BT-Drucksache 18/11200

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10818 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Vom 20. Februar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11200

18. Wahlperiode 20.02.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10818 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

A. Problem

Mit dem verstärkten Einsatz von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River
Information Services – RIS), insbesondere der Einführung einer Nutzungspflicht
des automatischen Schiffsidentifikationssystems (Automatic Identification Sys-
tem – AIS) in der Binnenschifffahrt werden Regelungen zur Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung von Daten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes (WSV) erforderlich. Der Gesetzentwurf schafft eine Rechts-
grundlage für die WSV, um die von den Binnenschiffen ausgesendeten AIS-Da-
ten z. B. für Verkehrs-, Unfall-, Schleusen- und Liegestellenmanagement oder für
eigene statistische Zwecke nutzen zu können. Gleichzeitig sollen die Daten auch
für die amtliche Verkehrsstatistik sowie für die Erhebung von Schifffahrtsgebüh-
ren nutzbar gemacht werden.

B. Lösung

Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit dem Ziel, eine Rechts-
grundlage für die WSV zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten zur Er-
füllung von konkret bezeichneten Verwaltungsaufgaben zu schaffen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/11200 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10818 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 Absatz 12 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Daten über
den Zweck nach Satz 2 hinaus, ist er von der weiteren Datenübermittlung
auszuschließen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich
die Daten noch nach Abschluss des Warentransportes, soll er von der weite-
ren Datenübermittlung ausgeschlossen werden. Die Dienststellen der Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Transportbetei-
ligten auf ihre Pflichten nach den Sätzen 2 und 3 sowie auf die Folge von
Verstößen nach den Sätzen 4 und 5 hinzuweisen.“

2. Nummer 15 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu
löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis seit mehr
als drei Jahren nicht mehr besteht und kein Ruhen einer weiteren Fahrerlaub-
nis angeordnet wurde.“

Berlin, den 15. Februar 2017

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Stephan Kühn (Dresden)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11200

Bericht des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10818 in seiner 212. Sitzung am 19. Januar
2017 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie an
den Innenausschuss und den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Der Par-
lamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen eine Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit dem
Ziel, eine Rechtsgrundlage für die WSV zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten zur Erfüllung von
konkret bezeichneten Verwaltungsaufgaben zu schaffen.

Hintergrund der vorgesehenen Änderung ist es, dass mit dem verstärkten Einsatz von Binnenschifffahrtsinforma-
tionsdiensten (River Information Services – RIS), insbesondere der Einführung einer Nutzungspflicht des auto-
matischen Schiffsidentifikationssystems (Automatic Identification System – AIS) in der Binnenschifffahrt Rege-
lungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes (WSV) erforderlich werden. Der Gesetzentwurf soll eine Rechtsgrundlage für die WSV schaffen, die
von den Binnenschiffen ausgesendeten AIS-Daten zum Beispiel für Verkehrs-, Unfall-, Schleusen- und Liege-
stellenmanagement oder für eigene statistische Zwecke nutzen zu können. Die Daten sollen auch für die amtliche
Verkehrsstatistik sowie für die Erhebung von Schifffahrtsgebühren nutzbar gemacht werden. Außerdem soll die
WSV in die Lage versetzt werden, bei ihr vorhandene RIS-Daten den Transportbeteiligten zur Optimierung der
Logistikkette zur Verfügung zu stellen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10818 in seiner 104. Sitzung am 15. Februar 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. dessen Annahme.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 130. Sitzung am 15. Feb-
ruar 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)473.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutachtliche
Stellungnahme (Ausschussdrucksache 18(23)92-7) abgegeben:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 19. Dezember 2016 mit dem Entwurf eines Drit-
ten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (Bundesratsdrucksache 604/16) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft.

Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

Formale Bewertung durch den parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist nicht gegeben. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung
ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.““

Drucksache 18/11200 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10818 in seiner
94. Sitzung am 15. Februar 2017 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus der Begründung im Teil B. zu diesem Be-
richt ergibt. Der Ausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 18(15)473 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des so geän-
derten Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 18/10818.

B. Besonderer Teil

Begründung zu den Änderungen:

Zu Nummer 1 (§ 8 Absatz 12):

Die Änderung zielt darauf ab, eine Datenschutzregelung, wonach Unternehmen, die logistikrelevante Daten
nicht unmittelbar nach Abschluss des Transportvorgangs löschen, zwingend von der weiteren Datenüber-
mittlung ausgeschlossen werden sollen, abzumildern. Durch eine „Soll-“ statt einer „Ist“-Sanktion bei unter-
bliebener Datenlöschung kann den vom Bundesrat vorgebrachten Bedenken gerade für atypische Fallgestal-
tungen (z. B. erstmaliges fahrlässiges Nichtlöschen) Rechnung getragen werden, ohne die schutzwürdigen
Belange der betroffenen Binnenschiffer zu gefährden. Ein ersatzloses Streichen der Sanktionsregel kommt
aufgrund der besonderen Sensibilität der Binnenschiffer in Bezug auf Privatsphäre und Datenschutz nicht in
Betracht. Die verglichen mit der Seeschifffahrt gesteigerte Schutzbedürftigkeit liegt darin begründet, dass in
der Binnenschifffahrt immer noch zahlreiche Partikuliere anzutreffen sind, bei denen das Schiff als Wohn-
und Arbeitsstätte gleichermaßen den Lebensmittelpunkt von Familien bildet.

Zu Nummer 2 (§ 13 Absatz 7):

Die Änderung bezweckt, die Löschungsregel des künftig zentralen Fahrerlaubnisregisters für Befähigungs-
zeugnisse zu präzisieren. Deutsche Fahrerlaubnisse sollen nicht schon bei Entzug, sondern erst einen „be-
grenzten Zeitraum“ später aus dem zentralen Register gelöscht werden, um sogenannten Führerscheintouris-
mus mit ausländischen Fahrerlaubnissen zu erschweren.

Um eine end- und uferlose Speicherung von personenbezogenen Daten im Fahrerlaubnisregister auszuschlie-
ßen, wird der Speicherzeitraum auf drei Jahre begrenzt. Sollte ein Binnenschiffer bei Entzug seiner deutschen
Fahrerlaubnis seine ausländische Fahrerlaubnis verschwiegen haben oder er nach Entzug der deutschen Fahr-
erlaubnis eine ausländische Fahrerlaubnis neu erworben haben, ist davon auszugehen, dass er innerhalb von
drei Jahren Gebrauch von seiner ausländischen Fahrerlaubnis machen und im Rahmen von Routinekontrol-
len auffallen würde.

Berlin, den 15. Februar 2017

Stephan Kühn (Dresden)
Berichterstatter

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