BT-Drucksache 18/11439

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10942, 18/11181, 18/11225 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt

Vom 8. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11439

18. Wahlperiode 08.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10942, 18/11181, 18/11225 Nr. 7 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens
in der Stadt

A. Problem

Der Gesetzentwurf soll das Städtebaurecht an die Vorgaben der Richtlinie
2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten anpassen. Die Richtlinie ist bis
zum 16. Mai 2017 in nationales Recht umzusetzen. Darüber hinaus besteht Bedarf
zur Einführung einer neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ und zur An-
passung von Regelungen zur Fortentwicklung des Städtebaurechts im Baugesetz-
buch und in der Baunutzungsverordnung.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit der Mehrheit der
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU sowie den Stimmen der Fraktion der
SPD, mit einer Gegenstimme aus der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/11439 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11439

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2.‚ § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „sozialgerechte
Bodennutzung“ die Wörter „unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Wohnbe-
dürfnisse der Bevölkerung“ ein Komma und die
Wörter „insbesondere auch von Familien mit meh-
reren Kindern“ eingefügt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Pflanzen“ ein Komma und das Wort
„Fläche“ eingefügt.

bbb) In Buchstabe i werden die Wörter „Buch-
staben a, c und d“ durch die Wörter „Buch-
staben a bis d“ ersetzt.

ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

j)„ unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes, die
Auswirkungen, die auf Grund der
Anfälligkeit der nach dem Bebau-
ungsplan zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen
zu erwarten sind, auf die Belange
nach den Buchstaben a bis d und i,“.‘

b) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a)‚ Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 23 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

c)„ bei der Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von nach Art, Maß oder
Nutzungsintensität zu bestimmenden Ge-
bäuden oder sonstigen baulichen Anlagen
in der Nachbarschaft von Betriebsberei-
chen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Im-

Drucksache 18/11439 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

missionsschutzgesetzes bestimmte bauli-
che und sonstige technische Maßnahmen,
die der Vermeidung oder Minderung der
Folgen von Störfällen dienen, getroffen
werden müssen;“.

bb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „technischen
Vorkehrungen“ ein Komma und die Wörter „einschließ-
lich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Um-
welteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorga-
ben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben“ ein-
gefügt.‘

c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

12.‚ In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des
Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung“ durch die
Wörter „der Erwerb angemessenen Wohnraums durch ein-
kommensschwächere oder weniger begüterte Personen der
örtlichen Bevölkerung“ ersetzt.‘

d) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

13.‚ Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7)„ Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach
§ 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zuge-
lassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf-
stellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen An-
lagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.“ ‘

e) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 14 bis
16.

f) Die neue Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

16.‚ Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

㤠13b

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleu-
nigte Verfahren

Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für
Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a
Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern,
durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen
begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute
Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines
Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember
2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss
nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fas-
sen.“ ‘

g) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 17 bis
19.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11439

h) Nach der neuen Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20
und 21 eingefügt:

20.‚ In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter „sie-
ben Jahre. Die“ durch die Wörter „fünf Jahre; die“ ersetzt.

21. Dem § 173 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie
die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung ei-
ner Genehmigung zu informieren.“ ‘

i) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:

22.‚ § 213 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

(2)„ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 einen dort genannten Raum als Nebenwoh-
nung nutzt.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt ge-
fasst:

(3)„ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu eintausend Euro geahndet werden.“ ‘

j) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 23.

k) In der neuen Nummer 23 Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

c)„ der Hinweis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf
§ 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung, auch
in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, § 13a Absatz 2
Nummer 1 und § 13b Satz 1, gefehlt hat,“.

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt
gefasst:

d)„ bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen
längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung
für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen
Grundes nachvollziehbar ist,“.

cc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e
bis g.

l) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 24.

m) In der neuen Nummer 24 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

(3)„ § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der
Baunutzungsverordnung keine Anwendung.“

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n) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 25.

o) In der neuen Nummer 25 werden in Nummer 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe gg jeweils die Wörter „des Vorhabens“ durch die
Wörter „der geplanten Vorhaben“ ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt.

4.‚ In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fremdenbe-
herbergung“ ein Komma und die Wörter „auch mit einer Mi-
schung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einer-
seits sowie Dauerwohnen andererseits“ eingefügt.‘

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c) In der neuen Nummer 5 werden in Satz 2 die Wörter „§ 6a Ab-
satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6a Absatz 2 Nummer 3“
ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag begrüßt,

• dass mit der Novelle des Baugesetzbuchs die Möglichkeiten der Kom-
munen erweitert werden, lebendige nutzungsgemischte Quartiere und
zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.
Die neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ soll es den Kommu-
nen ermöglichen, das Bauen in stark verdichteten städtischen Gebie-
ten zu erleichtern. Ziel ist es, zu einer „nutzungsgemischten Stadt der
kurzen Wege“ beizutragen. Hierzu ist auch eine höhere Bebauungs-
dichte vorgesehen.
Um insbesondere in innerstädtischen Lagen die Grundlagen für eine
stärkere Verdichtung und Nutzungsmischung zu schaffen und um die
Errichtung von Wohnraum in diesen Lagen zu fördern, sollen mit der
Änderung der TA Lärm auch die Immissionsrichtwerte für urbane Ge-
biete gegenüber den Kern-, Dorf- und Mischgebieten in angemesse-
nem Umfang um 3 dB(A) erhöht werden;

• die Klarstellung in § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB, mit der die nach
geltender Rechtslage bestehenden Möglichkeiten der Gemeinden, in-
nerhalb der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte (zusätzlich) pas-
sive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen, bekräftigt werden. Als Er-
gebnis einer planerischen Abwägung kann durch entsprechende Fest-
setzungen zusätzlich zum Immissionsschutzrecht (TA-Lärm-Richt-
werte für urbane Gebiete) Innenraumlärmschutz ermöglicht werden.

II. Der Deutsche Bundestag spricht sich dafür aus,

mit der Änderung der TA Lärm für das urbane Gebiet um 3 dB(A) höhere
Werte als für das Mischgebiet vorzusehen und unterstützt den Entwurf
der Bundesregierung zur Änderung der TA Lärm, der dem Bundesrat vor-
liegt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11439

Berlin, den 8. März 2017

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Artur Auernhammer
Vorsitzender

Kai Wegner
Berichterstatter

Michael Groß
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Christian Kühn (Tübingen)
Berichterstatter

Drucksache 18/11439 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Kai Wegner, Michael Groß, Caren Lay und Christian Kühn
(Tübingen)

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 wurde in der 216. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 27. Januar 2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie den Ausschuss für Tou-
rismus überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung wurde zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen
Zusammenlebens in der Stadt dient insbesondere der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Richt-
linie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie
2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Die
Änderungen der UVP-Richtlinie betreffen unter anderem die zu prüfenden Umweltfaktoren, die Vorprüfung des
Einzelfalls, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erstellung des UVP-Berichts. Anpassungsbedarf im deutschen
Recht besteht damit sowohl im allgemeinen Umweltrecht, hier insbesondere im Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVPG), als auch im Baugesetzbuch (BauGB). Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die
erforderlichen Änderungen im BauGB vorgenommen werden, während die Umsetzung der UVP-Änderungsricht-
linie in einem gesonderten Gesetz erfolgt.

Im Städtebaurecht soll die neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete (MU)“ in der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) eingeführt werden. Dafür sollen in der parallel zu ändernden Technischen Anleitung zum Schutz vor
Lärm (TA Lärm) entsprechende baugebietsbezogene Immissionsrichtwerte festgelegt werden. An der Schnitt-
stelle von Städtebaurecht und Immissionsschutzrecht soll den Kommunen hiermit zur Erleichterung des Bauens
in stark verdichteten städtischen Gebieten mehr Flexibilität eingeräumt werden, ohne dabei das grundsätzlich
hohe Lärmschutzniveau zu verlassen.

Zur Erleichterung des Wohnungsbaus soll im nicht beplanten Innenbereich bei Nutzungsänderungen baulicher
Anlagen zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens abgesehen werden können. Des Weiteren sollen be-
fristet bis 31. Dezember 2019 Bebauungspläne mit einer Grundfläche von bis zu 10 000 Quadratmetern, durch
die die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Orts-
teile anschließen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können.

Die Seveso-III-Richtlinie soll durch ein Artikelgesetz und eine Artikelverordnung mit Änderungen vor allem des
Immissionsschutzrechts in einem separaten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Flankierend hierzu sollen
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im BauGB Regelungen getroffen werden, die es – über den verpflichtenden
Umsetzungsbedarf hinaus – ermöglichen, den Gefahren von Störfällen durch differenzierte Festsetzungen Rech-
nung zu tragen.

Außerdem sollen zur Behebung von Rechtsunsicherheiten und zur Ausweitung kommunaler Steuerungsmöglich-
keiten Regelungen zu Ferienwohnungen und Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) in die BauNVO aufgenom-
men werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11439

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 96. Sitzung am 8. März 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 83. Sitzung am 8. März 2017 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 98. Sitzung am 8. März 2017 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 67. Sitzung am 8. März 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
übermittelt:

‚Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 30. Januar 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt (Drucksache 18/10942) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Das Vorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der Natio-
nalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln (1) „Grundregel“, (2) „Er-
neuerbare Naturgüter“, (3) „Freisetzung von Stoffen“ und (4) „menschliche Gesundheit“ sowie die Nachhaltig-
keitsindikatoren (1) „Ressourcenschonung“, (2) „Klimaschutz“, (3) „Erneuerbare Energien“, (4) „Flächeninan-
spruchnahme“, (5) „Artenvielfalt“, (12b) „Ökologischer Landbau“ und (13) „Luftqualität.

Das Gesetz dient – neben anderen Zielsetzungen – insbesondere der Umsetzung der geänderten UVP-Richtlinie.
Die Umweltprüfung nach dem BauGB, in die die Anforderungen der UVP-Richtlinie integriert werden, dient
bereits von ihrer Zielsetzung her den Managementregeln (1) „Grundregel“, (2) „Erneuerbare Naturgüter“, (3)
„Freisetzung von Stoffen“ und (4) „menschliche Gesundheit“ sowie den Nachhaltigkeitsindikatoren (1) „Ressour-
censchonung“, (2) „Klimaschutz“, (3) „Erneuerbare Energien“, (4) „Flächeninanspruchnahme“, (5) „Artenviel-
falt“ und (13) „Luftqualität“. Eine Vielzahl der über den Umsetzungsbedarf hinausgehenden Regeln zur Fortent-
wicklung des Städtebaurechts dient auch der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme (Indikator 4). Die zusätz-
lichen Planungsinstrumente im Zusammenhang mit Störfallbetrieben helfen, Gefahren und unvertretbare Risiken
für die menschliche Gesundheit noch weiter zu vermeiden (Managementregel 4).“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln und Indikatoren:

Managementregel 1 (Grundregel – Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen),

Drucksache 18/11439 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Managementregel 2 (Erneuerbare Naturgüter nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit nutzen. Nicht erneu-
erbare Naturgüter nur nutzen, wenn ihre Funktion nicht ersetzt werden kann),

Managementregel 3 (Freisetzung von Stoffen nur im Rahmen der Anpassungsfähigkeit natürlicher Systeme) und

Managementregel 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden).

Indikator 1 (Ressourcenschonung – Ressourcen sparsam und effizient nutzen),

Indikator 2 (Klimaschutz – Treibhausgase reduzieren),

Indikator 3 (Erneuerbare Energien – Zukunftsfähige Energieversorgung aufbauen),

Indikator 4 (Flächeninanspruchnahme – Nachhaltige Flächennutzung),

Indikator 5 (Artenvielfalt – Arten erhalten und Lebensräume schützen) und

Indikator 13 (Luftbelastung – Gesunde Umwelt erhalten).

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.‘

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 106. Sitzung am 15. Februar
2017 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/10942,
18/11181 durchgeführt. An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH
Prof. Dr. Arno Bunzel

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Deutscher Städtetag, Hilmar von Lojewski

Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. (GdW)
Axel Gedaschko

Haus & Grund Deutschland
Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V.
Spitzenverband der privaten Wohnungswirtschaft
Dr. Kai H. Warnecke

Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V. (BFW)
Andreas Ibel

Bundesvereinigung der Landes- und Stadtentwicklungsgesellschaften e. V. (BVLEG)
Eckhard Horwedel

Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. (vhw)
Prof. Dr. Jürgen Aring

Deutscher Mieterbund e. V. (DMB)
Stefan Bentrop

Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU)
Prof. Dr. Lamia Messari-Becker, Universität Siegen

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die hierzu eingegangenen
schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen sowie das Wortprotokoll der Anhörung werden der
Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht (www.bundestag.de).

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 in seiner 107. Sitzung am 8. März 2017 abschließend beraten. Dabei wurde

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auch eine Petition auf Ausschussdrucksache P-18(16)13 in die Beratung einbezogen, zu der der Petitionsausschuss
eine Stellungnahme nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT angefordert hatte.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)529 ein-
gebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V dieses Berichts ergibt.

Des Weiteren haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksa-
che 18(16)530 eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)531 eingebracht:

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wolle beschließen, dem Deutschen Bundestag
folgende Beschlussfassung zu empfehlen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die im Gesetzentwurf der großen Koalition enthaltenen Neuregelungen sind widersprüchlich und in Teilen schäd-
lich. Daher muss das Gesetz korrigiert werden.

Die große Koalition setzt die Gesundheit der Städterinnen und Städter aufs Spiel, indem sie den zulässigen Lärm
in den neuen „Urbanen Gebieten“ gegenüber heute verdoppelt. Diese Verlärmung Urbaner Gebiete durch pau-
schal 3dbA höhere Lärmgrenzwerte in der TA Lärm (Technische Anleitung Lärm), also eine Verdopplung des
maximalen Lärmniveaus gegenüber heute, lehnt der Deutsche Bundestag ab.

Passiver Lärmschutz als Ausnahme bei heranrückender Wohnbebauung nach dem Hamburger Vorschlag muss
in solchen Einzelfällen möglich werden, wo sonst nicht gebaut werden könnte, und nur wenn ruhige Balkone oder
Terrassen an derselben Wohnung vorhanden sind. So kann mit dem sogenannten „Hamburger Fenster“ bei offe-
nem Fenster ruhiges und gesundes Wohnen sichergestellt werden.

Die große Koalition erleichtert zudem das Bauen außerhalb der Städte und Gemeinden. Das steht im krassen
Widerspruch zu Klimaschutz, Flächenschutz, Naturschutz und der Bürgerbeteiligung. Statt einer lebenswerten
Stadt der kurzen Wege werden damit Ortszentren und Dorfkerne geschwächt. Denn es soll mit verringerter Bür-
gerbeteiligung und Umweltprüfung und unter Verzicht auf Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die
Natur außerhalb der Städte und Gemeinden geplant und gebaut werden dürfen. Das lehnt der Deutsche Bundestag
ab.

Außerdem braucht das Gesetz noch Korrekturen am neuen Baugebietstyp „Urbanes Gebiet“.

Der neue Baugebietstyp „Urbanes Gebiet“ – erleichtert in neuen Baugebieten eine dichte, urbane Bebauung und
gemischte Nutzungen. Bauen wird damit erheblich günstiger, denn ein Grundstück kann weit besser ausgenutzt
werden.

Das Urbane Gebiet ist damit ein Schritt in die richtige Richtung für die klimafreundliche und lebenswerte Stadt
der kurzen Wege. Jedoch sollte die Intention des Gesetzes klar gestellt werden, wie es auch der Bundesrat einfor-
dert, dass es dabei nämlich um durch die Kommune neu ausgewiesene Baugebiete, also neue Bebauungspläne,
geht. Das bedeutet, dass die Bebauung nach urbanem Gebiet im sogenannten unbeplanten Innenbereich nach §34
BauGB ausgeschlossen wird. Eine weitere Schwachstelle beim neuen „Urbanen Gebiet“ ist, dass es für die Kom-
munen zu einfach wird, damit doch Gebiete mit weit überwiegendem Wohnanteil auszuweisen und andere Nut-
zungen wie Gewerbe, Kultur und Freizeit nur vereinzelt im Quartier vorzusehen. Damit könnten sie zu einfach
auf die Qualitäten der Nutzungsmischung verzichten. Das muss verbessert werden.

Außerdem gilt es, den sozialen Zusammenhalt durch konkrete Maßnahmen im sozialen Erhaltungsrecht und im
Bodenrecht zu stärken und Kinder stärker an Planungen zu beteiligen.

Im Baurecht ist auch geregelt, dass Ställe für die Massentierhaltung außerhalb von Gemeinden immer noch viel
zu häufig genehmigt werden müssen. Mit einer der Fläche angepassten Tierhaltung hingegen könnten wir unsere
Umwelt schonen, die Gesundheit unserer Bürgerinnen und Bürger wahren und Tieren ein würdiges Leben er-
möglichen. In einigen Regionen stehen Tierhaltungsanlagen so dicht aneinander, dass sich Erreger wie die der
Vogelgrippe rasend schnell verbreiten und kaum noch eingedämmt werden können. Diese Regionen kämpfen au-

Drucksache 18/11439 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ßerdem mit den Ammoniak-, Feinstaub- und Geruchs--Emissionen aus den Anlagen und den gewaltigen Gülle-
mengen, die die Qualität des Wassers bedrohen. Solche Regionen müssen die Möglichkeit bekommen, BürgerIn-
nen und Umwelt zu schützen, indem sie den Zuwachs an Tierhaltungsanlagen begrenzen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

die Gesundheit der Menschen in Urbanen Gebieten nicht durch eine Verdoppelung des Lärms zu gefährden, und
dazu

• Von der Änderung der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm), mit der das zulässige Lärmniveau um
3db auf dann 63 Dezibel tags und 48 nachts gehoben und damit verdoppelt wird, abzusehen, denn mit
dieser Verlärmung Urbaner Gebiete würde ein gesundheitsgefährdenden Lärmniveau gesetzlich akzep-
tiert,

• Und statt dessen in der TA Lärm den Vorschlag, den Hamburg in die Bauministerkonferenz eingebracht
hat, zur Ermöglichung von passivem Lärmschutz für lärmgeschützte Innenräume in Wohnungen in sehr
engen Grenzen, bei heranrückender Wohnbebauung, nach vorheriger Ausschöpfung des verträglichen
aktiven Lärmschutzes bei Gewerbenutzungen, bei Vorhandensein lärmgeschützter Außenwohnbereiche,
der Beibehaltung des Messpunkts vor dem Fenster, und gesundheitsverträglich z.B. mit dem sogenannten
Hamburger Fenster umzusetzen; und zusätzlich

Klima-, Flächen-, Naturschutz und Bürgerbeteiligung nicht zu gefährden und dazu das Bauen auf der Grünen
Wiese außerhalb der Städte und Gemeinden nicht zu erleichtern und dazu…..

• Den neuen Paragrafen 13 b „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“
im Baugesetzbuch zu streichen damit Ortskerne insbesondere im strukturschwachen oder ländlichen
Raum wieder attraktiver werden statt zu veröden,

• Das Urbane Gebiet in der Baunutzungsverordnung zu verankern, denn damit können bei Bedarf Grund-
stücke dichter bebaut werden als bisher, untergenutzte Flächen besser ausgenutzt werden, schneller
Wohnraum geschaffen werden, und die flexible Mischung der Nutzungen gegenüber dem Reinen Wohn-
gebiet, dem allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet erleichtert werden,

• Eine Bebauung nach Urbanem Gebiet im sogenannten unbeplanten Innenbereich nach §34 auszuschlie-
ßen,

• Den neuen Gebietstyp Urbanes Gebiet in der Baunutzungsverordnung noch nachzubessern, und dazu
den Satz „Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein“ zu streichen und ausdrücklich „Ge-
bäude, die dem Wohnen und anderen Nutzungen dienen" in den Katalog zulässiger Nutzungen aufzuneh-
men,

• das reine Wohngebiet in der Baunutzungsverordnung für neue Gebietsausweisungen abzuschaffen, sowie

Kommunen darin zu unterstützen, den sozialen Zusammenhalt in Stadtvierteln zu erhalten und zu stärken, und
dazu

• im besonderen Städtebaurecht in sozialen Erhaltungs- /Milieuschutzgebieten nach §172 Baugesetzbuch
sowie in Sanierungsgebieten nach § 136 Baugesetzbuch die Möglichkeit der Festlegung von Mietober-
grenzen ausdrücklich zu verankern,

• Einen kommunalen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen,
wie er in §172 Baugesetzbuch für Erhaltungs-/Milieuschutzgebiete besteht, auch für das gesamte Stadt-
gebiet zu ermöglichen,

• Ausnahmen vom Umwandlungsschutz die in Erhaltungsgebieten nach §172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 4 und
Satz 5 gelten, wenn der Eigentümer sich verpflichtet innerhalb von sieben Jahren nur an Mieter zu ver-
kaufen, zu streichen,

• Wohnraum in innerstädtischen Lagen zu erhalten und die Verdrängung z.B. durch Ferienwohnungen zu
vermeiden, indem in Wohn- und Mischgebieten auch Höchstmaße für die zulässige Zahl an Ferienwoh-
nungen angegeben werden dürfen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11439

• die Aktivierung von Flächen und ihre am Gemeinwohl orientierte Nutzung in den Städten und Gemeinden
zu erleichtern und zu beschleunigen, dazu das Gemeinwohl im Bodenrecht wie folgt zu stärken,

o es Kommunen zu erleichtern Baugebote nach §§ 175 und 176 Baugesetzbuch auf Flächen mit be-
stehendem Baurecht auszusprechen, damit die Kommunen dafür sorgen können, dass dort wo Bau-
recht und ein hoher Bedarf an Wohnraum bestehen, Bauflächen auch entsprechend bebaut wer-
den, und sie die Vorratshaltung und den Handel mit Bauflächen einfacherer begrenzen können,

o Kommunen und kommunalen Gesellschaften im Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienauf-
gaben (BImA) zur Berücksichtigung strukturpolitischer, städtebaulicher und wohnungspolitischer
Ziele des Bundes, der Länder und der Kommunen, ein preislimitiertes Zugriffsrecht auf bundesei-
gene Liegenschaften einzuräumen, im Bedarfsfall auch unterhalb des Verkehrswertes, und

o Das Vorkaufsrecht, das den Mietern bei dem Verkauf der Wohnung durch den Vermieter an einen
Dritten (nach § 577 BGB) und Kommunen (nach §§ 175 und 176 Baugesetzbuch) zusteht, auf Ge-
nossenschaften, welche die Mieter gründen wollen bzw. auch Dachgenossenschaften zu diesem
Zweck, auszuweiten.

o Kommunen die Anwendung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165ff Bauge-
setzbuch erleichtert wird, damit diese auch für kleinere, kompliziert zu entwickelnde oder verteilte
Flächen anwendbar oder leichter anwendbar wird, spekulative Preissteigerungen vor dem kom-
munalen Erwerb der Flächen einfacherer vermieden werden können, und bei der Veräußerung
dieser Gebiete nach der Entwicklung gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Genossenschaften
und kommunale Gesellschaften privilegiert werden können,

Grüne Infrastruktur stärken und Freiräume schaffen, für Erholung, Klimaanpassung und Natur, und dazu

• Den Vorrang einer doppelten Innenentwicklung – von Grün- und Freiräumen parallel zu Wohnungs- und
Städtebau zu implementieren, die im Innenbereich grüne Infrastruktur und Freiräume sichert und stärkt,
sowie eine maßvolle bauliche Verdichtung und Nutzungsmischung ermöglicht,

• in der Planung der Freiflächen auf die variable Nutzbarkeit öffentlicher Räume zu achten und die unter-
schiedlichen Bedürfnissen und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in die Planung einzubezie-
hen. Dazu gehören Treffpunkte, Rückzugsorte, Sport- und Spielmöglichkeiten oder auch Raum für ge-
meinschaftliche Gärten.

• Natur- und Artenschutz frühzeitig im Verfahren umfassend berücksichtigen, denn so können spätere und
unvorhergesehene Bauverzögerungen verhindert werden. So entstehen Planungssicherheit und ein rei-
bungsloses Bauverfahren,

• die Zukunft der Tierhaltung artgerecht und der Fläche anpassen, indem nur für Intensivtierhaltungsan-
lagen, die keine förmliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) benöti-
gen, die Privilegierung nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) beibehalten wird und eine Flächenbin-
dung für Tierhaltungsanlagen in das BauGB eigeführt wird, die es den Gemeinden ermöglicht, das
Wachstum von Intensivtierhaltungsanlagen auf zwei Großvieheinheiten pro Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche auf dem Gemeindegebiet zu begrenzen.

Mehr Raum für Kinder und Jugendliche in Städten schaffen und dazu

• bei allen Bau- und Wohnumfeldmaßnahmen die Kinder und Jugendliche betreffen, ihr Wohl und kindge-
rechte Lebensbedingungen als einen Gesichtspunkt zu verankern, der vorrangig zu berücksichtigen ist,
und dies im § 1 des Baugesetzbuches zu verankern. In § 4b des Baugesetzbuches sollen kinder- und ju-
gendgerechte Beteiligungsverfahren und Verantwortlichkeiten in der Kommune aufgenommen werden;

• die Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Bauleitplanung durch eine Präzisierung der Planungs-
leitlinien und der Festsetzungsmöglichkeiten nach der Baunutzungsverordnung, wie z. B. für Jugend-
plätze und Naturerfahrungsräume, zu stärken.

Drucksache 18/11439 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Zum erleichterten Bauen im Außenbereich (also erleichtertes Wachstum in die Fläche) auch in schrumpfenden
ländlichen Gemeinden – Paragraf 13 b (neu) Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Ver-
fahren

Künftig dürfen Gemeinden für drei Jahre große Baugebiete bis einen Hektar bebauter Grundfläche – und damit
bis mehrere Hektar Größe – in ihrem Außenbereich im erleichterten Verfahren ausweisen. Die Bundesregierung
spricht damit eine Einladung zur planlosen Zersiedlung aus und befördert, dass Dorfkerne veröden und wertvolle
Grünräume im städtischen Umland verschwinden. So wird sie ihr eigenes Ziel, den Flächenverbrauch bis zum
Jahr 2020 auf 30 Hektar zu begrenzen, um Längen verfehlen. Die Bundesregierung ignoriert an dieser Stelle die
tatsächlichen Bedarfe der Menschen nach einem attraktiven Wohnort und guter Nahversorgung, hebelt die Be-
lange des Naturschutzes aus und setzt das Vermögen vieler Menschen, die Werte ihrer bestehenden Häuser und
Wohnungen, aus Spiel.

Bereits heute ist es möglich und gelebte Praxis, neue Flächen im Außenbereich auf Grundlage einer ordentlichen
Planung in Anspruch zu nehmen, wenn die Bevölkerung wächst und die Bauflächen im Innenbereich knapp sind.

Die hohen Kostenrisiken für die Bewohner und Beschäftigte von in die Fläche wachsenden Gemeinden im länd-
lichen Raum beschreibt die Bundesregierung in Ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grü-
nen, BT-Drucksache 18/4172: „Grundsätzlich steigen die Infrastrukturfolgekosten durch Siedlungswachstum und
damit Flächenverbrauch. (…) In stagnierenden oder schrumpfenden Regionen erhöht sich in der Gesamtsicht mit
Flächenausweisungen und neuen Infrastrukturen die Kostenbelastung pro Kopf der Bevölkerung oder pro Ar-
beitsplatz. Diese zusätzlichen Kosten müssen letzten Endes über höhere Steuern oder Gebühren von allen getra-
gen werden.

Dies kann sich zu einem weiteren Standortnachteil der Region auswachsen. Zudem werden die Infrastrukturfol-
gekosten durch die Lage eines neuen Siedlungsgebietes beeinflusst. Eine an den Verkehrswegen des öffentlichen
Personennahverkehrs ausgerichtete Siedlungsentwicklung (wie in vielen Regionalplänen gefordert), kann dessen
Auslastung und damit die Tragfähigkeit verbessern. Ähnliches gilt für geeignete Anschlusspunkte anderer Infra-
strukturen.

(…) Während die einwohnerbezogene SuV [Anm.: SuV = Siedlungs- und Verkehrsfläche] insbesondere in weni-
gen wachsenden Kernstädten und ihrem Umland (Bonn, Berlin, München, Hamburg, Freiburg u. a.) nur wenig
oder mäßig steigt, steigt sie in vielen ohnehin dünner besiedelten, in peripher liegenden und in altindustriellen
Regionen deutlich stärker. Die Ursache dafür liegt nur teilweise in Abwanderung.

Sie liegt insbesondere auch in einer über den Bedarf hinausgehenden, also nicht nachhaltigen Ausweisung neuer
Siedlungsflächen. Aus ökonomischer Sicht besorgniserregend ist, dass selbst in schrumpfenden und stark
schrumpfenden Regionen zusätzlich SuV ausgewiesen und damit zusätzliche Infrastrukturfolgekosten vorbestimmt
werden. Problematisch ist es nicht nur, wenn die neuen Flächen und Infrastrukturen nicht genügend Nutzer fin-
den, die für die Finanzierung aufkommen, sondern problematisch ist es auch, wenn zwar neue Infrastrukturen
genügend ausgelastet werden, aber in der Folge im bisherigen Bestand die Nutzungen ausgedünnt werden oder
gar Leerstände auftreten.“

Gerade dort, wo Bevölkerung abwandert und älter wird, wachsen die Gemeinden überproportional in die Fläche.
Hingegen ist der Flächenverbrauch in den wachsenden Städten gering, denn hier entstehen vor allem Wohnungen
im dichteren Geschosswohnungsbau. (SRU Umweltgutachten, 2016)

Statt neuer Einfamilienhäuser am Stadtrand brauchen die meisten Gemeinden im Zuge der Bevölkerungsentwick-
lung und der älter werdenden Bevölkerung vor allem kleine Wohnungen mit guter Nahversorgung. Die Nahver-
sorgung ist in den Ortskernen leichter zu organisieren als in Siedlungen auf der grünen Wiese. Der Wettlauf der
Gemeinden um die meisten Einfamilienhäuser schadet am Ende allen. So heißt es im Baukulturbericht 2016/17:
"Mit ihrem Kampf um Gewerbe und Einwohner steigern die Gemeinden eine interkommunale Konkurrenz, die
am Ende allen schadet."

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11439

Zur Verlärmung der Urbanen Gebiete:

Der Gesetzentwurf enthält einen weiteren weitreichenden Fehler: der Lärmschutz in den neuen Urbanen Gebieten
wird pauschal und drastisch abgesenkt. Die Bundesregierung ermöglicht damit die Verlärmung von neuen Stadt-
vierteln. Mit einer parallel zu diesem Gesetzentwurf angestrebten Änderung der Technischen Anleitung Lärm und
der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (laut Kabinettsbeschluss vom 30.11.2016) soll nämlich der Lärmschutz
im neuen Urbanen Gebiet gegenüber den heutigen Grenzwerten abgesenkt werden. Deutlich höhere allgemeine
Lärmimmissionen als bisher sind damit möglich: drei Dezibel mehr im Vergleich zum Mischgebiet, dann 63 De-
zibel tags und 48 nachts. Damit wird eine bedeutende Schwelle gerissen: das damit erlaubte Lärmniveau ist dop-
pelt so hoch wie vorher, und gefährdet die Gesundheit. Damit wird der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheits-
schäden aufgrund von Lärm im neuen Urbanen Gebiet aufgekündigt. Künftig könnten Gerichte daher gesund-
heitsgefährdenden Lärm auch in anderen Gebietstypen, etwa allgemeinen Wohngebieten, akzeptieren. Diese Än-
derung der TA Lärm der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung sind daher abzulehnen.

Eine bessere Erleichterung des Lärmschutzes für die Urbanen Gebiete stellt das von Hamburg mit der sogenann-
ten „Großstadtstrategie“ in die Bauministerkonferenz eingebrachte „Hamburger Fenster“ dar. Dieser Vorschlag
bietet eine eng gefasste Möglichkeit für passiven Lärmschutz, wenn Wohnbebauung an Gewerbe heranrückt. So
dürften damit etwa kippbare Fenster, die den Schallpegel im Innenraum auf ein verträgliches Niveau tags wie
nachts verringern, verwendet werden, sofern sonstige Lärmschutzmaßnahmen ausgereizt sind, und lärmge-
schützte offene Terrassen oder Balkone an der Wohnung vorhanden sind. Die Lärmwerte können wie bisher auch
bei offenem Fenster außen vor dem Fenster ermittelt werden und anliegendes Gewerbe muss darauf achten, den
Lärm in machbaren Grenzen zu halten. Damit wird das Vorsorgeprinzip gewahrt. Dieser eng gefasste passive
Lärmschutz ist geeignet, das dichte verträgliche Beieinander von Wohnen und Gewerbe in Urbanen Gebieten zu
erleichtern und ist in die TA Lärm aufzunehmen.

Zum neuen Urbanen Gebiet in der Baunutzungsverordnung – erleichterte Standards und höhere Dichte

Das Urbane Gebiet ermöglicht im Vergleich zum Mischgebiet sowie zum Allgemeinen Wohngebiet der Baunut-
zungsverordnung eine flexiblere Mischung der verschiedenen Gebäudenutzungen mit dem Wohnen, z.B. Ge-
schäfte, Restaurants, Gewerbe, Sportplätze und Kulturzentren, sofern diese das Wohnen nicht wesentlich stören.
Das bedeutet Erleichterungen bei der Mischung gegenüber dem Mischgebiet, denn der Kreis der genannten Nut-
zungen ist im Urbanen Gebiet größer, und die Mischung muss hier ausdrücklich nicht gleichwertig sein.

Außerdem wird eine deutlich höhere städtebauliche Dichte ermöglicht – Grundstücke dürfen also weit höher
baulich ausgenutzt werden als heute etwa im Wohn- oder Mischgebiet. Dürfen im Mischgebiet bis zu 60 Prozent
der Grundstücksfläche überbaut werden und im Allgemeinen Wohngebiet 40 Prozent, so sind es im Urbanen
Gebiet bis zu 80 Prozent (Grundflächenzahl). Während die zulässige Baumasse oder Geschossfläche im Misch-
gebiet bis zum 1,6-fachen der Grundflächenzahl und im Allgemeinen Wohngebiet bis zum 1,2-fachen, beträgt sie
im Urbanen Gebiet ebenso wie im Kerngebiet bis zum 3-fachen. Nur im Kerngebiet ist noch eine höhere Dichte
erlaubt (Grundflächenzahl bis zu 100% bzw. 1), dieser Gebietstyp ist aber vor allem zentralen Einrichtungen der
Kultur und Verwaltung sowie dem Handel und der Wirtschaft vorbehalten.

Zum Reinen Wohngebiet:

Das Reine Wohngebiet der Baunutzungsverordnung ist wegen der strikten Trennung von Wohnen, Nahversorgung
und Arbeitsplätzen nicht mehr zeitgemäß, und wird auch heute schon kaum noch bei Neubauvorhaben angewen-
det. Es läuft der Stadt der kurzen Wege zuwider und bremst den Ressourcen- und Klimaschutz.

Zur Streichung von Ausnahmen vom Umwandlungsschutz in Sozialen Erhaltungsgebieten nach §172 Abs. 4 Satz 3
Nr. 6 Satz 4 und Satz 5 BauGB

Die Streichung des Ausnahmetatbestands soll dazu beitragen, dass vorhandene Wohnquartiere und die dortige
Bewohnerstruktur wirksamer geschützt werden. Stabile Wohnquartiere sind eine wichtige Voraussetzung für eine
Stärkung des Zusammenlebens in den Städten. Damit entspricht diese Änderung der Ziel-setzung der von der
Bundesregierung vorgeschlagenen Novelle des Bau-gesetzbuchs (BauGB). Der Schutz von Mieterinnen und Mie-
tern vor den Folgen einer Umwandlung ihrer Wohnung in Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsge-
setz (WEG) hat heute, gerade im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, eine zunehmend größere Bedeutung
und soll verbessert werden.

Drucksache 18/11439 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der hier vorgeschlagene Wegfall der bisherigen Genehmigungspflicht bei zeitlich beschränkter Veräußerung nur
an die Mieter stellt eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar. Dem Eigentümer ver-
bleibt die Nutzung des Eigentums durch Vermietung der Wohnungen, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass
die Wohnungen auch vermietet werden können, da eine entsprechende Nachfrage nach derartigen Wohnungen
bestehe. Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist eine Genehmigung zu erteilen (§ 172 Absatz 4 Satz 2 BauGB);
die Belange des Eigentümers werden ferner durch die weiteren Regelungen in § 172 Absatz 4 Satz 3 BauGB be-
rücksichtigt.

Gerade in Ballungsräumen ist von einer weiter steigenden Nachfrage nach Wohnungen in den sozialen Erhal-
tungsgebieten auszugehen.

Die von Artikel 14 Absatz 1 GG zum Schutz des Eigentums gezogenen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn
die Beschränkungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung führen würden. In
derartigen Fällen greift jedoch unter anderem § 172 Absatz 4 Satz 2 BauGB ein.

Zu Baugeboten:

Bereits heute haben die Kommunen die Möglichkeit, Baurecht befristet zu vergeben. Damit können sie Druck auf
Eigentümerinnen und Eigentümer ausüben, erteiltes Baurecht auch auszuüben. Denn die Zahl der realisierten
Bauvorhaben hängt regelmäßig hinter den erteilten Bebauungsplänen und Baugenehmigungen hinterher, auch
dort, wo Wohnraummangel herrscht. Baugebote sind für die Kommunen jedoch mit einem hohen Aufwand belas-
tet. Hier sollten die Kommunen leichtere Möglichkeiten und Handreichungen erhalten, um bei einem entspre-
chend hohen Bedarf die Eigentümer der Flächen leichter dazu bewegen zu können, Bauflächen zu bebauen.

Zum bezahlbaren Wohnen:

Antworten zum Thema sozialer Zusammenhalt beim Wohnen fehlen im Gesetzentwurf der Bundesregierung völlig.
Dabei ist das Zusammenleben von Menschen verschiedener Einkommen und Vermögen in den wachsenden Städ-
ten und Ballungszentren akut gefährdet. Wer weniger hat, wird durch die steigenden Mietpreise an den Rand
gedrängt. Daher braucht es gesetzliche Möglichkeiten zum besseren Schutz von Menschen mit kleinem Geldbeutel
und Familien vor Immobilienspekulation, steigenden Mietpreisen und vor Verdrängung aus dem eigenen Wohn-
viertel.

Im Baurecht sind so genannte soziale Erhaltungssatzungen, auch bekannt als Milieuschutzgebiete, verankert.
Kommunen können solche Satzungen erlassen, um damit überteuerte Aufwertungen und den Verlust von preis-
wertem Wohnraum in einem festgelegten Gebiet zu vermeiden. Dann sind Umbauten, Zweckentfremdungen und
Abrisse genehmigungspflichtig. Wenn durch Umbau, Verkauf oder Modernisierung von Wohnungen die vorhan-
dene Bevölkerungsstruktur gefährdet wird, kann die Maßnahme versagt bzw. Auflagen erteilt werden. Hamburg,
Berlin und andere Städte machen davon Gebrauch, mit begrenztem Erfolg. Denn es fehlen wichtige Ergänzungen.
Bis zu einem Gerichtsurteil im Jahr 2005 in Berlin waren Mietobergrenzen nach öffentlich geförderten Moderni-
sierungen gängige Praxis Dieser Weg soll wieder eröffnet werden, und dazu die Möglichkeit von Mietobergrenzen
in den Gesetzestext aufgenommen werden. Die Aufteilung von Miethäusern in Eigentumswohnungen und deren
Verkauf häufig über Wert ist ein zentraler Spekulations- und Verdrängungsmotor in innerstädtischen Altbauvier-
teln. Auch in Erhaltungsgebieten müssen solche Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen länger ver-
sagt werden können, wenn Landesverordnungen oder städtische Satzungen zum Schutz vor diesen Umwandlungen
gelten. Heute ist das nur unter sehr engen Bedingungen mit weitreichenden Ausnahmemöglichkeiten der Fall. Es
braucht in besonders gefährdeten Gebieten aber einen besseren Schutz, um zu verhindern, dass Geringverdiener
und Familien mit mittleren Einkommen aus der Stadt gedrängt werden und als Spekulationsbremse. Ausnahmen
vom Umwandlungsschutz die in Erhaltungsgebieten gelten, wenn der Eigentümer sich verpflichtet innerhalb von
sieben Jahren nur an Mieter zu verkaufen, sollen daher gestrichen werden.

Zur Tierhaltung:

Um eine ausreichende Wirksamkeit für die Genehmigung von Tierhaltungsanlagen nach § 35 BauGB zu erzielen,
sind auch Änderungen im Immissionsschutzrecht notwendig. So wird durch eine Halbierung der Schwellenwerte
im Anhang 1 der 4. BImSchV (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) er-
reicht, dass z.B. ab 20.000 Mastgeflügelplätze oder 1.000 Mastschweinen ein förmliches immissionsschutzrecht-
lichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Durch die Koppelung dieser

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11439

Schwellenwerte an das Baurecht, wird der Gemeinde ermöglicht steuernd in den geplanten Zubau von Tierhal-
tungsanlagen einzugreifen, da bei Überschreitung dieser Schwellenwerte eine neue Stallanlage nur noch auf dem
Weg eines Bebauungsplanes realisiert werden kann.

Als weiteres baurechtliches Instrument werden die Gemeinden in die Lage versetzt, den Zubau neuer Tierhal-
tungsanlagen verhindern zu können, wenn auf dem Gemeindegebiet bereits eine umweltunverträgliche Tierdichte
von zwei Großvieheinheiten pro Hektar (entspricht ca. 15 Mastschweinen pro Hektar) vorhanden ist.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, dass der Gesetzentwurf fraktionsübergreifend und unter Einbeziehung
der Oppositionsfraktionen kooperativ optimiert worden sei. Mit der Einführung des Urbanen Gebietes könne das
lebendige Miteinander von Arbeiten, Wohnen und Wohlfühlen in innerstädtischen Bereichen erleichtert werden,
wenn es von den jeweiligen Kommunen gewollt sei. Die Kommunen erhielten dafür neue Möglichkeiten. Das
Ziel, die Stadt der kurzen Wege zu schaffen, könne mit dem Urbanen Gebiet besser erreicht werden. Der Bundes-
rat könne durch Zustimmung zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) dafür
sorgen, dass den Kommunen das Instrument Urbanes Gebiet so zur Verfügung gestellt werde, dass es auch funk-
tionieren könne.

Wichtig sei auch die Mobilisierung von Bauland für zusätzlichen Wohnraum. Die Wohnbedarfe der Bevölkerung
würden künftig als Planungsleitsatz bei der Bauleitplanung gesondert ausgewiesen, das sei ein Schritt in die rich-
tige Richtung. Die Wohnbedürfnisse von Familien mit mehreren Kindern würden besonders gewürdigt. Beim
Thema Dauerwohnen in Erholungsgebieten sei eine Lösung gefunden worden, endlich Rechtsicherheit für die
Betroffenen zu schaffen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sowie dem Änderungsantrag der Koalition werde eine gute Grundlage ge-
schaffen, um den Wohnraummangel entgegenzutreten. Neben der Stärkung der Innenentwicklung werde das be-
schleunigte Bebauungsplanverfahren mit dem neuen §13b BauGB auf Ortsrandlagen ausgeweitet – in engen in-
haltlichen und zeitlichen Grenzen. Um einer möglichen Vorratsbeschlussfassung entgegenzuwirken, sei das In-
strument im Vergleich zum Kabinettsentwurf weiter eingeschränkt worden. Der Aufstellungsbeschluss müsse bis
zum 31.12.2019 gefasst und das Verfahren bis spätestens zum 31.12.2021 abgeschlossen sein. Die Kommunen
erhielten damit ein bewährtes Planungsinstrumentarium zur Wohnbaulandmobilisierung. Das Instrument komme
in den Fällen zur Anwendung, in denen die Innenentwicklungspotentiale ausgeschöpft oder nicht generierbar
seien – und nur dann. Bei der Bauleitplanung fordere das BauGB, auch im beschleunigten Verfahren, von den
Gemeinden als Trägern der Bauleitplanung hohe Transparenz und Bürgerbeteiligung, sodass die verschiedenen
öffentlichen Belange planmäßig einer gerechten Abwägung zugeführt werden müssten. Es würden zwar die Ver-
fahrensregularien vereinfacht, nicht aber die materiell-rechtlichen Maßstäbe. Der Grundsatz Innen- vor Außen-
entwicklung, wie etwa in der Bodenschutzklausel des § 1a Absatz 2 Satz 1 BauGB oder in den Planungsleitsätzen
in § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB, gelte uneingeschränkt, auch beim beschleunigten Verfahren. Demnach müssten
vorrangig die vorhandenen Potenziale wie Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende
Bausubstanz innerhalb der Siedlungsgebiete aktiviert werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungs-
formen angewendet werden. Die Feststellung von Bauflächenbedarf müsse von der Gemeinde in der Abwägung
als Belang berücksichtigt werden. Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltbelange würden erleichtert, würden aber
auch im beschleunigten Verfahren berücksichtigt. Alle in den Umweltbericht einfließenden Belange des Umwelt-
schutzes seien zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. Erleichtert würden lediglich die formalisierten Vorga-
ben. Es liege in der Verantwortung der Kommunen, von diesem Instrument verantwortungsvoll Gebrauch zu
machen.

Die Fraktion der SPD betonte, dass der erreichte Konsens ein Kompromiss sei, man aber nicht in allen Punkten
mit den Oppositionsfraktionen übereingekommen sei. Erreicht worden sei, dass die Innenstädte verdichtet werden
könnten, dass eine Stadt der kurzen Wege ermöglicht werde und dass bezahlbarer Wohnraum in den Innenstädten
hergestellt werden könne. Die Entscheidungshoheit, wie gebaut werde und wo verdichtet werden könne, liege bei
den Kommunen.

Das Thema Lärmschutz habe aufgrund der Zielkonflikte eine große Rolle gespielt und werde auch in den kom-
menden Jahren weiter diskutiert werden müssen. Natürlich wollten Menschen nicht durch Veränderungen in ihrer
Umgebung zusätzlichen Lärmbelästigungen ausgesetzt sein. Es sei wichtig, dass den Kommunen Sicherheit ge-
geben werde, dass technische Voraussetzungen geschaffen werden könnten. An dieser Stelle werde für Rechtssi-
cherheit gesorgt. Viele Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, wie das sogenannte Hamburger Fenster, könnten

Drucksache 18/11439 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

heute schon genutzt werden. Die Frage des Messpunktes sei relevant, werde aber im laufenden Gesetzgebungs-
verfahren nicht mehr geklärt werden können.

Die Belebung der Innenstädte werde weiterhin ein Thema bleiben. Es werde weiterhin Konflikte zwischen Frei-
zeit, Gewerbe und Wohnen geben. In den nächsten Jahren werde es deshalb auch darum gehen müssen, technische
Konfliktlösungen auszuloten. Mit dem Gesetzentwurf könne vor Ort entschieden werden, die Lärmgrenze um 3
Dezibel anzuheben. Die Kommunen könnten sich aber auch dafür entscheiden, technischen Lärmschutz vorzuse-
hen. Die Bundesländer seien aufgefordert, bei der Änderung der TA Lärm mitzuwirken, weil es ansonsten zu
massiven Konflikten kommen werde und beispielsweise Freizeitlärm nicht in dem Maße zulässig wäre, wie er
erforderlich sei, um die Innenstädte wieder zu beleben.

Beim Thema Dauerwohnen in Erholungsgebieten gebe es einen Kompromiss, der zu mehr Rechtssicherheit führen
werde.

Bei der Einbeziehung der Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren zur Aktivierung von Bauland sei
eine Konditionierung hinsichtlich der Größe, der Lage und insbesondere des Zeitraums erreicht worden. Das sei
schwer gefallen, weil Erleichterungen bei Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung auch zu einer
veränderten Qualität führten. Deshalb sollte das Instrument nur in den Gebieten angewendet werden, in denen es
Wohnungsknappheit gebe. Es sei aber nicht gelungen, das konkret festzuschreiben.

Im Rahmen des Milieuschutzes werde der Schutz der Mieter weiter verbessert. Bei der Umwandlung in Eigen-
tumswohnungen werde es nach dem siebenjährigen Vorkaufsrecht der Mieterinnen und Mieter zusätzlich eine
verlängerte Kündigungsschutzzeit von zwölf Jahren geben.

Die Fraktion DIE LINKE. bedankte sich für die Einbeziehung der Oppositionsfraktionen, die nicht selbstver-
ständlich sei. Unterstützenswert seien die Regelungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit von Ferienwohnun-
gen, die gleichzeitig den Kommunen Instrumente zur Bekämpfung von Missbrauch an die Hand gäben. Die Ein-
führung der generellen Umweltverträglichkeitsvorprüfung bei beschleunigten Bebauungsplanverfahren sei rich-
tig. Die Einführung des Urbanen Gebietes sei in der Sache ein wichtiger Fortschritt in Richtung kurze Wege,
integrierte Stadtbezirke und Nutzungsmischung. Auch im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen seien unter-
stützenswerte Punkte enthalten, der Gesetzentwurf werde dadurch deutlich verbessert. Insbesondere das Aufgrei-
fen der Anregung des Bundesrates, die auch vom Mieterbund unterstützt werde, beim § 172 BauGB den Kündi-
gungsschutz von Mieterinnen und Mietern in Gebieten mit Erhaltungssatzung zu verbessern, werde positiv be-
wertet. Noch besser wäre es gewesen, den Bundesratsvorschlag eins zu eins zu übernehmen.

Die Einführung eines neuen § 13b BauGB werde sehr kritisch gesehen. Der Ansatz entspreche nicht ihren städte-
baulichen Vorstellungen, immerhin sei aber eine zeitliche Eingrenzung erfolgt.

Der Lärm sei ein ewiges Streitthema. Wer in ein bestehendes Viertel ziehe, müsse in Kauf nehmen, dass bestimmte
Immissionen vorhanden seien. Die pauschale Heraufsetzung des zulässigen Lärmniveaus sei aber nicht der rich-
tige Weg; den Vorschlag des Bundesrates umzusetzen, die Innenraummessung zu übernehmen, wäre der bessere
Weg gewesen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, dass das parlamentarische Verfahren vorbildlich gelau-
fen sei. Grundsätzlich werde der Gesetzentwurf begrüßt, weil er den Versuch beinhalte, die Charta von Leipzig
in das Baugesetzbuch zu übertragen. Das sei ein wichtiger Impuls, der sich in den kommenden Jahren noch fort-
setzen werde. Das Urbane Gebiet spiele dabei eine zentrale Rolle, um Innen- vor Außenentwicklung zu verwirk-
lichen, Verdichtung in der Stadt und funktionale, soziale und ästhetische Mischung zu erreichen. Das Grundziel
sei, lebenswerte Städte mit kurzen Wegen für Menschen zu bauen. Eine Steigerung der Lärmbelastung um 3
Dezibel, wie sie in der TA Lärm vorgesehen sei, sei damit unvereinbar. Das werde zu weniger lebenswerten
Städten führen. Es handele sich nicht um eine punktuelle Ausnahme, sondern um die Festsetzung eines höheren
Lärmniveaus in der gesamten Gebietskategorie, was auch die Bundesländer, der Deutsche Städtetag und viele
Lärmschützer für falsch hielten. Es sei damit zu rechnen, dass die 3 Dezibel im Bundesrat scheitern werden und
dann sozusagen nur eine halbe Novelle des Baugesetzbuches übrig bleibe.

Die von Hamburg verfolgte Lösung sei punktuell und nicht flächendeckend wie die vorgesehene Lösung zur
generellen Anhebung der Lärmgrenzen in Urbanen Gebieten. Eine Übernahme dieses Ansatzes in das Baugesetz-
buch würde keinen Dammbruch beim Immissionsschutz bedeuten, weil der Messpunkt nicht verändert werden
würde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11439

Bei der Beschleunigung von Bebauungsplanverfahren im Außenbereich mit § 13b BauGB sei nicht erkennbar,
warum dieser auch in Gebieten angewendet werden solle, in denen es gar keinen Druck gebe. Dort fehle jede
Rechtfertigung für Einschränkungen bei Bürgerbeteiligung und Umweltschutz und er laufe dem Grundsatz In-
nenentwicklung vor Außenentwicklung zuwider.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit führte eine Einzelabstimmung zu dem Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)529 durch, die Artikel 1
neue Nummer 16 (§ 13b) betrifft, und beschloss, diese Änderung mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU sowie den Stimmen der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und eine Stimme aus der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss, die nicht von der genannten Ein-
zelabstimmung betroffenen Änderungen des Änderungsantragsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 18(16)529 einstimmig anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit der Mehrheit der Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU sowie den Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie einer Gegenstimme aus der Fraktion der CDU/CSU zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/10942, 18/11181 in geänderter Fassung an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)530 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit der Mehrheit der Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU sowie den Stimmen der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und eine Stimme aus der Fraktion der CDU/CSU, den Entschließungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)531 abzulehnen.

V. Begründung zu den Änderungen

1. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (Artikel 1 [BauGB])

Zu Buchstabe a (Nummer 2 [§ 1 BauGB])

Mit der Ergänzung des § 1 Absatz 5 BauGB in Nummer 2 Buchstabe a sollen die Wohnbedürfnisse der Bevölke-
rung, die insbesondere auch die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum mit umfasst, bei den
Grundsätzen der Bauleitplanung genannt werden.

Mit der Ergänzung des § 1 Absatz 6 Nummer 2 BauGB in Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sollen die
Belange von kinderreichen Familien besonders hervorgehoben werden. Doppelbuchstabe bb gibt unverändert den
Regierungsentwurf wieder.

Zu Buchstabe b (Nummer 9 [§ 9 BauGB])

Die Ergänzung des § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB in Doppelbuchstabe bb entspricht dem Vorschlag der Bun-
desregierung aus der Gegenäußerung und dient der Klarstellung der bestehenden Rechtslage. Ziel der Schaffung
der neuen Baugebietskategorie „urbane Gebiete“ ist es, die Flexibilität der Kommunen bei der Mischung ver-
schiedener Nutzungen zu erhöhen. Deshalb sieht auch die geplante Änderung der TA Lärm für das urbane Gebiet
um 3 dB(A) höhere Werte als für das Mischgebiet vor. Die Ergänzung des § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB weist
auf eine nach geltender Rechtslage bereits bestehende Möglichkeit der Gemeinden hin, innerhalb der immissions-
schutzrechtlichen Richtwerte (zusätzlich) passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Als Ergebnis einer pla-
nerischen Abwägung ist es möglich, durch entsprechende Festsetzungen einen über das Immissionsschutzrecht
(TA-Lärm-Richtwerte für das urbane Gebiet) hinausgehenden Innenraumlärmschutz zu ermöglichen. Bei der
Festsetzung eines urbanen Gebiets besteht für die Kommunen – insbesondere, wenn die erwarteten Lärmwerte

Drucksache 18/11439 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

oberhalb der für ein Mischgebiet geltenden Werte liegen – Anlass dazu, sich in der bauleitplanerischen Abwägung
mit der Frage möglicher Festsetzungen u. a. nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB auseinanderzusetzen. Die
Vorgaben des Immissionsschutzrechts, insbesondere der Grundsatz aktiven Schallschutzes, bleiben davon unbe-
rührt. Doppelbuchstabe aa übernimmt inhaltlich unverändert den Änderungsbefehl aus dem Regierungsentwurf.

Zu Buchstabe c (Nummer 12 – neu – [§ 11 BauGB])

Die Europäische Kommission hat aufgrund der Praxis einiger deutscher Gemeinden, Ortsansässigen beim Grund-
erwerb einen Preisnachlass zu gewähren (sog. Einheimischenmodelle), seit dem Jahr 2007 gegen Deutschland ein
Vertragsverletzungsverfahren (DE 2006/4271) geführt; in dieser Praxis sei eine europarechtswidrige Diskrimi-
nierung zu erblicken.

Um die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gesetzgeberisch zu begleiten, soll auch im Wortlaut des
§ 11 BauGB hervorgehoben werden, dass Einheimischenmodelle bei europarechtskonformer Ausgestaltung dem
Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen
Bevölkerung dienen.

Zu Buchstabe d (Nummer 13 – neu – [§ 12 BauGB])

Erholungssondergebiete nach § 10 BauNVO sind konzeptionell für das Erholungswohnen vorgesehen. Durch § 12
Absatz 7 BauGB soll eine klarstellende Regelung geschaffen werden, um sich mit der Thematik des Dauerwoh-
nens in bisherigen Erholungssondergebieten planerisch auf diesem Wege auseinandersetzen zu können.

Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB kann eine Möglichkeit sein, um in
einem bisherigen Erholungssondergebiet oder einem Teil davon Wohnnutzung zuzulassen. Im Bereich des Vor-
haben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben nicht an den
Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung gebunden
(§ 12 Absatz 3 Satz 2 BauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulassung der Wohnnutzung durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfte
bei den Begünstigten zu Bodenwertsteigerungen führen. Im Durchführungsvertrag (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB)
hat sich der Vorhabenträger ganz oder teilweise zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten zu verpflich-
ten.

Zu Buchstabe e (Nummern 14 bis 16 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe f (Nummer 16 – neu – [§ 13b BauGB])

§ 13b Satz 2 dient der Präzisierung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Regelung: Bebauungsplanverfahren
nach § 13b BauGB müssen bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach
§ 10 Absatz 1 BauGB ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

Zu Buchstabe g (Nummern 17 bis 19 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe h (Nummern 20 und 21 – neu – [§§ 172 und 173 BauGB])

Die Änderung des § 172 BauGB greift ein Anliegen des Bundesrates auf, beschränkt sich aber darauf, die Kündi-
gungsschutzfrist statt wie bisher um sieben Jahre lediglich um fünf Jahre zu verkürzen. Dies ermöglicht einen
sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen des früheren Eigentümers sowie des Erwerbers einerseits und
des Mieters andererseits.

Mit der Einführung der Informationspflicht in § 173 BauGB wird eine Empfehlung des Bundesrates aufgegriffen.

Zu Buchstabe i (Nummer 22 – neu – [§ 213 BauGB])

Mit den Änderungen der Bußgeldandrohung bei einer nicht genehmigten Nutzung einer Wohnung als Nebenwoh-
nung (vgl. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 [bisheriger Artikel 1 Nummer 15]) wird eine Empfehlung des Bun-
desrates aufgegriffen, die in rechtsförmlicher Hinsicht angepasst wurde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11439

Zu Buchstabe j (Nummer 23 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe k (Nummer 23 – neu – [§ 214 BauGB])

Aufgrund der Verfahrensverzögerung beim Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (Drucksache 18/9526) ist die inhalt-
lich unveränderte (vgl. hierzu Drucksache 18/9526, S. 51) Beibehaltung der geltenden Planerhaltungsregel zwin-
gend erforderlich und wird daher mit Doppelbuchstabe aa als § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
BauGB übernommen. Bei einem Inkrafttreten des besagten Gesetzes wäre diese Regelung durch einen entspre-
chend anzupassenden Änderungsbefehl (Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzentwurfs, Drucksache 18/9526, S. 17)
aufzuheben.

Die Änderung in Doppelbuchstabe bb greift eine Anregung des Planspiels auf, indem der Wortlaut der Planerhal-
tungsvorschrift stärker an den Wortlaut des in Bezug genommenen § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB angeglichen wird.

Zu Buchstabe l (Nummer 24 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe m (Nummer 24 – neu – [§ 245c BauGB])

Aufgrund von Erkenntnissen aus dem begleitenden Planspiel zu diesem Gesetzentwurf wird die Anwendung des
§ 34 Absatz 2 BauGB auf Gebiete, die im Sinne eines urbanen Gebiets geprägt sind, in der Praxis als problema-
tisch angesehen und die Nichtanwendbarkeit von § 34 Absatz 2 BauGB auf faktische urbane Gebiete befürwortet.

Zu Buchstabe n (Nummer 25 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe o (Nummer 25 – neu – [Anlage 1])

Die Änderung greift eine redaktionelle Anregung des Planspiels auf.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 [BauNVO])

Zu Buchstabe a (Nummer 4 – neu – [§ 11 BauNVO])

Mit der Neuregelung soll zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klargestellt werden, dass – wie auch schon
in der Begründung zum Regierungsentwurf dargestellt wurde (Drucksache 18/10942 im Allgemeinen Teil der
Begründung unter III.3.c) – in einem Sondergebiet für die Fremdenbeherbergung auch eine Mischung von Frem-
denbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits und Dauerwohnen andererseits zulässig ist.

Zu Buchstabe b (Nummer 5 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Buchstabe c (Nummer 5 – neu – [§ 13a BauNVO])

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe d (Nummer 6 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

2. Ergänzende Klarstellungen

Im Regierungsentwurf ist zu § 10a Absatz 2 BauGB (bisheriger Artikel 1 Nummer 11) auf Anregung der Plan-
spielkommunen (vgl. Endbericht S. 46) – anders noch als im Referentenentwurf – vorgesehen, dass nur der Be-
bauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, nicht aber darüber hinaus auch die
Erteilung der Genehmigung oder der Beschluss nach § 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB in das Internet eingestellt wer-
den soll; es wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum Regierungsentwurf diese Änderung nicht nach-
vollzogen wurde.

Drucksache 18/11439 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Regelung für das urbane Gebiet (Artikel 2 Nummer 3) sieht in § 6a Absatz 1 Satz 2 BauNVO vor, dass die
Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss. Daraus folgt indes nicht, dass in einem Bebauungsplan nur
eine der nach § 6a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (z. B. Wohngebäude) als allein zulässige
Nutzung festgesetzt werden kann; vielmehr ist das Vorhandensein einer Nutzungsmischung nach § 6a Absatz 1
Satz 1 BauNVO ein charakteristisches Merkmal des urbanen Gebiets.

Im Regierungsentwurf ist mit § 13a Satz 2 BauNVO (bisheriger Artikel 2 Nummer 4) eine insbesondere auf reine
Wohngebiete zielende Regelung zu Ferienwohnungen vorgesehen. Dem liegt zugrunde, dass eine Ferienwohnung
nach ihrer städtebaulichen Wirkung einschließlich ihres Störpotentials als kleiner Betrieb des Beherbergungsge-
werbes angesehen werden kann, auch wenn keine Bewirtungsleistungen erbracht werden.

Berlin, den 8. März 2017

Kai Wegner
Berichterstatter

Michael Groß
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Christian Kühn (Tübingen)
Berichterstatter

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