BT-Drucksache 18/11401

Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken

Vom 7. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11401
18. Wahlperiode 07.03.2017
Antrag
der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Dr. André Hahn, Katrin Kunert,
Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.

Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Alltagsleben, die Arbeitswelt und die öffentliche Verwaltung werden mehr und
mehr von der Nutzung informationstechnischer Systeme durchdrungen. Allein durch
die Nutzung des Internets fallen große Mengen personenbezogener Daten an. Dies
stellt eine besondere Herausforderung für den verfassungsmäßig garantierten Schutz
des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Ge-
währleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme dar.
Mit der Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung
(EU) 2016-679) haben die Regierungen der EU-Staaten und das Europäische Parla-
ment einen Versuch unternommen, die bestehenden EU-Datenschutzregelungen den
geänderten technischen Rahmenbedingungen anzupassen. Ausdrückliches Ziel war
dabei bedauerlicherweise nicht allein, die Grundrechte der EU-Bürgerinnen und -Bür-
ger zu schützen, sondern zugleich den Handel und die Verwertung von Daten innerhalb
des EU-Binnenmarktes zu befördern.
Die Bundesregierung hat im Februar 2017 den Entwurf eines Datenschutz-Anpas-
sungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) vorgelegt, der zurecht auf teils
massive Kritik von Datenschützern und Verbänden getroffen ist.
In zentralen Punkten – insbesondere bei den Betroffenenrechten – werden die Vorga-
ben der DSGVO aufgeweicht. Es bleibt weitgehend den Behörden überlassen, wie weit
sie Bürgerinnen und Bürger über die über sie gespeicherten Informationen Auskunft
erteilen. Auch Unternehmen können die Auskunft über die Speicherung und Verarbei-
tung von Daten verweigern, wenn „die Information die Geschäftszwecke des Verant-
wortlichen erheblich gefährden würde“ (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz –
Entwurf). Damit werden Geschäftsinteressen grundsätzlich über den Schutz persönli-
cher Daten gestellt, der durch die Auskunftsrechte erst durchgesetzt werden kann. Im
Bereich der Patienten- und Sozialdaten soll es zukünftig keine Datenschutzkontrolle
mehr geben, wenn davon Berufsgeheimnisträger betroffen wären. Derzeit ist dies ein
Schwerpunkt der Datenschutzkontrolle durch die Aufsichtsbehörden in den Bundes-
ländern.
Auch bei den Durchsetzungsmöglichkeiten der Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mangelt es an effektiven Mitteln, teilweise

Drucksache 18/11401 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
sind sogar Einschränkungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage vorgesehen. Im Be-
reich der Nachrichtendienste lässt der Gesetzentwurf die längst überfällige Einführung
einer unabhängigen Datenschutzkontrolle vermissen. Dies ist mit der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Die Beschränkungen der Prüf- und
Berichtsbefugnis der BfDI im Geheimdienstbereich und die Beschränkung der Sank-
tionsmöglichkeiten der BfDI in den Bereichen Polizei und Justiz sind nicht nachzu-
vollziehen und daher nicht hinzunehmen.
Insbesondere den Beschäftigtendatenschutz gilt es an die digitalisierten Arbeitspro-
zesse anzupassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen davor geschützt wer-
den, zu Objekten vollständiger Überwachung und permanenter Leistungskontrolle de-
gradiert zu werden. Die bisherigen Regelungen reichen dazu nicht aus.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem
1. die Betroffenenrechte im Bereich des Datenschutzes gestärkt werden, indem auf

Beschränkungen der Auskunftsrechte gegenüber öffentlichen und nichtöffentli-
chen Stellen – so weit im europarechtlichen Rahmen möglich – verzichtet wird,
und die Möglichkeiten ausgeweitet werden, personenbezogene Daten löschen zu
lassen;

2. die Kompetenzen der BfDI gestärkt werden und zur effektiven Durchsetzung des
Datenschutzes auch gegenüber öffentlichen Stellen Sanktionsmöglichkeiten ge-
schaffen werden;

3. die unabhängige datenschutzrechtliche Kontrolle der Nachrichtendienste sowie
Kontrollbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der Datenschutzaufsichtsbehör-
den ausgebaut werden;

4. die im Rahmen so genannter Scoring-Verfahren verarbeiteten personenbezoge-
nen Daten auf ein Minimum begrenzt werden und generell die Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten insbesondere dann restriktiv gestaltet wird, wenn Daten
zu anderen Zwecken verarbeitet werden, als sie ursprünglich erhoben wurden;

5. der Beschäftigtendatenschutz in einer eigenen gesetzlichen Regelung deutlich
verbessert und den aktuellen Herausforderungen angepasst wird und

6. es den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern anheimgestellt wird, wie
sie ihre Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss selbst bestimmen
wollen.

Berlin, den 7. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11401
Begründung

Die zunehmende Bedeutung des Internets in allen Lebensbereichen birgt viele Chancen, aber ebenso Risiken.
Hackerangriffe auf Unternehmen und private Personen gefährden die freie Bewegung im Internet. Aber auch die
massenhafte Erfassung, Speicherung und Auswertung von Daten über das Nutzerverhalten im Netz, stellt eine
Gefahr für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, egal ob sie von Unternehmen oder staatlichen
Überwachungsprogrammen ausgeht. Dies ist nicht nur eine Gefahr für jeden Einzelnen, sondern für die Gesell-
schaft als Ganzes. Unbeobachtete und freie Kommunikation sowie der ungehinderte Zugang zu Informationen
sind zentrale Elemente einer demokratischen Gesellschaft.
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) versucht diese Problematiken aufzugreifen und durch eine Har-
monisierung weitgehend einheitliche Datenschutzvorschriften in der Europäischen Union zu erlassen. Doch der
Entwurf eines Gesetzes zur „Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-
grundverordnung) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umset-
zungsgesetz)“(DSAnpUG-EU-Entwurf) verfehlt diesen Anspruch. Denn der Entwurf wird den Datenschutzstan-
dard in Deutschland, sowohl im Verhältnis zum Status quo als auch zur DS-GVO, deutlich absenken und das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen einschränken. Die Bundesregierung riskiert mit ih-
rem unausgereiften Entwurf außerdem ein Scheitern der gesetzlichen Regelung vor dem Europäischen Gerichts-
hof. Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz weist in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2017 darauf hin, dass
insbesondere die auch inhaltlich viel zu unbestimmte Einschränkung von Auskunftsrechten gegenüber öffentli-
chen und nichtöffentlichen Stellen im § 29 des Entwurfs verfassungs- und europarechtswidrig ist.
Insbesondere im Anwendungsbereich der Datenschutz-Richtlinie 2016/680 für den polizeilichen Datenaustausch
(§§ 45 bis 84) lässt der Gesetzentwurf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweckbindung
und datenschutzrechtlichen Kontrolle unberücksichtigt (BVerfGE 65, 1). Die Zweckbindung bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten muss demnach grundsätzlich erhalten bleiben, wobei in Ausnahmefällen eine
Änderung der Verarbeitungszwecke mit dem Ursprungszweck vereinbar sein müssen, bzw. diesen nicht unter-
laufen dürfen. Im Bereich der DSGVO ist der Zweckbindungsgrundsatz ohnehin weitgehend ausgehöhlt, eine
Weiterverarbeitung von Daten kann allein mit dem „berechtigten Interesse“ an der Verarbeitung begründet wer-
den.
Umso wichtiger wäre ein weitgehendes Auskunftsrecht über die eigenen Daten. Die durch den Gesetzentwurf
geschaffenen Einschnitte in die Betroffenenrechte stellen jedoch in erster Linie eine Arbeitserleichterung für die
Daten verarbeitenden Stellen dar, widersprechen aber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei-
spielsweise schmälern Ausnahmen in der Informationspflicht aufgrund „unverhältnismäßigen Aufwands“ (§ 25
Abs. 2; § 30 Abs. 1 Nr. 2; § 32 Abs. 1 Nr. 2; § 33 Abs. 1 und Abs. 2; § 51 Abs. 2; § 52 Abs. 3 Nr. 3; § 60 Abs. 3
Nr. 3; § 65 Abs. 1; § 70 Abs. 2 Nr. 3 DSAnpUG-EU-Entwurf) den Schutzcharakter der Vorschriften zur Auskunft
und Information von personenbezogenen Daten. Auch die vagen Formulierungen, die statt der Löschung Mög-
lichkeiten in der Einschränkung einer weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen (§ 33 Abs. 1;
§ 70 Abs. 2 DSAnpUG-EU-Entwurf), können nicht als grundrechtsfreundliche Alternative bewertet werden. Die
zahlreichen Ausnahmetatbestände bei der Wahrnehmung von Betroffenenrechten sind unverhältnismäßig. Auch
die angeführten Begründungen für die Einschränkung der Betroffenenrechte, das niedrige Datenschutzniveau
liege im öffentlichen Interesse oder sei wichtig für den Schutz der Freiheitsrechte anderer Personen, erscheint
mit Blick in die DSGVO abwegig. Eine solche Absenkung des Datenschutzniveaus unter EU-Niveau ist mit dem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach
Art. 8 der EU-Grundrechtecharta nicht zu vereinbaren. Das BMI führt in dem Gesetzentwurf keine Begründungen
an, warum Geschäftsinteressen von Auskunfteien schwerer wiegen als Datenschutzrechte betroffener Bürgerin-
nen und Bürger. Eine solche Fokussierung auf die wirtschaftlichen Interessen im Umgang mit den Betroffenen-
rechten geht zu Lasten des Persönlichkeitsschutzes und steht der Harmonisierung des Datenschutzes in der Eu-
ropäischen Union entgegen.
Leider setzt sich hier im nationalen Umsetzungsprozess fort, was schon auf EU-Ebene zu beobachten war: die
Aushöhlung des Datenschutzes durch gezieltes Lobbying von Datenhändlern. Den enormen wirtschaftlichen Ein-
fluss verdeutlicht ein Artikel der „Süddeutschen Zeitung“, nach dem der Europaabgeordnete Louis Michel mehr
als 100 Änderungsanträge eingebracht habe, die das Datenschutzniveau tendenziell absenken sollten und nach
Recherchen der Plattform „Lobbyplag“ auf Interventionen der Industrie zurückzuführen seien (vgl. SZ vom

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25.11.2013, „Ex EU-Kommissar auf schräger Mission“). Insgesamt seien über 3300 Änderungsanträge einge-
gangen, deren Texte teilweise wörtlich mit denen der Industrie übereinstimmen würden. Die EU-Justizkommis-
sarin Viviane Reding, die den Entwurf zur EU-Datenschutzgrundverordnung vorgelegt hatte, berichtete, dass sie
noch nie einen so starken Lobbyeinsatz erlebt habe (Spiegel Online vom 6.6.2013, „Wie die Industrielobby den
EU-Datenschutz verwässern will“).
Die Befugnisse der BfDI und der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder müssen nicht abgebaut, sondern de-
ren Kompetenzen und Ressourcen sollten ausgebaut werden. Mindestens jedoch müsste das bestehende Niveau
des BDSG gehalten werden, um effektiven Datenschutz im digitalen Zeitalter zu gewährleisten. Mit dem Verweis
auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ wird die erst im Jahr 2016 mühsam erreichte Unabhän-
gigkeit der BfDI vom Bundesinnenministerium und die Aussagepflicht der BfDI vor Untersuchungsausschüssen
und Gerichten beschränkt. Stattdessen müssen endlich effektivere Mittel zur Durchsetzung des Datenschutzrechts
gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Stellen geschaffen werden, indem Datenschutzverstöße auch dort
sanktionsbewehrt werden.
Nicht akzeptabel sind außerdem die Beschränkungen der Prüf- und Berichtsbefugnis im Bereich der Geheim-
dienste. Vielmehr muss die unabhängige Datenschutzkontrolle der BfDI gegenüber den Nachrichtendiensten ver-
bessert werden. Auch gegenüber den Diensten müssen bußgeldbewehrte Sanktionsmöglichkeiten geschaffen
werden.
Ein zentrales Problem der Auskunfteien aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Verwendung personenbezogener
Daten zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie zunächst erhoben wurden (Zahlungsabwicklung, Herstellen
einer Geschäftsbeziehung). Die Grenzen des auch für den nichtöffentlichen Bereich geltenden Zweckbindungs-
prinzips sind unter Datenschützern durchaus umstritten und werden mit jedem neuen Gesetzesvorhaben in diesem
Bereich neu gezogen. Problematisch ist weiterhin die unglaubliche Anhäufung von Informationen über große
Teile der Bevölkerung, die von Auskunfteien betrieben wird und zu Missbrauch und Manipulation geradezu
einlädt. Aus verbraucherschutzpolitischer Sicht ist die intransparente Gewinnung und Gewichtung der Daten
problematisch, die schließlich in die prognostische Wertung zur Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit von
Kundinnen und Kunden eingehen. Damit ist das Scoring soweit als möglich mit klaren Vorschriften zu beschrän-
ken. Zur Durchsetzung dieser Beschränkung muss den Auskunfteien zugleich die Offenlegung der zugrundelie-
genden statistisch-mathematischen Modelle von Scoringverfahren auferlegt werden, die sonst nicht auf grund-
rechtsrelevante Fragen überprüft werden.
Beim Beschäftigtendatenschutz wurde der alte § 32 BDSG unverändert übernommen, obwohl erhebliche Zweifel
angebracht sind, ob die Vorschriften den Vorgaben aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO noch entsprechen. Die nationale
Reglung sollte „angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtig-
ten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der
Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer
Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme
am Arbeitsplatz“ (Art. 88 Abs. 2 DSGVO) umfassen. Dies berücksichtigt der Gesetzentwurf nicht. Sein Rege-
lungsgehalt bezieht sich noch auf eine Welt, in der die einzigen zwischen Unternehmen und abhängig Beschäf-
tigten anfallenden Daten aus der Bewerbungsmappe und der Lohnabrechnung stammten. Dringend erforderlich
ist eine Modernisierung des Beschäftigtendatenschutzes, der im Zuge der Digitalisierung der Arbeitswelt eine
klare Regulierung für die Erfassung und Verarbeitung von Daten, die im Arbeitsprozess anfallen, benötigt. Diese
sollte in einem eigenen Gesetz vorgenommen werden, das auf die derzeit vor allem im Betriebsverfassungsgesetz
einschlägigen Regelungen abgestimmt ist.

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