BT-Drucksache 18/11432

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10883 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften

Vom 8. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11432

18. Wahlperiode 08.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10883 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Es ist erforderlich, die Richtlinie 2014/89/EU zur Schaffung eines Rahmens für
die maritime Raumplanung (MRO-Richtlinie) umzusetzen. Zudem soll die Ak-
zeptanz von Großprojekten verbessert werden, indem im Raumordnungsverfah-
ren eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich einer Prüfung
sinnvoller Projektalternativen, durchgeführt wird. Darüber hinaus soll dem Kli-
mawandel und anderen aktuellen Herausforderungen von nationaler oder europä-
ischer Dimension besser begegnet werden. Dazu soll dem Bund die Kompetenz
eingeräumt werden, bei Bedarf einen Raumordnungsplan für den länderübergrei-
fenden Hochwasserschutz aufzustellen. Weiterhin sollen die übertägigen sowie
untertägigen bzw. unterirdischen Nutzungen und Funktionen des Raums koordi-
niert werden, um allen berührten Belangen, so auch dem Gewässerschutz, Rech-
nung zu tragen und bergrechtliche Vorhaben raumverträglich zu gestalten. Es soll
klarstellend geregelt werden, dass in Raumordnungsplänen festgelegte Ziele der
Raumordnung auch bei bergrechtlichen Vorhaben beachtet werden müssen. Fer-
ner soll praktischen Erfahrungen, die bei der Anwendung des Raumordnungsge-
setzes (ROG) gewonnen wurden, Rechnung getragen werden.

B. Lösung

Novellierung des ROG mit Umsetzung der Vorgaben der MRO-Richtlinie durch
Regelungen im ROG; Erweiterung der Regelungen über das Raumordnungsver-
fahren um eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung und um eine Alterna-
tivenprüfung und Einräumung der Kompetenz an den Bund, einen unter nationa-
len oder europäischen Gesichtspunkten erforderlichen Raumordnungsplan für den
länderübergreifenden Hochwasserschutz aufzustellen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/11432 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Unveränderte Annahme oder Ablehnung.

D. Kosten

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11432

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10883
mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 8.c): § 7 Absatz 3 Satz 3 ROG

In Artikel 1 Nummer 8.c) werden in § 7 Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort
„Eignungsgebieten“ die Wörter „nach Satz 2 Nummer 3 oder 4“ eingefügt.

2. Nummer 12: § 9 Absatz 2 Satz 4 – neu – ROG

In Artikel 1 Nummer 12 wird in § 9 Absatz 2 nach Satz 3 der folgende Satz
eingefügt:

„Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der
Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen.“

3. Nummer 12: § 9 Absatz 4 Satz 3 ROG

In Artikel 1 Nummer 12 wird in § 9 Absatz 4 Satz 3 die Angabe „Satz 4 und
5“ durch die Angabe „Satz 5 und 6“ ersetzt.

4. Nummer 13.a): § 10 Absatz 2 ROG

In Artikel 1 werden die Nummern 13.a) und b) wie folgt gefasst:

„a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die
Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird,
einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Um-
weltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und
der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1
zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach
Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsicht-
nahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von
Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungs-
plänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnolo-
gien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.“

5. Nummer 14.b): § 11 Absatz 2 ROG

In Artikel 1 wird Nummer 14.b) wie folgt gefasst:

„b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeacht-
lich, wenn

1. § 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans
aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist,
ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landes-
gebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt wor-
den ist, oder

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2. der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Ver-
kündung des Regionalplans herausstellt.“

6. Nummer 20.b) bb): § 15 Absatz 3 Satz 5 ROG

In Artikel 1 Nummer 20.b) bb) wird in § 15 Absatz 3 Satz 5 die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

7. Nummer 22: § 17 Absatz 5 Satz 4 ROG

In Artikel 1 Nummer 22 wird in § 17 Absatz 5 Satz 4 die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 4 wird gestrichen. Die Artikel 5 und 6 werden die Artikel 4 und 5.

Berlin, den 8. März 2017

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Sabine Leidig
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11432

Bericht der Abgeordneten Sabine Leidig

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10883 in seiner 215. Sitzung am 26. Ja-
nuar 2017 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung so-
wie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet eine Novellierung des ROG, mit welcher die Vorgaben der MRO-Richtlinie im
ROG umgesetzt und die Regelungen über das Raumordnungsverfahren um eine obligatorische Öffentlichkeitsbe-
teiligung, um eine Alternativenprüfung sowie Vorschriften zum Umweltschutz erweitert werden sollen. Außer-
dem soll dem Bund die Kompetenz eingeräumt werden, einen unter nationalen oder europäischen Gesichtspunk-
ten erforderlichen Raumordnungsplan für den länderübergreifenden Hochwasserschutz aufzustellen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10883 in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10883 in seiner
131. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)483.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/10883 in seiner 107. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen
Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
18(15)483.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutacht-
liche Stellungnahme übermittelt (Ausschussdrucksache 18(23)92-3):

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung
auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhal-
tige Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 18/559) am 19. Dezember 2016 mit dem Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 656/16) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:
„Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetzes-
vorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend mit der Nachhaltigkeitsstrategie der
Bundesregierung vereinbar. Insbesondere folgende Managementregeln und Nachhaltigkeitsindikatoren werden
positiv berührt:

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 Managementregel 1 sowie Nachhaltigkeitsindikatoren 4 und 5
Als neuer Grundsatz der Raumordnung wird der Schutz der biologischen Vielfalt geregelt. Des Weiteren wird
geregelt, dass ein Bundesraumordnungsplan für den länderübergreifenden Hochwasserschutz aufgestellt wer-
den kann, wenn dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder
europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist.

 Managementregel 9, vierter Spiegelstrich
Mit dem Ziel einer guten Bürgerbeteiligung wird bei der Aufstellung und Bekanntmachung von Raumord-
nungsplänen sowie bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren geregelt, dass elektronische Informa-
tionstechnologien ergänzend zur Anwendung kommen sollen. Des Weiteren wird im Hinblick auf die Erhö-
hung der Transparenz und Akzeptanz von raumbedeutsamen Großprojekten geregelt, dass die Öffentlichkeit
in der frühen Phase des Raumordnungsverfahrens zu beteiligen und in diesem Zuge auch eine Alternativen-
prüfung durchzuführen ist.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrate-
gie ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln und Indikatoren:

Managementregel 1 (Grundregel – Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen)

Managementregel 9 (Sozialer Zusammenhalt: Armut und Ausgrenzung vorbeugen, Chancen ermöglichen, de-
mografischen Wandel gestalten, Beteiligung aller am gesellschaftlichen Leben)

Indikator 4 (Flächeninanspruchnahme – Nachhaltige Flächennutzung)

Indikator 5 (Artenvielfalt – Arten erhalten und Lebensräume schützen)

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf in seiner 98. Sitzung am 8. März 2017
beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(15)483 eingebracht, deren Inhalt sich aus der obigen Beschlussempfehlung und deren Begründung sich aus
Teil B. des vorliegenden Berichts ergeben.

Die Fraktion der CDU/CSU äußerte ihre Unterstützung für den Gesetzentwurf. Dieser verfolge vier Ziele: die
Umsetzung der MRO-Richtlinie; die Stärkung der Akzeptanz von Großprojekten durch Einführung einer frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung und die Einführung einer Alternativenprüfung; einen stärkeren Hochwasser- und
Klimaschutz sowie die Klarstellung, dass die Ziele der Raumordnung auch im Bergrecht zu berücksichtigen seien.
Mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(15)483 würden einerseits Redaktionsversehen berichtigt,
andererseits die Praktikabilität und Rechtsklarheit erhöht.

Die Fraktion der SPD unterstrich die Bedeutung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Alternativenprü-
fung. Einen Fortschritt stelle in diesem Zusammenhang die Nutzung elektronischer Medien dar. Zu klären sei
allerdings noch die Frage der Finanzierung der Alternativplanung. Von Bedeutung sei schließlich die stärkere
länderübergreifende Koordination des Hochwasserschutzes. Dies ermögliche u.a., in diesem Bereich Bundesmit-
tel einzusetzen.

Die Fraktion DIE LINKE. äußerte ihre Zustimmung, dass es eine länderübergreifende Planung geben solle.
Problematisch sei allerdings, dass es sich hierbei nicht um eine Verpflichtung handele. Sie äußerte weiterhin Kri-
tik an der Streichung der bisher in § 17 Abs. 6 ROG vorgesehenen Unterrichtung des Deutschen Bundestages im
Zuge der Aufstellung von Raumordnungsplänen für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirt-
schaftszone. Einen gewissen Fortschritt stellten die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung und die geplante Al-
ternativenprüfung dar. Bedenklich sei, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung im beschleunigten Verfahren nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11432

vorgesehen sei. Dies sei weder geeignet, die Akzeptanz von Großprojekten zu steigern, noch die inhaltlich beste
Lösung zu finden. Die Fraktion führte weiter aus, entgegen der Annahme des Gesetzentwurfes gebe es weiterhin
besondere strukturpolitische Bedarfe in den neuen Bundesländern; es bestünden nach wie vor erhebliche Wohl-
standsunterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern. Bedenklich sei schließlich, dass im Zusammen-
hang der Planaufstellung die Belange des Freiraum- und des Naturschutzes durch andere Belange ausgeschlossen
werden könnten. Sie plädierte dafür, alle Belange gleichrangig zu berücksichtigen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass die Umsetzungsfrist der MRO-Richtlinie be-
reits im Jahr 2016 abgelaufen sei. Der Gesetzentwurf sei erst im letzten Moment vorgelegt worden. Zudem seien
die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Detail unzureichend. Der Öffentlichkeit müssten frühzeitig,
und nicht erst bei der Detailplanung, Alternativpläne vorgestellt werden. Darüber hinaus müssten ökologisch
sinnvolle Alternativen ernsthafter geprüft werden.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)483 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des geänderten Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 18/10883.

B. Besonderer Teil

Begründung zu den Änderungen:

Zu Artikel 1 Nummer 8.c): § 7 Absatz 3 Satz 3 ROG

Mit der Änderung soll entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates klargestellt werden, dass das Wort „Eig-
nungsgebiete“ in Satz 3 sowohl Eignungsgebiete nach Satz 2 Nummer 3 als auch Eignungsgebiete nach Satz 2
Nummer 4 in Bezug nimmt. Mit dieser Klarstellung soll ein Redaktionsversehen im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung bereinigt werden.

Zu Artikel 1 Nummer 12: § 9 Absatz 2 Satz 4 – neu – ROG

Mit der Änderung soll einem Vorschlag des Bundesrates entsprochen werden.

Die Änderung steht in Zusammenhang mit einer Präklusionsregelung im Entwurf des Gesetzes zur Anpassung
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (vgl. BT-
Drucksache 18/9526). Die Änderung soll eine entsprechende Präklusionsvorschrift sowie den Hinweis auf die
Präklusion im Raumordnungsgesetz normieren. Ein sachliches Bedürfnis für die Präklusionsvorschrift bei Raum-
ordnungsplänen besteht, um die Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2015
(4 CN 6.14) für die Verwaltung praktikabler zu gestalten.

Folgeänderungen der Einfügung des neuen Satzes 4 sind:

– Die bisherigen Sätze 4 und 5 des § 9 Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6.

– In § 9 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 und 5“ durch die Angabe „Satz 5 und 6“ ersetzt (vgl. For-
mulierungshilfe zu Änderungsantrag Nr. 3).

– In § 10 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt (vgl. Formulierungshilfe
zu Änderungsantrag Nr. 4).

– In § 15 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt (vgl. Formulierungshilfe
zu Änderungsantrag Nr. 6).

– In § 17 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt (vgl. Formulierungshilfe
zu Änderungsantrag Nr. 7).

Drucksache 18/11432 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nummer 12: § 9 Absatz 4 Satz 3 ROG

Die Änderung ist eine Folgeänderung zum Änderungsantrag Nummer 2, mit dem einem Vorschlag des Bundes-
rates entsprochen werden soll.

Zu Artikel 1 Nummer 13.a): § 10 Absatz 2 ROG

a) zur Änderung von Buchstabe a)

Mit der Änderung soll einem Vorschlag des Bundesrates entsprochen werden.

In Absatz 2 Satz 1 sollen hinter dem Wort „Begründung“ die Wörter „und, soweit über die Annahme des Raum-
ordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung“ eingefügt werden. Diese Än-
derung steht in Zusammenhang mit einer Regelung über Rechtsbehelfsbelehrungen im Entwurf des Gesetzes zur
Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorga-
ben (vgl. BT-Drucksache 18/9526). Die Änderung soll eine entsprechende Vorschrift im Raumordnungsgesetz
normieren und somit zu einer klaren und eindeutigen Rechtlage führen.

Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 bleiben unverändert entsprechend dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

In Absatz 2 Satz 4 soll die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt werden. Dies ist eine Folgeände-
rung zum Änderungsantrag Nummer 2, mit dem ebenfalls einem Vorschlag des Bundesrates entsprochen werden
soll.

b) zur Änderung von Buchstabe b)

Die Änderung ist eine Folgeänderung der Änderung von Buchstabe a): Nach Buchstabe a) soll in Absatz 2 Satz 4
die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt werden; daher ist der Änderungsbefehl in Buchstabe b) auf die
Änderung von Absatz 3 zu beschränken.

Zu Artikel 1 Nummer 14.b): § 11 Absatz 2 ROG

Mit der Änderung soll einem Vorschlag des Bundesrates entsprochen werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung würde zu einer Aufhebung des geltenden § 12 Absatz 2 ROG führen.
Dieser dient jedoch der Gewährleistung der Rechtssicherheit und soll daher beibehalten werden. Er soll nunmehr
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 werden, während der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene § 11 Absatz 2
nunmehr § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden soll.

Zu Artikel 1 Nummer 20.b) bb): § 15 Absatz 3 Satz 5 ROG

Die Änderung ist eine Folgeänderung zum Änderungsantrag Nummer 2, mit dem einem Vorschlag des Bundes-
rates entsprochen werden soll.

Zu Artikel 1 Nummer 22: § 17 Absatz 5 Satz 4 ROG

Die Änderung ist eine Folgeänderung zum Änderungsantrag Nummer 2, mit dem einem Vorschlag des Bundes-
rates entsprochen werden soll.

Zu Artikel 4: § 4 Absatz 4 Satz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Die Änderung ist eine notwendige Folgemaßnahme, da der Deutsche Bundestag die Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes, die sich seit 2016 im parlamentarischen Verfahren befindet (laufende BT-Drs. 18/9526
und BT-Drs. 18/9417), noch nicht beschlossen hat. Die Regelung des Artikels 4 nimmt daher auf eine Fassung
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Bezug, die noch nicht existiert. Artikel 4 geht somit ins Leere und ist zu strei-
chen.

Berlin, den 8. März 2017

Sabine Leidig
Berichterstatterin

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