister sowie zur Vereinfachung beitragen, indem die Modalitäten, nach welchen den
Dienstleistern Zugang zum Markt eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird, verbessert
werden. Die Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie
ändern sich dadurch nicht.

• Grundrechte

Dieser Vorschlag stärkt die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte. Insbesondere
wird der Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Charta
garantiert. Darüber hinaus besteht das vorrangige Ziel dieser Initiative darin, die
Wahrnehmung der Niederlassungsrechte sowie des Rechts, Dienstleistungen in einem
beliebigen Mitgliedstaat zu erbringen, wie in Artikel 15 Absatz 2 der Charta vorgeschrieben,
zu erleichtern und dabei sicherzustellen, dass keine Diskriminierungen, selbst indirekter Art,
aufgrund der Staatsangehörigkeit bestehen (weitere Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 der
Charta). Das EU-weite Verfahren ist nach Maßgabe von Artikel 41 der Charta außerdem
dafür vorgesehen, ein unparteiisches, faires und verhältnismäßig zügiges Verfahren
einzuführen, auch im Hinblick auf die Beteiligung der Kommission. Schließlich ist das
Verbot des Missbrauchs der Rechte, nämlich der Dienstleistungsfreiheit, im Sinne von
Artikel 54 der Charta gebührend zu würdigen.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wird voraussichtlich insoweit Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben, als
für die zukünftige Elektronische Europäische Dienstleistungskarte das Binnenmarkt-
Informationssystem („IMI“) als operationelles Rückgrat genutzt wird. Das IMI wird so
angepasst werden müssen, dass es das Verfahren für die Elektronische Europäische

DE 14 DE

Dienstleistungskarte sowie die Speicheranforderungen unterstützt, und es wird um einige
zusätzliche Funktionen ergänzt werden müssen, nämlich eine öffentliche Schnittstelle für
Dienstleister, Vernetzungen mit anderen relevanten Systemen und eine
Abwicklungsfunktionalität für nationale Behörden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das
IMI für die Zwecke der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte als Instrument für
den effektiven Informationsaustausch und die gegenseitige Amtshilfe zwischen zuständigen
Behörden innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats angeboten wird, ohne dass hierdurch
andere von den Mitgliedstaaten eingerichtete Lösungen Schaden nehmen würden. In
Anbetracht der Tatsache, dass die Nutzung des IMI zur Stärkung der Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte bedeutende Größen- und Verbundvorteile mit sich bringen
wird, werden die Auswirkungen auf den EU-Haushalt moderat ausfallen. Zudem werden die
bestehenden Hauptfunktionen des IMI sowie die derzeit in der Entwicklung befindlichen
Funktionen weitgehend den Anforderungen der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte gerecht. Die Kosten für Anpassung und Entwicklung werden dadurch
erheblich gesenkt.

Notwendige Mittelzuteilungen werden jedoch mithilfe von Umschichtungen erzielt; über die
bereits in der offiziellen Finanzplanung der Kommission vorgesehenen Mittel hinausgehende
haushaltspolitische Auswirkungen auf den EU-Haushalt sind nicht zu erwarten.

5. WEITERE ANGABEN

• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten

Eine Bewertung dieser Verordnung ist nach der Umsetzung der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte alle fünf Jahre vorgesehen. Diese Bewertung enthält auch eine
Beurteilung der Zusammenarbeit zwischen den Koordinierungsbehörden in den
Mitgliedstaaten und bezieht die Notwendigkeit ein, die Verfahren für die Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen der
elektronischen Behördendienste anzupassen. Zudem wären die Mitgliedstaaten, Dienstleister,
Sozialpartner und sonstige Interessenträger aufgefordert, das Funktionieren der Initiative zu
bewerten. Betrachtet werden bestimmte Indikatoren, anhand derer die Auswirkungen der
Verordnung beurteilt werden können. Dazu gehören beispielsweise die Anzahl der
Dienstleister, die die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte nutzen, ihre Erfahrung
in Bezug auf den Verwaltungsaufwand, die Geschwindigkeit der angewandten Verfahren oder
die Häufigkeit des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten.

Das Potenzial der in Artikel 6 vorgesehen Einrichtungen sollte im Rahmen der Überprüfung
bestimmter Aspekte der Richtlinie 2014/67/EU, die für Juni 2019 vorgesehen ist, neu beurteilt
werden. Bei der Überprüfung werden die Erfahrungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die
sich für die in Artikel 6 Absatz 3 dieses Verordnungsentwurfs vorgesehene Möglichkeit
entschieden haben, dass die Formalitäten für die Entsendung von Arbeitnehmern über die mit
dem IMI verknüpfte elektronische Plattform erledigt werden können.

• Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 legt den Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung dar; mit ihr werden die
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte und damit verbundene
Verwaltungseinrichtungen eingeführt, die von Dienstleistern für die grenzüberschreitende
Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden können. Außerdem wird klargestellt, dass

DE 15 DE

die Koordination zwischen den nationalen Bestimmungen, die erforderlich sind, um eine
solche elektronische Karte verfügbar zu machen, in der Richtlinie zur Europäischen
Dienstleistungskarte festgelegt ist, die gleichzeitig angenommen werden soll.

In Artikel 2 wird der Umfang der Tätigkeiten definiert, für die die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte verfügbar ist, sowie die spezifischen Tätigkeiten, Bereiche und Aspekte,
für die die Karte entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 2006/123/EG keine
Anwendung findet.

Festgelegt ist zudem, dass sich diese Verordnung, ähnlich der Richtlinie 2006/123/EG, nicht
auf die Definition oder Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse oder wettbewerbsrechtliche Regelungen auswirkt. Ebenfalls von dieser Richtlinie
unberührt bleiben die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie der Medienpluralismus.
Schließlich greift die Verordnung in keine Vorschriften des allgemeinen Strafrechts,
Arbeitsrechts, Steuerrechts oder Sozialversicherungsrechts ein.

Wie für die Richtlinie 2006/123/EG wird klargestellt, dass diese Verordnung keine
Anwendung findet, wenn sie anderweitigen Rechtsakten der Union entgegensteht, die
bestimmte Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in
bestimmten Branchen, für bestimmte Branchen oder für bestimmte Berufe regeln.

Artikel 3 enthält die für die Verordnung relevanten Begriffsbestimmungen.

In Artikel 4 werden die wesentlichen Elemente von Anträgen auf eine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte festgelegt, die in der EU überall gleich sein sollten, die
Kommission erhält Durchführungsbefugnisse dafür, das Standardformular und technische
Einzelheiten festzulegen, und es wird ihr die Befugnis übertragen festzulegen, welche
Informationen und – unter außergewöhnlichen Umständen, die dies rechtfertigen – welche
Dokumente dem Antrag beizufügen sind.

Mit Artikel 5 wird eine Verpflichtung für Versicherungsvertreiber und von einem
Mitgliedstaat benannte Stellen eingeführt, eine Pflichtversicherung zu gewähren und auf
Antrag des Versicherten eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. Außerdem werden
die wesentlichen Elemente einer solchen Bescheinigung festgelegt und die Möglichkeit für
die Kommission vorgesehen, mittels Durchführungsrechtsakten ein Standardformat
festzulegen.

Artikel 6 gestattet es den Inhabern einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte,
die Formalitäten für die Entsendung von Personal gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über eine
mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform und unter Koordinierung durch die
Koordinierungsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat zu erledigen. Für die Entsendung von
Arbeitnehmern gemäß den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU besteht diese Möglichkeit
ebenfalls bei den Mitgliedstaaten, die der Kommission mitteilen, dass sie für die Entsendung
von Arbeitnehmern in ihr Hoheitsgebiet zur Verfügung steht. Wenn die Mitgliedstaaten
Verfahren eingerichtet haben, mit denen die Erklärung in Bezug auf die Entsendung von
Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU auf elektronischem Wege
ausgefüllt werden kann, leitet die mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform zudem den
Karteninhaber zu den entsprechenden nationalen Verfahren.

Artikel 7 gestattet es Antragstellern, die eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
beantragen, die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG für die Freizügigkeit von Selbstständigen
nötigen Formalitäten über eine mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform und unter

DE 16 DE

Koordinierung durch die Koordinierungsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat zu erledigen.
Außerdem können die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Meldungen über
Berufsqualifikationen durch ein ausgefülltes Antragsformular für eine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte ersetzt werden.

In Artikel 8 wird festgelegt, dass die Verfahren zur Beantragung, Ausstellung, Aktualisierung,
Aussetzung, zum Entzug und zur Annullierung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte vollständig elektronisch und über eine mit dem IMI verknüpfte
elektronische Plattform verfügbar sind – unbeschadet des internen Verfahrensablaufs
zwischen den Koordinierungsbehörden und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten.
Außerdem werden der Kommission Durchführungsbefugnisse dafür übertragen, für die oben
genannten elektronischen Verfahren technische Spezifikationen zu erlassen.

Mit Artikel 9 werden gemeinsame Regelungen für die Form und die Sprache der Dokumente
festgelegt, die im Rahmen des Verfahrens für die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte vorzulegen sind. Außerdem werden der Kommission
Durchführungsbefugnisse für technische Vorschriften für die Übersetzung von Informationen
und Dokumenten übertragen, die im Rahmen des Verfahrens für die Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte verwendet werden.

In Artikel 10 werden die Grundsätze dafür festgelegt, welche Gebühren der Herkunfts- und
der Aufnahmemitgliedstaat verlangen dürfen, wobei die den Mitgliedstaaten unmittelbar
entstehenden Kosten nicht überschritten werden dürfen. Außerdem werden der Kommission
Durchführungsbefugnisse für technische Vorschriften für die Zahlungsmodalitäten und -
bearbeitung übertragen.

Artikel 11 verpflichtet die Versicherungsvertreiber, auf Antrag eines Versicherungsnehmers
eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter in Bezug auf die Tätigkeiten des
Versicherungsnehmers auszustellen. Außerdem wird die Kommission befugt,
Durchführungsbestimmungen für ein Standardformat für diese Bescheinigung festzulegen.

Artikel 12 erfordert von Versicherungsvertreibern und von einem Mitgliedstaat benannten
Stellen, eine Pflichtversicherung zu gewähren, wobei sie in ihrer Akzeptanzpolitik und der
Berechnung von Prämien die von einem Dienstleister vorgelegte Bescheinigung über
Ansprüche gebührend und auf nichtdiskriminierende Weise berücksichtigen.

Artikel 13 erfordert von Berufsverbänden, die ihren Mitgliedern oder anderen spezifischen
Dienstleistungserbringern Gruppenversicherung für die Berufshaftpflicht gewähren, auch
Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten, die ein Interesse daran äußern, in
nichtdiskriminierender Weise Zugang dazu zu gewähren, einschließlich Inhabern einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte.

Mit Artikel 14 wird eine Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten
Koordinierungsbehörden geschaffen. Außerdem werden der Kommission
Durchführungsbefugnisse für technische Vorschriften für die Bearbeitung des
Informationsaustauschs übertragen.

In Artikel 15 wird die Ausübung der Befugnisübertragung durch die Kommission im Sinne
des Artikels 4 geregelt.

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In Artikel 16 wird der Ausschuss festgelegt, der die Kommission beim Erlass von
Durchführungsrechtsakten und dem vorgesehenen Verfahren gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

Mit Artikel 17 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Koordinierungsbehörde, die befugt
ist, die in der Verordnung und der Richtlinie über den operativen Rahmen für die
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, zu
benennen, dies der Kommission mitzuteilen und die Behörde im IMI zu registrieren.

Artikel 18 und 19 verpflichten die Kommission, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die
Niederlassungsfreiheit und auf die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen in allen
Mitgliedstaaten zu überwachen und zu prüfen. Außerdem wird auf die Überprüfung der nach
Artikel 6 angebotenen Einrichtungen im Rahmen der Überprüfung gemäß der Richtlinie
2014/67/EU verwiesen.

Mit Artikel 20 wird die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zum IMI geändert, um die
Elektronische Europäische Dienstleistungskarte in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen.

Artikel 21 regelt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn. Die entsprechenden Termine
werden an die für die Richtlinie vorgeschlagenen Termine angepasst.

DE 18 DE

2016/0403 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und
entsprechender Verwaltungserleichterungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses16,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen17,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert
Dienstleistungserbringern Niederlassungsfreiheit in Mitgliedstaaten und freien
Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) In der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 sind die
allgemeinen Bestimmungen zur Erleichterung der Ausübung der
Niederlassungsfreiheit für Dienstleister sowie des freien Dienstleistungsverkehrs
festgelegt. Sie sieht unter anderem eine Verwaltungsvereinfachung durch die
Mitgliedstaaten vor; dazu gehört die Inanspruchnahme einheitlicher Ansprechpartner
ebenso wie die Akzeptanz gleichwertiger Berufshaftpflichtversicherungen, über die
Dienstleistungserbringer bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verfügen.

(3) Die Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, einheitliche
Ansprechpartner einzurichten und stets aktualisiert zu halten; diese Stellen können
16 ABl. C , , S. .
17 ABl. C , , S. .
18 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über

Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

DE 19 DE

einem Dienstleister, der sich niederlassen oder Dienstleistungen erbringen möchte, alle
relevanten Informationen über die zu erfüllenden Anforderungen und die im Hinblick
auf sämtliche Formalitäten, Genehmigungen und Notifizierungen zu durchlaufenden
elektronischen Verfahren zur Verfügung stellen. Jedoch bestehen für
Dienstleistungserbringer bei der Einhaltung nationaler Verfahren aus der Ferne
weiterhin kostspielige informationsbezogene Herausforderungen und Schwierigkeiten,
insbesondere im Hinblick auf branchenbezogene Anforderungen. Die Zusammenarbeit
zwischen den Verwaltungen der verschiedenen Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich
über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erfolgen, eine IT-Plattform, die dem
grenzüberschreitenden Informationsaustausch und der gegenseitigen Amtshilfe
zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie dient. Trotz
der Tatsache, dass Behörden zuweilen Zweifel in Bezug auf die rechtmäßige
Niederlassung eines Dienstleisters in einem anderen Mitgliedstaat haben, werden die
im IMI zurzeit bereitgestellten Möglichkeiten zur Zusammenarbeit nicht voll
ausgeschöpft.

(4) Es existieren weiterhin Anforderungen, die eine Erweiterung der Geschäftsaktivitäten
von Dienstleistern innerhalb des Binnenmarkts aufwändig und unattraktiv machen,
wie etwa mehrfache und uneinheitliche Genehmigungsregelungen bei verschiedenen
Behörden, und aufgrund derer, bezogen auf die Niederlassung, keine gegenseitige
Anerkennung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten erfüllten Bedingungen erreicht
wird oder, bezogen auf die vorübergehende Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen, unverhältnismäßige oder ungerechtfertigte Beschränkungen
angewandt werden. Infolgedessen sehen sich Dienstleister bei der Aufnahme einer
grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit mehrfachen und unverhältnismäßigen
Befolgungskosten gegenüber.

(5) Mit Genehmigungen und Notifizierungen verbundene Formalitäten erfordern oftmals
das Ausfüllen von Papierformularen sowie die Einreichung und die erhebliche Kosten
verursachende Übersetzung von Dokumenten in Papierform, die sogar besondere
Formerfordernisse erfüllen müssen, wie etwa eine Beglaubigung oder Beurkundung.
Informationen zu diesen Hemmnissen sind entweder nicht online verfügbar oder
spärlich, unvollständig, verstreut und in Bezug auf die besonderen Umstände eines
grenzüberschreitend expandierenden Dienstleisters schwer zu interpretieren, da sie
häufig nur auf rein inländische Sachverhalte abzielen. Für Dienstleister besteht oftmals
die Gefahr, Informationen und Dokumente erneut einreichen zu müssen und doppelte
Kontrollen bei verschiedenen Behörden im selben Mitgliedstaat zu durchlaufen.
Beträchtliche Übersetzungskosten schrecken Unternehmen ebenfalls in bedeutendem
Maße davon ab, eine grenzüberschreitende Tätigkeit in Angriff zu nehmen.

(6) Die grenzüberschreitenden Handels- und Investitionsaktivitäten im Zusammenhang
mit bestimmten Unternehmens- und Baudienstleistungen sind besonders gering,
weisen Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Integration von
Dienstleistungsmärkten auf und lassen erhebliche negative Folgen für die übrige
Wirtschaft erkennen. Diese unterdurchschnittliche Leistung führt zu Situationen, in
denen das Potenzial für mehr Wachstum und Beschäftigung im Binnenmarkt nicht voll
ausgeschöpft wird.

(7) Der Abbau der einer Steigerung der grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich
Dienstleistungen noch entgegenstehenden Hindernisse wird zu einer Stärkung des
Wettbewerbs beitragen und zu mehr Auswahlmöglichkeiten und besseren Preisen für

DE 20 DE

Verbraucher sowie wettbewerbsfähigeren Dienstleistungsbereichen führen, wodurch
Arbeitsplätze geschaffen, die Produktivität gefördert und attraktivere Bedingungen für
Investitionen und Innovationen gewährleistet werden.

(8) Diese Verordnung soll die Niederlassungsfreiheit und den freien
Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts in Bereichen erleichtern, die
bereits durch die Richtlinie 2006/123/EG abgedeckt sind, indem weitere Maßnahmen
zur Angleichung von Vorschriften über die Niederlassung und das Funktionieren des
Binnenmarkts erlassen werden. Sie sollte auf Artikel 114 AEUV basieren.

(9) In Anbetracht dessen wird mit der vorliegenden Verordnung eine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte eingeführt, die bestimmten Dienstleistern die
Ausweitung ihrer Dienstleistungstätigkeit über Binnenmarktgrenzen hinweg
erleichtern sollte, wobei dies entweder in Form einer vorübergehenden Erbringung
von Dienstleistungen oder über eine Zweitniederlassung mit Hilfe von Zweigstellen,
Agenturen oder Geschäftsstellen geschehen kann.

(10) Dabei zielt diese Verordnung insbesondere auf die in den Geltungsbereich der
Richtlinie ...[ESC Directive]... fallenden Bereiche Unternehmens- und
Baudienstleistungen ab, die mit einigen der strengsten regulatorischen und
administrativen Hindernisse für eine grenzüberschreitende Expansion konfrontiert sind
und deren Potenzial für die Binnenmarktintegration infolgedessen ungenutzt ist.

(11) Alle Angelegenheiten, Aktivitäten und Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2006/123/EG fallen, sollten aus dem Anwendungsbereich der
vorliegenden Verordnung ausgenommen bleiben. Insbesondere berührt diese
Verordnung keine Angelegenheiten, Aktivitäten und Bereiche wie solche, die sich aus
dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht ergeben, einschließlich jeglicher
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen in Bezug auf Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen, was Arbeitsschutz und Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung
einschließt. Ebenso lässt diese Verordnung die Sozialversicherungsgesetzgebung der
Mitgliedstaaten unberührt. Diese Verordnung gilt ferner unbeschadet jeglicher
wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sowie jeglicher Vorschriften über das
anwendbare Recht oder die Zuständigkeit nach dem internationalen Privatrecht.

(12) Aus Gründen der Kohärenz sollten mögliche Konflikte zwischen der vorliegenden
Verordnung und anderen EU-Rechtsakten, die bestimmte Aspekte der Aufnahme oder
Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem bestimmten Bereich regeln, wie in
Artikel 3 der Richtlinie 2006/123/EG im Falle von Konflikten zwischen dieser
Richtlinie und derartigen Rechtsakten vorgesehen gelöst werden, indem diese anderen
Rechtsakte Anwendung finden. Aufgrund dessen können die in der vorliegenden
Verordnung enthaltenen Bestimmungen nicht zur Rechtfertigung von Regelungen zur
Vorabgenehmigung oder Vorabnotifizierung oder von Niederlassungsanforderungen
herangezogen werden, die durch andere EU-Rechtsakte zur Regelung bestimmter
Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem
bestimmten Bereich, wie etwa Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 200019, verboten sind. Als weitere Folge davon bleiben die
19 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs
im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

DE 21 DE

Pflichten, denen Dienstleister im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates20 sowie gemäß der Richtlinie 2014/67/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates 21 nachkommen sollten, von dieser
Verordnung unberührt.

(13) Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte Dienstleistern als eine
freiwillige Alternative angeboten werden. Dienstleister sollten weiterhin über die
Möglichkeit verfügen, bei einer grenzüberschreitenden Ausweitung ihrer
Geschäftstätigkeit die Einhaltung entsprechender Anforderungen im Rahmen
anderweitiger Genehmigungen und Notifizierungen zu belegen, die gemäß dem
nationalen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt wurden. Ein
Dienstleister sollte stets über die Möglichkeit verfügen, sich gegen die Beantragung
einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte entscheiden zu können.

(14) Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte vollelektronisch sein, sich
fast ausschließlich auf Daten aus zuverlässigen Quellen stützen, die Verwendung von
Schriftstücken auf das notwendige Minimum beschränken und eine mehrsprachige
Abwicklung ermöglichen, um Übersetzungskosten zu vermeiden. Um das Verfahren
vollelektronisch zu gestalten und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem
Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen, sollte im Rahmen dieser
Verordnung auf das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates22 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem
zurückgegriffen werden. Zum Zwecke der Ausstellung, Aktualisierung, Aussetzung,
Entziehung oder Annullierung Elektronischer Europäischer Dienstleistungskarten
ebenso wie zur elektronischen Bereitstellung gültiger Elektronischer Europäischer
Dienstleistungskarten für die jeweiligen Inhaber sowie die zuständigen Stellen sollte
eine spezielle elektronische Plattform entwickelt werden.

(15) Im Hinblick auf die Beantragung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sollte ein einheitliches mehrsprachiges Formular zur Verfügung
gestellt werden, das gewährleistet, dass die Komponenten enthalten sind, die benötigt
werden, um den Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungen, für die die Karte
beantragt wird, zu bestimmen sowie die für die betreffenden Dienstleistungen
geltenden spezifischen Anforderungen, beispielsweise in Bezug auf den Nachweis der
Niederlassung des Dienstleisters im Herkunftsmitgliedstaat, seine Zuverlässigkeit oder
seinen Versicherungsschutz, zu beurteilen, und somit den koordinierenden Behörden
im Herkunfts- wie auch Aufnahmemitgliedstaat bereitgestellt werden.
20 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997,
S. 1).
21 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur

Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssys tems („IMI-Verordnung“)
(ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

22 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).

DE 22 DE

(16) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags sollte an die
Kommission übertragen werden, um die im Standardantragsformular enthaltenen
Informationen sowie die dem Antrag als Nachweis beizufügenden Dokumente im
Einzelnen festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge der
Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass
diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung
über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 erfolgen. Insbesondere erhalten das
Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer gleichberechtigten
Beteiligung während der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sämtliche Dokumente
zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben
gezielt Zugang zu Sitzungen der sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte
befassenden Expertengruppen der Kommission.

(17) Um die Erstellung der Antragsformulare zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten
die Kommission im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung von Verfahren in
Kenntnis setzen und diesbezüglich auf dem Laufenden halten, die nach nationalem
Recht für ankommende Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen erlassen
wurden, die Dienstleistungen vorübergehend oder mit Hilfe einer Zweigstelle, Agentur
oder Geschäftsstelle erbringen möchten; dies gilt auch für Informationen und
Dokumente, auf die sich diese Verfahren beziehen. Im Interesse einer einheitlichen
Umsetzung in Bezug auf die für die Beantragung der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte bereitzustellenden benötigten Informationen sollten die
Durchführungsbefugnisse an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung
dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates23 erfolgen.

(18) Eine in schriftlichen Verträgen enthaltene Beschreibung der
Versicherungsbedingungen einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung ist unter
Umständen schwer zu finden. Versicherungsvertreiber ebenso wie von einem
Mitgliedstaat zur Bereitstellung obligatorischer Versicherungen ernannte
Einrichtungen sollten ihrem Kunden darum eine Beschreibung der Kernelemente des
Versicherungsschutzes in Form eines Versicherungsscheins zur Verfügung stellen.
Diese Bescheinigung sollte dem Antragsformular beigefügt werden. Im Interesse einer
einheitlichen Umsetzung dieses Teils der Verordnung sollten die
Durchführungsbefugnisse zur Verabschiedung eines einheitlichen Formats für die
Bescheinigungen an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser
Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(19) Die Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte möchten
möglicherweise Arbeitnehmer in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats entsenden.
Dabei können die Dienstleister bestimmten Anforderungen unterliegen, wie etwa
Voraberklärungen, die an den Aufnahmemitgliedstaat gerichtet und zum Schutz
entsandter Arbeitnehmer notwendig sind. Der Inhalt solcher Erklärungen und die
Verantwortlichkeiten gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat bleiben von der
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte unberührt.
23 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur

Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

DE 23 DE

(20) Den Inhabern einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sollte eine von
der Kommission zu entwickelnde, mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform zur
Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe die Erfüllung dieser Formalitäten, die
gegebenenfalls mit dem Aufnahmemitgliedstaat zu regeln sind, erleichtert wird. Diese
Formalitäten beziehen sich insbesondere auf die mögliche Verpflichtung zu
Voraberklärungen über die beruflichen Qualifikationen der Arbeitnehmer, die im
Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24
vorzulegen sind.

(21) In Bezug auf die Voraberklärung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates25 erforderlich sein kann, sollte die mit dem
IMI verknüpfte elektronische Plattform die Inhaber einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte auf die nationalen, in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den die
Arbeitnehmer entsandt werden, eingerichteten elektronischen Verfahren verweisen,
sofern die entsprechenden nationalen Verfahren eine elektronische Einreichung der
oben genannten Voraberklärung vorsehen.

(22) Die mit dem IMI verknüpfte elektronische Plattform sollte von der Kommission
denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die der Kommission ihre
Absicht mitgeteilt haben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Entscheiden
sich die Mitgliedstaaten dafür, die Nutzung des IMI für das Versenden der
Voraberklärungen im Zusammenhang mit den in ihr Hoheitsgebiet entsandten
Mitarbeitern zuzulassen, sollten die Inhaber einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte die Möglichkeit haben, eine Erklärung gemäß Artikel 9 der
Richtlinie 2014/67/EU direkt an die nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2014/67/EU zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die mit
dem IMI verknüpfte elektronische Plattform zu senden. Zu diesem Zweck sollten die
Aufnahmemitgliedstaaten alle im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und
Absatz 2 der Richtlinie 2014/67/EU geforderten Elemente als Grundlage für ein
mehrsprachiges elektronisches Formular für die Erklärung bezüglich der in ihrem
Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmer bereitstellen. Die Kommission sollte dieses
Formular im Amtsblatt veröffentlichen und es auf der mit dem IMI verknüpften
elektronischen Plattform zur Verfügung stellen. Einschlägige Informationen bezüglich
der erforderlichen Elemente sollten dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat unter
vollständiger Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2014/67/EU festgelegten sprachbezogenen Anforderungen zur Verfügung gestellt
werden. Die Erfahrungen dieser Mitgliedstaaten mit der Nutzung der mit dem MI
verknüpften elektronischen Plattform sollten ein Element der in Artikel 19 zweiter
Unterabsatz dieser Verordnung vorgesehenen Bewertung bilden.

(23) Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Verfahren
zur Ausstellung und Aktualisierung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sowie im Hinblick auf Formalitäten bezüglich der Entsendung
24 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005).
25 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur

Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
(ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

DE 24 DE

von Arbeitnehmern und der Freizügigkeit von Selbstständigen mit Ausnahme der im
vorhergehenden Erwägungsgrund erwähnten Fälle sollten die
Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Regelungen über die elektronische
Verwaltung dieser Verfahren an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung
dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(24) Inländische Verwaltungsverfahren zur Unterstützung der unter diese Verordnung
fallenden Verfahren sollten auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die betreffenden
Mitgliedstaaten dies beschließen. Die Mitgliedstaaten könnten das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem
jedoch zu innerstaatlichen Zwecken der Verwaltungszusammenarbeit nutzen.

(25) Auf Schriftstücke sollte bei den Verfahren zur Ausstellung, Aktualisierung,
Aussetzung oder Entziehung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden, wenn ausführlichere Informationen
zwingend notwendig sind. Auf jeden Fall sollten all diese Schriftstücke in einfacher
Form verwendet und anerkannt werden.

(26) Die EU-Gesetzgebung kann vorsehen, dass Schriftstücke im Zusammenhang mit
Formalitäten zur Entsendung von Arbeitnehmern als reglementierte Berufstätige oder
hinsichtlich der Freizügigkeit von Selbstständigen in Bezug auf die Kontrolle
beruflicher Qualifikationen in besonderer Form eingereicht werden, zum Beispiel als
beglaubigte oder beurkundete Dokumente. Sobald derartige Beglaubigungen und
Beurkundungen in dem Mitgliedstaat vorgenommen wurden, in dem das betreffende
Schriftstück ursprünglich ausgestellt wurde, sollten sie EU-weit anerkannt werden.

(27) Beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten sollten nach Maßgabe dieser
Verordnung nicht erforderlich sein. In den elektronischen Plattformen, die sich mit
den Verfahren befassen, sollte eine technische Lösung zur Übersetzung der
entsprechenden Inhalte vorgesehen sein. Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung
dieses Teils der Verordnung sollten die Durchführungsbefugnisse an die Kommission
übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
Regelungen zur Übersetzung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Entsendung
von Arbeitnehmern und der Beantragung von Bescheinigungen hinsichtlich ihrer
Sozialversicherungsbeiträge sollten nicht unter diese Verordnung fallen.

(28) Die Mitgliedstaaten sind nur insoweit zur Erhebung von Gebühren befugt, wie diese
zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens entstehen. Für bereits aus dem Haushalt
der Union finanzierte Kosten sollten seitens der Mitgliedstaaten keine Gebühren
erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die von ihnen erhobenen
Gebühren über das IMI mitteilen und diese Informationen veröffentlichen. Da das IMI
im Wesentlichen alle notwendigen Möglichkeiten bietet, sollten die Mitgliedstaaten
unter anderem keine Gebühren für die Aktualisierung, Aussetzung, Entziehung oder
Annullierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte verlangen. Im
Interesse einer einheitlichen Umsetzung der Bestimmungen über die Zahlung von
Gebühren sollten die Durchführungsbefugnisse zur Verabschiedung von Regelungen
bezüglich der Zahlungsmodalitäten und -abwicklung an die Kommission übertragen
werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

DE 25 DE

(29) Diese Verordnung baut auf der verbesserten Verwaltungszusammenarbeit zwischen
dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat auf, die den Informationsaustausch
und die Nutzung vernetzter nationaler Register einschließen sollte, um Informationen
zu beschaffen oder zuvor erhaltene Informationen zu verifizieren; dazu gehören
beispielsweise die gemäß der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates26 oder gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates27 vorgeschriebenen Register. Im Interesse einer
einheitlichen Umsetzung der Handhabung und Abwicklung des
Informationsaustauschs und der gegenseitigen Amtshilfe sollten die
Durchführungsbefugnisse an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung
dieser Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(30) Dienstleister, die zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in denen sie bislang nicht tätig waren, haben häufig
Schwierigkeiten, den Schadenverlauf für anderswo abgeschlossene Versicherungen
nachzuweisen. Schadenverläufe spielen für Versicherungsvertreiber bei der Ermittlung
und Beurteilung des Risikoprofils eines potenziellen Kunden eine wesentliche Rolle.
Der Nachweis gestaltet sich aufgrund der schlechten Kommunikation zwischen den
Versicherungsvertreibern über Binnenmarktgrenzen hinweg, aber auch aufgrund
unterschiedlicher Beschreibungen der bisherigen Schadenfälle eines Versicherten als
schwierig; dies gilt auch innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats. Wechselt ein
Dienstleister den Versicherungsvertreiber, sollten die Versicherungsvertreiber und die
von einem Mitgliedstaat zur Bereitstellung obligatorischer Versicherungen ernannten
Stellen daher verpflichtet sein, eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter
auszustellen, die daraufhin grenzüberschreitend und auch im Inland verwendet werden
kann.

(31) Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die
Darstellung der Haftungsbeschreibung sollten die Durchführungsbefugnisse zum
Erlass von Regelungen über die standardisierte Darstellungsform dieser
Bescheinigung an die Kommission übertragen werden. Die Ausübung dieser
Befugnisse sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(32) Eine Bescheinigung über den Schadenverlauf sollte dazu beitragen, dass die
Versicherungsvertreiber und die von einem Mitgliedstaat zur Bereitstellung
obligatorischer Haftpflichtversicherungen ernannten Stellen diskriminierende
Praktiken gegenüber grenzübergreifend tätigen Dienstleistern, über die Informationen
spärlicher vorliegen und schwerer zu beschaffen sind, verbieten können. Derselbe
Nichtdiskriminierungsgrundsatz sollte für Berufsverbände gelten, die ihren
Mitgliedern oder anderen Dienstleistungserbringern Gruppenversicherungsschutz
anbieten.
26 Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur

Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um
diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

27 Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).

DE 26 DE

(33) Zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben sollte –
unbeschadet der Zuständigkeiten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften
– von jedem Mitgliedstaat eine einzige koordinierende Behörde benannt werden.
Diese Behörden sollten im Sinne der Verordnung (EU) 1024/2012 als zuständige
Behörde im Binnenmarkt-Informationssystem registriert und der Kommission
gemeldet werden.

(34) Die Anwendung dieser Verordnung sollte zur Bestimmung ihres Einflusses auf die mit
der grenzüberschreitenden Ausweitung der Geschäftstätigkeit verbundenen Kosten,
die erhöhte Transparenz bezüglich grenzübergreifend tätiger Dienstleister, den
Wettbewerb, die Preise und die Qualität der erbrachten Dienstleistungen überwacht
und bewertet werden. Die Wirkungen dieser Verordnung und die praktische
Zusammenarbeit zwischen den koordinierenden Behörden sollten regelmäßig evaluiert
werden. Diese Überwachung wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten,
Sozialpartnern und sonstigen relevanten Akteuren erfolgen.

(35) Um die Funktionsweise des IMI an die durch diese Verordnung übertragenen
Aufgaben anzupassen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 entsprechend
abgeändert werden.

(36) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten in Anbetracht des Risikos
einer unnötigen Komplexität und Uneinheitlichkeit der Regulierungskonzepte
bestimmter Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr, aufgrund einer verbesserten
Verwaltungszusammenarbeit und Harmonisierung innerhalb der Union, besser auf
Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

(37) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und wahrt insbesondere die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Insbesondere
sollen mit dieser Verordnung – durch die Einführung der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sowie entsprechender Verwaltungserleichterungen und -verfahren
– die Niederlassungsrechte und das Recht, Dienstleistungen in einem beliebigen
Mitgliedstaat zu erbringen, gefördert und Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit verhindert werden; zudem soll im Einklang mit den Artikeln 15,
21 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein unparteiisches,
faires und einigermaßen zügiges Verfahren sichergestellt und gleichzeitig die
uneingeschränkte Achtung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener
Daten gewährleistet werden, einschließlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates28; außerdem soll dabei der in den
Artikeln 8 bzw. 54 der Charta berücksichtigten Gefahr eines Rechtsmissbrauchs
gebührend Rechnung getragen werden –
28 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

DE 27 DE

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte und
Einrichtungen zu deren Verwaltung eingeführt, die in der Europäischen Union
Dienstleistungserbringern zur Verfügung gestellt werden, die eine solche elektronische Karte
erhalten möchten.

Die erforderliche Koordination der in den Mitgliedstaaten per Gesetz, Verordnung oder
Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen für die Verfügbarmachung einer
solchen Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die Aufnahme und Ausübung
von Tätigkeiten als Dienstleistungserbringer erfolgt gemäß der Richtlinie [ESC Directive] ... .

Artikel 2
Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die im Anhang der Richtlinie [ESC Directive]
aufgeführten Dienstleistungen.

2. Diese Verordnung berührt nicht die in Artikel 1 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie
2006/123/EG aufgeführten Belange.

Sie findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie
2006/123/EG aufgeführten Tätigkeiten und Bereiche.

3. Widersprechen Bestimmungen dieser Verordnung einer Bestimmung eines anderen
Rechtsakts der Union, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer
Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so
hat die Bestimmung des anderen Rechtsakts der Union Vorrang und findet auf die
betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung.

Diese Verordnung, vor allem Kapitel III, berührt nicht die Rechte der Arbeitnehmer,
die Verpflichtungen von Dienstleistungserbringern und die damit verbundenen
Kontrollen in den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

DE 28 DE

1. „Informationen über die Zuverlässigkeit eines Dienstleistungserbringers“ die in
Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG beschriebenen Informationen;

2. „elektronisches Dokument“ ein elektronisches Dokument im Sinne von Artikel 3
Absatz 35 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates29;

3. „IMI“ das mit der Verordnung (EG) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-
Informationssystem;

4. „öffentliche Urkunde“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats im Einklang mit
dessen nationalem Recht ausgestellte Unterlage zu Angelegenheiten, die von
Bedeutung für Verfahren sind, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen:

a) Urkunden einer Behörde oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege eines
Mitgliedstaats, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von
einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher
ausgestellt sind;

b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;

c) notarielle Urkunden;

d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B.
amtliche Vermerke über die Registrierung eines Dokuments, Sichtvermerke zur
Feststellung seines Bestehens zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie amtliche und
notarielle Beglaubigungen von Unterschriften;

e) Urkunden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines
Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet irgendeines Staates tätig sind, in ihrer amtlichen
Funktion ausgestellt worden sind, sofern diese Urkunden im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats oder den im Hoheitsgebiet eines Drittstaats tätigen
diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines anderen Mitgliedstaats
vorzulegen sind;

5. „Legalisation“ eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines
Amtsträgers, die Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person
gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem
die Urkunde versehen ist, bestätigt werden;

6. „Apostille“ eine im Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen)
eingeführte Förmlichkeit, die für die Bestätigung der Echtheit, der Funktion, in
welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat und gegebenenfalls
die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen wird,
erforderlich ist;
29 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

DE 29 DE

7. „beglaubigte Kopie“ eine Kopie eines Originaldokuments, die von einer nach
nationalem Recht hierzu ermächtigten Stelle unterzeichnet und als genaue und
vollständige Wiedergabe des Originaldokuments attestiert wird;

8. „beglaubigte Übersetzung“ eine von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu
qualifizierten Person angefertigte Übersetzung;

9. „Berufshaftpflichtversicherung“ eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von
Artikel 23 Absatz 5 letzter Spiegelstrich der Richtlinie 2006/123/EG;

10. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/123/EG;

11. „Dienstleistungserbringer“ einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4
Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG;

12. „Niederlassungsmitgliedstaat“ einen Niederlassungsmitgliedstaat im Sinne von
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG;

13. „Niederlassung“ die Niederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der
Richtlinie 2006/123/EG;

14. „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, an den ein Dienstleister den Antrag auf
eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gerichtet hat;

15. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Dienstleistungserbringer die
Absicht erklärt hat, unter Nutzung einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte Dienstleistungen zu erbringen;

16. „Anforderung“ eine Anforderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der
Richtlinie 2006/123/EG;

17. „Koordinierungsbehörde“ die gemäß Artikel 17 benannte Behörde;

18. „zuständige Behörde“ eine der folgenden Behörden:

i) eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie
2006/123/EG;

ii) eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie 2005/36/EG;

iii) jede Behörde oder Stelle, die in einem Mitgliedstaat für ein zentrales Register,
Handels- oder Gesellschaftsregister zuständig ist;

iv) jede Steuerbehörde in einem Mitgliedstaat;

DE 30 DE

19. „Versicherungsvertreiber“ einen Versicherungsvertreiber im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und
des Rates30.

KAPITEL II
VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG EINER

ELEKTRONISCHEN EUROPÄISCHEN
DIENSTLEISTUNGSKARTE

Artikel 4
Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

1. Dienstleistungserbringern steht es frei, eine Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte zu beantragen.

Anträge auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sind mittels eines
mehrsprachigen Standardformulars über eine mit IMI verknüpfte elektronische
Plattform einzureichen.

Das Standardformular enthält Folgendes:

a) Angaben zum Dienstleistungserbringer, gegebenenfalls einschließlich der
Registrierungsnummer in zentralen Registern, Handels- oder Gesellschaftsregistern
sowie der Steuer- und Sozialversicherungsnummer;

b) Angaben zur Dienstleistungstätigkeit, zum Aufnahmemitgliedstaat, zur Art der
angestrebten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte;

c) Angabe, ob die Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft
geplant ist;

d) Informationen über die Niederlassung des Dienstleistungserbringers im
Herkunftsmitgliedstaat für die nach Buchstabe b beschriebene
Dienstleistungstätigkeit, einschließlich des Datums der ursprünglichen Niederlassung
und der Angabe weiterer Niederlassungsmitgliedstaaten;

e) Anforderung, die der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat für die
Erbringung der Dienstleistung erfüllen muss, insbesondere Qualifikationen oder
Zertifizierungen;

f) Informationen über die Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers
30 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

DE 31 DE

g) Informationen über gegebenenfalls bestehende Berufshaftpflichtversicherungen
des Dienstleistungserbringers für die Berufshaftpflicht auf dem Gebiet des
Herkunftsmitgliedstaats, einschließlich der Abdeckung von Tätigkeiten, die auf dem
Gebiet anderer Mitgliedstaaten erbracht werden;

h) einen Verweis auf bereits für denselben Dienstleistungserbringer und dieselbe
Dienstleistungstätigkeit im Sinne von Buchstabe a und b ausgestellte Elektronische
Europäische Dienstleistungskarten;

2. Die Kommission legt in Form von Durchführungsrechtsakten fest, wie die unter
Buchstabe a bis h genannten Informationen in das Standardformular einzutragen sind
und legt die technischen Einzelheiten des Standardformulars für die Europäische
Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Dem Antrag müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden, die vom
Antragsteller auf die elektronische Plattform hochgeladen werden, auf der das
Standardantragsformular bereitgestellt wird.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 15 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) Einzelheiten bezüglich der Bestandteile der Informationen auf dem
Standardformular, die unter Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführt sind und im
Standardformular enthalten sein müssen;

b) weitere Dokumente oder Arten von Dokumenten, deren Einreichung zu
Nachweiszwecken in Ausnahmefällen gefordert werden kann.

4. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle Informationen zu den
Verfahrensschritten im Zusammenhang mit den Anforderungen für die Erbringung
von Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung, Agentur oder ein Büro sowie für
eine vorübergehende Erbringung von grenzübergreifenden Dienstleistungen zur
Verfügung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie ... [ESC Directive] fallen und
für die Entwicklung der Standardantragsformulare erforderlich sind; dabei sind die
Informationen und Dokumente, die der Dienstleistungserbringer nach nationalem
Recht vorlegen muss in Bezug auf alle anwendbaren Anforderungen über IMI binnen
[9 months after entry into force of this Regulation] zu beschreiben, sofern diese
Informationen nicht in der bereits gemäß Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 39
Absatz 5 der Richtlinie 2006/123/EG eingereichten Mitteilung der Anforderung
enthalten waren.

5. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Änderungen der ihr gemäß
Absatz 4 bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden Regelung übermittelten
Informationen über das IMI.

DE 32 DE

Artikel 5
Versicherungsbescheinigung

1. Werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe g Informationen
über einen Versicherungsschutz in das Standardformular eingetragen, ist dem
Antragsformular eine einschlägige Versicherungsbescheinigung beizufügen.

Der Versicherungsvertreiber oder die von einem Mitgliedstaat benannte Stelle für die
Gewährung einer Pflichtversicherung müssen dem Antragsteller diese Bescheinigung
auf Anfrage ausstellen.

Die Versicherungsbescheinigung muss Informationen über das Bestehen einer
Berufshaftpflichtversicherung für die betroffenen Dienstleistungen, einschließlich
des geografischen Geltungsbereichs dieses Schutzes in anderen Mitgliedstaaten, der
versicherten Risiken, der Dauer, der Versicherungssummen je Klage und für alle
Klagen innerhalb eines Jahres sowie etwaiger Ausnahmen enthalten.

2. Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt ein einheitliches Format für
Versicherungsbescheinigungen gemäß Absatz 1 zweiter Unterabsatz annehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III
FORMALITÄTEN FÜR DIE ENTSENDUNG VON PERSONAL

UND DIE FREIZÜGIGKEIT VON SELBSTSTÄNDIGEN

Artikel 6
Formalitäten für entsandtes Personal

1. Dienstleistungserbringer, die im Besitz einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sind, können der nach Artikel 3 Absatz 18 Ziffer ii dieser
Verordnung zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit
der Dienstleistungstätigkeit, auf die sich die elektronische Karte bezieht, für die
Angestellten, die sie in den Aufnahmemitgliedstaat zu entsenden beabsichtigen, über
eine mit IMI verknüpfte elektronische Plattform eine vorherige Meldung gemäß
Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG bezüglich ihrer Berufsqualifikationen
übermitteln.

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für vorherige Meldungen im Zusammenhang
mit Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen:

i) welche die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren und keiner
automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder IIIA der Richtlinie
2005/36/EG unterliegen;

ii) für welche ein Europäischer Berufsausweis gemäß der Richtlinie 2005/36/EG
eingeführt wurde.

DE 33 DE

Die Erklärung über die Berufsqualifikation des entsandten Personals erfolgt mittels
eines mehrsprachigen Formulars und der gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Belege.

Eine gemäß diesem Absatz übermittelte Erklärung stellt eine vorherige Meldung
gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar.

2. Dienstleistungserbringer, die im Besitz einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sind und im Zusammenhang mit der betreffenden
Dienstleistungstätigkeit Arbeitnehmer in einen Aufnahmemitgliedstaat entsenden
wollen, reichen gemäß den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eingerichteten
Verfahren eine Erklärung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU ein.

Wenn die Mitgliedstaaten Verfahren eingerichtet haben, mit denen die Erklärung in
Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 9 der Richtlinie
2014/67/EU auf elektronischem Wege ausgefüllt werden kann, wird der
Karteninhaber von der in Absatz 1 genannten mit IMI verknüpften elektronischen
Plattform zu den entsprechenden nationalen Verfahren weitergeleitet.

3. Dienstleistungserbringer, die im Besitz einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte sind, können der nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
2014/67/EU zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit
der Dienstleistungstätigkeit, auf die sich die elektronische Karte bezieht, für die
Arbeitnehmer, die sie in den Aufnahmemitgliedstaat zu entsenden beabsichtigen,
über die in Absatz 1 genannte mit IMI verknüpfte elektronische Plattform auch eine
Erklärung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU übermitteln, sofern der
Aufnahmemitgliedstaat der Kommission mitgeteilt hat, dass diese Möglichkeit für
die Entsendung von Arbeitnehmern in seinem Hoheitsgebiet bestehen soll.

Um die im ersten Unterabsatz genannte Möglichkeit nutzen zu können, stellt der
Aufnahmemitgliedstaat alle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der
Richtlinie 2014/67/EU erforderlichen Elemente als Grundlage für ein
mehrsprachiges Formular zur Verfügung, das für die Erklärung der entsandten
Arbeitnehmer auf seinem Hoheitsgebiet eingereicht werden muss. Die Kommission
veröffentlicht dieses Formular im Amtsblatt der Europäischen Union und stellt es auf
der mit IMI verknüpften elektronischen Plattform zur Verfügung. Die einschlägigen
Informationen bezüglich der erforderlichen Elemente müssen dem
Aufnahmemitgliedstaat in voller Übereinstimmung mit den sprachbezogenen
Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU zur
Verfügung gestellt werden.

Eine gemäß Unterabsatz 1 und 2 übermittelte Erklärung stellt eine gültige Erklärung
im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Richtlinie
2014/67/EU dar; weitere vom Aufnahmemitgliedstaat im Einklang mit Artikel 9 der
genannten Richtlinie festgesetzte Verwaltungsanforderungen oder
Kontrollmaßnahmen bleiben davon unberührt.

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann die Kommission darüber unterrichten, dass er die
im ersten Unterabsatz genannte Möglichkeit nicht mehr anwenden möchte.

4. Die Kommission erhält die Befugnis, in Form von Durchführungsrechtsakten
technische Vorschriften über die Gestaltung der in Absatz 1 genannten

DE 34 DE

mehrsprachigen Standardformulare zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7
Formalitäten für die Freizügigkeit von Selbstständigen

1. Dienstleistungserbringer, die natürliche Personen sind und eine Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte beantragen, können unter denselben Bedingungen
wie in Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf ihre Arbeitnehmer beschrieben eine vorherige
Meldung über ihre eigenen Berufsqualifikationen einreichen.

Für vorherige Meldungen über die Berufsqualifikationen des
Dienstleistungserbringers werden die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und d der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen durch das ausgefüllte
Antragsformular für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ersetzt, das
dem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Richtlinie [ESC Directive]
übermittelt wird und die Niederlassung des Dienstleistungserbringers nachweist.

2. Eine nach Absatz 1 übermittelte Erklärung stellt eine vorherige Meldung gemäß
Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar.

3. Die Kommission kann in Form von Durchführungsrechtsakten technische
Vorschriften über die Gestaltung der in Absatz 1 genannten mehrsprachigen
Standardformulare erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERFAHREN

FÜR DIE ELEKTRONISCHE EUROPÄISCHE
DIENSTLEISTUNGSKARTE

Artikel 8
Elektronische Verfahren

1. Dienstleistungserbringer haben das Recht auf eine vollständig elektronische
Handhabung und Verarbeitung der Verfahren zur Beantragung, Ausstellung und
Aktualisierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie
vollständig elektronische Formalitäten nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 und Artikel 7.

Diese elektronischen Verfahren und Formalitäten werden von der Kommission auf
einer mit IMI verknüpften elektronischen Plattform zur Verfügung gestellt.

Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die Verfahrensabläufe zwischen ihren
Koordinierungsbehörden und ihren zuständigen Behörden, die an Verfahren und
Formalitäten für die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte für die
Entsendung von Personal und die Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6
und 7 beteiligt sind, elektronisch sind.

DE 35 DE

2. Die Kommission erlässt in Form von Durchführungsrechtsakten technische
Spezifikationen für die elektronische Handhabung und Verarbeitung der in Absatz 1
genannten Verfahren, einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der
Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben sowie die Bedingungen und
die Verfahren für den Inhaber einer Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte für das Herunterladen solcher Angaben, um Dritten Zugang zu
diesen Informationen zu ermöglichen und es ihnen zu gestatten, diese zu überprüfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

3. Die Koordinierungsbehörden der Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit über
die Funktionsweise und den Mehrwert der Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte und der Formalitäten für die Entsendung von Personal und die
Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7.

Artikel 9
Form der Dokumente und Übersetzung

1. Im Zusammenhang mit Verfahren zur Ausstellung, zur Aktualisierung, zum Entzug
oder zur Zurücknahme einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
akzeptieren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Dokumente in Form einer
einfachen Kopie und verlangen keine Legalisierung, Apostille, Zertifizierung oder
Authentifizierung ihnen vorzulegender Dokumente.

2. Insoweit eine besondere Form der Unterlagen für die Formalitäten zur Entsendung
von Personal und die Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und
Artikel 7 erforderlich ist, akzeptieren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
im Sinne von Artikel 3 Absatz 19 Ziffer ii im Einklang mit EU-Recht folgende
Dokumente:

a) von der Apostille und jeder Form der Legalisation befreite öffentliche Unterlagen,
öffentliche Urkunden sowie deren beglaubigten Kopien;

b) im Mitgliedstaat, in dem das Original ausgestellt wurde, nach dem Recht, den
Verordnungen oder den Verwaltungsvorschriften oder -praktiken des Mitgliedstaats
beglaubigte oder authentifizierte Dokumente als beglaubigt oder authentifiziert;

c) in einem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die
Beglaubigung durchgeführt wurde, erstellte beglaubigte Kopien.

3. Für Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren zur Ausstellung, zur
Aktualisierung, zum Entzug oder zur Zurücknahme einer Elektronischen
Europäischen Dienstleistungskarte oder im Zusammenhang mit Formalitäten zur
Entsendung von Personal und der Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 7 sind keine beglaubigten Übersetzungen erforderlich. Das
berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit EU-Recht nicht
beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu
verlangen.

DE 36 DE

4. Die Kommission erlässt in Form von Durchführungsrechtsakten technische
Vorschriften für die maschinelle Übersetzung von Angaben und Dokumenten im
Zusammenhang mit Verfahren zur Ausstellung, zur Aktualisierung, zum Entzug oder
zur Zurücknahme einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte oder im
Zusammenhang mit Formalitäten zur Entsendung von Personal und der Freizügigkeit
von Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 16 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10
Gebühren für die Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte

und für Formalitäten bei der Entsendung von Personal und der Freizügigkeit von
Selbstständigen

1. Jegliche im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Ausstellung einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte erhobenen Gebühren müssen
angemessen und verhältnismäßig sein und dürfen die unmittelbar für den
spezifischen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehenden
Kosten nicht überschreiten.

Dienstleistungserbringer haben für Anträge, die von den Mitgliedstaaten nicht im
Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie ... [ESC Directive] untersucht,
geprüft und ausgefüllt wurden, Anspruch auf eine Erstattung der entweder im
Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat im Voraus entrichteten Gebühren.

Es werden keine Gebühren erhoben für;

a) die Verfahren zur Aktualisierung, zur Aussetzung, zum Entzug und zur
Annullierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte;

b) die Bereitstellung zusätzlicher Informationen durch den Inhaber der
elektronischen Karte gemäß Artikel 17 Absatz 4 der [Directive] ...;

c) gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 für die Entsendung von Personal und die
Freizügigkeit von Selbstständigen eingeführte Formalitäten.

2. Die Mitgliedstaaten teilen die gemäß diesem Artikel eingeführten Gebühren und
Zahlungsmodalitäten der Kommission über IMI bis spätestens [2 years after entry
into force of this Regulation] mit und veröffentlichen diese Informationen
angemessen.

3. Die Kommission erlässt in Form von Durchführungsrechtsakten technische
Vorschriften für die Zahlungsmodalitäten und -bearbeitung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

DE 37 DE

KAPITEL V
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Artikel 11
Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter

1. Ein Versicherungsvertreiber stellt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines
diesbezüglichen Antrags des Versicherungsnehmers eine Bescheinigung bezüglich
der Haftungsansprüche Dritter aus, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des
Versicherungsnehmers über den Berufshaftpflichtversicherungsvertrag innerhalb von
bis zu fünf Jahren in der Vergangenheit der Vertragsbeziehung abgedeckt wurden,
oder das Ausbleiben solcher Ansprüche; sie enthält eine Beschreibung der
Verpflichtungen, die sich aus der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen
ergeben, die Gegenstand der Ansprüche waren.

2. Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Regeln für ein standardisiertes
Präsentationsformat für die in Absatz 1 genannte Bescheinigung erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12
Verpflichtungen für Versicherungsvertreiber

Versicherungsvertreiber und von einem Mitgliedstaat benannte Stellen für die Gewährung
einer Pflichtversicherung müssen in ihrer Akzeptanzpolitik und der Berechnung von Prämien
auf nichtdiskriminierende Weise die Erfahrung des Dienstleistungserbringers berücksichtigen
und dabei bei Vorlage durch den Dienstleistungserbringer die gemäß Artikel 11 erstellte
Bescheinigung über die Ansprüche Dritter berücksichtigen.

Artikel 13
Verpflichtungen für Berufsverbände

Berufsverbände einschließlich zuständiger Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 18 Ziffern i und
ii, die ihren Mitgliedern oder Dienstleistungserbringern unter spezifischen Bedingungen eine
Gruppenversicherung für die Berufshaftpflicht gewähren, müssen Dienstleistungserbringern
aus anderen Mitgliedstaaten, die ein Interesse an einer solchen Gruppenversicherung äußern,
diese in nichtdiskriminierender Weise und unter denselben Bedingungen gewähren.

DE 38 DE

KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14
Informationsaustausch und Amtshilfe

1. Die Koordinierungsbehörden und die zuständigen Behörden in den verschiedenen
Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und leisten gegenseitige Amtshilfe im
Zusammenhang mit einem Verfahren zur Ausstellung, zur Aussetzung, zum Entzug
oder zur Annullierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie
der Aktualisierung darin enthaltener Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für
Formalitäten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 für die Entsendung von
Personal und die Freizügigkeit von Selbstständigen in Bezug auf die zuständigen
Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 19 Ziffer ii.

2. Die Koordinierungsbehörden und die zuständigen Behörden nutzen für die
Ermittlung oder die Überprüfung von im Zusammenhang mit den im vorstehenden
Absatz 1 genannten Verfahren zuvor erlangten Informationen alle verfügbaren
Vernetzungen nationaler Register, einschließlich der Vernetzung von zentralen
Registern sowie Handels- und Gesellschaftsregistern gemäß der Richtlinie
2009/101/EG und Insolvenzregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/848.

3. Die Kommission erlässt in Form von Durchführungsrechtsakten technische
Vorschriften für die Handhabung und Bearbeitung des Informationsaustauschs und
die Amtshilfe gemäß Absatz 1 und 3. Die Funktionsweise der in Absatz 2 dieses
Artikels genannten Vernetzungssysteme und die jeweiligen technischen
Spezifikationen bleiben davon unberührt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte
wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [...] übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf
Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung
verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das
Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung
spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.

DE 39 DE

Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird
von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16
Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG
genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.

Artikel 17
Benennung und Rolle der Koordinierungsbehörden

1. Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine
Koordinierungsbehörde, die dazu befugt ist, die ihr gemäß dieser Verordnung
übertragenen Aufgaben auszuführen.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens [9 months after entry
into force of this Regulation] die Identität der gemäß Absatz 1 benannten
Koordinierungsbehörden und registrieren sie gemäß Artikel 5 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 1024/2012 im IMI.

3. Dieser Artikel stellt die Zuteilung der Kompetenzen auf lokaler und regionaler Ebene
in den Mitgliedstaaten nicht in Frage.

Artikel 18
Überwachung der Umsetzung

Die Kommission trifft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen
maßgeblichen Interessenträgern Vorkehrungen für die Überwachung der Umsetzung und der
Folgen dieser Verordnung, vor allem ihrer Folgen für die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten für die betreffenden Dienstleistungen in Bezug
auf den Dienstleistungserbringern durch die grenzübergreifende Ausweitung von Aktivitäten

DE 40 DE

entstehende Kosten, die Verbesserung der Transparenz über grenzübergreifende
Dienstleistungserbringer, die Steigerung des Wettbewerbs und die Art ihrer Auswirkung auf
die Preise und Qualität für die betreffenden Dienstleistungen unter Betrachtung einschlägiger
Indikatoren.

Artikel 19
Überprüfungsklausel

60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach spätestens alle fünf Jahre
führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Leistung einschließlich einer Analyse zu den
Auswirkungen auf den dadurch entstandenen Verwaltungsaufwand durch grenzübergreifend
aktive Dienstleistungserbringer vor. Dieser Bericht umfasst ferner eine Bewertung der
praktischen Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den
Koordinierungsbehörden. Dieser Bericht umfasst eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der
Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für andere
Dienstleistungstätigkeiten. Er enthält eine Bewertung der Richtlinie ... [ESC Directive] im
Einklang mit deren Artikel 21.

Die Kommission prüft im Rahmen des in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/67/EU
genannten Berichts ob und in welchem Ausmaß die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte
mit IMI verknüpfte Plattform die Erfüllung der gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU
erforderlichen Formalitäten für die Entsendung von Arbeitnehmern erleichtern könnte. Diese
Bewertung berücksichtigt die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der
mit IMI verknüpften elektronischen Plattform gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung
entschieden haben.

Artikel 20
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die folgende Nummer angefügt:

„9. Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einführung
einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und damit verbundener
Verwaltungseinrichtungen.“

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [twentieth] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 7
Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 10 Absatz 1 und
Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab [two years after entry into force] dieser Verordnung.

DE 41 DE

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 42 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziel(e)

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

DE 43 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und damit verbundener
Verwaltungseinrichtungen

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur31

Titel 02: Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue im Rahmen der
Binnenmarktstrategie angekündigte Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 32

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

1.4. Ziel(e)

1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission

Im Strategieplan 2016-2020 der GD GROW wird ein vertiefter und fairerer
Binnenmarkt mit einer Stärkung der industriellen Basis als eine Priorität der
Kommission dargestellt. In ihrer Mitteilung zur Binnenmarktstrategie „Den
Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die
Unternehmen“ (COM(2015) 550 final) kündigte die Kommission
Legislativvorschläge mit dem Ziel an, Hindernisse auf dem Dienstleistungsmarkt
abzubauen.

In diesem Zusammenhang wurde für die Binnenmarktstrategie die Einführung einer
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte („Dienstleistungspass“)
vorgeschlagen, um für mehr Sicherheit zu sorgen und Hindernisse für Anbieter, die
31 ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity-Based

Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
32 Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

DE 44 DE

auf andere EU-Märkte expandieren möchten, abzubauen. Der Europäische Rat
begrüßte diese Ankündigung in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2016.

Die allgemeinen Ziele dieser Initiative gelten einer verbesserten Marktintegration
von Unternehmensdienstleistungen und Bauleistungen sowie der Förderung der
Produktivitätssteigerung in beiden Sektoren.

1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele

Konkret zielt dieser Vorschlag darauf ab,

- Unternehmen das Erbringen von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu
erleichtern und die Kosten dafür zu senken,

- das Vertrauen des Markts gegenüber ausländischen Dienstleistungserbringern
durch eine erhöhte Transparenz und mehr verfügbare Informationen zu steigern,

- eine Steigerung der Marktdynamik und des Wettbewerbs zu ermöglichen und so
den Verbrauchern eine größere Auswahl und Mehrwert zu bieten.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

1. Verringerung des Verwaltungsaufwands mittels eines Verfahrens auf EU-Ebene
über ein öffentliches Portal, über das die Dienstleistungserbringer Formalitäten
online erledigen können.

2. Verbindung zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat über eine IT-
Plattform auf EU-Ebene. Zu diesem Zweck wird das IMI-System als Back-Office-
Funktion für die nationalen Behörden dienen. Es sollte zur Unterstützung der
Funktionsweise der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
weiterentwickelt werden.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Kapitel 02 03: Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen

DE 45 DE

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
dürfte.

Der auf der Richtlinie, mit der die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte
eingeführt wurde, aufbauende Vorschlag, sieht Folgendes vor:

1. Verringerung des Verwaltungsaufwands für Dienstleistungserbringer, die in
anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen möchten, unter der
Voraussetzung, dass sie ein vereinfachtes elektronisches Verfahren für die Erfüllung
von Formalitäten nutzen können und bei der Behandlung von Anfragen Transparenz
herrscht. Dadurch können sie Zeit und Geld sparen, wenn sie grenzübergreifend
Dienstleistungen erbringen oder eine Zweigniederlassung aufbauen wollen.

2. Verringerung des Verwaltungsaufwands für die nationalen Behörden,
einschließlich der Erleichterung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen
verschiedenen Mitgliedstaaten.

3. Kosteneinsparung durch die Ausweitung eines bestehenden IT-Instruments (des
Binnenmarktinformationssystems, im Folgenden „IMI“) auf neue Bereiche, woraus
sich Größen- und Verbundvorteile ergeben (Anstelle der Entwicklung eines neuen
zweckgebundenen Instruments). Die zuständigen Behörden sind bereits bei IMI
registriert.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt.

Der Vorschlag wird zu einer wirksameren Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
beitragen, insbesondere für Bau- und unternehmensbezogene Dienstleistungen.

Die unmittelbaren Auswirkungen könnten anhand folgender Indikatoren gemessen
werden:

- der Anzahl der Dienstleistungserbringer, welche die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte (und die damit verbundenen Formalitäten für die Entsendung
von Personal oder die Freizügigkeit von Selbstständigen) nutzen würden;

- der Erfahrungen von Dienstleistungserbringern über die Benutzerfreundlichkeit der
angebotenen elektronischen Verfahren;

- der durchschnittlichen Geschwindigkeit der angebotenen Verfahren;

- der Anzahl der Fälle von Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten.

- der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, welche die in Artikel 6 Absatz 3 dieser
Verordnung in Bezug auf obenstehende Kriterien eingeräumte Möglichkeit nutzen.

DE 46 DE

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Vorschlag wird zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und einer
Erhöhung der Rechtssicherheit für Dienstleistungserbringer führen, die in einem
anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen vorübergehend oder in Form einer
Zweitniederlassung erbringen möchten. Außerdem wird das Vertrauen des Markts
gegenüber ausländischen Dienstleistungserbringern durch eine erhöhte Transparenz
und mehr verfügbare Informationen gesteigert.

Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte brächte auch gewisse Vorteile
für die Behörden der Mitgliedstaaten. Erstens würde die Arbeitsbelastung der
zuständigen Behörden sowohl im Aufnahme- als auch im Herkunftsmitgliedstaat
verringert, indem herkömmliche Papierunterlagen durch einen elektronischen Ablauf
ersetzt werden. Dieser Ablauf wäre in hohem Maße standardisiert und es würden
maschinelle Übersetzungsmöglichkeiten angeboten. Zweitens würden die
Formalitäten in einer elektronischen Anwendung anstelle mehrerer paralleler
Arbeitsabläufe, wie sie heute bestehen, zusammengefasst.

Das würde durch die Einführung eines einzigen Verfahrens auf EU-Ebene auf der
Grundlage einer gesamteuropäischen IT-Plattform (das IMI-System) erreicht werden.
Dieses System wird von der Kommission schon seit Jahren entwickelt, verwaltet und
finanziert. Die Mitgliedstaaten sind mit dem System vertraut, da seit 2011 bereits
mehr als 5 000 zuständige Behörden im IMI registriert wurden.

1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Mögliche nationale oder regionale Lösungen für den Bürokratieabbau würden sich
zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Kosteneinsparungen und Wirksamkeit
unterscheiden. Ein Tätigwerden der EU würde sicherstellen, dass
Dienstleistungserbringer bei der grenzübergreifenden Expansion mit geringeren
Unterschieden zwischen den Ansätzen in den verschiedenen Mitgliedstaaten
konfrontiert wären.

Da es sich beim IMI um ein von der Kommission entwickeltes und betriebenes
zentrales Kommunikationsinstrument handelt, wird es die Einführung und die
reibungslose Ausstellung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte
erleichtern sowie ein wirksames System für die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten bieten. Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte (auf der
Grundlage des IMI-Systems) würde auch das Überwinden einiger Hindernisse, zum
Beispiel der Übersetzungskosten für die Unternehmen, ermöglichen. Die
Kommission bietet den Mitgliedstaaten, die die IT-Plattform für die elektronische
Übermittlung vorheriger Meldungen für in ihr Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer
verwenden möchten, IMI entgeltfrei an. Außerdem stellt sie IMI den Mitgliedstaaten
auf Wunsch für den innerstaatlichen Austausch im Zusammenhang mit der
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte zur Verfügung.

DE 47 DE

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das IMI-System selbst hat sich in anderen Bereichen als wirksames und
zuverlässiges Instrument bewährt. Das Verfahren für den Europäischen
Berufsausweis zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen, das 2013 durch eine
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt wurde, ist ein gutes Beispiel hierfür.

Der Europäische Berufsausweis erleichtert die Anerkennung von
Berufsqualifikationen für ausgewählte Fachleute. Es handelt sich um ein zentral
angebotenes Verfahren auf EU-Ebene mit einem klar definierten Verfahrensablauf
im IMI-System. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Arbeitsablauf des
Verfahrens sind im Einzelnen geregelt, wodurch die Mehrdeutigkeit allgemeinerer
Vorschriften überwunden wird. Es bietet eine gezielte Lösung, die sich auf besondere
Vorschriften zu praktischen Fragen wie Dokumenten, Fristen für die Behandlung von
Anträgen und die stillschweigende Genehmigung wenn die Behörden des
Aufnahmelandes innerhalb der Frist keine endgültige Entscheidung treffen, stützt.
Auf diese Weise bietet der Europäische Berufsausweis ein leichteres, schnelleres und
transparenteres Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen.

Seit der Bereitstellung des Europäischen Berufsausweises im Januar 2016 wurden
bereits über 560 Europäische Berufsausweise ausgestellt (Stand: 20. Oktober 2016).
Der Europäische Berufsausweis wurde gut angenommen, wie eine große Nachfrage
seitens der Fachkräfte, die ihn gegenwärtig in Anspruch nehmen können, beweist
(Krankenschwestern, Physiotherapeuten, Bergführer, Immobilienmakler und
Apotheker).

1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte

Es stehen zahlreiche Initiativen der Kommission an, die ebenfalls auf die Einführung
elektronischer Verfahren oder Einrichtungen abzielen, für welche so weit wie
möglich Synergien vorgesehen sind. Dazu gehören Initiativen zur Verknüpfung von
Unternehmensregistern (BRIS), die Verknüpfung der Insolvenzregister und die
Ausweitung des Prinzips der kleinen einzigen Anlaufstelle für die Umsatzsteuer.
BRIS wird ab Mitte 2017 einsatzbereit sein und einen breiter angelegten Zugang zu
Unternehmensdaten bieten. Es wird ab 2019 um eine Vernetzung mit den
Insolvenzregistern ergänzt. KEA für die Umsatzsteuer wird im Bereich der
Umsatzsteuerformalitäten ab 2021 die Kosten für ausländische
Dienstleistungserbringer senken.

Alle diese Initiativen sind komplementär zur Elektronischen Europäischen
Dienstleistungskarte. Außerdem werden Synergien angestrebt. Beispielsweise
sollten, sofern dies technisch machbar ist, über BRIS (sowie die Vernetzung der
Insolvenzregister) verfügbare Informationen von den Koordinierungsbehörden zur
Ergänzung eines Antrags auf eine EDK oder zur Überprüfung von Informationen
genutzt werden.

DE 48 DE

1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

–  Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

–  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2018 bis 2021,

anschließend reguläre Umsetzung. Die Kosten für Hosting, Betrieb und Wartung
sind in den entsprechenden Kosten für den Betrieb des
Binnenmarktinformationssystems enthalten.

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung33

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

–  durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der
Union;

–  durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

–  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

–  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

– die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

–  Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

–  öffentlich-rechtliche Körperschaften;

–  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

–  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende
Finanzsicherheiten bieten;
33 Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält

die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
DE 49 DE

–  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind.

DE 50 DE

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission erstattet über den Binnenmarktanzeiger online Bericht über die
Entwicklung und Leistungsfähigkeit des IMI. Über die Nutzung des IMI für Anträge
für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte wird in diesem
Zusammenhang angemessen berichtet werden. Darüber hinaus wird dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten in regelmäßigen Abständen ein Bericht über
Fragen des Datenschutzes, einschließlich der Datensicherheit, im Zusammenhang
mit dem IMI vorgelegt.

Nach der Einführung der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte werden
die künftigen Rechtsinstrumente ebenfalls eine Überprüfung nach 5 Jahren vorsehen.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1. Ermittelte Risiken

Die Nicht-Annahme der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte durch die
Dienstleistungserbringer könnte ein allgemeines Risiko darstellen. Anders
ausgedrückt besteht das Risiko, dass die Elektronische Europäische
Dienstleistungskarte voll entwickelt und einsatzbereit ist, aber nur eine geringe bzw.
keine Nachfrage besteht. Des Weiteren könnten die zuständigen Behörden die
Anpassung schwierig finden und nicht die angemessenen Ressourcen zur Verfügung
stellen, um Anträge ordnungsgemäß und zeitgerecht zu bearbeiten.

Zu den wichtigsten Merkmalen des Vorschlags gehört, dass die Elektronische
Europäische Dienstleistungskarte auf Funktionen des IMI aufbaut. Der allgemeine
Risikorahmen des IMI, einschließlich der Betriebsrisiken, wurde im Zusammenhang
mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) identifiziert. Die
Kommission ist der „Systemeigner“ des IMI und für dessen täglichen Betrieb, seine
Wartung und Weiterentwicklung verantwortlich. Für Entwicklung und Hosting des
Systems ist ein interner Anbieter zuständig, wodurch ein hohes Maß an
Betriebskontinuität gewährleistet wird. Im Zusammenhang mit der Einführung der
Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte bestehen auch Risiken bezüglich
des Datenschutzes.

2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Um die allgemeinen in Abschnitt 2.2.1 genannten Risiken zu bewältigen, wird die
Kommission allen Akteuren (z. B. Behörden der Mitgliedstaaten, Berufsverbänden
usw.) Hilfestellung (z. B. durch Workshops usw.) leisten und die Einführung und
Nutzung des neuen Systems aktiv fördern. Ferner werden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, die Vorteile des neuen Systems zu bewerben.

Die betrieblichen Aspekte der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte,
insbesondere das öffentliche Portal, das Back-Office sowie die

DE 51 DE

Benachrichtigungsfunktion sind alle mit dem Betrieb des IMI verknüpft und müssen
im Zusammenhang mit der gesamten internen IMI-Kontrolleinrichtung gemäß der
IMI-Verordnung gesehen werden. Der IMI-Lenkungsausschuss ist für Monitoring
und Kontrolle auf übergeordneter Ebene zuständig. Regelmäßige Zusammenkünfte
und Berichterstattungsinstrumente erleichtern ein enges Monitoring der Arbeiten in
der IT-Entwicklung und Wartung.

Des Weiteren stellt der Europäische Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 21 der
IMI-Verordnung aus dem Jahr 2012 sicher, dass die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Kommission im IMI im Einklang mit den
anwendbaren Regeln erfolgt. Die nationalen Datenschutzbehörden überwachen die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden auf der
Ebene der Mitgliedstaaten.

2.2.3. Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des
voraussichtlichen Fehlerrisikos

Gegen die allgemeinen Risiken wird mit den entsprechenden Maßnahmen
vorgegangen, einschließlich der Bereitstellung von Unterstützung und Informationen
für die betreffenden Interessenträger.

Der Betrieb der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte wird auf
Funktionen des IMI aufbauen und fällt unter das bestehende Verwaltungs- und
Kontrollsystem des IMI. Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag zu keiner
Erhöhung des Fehlerrisikos führt.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
werden die üblicherweise für die Tätigkeiten der Kommission geltenden
Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ohne
Einschränkung auf das IMI angewendet.

DE 52 DE

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

 Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.

Rubrik des
mehrjährig

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Nummer
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…]

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Absatz 2

Buchstabe b der
Haushaltsordnung

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Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet
des Binnenmarkts

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34 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
35 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
36 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

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DE 58 DE

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.2.1. Übersicht

–  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:

in EUR
2018 2019 2020 2021 INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben 303 600 427 800 427 800 358 800 1 518 000

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 303 600 427 800 427 800 358 800 1 518 000

Außerhalb der RUBRIK 5
40

des mehrjährigen Finanzrahmens
Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens
INSGESAMT 303 600 427 800 427 800 358 800 1 518 000

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Alle Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Entscheidungen auf die Zahl der
Mitarbeiter oder die Höhe der Mittel werden durch Umschichtung der vorhandenen Mittel abgedeckt.

3.2.2.2. Geschätzter Personalbedarf

–  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

– Schätzung in Vollzeitäquivalenten
40 Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung

von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung.

DE 59 DE

2018 2019 2020 2021

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der
Kommission) 2,2 3,1 3,1 2,6

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)41

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den
Delegationen)

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- am Sitz
- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten
Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT 2,2 3,1 3,1 2,6

– XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD
oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Alle Auswirkungen der Umsetzung der
vorgeschlagenen Entscheidungen auf die Zahl der Mitarbeiter oder die Höhe der Mittel
werden durch Umschichtung der vorhandenen Mittel abgedeckt.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete Unterstützung bei der Annahme einschlägiger Durchführungsrechtsakte, der Projektverwaltung,
der Betriebsanalyse und der Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen

Externes Personal
41 VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige,

LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
42 Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA -Linien).

DE 60 DE

3.2.3. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

–  Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
vereinbar.

–  Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens.

–  Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.4. Finanzierungsbeteiligung Dritter

–  Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

–  Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

–  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

–  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

–  auf die Eigenmittel

–  auf die sonstigen Einnahmen

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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