BT-Drucksache 18/11116

Angaben bei der Typgenehmigung von PKW

Vom 6. Februar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11116
18. Wahlperiode 06.02.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Stephan Kühn (Dresden),
Matthias Gastel, Tabea Rößner, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Angaben bei der Typgenehmigung von PKW

Laut der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 müssen Autohersteller bei der Beantra-
gung der Typgenehmigung folgende Auflagen erfüllen (Artikel 3, Nummer 9):
„Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Geneh-
migungsbehörde jedoch, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem
Kaltstart bei –7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße
Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 be-
schrieben.
Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Ar-
beitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR) einschließlich ihres Funktio-
nierens bei niedrigen Temperaturen.
Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die
Emissionen.
Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten
Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung
tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße
Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.
Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur
Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei
niedrigen Temperaturen vor.“

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bei welchen der im Rahmen der Untersuchungskommission „Volkswagen“

untersuchten Pkw-Modelle wurde ein sogenanntes Thermofenster festge-
stellt, also eine Minderung oder gar Abschaltung der Abgasreinigung bei
Über- oder Unterschreitung einer bestimmten Außentemperatur?

2. Bei welchen dieser betroffenen Modelle haben die Hersteller bei der Typge-
nehmigung Angaben im Rahmen der im Einleitungstext dargestellten Durch-
führungsverordnung gemacht, also hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ar-
beitens der NOx-Nachbehandlungseinrichtung bei –7 °C innerhalb von
400 Sekunden sowie des Funktionierens des AGR-Systems bei niedrigen
Temperaturen und der entsprechenden Auswirkung auf die Emissionen?

Drucksache 18/11116 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. Falls es Angaben in diesem Zusammenhang gab, welche konkreten Ausfüh-
rungen gab es hier für die einzelnen Modelle (bitte anonymisierten Text aus
den Unterlagen zur Typengenehmigung bereitstellen, ggf. ohne Nennung des
jeweiligen Modells und Herstellers, gerne auch in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages)?

4. Falls es Herstellerangaben im Rahmen der oben erwähnten Durchführungs-
verordnung für die in der Frage 2 herausgestellten Modelle gab:
a) Wie und in welcher Form hat das Kraftfahrt-Bundesamt diese Ausführun-

gen hinsichtlich illegaler Abschalteinrichtungen geprüft?
b) Und wie hat es im konkreten Einzelfall je nach Modell/Hersteller im Rah-

men der Typgenehmigung über die Zulässigkeit entschieden?
5. Liegt nach Ansicht der Bundesregierung eine illegale Abschaltvorrichtung

vor, wenn bei Plustemperaturen im Außenbereich der SCR-Kat im normalen
Betrieb auf der Straße die Harnstoffeindüsung nicht einsetzt, obwohl er laut
der vorgenannten Verordnung bei –7 °C nach kurzer Zeit funktionieren
muss?

6. Haben die in der Frage 2 genannten Fahrzeuge mit SCR-Katalysator (SCR:
selective catalytic reduction) im Rahmen der Typengenehmigung einen
Nachweis geführt, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung, also der
SCR- Katalysator, nach einem Kaltstart bei –7 °C innerhalb von 400 Sekun-
den eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur er-
reicht hat?

7. Falls ja, wurde dies vom Kraftfahrt-Bundesamt überprüft, und wenn ja, in
welcher Form?

8. Geht die Bundesregierung insgesamt davon aus, dass die in der Frage 2 ge-
nannten Modelle die entsprechenden Vorgaben aus der Durchführungsver-
ordnung erfüllen?

9. Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die CO2-Werte in den Ty-
pengenehmigungen für die Autos von VW ermittelt, die illegale Abschalt-
einrichtungen installiert hatten – mit oder ohne illegale Abschalteinrichtun-
gen?

10. Welche rechtlichen Folgen hätte eine Ermittlung der CO2-Werte für die Ty-
pengenehmigung ohne eine funktionierende Abgasreinigung?

Berlin, den 6. Februar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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