BT-Drucksache 18/11205

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10186 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) b) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/8399 - Versorgung durch Heilmittelerbringer stärken - Valide Datengrundlage zur Versorgung und Einkommenssituation von Heilmittelerbringern schaffen c) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10247 - Versorgung verbessern - Kompetenzen von Heilmittelerbringern ausbauen d) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10252 - Fairen Wettbewerb in der solidarischen Krankenversicherung ermöglichen - Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches vorantreiben e) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/3155 - Die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung menschenrechtskonform gestalten

Vom 15. Februar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11205

18. Wahlperiode 15.02.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10186 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
(Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Maria

Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8399 –

Versorgung durch Heilmittelerbringer stärken – Valide Datengrundlage zur
Versorgung und Einkommenssituation von Heilmittelerbringern schaffen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula

Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10247 –

Versorgung verbessern – Kompetenzen von Heilmittelerbringern

ausbauen

Drucksache 18/11205 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Elisabeth

Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10252 –

Fairen Wettbewerb in der solidarischen Krankenversicherung

ermöglichen – Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleiches vorantreiben

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Corinna Rüffer,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3155 –

Die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung

menschenrechtskonform gestalten

A. Problem

Zu Buchstabe a

Nach Feststellung der Bundesregierung verändern und erweitern sich durch den
demografischen und gesellschaftlichen Wandel nicht nur die Krankheitsbilder
und damit die Ziele der Gesundheitsversorgung. Prävention, die Verhinderung des
Voranschreitens chronischer Beschwerden, der Erhalt bzw. die Wiederherstellung
von Alltagskompetenzen sowie Hilfen für ein selbstbestimmte Leben bei chroni-
scher Erkrankung oder Behinderung erhielten zunehmend mehr Gewicht.

Vor diesem Hintergrund gewinne die Heil- und Hilfsmittelversorgung und insbe-
sondere die Qualität der Hilfsmittel größere Bedeutung. Es würden daher Rege-
lungen wie eine Flexibilisierung der Preisfindung bei Heilmitteln sowie eine Wei-
terentwicklung der Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Struktur-, Pro-
zess- und Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung benötigt, um diese zu stär-
ken.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11205

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller konstatieren, dass die Datenlage zur Versorgung durch Heilmit-
telerbringer, über die regionale Verteilung, den Tätigkeitsort, die Versorgungs-
schwerpunkte oder die Einkommenssituation von Heilmittelerbringern nicht aus-
reichend sei.

Für eine bessere Versorgungsplanung und ein transparentes, auskömmliches Ver-
gütungssystem werde eine solide Datenbasis benötigt. Die Bundesregierung
müsse deshalb eine entsprechende Studie in Auftrag geben sowie eine Arbeits-
gruppe zum Thema einrichten.

Zu Buchstabe c

Nach Ansicht der Antragsteller bedeutet eine patientenorientierte Versorgung
u. a. eine optimale Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe. Vor diesem
Hintergrund seien die Regelungen des HHVG nicht ausreichend. Es fehle ein
hinreichender Ausbau der Kompetenzen der Heilmittelerbringerinnerinnen
und -erbringer.

Deshalb müssen die sogenannte Blankoverordnung in die Regelversorgung über-
nommen und zügig die Voraussetzungen für Modellvorhaben zur Erprobung ei-
nes Direktzugangs im Heilmittelbereich geschaffen werden.

Zu Buchstabe d

Die Antragsteller stellen fest, obwohl der morbiditätsorientierte Risikostruktur-
ausgleich (Morbi-RSA) einen fairen Wettbewerb der Krankenkassen ermöglichen
solle, gebe es nach wie vor von den Krankenkassen nicht beeinflussbare Über-
und Unterdeckungen bei unterschiedlichen Versichertengruppen, was den Wett-
bewerb verzerre. Der Morbi-RSA müsse deshalb auf Basis der neuesten Erkennt-
nisse reformiert werden.

Da die letzte Evaluation des Morbi-RSA aus dem Jahr 2011 stamme und auf Da-
ten aus dem Jahr 2009 basiere, sei auch unter Zuhilfenahme bislang nicht berück-
sichtigter Daten eine erneute Evaluation erforderlich, um den Morbi-RSA weiter-
entwickeln zu können.

Zu Buchstabe e

Die Antragsteller bemängeln, dass die praktische Umsetzung zahlreicher gesetz-
licher Regelungen zugunsten einer steigenden Zahl von Menschen mit Behinde-
rung starke Probleme bereite. Die gesetzlichen Regelungen liefen oft ins Leere,
da häufig untergesetzliche Vorgaben andere Zwecke als Heilung oder Pflege ver-
folgten und sich Krankenkassen und Leistungserbringer über die Finanzierung
und Durchführung uneinig seien.

Es bedürfe daher in zahlreichen Bereichen u. a. einer Überprüfung der gesetzli-
chen Regelungen und einer Verbesserung der medizinischen Versorgung von
Menschen mit Behinderung. Das betreffe insbesondere auch den Bereich der
Hilfs- und Heilmittel.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/10186 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/11205 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/8399 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/10247 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/10252 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe e

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/3155 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu den Buchstaben b, c, d und e

Annahme der Anträge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Das Gesetz führt zu folgenden jährlichen Mehrausgaben der GKV:

Mit den Maßnahmen dieses Gesetzes sind Mehrbelastungen für die GKV verbun-
den, die sich mittelfristig auf die Verbesserung der Qualität der Heil- und Hilfs-
mittelversorgung auswirken werden und auch zu Einsparungen führen, die im
Einzelnen nicht valide quantifiziert werden können.

Vorbehaltlich der Einschätzung, dass die mit den Maßnahmen dieses Gesetzes
verbundenen Be- und Entlastungen für die GKV aufgrund dezentraler Entschei-
dungsfindungen im Gesundheitswesen und schwer prognostizierbarer Verhand-
lungsergebnisse der Vertragspartner nicht näher quantifizierbar sind, könnte die
jährliche Mehrbelastung der GKV durch die Maßnahmen zur Heil- und Hilfsmit-
telversorgung bei voller Jahreswirkung einen unteren bis mittleren dreistelligen
Millionenbetrag erreichen.

Finanzielle Auswirkungen einer Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richt-
linie des G-BA im Hinblick auf die Versorgung von chronischen und schwer hei-
lenden Wunden hängen von den jeweiligen Festlegungen der gemeinsamen
Selbstverwaltung und vom künftigen Verordnungs- und Vertragsgeschehen ab
und sind derzeit nicht quantifizierbar. Mehrausgaben können im Übrigen Minder-
ausgaben aufgrund einer verbesserten Wundversorgung gegenüberstehen. Das be-
trifft etwa die Vermeidung unnötiger Krankenhausaufenthalte und langwieriger
Versorgungen chronischer oder schwer heilender Wunden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11205

Die Regelungen zur Definition der Verbandmittel dienen der Produktabgrenzung
bei der Erstattung in der GKV. Wenngleich die Herstellung von Rechtssicherheit
Hauptziel der Regelungen ist, war in der Vergangenheit im Bereich der Verband-
mittel für „moderne Wundversorgungsmittel“ eine erhebliche Kostensteigerung
zu verzeichnen. Es ist davon auszugehen, dass diese Dynamik durch die Regelun-
gen abgeschwächt wird.

Die Regelung zur Refinanzierung des finanziellen Aufwandes der Patientenbetei-
ligung führt zu einer Mehrbelastung von schätzungsweise insgesamt 50 000 Euro
pro Jahr. Die Mehrbelastung trifft die Landesverbände der Krankenkassen sowie
die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landeskrankenhausgesell-
schaften und den G-BA.

Zu den Buchstaben b, c, d und e

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a

Keiner.

Zu den Buchstaben b, c, d und e

Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Den Leistungserbringern in der Hilfsmittelversorgung entsteht durch die erwei-
terten Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten gegenüber Versi-
cherten und Krankenkassen ein für den einzelnen Leistungs- oder Meldefall je-
weils geringer Erfüllungsaufwand.

Den Leistungserbringern entsteht durch Nachweispflichten zur Fortschreibung
des Hilfsmittelverzeichnisses ein für den Einzelfall geringer Erfüllungsaufwand,
dessen Umfang vom ermittelten Anpassungsbedarf abhängt, der wiederum von
der nicht konkret vorhersehbaren Fortentwicklung medizinischer und therapeuti-
scher sowie normativer, qualitativer und technischer Standards und der Markt-
und Angebotsentwicklung im Hilfsmittelbereich sowie den künftigen Regelungen
in der Verfahrensordnung des GKV-Spitzenverbandes abhängt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Den Herstellern entsteht durch die erweiterten Informations- und Nachweispflich-
ten gegenüber Versicherten und Krankenkassen ein für den einzelnen Leistungs-
bzw. Meldefall jeweils geringer Erfüllungsaufwand, der im Rahmen des beste-
henden Versichertenkontakts des Leistungserbringers bzw. in den bestehenden
Abrechnungswegen mit den Krankenkassen bürokratiearm umgesetzt werden
kann.

Drucksache 18/11205 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu den Buchstaben b, c, d und e

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Dem GKV-Spitzenverband entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in nicht
quantifizierbarer Höhe durch erstmalige Umstellungen, die Abgabe von Rahmen-
empfehlungen, die befristete Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses und
den Erlass einer entsprechenden Verfahrensordnung sowie für die Erarbeitung ei-
ner Richtlinie zum Schutz der Sozialdaten von Versicherten.

Hinzu kommt ein wiederkehrender geringer Erfüllungsaufwand durch die regel-
mäßige Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses und die dabei notwendige
Festlegung von Anforderungen an die Hilfsmittelversorgung. Das Gesetz konkre-
tisiert im Wesentlichen die bereits bestehende Aufgabe des GKV-Spitzenverban-
des zur bedarfsgerechten Anpassung des Hilfsmittelverzeichnisses.

Für die Krankenkassen entsteht durch die Verpflichtung, die Einhaltung der ge-
setzlichen und vertraglichen Pflichten durch die Leistungserbringer zu überwa-
chen, ein wiederkehrender Erfüllungsaufwand in geringer Höhe. Das Gesetz kon-
kretisiert im Wesentlichen die bereits bestehende Aufgabe der Krankenkassen zur
Kontrolle der Leistungserbringer im Rahmen der Sicherstellung der Hilfsmittel-
versorgung.

Zu den Buchstaben b, c, d und e

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wurde nicht erörtert.

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Keine.

Zu den Buchstaben b, c, d und e

Weitere Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11205

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10186 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 18/8399 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 18/10247 abzulehnen;

d) den Antrag auf Drucksache 18/10252 abzulehnen;

e) den Antrag auf Drucksache 18/3155 abzulehnen.

Berlin, den 15. Februar 2017

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Dr. Roy Kühne
Berichterstatter

Martina Stamm-Fibich
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Maria Klein-Schmeink
Berichterstatterin

Drucksache 18/11205 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
(Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)
– Drucksache 18/10186 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Heil- und Hilfsmittelversorgung

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Heil- und Hilfsmittelversorgung

(Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
– HHVG)

(Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
– HHVG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016
(BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016
(BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

0a. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„oder Unterhaltsgeld“ gestrichen und
werden die Wörter „ab Beginn des zwei-
ten Monats bis zur zwölften Woche einer
Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder
ab Beginn des zweiten Monats“ durch die
Wörter „wegen einer Sperrzeit (§ 159 des
Dritten Buches) oder“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erfor-
derliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind,
Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2
Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit
von drei Jahren angerechnet.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

0b. § 24i Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, de-
ren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn
der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutter-
schutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag
des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Kran-
kenkasse waren.“

1. Nach § 31 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

1. Nach § 31 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände ein-
schließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung
darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile
zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen
oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Ver-
bandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein
Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält.
Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individu-
ellen Erstellung von einmaligen Verbänden an
Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt
sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden,
um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren
oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgren-
zung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten
zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss bis zum … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des zwölften auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in den Richtli-
nien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Ab-
satz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte ent-
sprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirksam-
werden der Regelungen nach Satz 4 sind solche
Gegenstände weiterhin zu Lasten der Kranken-
kassen zu erbringen, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1
dieses Gesetzes] erbracht wurden.“

„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände ein-
schließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung
darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile
zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflä-
chengeschädigten Körperteilen aufzusaugen
oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Ver-
bandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein
Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält.
Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individu-
ellen Erstellung von einmaligen Verbänden an
Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt
sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden,
um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren
oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgren-
zung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten
zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss bis zum … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des zwölften auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in den Richtli-
nien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Ab-
satz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte ent-
sprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirksam-
werden der Regelungen nach Satz 4 sind solche
Gegenstände weiterhin zu Lasten der Kranken-
kassen zu erbringen, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1
dieses Gesetzes] erbracht wurden.“

2. § 33 wird wie folgt geändert: 2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„auch“ die Wörter „zusätzlich zur Bereit-
stellung des Hilfsmittels zu erbringende, not-
wendige Leistungen wie“ eingefügt.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Die Hilfsmittel müssen mindestens
die im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 139 Absatz 2 festgelegten Anforde-
rungen an die Qualität der Versor-

Drucksache 18/11205 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gung und der Produkte erfüllen, so-
weit sie im Hilfsmittelverzeichnis
nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von
den dort genannten Produktgruppen
erfasst sind.“

bb) In den neuen Satz 5 werden nach
dem Wort „auch“ die Wörter „zu-
sätzlich zur Bereitstellung des Hilfs-
mittels zu erbringende, notwendige
Leistungen wie“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, besteht der Anspruch auf
Sehhilfen, wenn sie

1. nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ih-
rer Sehbeeinträchtigung oder Blind-
heit bei bestmöglicher Brillenkorrek-
tur auf beiden Augen eine schwere
Sehbeeinträchtigung mindestens der
Stufe 1 oder

2. einen verordneten Fern-Korrektur-
ausgleich für einen Refraktionsfehler
von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie
oder Hyperopie oder mehr als 4 Di-
optrien bei Astigmatismus

aufweisen; Anspruch auf therapeutische
Sehhilfen besteht, wenn diese der Behand-
lung von Augenverletzungen oder Au-
generkrankungen dienen.“

c) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b
eingefügt:

„(5b) Sofern die Krankenkassen nicht
auf die Genehmigung der beantragten
Hilfsmittelversorgung verzichten, haben
sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfs-
mittels mit eigenem weisungsgebundenem
Personal zu prüfen. Sie können in geeigne-
ten Fällen durch den Medizinischen
Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels
nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen
lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist.
Eine Beauftragung Dritter ist nicht zuläs-
sig.“

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: d) u n v e r ä n d e r t

„Im Falle des § 127 Absatz 1 Satz 4 können
die Versicherten einen der Leistungserbrin-
ger frei auswählen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2a. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Den“ das Wort „maßgeblichen“ und nach
dem Wort „Leistungserbringer“ die Wörter
„auf Bundesebene“ eingefügt.

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt: 3. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ver-
sorgung von chronischen und schwer heilenden
Wunden. Die Versorgung von chronischen und
schwer heilenden Wunden kann auch in speziali-
sierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort au-
ßerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfol-
gen.“

„(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-
gelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichti-
gung bestehender Therapieangebote das Nä-
here zur Versorgung von chronischen und schwer
heilenden Wunden. Die Versorgung von chroni-
schen und schwer heilenden Wunden kann auch
in spezialisierten Einrichtungen an einem geeig-
neten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versi-
cherten erfolgen.“

4. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: 4. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:

㤠64d 㤠64d

Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

(1) Die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen haben gemeinsam und
einheitlich mit den für die Wahrnehmung der In-
teressen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Verbänden auf Landesebene zur Stärkung der
Verantwortung der Heilmittelerbringer die
Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 3
zu vereinbaren. Dabei kann ein Modellvorhaben
auch auf mehrere Länder erstreckt werden. In den
Modellvorhaben ist vorzusehen, dass die Heilmit-
telerbringer auf der Grundlage einer vertragsärzt-
lich festgestellten Diagnose und Indikation für
eine Heilmittelbehandlung selbst die Auswahl
und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz
der Behandlungseinheiten bestimmen. In der Ver-
einbarung nach Satz 1 ist die mit dem Modellvor-
haben verbundene höhere Verantwortung der
Heilmittelerbringer, insbesondere im Hinblick auf
zukünftige Mengenentwicklungen und auf die
Anforderungen an die Qualifikation der Heilmit-
telerbringer, zu berücksichtigen. Zudem ist in der
Vereinbarung festzulegen, inwieweit die Heilmit-
telerbringer bei der Leistungserbringung von den
Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 abweichen dürfen. Vereinbarungen nach
Satz 1 sind den zuständigen Aufsichtsbehörden
vorzulegen.

(1) Die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen haben gemeinsam und
einheitlich mit den für die Wahrnehmung der In-
teressen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Verbänden auf Landesebene zur Stärkung der
Verantwortung der Heilmittelerbringer die
Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 3
zu vereinbaren. Dabei kann ein Modellvorhaben
auch auf mehrere Länder erstreckt werden. In den
Modellvorhaben ist vorzusehen, dass die Heilmit-
telerbringer auf der Grundlage einer vertragsärzt-
lich festgestellten Diagnose und Indikation für
eine Heilmittelbehandlung selbst die Auswahl
und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz
der Behandlungseinheiten bestimmen. In der Ver-
einbarung nach Satz 1 ist die mit dem Modellvor-
haben verbundene höhere Verantwortung der
Heilmittelerbringer, insbesondere im Hinblick auf
zukünftige Mengenentwicklungen und auf die
Anforderungen an die Qualifikation der Heilmit-
telerbringer, zu berücksichtigen. Zudem ist in der
Vereinbarung festzulegen, inwieweit die Heilmit-
telerbringer bei der Leistungserbringung von den
Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 abweichen dürfen. Vereinbarungen nach
Satz 1 sind den zuständigen Aufsichtsbehörden
vorzulegen. § 211a gilt entsprechend.

Drucksache 18/11205 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(2) Voraussetzung für die Teilnahme der
Heilmittelerbringer ist, dass sie

(2) u n v e r ä n d e r t

1. nach § 124 Absatz 2 zur Versorgung zuge-
lassen sind,

2. auf Grund ihrer Ausbildung über die notwen-
dige Qualifikation verfügen und gegebenen-
falls weitere von den Vertragspartnern nach
Absatz 1 vertraglich vereinbarte Qualifikati-
onsanforderungen erfüllen und

3. ihre Tätigkeit nicht als selbständige Heil-
kunde ausüben.

(3) Die Modellvorhaben nach Absatz 1
sind im Regelfall auf längstens drei Jahre zu be-
fristen. § 65 gilt entsprechend. § 63 Absatz 3b
Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“

(3) Die Modellvorhaben nach Absatz 1
sind im Regelfall auf längstens drei Jahre zu be-
fristen. § 65 gilt entsprechend. § 63 Absatz 3b
Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(4) Im Übrigen gilt für Heilmittel, die
nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter
Schädigungen nur verordnungsfähig sind,
wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter
Grunderkrankungen eintreten, dass auch ihre
Anwendung bei anderen ursächlichen Grun-
derkrankungen Gegenstand von Modellvorha-
ben nach § 63 Absatz 2 sein kann.“

4a. Dem § 66 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unterstützung der Krankenkassen nach
Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von
den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf
Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilli-
gung der Versicherten die Anforderung weite-
rer Unterlagen bei den Leistungserbringern,
die Veranlassung einer sozialmedizinischen
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine ab-
schließende Gesamtbewertung aller vorliegen-
den Unterlagen umfassen. Die auf Grundlage
der Einwilligung des Versicherten bei den Leis-
tungserbringern erhobenen Daten dürfen aus-
schließlich zum Zwecke der Unterstützung des
Versicherten bei Behandlungsfehlern verwen-
det werden.“

4b. Dem § 71 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge
nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Verträge zwi-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

schen Krankenkassen und Leistungserbrin-
gern dürfen keine Vorschläge in elektronischer
oder maschinell verwertbarer Form für die
Vergabe und Dokumentation von Diagnosen
für den Vertragspartner beinhalten. Die Kran-
kenkassen haben auf Verlangen der zuständi-
gen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhal-
tung Nachweise zu erbringen.“

5. In § 73 Absatz 8 Satz 7 werden im Satzteil vor der
Aufzählung nach dem Wort „Arzneimitteln“ ein
Komma und die Wörter „von Verbandmitteln und
von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der ge-
setzlichen Krankenversicherung verordnet wer-
den können,“ eingefügt.

5. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
„Versicherten“ die Wörter „oder für die
Vergabe und Dokumentation von Diagno-
sen“ eingefügt.

b) In Absatz 9 Satz 1 werden in dem Satzteil
vor Nummer 1 nach dem Wort „Arznei-
mitteln“ ein Komma und die Wörter „von
Verbandmitteln und von Produkten, die
gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzli-
chen Krankenversicherung verordnet
werden können,“ eingefügt.

5a. Dem § 73b Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Vereinbarungen über zusätzliche Vergütun-
gen für Diagnosen können nicht Gegenstand
der Verträge sein.“

5b. Dem § 83 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Kassenindividuelle oder kassenartenspezifi-
sche Vereinbarungen über zusätzliche Vergü-
tungen für Diagnosen können nicht Gegen-
stand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6
gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertrags-
zahnärztliche Leistungen.“

6. In § 92 Absatz 7a werden die Wörter „§ 126 Ab-
satz 1a Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 6
Satz 1“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

6a. Dem § 117 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Untersuchungs- und Behandlungsme-
thoden können Gegenstand des Leistungsum-
fangs der Hochschulambulanzen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 sein, soweit der Gemeinsame

Drucksache 18/11205 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse
nach § 137c für die Krankenhausbehandlung
keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
§ 137c Absatz 3 gilt entsprechend.“

6b. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter
„die Höhe der Vergütung für die
Leistungen der jeweiligen Hoch-
schulambulanz gilt auch für andere
Krankenkassen im Inland, wenn de-
ren Versicherte durch diese Hoch-
schulambulanz behandelt werden“
eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Verein-
barungen nach Absatz 3 Satz 4“
durch die Wörter „Grundsätze nach
Absatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1.
Juli 2017 und danach jeweils inner-
halb von sechs Monaten nach In-
krafttreten der Anpassung der
Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4“
ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „oder
eine Berücksichtigung der Grundsätze
nach Absatz 2 Satz 4“ eingefügt.

7. § 124 wird wie folgt geändert: 7. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

a) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Soweit dies zur Vereinfachung des Verfah-
rens nach Satz 1 zweckmäßig ist, können die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen vereinbaren, ein gemeinsames
Zulassungsverfahren durchzuführen.“

„Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen können die Entschei-
dung über die Erteilung oder Aufhebung
der Zulassung oder über den Wider-
spruch dagegen auf einen anderen Lan-
desverband oder den Verband der Ersatz-
kassen übertragen, der zu diesem Zweck
Verwaltungsakte erlassen darf.“

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe 㤠125
Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Ab-
satz 2 Satz 4“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

8. § 125 wird wie folgt geändert: 8. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter
„Fortbildung und“ durch die Wörter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

„Fort- und Weiterbildung sowie zur“
ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„Vergütungsstrukturen“ die Wörter
„einschließlich der Transparenzvor-
gaben für die Vergütungsverhand-
lungen zum Nachweis der tatsächlich
gezahlten Tariflöhne oder Arbeits-
entgelte“ eingefügt.

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Heilmitteln“ ein Komma und die
Wörter „der erforderlichen Weiter-
bildungen“ eingefügt.

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

bb) u n v e r ä n d e r t

„Für die Jahre 2017 bis 2019 gilt § 71
für die Verträge nach Satz 1 nicht.“

bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem
Wort „Schiedsperson“ die Wörter „in-
nerhalb von drei Monaten“ eingefügt.

cc) u n v e r ä n d e r t

cc) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender
Satz eingefügt:

dd) u n v e r ä n d e r t

„Die Benennung der Schiedsperson
kann von den Vertragspartnern für das
jeweilige Schiedsverfahren oder für ei-
nen Zeitraum von bis zu vier Jahren er-
folgen.“

dd) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst: ee) u n v e r ä n d e r t

„Einigen sich die Vertragspartner nicht
auf eine Schiedsperson, wird diese von
der für die vertragsschließende Kran-
kenkasse oder den vertragsschließen-
den Landesverband zuständigen Auf-
sichtsbehörde innerhalb eines Monats
nach Vorliegen der für die Bestimmung
der Schiedsperson notwendigen Infor-
mationen bestimmt; Satz 6 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die
Schiedsperson auch für nachfolgende
Schiedsverfahren des Verbandes der
Leistungserbringer mit anderen Kran-
kenkassen oder Landesverbänden be-
stimmt werden kann.“

Drucksache 18/11205 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ee) Die folgenden Sätze werden angefügt: ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Klagen gegen die Bestimmung der
Schiedsperson haben keine aufschie-
bende Wirkung. Klagen gegen die Fest-
legung des Vertragsinhalts richten sich
gegen eine der beiden Vertragsparteien,
nicht gegen die Schiedsperson.“

„Widersprüche und Klagen gegen die
Bestimmung der Schiedsperson haben
keine aufschiebende Wirkung. Klagen
gegen die Festlegung des Vertragsin-
halts richten sich gegen eine der beiden
Vertragsparteien, nicht gegen die
Schiedsperson.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:

„(2a) Die Vertragspartner nach Ab-
satz 2 Satz 1 schließen Verträge über eine
zentrale und bundeseinheitliche Prüfung
und Listung der Weiterbildungsträger,
der Weiterbildungsstätten sowie der
Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der
Anforderungen an die Durchführung von
besonderen Maßnahmen der Physiothera-
pie unter Berücksichtigung der Richtli-
nien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
und der Rahmenempfehlungen nach Ab-
satz 1.“

b) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort
„erreichen“ ein Semikolon und die Wörter
„Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt“ eingefügt.

d) u n v e r ä n d e r t

9. § 126 Absatz 1a und 2 wird wie folgt gefasst: 9. § 126 Absatz 1a und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt
sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis
der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeig-
neten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungs-
stelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann
der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Fest-
stellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leis-
tungserbringer haben einen Anspruch auf Ertei-
lung des Zertifikats oder eine Feststellung der
Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-
füllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle
und die Krankenkasse die Empfehlungen nach
Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind
auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zer-
tifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zu-
rückzuziehen, wenn die erteilende Stelle feststellt,
dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leis-

„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt
sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis
der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeig-
neten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungs-
stelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann
der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Fest-
stellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leis-
tungserbringer haben einen Anspruch auf Ertei-
lung des Zertifikats oder eine Feststellung der
Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-
füllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle
im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und
die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die
Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten.
Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu
befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken,
auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die ertei-
lende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6
auf Grund von Überwachungstätigkeiten im

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

tungserbringer nicht innerhalb einer angemesse-
nen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die er-
teilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der
Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbrin-
gern erheben, verarbeiten und nutzen. Sie haben
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
einem von ihm vorgegebenen Datenformat über
ausgestellte sowie über verweigerte, einge-
schränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zerti-
fikate einschließlich der für die Identifizierung der
jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Da-
ten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten
zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der
nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2
Satz 1 bekannt zu geben.

Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe
Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt
sind, soweit der Leistungserbringer nicht inner-
halb einer angemessenen Frist die Übereinstim-
mung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die
für den Nachweis der Erfüllung der Anforderun-
gen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten
von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und
nutzen. Sie haben den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben
über ausgestellte sowie über verweigerte, einge-
schränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zerti-
fikate einschließlich der für die Identifizierung der
jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Da-
ten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten
zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der
nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2
Satz 1 bekannt zu geben.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen
nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse
und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC
17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die
Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten
und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Ra-
tes (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der je-
weils geltenden Fassung akkreditiert worden sind.
Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu
befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem
Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes
der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht
der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und
der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungs-
stelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige
Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leis-
tungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat,
über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu infor-
mieren. Sie hat die ihr vorliegenden Antragsunter-
lagen in elektronischer Form den Präqualifizie-
rungsstellen zur Verfügung zu stellen, mit denen
die Leistungserbringer die Fortführung ihrer
Präqualifizierungsverfahren vereinbaren. Das
Bundesministerium für Gesundheit übt im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes die Fachauf-
sicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen
nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse
und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC
17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die
Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten
und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Ra-
tes (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der je-
weils geltenden Fassung akkreditiert worden sind.
Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu
befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem
Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes
der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht
der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und
der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungs-
stelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige
Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leis-
tungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat,
über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu infor-
mieren. Die Leistungserbringer haben umge-
hend mit einer anderen Präqualifizierungs-
stelle die Fortführung des Präqualifizierungs-
verfahrens zu vereinbaren, der die bisherige
Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden
Antragsunterlagen in elektronischer Form zur
Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium
für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses

Drucksache 18/11205 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli
2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, ha-
ben spätestens bis zum … [einsetzen: Datum des
letzten Tages des dritten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] einen Antrag auf Akkre-
ditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis
zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des
24. auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] den Nachweis über eine erfolgreiche Akkre-
ditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditie-
rungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus
der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben
nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizie-
rungsstellen ergebenden Anforderungen und Ver-
pflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzu-
schränken, auszusetzen oder zurückzunehmen,
wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderun-
gen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr
erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich ver-
letzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.“

Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Ak-
kreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen,
die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Ab-
satz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des dritten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu
stellen und spätestens bis zum … [einsetzen: Da-
tum des letzten Tages des 24. auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] den Nachweis über
eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen.
Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht
die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC
17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4
bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden
Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die
Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder
zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungs-
stelle die Anforderungen für die Akkreditierung
nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflich-
tungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten
entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqua-
lifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nach-
kommen, kann die nationale Akkreditierungs-
stelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen
der Krankenkassen oder des Spitzenverbands
Bund der Krankenkassen, berufsständischer
Organisationen und Aufsichtsbehörden zu-
rückgreifen.“

10. § 127 wird wie folgt geändert: 10. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:

„Dabei haben sie durch die Leistungs-
beschreibung eine hinreichende Aus-
wahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln,
die Qualität der Hilfsmittel, die notwen-
dige Beratung der Versicherten und die
sonstigen, zusätzlichen Leistungen im
Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 4 sicher-
zustellen sowie für eine wohnortnahe
Versorgung der Versicherten zu sor-
gen.“

„Dabei haben sie durch die Leistungs-
beschreibung eine hinreichende Aus-
wahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln,
die Qualität der Hilfsmittel, die notwen-
dige Beratung der Versicherten und die
sonstigen, zusätzlichen Leistungen im
Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 4 sicher-
zustellen sowie für eine wohnortnahe
Versorgung der Versicherten zu sorgen.
Den Verträgen sind mindestens die
im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
Absatz 2 festgelegten Anforderungen
an die Qualität der Versorgung und
Produkte zugrunde zu legen. Werden
nach Abschluss des Vertrages die An-
forderungen an die Qualität der Ver-
sorgung und Produkte nach § 139

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Absatz 2 durch Fortschreibung des
Hilfsmittelverzeichnisses verändert,
liegt darin eine wesentliche Ände-
rung der Verhältnisse, die die Ver-
tragsparteien zur Vertragsanpas-
sung oder Kündigung berechtigt.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:

bb) u n v e r ä n d e r t

„Verträge nach Satz 1 können mit meh-
reren Leistungserbringern abgeschlos-
sen werden.“

cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) u n v e r ä n d e r t

„Öffentliche Aufträge im Sinne des
§ 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, deren
geschätzter Auftragswert ohne Umsatz-
steuer den maßgeblichen Schwellen-
wert gemäß § 106 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen erreicht
oder überschreitet, sind nach Maßgabe
des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen zu vergeben.“

dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wör-
ter „in der Regel“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

„(1b) Bei Ausschreibungen nach Ab-
satz 1 ist der Zuschlag auf das wirtschaft-
lichste Angebot zu erteilen. Der Preis darf
nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein.
Zu berücksichtigen sind verschiedene, mit
dem Auftragsgegenstand in Verbindung ste-
hende Kriterien, wie etwa Qualität, techni-
scher Wert, Zweckmäßigkeit, Zugänglich-
keit der Leistung insbesondere für Menschen
mit Behinderungen, Organisation, Qualifika-
tion und Erfahrung des mit der Ausführung
des Auftrags betrauten Personals, Kunden-
dienst und technische Hilfe, Lieferbedingun-
gen, Betriebs- und Lebenszykluskosten und
Preis. Die Leistungsbeschreibung oder die
Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und
bestimmt sein, dass qualitative Aspekte an-
gemessen berücksichtigt sind; soweit diese
qualitativen Anforderungen der Liefer- oder
Dienstleistungen nicht erschöpfend in der
Leistungsbeschreibung festgelegt sind, darf
die Gewichtung der Zuschlagskriterien, die

„(1b) Bei Ausschreibungen nach Ab-
satz 1 ist der Zuschlag auf das wirtschaft-
lichste Angebot zu erteilen. Der Preis darf
nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein.
Zu berücksichtigen sind verschiedene, mit
dem Auftragsgegenstand in Verbindung ste-
hende Kriterien, wie etwa Qualität, techni-
scher Wert, Zweckmäßigkeit, Zugänglich-
keit der Leistung insbesondere für Menschen
mit Behinderungen, Organisation, Qualifika-
tion und Erfahrung des mit der Ausführung
des Auftrags betrauten Personals, Kunden-
dienst und technische Hilfe, Lieferbedingun-
gen, Betriebs- und Lebenszykluskosten und
Preis. Die Leistungsbeschreibung oder die
Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und
bestimmt sein, dass qualitative Aspekte an-
gemessen berücksichtigt sind; soweit diese
qualitativen Anforderungen der Liefer- oder
Dienstleistungen nicht bereits in der Leis-
tungsbeschreibung festgelegt sind, darf die
Gewichtung der Zuschlagskriterien, die nicht

Drucksache 18/11205 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nicht den Preis oder die Kosten betreffen, 40
Prozent nicht unterschreiten. § 60 der Verga-
beverordnung zum Ausschluss ungewöhn-
lich niedriger Angebote bleibt unberührt.“

den Preis oder die Kosten betreffen, 50 Pro-
zent nicht unterschreiten. § 60 der Vergabe-
verordnung zum Ausschluss ungewöhnlich
niedriger Angebote bleibt unberührt.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

„(4a) Die Leistungserbringer haben die
Versicherten vor Inanspruchnahme der Leis-
tung zu beraten, welche Hilfsmittel und zu-
sätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1
Satz 1 und 4 für die konkrete Versorgungssi-
tuation im Einzelfall geeignet und medizi-
nisch notwendig sind. Die Leistungserbrin-
ger haben die Beratung nach Satz 1 schrift-
lich zu dokumentieren und sich durch Unter-
schrift der Versicherten bestätigen zu lassen.
Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127
zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 5
sind die Versicherten auch über die von
ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informie-
ren. Satz 2 gilt entsprechend.“

„(4a) Die Leistungserbringer haben die
Versicherten vor Inanspruchnahme der Leis-
tung zu beraten, welche Hilfsmittel und zu-
sätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1
Satz 1 und 4 für die konkrete Versorgungssi-
tuation im Einzelfall geeignet und notwendig
sind. Die Leistungserbringer haben die Bera-
tung nach Satz 1 schriftlich zu dokumentie-
ren und sich durch Unterschrift der Versi-
cherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist
in den Verträgen nach § 127 zu regeln. Im
Falle des § 33 Absatz 1 Satz 6 sind die Ver-
sicherten vor der Wahl der Hilfsmittel o-
der zusätzlicher Leistungen auch über die
von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu infor-
mieren. Satz 2 gilt entsprechend.“

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Nach-
frage“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Abweichend von Satz 1 informieren
die Krankenkassen ihre Versicherten
auf Nachfrage, wenn diese bereits einen
Leistungserbringer gewählt oder die
Krankenkassen auf die Genehmigung
der beantragten Hilfsmittelversorgung
verzichtet haben.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Krankenkassen haben die wesent-
lichen Inhalte der Verträge nach Satz 1
für Versicherte anderer Krankenkassen
im Internet zu veröffentlichen.“

e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-
sätze 5a und 5b eingefügt:

e) u n v e r ä n d e r t

„(5a) Die Krankenkassen überwachen
die Einhaltung der vertraglichen und gesetz-
lichen Pflichten der Leistungserbringer nach
diesem Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in
der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffäl-
ligkeits- und Stichprobenprüfungen durch.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den
Krankenkassen auf Verlangen die für die
Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen ein-
richtungsbezogenen Informationen und Aus-
künfte zu erteilen und die von den Versicher-
ten unterzeichnete Bestätigung über die
Durchführung der Beratung nach Absatz 4a
Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen
nach Satz 1 erforderlich ist und der Versi-
cherte nach vorheriger Information schrift-
lich eingewilligt hat, können die Kranken-
kassen von den Leistungserbringern auch die
personenbezogene Dokumentation über den
Verlauf der Versorgung einzelner Versicher-
ter anfordern. Die Leistungserbringer sind
insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet.
Die Krankenkassen stellen vertraglich si-
cher, dass Verstöße der Leistungserbringer
gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen
Pflichten nach diesem Gesetz angemessen
geahndet werden. Schwerwiegende Verstöße
sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126
Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.

(5b) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017
Rahmenempfehlungen zur Sicherung der
Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in
denen insbesondere Regelungen zum Um-
fang der Stichprobenprüfungen in den jewei-
ligen Produktbereichen, zu möglichen weite-
ren Überwachungsinstrumenten und darüber
getroffen werden, wann Auffälligkeiten an-
zunehmen sind.“

f) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
„geben“ die Wörter „bis zum 31. Dezem-
ber 2017“ und vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „Absatz 1a
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend“ eingefügt.

11. Dem § 128 Absatz 6 wird folgender Satz ange-
fügt:

11. u n v e r ä n d e r t

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Leistungen zur
Versorgung von chronischen und schwer heilen-
den Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den
Leistungserbringern, die diese Leistungen erbrin-
gen.“

12. § 131 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 12. u n v e r ä n d e r t

„Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von
Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß

Drucksache 18/11205 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-
cherung verordnet werden können, übermitteln
die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen
Hersteller die für die Abrechnung nach § 300 er-
forderlichen Preis- und Produktangaben ein-
schließlich der Rabatte nach § 130a an die in
§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Ge-
meinsamen Bundesausschuss im Wege elektroni-
scher Datenübertragung und maschinell verwert-
bar auf Datenträgern; dabei ist auch der für den
Versicherten maßgebliche Arzneimittelabgabe-
preis nach § 129 Absatz 5a sowie für Produkte
nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1
und 4 ein Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
anzugeben.“

13. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitli-
che“ die Wörter „und flächendeckende“ ein-
gefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Leistungserbringer“ die Wörter „ein-
schließlich Anforderungen an die Eignung
zur Versorgung nach § 37 Absatz 7“ einge-
fügt.

b) In Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Leistungserbringer“ die Wörter „ein-
schließlich Anforderungen an die Eignung
zur Versorgung nach § 37 Absatz 7“ einge-
fügt.

c) In Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „die Rah-
menempfehlungen nach Satz 4 Nummer 2
sind, soweit sie Anforderungen an die Eig-
nung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7 be-
treffen, innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Richtlinien des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 37 Absatz 7
abzugeben“ eingefügt.

c) entfällt

14. § 139 wird wie folgt geändert: 14. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird das Wort „können“ durch
das Wort „sind“ ersetzt und werden die
Wörter „festgelegt werden“ durch das
Wort „festzulegen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „können“ durch
das Wort „sind“ ersetzt und werden die
Wörter „geregelt werden“ durch die
Wörter „zu regeln“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Hält der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bei der Prüfung des An-
trags eine Klärung durch den Gemeinsa-
men Bundesausschuss für erforderlich, ob
der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer
Bestandteil einer neuen Untersuchungs-
oder Behandlungsmethode ist, holt er
hierzu unter Vorlage der ihm vorliegen-
den Unterlagen sowie einer Begründung
seiner Einschätzung eine Auskunft des
Gemeinsamen Bundesausschusses ein.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
die Auskunft innerhalb von sechs Mona-
ten zu erteilen. Kommt der Gemeinsame
Bundesausschuss zu dem Ergebnis, dass
das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil
einer neuen Untersuchungs- oder Behand-
lungsmethode ist, beginnt unmittelbar das
Verfahren zur Bewertung der Methode
nach § 135 Absatz 1 Satz 1, wenn der Her-
steller den Antrag auf Eintragung des
Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis
nicht innerhalb eines Monats zurück-
nimmt, nachdem ihm der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen das Ergebnis
der Auskunft mitgeteilt hat.“

b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1
nur für bestimmte Indikationen erbracht, ist
die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis
auf diese Indikationen zu beschränken.
Nimmt der Hersteller an Hilfsmitteln, die im
Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, Än-
derungen vor, hat er diese dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen unverzüglich
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch,
wenn ein Hilfsmittel nicht mehr hergestellt
wird.“

c) In Absatz 6 Satz 5 wird nach der Angabe
„Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Bis zum Eingang einer im Einzelfall
nach Absatz 3 Satz 3 angeforderten

Drucksache 18/11205 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Auskunft des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses ist der Lauf der Frist
nach Satz 3 unterbrochen.“

bb) In dem neuen Satz 6 wird nach der
Angabe „Absatz 4“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen beschließt bis zum 31. De-
zember 2017 eine Verfahrensordnung, in der
er nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6, 8 und
9 das Nähere zum Verfahren zur Aufnahme
von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeich-
nis, zu deren Streichung und zur Fortschrei-
bung des Hilfsmittelverzeichnisses regelt. Er
kann dabei vorsehen, dass von der Erfüllung
bestimmter Anforderungen ausgegangen
wird, sofern Prüfzertifikate geeigneter Insti-
tutionen vorgelegt werden oder die Einhal-
tung einschlägiger Normen oder Standards in
geeigneter Weise nachgewiesen wird. In der
Verfahrensordnung legt er insbesondere
Fristen für die regelmäßige Fortschreibung
des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Den maß-
geblichen Spitzenorganisationen der be-
troffenen Hersteller und Leistungserbringer
auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-
lungnahmen sind in die Entscheidung einzu-
beziehen. Die Verfahrensordnung bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. Für Änderungen der Verfah-
rensordnung gelten die Sätze 4 und 5 ent-
sprechend. Sofern dies in einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 8 vorgesehen ist, er-
hebt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen Gebühren zur Deckung seiner Ver-
waltungsausgaben nach Satz 1.“

„(7) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen beschließt bis zum 31. De-
zember 2017 eine Verfahrensordnung, in der
er nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6, 8 und
9 das Nähere zum Verfahren zur Aufnahme
von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeich-
nis, zu deren Streichung und zur Fortschrei-
bung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie
das Nähere zum Verfahren der Aus-
kunftseinholung beim Gemeinsamen Bun-
desausschuss regelt. Er kann dabei vorse-
hen, dass von der Erfüllung bestimmter An-
forderungen ausgegangen wird, sofern Prüf-
zertifikate geeigneter Institutionen vorgelegt
werden oder die Einhaltung einschlägiger
Normen oder Standards in geeigneter Weise
nachgewiesen wird. In der Verfahrensord-
nung legt er insbesondere Fristen für die re-
gelmäßige Fortschreibung des Hilfsmittel-
verzeichnisses fest. Den maßgeblichen Spit-
zenorganisationen der betroffenen Hersteller
und Leistungserbringer auf Bundesebene ist
vor Beschlussfassung innerhalb einer ange-
messenen Frist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben; die Stellungnahmen sind in
die Entscheidung einzubeziehen. Die Ver-
fahrensordnung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit. Für
Änderungen der Verfahrensordnung gelten
die Sätze 4 und 5 entsprechend. Sofern dies
in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8
vorgesehen ist, erhebt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen Gebühren zur De-
ckung seiner Verwaltungsausgaben nach
Satz 1.“

e) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
bis 11 ersetzt:

f) u n v e r ä n d e r t

„(8) Das Bundesministerium für Ge-
sundheit kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass für das Verfahren zur Aufnahme von
Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Gebühren von den Herstellern zu erheben
sind. Es legt die Höhe der Gebühren unter
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwan-
des und der Bedeutung der Angelegenheit
für den Gebührenschuldner fest. In der
Rechtsverordnung kann vorgesehen werden,
dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf
der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu
berechnen sind.

(9) Das Hilfsmittelverzeichnis ist re-
gelmäßig fortzuschreiben. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen hat bis zum
31. Dezember 2018 sämtliche Produktgrup-
pen, die seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr
grundlegend aktualisiert wurden, einer syste-
matischen Prüfung zu unterziehen und sie im
erforderlichen Umfang fortzuschreiben. Er
legt dem Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages über das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit einmal jährlich
zum 1. März einen Bericht über die im Be-
richtszeitraum erfolgten sowie über die be-
gonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen
Fortschreibungen vor. Die Fortschreibung
umfasst die Weiterentwicklung und Ände-
rungen der Systematik und der Anforderun-
gen nach Absatz 2, die Aufnahme neuer
Hilfsmittel sowie die Streichung von Hilfs-
mitteln.

(10) Zum Zweck der Fortschreibung
nach Absatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen von
dem Hersteller für seine im Hilfsmittelver-
zeichnis aufgeführten Produkte innerhalb ei-
ner in der Verfahrensordnung festgelegten
angemessenen Frist die zur Prüfung der An-
forderungen nach Absatz 4 Satz 1 erforderli-
chen Unterlagen anfordern. Bringt der Her-
steller die angeforderten Unterlagen nicht
fristgemäß bei, verliert die Aufnahme des
Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre
Wirksamkeit und das Produkt ist unmittelbar
aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen.
Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen
nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht mehr
erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzuneh-
men oder zu widerrufen. Nach Eintritt der
Bestandskraft des Rücknahme- oder Wider-
rufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfs-
mittelverzeichnis zu streichen. Für die Prü-
fung, ob ein Hilfsmittel noch hergestellt

Drucksache 18/11205 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Streichung auch
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

(11) Vor einer Weiterentwicklung und
Änderungen der Systematik und der Anfor-
derungen nach Absatz 2 ist den maßgebli-
chen Spitzenorganisationen der betroffenen
Hersteller und Leistungserbringer auf Bun-
desebene unter Übermittlung der hierfür er-
forderlichen Informationen innerhalb einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
kann auch Stellungnahmen von medizini-
schen Fachgesellschaften sowie Sachver-
ständigen aus Wissenschaft und Technik ein-
holen.“

14a. Dem § 140a Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Vereinbarungen über zusätzliche Vergütun-
gen für Diagnosen können nicht Gegenstand
der Verträge sein.“

15. § 140f wird wie folgt geändert: 15. § 140f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 127
Abs. 1a Satz 1 und Absatz 6“ durch die Wör-
ter 㤠127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b und
6“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Der Anspruch auf Unterstützung durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt
ebenso für die Wahrnehmung der An-
trags-, Beteiligungs- und Stellungnahme-
rechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a
Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1. Der An-
spruch auf Übernahme von Reisekosten,
Aufwandsentschädigung und Verdienst-
ausfall nach Absatz 5 besteht auch für die
Teilnahme der sachkundigen Personen an
Koordinierungs- und Abstimmungstref-
fen sowie an Fortbildungen und Schulun-
gen nach Satz 3.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die in der Verordnung nach
§ 140g genannten oder nach der Verordnung

„(8) Die in der Verordnung nach
§ 140g genannten oder nach der Verordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nach § 140g anerkannten Organisationen er-
halten für den Aufwand zur Koordinierung
ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag in
Höhe von jährlich 50 Euro für jede neu für
ein Gremium benannte sachkundige Person.
Der Anspruch richtet sich gegen das jewei-
lige Gremium, in dem die sachkundige Per-
son tätig ist. Der Anspruch ist durch den von
den anerkannten Organisationen gebildeten
Koordinierungsausschuss geltend zu ma-
chen.“

nach § 140g anerkannten Organisationen er-
halten für den Aufwand zur Koordinierung
ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag in
Höhe von 120 Euro für jede neu für ein Gre-
mium benannte sachkundige Person. Der
Anspruch richtet sich gegen das jeweilige
Gremium, in dem die sachkundige Person tä-
tig ist. Der Anspruch ist durch den von den
anerkannten Organisationen gebildeten Ko-
ordinierungsausschuss geltend zu machen.“

16. Nach § 217f Absatz 4a wird folgender Absatz 4b
eingefügt:

16. u n v e r ä n d e r t

„(4b) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen legt bis zum … [einsetzen: Datum des letz-
ten Tages des neunten auf die Verkündung folgen-
den Kalendermonats] in einer Richtlinie Maßnah-
men zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten
vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den
Krankenkassen bei Kontakten mit ihren Versi-
cherten anzuwenden sind. Die Maßnahmen müs-
sen geeignet sein, im Verhältnis zum Gefähr-
dungspotential mit abgestuften Verfahren den
Schutz der Sozialdaten zu gewährleisten und dem
Stand der Technik entsprechen. Insbesondere für
die elektronische Übermittlung von Sozialdaten
hat die Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Iden-
tifizierung und zur sicheren Datenübertragung
vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene
Verfahren für einen sicheren elektronischen Iden-
titätsnachweis nach § 36a Absatz 2 Satz 5 des
Ersten Buches berücksichtigt werden. Die Richt-
linie hat Konzepte zur Umsetzung der Maßnah-
men durch die Krankenkassen und Vorgaben für
eine Zertifizierung durch unabhängige Gutachter
vorzusehen. Sie ist in Abstimmung mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu erstellen
und bedarf der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Gesundheit.“

16a. Dem § 231 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge
nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wur-
den, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu
zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen
nach, die für den Kalendertag unterhalb des
30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungs-
grenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der

Drucksache 18/11205 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge
übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage
der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen
Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.“

16b. § 240 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Die durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen auf
Grundlage der Sätze 3 und 4 be-
stimmten Voraussetzungen für eine
Beitragsberechnung sind bis zur end-
gültigen Beitragsfestsetzung nach
Absatz 4a Satz 3 durch das Mitglied
nachzuweisen.“

bb) Der bisherige Satz 6 wird aufgeho-
ben.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:

„(4a) Die nach dem Arbeitseinkom-
men zu bemessenden Beiträge werden auf
der Grundlage des zuletzt erlassenen Ein-
kommensteuerbescheides vorläufig fest-
gesetzt; dabei ist der Einkommensteuer-
bescheid für die Beitragsbemessung ab
Beginn des auf die Ausfertigung folgenden
Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
werden die Beiträge auf der Grundlage
der nachgewiesenen voraussichtlichen
Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach
den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten
Beiträge werden auf Grundlage der tat-
sächlich erzielten beitragspflichtigen Ein-
nahmen für das jeweilige Kalenderjahr
nach Vorlage des jeweiligen Einkommen-
steuerbescheides endgültig festgesetzt.
Weist das Mitglied seine tatsächlichen
Einnahmen auf Verlangen der Kranken-
kasse nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjah-
res nach, gilt für die endgültige Beitrags-
festsetzung nach Satz 3 als beitragspflich-
tige Einnahme für den Kalendertag der
30. Teil der monatlichen Beitragsbemes-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

sungsgrenze. Für die Bemessung der Bei-
träge aus Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4
entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten
nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlasse-
nen Einkommensteuerbescheides oder ei-
ner Erklärung des Mitglieds für den Ka-
lendertag beitragspflichtige Einnahmen
in Höhe des 30. Teils der monatlichen Bei-
tragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt
werden.“

c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b.

16c. In § 243 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4a“
durch die Angabe „Absatz 4b“ ersetzt.

16d. Dem § 268 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Krankenkassen erheben vom
1. Juli 2017 an versichertenbezogen den amtli-
chen Gemeindeschlüssel des Wohnorts des
Versicherten. Das Nähere über die zeitliche
Zuordnung und das Verfahren der Erhebung
und Übermittlung der Daten nach Satz 1 be-
stimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen im Einvernehmen mit dem Bundes-
versicherungsamt in der Bestimmung nach
§ 267 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 268
Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.“

16e. § 269 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a bis 3d eingefügt:

„(3a) Das Bundesversicherungsamt
gibt Folgegutachten in Auftrag, mit denen
insbesondere die in den Gutachten nach
Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle auf
Grundlage der nach § 30 Absatz 1 der Ri-
sikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie
nach den Absätzen 3b und 3c erhobenen
Daten überprüft und zur Umsetzungsreife
weiterentwickelt werden sollen. Zur Er-
füllung des jeweiligen Gutachtenauftrags
ist der beauftragten Person oder Perso-
nengruppe beim Bundesversicherungs-
amt Einsicht in die diesem nach § 30 Ab-
satz 4 Satz 1 der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung sowie nach Absatz 3d
übermittelten pseudonymisierten versi-
chertenbezogenen Daten zu gewähren.
Absatz 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.

Drucksache 18/11205 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

(3b) Im Folgegutachten zu den Zu-
weisungen zur Deckung der Aufwendun-
gen für Krankengeld sind die im Gutach-
ten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Mo-
delle für eine zielgerichtetere Ermittlung
der Zuweisungen zur Deckung der Auf-
wendungen für Krankengeld insbeson-
dere auf Grundlage der Daten, mit wel-
chen sich die für die Höhe der Kranken-
geldausgaben der Krankenkassen maß-
geblichen Bestimmungsfaktoren gemäß
dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 ab-
bilden lassen, zu überprüfen und zur Um-
setzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu
erheben die Krankenkassen für die Be-
richtsjahre 2016 und 2017 versichertenbe-
zogen folgende zur Abbildung der Bestim-
mungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche
Angaben:

1. die beitragspflichtigen Einnahmen
aus nichtselbständiger Tätigkeit ge-
mäß der Jahresarbeitsentgeltmel-
dung nach § 28a Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b des Vierten
Buches sowie den Zeitraum, in dem
diese Einnahmen erzielt wurden,

2. die beitragspflichtigen Einnahmen
aus selbständiger Tätigkeit sowie den
Zeitraum, in dem diese erzielt wur-
den,

3. die beitragspflichtigen Einnahmen
aus dem Bezug von Arbeitslosengeld
nach § 136 des Dritten Buches sowie
die jeweiligen Bezugstage,

4. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 einschließlich des
Datums der Feststellung der Arbeits-
unfähigkeit und des Beginns der Ar-
beitsunfähigkeit,

5. die Leistungsausgaben für Kranken-
geld nach § 44 sowie das Datum des
Beginns und des Endes des Kranken-
geldbezugs,

6. die Leistungsausgaben für Kranken-
geld nach § 45 sowie das Datum des
Beginns und des Endes des Kranken-
geldbezugs,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

7. den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vier-
ten Buches sowie

8. die dem Beschäftigungsbetrieb des
Versicherten zugeordnete Betriebs-
nummer nach § 28a Absatz 3 Satz 1
Nummer 6 des Vierten Buches.

(3c) Im Folgegutachten zu den Zu-
weisungen für Versicherte, die während
des überwiegenden Teils des dem Aus-
gleichsjahr vorangegangenen Jahres ih-
ren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt außerhalb des Gebiets der Bundesre-
publik Deutschland hatten, sind die im
Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwi-
ckelten Modelle für eine zielgerichtetere
Ermittlung der Zuweisungen zur De-
ckung der Aufwendungen für diese Versi-
chertengruppe insbesondere auf Grund-
lage der Daten, mit welchen sich die für
die Höhe der Ausgaben einer Kranken-
kasse für diese Versichertengruppen maß-
geblichen Bestimmungsfaktoren gemäß
dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 ab-
bilden lassen, zu überprüfen und zur Um-
setzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu
erheben die Krankenkassen für die Be-
richtsjahre 2016 und 2017 versichertenbe-
zogen folgende zur Abbildung der Bestim-
mungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche
Angaben:

1. das Grenzgängerkennzeichen,

2. das Länderkennzeichen des Wohn-
staats.

Darüber hinaus erhebt der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung
– Ausland –, nicht personenbezogen die
mit den Krankenkassen abgerechneten
Rechnungssummen, differenziert nach
dem Wohnstaat, dem Abrechnungsjahr
und der leistungspflichtigen Kranken-
kasse, und übermittelt diese an das Bun-
desversicherungsamt. Das Nähere zur Er-
hebung und Übermittlung sowie zum Um-
fang der Datenerhebung nach Satz 3 be-
stimmt das Bundesversicherungsamt im
Einvernehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. Es kann auch

Drucksache 18/11205 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bestimmt werden, dass der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung
– Ausland –, weitere für das Gutachten
nach Satz 1 erforderliche nicht personen-
bezogene Daten zu Abrechnungen von
Versicherten nach Satz 1 erhebt und an
das Bundesversicherungsamt übermittelt.

(3d) Die Daten nach den Absätzen 3b
und 3c Satz 1 und 2 sind dem Bundesver-
sicherungsamt erstmals bis zum 15. Juni
2018 und letztmals bis zum 15. April 2019
zu übermitteln; für die Erhebung und
Übermittlung der Daten gilt § 268 Ab-
satz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend. Das Nä-
here über die zeitliche Zuordnung, zum
Umfang sowie zum Verfahren der Erhe-
bung und Übermittlung der Daten nach
Satz 1 bestimmt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen im Einverneh-
men mit dem Bundesversicherungsamt in
der Bestimmung nach § 267 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Nutzung der
Daten nach den Absätzen 3b und 3c ist auf
die Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c
beschränkt. Das Bundesversicherungsamt
oder der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland –, kann
den nach Absatz 3a beauftragten Perso-
nen oder Personengruppen ausschließlich
für die Zwecke der Folgegutachten nach
den Absätzen 3b und 3c die jeweils erfor-
derlichen versichertenbezogenen Daten
nach Absatz 3a Satz 2 und 3 in pseudony-
misierter oder anonymisierter Form über-
mitteln, wenn eine ausschließliche Nut-
zung der Daten über eine Einsichtnahme
nach Absatz 3a Satz 2 und 3 aus organisa-
torischen oder technischen Gründen nicht
ausreichend ist. Die nach Satz 4 übermit-
telten Daten sind von den nach Absatz 3a
beauftragten Personen oder Personen-
gruppen jeweils unverzüglich nach Über-
gabe der Gutachten an das Bundesversi-
cherungsamt zu löschen. Die Löschung ist
von den nach Absatz 3a beauftragten Per-
sonen oder Personengruppen dem Bun-
desversicherungsamt oder dem Spitzen-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

verband Bund der Krankenkassen, Deut-
sche Verbindungsstelle Krankenversiche-
rung – Ausland –, nachzuweisen.“

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3“
durch die Angabe „3d“ ersetzt.

16f. § 273 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der
Prüfung aufklärend mitzuwirken und auf Ver-
langen des Bundesversicherungsamts diesem
weitere Auskünfte und Nachweise, insbeson-
dere über die zugehörigen anonymisierten
Arztnummern sowie die abgerechneten Ge-
bührenpositionen, in einer von diesem gesetz-
ten angemessenen Frist zu liefern; legt die
Krankenkasse die geforderten Unterlagen
nicht innerhalb der Frist vor, kann das Bun-
desversicherungsamt ein Zwangsgeld entspre-
chend § 71 Absatz 6 Satz 5 festsetzen.“

16g. In § 276 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „erheben und speichern“ die Wörter „so-
wie einem anderen Medizinischen Dienst über-
mitteln“ eingefügt.

16h. Nach § 279 Absatz 4a Satz 8 wird folgender
Satz eingefügt:

„Die Vertreter des Beirates nach Satz 1 erhal-
ten Reisekosten nach dem Bundesreisekosten-
gesetz oder nach den Vorschriften des Landes
über Reisekostenvergütung, Ersatz des Ver-
dienstausfalls in entsprechender Anwendung
des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches sowie ei-
nen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe ei-
nes Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße
(§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalender-
tag einer Sitzung.“

17. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 16 wird am Ende ein Komma
eingefügt.

b) Nach Nummer 16 wird folgende Num-
mer 16a eingefügt:

„16a. die Überwachung der Einhaltung der
vertraglichen und gesetzlichen Pflich-
ten der Leistungserbringer von Hilfs-
mitteln nach § 127 Absatz 5a“.

Drucksache 18/11205 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

18. § 294a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „eines se-
xuellen Missbrauchs“ ein Komma und wer-
den die Wörter „eines sexuellen Übergriffs,
einer sexuellen Nötigung, einer Vergewalti-
gung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesund-
heitsschäden, die Folge einer Misshandlung,
eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen
Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder ei-
ner Vergewaltigung einer oder eines volljäh-
rigen Versicherten sein können, besteht die
Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann,
wenn die oder der Versicherte in die Mittei-
lung ausdrücklich eingewilligt hat.“

18a. § 295 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden
nach den Wörtern „des Tages“ die Wörter
„und, soweit für die Überprüfung der Zu-
lässigkeit und Richtigkeit der Abrech-
nung erforderlich, der Uhrzeit“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden
nach dem Wort „Tag“ die Wörter „und,
soweit für die Überprüfung der Zulässig-
keit und Richtigkeit der Abrechnung er-
forderlich, die Uhrzeit“ eingefügt.

18b. § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 7 werden nach der Angabe
„§ 135b Absatz 2“ die Wörter „sowie die
für die Durchführung der Aufgaben einer
Datenannahmestelle oder für Einrich-
tungsbefragungen zur Qualitätssicherung
aus Richtlinien nach § 136 Absatz 1
Satz 1“ eingefügt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Eine über die in den Richtlinien nach
§ 136 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke
hinausgehende Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung dieser Daten, insbesondere
eine Zusammenführung mit anderen Da-
ten, ist unzulässig. Aufgaben zur Quali-
tätssicherung sind von den Kassenärztli-
chen Vereinigungen räumlich und perso-
nell getrennt von ihren anderen Aufgaben
wahrzunehmen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

19. § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt
gefasst:

19. u n v e r ä n d e r t

„8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vor-
schläge zur erforderlichen weiteren Behand-
lung für Zwecke des Entlassmanagements
nach § 39 Absatz 1a mit Angabe geeigneter
Einrichtungen,“.

20. In § 302 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „und die Höhe der mit dem Versicher-
ten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Ab-
satz 1 Satz 5 anzugeben“ eingefügt.

20. § 302 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „und die Höhe der mit
dem Versicherten abgerechneten Mehr-
kosten nach § 33 Absatz 1 Satz 5 anzuge-
ben“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen veröffentlicht erstmals
bis zum 30. Juni 2018 und danach jährlich
einen nach Produktgruppen differenzier-
ten Bericht über die Entwicklung der
Mehrkostenvereinbarungen für Versor-
gungen mit Hilfsmittelleistungen. Der Be-
richt informiert ohne Versicherten- oder
Einrichtungsbezug insbesondere über die
Zahl der abgeschlossenen Mehrkosten-
vereinbarungen und die durchschnittliche
Höhe der mit ihnen verbundenen Aufzah-
lungen der Versicherten. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen bestimmt
zu diesem Zweck die von seinen Mitglie-
dern zu übermittelnden statistischen In-
formationen sowie Art und Umfang der
Übermittlung.“

20a. Dem § 303 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Sofern Datenübermittlungen zu Diag-
nosen nach den §§ 295 und 295a fehlerhaft
oder unvollständig sind, ist eine erneute Über-
mittlung in korrigierter oder ergänzter Form
nur im Falle technischer Übermittlungs- oder
formaler Datenfehler zulässig. Eine nachträg-
liche Änderung oder Ergänzung von Diagnose-
daten insbesondere auch auf Grund von Prü-
fungen gemäß den §§ 106 bis 106c, Unterrich-
tungen nach § 106d Absatz 3 Satz 2 und Anträ-
gen nach § 106d Absatz 4 ist unzulässig. Das

Drucksache 18/11205 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Nähere regeln die Vertragspartner nach § 82
Absatz 1 Satz 1.“

21. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 127
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4,
Absatz 3 und 4a“ ersetzt.

21. u n v e r ä n d e r t

22. Dem § 305a wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beratung des Arztes oder Psychothera-
peuten durch die Krankenkasse oder durch ei-
nen von der Krankenkasse beauftragten Drit-
ten im Hinblick auf die Vergabe und Doku-
mentation von Diagnosen auch mittels infor-
mationstechnischer Systeme ist unzulässig.“

Artikel 1a

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Novem-
ber 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 118 wie folgt gefasst:

„§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als
Notärztin oder Notarzt im Rettungs-
dienst“.

2. § 23c wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als
Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
sind nicht beitragspflichtig, wenn diese
Tätigkeiten neben

1. einer Beschäftigung mit einem Um-
fang von regelmäßig mindestens 15
Stunden wöchentlich außerhalb des
Rettungsdienstes oder

2. einer Tätigkeit als zugelassener Ver-
tragsarzt oder als Arzt in privater
Niederlassung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei de-
nen die Einnahmen nach Satz 1 nicht bei-
tragspflichtig sind, bestehen keine Melde-
pflichten nach diesem Buch.“

3. § 118 wird wie folgt gefasst:

㤠118

Übergangsregelung für Tätigkeiten als Not-
ärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen
aus einer vor dem … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Ge-
setzes] vereinbarten Tätigkeit als Notärztin
oder Notarzt im Rettungsdienst.“

Artikel 1b

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird folgender
Buchstabe d angefügt:

„d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im
Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tä-
tigkeiten neben

aa) einer Beschäftigung mit einem Um-
fang von regelmäßig mindestens 15
Stunden wöchentlich außerhalb des
Rettungsdienstes oder

bb) einer Tätigkeit als zugelassener Ver-
tragsarzt oder als Arzt in privater
Niederlassung

ausgeübt werden,“.

2. Nach § 135 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:

„(4a) Die Versicherung nach § 2 Absatz 1
Nummer 13 Buchstabe d geht der Versiche-
rung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“

Drucksache 18/11205 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 1c

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I
S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosen-
geld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur
deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch we-
gen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches)
oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Ab-
satz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch,
wenn die Entscheidung, die zum Bezug der
Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben
oder die Leistung zurückgefordert oder zu-
rückgezahlt worden ist,“.

Artikel 1d

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung

In § 2 Absatz 5 der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die
zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist,
wird die Angabe „Abs. 4a“ durch die Angabe „Ab-
satz 4b“ ersetzt.

Artikel 1e

Weitere Änderung der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung

Nach § 33 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
ordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zu-
letzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist,
wird folgender § 33a eingefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

㤠33a

Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der
Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsver-

sicherte

(1) Das Bundesversicherungsamt beauftragt
Personen oder Personengruppen, die über besonde-
ren Sachverstand in Bezug auf die Versicherten-
klassifikation nach § 31 Absatz 4 verfügen, mit der
Erstellung von wissenschaftlichen Folgegutachten
nach § 269 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch.

(2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen
insbesondere die in den Gutachten nach § 33 Ab-
satz 2 entwickelten Modelle zur zielgerichteteren
Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der Auf-
wendungen für Krankengeld und zur Deckung der
Aufwendungen für Versicherte, die während des
überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vo-
rangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsver-
sicherte), auf Basis von Daten aller am Risikostruk-
turausgleich teilnehmenden Krankenkassen über-
prüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt
werden. Die Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch sind bei der Überprüfung und Weiterentwick-
lung der Modelle zu beachten.

(3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbe-
sondere die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 ent-
haltenen Modelle überprüft und weiterentwickelt
werden, bei denen die Zuweisungen für Versicherte
mit Krankengeldanspruch nach § 44 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage standardi-
sierter Krankengeldbezugszeiten und versicherten-
individuell geschätzter Krankengeldzahlbeträge er-
mittelt werden; bei der Standardisierung der Kran-
kengeldbezugszeiten sind Morbiditätskriterien ein-
zubeziehen. Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob
und inwieweit die Einbeziehung von weiteren Anga-
ben gemäß § 269 Absatz 3b Satz 2 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch in das Modell umsetzbar ist,
ob dies zu einer Verbesserung der Zielgenauigkeit
des Modells führt und ob ergänzend eine Regelung
entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 oder einer alter-
nativen anteiligen Berücksichtigung der tatsächli-
chen Aufwendungen der Krankenkassen für das

Drucksache 18/11205 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch erforderlich ist. Zudem ist ein gesonder-
tes Modell zu entwickeln, in dem für jede Kranken-
kasse die Zuweisungen für die Aufwendungen für
das Krankengeld nach § 45 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch auf Grundlage der diesbezüglich tat-
sächlichen Aufwendungen der Krankenkasse zu er-
mitteln sind.

(4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Mo-
delle zur landesspezifischen Differenzierung der
Zuweisungen für Auslandsversicherte auf Grund-
lage der Erkenntnisse des Gutachtens nach § 33 Ab-
satz 4 geprüft und weiterentwickelt werden. Dar-
über hinaus ist zu überprüfen, ob und in welcher
Form eine ergänzende Regelung entsprechend der
Regelung in § 41 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.
Außerdem ist unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2
zu prüfen, ob und wie alternativ ein Verfahren aus-
gestaltet werden kann, in dem die Zuweisungen für
Auslandsversicherte für jede Krankenkasse auf der
Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen der
Krankenkasse für diese Versicherten ermittelt wer-
den.

(5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4
sind dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum
31. Dezember 2019 zu erstatten.“

Artikel 1f

Änderung des Krankenpflegegesetzes

Dem § 19 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:

„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Euro-
päischen Berufsausweises vorgenommen, ist abwei-
chend von Satz 4 die Meldung 18 Monate nach Aus-
stellung des Europäischen Berufsausweises zu er-
neuern.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 1g

Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Nach § 11a Absatz 2 Satz 2 der Bundes-Apo-
thekerordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
wird folgender Satz eingefügt:

„Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Euro-
päischen Berufsausweises vorgenommen, ist abwei-
chend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Aus-
stellung des Europäischen Berufsausweises zu er-
neuern.“

Artikel 1h

Änderung des Notfallsanitätergesetzes

§ 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30
des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine Per-
son, die“ die Wörter „bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes“ gestrichen.

2. In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „bei Inkrafttreten des Geset-
zes“ gestrichen.

Artikel 1i

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Februar
2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Drucksache 18/11205 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. Dem § 192 Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienst-
ausfall, der während der Schutzfristen nach § 3
Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzge-
setzes sowie am Entbindungstag entsteht,
durch das vereinbarte Krankentagegeld zu er-
setzen, soweit der versicherten Person kein an-
derweitiger angemessener Ersatz für den wäh-
rend dieser Zeit verursachten Verdienstausfall
zusteht.“

2. In § 197 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem
Wort „Entbindung,“ die Wörter „Krankenta-
gegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2,“ eingefügt.

3. In § 208 Satz 1 werden nach dem Wort „Von“
die Wörter „§ 192 Absatz 5 Satz 2 und“ einge-
fügt.

Artikel 1j

Änderung der Krankenversicherungsaufsichts-
verordnung

Die Krankenversicherungsaufsichtsverord-
nung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780) wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Teilkopfschäden für Leistungen
nach § 25 Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter
gesondert zu ermitteln. Die entsprechenden
rechnungsmäßigen Teilkopfschäden sind auf
alle Alter gleichmäßig zu verteilen.“

2. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Als Leistungen wegen Schwangerschaft und
Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzu-
sehen, die

1. in dem Zeitraum anfallen, der acht Mo-
nate vor einer Geburt beginnt und einen
Monat nach einer Geburt endet;

2. auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes erbracht
werden in den dort maßgeblichen Zeiträu-
men.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/11205

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2
ist die Glättung nach den Sätzen 2 und 3 geson-
dert durchzuführen mit der Maßgabe, dass die
sich ergebenden rechnungsmäßigen Teilkopf-
schäden auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen
sind.“

Artikel 1k

Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes

In § 4 Absatz 5 Satz 3 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) wer-
den nach den Wörtern „anzurechnende Leistun-
gen“ die Wörter „oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungs-
leistungen“ eingefügt.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte

Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte

In § 40 Absatz 5a Satz 1 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.
Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, werden die
Wörter „das 0,2060fache der monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
durch die Wörter „der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erge-
bende Wert“ ersetzt.

Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter
„das 0,2060fache der monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch“ durch die Wörter „der sich aus
§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ergebende Wert“ er-
setzt.

Drucksache 18/11205 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „der Maßgabe anzuwenden, dass“
durch die Wörter „den Maßgaben anzu-
wenden, dass Absatz 4a nicht angewendet
wird und“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Die Satzung kann vorsehen, dass Verän-
derungen der Beitragsbemessung auf
Grund eines vom Versicherten geführten
Nachweises nur zum ersten Tag des auf
die Vorlage dieses Nachweises folgenden
Monats wirksam werden.“

Artikel 3 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt am … [einsetzen:
Datum des letzten Tages des 15. auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 0a und 0b sowie Arti-
kel 1c treten am 1. August 2017 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am … [einsetzen:
Datum des letzten Tages des zwölften auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 16a bis 16c, die Arti-
kel 1d und 2 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in
Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 12 tritt am … [einset-
zen: Datum des letzten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b tritt am
… [einsetzen: Datum des letzten Tages des 15. auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] in
Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/11205

Bericht der Abgeordneten Dr. Roy Kühne, Martina Stamm-Fibich, Birgit Wöllert und
Maria Klein-Schmeink

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu den Buchstaben a, c und d

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10186 und die Anträge auf den Drucksachen
18/10247 und 18/10252 in seiner 199. Sitzung am 10. November 2016 in erster Lesung beraten und zur federfüh-
renden bzw. alleinigen Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 18/10186 zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales und an den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Zu Buchstabe b

Den Antrag auf Drucksache 18/8399 hat der Deutsche Bundestag bereits in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016
in erster Lesung beraten und zur Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Zu Buchstabe e

Den Antrag auf Drucksache 18/3155 hat der Deutsche Bundestag in seiner 88. Sitzung am 26. Februar 2015 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales, an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie an den
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Nach Feststellung der Bundesregierung verändern und erweitern sich durch den demografischen und gesellschaft-
lichen Wandel nicht nur die Krankheitsbilder und damit die Ziele der Gesundheitsversorgung. Prävention, die
Verhinderung des Voranschreitens chronischer Beschwerden, der Erhalt bzw. die Wiederherstellung von Alltags-
kompetenzen sowie Hilfen für ein selbstbestimmte Leben bei chronischer Erkrankung oder Behinderung erhielten
zunehmend mehr Gewicht. Vor diesem Hintergrund gewinne die Heil- und Hilfsmittelversorgung und insbeson-
dere die Qualität der Hilfsmittel größere Bedeutung. Es würden daher Regelungen wie eine Flexibilisierung der
Preisfindung bei Heilmitteln sowie eine Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung benötigt, um diese zu stärken.

Schwerpunkt des Gesetzentwurfs sind:

1. Heilmittelversorgung

Zur Stärkung der Heilmittelversorgung sollen von 2017 bis 2019 für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den
Krankenkassen und den Heilmittelerbringerverbänden die Begrenzung von Vergütungsanhebungen durch die
Grundlohnrate aufgehoben werden.

Zur Erprobung einer möglichen Überführung in die Regelversorgung der sogenannten Blankoverordnung, bei der
die Heilmittelerbringer unter bestimmten Bedingungen Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der
Behandlungseinheiten festlegen, soll in jedem Bundesland ein Modellvorhaben durchgeführt werden.

Für die Dauer von Schiedsverfahren im Heilmittelbereich werden zeitliche Vorgaben gemacht.

Drucksache 18/11205 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Hilfsmittelversorgung

Zur Stärkung der Strukturqualität sollen Begutachtung, Akkreditierung und Überwachung der Präqualifizierungs-
stellen, die sich alle fünf Jahre einem Akkreditierungsverfahren und im Akkreditierungszeitraum regelmäßigen
Überwachungsaudits unterziehen sollen, künftig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) erfolgen.

Der GKV-Spitzenverband soll bis zum 31. Dezember 2018 sämtliche Produktgruppen des Hilfsmittelverzeich-
nisses, die seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr grundlegend aktualisiert wurden, einer systematischen Prüfung
unterziehen und im erforderlichen Umfang fortschreiben. Ferner soll der GKV-Spitzenverband verpflichtet wer-
den, bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung zu beschließen, in der das Verfahren zur Aufnahme
von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis und zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses geregelt wird.

Die Krankenkassen sollen künftig die Hilfsmittelversorgungsverträge hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen
und vertraglichen Pflichten durch die Leistungserbringer mittels Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen über-
wachen. Hierzu sollen die Leistungserbringer die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Zudem
sollen die Krankenkassen künftig bei Ausschreibungsverträgen zur Hilfsmittelversorgung zusätzlich zum Preis
Kriterien wie Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung, Organisation, Qualifika-
tion und Erfahrung des beauftragten Personals, Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen sowie Be-
triebs- und Lebenszykluskosten heranziehen. Dabei soll den Versicherten die Wahlmöglichkeit zwischen ver-
schiedenen mehrkostenfreien Hilfsmitteln eingeräumt werden. Darüber hinaus sollen die Beratungs- und Infor-
mationsrechte der Versicherten gestärkt werden, indem die Krankenkassen über die Vertragspartner und die we-
sentlichen Vertragsinhalte im Internet informieren.

Die Leistungserbringer haben die Versicherten dahingehend zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen
Sachleistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet und medizinisch notwendig sind. Die Bera-
tung ist schriftlich zu dokumentieren und durch den Versicherten zu bestätigen. Die Leistungserbringer werden
verpflichtet, bei der Abrechnung mit den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten
Mehrkosten anzugeben.

3. Wund- und Verbandmittelversorgung

Zur besseren Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden erhält der G-BA den Auftrag, diese
Versorgung im Einzelnen zu regeln. Darüber hinaus kann die Versorgung auch in spezialisierten Einrichtungen
erfolgen, in denen eine Wundversorgung angeboten wird. Weiterhin sollen Verbandmittel so definiert und durch
den G-BA abgegrenzt werden, dass klassische Verbandmittel weiterhin unmittelbar als Verbandmittel zu erstatten
sind und für andere Mittel zur Wundbehandlung die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden muss.

4. Stärkung der Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten in der Selbstverwaltung

Weiter soll die Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten in der GKV gestärkt werden, indem der Ko-
ordinierungsaufwand zur praktischen Umsetzung der Patientenbeteiligung mit jährlich 50 Euro für jede benannte
sachkundige Person ausgeglichen wird.

5. Datenschutz

Der GKV-Spitzenverband soll in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor
unbefugter Kenntnisnahme festlegen.

6. Ausnahmeregelung von der Mitteilungspflicht bei Fällen sexualisierter und häuslicher Gewalt

Darüber hinaus soll eine Ausnahmeregelung von der Mitteilungspflicht an die Krankenkassen bei Hinweisen auf
drittverursachte Gesundheitsschäden um Fälle sexualisierter und häuslicher Gewalt erweitert und eine nicht mehr
erforderliche Übermittlungsverpflichtung der Krankenhäuser bei der Leistungsabrechnung gestrichen werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat gemäß § 6 Absatz 1 des Normenkontrollratsgesetzes den Gesetzentwurf
geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Auswirkungen des
Gesetzes auf die Wirtschaft und die Verwaltung transparent und nachvollziehbar dargestellt habe und daher keine
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen geltend gemacht würden (Drucksache 18/10186 Anlage 2).

Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 18/10186 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Er hat in seiner Stellungnahme

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/11205

Änderungen am Gesetzentwurf sowie darüber hinausgehende Regelungen gefordert, insbesondere die gesetzliche
Legaldefinition der Verbandmittel weiter zu fassen, Modellvorhaben zum sogenannten Direktzugang verschiede-
ner Berufsgruppen zur Heilmittelversorgung vorzusehen, in den Verträgen zur Heilmittelversorgung Vergütungs-
grundsätze und Nachweispflichten zu tatsächlich gezahlten Tariflöhnen oder Arbeitsentgelten zu regeln, die Frist
zur Bestimmung der Schiedsperson durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach gescheiterten Vergütungsver-
handlungen in der Heilmittelversorgung zu streichen, den Umfang der Kostentragung für die Beteiligung der
Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten an den Beiräten des Medizinischen Diensten der Kranken-
versicherung (MDK) klarzustellen, zusätzlich eine Regelung vorzusehen, die einen Kostenträger zur Kostenüber-
nahme von Leistungen von Kindertageseinrichtungen, Schulen und Horten für Kinder mit Diabetes-Typ-1 be-
stimmt, und zusätzlich eine Regelung vorzusehen, die eine Übertragung der geplanten Änderungen des im par-
lamentarischen Verfahren befindlichen Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften zur Aktienanlagemöglichkeit von Altersrückstellungen auf die gesetz-
liche Kranken- und Unfallversicherung enthält (Drucksache 18/10186 Anlage 3).

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats die Prüfung hinsichtlich
besonderer Vergütungsgrundsätze und Nachweispflichten zu gezahlten Arbeitsentgelten in den Verträgen zur
Heilmittelversorgung und hinsichtlich der Kostentragung für die Beteiligung der Patientenvertretungen an den
Beiräten des Medizinischen Diensten der Krankenversicherung zugesagt. Im Übrigen wurden die zusätzlichen
Regelungsvorschläge des Bundesrates abgelehnt (Drucksache 18/10186 Anlage 4).

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller konstatieren, dass die Datenlage zur Versorgung durch Heilmittelerbringer, über die regionale
Verteilung, den Tätigkeitsort, die Versorgungsschwerpunkte oder die Einkommenssituation von Heilmittelerbrin-
gern nicht ausreichend sei. So sei nicht bekannt, ob die Entwicklung der Ausgaben der Heilmittelerbringer im
Verhältnis zur Entwicklung der Einnahmen stünden.

Für eine bessere Versorgungsplanung und ein transparentes, auskömmliches Vergütungssystem werde eine solide
Datenbasis benötigt. Die Bundesregierung müsse deshalb eine entsprechende Studie beauftragen, die für die letz-
ten zehn Jahr u. a. die Zahl der Heilmittelerbringer, die Einkommenssituation, die regionale Verteilung oder das
Leistungsangebot aufschlüssele, sowie eine Arbeitsgruppe unter Leitung des BMG und unter Beteiligung der re-
levanten Verbände und des GKV-Spitzenverbands einrichten, die die wichtigen Fragen zum Berufsbild wie z. B.
Qualität, Ausbildung oder flächendeckende Versorgung umfassend beleuchte.

Zu Buchstabe c

Nach Ansicht der Antragsteller bedeutet eine patientenorientierte Versorgung u. a. eine optimale Zusammenarbeit
der Gesundheitsberufe. Vor diesem Hintergrund seien die Regelungen des HHVG nicht ausreichend. Es fehle ein
hinreichender Ausbau der Kompetenzen der Heilmittelerbringerinnerinnen und -erbringer.

Deshalb müsse die sogenannte Blankoverordnung, die es den Heilmittelerbringerinnen und -erbringern erlaube,
die jeweils geeignete Therapiemethode zu wählen, in die Regelversorgung der GKV übernommen und zügig die
Voraussetzungen für Modellvorhaben zur Erprobung eines Direktzugangs im Heilmittelbereich, so dass sich die
Versicherten ohne ärztliche Verordnung direkt an die Heilmittelerbringerinnen und -erbringer wenden könnten,
geschaffen werden.

Zu Buchstabe d

Die Antragsteller stellen fest, obwohl der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) einen fai-
ren Wettbewerb der Krankenkassen ermöglichen solle, gebe es nach wie vor von den Krankenkassen nicht beein-
flussbare Über- und Unterdeckungen bei unterschiedlichen Versichertengruppen, was den Wettbewerb verzerre
und den Reformbedarf des Morbi-RSA zeige. Da die letzte Evaluation des Morbi-RSA aus dem Jahr 2011 stamme
und auf Daten aus dem Jahr 2009 basiere, sei eine erneute Evaluation auch unter Zuhilfenahme bislang nicht
berücksichtigter Daten erforderlich.

Deshalb müsse die notwendige Datengrundlage durch eine entsprechende gesetzliche Regelung bereitgestellt wer-
den, um ein unabhängige Evaluation des Morbi-RSA in Auftrag geben zu können. Auf Basis dieser Erkenntnisse
solle der Morbi-RSA weiterentwickelt werden.

Drucksache 18/11205 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe e

Die Antragsteller bemängeln, dass die praktische Umsetzung zahlreicher gesetzlicher Regelungen zugunsten einer
steigenden Zahl von Menschen mit Behinderungen starke Probleme bereite. Zum einen seien die Versorgungs-
strukturen häufig nicht geeignet, den komplexen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen gerecht zu
werden. Zum anderen seien die gesundheitliche Versorgung und die Finanzierung lediglich an der Behandlung
von Krankheitssymptomen orientiert. Betroffene würden darüber hinaus zunehmend die Erfahrung machen, dass
(unter)gesetzliche Vorgaben anderen Zwecken als der Heilung oder Pflege dienten. Die gesetzlichen Regelungen
liefen oft ins Leere, weil sich die Krankenkassen und Leistungserbringer über die Finanzierung und Durchführung
uneinig seien.

Es bedürfe daher in zahlreichen Bereichen u. a. einer Überprüfung der gesetzlichen Regelungen, der Einführung
der Barrierefreiheit als Qualitätskriterium und einer Verbesserung der medizinischen Versorgung von Menschen
mit Behinderung, insbesondere auch im Bereich der Hilfs- und Heilmittel.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 105. Sitzung am 15. Februar 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/10186 in der vom Ausschuss für
Gesundheit geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 81. Sitzung am 15. Februar 2017 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/10186 in der
vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich im Rahmen seines Auftrags zur Überprü-
fung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bunderegierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhal-
tigkeitsstrategie am 20. Oktober 2016 gutachtlich mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10186 (Bundesrats-
drucksache 490/16) befasst und festgestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel und eine
Prüfbitte nicht erforderlich sei (Ausschussdrucksache 18(23)89-13).

Zu Buchstabe e

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 105. Sitzung am 15. Februar 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/3155 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 81. Sitzung am 15. Februar 2017 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrag auf Drucksache 18/3155 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 50. Sitzung am 16. Dezember 2015 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/3155 zu empfehlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss für Gesundheit

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 34. Sitzung am 18. März 2015 die Beratungen zu dem Antrag auf
Drucksache 18/3155 aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung fand in der 41. Sitzung am 6. Mai 2015 statt. Als sachverständige Organisationen waren
eingeladen: Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemein-
schaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/11205

(BAG SELBSTHILFE), Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesvereini-
gung Lebenshilfe e. V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Deutsche Kranken-
hausgesellschaft e. V. (DKG), Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher
Pflegerat e. V. (DPR), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), GKV-Spitzenverband, Interessenvertretung
Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. (ISL), Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen e. V. (MDS) und Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Auf das Wortprotokoll und die als Aus-
schussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genommen.

In seiner 93. Sitzung am 9. November 2016 hat der Ausschuss beschlossen, zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache
18/10186 sowie zu den Anträgen auf den Drucksachen 18/8399 und 18/10247 vorbehaltlich der Überweisung der
drei Vorlagen durch das Plenum des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

In seiner 94. Sitzung am 30. November 2016 hat der Ausschuss die Beratungen zu den Vorlagen auf den Druck-
sachen 18/10186, 18/8399 und 18/10247 sowie zu den Änderungsanträgen auf Ausschussdrucksache 18(14)226.1
zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10186 aufgenommen und beschlossen, die Änderungsanträge ebenfalls in
die bereits beschlossene öffentliche Anhörung einzubeziehen. Ferner hat er die Beratungen zu dem Antrag auf
Drucksache 18/10252 aufgenommen und ebenfalls beschlossen, eine öffentlich Anhörung durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung zu den Vorlagen auf den Drucksachen 18/10186, 18/8399, 18/10247 sowie zu den
Änderungsanträgen auf Ausschussdrucksache 18(14)226.1 fand in der 96. Sitzung am 30. November 2016 statt.
Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerver-
bände, AOK-Bundesverband (AOK-BV), Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
e. V. (ABV), BKK Dachverband, Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP),
Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. (BAGSO), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe
von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBST-
HILFE), Bundesärztekammer (BÄK), Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdÖR (biha) , Bundesinnungsver-
band für Orthopädie-Technik, Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Deutschland e. V., Bundes-
verband Medizintechnologie e. V. (BVMed), Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bun-
desverband selbstständiger Physiotherapeuten – IFK e. V., Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS),
Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V., Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation
e. V. (DEGEMED), Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, Deutscher Behindertenrat, Deutscher Bundesverband für Logopädie e. V. (dbl), Deutscher Gewerk-
schaftsbund (DGB), Deutscher Verband der Ergotherapeuten e. V. (DVE), Deutscher Verband für Physiotherapie
e. V. (ZVK), Deutscher Verband für Podologie (ZFD) e. V., Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, Eurocom – Europäische Herstellervereinigung für Kompressionstherapie und orthopädische
Hilfsmittel e. V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), GKV-Spitzenverband, Hochschulverbund Gesund-
heitsfachberufe (HVG) e. V., IKK e. V., Initiative Chronische Wunden e. V., Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV), LOGO Deutschland Interessengemeinschaft selbstständiger LogopädInnen und SprachtherapeutInnen
e. V., Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS), Sozialverband Deutsch-
land e. V. (SoVD), Sozialverband VdK Deutschland e. V., SPECTARIS – Deutscher Industrieverband für opti-
sche, medizinische und mechatronische Technologien e. V., Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V. (SHV),
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Verband der Gründer und
Selbstständigen Deutschland (VGSD) e. V., Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verbrau-
cherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) und Zentralverband Orthopä-
dieschuhtechnik (ZVOS). Als Einzelsachverständige waren eingeladen: Jochen Clausnitzer, Prof. Dr. Gerhard Igl,
Markus Liesmann und Prof. Dr. Günter Neubauer. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genommen.

In seiner 103. Sitzung am 25. Januar 2017 hat der Ausschuss die Beratungen zum Gesetzentwurf auf Drucksache
18/10186 fortgesetzt und beschlossen, zu den neuen Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf auf Ausschussdruck-
sache 18(14)226.2 sowie zu dem Antrag auf Drucksache 18/10252 eine weitere öffentliche Anhörung durchzu-
führen.

Diese öffentliche Anhörung fand in der 104. Sitzung am 13. Februar 2017 statt. Als sachverständige Organisati-
onen waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., AOK-Bundesverband,
Berufsverband für den Rettungsdienst e. V. (BVRD), BKK Dachverband, Bundesarbeitsgemeinschaft der Patien-
tInnenstellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung

Drucksache 18/11205 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Deutsche Krankenhausgesell-
schaft e. V. (DKG), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Deutschen Ärztinnenbund e. V., Deut-
scher Berufsverband Rettungsdienst (DBRD), Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), Deutsches Rotes Kreuz e. V.
(DRK), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), GKV-Spitzenverband, IKK e. V., Kassenärztliche Bundesver-
einigung (KBV), ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Verband
der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e. V., Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV), Verband der Universitätsklinika Deutschlands e. V. (VUD) und Verbraucherzentrale Bundesverband e.
V. (vzbv). Als Einzelsachverständiger war Dr. Dirk Göpffarth eingeladen. Auf das Wortprotokoll und die als
Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genommen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 105. Sitzung am 15. Februar 2017 die Beratungen zum Gesetzentwurf
auf Drucksache 18/10186 sowie zu den Anträgen auf den Drucksachen 18/8399, 18/10247, 18/10252 und 18/3155
abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/10186 in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 18/8399 abzulehnen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 18/10247 abzulehnen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Antrag auf Drucksache
18/10252 abzulehnen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 18/3155 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10186
beschlossen. Diese betreffen insbesondere Detailregelungen zur Hilfsmittelversorgung, namentlich zum qualitäts-
orientierten Leistungsanspruch der Versicherten, zum Anspruch auf Sehhilfen und Wundbehandlung, zur Tätig-
keit der Präqualifizierungsstellen und der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS), zur schnellen Umsetzung
des Hilfsmittelverzeichnisses in die Versorgungspraxis, zu den Beratungspflichten der Leistungserbringer gegen-
über den Versicherten, zur Qualitätsorientierung von öffentlichen Ausschreibungen der Krankenkassen, zur Zu-
lässigkeit des Einsatzes externer Hilfsmittelberater und zur Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberich-
tes über Aufzahlungen der Versicherten sowie Detailregelungen zur Heilmittelversorgung, insbesondere zu den
neuen Modellvorhaben zur Heilmittelverordnung, zum Zulassungsverfahren der Krankenkassen, zur Weiterbil-
dung der Heilmittelerbringer und zur Beschleunigung der Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen so-
wie zum Nachweis tatsächlich gezahlter Tariflöhne und Arbeitsentgelte in den Vergütungsverhandlungen über
Heilmittelleistungen.

Darüber hinaus wurden Regelungen zur Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung im Risikostrukturaus-
gleich und zu Sondergutachten für den Risikostrukturausgleich beschlossen. Weitere Änderungsanträge betreffen
den Krankengeldanspruch (Schließung einer Versorgungslücke nach einer Beschäftigung), die Beitragsbemes-
sung für Selbständige in der GKV sowie für Notärzte im Rettungsdienst, den Leistungsumfang und die Vergütung
von Hochschulambulanzen, den Datenschutz im Rahmen der Tätigkeit der Medizinischen Dienste der Kranken-
versicherung und der Qualitätssicherung, die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als Vorversicherungszeit
in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie Anpassungen von Berufsgesetzen hinsichtlich der Gel-
tung des Europäischen Berufsausweises und hinsichtlich der Anforderungen an die Führung der Berufsbezeich-
nung des Notfallsanitäters und schließlich die finanzielle Absicherung von privat krankenversicherten selbständi-
gen Frauen während des Mutterschutzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/11205

Über die diesen Änderungen zu Grunde liegenden Änderungsanträge hat der Ausschuss für Gesundheit wie folgt
abgestimmt:

Der Änderungsantrag 2 auf Ausschussdrucksache 18(14)226.1neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Änderungsantrag 6 auf Ausschussdrucksache 18(14)226.1neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Die Änderungsanträge 1, 3, 4, 5, 7 und 8 auf Ausschussdrucksache 18(14)226.1neu wurden mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Die Änderungsanträge 1 bis 6 auf Ausschussdrucksache 18(14)226.2neu wurden mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Änderungsanträge 1 bis 15 auf Ausschussdrucksache 18(14)226.3 wurden mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Ferner hat dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 18(14)226.4,
der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt wurde, mit folgendem Inhalt vorgelegen:

Nach Artikel 1k werden folgende Artikel 1l, 1m, 1n und 1o eingefügt:

,Artikel 1l

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz neugefasst durch Bekanntgabe vom 01.03.1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch nichtärztli-
ches Personal des Rettungsdienstes ohne vorherige ärztliche Verschreibung und Anordnung verabreicht wer-
den, wenn

a. dies zur Lebensrettung, zur Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden oder zur Beseitigung oder Linde-
rung eines erheblichen Schmerzzustandes, der ohne die Verabreichung nicht nur kurzfristig verlängert
werden würde, unaufschiebbar ist und

b. der zuständige Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist und

c. der Verabreichende Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfalls-
anitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) oder einer Erlaubnis gemäß § 1
Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1384) ist und im Umgang mit dem verabreichten Betäubungsmittel nachweislich geschult
und insbesondere in der Lage ist, die Indikation zu erkennen, die Dosierung richtig zu berechnen, Neben-
wirkungen und Wechselwirkungen zu erkennen und mögliche Komplikationen zu beherrschen und

d. wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,

e. der Notfallpatient ausdrücklich oder mutmaßlich mit der Verabreichung des Betäubungsmittels in Kenntnis
des Umstandes einverstanden ist, dass der Verabreichende kein Arzt, sondern Notfallsanitäter oder Ret-
tungsassistent ist.

Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der Verabreichende muss über eine Verabreichung gemäß Satz 1 mindestens
folgende Aufzeichnungen führen:

a. Namen, Alter, Geschlecht, Größe und Gewicht des Patienten,

Drucksache 18/11205 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b. Ort, Datum und Uhrzeit der Behandlung,

c. Bezeichnung und Dosierung des verabreichten Betäubungsmittels,

d. Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ergibt,

e. Name und Berufsbezeichnung des Verabreichenden,

f. Name des zum Zeitpunkt der Verabreichung zuständigen Notarztes,

g. Bezeichnung der Rettungsdiensteinrichtung, für welche der Verabreichende zum Zeitpunkt der Verabrei-
chung tätig war sowie Bezeichnung des Rettungsmittels, auf welchem der Verabreichende zum Zeitpunkt
der Verabreichung eingesetzt war.

h. Eine Ärztin oder ein Arzt ist stets zu alarmieren. Das Nähere wird durch die Verordnung im Sinne des
Absatzes 3 bestimmt.“

2. In § 29 Absatz 1 Satz 1 BtMG wird nach Nummer 6a folgende Nummer 6b neu eingefügt:

„6b. entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 ein Betäubungsmittel überlässt,“

3. § 29 Absatz 4 BtMG wird wie folgt gefasst:

„Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, 6b, Nr. 10 oder 11 fahrläs-
sig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Im Falle der fahrlässigen Verwirkli-
chung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt und es kann von einer Bestrafung
abgesehen werden, wenn die Fahrlässigkeit aufgrund der konkreten Umstände der rettungsdienstlichen Ein-
satzsituation als gering anzusehen ist und der Patient durch Verabreichung des Betäubungsmittels keinen
Schaden erlitten hat.“

Artikel 1m

Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Das Notfallsanitätergesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom
18.04.2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:

„c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfal-
leinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnah-
men, einschließlich der Gabe von Medikamenten und Betäubungsmitteln im Sinne der Anlage III zu § 1
Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358) gemäß § 13 Absatz 1b des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten
bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn der weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn
ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind oder eine nicht
nur kurzfristige Verlängerung eines erheblichen Schmerzzustandes die Folge wäre.“

Artikel 1n

Änderung des Heilpraktikergesetzes

Das Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom
23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 ist um folgenden Absatz 4 zu ergänzen:

„(4) Dieses Gesetz gilt nicht für solche Maßnahmen, die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) gemäß § 4 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsa-
nitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) oder Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 19. Juli

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/11205

1989 (BGBl. I S. 1384) gemäß § 3 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsas-
sistenten vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) sowie jeweils gemäß § 13 Absatz 1b des Gesetzes über den Ver-
kehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) durchführen.“

Artikel 1o

Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BtMVV)

Die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BtMVV) vom 20.01.1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 31.05.2016 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 ist wie folgt zu ändern: Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

„(4) Nach einer Verabreichung eines Betäubungsmittels gemäß § 13 Abs. 1b des Gesetzes über den Ver-
kehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verschreibt der zuständige
Notarzt das verabreichte Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den
Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) unverzüglich nachträglich.
Ist der Notarzt nicht der ärztlichen Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Verabreichung gemäß
§ 13 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358) vorlagen, stellt er kein Betäubungsmittelrezept aus und führt eine Aufzeichnung, aus welcher
sich der Grund für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen ergibt. Diese Aufzeichnung ist zusammen mit der
Aufzeichnung des Verabreichenden gemäß § 13 Absatz 1b Satz 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu-
bungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) und der Patienten- und Einsatzdokumentation
dem zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder dem entsprechend verantwortlichen Arzt vorzulegen.
Dieser entscheidet unverzüglich darüber, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über
den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) vorlagen. Soweit diese
Voraussetzungen nach seiner ärztlichen Überzeugung vorlagen, verschreibt er das Betäubungsmittel. Ande-
renfalls führt auch er eine Aufzeichnung, aus welcher sich der Grund für das Nichtvorliegen der Vorausset-
zungen ergibt. Erfolgt keine Verschreibung des gemäß § 13 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr
mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verabreichten Betäubungsmittels
informiert der zuständige Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder der entsprechend verantwortliche Arzt unver-
züglich die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Vorlage einer Durchschrift aller geführten Aufzeich-
nungen. Die Originale der Aufzeichnungen sind für die Dauer von drei Jahren vom zuständigen Träger des
Rettungsdienstes aufzubewahren. Der zuständige Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder der entsprechend ver-
antwortliche Arzt führt eine Statistik über Verabreichungen von Betäubungsmitteln gemäß § 13 Absatz 1b
Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358). Aus der Statistik müssen sich mindestens ergeben:

1. Anzahl der Fälle innerhalb eines Jahreszeitraums, in welchem Betäubungsmittel gemäß § 13 Absatz 1b
Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358) verabreicht wurden,

2. Berufszugehörigkeit des Verabreichenden,

3. Bezeichnung des verwendeten Betäubungsmittels oder Wirkstoffs sowie die verwendeten Dosierungen,

4. Art des Notfalls und Indikation für die Verabreichung des Betäubungsmittels,

5. Zeitdauer zwischen Verabreichung des Betäubungsmittels und Eintreffen des Notarztes,

6. Erfolg oder Misserfolg der Verabreichung des Betäubungsmittels, insbesondere aufgetretene Komplikati-
onen.

Diese Statistik ist einmal im Kalenderjahr an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übermitteln.“

Aus dem bisherigen Absatz 4 wird Absatz 5.‘

Begründung:

Die Zielsetzung des Änderungsantrages ist, dass auch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Rettungs-
assistentinnen und Rettungsassistenten im Falle der Nicht-Erreichbarkeit oder der nicht rechtzeitigen Erreich-
barkeit einer Notärztin oder eines Notarztes selbst und rechtssicher Betäubungsmittel verabreichen dürfen. Ein

Drucksache 18/11205 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

typisches Anwendungsbeispiel ist etwa eine Person mit sehr starken Schmerzen, die ohne diese Rechtsänderung
bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes keine wirksame Schmerztherapie erhalten könnte.

Zur Begründung im Einzelnen:

a. Zu Artikel 1l (§ 13 Abs. 1b BtMG-E)

Die neue Regelung betrifft eine Ausnahme von dem Prinzip, dass Betäubungsmittel nur im Rahmen einer ärztli-
chen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verabreicht werden dürfen. Hier wird erstmalig die Verab-
reichung aufgrund einer eigenständigen Entscheidung durch nichtärztliches Rettungsdienstpersonal geregelt.
Eine solche Regelung ist zur Schaffung von Rechtssicherheit sowohl im Interesse des handelnden nichtärztlichen
Rettungsdienstpersonals als auch der Notfallpatienten geboten, da das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal ins-
besondere in ländlichen Gebieten häufig vor dem Notarzt an der Einsatzstelle eintrifft und eigenständige Ent-
scheidungen treffen muss. Da Rettungsassistenten und vor allem Notfallsanitäter aufgrund ihrer Ausbildung in
der Regel in der Lage sind, eine Analgesie mit Betäubungsmitteln gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG durch-
zuführen, sind sie aufgrund ihrer Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB auch zu einem entsprechenden
Handeln verpflichtet. Dies führt aber dazu, dass sie sich in ein Spannungsfeld zwischen betäubungsmittelrechtli-
cher Strafbarkeit einerseits und Unterlassensstrafbarkeit andererseits begeben. Deshalb ist es sowohl im Inte-
resse der Notfallpatienten als auch des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals geboten, eine eindeutige Hand-
lungsgrundlage in § 13 BtMG aufzunehmen.

Hierbei ist es aber zur Aufrechterhaltung der Schutzgüter des Betäubungsmittelgesetzes angesichts des Umstan-
des, dass kein Arzt die Entscheidung über die Indikation trifft und die Verabreichung im konkreten Einzelfall
anordnet, erforderlich, enge Voraussetzungen zu schaffen und diese möglichst konkret zu formulieren.

Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 1 des § 13 Abs. 1 Buchstabe b BtMG-E sollen dabei sicherstellen, dass
die Anwendung des Betäubungsmittels auf bestimmte, schwerwiegende Fallkonstellationen beschränkt ist. Dabei
ist die Linderung eines Schmerzzustandes als eigenständiges Tatbestandsmerkmal zu nennen, weil eine solche
nicht zwingend zur Lebensrettung oder Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden erforderlich sein muss, es
sich aber um eine wesentliche Maßnahme zum Schutz des Rechtsgutes „Gesundheit“ des Notfallpatienten und
gleichzeitig um einen der häufigsten Anwendungsfälle handelt. Um auch hier deutlich zu machen, dass nicht zur
Bekämpfung eines jeden Schmerzzustandes die Gabe von opioidhaltigen Medikamenten zulässig ist, erfolgt eine
Einschränkung auf „erhebliche Schmerzzustände“. Wann ein solcher erheblicher Schmerzzustand vorliegt, wird
der Rettungsassistenten bzw. der Notfallsanitäter im Einzelfall sowohl anhand objektiver medizinischer Kriterien
als auch anhand des subjektiven Schmerzempfindens des Patienten zu beurteilen haben. Neben dieser qualitativen
Komponente des Schmerzzustandes muss auch eine zeitliche Komponente hinzukommen, und zwar dergestalt,
dass der Schmerzzustand ohne die Verabreichung des Betäubungsmittels durch den Rettungsassistenten bzw. den
Notfallsanitäter nicht nur kurzfristig verlängert werden würde. D.h., dass auch eine kurzfristige Verlängerung
eines erheblichen Schmerzzustandes in Kauf zu nehmen ist, wenn in Kürze mit dem Eintreffen des Notarztes zu
rechnen ist. Welcher Zeitraum als kurzfristig zu bezeichnen ist, muss ebenfalls anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalls entschieden werden. Dabei spielt neben dem Zeitraum bis zum Eintreffen des Notarztes auch die
Schwere des vom Patienten zu ertragenden Schmerzes eine Rolle. Ein weiterer Aspekt kann die mit dem Scha-
densereignis für den Patienten einhergehende psychische Belastung sein. Darüber hinaus muss die entsprechende
Medikation „unaufschiebbar“ sein, d. h. ein weiteres Zuwarten ist nach objektiven medizinischen Kriterien nicht
vertretbar.

An die Voraussetzung der unaufschiebbaren Medikation knüpft Satz 1 Nr. 2 des § 13 Abs. 1 Buchstabe b BtMG-
E an, wonach der zuständige Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar sein darf. Daraus folgt, dass der
Rettungsassistent bzw. der Notfallsanitäter, welcher die Gabe eines opioidhaltigen Medikaments für erforderlich
hält, in jedem Fall zuvor einen Notarzt alarmiert bzw. nachalarmiert haben muss, was explizit nochmals in § 13
Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 BtMG geregelt wird. Erst dann kann nämlich der Zeitraum abgeschätzt werden, der
noch bis zum Eintreffen des Notarztes an der Einsatzstelle vergeht. Dies wiederum ist gemeinsam mit der Beur-
teilung des Verletzungs- bzw. Krankheitsbildes des Notfallpatienten die Voraussetzung und Grundlage für die
sachgerechte Entscheidung, ob die Medikation unaufschiebbar ist oder nicht. Gleichzeitig ergibt sich aus der
Formulierung, dass der zuständige Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist das Erfordernis des Ver-
suchs einer Kontaktaufnahme des Rettungsassistenten bzw. des Notfallsanitäters zum Notarzt über die Leitstelle
bzw. über Funk oder Mobilfunk. Ist der Notarzt nämlich erreichbar, kann er nach einer Schilderung des konkreten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/11205

Zustandes des Notfallpatienten möglicherweise bereits auf der Anfahrt zur Einsatzstelle die Gabe des opioidhal-
tigen Medikaments gemäß § 13 Abs. 1 BtMG anordnen. In diesem Fall handelt der Rettungsassistent bzw. der
Notfallsanitäter im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Diese muss stets Vorrang vor einer eigenständigen
Entscheidung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe b BtMG-E haben, so
dass die vorgeschlagene neue Regelung des § 13 Abs. 1 Buchstabe b BtMG-E als subsidiär zu verstehen ist. Eine
nicht rechtzeitige Erreichbarkeit kann im Übrigen auch dann vorliegen, wenn dem Rettungsassistenten bzw. dem
Notfallsanitäter im konkreten Fall keine Zeit mehr bleibt, um den Notarzt nachzualarmieren, ohne dass erhebliche
Nachteile für die Gesundheit des Patienten zu befürchten sind.

Durch die Festlegung auf die erforderliche Berufsqualifikation zum Rettungsassistenten oder zum Notfallsanitäter
gemäß Satz 1 Nr. 3 des § 13 Abs. 1 Buchstabe b BtMG-E soll sichergestellt werden, dass nur Angehörige der am
höchsten qualifizierten nichtärztlichen Berufsbilder im Rettungsdienst aufgrund einer eigenständigen Entschei-
dung Betäubungsmittel verabreichen dürfen. Rettungssanitäter und Rettungshelfer bieten mit Blick auf ihre Aus-
bildung keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Betäubungsmittel sicher eingesetzt und eventuell auftretende
Komplikationen beherrscht werden. Diese Regelung soll also einerseits Leben und Gesundheit der Notfallpatien-
ten ausreichend schützen und andererseits der Sicherstellung des Schutzgutes des Betäubungsmittelgesetzes die-
nen, indem der berechtigte Personenkreis möglichst geringgehalten wird.

§ 13 Abs. 1 Buchstabe b Satz 1 Nr. 4 BtMG-E greift die auch für den Arzt geltende Voraussetzung der bergrün-
deten Anwendung im oder am menschlichen Körper gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BtMG auf. Es ist kein
Grund ersichtlich, warum diese Voraussetzung nicht auch für das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal gelten
sollte. Diese Voraussetzung beabsichtigt den bestmöglichen Schutz von Leben und Gesundheit der betroffenen
Patienten sowie die Verhinderung des Missbrauchs, weil dadurch eine Gabe von opioidhaltigen Medikamenten
verboten wird, wenn der Therapiezweck auch durch die Gabe von nichtopioidhaltigen Medikamenten erreicht
werden kann. Dieser Zweck muss auch weiterhin unabhängig davon gewährleistet werden, ob der Verabreichende
bzw. der Anordnende Arzt oder Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäter ist.

Die in § 13 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 BtMG-E genannte Voraussetzung, dass der Patient ausdrücklich oder mutmaßlich
mit der Verabreichung des Betäubungsmittels in Kenntnis des Umstandes einverstanden sein muss, dass der ver-
abreichende kein Arzt, sondern Notfallsanitäter oder Rettungsassistent ist, soll die Patientenautonomie in beson-
derem Maße gewährleisten. In der Regel ist der Behandelnde nicht verpflichtet, über seine konkrete Qualifikation
aufzuklären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Patient für den Behandelnden erkennbar von falschen Vo-
raussetzungen ausgeht. Da es aber in der rettungsdienstlichen Praxis nicht selten vorkommen mag, dass das
nichtärztliche Rettungsdienstpersonal entweder für ärztliches Personal gehalten wird oder dass sich der Patient
oder die Patientin hierüber überhaupt keine Gedanken macht, soll er, soweit er ansprechbar ist, in die Lage
versetzt werden zu entscheiden, ob er der Entscheidung des Rettungsassistenten bzw. des Notfallsanitäters über
die Erforderlichkeit und die Dosierung des Betäubungsmittels vertraut und sich auch für den Fall eventuell auf-
tretender Komplikationen in dessen Hände begeben will. Dass der Rettungsassistent bzw. der Notfallsanitäter
über den therapeutischen Nutzen einerseits und die typischen sowie schwerwiegenden Risiken der Betäubungs-
mittelgabe andererseits aufzuklären hat, bedarf keiner expliziten Regelung, da es sich hierbei um das allgemeine,
stets geltende Erfordernis der ordnungsgemäßen Aufklärung zur Herbeiführung einer wirksamen Einwilligung
handelt.

Das Dokumentationserfordernis gemäß Satz 2 von § 13 Abs. 1 Buchstabe b) BtMG-E ist angelehnt an die Vorga-
ben zur Dokumentation in § 13 Abs. 1 Satz 4 BtMG. Hierdurch sollen einerseits die konkreten Umstände der
Betäubungsmittelgabe nachvollziehbar und überprüfbar gemacht werden. Andererseits soll der Verabreichende
durch die Dokumentation angehalten werden, die konkreten Umstände seines Handelns und insbesondere die
gesetzlichen Voraussetzungen zu überdenken. Hierdurch soll eine nur routinemäßige Gabe des opioidhaltigen
Medikaments ohne konkrete Prüfung des Einzelfalls im Interesse des Notfallpatienten verhindert werden.

b. Zu Artikel 1l (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 BtMG-E)

Die Ergänzung in § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG mit Nr. 6 Buchstabe b) um § 13 Abs. 1b BtMG-E ist eine notwendige
Vervollständigung des Gesetzestextes. Das Gleiche gilt für die Ergänzung in § 29 Abs. 4 Satz 1 BtMG-E. Durch
die Einfügung von § 29 Abs. 4 Satz 2 BtMG-E soll das Strafbarkeitsrisiko für den Rettungsassistenten bzw. für
den Notfallsanitäter reduziert werden, indem einerseits ein Strafantrag Verfolgungsvoraussetzung ist und ande-
rerseits unter bestimmten Voraussetzungen von der Bestrafung abgesehen werden kann. Hiermit soll dem Um-
stand Rechnung getragen werden, dass das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal häufig innerhalb sehr kurzer

Drucksache 18/11205 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zeit und in stressigen und belastenden Situationen Entscheidungen über einzuleitende medizinische Maßnahmen
treffen muss, ohne jedoch über das im Rahmen eines Medizinstudiums vermittelte Wissen zu verfügen. Hierdurch
kann es im Einzelfall zu fahrlässig falschen Entscheidungen über die Gabe des opioidhaltigen Medikaments kom-
men. Deshalb erscheint es sachgerecht, das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal zumindest im Falle leichter
Fahrlässigkeit zu privilegieren. Um hier zunächst eine objektive Bewertung des Einzelfalls sicherzustellen, soll
eine gerichtliche Bewertung sichergestellt werden. Nur ein Strafgericht kann nämlich über die Strafe oder das
Absehen von Strafe entscheiden.

Andererseits ist zu bedenken, dass im Interesse der Notfallpatientin oder des Notfallpatienten auch von dem nicht-
ärztlichen Rettungsdienstpersonal ein standardgerechtes und damit sorgfältiges Handeln zu gewährleisten ist,
wie es auch in Bezug auf den Notarzt gilt. Deshalb sind mittlere Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit in jedem
Fall sanktionswürdig.

Durch die vorgeschlagene Formulierung wird nach hier vertretener Auffassung ein angemessener Ausgleich zwi-
schen dem durch die besondere Einsatzsituation gebotenen Schutz des Rettungsassistenten bzw. des Notfallsani-
täters und dem Schutz der Rechtsgüter des Notfallpatienten sowie den Schutzgütern des Betäubungsmittelgesetzes
gewährleistet.

c. Zu Artikel 1m (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG-E)

Vorab ist zu bemerken, dass eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes auf den ersten Blick nicht zwingend er-
forderlich erscheint. Die vorgeschlagene Formulierung dient aber einerseits der Klarstellung und damit der
Schaffung weitergehender Rechtssicherheit. Andererseits wird die Ausbildung im Umgang mit Medikamenten und
Betäubungsmitteln im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zwingend und folglich flächendeckend gewähr-
leistet, so dass die Ergänzung einen berechtigten Zweck verfolgt.

Zu überlegen ist dabei, ob § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG zu ergänzen ist. Die Gabe
von Medikamenten ist grundsätzlich als ärztliche Aufgabe zu verstehen, da sie ärztliches Fachwissen erfordert.
Deshalb scheint auf den ersten Blick viel dafür zu sprechen, insbesondere die Gabe von opioidhaltigen Medika-
menten als „Aufgabe im Rahmen der Mitwirkung“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG einzustufen. Dies wie-
derum hätte jedoch den Nachteil, dass die Gabe des gleichen opioidhaltigen Medikaments für das gleiche Zu-
standsbild in verschiedenen Rettungsdienstbereichen durch den zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder
den entsprechend verantwortlichen Arzt unterschiedlich geregelt werden kann. Selbst wenn dies der Fall wäre,
wäre der Rettungsassistent bzw. der Notfallsanitäter gemäß § 13 Abs. 1b BtMG-E bei Vorliegen der Vorausset-
zungen berechtigt, das Betäubungsmittel zu verabreichen. Die Einordnung dieser Maßnahme als „Aufgabe im
Rahmen der Mitwirkung“ machte deshalb keinen Sinn.

Geboten ist es vielmehr, die Gabe opioidhaltiger Medikamente als „eigenverantwortliche Aufgabe“ im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG zu qualifizieren. Dies ist auch nicht systemwidrig, da § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
NotSanG bereits invasive, und damit in der Regel ärztliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zu-
lässt. Die Verabreichung von Medikamenten ist aber nur ein Unterfall der invasiven Maßnahmen. Dies schließt
die Gabe von Betäubungsmitteln ein. Insofern macht es nach hier vertretener Auffassung Sinn, Letztere durch
einen klarstellenden Halbsatz nach „invasiven Maßnahmen“ in das Gesetz aufzunehmen.

Da der Hauptanwendungsfall der Verabreichung von Betäubungsmitteln durch nichtärztliches Rettungsdienst-
personal in der Analgesie liegt, bedarf es auch einer Ergänzung der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) NotSanG
genannten Voraussetzungen für die Durchführung von invasiven Maßnahmen. Die Bekämpfung eines Schmerz-
zustandes muss nämlich nicht zwingend mit einem lebensgefährlichen Zustand des Patienten einhergehen oder
der Verhinderung wesentlicher Folgeschäden dienen. Um auch hier – wie bereits bei § 13 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1
BtMG-E – die Betäubungsmittelgabe durch nichtärztliches Rettungsdienstpersonal nicht zu weit zu öffnen und
das Schutzziel des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Schutzgüter „Leben“ und „Gesundheit“ des Notfallpati-
enten durch eine nur routinemäßige Gabe bei jeder Art des Schmerzzustandes zu gefährden, bedarf es auch an
dieser Stelle einer qualitativen und quantitativen Beschränkung der zulässigerweise zu behandelnden Schmerz-
zustände. Die Formulierung muss dabei – wie hier vorgeschlagen – konform zu der des § 13 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1
BtMG sein.

Durch die klarstellende Aufnahme der Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter in das Not-
fallsanitätergesetz wird außerdem gewährleistet, dass diese Maßnahme zum Ausbildungsgegenstand wird. Wenn-
gleich dies bereits im sog. Pyramidenprozess vereinbart worden ist, kann nur durch die Aufnahme in das Gesetz

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/11205

erreicht werden, dass die Ausbildung insoweit zwingend ist. Die Vereinbarung im Pyramidenprozess 1 hat juris-
tisch keine Bindungswirkung.

d. Zu Artikel 1n (§ 1 Abs. 4 HeilprG-E)

Die Einfügung des vorgeschlagenen Absatzes 4 in § 1 HeilprG ist wiederum nicht zwingend, weil sowohl das
Betäubungsmittelgesetz als auch das Notfallsanitätergesetz dem Heilpraktikergesetz nach den Grundsätzen lex
speciales derogat legi generali und lex posterior derogat legi priori vorgeht. Da es sich bei dem jüngeren Ret-
tAssG und dem jüngeren Notfallsanitätergesetz um die gegenüber dem Heilpraktikergesetz spezielleren Vorschrif-
ten handelt, steht dem hier auch nicht der Grundsatz lex posterior generalis non derogat legi priori speciali
entgegen. Andererseits fügt sich der vorgeschlagene Absatz 4 in die durch § 13 Abs. 1 Buchstabe b BtMG-E und
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c NotSanG-E geschaffene Rechtslage ein und klärt die in der Praxis seit langem be-
stehende Unsicherheit, ob die Durchführung invasiver Maßnahmen (früher sog. Notkompetenzmaßnahmen) einen
Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz darstellt oder nicht. Da dies, wie die Begründung zum Notfallsanitäter-
gesetz zeigt, nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht, und im Übrigen systemwidrig wäre und gegen den
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verstieße, erscheint eine ausdrückliche Regelung zur Schaffung von
mehr Rechtssicherheit wünschenswert.

e. Zu Artikel 1o (§ 6 Abs. 4 BtMVV-E)

Neben dem Betäubungsmittelgesetz ist auch die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung anzupassen. Da
es sich bei der mit § 13 Abs. 1b BtMG-E vorgeschlagenen Änderungen um eine Ausnahme von dem ansonsten
geltenden Grundsatz der Verabreichung durch einen Arzt oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung aufgrund
einer Verschreibung handelt, kann entsprechend keine Verschreibung durch den Rettungsassistenten bzw. Not-
fallsanitäter erfolgen. Deshalb muss die Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung im Zusammenhang mit
den für den Rettungsdienst geltenden Regelungen in § 6 auf diese Ausnahme eingehen.

Systematisch ist diese Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 3, die sich mit der Beschaffung für die Ret-
tungsdiensteinrichtung befassen, einzufügen. Der bisherige Absatz 4 regelt ebenfalls eine Ausnahmesituation,
nämlich den Großschadensfall. Deshalb erscheint es sinnvoll, die hier in Rede stehende Ausnahme, die Einsatz-
situationen im Regel-Rettungsdienst betrifft, vorher, also in einem neuen Absatz 4, zu regeln.

Um entsprechend dem ansonsten im Betäubungsmittelrecht geltenden Prinzip der Verabreichung von Betäu-
bungsmitteln nur aufgrund eines Betäubungsmittelrezeptes nachzukommen und um gleichzeitig eine ärztliche
Kontrolle des Handelns des Rettungsassistenten bzw. des Notfallsanitäters zu gewährleisten, sieht § 6 Abs. 4
Satz 1 BtMVV-E eine unverzügliche nachträgliche Verschreibung durch den für den Einsatz zuständige Notarzt
vor. Unverzüglich ist dabei als ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen (§ 121 BGB). Da es aber
vorstellbar ist, dass der Notarzt mit Blick auf die Begründetheit der Verabreichung des Betäubungsmittels eine
andere medizinische Meinung vertritt als das verabreichende nichtärztliche Rettungsdienstpersonal, kann er nicht
entgegen seiner ärztlichen Überzeugung zum Ausstellen eines Betäubungsmittelrezeptes verpflichtet werden, zu-
mal er dies rechtlich auch zu verantworten hätte. Deshalb ist es zur Gewährleistung einer möglichst objektiven
Überprüfung im Interesse aller beteiligten Personen nach hier vertretener Ansicht geboten, für den Fall einer
Meinungsverschiedenheit zwischen dem handelnden nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal und dem zuständigen
Notarzt eine zweite medizinische Entscheidungsinstanz einzuführen. Hierbei sollte es sich um den Arzt handeln,
der ohnehin für die Qualitätssicherung im Rettungsdienst zuständig und entsprechend ausgebildet ist und dem
auch gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG hinsichtlich der Übertragung weiterer heilkundlicher Maßnahmen beson-
dere Verantwortung zukommt. Dies ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder ein entsprechend verantwortlicher
Arzt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 bis Satz 5 BtMVV-E), der ebenfalls eine unverzügliche Entscheidung zu treffen hat, um
schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen und es dem Rettungsassistenten bzw. dem Notfallsanitäter zu er-
möglichen, sein Verhalten in vergleichbaren künftigen Situationen im Interesse des Patienten und zur Sicherstel-
lung der Schutzgüter des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend anzupassen.

Damit sowohl der zuständige Notarzt als auch gegebenenfalls der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder ein ent-
sprechend verantwortlicher Arzt eine ausreichende Entscheidungsgrundlage haben, ist in § 6 Abs. 4 BtMVV-E
vorgesehen, dass jeweils alle mit dem in Rede stehenden Einsatz im Zusammenhang stehenden Dokumentationen
vorgelegt werden müssen. Gleichzeitig wird hierdurch nochmals die Erstellung der Dokumentation zwingend
vorausgesetzt und der handelnde Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäter im eigenen Interesse angehalten, aus-

Drucksache 18/11205 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

führlich und sorgfältig zu dokumentieren. Allerdings müssen zur Gewährleistung einer möglichst objektiven Ent-
scheidung sowie zur Verbesserung der Qualität des nichtärztlichen Handelns sowohl der Notarzt als auch der
Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder der entsprechend verantwortliche Arzt ihre medizinische Auffassung begrün-
den und dokumentieren (§ 6 Abs. 4 Satz 2, Satz 2 und Satz 6 BtMVV).

Die Weitergabe der Dokumentation an die nach Landesrecht zuständige Behörde für den Fall, dass auch der
Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder der entsprechend verantwortliche Arzt der Verabreichung des Betäubungs-
mittels durch den Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäter nicht zustimmt, ist von der Grundidee der Regelung
des bisherigen § 6 Abs. 4 BtMVV entnommen. Hierdurch wird zwar sowohl für den jeweiligen Ärztlichen Leiter
Rettungsdienst oder der entsprechend verantwortliche Arzt als auch für die jeweils nach Landesrecht zuständige
Behörde zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht. Dieser erscheint jedoch angemessen, da eine Überprüfung
des nichtärztlichen Handelns erfolgen muss und außerdem nur so eine Auswertung der Verabreichung von Be-
täubungsmitteln durch Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäter im Rettungsdienst erfolgen kann. Hieran knüpft
auch die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 9 bis Satz 11 BtMVV-E an, wonach eine entsprechende Statistik für den
jeweiligen Rettungsdienstbereich unter der Verantwortung des zuständigen Ärztlichen Leiters Rettungsdienst
oder des entsprechend verantwortlichen Arztes zu erstellen ist. Die Verpflichtung, diese Statistik einmal im Jahr
an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übermitteln, soll eine landesweite Übersicht und damit eine bes-
sere Auswertung ermöglichen.

Zu dem Themenkomplex Heil- und Hilfsmittelversorgung sowie zur gesundheitlichen Versorgung von Menschen
mit Behinderung lagen dem Ausschuss für Gesundheit Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss Stellung-
nahmen nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages angefordert hatte. Die Petitionen wurden
in den Beratungsprozess einbezogen und der Petitionsausschuss über das Ergebnis entsprechend informiert.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, Politik beginne mit dem Betrachten der Wirklichkeit. Mit diesem Gesetz
werde die dringend benötigte Verbesserung der Hilfsmittelversorgung erzielt. Die Schere zwischen Qualität und
Preis sei bei den Hilfsmitteln auseinandergegangen. Es sei weder kontrolliert noch Sanktionen ergriffen worden.
Die Qualität werde daher künftig zu 50 Prozent bei den öffentlichen Ausschreibungen berücksichtigt. Dies sei ein
wichtiger Schritt, um die Nachvollziehbarkeit zu erhöhen. Aufgabe der Politik sei es nun, die Einhaltung dieser
neuen Bestimmungen und damit die Berücksichtigung der Qualität zu begleiten. Bei den Heilmitteln habe man in
den letzten Jahren eine Abwanderung von Fachkräften beobachtet, was in einigen Regionen zu einer Mangelver-
sorgung geführt habe. Zu einer guten Therapie gehöre nicht nur die Operation, sondern auch die Nachsorge. Dazu
werde die Pflege- aber auch die Reinigungskraft im Krankenhaus gebraucht. Insgesamt würden die Gesundheits-
berufe im Wertschöpfungsprozess stärker berücksichtigt. Im Rahmen von Änderungsanträgen haben man sich
zudem dafür eingesetzt, dass Einnahmen von Tätigkeiten als Notarzt unter bestimmten Voraussetzungen von den
Beiträgen zur Sozialversicherung ausgenommen würden. Diese Befreiung gelte ab dem Inkrafttreten des Gesetzes
unabhängig davon, ob eine Tätigkeit zukünftig als selbstständige Tätigkeit oder im Rahmen einer Beschäftigung
ausgeübt werde. Das neue Gesetz beinhalte zudem eine bedeutende Erweiterung des Mutterschutzes. Private
Krankenkassen könnten nun Tarife gestalten, die schwangeren Selbstständigen endlich die finanzielle Absiche-
rung für die Zeit der Mutterschaft ermöglicht. Das HHVG schaffe außerdem für Mütter mit Anspruch auf eine
gesetzliche Rente einen besseren Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Hierfür sollten künftig
die Kindererziehungszeiten angerechnet werden.

Die Fraktion der SPD ergänzte, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf habe man die Kritik der Menschen an der
Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln aufgenommen. Deshalb sei dieses Gesetz so wichtig und auch herausra-
gend. Dies umso mehr, weil der Koalitionsvertrag hierzu keine Aussage getroffen habe. Gerade bei der Versor-
gung mit Hilfsmitteln, beispielsweise bei den Inkontinenzhilfen, sei es erschreckend gewesen, welche Versorgung
und welche Versorgungsqualität letztendlich bei den Betroffenen, den chronisch kranken, behinderten oder alten
Menschen angekommen sei. Künftig werde die Qualität von Hilfsmitteln und nicht der Preis, wie es bisher üblich
gewesen sei, stärker im Fokus stehen. Hierzu seien die Ausschreibungsverfahren konkretisiert worden. Außerdem
könne künftig für individuell angefertigte Hilfsmittel und Hilfsmittel mit hohem Beratungsaufwand die Aus-
schreibung entfallen. Zudem würden durch die eingebrachten Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen für die
Gesundheitsberufe Verbesserungen bringen. Die neuen Modellvorhaben zur Heilmittelverordnung, die sogenann-
ten Blankoverordnungen, könnten weitere Hinweise zu einer möglichen Übernahme in die Regelversorgung lie-
fern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/11205

Die Fraktion DIE LINKE. merkte an, das Gesetz bringe einige Verbesserungen für die Betroffenen und für die
Berufsgruppen, insbesondere die Heilmittelerbringer. Der Gesetzentwurf sei zudem im Laufe des parlamentari-
schen Beratungsprozesses positiv verändert worden. Das Gesetz gehe allerdings nicht weit genug, dies zeigten
die zahlreichen Petitionen von Betroffenen. Vor allem der Preiswettbewerb bei Ausschreibungen sei auf Kosten
der Betroffenen ausgetragen worden. Änderungen in diesem Bereich seien überfällig gewesen. Dies hätten auch
die Kostenträger erkannt. Für die Heilmittelerbringer sei es bedauerlich, dass der Wegfall der Grundlohnsummen-
anbindung auf drei Jahre befristet sei. Hier seien mutigere Schritte nötig. Bei den Blankorezepten zeigten die
Modellvorhaben, dass man in die Regelversorgung übergehen könne. Stattdessen sei es erforderlich, endlich Mo-
dellversuche zum Direktzugang zu Heilmittelerbringern aufzulegen. Bei den Hilfsmitteln bleibe leider das Instru-
ment der Ausschreibungen und die Ursache der Missstände bestehen. Zudem lehne man die Ausnahme der Not-
ärztinnen und Notärzte aus der Sozialversicherungspflicht ab. Man dürfe Angebot und Nachfrage der dringend
benötigten Fachkräfte nicht über das Beitragssystem der Sozialversicherung regeln.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war der Auffassung, dass das Gesetz einige Verwerfungen, die es
durch die Einführung des Vergabeverfahrens für Hilfsmittel durch die letzte Große Koalition gegeben habe, auf-
fange, indem künftig nicht für den gesamten Hilfsmittelbereich Ausschreibungen erforderlich seien. Die längst
überfällige Anpassung des Hilfsmittelverzeichnisses müsse nun aber zügig erfolgen. Nach wie vor müsse die
Versorgung von Menschen mit Behinderung mit Heil- und Hilfsmitteln verbessert werden. Dass die Blankover-
ordnung nicht in die Regelversorgung übernommen werde sei bedauerlich. Auch die Regelung zur Beitragsbe-
messung für Notärzte im Rettungsdienst sei nicht überzeugend. Da die Heilmittelerbringer in Zukunft immer
wichtiger würden, sei eine valide Datengrundlage dringend notwendig. Nur so könne das künftige Versorgungs-
geschehen richtig beurteilt und eingeschätzt werden. Eine Forderung der Fraktion sei, den Morbi-RSA erneut zu
evaluieren und auf Basis dieser Erkenntnisse zu reformieren, um einen wirklich fairen Wettbewerb der Kassen zu
ermöglichen.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksache 18/10186 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Än-
derungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 0a

Zu Buchstabe a (§ 5 SGB V – Krankengeldanspruch zwischen Ende Beschäftigung und ALG-Bezug)

Mit der gesetzlichen Änderung wird eine Versorgungslücke beim Krankengeld zwischen dem Ende des Beschäf-
tigungsverhältnisses und dem Bezug von Arbeitslosengeld geschlossen, die in bestimmten Fallkonstellationen
auftritt, wenn im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer
Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches – SGB III) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III) ruht
und während des ersten Monats dieser Ruhenszeit Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Mit dem Vorziehen des Beginns der Versicherungspflicht wird erreicht, dass künftig grundsätzlich bereits ab dem
ersten Tag einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung und damit auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Diese Versicherungspflicht beginnt frühestens
mit dem Tag, an dem Arbeitslosengeld allein aufgrund des Ruhens wegen einer Sperrzeit oder einer Urlaubsab-
geltung nicht bezogen wird und somit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Antrag auf Arbeitslosen-
geld vorliegen.

Die Rechtsänderung führt zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen im Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit.

Die Aufzählung des Unterhaltsgeldes als vormalige Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung ist durch die Über-
führung zum 1. Januar 2005 in das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 136 Absatz 1 Nummer 2
SGB III) entbehrlich.

Drucksache 18/11205 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (§ 5 SGB V – Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Krankenversicherung der Rentner)

Personen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR),
wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens
9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums (Vorversicherungszeit) selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung (GKV) oder familienversichert waren.

Dies kann zur Folge haben, dass wegen der Betreuung von Kindern diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird,
weil der betreuende Elternteil in dieser Zeit nicht gesetzlich krankenversichert war. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Ehe- oder Lebenspartner des betreuenden Elternteils nicht Mitglied der GKV ist, weil er/sie z. B. Be-
amter/Beamtin ist und damit über seinen/ihren Beihilfeanspruch und eine ergänzende private Krankenversiche-
rung abgesichert ist und deshalb eine beitragsfreie Familienversicherung für den betreuenden Elternteil ausge-
schlossen ist. Es besteht für den betreuenden Elternteil bei vorheriger Versicherung in der GKV dann nur die
Möglichkeit, die Versicherung in der GKV im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortzusetzen und darüber
auch anrechenbare Zeiten für die KVdR zu erhalten. Für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV sind eigene
Beiträge zu entrichten. Dies kann Mütter oder Väter benachteiligen, die ihre Beschäftigung für die Kindererzie-
hung zeitweise unterbrechen und nicht die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung haben.

Mit der gesetzlichen Regelung werden pauschal drei Jahre für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit der KVdR
angerechnet. Kinder im Sinne der Vorschrift sind leibliche Kinder und ihnen gleichgestellte Adoptivkinder
(§ 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Eine Anrechnung erfolgt auch bei Stiefkindern sowie bei Pflegekindern
im Sinne von § 56 Absatz 2 Nummer 2. Zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen ist die Anrechnung auf
die direkt nachfolgende Generation von Kindern begrenzt.

Zu Nummer 0b (§ 24i SGB V – Krankengeldanspruch zwischen Ende Beschäftigung und ALG-Bezug)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum geänderten § 5 Absatz 1 Nummer 2.

Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) wurde mit Wirkung vom 23.
Juli 2015 der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ausdrücklich auch auf diejenigen Frauen erstreckt, die zu Beginn
der Mutterschutzfrist allein deshalb keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, weil ihr Anspruch auf Arbeits-
losengeld nach § 157 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung oder nach § 159 SGB III wegen einer Sperrzeit ruht
und daher eine Mitgliedschaft mit einem Krankengeldanspruch nicht begründet werden kann (§ 24i Absatz 1
Satz 2 Nummer 2).

Mit der Änderung des § 5 Absatz 1 Nummer 2 besteht für diese Frauen nun eine Pflichtversicherung, die einen
Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Damit besteht nach § 24i Absatz 1 Satz 1 auch der Anspruch auf Mutter-
schaftsgeld, so dass die Regelung des § 24i Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 obsolet ist. Infolge dessen ist § 24i Ab-
satz 1 Satz 2 mit dem Inhalt der verbleibenden Regelung des bisherigen § 24i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 neu zu
fassen.

Zu Nummer 1 (§ 31 SGB V – Klarstellung bzgl. Aufsaugen von Körperflüssigkeiten sowie technische Anpas-
sung wegen vorgesehener Änderungen im AMVSG)

Es wird klargestellt, dass sich die Hauptwirkung des Aufsaugens auf Körperflüssigkeiten oberflächengeschädigter
Körperteile bezieht. Inkontinenzartikel fallen nicht unter die Verbandmitteldefinition.

Zu Nummer 2 (§ 33 SGB V – Anspruch auf qualitätsgesicherte Hilfsmittelversorgung; Anspruch auf Sehhilfen;
Klarstellung zur Beauftragung externer Hilfsmittelberater)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung stellt klar, dass Versicherte einen Anspruch auf Hilfsmittel haben, die mindestens die im Hilfs-
mittelverzeichnis festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen. Dies gilt
auch für Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, sich aber hinsichtlich ihrer Funktion bzw.
medizinischen Zweckbestimmung grundsätzlich einer Produktart des Hilfsmittelverzeichnisses zuordnen lassen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/11205

Sind Hilfsmittel nicht vom Hilfsmittelverzeichnis erfasst, greift die Regelung dagegen nicht. Damit ist sicherge-
stellt, dass der Leistungsanspruch auf Hilfsmittel wie bisher auch Hilfsmittel umfasst, die keiner im Hilfsmittel-
verzeichnis bereits definierten Produktart zugeordnet werden können.

Zu Doppelbuchstabe bb

Entspricht dem bisherigen Gesetzestext.

Zu Buchstabe b

Unter Beibehaltung des grundsätzlichen Leistungsausschlusses bezüglich der Versorgung mit Sehhilfen für Ver-
sicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird die Ausnahmeklausel erweitert. Die bisherige Ausnahme-
klausel, die ausschließlich auf die Sehbeeinträchtigung mit bestmöglicher Korrektur abstellt, hat den anspruchs-
berechtigten Personenkreis über das vom Gesetzgeber beabsichtigte Maß hinaus eingeschränkt. Darauf hat die
aktuelle Rechtsprechung hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, Az. B 3 KR 21/15 R).

Die Nummer 1 des § 33 Absatz 2 Satz 2 beinhaltet den Anspruch auf Sehhilfen, wenn bei bestmöglicher Brillen-
korrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 (Visus < 0,3) nach ICD 10-GM 2017
gegeben ist.

Die Nummer 2 erweitert den Anspruch auf Sehhilfen auch auf Versicherte, die schwere Sehbeeinträchtigungen
aufweisen, aber mit häufig kostenaufwändigen Brillengläsern oder Kontaktgläsern einen Visus von 0,3 oder höher
erreichen und deshalb nach der bisherigen Fassung des Gesetzes nicht anspruchsberechtigt sind.

Der zweite Halbsatz des § 33 Absatz 2 Satzes 2 entspricht der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung zum
Anspruch auf therapeutische Sehhilfen, der unverändert bleibt.

Zu Buchstabe c

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Krankenkassen ausschließlich den Medizinischen Dienst damit
beauftragen können, ein beantragtes Hilfsmittel auf seine Erforderlichkeit zu prüfen, soweit die Krankenkassen
diese Prüfung nicht mit eigenen weisungsgebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vornehmen können. Da-
bei umfasst die Prüfung neben der medizinischen Notwendigkeit auch die technische Eignung und Wirtschaft-
lichkeit des Hilfsmittels. Soweit in Einzelfällen die Hinzuziehung externer Expertise erforderlich ist, kann diese
durch den Medizinischen Dienst gemäß § 279 Absatz 5 erfolgen. Hingegen ist die Beauftragung sogenannter ex-
terner Hilfsmittelberater durch die Krankenkassen nicht zulässig.

Zu Buchstabe d

Durch die Einfügung der Buchstaben b und c wird der bisherige Buchstabe b zum Buchstaben d.

Zu Nummer 2a (§ 36 SGB V – Anpassung des Stellungnahmerechts bei der Festsetzung der Festbeträge für
Hilfsmittel)

Die Berechtigung zur Stellungnahme vor Entscheidungen im Hilfsmittelbereich ist grundsätzlich auf die maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene beschränkt. Die Eingrenzung dient der Praktikabilität der Rege-
lung.

Zu Nummer 3 (§ 37 SGB V – Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden unter Berücksichti-
gung bestehender Therapieangebote)

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei dem Beschluss der Richtlinien zur Versorgung von chronischen und
schwer heilenden Wunden die bereits existierende Breite des vorhandenen Therapieangebots berücksichtigen.
Damit soll eine Versorgung der Patientinnen und Patienten durch etablierte und bewährte Methoden weiterhin
sichergestellt werden.

Zu Nummer 4 (§ 64d SGB V – Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung)

Zu Absatz 1

Können sich die beteiligten Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht über die gemeinsame
und einheitliche Aufgabenwahrnehmung verständigen, kommt der Konfliktlösungsmechanismus nach § 211a zur

Drucksache 18/11205 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anwendung. Dieser sieht eine Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip durch je einen Vertreter jeder Kas-
senart vor. Dafür werden die Stimmen mit der landesweiten Anzahl der Versicherten nach der Statistik KM6
gewichtet.

Zu Absatz 4

Grundsätzlich sind Heilmittel unabhängig von der ursächlichen Grunderkrankung als medizinisch notwendige
Dienstleistungen zur Behandlung bestimmter krankheitsbedingter Schädigungen oder Funktionsstörungen nach
der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verordnungsfähig. Krankenkassen kön-
nen in Fällen, in denen eine solche Beschränkung auf eine Grunderkrankung ausnahmsweise vorgesehen ist (ins-
besondere die podologische Therapie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes melli-
tus), diese Heilmittel im Rahmen von Modellvorhaben auch für andere Grunderkrankungen mit ebenso behand-
lungsbedürftigen krankhaften Schädigungen oder Funktionsstörungen erstatten (insbesondere podologische Maß-
nahmen, z. B. auch bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, des Nervensystems oder bei sonstigen
Erkrankungen, wenn Patientinnen und Patienten ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der
Füße wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würden). Für die Modellvorhaben gelten die all-
gemeinen Regeln für sog. Leistungsmodelle nach § 63 Absatz 2. Danach können Krankenkassen Modellvorhaben
nach dem geltenden Recht zu Leistungen der Krankenbehandlung durchführen, die nach den Vorschriften des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen (noch) keine erstattungsfähi-
gen Leistungen sind. Dies gilt generell auch für Heilmittel und wird durch die Ergänzungen in § 64d mit dem
neuen Absatz 4 für die dort gesondert aufgeführten Fälle klargestellt. Die wissenschaftliche Auswertung dieser
Modellvorhaben nach § 65 kann Grundlage zur Fortentwicklung der Regelversorgung durch die Heilmittel-Richt-
linie des G-BA sein. Die Durchführung solcher Modellvorhaben ist jedoch keine Voraussetzung für eine Weiter-
entwicklung der Heilmittel-Richtlinie, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eine entspre-
chende Ergänzung der Richtlinie angezeigt ist. Zudem bleibt die Möglichkeit des G-BA unberührt, nach § 139d
selbst die Erprobung eines neuen Heilmittels bzw. der Anwendung eines Heilmittels bei neuen Indikationen zu
initiieren oder sich an einer solchen Erprobung zu beteiligen, um die erforderlichen Erkenntnisse für eine umfas-
sende Bewertung des Nutzens des Heilmittels zu gewinnen.

Zu Nummer 4a (§ 66 SGB V – Informationsübermittlung an Krankenkassen zur Unterstützung der Versicherten
bei Behandlungsfehlern)

Die Art der Unterstützungsleistungen der Krankenkassen für ihre Versicherten bei Behandlungsfehlervorwürfen
ist bisher gesetzlich nicht näher geregelt. Dies hat auch dazu geführt, dass Unsicherheiten im Hinblick auf den
Umfang der Datenerhebungsbefugnis der Krankenkassen nach § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 für die Unter-
stützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern bestehen, wie z. B. im Hinblick auf die Anforderung medizi-
nischer Behandlungsunterlagen bei den Leistungserbringern durch die Krankenkassen mit Einwilligungs- sowie
Schweigepflichtsentbindungserklärungen der Versicherten. Diese Unsicherheiten werden durch eine gesetzliche
Klarstellung der möglichen Art der Unterstützungsleistungen der Krankenkassen ausgeräumt. Diese Klarstellung
greift die von den Krankenkassen je nach den Erfordernissen des Einzelfalls bereits praktizierten Unterstützungs-
leistungen auf.

Die Unterstützung der Krankenkassen nach § 66 umfasst zwar keine umfassenden Hilfeleistungen bis hin zur
Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung durch die Krankenkassen. Den Versicherten sollen jedoch Leistun-
gen gewährt werden, durch die ihnen die Beweisführung bei vermuteten Behandlungsfehlern erleichtert wird
(LSG Hessen 4. Mai 2015, Az. L 1 KR 381/13). Vor diesem Hintergrund können zu den Unterstützungsleistungen
der Krankenkassen je nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere eine sachlich und rechtliche Prüfung
der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Ver-
sicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedi-
zinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschlie-
ßende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen unter Einbeziehung des Ergebnisses einer gegebenenfalls
erfolgten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst gehören.

Eine sachlich rechtliche Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plau-
sibilität trägt dazu bei, dass den Versicherten eine Bewertung des Behandlungsfehlervorwurfes auf Basis mög-
lichst aller relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Darüber hinaus kann eine sich ggf. an-
schließende Beauftragung des Medizinischen Dienstes durch die Krankenkasse nach § 275 Absatz 3 Nummer 4

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/11205

aufgrund einer solchen Prüfung mit einer präziseren Fragestellung erfolgen, was die Qualität und Verwertbarkeit
der Begutachtungsergebnisse erhöht.

Angesichts einer bestehenden Hemmschwelle eines Teils der Versicherten, im Zusammenhang mit Behandlungs-
fehlervorwürfen medizinische Behandlungsunterlagen bei den jeweiligen Leistungserbringern selbst anzufordern,
stellt die Möglichkeit der Anforderung solcher Unterlagen durch die Krankenkassen mit entsprechenden Einwil-
ligungs- und Schweigepflichtsentbindungserklärungen der Versicherten eine Entlastung für die betroffenen Ver-
sicherten dar.

Mit der Bereitstellung einer abschließenden Gesamtbewertung unter Einbeziehung aller vorliegenden Unterlagen
sowie des Ergebnisses einer gegebenenfalls erfolgten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst können den
Versicherten die für eine Rechtsverfolgung wichtigen Informationen zugänglich gemacht werden.

Soweit personenbezogene Daten für die Durchführung der o. g. Unterstützungsleistungen erforderlich sind, dürfen
die Krankenkassen diese Daten nach § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erheben.

Zu Nummer 4b (§ 71 SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Datengrund-
lagen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Nach § 140a Absatz 1 Satz 3 gelten Verträge nach den früheren §§ 73a, 73c und 140a a. F. fort. Dieser Bestands-
schutz ist allerdings für Verträge nicht gerechtfertigt, deren Zweck darin besteht, über zusätzliche Vergütungen
darauf hinzuwirken, Diagnosen zu optimieren, um Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen.
Solche Verträge erfüllen weder die gesetzlichen Voraussetzungen des alten Rechts noch die des geltenden § 140a.
Nach § 140a Absatz 1 können die Krankenkassen Verträge über eine besondere Versorgung der Versicherten
abschließen. Die Vereinbarung einer Honorierung eines Leistungserbringers allein für ein bestimmtes Abrech-
nungs- oder Kodierverhalten ohne die Vereinbarung konkreter Versorgungsleistungen zu Gunsten des Versicher-
ten erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen. Ein Vertrag nach § 140a Absatz 1 setzt zudem voraus, dass der
Versicherte eine Teilnahmeerklärung und nach vorheriger Information über die erforderlichen Datenverwendun-
gen auch eine datenschutzrechtliche Einwilligung schriftlich erteilt. Da sowohl nach neuem als auch nach altem
Recht derartige Verträge, die die Aufzeichnung und Übermittlung von Diagnosen zum Gegenstand haben, rechts-
widrig und damit unzulässig sind, wird klargestellt, dass für Alt- und Neuverträge die gleichen aufsichtsrechtli-
chen Mittel zur Beseitigung von Rechtsverstößen und zur Vertragsbeendigung nach § 71 Absatz 6 gelten. Die
zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Vertragsparteien haben alle erforderlichen Maßnahmen zur un-
verzüglichen Beendigung rechtswidriger Vertragsgestaltungen – bis hin zur außerordentlichen Kündigung des
Vertrages – zu ergreifen. Zudem wird mit der Regelung ein weiterer Ansatzpunkt zur Manipulation von Diagno-
sekodierungen ausgeschlossen, soweit über die Praxissoftware das Kodierverhalten beeinflusst werden soll.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a (§ 73 SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Datengrundla-
gen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Die Regelung stellt klar, dass neben dem Verbot von Zuweisungen von Versicherten gegen Entgelt auch ein
vertragsärztliches Fehlverhalten gegeben ist, wenn Vertragsärztinnen und Vertragsärzte allein für die Vergabe
und Dokumentation von Diagnosen eine zusätzliche Vergütung (ergänzend zur regulären Vergütung) oder sons-
tige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren lassen oder selbst versprechen oder gewähren.
Das ärztliche Handeln ist am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen Ärztinnen
und Ärzte nicht eigene wirtschaftliche Interessen oder das Interesse Dritter über dieses Wohl stellen. Die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen haben diesen Tatbestand bei der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen entsprechend
ihrer Satzungsbestimmungen gemäß § 81 Absatz 5 zu berücksichtigen.

Zu Buchstabe b (§ 73 SGB V – Klarstellung bzgl. Aufsaugen von Körperflüssigkeiten sowie technische Anpassung
wegen vorgesehener Änderungen im AMVSG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung vor dem Hintergrund eines weiteren Gesetzgebungsvorhabens
(GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz, Drucksache 18/10208), das ebenfalls in § 73 Änderungen vor-
nimmt, die zeitlich früher in Kraft treten sollen.

Zu Nummer 5a (§ 73b SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Datengrund-
lagen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Drucksache 18/11205 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Parallelregelung zum neuen § 83 Satz 4. Auch in Verträgen über die hausarztzentrierte Versorgung sind Verein-
barungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen unzulässig.

Zu Nummer 5b (§ 83 SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Datengrund-
lagen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben sich im Oktober 2016 einen Überblick über sogenannte
Betreuungsstrukturverträge verschafft, deren Hauptzweck darin bestehen kann, über zusätzliche Vergütungen da-
rauf hinzuwirken, Diagnosen zu optimieren, um Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen. In der
Vertragspraxis wurden solche Verträge auch als Gesamtverträge oder als Anlagen zum Gesamtvertrag vereinbart.
Klargestellt wird, dass kassen- oder kassenartenindividuelle Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für
Diagnosen (Betreuungsstrukturverträge) nicht im Rahmen von Gesamtverträgen fortgeführt oder neu vereinbart
werden können. Die Vergütungen vertragsärztlicher Leistungen durch die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen werden durch Gesamtverträge geregelt (§ 82 Absatz 2
Satz 1). Diese Vergütungen sind von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zu vereinbaren (§ 87a Absatz 1 bis 3). Die Aufsichtsbe-
fugnisse in entsprechender Anwendung des § 71 Absatz 6 finden ausschließlich gegenüber den kassenseitigen
Vertragspartnern nach § 83 Anwendung. Sie finden hingegen keine Anwendung gegenüber der jeweiligen Kas-
senärztlichen Vereinigung, die Vertragspartnerin des Gesamtvertrages nach § 83 SGB V ist. Damit wird die Sys-
tematik des § 71 Absatz 6 gewahrt, nach der aufsichtsrechtliche Befugnisse sich nicht auf die jeweiligen Vertrags-
partner der Krankenkassen erstrecken (vergleiche hierzu bereits Begründung zum GKV-Versorgungsstärkungs-
gesetz, Drucksache 18/4095, S. 84).

Klargestellt wird auch, dass die Neuregelung nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung gilt, da die Verpflich-
tung zur Aufzeichnung und Übermittlung von Diagnosen bei ärztlicher Behandlung nach § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 nur für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen und nicht
bei zahnärztlicher Behandlung besteht.

Zu Nummer 6a (§ 117 SGB V – Leistungsumfang der Hochschulambulanzen als Erlaubnis mit Verbotsvorbe-
halt)

Vor dem Hintergrund, dass aus der historischen Entwicklung heraus (Ermächtigung durch die Zulassungsaus-
schüsse zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) die Hochschulambulanzen dem vertragsärztlichen
Bereich zugeordnet werden, gilt dort im Grundsatz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 Absatz 1. Da-
nach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht
werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss ihren diagnostischen oder therapeutischen Nutzen sowie ihre
medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen
erbrachten Methoden – ausdrücklich anerkannt hat.

Im Zuge der Erweiterung des § 117 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211), durch die Hochschulambulanzen nunmehr auch zur ambulanten Behandlung von Personen, die
wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hoch-
schulambulanz bedürfen, ermächtigt sind, ist – vergleichbar zur Regelung in der ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung (ASV) nach § 116b Absatz 1 Satz 3 – die Einführung einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt auch für
die von den Hochschulambulanzen angewandten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sachgerecht. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu den Hochschulambulanzen in der Regel eine Überweisung
eines Facharztes voraussetzt und die Patientinnen und Patienten wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Er-
krankung einer Untersuchung oder Behandlung durch eine Hochschulambulanz bedürfen. Vergleichbar zu den an
der ASV teilnehmenden Ambulanzen ist die Leistungserbringung auch bei den Hochschulambulanzen geprägt
von hoher Spezialisierung, Interdisziplinarität und Kooperation. Insofern ist die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
eine folgerichtige Weiterentwicklung für die Versorgung durch die Hochschulambulanzen.

Entsprechend der geltenden Vorgaben für die stationäre Versorgung in § 137c Absatz 3 soll auch für die ambu-
lante Behandlung in Hochschulambulanzen gelten, dass Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen
der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat, angewandt
werden dürfen, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung
nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert ist. Die Notwendigkeit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/11205

einer Aufnahme ins Krankenhaus, die nach § 39 Absatz 1 Satz 2 Voraussetzung für einen Anspruch auf Kranken-
hausbehandlung ist, gilt demgegenüber nicht für die ambulante Behandlung in einer Hochschulambulanz.

Zu Nummer 6b (§ 120 SGB V – Bundesweite Geltungsanordnung der Vergütung; Frist für Vergütungsverein-
barungen und Schiedsregelung)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung sieht vor, dass die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken vereinbarte Höhe der Vergütung für die Leistungen
der einzelnen Hochschulambulanz auch für alle übrigen gesetzlichen Krankenkassen im Inland gilt, wenn deren
Versicherte in der entsprechenden Hochschulambulanz behandelt werden. Die Höhe der Vergütung gilt nicht für
die Vergütung der Leistungen anderer Hochschulambulanzen. Mit der Regelung wird eine Forderung des Bun-
desrates aufgegriffen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit dieser Regelung wird eine redaktionelle Korrektur vorgenommen und eine Frist für die gesetzlich vorgese-
hene Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Grundsätze nach § 120 Absatz 3 Satz 4 durch Anpassung der
Vereinbarungen zur Vergütung von Hochschulambulanzen erstmals bis zum 1. Juli 2017 gesetzt. Damit soll eine
zeitnahe Anpassung der Vergütung der Hochschulambulanzen erreicht werden. Die Grundsätze wurden durch die
Bundesschiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes am 9. Dezember 2016 als Hochschulam-
bulanz-Struktur-Vereinbarung (HSA-SV) festgesetzt. Zudem erfolgt eine dynamische Fristvorgabe zur Berück-
sichtigung von Änderungen der HSA-SV bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen jeweils
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten einer weiterentwickelten HSA-SV. Nach § 6 der HSA-SV soll
die HSA-SV nach dem Vorliegen von Daten aus zwölf Abrechnungsquartalen ab Beginn der elektronischen Über-
mittlung der Informationen weiterentwickelt werden.

Gemäß § 120 Absatz 2 Satz 3 muss die vereinbarte Vergütung die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulanzen
bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Durch das GKV-VSG wurde auf die bisherige Vorgabe ver-
zichtet, wonach bei der vereinbarten Vergütung der Leistungen eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare
Leistungen erfolgen soll. Einer notwendigen Anpassung der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen
an die HSA-SV steht der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht entgegen. Die Anpassung der Vergütungsver-
einbarungen der Leistungen einer Hochschulambulanz bestimmt sich vielmehr vor dem Hintergrund des Grund-
satzes der Beitragssatzstabilität nach der gemessen am Leistungsspektrum wirtschaftlichen Betriebsführung der
Hochschulambulanzen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, B
6 KA 20/14 R, zur Festsetzung der Vergütung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch die
Schiedsstelle). In Analogie zu den Entscheidungsgründen dieses Urteils schließt der Grundsatz der Beitragssatz-
stabilität die Geltendmachung höherer Kosten durch eine Hochschulambulanz aufgrund ihres spezifischen Leis-
tungsspektrums oder ihrer besonderen Kostenstruktur nicht aus, auch wenn dies im Einzelfall zu einer die maß-
gebliche Veränderungsrate übersteigenden Erhöhung der Vergütung führt. Wird festgestellt, dass nur mit einer
bestimmten Höhe der Vergütung die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulanz bei wirtschaftlicher Betriebsfüh-
rung zu gewährleisten ist, liegt ein Fall des § 71 Absatz 1 Satz 1 vor, da die notwendige medizinische Versorgung
auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven anders nicht zu gewährleisten ist.

Da zu Zwecken der Dokumentation nach Maßgabe der HSA-SV (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 HSA-SV) eine Arzt-
nummer nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht verlangt werden kann, ist die Anwendung der Arzt- oder
Zahnarztnummer auch kein Regelungsgegenstand der Anpassung der Vergütungsvereinbarungen der Hochschul-
ambulanzen nach Absatz 2 Satz 4 zur Berücksichtigung der HSA-SV. Bei der Anpassung der Vereinbarungen
nach Absatz 2 Satz 2 ist jedoch nach § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 5 HSA-SV zu gewährleisten, dass die Kennzeichnung
des Behandlungsfalls eine eindeutige Identifikation des Standortes und der Fachabteilung der HSA (sofern zuzu-
ordnen) ermöglicht. Dabei ist die Betriebsstättennummer zu verwenden. Das Nähere hierzu regeln die Vereinba-
rungspartner nach Absatz 2 Satz 2.

Zu Buchstabe b

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass auch die durch die vorgesehene Änderung in § 120 Absatz 2 Satz 4
mit Frist versehene Anpassung der Vergütungsvereinbarungen der Leistungen der Hochschulambulanzen unter

Drucksache 18/11205 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Grundsätze nach § 120 Absatz 3 Satz 4 im Wege des Antragsverfah-
rens durch die Schiedsstelle festgesetzt werden kann.

Zu Nummer 7 (§ 124 SGB V – Zulassung von Heilmittelerbringern durch Krankenkassen)

Zu Buchstabe a

Um Umsetzungsschwierigkeiten für die im Gesetzentwurf vorgesehene Kooperationsmöglichkeit für Kranken-
kassen bei Zulassung von Heilmittelerbringern zu vermeiden, wird klargestellt, dass einzelne Landesverbände der
Krankenkassen oder der Verband der Ersatzkassen auch als gemeinsame Zulassungsstelle für die anderen Kran-
kenkassen und deren Landesverbände entscheiden können. Die gemeinsame Zulassungsstelle entscheidet inso-
weit auch hoheitlich durch Verwaltungsakt.

Zu Buchstabe b

Entspricht dem Gesetzentwurf.

Zu Nummer 8 (§ 125 SGB V – Qualitätssicherung der Weiterbildung im Heilmittelbereich; Transparenzvorga-
ben für Vergütungsverhandlungen über Heilmittelleistungen; Beschleunigung der Schiedsverfahren)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrneh-
mung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in den Rah-
menempfehlungen zusätzlich zu den Maßnahmen zur Fortbildung auch Maßnahmen zur Weiterbildung regeln
sollen. Hierdurch wird eine im Bundesgebiet qualitativ gleichwertige Versorgung ermöglicht.

Zu Doppelbuchstabe bb

Um die flächendeckende Versorgung mit Heilmittelleistungen zu gewährleisten und einem Fachkräftemangel im
Heilmittelbereich entgegenzuwirken, ist eine zufriedenstellende Vergütungssituation auch für angestellte Thera-
peutinnen und Therapeuten wichtig. Es muss sichergestellt werden, dass die Heilmittelleistungen von den Kran-
kenkassen angemessen vergütet werden. Zudem ist zu gewährleisten, dass steigende Vergütungen für Heilmittel-
leistungen auch den angestellten Therapeutinnen und Therapeuten zugutekommen.

Mit der Ergänzung der Rahmenempfehlungen soll eine bessere Berücksichtigung von Tariflöhnen und Arbeits-
entgelten bei den Vergütungsverhandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erreicht wer-
den. Die Berücksichtigung von tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen bei den Vergütungsvereinbarungen
nach Absatz 2 setzt dabei ein Mindestmaß an Transparenz und Nachweis voraus, wozu die Ergänzung dient. Um
die Vertragsverhandlungen zu erleichtern, sollen sich die Vertragspartner an einheitlichen Vorgaben zu entspre-
chenden Nachweispflichten orientieren können. Der Nachweis über die Zahlung von Tariflöhnen und die Höhe
von Arbeitsentgelten hat dabei in anonymisierter Form zu erfolgen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Ergänzung wird bestimmt, dass die Einzelheiten der erforderlichen Weiterbildungen in den Verträgen
zwischen den Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder Arbeitsgemeinschaften mit den Leistungsbringern
oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer zu regeln sind. Die in den Rahmen-
empfehlungen nach Absatz 1 geregelten Maßnahmen zur Weiterbildung werden in den Verträgen nach Absatz 2
inhaltlich konkretisiert. Hierdurch wird eine verbindliche bundesweite Anwendung der Vorgaben sichergestellt.

Zu Doppelbuchstabe ff

Um die mit der Änderung beabsichtigte Beschleunigung der Schiedsverfahren im Heilmittelbereich zu erreichen,
entfällt die aufschiebende Wirkung auch für Widersprüche.

Zu Buchstabe c

Durch die Ergänzung wird die bisherige Prüfung und Listung von Weiterbildungsstätten, Weiterbildungsträgern
und Fachlehrern hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungen im Bereich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/11205

der Leistungen der Physiotherapie („besondere Maßnahmen“), die nur von entsprechend weitergebildeten Leis-
tungserbringern durchgeführt und abgerechnet werden dürfen, konkret im Gesetz geregelt. Dies dient dem Ziel
der Qualitätssicherung im Heilmittelbereich, da den Leistungserbringern die geprüften und geeigneten Weiterbil-
dungsträger, Weiterbildungsstätten und Fachlehrer in geeigneter Weise bekannt gegeben werden müssen.

Zu Nummer 9 (§ 126 SGB V – Präqualifizierung im Hilfsmittelbereich)

Zu Absatz 1a

Zu Satz 4

Diese Klarstellung bezieht sich darauf, dass nach der Akkreditierung die Beachtung der Empfehlungen des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 für eine einheitliche Anwendung der An-
forderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgaben und Anpassung
von Hilfsmitteln durch die Präqualifizierungsstellen künftig im Rahmen der Zertifizierungstätigkeiten nach der
DIN EN ISO/IEC 17065 zu erfolgen hat und damit ein Gegenstand der Überwachung durch die nationale Akkre-
ditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 9 und 10 wird.

Die Präqualifizierungsstelle muss mit ihrem Antrag auf Akkreditierung nachweisen, dass sie über ein Verfahren
verfügt, um die insoweit erforderlichen Überwachungsaktivitäten wirksam durchzuführen. Anlässe für Überwa-
chungsaktivitäten und die hinsichtlich der Zertifikate zu ergreifenden Maßnahmen können sich sowohl aus eige-
nen Erkenntnissen der Präqualifizierungsstelle als auch aus Hinweisen Dritter, etwa von Krankenkassen oder
Handwerkskammern ergeben.

Zu Satz 6

Sollte die Akkreditierung der ursprünglich zuständigen Präqualifizierungsstelle (erteilende Stelle) während der
Gültigkeitsdauer des von ihr erteilten Zertifikats erlöschen, sind diese Aufgaben von der Präqualifizierungsstellte
wahrzunehmen, mit der der Leistungserbringer die Fortführung seines Präqualifizierungsverfahrens vereinbart
hat (Stelle nach Absatz 2 Satz 6).

Zu Satz 8

Es wird klargestellt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für die Datenüber-
mittlung nicht nur das Format, sondern auch weitere Kriterien vorgeben kann, wie etwa die Fristen, innerhalb
derer die Daten zu übermitteln sind.

Zu Absatz 2

Zu Satz 6

Für den Fall, dass die Akkreditierung einer Präqualifizierungsstelle erlischt, ist ein Leistungserbringer, dem diese
Stelle ein Zertifikat erteilt hat, verpflichtet eine andere Präqualifizierungsstelle zu wählen, die dann für ihn zu-
ständig ist. Damit wird sichergestellt, dass auch weiterhin eine Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung
eines Zertifikats gemäß Absatz 1a Satz 6 erfolgen kann, soweit dies erforderlich ist.

Zum neuen Satz 11

Damit die nationale Akkreditierungsstelle ihrer Überwachungsaufgabe über die Präqualifizierungsstellen nach-
kommen kann, erhält sie die Befugnis, auf Informationen der Krankenkassen und des GKV-Spitzenverbandes
sowie etwa der Handwerkskammern zurückgreifen zu können. Diese Informationen können sich etwa darauf be-
ziehen, ob die Präqualifizierungsstelle ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Datenlieferung an den GKV-
Spitzenverband nachgekommen ist oder die berufsrechtlichen Vorgaben bei der Prüfung der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 2 beachtet hat.

Zu Nummer 10 (§ 127 SGB V – Umsetzung von Aktualisierungen des Hilfsmittelverzeichnisses in die Verträge
zur Hilfsmittelversorgung; Ausschreibungen mit hohem Dienstleistungsanteil; Stärkung der Qualität bei Hilfs-
mittelausschreibungen; Beratung der Versicherten; Rahmenempfehlungen zur Durchführung und Abrechnung der
Hilfsmittelversorgung)

Drucksache 18/11205 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Satz 1 entspricht dem Gesetzestext. Satz 2 stellt klar, dass die im Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 Absatz 2
festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte Bestandteile der Verträge sind. Die im
Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Qualitätsanforderungen bilden damit für die Produktarten, die vom Hilfsmit-
telverzeichnis erfasst sind, eine Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Ggf. weitergehende individu-
elle Ansprüche der Versicherten werden dadurch nicht begrenzt. Weiter wird klargestellt, dass es sich bei Ände-
rungen der Qualitätsanforderungen, die sich während der Laufzeit der Verträge nach § 127 durch eine Fortschrei-
bung des Hilfsmittelverzeichnisses ergeben, um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse handelt, die die Ver-
tragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt. Den Vertragsparteien wird so ermöglicht, wei-
terentwickelte Qualitätsanforderungen zeitnah in laufenden oder ggf. neu abzuschließenden Verträgen umzuset-
zen. Damit wird der Anspruch der Versicherten auf eine qualitätsgesicherte Versorgung nach § 33 gestärkt. Sind
die Verträge im Wege der Ausschreibung vergeben worden, erfolgt die Vertragsanpassung oder Vertragskündi-
gung gemäß § 69 Absatz 2 Satz 4 in der Regel nach Maßgabe der §§ 132 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen und im Übrigen nach § 59 des Zehnten Buches.

Zu Doppelbuchstabe dd

Für Hilfsmittel mit hohem Dienstleistungsanteil sind wettbewerbliche Ausschreibungen nicht zweckmäßig. Die
Einschränkung, dass dies „in der Regel“ der Fall sei, führt in der Praxis zu Unsicherheiten und unterschiedlichen
Auslegungen, in welchen atypischen Ausnahmefällen von der gesetzlichen Regelentscheidung abgewichen wer-
den kann. Um hier eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen und zu verhindern, dass einzelne Kran-
kenkassen die gesetzliche Regelung mit Verweis auf vermeintliche Ausnahmefälle unterlaufen, wird die Ein-
schränkung gestrichen. Die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen regeln stattdessen einheitlich die Rahmen-
empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundes-
ebene nach Absatz 1a.

Zu Buchstabe b

Um Rechtsunsicherheit über die Frage zu vermeiden, wann eine „erschöpfende“ Leistungsbeschreibung für eine
wettbewerbliche Ausschreibung von Hilfsmitteln vorliegt, die eine gewichtete Zuschlagsentscheidung anhand
von Qualitätsaspekten entbehrlich macht, wird das Verhältnis zwischen Leistungsbeschreibung und Zuschlags-
kriterien mit der Änderung verdeutlicht. Werden bestimmte Qualitätsanforderungen bereits in der Leistungsbe-
schreibung formuliert, gelten sie für alle potentiellen Bieter gleichermaßen als Voraussetzung und die Auswahl
zwischen insoweit gleichen Angeboten erfolgt letztlich anhand anderer Zuschlagskriterien. Angebote von Anbie-
tern, die diese Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, werden von vornherein nicht berücksichtigt. Demgegenüber
ermöglichen Qualitätsaspekte als Zuschlagskriterien eine zusätzliche Abwägungsentscheidung zwischen insoweit
noch unterschiedlichen Angeboten. Erst die Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien über Qualität und
Kosten bestimmt dann die Auswahlentscheidung. Nach vergaberechtlichen Grundsätzen ist allerdings eine dop-
pelte Berücksichtigung der gleichen Qualitätsaspekte gleichzeitig auf Ebene der Leistungsbeschreibung und der
Zuschlagserteilung nicht zulässig. Insoweit hat die ausschreibende Krankenkasse im Voraus festzulegen, wie bzw.
auf welcher Ebene sie die zusätzlichen Qualitätsaspekte berücksichtigt. Die Krankenkassen haben das Ausschrei-
bungsverfahren in jedem Fall so zu gestalten, dass durch Qualitätsaspekte (ob in der Leistungsbeschreibung oder
als Zuschlagskriterium) ein effektiver Wettbewerb um eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgung
tatsächlich erreicht wird. Eine Ausschreibung, bei der lediglich die allgemein verbindlichen Qualitätsanforderun-
gen (z. B. die des Hilfsmittelverzeichnisses) in der Leistungsbeschreibung enthalten sind und bei der der Zuschlag
dann nur nach Preis oder Kosten erfolgt, erfüllt jedenfalls nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Quali-
tätswettbewerb.

Darüber hinaus haben Versorgungsverträge im Wege der Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 eine sowohl wirt-
schaftliche als auch qualitätsgesicherte Versorgung zu gewährleisten. Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung
sollen sich dabei nicht gegenseitig ausschließen, sondern gleichermaßen verwirklicht werden. Insoweit ist es sach-
gerecht, die gesetzliche Gewichtung der Zuschlagskriterien entsprechend anzupassen. Um zu verhindern, dass
sich Ausschreibungen als Preiswettbewerb mit tendenziell sinkender Qualität auswirken können, sind Qualitäts-
aspekte künftig mindestens gleichwertig (zu 50 Prozent) zu berücksichtigen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/11205

Zu Buchstabe c

Die Streichung in Satz 1 erfolgt, weil die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Hilfsmittels den
dafür qualifizierten Vertragsärztinnen und -ärzten vorbehalten ist. Die Änderung in Satz 4 stellt klar, dass die
Versicherten vor dem Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung über die ihnen entstehende Aufzahlung zu infor-
mieren sind.

Zu Buchstabe f

Die Verpflichtung zum Abschluss von Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der
Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln besteht bereits seit dem 1. Januar 2012, an dem
die im GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) vorgesehene Anfügung des
Absatzes 6, der vorliegend geändert werden soll, in Kraft getreten ist. Dennoch haben sich die Parteien bis heute
nicht auf gemeinsame Rahmenempfehlungen verständigen können. Um neue Impulse für die Verhandlungen zu
setzen, wird den Vertragsparteien eine Frist bis zum 31. Dezember 2017 gesetzt. Sollte es bis dahin nicht zu einer
Einigung kommen, ist der Empfehlungsinhalt von einer von den Vertragsparteien gemeinsam zu benennenden
unabhängigen Schiedsperson festzusetzen. Das Schiedsverfahren richtet sich nach den Vorgaben des Absatzes 1a
Satz 2 bis 4.

Zu Nummer 13 (§ 132a SGB V – Anpassung an zwischenzeitliche Änderungen durch das Dritte Pflegestär-
kungsgesetz)

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 132a Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 13 Nummer 4 des Dritten
Pflegestärkungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191).

Zu Buchstabe c

Durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz wird die bislang in der Vorschrift enthaltene Frist zur Vereinbarung von
Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege gestrichen und durch eine
Schiedsregelung in den Absätzen 2 und 3 ersetzt. Dementsprechend besteht auch keine Notwendigkeit mehr für
eine besondere Fristenregelung im Hinblick auf Rahmenempfehlungen, die Anforderungen an die Eignung zur
Versorgung nach § 37 Absatz 7 betreffen.

Zu Nummer 14 (§139 SGB V – Beschleunigung der Anerkennung innovativer Hilfsmittel)

Zu Buchstabe b

Um die Verfahren zur Anerkennung innovativer Hilfsmittel zu beschleunigen, wird mit der Ergänzung in § 139
Absatz 3 geregelt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen inner-
halb von 6 Monaten Auskunft darüber erteilt, ob das Hilfsmittel Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und
Behandlungsmethode ist, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine solche Klärung für erforderlich
hält. Dadurch wird im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis die
Möglichkeit eröffnet, diese Frage in den wenigen zu erwartenden Zweifelsfällen unabhängig von der Antragstel-
lung auf ein Methodenbewertungsverfahren frühzeitig an den Gemeinsamen Bundesausschuss heranzutragen.
Hintergrund für die gesetzliche Änderung ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 2015 (Az.:
B 3 KR 6/14 R). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss frühzeitig in das
Hilfsmittelverfahren einbezogen wird, wenn ein Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs-
und Behandlungsmethode sein kann.

Da nur über die Frage Auskunft zu erteilen ist, ob das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersu-
chungs- und Behandlungsmethode ist und dem Gemeinsamen Bundesausschuss Unterlagen des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen vorzulegen sind, ist der Recherche- und Prüfaufwand für den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss begrenzt, so dass eine Auskunftsfrist von sechs Monaten sachgerecht ist. Wenn sich im Rahmen der
Prüfung herausstellt, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungs-
methode ist und für eine Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis daher eine Anerkennung der neuen Methode nach
§ 135 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, leitet der Gemeinsame Bundesausschuss unmittelbar das Methodenbewer-
tungsverfahren ein, ohne dass es einer Antragstellung nach § 135 bedarf. Damit soll sichergestellt werden, dass

Drucksache 18/11205 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sich das Methodenbewertungsverfahren ohne Verfahrensverzögerungen durch weitere Verfahrensschritte an-
schließt.

Einer automatischen Einleitung des Methodenbewertungsverfahrens bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Her-
steller seinen Antrag auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis innerhalb eines Monats, nachdem ihm das Er-
gebnis der Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses mitgeteilt wurde, zurücknimmt. Das Methodenbewer-
tungsverfahren beginnt unmittelbar nach Ablauf dieser Frist. Eine spätere Rücknahme des Antrags auf Aufnahme
des Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis löst dagegen keinen automatischen Abbruch des Methodenbewertungs-
verfahrens aus. Unabhängig hiervon steht es dem Hersteller im Übrigen frei, beim Gemeinsamen Bundesaus-
schuss nach § 137e Absatz 7 einen Antrag auf Erprobung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode
zu stellen, deren Nutzen zwar noch nicht hinreichend belegt ist, die aber das Potential einer erforderlichen Be-
handlungsalternative bietet.

Das Nähere zum Verfahren einer Auskunftseinholung beim Gemeinsamen Bundesausschuss und zum Ablauf des
Hilfsmittelverfahrens in einem solchen Fall regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der Verfah-
rensordnung nach Absatz 7. Darin kann insbesondere geregelt werden, inwieweit der Hersteller Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse als hoch vertrauliche Unterlagen kennzeichnen kann, unter welchen Voraussetzungen der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Auskunft beim Gemeinsamen Bundesausschuss einholt, wie der
Hersteller über die Einleitung des Auskunftsverfahren informiert wird, wie die Auskunft des Gemeinsamen Bun-
desausschusses dem Hersteller mitgeteilt wird und wie der Gemeinsame Bundesausschuss über die fristgerechte
Rücknahme des Antrags auf Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis informiert wird. Führt die Prüfung des Aus-
kunftsverlangens des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu
dem Ergebnis, dass dem Einsatz des Hilfsmittels keine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu Grunde
liegt, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren über die Aufnahme ins Hilfsmittelverzeich-
nis fortzusetzen.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Entscheidungsfrist von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen kann nicht eingehalten wer-
den, falls die Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 3 für die Entscheidung erforderlich
ist. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss steht nach Absatz 3 Satz 4 ein Zeitraum von sechs Monaten zur Ertei-
lung der Auskunft zur Verfügung. Daher wird der Lauf der 3-Monats-Frist bis zum Vorliegen der Auskunft des
Gemeinsamen Bundesausschusses unterbrochen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Entspricht dem bisherigen Gesetzestext.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1, mit der klargestellt wird, dass der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen in seiner Verfahrensordnung nach Absatz 7 auch das Nähere zum Verfahren einer Auskunfts-
einholung beim Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 zu regeln hat.

Zu Nummer 14a (§ 140a SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Daten-
grundlagen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Parallelregelung zum neuen § 83 Satz 4. Auch in Verträgen über eine besondere Versorgung sind Vereinbarungen
über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen unzulässig.

Zu Nummer 15 (§ 140f SGB V – Patientenvertretung)

Zu Buchstabe b

Bisher fehlen entsprechende Regelungen für die Patientenbeteiligung insbesondere beim Institut für Qualität und
Transparenz (IQTIG) und beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Diese
Lücke wird mit dem Satz, der die Erweiterung des Unterstützungsanspruchs durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss (G-BA) gemäß §140f Absatz 6 für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den genannten Insti-
tutionen beinhaltet, geschlossen. Die weitere Regelung in § 140f Absatz 6 Satz 5 greift bestehende Unterschiede
zwischen Landes- und Bundesebene auf. Die bisher vorgesehenen Ansprüche auf Übernahme von Reisekosten,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/11205

Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall gelten bisher gemäß § 140f Absatz 7 nur auf Landesebene auch für
jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen. Für die Patientenbeteiligung auf Bundesebene
wird ein solcher Anspruch nun ebenfalls für solche Treffen vorgesehen und wegen der höheren Sitzungsfrequenz
nicht auf eine bestimmte Anzahl von Treffen begrenzt. Dabei wird davon ausgegangen, dass Koordinierungs- und
Abstimmungstreffen nur in dem erforderlichen Umfang stattfinden. Nach dem gegenwärtigen Stand finden für
die Patientenbeteiligung im G-BA jährlich zwölf Koordinierungsausschusstreffen und 35 Abstimmungstreffen
für die Beratungen in Unterausschüssen und Arbeitsgruppen statt. Zudem wird auch für die Teilnahme an Fort-
bildungen und Schulungen, die mit Unterstützung des G-BA für die Patientenvertreter organisiert werden, ein
entsprechender Anspruch vorgesehen.

Zu Buchstabe c

Die Streichung des Wortes „jährlich“ korrigiert ein redaktionelles Versehen im Gesetzesentwurf. Die Erhöhung
der Summe von 50 Euro auf 120 Euro ist notwendig, weil die mit der Koordinierung entstehenden Aufwendungen
vom Umfang her mit dem bisher vorgesehenen Betrag nicht abgegolten sind.

Zu Nummer 16a (§ 231 SGB V – Beitragsbemessung Selbständige)

Die Regelung ergänzt die im neuen § 240 Absatz 4a vorgesehenen Regelungen. § 231 Absatz 3 gewährt dem
Mitglied, das Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat, einen Erstattungsanspruch,
wenn es innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, bei-
tragspflichtige Einnahmen nachweist, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Die Erstattung be-
schränkt sich auf den gezahlten Beitragsanteil, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf Grundlage der
tatsächlich erzielten Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen. Dabei sind auch die geltenden Mindestbemes-
sungsgrundlagen anzuwenden.

Durch den Erstattungsanspruch wird sichergestellt, dass das Mitglied auch bei Zahlung der Höchstbeiträge einen
Anspruch auf Beitragserstattungen hat, sofern seine tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen nicht wie ange-
nommen die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 überschritten haben.

Zu Nummer 16b (§ 240 SGB V – Beitragsbemessung Selbständige)

Durch die Neuregelungen in § 240 Absatz 4 und 4a wird sichergestellt, dass das bei freiwillig versicherten Mit-
gliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Arbeitseinkom-
men sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung den tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr erzielten
beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen und Einnahmeschwankungen vollständig berücksichtigt werden. Zu-
künftig ist die Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Finanzbehörde noch
durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar.

Die bisherige Regelung des § 240 Absatz 4 Satz 6 sah vor, dass Änderungen der Beitragsbemessung ausschließ-
lich für die Zukunft wirksam werden, d. h. frühestens ab dem auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheids
folgenden Monat. Nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014, war bislang nur für hauptberuflich
selbständige Existenzgründer und bei Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung eine vorläufige Beitrags-
einstufung vorgesehen.

Die neuen – verwaltungseffizient ausgestalteten – Regelungen sehen vor, dass die von selbständigen Mitgliedern
zu zahlenden, nach dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des
zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig festgesetzt werden. Nach Vorlage des Einkommenssteu-
erbescheids für das Kalenderjahr erfolgen die endgültige Beitragsfestsetzung rückwirkend entsprechend der tat-
sächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen sowie die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die
Zukunft. Gleiches gilt insbesondere auch für die über den Einkommensteuerbescheid nachzuweisenden Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, da auch diese zu den Einnahmen gehören, die typischerweise starken Schwan-
kungen unterworfen sind, und deren Höhe erst nachträglich über den Einkommensteuerbescheid endgültig fest-
gestellt wird.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt wie bisher nach Absatz 1 Satz 1 und 2 die Beitragsbemessung
für freiwillige Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für hauptberuflich
selbständig Erwerbstätige kann dazu z. B. die Beitragsbemessung bei Vorliegen einer unverhältnismäßigen Be-

Drucksache 18/11205 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

lastung gehören. Auch die Regelung, wonach bei Nichtvorlage von Nachweisen über die beitragspflichtigen Ein-
nahmen für alle freiwillig versicherten Mitglieder der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
nach § 223 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag gilt, bleibt bestehen.

Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit einer nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegebenen Wahlerklä-
rung bei Arbeitsunfähigkeit zu berechnende Krankengeld ergeben sich durch die Neuregelungen keine Änderun-
gen. Für die Berechnung des Krankengeldes für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Absatz 4
Satz 2 als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Bei-
tragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Damit ist das Regelentgelt, das zuletzt vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit für die Krankengeldberechnung maßgeblich war, unabhängig von Beitragsnachberechnungen
nach dem neuen § 240 Absatz 4a Satz 3 endgültig festzustellen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Versicherte
typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krankengeld angewiesen ist und die Bewilligung
zeitnah zum Ausfall des zu ersetzenden Einkommens erfolgen muss. Dem wird Rechnung getragen, wenn als
Regelentgelt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung auf die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeb-
lich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungs-
verhältnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel ermit-
telt werden können. Dies trägt der Funktion des Krankengeldes Rechnung, den Entgeltersatz bei vorübergehen-
dem Verlust der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 5 stellt klar, dass Absatz 4a auch im Falle der Beitragsfestsetzung aufgrund der nach den Sätzen 3
und 4 in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom
27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014 geregelten Härtefallregelung für hauptberuflich Selb-
ständige Anwendung findet. Hauptberuflich Selbständige können somit nach dem neuen Satz 5 die Absenkung
der Mindestbemessungsgrundlage auf den sechzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße nicht nur für die Zu-
kunft, sondern auch im Rahmen der endgültigen Beitragsberechnung nach Absatz 4a Satz 3 rückwirkend für das
jeweilige Kalenderjahr durch Vorlage entsprechender Nachweise veranlassen.

Zu Absatz 4a

Absatz 4a regelt das neue System der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Selbständige in der gesetzli-
chen Krankenversicherung.

Zu Satz 1 und 2

Erzielt das Mitglied allein oder neben anderen beitragspflichtigen Einnahmen Arbeitseinkommen, erfolgt die
Festsetzung der Beiträge zunächst vorläufig. Die Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung erstreckt sich insbesondere
auf das Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Satz 5). Die vorläufigen Beiträge
werden auf Grundlage des zuletzt ausgestellten Einkommensteuerbescheids festgesetzt, sofern eine Veranlagung
zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist.

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen
voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt.

Reicht das Mitglied Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht ein, werden die vorläufigen Beiträge von
freiwillig versicherten selbständig erwerbstätigen Mitgliedern für die Zukunft entsprechend Absatz 1 Satz 2,
zweiter Halbsatz auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Dies stellt sicher, dass den Kranken-
kassen unverändert ein Sanktionierungsinstrument zur Verfügung steht, sofern das Mitglied seinen Mitwirkungs-
pflichten nach § 206 nicht nachkommt. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung sind die Beiträge entsprechend
der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen, so dass es möglicherweise zu Erstattungen
kommt.

Zu Satz 3

Mit Vorlage des Einkommensteuerbescheids sind die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Ein-
kommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festzusetzen. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung sind diese
Beiträge entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen, so dass es möglich-
erweise zu Erstattungen oder Nacherhebungen von Beiträgen kommen kann. Zugleich sind die vorläufigen Bei-
träge für die Zukunft auf Grundlage des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheides neu festzusetzen. Auf

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/11205

diese Weise wird der Verwaltungsaufwand für die Krankenkassen möglichst gering gehalten, da die ermittelte
Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen auf Grundlage des eingereichten Einkommensteuerbescheides sowohl
für die rückwirkende endgültige Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid
die tatsächlichen Einkünfte nachweist, als auch für die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Zukunft maßgebend
ist.

Zu Satz 4

Hinsichtlich der endgültigen Beitragsfestsetzung wird geregelt, dass die Beiträge selbständig erwerbstätiger Mit-
glieder für das jeweilige Kalenderjahr endgültig auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden,
wenn das Mitglied seine tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des jeweiligen Kalenderjahres nachweist. Die endgültige Beitragsberechnung auf Grundlage der Beitragsbemes-
sungsgrenze ist ausschließlich für das Kalenderjahr vorzunehmen, für das die Nachweise nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf eingereicht wurden. Die vorläufige Beitragsberechnung für die darauffolgenden Kalender-
jahre bleibt solange bestehen, bis auch für diese Jahre die Dreijahresfrist abgelaufen ist.

Zu Satz 5

Das neu eingeführte Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung für Beiträge aus dem Arbeitseinkommen wird
auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung übertragen, weil insbesondere auch diese Einnahmen nach-
träglich über den aktuellen Einkommensteuerbescheid nachzuweisen sind. Dies gilt im Übrigen unabhängig da-
von, ob das freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte selbständige Mitglied daneben ein
beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt.

Zu Satz 6

Die Beiträge für Mitglieder, deren zuletzt erlassener Einkommensteuerbescheid Einkünfte oberhalb der Beitrags-
bemessungsgrenze ausweist oder die erklären, dass sie über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
verfügen, werden auch für die Zukunft auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze endgültig berechnet.

Dies dient der Vermeidung unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwands: Für Mitglieder, die bereits für ein ge-
samtes Kalenderjahr Höchstbeiträge geleistet haben und die diese auch weiterhin zu zahlen haben oder zahlen
wollen, muss – wie bisher – kein weiterer Beitragsbescheid mit der endgültigen aber unveränderten Beitragshöhe
erlassen werden. Zugleich werden unnötige Prüfungen weiterer Einkommenssteuerbescheide entbehrlich.

Für den Fall, dass dennoch Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Mitglieds eintreten, die zu niedri-
geren Beiträgen geführt hätten, steht ihm nach § 231 Absatz 3 ein Erstattungsanspruch für den Fall des Nachwei-
ses niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen zu. Das Mitglied wird dadurch Mitgliedern mit Einkünften unter-
halb der Beitragsbemessungsgrenze gleichgestellt.

Zu Nummer 16c (§ 243 SGB V – Beitragsbemessung Selbständige)

Es handelt sich um eine in Bezug auf die geänderte Absatznummerierung in § 240 angepasste Verweisungsrege-
lung.

Zu Nummer 16d (§ 268 SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Daten-
grundlagen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Für Zwecke der Auswertung und Analyse des Risikostrukturausgleichs und seiner Datengrundlagen sind eine
regionale Zuordnung der Versicherten und damit die Erhebung des amtlichen Gemeindeschlüssels des Wohnorts
durch die Krankenkassen notwendig. Auf Grundlage dieser Daten können wissenschaftliche Untersuchungen zum
Risikostrukturausgleich im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Bundesversicherungsamts
(BVA) erfolgen.

Auch für die Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich (§ 273) ist die regionale Zuordnung
der Versicherten erforderlich. Das BVA benötigt für seine Prüfung zur Feststellung von Auffälligkeiten und die
Einzelfallprüfung bei betroffenen Krankenkassen nach § 273 Absatz 2 und 3 eine Regionalkennziffer als zusätz-
liches Analysemerkmal, um bei der Untersuchung der von den Krankenkassen übermittelten Daten auch regionale
Auffälligkeiten feststellen zu können. Dies verbessert zum Beispiel die Möglichkeit, Auffälligkeitsprüfungen im

Drucksache 18/11205 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Hinblick auf die Entwicklung der übermittelten Diagnosekodierungen im Bereich der sog. Selektivverträge durch-
zuführen. Auch regional durchgeführte, unzulässige Nacherfassungen von Diagnosen können so besser erkannt
werden.

Der amtliche Gemeindeschlüssel ist für diese Zielsetzungen als Regionalkennziffer am besten geeignet. Versi-
cherte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, sind bei der Erhebung
nicht zu erfassen, da für diese Versicherten kein amtlicher Gemeindeschlüssel existiert. Für die Erhebung, Verar-
beitung und Übermittlung der Daten gelten die Vorgaben nach § 268 Absatz 3 Satz 7 entsprechend. Damit ist der
Datenschutz für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung dieser personenbezogenen Daten sichergestellt.
Hinsichtlich der technischen Fragen der Erhebung und Übermittlung der Daten bestimmt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen das Nähere im Einvernehmen mit dem BVA in der Bestimmung nach § 267 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und 2; zur Aufwandsverringerung kann dort auch bestimmt werden, dass die Übermittlung der
neu zu erhebenden Daten gemeinsam mit den Daten zur Durchführung des RSA erfolgen soll. Die Erhebungs-
pflicht für die Krankenkassen beginnt am 1. Juli 2017, so dass die erstmalige Lieferung des amtlichen Gemein-
deschlüssels für das Berichtsjahr 2016 an das BVA am 15. August 2017 möglich ist.

Zu Nummer 16e (§ 269 SGB V – Folgegutachten Risikostrukturausgleich)

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 3a

Der Wissenschaftliche Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs (RSA) beim Bundesversiche-
rungsamt (BVA) hat in seinem Evaluationsbericht aus dem Jahr 2011 auf erheblichen Forschungsbedarf bei der
zielgerichteteren Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und für Versi-
cherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, hingewiesen. Auf-
grund der Komplexität dieser Thematik wurde mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungs-
gesetz (GKV-FQWG) ein mehrstufiger Forschungs- und Analyseprozess aufgesetzt, um in den genannten Berei-
chen zu einer zielgerichteteren Ermittlung der Zuweisungen zu kommen. Mit dieser Vorschrift wird geregelt, dass
auf der Grundlage der nach Absatz 3 erstellten Gutachten sowie gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer wis-
senschaftlicher Ergebnisse nun Folgegutachten zu erstellen sind. In diesen Folgegutachten sollen unter Beachtung
der gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an die Weiterentwicklung des RSA (§ 268 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 4) ausgewählte Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der standardi-
sierten Krankengeldausgaben sowie zur Deckung der standardisierten Ausgaben für Auslandsversicherte auf
Grundlage der Daten aller am RSA teilnehmenden Krankenkassen geprüft und zur Umsetzungsreife weiterentwi-
ckelt werden. Die Vorgabe, die Modelle zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln, bedeutet, dass die Modelle im
Gutachten so konkret beschrieben und ausgestaltet werden, dass auf Grundlage des Gutachtens in einem nächsten
Schritt die gesetzlichen Regelungen für eine angepasste Standardisierung in diesen Bereichen umgesetzt werden
können.

Die Überprüfung der Modelle auf der Grundlage der Daten aller am RSA teilnehmenden Krankenkassen ist ins-
besondere notwendig, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Gutachten nach Absatz 3 auf Basis von Stich-
proben konzipierten Modelle keiner stichprobenbedingten Verzerrung unterliegen. Durch die Regelung in den
Sätzen 2 und 3 wird klargestellt, dass die begutachtenden Personen bzw. Personengruppen (nachfolgend: die Gut-
achter) Einsicht in die von den Krankenkassen erhobenen und dem BVA zur Durchführung und Weiterentwick-
lung des RSA übermittelten Daten, in die bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) vorliegenden Daten sowie in die von den Krankenkassen
nach den Absätzen 3b und 3c neu zu erhebenden und nach Absatz 3d an das BVA zu übermittelnden Daten neh-
men können. D.h. den Gutachtern wird ein Einsichtsrecht im Sinne des § 67 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe
b erste Alternative des Zehnten Buches in die im Gesetzestext genannten Daten beim BVA bzw. der DVKA
eingeräumt.

Zu Absatz 3b

Die Regelung umfasst die zusätzliche Erhebung der Daten, die entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens nach
Absatz 3 Satz 1 notwendig sind zur Weiterentwicklung der dort entwickelten Modelle zur zielgerichteteren Er-
mittlung der Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld. Die Daten sollen – entsprechend
der Zweckbindung der Datenerhebung für die Erstellung der Gutachten – als Vollerhebung für die Berichtsjahre

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/11205

2016 und 2017 erhoben werden. Zur näherungsweisen Bestimmung der versichertenindividuellen Krankengeld-
zahlbeträge („Preiseffekt“ beim Krankengeld) sind von den Krankenkassen jeweils die beitragspflichtigen Ein-
nahmen der Versicherten aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bzw. aus dem Bezug von Arbeitslo-
sengeld zu melden sowie die Tage, an denen diese Einkommen jeweils erzielt wurden (Nummern 1, 2 und 3).
Zudem sind Daten zur Morbidität (Arbeitsunfähigkeitsdiagnosen – Nummer 4) und zu den jeweiligen Leistungs-
ausgaben für Krankengeld und den jeweiligen Bezugszeiträumen (Nummern 5 und 6) zu übermitteln sowie Daten,
mit denen die Modelle nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Versicherten (Nummer 7) oder Merkmalen des
jeweiligen Beschäftigungsbetriebs (Nummer 8) differenziert werden könnten. Mit Hilfe der versichertenbezoge-
nen Daten zu den Arbeitsunfähigkeitsdiagnosen (Nummer 4) kann überprüft werden, ob die zusätzliche Berück-
sichtigung der krankengeldspezifischen Morbidität die Ausgestaltung zielgenauerer Modelle zum Krankengeld
ermöglicht. Von der Regelung sind auch die Arbeitsunfähigkeitsdiagnosen erfasst, die auf im Rahmen des Ent-
lassmanagements gemäß § 39 Absatz 1a von Krankenhäusern ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
anzugeben sind, da hierfür nach § 39 Absatz 1a Satz 6 zweiter Halbsatz die Bestimmungen über die vertragsärzt-
liche Versorgung gelten. Durch die versichertenbezogenen Leistungsausgaben für das Krankengeld nach den
§§ 44 und 45 sowie die Bezugstage (Nummern 5 und 6) lassen sich die Modelle nach normalem Krankengeld und
dem sogenannten Kinderpflegekrankengeld differenzieren. Mit den Daten zu den Tätigkeitsschlüsseln (Num-
mer 7) bzw. den betriebsbezogenen Merkmalen (Nummer 8) kann überprüft werden, ob eine Differenzierung der
Modelle nach Branche oder Tätigkeit der Versicherten zu einer zielgenaueren Zuweisung führt.

Zu Absatz 3c

Es wird geregelt, dass von den Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 und 2017 als Vollerhebung versicher-
tenbezogen das Grenzgängerkennzeichen (Kennzeichnung von Versicherten, die in Deutschland arbeiten und
krankenversichert sind, aber im Ausland wohnen) und das Länderkennzeichen (Kennzeichnung des Wohnstaats
der Versicherten) erhoben werden. Diese Daten sind entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens nach Absatz 3
Satz 1 notwendig, um die Zuweisungen länderspezifisch differenzieren sowie die Finanzwirkung der Leistungs-
inanspruchnahme durch Grenzgänger analysieren und in den ausgewählten Modellen zur zielgerichteteren Ermitt-
lung der Zuweisungen für Auslandsversicherte berücksichtigen zu können. In Satz 3 werden zudem Datenliefe-
rungen der DVKA an das BVA vorgegeben. Bei diesen Daten handelt es sich nicht um versichertenbezogene
Daten, sondern um aggregierte Abrechnungsbeträge und damit um anonymisierte Daten. Es wird geregelt, dass
die DVKA die landesspezifischen Abrechnungsbeträge zu erheben und dem BVA zu übermitteln hat. Das Nähere
zur Erhebung und Übermittlung sowie zum genauen Umfang der von der DVKA zu erhebenden und zu übermit-
telnden Daten bestimmt das BVA im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Hier sind
auch die Lieferfristen zu regeln. Zudem kann die Lieferung weiterer, für Zwecke des Folgegutachtens zu den
Auslandsversicherten erforderlicher nicht personenbezogener Daten durch die DVKA an das BVA vereinbart
werden. Diese können sich auf weitere Angaben, wie etwa die Anzahl der abgerechneten Fälle je Wohnstaat oder
vergleichbare aggregierte Daten, erstrecken.

Zu Absatz 3d

Es wird bestimmt, dass die Daten nach den Absätzen 3b und 3c dem BVA erstmals bis zum 15. Juni 2018 und
letztmals bis zum 15. April 2019 unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln sind.
Hinsichtlich der technischen Fragen der Erhebung und Übermittlung der Daten sowie der Fragen des Datenum-
fangs bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Nähere im Einvernehmen mit dem BVA in der
Bestimmung nach § 267 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2; zur Aufwandsverringerung kann dort auch bestimmt
werden, dass die Übermittlung der neu zu erhebenden Daten gemeinsam mit den Daten zur Durchführung des
RSA erfolgen soll. Zudem wird für das BVA und die DVKA die Möglichkeit geschaffen, die ihnen vorliegenden,
für die Gutachtenserstellung jeweils erforderlichen Daten an die Gutachter zu übermitteln, falls die ausschließli-
che Nutzung der Daten über eine Einsichtnahme gemäß Absatz 3a aus technischen oder organisatorischen Grün-
den unzureichend ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Bearbeitung der gutachterlichen Fragestellungen einer
besonderen räumlichen oder informationstechnischen Infrastruktur bedarf, die nicht ohne erheblichen Aufwand
bereitgestellt werden kann. Die Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des RSA liegen beim BVA
bereits in pseudonymisierter Form vor. Gleiches wird für die nach den Absatz 3b Satz 2 und Absatz 3c Satz 2 für
die Erstellung der Folgegutachten zu erhebenden und nach Absatz 3d an das BVA zu übermittelnden Daten gelten.
Bei der DVKA ist die Pseudonymisierung oder Anonymisierung der Daten vor Einsichtnahme bzw. Übermittlung
an die Gutachter herzustellen, sofern es sich dabei um versichertenbezogene Daten handelt. Die Daten dürfen
jeweils ausschließlich für die in den Absätzen 3b und 3c genannten Zwecke (Gutachtenerstellung) genutzt werden.

Drucksache 18/11205 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nach Übergabe der jeweiligen Gutachten an das BVA sind die an die Gutachter übermittelten Daten unverzüglich
zu löschen. Diese Löschung ist gegenüber dem BVA oder der DVKA in Form eines Löschprotokolls nachzuwei-
sen, aus dem Datums- und Zeitangabe der Löschung, das Löschverfahren sowie die Person, welche die Löschung
vorgenommen hat, hervorgehen. Bei den in Absatz 3c Satz 3 genannten Daten (Datenlieferung der DVKA an das
BVA) ist dies nicht erforderlich, da es sich hier nicht um versichertenbezogene, sondern um statistische – und
somit anonymisierte – Daten handelt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 16f (§ 273 SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Datengrund-
lagen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Das BVA ist bei der Prüfung nach § 273 Absatz 3 auf die Kooperation der Krankenkassen angewiesen. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von Unterlagen, mit Hilfe derer die Schadenshöhe, die sich aus
den in unzulässiger Weise gemeldeten Diagnosedaten ergibt, ermitteln lässt. Da sich bei bisherigen Prüfungen
gezeigt hat, dass Krankenkassen sich teilweise einer Kooperation entziehen und die angeforderten Auskünfte und
Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an das BVA liefern, wird mit dieser Regelung klarge-
stellt, dass die Krankenkassen zur Mitwirkung bei der Aufklärung verpflichtet sind. Für den Fall, dass sie dieser
Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann das BVA ein Zwangsgeld nach § 71 Absatz 6 Satz 5 festsetzen. Bei
der Festlegung der Frist, innerhalb derer die Krankenkassen die geforderten Auskünfte und Nachweise vorlegen
müssen, hat das BVA einen Ermessensspielraum. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Neufas-
sung des § 273 Absatz 3 Satz 3 gewahrt. Das BVA erhält die Möglichkeit, ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10
Millionen Euro zu verhängen. Für Klagen gegen die Festsetzung des Zwangsgelds gilt § 273 Absatz 5 Satz 2.

Zu Nummer 16g (§ 276 SGB V – Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten zwischen den Medizi-
nischen Diensten der Krankenversicherung)

Im Rahmen der Tätigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) kann es in bestimmten
Situationen erforderlich werden, dass von einem MDK rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten an
einen anderen MDK übermittelt werden müssen, um bei einem Wechsel der Zuständigkeit für einen Auftrag des-
sen Bearbeitung zu ermöglichen. Mit der Ergänzung des Satzes 1 wird die datenschutzrechtliche Grundlage für
die Übermittlung von Sozialdaten zwischen den MDK geschaffen. Voraussetzung für die rechtmäßige Übermitt-
lung der Sozialdaten zwischen den MDK ist, dass diese für die Prüfungen, Beratungen und gutachtliche Stellung-
nahmen des MDK, an den die Sozialdaten übermittelt werden, im Rahmen seiner Zuständigkeit erforderlich sind.

Zu Nummer 16h (§ 279 SGB V – Patientenvertretung MDK)

§ 279 Absatz 4a Satz 8 regelt, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Kosten der
Tätigkeit des bei dem MDK zu errichtenden Beirats zu tragen hat. Der Umfang und die Grenzen der Kostentra-
gungspflicht sind nicht eindeutig geregelt. Es bestehen Unklarheiten in der Rechtsanwendung durch die MDK in
den einzelnen Ländern. Mit der Übernahme der Regelungen des § 140f Absatz 5 zur Kostentragung für sachkun-
dige Personen im Rahmen der Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten wird eine
einheitliche Vorgabe für die Rechtsanwendung bezüglich der bei den MDK errichteten Beiräte geschaffen und
eine Gleichstellung mit den Regelungen für die Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Pa-
tienten vorgenommen. Um die Gefahr einer unterschiedlichen Rechtsauslegung in den Satzungen der MDK in
den einzelnen Ländern zum Nachteil der Beteiligungsrechte der Vertreter der Pflegebedürftigen und ihrer pfle-
genden Angehörigen sowie der Pflegeberufe in den Beiräten der MDK zu vermeiden, ist die Neuregelung erfor-
derlich. Der Anspruch der Vertreter der Beiräte richtet sich gegen den Medizinischen Dienst, bei dem der Beirat
nach Satz 1 errichtet ist.

Zu Nummer 18a (§ 295 SGB V – Uhrzeitangaben zu vertragsärztlichen Leistungen in EBM/BEMA-Abrechnun-
gen)

Zu Buchstabe a

Mit der Regelung werden die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Zahn-
ärztinnen und Zahnärzte sowie Einrichtungen verpflichtet, in den Abrechnungsunterlagen, soweit es für die Über-
prüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung ambulanter Leistungen erforderlich ist, auch die Uhrzeit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/11205

der Leistungserbringung zu übermitteln. Uhrzeitangaben bei der Abrechnung von ambulanten Leistungen können
als Abrechnungsbegründung bei der Abrechnung von Notfallleistungen, von mehr als einem Besuch oder einer
Visite an demselben Tag sowie von mehr als einer Inanspruchnahme derselben Betriebstätte an demselben Tag,
sofern berechnungsfähige Leistungen erbracht werden, erforderlich sein. In der zahnärztlichen Versorgung ist die
Uhrzeit ebenfalls Voraussetzung für die Abrechnung bestimmter Leistungen bzw. Zuschläge. Insgesamt handelt
es sich aber nur um sehr wenige Gebührenordnungspositionen, bei deren Abrechnung die Angabe der Uhrzeit für
die genannten Aufgaben relevant sein kann.

In welchen Fällen die Angabe der Uhrzeit erforderlich ist, ergibt sich aus dem Inhalt der abrechnungsfähigen
Gebührenordnungspositionen, die durch den jeweiligen Bewertungsausschuss im einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für die ärztlichen Leistungen sowie im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen
durch Beschlussfassung bestimmt werden. Die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse sind zusammen mit den
entscheidungserheblichen Gründen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorzulegen. Das BMG kann
die Beschlüsse im Rahmen der Rechtsaufsicht innerhalb von zwei Monaten beanstanden (§ 87 Absatz 6 Satz 2).

Zu Buchstabe b

Die von der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung erhobenen Daten sind
an die Krankenkassen weiterzugeben, sofern die Krankenkassen diese für die Durchführung ihres Prüfauftrages
nach § 106d Absatz 3 benötigen. Die Bewertung der Leistungen, bei denen die Uhrzeit anzugeben ist, unterschei-
det sich nicht aufgrund von unterschiedlichen Leistungsinhalten, sondern aufgrund der Uhrzeit der Leistungser-
bringung. Die Krankenkassen müssen in die Lage versetzt werden, die Abrechnung zu prüfen, da die von ihnen
zu zahlenden Anteile am zu vergütenden Behandlungsbedarf sich jeweils nach den für ihre Versicherten abge-
rechneten Leistungen richten. Für eine mit falscher Uhrzeitangabe abgerechnete Leistung besteht auch keine Leis-
tungspflicht der Krankenkasse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das die Rolle der Kran-
kenkassen bei der Abrechnungsprüfung deutlich gestärkt hat. Die Weitergabe der Uhrzeit ist zudem erforderlich,
um die Prüfung der Plausibilität von Art, Häufigkeit und Struktur der Leistungen durchführen zu können (Fest-
stellung von Auffälligkeiten z. B. durch eine außergewöhnliche Häufung der Abrechnung von uhrzeitabhängigen
Leistungen).

Zu Nummer 18b (§ 299 SGB V – Datenschutz im Rahmen der Qualitätssicherung)

Soweit Kassenärztliche Vereinigungen in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssiche-
rung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 mit der Wahrnehmung der Aufgabe einer Datenannahmestelle für Daten der
Qualitätssicherung beauftragt werden, wird ihnen durch die Neuregelung die Einsichtnahme in diese Daten er-
möglicht.

Zu den Aufgaben einer Datenannahmestelle gehört die Prüfung der übermittelten Daten auf Vollständigkeit und
Plausibilität sowie die Unterstützung der datenübermittelnden Ärztinnen und Ärzte bei möglichen Fehlermeldun-
gen. Die Einsichtnahme in die übermittelten Daten ist Voraussetzung für eine solche ordnungsgemäße Datenprü-
fung vor der Weiterleitung der Daten an die Vertrauensstelle. Zur Umsetzung von datengestützten Verfahren der
einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung könnte der Gemeinsame Bundesausschuss den Kas-
senärztlichen Vereinigungen künftig auch die Durchführung von Einrichtungsbefragungen übertragen. In Be-
tracht kommt insbesondere die Einrichtung von Webportalen für Einrichtungsbefragungen durch die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen z. B. für das Anfang 2017 startende sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren
zur Vermeidung postoperativer Wundinfektionen. Nach den bisherigen Erfahrungen im Bereich der sektorenüber-
greifenden Qualitätssicherung hat sich gezeigt, dass erforderliche Software-Programme für Qualitätssicherungs-
verfahren im ambulanten Bereich durch Softwarehersteller gar nicht oder zumindest nicht flächendeckend ange-
boten werden. Damit in solchen Fällen überhaupt durch Kassenärztliche Vereinigungen ein Angebot zur Daten-
eingabe gemacht werden kann, wird die Ausnahme vom Verbot der Einsichtnahme in Qualitätssicherungsdaten
deshalb auch auf die Durchführung von Einrichtungsbefragungen erstreckt, die den Kassenärztlichen Vereinigun-
gen in Richtlinien zur Qualitätssicherung übertragen werden.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird vorgegeben, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die ihnen insbe-
sondere in ihrer Funktion als Datenannahmestelle übermittelten Daten nur für Zwecke der Qualitätssicherung, d.
h. nur für die in den Richtlinien zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke erheben,
verarbeiten und nutzen dürfen. Dies bedeutet, dass sie diese Daten auch nicht mit anderen Daten, wie z. B. bei

Drucksache 18/11205 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

den Kassenärztlichen Vereinigungen vorliegenden Abrechnungsdaten zusammenführen dürfen. Für die Wahrneh-
mung der Aufgaben zur Qualitätssicherung müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen räumlich und personell
getrennte Einheiten vorsehen.

Zu Nummer 20 (§ 302 SGB V – Transparenz über geleistete Aufzahlungen)

Zu Buchstabe a

Der Text entspricht dem Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe b

Um Transparenz über die geleisteten Aufzahlungen zu erhalten und sicherzustellen, dass die von den Kranken-
kassen nach Absatz 1 erhobenen Informationen über die von den Versicherten geleisteten Aufzahlungen über die
Zwecke des Vertragscontrolling hinaus auch für die Gewährleistung des Sachleistungsprinzips und die Weiter-
entwicklung der Hilfsmittelversorgung zur Verfügung stehen, erhält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
den gesetzlichen Auftrag, regelmäßig über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen zu berichten. Im Be-
richt enthalten sein sollen insbesondere nach Produktgruppen differenzierte quantitative Daten, wie die Zahl der
abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen verbundenen Aufzah-
lungen. Gegenstand des Berichts können aber auch qualitative, bspw. im Rahmen von Patientenbefragungen er-
hobene Daten über die Gründe sein, die Versicherte zum Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen bewogen
haben.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ermächtigt, gegenüber seinen Mitgliedskassen die für die Be-
richte erforderlichen statistischen Daten festzulegen. Er hat sich dabei an den Inhalten der Abrechnungsdaten
gemäß § 302 zu orientieren, darüber hinaus kann er auch Daten hinzuziehen, die auf Grundlage seiner Empfeh-
lungen nach § 127 Absatz 5b von den Krankenkassen erhoben wurden. Der Bericht enthält weder versicherten-
bezogene noch einrichtungsbezogene Daten und auch bei den von den Krankenkassen zu übermittelnden statisti-
schen Informationen handelt es sich um anonymisierte Daten, d. h. um Daten ohne Personenbezug, sowie ohne
Einrichtungsbezug.

Zu Nummer 20a (§ 303 SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Daten-
grundlagen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Die vorbehaltlose und umfassende Möglichkeit zur Korrektur und Ergänzung der für die Abrechnung der ambu-
lanten ärztlichen Leistungen den Krankenkassen von den Leistungserbringern – einschließlich der Kassenärztli-
chen Vereinigungen – übermittelten Diagnosedaten, sind entsprechend der gesetzlichen Intention restriktiv zu
handhaben, um missbräuchliche nachträgliche Veränderungen der dokumentierten Diagnoseschlüssel auszu-
schließen. Dies stellt die Regelung klar. Die Pflicht, Diagnosen bei ärztlicher Behandlung in den Abrechnungs-
unterlagen verschlüsselt aufzuzeichnen und zu übermitteln, trifft einzig den Leistungserbringer. Dabei ist der
Leistungserbringer dafür verantwortlich, dass er die Diagnosen korrekt verschlüsselt (§ 295 Absatz 1). Die vom
Leistungserbringer an die Kassenärztliche Vereinigung zur Abrechnung der Leistungen übermittelten Diagnose-
schlüssel sind daher von der Kassenärztlichen Vereinigung unverändert an die Krankenkasse zu übermitteln. Le-
diglich in berechtigen Ausnahmefällen bei technischen Übermittlungs- oder formalen Datenfehlern sehen die ge-
genwärtigen Regelungen im Bundesmantelvertrag zum Datenträgeraustausch Korrekturmöglichkeiten vor. Insbe-
sondere wird klargestellt, dass nachträgliche Erhebungen von Diagnosedaten auch im Rahmen der Prüfungen
nach den §§ 106 bis 106d unzulässig sind. Eine Korrektur von fehlerhaft oder unvollständig übermittelten admi-
nistrativen Daten der Leistungserbringer (z. B. Institutionskennzeichen oder Arztnummer) und der Versicherten
(Angaben nach § 291 Absatz 2 Satz 1) bleibt davon unberührt.

Zu Nummer 22 (§ 305a SGB V – Verhinderung unzulässiger Diagnosebeeinflussung, Sicherung der Daten-
grundlagen für den Risikostrukturausgleich und Erhebung eines Regionalkennzeichens)

Grundsätzlich gilt, dass die Krankenkassen nur in den gesetzlich geregelten Fällen Vertragsärztinnen und Ver-
tragsärzte beraten dürfen. Deshalb stellt die Regelung klar, dass es im Rahmen der Beziehungen der Krankenkas-
sen zu den Leistungserbringern nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben der Kran-
kenkassen im Sinne von § 30 Absatz 1 des Vierten Buches gehört, die Ärztinnen und die Ärzte sowie die Psycho-
therapeutinnen und Psychotherapeuten im Hinblick auf die Vergabe und Dokumentation der Diagnosen zu bera-
ten. Unzulässig ist auch eine beratende Beeinflussung des Kodierverhaltens über den Einsatz von Praxissoftware.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/11205

Einzelfälle, in denen sogenannte Kodierberatungen durchgeführt worden sind, sind den Aufsichtsbehörden be-
kannt und aufsichtsrechtlich aufgegriffen worden, um sicherzustellen, dass keine nachträgliche Bearbeitung der
Datengrundlage erfolgt (hierzu wird auch auf die Klarstellung in § 303 Absatz 4 verwiesen). Im gesetzlichen
Rahmen weiterhin zulässig sind Beratungen der Ärztinnen und Ärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit der von
ihnen erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen nach Satz 1 (vgl. auch § 84 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 sowie Satz 5).

Zu Artikel 1a (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (SGB IV – Inhaltsübersicht)

Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfügung des § 118.

Zu Nummer 2 (§ 23c SGB IV – Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst als Nebentätigkeit)

Die Notarztversorgung in Deutschland erfolgt weit überwiegend durch Ärztinnen und Ärzte, die diese zusätzlich
zu einer Tätigkeit übernehmen. Angesichts einer steigenden Anzahl von Notarzteinsätzen nimmt der Bedarf an
geeigneten Notärztinnen und Notärzten im Rettungsdienst zu. Gerade in ländlichen Regionen steht die Notarzt-
versorgung deshalb vor besonderen Herausforderungen. Die notwendige Versorgung kann ohne Ärztinnen und
Ärzte, die zusätzlich zu einer Tätigkeit notärztliche Dienste im Rettungsdienst übernehmen, vor Ort nicht ander-
weitig sichergestellt werden.

Die Sicherstellung einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung ist im Interesse des Allgemeinwohls und
zum Schutz von Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten in Akutsituationen notwendig. Mit der
Neuregelung wird dieses zusätzliche Engagement von Ärztinnen und Ärzten erleichtert.

Die Regelung beschränkt sich auf Ärztinnen und Ärzte, die ihre notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst zusätz-
lich zu einer Beschäftigung mit einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdiens-
tes ausüben. Ferner gilt sie für zugelassene Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte, die eine
Privatpraxis betreiben, in Bezug auf ihre zusätzliche notärztliche Tätigkeit.

Satz 2 bestimmt, dass für die in Satz 1 näher bezeichneten beitragsfreien Tätigkeiten keine Meldepflichten nach
diesem Gesetzbuch bestehen.

Zu Nummer 3 (§ 118 SGB IV – Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst als Nebentätigkeit)

Folgeänderung zu § 23c Absatz 2.

§ 23c Absatz 2 soll keine Wirkung auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse entfalten. Daher bleibt es für Tä-
tigkeiten als Notärztin oder Notarzt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 23c Absatz 2 ver-
traglich vereinbart worden sind, in Bezug auf die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei dem am Tag vor
Inkrafttreten des § 23c Absatz 2 geltenden Recht.

Zu Artikel 1b (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 2 SGB VII – Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst als Nebentätigkeit)

Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 23c des Vierten Buches. Der gesetzliche Un-
fallversicherungsschutz für Personen, die eine Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt zusätzlich zu einer weiteren
Tätigkeit ausüben, wird in einem Versicherungstatbestand zusammengefasst. Durch diese einheitliche Regelung
wird der Versicherungsschutz für diese Personen sichergestellt.

Der Unfallversicherungsschutz von sonstigen notärztlichen Tätigkeiten bestimmt sich nach den allgemeinen Re-
geln.

Zuständigkeit und Beitragserhebung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Zuständig ist der Unfallver-
sicherungsträger des jeweiligen Unternehmens, für das die Notärztin oder der Notarzt tätig wird. Diese Unterneh-
men sind nach § 150 Absatz 1 Satz 1 auch für alle nach der neuen Vorschrift Versicherten beitragspflichtig.

Zu Nummer 2 (§ 135 SGB VII – Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst als Nebentätigkeit)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Bei dem neu geschaffenen § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buch-
stabe d handelt es sich um eine Spezialvorschrift, die den Versicherungsschutz für Personen zusammenfasst, die

Drucksache 18/11205 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eine Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt zusätzlich zu einer weiteren Tätigkeit ausüben. Diese Versicherung ist
vorrangig gegenüber der Versicherung nach den allgemeinen Regelungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9.

Zu Artikel 1c (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum geänderten § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB V).

Zu Artikel 1d (Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung)

Es handelt sich um eine in Bezug auf die geänderte Absatznummerierung in § 240 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB V) angepasste Verweisungsregelung.

Zu Artikel 1e (Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung)

In dieser Norm werden nähere Vorgaben zu den vom BVA gemäß § 269 Absatz 3a SGB V in Auftrag zu gebenden
Gutachten gemacht.

In Absatz 1 wird vorgegeben, dass das BVA die Gutachten an Personen oder Personengruppen zu vergeben hat,
die über einschlägige Kenntnisse in Bezug auf die Versichertenklassifikation verfügen. Um eine möglichst breite
Expertise sicherzustellen, kann das BVA die Gutachten dabei jeweils auch an mehrere – kooperierende – Gutach-
ter vergeben.

In Absatz 2 werden die Zielsetzungen der Gutachten näher bestimmt: Aufgrund der Komplexität der Thematik
wurde mit dem GKV-FQWG ein mehrstufiger Forschungs- und Analyseprozess aufgesetzt, um bei den Zuwei-
sungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und für Versicherte, die während des überwiegenden
Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland hatten, zu einer zielgerichteteren Ermittlung der Zuweisungen zu kommen. Nach-
dem die Erstgutachten zu diesen beiden Themen vorliegen, steht in den Folgegutachten nunmehr insbesondere
die Überprüfung der in den Erstgutachten aufgeführten Modelle sowie deren Weiterentwicklung auf der Grund-
lage von Daten aller am RSA teilnehmenden Krankenkassen im Fokus. Dabei sind die weiteren gesetzlichen
Vorgaben gemäß § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 SGB V zu beachten (Orientierung an der Höhe der durch-
schnittlichen krankheitsspezifischen Leistungsausgaben der zugeordneten Versicherten, Verringerung von Anrei-
zen zur Risikoselektion, Vermeidung von Anreizen zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitun-
gen). Neben den Ergebnissen der nach § 269 Absatz 3 Satz 1 SGB V vorgelegten Gutachten sind von den Gut-
achtern dabei jeweils auch weitere aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum jeweiligen Themenfeld zu be-
rücksichtigen. Die Modelle sind zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln, d. h. die Modelle sollen im Gutachten
so konkret beschrieben und ausgestaltet werden, dass auf Grundlage des Gutachtens die gesetzlichen Regelungen
für eine angepasste Standardisierung in diesen Bereichen umgesetzt werden können.

In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils dargelegt, welche inhaltlichen Anforderungen die ausgewählten Modelle
erfüllen müssen.

Absatz 3 bestimmt, dass im Folgegutachten für Krankengeld insbesondere Modelle geprüft und weiterentwickelt
werden sollen, die die Zuweisungen für Versicherte mit Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V auf Grundlage
standardisierter Krankengeldbezugszeiten (Mengenkomponente) und versichertenindividueller Krankengeldzahl-
beträge (Preiskomponente) ermitteln. Die Morbidität ist bei der Standardisierung zu berücksichtigen, wobei das
Gutachten überprüfen soll, wie diese Morbidität am besten abgebildet werden kann (z. B. auch unter Hinzuzie-
hung der Arbeitsunfähigkeitsdiagnosen). Zusätzlich ist zu überprüfen, ob und welche der Daten zur Umschrei-
bung der weiteren Bestimmungsfaktoren, die entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens nach § 269 Absatz 3
Satz 1 SGB V die Höhe der Krankengeldausgaben einer Krankenkasse zusätzlich beeinflussen könnten (wie Tä-
tigkeitsschlüssel und der Branchenschlüssel) in die Modelle einzubeziehen sind. Zur Lösung des ggf. fortbeste-
henden Problems kleiner Krankenkassen, bei denen eine erhebliche Unterdeckung einzelner Versicherter relevan-
ten Einfluss auf die Deckungsquote der Krankenkasse hat, soll ein ergänzender Ausgleich der Ist-Ausgaben – in
Anlehnung an die geltende Regelung in § 41 Absatz 1 Satz 3 – geprüft werden. Hier wäre auch ein Ausgleich
eines geringeren oder höheren Anteils der Aufwendungen denkbar oder aber die Installation eines spezifischen
Hochrisikopools für Krankengeldfälle. Soweit weitere wissenschaftlich belastbare Erkenntnisse zur Modellent-
wicklung vorliegen, sollen diese in die Prüfung mit einbezogen werden. Die Aufwendungen der Krankenkassen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/11205

für das Krankengeld nach § 45 SGB V (Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes) sollen bei der Weiterent-
wicklung der Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Leistungsausgaben nach § 44 SGB V nicht be-
rücksichtigt werden, da sie in keinem Zusammenhang mit der Morbidität der Versicherten stehen. Dafür ist ein
gesondertes Kinderkrankengeld-Zuweisungsmodell zu entwickeln: zu prüfen ist insbesondere ein Modell, das für
jede Krankenkasse einen Ist-Ausgleich entsprechend ihrer Aufwendungen für Kinderkrankengeld vorsieht. Im
Gutachten ist zu skizzieren, ob und wie ein solcher Ist-Kosten-Ausgleich oder eine mögliche Alternative organi-
siert und umgesetzt werden sollte.

Absatz 4 gibt die Anforderungen für das Folgegutachten für den Bereich der Auslandsversicherten vor. Das Gut-
achten nach § 269 Absatz 3 Satz 1 SGB V stellt fest, dass sich die Ausgabenniveaus der Krankenkassen für die
Leistungsinanspruchnahme von Auslandsversicherten (Sachleistungsaushilfe) erheblich zwischen den verschie-
denen Ländern unterscheiden. Daher sollen Ansätze geprüft werden, nach denen die Zuweisungen für Auslands-
versicherte landesspezifisch zu differenzieren sind. Die konkrete Beschreibung der hierzu nötigen Daten und das
Nähere zu deren Übermittlung hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der Bestimmung nach § 267
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V bzw. in der gesonderten Bestimmung nach § 269 Absatz 3c Satz 4
SGB V im Einvernehmen mit dem BVA umzusetzen. Zur Lösung des ggf. fortbestehenden Problems einer Ge-
samtüberdeckung bei den Zuweisungen für Auslandsversicherte auf Ebene der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV), also einer Überdeckung der Gesamtausgaben für Auslandsversicherte durch die Gesamtzuweisungen für
diese Gruppe, soll die Umsetzung einer ergänzenden Kappungsregelung – in Anlehnung an die geltende Regelung
in § 41 Absatz 1 Satz 2 – geprüft werden. Dazu sollte die Summe der Zuweisungen für Auslandsversicherte an
die Krankenkassen insgesamt auf die Summe der von den Auslandsversicherten verursachten Leistungsausgaben
begrenzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine symmetrische Ausgestaltung der Regelung zum Aus-
gleich einer möglichen GKV-weit auftretenden Unterdeckung zu prüfen, nach der, sollten die Gesamtzuweisun-
gen für Auslandsversicherte unterhalb der Gesamtausgaben für diese Personengruppe liegen, die Gesamtzuwei-
sungen auf das Niveau der Gesamtausgaben anzuheben sind. Außerdem soll überprüft werden, ob aus Gründen
der Verwaltungseffizienz auch ein Ausgleich der tatsächlichen Ausgaben der Krankenkassen für Auslandsversi-
cherte möglich und geeignet wäre.

Absatz 5 gibt vor, dass die Gutachten nach Absatz 3 und 4 jeweils bis zum 31. Dezember 2019 abgeschlossen
sein sollen. Die Frist berücksichtigt mögliche notwendige IT-technische Anpassungsbedarfe, die sich für die
Krankenkassen oder die DVKA aus der Bereitstellung der Daten ergeben können.

Zu Artikel 1f (Änderung des Krankenpflegegesetzes)

Zu § 19 – 18-Monats-Regelung bei Meldung grenzüberschreitender Dienstleistungen mit Europäischem Berufsausweis

Nach Einführung des Europäischen Berufsausweises für „Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine
Pflege“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) durch die ab dem 18. Januar
2016 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Ver-
fahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist die
Meldefrist für die Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaber eines Europäischen Berufsausweises entspre-
chend Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. Danach darf der Aufnahmemitgliedstaat
bei Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von
Dienstleistungen während der folgenden 18 Monate keine weitere Meldung verlangen.

Zu Artikel 1g (Änderung der Bundes-Apothekerordnung)

Zu § 11a – 18-Monats-Regelung bei Meldung grenzüberschreitender Dienstleistungen mit Europäischem Berufs-
ausweis

Nach Einführung des Europäischen Berufsausweises für Apotheker durch die ab dem 18. Januar 2016 geltende
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 ist die Meldefrist für die Erbringung von Dienstleistungen durch Inha-
ber eines Europäischen Berufsausweises entsprechend Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG an-
zupassen. Danach darf der Aufnahmemitgliedstaat bei Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die
vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen während der folgenden 18 Monate keine
weitere Meldung verlangen.

Drucksache 18/11205 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 1h (Änderung des Notfallsanitätergesetzes)

Bei Erlass des Notfallsanitätergesetzes hatte sich der Gesetzgeber entgegen sonst üblicher Besitzstandsregelungen
dazu veranlasst gesehen, die Personen, die eine Ausbildung nach dem Rettungsassistentengesetz abgeschlossen
hatten, nicht ohne Weiteres als Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter neuen Rechts anzuerkennen. Vielmehr
sollten sie, um die neue Erlaubnis zu erhalten, eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Nachqualifizierung
durchlaufen müssen. Derartige Vorgaben waren zum Schutz der Patientinnen und Patienten und im Interesse der
neuen Qualität des Notfallsanitäterberufs von allen beteiligten Experten für erforderlich und angemessen gehalten
worden.

Diese Einschätzung gilt auch fort. Im Vollzug des Gesetzes zeigen sich jedoch Schwierigkeiten hinsichtlich des
Umfangs an Berufserfahrung im Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten, die nach geltendem
Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Notfallsanitätergesetzes vorgelegen haben musste.

Hier soll es zukünftig möglich sein, dass auch nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes erworbene Berufs-
erfahrung im Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten berücksichtigt wird, um je nach Umfang
der dann erworbenen Berufserfahrung an einer Nachqualifizierung nach den Sätzen 1 oder 2 teilnehmen zu kön-
nen. Dem tragen die vorgesehenen Streichungen Rechnung.

Daran, dass die Nachqualifizierungen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes ab-
geschlossen sein müssen, wird festgehalten.

Zu Artikel 1i (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes – Mutterschutz)

Zu Nummer 1 (§ 192)

Mit der Ergänzung in § 192 Absatz 5 wird der Leistungsanspruch aus einer privaten Krankentagegeldversicherung
für schwangere Versicherte und Wöchnerinnen ausgeweitet. Mit dem neuen Satz 2 erster Halbsatz wird ein An-
spruch auf Krankentagegeld zur Kompensation eines Verdienstausfalls während der gesetzlichen Schutzfristen
vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten geschaffen. Der Anspruch besteht nur, soweit die Versicherte in den genannten Zeiträumen nicht
oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist und daher tatsächlich einen Verdienstausfall erleidet. Bei einem teilwei-
sen Verdienstausfall besteht der Anspruch auf das vereinbarte Krankentagegeld anteilig.

Durch den zweiten Halbsatz in Satz 2 wird ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld ausgeschlossen, so-
weit den betroffenen Frauen im Zeitraum der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ein ander-
weitiger Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres Verdienstausfalls durch Entgeltersatzleistungen zusteht. Damit
werden insbesondere Arbeitnehmerinnen, die über eine private Krankentagegeldversicherung verfügen, denen
jedoch aufgrund ihres Anspruchs auf das Mutterschaftsgeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und
auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG bereits eine weitgehende Kompensation ihres Verdienstausfalls
zusteht, vom Umfang des neu geschaffenen Leistungsanspruchs ausgeschlossen.

Mit der Änderung werden die Möglichkeiten für eine finanzielle Absicherung von privat krankenversicherten
selbstständig erwerbstätigen Frauen denen der gesetzlich Versicherten angeglichen. Selbstständige, die im Rah-
men einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben die Möglichkeit,
Krankengeld als Wahlleistung durch die Krankenkasse abzusichern, und erhalten dann nach § 24i des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem MuSchG Mutterschaftsgeld
in Höhe des Krankengeldes. Privat krankenversicherte Selbstständige erhalten hingegen keinerlei Mutterschafts-
geld und haben bislang auch nicht die Möglichkeit, eine entsprechende Absicherung über das private Kranken-
versicherungsunternehmen zu erlangen.

Da vielen privat krankenversicherten selbstständig erwerbsfähigen Frauen die Kompensation eines Verdienstaus-
falls von in der Regel 14 Wochen aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, haben die Betroffenen oftmals keine
Möglichkeit, den mit Schwangerschaft und Geburt verbundenen besonderen Belastungen durch eine Reduzierung
oder Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit während der gesetzlichen Schutzfristen Rechnung zu tragen. Die Än-
derung in § 192 Absatz 5 ermöglicht privat krankenversicherten selbstständig erwerbsfähigen Frauen, während
der letzten Wochen vor und der ersten Wochen nach der Entbindung unabhängig von finanziellen Erwägungen
zu entscheiden, ihrer beruflichen Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachzugehen. Die Regelung dient damit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/11205

dem gesundheitlichen Schutz der betroffenen Frauen und ihrer Kinder, die nach Artikel 6 Absatz 4 des Grundge-
setzes einen Anspruch auf besonderen Schutz haben.

Die Änderung trägt zudem zur Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten bei (vgl. Richtlinie
2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates). Arbeitnehmerinnen sind, unabhängig davon ob sie über eine private
oder gesetzliche Krankenversicherung verfügen, während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem MuSchG
durch das Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG) und den Arbeitgeberzuschuss (§ 14 MuSchG) finanziell abgesichert.
Auf dieser Grundlage erhalten sie regelmäßig Zahlungen in Höhe eines Großteils ihres Arbeitseinkommens.

Das Elterngeld ist nach der Regelung in § 192 Absatz 5 Satz 2 gegenüber der Versicherungsleistung der privaten
Krankenversicherung eine vorrangige Leistung und wird daher auf die Zahlung des Krankentagegeldes angerech-
net.

Zu Nummer 2 (§ 197)

Durch die Ergänzung in § 197 Absatz 1 Satz 1 wird geregelt, dass auch für das neue Krankentagegeld eine beson-
dere Wartezeit von maximal acht Monaten vereinbart werden kann. Durch die Ergänzung erhalten Versicherer
die Möglichkeit, das Risiko auszuschließen, dass kurz vor der Entbindung stehende Frauen unmittelbar nach Ab-
schluss einer Krankentagegeldversicherung das neue Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2 in Anspruch
nehmen. Damit wird ein Gleichlauf hinsichtlich der Leistungen in Zusammenhang mit Entbindungen erreicht, für
die ebenfalls eine besondere Wartezeit von acht Monaten statt der allgemeinen Wartezeit von drei Monaten ver-
traglich vereinbart werden kann.

Zu Nummer 3 (§ 208)

Mit der Änderung in § 208 wird erreicht, dass die Regelung des § 192 Absatz 5 Satz 2 nicht abbedungen werden
kann.

Zu Artikel 1j (Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – Mutterschutz)

Es handelt sich um Folgeänderungen, die aus den Änderungen durch Artikel 1j resultieren. Danach wird der Leis-
tungsanspruch aus einer privaten Krankentagegeldversicherung für schwangere Versicherte und Wöchnerinnen
ausgeweitet und ein Anspruch auf Krankentagegeld zur Kompensation des Verdienstausfalls während der gesetz-
lichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag unabhängig vom Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten geschaffen.

Grundsätzlich hat dem Prinzip der risikogerechten Kalkulation folgend eine altersabhängige Kalkulation der
Kopfschäden gemäß § 6 Absatz 1 zu erfolgen. Eine Ausnahme stellte bisher die Verteilung der Schwangerschafts-
und Mutterschaftskosten gemäß § 27 Absatz 4 in den Tarifen dar, die bis zum 21. Dezember 2012 eingeführt
wurden. So durften die Versicherer für diese Tarife die Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten – die ge-
schlechtsunabhängig zu verteilen sind – bereits auf einen größeren Altersbereich als denjenigen verteilen, in dem
typischerweise Schwangerschaftskosten anfallen. Nunmehr wird mit den Neuregelungen in § 6 Absatz 4 sowie
§ 27 Absatz 4 Satz 5 für alle Tarife einheitlich festgelegt, dass die Kosten für Leistungen, die auf Grund des § 192
Absatz 5 Satz 2 VVG in der Krankentagegeldversicherung erbracht werden, auf sämtliche im jeweiligen Tarif
versicherten Personen zu verteilen sind, und zwar gleichmäßig.

Zu Artikel 1k (Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – Mutterschutz)

Bei der vorgesehenen Änderung des § 4 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit handelt
es sich um eine Folgeänderung, die aus der Neufassung des § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG folgt und privatversicherte
Frauen gegenüber gesetzlich versicherten Frauen im Elterngeldbezug gleichstellt. Wie bei Frauen, die Mitglied
einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, gelten bei privat-
versicherten Frauen die Monate, in denen ihnen gemäß § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG die Zahlung von Krankenta-
gegeld zusteht, als Basiselterngeldmonate.

Drucksache 18/11205 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (§ 40 – Beitragsbemessung Selbständige)

Die Änderung entspricht dem bisherigen Gesetzentwurf.

Zu Nummer 2 (§ 46 – Beitragsbemessung Selbständige)

Mit der Änderung soll das bisherige Verfahren zur Beitragsbemessung für die in der landwirtschaftlichen Kran-
kenversicherung freiwillig versicherten Mitglieder beibehalten werden. Die bisherige Beitragsbemessung enthält
Besonderheiten, die sich bewährt haben und für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig
versicherten Mitglieder nicht zu Nachteilen führen. Anders als die Neuregelung des neuen § 240 Absatz 4a
SGB V, die ein möglichst verwaltungseffizientes und praktikables Beitragsbemessungssystem schaffen soll,
würde eine vergleichbare Regelung für die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu einem deutlich verwal-
tungsaufwändigeren Verfahren führen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Zu den Absätzen 1, 4 und 5

Die Absätze 1, 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 bis 3 des Gesetzentwurfs; Absatz 4 und 5 haben
dabei die Absatzbezeichnung getauscht, um die zeitliche Abfolge des Inkrafttretens richtig abzubilden.

Zu Absatz 2

Mit der gesetzlichen Änderung des § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V wird eine Versorgungslücke beim Kranken-
geld durch das Vorziehen des Beginns der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf den
ersten Tag einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung geschlossen. Dies erfordert eine Anpassung des zwischen
der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen beste-
henden Meldeverfahrens. Für die Anpassung des Meldeverfahrens in den IT-Systemen benötigen die Beteiligten
einen hinreichenden zeitlichen Vorlauf, weshalb die gesetzliche Änderung erst zum 1. August 2017 in Kraft treten
soll. Dies wird entsprechend nachvollzogen für die Folgeregelungen in § 24i SGB V sowie in § 20 SGB XI. Für
die neue Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Krankenversicherung der Rentner wird den Kranken-
kassen ebenfalls eine entsprechende Anpassungszeit zur Vorbereitung der Umsetzung eingeräumt.

Zu Absatz 3

Um den Krankenkassen ausreichenden Vorlauf für die mit den Änderungen der §§ 231, 240, 243 SGB V, § 2
RSAV sowie §§ 40, 46 KVLG 1989 verbundene technische Umsetzung zu geben, sollen die Änderungen zum
1. Januar 2018 in Kraft treten. Vorläufige Beitragsfestsetzungen würden somit für alle Betroffenen einheitlich
erstmals für das Kalenderjahr 2018 erfolgen.

Berlin, den 15. Februar 2017

Dr. Roy Kühne
Berichterstatter

Martina Stamm-Fibich
Berichterstatterin

Birgit Wöllert
Berichterstatterin

Maria Klein-Schmeink
Berichterstatterin

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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